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Regelwerk, Wasser EU, M-V

KAbwVO M-V - Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser
-Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 15. Dezember 1997
(GVOBl. M-V 1998 S. 25; 08.05.2001 S. 148 01; 23.02.2010 S. 101 10; 27.05.2016 S. 431 16)


Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. MW S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich 01a 16

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. Nr. L 353 vom 28.12.2013 S. 8) geändert worden ist, im folgenden Richtlinie genannt.

(2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von industriellem Abwasser

§ 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Kommunales Abwasser:
    häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeit in Haushaltungen;
  2. Industrielles Abwasser:
    Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt;
  3. Kanalisation:
    Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
  4. Gemeinde:
    Gebiet, in welchem die. Besiedlung oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitstelle sind;
  5. 1 Einwohnerwert:
    organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht; die in EW ausgedrückte Belastung bezieht sich auf die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendige Auslegung der Abwasserbehandlungsanlage;
  6. Klärschlamm:
    behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.

§ 2a Empfindliche Gebiete 01a

Empfindliche Gebiete im Sinne von Artikel 5 und Anhang II der Richtlinie sind die Küstengewässer der Ostsee und die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Mecklenburg-Vorpommern.

§ 3 Kanalisationen

(1) Gemeinden sind von den nach § 40 Abs. 1 und 4 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften bis zu den folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:

(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme zu errichten oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(3) Kanalisationen nach Absatz 1 müssen den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie entsprechen.

§ 4 Einleitungen von kommunalem Abwasser 01a 10 16

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen darf nur erteilt werden, wenn durch diese sichergestellt wird, dass die in der Tabelle 1 zum Anhang I Abschnitt B der Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt werden. Dies gilt

  1. für gemeindliche Gebiete mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten ab 31. Dezember 1998 und
  2. für gemeindliche Gebiete von 2000 bis 10.000 Einwohnerwerten ab 31. Dezember 2005.

(2) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage von gemeindlichen Gebieten nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn durch diese sichergestellt wird, dass die in der Tabelle 2 zum Anhang I Abschnitt B der Richtlinie genannten Anforderungen zusätzlich erfüllt werden.

(3) Vorhandene Einleitungen von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen sind an die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen anzupassen:

  1. in gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 1998 und
  2. in gemeindlichen Gebieten von 2000 bis 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005.

(4) Die Anforderungen des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes und der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bleiben unberührt.

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