Saarländisches Wassergesetz (7)

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Elfter Teil
Festsetzung und Erhebung der Abwasserabgabe

I. Abschnitt
Bewertungsgrundlagen

§ 127 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen (zu § 3 Abs. 3 AbwAG)

(1) Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach der geschätzten Reinigungsleistung eines Nachklärteiches, der einer Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet ist, vermindert wird.

(2) Nachklärteiche im Sinne des Absatzes 1 sind auch Gewässer oder Gewässerteile, die zur Minderung der Schädlichkeit des Abwassers ausgebaut, aufgestaut, unterhalten und betrieben werden.

§ 127a Erklärung geringerer Werte
(zu § 4 Abs. 5 AbwAG)

(1) Wird nach § 4 Abs. 5 AbwAG gegenüber der Festsetzungsbehörde erklärt, dass eine geringere als die in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge eingehalten wird, ist dies nachzuweisen. Treffen diese Angaben oder Nachweise nicht zu, bleibt für den gesamten Erklärungszeitraum die sich aus dem Bescheid ergebende Jahresschmutzwassermenge maßgebend, soweit nicht eine höhere Jahresschmutzwassermenge auf Grund von § 135 Abs. 2 dieses Gesetzes zugrunde zu legen ist.

(2) Die Einhaltung des erklärten Wertes und etwaiger Festlegungen nach § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG ist entsprechend den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids; im Fall des § 6 AbwAG erstsprechend den Festlegungen der Erklärung für den Überwachungswert durch Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen, Die Messungen sind mindestens monatlich während der Spitzenablaufbelastung durchzuführen; auf Verlangen ist über den Zeitpunkt der Spitzenablaufbelastung ein gesonderter Nachweis zu führen, Die ausgewerteten Ergebnisse des Messprogramms sind einen Monat nach Abschluss des Messprogramms der Festsetzungsbehörde vorzulegen. Erstreckt sich das Messprogramm über mehrere Kalenderjahre, sind die Ergebnisse je Kalenderjahr gesondert auszuwerten und spätestens bis 1. Februar des folgenden Kalenderjahres vorzulegen, soweit sich nicht nach Satz 2 ein früherer Zeitpunkt ergibt. Ein nach den Sätzen 1 bis 3 durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen.

II. Abschnitt
Ermittlung der Schädlichkeit

§ 128 Ermittlung in sonstigen Fällen 06
(zu § 6 AbwAG)

(1) Zuständig für die Schätzung (§ 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 AbwAG) der für die Ermittlung der Schadeinheften maßgeblichen Werte ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

(2) Bei der Schätzung wird ein Einwohner bzw. Einwohnergleichwert mit 1,5 Schadeinheiten bewertet.

(3) Die Zahl der Schadeinheiten von Abwasser ermäßigt sich, soweit

  1. das Abwasser in Kläranlagen behandelt wird, um die Reinigungsleistung der jeweiligen Anlage,
  2. das Abwasser aus Städten und Gemeinden in Hauskläranlagen geklärt und in ein Gewässer geleitet wird, um 10 vom Hundert.

§ 129 Einheitliche Festlegung der Vorbelastung 10 14
(zu § 4 Abs. 3 AbwAG)

(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt durch Rechtsverordnung für Gewässer oder Teile von Gewässern mittlere Konzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor einheitlich festzulegen, die im Sinne von § 4 Abs. 3 AbwAG dem Abgabepflichtigen als Vorbelastung nicht zuzurechnen sind. Die mittleren Konzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen. Zeitraum festzulegen, der in der Regel fünf Jahre nicht unterschreiten soll.

(2) Bei Nachweis einer höheren Vorbelastung ist diese in Ansatz zu bringen.

§ 130 Abgabefreiheit bei Niederschlagswasser 10
(zu § 7 Abs. 2 AbwAG)

Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt das Einleiten von Niederschlagswasser abgabefrei, wenn

den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik im Sinne des § 60 Abs. 1 WHG entsprechen.

Enthält eine Genehmigung nach § 48 Abs. 1 dieses Gesetzes oder die Erlaubnis, für die Einleitung weitergehende oder andere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein. Der Nachweis ist vom Abgabepflichtigen zu führen.

§ 131 Abgabe bei Kleineinleitungen
(zu § 8 Abs. 1 AbwAG)

Die Zahl der Schadeinheiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig ist, beträgt das 1,35fache der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner.

III. Abschnitt
Abgabepflicht, Umlage der Abgabe

§ 132 Abgabepflicht
(zu § 9 Abs. 2 und 3 AbwAG)

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