Saarländisches Wassergesetz (6)

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§ 94 (aufgehoben) 10

§ 95 (aufgehoben) 10 14

§ 96 (aufgehoben) 10

§ 97 Vorbereitung des Unternehmens

Soweit es die Vorbereitung eines Unternehmens, für das ein Zwangsrecht nachgesucht werden kann, erfordert, haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Entstehen durch Handlungen nach Satz 1 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§ 98 Zuständigkeit 07a

Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist unbeschadet § 90 die Oberste Wasserbehörde.

Achter Teil
Ausgleich, Entschädigung, Enteignung

I. Abschnitt
Ausgleich

§ 99 Art, Ausmaß, Verfahren 10
(zu § 99 WHG)

(1) Der Ausgleich im Sinne von § 52 Abs. 5 WHG ist durch einen jährlich bis zum 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Ein Ausgleich ist nur zu leisten, falls die wirtschaftlichen Nachteile den Betrag von 150 Euro je Antragsteller und Jahr übersteigen. Er bemisst sich nach den: durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder soweit anderweitige Leistungen für die Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewährt werden.

(2) Zum Ausgleich ist der im Sinne von § 51 Abs. 1 dieses Gesetzes Begünstigte verpflichtet. Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner. Steht kein Begünstigter fest, ist das Land verpflichtet. Wird ein Begünstigter später bestimmt, hat er dem Land die aufgewandten Beträge zu erstatten; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Antragsberechtigter ist der Bewirtschafter des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs. Der Antrag ist für das vorhergehende Kalenderjahr bis zum 1. Februar zu stellen.

(4) Kommt eine Einigung zwischen dem Antragsberechtigten und dem Begünstigten trotz ernsthafter Bemühungen nicht zustande, entscheidet eine unabhängige Einigungsstelle über die Höhe des Ausgleichs. Die Einigungsstelle setzt sich zusammen aus je einem Vertreter beider Parteien sowie einem neutralen Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Bei Bedarf kann ein Sachverständiger zur Beratung hinzugezogen werden.

II. Abschnitt
Entschädigung

§ 100 Entschädigung 10
(zu § 96 bis 99 WHG)

(1) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach den §§ 96 bis 99 WHG ist die Behörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung erlässt.

(2) Die §§ 96 bis 99 WHG gelten entsprechend für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu leistende Entschädigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

III. Abschnitt
Enteignung

§ 101 Enteignung 10

Bei Ausbaumaßnahmen ersetzt die Planfeststellung, bei Gewässerbenutzungen die Bewilligung und die nach § 15 WHG erteilte Erlaubnis die Planfeststellung nach Enteignungsrecht. Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.

Neunter Teil
Wasserbehörde, Zuständigkeit, Verfahren

I. Abschnitt
Wasserbehörde, Zuständigkeit

§ 102 Wasserbehörden 07a 10 14

(1) Oberste Wasserbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

(2) Untere Wasserbehörden sind

  1. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
  2. die unteren Bauaufsichtsbehörden im Sinne von § 58 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 103 Sachliche Zuständigkeit 06 07a 10 14

(1) Der Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abwasserabgabengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Wasserbehörden.

(2) Die Wasserbehörden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wie folgt zuständig:

  1. die Oberste Wasserbehörde für Binnenschifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken, für das Grundwasser, für Talsperren und Rückhaltebecken im Sinne von § 34 sowie für die Aufstellung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms nach § 40

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