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"Abschiebung"
Drucksache 437/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetz es (2. BMGÄndG)
... Im derzeitigen § 27 Absatz 4 BMG sind verschiedene Ausnahmen von der nach § 17 BMG grundsätzlich bestehenden Meldepflicht normiert. So besteht für Inhaftierte in Justizvollzugsanstalten oder in Einrichtungen der Abschiebehaft gemäß § 27 Absatz 4 Satz 1 BMG keine Meldepflicht am Ort der Einrichtung, solange sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind. Dies gilt unabhängig davon, wie lange die richterlich angeordnete Freiheitsentziehung dauert.
1. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 1 bis 3 BMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 1 und 2 BMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 27 Absatz 4 Satz 2 BMG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 34 Absatz 5 Satz 1 BMG , Nummer 9a - neu - § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 4 BMG
5. Zu Artikel 1a - neu - Inhaltsübersicht, § 2 Absatz 2a - neu -, 2b - neu -, Absatz 4 Satz 4 - neu - bis 6 - neu -, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 1 Satz 2 - neu -, 3 - neu -, § 14 Nummer 3 - neu -, § 20a - neu -, § 34 Nummer 9 Buchstabe a PAuswG
‚Artikel 1a Änderung des Personalausweisgesetzes
Artikel 1b Änderung der Personalausweisverordnung
Zu Artikel 1a
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 1b
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 3, 4 BMG , Nummer 10 § 34a Absatz 6 BMG , Nummer 12 § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff Satz 2 Absatz 2 Satz 3 BMG , Artikel 3a - neu - § 34a Absatz 6 BMG , Artikel 4 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten
‚Artikel 3a Weitere Änderungen
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
7. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BMG , Artikel 3 Absatz 3 § 31 Absatz 7 GwG
8. Zu Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe c § 34 Absatz 5 Satz 1 , Nummer 19 § 51 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 BMG
9. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 34a Absatz 6 BMG
10. Zu Artikel 2 Nummer 16a - neu - § 44 Absatz 3 BMG , Nummer 17 § 49 Absatz 4, 5 BMG
11. Zu Artikel 2 Nummer 19a - neu - § 52 Absatz 1 BMG
12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 11:
Zu Artikel 2 Nummer 19a
13. Zu Artikel 2 Nummer 19a _- neu - § 52 Absatz 2 Satz 3 - neu - BMG
14. Zu Artikel 4 Absatz 2 Inkrafttreten
Drucksache 504/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es
... Zudem wird ein neuer Hafttatbestand zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung nach § 34 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
§ 16a Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Zensusgesetzes 2021
§ 36a Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 62c Ergänzende Vorbereitungshaft
Artikel 4 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 5368, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
4 Bund
Länder und Kommunen
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 187/1/20
Antrag des Freistaats Thüringen
Entschließung des Bundesrates betreffend das Aufenthaltsgesetz - Antrag des Landes Baden-Württemberg - Punkt 16 der 990. Sitzung des Bundesrates am 5. Juni 2020
... führt zu Rechtsunsicherheit sowohl bei den Arbeitgebern als auch bei den Beschäftigten, die mindestens zwölf Monate der Gefahr drohender Abschiebung ausgesetzt sind.
Drucksache 179/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... Nach dem Gesetzentwurf wären Auflagen gemäß § 61 Absatz 1e AufenthG erst möglich, wenn die Abschiebung unmittelbar bevorsteht. Ein wesentliches Hindernis für die Aufenthaltsbeendigung sind regelmäßig fehlende Reisedokumente. Daher ist es wichtig, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer auch für das Verfahren der Passersatzpapierbeschaffung greifbar ist und gegebenenfalls bei den Behörden seines Herkunftsstaates vorgeführt werden kann. Durch die Beschränkung auf den Zeitpunkt der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung wäre die Anordnung von Auflagen und Bedingungen vor oder während des Passersatzbeschaffungsverfahrens nicht möglich.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 11 Absatz 5a Satz 1 AufenthG
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 54 Absatz 2 Nummer 1a AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 56a Überschrift, Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 3 Satz 3, 4, Absatz 6, 6a - neu -, 9 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
6. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c - neu - § 56 Absatz 5 Satz 2 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 60b Absatz 5 Satz 1 AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 61 Absatz 1e AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 61 Absatz 1e Satz 2 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 62 AufenthG , Nummer 22 § 62a AufenthG , Nummer 23 § 62b AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe e § 62 Absatz 6 Satz 4 AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 62b Absatz 2 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 62b Absatz 3 Satz 2 - neu -, 3 - neu - AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 1a - neu - AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 4 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b - neu - § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 29a - neu - § 87 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 98 Absatz 3 Nummer 2 AufenthG
19. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 33 Absatz 5 Satz 8 - neu - AsylG
Drucksache 179/2/19
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... den zuständigen Ausländerbehörden nur Verfahrenseinleitungen und Verfahrensabschlüsse in Strafsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer mitzuteilen sind, werden die insbesondere für Ausweisungen und den Erlass von Abschiebungsanordnungen gemäß § 58a
Drucksache 177/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern - Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
... - sowie bei Geduldeten, dass ihre Abschiebung seit mindestens neun Monaten ausgesetzt ist,
1. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c § 52 Absatz 2 Satz 2, 3 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 56 Absatz 2 Satz 3 SGB III , Nummer 12 Buchstabe c § 60 Absatz 3 SGB III
3. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c § 76 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 - neu - SGB III
4. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 130 Absatz 2a Satz 2 SGB III
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 3 - neu -, Absatz 5 Satz 4 - neu - DeuFöV
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 572/19
... „e) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung
a In Satz 1 werden nach den Wörtern in den Fällen des die Angabe § 24a und sowie nach dem Wort Lebensjahres die Wörter der Ausländerin oder eingefügt. b In Satz 2 werden nach dem Wort Beschäftigung die Wörter der Ausländerin oder eingefügt.
§ 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten
§ 24a Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer
§ 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung.
Artikel 2 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 4 Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 5 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5 Beschäftigungsverordnung
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5 Beschäftigungsverordnung
Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3
Ergänzung von § 19
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5 Beschäftigungsverordnung
Erweiterung des Zustimmungserfordernisses in § 3
Änderung von § 14
5 Aufenthaltsverordnung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Drucksache 54/3/19
Antrag der Länder Hessen, Bayern
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)
... Die Änderung ist erforderlich um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Daten dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Dazu bedarf es Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen. Es handelt sich dabei beispielsweise um die Speichersachverhalte Duldung, Ausweisung, Abschiebung sowie im Falle des Asylstatus um die Ausprägungen "Asylantrag gestellt" bzw. "Asylgesuch geäußert" und die Entscheidungen zu diesen Anträgen, das heißt zum Beispiel "als Asylberechtigter anerkannt", "Flüchtlingseigenschaft zuerkannt" oder "subsidiärer Schutz gewährt", "Duldung nach § 60 Absatz 5 und 7
Zu Artikel 1 Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Drucksache 496/19
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Verordnung zur Anpassung von aufenthalts- und personalausweisrechtlichen Vorschriften
... ) und zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung verwendet (vgl. § 58 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe a der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 2 Änderung der Personalausweisverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 273/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern - Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz
... "Für geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, muss abweichend von Satz 4 ihre Abschiebung seit mindestens drei Monaten ausgesetzt sein."
Drucksache 8/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
... "Die Ausbildungsduldung erlischt ferner durch Ausweisung des Ausländers sowie durch Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a."
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 48 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu -, Nummer 2 AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 1 Satz Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2 AufenthG , Nummer 8 § 104 Absatz 17 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60c Absatz 1 Nummer 3 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 2 Nummer 4a - neu -, Absatz 4 Satz 2 - neu - AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 2 Nummer 5 AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 3 Satz 1, 2 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 3 Satz 5 - neu - AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 3 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 3 Satz 3, Absatz 5, § 87 Absatz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60b Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 60c Absatz 4a - neu - AufenthG
16. Zu Artikel 3 Satz 2 Außerkrafttreten
Drucksache 501/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... (6) Die Bundesregierung wird darauf hinwirken, dass sich die internationale Organisation in dem gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4 abzuschließenden Sitzabkommen verpflichtet, dass das Sitzgelände für Personen, gegen die ein strafrechtliches Urteil ergangen ist oder die verfolgt werden, nachdem sie auf frischer Tat betroffen wurden, oder gegen die von den zuständigen Behörden ein Haftbefehl, eine Auslieferungsanordnung oder ein Ausweisungs- oder Abschiebungsbeschluss erlassen worden ist, keine Zuflucht vor der Justiz wird.
Gesetz
Artikel 1 Gaststaatgesetz
4 Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Internationale Organisationen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Internationale Organisationen
§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
Kapitel 2 Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 6 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
§ 7 Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen
§ 8 Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation
§ 9 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung
§ 10 Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte
§ 11 Befreiung von direkten Steuern
§ 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
§ 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
§ 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen
§ 15 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
§ 16 Einreise, Aufenthaltstitel
§ 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
§ 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen
§ 19 Soziale Sicherheit
§ 20 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
§ 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden
§ 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder
§ 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
Kapitel 3 Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 24 Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen
§ 25 Sachverständige im Auftrag
§ 26 Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen
Teil 3 Weitere internationale Einrichtungen
Kapitel 1 Internationale Institutionen
§ 27 Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
§ 28 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 2 Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen; Verordnungsermächtigung
§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 3 Sonstige internationale Einrichtungen
§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
§ 32 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Teil 4 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 33 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 35 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 36 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
§ 37 Beilegung von Streitigkeiten
§ 38 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch
§ 39 Verhältnis zu bestehenden Abkommen
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 279/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung
... In Nummer 4 werden nach dem Wort "vorliegt" die Wörter "oder gegen den Ausländer eine Ausweisungsverfügung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht," eingefügt.
Drucksache 151/19
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes zur Schließung der Förderlücken von Geflüchteten im Analogleistungsbezug
... Es ist ferner widersprüchlich, vollziehbar Ausreisepflichtigen, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (Duldungsstatus nach § 60a des
Drucksache 275/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... "(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.
§ 12a Asylverfahrensberatung
§ 15 Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
Drucksache 275/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... Das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht begegnet europa- und verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies betrifft insbesondere die Voraussetzungen und Durchführung von Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam sowie das Fehlen von Regelungen zum Schutz vulnerabler Gruppen im Hinblick auf Abschiebehaft, Ausreisegewahrsam und Leistungsabsenkungen.
Drucksache 167/19
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetz es A. Problem und Ziel
... Des Weiteren sind die Regelungen zur Mitteilung der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden an die Ausländerbehörden in Bezug auf Ausländer, von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, anpassungsbedürftig. Die Ausländerbehörden sowie die obersten Landesbehörden sind bei der Ausweisung und dem Erlass von Abschiebungsanordnungen in Bezug auf diese Personen auf eine möglichst umfassende Erkenntnislage angewiesen. Bisher stehen ihnen jedoch als regelhafte Mitteilung der Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden nach § 87 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes nur die Einleitung von Straf- sowie der Abschluss von Straf- und Ermittlungsverfahren zur Verfügung. Von besonderer Relevanz sind jedoch darüber hinaus die Erkenntnisse, die anlässlich anderer wesentlicher Verfahrensabschnitte, wie der Erhebung der öffentlichen Klage oder dem Erlass eines Haftbefehls, in ein Strafverfahren eingeführt werden. So ist insbesondere aus einer Anklage oder einem Haftbefehl ersichtlich, dass ein hinreichender oder sogar dringender Verdacht einer Straftat gegen einen Ausländer besteht. Zum weiteren Abbau von Hindernissen im Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden besteht daher ein Bedürfnis, dass auch die Erhebung der öffentlichen Klage sowie der Erlass von Haftbefehlen den Ausländerbehörden regelhaft zur Kenntnis gebracht werden.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Zustimmungsbedürftigkeit
7. Befristung, Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Drucksache 54/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz - 2. DAVG)
... Die Änderung ist erforderlich um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Daten dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Dazu bedarf es Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen. Es handelt sich dabei beispielsweise um die Speichersachverhalte Duldung, Ausweisung, Abschiebung sowie im Falle des Asylstatus um die Ausprägungen "Asylantrag gestellt" bzw. "Asylgesuch geäußert" und die Entscheidungen zu diesen Anträgen, das heißt zum Beispiel "als Asylberechtigter anerkannt", "Flüchtlingseigenschaft zuerkannt" oder "subsidiärer Schutz gewährt", "Duldung nach § 60 Absatz 5 und 7
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3, 4 AZRG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 AZRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 - neu - AZRG
5. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 22 AZRG
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c § 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1a - neu - AufenthG , Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe q Doppelbuchstabe aa Anlage Abschnitt I Nummer 14 Spalte D AZRG-DV
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb § 4 Absatz 7 Satz 1a, - neu -, 1b - neu - AZRG-DV
8. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Anlage Abschnitt I Nummer 8 Spalte A Buchstabe y AZRG-DV
9. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 56a Überschrift, Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 3 Satz 3, 4, Absatz 6, 6a - neu -, 9 Satz 1 AufenthG
Zu Nummer 3a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
10. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c § 71 Absatz 4 Satz 4 AufenthG
11. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 76a Absatz 1 Satz 1 AufenthV
12. Zu Artikel 6 § 42a Absatz 3a SGB VIII
Drucksache 508/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG -Durchführungsverordnung
... "o) Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Anlage Abschnitt I Nummer 8 Spalte A Buchstabe o AZRG-DV
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe g1 - neu - Anlage Abschnitt I Nummer 13 Spalte A Buchstabe g - neu - Spalte B AZRG-DV
Drucksache 381/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylgesetz es
... Die Neufassung der Mitwirkungspflichten in § 73 Absatz 3a AsylG wird aufgrund der entsprechenden Verweisungsnormen auch für die Überprüfung des subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten gelten, § 73b Absatz 4 und § 73c Absatz 3 AsylG.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4540, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes (Asylwiderrufsmitwirkungsgesetz)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Verwaltung Bund
II.2. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 473/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung)
... Die geltende Rückführungsrichtlinie sowie ihre Umsetzung in nationales Recht haben zu einer Vielzahl von Auslegungsproblemen in der Praxis der Verwaltungsgerichte geführt. Dies zeigt, dass bei einer Neufassung der Rückführungsrichtlinie außerordentliche Sorgfalt geboten ist. Denn rechtliche Zweifelsfragen, die auf der Ebene des Unionsrechts angelegt sind, führen absehbar zu erheblichen Verzögerungen bei der Durchführung von gerichtlichen Rechtsschutzverfahren und von Abschiebungen. Daher sollte bei der Neufassung der Rückführungsrichtlinie angestrebt werden, die Zahl neuer Zweifelsfragen bei der Auslegung des Unionsrechts so klein wie möglich zu halten.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 8
Zu Artikel 13
Zu Artikel 16
Drucksache 550/18
Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
... In Anlage D2a wird das Muster für das Klebeetikett "Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Artikel 2
Drucksache 508/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG -Durchführungsverordnung
... "o) Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1
1. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Anlage Abschnitt I Nummer 8 Spalte A Buchstabe o AZRG-DV
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe g1 - neu - Anlage Abschnitt I Nummer 13 Spalte A Buchstabe g - neu - Spalte B AZRG-DV
Drucksache 507/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius über den Luftverkehr
... (4) Absatz 2 hindert die Behörden nicht daran, eine zurückgewiesene, nicht einreiseberechtigte Person einer weiteren Überprüfung zu unterziehen, um festzustellen, ob sie schließlich in dem Staat aufgenommen werden kann, oder um Vorkehrungen für ihre Weiterbeförderung, Ausweisung oder Abschiebung in einen Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie aus anderen Gründen Aufnahme finden kann, zu treffen.
Drucksache 473/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Neufassung)
... 5. Die geltende Rückführungsrichtlinie sowie ihre Umsetzung in nationales Recht haben zu einer Vielzahl von Auslegungsproblemen in der Praxis der Verwaltungsgerichte geführt. Dies zeigt, dass bei einer Neufassung der Rückführungsrichtlinie außerordentliche Sorgfalt geboten ist. Denn rechtliche Zweifelsfragen, die auf der Ebene des Unionsrechts angelegt sind, führen absehbar zu erheblichen Verzögerungen bei der Durchführung von gerichtlichen Rechtsschutzverfahren und von Abschiebungen. Daher sollte bei der Neufassung der Rückführungsrichtlinie angestrebt werden, die Zahl neuer Zweifelsfragen bei der Auslegung des Unionsrechts so klein wie möglich zu halten.
Zu Artikel 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 13
Zu Artikel 16
Zu Artikel 18
Zu Artikel 22
3 Weiteres
Drucksache 51/18
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Berlin, Brandenburg, Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes zur Verfahrensbeschleunigung durch die erweiterte Möglichkeit der Zulassung von Rechtsmitteln
... geregelt ist, kennt es in Haupt-sacheverfahren die Möglichkeit der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nicht. Bisher ist dies nur dem Oberverwaltungsgericht auf entsprechenden Antrag möglich (§ 78 AsylG). Eine Anfechtung von Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte ist generell ausgeschlossen (§ 80 AsylG). Diese beschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten sollten ursprünglich der Verfahrensstraffung und -beschleunigung dienen. Seit dem deutlichen Anstieg der Asylverfahren im Jahr 2015 zeigt sich, dass die Rechtsmittelbeschränkung für die schnelle und effiziente Bewältigung einer solchen Vielzahl an Asylverfahren nicht der richtige Weg ist. Sie hat vielmehr das Gegenteil bewirkt. Denn es mangelt aufgrund der eingeschränkten Möglichkeit, obergerichtliche Rechtsprechung herbeizuführen, an Leitentscheidungen, an denen sich die Verwaltungsgerichte orientieren könnten. Dieser Mangel ist systembedingt. Dies gilt zunächst für den Ausschluss der Möglichkeit der Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat als Eingangsinstanz im Vergleich zum Oberverwaltungsgericht die größere Sachnähe für die Bewertung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage sowie vorhandener Divergenz. Das Oberverwaltungsgericht kann sich erst bei einem entsprechenden Zulassungsantrag mit einem etwaigen Fall von grundsätzlicher Bedeutung oder vorhandener Divergenz auseinandersetzen. Zudem ist das Oberverwaltungsgericht für die Zulassung der Berufung von dem Vortrag des Berufungsklägers abhängig. Reicht dieser für das Vorliegen eines Berufungsgrundes nicht aus, kann das Oberverwaltungsgericht, selbst bei Vorliegen der Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung und Divergenz - nicht entscheiden (§ 78 Absatz 4 Satz 4 AsylG). Vergleichbares gilt für den Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Dort entscheidet das Verwaltungsgericht über die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung in erster und zugleich letzter Instanz. Möglich ist nur der Weg vor das Bundesverfassungsgericht, der daher derzeit vermehrt beschritten wird. Das Bundesverfassungsgericht ist aber kein Superrevisionsge-richt. Es entscheidet nur bei der Verletzung von Verfassungsrecht. Es kann daher grundsätzlich nicht für verwaltungsrechtliche Leitentscheidungen sorgen.
Drucksache 79/18
Antrag der Länder Thüringen, Berlin
Entschließung des Bundesrates: Humanitäres Bleiberecht für Opfer rechtsextremistischer und rassistischer Gewalt und Erweiterung des Rechtsanspruchs auf Duldung in § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
... 2.b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, durch eine Gesetzesänderung den Rechtsanspruch auf eine Duldung in § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu erweitern. Danach soll zukünftig die Abschiebung eines Ausländers auch verpflichtend auszusetzen sein, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Vergehens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, sofern es sich bei dem Vergehen um eine rechtsextremistische oder rassistische Gewaltstraftat gegen Ausländer handelt.
Drucksache 390/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... "Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist."
§ 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
,Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 6 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Drucksache 183/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... "1a. den Behörden, die die Abschiebungshaft vollziehen, für Zwecke des Vollzugs der Abschiebungshaft einschließlich der Überprüfung aller im Abschiebungshaftvollzug tätigen Personen." '
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 9
5. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG
6. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 1a - neu - BZRG
7. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d § 52 Absatz 1 Nummer 5 BZRG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 1132 Anlage JVKostG
9. Zu Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Drucksache 261/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht
... Daher ist er nur konsequent, dass auch künftig bei in der Zuständigkeit der Ausländerbehörden liegenden und von Amts wegen vorzunehmenden Befristungsentscheidungen Gebühren entsprechend der neuen Gebühr für die nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung der Befristung bzw. für die nachträgliche Fristverlängerung erhoben werden. Bei der Entscheidung, ob das durch eine Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ausgelöste gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Absatz 1
Drucksache 390/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... dahingehend zu ändern, dass Abschiebungshaft anstatt in speziellen Abschiebungshafteinrichtungen in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden kann, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht.
Drucksache 179/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... Die große Anzahl an Asylsuchenden, die im Jahr 2015 nach Deutschland gekommen ist, stellt Bund, Länder und Kommunen weiter vor große Herausforderungen. Unter ihnen sind zahlreiche Personen, die keinen Anspruch auf Schutz nach den in Deutschland geltenden Asylregelungen haben. Mit der bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylantrags und der Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, ist rechtsstaatlich festgestellt, dass sie Deutschland wieder verlassen müssen. Sofern die Betroffenen innerhalb der ihnen gesetzten Frist ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen, muss diese im Wege der Abschiebung durchgesetzt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 56a Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Asylgesetzes
§ 15a Auswertung von Datenträgern
Artikel 3 Änderung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
1. Mitarbeiter im Schichtdienst.
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 3932, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder Kommunen
1. Mitarbeiter im Schichtdienst.
Verwaltung Bund/Land
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Zusammenfassung
Drucksache 183/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... "1a. den Behörden, die die Abschiebungshaft vollziehen, für Zwecke des Vollzugs der Abschiebungshaft einschließlich der Überprüfung aller im Abschiebungshaftvollzug tätigen Personen." '
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 11 Absatz 1 Satz 1 BZRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee -neu- § 41 Absatz 1 Nummer 14 - neu - BZRG , Nummer 48 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb -neu- § 61 Absatz 1 Nummer 7 - neu - BZRG
5. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG
6. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 1a - neu - BZRG
7. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe d § 52 Absatz 1 Nummer 5 BZRG
8. Zu Artikel 2 Nummer 4 Nummer 1132 Anlage JVKostG
9. Zu Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Drucksache 179/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... § 14 Absatz 3 Satz 3 AsylG sollte am Ende um die Wörter "oder der Asylantrag wurde zurückgenommen" ergänzt werden, weil sich ansonsten der Ausländer durch Stellung eines (meist aussichtslosen) Asylantrages in Abschiebungshaft durch dessen Rücknahme vier Wochen nach Antragsstellung gleichsam selbst entlassen könnte. Ein solcher Fall ist in der Praxis bereits aufgetreten. Im Ergebnis muss die Rücknahme eines Asylantrages den Folgen eines als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründeten Asylantrages gleichstehen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 9
3. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 78a Absatz 5 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 - neu - § 95 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG , Buchstabe a1 - neu - § 95 Absatz 3 AufenthG
5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14 Absatz 3 Satz 3 AsylG
6. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 59b Absatz 1 Nummer 4 - neu - AsylG
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 bis 7 AsylG
8. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 AsylG
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - Inhaltsübersicht Angabe zu § 80 AsylG , Nummer 6 - neu - § 80 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 - neu -, Absatz 3 - neu - AsylG
10. Zu Artikel 2a - neu - § 10 Absatz 4 AZRG
'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes
11. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 AZRG
'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes
Drucksache 232/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... (6) Die Bundesregierung wird darauf hinwirken, dass sich die internationale Organisation in dem gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 5 abzuschließenden Sitzabkommen verpflichtet, dass das Sitzgelände für Personen, gegen die ein strafrechtliches Urteil ergangen ist oder die verfolgt werden, nachdem sie auf frischer Tat betroffen wurden, oder gegen die von den zuständigen Behörden ein Haftbefehl, eine Auslieferungsanordnung oder ein Ausweisungs- oder Abschiebungsbeschluss erlassen worden ist, keine Zuflucht vor der Justiz wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
Artikel 1 Gaststaatgesetz
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Internationale Organisationen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Internationale Organisationen
§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
Kapitel 2 Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 6 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
§ 7 Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen
§ 8 Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation
§ 9 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung
§ 10 Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte
§ 11 Befreiung von direkten Steuern
§ 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
§ 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
§ 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen
§ 15 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
§ 16 Einreise, Aufenthaltstitel
§ 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
§ 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen
§ 19 Soziale Sicherheit
§ 20 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
§ 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden
§ 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder
§ 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
Kapitel 3 Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 24 Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen
§ 25 Sachverständige im Auftrag
§ 26 Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen
Teil 3 Weitere internationale Einrichtungen
Kapitel 1 Internationale Institutionen
§ 27 Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
§ 28 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 2 Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen, Verordnungsermächtigung
§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 3 Sonstige internationale Einrichtungen
§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
§ 32 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Teil 4 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 33 Internationale Nichtregierungsorganisation
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 35 Aufenthaltsrechtliche Begünstigung
§ 36 Sozialversicherungsbeiträge
§ 37 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 38 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
§ 39 Beilegung von Streitigkeiten
§ 40 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch
§ 41 Verhältnis zu bestehenden Abkommen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
B. Lösung
II. Alternativen
III. Gesetzgebungszuständigkeit
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
B. Besonderer Teil
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Teil 2 - Internationale Organisationen
Kapitel 1 Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Kapitel 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Teil 3 - Weitere internationale Einrichtungen
Erstes Kapitel
Zu § 27
Zu § 28
Kapitel 2 Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Teil 4 - Internationale Nichtregierungsorganisationen
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Teil 5 - Schlussbestimmungen
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu Artikel 2
Drucksache 266/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Integrationsgesetzes
... Bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a AsylG liegt die Verfahrensherrschaft bis zur Abschiebung ausschließlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Zuständigkeit des BAMF umfasst hier auch die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, wie zum Beispiel einer geltend gemachten Reiseunfähigkeit. Dies gilt auch dann, wenn das Vollstreckungshindernis erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung entsteht. Durch mehrere Gerichtsentscheidungen geklärt ist außerdem, dass eine Abschiebungsandrohung nicht etwa als "milderes Mittel" gegenüber der Abschiebungsanordnung in Betracht kommt. Eine Abschiebungsanordnung darf nur dann erfolgen, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Mit der beabsichtigten Rechtsänderung wird erkennbar das Ziel verfolgt, bei Unklarheiten bezüglich der Vollstreckbarkeit die weitere (inlandsbezogene) Prüfung den Ausländerbehörden zu übertragen. Dies ist mit Blick auf die damit dort entstehenden Mehrbelastungen abzulehnen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Überschrift, Absatz 4 SGB III
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III
4. Zu Artikel 3
'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 1a Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 AsylbLG
6. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 AsylbLG
7. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG
8. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG
9. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
10. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
11. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG
12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 AufenthG
15. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
16. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Satz 1a - neu - AufenthG
17. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufEnthG
18. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG
19. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
20. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG
21. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
22. Zu Artikel 5 Nummer 5a - neu - § 43 Absatz 1 AufenthG , Nummer 6 Buchstabe a - neu -, Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 1a - neu -, Absatz 4 Satz 2 AufenthG , Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG
23. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
24. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG
25. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9 AufenthG
26. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG
27. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG
28. Zu Artikel 5 Nummer 9 § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG
29. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG
30. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG
31. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG
32. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG
33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG
34. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG
35. Zu den Angeboten für Asylsuchende mit unklarer Bleibeperspektive
36. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten
37. Zu den Integrationskursen
Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
43. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand
44. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein
45. Zum Studium als Integrationsmaßnahme
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
46. Zu BAföG als Fördermöglichkeit
47. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 266/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Integrationsgesetzes
... Bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a AsylG liegt die Verfahrensherrschaft bis zur Abschiebung ausschließlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Zuständigkeit des BAMF umfasst hier auch die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, wie zum Beispiel einer geltend gemachten Reiseunfähigkeit. Dies gilt auch dann, wenn das Vollstreckungshindernis erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung entsteht. Durch mehrere Gerichtsentscheidungen geklärt ist außerdem, dass eine Abschiebungsandrohung nicht etwa als "milderes Mittel" gegenüber der Abschiebungsanordnung in Betracht kommt. Eine Abschiebungsanordnung darf nur dann erfolgen, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Mit der beabsichtigten Rechtsänderung wird erkennbar das Ziel verfolgt, bei Unklarheiten bezüglich der Vollstreckbarkeit die weitere (inlandsbezogene) Prüfung den Ausländerbehörden zu übertragen. Dies ist mit Blick auf die damit dort entstehenden Mehrbelastungen abzulehnen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III
3. Zu Artikel 3
'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
4. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG
5. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG
6. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
7. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG
8. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
10. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Nummer 2 AufenthG
11. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG
13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 7 AufenthG
14. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG
15. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
16. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
17. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9a - neu - AufenthG
18. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG
19. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG
20. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG
21. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG
22. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG
23. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG
24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG
25. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG
26. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten
27. Zu den Integrationskursen
28. Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
29. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand
30. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein
31. Zum Studium als Integrationsmaßnahme
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
32. Zu BAföG als Fördermöglichkeit
Drucksache 625/16
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung A. Problem und Ziel
... Aus ausländischen Namen ist für die Ausländerbehörden nicht immer ersichtlich, welches Geschlecht eine Person hat. Aber nicht nur zur besseren Identifizierung und zur eindeutigen Zuordnung einer Person zu einem eventuell bereits bestehenden Datensatz ist die Angabe des Geschlechts notwendig, sondern auch beispielsweise bei der Unterbringung einer Person in Sammelunterkünften. Zudem sind bei der auf Antrag der Ausländerbehörde von einem Richter anzuordnenden Abschiebungshaft Männer und Frauen in getrennten Trakten unterzubringen.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
III. Rechtsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
IV. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Drucksache 542/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... (3) Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 3 Grundleistungen
§ 3a Bedarfssätze der Grundleistungen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
II.1 Zusammensetzung des notwendigen Bedarfs
II.2 Neustrukturierung der Bedarfsstufen für Erwachsene
II.3 Freibetrag für steuerbefreite Einnahmen aus Ehrenamt
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Satz 4
Zu Satz 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Drucksache 390/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) - COM(2016) 270 final; Ratsdok. 8715/16
... Abschiebungen sind schwere Grundrechtseingriffe und wirken nicht selten traumatisierend für die Betroffenen, ihre Familienangehörigen und insbesondere für Kinder. Länder, wie zum Beispiel Rheinland-Pfalz, haben gute Erfahrungen mit der Förderung freiwilliger Rückführung gemacht, deren Wirksamkeit vom Statistischen Bundesamt noch immer nicht zahlenmäßig erfasst wird. Die freiwillige Ausreise hat sich generell als humaner, effektiver und kostengünstiger erwiesen als die zwangsweise Rückführung. Ausgehend von diesen positiven Erfahrungen - denen das Bundesministerium des Innern aktuell mit einer geplanten außerplanmäßigen Erhöhung der Haushaltsmittel für die Rückkehrprogramme REAG und GARP (Reintegration and Emigration Program for Asylum-Seekers in Germany bzw. Government Assisted Repatriation Program) Rechnung getragen hat - sollte an die Mitgliedstaaten nicht länger nur allgemein appelliert werden, sich für Überstellungen auf freiwilliger Basis einzusetzen. Es sollte vielmehr - in vergleichbarer Weise wie bei der Rückführungsrichtlinie - der generelle Vorrang der freiwilligen Ausreise vor der zwangsweisen Überstellung in der Verordnung festgeschrieben werden, um somit Ausreisen zu ermöglichen, die unter besonderer Achtung der Menschenwürde sowie des Wohls des Kindes stattfinden können und zudem erheblich kostengünstiger sind.
Drucksache 295/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
... 6. Vorlage einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 4 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
§ 22b Errichtung gemeinsamer Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten
§ 22c Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten
Artikel 2 Änderung des BND-Gesetzes
§ 2a Besondere Auskunftsverlangen
Artikel 3 Änderung des Bundespolizeigesetzes
§ 28a Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
Artikel 4 Änderung des VIS-Zugangsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 8 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 9 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
§ 111 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
Artikel 10 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
VII. Sonstige Kosten
VIII. Weitere Gesetzesfolgen
IX. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 22b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 22c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 150
Zu § 150
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3751: Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
4 Gesamtbetrachtung
Drucksache 375/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
... 6. Zu Forderung, im Bereich der Aufenthaltsbeendigung nicht nur Zwangsmaßnahmen in den Blick zu nehmen, sondern auch Instrumente der freiwilligen Ausreise zu stärken sowie nach einem restriktiveren Einsatz des Mittels der Abschiebungshaft (Punkt 6 der Entschließung) weist die Bundesregierung zunächst darauf hin, dass für den Vollzug von Ausreisepflichten und somit auch für die Wahl des der Durchsetzung der Ausreisepflicht dienenden Instruments grundsätzlich die Länder zuständig sind.
Stellungnahme der Bundesregierung zum Beschluss des Bundesrates zum Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 10. Juli 2015
Drucksache 45/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein europäisches Reisedokument für die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger COM(2015) 668 final
... Auf der Grundlage von Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c AEUV sind das Europäische Parlament und der Rat befugt, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen im Bereich illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich Abschiebung und Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, zu erlassen. Damit bildet dieser Artikel die geeignete Rechtsgrundlage für die Schaffung eines europäischen Reisedokuments für die Rückführung.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
• Rechtsgrundlage
• Unterschiede im Geltungsbereich
• Subsidiarität
• Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
• Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
• Konsultation der Interessenträger
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
• Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Europäisches Reisedokument für die Rückführung
Artikel 4 Technische Spezifikationen
Artikel 5 Ausstellungsgebühren
Artikel 6 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 7 Aufhebung und Ersetzung der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994
Artikel 8 Inkrafttreten
Drucksache 68/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU liegen nur in wenigen Einzelfällen vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat 2015 insgesamt 2.605 Entscheidungen über Asylanträge von Angehörigen der drei genannten Staaten getroffen. In zwei Fällen (zwei algerische Staatsangehörige) wurde Asyl nach Artikel 16a Grundgesetz gewährt, insgesamt 31 Personen (9 algerische und 22 marokkanische Staatsangehörige) wurde Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG gewährt, bei weiteren 22 Personen (davon 7 algerische, 14 marokkanische und 1 tunesischer Staatsangehöriger) wurde subsidiärer Schutz gewährt bzw. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 2 ff.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen keine III. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3626: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Rechts - und Verwaltungsvereinfachung
4 Gesamtbewertung
Drucksache 43/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern
... wurden durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 die Sätze 3 bis 5 angefügt. Danach ist das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft in bestimmten Fällen nicht mehr Voraussetzung für eine Ausweisung oder Abschiebung eines Ausländers, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Bei Sachverhalten, die dem dort aufgeführten Deliktskatalog unterfallen, kann nunmehr die Ausländerbehörde die Entscheidung darüber treffen, ob wegen des geringen Unrechtsgehalt einer Straftat das Strafverfolgungsinteresse zurücktritt und daher auf die Herstellung des Einvernehmens mit der Staatsanwaltschaft generell verzichtet werden kann.
Drucksache 414/15
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: EU-Aktionsplan für die Rückkehr - COM(2015) 453 final; Ratsdok. 11846/15
... Als letztes legitimes Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Durchsetzung der Rückkehr sollten die Mitgliedstaaten von der Inhaftnahme Gebrauch machen, sofern dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass sich irreguläre Migranten durch Flucht entziehen und in andere Mitgliedstaaten begeben (Sekundärmigration)10. Solange eine reelle Chance auf Abschiebung besteht, sollte diese mögliche Abschiebung nicht durch eine vorzeitige Beendigung der Inhaftierung gefährdet werden. Die maximale Haftdauer nach nationalem Recht sollte es den Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, die zur Identifizierung eines irregulären Migranten und zur Ausstellung der Reisedokumente durch das Herkunftsland notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Mitgliedstaaten sollten, wo dies angezeigt ist, neue Alternativen zur Inhaftnahme und den Einsatz von weniger intensiven Zwangsmaßnahmen prüfen. In diesem Zusammenhang könnten irreguläre Migranten unter anderem elektronisch überwacht oder in halbgeschlossenen Einrichtungen untergebracht werden.
Mitteilung
I. Einleitung
II. Steigerung der Wirksamkeit des EU-Systems zur Förderung der Rückkehr irregulärer Migranten
1. Förderung der freiwilligen Rückkehr
2. Stärkere Durchsetzung der EU-Vorschriften
3. Verstärkter Austausch von Informationen zur Durchsetzung der Rückkehr
4. Stärkung der Rolle und des Mandats von Frontex
5. Ein integriertes System für das Rückkehrmanagement
III. Stärkung der Zusammenarbeit mit Herkunfts- und Transitländern im Bereich der Rückübernahme
1. Wirksame Umsetzung von Rückübernahmeverpflichtungen
2. Abschluss laufender und Aufnahme neuer Verhandlungen über Rückübernahmeabkommen
3. Politische Dialoge auf hoher Ebene über Rückübernahmefragen
4. Unterstützung bei der Wiedereingliederung und Aufbau von Kapazitäten
5. Stärkere Einflussnahme der EU im Bereich Rückkehr und Rückübernahme
IV. Schlussfolgerung
Drucksache 302/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
... "4. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 aufgewandt, die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,".
‚Artikel 4 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
‚Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 9 Inkrafttreten
Drucksache 65/15
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten
... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9) liegen nur in wenigen Einzelfällen vor. Das BAMF hat 2014 insgesamt 3.455 Entscheidungen über Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) von albanischen Staatsangehörigen getroffen. In neun Fällen wurde Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylVfG gewährt. Bei weiteren 43 Personen wurde subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG gewährt. In 25 Fällen wurde ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absätze 5 und 7
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Anlage II (zu § 29a)
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
4 Albanien
4 Kosovo
4 Montenegro
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 446/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
... Die Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten wird erleichtert. So darf künftig nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung nicht angekündigt werden, um die Gefahr des Untertauchens zu verringern. Die Höchstdauer der Aussetzung von Abschiebungen durch die Länder wird von sechs auf drei Monate reduziert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung.
§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
Artikel 2 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
§ 14 Dauer der Anspruchseinschränkung
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 45a Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung
§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit
Artikel 4 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 5 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
§ 18 Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug
Artikel 6 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 7 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 17
§ 18 Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden.
Artikel 8 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen
Artikel 10 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 131 Sonderregelung zur Eingliederung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung
§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
Artikel 11 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Entflechtungsgesetzes
Artikel 13 Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 14 Änderung weiterer Gesetze und Rechtsverordnungen
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
4 Verfahrensbeschleunigung
Faire und effektive Verfahren
4 Unterbringung
4 Asylbewerberleistungen
Ärztliche Versorgung
4 Integration
Kostenbeteiligung des Bundes
III. Alternativen Keine IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Gesetzesfolgen
1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Leistungen für Asylbewerber
Kostenbeteiligung des Bundes
2. Erfüllungsaufwand
a. Bürgerinnen und Bürger
b. Wirtschaft
5 Ausländerbeschäftigung
c. Verwaltung
Lockerung des Leiharbeitsverbots
Leistungseinschränkungen nach dem AsylbLG
Regelung zu minderjährigen Kindern
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Öffnung der Integrationskurse
Berufsqualifizierende Sprachkurse nach § 45a AufenthG
Förderung der Teilnahme an Sprachkursen
5 Bundesmeldegesetz
Gesundheitsversorgung, SGB V
5 Schutzimpfungen
VI. Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 18
Zu Nummer 20
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
Zu Absatz 15
Zu Absatz 16
Zu Absatz 17
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 14
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3467: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Verfahrensbeschleunigung
4 Asylbewerberleistungen
1. Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
2. Befristungs- und Evaluierungserwägungen
3. Gesamtbewertung
Drucksache 24/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
... Von den multilateralen Übereinkommen ist das Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (BGBl. 1991 II S. 1006, BGBl. 1992 II S. 98, im Folgenden: ÜberstÜbk) besonders hervorzuheben. Mit diesem Übereinkommen wurden auf der Ebene des Europarats Regelungen zur internationalen Zusammenarbeit bei der Überstellung von im Ausland zu einer freiheitsentziehenden Sanktion verurteilten Personen in deren Heimatland geschaffen. Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind neben allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europarates auch gleichgesinnte demokratische Staaten außerhalb Europas. Die Überstellung der verurteilten Person kann sowohl durch den Urteils- als auch durch ihren Heimatstaat initiiert werden (Artikel 2 Absatz 3). Die verurteilte Person kann dementsprechend ihren auf Überstellung gerichteten Wunsch beiden Staaten gegenüber äußern (Artikel 2 Absatz 2). Eine Verpflichtung zur Überstellung oder Übernahme begründet das ÜberstÜbk jedoch nicht (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f). Neben dem Konsens beider Staaten sieht das ÜberstÜbk vor, dass die verurteilte Person ihrer Überstellung in ihren Heimatstaat zustimmen muss. Durch ein Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 (BGBl. II 2002 S. 2866, BGBl. 2008 II S. 45, im Folgenden: ZP) wurden von diesem generellen Zustimmungserfordernis Ausnahmen eingeführt. Die Zustimmung der verurteilten Person ist nach Artikel 2 und 3 des ZP nicht mehr erforderlich, wenn sie in den Heimatstaat geflohen ist oder wenn infolge der Sanktion eine bestandskräftige Ausweisungs- oder Abschiebungsverfügung gegen sie vorliegt. Das ZP erweitert insofern auch den Anwendungsbereich des ÜberstÜbk, das allein die Fälle regelt, in denen die verurteilte Person sich noch im Urteilsstaat aufhält und zum Zwecke der (weiteren) Strafvollstreckung in ihren Heimatstaat überstellt werden soll. In der Fallkonstellation nach Artikel 2 des ZP befindet sich die verurteilte Person aufgrund einer Flucht bereits in ihrem Heimatstaat, durch den die Übernahme der Strafvollstreckung erfolgen soll (reine Vollstreckungsübernahmefälle). Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland haben das ZP jedoch noch nicht alle Vertragsstaaten des ÜberstÜbk ratifiziert. Von den EU-Mitgliedstaaten haben weder Italien, noch Portugal, die Slowakei, Slowenien und Spanien das ZP ratifiziert, so dass es im Vollstreckungshilfeverkehr mit diesen Staaten nicht anwendbar ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
§ 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84 Grundsatz
§ 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 84c Unterlagen
§ 84d Bewilligungshindernisse
§ 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 84f Gerichtliches Verfahren
§ 84g Gerichtliche Entscheidung
§ 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 84i Spezialität
§ 84j Sicherung der Vollstreckung
§ 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung
§ 84m Durchbeförderungsverfahren
§ 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg
Unterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 85a Gerichtliches Verfahren
§ 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
§ 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
§ 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung
Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90a Grundsatz
§ 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 90d Unterlagen
§ 90e Bewilligungshindernisse
§ 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90g Gerichtliches Verfahren
§ 90h Gerichtliche Entscheidung
§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 90k Überwachung der verurteilten Person
Unterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
§ 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
§ 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Abschnitt : Umsetzung des Rb Freiheitsstrafen
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rb Freiheitsstrafen
III. Vollstreckungshilfe im deutschen Recht
1. Vertraglose Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
1. Vertraglose Vollstreckung inländischer Erkenntnisse im Ausland
a Formelle und materielle Voraussetzungen
b Verfahren
2. Bilaterale und multilaterale Übereinkommen zur Vollstreckungshilfe
3. Notwendige Änderungen im IRG
4. Vollstreckung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Erkenntnisses in der Bundesrepublik Deutschland
5. Vollstreckung eines deutschen Erkenntnisses in einem anderen EU-Mitgliedstaat
2. Abschnitt : Umsetzung des Rb Bewährungsüberwachung
I. Entstehungsgeschichte
II. Inhalt des umzusetzenden Rahmenbeschlusses
Im Einzelnen
III. Internationale grenzüberschreitende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen
IV. Notwendige Änderungen im IRG
1. Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
2. Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
3. Abschnitt : Umsetzung des Rahmenbeschlusses Abwesenheitsentscheidungen
4. Abschnitt : Gesetzgebungskompetenz, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzesfolgen; Befristung, Evaluation
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Im Einzelnen:
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 6
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 84
Zu § 84a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 84b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 84c
Zu Absatz 2
Zu § 84d
Zu § 84e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 84f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 84g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 84h
Zu § 84i
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84j
Zu § 84k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 84m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 84n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 85
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 85a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 85b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 85c
Zu § 85d
Zu § 85e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 85f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 26
Zu § 90a
Zu § 90b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 90c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 90d
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 90e
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 90f
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 90g
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90h
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 90i
Zu § 90j
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 90k
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90l
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 90m
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu § 90n
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3030: Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
a. Regelungsinhalt
b. Erfüllungsaufwand
Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen
5 Informationspflichten
Drucksache 302/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
... f) Der Bundesrat spricht sich zudem vor dem Hintergrund vielfältiger praktischer Erfahrungen weiterhin dafür aus, im Bereich der Aufenthaltsbeendigung nicht nur Zwangsmaßnahmen in den Blick zu nehmen, sondern insbesondere auch das Instrument der freiwilligen Ausreise sowie die Ausreiseförderung und -beratung zu stärken. Die Anordnung von Abschiebungshaft muss bereits nach dem europäischen Recht letztes Mittel sein und darf nur zur Durchsetzung einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung angeordnet werden. In den Fällen, in denen auf eine Abschiebungshaft als letztes Mittel nicht verzichtet werden kann, muss die Haftdauer so kurz wie möglich gehalten werden. Der bisherige Regelungsansatz im
Drucksache 302/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
... 6. Der Bundesrat spricht sich zudem vor dem Hintergrund vielfältiger praktischer Erfahrungen weiterhin dafür aus, im Bereich der Aufenthaltsbeendigung nicht nur Zwangsmaßnahmen in den Blick zu nehmen, sondern insbesondere auch das Instrument der freiwilligen Ausreise sowie die Ausreiseförderung und -beratung zu stärken. Die Anordnung von Abschiebungshaft muss bereits nach dem europäischen Recht letztes Mittel sein und darf nur zur Durchsetzung einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung angeordnet werden. In den Fällen, in denen auf eine Abschiebungshaft als letztes Mittel nicht verzichtet werden kann, muss die Haftdauer so kurz wie möglich gehalten werden. Der bisherige Regelungsansatz im
Drucksache 446/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes
... Nach derzeitigem Recht kann das Verwaltungsgericht der Ausländerbehörde das Ergebnis eines asylprozessrechtlichen Verfahrens formlos mitteilen. Zur Beschleunigung von Abschiebungen soll die Ermessensregelung in eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte umgewandelt werden. Wird die Ausländerbehörde insbesondere in asylrechtlichen Eilverfahren stets unmittelbar vom Verwaltungsgericht über den Ausgang des Verfahrens informiert, baucht sie zur Durchführung der Abschiebung eine Vollziehbarkeitsmitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht mehr abzuwarten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 3 Satz 1 und 1a - neu - AsylG
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b § 47 Absatz 1a Satz 1 AsylG
3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a - neu - § 61 Absatz 1 AsylG
4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 63a Absatz 2, 3 Satz 2, 3, Absatz 4 Satz 1 AsylG
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:
Zu Artikel 1 Nummer 23
6. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 83a AsylG
7. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 90 Absatz 6 AsylG
8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 2 Satz 1 AsylbLG
9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 3 AsylbLG
10. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1a Absatz 3 AsylbLG
11. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 6, 7 AsylbLG
12. Zu Artikel 3 Nummer 3 § 23a Absatz 1 Satz 3 AufenthG
13. Zu Artikel 3 Nummer 9 § 59 Absatz 1 Satz 8 AufenthG
14. Zu Artikel 7 Nummer 2 §§ 17, 18 VwGO
15. Zur Amtsvormundschaft für unbegleitete minderjährige Jugendliche
16. Zur Einrichtung von Wartezentren
Drucksache 466/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
... "Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat." ‘
§ 1a Anspruchseinschränkung
Drucksache 330/14
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
... Jedenfalls dürfte diesen Mehrkosten eine erhebliche Kostenersparnis im Bereich der Sozialkosten gegenüberstehen. Bei den Fällen, in denen eine Anfechtung vor allem in Betracht kommt, handelt es sich um im Zeitpunkt der Anerkennung ausreisepflichtige Mütter, die ohne Vaterschaftsanerkennung nicht mit einer Aufenthaltsgenehmigung und damit verbundenen Sozialleistungen rechnen könnten, sondern eine Abschiebung erwarten müssten.
Drucksache 642/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
... In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b sind in § 2 Absatz 14 Nummer 2 nach dem Wort "täuscht" die Wörter "im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Abschiebung" einzufügen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG
6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 11 bis 13 §§ 25, 25a und 25b AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG
18. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG
19. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG
20. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG
21. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG
22. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
23. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht
24. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG
25. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
26. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG
27. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG
28. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
29. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
30. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG
31. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
32. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG
33. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG
34. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG
35. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b - neu - § 72 Absatz 4 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AufenthG
36. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG
37. Zu Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe c - neu - § 95 Absatz 2a - neu - AufenthG
38. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG
'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
39. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 BeschV
40. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV
41. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 642/3/14
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
... Die Anordnung von Abschiebungshaft stellt den stärksten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen dar und sollte deshalb immer nur als letztes Mittel zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung eingesetzt werden. Die Vermeidung von Abschiebungshaft sollte das oberste Ziel sein. Vorrangig geht es immer darum, in jedem Einzelfall eine humanitäre Lösung zu finden.
Drucksache 183/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer
... es gewährt, insgesamt vier Personen (mazedonische Staatsangehörige) wurde Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylVfG gewährt, bei weiteren 53 Personen (davon 18 bosnischherzegowinische, elf mazedonische, und 24 serbische Staatsangehörige) wurde subsidiärer Schutz gewährt bzw. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 2 ff.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Anlage II (zu § 29a) Bosnien und Herzegowina Ghana Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Senegal Serbien.
Artikel 2 Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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