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0574/03B
0546/03
0936/03B
0450/03
0504/03
0649/03
0715/03
0849/03
0856/03
Drucksache 575/19

... Der neu eingefügte § 2b regelt, dass ein internationales Adoptionsverfahren, bei dem keine Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle (freier Träger Ausland oder zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes) stattfindet, untersagt ist. Der Vermittlungsbegriff des § 2b - neu bezieht sich dabei auf § 2a - neu und nicht auf die Legaldefinition in § 1 und umfasst daher bei internationalen Adoptionsverfahren auch Stiefkind- und Verwandtenadoptionen. Adoptionsverfahren, bei denen keine Vermittlung stattgefunden hat, können nun grundsätzlich nicht mehr nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes anerkannt werden (vgl. § 4 AdWirkG - neu).



Drucksache 665/19

... (2) Der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. Er soll mindestens Folgendes enthalten:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 665/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Übermittlung elektronischer Akten

§ 3
Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung

§ 4
Übermittlungswege

§ 5
Ersatzmaßnahmen

§ 6
Bekanntmachung technischer Anforderungen

§ 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nrn. 49144916, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Bußgeldverfahren sowie in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 352/1/19

... Die neue Definition führt gleichsam zu einem Gleichklang mit den Anforderungen im Rahmen des seitens der Güterhändler zu erfüllenden Risikomanagements. Die Risikoanalyse (§ 5 GwG) sowie die internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) müssen sowohl auf die Risiken beim Erwerb, als auch bei der Veräußerung von Gütern ausgerichtet sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe aaa0 - neu - und Doppelbuchstabe kk - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 10 einleitender Satzteil und Nummer 17 - neu - GwG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG

15. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG

16. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG

17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG

18. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG

21. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG

22. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG

23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG

24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG

25. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV

26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG

27. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG

§ 50a
Zentrale Beschwerdestelle des Bundes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

28. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 51 Absatz 3 Satz 2 GwG *

30. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 51 Absatz 3 Satz 5 - neu - GwG *

31. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG

32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG

34. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu- § 56 Absatz 5 Satz 1, Satz 3, Absatz 6 GwG

35. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG

36. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG

37. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG

38. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG

39. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG


 
 
 


Drucksache 400/7/19

... Laut Definition des Positionspapiers des Bundes aus dem Jahr 2017 sollen Kreise mit enger funktionaler oder administrativer Verflechtung zu direkt benachbarten Braunkohlestandorten in den Strukturwandel einbezogen werden. Auf der Grundlage dieser Definition wurde der Landkreis Altenburg in das Förderprogramm des Bundes "Unternehmen Revier" aufgenommen und im Projekt "Innovationsregion Mitteldeutschland", welches im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) über den Tatbestand der Experimentierklausel gefördert wird, berücksichtigt. Auch die Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" sah den Landkreis Altenburger Land als Teil des Mitteldeutschen Reviers an.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 400/7/19




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 517/1/19

... Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) vom 11. April 2017 wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung bis zum 30. April 2018 in den Arzneimittel-Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V zu regeln. Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 veränderte die Verbandmitteldefinition. Deshalb wurde die Übergangsfrist angepasst auf die Verkündung des GSAV. Die Fristvorgabe für den G-BA wurde auf den 31. August 2020 verlegt.



Drucksache 244/19 (Beschluss)

... wird eine Legaldefinition der unzulässigen Form der Kapitalanlagegenossenschaft vorgenommen, um sowohl den Verbrauchern als auch den (zu gründenden) Genossenschaften zu signalisieren, welche Förderzwecke nicht dem Genossenschaftsgedanken entsprechen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände werden verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über mögliche Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren, damit diese auf Grund der Hinweise tätig werden können. Daneben wird auch den Behörden zur Beaufsichtigung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände die Möglichkeit eingeräumt, der BaFin Verstöße gegen das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) anzuzeigen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt geworden sind.



Drucksache 410/1/19

... erweiterte Grünlanddefinition in Deutschland anzuwenden.



Drucksache 633/19

... (2) Der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. Er soll mindestens Folgendes enthalten:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 633/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Übermittlung elektronischer Akten

§ 3
Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung

§ 4
Übermittlungswege

§ 5
Ersatzmaßnahmen

§ 6
Bekanntmachung technischer Anforderungen

§ 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4866-4869, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 220/18

... - die Senkung der Verbrauchsteuersätze für Wein mit niedrigem Alkoholgehalt, Ethylalkohol und Zwischenerzeugnisse. Dieser Aspekt wurde nicht weiter verfolgt, da die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den EU-Definitionen bedeutet, dass kein Nutzen erzielt würde. Ziel dieser Initiative ist die Änderung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates mit Blick auf die Verbesserung des Rechtsrahmens, was den Unternehmen, Mitgliedstaaten sowie Bürgerinnen und Bürgern Vorteile bringen soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 220/18




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4


 
 
 


Drucksache 339/18

... Die Probleme, die mit der Initiative angegangen werden sollen, treten in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren auf (die per definitionem über den Wirkungsbereich der nationalen Justizsysteme hinausgehen) und sind entweder auf unzureichende Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten oder auf mangelnde Interoperabilität und Kohärenz zwischen den innerstaatlichen Systemen und rechtlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen. Vorschriften auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts werden in Verordnungen festgelegt, da nur so die gewünschte Einheitlichkeit gewährleistet werden kann. Zwar sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht daran gehindert, ihre Kommunikation zu digitalisieren, die bisherigen Erfahrungen und Prognosen dessen, was ohne Maßnahmen auf EU-Ebene geschehen würde, zeigen jedoch, dass nur sehr langsam Fortschritte erzielt würden und dass, selbst wenn die Mitgliedstaaten tätig werden, die Interoperabilität ohne unionsrechtlichen Rahmen nicht sichergestellt werden kann. Das Ziel des Vorschlags kann daher von den Mitgliedstaaten selbst nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern nur auf Unionsebene.



Drucksache 72/1/18

... 2. Der Richtlinienvorschlag enthält erstmals eine Definition des "Pre-Marketing", also der Phase vor dem eigentlichen Vertrieb.



Drucksache 506/18

... Die Angabe, dass die Koordinierung den Überbau eines geplanten Glasfasernetzes bewirken würde, ist erforderlich, da "Überbau" gemäß der Definition in § 3 Nummer 27a nur die "nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung" ist. Das Netz, das in Gefahr steht, mittels der Koordinierung von Bauarbeiten überbaut zu werden, existiert aber noch nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 506/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil


 
 
 


Drucksache 444/18

... 8. Definitionen der Straftatbestände, die in die sachliche Zuständigkeit der EUStA fallen, finden sich in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 444/18




Mitteilung

Jean -Claude Juncker, Rede zur Lage der Union, 13. September 2017

1. Einführung

2. Die Initiative der Kommission

3. Lücken bei der Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender terroristischer Straftaten

3.1. Unkoordinierte Ermittlungen bei terroristischen Straftaten

3.2. Kein zuverlässiger rechtzeitiger Austausch von Informationen über Terrorismusfälle zwischen nationalen Behörden und EU-Agenturen

3.3. Erhebung, Weitergabe und Nutzung sensibler Beweise

3.4. Bruch zwischen Ermittlungs- und Strafverfolgungsphase

3.5. Ineffiziente parallele Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen

Hypothetischer Fall

4. Die EUStA kann die bestehenden Lücken füllen

Funktionsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft

4.1. Eine umfassende europäische Antwort durch Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender terroristischer Straftaten

4.2. Rechtzeitiger und ausreichender Informationsaustausch über terroristische Straftaten

4.3. Verknüpfung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsphase

4.4. Effizienz und Kohärenz der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen

Hypothetischer künftiger Fall

5. Auswirkungen der Ausweitung der Zuständigkeiten der EUStA auf mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten

5.1. Auswirkungen auf die EUStA

Sachliche Zuständigkeit

Sonstige Anpassungen der Verordnung EU Nr. 2017/1939

Haushalts - und Personalaspekte

5.2. Auswirkungen auf EU-Agenturen und nationale Behörden

6. Schlussfolgerung

ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament und den Europäischen Rat

Anhang
Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung von Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Artikel 1

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 175/18

... Humanitäre Gründe Sie können aus unterschiedlichen Konstellationen resultieren, eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten werden aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beispielhaft die wichtigsten Fallgruppen im Gesetzestext genannt. Die in § 36a vorgenom-meine Aufzählung stellt jedoch keine Legaldefinition für an anderen Stellen des Aufenthaltsgesetzes relevante "humanitäre Gründe" dar (insbes.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 36a
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Artikel 2
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Artikel 5
Einschränkungen von Grundrechten

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nummer 4442, BMI: Entwurf eines Gesetzes für die Regelung des Familiennachzugs subsidiär Schutzberechtigter

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und zu anderen Lösungsmöglichkeiten

II.4 Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) (NKR-Nummer 4442, BMI)


 
 
 


Drucksache 179/18 (Beschluss)

... 6. Nach Auffassung des Bundesrates sollte deutlicher als bislang zum Ausdruck kommen, dass der grenzüberschreitende Formwechsel keinen Rechtsträgerwechsel, sondern einen bloßen Wechsel des Rechtskleides bei Rechtsträgeridentität darstellt. Das Verständnis der Rechtsträgeridentität liegt ausweislich der Definition der "grenzüberschreitenden Umwandlung" in Artikel 86b Nummer 2 auch dem Richtlinienvorschlag zugrunde. Folge eines Formwechsels ist daher weder ein Übergang von Aktiva und Passiva kraft Gesetzes noch ein Gesellschafterwechsel (wovon indes Artikel 86s Absatz 1 Buchstabe a bis c des Richtlinienvorschlags auszugehen scheint). Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte daher statt auf den Begriff der "Umwandlung" besser auf den Begriff des "Formwechsels" abgestellt werden. Formulierungen im Richtlinienvorschlag, die auf einen Rechtsträgerwechsel hindeuten, sollten gestrichen oder umformuliert werden (insbesondere Artikel 86s Absatz 1 Buchstabe a bis c, Artikel 86b Nummer 6 und Artikel 86d Absatz 1 Buchstabe g des Richtlinienvorschlags).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 179/18 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Formwechsel, Artikel 86a fortfolgende des Richtlinienvorschlags

Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Artikel 120 fortfolgende des Richtlinienvorschlags

Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Spaltungen, Artikel 160a fortfolgende des Richtlinienvorschlags

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 305/1/18

... 5. [e) Die Definition des Letztverbraucherbegriffs im

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 305/1/18




Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

2. Zu Nummer 1

3. Zu Nummer 2

4. Zu Nummer 3 - neu - und 4 - neu -*


 
 
 


Drucksache 5/1/18

... 28. Der Bundesrat nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, über die Definition konkreter Entwicklungsziele mit strategischer Relevanz ("Missionen") die Effizienz der europäischen Forschungs- und Innovationsförderung und deren öffentliche Wahrnehmung zu stärken. Er weist darauf hin, dass für die Anwendung dieses Verfahrens auf die Forschungsförderung noch keine ausreichenden Erfahrungen bestehen und beispielsweise die Beziehung zu den "FET-Flagship-Initiativen" noch völlig ungeklärt ist. Er hält es daher für geboten, "Missionen" zunächst behutsam und nur bezogen auf einen kleinen Teil des zur Verfügung stehenden Budgets einzusetzen und zu evaluieren. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Länder an dem Prozess zur Definition und Auswahl der "Missionen" frühzeitig und aktiv zu beteiligen.



Drucksache 22/18 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat sieht ebenfalls positiv, dass der Vorschlag für einen neuen Rahmen die etablierte Struktur des alten Rahmens in weiten Teilen respektiert und behutsam aktualisiert. So weisen viele der Definitionen und Kompetenzbeschreibungen in der vorgeschlagenen Empfehlung nach wie vor Relevanz und Aktualität auf. Indes waren aus seiner Sicht Aktualisierungen, insbesondere im Bereich der digitalen und der kulturellen Kompetenz, erforderlich.



Drucksache 3/1/18

... Die Ausschreibungsrunden im Jahr 2018 und im ersten Halbjahr 2019 sollen genutzt werden, um sorgfältig zu beobachten und zu evaluieren, ob sich unter diesen Rahmenbedingungen "klassische" Bürgerenergieprojekte in den Ausschreibungen behaupten können. Dabei ist zu untersuchen, wie die Regelungen im EEG 2017 - inklusive der Definition von Bürgerenergie - so angepasst werden können, dass Bürgerenergieprojekte durch wirksame Maßnahmen unterstützt werden, um so die Akzeptanz für die Energiewende zu erhalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2

2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1.

Zu Artikel 1 Nummer 1

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1.

Zu Artikel 1 Nummer 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 104 Absatz 8 Satz 1 *

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 104 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 - neu - EEG *


 
 
 


Drucksache 544/18

... Eine Auswertung des Landes Rheinland-Pfalz hat ergeben, dass die Bezeichnung "Selection", die im Jahre 2000 detailliert in § 32b geregelt wurde, in der Praxis keine Bedeutung mehr hat. Sechs Erzeuger kennzeichnen auf 3,65 Hektar erzeugten Wein nach Maßgabe dieser Definition.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 544/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierundzwanzigste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 4a
Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsnorm

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Folgen der Verordnungsänderung

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 97/18

... Zu begründen ist dies damit, dass die Platzierung solcher Werbung in einem digitalen Kontext für das Unternehmen, das die Anzeige der Werbung auf einer digitalen Schnittstelle ermöglicht, typischerweise der Weg ist, den Nutzerverkehr und die für die Zwecke der Platzierung berücksichtigten Daten zu monetarisieren. Bei der Definition der Dienstleistung bleibt unberücksichtigt, ob der Erbringer des Werbedienstes Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist, auf dem die Werbung platziert wird. Allerdings wird in Artikel 3 Absatz 3 klargestellt, dass in Fällen, in denen es sich beim Erbringer des Werbedienstes und beim Eigentümer der digitalen Schnittstelle um verschiedene Rechtsträger handelt, letzterer nicht als Erbringer einer steuerbaren Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gilt. Hierdurch sollen Kaskadeneffekte und eine mögliche Doppelbesteuerung derselben Erträge verhindert werden. (Ein Teil der von dem Rechtsträger, der die Werbung eines Kunden platziert, erwirtschafteten Erträge wird an den Eigentümer der digitalen Schnittstelle gezahlt, auf der eine solche Werbung platziert werden soll, als Gegenleistung für die Vermietung von digitalem Raum auf dieser Schnittstelle.)

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Drucksache 97/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel 1
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Steuerbare Erträge

Artikel 4
Steuerpflichtiger

Kapitel 2
ORT der Besteuerung, STEUERANSPRUCH und BERECHNUNG der STEUER

Artikel 5
Ort der Besteuerung

Artikel 6
Steueranspruch

Artikel 7
Berechnung der Steuer

Artikel 8
Steuersatz

Kapitel 3
Pflichten

Artikel 9
Steuerschuldner und Erfüllung von Pflichten

Artikel 10
Identifizierung

Artikel 11
Identifikationsnummer

Artikel 12
Streichung aus dem Identifikationsregister

Artikel 13
Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung

Artikel 14
Digitalsteuererklärung

Artikel 15
Angaben in der Digitalsteuererklärung

Artikel 16
Zahlungsmodalitäten

Artikel 17
Änderung der Digitalsteuererklärung

Artikel 18
Rechnungslegungs-, Buchführungs-, Betrugsbekämpfungs-, Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen

Artikel 19
Benennung der zuständigen Behörden

Kapitel 4
Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 20
Informationsaustausch über die Identifizierung

Artikel 21
Informationsaustausch über die Digitalsteuererklärung

Artikel 22
Informationsaustausch über die Zahlung

Artikel 23
Mittel des Informationsaustauschs

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Ausschussverfahren

Artikel 25
Umsetzung

Artikel 26
Inkrafttreten

Artikel 27
Adressaten


 
 
 


Drucksache 261/1/18

... 15. Die Auftragsorientierung (Missionsorientierung) wird durch die Länder grundsätzlich begrüßt. Der Bundesrat hält es für sinnvoll, dass zunächst nur wenige "Aufträge" mit einem begrenzten Budget ins Leben gerufen und diese zeitnah evaluiert werden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Länder an dem Prozess zur Definition und Auswahl der "Aufträge" frühzeitig und aktiv zu beteiligen. Bei der Ausgestaltung der Aufträge ist zu beachten, dass den Forschenden eine flexible und offene Herangehensweise ermöglicht wird.



Drucksache 347/18

... Bei der Definition der zu ergreifenden Maßnahmen unterscheidet die Kommission zwischen zwei verschiedenen Arten von Maßnahmen: Vorbereitungsmaßnahmen und Notfallmaßnahmen.

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Drucksache 347/18




Mitteilung

Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. April 20171

Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. März 20182

Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. Juni 20183

4 Zusammenfassung:

1. Hintergrund

2. Der Unterschied zwischen Vorbereitung und Notfallvorsorge

a Vorbereitungsmaßnahmen

b Notfallmaßnahmen

3. Wer sollte sich vorbereiten?

a Änderungen von Rechtsvorschriften und sonstige Instrumente

b Hinweise der Kommissionsdienststellen zur Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs

c Die Verlegung von EU-Agenturen und -Einrichtungen

d Sonstige Arbeitsbereiche

4. Schlussfolgerung

ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK: Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019


 
 
 


Drucksache 429/2/18

... "Der Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Nach der aktuellen medizinischen Terminologie, die auf der bei der Konsensuskonferenz 2005 in Chicago vorgeschlagenen Klassifikation beruht, werden unter Varianten der Geschlechtsentwicklung Diagnosen zusammengefasst, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden, inkongruent sind" (Allgemeine Begründung Abschnitt II Seite 4). Mit dieser engen Definition schließt der Gesetzentwurf einen Teil der intersexuellen Menschen sowie alle weiteren Menschen, die sich nicht der binären Geschlechterkonstellation zuordnen (zum Beispiel transgeschlecht-liche Menschen), von der Möglichkeit des neuen Geschlechtseintrags "divers" aus. Das BVerfG hat bereits im Jahr 2011 anerkannt, dass körperliche Zuweisungen und Geschlechtsidentität voneinander abweichen können (vgl. BVerfG, Beschluss des ersten Senats vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07). Auch in der vorliegenden Urteilsbegründung betont das BVerfG, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität schütze. Es wird in Randnummer 9 darauf hingewiesen, dass in den medizinischen und psycho-sozialen Wissenschaften weitgehend Einigkeit bestehe, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lasse, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt werde. Unter Randnummer 45 wird ausgeführt, dass die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität, die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung einer Person gefährde.

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Drucksache 429/2/18




Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d


 
 
 


Drucksache 251/18

... - einen Überblick und eine Analyse der weltweiten Bemühungen, eine Definition des Begriffs "grün" in Bezug auf grüne Anleihen, grüne Kredit- und Darlehensgewährung und grüne Aktien zu erstellen;

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Drucksache 251/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

5 Fragebogen

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. SONSTIGES

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011

Kapitel 3a
Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

Artikel 19a
Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

Artikel 2

Anhang
Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

METHODIK der REFERENZWERTE für CO2-ARME INVESTITIONEN

Methodik der Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz

Änderungen der Methodik


 
 
 


Drucksache 374/18

... Zu diesem Tatbestand ändert sich aufgrund der Anpassung der Definition für den § 19 Abs. 1 KAGB nur die Fallzahl; sie ist um den Wert 1 zu erhöhen. Es entsteht der Wirtschaft pro Fall ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 100 EUR. Der eine Fall mehr bedeutet also einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand von 100 EUR.

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Drucksache 374/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 36
Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

§ 48
Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 308c
Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402

§ 319a
Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/2365 , die Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 oder die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 .

§ 356
Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8

Artikel 3
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Artikel 4
Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs

§ 12
Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die Europäischen Aufsichtsbehörden und an den Betreiber des Bundesanzeigers.

Artikel 5
Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Solvabilitätsverordnung

Artikel 7
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

§ 31
Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft.

§ 37
Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen

Artikel 8
Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 27

Zu Absatz 35

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zur Überschrift

Zu Absatz 2

Zu Nummer 10

Zu den Absätzen 1 und 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Absatz 1b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5b

Zu Nummer 14

Zu Absatz 6

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer n

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 378/18

... Die Änderung der Verweisung in § 7 Absatz 2 dient außerdem der Angleichung an die Verweisungen in § 7 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 Absatz 2, der auf § 7 Absatz 2 Bezug nimmt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden, weil Artikel 116 Absatz 2 GG die Definition des Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG nicht verändert.

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Drucksache 378/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Beamtenstatusgesetzes

§ 35
Folgepflicht.

Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5


 
 
 


Drucksache 54/1/18

... -Verordnung ist der Begriff "Betrieb" definiert als "alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung von Schweinen einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Gehegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wildschweine-besatz". Diese Definition beinhaltet die Sammelstellen bereits. Die Nichtstreichung des Begriffes "Sammelstelle" würde zu Problemen führen. In der

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Drucksache 54/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SchwPestV1988

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2b Absatz 2 Satz 2 SchwPestV1988

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3a Satz 1 Nummer 1 SchwPestV1988

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h § 14a Absatz 10 SchwPestV1988

5. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 2 SchwPestV1988

6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Absatz 2 Nummer 1 SchwPestV1988

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 2 JagdzeitV1977


 
 
 


Drucksache 165/1/18

... Gemäß Artikel 104c GG kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzentwurfs beinhaltet eine Definition des Begriffs "gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen". Demnach sind Investitionen gesamtstaatlich bedeutsam, wenn sie in ihrer Gesamtheit von erheblichem Gewicht für die Gewährleistung einer zukunftstauglichen Bildungsinfrastruktur im gesamten Bundesgebiet sind. Die Förderfähigkeit wird in der Begründung weiterhin auf Investitionen beschränkt, die in allen Ländern auf vergleichbare Weise infrastrukturelle Handlungsbedarfe auslösen und von den Ländern und Schulträgern nicht allein finanziert werden können und deshalb eine bundesweite, abgestimmte finanzielle Hilfe erfordern. Zusätzlich soll auch gewährleistet werden, dass durch die förderfähigen Investitionen ein struktureller und überregionaler Mehrwert für den gesamten Bildungsstandort Deutschland geschaffen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 165/1/18




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG

3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG

4. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 Artikel 104c und 104d GG

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 104c GG

7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d Satz 2 GG *

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104e - neu - GG *

Artikel 104e

14. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 GG ∗ In Artikel 1 Nummer 3 ist der Buchstabe a wie folgt zu fassen:

17. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Artikel 125c Absatz 2 Satz 4 GG ∗ In Artikel 1 Nummer 3 ist Buchstabe b zu streichen.


 
 
 


Drucksache 431/1/18

... Eine weitere Änderung betrifft die Definition des Gebietes mit Wohnraummangel, in dem die mieterschützende Wirkung der Norm ausschließlich zum Tragen kommen soll. Die Formulierung des "geringen Angebots an vergleichbaren Räumen" wird ersetzt durch "in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist". Diese Formulierung orientiert sich am bürgerlichen Recht und dient im BGB der Festlegung von Gebieten, in denen verschiedene Instrumente zum Schutz der Mieterinnen und Mieter gelten, nämlich die so genannte Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), die Senkung der Kappungsgrenze (§ 558 Absatz 3 BGB) und die Verlängerung der Kündigungssperrfrist bei Umwandlung in Wohnungseigentum (§ 577a Absatz 2 BGB).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 431/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 556d Absatz 2 Satz 1, 4 und 5BGB

2. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 556g Absatz 1a und Absatz 2 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB ,

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 3 Satz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe a § 558 Absatz 5 und § 559 Absatz 1 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 559c Absatz 1 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 569 Absatz 3 Nummer 3 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 573 Absatz 2a - neu - BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht

13. Zu Artikel 1 allgemein

14. Zu Artikel 3 § 5 und § 22 WiStrG 1954

‚Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 5
Mietpreisüberhöhung, Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise

§ 22
Übergangsregelung

15. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954

16. Zu Artikel 3 § 6 WiStG 1954

17. Zu Artikel 3 § 6 WiStrG 1954

18. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 519/18

... Wichtige Grundlagen wie die Definition von sozialen Netzwerken als elektronische Kommunikation mit den entsprechenden Rechtsfolgen werden bereits durch den Kodex für elektronische Kommunikation (EECC) sowie die E-Privacy-Verordnung geschaffen. Auf die Problematik, die durch unklare Definitionen insbesondere im Bereich der Messengerdienste entsteht, hatte der Bundesrat bereits in seinem Beschluss unter der BR-Drs. 88/16 hingewiesen (Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Rechtsrahmens an das Zeitalter der Digitalisierung im Telekommunikationsbereich - Rechtssicherheit bei Messengerdiensten, standortbezogenen Diensten und anderen neuen Geschäftsmodellen).



Drucksache 170/18

... Die Kommission hat eine umfassende Konsultation zu den Problemen bei Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen durchgeführt, die im Ökosystem der Online-Plattformen auftreten. Zunächst führte eine umfassende Konsultation, die der Mitteilung der Kommission über Online-Plattformen vom Mai 201616 vorausging, zu einer klareren Definition der Problematik und zum Beginn einer eingehenden Bestandsaufnahme. Danach wurden einige Workshops und eine breit angelegte Konsultation mit mehreren Erhebungen durchgeführt. Die dabei gewonnenen Informationen gingen in die Problemstellung ein und führten zur Ausarbeitung vorläufiger politischer Optionen. Schließlich trugen eingehende Fokusgruppen, Workshops, ein Fragebogen und eine offene Präsentation für die Mitgliedstaaten zur Konzeption und Prüfung politischer Optionen bei. Zusätzlich zu den verwendeten Konsultationsinstrumenten haben die Dienststellen der Kommission im Rahmen bilateraler Treffen eine Reihe von Interessenträgern getroffen oder befragt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 170/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Geschäftsbedingungen

Artikel 4
Aussetzung und Beendigung

Artikel 5
Ranking

Artikel 6
Differenzierte Behandlung

Artikel 7
Datenzugang

Artikel 8
Einschränkung der Möglichkeit, andere Bedingungen auf anderem Wege anzubieten

Artikel 9
Internes Beschwerdemanagementsystem

Artikel 10
Mediation

Artikel 11
Spezialisierte Mediatoren

Artikel 12
Klageeinreichung vor Gericht durch repräsentative Organisationen oder Verbände und durch öffentliche Stellen

Artikel 13
Verhaltenskodex

Artikel 14
Überprüfung

Artikel 15
Inkrafttreten und Geltungsbeginn


 
 
 


Drucksache 87/18 (Beschluss)

... Aufgrund des unbegrenzten Anwendungsbereichs müssen die Regelungen zur formellen (Nummern 8, 9 der vorgeschlagenen Ratsempfehlung) und tatsächlichen Absicherung (Nummern 10, 11 der vorgeschlagenen Ratsempfehlung) ebenfalls den Anspruch erheben, Sozialhilfeleistungen mit zu regeln. Das tun sie bisher aber nicht. So stellt die Definition des Begriffs "tatsächliche Absicherung" auf einen Anknüpfungspunkt ("Sachverhalt") ab, "bei dem die Einzelpersonen dieser Gruppe die Möglichkeit haben, Leistungsansprüche aufzubauen, und bei Eintreten des entsprechenden Risikos Leistungen in einer bestimmten Höhe in Anspruch nehmen können". Diese Definition passt für Sozialversicherungssysteme, aber nicht für Sozialhilfesysteme, da diese typischerweise ohne Vorleistungen erbracht und keine Anwartschaften "aufgebaut" werden.



Drucksache 402/18

... Deutschland liegt bereits das vierte Jahr in Folge beim Ausbau der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie mit einem Zubau von knapp 1.753 MW hinter dem jährlichen Ausbaupfad von 2.500 MW zurück. Folglich ist die in § 23b Abs. 3 vorgenommene Definition eines zusätzlichen Zubaudeckels für PV-basierte Mieterstromprojekte von 500 MW pro Jahr als energiepolitisch kontraproduktiv und hinderlich einzuschätzen und entsprechend zu streichen. Darüber hinaus ergeben sich durch eine zusätzliche Deckelung unnötige Planungsrisiken für Anlagenerrichterinnen und Anlagenerrichter. Eine Begrenzung des maximalen Anteils der "Mieterstromanlagen" im Vergleich zum Anteil der ins Netz einspeisenden "EEG-Anlagen" ist nicht zielführend.



Drucksache 209/1/18

... Außerdem wird der Zweck des Bewacherregisters auf mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen erstreckt, die nach der Legaldefinition nach § 34a Absatz 1a Satz 1



Drucksache 165/18 (Beschluss)

... Gemäß Artikel 104c GG kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzentwurfs beinhaltet eine Definition des Begriffs "gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen". Demnach sind Investitionen gesamtstaatlich bedeutsam, wenn sie in ihrer Gesamtheit von erheblichem Gewicht für die Gewährleistung einer zukunftstauglichen Bildungsinfrastruktur im gesamten Bundesgebiet sind. Die Förderfähigkeit wird in der Begründung weiterhin auf Investitionen beschränkt, die in allen Ländern auf vergleichbare Weise infrastrukturelle Handlungsbedarfe auslösen und von den Ländern und Schulträgern nicht allein finanziert werden können und deshalb eine bundesweite, abgestimmte finanzielle Hilfe erfordern. Zusätzlich soll auch gewährleistet werden, dass durch die förderfähigen Investitionen ein struktureller und überregionaler Mehrwert für den gesamten Bildungsstandort Deutschland geschaffen wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 165/18 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG

3. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 Artikel 104c und 104d GG

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 104c GG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d Satz 2 GG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 und 4 GG


 
 
 


Drucksache 617/18

... Der Fonds bringt auch im Hinblick auf das Ziel der Zusätzlichkeit Ergebnisse. Die durch den Fonds unterstützten Projekte müssen zusätzlicher Art sein, und zwar in dem Sinne, dass sie Marktversagen oder suboptimale Investitionssituationen beheben und ohne Unterstützung des Fonds nicht im gleichen Zeitraum oder im gleichen Umfang finanziert worden wären. Die Entwicklung des Volumens der jährlichen Unterzeichnungen der EIB-Gruppe zwischen 2014 und 2017 zeigt, dass das Gesamtvolumen der jährlichen Darlehensgewährung zwar in etwa auf dem gleichen Niveau blieb, der Anteil der Sondertätigkeiten7 nach Einführung des Fonds aber stark zunahm, und zwar von 4,6 Mrd. EUR im Jahr 2014 auf 17,9 Mrd. EUR im Jahr 2017. Darüber hinaus wurde mit der "EFSI 2.0-Verordnung"8, durch die die Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen bis Ende 2020 verlängert wurde, eine umfassendere Definition des Begriffs der "Zusätzlichkeit" und der erhöhten Transparenz von Investitionsentscheidungen eingeführt9.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 617/18




Mitteilung

1. Europas Initiative zur Investitionsförderung

Abbildung 1 Rückgang und Erholung der Investitionsrate

2. Die Investitionsoffensive für Europa liefert konkrete Ergebnisse

Abbildung 2 Ergebnisse des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, Stand November 2018

Beispiele von der Europäischen Plattform für Investitionsberatung

3. Abbau von Investitionshemmnissen

3.1 Initiativen auf EU-Ebene

Vertiefung des Binnenmarkts in allen seinen Dimensionen

5 Kapitalmärkte

Verkehrs - und Energieinfrastrukturen

Menschen, Bildung und Kompetenzen

Europäische Struktur- und Investitionsfonds

Staatliche Beihilfen

3.2 Beseitigung von Hemmnissen auf nationaler und regionaler Ebene

4. Schlussfolgerungen und Schlüsselbereiche für vorrangige Maßnahmen

ANNEXES 1 to 2 ANHÄNGE zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK Die Investitionsoffensive für Europa: Bestandsaufnahme und nächste Schritte

Anhang 1
in AUSSCHÜSSEN des Rates GEFÜHRTE THEMATISCHE DISKUSSIONEN über INVESTITIONSHEMMNISSE

1. Investitionsergebnisse und Engpässe

2. Infrastrukturinvestitionen

3. Investitionen in immaterielle Vermögenswerte

Anhang 2
Fortschritte der Mitgliedstaaten BEI der Bewältigung von Herausforderungen IM Bereich INVESTITIONEN


 
 
 


Drucksache 468/18

... Leistungsprüfungen (Nummer 1) und Zuchtwertschätzungen (Nummer 2) sind elementare Bestandteile eines Zuchtprogramms. Die Verfahren dienen der Bewertung der genetischen Qualität eines Zuchttieres sowie zur Schätzung des Zuchtfortschrittes in der Gesamtpopulation. Die Definition des Begriffs "Leistungsprüfung" berücksichtigt, dass z.B. auch Erbfehler, genetische Besonderheiten und Marker, Exterieureigenschaften, aber auch Interieureigenschaften (bei Pferden) im Rahmen der Leistungsprüfung erfasst werden. Hiernach gelten auch Ergebnisse, die nicht im Rahmen der Zuchtwertschätzung verwendet werden, z.B. Erbfehler und Körpermaße, als Ergebnisse der Leistungsprüfung. Die Zuchtwertschätzung im Sinne des Gesetzes umfasst sowohl die erforderliche Zusammenstellung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen, die Zuordnung von Informationen über die Verwandtschaft zwischen Probanden und Informanten, die Durchführung des mathematisch - statistischen Schätzverfahrens als auch die Zuordnung der Ergebnisse des Schätzverfahrens zu den Probanden. Der Begriff bringt auch zum Ausdruck, dass das Ergebnis der Zuchtwertschätzung statistisch-biologisch keine Feststellung im Sinne einer unveränderlichen, abschließenden Bewertung ist. Wenn das Zuchtziel auf eine Kombination mehrerer Merkmale ausgerichtet ist, sind diese Merkmale bei der Zuchtwertschätzung nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu gewichten. Die Gewichtung kann auch nach anderen, objektivierbaren Kriterien erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 468/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Tierzuchtgesetz - (TierZG)

4 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

§ 3
Zuständige Behörden

§ 4
Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen

§ 5
Genehmigung von Zuchtprogrammen

§ 6
Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 7
Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen

§ 8
Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

§ 9
Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 3
Erhaltung der genetischen Vielfalt

§ 10
Monitoring

§ 11
Verordnungsermächtigungen

§ 12
Erlass von Verwaltungsvorschriften

§ 13
Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung

§ 14
Abgabe von Samen

§ 15
Verwendung des Samens

§ 16
Abgabe von Eizellen und Embryonen

§ 17
Verwendung von Embryonen

§ 18
Besamungsstationen, Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheiten

§ 19
Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr

§ 20
Verordnungsermächtigungen

Abschnitt 6
Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften

§ 21
Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung

§ 22
Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen

§ 23
Bußgeldvorschriften

§ 24
Einziehung

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 25
Rechtsverordnungen in besonderen Fällen

§ 26
Übergangsvorschriften

§ 27
Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

§ 28
Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht

§ 29
Verkündung von Rechtsverordnungen

§ 30
Außerkrafttreten

Artikel 2
Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt

Zu § 10

Zu § 11

Zu Nummer 1

Zu § 12

Zu Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Vorbuchtieren, Samen, Eizellen und Embryonen

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr

Zu § 20

Zu Abschnitt 6 Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4362, BMEL: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

Verwaltung der Länder

II.2. Weitere Kosten

II.3. Umsetzung von EU-Recht

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 385/18

... Die EuEheGüVO und die EuPartGüVO folgen dem ganzheitlichen Ansatz, den schon die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1 - EuUntVO) und die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107 - EuErbVO) vorgezeichnet haben. Sie regeln nach einer Definition des Anwendungsbereichs die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Güterrechtssachen, enthalten einige Vorschriften zum grenzüberschreitenden Verfahren, bestimmen das anzuwendende Recht und eröffnen eine einfache Anerkennung und Vollstreckbarer-klärung von Entscheidungen in Güterrechtssachen. Das in den Mitgliedstaaten noch unterschiedlich ausgestaltete Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht wird in diesem Bereich vereinheitlicht. Vor allem die Gefahr des sogenannten "forum shopping" (d.h. des Ausnutzens nebeneinander bestehender Zuständigkeiten zur Erlangung tatsächlicher und rechtlicher Vorteile) wird dadurch reduziert, dass die nach einheitlichen Kriterien international zuständigen Gerichte auf die jeweilige Streitigkeit nach den harmonisierten Kollisionsregeln regelmäßig dasselbe Sachrecht anzuwenden haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 385/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften

Abschnitt 2
Bürgerliche Streitigkeiten

§ 3
Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung

Abschnitt 3
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus a u s l ä n d i - s c h e n Titeln; Anerkennungsfeststellung

Unterabschnitt 1
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

§ 4
Zuständigkeit; Rechtsverordnung

§ 5
Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung

§ 6
Verfahren

§ 7
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen

§ 8
Entscheidung

§ 9
Vollstreckungsklausel

§ 10
Bekanntgabe der Entscheidung

Unterabschnitt 2
Beschwerde; Rechtsbeschwerde

§ 11
Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde

§ 12
Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde

§ 13
Rechtsbeschwerde

§ 14
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Unterabschnitt 3
Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

§ 15
Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung

§ 16
Sicherheitsleistung durch den Schuldner

§ 17
Versteigerung beweglicher Sachen

§ 18
Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen

§ 19
Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung

§ 20
Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung

Unterabschnitt 4
Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

§ 21
Verfahren

§ 22
Kostenentscheidung

Unterabschnitt 5
Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz

§ 23
Vollstreckungsabwehrklage

§ 24
Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels

§ 25
Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung

§ 26
Schadensersatzpflicht des Gläubigers

Unterabschnitt 6
Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren

§ 27
Bescheinigungen zu inländischen Titeln

§ 28
Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland

§ 29
Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland

§ 30
Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland

Abschnitt 4
Authentizität von Urkunden

§ 31
Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde

§ 32
Aussetzung des inländischen Verfahrens

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 4
Verweisung.

Artikel 14
Allgemeine Ehewirkungen

Artikel 17
Sonderregelungen zur Scheidung.

Artikel 17a
Ehewohnung

Artikel 3
Änderung des Personenstandsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Artikel 7
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes

Artikel 8
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 9
Aufhebung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage, Ziel und Inhalt des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung

Zu Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

Zu § 21

Zu § 22

Zu Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden

Zu § 31

Zu § 32

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zur Überschrift

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu den Absätzen 3 und 4

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu den Nummer n

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 116/18

... Es gilt, zwischen Praktiken zu unterscheiden, die in der Liefervereinbarung zwischen den Parteien vor Beginn des Geschäfts klar und eindeutig festgelegt wurden, und Praktiken, die nach Beginn des Geschäfts, ohne vorherige klare und eindeutige Vereinbarung zu verzeichnen sind. Die erste Kategorie Praktiken dürfte im Gegensatz zur zweiten Kategorie zu Effizienzgewinnen führen. Bei der Definition bestimmter unlauterer Handelspraktiken in diesem Vorschlag werden daher vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien berücksichtigt, es sei denn, sie können vernünftigerweise nicht als Effizienzgewinne betrachtet werden, beispielsweise wenn sie der stärkeren Partei vage, nicht spezifizierte Befugnisse verleihen, solche Praktiken nach Beginn des Geschäfts einseitig zu beschließen (Unvorhersehbarkeit), oder weil einige Praktiken von ihrer Art her unlauter sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 116/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Wissenschaftlicher Workshop zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette

Studie über nationale Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken in den Mitgliedstaaten

Analyse der Auswirkungen einer Regulierung unlauterer Handelspraktiken

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Verbot unlauterer Handelspraktiken

Artikel 4
Benannte Durchsetzungsbehörde

Artikel 5
Beschwerden und Vertraulichkeit

Artikel 6
Befugnisse der Durchsetzungsbehörde

Artikel 7
Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden

Artikel 8
Nationale Vorschriften

Artikel 9
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 10
Ausschussverfahren

Artikel 11
Bewertung

Artikel 12
Umsetzung

Artikel 13
Inkrafttreten

Artikel 14
Adressaten


 
 
 


Drucksache 184/18

... Artikel 2 enthält die Definition der im Vorschlag verwendeten Begriffe.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 184/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNGEN, der Konsultationen der Interessenträger und der Folgenabschätzungen

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Benennung der zuständigen Behörden

Kapitel II
ZUGRIFF der zuständigen Behörden auf BANKKONTOINFORMATIONEN

Artikel 4
Zugriff der zuständigen Behörden auf Bankkontoinformationen und Abrufen dieser Informationen

Artikel 5
Bedingungen für den Zugriff und die Abfrage durch die zuständigen Behörden

Artikel 6
Kontrolle von Zugriff und Abfrage durch die zuständigen Behörden

Kapitel III
DATENAUSTAUSCH zwischen zuständigen Behörden und ZENTRALEN MELDESTELLEN sowie zwischen den ZENTRALEN MELDESTELLEN

Artikel 7
Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden an die zentrale Meldestelle

Artikel 8
Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle an die zuständigen Behörden

Artikel 9
Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten

Kapitel IV
EUROPOL

Artikel 10
Zugriff von Europol auf Bankkontoinformationen und Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen

Artikel 11
Datenschutzanforderungen

Kapitel V
zusätzliche Bestimmungen zur VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER Daten

Artikel 12
Anwendungsbereich

Artikel 13
Verarbeitung sensibler Daten

Artikel 14
Aufzeichnung von Auskunftsersuchen

Artikel 15
Beschränkung der Rechte betroffener Personen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 16
Überwachung

Artikel 17
Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

Artikel 18
Bewertung

Artikel 19
Umsetzung

Artikel 20
Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

Artikel 21
Inkrafttreten

Artikel 22
Adressaten


 
 
 


Drucksache 14/18

... Die Indikatoren werden laufend auf der dem Überwachungsrahmen gewidmeten Website29 aktualisiert. Diese Website umfasst auch Instrumente zur Überwachung der Fortschritte und dokumentiert die Methoden für die Indikatoren, Datenquellen, Definitionen und Veröffentlichungsstandards. Die Kommission wird Indikatoren, bei denen dies erforderlich ist, weiterentwickeln; dies betrifft insbesondere die Bereiche Lebensmittelverschwendung und umweltverträgliche öffentliche Auftragsvergabe.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 14/18




Mitteilung

1. Einleitung

2. Überwachung der Fortschritte auf dem Weg zu einer Kreislaufwirtschaft

Abbildung 1: Materialströme innerhalb der Wirtschaft EU-28, 2014 9, 10

3. Erste Ergebnisse

Herstellung und Verbrauch

4 Abfallbewirtschaftung

4 Sekundärrohstoffe

Wettbewerbsfähigkeit und Innovation

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 289/1/18

... 6. Der Bundesrat unterstützt die vorgeschlagene Einführung eines einheitlichen EU-Klassifizierungssystems (Taxonomie), um die notwendige Transparenz für nachhaltige Investitionen zu erlangen und sogenanntes Greenwashing zu verhindern. Die vorgeschlagene Vereinheitlichung der Definition/des Konzeptes von ökologisch nachhaltigen Investitionen dürfte die nachhaltige Kapitalanlage - auch von ausländischen Marktteilnehmern - erleichtern und unterstützen. Die Regelungen für eine gemeinsame Nachhaltigkeitstaxonomie sollen dabei wie vorgeschlagen die Ansichten der verschiedenen Interessenträger und die Ergebnisse der Gespräche mit Finanzinstituten berücksichtigen und dabei auch ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behalten.



Drucksache 376/18 (Beschluss)

... Der Begriff aus dem Leistungsrecht erscheint aber in der Praxis so weit etabliert, dass er ohne weitere Definition handhabbar erscheint. Soweit dennoch eine Definition in das IfSG aufgenommen werden soll, so wird hierfür die Formulierung "Intensivpflege umfasst alle pflegerischen Maßnahmen bei Personen mit eingeschränkten, künstlich aufrechterhaltenen, bedrohten oder überwachungsbedürftigen Vitalfunktionen." vorgeschlagen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 376/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 17b Absatz 4 KHG

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 1, Satz 4, Satz 5 und Satz 6 KHG

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 3 KHG und Artikel 5 Nummer 4 § 14a - neu - KHSFV

§ 14a
Nachverteilung

4. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 7 - neu - KHG

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KHG

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KHG

7. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1a - neu - KHG

8. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1b - neu - KHG

9. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 3 KHG

10. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 4a - neu - KHG

11. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - KHSFV

12. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Nummer 3 KHSFV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b KHSFV

14. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a KHSFV

15. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 12 Absatz 1 Nummer 4 KHSFV

16. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b KHSFV

17. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b KHSFV

18. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 6 KHFSV

19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 12 Absatz 1 Nummer 1 KHSFV

20. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b KHFSV

21. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b, c und d KHSFV

22. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 17 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 KHSFV

23. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, Nummer 8, Nummer 9 und Nummer 10 - neu - IfSG

24. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - und a01 - neu - § 36 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 - neu - IfSG

25. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b bis e § 36 Absätze 6 bis 9 IfSG , Nummer 3 § 69 Absatz 1 Nummer 11 IfSG und Nummer 4 § 73 Absatz 1a Nummer 19 IfSG

26. Zu Artikel 7 Nummer 4a - neu - § 23 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 1a - neu - und Absatz 5 Satz 1a - neu - bis Satz 1e - neu - SGB V und Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 40 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB V

27. Zu Artikel 7 Nummer 10 § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 SGB V und Artikel 11 Nummer 17 § 89 Absatz 3 Satz 3 SGB XI

28. Zu Artikel 7 Nummer 12 § 137j SGB V

29. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 8 Absatz 10 KHEntgG

30. Zu Artikel 9 Nummer 4 § 6a Absatz 2 Satz 6 KHEntgG

31. Zu Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG

32. Zu Artikel 9 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 5 Satz 2 KHEntgG

33. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - Inhaltsübersicht und Nummer 3a - neu - § 18d - neu - SGB XI

§ 18d
Prüfung der strukturellen Weiterentwicklung der sozialen Pflegeversicherung

34. Zu Artikel 11 Nummer 3

35. Zu Artikel 11 Nummer 7a - neu - § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB X

36. Zu Artikel 11 Nummer 17 Buchstabe a - neu - und Buchstabe b § 89 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 SGB XI

37. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 366/1/18

... Den Zugang in das Regelinstrument ausschließlich an der Dauer des Leistungsbezugs ohne die Definition weiterer Vermittlungshemmnisse festzumachen, ist eine wichtige Vereinfachung für die Praxis. Die Voraussetzung eines siebenjährigen SGB II-Leistungsbezugs innerhalb der letzten acht Jahre ist dabei aber eine unnötige Beschränkung der Zielgruppe. Die Erfahrungen zeigen, dass bereits nach vier Jahren des SGB II-Leistungsbezugs eine feststellbare Arbeitsmarktferne vorliegt und die Wiederbeschäftigungschancen gering sind. Um diesen Personen ein sinnvolles Angebot von sozialer Teilhabe durch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und keine Lücke beim Einsatz arbeitsmarktpolitischer Förderinstrumente entstehen zu lassen, sollten die Zugangsvoraussetzungen reduziert werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 366/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 11b Absatz 2 Satz 3 - neu -, Satz 6 SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1 Satz 1 SGB II

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1a - neu - SGB II

4. Zu Artikel 1 Nummer 2, 4 § 16e Absatz 2 Satz 3, § 16i Absatz 2 Satz 1 SGB II Zu Artikel 2 § 27 Absatz 3 Nummer 5 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 3 SGB II

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 4 SGB II Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 3 SGB II Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 4 MiLoG

Artikel 2a
Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5 - neu - SGB II

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5* - neu - SGB II

Hauptempfehlung zu Ziffer 10 nur AIS :

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 9:

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 einleitender Satzteil SGB II

Hauptempfehlung zu Ziffer 13:

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 und Hauptempfehlung zu Ziffer 14:

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

Hilfsempfehlung zu Ziffer 13:

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II

15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 3 SGB II

16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB II

17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - SGB II

18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und 3 - neu - SGB II

19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II

20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II

21. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 391/18

... /EG /EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen stützt sich auch die Europäische Kommission auf eine solche Schwelle. Hinsichtlich der vorgesehenen Höhe geht die Umsatzschwelle über die genannte Empfehlung der Europäischen Kommission hinaus. Damit wird Unschärfen Rechnung getragen, die dadurch entstehen, dass die Empfehlung zum einen bereits im Jahr 2003 erlassen worden ist und zum anderen weitere Kriterien zur Bestimmung kleiner und mittlerer Unternehmen enthält, die aus Gründen der Praktikabilität nicht übernommen werden.

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Drucksache 391/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 209/18 (Beschluss)

... Außerdem wird der Zweck des Bewacherregisters auf mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen erstreckt, die nach der Legaldefinition nach § 34a Absatz 1a Satz 1



Drucksache 234/18 (Beschluss)

... - So sollten aus Sicht des Bundesrates alle Zielgruppendefinitionen als zentrale Bestandteile den Anfang der Begriffsbestimmungen bilden. Dies umfasst insbesondere die Begriffe "Menschen mit geringen Chancen", "junge Menschen" sowie "Hochschulstudierende". Danach sollten die wichtigsten allgemeinen Definitionen folgen. Dies umfasst die Begriffe "Lernende" und "Schüler", gefolgt von den Lernformen "Lernmobilität", "nichtformales Lernen" sowie "informelles Lernen". Dies dient der Befolgung des Grundsatzes vom Allgemeinen ins Spezielle und soll den Anwender besser führen. Thematisch eng verbundene Begriffe wie beispielsweise "international" und "transnational" sollten ebenfalls direkt aneinander anschließend aufgelistet werden, anstatt an unterschiedlichen Positionen.



Drucksache 551/18 (Beschluss)

... Entsprechend den Begriffsbestimmungen in § 2 der Verordnung fallen unter Biobrennstoffe auch Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Die Definition für Altholz der Altholzkategorie A II in der

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Drucksache 551/18 (Beschluss)




A Änderungen

1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der 44. BImSchV

2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 4 der 44. BImSchV

3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4a - neu - der 44. BImSchV

4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 18a - neu -, 23a - neu - der 44. BImSchV

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, § 6 Absatz 3, § 21 Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 3, 7 und 8 der 44. BImSchV

6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 2 der 44. BImSchV

7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 der 44. BImSchV

8. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 der 44. BImSchV

9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 Satz 1 der 44. BImSchV

10. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 der 44. BImSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 14, Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a, § 11 Absatz 9, § 13 Überschrift, Absatz 1, Absatz 9 Nummer 1, 2, § 24 Absatz 8 der 44. BImSchV

12. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 10 der 44. BImSchV

13. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 13 Satz 1, 2 der 44. BImSchV

14. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 13 Satz 3 - neu - der 44. BImSchV

15. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 1 der 44. BImSchV

16. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 der 44. BImSchV

17. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 2 der 44. BImSchV

18. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 11 - neu - der 44. BImSchV

19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 der 44. BImSchV

20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, Nummer 4 der 44. BImSchV

21. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 7 Satz 2 der 44. BImSchV

22. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 9 Satz 5 - neu -, Absatz 11 Satz 3 - neu - der 44. BImSchV

23. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 13 der 44. BImSchV

24. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 13, Absatz 14, § 38 Absatz 4 Nummer 7 - neu - der 44. BImSchV

25. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 2 Satz 2 - neu - der 44. BImSchV

26. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 1, 2, Absatz 2 Satz 1 der 44. BImSchV

27. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 Nummer 3 der 44. BImSchV

28. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 9 der 44. BImSchV

29. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 der 44. BImSchV

30. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 7 Satz 2 der 44. BImSchV

31. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 9 der 44. BImSchV

32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 1 der 44. BImSchV

33. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 5 Satz 2 und 3 der 44. BImSchV

34. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 8 - neu - der 44. BImSchV

35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 9 Satz 1, 2 - neu -, 3 - neu -, 4 - neu - der 44. BImSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

36. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 der 44. BImSchV

37. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c - neu - der 44. BImSchV

38. Zu Artikel 1 § 34 Satz 1 Nummer 3 - neu - der 44. BImSchV

39. Zu Artikel 1 Überschrift zu Abschnitt 5 der 44. BImSchV

40. Zu Artikel 1 § 36a - neu - der 44. BImSchV

§ 36a
Informationsformate und Übermittlungswege

41. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 und 3 der 44. BImSchV

42. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 7 Satz 2 der 44. BImSchV

43. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 9 - neu - der 44. BImSchV

44. Zu Artikel 1 Anlage 1 Nummer 10 - neu - der 44. BImSchV

45. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 2 - neu - der 1. BImSchV

46. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a § 19 Absatz 1 der 1. BImSchV

§ 27a
Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die zwischen dem 22. März 2010 und dem 30. Juni 2019 errichtet oder wesentlich geändert wurden oder werden

47. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b und c - neu - § 19 Absatz 2 der 1. BImSchV

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

48. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b - neu - § 22 Absatz 2 - neu - der 1. BImSchV

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 556/1/18

... Die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen von Transportfahrzeugen gelten derzeit nur für das Anfahren von Betrieben. In der Betriebsdefinition nach § 1 Absatz 2 Nummer 1



Drucksache 146/18

... Artikel 1 definiert die Begrifflichkeiten, die in dem Abkommen verwendet werden. Dabei wird insbesondere zwischen dem Direktor des EFI als dem "Institutsleiter" (Nummer 4) und dem von diesem zu seiner Vertretung im Büro bestimmten Bediensteten als dem "Direktor" (Nummer 5) unterschieden. Weiterhin wird der Personenkreis des "Büropersonals" als die für das Büro tätigen Bediensteten des Instituts definiert (Nummer 10). Aufgrund des in der englischen Fassung des Abkommens verwendeten Begriffs "Officials" in der Definition, ist unter dem Begriff des Bediensteten der ständige Personalkörper des Europäischen Forstinstituts zu verstehen. Dieser wird dadurch definiert, dass er aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dem Europäischen Forstinstitut mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr tätig wird und aus dem Haushalt des Europäischen Forstinstituts bezahlt wird. Nur für diesen Personenkreis sollen - nach genauerer Bestimmung eines Privilegienübereinkommens - die Steuerbefreiung gemäß Artikel 10 und die Befreiung von den Pflichtbeiträgen zu den Sozialversicherungssystemen gemäß Artikel 11 gewährt werden.

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Drucksache 146/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Artikel 3
Akademische Freiheit

Artikel 4
Immunität von der Gerichtsbarkeit; Vermögenswerte, Gelder und Guthaben

Artikel 5
Räumlichkeiten

Artikel 6
Unverletzlichkeit der Archive

Artikel 7
Öffentliche Dienstleistungen

Artikel 8
Nachrichtenverkehr und Veröffentlichungen

Artikel 9
Finanzielle Erleichterungen

Artikel 10
Steuerbefreiung

Artikel 11
Sozialversicherung

Artikel 12
Einreise, Durchreise und Wohnsitz

Artikel 13
Mitglieder des Rates und des Vorstands, Personal und Sachverständige im Auftrag

Artikel 14
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 15
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 16
Schlussbestimmungen

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes


 
 
 


Drucksache 305/18 (Beschluss)

... e) Die Definition des Letztverbraucherbegriffs im

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Drucksache 305/18 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates - Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zukunftsfest gestalten


 
 
 


Drucksache 300/18

... Soweit die wissenschaftlichen Grundsätze bisher nach der gesetzlichen Definition "anerkannt" sein mussten, wird ein neuer gesetzlicher Ansatz gewählt. Statt der subjektiv geprägten Anerkennung wird der objektivere Ansatz der Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Wahl sachgerechter Methoden gefordert. Dadurch wird verhindert, dass durch zu strenge individuelle Ansätze unter Berücksichtigung (lediglich) eines für die Erstellung maßgeblichen Wissenschaftszweiges vielfach verwendete insgesamt sachgerechte Grundsätze in Zweifel gezogen werden können. Die aufgestellten Grundsätze sind auf jeden qualifizierten Mietspiegel anzuwenden und können durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates konkretisiert werden. Solange eine Rechtsverordnung nicht existiert oder soweit sie keine konkretisierenden Anforderungen enthält, ergeben sich die Anforderungen allein aus § 558d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 BGB.

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Drucksache 300/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 558e
Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung

Artikel 2
Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]

Artikel 3
Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 22
Übergangsregelung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Absatz 3

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Satz 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Satz 3

Zu Satz 4

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu Satz 3 und 4

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 67/18

... Im vorliegenden Aktionsplan wird insbesondere Nachdruck auf die Bedeutung und Dringlichkeit der Entwicklung einer EU-Taxonomie gelegt, die einheitliche Definitionen bieten und verlässliche und vergleichbare Informationen über nachhaltige Investitionen ermöglichen würde. Dies ist eine Vorbedingung für Maßnahmen wie Normsetzung, Kennzeichnung, Feinabstimmung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Verwendung von Low-Carbon-Benchmarks. Darüber hinaus ergänzt die EU-Taxonomie die Umsetzung von Maßnahmen wie Offenlegung von Unternehmensangaben oder Bereitstellung von Finanzberatung.36 Die taxonomischen Arbeiten beginnen mit dem Bereich der Eindämmung des Klimawandels und werden Schritt für Schritt auf das Thema Anpassung an den Klimawandel und andere Umweltbelange sowie später auf den Aspekt der sozialen Nachhaltigkeit ausgeweitet. Dieser Ansatz entspricht der dringenden Notwendigkeit, den Klimawandel zu bekämpfen und unsere langfristigen klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen.

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Drucksache 67/18




2 Hintergrund

1. Ein Finanzwesen für eine nachhaltigere Welt

1.1 Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft

1.2 Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement

1.3 Förderung von Transparenz und Langfristigkeit

2. Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft

2.1 Einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten

Maßnahme 1: Einführung eines EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten

2.2 Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte

Maßnahme 2: Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte

2.3 Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte

Maßnahme 3: Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte

2.4 Nachhaltigkeitserwägungen in der Finanzberatung

Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung

2.5 Nachhaltigkeitsbenchmarks

Maßnahme 5: Entwicklung von Nachhaltigkeitsbenchmarks

3. Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement

3.1 Nachhaltigkeit bei Marktanalysen und Ratings

Maßnahme 6: Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Ratings und Marktanalysen

3.2 Nachhaltigkeitspflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter

Maßnahme 7: Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter

3.3 Aufsichtsvorschriften für Banken und Versicherungsgesellschaften

Maßnahme 8: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften

4. Förderung von Transparenz und Langfristigkeit

4.1 Offenlegung und Rechnungslegung

Maßnahme 9: Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung

4.2 Unternehmensführung und unangemessenes kurzfristiges Denken auf den Kapitalmärkten

Maßnahme 10: Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten

5. Umsetzung des Aktionsplans

6. Nächste Schritte

Anhang I
- Rolle der EU-Taxonomie im Aktionsplan

Anhang II
- Zeitplan für die Umsetzung

Anhang III
- Arbeitsplan für die in diesem Aktionsplan dargelegten Initiativen

Anhang IV
- Visualisierung der Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 543/18

... a) Die Definition des Bestandteils "F" der Formel zur Ermittlung des Muskelfleischanteils des Schlachtkörpers wird wie folgt gefasst:

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Drucksache 543/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper

§ 3
Kennzeichnung

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

§ 6
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

Artikel 2
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper

§ 4
Kennzeichnung

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

§ 6
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

Artikel 3
Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch

§ 1
Gesetzliche Handelsklassen, Einstufung in Kategorien und Kennzeichnung

§ 2a
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung

Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen

Artikel 6
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

§ 8a
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

Artikel 7
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier

§ 7a
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

Artikel 8
Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel

§ 3
Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

§ 5
Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

Artikel 9
Bekanntmachung

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Erfüllungsaufwand

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 1d

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7a

Zu Nummer 7b

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1a

Zu Nummer 1b

Zu Nummer 1c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10


 
 
 


Drucksache 186/2/18

... In Artikel 3 sollte eine Definition des "Fahrers" zum Beispiel wie folgt ergänzt werden, solange dieser (noch) beim automatisierten Fahren als Rückfallebene im Fahrzeug zur Verkehrssicherheit benötigt wird:

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Drucksache 186/2/18




Zu Nummer 1

Zu Nummer 2


 
 
 


Drucksache 163/18 (Beschluss)

... Artikel 13a Ziffer 3 des Richtlinienvorschlags definiert die "Eintragung" als Bildung einer Gesellschaft als juristische Person und legt nahe, dass der gesamte gesellschaftsrechtliche Gründungsakt - also auch der Abschluss des Gesellschaftsvertrages - unter ausschließlicher Nutzung digitaler Medien vollzogen werden muss. Dies kommt jedoch durch den Wortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck. Eine Klarstellung erscheint auch im Hinblick auf die Formulierung "vollständig online" geboten, welche den - offenbar unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch eine Beschränkung des Online-Gründungsverfahrens auf bestimmte Verfahrensabschnitte, zum Beispiel auf elektronische Registrierungen, zulässig sei. Für die in Artikel 28a Absatz 1 des Richtlinienvorschlags geregelte "Eintragung" von Zweigniederlassungen ergibt die Definition des Artikels 13a Ziffer 3 des Richtlinienvorschlags außerdem sprachlich keinen Sinn.

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Drucksache 163/18 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Zur Online-Eintragung von Gesellschaften und Bereitstellung von Mustern für die Eintragung von Gesellschaften Artikel 13f und Artikel 13g des Richtlinienvorschlags

Zur Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der Online-Verfahren zur Eintragung einer Gesellschaft oder Zweigniederlassung und zur Online-Einreichung von Urkunden oder Angaben

Zur Online-Eintragung von Zweigniederlassungen

Zur Online-Einreichung durch Gesellschaften und Zweigniederlassungen

Zu den weiteren vorgeschlagenen Regelungen

2 Weiteres

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 548/18

... Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in § 2 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5. Da der Begriff des Nutzers in seiner für den Digitalfunk BOS spezifischen Bedeutung in mehreren Vorschriften, etwa in § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1, Verwendung findet, bedarf er weiterhin einer Legaldefinition. Diese wird nunmehr in § 2a Absatz 3 vorgenommen und berücksichtigt die Erweiterung des Nutzerbegriffs um die Bundeswehr.



Drucksache 582/18

... Seit 1999 konnten die wissenschaftlichen Nachweise über den Zusammenhang zwischen einer Exposition gegenüber endokrinen Disruptoren und Erkrankungen beim Menschen bzw. negativen Auswirkungen auf Wildtiere solider untermauert werden. Der wissenschaftliche Fortschritt hat zu einem Konsens in Bezug auf mehrere Fragestellungen geführt, die für das Verständnis einer endokrinen Störung maßgeblich sind. So besteht inzwischen weitgehend Einigkeit über die Definition, die 2002 im Rahmen des Internationalen Programms für

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Drucksache 582/18




2 Einleitung

Was ist das endokrine System?

1. ERFORSCHUNG ENDOKRINER DISRUPTOREN

Prüfmethoden und Einflussmöglichkeiten der Wissenschaft auf die Regulierungsbehörden

2. BISHERIGE EU-POLITIKMASSNAHMEN und Regulierung ENDOKRINER DISRUPTOREN

Erforschung und Entwicklung von Prüfleitlinien für endokrine Disruptoren in der EU

EU -Rechtsvorschriften über endokrine Disruptoren

Regulierung endokriner Disruptoren: einige Beispiele

Internationale Zusammenarbeit im Bereich endokrine Disruptoren

3. EU-POLITIKMASSNAHMEN IM Bereich ENDOKRINE DISRUPTOREN VORANBRINGEN

Ein kohärentes Konzept zur Regulierung endokriner Disruptoren

Ein Konzept basierend auf den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen

Ein integratives Konzept

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 75/18

... /EG /EG4 definierten gedeckten Schuldverschreibungen eine Vorzugsbehandlung gewährt. Diese Definition wurde jedoch mit Blick auf einen ganz speziellen Zweck formuliert, nämlich die Beschränkung der Anlagemöglichkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Aus Sicht der übergeordneten politischen Ziele der Kapitalmarktunion ist sie dagegen weniger zielführend.

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Drucksache 75/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Strukturelle Merkmale von gedeckten Schuldverschreibungen

5 Gütesiegel

Bezug zum Abwicklungsrahmen

5 Drittlandsregelung

Änderung anderer Richtlinien

Vorschlag

Titel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Titel II
STRUKTURELLE Merkmale GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Kapitel 1
Doppelbesicherung und Insolvenzferne

Artikel 4
Doppelbesicherung

Artikel 5
Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen

Kapitel 2
Deckungspool und Deckung

Abschnitt I
ANERKENNUNGSFÄHIGE VERMÖGENSWERTE

Artikel 6
Anerkennungsfähige Vermögenswerte

Artikel 7
Außerhalb der Union belegene Vermögenswerte

Artikel 8
Gruppeninterne Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 9
Gemeinsame Finanzierungen

Artikel 10
Zusammensetzung des Deckungspools

Artikel 11
Derivatekontrakte im Deckungspool

Artikel 12
Trennung von Vermögenswerten im Deckungspool

Artikel 13
Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools

Artikel 14
Anlegerinformationen

Abschnitt II
DECKUNGS-UND LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN

Artikel 15
Deckungsanforderungen

Artikel 16
Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool

Artikel 17
Bedingungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen

Titel III
öffentliche Aufsicht über GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Artikel 18
Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 19
Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen

Artikel 20
Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen im Falle von Insolvenz oder Abwicklung

Artikel 21
Berichterstattung an die zuständigen Behörden

Artikel 22
Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 23
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 24
Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen

Artikel 25
Verpflichtung zur Zusammenarbeit

Artikel 26
Offenlegungspflichten

Titel IV
GÜTESIEGEL

Artikel 27
Gütesiegel

Titel V
änderung ANDERER Richtlinien

Artikel 28
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG

Artikel 29
Änderung der Richtlinie 2014/59/EU /EU

Titel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 30
Übergangsmaßnahmen

Artikel 31
Überprüfungen und Berichte

Artikel 32
Umsetzung

Artikel 33
Inkrafttreten

Artikel 34
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]


 
 
 


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Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.