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"Definition"
Drucksache 575/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)
... Der neu eingefügte § 2b regelt, dass ein internationales Adoptionsverfahren, bei dem keine Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle (freier Träger Ausland oder zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes) stattfindet, untersagt ist. Der Vermittlungsbegriff des § 2b - neu bezieht sich dabei auf § 2a - neu und nicht auf die Legaldefinition in § 1 und umfasst daher bei internationalen Adoptionsverfahren auch Stiefkind- und Verwandtenadoptionen. Adoptionsverfahren, bei denen keine Vermittlung stattgefunden hat, können nun grundsätzlich nicht mehr nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes anerkannt werden (vgl. § 4 AdWirkG - neu).
Drucksache 665/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugs gesetz (Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung - StVollzGerAktÜbV )
... (2) Der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. Er soll mindestens Folgendes enthalten:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Übermittlung elektronischer Akten
§ 3 Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung
§ 4 Übermittlungswege
§ 5 Ersatzmaßnahmen
§ 6 Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nrn. 49144916, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Bußgeldverfahren sowie in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 352/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... Die neue Definition führt gleichsam zu einem Gleichklang mit den Anforderungen im Rahmen des seitens der Güterhändler zu erfüllenden Risikomanagements. Die Risikoanalyse (§ 5 GwG) sowie die internen Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) müssen sowohl auf die Risiken beim Erwerb, als auch bei der Veräußerung von Gütern ausgerichtet sein.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe aaa0 - neu - und Doppelbuchstabe kk - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 10 einleitender Satzteil und Nummer 17 - neu - GwG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG
12. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG
13. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG
16. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG
17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG
18. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG
21. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG
22. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG
23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG
24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG
25. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV
26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG
27. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG
§ 50a Zentrale Beschwerdestelle des Bundes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
28. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 51 Absatz 3 Satz 2 GwG *
30. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 51 Absatz 3 Satz 5 - neu - GwG *
31. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG
32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG
34. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu- § 56 Absatz 5 Satz 1, Satz 3, Absatz 6 GwG
35. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG
36. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG
37. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG
38. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG
39. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG
Drucksache 400/7/19
Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen
... Laut Definition des Positionspapiers des Bundes aus dem Jahr 2017 sollen Kreise mit enger funktionaler oder administrativer Verflechtung zu direkt benachbarten Braunkohlestandorten in den Strukturwandel einbezogen werden. Auf der Grundlage dieser Definition wurde der Landkreis Altenburg in das Förderprogramm des Bundes "Unternehmen Revier" aufgenommen und im Projekt "Innovationsregion Mitteldeutschland", welches im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) über den Tatbestand der Experimentierklausel gefördert wird, berücksichtigt. Auch die Kommission "Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung" sah den Landkreis Altenburger Land als Teil des Mitteldeutschen Reviers an.
Drucksache 517/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... Mit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) vom 11. April 2017 wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung bis zum 30. April 2018 in den Arzneimittel-Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 SGB V zu regeln. Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 veränderte die Verbandmitteldefinition. Deshalb wurde die Übergangsfrist angepasst auf die Verkündung des GSAV. Die Fristvorgabe für den G-BA wurde auf den 31. August 2020 verlegt.
Drucksache 244/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften
... wird eine Legaldefinition der unzulässigen Form der Kapitalanlagegenossenschaft vorgenommen, um sowohl den Verbrauchern als auch den (zu gründenden) Genossenschaften zu signalisieren, welche Förderzwecke nicht dem Genossenschaftsgedanken entsprechen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände werden verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Aufsichtsbehörde unverzüglich über mögliche Verstöße von geprüften Genossenschaften gegen das Kapitalanlagegesetzbuch oder gegen das Vermögensanlagengesetz zu informieren, damit diese auf Grund der Hinweise tätig werden können. Daneben wird auch den Behörden zur Beaufsichtigung der genossenschaftlichen Prüfungsverbände die Möglichkeit eingeräumt, der BaFin Verstöße gegen das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) anzuzeigen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bekannt geworden sind.
Drucksache 410/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
... erweiterte Grünlanddefinition in Deutschland anzuwenden.
Drucksache 633/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten im Strafverfahren (Strafaktenübermittlungsverordnung - StrafAktÜbV )
... (2) Der elektronischen Akte soll bei der Übermittlung ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. Er soll mindestens Folgendes enthalten:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Übermittlung elektronischer Akten
§ 3 Übergang der Aktenführung oder Bearbeitung
§ 4 Übermittlungswege
§ 5 Ersatzmaßnahmen
§ 6 Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4866-4869, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 220/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke COM(2018) 334 final
... - die Senkung der Verbrauchsteuersätze für Wein mit niedrigem Alkoholgehalt, Ethylalkohol und Zwischenerzeugnisse. Dieser Aspekt wurde nicht weiter verfolgt, da die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den EU-Definitionen bedeutet, dass kein Nutzen erzielt würde. Ziel dieser Initiative ist die Änderung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates mit Blick auf die Verbesserung des Rechtsrahmens, was den Unternehmen, Mitgliedstaaten sowie Bürgerinnen und Bürgern Vorteile bringen soll.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Drucksache 339/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Ziviloder Handelssachen
... Die Probleme, die mit der Initiative angegangen werden sollen, treten in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren auf (die per definitionem über den Wirkungsbereich der nationalen Justizsysteme hinausgehen) und sind entweder auf unzureichende Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten oder auf mangelnde Interoperabilität und Kohärenz zwischen den innerstaatlichen Systemen und rechtlichen Rahmenbedingungen zurückzuführen. Vorschriften auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts werden in Verordnungen festgelegt, da nur so die gewünschte Einheitlichkeit gewährleistet werden kann. Zwar sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht daran gehindert, ihre Kommunikation zu digitalisieren, die bisherigen Erfahrungen und Prognosen dessen, was ohne Maßnahmen auf EU-Ebene geschehen würde, zeigen jedoch, dass nur sehr langsam Fortschritte erzielt würden und dass, selbst wenn die Mitgliedstaaten tätig werden, die Interoperabilität ohne unionsrechtlichen Rahmen nicht sichergestellt werden kann. Das Ziel des Vorschlags kann daher von den Mitgliedstaaten selbst nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern nur auf Unionsebene.
Drucksache 72/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG
/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2011/61 /EU
/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds
... 2. Der Richtlinienvorschlag enthält erstmals eine Definition des "Pre-Marketing", also der Phase vor dem eigentlichen Vertrieb.
Drucksache 506/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetz es (5. TKG-Änderungsgesetz - 5. TKG ÄndG)
... Die Angabe, dass die Koordinierung den Überbau eines geplanten Glasfasernetzes bewirken würde, ist erforderlich, da "Überbau" gemäß der Definition in § 3 Nummer 27a nur die "nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung" ist. Das Netz, das in Gefahr steht, mittels der Koordinierung von Bauarbeiten überbaut zu werden, existiert aber noch nicht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Drucksache 444/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Rat: Ein Europa, das schützt - eine Initiative zur Ausweitung der Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft auf grenzüberschreitende terroristische Straftaten
... 8. Definitionen der Straftatbestände, die in die sachliche Zuständigkeit der EUStA fallen, finden sich in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
Mitteilung
Jean -Claude Juncker, Rede zur Lage der Union, 13. September 2017
1. Einführung
2. Die Initiative der Kommission
3. Lücken bei der Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender terroristischer Straftaten
3.1. Unkoordinierte Ermittlungen bei terroristischen Straftaten
3.2. Kein zuverlässiger rechtzeitiger Austausch von Informationen über Terrorismusfälle zwischen nationalen Behörden und EU-Agenturen
3.3. Erhebung, Weitergabe und Nutzung sensibler Beweise
3.4. Bruch zwischen Ermittlungs- und Strafverfolgungsphase
3.5. Ineffiziente parallele Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen
Hypothetischer Fall
4. Die EUStA kann die bestehenden Lücken füllen
Funktionsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft
4.1. Eine umfassende europäische Antwort durch Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender terroristischer Straftaten
4.2. Rechtzeitiger und ausreichender Informationsaustausch über terroristische Straftaten
4.3. Verknüpfung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsphase
4.4. Effizienz und Kohärenz der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen
Hypothetischer künftiger Fall
5. Auswirkungen der Ausweitung der Zuständigkeiten der EUStA auf mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten
5.1. Auswirkungen auf die EUStA
Sachliche Zuständigkeit
Sonstige Anpassungen der Verordnung EU Nr. 2017/1939
Haushalts - und Personalaspekte
5.2. Auswirkungen auf EU-Agenturen und nationale Behörden
6. Schlussfolgerung
ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament und den Europäischen Rat
Anhang Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung von Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)
Artikel 1
Artikel 2
Drucksache 175/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz)
... Humanitäre Gründe Sie können aus unterschiedlichen Konstellationen resultieren, eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich. Für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten werden aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beispielhaft die wichtigsten Fallgruppen im Gesetzestext genannt. Die in § 36a vorgenom-meine Aufzählung stellt jedoch keine Legaldefinition für an anderen Stellen des Aufenthaltsgesetzes relevante "humanitäre Gründe" dar (insbes.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 36a Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
Artikel 2 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 5 Einschränkungen von Grundrechten
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung, Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nummer 4442, BMI: Entwurf eines Gesetzes für die Regelung des Familiennachzugs subsidiär Schutzberechtigter
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Erwägungen zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung und zu anderen Lösungsmöglichkeiten
II.4 Evaluierung
III. Ergebnis
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz) (NKR-Nummer 4442, BMI)
Drucksache 179/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132
in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
... 6. Nach Auffassung des Bundesrates sollte deutlicher als bislang zum Ausdruck kommen, dass der grenzüberschreitende Formwechsel keinen Rechtsträgerwechsel, sondern einen bloßen Wechsel des Rechtskleides bei Rechtsträgeridentität darstellt. Das Verständnis der Rechtsträgeridentität liegt ausweislich der Definition der "grenzüberschreitenden Umwandlung" in Artikel 86b Nummer 2 auch dem Richtlinienvorschlag zugrunde. Folge eines Formwechsels ist daher weder ein Übergang von Aktiva und Passiva kraft Gesetzes noch ein Gesellschafterwechsel (wovon indes Artikel 86s Absatz 1 Buchstabe a bis c des Richtlinienvorschlags auszugehen scheint). Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte daher statt auf den Begriff der "Umwandlung" besser auf den Begriff des "Formwechsels" abgestellt werden. Formulierungen im Richtlinienvorschlag, die auf einen Rechtsträgerwechsel hindeuten, sollten gestrichen oder umformuliert werden (insbesondere Artikel 86s Absatz 1 Buchstabe a bis c, Artikel 86b Nummer 6 und Artikel 86d Absatz 1 Buchstabe g des Richtlinienvorschlags).
Zur Vorlage allgemein
Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen
Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Formwechsel, Artikel 86a fortfolgende des Richtlinienvorschlags
Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Verschmelzungen, Artikel 120 fortfolgende des Richtlinienvorschlags
Zum Rechtsrahmen für grenzüberschreitende Spaltungen, Artikel 160a fortfolgende des Richtlinienvorschlags
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 305/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zukunftsfest gestalten - Antrag des Freistaats Thüringen -
... 5. [e) Die Definition des Letztverbraucherbegriffs im
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
2. Zu Nummer 1
3. Zu Nummer 2
4. Zu Nummer 3 - neu - und 4 - neu -*
Drucksache 5/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zwischenbewertung von Horizont 2020 - Maximierung der Wirkung der EU-Unterstützung für Forschung und Innovation - COM(2018) 2 final
... 28. Der Bundesrat nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, über die Definition konkreter Entwicklungsziele mit strategischer Relevanz ("Missionen") die Effizienz der europäischen Forschungs- und Innovationsförderung und deren öffentliche Wahrnehmung zu stärken. Er weist darauf hin, dass für die Anwendung dieses Verfahrens auf die Forschungsförderung noch keine ausreichenden Erfahrungen bestehen und beispielsweise die Beziehung zu den "FET-Flagship-Initiativen" noch völlig ungeklärt ist. Er hält es daher für geboten, "Missionen" zunächst behutsam und nur bezogen auf einen kleinen Teil des zur Verfügung stehenden Budgets einzusetzen und zu evaluieren. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Länder an dem Prozess zur Definition und Auswahl der "Missionen" frühzeitig und aktiv zu beteiligen.
Drucksache 22/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen - COM(2018) 24 final
... 5. Der Bundesrat sieht ebenfalls positiv, dass der Vorschlag für einen neuen Rahmen die etablierte Struktur des alten Rahmens in weiten Teilen respektiert und behutsam aktualisiert. So weisen viele der Definitionen und Kompetenzbeschreibungen in der vorgeschlagenen Empfehlung nach wie vor Relevanz und Aktualität auf. Indes waren aus seiner Sicht Aktualisierungen, insbesondere im Bereich der digitalen und der kulturellen Kompetenz, erforderlich.
Drucksache 3/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare -Energien-Gesetzes (EEG) - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
... Die Ausschreibungsrunden im Jahr 2018 und im ersten Halbjahr 2019 sollen genutzt werden, um sorgfältig zu beobachten und zu evaluieren, ob sich unter diesen Rahmenbedingungen "klassische" Bürgerenergieprojekte in den Ausschreibungen behaupten können. Dabei ist zu untersuchen, wie die Regelungen im EEG 2017 - inklusive der Definition von Bürgerenergie - so angepasst werden können, dass Bürgerenergieprojekte durch wirksame Maßnahmen unterstützt werden, um so die Akzeptanz für die Energiewende zu erhalten.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1.
Zu Artikel 1 Nummer 1
3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1.
Zu Artikel 1 Nummer 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 104 Absatz 8 Satz 1 *
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 104 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 9 - neu - EEG *
Drucksache 544/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
... Eine Auswertung des Landes Rheinland-Pfalz hat ergeben, dass die Bezeichnung "Selection", die im Jahre 2000 detailliert in § 32b geregelt wurde, in der Praxis keine Bedeutung mehr hat. Sechs Erzeuger kennzeichnen auf 3,65 Hektar erzeugten Wein nach Maßgabe dieser Definition.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierundzwanzigste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Weinverordnung
§ 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsnorm
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Folgen der Verordnungsänderung
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Drucksache 97/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalsteuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienstleistungen - COM(2018) 148 final
... Zu begründen ist dies damit, dass die Platzierung solcher Werbung in einem digitalen Kontext für das Unternehmen, das die Anzeige der Werbung auf einer digitalen Schnittstelle ermöglicht, typischerweise der Weg ist, den Nutzerverkehr und die für die Zwecke der Platzierung berücksichtigten Daten zu monetarisieren. Bei der Definition der Dienstleistung bleibt unberücksichtigt, ob der Erbringer des Werbedienstes Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist, auf dem die Werbung platziert wird. Allerdings wird in Artikel 3 Absatz 3 klargestellt, dass in Fällen, in denen es sich beim Erbringer des Werbedienstes und beim Eigentümer der digitalen Schnittstelle um verschiedene Rechtsträger handelt, letzterer nicht als Erbringer einer steuerbaren Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gilt. Hierdurch sollen Kaskadeneffekte und eine mögliche Doppelbesteuerung derselben Erträge verhindert werden. (Ein Teil der von dem Rechtsträger, der die Werbung eines Kunden platziert, erwirtschafteten Erträge wird an den Eigentümer der digitalen Schnittstelle gezahlt, auf der eine solche Werbung platziert werden soll, als Gegenleistung für die Vermietung von digitalem Raum auf dieser Schnittstelle.)
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel 1 Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Steuerbare Erträge
Artikel 4 Steuerpflichtiger
Kapitel 2 ORT der Besteuerung, STEUERANSPRUCH und BERECHNUNG der STEUER
Artikel 5 Ort der Besteuerung
Artikel 6 Steueranspruch
Artikel 7 Berechnung der Steuer
Artikel 8 Steuersatz
Kapitel 3 Pflichten
Artikel 9 Steuerschuldner und Erfüllung von Pflichten
Artikel 10 Identifizierung
Artikel 11 Identifikationsnummer
Artikel 12 Streichung aus dem Identifikationsregister
Artikel 13 Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung
Artikel 14 Digitalsteuererklärung
Artikel 15 Angaben in der Digitalsteuererklärung
Artikel 16 Zahlungsmodalitäten
Artikel 17 Änderung der Digitalsteuererklärung
Artikel 18 Rechnungslegungs-, Buchführungs-, Betrugsbekämpfungs-, Durchsetzungs- und Kontrollmaßnahmen
Artikel 19 Benennung der zuständigen Behörden
Kapitel 4 Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 20 Informationsaustausch über die Identifizierung
Artikel 21 Informationsaustausch über die Digitalsteuererklärung
Artikel 22 Informationsaustausch über die Zahlung
Artikel 23 Mittel des Informationsaustauschs
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
Artikel 24 Ausschussverfahren
Artikel 25 Umsetzung
Artikel 26 Inkrafttreten
Artikel 27 Adressaten
Drucksache 261/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont Europa" sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
... 15. Die Auftragsorientierung (Missionsorientierung) wird durch die Länder grundsätzlich begrüßt. Der Bundesrat hält es für sinnvoll, dass zunächst nur wenige "Aufträge" mit einem begrenzten Budget ins Leben gerufen und diese zeitnah evaluiert werden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Länder an dem Prozess zur Definition und Auswahl der "Aufträge" frühzeitig und aktiv zu beteiligen. Bei der Ausgestaltung der Aufträge ist zu beachten, dass den Forschenden eine flexible und offene Herangehensweise ermöglicht wird.
Drucksache 347/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019
... Bei der Definition der zu ergreifenden Maßnahmen unterscheidet die Kommission zwischen zwei verschiedenen Arten von Maßnahmen: Vorbereitungsmaßnahmen und Notfallmaßnahmen.
Mitteilung
Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. April 20171
Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. März 20182
Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. Juni 20183
4 Zusammenfassung:
1. Hintergrund
2. Der Unterschied zwischen Vorbereitung und Notfallvorsorge
a Vorbereitungsmaßnahmen
b Notfallmaßnahmen
3. Wer sollte sich vorbereiten?
a Änderungen von Rechtsvorschriften und sonstige Instrumente
b Hinweise der Kommissionsdienststellen zur Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs
c Die Verlegung von EU-Agenturen und -Einrichtungen
d Sonstige Arbeitsbereiche
4. Schlussfolgerung
ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK: Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019
Drucksache 429/2/18
Antrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
... "Der Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung. Nach der aktuellen medizinischen Terminologie, die auf der bei der Konsensuskonferenz 2005 in Chicago vorgeschlagenen Klassifikation beruht, werden unter Varianten der Geschlechtsentwicklung Diagnosen zusammengefasst, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden, inkongruent sind" (Allgemeine Begründung Abschnitt II Seite 4). Mit dieser engen Definition schließt der Gesetzentwurf einen Teil der intersexuellen Menschen sowie alle weiteren Menschen, die sich nicht der binären Geschlechterkonstellation zuordnen (zum Beispiel transgeschlecht-liche Menschen), von der Möglichkeit des neuen Geschlechtseintrags "divers" aus. Das BVerfG hat bereits im Jahr 2011 anerkannt, dass körperliche Zuweisungen und Geschlechtsidentität voneinander abweichen können (vgl. BVerfG, Beschluss des ersten Senats vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07). Auch in der vorliegenden Urteilsbegründung betont das BVerfG, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität schütze. Es wird in Randnummer 9 darauf hingewiesen, dass in den medizinischen und psycho-sozialen Wissenschaften weitgehend Einigkeit bestehe, dass sich das Geschlecht nicht allein nach genetisch-anatomisch-chromosomalen Merkmalen bestimmen oder gar herstellen lasse, sondern von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt werde. Unter Randnummer 45 wird ausgeführt, dass die Verwehrung der personenstandsrechtlichen Anerkennung der geschlechtlichen Identität, die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung einer Person gefährde.
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Drucksache 251/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011
in Bezug auf Referenzwerte für CO2 -arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2 -Bilanz
... - einen Überblick und eine Analyse der weltweiten Bemühungen, eine Definition des Begriffs "grün" in Bezug auf grüne Anleihen, grüne Kredit- und Darlehensgewährung und grüne Aktien zu erstellen;
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
5 Fragebogen
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. SONSTIGES
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2016/1011
Kapitel 3a Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz
Artikel 19a Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz
Artikel 2
Anhang Referenzwerte für CO2-arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz
METHODIK der REFERENZWERTE für CO2-ARME INVESTITIONEN
Methodik der Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO2-Bilanz
Änderungen der Methodik
Drucksache 374/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402
und an die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401
geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013
... Zu diesem Tatbestand ändert sich aufgrund der Anpassung der Definition für den § 19 Abs. 1 KAGB nur die Fallzahl; sie ist um den Wert 1 zu erhöhen. Es entsteht der Wirtschaft pro Fall ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 100 EUR. Der eine Fall mehr bedeutet also einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand von 100 EUR.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 36 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
§ 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402
§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/2365 , die Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 oder die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 .
§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8
Artikel 3 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 4 Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs
§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die Europäischen Aufsichtsbehörden und an den Betreiber des Bundesanzeigers.
Artikel 5 Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Solvabilitätsverordnung
Artikel 7 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft.
§ 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen
Artikel 8 Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 27
Zu Absatz 35
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zur Überschrift
Zu Absatz 2
Zu Nummer 10
Zu den Absätzen 1 und 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 11
Zu Absatz 1b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Absatz 5
Zu Absatz 5b
Zu Nummer 14
Zu Absatz 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Drucksache 378/18
... Die Änderung der Verweisung in § 7 Absatz 2 dient außerdem der Angleichung an die Verweisungen in § 7 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 Absatz 2, der auf § 7 Absatz 2 Bezug nimmt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden, weil Artikel 116 Absatz 2 GG die Definition des Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 GG nicht verändert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Beamtenstatusgesetzes
§ 35 Folgepflicht.
Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Drucksache 54/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Schweinepest -Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten
... -Verordnung ist der Begriff "Betrieb" definiert als "alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung von Schweinen einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Gehegen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wildschweine-besatz". Diese Definition beinhaltet die Sammelstellen bereits. Die Nichtstreichung des Begriffes "Sammelstelle" würde zu Problemen führen. In der
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SchwPestV1988
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2b Absatz 2 Satz 2 SchwPestV1988
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 3a Satz 1 Nummer 1 SchwPestV1988
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe h § 14a Absatz 10 SchwPestV1988
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 2 SchwPestV1988
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 14e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Absatz 2 Nummer 1 SchwPestV1988
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 2 JagdzeitV1977
Drucksache 165/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e)
... Gemäß Artikel 104c GG kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzentwurfs beinhaltet eine Definition des Begriffs "gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen". Demnach sind Investitionen gesamtstaatlich bedeutsam, wenn sie in ihrer Gesamtheit von erheblichem Gewicht für die Gewährleistung einer zukunftstauglichen Bildungsinfrastruktur im gesamten Bundesgebiet sind. Die Förderfähigkeit wird in der Begründung weiterhin auf Investitionen beschränkt, die in allen Ländern auf vergleichbare Weise infrastrukturelle Handlungsbedarfe auslösen und von den Ländern und Schulträgern nicht allein finanziert werden können und deshalb eine bundesweite, abgestimmte finanzielle Hilfe erfordern. Zusätzlich soll auch gewährleistet werden, dass durch die förderfähigen Investitionen ein struktureller und überregionaler Mehrwert für den gesamten Bildungsstandort Deutschland geschaffen wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG
4. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 Artikel 104c und 104d GG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 104c GG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d Satz 2 GG *
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104e - neu - GG *
Artikel 104e
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 GG ∗ In Artikel 1 Nummer 3 ist der Buchstabe a wie folgt zu fassen:
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Artikel 125c Absatz 2 Satz 4 GG ∗ In Artikel 1 Nummer 3 ist Buchstabe b zu streichen.
Drucksache 431/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG )
... Eine weitere Änderung betrifft die Definition des Gebietes mit Wohnraummangel, in dem die mieterschützende Wirkung der Norm ausschließlich zum Tragen kommen soll. Die Formulierung des "geringen Angebots an vergleichbaren Räumen" wird ersetzt durch "in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist". Diese Formulierung orientiert sich am bürgerlichen Recht und dient im BGB der Festlegung von Gebieten, in denen verschiedene Instrumente zum Schutz der Mieterinnen und Mieter gelten, nämlich die so genannte Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB), die Senkung der Kappungsgrenze (§ 558 Absatz 3 BGB) und die Verlängerung der Kündigungssperrfrist bei Umwandlung in Wohnungseigentum (§ 577a Absatz 2 BGB).
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 556d Absatz 2 Satz 1, 4 und 5BGB
2. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 556g Absatz 1a und Absatz 2 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB ,
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 3 Satz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe a § 558 Absatz 5 und § 559 Absatz 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 559c Absatz 1 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 569 Absatz 3 Nummer 3 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 573 Absatz 2a - neu - BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht
13. Zu Artikel 1 allgemein
14. Zu Artikel 3 § 5 und § 22 WiStrG 1954
‚Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 5 Mietpreisüberhöhung, Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
§ 22 Übergangsregelung
15. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954
16. Zu Artikel 3 § 6 WiStG 1954
17. Zu Artikel 3 § 6 WiStrG 1954
18. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 519/18
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zu Tranzparenz und klaren Regeln auf digitalen Märkten
... Wichtige Grundlagen wie die Definition von sozialen Netzwerken als elektronische Kommunikation mit den entsprechenden Rechtsfolgen werden bereits durch den Kodex für elektronische Kommunikation (EECC) sowie die E-Privacy-Verordnung geschaffen. Auf die Problematik, die durch unklare Definitionen insbesondere im Bereich der Messengerdienste entsteht, hatte der Bundesrat bereits in seinem Beschluss unter der BR-Drs. 88/16 hingewiesen (Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Rechtsrahmens an das Zeitalter der Digitalisierung im Telekommunikationsbereich - Rechtssicherheit bei Messengerdiensten, standortbezogenen Diensten und anderen neuen Geschäftsmodellen).
Drucksache 170/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten COM(2018) 238 final
... Die Kommission hat eine umfassende Konsultation zu den Problemen bei Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen durchgeführt, die im Ökosystem der Online-Plattformen auftreten. Zunächst führte eine umfassende Konsultation, die der Mitteilung der Kommission über Online-Plattformen vom Mai 201616 vorausging, zu einer klareren Definition der Problematik und zum Beginn einer eingehenden Bestandsaufnahme. Danach wurden einige Workshops und eine breit angelegte Konsultation mit mehreren Erhebungen durchgeführt. Die dabei gewonnenen Informationen gingen in die Problemstellung ein und führten zur Ausarbeitung vorläufiger politischer Optionen. Schließlich trugen eingehende Fokusgruppen, Workshops, ein Fragebogen und eine offene Präsentation für die Mitgliedstaaten zur Konzeption und Prüfung politischer Optionen bei. Zusätzlich zu den verwendeten Konsultationsinstrumenten haben die Dienststellen der Kommission im Rahmen bilateraler Treffen eine Reihe von Interessenträgern getroffen oder befragt.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Geschäftsbedingungen
Artikel 4 Aussetzung und Beendigung
Artikel 5 Ranking
Artikel 6 Differenzierte Behandlung
Artikel 7 Datenzugang
Artikel 8 Einschränkung der Möglichkeit, andere Bedingungen auf anderem Wege anzubieten
Artikel 9 Internes Beschwerdemanagementsystem
Artikel 10 Mediation
Artikel 11 Spezialisierte Mediatoren
Artikel 12 Klageeinreichung vor Gericht durch repräsentative Organisationen oder Verbände und durch öffentliche Stellen
Artikel 13 Verhaltenskodex
Artikel 14 Überprüfung
Artikel 15 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Drucksache 87/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige
... Aufgrund des unbegrenzten Anwendungsbereichs müssen die Regelungen zur formellen (Nummern 8, 9 der vorgeschlagenen Ratsempfehlung) und tatsächlichen Absicherung (Nummern 10, 11 der vorgeschlagenen Ratsempfehlung) ebenfalls den Anspruch erheben, Sozialhilfeleistungen mit zu regeln. Das tun sie bisher aber nicht. So stellt die Definition des Begriffs "tatsächliche Absicherung" auf einen Anknüpfungspunkt ("Sachverhalt") ab, "bei dem die Einzelpersonen dieser Gruppe die Möglichkeit haben, Leistungsansprüche aufzubauen, und bei Eintreten des entsprechenden Risikos Leistungen in einer bestimmten Höhe in Anspruch nehmen können". Diese Definition passt für Sozialversicherungssysteme, aber nicht für Sozialhilfesysteme, da diese typischerweise ohne Vorleistungen erbracht und keine Anwartschaften "aufgebaut" werden.
Drucksache 402/18
Antrag der Länder Berlin, Thüringen
Entschließung des Bundesrates - Einbeziehung der urbanen Zentren in die Energiewende
... Deutschland liegt bereits das vierte Jahr in Folge beim Ausbau der Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie mit einem Zubau von knapp 1.753 MW hinter dem jährlichen Ausbaupfad von 2.500 MW zurück. Folglich ist die in § 23b Abs. 3 vorgenommene Definition eines zusätzlichen Zubaudeckels für PV-basierte Mieterstromprojekte von 500 MW pro Jahr als energiepolitisch kontraproduktiv und hinderlich einzuschätzen und entsprechend zu streichen. Darüber hinaus ergeben sich durch eine zusätzliche Deckelung unnötige Planungsrisiken für Anlagenerrichterinnen und Anlagenerrichter. Eine Begrenzung des maximalen Anteils der "Mieterstromanlagen" im Vergleich zum Anteil der ins Netz einspeisenden "EEG-Anlagen" ist nicht zielführend.
Drucksache 209/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... Außerdem wird der Zweck des Bewacherregisters auf mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen erstreckt, die nach der Legaldefinition nach § 34a Absatz 1a Satz 1
Drucksache 165/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e)
... Gemäß Artikel 104c GG kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzentwurfs beinhaltet eine Definition des Begriffs "gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen". Demnach sind Investitionen gesamtstaatlich bedeutsam, wenn sie in ihrer Gesamtheit von erheblichem Gewicht für die Gewährleistung einer zukunftstauglichen Bildungsinfrastruktur im gesamten Bundesgebiet sind. Die Förderfähigkeit wird in der Begründung weiterhin auf Investitionen beschränkt, die in allen Ländern auf vergleichbare Weise infrastrukturelle Handlungsbedarfe auslösen und von den Ländern und Schulträgern nicht allein finanziert werden können und deshalb eine bundesweite, abgestimmte finanzielle Hilfe erfordern. Zusätzlich soll auch gewährleistet werden, dass durch die förderfähigen Investitionen ein struktureller und überregionaler Mehrwert für den gesamten Bildungsstandort Deutschland geschaffen wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG
3. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 Artikel 104c und 104d GG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 104c GG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d Satz 2 GG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 und 4 GG
Drucksache 617/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Die Investitionsoffensive für Europa - Bestandsaufnahme und nächste Schritte
... Der Fonds bringt auch im Hinblick auf das Ziel der Zusätzlichkeit Ergebnisse. Die durch den Fonds unterstützten Projekte müssen zusätzlicher Art sein, und zwar in dem Sinne, dass sie Marktversagen oder suboptimale Investitionssituationen beheben und ohne Unterstützung des Fonds nicht im gleichen Zeitraum oder im gleichen Umfang finanziert worden wären. Die Entwicklung des Volumens der jährlichen Unterzeichnungen der EIB-Gruppe zwischen 2014 und 2017 zeigt, dass das Gesamtvolumen der jährlichen Darlehensgewährung zwar in etwa auf dem gleichen Niveau blieb, der Anteil der Sondertätigkeiten7 nach Einführung des Fonds aber stark zunahm, und zwar von 4,6 Mrd. EUR im Jahr 2014 auf 17,9 Mrd. EUR im Jahr 2017. Darüber hinaus wurde mit der "EFSI 2.0-Verordnung"8, durch die die Laufzeit des Europäischen Fonds für strategische Investitionen bis Ende 2020 verlängert wurde, eine umfassendere Definition des Begriffs der "Zusätzlichkeit" und der erhöhten Transparenz von Investitionsentscheidungen eingeführt9.
Mitteilung
1. Europas Initiative zur Investitionsförderung
Abbildung 1 Rückgang und Erholung der Investitionsrate
2. Die Investitionsoffensive für Europa liefert konkrete Ergebnisse
Abbildung 2 Ergebnisse des Europäischen Fonds für strategische Investitionen, Stand November 2018
Beispiele von der Europäischen Plattform für Investitionsberatung
3. Abbau von Investitionshemmnissen
3.1 Initiativen auf EU-Ebene
Vertiefung des Binnenmarkts in allen seinen Dimensionen
5 Kapitalmärkte
Verkehrs - und Energieinfrastrukturen
Menschen, Bildung und Kompetenzen
Europäische Struktur- und Investitionsfonds
Staatliche Beihilfen
3.2 Beseitigung von Hemmnissen auf nationaler und regionaler Ebene
4. Schlussfolgerungen und Schlüsselbereiche für vorrangige Maßnahmen
ANNEXES 1 to 2 ANHÄNGE zur Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK Die Investitionsoffensive für Europa: Bestandsaufnahme und nächste Schritte
Anhang 1 in AUSSCHÜSSEN des Rates GEFÜHRTE THEMATISCHE DISKUSSIONEN über INVESTITIONSHEMMNISSE
1. Investitionsergebnisse und Engpässe
2. Infrastrukturinvestitionen
3. Investitionen in immaterielle Vermögenswerte
Anhang 2 Fortschritte der Mitgliedstaaten BEI der Bewältigung von Herausforderungen IM Bereich INVESTITIONEN
Drucksache 468/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
... Leistungsprüfungen (Nummer 1) und Zuchtwertschätzungen (Nummer 2) sind elementare Bestandteile eines Zuchtprogramms. Die Verfahren dienen der Bewertung der genetischen Qualität eines Zuchttieres sowie zur Schätzung des Zuchtfortschrittes in der Gesamtpopulation. Die Definition des Begriffs "Leistungsprüfung" berücksichtigt, dass z.B. auch Erbfehler, genetische Besonderheiten und Marker, Exterieureigenschaften, aber auch Interieureigenschaften (bei Pferden) im Rahmen der Leistungsprüfung erfasst werden. Hiernach gelten auch Ergebnisse, die nicht im Rahmen der Zuchtwertschätzung verwendet werden, z.B. Erbfehler und Körpermaße, als Ergebnisse der Leistungsprüfung. Die Zuchtwertschätzung im Sinne des Gesetzes umfasst sowohl die erforderliche Zusammenstellung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen, die Zuordnung von Informationen über die Verwandtschaft zwischen Probanden und Informanten, die Durchführung des mathematisch - statistischen Schätzverfahrens als auch die Zuordnung der Ergebnisse des Schätzverfahrens zu den Probanden. Der Begriff bringt auch zum Ausdruck, dass das Ergebnis der Zuchtwertschätzung statistisch-biologisch keine Feststellung im Sinne einer unveränderlichen, abschließenden Bewertung ist. Wenn das Zuchtziel auf eine Kombination mehrerer Merkmale ausgerichtet ist, sind diese Merkmale bei der Zuchtwertschätzung nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu gewichten. Die Gewichtung kann auch nach anderen, objektivierbaren Kriterien erfolgen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Tierzuchtgesetz - (TierZG)
4 Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
§ 3 Zuständige Behörden
§ 4 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
§ 5 Genehmigung von Zuchtprogrammen
§ 6 Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 7 Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen
§ 8 Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 9 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt
§ 10 Monitoring
§ 11 Verordnungsermächtigungen
§ 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 13 Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung
§ 14 Abgabe von Samen
§ 15 Verwendung des Samens
§ 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 17 Verwendung von Embryonen
§ 18 Besamungsstationen, Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheiten
§ 19 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
§ 20 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 6 Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
§ 21 Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung
§ 22 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen
§ 23 Bußgeldvorschriften
§ 24 Einziehung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 25 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
§ 26 Übergangsvorschriften
§ 27 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 28 Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht
§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 30 Außerkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt
Zu § 10
Zu § 11
Zu Nummer 1
Zu § 12
Zu Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Vorbuchtieren, Samen, Eizellen und Embryonen
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
Zu § 20
Zu Abschnitt 6 Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4362, BMEL: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Verwaltung der Länder
II.2. Weitere Kosten
II.3. Umsetzung von EU-Recht
III. Ergebnis
Drucksache 385/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
... Die EuEheGüVO und die EuPartGüVO folgen dem ganzheitlichen Ansatz, den schon die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1 - EuUntVO) und die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 107 - EuErbVO) vorgezeichnet haben. Sie regeln nach einer Definition des Anwendungsbereichs die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Güterrechtssachen, enthalten einige Vorschriften zum grenzüberschreitenden Verfahren, bestimmen das anzuwendende Recht und eröffnen eine einfache Anerkennung und Vollstreckbarer-klärung von Entscheidungen in Güterrechtssachen. Das in den Mitgliedstaaten noch unterschiedlich ausgestaltete Internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht wird in diesem Bereich vereinheitlicht. Vor allem die Gefahr des sogenannten "forum shopping" (d.h. des Ausnutzens nebeneinander bestehender Zuständigkeiten zur Erlangung tatsächlicher und rechtlicher Vorteile) wird dadurch reduziert, dass die nach einheitlichen Kriterien international zuständigen Gerichte auf die jeweilige Streitigkeit nach den harmonisierten Kollisionsregeln regelmäßig dasselbe Sachrecht anzuwenden haben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten
§ 3 Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung
Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus a u s l ä n d i - s c h e n Titeln; Anerkennungsfeststellung
Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
§ 4 Zuständigkeit; Rechtsverordnung
§ 5 Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung
§ 6 Verfahren
§ 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
§ 8 Entscheidung
§ 9 Vollstreckungsklausel
§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung
Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde
§ 11 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde
§ 12 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde
§ 13 Rechtsbeschwerde
§ 14 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
§ 15 Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung
§ 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner
§ 17 Versteigerung beweglicher Sachen
§ 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
§ 19 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
§ 20 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
§ 21 Verfahren
§ 22 Kostenentscheidung
Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz
§ 23 Vollstreckungsabwehrklage
§ 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels
§ 25 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung
§ 26 Schadensersatzpflicht des Gläubigers
Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
§ 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 28 Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland
§ 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden
§ 31 Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde
§ 32 Aussetzung des inländischen Verfahrens
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 4 Verweisung.
Artikel 14 Allgemeine Ehewirkungen
Artikel 17 Sonderregelungen zur Scheidung.
Artikel 17a Ehewohnung
Artikel 3 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 7 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 9 Aufhebung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage, Ziel und Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
Zu Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
Zu § 21
Zu § 22
Zu Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden
Zu § 31
Zu § 32
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zur Überschrift
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3 und 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu den Nummer n
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 116/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette - COM(2018) 173 final
... Es gilt, zwischen Praktiken zu unterscheiden, die in der Liefervereinbarung zwischen den Parteien vor Beginn des Geschäfts klar und eindeutig festgelegt wurden, und Praktiken, die nach Beginn des Geschäfts, ohne vorherige klare und eindeutige Vereinbarung zu verzeichnen sind. Die erste Kategorie Praktiken dürfte im Gegensatz zur zweiten Kategorie zu Effizienzgewinnen führen. Bei der Definition bestimmter unlauterer Handelspraktiken in diesem Vorschlag werden daher vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien berücksichtigt, es sei denn, sie können vernünftigerweise nicht als Effizienzgewinne betrachtet werden, beispielsweise wenn sie der stärkeren Partei vage, nicht spezifizierte Befugnisse verleihen, solche Praktiken nach Beginn des Geschäfts einseitig zu beschließen (Unvorhersehbarkeit), oder weil einige Praktiken von ihrer Art her unlauter sind.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Wissenschaftlicher Workshop zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette
Studie über nationale Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken in den Mitgliedstaaten
Analyse der Auswirkungen einer Regulierung unlauterer Handelspraktiken
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Verbot unlauterer Handelspraktiken
Artikel 4 Benannte Durchsetzungsbehörde
Artikel 5 Beschwerden und Vertraulichkeit
Artikel 6 Befugnisse der Durchsetzungsbehörde
Artikel 7 Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden
Artikel 8 Nationale Vorschriften
Artikel 9 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
Artikel 10 Ausschussverfahren
Artikel 11 Bewertung
Artikel 12 Umsetzung
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 14 Adressaten
Drucksache 184/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates
... Artikel 2 enthält die Definition der im Vorschlag verwendeten Begriffe.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNGEN, der Konsultationen der Interessenträger und der Folgenabschätzungen
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Benennung der zuständigen Behörden
Kapitel II ZUGRIFF der zuständigen Behörden auf BANKKONTOINFORMATIONEN
Artikel 4 Zugriff der zuständigen Behörden auf Bankkontoinformationen und Abrufen dieser Informationen
Artikel 5 Bedingungen für den Zugriff und die Abfrage durch die zuständigen Behörden
Artikel 6 Kontrolle von Zugriff und Abfrage durch die zuständigen Behörden
Kapitel III DATENAUSTAUSCH zwischen zuständigen Behörden und ZENTRALEN MELDESTELLEN sowie zwischen den ZENTRALEN MELDESTELLEN
Artikel 7 Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden an die zentrale Meldestelle
Artikel 8 Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle an die zuständigen Behörden
Artikel 9 Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten
Kapitel IV EUROPOL
Artikel 10 Zugriff von Europol auf Bankkontoinformationen und Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen
Artikel 11 Datenschutzanforderungen
Kapitel V zusätzliche Bestimmungen zur VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER Daten
Artikel 12 Anwendungsbereich
Artikel 13 Verarbeitung sensibler Daten
Artikel 14 Aufzeichnung von Auskunftsersuchen
Artikel 15 Beschränkung der Rechte betroffener Personen
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 16 Überwachung
Artikel 17 Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
Artikel 18 Bewertung
Artikel 19 Umsetzung
Artikel 20 Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates
Artikel 21 Inkrafttreten
Artikel 22 Adressaten
Drucksache 14/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen Überwachungsrahmen für die Kreislaufwirtschaft - COM(2018) 29 final
... Die Indikatoren werden laufend auf der dem Überwachungsrahmen gewidmeten Website29 aktualisiert. Diese Website umfasst auch Instrumente zur Überwachung der Fortschritte und dokumentiert die Methoden für die Indikatoren, Datenquellen, Definitionen und Veröffentlichungsstandards. Die Kommission wird Indikatoren, bei denen dies erforderlich ist, weiterentwickeln; dies betrifft insbesondere die Bereiche Lebensmittelverschwendung und umweltverträgliche öffentliche Auftragsvergabe.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Überwachung der Fortschritte auf dem Weg zu einer Kreislaufwirtschaft
Abbildung 1: Materialströme innerhalb der Wirtschaft EU-28, 2014 9, 10
3. Erste Ergebnisse
Herstellung und Verbrauch
4 Abfallbewirtschaftung
4 Sekundärrohstoffe
Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 289/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
... 6. Der Bundesrat unterstützt die vorgeschlagene Einführung eines einheitlichen EU-Klassifizierungssystems (Taxonomie), um die notwendige Transparenz für nachhaltige Investitionen zu erlangen und sogenanntes Greenwashing zu verhindern. Die vorgeschlagene Vereinheitlichung der Definition/des Konzeptes von ökologisch nachhaltigen Investitionen dürfte die nachhaltige Kapitalanlage - auch von ausländischen Marktteilnehmern - erleichtern und unterstützen. Die Regelungen für eine gemeinsame Nachhaltigkeitstaxonomie sollen dabei wie vorgeschlagen die Ansichten der verschiedenen Interessenträger und die Ergebnisse der Gespräche mit Finanzinstituten berücksichtigen und dabei auch ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behalten.
Drucksache 376/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz - PpSG )
... Der Begriff aus dem Leistungsrecht erscheint aber in der Praxis so weit etabliert, dass er ohne weitere Definition handhabbar erscheint. Soweit dennoch eine Definition in das IfSG aufgenommen werden soll, so wird hierfür die Formulierung "Intensivpflege umfasst alle pflegerischen Maßnahmen bei Personen mit eingeschränkten, künstlich aufrechterhaltenen, bedrohten oder überwachungsbedürftigen Vitalfunktionen." vorgeschlagen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 17b Absatz 4 KHG
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 1, Satz 4, Satz 5 und Satz 6 KHG
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 3 KHG und Artikel 5 Nummer 4 § 14a - neu - KHSFV
§ 14a Nachverteilung
4. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 2 Satz 7 - neu - KHG
5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KHG
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KHG
7. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1a - neu - KHG
8. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 1b - neu - KHG
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 3 Satz 3 KHG
10. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 12a Absatz 4a - neu - KHG
11. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - KHSFV
12. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Nummer 3 KHSFV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b KHSFV
14. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a KHSFV
15. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 12 Absatz 1 Nummer 4 KHSFV
16. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b KHSFV
17. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b KHSFV
18. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 11 Absatz 1 Nummer 6 KHFSV
19. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 12 Absatz 1 Nummer 1 KHSFV
20. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b KHFSV
21. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 14 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b, c und d KHSFV
22. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 17 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 KHSFV
23. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, Nummer 8, Nummer 9 und Nummer 10 - neu - IfSG
24. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - und a01 - neu - § 36 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 - neu - IfSG
25. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b bis e § 36 Absätze 6 bis 9 IfSG , Nummer 3 § 69 Absatz 1 Nummer 11 IfSG und Nummer 4 § 73 Absatz 1a Nummer 19 IfSG
26. Zu Artikel 7 Nummer 4a - neu - § 23 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 1a - neu - und Absatz 5 Satz 1a - neu - bis Satz 1e - neu - SGB V und Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 40 Absatz 3 Satz 1a - neu - SGB V
27. Zu Artikel 7 Nummer 10 § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 SGB V und Artikel 11 Nummer 17 § 89 Absatz 3 Satz 3 SGB XI
28. Zu Artikel 7 Nummer 12 § 137j SGB V
29. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 8 Absatz 10 KHEntgG
30. Zu Artikel 9 Nummer 4 § 6a Absatz 2 Satz 6 KHEntgG
31. Zu Artikel 9 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG
32. Zu Artikel 9 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 5 Satz 2 KHEntgG
33. Zu Artikel 11 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - Inhaltsübersicht und Nummer 3a - neu - § 18d - neu - SGB XI
§ 18d Prüfung der strukturellen Weiterentwicklung der sozialen Pflegeversicherung
34. Zu Artikel 11 Nummer 3
35. Zu Artikel 11 Nummer 7a - neu - § 40 Absatz 2 Satz 1 SGB X
36. Zu Artikel 11 Nummer 17 Buchstabe a - neu - und Buchstabe b § 89 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 SGB XI
37. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 366/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG)
... Den Zugang in das Regelinstrument ausschließlich an der Dauer des Leistungsbezugs ohne die Definition weiterer Vermittlungshemmnisse festzumachen, ist eine wichtige Vereinfachung für die Praxis. Die Voraussetzung eines siebenjährigen SGB II-Leistungsbezugs innerhalb der letzten acht Jahre ist dabei aber eine unnötige Beschränkung der Zielgruppe. Die Erfahrungen zeigen, dass bereits nach vier Jahren des SGB II-Leistungsbezugs eine feststellbare Arbeitsmarktferne vorliegt und die Wiederbeschäftigungschancen gering sind. Um diesen Personen ein sinnvolles Angebot von sozialer Teilhabe durch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und keine Lücke beim Einsatz arbeitsmarktpolitischer Förderinstrumente entstehen zu lassen, sollten die Zugangsvoraussetzungen reduziert werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 11b Absatz 2 Satz 3 - neu -, Satz 6 SGB II
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1 Satz 1 SGB II
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1a - neu - SGB II
4. Zu Artikel 1 Nummer 2, 4 § 16e Absatz 2 Satz 3, § 16i Absatz 2 Satz 1 SGB II Zu Artikel 2 § 27 Absatz 3 Nummer 5 SGB III
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 3 SGB II
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 4 SGB II Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 3 SGB II Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 4 MiLoG
Artikel 2a Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5 - neu - SGB II
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5* - neu - SGB II
Hauptempfehlung zu Ziffer 10 nur AIS :
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II
Hilfsempfehlung zu Ziffer 9:
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 einleitender Satzteil SGB II
Hauptempfehlung zu Ziffer 13:
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II
Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 und Hauptempfehlung zu Ziffer 14:
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II
Hilfsempfehlung zu Ziffer 13:
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II
15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 3 SGB II
16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB II
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - SGB II
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und 3 - neu - SGB II
19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II
20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II
21. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 391/18
... /EG /EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen stützt sich auch die Europäische Kommission auf eine solche Schwelle. Hinsichtlich der vorgesehenen Höhe geht die Umsatzschwelle über die genannte Empfehlung der Europäischen Kommission hinaus. Damit wird Unschärfen Rechnung getragen, die dadurch entstehen, dass die Empfehlung zum einen bereits im Jahr 2003 erlassen worden ist und zum anderen weitere Kriterien zur Bestimmung kleiner und mittlerer Unternehmen enthält, die aus Gründen der Praktikabilität nicht übernommen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3a
Zu Nummer 3b
Zu Artikel 2
Drucksache 209/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... Außerdem wird der Zweck des Bewacherregisters auf mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen erstreckt, die nach der Legaldefinition nach § 34a Absatz 1a Satz 1
Drucksache 234/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013
... - So sollten aus Sicht des Bundesrates alle Zielgruppendefinitionen als zentrale Bestandteile den Anfang der Begriffsbestimmungen bilden. Dies umfasst insbesondere die Begriffe "Menschen mit geringen Chancen", "junge Menschen" sowie "Hochschulstudierende". Danach sollten die wichtigsten allgemeinen Definitionen folgen. Dies umfasst die Begriffe "Lernende" und "Schüler", gefolgt von den Lernformen "Lernmobilität", "nichtformales Lernen" sowie "informelles Lernen". Dies dient der Befolgung des Grundsatzes vom Allgemeinen ins Spezielle und soll den Anwender besser führen. Thematisch eng verbundene Begriffe wie beispielsweise "international" und "transnational" sollten ebenfalls direkt aneinander anschließend aufgelistet werden, anstatt an unterschiedlichen Positionen.
Drucksache 551/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
... Entsprechend den Begriffsbestimmungen in § 2 der Verordnung fallen unter Biobrennstoffe auch Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Die Definition für Altholz der Altholzkategorie A II in der
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der 44. BImSchV
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 4 der 44. BImSchV
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4a - neu - der 44. BImSchV
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 18a - neu -, 23a - neu - der 44. BImSchV
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, § 6 Absatz 3, § 21 Absatz 4 Satz 2, § 23 Absatz 3, 7 und 8 der 44. BImSchV
6. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 2 der 44. BImSchV
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 der 44. BImSchV
8. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 der 44. BImSchV
9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 Satz 1 der 44. BImSchV
10. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 der 44. BImSchV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, Absatz 14, Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a, § 11 Absatz 9, § 13 Überschrift, Absatz 1, Absatz 9 Nummer 1, 2, § 24 Absatz 8 der 44. BImSchV
12. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 10 der 44. BImSchV
13. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 13 Satz 1, 2 der 44. BImSchV
14. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 13 Satz 3 - neu - der 44. BImSchV
15. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 1 der 44. BImSchV
16. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 6 der 44. BImSchV
17. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 2 der 44. BImSchV
18. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 11 - neu - der 44. BImSchV
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 der 44. BImSchV
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, Nummer 4 der 44. BImSchV
21. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 7 Satz 2 der 44. BImSchV
22. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 9 Satz 5 - neu -, Absatz 11 Satz 3 - neu - der 44. BImSchV
23. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 13 der 44. BImSchV
24. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 13, Absatz 14, § 38 Absatz 4 Nummer 7 - neu - der 44. BImSchV
25. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 2 Satz 2 - neu - der 44. BImSchV
26. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 1, 2, Absatz 2 Satz 1 der 44. BImSchV
27. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 Nummer 3 der 44. BImSchV
28. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 9 der 44. BImSchV
29. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 der 44. BImSchV
30. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 7 Satz 2 der 44. BImSchV
31. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 9 der 44. BImSchV
32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 1 der 44. BImSchV
33. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 5 Satz 2 und 3 der 44. BImSchV
34. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 8 - neu - der 44. BImSchV
35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 9 Satz 1, 2 - neu -, 3 - neu -, 4 - neu - der 44. BImSchV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
36. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 der 44. BImSchV
37. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c - neu - der 44. BImSchV
38. Zu Artikel 1 § 34 Satz 1 Nummer 3 - neu - der 44. BImSchV
39. Zu Artikel 1 Überschrift zu Abschnitt 5 der 44. BImSchV
40. Zu Artikel 1 § 36a - neu - der 44. BImSchV
§ 36a Informationsformate und Übermittlungswege
41. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 und 3 der 44. BImSchV
42. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 7 Satz 2 der 44. BImSchV
43. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 9 - neu - der 44. BImSchV
44. Zu Artikel 1 Anlage 1 Nummer 10 - neu - der 44. BImSchV
45. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 2 - neu - der 1. BImSchV
46. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a § 19 Absatz 1 der 1. BImSchV
§ 27a Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die zwischen dem 22. März 2010 und dem 30. Juni 2019 errichtet oder wesentlich geändert wurden oder werden
47. Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe b und c - neu - § 19 Absatz 2 der 1. BImSchV
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
48. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b - neu - § 22 Absatz 2 - neu - der 1. BImSchV
B Entschließung
Drucksache 556/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest -Verordnung
... Die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen von Transportfahrzeugen gelten derzeit nur für das Anfahren von Betrieben. In der Betriebsdefinition nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
Drucksache 146/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Forstinstitut über die Errichtung eines Büros des Europäischen Forstinstituts in der Bundesrepublik Deutschland
... Artikel 1 definiert die Begrifflichkeiten, die in dem Abkommen verwendet werden. Dabei wird insbesondere zwischen dem Direktor des EFI als dem "Institutsleiter" (Nummer 4) und dem von diesem zu seiner Vertretung im Büro bestimmten Bediensteten als dem "Direktor" (Nummer 5) unterschieden. Weiterhin wird der Personenkreis des "Büropersonals" als die für das Büro tätigen Bediensteten des Instituts definiert (Nummer 10). Aufgrund des in der englischen Fassung des Abkommens verwendeten Begriffs "Officials" in der Definition, ist unter dem Begriff des Bediensteten der ständige Personalkörper des Europäischen Forstinstituts zu verstehen. Dieser wird dadurch definiert, dass er aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dem Europäischen Forstinstitut mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr tätig wird und aus dem Haushalt des Europäischen Forstinstituts bezahlt wird. Nur für diesen Personenkreis sollen - nach genauerer Bestimmung eines Privilegienübereinkommens - die Steuerbefreiung gemäß Artikel 10 und die Befreiung von den Pflichtbeiträgen zu den Sozialversicherungssystemen gemäß Artikel 11 gewährt werden.
Drucksache 305/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zukunftsfest gestalten
... e) Die Definition des Letztverbraucherbegriffs im
Anlage Entschließung des Bundesrates - Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zukunftsfest gestalten
Drucksache 300/18
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des sozialen Mietrechts (Mietrechtsmodernisierungsgesetz)
... Soweit die wissenschaftlichen Grundsätze bisher nach der gesetzlichen Definition "anerkannt" sein mussten, wird ein neuer gesetzlicher Ansatz gewählt. Statt der subjektiv geprägten Anerkennung wird der objektivere Ansatz der Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Wahl sachgerechter Methoden gefordert. Dadurch wird verhindert, dass durch zu strenge individuelle Ansätze unter Berücksichtigung (lediglich) eines für die Erstellung maßgeblichen Wissenschaftszweiges vielfach verwendete insgesamt sachgerechte Grundsätze in Zweifel gezogen werden können. Die aufgestellten Grundsätze sind auf jeden qualifizierten Mietspiegel anzuwenden und können durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates konkretisiert werden. Solange eine Rechtsverordnung nicht existiert oder soweit sie keine konkretisierenden Anforderungen enthält, ergeben sich die Anforderungen allein aus § 558d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 BGB.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 558e Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]
Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Satz 5
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3 und 4
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Drucksache 67/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan - Finanzierung nachhaltigen Wachstums - COM(2018) 97 final
... Im vorliegenden Aktionsplan wird insbesondere Nachdruck auf die Bedeutung und Dringlichkeit der Entwicklung einer EU-Taxonomie gelegt, die einheitliche Definitionen bieten und verlässliche und vergleichbare Informationen über nachhaltige Investitionen ermöglichen würde. Dies ist eine Vorbedingung für Maßnahmen wie Normsetzung, Kennzeichnung, Feinabstimmung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Verwendung von Low-Carbon-Benchmarks. Darüber hinaus ergänzt die EU-Taxonomie die Umsetzung von Maßnahmen wie Offenlegung von Unternehmensangaben oder Bereitstellung von Finanzberatung.36 Die taxonomischen Arbeiten beginnen mit dem Bereich der Eindämmung des Klimawandels und werden Schritt für Schritt auf das Thema Anpassung an den Klimawandel und andere Umweltbelange sowie später auf den Aspekt der sozialen Nachhaltigkeit ausgeweitet. Dieser Ansatz entspricht der dringenden Notwendigkeit, den Klimawandel zu bekämpfen und unsere langfristigen klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen.
2 Hintergrund
1. Ein Finanzwesen für eine nachhaltigere Welt
1.1 Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
1.2 Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement
1.3 Förderung von Transparenz und Langfristigkeit
2. Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
2.1 Einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten
Maßnahme 1: Einführung eines EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten
2.2 Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte
Maßnahme 2: Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte
2.3 Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte
Maßnahme 3: Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte
2.4 Nachhaltigkeitserwägungen in der Finanzberatung
Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung
2.5 Nachhaltigkeitsbenchmarks
Maßnahme 5: Entwicklung von Nachhaltigkeitsbenchmarks
3. Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement
3.1 Nachhaltigkeit bei Marktanalysen und Ratings
Maßnahme 6: Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Ratings und Marktanalysen
3.2 Nachhaltigkeitspflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter
Maßnahme 7: Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter
3.3 Aufsichtsvorschriften für Banken und Versicherungsgesellschaften
Maßnahme 8: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften
4. Förderung von Transparenz und Langfristigkeit
4.1 Offenlegung und Rechnungslegung
Maßnahme 9: Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung
4.2 Unternehmensführung und unangemessenes kurzfristiges Denken auf den Kapitalmärkten
Maßnahme 10: Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten
5. Umsetzung des Aktionsplans
6. Nächste Schritte
Anhang I - Rolle der EU-Taxonomie im Aktionsplan
Anhang II - Zeitplan für die Umsetzung
Anhang III - Arbeitsplan für die in diesem Aktionsplan dargelegten Initiativen
Anhang IV - Visualisierung der Maßnahmen
Drucksache 543/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
... a) Die Definition des Bestandteils "F" der Formel zur Ermittlung des Muskelfleischanteils des Schlachtkörpers wird wie folgt gefasst:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen und Kategorien für Rinderschlachtkörper
§ 3 Kennzeichnung
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 2 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweineschlachtkörper
§ 4 Kennzeichnung
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 3 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
§ 1 Gesetzliche Handelsklassen, Einstufung in Kategorien und Kennzeichnung
§ 2a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen
Artikel 6 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
§ 8a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 7 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
§ 7a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 8 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
Artikel 9 Bekanntmachung
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 1d
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7a
Zu Nummer 7b
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 186/2/18
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2018/... und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009
... In Artikel 3 sollte eine Definition des "Fahrers" zum Beispiel wie folgt ergänzt werden, solange dieser (noch) beim automatisierten Fahren als Rückfallebene im Fahrzeug zur Verkehrssicherheit benötigt wird:
Drucksache 163/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/1132
im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
... Artikel 13a Ziffer 3 des Richtlinienvorschlags definiert die "Eintragung" als Bildung einer Gesellschaft als juristische Person und legt nahe, dass der gesamte gesellschaftsrechtliche Gründungsakt - also auch der Abschluss des Gesellschaftsvertrages - unter ausschließlicher Nutzung digitaler Medien vollzogen werden muss. Dies kommt jedoch durch den Wortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck. Eine Klarstellung erscheint auch im Hinblick auf die Formulierung "vollständig online" geboten, welche den - offenbar unzutreffenden - Eindruck erweckt, dass auch eine Beschränkung des Online-Gründungsverfahrens auf bestimmte Verfahrensabschnitte, zum Beispiel auf elektronische Registrierungen, zulässig sei. Für die in Artikel 28a Absatz 1 des Richtlinienvorschlags geregelte "Eintragung" von Zweigniederlassungen ergibt die Definition des Artikels 13a Ziffer 3 des Richtlinienvorschlags außerdem sprachlich keinen Sinn.
Zur Vorlage allgemein
Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen
Zur Online-Eintragung von Gesellschaften und Bereitstellung von Mustern für die Eintragung von Gesellschaften Artikel 13f und Artikel 13g des Richtlinienvorschlags
Zur Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der Online-Verfahren zur Eintragung einer Gesellschaft oder Zweigniederlassung und zur Online-Einreichung von Urkunden oder Angaben
Zur Online-Eintragung von Zweigniederlassungen
Zur Online-Einreichung durch Gesellschaften und Zweigniederlassungen
Zu den weiteren vorgeschlagenen Regelungen
2 Weiteres
Direktzuleitung der Stellungnahme
Drucksache 548/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
... Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in § 2 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5. Da der Begriff des Nutzers in seiner für den Digitalfunk BOS spezifischen Bedeutung in mehreren Vorschriften, etwa in § 20 Absatz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1, Verwendung findet, bedarf er weiterhin einer Legaldefinition. Diese wird nunmehr in § 2a Absatz 3 vorgenommen und berücksichtigt die Erweiterung des Nutzerbegriffs um die Bundeswehr.
Drucksache 582/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für einen umfassenden Rahmen der Europäischen Union für endokrine Disruptoren
... Seit 1999 konnten die wissenschaftlichen Nachweise über den Zusammenhang zwischen einer Exposition gegenüber endokrinen Disruptoren und Erkrankungen beim Menschen bzw. negativen Auswirkungen auf Wildtiere solider untermauert werden. Der wissenschaftliche Fortschritt hat zu einem Konsens in Bezug auf mehrere Fragestellungen geführt, die für das Verständnis einer endokrinen Störung maßgeblich sind. So besteht inzwischen weitgehend Einigkeit über die Definition, die 2002 im Rahmen des Internationalen Programms für
2 Einleitung
Was ist das endokrine System?
1. ERFORSCHUNG ENDOKRINER DISRUPTOREN
Prüfmethoden und Einflussmöglichkeiten der Wissenschaft auf die Regulierungsbehörden
2. BISHERIGE EU-POLITIKMASSNAHMEN und Regulierung ENDOKRINER DISRUPTOREN
Erforschung und Entwicklung von Prüfleitlinien für endokrine Disruptoren in der EU
EU -Rechtsvorschriften über endokrine Disruptoren
Regulierung endokriner Disruptoren: einige Beispiele
Internationale Zusammenarbeit im Bereich endokrine Disruptoren
3. EU-POLITIKMASSNAHMEN IM Bereich ENDOKRINE DISRUPTOREN VORANBRINGEN
Ein kohärentes Konzept zur Regulierung endokriner Disruptoren
Ein Konzept basierend auf den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen
Ein integratives Konzept
4. Schlussfolgerung
Drucksache 75/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65 /EG
/EG und 2014/59 /EU
/EU COM(2018) 94 final
... /EG /EG4 definierten gedeckten Schuldverschreibungen eine Vorzugsbehandlung gewährt. Diese Definition wurde jedoch mit Blick auf einen ganz speziellen Zweck formuliert, nämlich die Beschränkung der Anlagemöglichkeiten von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Aus Sicht der übergeordneten politischen Ziele der Kapitalmarktunion ist sie dagegen weniger zielführend.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Strukturelle Merkmale von gedeckten Schuldverschreibungen
5 Gütesiegel
Bezug zum Abwicklungsrahmen
5 Drittlandsregelung
Änderung anderer Richtlinien
Vorschlag
Titel I Gegenstand, Anwendungsbereich und Definitionen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Titel II STRUKTURELLE Merkmale GEDECKTER SCHULDVERSCHREIBUNGEN
Kapitel 1 Doppelbesicherung und Insolvenzferne
Artikel 4 Doppelbesicherung
Artikel 5 Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen
Kapitel 2 Deckungspool und Deckung
Abschnitt I ANERKENNUNGSFÄHIGE VERMÖGENSWERTE
Artikel 6 Anerkennungsfähige Vermögenswerte
Artikel 7 Außerhalb der Union belegene Vermögenswerte
Artikel 8 Gruppeninterne Strukturen gepoolter gedeckter Schuldverschreibungen
Artikel 9 Gemeinsame Finanzierungen
Artikel 10 Zusammensetzung des Deckungspools
Artikel 11 Derivatekontrakte im Deckungspool
Artikel 12 Trennung von Vermögenswerten im Deckungspool
Artikel 13 Treuhänder zur Überwachung des Deckungspools
Artikel 14 Anlegerinformationen
Abschnitt II DECKUNGS-UND LIQUIDITÄTSANFORDERUNGEN
Artikel 15 Deckungsanforderungen
Artikel 16 Anforderung eines Liquiditätspuffers für den Deckungspool
Artikel 17 Bedingungen für verlängerbare Fälligkeitsstrukturen
Titel III öffentliche Aufsicht über GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN
Artikel 18 Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Artikel 19 Erlaubnis für Programme gedeckter Schuldverschreibungen
Artikel 20 Öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen im Falle von Insolvenz oder Abwicklung
Artikel 21 Berichterstattung an die zuständigen Behörden
Artikel 22 Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
Artikel 23 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
Artikel 24 Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
Artikel 25 Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Artikel 26 Offenlegungspflichten
Titel IV GÜTESIEGEL
Artikel 27 Gütesiegel
Titel V änderung ANDERER Richtlinien
Artikel 28 Änderung der Richtlinie 2009/65/EG /EG
Artikel 29 Änderung der Richtlinie 2014/59/EU /EU
Titel VI Schlussbestimmungen
Artikel 30 Übergangsmaßnahmen
Artikel 31 Überprüfungen und Berichte
Artikel 32 Umsetzung
Artikel 33 Inkrafttreten
Artikel 34 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]
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