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Drucksache 164/1/17

... Weiterer Bezugnahmen für den Windfarmbegriff auf "sich überschneidende Einwirkungsbereiche" und "Konzentrationszonen im Sinne von § 7 Absatz 3 ROG" bedarf es nicht. Dies gilt umso mehr, als die Definition in vielen Fällen entweder keine Orientierung bietet, z.B. dort, wo solche Konzentrationszonen entweder nicht festgesetzt oder nicht wirksam sind (z.B. wg. erfolgreicher Normenkontrollanträge), bei Änderungen von Konzentrationszonen in laufenden Planungsverfahren oder bei dicht nebeneinander liegenden Windeignungsgebieten. Umgekehrt führt die Begriffsbestimmung mit der Wortwahl "insbesondere in Konzentrationszonen..." auch zu einer unerwünschten Zusammenfassung von Windkraftanlagen dort, wo solche Konzentrationszonen eine besonders große Ausdehnung aufweisen. So haben Windeignungsgebiete (Konzentrationszonen nach § 7 Absatz 3 ROG) etwa im Land Brandenburg eine Flächengröße von bis zu 1 400 Hektar und eine Ausdehnung von bis zu 6 Kilometern. Windkraftanlagen an den äußersten Rändern würden dann unter den "Windfarmbegriff" gezwungen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 164/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 2 UVPG , Artikel 2 Absatz 22 UVP-V Verteidigung

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Nummer 3, 4 UVPG

3. Hauptempfehlung zu Ziffer 4 nur U

Zu Artikel 1 Nummer 2

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 2

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 Absatz 2 UVPG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 5 UVPG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Überschrift und Absatz 2 - neu - UVPG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 2

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 3 UVPG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 5 Satz 2 UVPG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 6 UVPG

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 8 UVPG

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu - UVPG

14. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 6 UVPG

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10 Absatz 4 Satz 2 UVPG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG

17. Hauptempfehlung zu Ziffer 18

Zu Artikel 1 Nummer 3

18. Hilfsempfehlung zu Ziffer 17

Zu Artikel 1 Nummer 3

19. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 15 Absatz 3 Satz 1 UVPG

20. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 UVPG

21. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - und 3 - neu - UVPG

22. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG

23. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG

24. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu - UVPG

25. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 4, § 21 Absatz 2 UVPG

26. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 Satz 1 - neu - UVPG

27. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 UVPG

28. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 2 einleitender Satzteil UVPG

29. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 3 UVPG

30. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 2 UVPG

31. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 5 - neu - UVPG

32. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 23 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 UVPG ,

33. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 2 UVPG

34. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 UVPG

35. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 - neu - UVPG

36. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 26 Absatz 1 Nummer 1 UVPG

37. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 28 Absatz 1 Satz 3 - neu -UVPG

38. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 2 Satz 4 - neu - UVPG

39. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 48 Satz 2 UVPG

40. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG

§ 51a
Flurbereinigungsverfahren

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

41. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG

§ 51a
Flurbereinigungsverfahren

42. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 60 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 61 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und § 62 UVPG

43. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 UVPG

44. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 70 Nummer 6 UVPG

45. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 74 Absatz 1 UVPG

46. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c - neu - Anlage 1 Nummer 14.13 - neu - UVPG

47. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 3 UVPG

48. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe gg UVPG

49. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle Zeile Klima Spalte mögliche Art der Betroffenheit UVPG

50. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2a Absatz 1 Satz 2 AtG

51. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 § 46 Absatz 1 Nummer 2f AtG

52. Zu Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - § 35 Absatz 1 Nummer 4 und Anlage 2 Nummer 1.1 BauGB

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

53. Zu Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG

54. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 1 § 1a Satz 1 Nummer 1 AtVfV

55. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 2 Buchstabe a § 1b Absatz 4 Satz 3 AtVfV

56. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AtVfV

57. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 4 Satz 2 AtVfV

58. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 § 6 Absatz 5 - neu - AtVfV *

59. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe b § 14a Absatz 1 Satz 4 AtVfV

60. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd § 14a Absatz 2 Satz 6 AtVfV

61. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AtVfV

62. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtVfV

63. Zu Artikel 2 Absatz 24 Nummer 01 - neu - § 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 6a Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b, Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc, Nummer 10 UVP-V Bergbau , Nummer 3 - neu - §§ 4, 5 UVP-V Bergbau


 
 
 


Drucksache 121/17

... Staatliche Schutzpflichten zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Beeinträchtigungen, die durch Lärmeinwirkungen von Sportanlagen hervorgerufen werden, regelt jedoch bereits § 22



Drucksache 383/17

... 7. Gleichzeitig erinnert der Bundesrat an die Notwendigkeit, der Prävention vor Gewalteinwirkungen durch Dritte einen höheren Stellenwert einzuräumen und die Bedingungen dafür zu schaffen, dass in Risikobereichen Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt und im Ergebnis technische oder organisatorische und personenbezogene Maßnahmen umgesetzt werden können. Hierzu gehört wesentlich auch die Zuordnung einer angemessenen Personalausstattung als Voraussetzung für die Umsetzung der spezifischen Maßnahmen z.B. zur Vermeidung von Gefährdungen durch Alleinarbeit, Bereitstellung von Zeitressourcen für Weiterbildung und Deeskalationstrainings.



Drucksache 63/17 (Beschluss)

... Durch die Neufassung des § 3 Absatz 2 TSG entfällt die nach bisherigem Recht vorgeschriebene Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses für Verfahren nach diesem Gesetz. Die Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses hatte ursprünglich ihren Grund in der Vertretung der Eltern-und Angehörigeninteressen, insbesondere der Kinder. Als Vertreter des öffentlichen Interesses sind durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen entweder die Staatsanwaltschaften bei Land- oder Oberlandesgerichten oder bestimmte Behörden der Innenverwaltung bestimmt worden, für die diese Aufgabe auch wegen der steigenden Zahl der Verfahren einen erheblicher Verwaltungsaufwand bedeutet. Da die Einwirkungsmöglichkeiten des Vertreters des öffentlichen Interesses auf den Ausgang des Verfahrens im Regelfall gering sind, haben sich die Länder einmütig dafür ausgesprochen, diese Institution künftig wegfallen zu lassen. Neben der damit zu erreichenden erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands dürfte der Verzicht auf die Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses für die Betroffenen auch zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16 Absatz 2 Satz 2 PStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 34 Absatz 4 Satz 1 PStG , Nummer 8 Buchstabe b § 35 Absatz 3 Satz 1 PStG , Nummer 9 § 36 Absatz 2 PStG , Nummer 11 Buchstabe c § 41 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 12 Buchstabe b § 42 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 13 § 43 Absatz 2 Satz 3 PStG , Nummer 15 Buchstabe b § 45 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 16 § 45a Absatz 3 Satz 3 PStG

3. Hilfsforderung zu Ziffer 2

Zu Artikel 1 Nummer 27

§ 79
Altfallregelung

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 16 Absatz 3 PStV

5. Zu Artikel 2 Nummer 25 Anlage 6 zu den §§ 48, 70 PStV

6. Zu Artikel 2

'Artikel 2a Änderung des Transsexuellengesetzes


 
 
 


Drucksache 233/1/17

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (



Drucksache 21/17

... 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 21/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

Artikel 3
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 31
Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung.

Artikel 5
Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 208/17

... bb) In Nummer 24 werden nach den Wörtern "technischen Vorkehrungen" ein Komma und die Wörter "einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben" eingefügt.`



Drucksache 168/1/17

... § 44 Absatz 5 Satz 3 ermöglicht die Festlegung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen. Darunter zu verstehen sind funktionserhaltende oder konfliktmindernde Maßnahmen, die unmittelbar am voraussichtlich betroffenen Bestand ansetzen, mit diesem räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass zwischen dem Erfolg der Maßnahmen und dem vorgesehenen Eingriff keine zeitliche Lücke entsteht. Satz 3 geht davon aus, dass damit sichergestellt werden kann, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten ununterbrochen gegeben bleibt. Beeinträchtigungs- oder Störungshandlungen, die unvermeidlich im unmittelbaren Zusammenhang mit den zulässigen Einwirkungen auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfolgen, sollen nicht den Verbotstatbestand des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllen. Allerdings ist es im Zuge der Durchführung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen regelmäßig auch erforderlich, begleitend und unterstützend Handlungen vorzunehmen, die den Störungstatbestand erfüllen würden, z.B. um zu verhindern, dass Tiere zum bisherigen Standort der Fortpflanzungs- und Lebensstätte zurückkehren wollen und nicht den Ersatzstandort aufsuchen (Vergrämungsmaßnahmen und anderes). Daher sollte gesetzlich klargestellt werden, dass ein Verstoß auch gegen das Störungsverbot nach Absatz 1 Nummer 2 nicht vorliegt, wenn Handlungen der Umsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen dienen und die sonstigen Bedingungen der Nummer 2 eingehalten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Satz 1 - neu - BNatSchG

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG

3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 21 Absatz 3 Satz 3 - neu - BNatSchG

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG

8. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44 Absatz 3 a

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 1 und 2 BNatSchG

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG *

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 5 Satz 6 - neu - BNatSchG

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG

14. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 69 BNatSchG

15. Zum Gesetzentwurf allgemein

16. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 168/17 (Beschluss)

... § 44 Absatz 5 Satz 3 ermöglicht die Festlegung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen. Darunter zu verstehen sind funktionserhaltende oder konfliktmindernde Maßnahmen, die unmittelbar am voraussichtlich betroffenen Bestand ansetzen, mit diesem räumlich-funktional verbunden sind und zeitlich so durchgeführt werden, dass zwischen dem Erfolg der Maßnahmen und dem vorgesehenen Eingriff keine zeitliche Lücke entsteht. Satz 3 geht davon aus, dass damit sichergestellt werden kann, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten ununterbrochen gegeben bleibt. Beeinträchtigungs- oder Störungshandlungen, die unvermeidlich im unmittelbaren Zusammenhang mit den zulässigen Einwirkungen auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten erfolgen, sollen nicht den Verbotstatbestand des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllen. Allerdings ist es im Zuge der Durchführung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen regelmäßig auch erforderlich, begleitend und unterstützend Handlungen vorzunehmen, die den Störungstatbestand erfüllen würden, z.B. um zu verhindern, dass Tiere zum bisherigen Standort der Fortpflanzungs- und Lebensstätte zurückkehren wollen und nicht den Ersatzstandort aufsuchen (Vergrämungsmaßnahmen und anderes). Daher sollte gesetzlich klargestellt werden, dass ein Verstoß auch gegen das Störungsverbot nach Absatz 1 Nummer 2 nicht vorliegt, wenn Handlungen der Umsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen dienen und die sonstigen Bedingungen der Nummer 2 eingehalten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG

2. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG

6. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist zu streichen.

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 410/17

... "1320 Chronisch-myeloische oder chronisch-lymphatische Leukämie durch1,3-Butadien bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 180 Butadien-Jahren (ppm x Jahre)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 410/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

- Gleichstellungspolitische Relevanz

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Berufskrankheit Nummer 4104

Zu Buchstabe e

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4162, BMAS: Entwurf einer Entwurf einer vierten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.2 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder, Kommunen

III. Votum


 
 
 


Drucksache 488/17

... Die Bestimmungen über die Genehmigungsbedürftigkeit der Errichtung und des Betriebes von Anlagen, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, finden sich im



Drucksache 591/1/17

... Mit der in Artikel 3 Nummer 2 vorgesehenen Änderung der bisherigen §§ 3 bis 6 muss auch der bisherige Verweis auf die §§ 4 und 5, mit dem auf andere Bestimmungen zur Festlegung des Einwirkungsbereiches verwiesen wird, geändert werden. Künftig werden in den §§ 3 und 5 solche Bestimmungen getroffen, sodass auf diese zu verweisen ist.

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Drucksache 591/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 11 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Satz 2 sowie Anlage 1 Nummer 2 Satz 2 GesBergV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 GesBergV

3. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 5 Satz 2 und 3 - neu - EinwirkungsBergV

5. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 ABBergV


 
 
 


Drucksache 164/17 (Beschluss)

... In der Begriffsbestimmung "Windfarm" ist das Kriterium "funktionaler Zusammenhang" sehr schwierig zu beurteilen, da z.B. in Berlin keine Konzentrationszonen für Windkraft oder Windeignungsgebiete in Regionalplänen festgesetzt sind. Ein vergleichbares Kriterium könnte man sich nur als räumliches Kriterium (ein bestimmter Abstand) vorstellen. Dieser Punkt wird jedoch bereits durch die sich überschneidenden Einwirkungsbereiche abgedeckt, so dass die Regelung des funktionalen Zusammenhangs hier leer läuft.

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Drucksache 164/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 2 UVPG , Artikel 2 Absatz 22 UVP-V Verteidigung

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Nummer 3, 4 UVPG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 5 Satz 1, 2 UVPG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 7 Absatz 5 Satz 2 UVPG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 9 Absatz 1 Satz 2 - neu - UVPG

6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5,

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 3 Satz 3 UVPG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 12 Absatz 5 UVPG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 15 Absatz 3 Satz 1 UVPG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 16 Absatz 7 Satz 2 UVPG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 5 - neu - UVPG

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 1 Satz 4, § 21 Absatz 2 UVPG

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 Satz 1 - neu - UVPG

14. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 18 Absatz 2 UVPG

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 2 einleitender Satzteil UVPG

16. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19 Absatz 3 UVPG

17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 20 Absatz 5 - neu - UVPG

18. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 23 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 UVPG

19. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 2 UVPG

20. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 Absatz 3 Satz 2 - neu - UVPG

21. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 26 Absatz 1 Nummer 1 UVPG

22. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 28 Absatz 1 Satz 3 - neu -UVPG

23. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 31 Absatz 2 Satz 4 - neu - UVPG

24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 51a UVPG

§ 51a
Flurbereinigungsverfahren

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

25. Zu Artikel 1 Nummer 33 § 68 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 UVPG

26. Zu Artikel 1 Nummer 35 § 70 Nummer 6 UVPG

27. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 74 Absatz 1 UVPG

28. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 3 UVPG

29. Zu Artikel 1 Nummer 40 Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe b Tabelle Zeile Klima Spalte mögliche Art der Betroffenheit UVPG

30. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2a Absatz 1 Satz 2 AtG

31. Zu Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 § 46 Absatz 1 Nummer 2f AtG Artikel 2 Absatz 2 Nummer 3 ist zu streichen.

32. Zu Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 - neu - § 35 Absatz 1 Nummer 4 und Anlage 2 Nummer 1.1 BauGB

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

33. Zu Artikel 2 Absatz 5 Nummer 1 § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG

34. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 1 § 1a Satz 1 Nummer 1 AtVfV

35. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 2 Buchstabe a § 1b Absatz 4 Satz 3 AtVfV

36. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 2 AtVfV

37. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 3 Buchstabe b § 3 Absatz 4 Satz 2 AtVfV

38. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 6 § 6 Absatz 5 - neu - AtVfV

39. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe b § 14a Absatz 1 Satz 4 AtVfV

40. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd § 14a Absatz 2 Satz 6 AtVfV

41. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AtVfV

42. Zu Artikel 2 Absatz 20 Nummer 9 § 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AtVfV


 
 
 


Drucksache 383/17 (Beschluss)

... 8. Gleichzeitig erinnert der Bundesrat an die Notwendigkeit, der Prävention vor Gewalteinwirkungen durch Dritte einen höheren Stellenwert einzuräumen und die Bedingungen dafür zu schaffen, dass in Risikobereichen Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt und im Ergebnis technische oder organisatorische und personenbezogene Maßnahmen umgesetzt werden können. Hierzu gehört wesentlich auch die Zuordnung einer angemessenen Personalausstattung als Voraussetzung für die Umsetzung der spezifischen Maßnahmen zum Beispiel zur Vermeidung von Gefährdungen durch Alleinarbeit, Bereitstellung von Zeitressourcen für Weiterbildung und Deeskalationstrainings.



Drucksache 233/17 (Beschluss)

... hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Geräuscheinwirkungen, die von



Drucksache 527/17

... "Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 527/17




Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

§ 100b
Online-Durchsuchung

§ 100d
Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte

§ 100e
Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c

§ 101b
Statistische Erfassung; Berichtspflichten

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 6
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren

Artikel 10
Änderung des Antiterrordateigesetzes

Artikel 11
Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes

Artikel 12
Änderung des Artikel 10-Gesetzes

Artikel 13
Änderungen des IStGH-Gesetzes

Artikel 14
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 15
Änderungen des Zollfahndungsdienstgesetzes

Artikel 16
Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung

Artikel 17
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 18
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 591/17 (Beschluss)

... Mit der in Artikel 3 Nummer 2 vorgesehenen Änderung der bisherigen §§ 3 bis 6 muss auch der bisherige Verweis auf die §§ 4 und 5, mit dem auf andere Bestimmungen zur Festlegung des Einwirkungsbereiches verwiesen wird, geändert werden. Künftig werden in den §§ 3 und 5 solche Bestimmungen getroffen, sodass auf diese zu verweisen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 591/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 11 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Satz 2 sowie Anlage 1 Nummer 2 Satz 2 GesBergV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 GesBergV

3. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 5 Satz 2 und 3 - neu - EinwirkungsBergV

5. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 ABBergV Artikel 4 Nummer 2 ist zu streichen.


 
 
 


Drucksache 63/1/17

... Durch die Neufassung des § 3 Absatz 2 TSG entfällt die nach bisherigem Recht vorgeschriebene Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses für Verfahren nach diesem Gesetz. Die Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses hatte ursprünglich ihren Grund in der Vertretung der Eltern-und Angehörigeninteressen, insbesondere der Kinder. Als Vertreter des öffentlichen Interesses sind durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen entweder die Staatsanwaltschaften bei Land- oder Oberlandesgerichten oder bestimmte Behörden der Innenverwaltung bestimmt worden, für die diese Aufgabe auch wegen der steigenden Zahl der Verfahren einen erheblicher Verwaltungsaufwand bedeutet. Da die Einwirkungsmöglichkeiten des Vertreters des öffentlichen Interesses auf den Ausgang des Verfahrens im Regelfall gering sind, haben sich die Länder einmütig dafür ausgesprochen, diese Institution künftig wegfallen zu lassen. Neben der damit zu erreichenden erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands dürfte der Verzicht auf die Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses für die Betroffenen auch zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer führen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 16 Absatz 2 Satz 2 PStG

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 34 Absatz 4 Satz 1 PStG , Nummer 8 Buchstabe b § 35 Absatz 3 Satz 1 PStG , Nummer 9 § 36 Absatz 2 PStG , Nummer 11 Buchstabe c § 41 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 12 Buchstabe b § 42 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 13 § 43 Absatz 2 Satz 3 PStG , Nummer 15 Buchstabe b § 45 Absatz 2 Satz 2 PStG , Nummer 16 § 45a Absatz 3 Satz 3 PStG

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2:

Zu Artikel 1 Nummer 27

§ 79
Altfallregelung

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 16 Absatz 3 PStV

5. Zu Artikel 2 Nummer 25 Anlage 6 zu den §§ 48, 70 PStV

6. Zu Artikel 2

'Artikel 2a Änderung des Transsexuellengesetzes


 
 
 


Drucksache 121/1/17

... "Die Nachtzeit kann bei seltenen Ereignissen nach Nummer 1.5 des Anhangs 1 und bei internationalen oder nationalen Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung nach § 6 bis zu einer Stunde hinausgeschoben werden, soweit dies unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist sicherzustellen." '

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a, 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a und Nummer 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 2 Nummer 1a

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 2 Absatz 7

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Anhang 2 einleitender Satzteil *


 
 
 


Drucksache 233/17

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (



Drucksache 7/1/17

... definition im Hinblick auf örtlich und zeitlich entgrenztes Arbeiten ab. Er weist darauf hin, dass die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers nicht von dessen Einwirkungssphäre entkoppelt werden dürfen. Denn je mehr Freiheiten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch digitales, orts- und zeitunabhängiges Arbeiten erlangen, desto mehr Eigenverantwortung muss man ihnen auch beim Arbeitsschutz überlassen.



Drucksache 148/16

... -Immissionsschutzgesetzes, wonach immissionsschutzrechtlich nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach den §§ 24 und 25 des



Drucksache 302/16

... za) "gleichwertiger Werkstoff" Aluminiumlegierungen oder jeden anderen nicht brennbaren Werkstoff, der einen Gefügezusammenhang und eine Widerstandsfähigkeit aufweist, die aufgrund der vorhandenen Isolierung denen von Stahl am Enr jeweiligen Feuereinwirkung beim Normal-Brandversuch gleichwertig sind;



Drucksache 769/16

... Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes bei den Finanzhilfen nach geltender Verfassungsrechtslage nur bis zur Hingabe der Finanzmittel. Ferner kann der Bund die zweckentsprechende Verwendung der Finanzmittel überprüfen. Die nähere Ausgestaltung der Förderprogramme liegt danach bislang allein in der Verantwortung der Länder, so dass die Förderkriterien durchaus von Land zu Land variieren und eine im Bundessinne einheitliche Förderung nicht unbedingt gewährleistet ist. Um dem Bund weitergehende Einflussrechte im Sinne einer an der gesamtwirtschaftlichen Effizienz ausgerichteten Mittelsteuerung zu verschaffen, wird Artikel 104b GG entsprechend ergänzt. Der Bund erhält die Befugnis, die Grundzüge der Ausgestaltung der Länderprogramme zu regeln. Eine wirksame Steuerung setzt zudem einen Informationszugang des Bundes ggf. auch zu einzelnen Vorhaben voraus, daher wird dieser verbessert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 769/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

1. Teil A des Beschlusses vom 14. Oktober 2016

2. Teil B des Beschlusses vom 14. Oktober 2016

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 104c

Artikel 143e

Artikel 143f

Artikel 143g

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Teil A des Beschlusses vom 14. Oktober 2016 Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs

Finanzhilfen Seehäfen/ Gemeindeverkehrsfinanzierung

4 Sanierungshilfen

Stärkung des Stabilitätsrates

2. Teil B des Beschlusses vom 14. Oktober 2016 Digitalisierung

Infrastrukturgesellschaft Verkehr

Bessere Förderung von Investitionen

Kontrollrechte bei Mitfinanzierung von Länderaufgaben

4 Steuerverwaltung

Geltungsdauer/ Übergangsregelung

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Unterziffer aa

Zu Unterziffer bb

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 143e

Zu Artikel 143f

Zu Artikel 143g

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 162/1/16

... Durch die Schaffung eines neuen Straftatbestandes "§ 179a Tätliche Sexuelle Belästigung" werden bestehende Strafbarkeitslücken geschlossen. Bisher blieben sexuelle Handlungen, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nummer 1 StGB liegen, straflos oder konnten nur nach § 240 StGB (Nötigung) oder § 185 StGB (Beleidigung) bestraft werden. Der neue Straftatbestand wird dem erforderlichen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, die bei sexuellen Handlungen gegen den Willen einer Person verletzt ist, besser gerecht als § 240 StGB (Nötigung), der vorrangig die Freiheit der Willensentschließung schützt und als § 185 StGB, der die Ehre schützt. Das Tatbestandsmerkmal "sexuelle Belästigung" lässt einen Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 3 Absatz 4 AGG zu. Eine sexuell bestimmte körperliche Berührung ist danach eine sexuelle Belästigung, ohne dass es dabei auf deren Erheblichkeit ankommt. Hierunter lässt sich auch das sogenannte Grabschen subsummieren. Damit wäre künftig auch etwa ein Griff an das bekleidete Gesäß, den Busen oder zwischen die Beine strafbar und zwar unabhängig davon, ob sich der Übergriff im öffentlichen oder im privaten Raum ereignet. Des Weiteren werden auch Fälle erfasst, die nach dem Gesetzentwurf noch straflos bleiben würden. Beispielsweise eine sexuelle Handlung gegen den Willen einer Person, die zwar erheblich ist, bei der aber die weiteren Voraussetzungen des § 179 Absatz 1 StGB (Ausnutzen besonderer Umstände) nicht erfüllt sind. Der § 179a StGB dient damit auch als Auffangtatbestand für die Fälle, die zwar strafwürdig sind, sich aber (etwa aufgrund von Besonderheiten im Einzelfall) nicht unter die Tatbestänr §§ 177, 179 StGB subsumieren lassen. Das Tatbestandsmerkmal "tätliche sexuelle Belästigung" verhindert eine Ausuferung der Strafbarkeit, indem klargestellt wird, dass es sich um eine unmittelbare körperliche Einwirkung auf das Opfer handeln muss. Rein verbale Angriffe reichen für eine Strafbarkeit nicht aus.

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Drucksache 162/1/16




1. Zum Gesetzesentwurf insgesamt:

2. Zu Artikel 1 § 177 StGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 184i StGB

§ 184i
Sexuelle Belästigung

4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 179a - neu - StGB

§ 179a
Tätliche Sexuelle Belästigung

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 179 StGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 2 StGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 179 Absatz 1 Nummer 3 StGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e § 179 Absatz 5 StGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB


 
 
 


Drucksache 806/1/16

... Gesetzbuches ausgewiesenen Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten erfolgen. Sofern auf Grund schädlicher Umwelteinwirkungen auf das urbane Gebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewährleistet werden können, soll das urbane Gebiet im Sinne von § 1 Absatz 4 Satz 1 gegliedert werden."



Drucksache 362/16 (Beschluss)

... Zur nachhaltigen Einwirkung auf die Teilnehmer an illegalen Rennen soll auch die Einziehung ihrer Kraftfahrzeuge ermöglicht werden. Da die hierfür geltenden Vorschriften auf sogenannte Beziehungsgegenstände, deren Einsatz notwendigerweise Teil der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands ist, nicht unmittelbar anwendbar sind, ist eine entsprechende Verweisungsregelung in einem neuen § 315f StGB vorgesehen. Damit Mitglieder der "Szene" die Einziehung nicht durch Tausch oder Veräußerung von Fahrzeugen umgehen können, soll durch besondere Bezugnahme auf § 74a StGB auch die sogenannte Dritteinziehung ermöglicht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 362/16 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 315d
Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315f
Einziehung

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu § 315d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 233/16

... 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 233/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder und Gemeinden

c Gesetzliche Krankenversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Bund

b Länder

c Gesetzliche Krankenversicherung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

Artikel 3
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 31
Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung.

Artikel 5
Änderung des Grundstoffüberwachungsgesetzes

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder

c GKV

4. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten

3. Verwaltung

a Bund

b Länder

c GKV

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr.3532: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 708/16

... Lärm konkretisiert die Anforderungen, die von dem Betreiber einer immissionsschutzrechtlichen Anlage zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm zu erfüllen sind, wenn von seiner Anlage Geräusche auf ein urbanes Gebiet einwirken. Mit der Ergänzung der



Drucksache 403/16

... Masthühner-Elterntiere sollen in ihrem Aufenthaltsbereich keiner Stromeinwirkung ausgesetzt sein. Hierbei handelt es sich um die konsequente Übertragung der für Legehennen geltenden Anforderung.



Drucksache 294/16

... Das Einsatzverbot gilt unabhängig davon, ob die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen. Damit wird die Position von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern gestärkt und eine missbräuchliche Einwirkung auf Arbeitskämpfe unterbunden. Der Entleiher darf Leiharbeitskräfte in diesen Fällen - unabhängig von einer etwaigen Einwilligung der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers - nicht als Streikbrecher tätig werden lassen. In verschiedenen Arbeitskämpfen der letzten Jahre wurde zum Teil in erheblichem Ausmaß Druck auf Leiharbeitskräfte ausgeübt. Aufgrund ihrer besonderen Situation, in der Regel befristet und mit der Hoffnung auf Übernahme in einem Entleihbetrieb tätig, sind diese nicht selbst zum Streik berechtigten Leiharbeitskräfte gegenüber derartigen Einwirkungen besonders schutzbedürftig. Zum Schutz der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer dürfen solche Streikbrechertätigkeiten schon nicht angewiesen werden. Erfasst werden von dem Verbot auch Anweisungen zur Erhöhung des Arbeitsvolumens.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 294/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

2. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Betriebsverfassungsgesetz

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

§ 8
Grundsatz der Gleichstellung

§ 10a
Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

§ 611a
Arbeitnehmer

Artikel 3
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

b. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Betriebsverfassungsgesetz

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Streichung der bisherigen Regelung

Inhalt der Neuregelung

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3715: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 211/16

... 3. ein Lebensmittel, das einer Einwirkung durch Verunreinigung der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt war,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 211/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zweck der Verwaltungsvorschrift

§ 2
Adressaten

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Kontaktstellen

§ 5
Erreichbarkeit der Kontaktstellen

Abschnitt 2
Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission

§ 6
Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände

§ 7
Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel

§ 8
Erstellung und Übermittlung des Entwurfs einer Meldung

§ 9
Prüfung und Bearbeitung der Meldung durch die nationale Kontaktstelle

§ 10
Meldung durch die nationale Kontaktstelle

§ 11
Unterrichtung des betroffenen Unternehmers und Information der Öffentlichkeit

§ 12
Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln

§ 13
Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen

§ 14
Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln

§ 15
Mitteilung über die Einleitung verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr

Abschnitt 3
Verfahren bei Meldungen von der Kommission a n die Bundesrepublik Deutschland

§ 16
Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 17
Schulungen

§ 18
Außerkrafttreten

§ 19
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu § 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 5

Zu Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission

Zu § 6

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu § 12

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu § 15

Zu Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland

Zu § 16

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 7

Zu Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

Zu § 18

Zu § 19


 
 
 


Drucksache 19/16 (Beschluss)

... den Begriff "direkter elektronischer Zugang" als Synonym des sogenannten Orderroutings, bei dem ein Handelsteilnehmer ihm elektronisch zugeleitete Aufträge seiner Kunden ohne weitere menschliche Einwirkung elektronisch an die Börse weiterleitet. An den Börsen in Deutschland gibt es heute keinen direkten elektronischen Zugang, so wie dieser in Artikel 4 Nummer 41 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 19/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und Nummer 33 Buchstabe c § 4 Absatz 2 Satz 3, § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, § 39 Absatz 3d Nummer 3 WpHG

2. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe c § 39 Absatz 3d Nummer 2 Buchstabe a WpHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe e § 39 Absatz 4a Satz 3 WpHG

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 31 Absatz 3a WpHG

5. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 4 Satz 1 BörsG

6. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 19 Absatz 8 Satz 2 BörsG

7. Zu Artikel 5 Nummer 2b - neu - § 19a - neu - BörsG

§ 19a
Mittelbare Börsenteilnehmer


 
 
 


Drucksache 806/16 (Beschluss)

... "1. in Bereichen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen erforderlich sind, eine Wohnnutzung nicht, nur in einzelnen Geschossen oder nur ausnahmsweise zulässig ist,"



Drucksache 354/16

... "(6) Abweichend von § 2 und den Absätzen 1 und 2 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung auf Veranlassung der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit durch die zuständigen Erdbebendienste der Länder und des Bundes festzulegen. Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist auch festzustellen, welchem oder welchen in § 1 genannten Betrieben der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist." `



Drucksache 162/16

... setzt voraus, dass der Täter das Opfer mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen nötigt. In der Praxis hat sich die Ausgestaltung der Vorschrift als zu eng erwiesen. Nicht alle strafwürdigen Handlungen, mit denen die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers verletzt wird, werden von den Straftatbeständen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung erfasst. Es gibt Situationen, in denen die Voraussetzungen des § 177

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 162/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 179
Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände.

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu § 179

Zu § 179

Zu § 179

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3418: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Inhalte des Regelungsvorhabens

2.2 Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

2.3 Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 681/16

... des G-BA sowie für die Prüfung und Beanstandung seiner Richtlinien nach den §§ 91 und 94 werden mit den neuen Regeln der allgemeinen staatlichen Rechtsaufsicht abgestimmt, die auch für den G-BA gelten sollen. Bei der Übertragung der neuen Aufsichtsinstrumente auf den G-BA bleiben die geltenden, über die bloße Rechtmäßigkeitsprüfung hinausgehenden Einwirkungsmöglichkeiten des BMG im Rahmen der Genehmigung von Geschäfts- und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 681/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 77b
Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 78a
Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 78b
Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 80
Wahl und Abberufung.

§ 91a
Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen

§ 217g
Aufsichtsmittel in besonderen Fällen beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen

§ 217h
Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen

§ 217i
Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten

§ 219
Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Artikel 2
Änderung des Elften Buches SOzialgesetzbuch

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Im Einzelnen

III. Alternativen

IV. GesetzgebungskomPetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. NachhaltigkeitsasPekte

3. Haushaltsausgaben Ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere KOsten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu § 78a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 78b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 2a

Zu Absatz 2b

Zu Absatz 2c

Zu Absatz 2d

Zu Absatz 2e

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 354/16 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, durch eine weitere Neufassung der Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs- Bergverordnung -



Drucksache 506/16

... ) noch die Verordnungen zu physikalischen Einwirkungen (Lärm und Vibrationen, künstliche optische Strahlung) den Arbeitsplatzbegriff zeitlich ein. Die Folgen in der Praxis sind dabei hautnah greifbar: Während z.B. die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 506/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 6
Unterweisung der Beschäftigten

6 Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen

6.1 Allgemeine Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze

6.2 Allgemeine Anforderungen an Bildschirme und Bildschirmgeräte

6.3 Anforderungen an Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel für die ortsgebundene Verwendung an Arbeitsplätzen

6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen

6.5 Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit von Bildschirmarbeitsplätzen

Artikel 2
Änderung der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Alternativen

III. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand und weitere Kosten

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

d Weitere Kosten

IV. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 354/1/16

... c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, durch eine weitere Neufassung der Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereichs

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/1/16




Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d


 
 
 


Drucksache 490/16

... Der neu angefügte Satz 3 knüpft die Verpflichtung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte und Einrichtungen sowie der Krankenhäuser nach § 108, den Krankenkassen in Fällen drittverursachter Gesundheitsschäden als möglicher Folge einer Misshandlung, eines sexuellen Missbrauchs, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder einer Vergewaltigung die nach Satz 1 erforderlichen Daten zu übermitteln, an die Einwilligung der volljährigen betroffenen Patientinnen und Patienten. In diesen Fällen sind zunächst die betroffenen Patientinnen und Patienten zu fragen, ob sie in eine Übermittlung der Angaben an die Krankenkassen einwilligen. Nur wenn diese Einwilligung ausdrücklich erteilt wird, besteht eine Übermittlungspflicht. Der Begriff der Misshandlung umfasst sowohl eine physische als auch eine psychische Einwirkung, die einen Gesundheitsschaden zur Folge hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 64d
Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Flexibilisierung des Systems der Preisfindung im Heilmittelbereich

2. Erprobung der stärkeren Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung

3. Weiterentwicklung des Präqualifizierungsverfahrens im Hilfsmittelbereich

4. Gewährleistung der kontinuierlichen Fortschreibung, Aktualisierung und Bereinigung des Hilfsmittelverzeichnisses

5. Stärkung der Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung durch kontinuierliches Vertragscontrolling

6. Stärkere Berücksichtigung von Qualitätsaspekten bei der Ausschreibung zur Hilfsmittelversorgung

7. Stärkung der Wahlrechte der Versicherten

8. Gewährleistung des Sachleistungsprinzips durch mehr Transparenz und umfassende Informations- und Beratungsrechte der Versicherten

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 2

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 5a

Zu Absatz 5b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3785: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

Weitere Kosten:

4 Evaluierung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Wirtschaft und Verwaltung

- Modellvorhaben Blankoverordnung

4 Wirtschaft

- Akkreditierungsverfahren der Präqualifizierungsstellen durch die DAkkS

- Verfahren für noch nicht unter die Verbandmitteldefinition fallende Produkte

4 Verwaltung


 
 
 


Drucksache 538/16

... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 538/16




1. Frühzeitiger Aufbau des 5G-Netzes: eine strategische Chance für Europa

2. Notwendigkeit eines koordinierten Vorgehens

3. Europas Spitzenposition im 5G-Rennen sichern: die wichtigsten Handlungsfelder15 3.1. Gemeinsamer EU-Zeitplan für die Einführung von 5G

Aktion 1

3.2. Engpässe abbauen: Funkfrequenzen für 5G verfügbar machen

Aktion 2

Aktion 3

3.3. Optimale Kombination von Festnetz- und Drahtlostechnik: ein engmaschiges Netz von 5G-Zugangspunkten

Aktion 4

3.4. Wahrung der globalen 5G-Interoperabilität: Herausforderungen für die Standardisierung

Aktion 5

3.5. 5G-Innovationen zur Förderung des Wachstums

Aktion 6

Aktion 7

Aktion 8

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 463/16

... 3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 463/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 177
Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

§ 178
Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

§ 184i
Sexuelle Belästigung

§ 184j
Straftaten aus Gruppen

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 316g
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 362/16

... Zur nachhaltigen Einwirkung auf die Teilnehmer an illegalen Rennen soll auch die Einziehung ihrer Kraftfahrzeuge ermöglicht werden. Da die hierfür geltenden Vorschriften auf sogenannte Beziehungsgegenstände, deren Einsatz notwendigerweise Teil der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands ist, nicht unmittelbar anwendbar sind, ist eine entsprechende Verweisungsregelung in einem neuen § 315f StGB vorgesehen. Damit Mitglieder der "Szene" die Einziehung nicht durch Tausch oder Veräußerung von Fahrzeugen umgehen können, soll durch besondere Bezugnahme auf § 74a StGB auch die sogenannte Dritteinziehung ermöglicht werden.

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Drucksache 362/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 315d
Verbotene Kraftfahrzeugrennen

§ 315f
Einziehung

Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrsordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

§ 315d Absatz 1 - neu -

§ 315d Absatz 2 - neu -

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 792/2/16

... fallen. Das Ausurteilen einer Haupt- und Nebenstrafe könnte hierbei bereits als zureichende Einwirkung auf den Täter angesehen werden, ohne dass es der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bedarf."

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Drucksache 792/2/16




Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 792/6/16

... "(1a) Bestand zum Zeitpunkt der Tat bei dem Heranwachsenden eine erhebliche Verzögerung in der sittlichen oder geistigen Entwicklung und ist deshalb eine erzieherische Einwirkung geboten, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nummer 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an." '

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Drucksache 792/6/16




Zu Artikel 2 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 403/1/16

... Masthühner-Elterntiere sollen in ihrem Aufenthaltsbereich keiner Stromeinwirkung ausgesetzt sein. Auch diese Anforderung gilt bereits für Legehennen. Eine Übertragung auch auf Masthühner-Elterntiere erscheint fachlich zwingend.'



Drucksache 52/16

... c) die nicht dafür bestimmt sind, einer Flammeneinwirkung ausgesetzt zu werden,



Drucksache 19/1/16

... den Begriff "direkter elektronischer Zugang" als Synonym des sogenannten Orderroutings, bei dem ein Handelsteilnehmer ihm elektronisch zugeleitete Aufträge seiner Kunden ohne weitere menschliche Einwirkung elektronisch an die Börse weiterleitet. An den Börsen in Deutschland gibt es heute keinen direkten elektronischen Zugang, so wie dieser in Artikel 4 Nummer 41 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 19/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6 und Nummer 33 Buchstabe c § 4 Absatz 2 Satz 3, § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, § 39 Absatz 3d Nummer 3 WpHG

2. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe c § 39 Absatz 3d Nummer 2 Buchstabe a WpHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe e § 39 Absatz 4a Satz 3 WpHG

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 31 Absatz 3a WpHG

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 31 Absatz 3a WpHG

6. Zu Artikel 5 Nummer 01 - neu - § 3 Absatz 4 Satz 1 BörsG

7. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 19 Absatz 8 Satz 2 BörsG

8. Zu Artikel 5 Nummer 2b - neu - § 19a - neu - BörsG

§ 19a
Mittelbare Börsenteilnehmer


 
 
 


Drucksache 360/15

... Zu verstehen ist darunter jede Einwirkung auf den Patienten mit der Absicht, dessen Auswahl eines Arztes oder eines anderen Leistungserbringers zu beeinflussen. Erfasst werden danach Zuweisungen und Überweisungen sowie Verweisungen und Empfehlungen (Scholz, in Spickhoff, Medizinrecht, 2. Auflage, § 31 MBO, Rn. 3; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011, I ZR 111/ 08). Mit der Verwendung des Begriffes "Zuführung" anstelle von "Zuweisung" soll deutlich gemacht werden, dass es auf die Form der Einwirkung auf den Patienten nicht ankommt. Auch mündliche und unverbindliche Empfehlungen sind erfasst. Unter den Begriff fallen auch Patientenzuführungen im Rahmen vertraglicher Kooperationen wie beispielsweise Berufsausübungsgemeinschaften. Mit der Zuführung von Untersuchungsmaterial ist insbesondere die Weiterleitung von Proben zur Durchführung von Laboruntersuchungen gemeint.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 360/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 299a
Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

§ 299b
Bestechung im Gesundheitswesen

§ 300
Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

§ 301
Strafantrag

§ 302
Erweiterter Verfall

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

aa Erfüllungsaufwand für Bund und Länder

bb Erfüllungsaufwand für die Kranken- und Pflegekassen

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 299a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 299b

Zu § 300

Zu § 301

Zu § 302

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3206: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens

5 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

a. Zur Zuordnung des Aufwands der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

b. Zum Aufwand im Einzelnen

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

a. Erfüllungsaufwand für den GKV-Spitzenverband

b. Erfüllungsaufwand für die Staatsanwaltschaften und Gerichte der Länder

2.2. Weitere Kosten

2.3. Abschließende Stellungnahme des NKR

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (NKR-Nr. 3206)


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.