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"Entgelt"
Drucksache 356/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)
... a) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "genehmigen oder untersagen kann und" die Wörter "wie Erstattungspflichten der Transportnetzbetreiber für entgangene Erlöse von Betreibern nachgelagerter Verteilernetze, die aus individuellen Netzentgelten für die Netznutzung folgen, ausgestaltet werden können und wie die daraus den Transportnetzbetreibern entstehenden Kosten als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden können, sowie" eingefügt.
§ 13k Netzstabilitätsanlagen
,Artikel 3 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
§ 26a Erbringung von Regelleistung durch Letztverbraucher
§ 10 Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung
Drucksache 765/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
... (1) Bei entgeltlicher Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts kann der Urheber von seinem Vertragspartner einmal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen verlangen
Drucksache 294/16
... - Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer werden nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmerinnen und arbeitnehmern beim Entleiher gleichgestellt (Equal Pay). Längere Abweichungen sind künftig nur möglich, wenn durch (Branchen-)Zuschlagstarifverträge sichergestellt wird, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer stufenweise an ein Arbeitsentgelt herangeführt werden, das von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist. Dieses gleichwertige Arbeitsentgelt muss nach spätestens 15 Monaten Einsatzdauer erreicht werden. Die stufenweise Heranführung an dieses Arbeitsentgelt muss spätestens nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen beginnen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
1. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
2. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Betriebsverfassungsgesetz
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 8 Grundsatz der Gleichstellung
§ 10a Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 611a Arbeitnehmer
Artikel 3 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
b. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Betriebsverfassungsgesetz
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Streichung der bisherigen Regelung
Inhalt der Neuregelung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3715: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Erfüllungsaufwand
Drucksache 258/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
... "§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte".
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Bundesgebührengesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 3 Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
Artikel 4 Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder
§ 33 Aufwendungsersatz und Entgelte.
§ 7 Gebührenschuldnerschaft
§ 6
§ 25 Gebühren und Auslagen
§ 25a Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten
§ 25b Gebührenbemessung
§ 25c Wertgebühren
§ 25d Zuschläge
§ 25e Auslagen
§ 26 Erstattungsansprüche bei Amtshilfe
§ 2 Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 54 Gebühren
§ 33 Gebühren
§ 7 Gebühren und Auslagen
§ 25a Aufwendungen des Auskunftspflichtigen.
§ 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten
Drucksache 436/16 (Beschluss)
... "Auf Verlangen des Teilnehmers sind bestimmte Anbieter oder Leistungen von der Sperrung nach Satz 1 unverzüglich und unentgeltlich auszunehmen."
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 41a TKG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1b - neu - § 45d Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 4 - neu - , Nummer 7 - neu - § 150 Absatz 16 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 48 Überschrift, Absatz 4 - neu - TKG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 116 Satz 2 - neu - TKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 123 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 126 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 565/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final; Ratsdok. 12254/16
... 25. Die Regelung in Artikel 4 Absatz 4 ist zu streichen, da aufgrund der DICE-Studie primärmarktrelevante Auswirkungen von Schrankenregelungen nicht feststellbar sind. Hochschulen, Forschungseinrichtungen und die Einrichtungen des kulturellen Erbes sind für Verlagsprodukte entgeltfrei als Werbefläche nutzbar. Ferner finanzieren die Träger dieser Einrichtungen Personal und Infrastruktur und schaffen damit die Voraussetzungen dafür,
Drucksache 278/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
... a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird vor dem Wort "Arbeitsentgelt" das Wort "ihr" eingefügt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
3 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
Artikel 7 Aufhebung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Artikel 8 Aufhebung der Bundesfamilienkassenverordnung
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
3. Zu Artikel 7 Aufhebung der Familienkassenzuständigkeitsverordnung
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3311: Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II. 1 Inhalt des Regelungsvorhabens
II.2 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Konzentration der Familienkassen
Einführung des Familienkassenschlüssels
Änderung des Steuerstatistikgesetzes
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sowie die Bürgerinnen und Bürger
II. 3 Alternativen
II.4 Evaluation
II.6 E-Government
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Drucksache 507/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen - COM(2016) 491 final
... (3) "Bereitstellung auf dem Markt" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
Drucksache 287/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Paketzustelldienste COM(2016) 285 final
... /EG definierte Endvergütung für Postsendungen umfassen als auch den Anteil des Entgelts für den inländischen Abschnitt einer Paketzustellung.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Hintergrund
1.2. Ziele
1.3. Politischer Hintergrund
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Standpunkte der Interessenträger
2.2. Fachgutachten
2.3. Abschätzung der Folgen des Verordnungsvorschlags
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität
3.3. Verhältnismäßigkeit
3.4. Wahl des Instruments
3.5. Aufbau des Vorschlags und hauptsächliche Rechte und Pflichten
Gegenstand und Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Artikel 1 und 2
Bereitstellung von Informationen Artikel 3
Transparenz von Tarifen und Endgebühren Artikel 4 und Anhang
Bewertung der Erschwinglichkeit von Tarifen Artikel 5
Transparenz und nicht diskriminierender grenzüberschreitender Zugang Artikel 6
Sanktionen Artikel 7
Überprüfungsklausel Artikel 8
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Regulierungsaufsicht
Artikel 3 Informationspflicht
Artikel 4 Transparenz der Tarife und Endgebühren
Artikel 5 Bewertung der Erschwinglichkeit von Tarifen
Artikel 6 Transparenter und nicht diskriminierender grenzüberschreitender Zugang
Kapitel III Durchführung, Überprüfung und Inkrafttreten
Artikel 7 Sanktionen
Artikel 8 Überarbeitung
Artikel 9 Ausschussverfahren
Artikel 10 Inkrafttreten
Anhang Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Paketzustelldienste {SWD(2016) 166 final} {SWD(2016) 167 final}
Anhang Postsendungen, für die den nationale Regulierungsbehörden die öffentliche Liste der inländischen und aller grenzüberschreitenden Tarife für die Zustellung in anderen Mitgliedstaaten vorzulegen ist:
Drucksache 67/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... Die vorgesehene steuerliche Förderung zielt darauf ab, dass Investoren sich künftig verstärkt im Bereich des Neubaus preiswerter Mietwohnungen in ausgewiesenen Fördergebieten engagieren. Die Entlastung des Wohnungsmarkts muss zielgenau und nachhaltig sein. Der Bundesrat unterstützt vor diesem Hintergrund ausdrücklich die im Gesetzentwurf vorgesehene Vorschrift, nach der die begünstigten Objekte mindestens zehn Jahre nach Fertigstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen müssen und ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung zur rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibung führt.
Drucksache 464/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... 2. einer Tat nach den Absätzen 1 bis 5 geworden ist und der Prostitution nachgeht, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt und dabei deren persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage oder deren Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, ausnutzt. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer eine Tat nach Satz 1 Nummer 1 oder 2, die zum Nachteil der Person, die nach Satz 1 der Prostitution nachgeht, begangen wurde, freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht diese Tat zu diesem Zeitpunkt ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Drucksache 503/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32 /EU - COM(2016) 467 final; Ratsdok. 11317/16
... sgesetz nur durch einen eng begrenzten Personenkreis, in der Regel durch Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte, geleistet werden darf - jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung. Bezugsgegenstand ist das durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylbehörde im Sinne der vorgeschlagenen Verordnung durchgeführte und verantwortete Verwaltungsverfahren, nicht hingegen jeglicher sonstiger Verfahrensschritt nach dem Asylgesuch. Hier muss eine klare Abgrenzung sowohl zur unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung nach dem künftigen Artikel 26 der Aufnahmerichtlinie als auch zwischen der in vielerlei Hinsicht bewährten Verfahrensberatung in den Ländern und der vom Bund zu gewährleistenden Rechtsberatung und -vertretung im Asylverfahren sichergestellt sein.
Drucksache 490/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... '0aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Zusammenschlüssen der Leistungserbringer" die Wörter ", in denen insbesondere Grundsätze der Vergütungen und die Verpflichtung zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte geregelt werden," eingefügt.'
Drucksache 720/2/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III)
... Fraglich ist insbesondere, wie sich die Regelungen auf das Tarifvertragsgefüge auswirken, wie die grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit übertariflicher Bezahlung von nicht-tarifgebunden Einrichtungen genutzt wird und ob diesen hierdurch ein Vorteil gegenüber tarifgebunden Einrichtungen entsteht. Es ist nicht auszuschließen, dass nicht-tarifgebundene Einrichtungen ihre Gesamtpersonalkonzeption darauf ausrichten werden, die Möglichkeit der Anerkennung einer über tarifliche Vergleichsentgelte hinausgehenden Vergütung nur für spezielle Fachkräfte zu nutzen. So könnte das Durchschnittsniveau der Gehälter für das Gros der Beschäftigen unverändert (gering) bleiben, um übertarifliche Gehälter für Fachkräfte mit "Leitungsverantwortung oder Übernahme besonderer Aufgaben" (vgl. Begründung zu §§ 84 und 89 Absatz 1
Drucksache 797/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
... Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf im Besonderen Streichung der Mehrwegquote
Abstimmung Kommunen/Systeme
Zentrale Stelle
Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte
Papier, Pappe und Kartonage PPK
2 Hinweispflicht
2 Pfandregelungen
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 Satz 2 - neu - VerpackG
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 20 VerpackG
Zu Artikel 1
§ 12 Ausnahmen
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 1, 2 VerpackG
10. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, 2 - neu -, Absatz 3 Satz 6 VerpackG
11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - VerpackG
12. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 2, Absatz 4 VerpackG
13. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Nummer 1 VerpackG
14. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 VerpackG
15. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1, Satz 2 VerpackG
16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 VerpackG
17. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
18. Zu Artikel 1 § 27a - neu - VerpackG
§ 27a Qualitätssicherung bei Bescheinigungen und Bestätigungen von Sachverständigen und sonstigen Prüfern
19. Zu Artikel 1 § 32 VerpackG
'§ 32 Hinweispflichten
20. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 VerpackG
21. Zum Gesetzentwurf im Übrigen
Drucksache 536/16
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Drucksache 739/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Forschung, Entwicklung und Markteinführung von elektrischen Energiespeichern - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
... "Darüber hinaus wird die Bundesregierung gebeten, eine weitergehende Anpassung staatlich veranlasster Preisbestandteile und Netzentgelte vorzunehmen."
Drucksache 310/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-EnergienGesetz - EEG 2016)
... "(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der
Drucksache 296/16 (Beschluss)
... Stromnetzentgeltverordnung
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 Satz 4 ARegV Nummer 30 Anlage 2a zu § 6 Absatz 4 Nummer 3a - neu -, Nummer 4 und Nummer 6 ARegV
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe Nummer 16 - neu -, Absatz 5 Satz 1 ARegV
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 16 Absatz 1 ARegV
4. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 23 Absatz 2b Satz 9 - neu - ARegV
5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 ARegV
6. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 2 Satz 6 - neu - ARegV
7. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 3 Satz 5 - neu - ARegV
8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d § 34 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und Absatz 7 Satz 7 ARegV
9. Zu Artikel 1 Nummer 30 Anlage 2a zu § 6 Absatz 4 Nummer 8 und 9 ARegV
10. Zu Artikel 2a - neu - § 4 Absatz 5a GasNEV , Artikel 2b - neu - § 4 Absatz 5a StromNEV
'Artikel 2a Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
Artikel 2b Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Zu Artikel 2a
Zu Artikel 2b
Drucksache 18/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
... (6) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten
b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau
c Leichte Sprache
d Barrierefreie Informationstechnik
e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
f Schlichtungsstelle
g Partizipation
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
§ 1 Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt.
§ 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe.
§ 3 Menschen mit Behinderungen
§ 6 Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen.
§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache
Abschnitt 3 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
§ 13 Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
§ 16 Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
§ 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
Abschnitt 6 Förderung der Partizipation
§ 19 Förderung der Partizipation
Artikel 2 Weitere Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes zum Jahr 2018
§ 11 Verständlichkeit und Leichte Sprache
Artikel 3 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Folgeänderungen
Artikel 6 Evaluierung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Anpassung des Behinderungsbegriffs an den Wortlaut der UN-BRK
2. Verbesserung der Barrierefreiheit
3. Leichte Sprache zur stärkeren Berücksichtigung der Belange von Menschen mit geistigen Behinderungen
4. Einrichtung einer Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
5. Klarstellung des Benachteiligungsverbots für Träger öffentlicher Gewalt durch die Aufnahme des Prinzips der Versagung angemessener Vorkehrungen als Form der Benachteiligung
6. Stärkung von Frauen mit Behinderungen und Aufnahme einer Regelung zur Benachteiligung wegen mehrerer Gründe
7. Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die Einführung von Schlichtungsverfahren
8. Förderung der Partizipation von Organisationen von Menschen mit Behinderungen
9. Klarstellung des Geltungsbereichs
10. Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Folgen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten
b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau
c Leichte Sprache
d Barrierefreie Informationstechnik
e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
f Schlichtungsstelle
g Partizipation
4. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
1. Zentrale Anlaufstelle, Erstberatung
2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Materialien zur Herstellung von Barrierefreiheit
3. Unterstützung der Beteiligten von Zielvereinbarungsverhandlungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten
4. Aufbau eines Netzwerks
5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit
6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit
Zu Absatz 3
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3302: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
3 Erfüllungsaufwand
1. Leichte Sprache
2. Schlichtungsverfahren
3. Partizipation
Für die Verwaltung entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch eine Reihe von Vorgaben:
1. Herstellung von Barrierefreiheit von Gebäuden
2. Leichte Sprache
3. Barrierefreie Informationstechnik
4. Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
5. Schlichtungsstelle
6. Partizipation
3 Evaluation
Drucksache 113/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
... 2. das für die Tätigkeit vom Auftraggeber zu entrichtende und das entrichtete Entgelt,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV)
Abschnitt 1 Sachkundenachweis
§ 1 Sachkundeprüfung
§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 3 Prüfungsinhalt, Verfahren
§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
§ 5 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
2 Vermittlerregister
§ 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
§ 7 Mitteilungspflichten
§ 8 Zugang
Abschnitt 2 Anforderungen a n die Berufshaftpflichtversicherung
§ 9 Geltungsbereich der Versicherung
§ 10 Umfang der Versicherung
§ 11 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 3 Verhaltenspflichten
§ 12 Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 13 Verbot der Annahme von Geldern
§ 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
§ 15 Außerordentliche Prüfungen
§ 16 Rechte und Pflichten der an der außerordentlichen Prüfung Beteiligten
§ 17 Anzeigepflicht
Abschnitt 4 Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit
§ 18 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Übergangsregelung
Anlage 1 (zu § 1) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
1. Kundenberatung
1.4 Kundenbetreuung
2. Kenntnisse für Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung
2.12 Steuerliche Aspekte des Immobilienerwerbs
3. Finanzierung und Kreditprodukte
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung und Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung
Artikel 2 Änderung der Pfandleiherverordnung
Artikel 3 Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Artikel 4 Änderung der WirtschaftsprüfungsexamensAnrechnungsverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Alternativen
III. Verordnungsermächtigung
IV. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 229/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... Die Außenwerbung wird von mittelständischen Unternehmen geprägt. Diese stellen den Kommunen werbefinanzierte Infrastruktureinrichtungen, wie z.B. Fahrgastunterstände, zur Verfügung. Grundlage sind langfristige Verträge mit einer Laufzeit von 15 bis 20 Jahren, auf deren Basis die Investitionen von den Unternehmen getätigt und regelmäßig auch zusätzliche Entgelte garantiert werden. Finanziert werden die vertraglichen Leistungen über die Vermarktung der integrierten Werbeflächen. Der Anteil der Tabakwerbung an den Werbeerlösen beträgt nach Angaben der betroffenen Unternehmen im Bundesdurchschnitt 15 Prozent.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Gesetzgebungskompetenz
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 2 Nummer 9 TabakerzG
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20a Satz 2 TabakerzG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 20b Absatz 1, Absatz 2 TabakerzG
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 21 Absatz 1 Nummer 5 - neu - TabakerzG
7. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b § 47 Absatz 6 TabakerzG
8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 1 Nummer 14
9. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b § 47 Absatz 6 TabakerzG
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 5
Zu Artikel 1 Nummer 14
Drucksache 321/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetz es, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften
... "(5) Weitergehende Regelungen des Bundes und der Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern bleiben unberührt." ‘
‚Artikel 3 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 37e Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung
Artikel 4 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 667/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
... Krankenhausentgeltgesetz
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 2a Definition von Krankenhausstandorten
Artikel 2 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
§ 4 Leistungsbezogener Vergleich
Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 65d Förderung besonderer Therapieeinrichtungen
§ 115d Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung
Artikel 6 Änderung des Psych-Entgeltgesetzes
Artikel 6a Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 6b Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 6c Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Drucksache 649/16
... Die Ergänzung der Gebührensätze führt zu einer Belastung der Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen sowie der Betreiber von LNG- und Speicheranlagen als Adressaten der Gebührentatbestände. Die Gesamtkostenbelastung beträgt bei sechs Fällen mit festen Gebühren bei einer Gebührenhöhe von 5 000 Euro sowie bei circa 1 000 Fällen mit Rahmengebühren bei einer Mindestgebühr von 500 Euro insgesamt zumindest 530 000 Euro. Es kann nicht bewertet werden, in welchem Umfang durch die Einführung der neuen Gebührensätze Auswirkungen auf die Netzentgelte, die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, möglich sind. Es wird jedoch erwartet, dass allenfalls sehr geringfügige Auswirkungen eintreten können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Artikel 1 Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsgrundlage
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
a. Zur Nummer 4.40
b. Zur Nummer 4.41
c. Zur Nummer 4.42
d. Zur Nummer 4.43
e. Zur Nummer 4.44
f. Zur Nummer 4.45
g. Zur Nummer 4.46
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
a. Zur Nummer 32.1
b. Zur Nummer 32.2
c. Zur Nummer 32.3
d. Zur Nummer 33
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3945, BMWi: Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Bürger
Verwaltung Bund
Weitere Kosten
Drucksache 630/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
... a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird vor dem Wort "Arbeitsentgelt" das Wort "ihr" eingefügt.
Drucksache 312/16
Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Finanzsituation der Hochschulkliniken in Deutschland
... 2. Nach Ansicht des Bundesrates belegt der aktuelle zweite Extremkostenbericht des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) vom 16. März 2016 erneut, dass die Hochschulkliniken wie auch andere Maximalversorger in Deutschland bei Extremkostenfällen deutlich unterfinanziert sind. Hochgerechnet auf alle Hochschulkliniken in Deutschland beträgt das Defizit knapp 100 Millionen Euro. Ursache ist der im Vergleich zu anderen Krankenhäusern überproportionale Anteil von besonders aufwendigen und teuren Behandlungen in Hochschulkliniken und anderen Maximalversorgern und der dafür erforderliche Vorhalteaufwand für die ständige Betriebsbereitschaft und die umfassende medizinische Infrastruktur. Im Vergleich zum Extremkostenbericht des Vorjahres sind zwar Verbesserungen erkennbar, das Grundproblem ist jedoch nicht gelöst und wird absehbar auch in den nächsten Jahren weiter bestehen. Der Bundesrat unterstreicht die Notwendigkeit, Extremkostenfälle zeitnah auskömmlich zu finanzieren.
Drucksache 307/16
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU (Nr.) L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16)" durch die Wörter "Aufzeichnungen nach § 4 Absatz 4 und 5 des Allgemeinen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Elfte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 2 Änderung der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung
Artikel 3 Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsgrundlage
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VII. Befristung
B. Besonderer Teil - zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 435/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
... Die Wälzung der Kosten für die Umstellung der Gasqualität von L-Gas auf H-Gas erfolgt mittels eines Zuschlags auf den Leistungspreis der Gasnetzentgelte. Eine Schätzung, ob und in welcher Höhe sich die Gasnetzentgelte verändern, ist nicht möglich, da hierfür mehrere Faktoren ausschlaggebend sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Mineralöldatengesetzes
Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:NKR-Nr. 3803: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Weitere Kosten
Drucksache 23/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 23. September 2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit
... (1) Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte, die sich nach den deutschen Rechtsvorschriften ergeben. In der Alterssicherung der Landwirte ist die Steigerungszahl die Grundlage für die Berechnung der Rente.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Abkommen
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich
Artikel 3 Persönlicher Geltungsbereich
Artikel 4 Gleichbehandlung
Artikel 5 Gleichstellung des gewöhnlichen Aufenthalts und Export von Leistungen
Teil II Anzuwendende Rechtsvorschriften
Artikel 6 Allgemeine Regelungen
Artikel 7 Entsandte Personen
Artikel 8 Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen
Artikel 9 Ausnahmevereinbarungen
Teil III Besondere Bestimmungen
Artikel 10 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung
Artikel 11 Besonderheiten für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 12 Besonderheiten für die Republik Albanien
Teil IV Verschiedene Bestimmungen
Kapitel 1 Amts- und Rechtshilfe
Artikel 13 Amts- und Rechtshilfe, ärztliche Untersuchungen
Artikel 14 Anerkennung vollstreckbarer Entscheidungen und Urkunden sowie Beitreibung von Beitragsrückständen
Artikel 15 Gebühren
Artikel 16 Bekanntgabe von Schriftstücken und Amtssprachen
Artikel 17 Gleichstellung von Anträgen
Artikel 18 Datenschutz
Kapitel 2 Durchführung und Auslegung dieses Abkommens
Artikel 19 Durchführungsvereinbarungen und Verbindungsstellen
Artikel 20 Währung und Umrechnungskurse
Artikel 21 Erstattungen
Artikel 22 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Teil V Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 23 Leistungsansprüche auf der Grundlage dieses Abkommens
Artikel 24 Schlussprotokoll
Artikel 25 Ratifikation und Inkrafttreten
Artikel 26 Geltungsdauer und Kündigung
Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien über Soziale Sicherheit
1. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 des Abkommens:
2. Zu Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9 des Abkommens:
3. Zu Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Abkommens:
4. Zu Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens:
5. Zu Artikel 4 des Abkommens:
6. Zu Artikel 5 des Abkommens:
7. Zu den Artikeln 6, 7 und 9 des Abkommens:
Zu Artikel 7
9. Zu Artikel 9 des Abkommens:
10. Zu Artikel 23 des Abkommens:
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderer Teil
Drucksache 89/1/16
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen - Antrag des Landes Baden-Württemberg - Punkt 33 der 942. Sitzung des Bundesrates am 26. Februar 2016
... - Einführung einer Höchstüberlassungsdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn in einem Tarifvertrag der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichende Regelungen vereinbart werden. - Einführung des "Equal Pay"-Grundsatzes nach neun Monaten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz darf nur zulässig sein, wenn für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag gilt, der nach spätestens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an das vergleichbare tarifvertragliche Arbeitsentgelt in der Einsatzbranche vorsieht, das die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeitsbranche festlegen.
Drucksache 66/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung
... b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "das zu zahlende Arbeitsentgelt" durch die Wörter "das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche zu zahlende Arbeitsentgelt" ersetzt.
Drucksache 746/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs
... 4. Der Bundesrat hält es für notwendig, die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Schienengüterverkehrs durch eine Steigerung der Ertragskraft der Unternehmen des Schienengüterverkehrs zu stärken. Er bittet den Bund, die dazu notwendigen Schritte zu prüfen und umzusetzen. Der Schienengüterverkehr soll insgesamt wieder durchgreifend marktfähig werden und vor allem als Verkehrsmittel für große Mengen auf mittleren und langen Strecken eine bessere Perspektive gewinnen. Insbesondere bedarf es eines Innovationsschubes unter Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung und Automatisierung. Zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Umweltfreundlichkeit können weitere Elektrifizierungen und der Abbau von Kapazitätshemmnissen im Netz beitragen. Zudem sollte die Möglichkeit einer deutlichen Senkung der Infrastrukturnutzungsentgelte im Sinne eines Grenzkostenansatzes geprüft werden. Schließlich bedarf es einer stärkeren Einbindung des Schienengüterverkehrs in die Technologieförderprogramme auf nationaler und europäischer Ebene. Mit Blick auf den intermodalen Wettbewerb kann eine verursachergerechte Anlastung der externen Kosten auch im Straßengüterverkehr und eine wirksame Angleichung und Durchsetzung der Sozialstandards zu einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Schiene beitragen.
Drucksache 311/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft - COM(2016) 356 final; Ratsdok. 9911/16
... Ob und in welchem Maße kollaborative Plattformen Marktzugangsanforderungen unterliegen können, hängt davon ab, um welche Tätigkeiten es geht. Solange über kollaborative Plattformen eine in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung18 angeboten wird, handelt es sich dabei um eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft. Deshalb kann sie nicht Zulassungs- oder gleichartigen Anforderungen unterliegen, die speziell und ausschließlich diese Dienste betreffen.19 Außerdem dürfen Mitgliedstaaten kollaborative Plattformen, auf denen solche Dienste grenzüberschreitend aus einem anderen Mitgliedstaat angeboten werden, nur unter bestimmten Umständen und unter Einhaltung eines bestimmten Verfahrens rechtlichen Anforderungen unterziehen.20
Mitteilung
1. Einführung
2. Zentrale Fragen
2.1. Marktzugangsanforderungen
Plattformen und Dienstleistungsanbieter nach bestehendem EU-Recht
Gewerbliche Erbringung von Dienstleistungen
Erbringung von Dienstleistungen Peerto-Peer
Kollaborative Plattformen
2.2 Haftungsregelung
2.3 Schutz der Nutzer
2.4 Selbständige und Arbeitnehmer in der kollaborativen Wirtschaft
Die EU-Definition des Begriffs Arbeitnehmer
2.5 Besteuerung
Anpassung an neue Geschäftsmodelle
Verringerung des Verwaltungsaufwands
5 Mehrwertsteuer
3. Überwachung
4. Fazit
Drucksache 768/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
... 1. Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von § 21a des
Gesetz
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (Entsorgungsfondsgesetz - EntsorgFondsG)
§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgaben und Organisation des Fonds
§ 4 Kuratorium
§ 5 Vorstand
§ 6 Satzung
§ 7 Fondsvermögen
§ 8 Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht
§ 9 Anlage der Mittel
§ 10 Verwendung der Mittel
§ 11 Finanz- und Wirtschaftsplanung
§ 12 Rechnungslegung
§ 13 Aufsicht
§ 14 Auflösung
§ 15 Verordnungsermächtigungen
Anhang 1 Anlagen gemäß § 2 Absatz 1
Anhang 2 Einzahlungsbeträge gemäß § 7
Artikel 2 Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (Entsorgungsübergangsgesetz)
§ 1 Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle
§ 2 Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle
§ 3 Zwischenlager, Verordnungsermächtigung
§ 4 Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Anhang Anhang zum Entsorgungsübergangsgesetz
Artikel 3 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 4 Änderung des Standortauswahlgesetzes
Artikel 5 Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Strahlenschutzverordnung
Artikel 7 Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle (Transparenzgesetz)
§ 1 Auskunftspflicht
§ 2 Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen
§ 3 Darstellung des Haftungskreises
§ 4 Gesonderter Bericht im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen
§ 5 Mitteilungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 6 Datennutzung und -übermittlung
§ 7 Bericht der Bundesregierung
§ 8 Bußgeldvorschrift
§ 9 Verordnungsermächtigung
Artikel 8 Gesetz zur Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Nachhaftungsgesetz)
§ 1 Nachhaftung
§ 2 Beherrschung eines Betreibers
§ 3 Nachhaftung in besonderen Fällen
§ 4 Zeitliche Beschränkung der Haftung
Artikel 9 Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, Evaluierung
§ 1 Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
§ 2 Evaluierung
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 199/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2016 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 - RWBestV 2016)
... Mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 werden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) für den Zeitraum ab 1. Juli 2016 neu bestimmt. Durch Multiplikation des aktuellen Rentenwerts bzw. des aktuellen Rentenwerts (Ost) mit den persönlichen Entgeltpunkten und dem Rentenartfaktor ergibt sich der individuelle Monatsbetrag der Rente.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
§ 2 Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
§ 3 Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)
§ 4 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
§ 5 Pflegegeld in der Unfallversicherung
§ 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Festsetzung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung
1.1. Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
1.2. Bestimmung des aktuellen Rentenwerts Ost
2. Festsetzung der allgemeinen Rentenwerte in der Alterssicherung der Landwirte
2.1. Bestimmung des allgemeinen Rentenwerts
2.2. Bestimmung des allgemeinen Rentenwerts Ost
3. Bestimmung des Ausgleichsbedarfs
4. Anpassung der Renten und sonstigen Geldleistungen der Unfallversicherung
4.1. Anpassung in den alten Ländern
4.2. Anpassung in den neuen Ländern
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3.2. Alterssicherung der Landwirte
3.3. Gesetzliche Unfallversicherung
3.4. Erstattungen für Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen
3.5. Erstattungen für Ansprüche aus Sonderversorgungssystemen
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen, gleichstellungspolitische Relevanz
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3692: Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2016
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 71/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
... Dabei können die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen wirksame Mittel sein. Dazu gehören insbesondere die Ansprüche von Eigentümern und Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf die Mitnutzung vorhandener Infrastrukturen der öffentlichen Versorgungsnetze für den Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (§ 77d) sowie die Koordinierung von Bauarbeiten zwischen Eigentümern bzw. Betreibern der öffentlichen Versorgungsnetze einerseits und der öffentlichen Telekommunikationsnetze andererseits (§ 77i Absatz 1 bis 3). Insbesondere gibt es hierzu klare Regelungen über die vorherige Vereinbarung von Mitnutzungsentgelten bzw. über die Umlegung der Kosten der Koordinierung auf die Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze.
Drucksache 67/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... Die vorgesehene steuerliche Förderung zielt darauf ab, dass Investoren sich künftig verstärkt im Bereich des Neubaus preiswerter Mietwohnungen in ausgewiesenen Fördergebieten engagieren. Die Entlastung des Wohnungsmarkts muss zielgenau und nachhaltig sein. Der Bundesrat unterstützt vor diesem Hintergrund ausdrücklich die im Gesetzentwurf vorgesehene Vorschrift, nach der die begünstigten Objekte mindestens zehn Jahre nach Fertigstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen müssen und ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung zur rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibung führt.
Drucksache 555/16
Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
... "3. Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung oder die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte nicht der Hauptzweck des Betriebs ist;".
Drucksache 279/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
... Während Unternehmen weltweiten Zugang zu einer Vielzahl an Arbeitskräften und Experten erhalten, konkurrieren Crowdworker im freien Wettbewerb auf dem Markt, um entsprechende Aufträge zu übernehmen. Crowdworker arbeiten zeit- und ortsunabhängig und sind keine Arbeitnehmende im klassischen Sinne. Auch wenn nicht jede Tätigkeit des Crowdworking zwangsläufig prekär sein muss, fehlen diesen Beschäftigungsformen oftmals zahlreiche Schutzrechte (wie zum Beispiel: Kündigungsschutz, bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, Mindestlohn, Mutterschutz), der solidarische Schutz durch die Sozialversicherung, der kollektivrechtliche Schutz durch Tarifverträge oder durch Organe der betrieblichen Mitbestimmung (Betriebsrat). Im Ergebnis sind daher die Risiken des Einzelnen gegenüber Arbeitnehmenden wesentlich höher.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2 MZG
3. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b MZG
4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Nummer 5 - neu - MZG
5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c bis e MZG :
6. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 MZG
7. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 Nummer 01 - neu - MZG
8. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 1 MZG
9. Zu Artikel 1 § 13 MZG
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 334/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in Bezug auf Vorschriften für Roamingvorleistungsmärkte COM(2016) 399 final
... Die Regulierung auf der Endkundenebene ist zwar notwendig, reicht allein aber nicht aus, um das Roaming zu Inlandspreisen einzuführen. Damit die Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge in der gesamten Union tragfähig ist und zu keiner Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen auf den Inlandsmärkten führt, müssen die nationalen Roamingvorleistungsmärkte vom Wettbewerb geprägt sein und Roamingvorleistungsentgelte aufweisen, die es den Betreibern ermöglichen, Roamingdienste für Endkunden ohne zusätzliche Entgelte in tragfähiger Weise anzubieten.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 531/2012
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 195/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Kostendeckung im Öffentlichen Personennahverkehr
... Die Aufwendungen werden nach Personalkosten, Sachkosten durch Anmietung, Kosten für Treibstoff/Fahrstrom, Infrastrukturentgelten, Kapitalkosten und übrigen Sachkosten unterschieden.
Drucksache 167/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt - COM(2015) 627 final; Ratsdok. 15302/15
... 8. Der Bundesrat bekräftigt seine Haltung, dass Anbieter von kostenfreien Diensten und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten zur Herstellung von Portabilität nicht verpflichtet werden dürfen. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der Verordnung eine Bereichsausnahme für kostenfreie Dienste und öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten vorzusehen. Dabei sollten Dienste, für die der jeweilige Nutzer als Gegenleistung keinen Preis zahlt, dafür aber aktiv eine andere Gegenleistung in Form personenbezogener oder anderer Daten erbringt, grundsätzlich nicht ohne Weiteres unter den Begriff der kostenfreien Dienste im Sinne der Bereichsausnahme fallen. Als gezahlter Geldbetrag sollte in jedem Fall nur ein Entgelt angesehen werden, das unmittelbar zwischen Nutzer und Anbieter des jeweiligen Online-Dienstes für die Nutzung desselben vereinbart wurde; Zahlungen beispielsweise für die technische Infrastruktur (Netzzugang oder Ähnliches) sollten hiervon eindeutig nicht erfasst sein, sofern nicht mit dieser die Erbringung der Online-Inhaltedienste, zum Beispiel in einem Paket, verknüpft ist.
Drucksache 541/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Das Niveau der gesetzlichen Rente - gemessen am Verhältnis der verfügbaren Standardrente zum verfügbaren Durchschnittsentgelt vor Steuern - wird nach den aktuellen Prognosen von derzeit 47,8 Prozent bis 2030 weiter auf 44,3 Prozent zurückgehen.
Drucksache 371/2/16
Antrag des Landes Berlin
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
... , wonach die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen ist.
Drucksache 503/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32 /EU - COM(2016) 467 final; Ratsdok. 11317/16
... sgesetz nur durch einen eng begrenzten Personenkreis, in der Regel durch Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte, geleistet werden darf - jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung. Bezugsgegenstand ist das durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Asylbehörde im Sinne der vorgeschlagenen Verordnung durchgeführte und verantwortete Verwaltungsverfahren, nicht hingegen jeglicher sonstiger Verfahrensschritt nach dem Asylgesuch. Hier muss eine klare Abgrenzung sowohl zur unentgeltlichen Rechtsberatung und vertretung nach dem künftigen Artikel 26 der Aufnahmerichtlinie als auch zwischen der in vielerlei Hinsicht bewährten Verfahrensberatung in den Ländern und der vom Bund zu gewährleistenden Rechtsberatung und -vertretung im Asylverfahren sichergestellt sein.
Drucksache 429/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG)
... In der Praxis wird die Personalausstattung (betrachtet nach Berufsgruppen) in der einzelnen Einrichtung gegenüber Durchschnittswerten nach oben und unten abweichen. Aber auch Strukturfragen, verschiedenartiges Patientenaufkommen, verschiedenartige Therapieansätze, outgesourcte und zugekaufte Leistungsanteile der Patientenbehandlung spielen eine zu beachtende Rolle. Diese Abweichungen sollen laut Gesetzentwurf zu höheren und zu niedrigeren krankenhausindividuellen Entgelten führen. Ab dem Jahr 2020 sind mit Beginn der Anwendung des leistungsbezogenen Vergleichs die Ergebnisse der Nachweise zur personellen Ausstattung bei der Budgetfindung heranzuziehen. Abweichungen von den Mindestvorgaben einer Personalausstattung können mitunter auch durch den herrschenden Fachkräftemangel bedingt sein. Die Bemühungen des Krankenhauses, die Personalengpässe mit Hilfe anderer Berufsgruppen auszugleichen, müssen hierbei weiterhin angerechnet werden können. Das Fehlen von Personal ist ein temporärer und kein gewollter Zustand, er darf deshalb keine dauerhafte budgetabsenkende Wirkung haben (Gefahr einer Abwärtsspirale).
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2a KHG , Artikel 5 Nummer 2
§ 136e Bestimmung einer Definition von Krankenhausstandorten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 9a - neu - und Satz 9b - neu - BPflV
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 BPflV
4. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 BPflV
5. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d § 3 Absatz 4 Satz 1 BPflV
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe h Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 BPflV
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc § 3 Absatz 7 Satz 6, Satz 7 - neu - und Satz 8 - neu - BPflV , Nummer 7 Buchstabe b und Buchstabe c - neu - § 7 Satz 1 Nummer 5 und Nummer 6 - neu - BPflV , Artikel 5 Nummer 5 § 115d Absatz 1a - neu - SGB V und Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 118 Absatz 5 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 4 Absatz 1 Satz 4 BPflV
9. Zu Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 BPflV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 4 Nummer 01 - neu - § 8 Absatz 10 Satz 4 KHEntgG
11. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V
12. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 109 Absatz 1 Satz 6 und Satz 7 SGB V und Nummer 5 § 115d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 SGB V
13. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 118 Absatz 3 Satz 4 SGB V
14. Zu Artikel 5 Nummer 9 Buchstabe a § 136c Absatz 2 Satz 1 SGB V und Artikel 7 Absatz 2 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 5 Nummer 13 § 271 Absatz 2 Satz 4 SGB V
Drucksache 741/16
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetz es zur Sicherung von Qualitäts- und Sozialstandards im öffentlichen Personennahverkehr (PBefG-Änderungsgesetz)
... Dazu wird in § 8a Absatz 2 (neuer Satz 4) PBefG klargestellt, dass die Aufgabenträger in der Vorabbekanntmachung, in der die konkreten Anforderungen an die Verkehrsleistung definiert werden, sowohl die Vorgabe von Mindestentgelten nach einschlägigen Tarifverträgen bzw. für den Fall entsprechender landesgesetzlicher Regelung repräsentativen Tarifverträgen als auch den Übergang der Beschäftigten zu den bisherigen Bedingungen im Falle eines Betreiberwechsels und weitere soziale Standards festlegen können. Dies entspricht den europarechtlichen Regelungen des Artikels 4 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 184/16
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetz es
... ). Nur im Rahmen der Prüfung bei seiner Entscheidungsfindung kann das Gericht bestimmte Elemente des Anspruchs als gegeben oder nicht gegeben unterstellen, soweit die Beteiligten dies ausdrücklich erklärt haben und das Gericht auf die Folgen einer solchen Erklärung hingewiesen hat. Elemente können dabei nicht nur tatsächliche Umstände sein, sondern insbesondere auch rechtliche Teilergebnisse bei der Anspruchsprüfung, z.B. Berechnungselemente (etwa Bemessungsentgelt für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, Vorliegen bestimmter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen im
Drucksache 535/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 592 final; Ratsdok. 12253/16
... Gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzungen, bei denen die Rechteverletzer die Werke und Investitionen anderer unentgeltlich ausnutzen, stellen mittlerweile eine ernsthafte Bedrohung für europäische Urheber dar, denen der rechtmäßige Gewinn aus ihrem Schaffen vorenthalten wird, was letztlich der Kreativität und Innovation schadet. Ohne wirksames und ausgewogenes System der Rechtedurchsetzung sind Urheberrechte und sonstige Rechte des geistigen Eigentums nur schlecht geschützt und Investitionen in Kreativität und Innovation werden gedrosselt. Wie in der Mitteilung vom Dezember angekündigt, evaluiert die Kommission derzeit das allgemeine Funktionieren des bestehenden Rechtsrahmens für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums; diese Evaluierung ist Teil einer umfassenderen Initiative zur Verbesserung des Schutzes sämtlicher Rechte des geistigen Eigentums, bei der der Schwerpunkt auf gewerbsmäßigen Schutzrechtsverletzungen liegt.
Drucksache 15/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht - COM(2015) 626 final; Ratsdok. 15264/15
... Die Einhaltung des Urheberrechts ebenso wie aller anderen Rechte an geistigem Eigentum stellt eine wesentliche Grundlage für die Förderung von Kreativität und Innovation und die Bildung von Vertrauen auf den Märkten dar. Rechte, die nicht wirksam durchsetzbar sind, sind wirtschaftlich wenig wert, insbesondere wenn die Zuwiderhandlungen gewerbsmäßigen Charakter haben und die Arbeit und die Investitionen der Kunst- und Kulturschaffenden, der Kreativwirtschaft und der legalen Vertriebsorganisationen unentgeltlich ausgenutzt werden. Solche gewerbsmäßigen Zuwiderhandlungen kommen derzeit häufig vor und schädigen nicht nur die Rechteinhaber, sondern auch die Wirtschaft der EU insgesamt erheblich. Eine effektive und ausgewogene zivilrechtliche Durchsetzbarkeit31 unter uneingeschränkter Beachtung der Grundrechte ist vonnöten, um die Kosten insbesondere kleiner Unternehmen für die Bekämpfung von Zuwiderhandlungen zu senken und mit ihrer zunehmend grenzüberschreitenden Dimension Schritt zu halten.
Drucksache 281/16
... endgültig) befürwortet auch die Europäische Kommission die Nutzerfinanzierung. Sie spricht sich dafür aus, verkehrsbezogene Entgelte und Steuern umzugestalten und sich dem Prinzip der Kostentragung durch die Verursacher und Nutzer weiter anzunähern (vgl. Randnummer 58).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 2 Mautschuldner
§ 3a Knotenpunkte
§ 11 Mautaufkommen
§ 13a Übergangsregelungen
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage:
2. Ziel
3. Haushaltswirkungen ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Evaluation
7. Gesetzgebungskompetenz
8. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
9. Nachhaltigkeit
II. Besonderer Teil - zu den Einzelvorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 3a
Zu § 3a
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu § 11
Zu § 11
Zu § 11
Zu § 11
Zu Nummer 10
Zu § 13a
Zu § 13a
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3617: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen:
4 Erfüllungsaufwand:
Drucksache 272/16
... "Lieferanten haben den Händlern Etiketten und Datenblätter unentgeltlich zu Verfügung zu stellen, wenn sie energieverbrauchsrelevante Produkte in Verkehr bringen, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder von den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind."
Drucksache 606/1/16
... Der Bundesrat begrüßt die in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 18 GWB-E vorgesehene Überarbeitung der Regelungen zur Bewertung der Marktstellung und Ermittlung der Marktbeherrschung eines Unternehmens, mit denen auch verbraucherunfreundlichen Geschäftspraktiken besser begegnet werden kann. Im digitalen Zeitalter zahlen Verbraucherinnen und Verbraucher für die Nutzung eines Dienstes oftmals kein Entgelt, sondern als Gegenleistung wird eine weitreichende Einwilligung in die unternehmerische Datennutzung und verwertung verlangt. Hier besteht aus Verbrauchersicht die Gefahr, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei der geforderten Einwilligung in eine weitreichende Datennutzung einem unfairen Druck ausgesetzt werden, weil es an einer echten Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Anbietern fehlt. Denn wenn Verbraucherinnen und Verbraucher sich beispielsweise für die Nutzung eines sozialen Netzwerkes oder eines Messenger-Dienstes interessieren, dürfte bei der Auswahl vor allem entscheidend sein, ob über diese Dienste das persönliche soziale Umfeld erreicht werden kann. Hier droht auf Seiten der Anbieter eine Marktmacht zu Lasten der berechtigten Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern, der mit den Mitteln des Kartellrechts wirksam begegnet werden sollte. Die gesetzliche Klarstellung, wonach es der Annahme eines Marktes nicht entgegensteht, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird (§ 18 Absatz 2a GWB-E), ist nach Ansicht des Bundesrates daher ebenso zu begrüßen wie die Regelung, wonach bei der Beurteilung der Marktmacht eines Unternehmens auch der (exklusive) Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten eine bedeutende Rolle spielen kann (§ 18 Absatz 3a Nummer 4 GWB-E).
1. Zu Artikel 1 § 1 - neu - GWB
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 18 GWB
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 18 Absatz 8 - neu - GWB
4. Zu Artikel 1 Nummer 11
5. Zu Artikel 1 § 29 GWB
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a § 30 Überschrift GWB , Buchstabe b § 30 Absatz 2c - neu - GWB , Buchstabe c Doppelbuchstabe bb - neu - § 30 Absatz 3 Satz 3 - neu - GWB
7. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 33a ff. GWB
8. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 34 Absatz 5 GWB
Zu Artikel 1 Nummer 18
11. Zu Artikel 1 Nummer 26a - neu - § 42 Absatz 4 Satz 2 GWB
12. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 81a GWB
13. Zu Artikel 1 Nummer 68 Buchstabe a § 186 Absatz 1 GWB * In Artikel 1 Nummer 68 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
Drucksache 739/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung der Forschung, Entwicklung und Markteinführung von elektrischen Energiespeichern
... 2. Der Bundesrat stellt vor diesem Hintergrund weiterhin fest, dass nicht nur der Erhalt des Bestands an Speichern, insbesondere im Bereich der Pumpspeicher, sichergestellt, sondern angesichts vielfach langer Planungsvorlaufzeiten auch rechtzeitig die Entwicklung und der Ausbau weiterer Energiespeicher verfolgt werden muss. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seinen Beschluss vom 18. Dezember 2015 (BR-Drucksache 542/15) und seinen Beschluss vom 08.07.2016 (BR-Drucksache 356/16) zum Strommarktgesetz und die darin festgehaltene Erwartung, dass die geltenden Regelungen für die Errichtung und den Betrieb von Energiespeichern überprüft und mögliche Hemmnisse für Errichtung und Betrieb beseitigt werden. Der Bundesrat hat dabei insbesondere um die Befreiung der Speicher von Letztverbraucher-abgaben für die Strommengen gebeten, die zum Zwecke der Zwischenspeicherung dem öffentlichen Netz entnommen und wieder in das öffentliche Netz zurückgespeist werden. Darüber hinaus wird die Bundesregierung gebeten, eine weitergehende Anpassung staatlich veranlasster Preisbestandteile und Netzentgelte vorzunehmen. Der Bundesrat bezieht dies nicht nur auf Pumpspeicher, sondern auch auf weitere mit Energiespeichern verbundene Flexibilitätsoptionen, wie z.B. Anlagen zur Sektorenkopplung, etwa Power-to-Chemicals, Power to Heat oder Batteriespeicher. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass diese weitgehende Anpassung staatlich veranlasster Preisbestandteile und Netzentgelte im Rahmen einer konsistenten Gesamtlösung beraten werden sollte.
Drucksache 338/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch
... 1. gegen Entgelt oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme - Digitaler Hausfriedensbruch
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 202e Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 683/16
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung der notärztlichen Versorgung im ländlichen Raum
... Insbesondere die Träger und Fachverbände des Rettungswesens favorisieren eine Bereichsausnahme im Sozialversicherungsrecht, wie sie in Österreich vor kurzem vorgenommen wurde ("Lex-Austria"). Dort wurde die nebenberufliche Tätigkeit als Notärztin oder als Notarzt der Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Gesetz für freiberuflich selbstständige Erwerbstätige unterstellt. In der Folge sind in Österreich Entgelte aus nebenberuflicher notärztlicher Tätigkeit mittlerweile vom Entgeltbegriff der allgemeinen Sozialversicherung ausgenommen.
Drucksache 294/2/16
... - Im Rahmen von Konzernstrukturen werden zum einen Modelle praktiziert, die vorsehen, dass die Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit der Muttergesellschaft des jeweiligen Konzerns stehen, jedoch nicht nur bei dieser beschäftigt, sondern auch an die Tochtergesellschaften des Konzerns verliehen werden. Kennzeichnend für diese Modelle ist, dass der Verleih nur den internen Arbeitsmarkt des Konzerns betrifft und alle Arbeitnehmer den gleichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts entsprechend den im Konzern geltenden tarifvertraglichen Regelungen unterliegen. Solche Modelle können die interne Wechselbereitschaft sowie fachliche und persönliche Fortentwicklung der Arbeitnehmer fördern und tragen den Erfordernissen der Flexibilität in einer modernen Arbeitswelt Rechnung.
Drucksache 467/16
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... "§ 6f Entgeltordnung für Begutachtungsstellen für Fahreignung
§ 6f Entgeltordnung für Begutachtungsstellen für Fahreignung
§ 6g Internetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
Drucksache 620/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
... So muss z.B. klar werden, ob die unentgeltliche "Übertragung" der Lager nach Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Entsorgungsübergangsgesetz eine vollendete Übereignung bedeutet, welche ggf. zunächst eine Grundstücksteilung usw. notwendig machen würde. Ohne diese Klarstellung ließe sich der Zeitpunkt nicht bestimmen, zu dem der Genehmigungsübergang gemäß Satz 2 der "Übertragung des Lagers" nachfolgt. Ebenso muss klar werden, ob aufsichtliche Vorgaben gegenüber der bundeseigenen Betreibergesellschaft ggf. von einer Duldungsverfügung gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer sekundiert werden müssen, um den Einwand der rechtlichen Unmöglichkeit auszuschließen.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.