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"Niederlande"
Drucksache 187/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative KOM (2010) 119 endg.
... Niederlande
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Anhörung der interessierten Parteien
2.1. Allgemeine Bestimmungen
2.2. Gewährleistung, dass Bürgerinitiativen eine Sache von unionsweitem Interesse betreffen
2.3. Anforderungen an die Sammlung und Überprufung von
2.4. Prüfung der Initiativen durch die Kommission
3. Hauptelemente
3.1. Mindestzahl der Mitgliedstaaten Artikel 7
3.2. Mindestzahl der Bürger pro Land Artikel 7 und Anhang I
3.3. Mindestalter Artikel 3 Absatz 2
3.4. Anmeldung geplanter Initiativen Artikel 4
3.5. Verfahren und Bedingungen für die Sammlung von
3.6. Zeitraum für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen Artikel 5 Absatz 4
3.7. Entscheidung über die Zulässigkeit geplanter Bürgerinitiativen Artikel 8
3.8. Anforderungen an die Überprufung und Authentifizierung der
3.9. Überprufung einer Bürgerinitiative durch die Kommission Artikel 11
3.10. Schutz personenbezogener Daten Artikel 12
3.11. Überprufung der Anhänge und Revisionsklausel Artikel 16 und 21
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anforderungen an den Organisator und die Unterzeichner
Artikel 4 Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative
Artikel 5 Verfahren und Bedingungen für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen
Artikel 6 Online-Sammelsysteme
Artikel 7 Mindestzahl der Unterzeichner pro Mitgliedstaat
Artikel 8 Entscheidung über die Zulässigkeit einer geplanten Bürgerinitiative
Artikel 9 Bestimmungen für die Überprufung und Zertifizierung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten
Artikel 10 Vorlage einer Bürgerinitiative bei der Kommission
Artikel 11 Verfahren zur Überprufung einer Bürgerinitiative durch die Kommission
Artikel 12 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 13 Haftung
Artikel 14 Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten
Artikel 15 Änderung der Anhänge
Artikel 16 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 17 Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 18 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Artikel 19 Ausschuss
Artikel 20 Notifizierung der innerstaatlichen Vorschriften
Artikel 21 Überprufungsklausel
Artikel 22 Inkrafttreten und Gültigkeit
Anhang I Mindestzahl der Unterzeichner je Mitgliedstaat
Anhang II Erforderliche Informationen zur Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative
Anhang III Formular für eine Unterstützungsbekundung
Anhang IV Bescheinigung über die Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems mit Verordnung xxxx/xxxx
Anhang V Formular für den Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit einer geplanten
Anhang VI Formular für die Einreichung von Interessenbekundungen an die zuständigen Behörden
Anhang VII Bescheinigung der Zahl der in [....] (Bezeichnung des Mitgliedstaates) gesammelten
Anhang VIII Formular zur Einreichung einer Bürgerinitiative bei der Kommission
Finanzbogen
Drucksache 117/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV )
... Eine wesentliche Grundlage für die Modellierung und die Prognose der NO2-Belastung der Luft im Rahmen der Luftreinhalteplanung sind Emissionsfaktoren für den Kraftfahrzeugverkehr. In Deutschland wird das von Einrichtungen in Österreich, der Schweiz, der Niederlande, Schwedens und Deutschland erstellte Handbuch für Emissionsfaktoren (HBEFA) verwendet. Nachmessungen der NO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen im Rahmen der jüngst erfolgten Aktualisierungen des HBEFA zeigen, dass die real innerstädtisch auftretenden NO2-Emissionen der Dieselkraftfahrzeuge in der Vergangenheit erheblich unterschätzt wurden. Auch für die neu in den Markt kommenden Fahrzeuge der Euronormen Euro-5 und Euro-6 liegen bisher keine ausreichenden Messdaten unabhängiger Einrichtungen vor, die insbesondere realistische Verkehrssituationen wiedergeben. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, die Ermittlung der erforderlichen Messdaten zu unterstützen und sich auf europäischer Ebene für eine rasche Bereitstellung und Fortschreibung von europaweit einheitlichen Emissionsfaktoren einzusetzen.
1. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 14 Satz 1
2. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 22
3. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 37
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2
6. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 - neu -
7. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1
8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 8 Satz 1
9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2
10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 3
11. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1
12. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2
13. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4
14. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 1
15. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
18. Zu Artikel 1 § 31, § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3
19. Zu Artikel 1 Anlage 1 Abschnitt A nach der Tabelle Satz 4
20. Zu Artikel 1 Anlage 3 Abschnitt C einleitender Satz
21. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt A Nummer 1 Fußnote 1 Satz 2 und Fußnote 2 Satz 2
22. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt B
23. Zu Artikel 1 Anlage 6 Abschnitt B Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2
24. Zu Artikel 1 Anlage 11 Abschnitt B Fußnote 2
25. Zu Artikel 1 Anlage 13 Nummer 8
26. Zu Artikel 1 Anlage 18 Abschnitt D
28. Zur Verordnung allgemein
29. Zur Ermittlung der Emissionsmengen von Ammoniak
Drucksache 853/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
... Regelungen zur Datenübermittlung aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen - wie bspw. die mit den Nachbarstaaten Frankreich, Niederlande, Österreich, Schweiz oder Tschechien - bleiben gemäß § 1 Abs. 3 unberührt. Diese werden nicht durch die Vorschriften der § 92 i.V.m. § 91 Abs. 2; § 1 Abs. 4 verdrängt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 92a Inhalt des Ersuchens
§ 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
§ 14a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 27a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 4 Änderung des Bundespolizeigesetzes
§ 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 33a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 5 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
§ 34a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 35a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 6 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
§ 11a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 11b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten
Artikel 7 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 6a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte
II. Neuerungen des RbDatA
III. Änderungsbedarf im deutschen Recht aufgrund des RbDatA
IV. Gründe für die Umsetzung des RbDatA im BKAG, BPolG, ZFdG, ZollVG, IRG, AO, SchwarzArbG und StPO
1. IRG
2. BKAG
3. BPolG
4. ZFdG
5. ZollVG
6. AO
7. StPO
8. SchwarzArbG
V. Verhältnis zu anderen bi- und multilateralen Übereinkommen
VI. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung
4 Bürokratiekosten
VII. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 5
Zu § 92a
Zu § 92b
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3a
Zu Absatz 3b
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 6
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 990: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/Jl des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Drucksache 774/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Energieinfrastrukturprioritäten bis 2020 und danach - ein Konzept für ein integriertes europäisches Energienetz KOM (2010) 677 endg.
... Der Großteil des Zuwachses bei den Windkraftkapazitäten und der Windkrafterzeugung wird auf Deutschland, das Vereinigte Königreich, Spanien, Frankreich, Italien und die Niederlande entfallen, während die Solarenergiekapazitäten und die Solarstromerzeugung sogar noch stärker auf Deutschland und Spanien und in geringerem Umfang auf Italien und Frankreich konzentriert sein werden.
1. Einleitung
2. Herausforderungen IM Infrastrukturbereich: DRINGENDER Handlungsbedarf
2.1. Stromnetze und -speicherung
2.2. Erdgasnetze und -speicherung
2.3 Fernwärme- und -kältenetze
2.4. CO2-Abscheidung, -Transport und -Speicherung CCS
2.5. Erdöl- und Alken-Transport- und -Raffinerie-Infrastrukturen
2.6. Der Markt wird für die meisten Investitionen sorgen, Hindernisse bestehen jedoch fort
2.7. Investitionsbedarf und Finanzierungslücke
3. Energieinfrastrukturkonzept: eine neue Methode der strategischen Planung
4. Europäische INFRASTRUKTURPRIORITÄTEN BIS 2020 danach
4.1. Vorrangige Korridore für Strom, Gas und Öl
4.1.1. Europas Stromnetz für 2020 rüsten
4.1.2. Diversifizierte Gaslieferungen an ein lückenloses und flexibles EU-Erdgasverbundnetz
4.1.3. Gewährleistung der Erdölversorgungssicherheit
4.1.4. Einführung intelligenter Netze
4.2. Vorbereitung der längerfristigen Netze
4.2.1. Europäische Stromautobahnen
4.2.2. Eine europäische CO2-Transportinfrastruktur
4.3. Von Prioritäten zu Projekten
5. Instrumentarium zur Beschleunigung der Durchführung
5.1. Regionale Cluster
5.2. Schnellere und transparentere Genehmigungsverfahren
5.3. Bessere Methoden und Information von Entscheidungsträgern und Bürgern
5.4. Schaffung eines stabilen Finanzierungsrahmens
5.4.1. Mobilisierung privater Finanzmittel durch verbesserte Kostenzuweisung
5.4.2. Optimierung der Mobilisierung öffentlicher und privater Finanzierungsquellen und Abmilderung des Investorenrisikos
Anhang Vorschl äge für Energieinfrastrukturprioritäten für 2020 und danach
1. Einleitung
2. Entwicklung von Energieangebot -Nachfrage
3. Vorrangige Korridore für Strom, GAS ÖL
3.1. Europas Elektrizitätsnetz für 2020 rüsten
3.1.1. Offshore-Netz in den nördlichen Meeren
5 Empfehlungen
3.1.2. Verbindungsleitungen in Südwesteuropa
5 Empfehlungen
3.1.3. Verbindungen in Mittelost- und Südosteuropa
5 Empfehlungen
3.1.4. Vollendung des Verbundplans für den Energiemarkt im Ostseeraum Bereich Strom
3.2. Diversifizierte Gaslieferungen an ein lückenloses und flexibles EU-Verbunderdgasnetz
3.2.1. Südlicher Korridor
3.2.2. Nord-Süd-Erdgasverbindungsleitungen in Osteuropa
3.2.3. Vollendung des Verbundplans für den Energiemarkt im Ostseeraum Bereich Gas
3.2.4. Nord-Süd-Korridor in Westeuropa
3.3. Gewährleistung der Erdölversorgungssicherheit
3.4. Einführung intelligenter Netze
5 Empfehlungen
4. Vorbereitung der längerfristigen Netze
4.1. Europäische Stromautobahnen
5 Empfehlungen
4.2. Eine europäische CO2-Transportinfrastruktur
5 Empfehlungen
Drucksache 299/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über künftige Schritte bei der Bewirtschaftung von Bioabfällen in der Europäischen Union KOM (2010) 235 endg.
... Die Mitgliedstaaten sollten die Einführung der getrennten Sammlung mit Nachdruck verfolgen um ein Recycling und eine anaerobe Vergärung von hoher Qualität zu ermöglichen. In Österreich, Deutschland, Luxemburg, Schweden, Belgien, den Niederlanden, Katalonien (Spanien) und einigen italienischen Regionen gibt es bereits hocheffiziente Systeme, die auf der Trennung der verschiedenen Ströme von Bioabfällen an der Quelle basieren25. Die Systeme für die getrennte Sammlung können sich u. a. je nach den Arten der gesammelten Abfälle (Lebensmittelabfälle, Gartenabfälle) und der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten erheblich voneinander unterscheiden. Ausschlaggebend für den Erfolg sind die Anpassung an die lokalen Gegebenheiten und eine benutzerfreundliche Gestaltung.
Mitteilung
1. Einleitung
2. EU-Rechtsvorschriften mit Bezug zu Bioabfall
3. Kontext der Mitteilung
4. Gegenstand und Ziele
5. Bessere Bewirtschaftung von Bioabfällen – Ein Ungenutztes Potenzial
6. Wichtigste Ergebnisse der Untersuchung der Kommission
7. Prioritäre Massnahmen zur Optimierung der Bewirtschaftung von Bioabfällen in der EU – Was sollte ergänzend zur Umsetzung der Deponierichtlinie Unternommen Werden?
7.1. Initiativen auf EU-Ebene
7.1.1. Vermeidung von Bioabfall
7.1.2. Behandlung von Bioabfällen
7.1.3. Schutz der Böden in der EU
7.1.4. Forschung und Innovation
7.1.5. Erneute Anstrengungen zur vollständigen Umsetzung des EU-Besitzstands
7.2. Maßnahmen der Mitgliedstaaten
7.2.1. Abfallbewirtschaftungsplanung im Einklang mit der Abfallhierarchie
7.2.2. Vermeidung von Bioabfällen
7.2.3. Förderung der getrennten Sammlung und biologischen Behandlung von Bioabfällen
7.2.4. Schutz der Böden in der EU
7.2.5. Kompost – ein hochwertiges Produkt für eine bessere Ressourceneffizienz
7.2.6. Vollständige Verlagerung weg von der Deponie
7.2.7. Energieerzeugung aus Abfällen
7.2.8. Bessere Umsetzung
8. Fazit
Drucksache 34/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
... Artikel 18 RbGeld schließt die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, sofern sie die Möglichkeiten bieten über die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses hinauszugehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen beizutragen. Regelungen in bilateralen oder multilateralen Übereinkommen sind demnach als Grundlage für den Vollstreckungshilfeverkehr ausgeschlossen, wenn sie keinen derartigen Beitrag leisten. Was multilaterale Übereinkommen anbelangt, so leistet das unter A. II. genannte EG-VollstrÜbk, das aus deutscher Sicht vorläufig im Verhältnis zu den Niederlanden gilt, schon deshalb keinen Beitrag zur Vereinfachung oder Erleichterung, weil es anders als der RbGeld keine Verpflichtung zur Vollstreckung von Geldsanktionen enthält. Das EG-VollstrÜbk wird daher nach der Umsetzung des RbGeld für Deutschland keinen Anwendungsbereich mehr haben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 77a Elektronische Kommunikation und Aktenführung
§ 77b Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2 Geldsanktionen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 86 Vorrang
Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen
§ 87 Grundsatz
§ 87a Vollstreckungsunterlagen
§ 87b Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 87c Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung
§ 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung
§ 87e Beistand
§ 87f Bewilligung der Vollstreckung
§ 87g Gerichtliches Verfahren
§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch
§ 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
§ 87j Rechtsbeschwerde
§ 87k Zulassung der Rechtsbeschwerde
§ 87l Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
§ 87m Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister
§ 87n Vollstreckung
Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen
§ 87o Grundsatz
§ 87p Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 98 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte
II. Wesentliche Neuerungen des RbGeld
III. Gründe für die Umsetzung des RbGeld im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen IRG
IV. Änderungsbedarf im deutschen Recht aufgrund des RbGeld
V. Grundzüge des Verfahrensgangs
VI. Verhältnis des RbGeld zu anderen Übereinkommen
VII. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung
VIII. Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 – Änderungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
1. Zur Neufassung der Inhaltsübersicht Nummer 1 und 2
2. Zu § 55 IRG – Entscheidung über die Vollstreckbarkeit Nummer 3
3. Zu § 74 IRG – Zuständigkeit des Bundes Nummer 4
4. Zu §§ 77a und 77b – Elektronische Kommunikation und Aktenführung Nummer 5
5. Zu § 86 IRG-E – Vorrang Nummer 6
6. Zu § 87 IRG-E – Grundsatz
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
7. Zu § 87a IRG-E – Vollstreckungsunterlagen
9. Zu § 87b IRG-E – Zulässigkeitsvoraussetzungen
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
9. Zu § 87c IRG-E – Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung
10. Zu § 87d IRG-E – Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Bewilligungshindernisse
11. Zu § 87e IRG-E – Beistand
12. Zu § 87f IRG-E – Bewilligung der Vollstreckung
13. Zu § 87g IRG-E – Gerichtliches Verfahren
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
14. Zu § 87h IRG-E – Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch
a Zu Absatz 1 und 2
b Zu Absatz 3
c Zu Absatz 4
15. Zu § 87i IRG-E – Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
f Zu Absatz 6
16. Zu § 87j IRG-E – Rechtsbeschwerde
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2 und Absatz 3
c Zu Absatz 4
d Zu Absatz 5 und Absatz 6
17. Zu § 87k IRG-E – Zulassung der Rechtsbeschwerde
18. Zu § 87l IRG-E – Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
19. Zu § 87m IRG-E – Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister
20. Zu § 87n IRG-E – Vollstreckung
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
c Zu Absatz 3
d Zu Absatz 4
e Zu Absatz 5
f Zu Absatz 6
21. Zu § 87o IRG-E – Grundsatz
a Zu Absatz 1
b Zu Absatz 2
22. Zu § 87p IRG-E – Inländisches Vollstreckungsverfahren
24. Zu § 98 IRG-E – Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
II. Zu Artikel 2 – Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
1. Zu § 5 Absatz 4 JVKostO Nummer 1
III. Zu Artikel 3 – Änderung des Gerichtskostengesetzes
1. Zu § 1 GKG Nummer 1
2. Zur Änderung des Kostenverzeichnisses Nummer 2
Zu Teil 3
IV. Zu Artikel 4 – Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
1. Zur Gliederung des Vergütungsverzeichnisses zum RVG Nummer 1
2. Zu Teil 6 Abschnitt 1 VV RVG Nummer 2
V. Zu Artikel 5 – Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 457: Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
Drucksache 662/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission zum Ausbau der E-Beschaffung in der EU KOM (2010) 571 endg.
... Eine Ausnahme bildet diesbezüglich Portugal, wo seit dem 1. November 2009 für die meisten öffentlichen Beschaffungen die Nutzung elektronischer Mittel zur Durchführung der Ausschreibungsphasen bis zur Zuschlagserteilung verbindlich vorgeschrieben ist (Ausschreibungen mit geringem Auftragsvolumen werden nicht elektronisch durchgeführt, und die Evaluierung bestimmter Beschaffungen kann mittels einer Kombination elektronischer und herkömmlicher Mittel durchgeführt werden). Deshalb können die öffentlichen Auftraggeber Beschaffungen nun schneller durchführen, und es werden Einsparungen an Verwaltungsausgaben in Höhe von 28 Mio. € jährlich erwartet. Auch andere Mitgliedstaaten haben die Nutzung elektronischer Mittel oder Instrumente für bestimmte Phasen der Beschaffung auf nationaler Ebene verbindlich vorgeschrieben; in Zypern, Belgien und den Niederlanden muss (bereits heute bzw. künftig) die Vergabe öffentlicher Aufträge auf bestimmten Plattformen publik gemacht werden. Andere Staaten haben verbindliche Vorschriften für bestimme Verwaltungsebenen eingeführt; so ist beispielsweise in Österreich die Nutzung von Rahmenübereinkünften in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen für Bundesbehörden obligatorisch.
Grünbuch zum Ausbau der e-Beschaffung in der EU
1. Warum ein Grünbuch zur elektronischen Beschaffung
2. Warum ist „E-Beschaffung“ wichtig
3. Welche Rolle kann die EU BEI der Förderung der E-Beschaffung spielen
4. WAS hat die EU Bisher getan
5. Stand der E-Beschaffung
6. Herausforderungen
5 Fragen
7. Prioritäten für Massnahmen auf Ebene
7.1. Beschleunigung der Einführung von e-Procurement „mit Zuckerbrot und Peitsche“
5 Fragen
7.2. Erleichterung der grenzüberschreitenden Beteiligung an der e-Beschaffung
5 Fragen
7.3. Bausteine einer interoperablen e-Procurement-Infrastruktur
5 Fragen
7.4. Verbesserung der Zugänglichkeit für KMU , Nachhaltigkeit und Innovativität des Beschaffungswesens
5 Frage
7.5. Benchmarking und Monitoring - von den besten Lösungen lernen
7.6. Internationale Entwicklungen und Zusammenarbeit
Anhang I Durch die Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge (2004/17/EG13 und 2004/18/EG14 ) eingeführte Bestimmungen zur e-Beschaffung
Anhang II Stand der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen
Drucksache 846/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
... Niederlande
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständige Behörde
§ 3 Verbindungsstelle für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen
§ 4 Verbindungsstelle für Familienleistungen
§ 5 Koordinierungsstelle für die Sondersysteme für Beamte
§ 6 Zugangsstellen
§ 7 Verordnungsermächtigungen
Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 312a Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten.
Zwölfter Abschnitt
§ 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten
§ 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
§ 219c Dateien bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 127a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene sowie für Vorruhestandsleistungen
§ 128a Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland
§ 136a Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung
§ 274 Dateien bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 10 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Gesetzgebungskompetenz
Finanzielle Auswirkungen
Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
3 Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu § 219
Zu § 219
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr.: 1406: Entwurf eines Gesetzes betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
Drucksache 132/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union - 2009 (2009/2101(INI))
... 32. fordert daher die Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Italien, Litauen, Ungarn, die Niederlande, Finnland und Schweden dringend auf, unverzüglich das Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels zu ratifizieren;
Drucksache 7/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungsurkunden vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
... Für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, die Republik Bulgarien, die Republik Zypern, Dänemark, Spanien, die Republik Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Republik Ungarn, Irland, Italien, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Luxemburg, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Slowenien und Schweden:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
a Unternehmen
b Bürgerinnen und Bürger
c Verwaltung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Schlussbemerkung
Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten Antalya 2006
Änderungsurkunde zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion Genf 1992 ,
Zeichen am Rand der Texte der Schlussakten
Änderungsurkunde zur Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion Genf 1992
Teil I Vorwort
Kapitel I Grundlegende Bestimmungen
Artikel 11 Generalsekretariat
Kapitel II Sektor für das Funkwesen
Artikel 13 Funkkonferenzen und Funkversammlungen
Kapitel V Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union
Artikel 28 Finanzen der Union
Artikel 29 Sprachen
Teil II Zeitpunkt des Inkrafttretens
Änderungsurkunde zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion Genf 1992
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion* Genf 1992
Teil I Vorwort
Kapitel I Arbeitsweise der Union
Abschnitt 1
Artikel 2 Wahlen und damit verbundene Fragen Gewählte Beamte
Abschnitt 2
Artikel 4 Rat
Abschnitt 3
Artikel 5 Generalsekretariat
Abschnitt 4
Artikel 6 Koordinierungsausschuss
Abschnitt 5 Sektor für das Funkwesen
Artikel 12 Büro für das Funkwesen
Abschnitt 6 Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Artikel 15 Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Abschnitt 7 Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Artikel 16 Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Artikel 17 A Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Artikel 18 Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Abschnitt 8 Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren
Artikel 19 Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union
Artikel 21 Empfehlungen einer Konferenz an eine andere
Kapitel II Besondere Bestimmungen für die Konferenzen und Versammlungen
Artikel 23 Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten PP-02
Artikel 24 Zulassung zu den Funkkonferenzen PP-02
Artikel 25 Zulassung zu den Funkversammlungen, den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens PP-98 PP-02
Kapitel IV Andere Bestimmungen
Artikel 33 Finanzen
Anlage Definition einiger in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe
Teil II Zeitpunkt des Inkrafttretens
Erklärungen und Vorbehalte zum Abschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion Antalya 2006 *
Denkschrift
A. Allgemeines
B. Besonderes
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1122: Gesetz zu den Änderungsurkunden vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
Drucksache 726/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Gegenseitige Rechenschaftspflicht und Transparenz - Viertes Kapitel des operativen Rahmens der EU für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe KOM (2010) 643 endg.
... Initiative für die Transparenz der Hilfe (IATI) unterzeichnet (Dänemark, Finnland, Deutschland, Irland, Niederlande, Spanien, Schweden, das Vereinigte Königreich und die Einige Länder veröffentlichen detaillierte Angaben in ihren Planungsdokumenten (z.B. Irland), andere machen die Informationen auf ihren Websites verfügbar: so bietet Spanien nach Finanzierungsquelle und Sektor aufgeschlüsselte Informationen über die öffentliche Entwicklungshilfe. Angaben über die Mittelzuweisungen des kommenden Jahres wiederum sind nicht in allen Ländern zur gleichen Zeit verfügbar, sondern werden entsprechend den Haushaltszyklen der Geber veröffentlicht (in Finnland im August, in Spanien im Oktober, in den Niederlanden im November). Dies geht zu Lasten von Transparenz und Vorhersehbarkeit der Finanzierung für die Partnerländer.
1. Einleitung
2. Was ist gegenseitige Rechenschaftspflicht
3. Transparenz der Hilfe – Voraussetzung für gegenseitige Rechenschaftspflicht
4. Gegenseitig Rechenschaftspflicht auf Nationaler Ebene
5. Gegenseitig Rechenschaftspflicht auf internationaler Ebene
6. Rechenschaftspflicht humanitäre Hilfe
7. Vorschlag eines vierten Kapitels des operativen Rahmens
1.1. Transparenz der Hilfe
7.1. Gegenseitige Rechenschaftspflicht auf nationaler Ebene
7.2. Gegenseitige Rechenschaftspflicht auf internationaler Ebene
Drucksache 732/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Unionsbürgerschaft 2010: Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten KOM (2010) 603 endg.
... Der Spanier Vicente und die Niederländerin Ingrid sind verheiratet und leben in den Niederlanden. Sie möchten gern gemeinsam ein Haus in Frankreich kaufen. Zuvor möchten sie jedoch wissen, welches Recht für den Kauf – und allgemeiner das Eigentum – gälte, das ihnen zusammen gehören würde, wenn sie sich trennen sollten oder einer von ihnen verstürbe: Wäre es das spanische, niederländische oder das französische Recht? Könnten sie das Recht auswählen, das gelten soll? Wäre es möglich, sicherzustellen, dass ein Gericht, das sich vielleicht eines Tages mit ihrer Scheidung oder Erbfolge befassen muss, auch über die Zuständigkeit für die Teilung ihrer Vermögenswerte verfügt?
Bericht
1. Einleitung
2. die Alltäglichen Hindernisse für Bürger angehen
2.1. Bürger als Privatpersonen
2.1.1. Ungeklärte Eigentumsrechte bei internationalem Ehepaaren
2.1.2. Bürokratische und teure grenzüberschreitende Anerkennung zivilrechtlicher Dokumente und Schwierigkeiten beim grenzüberschreitenden Zugang zur Justiz
2.1.3. Unzureichender Schutz von Verdächtigten, Beschuldigten und von Verbrechensopfern in Strafsachen
2.1.4. Probleme der Besteuerung in grenzüberschreitenden Situationen insbesondere Fahrzeugregistrierungssteuern
2.1.5. Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung für europäische Bürger und bei elektronischen Gesundheitsdiensten eHealth
2.1.6. Unvollständige Umsetzung des Rechts auf konsularischen Schutz für in Drittstaaten in Not geratene Unionsbürger
2.2. Bürger als Verbraucher
2.2.1. Mangelnde Information über die Rechte der Bürger in ihrer Rolle als Passagiere und Urlauber und beim Kauf von Urlaubspaketen und unzureichende Durchsetzung
2.2.2. Fehlen einheitlicher Verbraucherschutzregelungen, mangelnde Kenntnis bestehender Beschwerdemöglichkeiten und unzulängliche Beschwerdemöglichkeiten
2.3. Bürger als Einwohner, Studenten und Berufstätige
2.3.1. Divergierende und inkorrekte Anwendung des EU-Rechts und aufwändige Verwaltungsverfahren – Freizügigkeitshindernisse
2.3.2. Aufwändige und unzuverlässige Verfahren zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Berufsqualifikationen
2.3.3. Unterschiedliche Sozialversicherungssysteme als Hindernis für die Mobilität von Arbeitnehmern
2.4. Bürger als politische Akteure
2.5. Mangel an leicht zugänglicher Information und Unterstützung für Bürger
2.6. Mangelndes Bewusstsein für die Bedeutung der Unionsbürgerschaft
3. Schlussfolgerungen
Drucksache 856/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
... Die neuen Vorschriften übernehmen weitgehend die Regelungen des auf eine deutschfranzösische Initiative zurückgehenden Pilotprojektes "Network of Judicial Registers" (NJR), an welchem derzeit Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich beteiligt sind. Als Beobachter nehmen Griechenland, Lettland, Litauen, Österreich, Rumänien und als einziger Nicht-Mitgliedstaat die Schweiz an dem Projekt teil. Das Pilotprojekt beinhaltet die internationale Zusammenarbeit zwischen den zentralen Strafregisterbehörden beim Strafnachrichtenaustausch und bei Ersuchen um eine Auskunft aus dem Strafregister zur Unterstützung eines ausländischen (zumeist strafrechtlichen) Verfahrens. Die Informationen werden in automatisierter (elektronischer) Form auf der Grundlage des bestehenden nationalen und internationalen Rechts ausgetauscht. Einen Echtbetrieb führt Deutschland derzeit, ganz oder zum Teil, mit Belgien, Bulgarien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Polen, der Slowakei, Spanien und der Tschechischen Republik durch.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
§ 30b Europäisches Führungszeugnis
§ 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
§ 53a Grenzen der internationalen Zusammenarbeit
§ 56a Mitteilung über ausländische Verurteilungen
§ 56b Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 57a Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 2 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
§ 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 150d Protokollierungen
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Änderungen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zum europäischen Strafregisterinformationsaustausch
1. Zur Entstehungsgeschichte
2. Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Regelung
a Allgemeines
b Neuerungen des Rb sowie gesetzlicher Änderungsbedarf
c Neuerungen des Beschlusses ECRIS sowie gesetzlicher Änderungsbedarf
II. Sonstige Änderungen
III. Gesetzgebungszuständigkeit
IV. Gesetzesfolgenabschätzung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
2 I.
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
a Zu § 56a BZRG Mitteilung über ausländische Verurteilungen
b Zu § 56b BZRG Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu Nummer n
2 II.
Zu Artikel 2
2 III.
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
2 IV.
Zu Artikel 4
2 V.
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1414: Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften
Drucksache 155/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
... Im Übrigen beabsichtigen auch andere EU-Staaten mit Genossenschaftsstrukturen, beispielsweise die Niederlande, die Ausnahme aufzunehmen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 1 Satz 9 KWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a und d § 10 Absatz 1 Satz 9 und Absatz 2a KWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 19 Absatz 2 Satz 6 KWG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 20 KWG
5. Zu Artikel 2 InsO
6. Zu Artikel 11 Absatz 1 Inkrafttreten
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 854/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
... Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 (Haager Übereinkommen 1958) verliert hingegen immer mehr an Bedeutung. Wegen der Unterhaltsverordnung wird es nunmehr nur noch im Verhältnis zu Liechtenstein, Surinam und den französischen Überseegebieten eine Rolle spielen. Gleiches gilt für das Brüsseler Übereinkommen von 1968, das nur noch für Altfälle und im Verhältnis zu bestimmten überseeischen Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten Frankreich und der Niederlande gilt, für die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht anwendbar ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz – AUG)
Kapitel 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Zentrale Behörde
§ 4 Zentrale Behörde
§ 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde
§ 6 Unterstützung durch das Jugendamt
Abschnitt 3 Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 1 Ausgehende Ersuchen
§ 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration
§ 8 Inhalt und Form des Antrages
§ 9 Umfang der Vorprüfung
§ 10 Übersetzung des Antrages
§ 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde
§ 12 Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland
Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen
§ 13 Übersetzung des Antrages
§ 14 Inhalt und Form des Antrages
§ 15 Behandlung einer vorläufigen Entscheidung
Abschnitt 4 Datenerhebung durch die zentrale Behörde
§ 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels
§ 17 Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels
§ 18 Benachrichtigung über die Datenerhebung
§ 19 Übermittlung und Löschung von Daten
Abschnitt 5 Verfahrenskostenhilfe
§ 20 Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
§ 21 Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
§ 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
§ 23 Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln
§ 24 Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit
Abschnitt 6 Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration
§ 25 Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
§ 26 Örtliche Zuständigkeit
§ 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit
§ 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
§ 29 Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Abschnitt 1 Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
§ 30 Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen
§ 31 Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
§ 32 Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch
§ 34 Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels
Abschnitt 2 Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
§ 35 Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Abkommen der Europäischen Union
Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln
§ 36 Antragstellung
§ 37 Zustellungsempfänger
§ 38 Verfahren
§ 39 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
§ 40 Entscheidung
§ 41 Vollstreckungsklausel
§ 42 Bekanntgabe der Entscheidung
Unterabschnitt 2 Beschwerde, Rechtsbeschwerde
§ 43 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
§ 44 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
§ 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
§ 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
§ 47 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
§ 48 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
§ 49 Prüfung der Beschränkung
§ 50 Sicherheitsleistung durch den Schuldner
§ 51 Versteigerung beweglicher Sachen
§ 52 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
§ 53 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
§ 54 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
§ 55 Verfahren
§ 56 Kostenentscheidung
Abschnitt 4 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 57 Anwendung von Vorschriften
§ 58 Anhörung
§ 59 Beschwerdefrist
§ 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes
Unterabschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
§ 61 Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung
§ 62 Beschwerdeverfahren im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens
Unterabschnitt 3 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988
§ 63 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren
Abschnitt 5 Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit
§ 64 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
Kapitel 3 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren; Schadensersatz
Abschnitt 1 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren
§ 65 Vollstreckung
§ 66 Vollstreckungsabwehrantrag
§ 67 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
§ 68 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
Abschnitt 2 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
§ 69 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
Kapitel 4 Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren
§ 70 Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
§ 71 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 72 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
§ 73 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
§ 74 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 75 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
Kapitel 5 Kosten; Übergangsvorschriften
Abschnitt 1 Kosten
§ 76 Übersetzungen
Abschnitt 2 Übergangsvorschriften
§ 77 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 3 Änderung des Beratungshilfegesetzes
Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 6 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 9 Änderung der Kostenordnung
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Artikel 11 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 13 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 15 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 16 Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 17 Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 18 Änderung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
Artikel 19 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Entstehungsgeschichte
II. Wesentliche Neuregelungen durch die Unterhaltsverordnung; Verhältnis zu bestehenden Übereinkommen
III. Durchführungsbedarf im deutschen Recht; Regelungsstandort
IV. Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
V. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
VI. Gesetzesfolgenabschätzung; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte; gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu § 3
Zu Abschnitt 2 Zentrale Behörde
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 6
Zu Abschnitt 3 Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen
Zu Unterabschnitt 1 Ausgehende Ersuchen
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Abschnitt 4 Datenerhebung durch die zentrale Behörde
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu Abschnitt 5 Verfahrenskostenhilfe
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Abschnitt 6 Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Zu Abschnitt 1 Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung EG Nr. 4/2009
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu Abschnitt 2 Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen
Zu § 35
Zu Abschnitt 3 Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung EG Nr. 4/2009 und den Abkommen der Europäischen Union
Zu Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu § 47
Zu Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung und zu Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
Zu § 49
Zu den §§ 50
Zu Abschnitt 4 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen
Zu Unterabschnitt 1 Allgemeines
Zu § 57
Zu § 58
Zu § 59
Zu § 60
Zu Unterabschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
Zu Unterabschnitt 3 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988
Zu Abschnitt 5 Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit
Zu § 64
Zu Kapitel 3 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren; Schadensersatz
Zu Abschnitt 1 Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren
Zu § 65
Zu § 66
Zu § 67
Zu § 68
Zu Abschnitt 2 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
Zu § 69
Zu Kapitel 4 Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren
Zu § 70
Zu § 71
Zu § 72
Zu § 73
Zu § 74
Zu Kapitel 5 Kosten; Übergangsvorschriften
Zu Abschnitt 1 Kosten
Zu § 76
Zu Abschnitt 2 Übergangsvorschriften
Zu § 77
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu den Artikeln 16
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1420: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
Drucksache 235/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (Vertragsgesetz ECAA-Übereinkommen – ECAAÜbkG)
... Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, im Folgenden "die EG-Mitgliedstaaten" genannt, und die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden "die Gemeinschaft" oder "die Europäische Gemeinschaft" genannt, sowie die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Bulgarien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Republik Island, die Republik Kroatien, die Republik Montenegro, das Königreich Norwegen, Rumänien, die Republik Serbien und die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo, sämtliche im Folgenden "die Vertragsparteien" genannt –
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Schlussbemerkung
Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo1 zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Ziele und Grundsätze
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
2 Nichtdiskriminierung
Artikel 6
2 Niederlassungsrecht
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
2 Flugsicherheit
Artikel 11
2 Luftsicherheit
Artikel 12
2 Flugverkehrsmanagement
Artikel 13
2 Wettbewerb
Artikel 14
2 Durchsetzung
Artikel 15
2 Auslegung
Artikel 16
Neue Rechtsvorschriften
Artikel 17
Gemischter Ausschuss
Artikel 18
Artikel 19
2 Streitbeilegung
Artikel 20
2 Schutzmaßnahmen
Artikel 21
Artikel 22
Weitergabe von Informationen
Artikel 23
Drittländer und Internationale Organisationen
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
2 Übergangsregelungen
Artikel 27
Verhältnis zu Luftverkehrsabkommen und anderen zweiseitigen Luftverkehrsvereinbarungen
Artikel 28
Inkrafttreten, Überprüfung, Beendigung und sonstige Bestimmungen
Artikel 29 Inkrafttreten
Artikel 30 Überprüfung
Artikel 31 Beendigung
Artikel 32 Erweiterung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Artikel 33 Flughafen Gibraltar
Artikel 34 Sprachen
Anhang I Anwendbare Vorschriften für die Zivilluftfahrt
A. Marktzugang und damit zusammenhängende Fragen
Nr. 2407/92
Nr. 2408/92
Nr. 2409/92
Nr. 95/93
Nr. 96/67
Nr. 785/2004
B. Flugverkehrsmanagement
Nr. 549/2004
Nr. 550/2004
Nr. 551/2004
Nr. 552/2004
Nr. 2096/2005
Nr. 2150/2005
C. Flugsicherheit
Nr. 3922/91
Nr. 94/56
Nr. 1592/2002
Nr. 2003/42
Nr. 1702/2003
Nr. 2042/2003
Nr. 104/2004
Nr. 488/2005
Nr. 2111/2005
D. Luftsicherheit
Nr. 2320/2002
Nr. 622/2003
Nr. 1217/2003
Nr. 1486/2003
Nr. 1138/2004
E. Umweltschutz
Nr. 89/629
Nr. 92/14
Nr. 2002/30
Nr. 2002/49
F. Soziale Aspekte
Nr. 1989/391
Nr. 2003/88
Nr. 2000/79
G. Verbraucherschutz
Nr. 90/314
Nr. 92/59
Nr. 93/13
Nr. 95/46
Nr. 2027/97
Nr. 261/2004
H. Sonstige Rechtsvorschriften
Nr. 2299/1989
Nr. 91/670
Nr. 3925/91
Nr. 437/2003
Nr. 1358/2003
Nr. 2003/96
Anhang II Horizontale Anpassungen und bestimmte Verfahrensregeln
1. Einleitender Teil der Rechtsvorschriften
2. Besondere Terminologie der Rechtsakte
3. Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten
4. Bestimmungen zu Ausschüssen der europäischen Gemeinschaften und Konsultation assoziierter Parteien
5. Zusammenarbeit und Informationsaustausch
6. Sprachen
Anhang III Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen gemäß Artikel 14
Artikel 1 Staatliche Monopole
Artikel 2 Angleichung der Rechtsvorschriften für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen
Artikel 3 Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
Anhang IV Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
1. Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Artikel 16 des Übereinkommens
2. Umfang und Modalitäten der Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens
3. Vorlagen nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens
4. Sprachenregelung bei Vorlagen an den Gerichtshof
Anhang V
Protokoll I Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits
Artikel 1 Übergangsfristen
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll II Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits
Artikel 1 Übergangsfristen
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll III Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits
Artikel 1 Übergangsfrist
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll IV Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits
Artikel 1 Übergangsfristen
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll V Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits
Artikel 1 Übergangsfristen
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Artikel 5 Flugsicherheit
Artikel 6 Luftsicherheit
Protokoll VI Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits
Artikel 1 Übergangszeiträume
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll VII Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits
Artikel 1 Übergangszeiträume
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll VIII Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits
Artikel 1 Übergangsfrist
Artikel 2 Bedingungen für den Übergang
Artikel 3 Übergangsregelungen
Artikel 4 Flugsicherheit
Artikel 5 Luftsicherheit
Protokoll IX Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo andererseits
Artikel 1 Zuständigkeiten der UNMIK
Artikel 2 Übergangsfristen
Artikel 3 Bedingungen für den Übergang
Artikel 4 Übergangsregelungen
Artikel 5 Internationale Übereinkünfte
Artikel 6 Flugsicherheit
Artikel 7 Luftsicherheit
Denkschrift
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21 und 22
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25 und 26
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1137: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo andererseits zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Drucksache 313/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung KOM (2010) 250 endg.
... 1 Die im Verhältnis zum BIP angegebenen Leistungsbilanzüberschüsse spiegeln die zusammengerechneten Überschüsse von Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und Finnland wider. Die Leistungsbilanzdefizite im Verhältnis zum BIP entsprechen den zusammengerechneten Defiziten von Irland, Griechenland, Spanien, Zypern und Portugal.
Mitteilung
I. Einleitung
II. Die weltweite Finanzkrise hat die Herausforderungen für die EU-Wirtschaft offfenbart und vergrössert
III. Ausbau der wirtschaftspolitischen Koordinierung
III.1. Bessere Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und tiefergehende haushaltspolitische Koordinierung
III.2. Hin zu einer umfassenderen Überwachung von makroökonomischen Entwicklungen und Wettbewerbsfähigkeit im Euroraum
III.3. Eine integrierte Koordinierung der Wirtschaftspolitik in der EU: das Europäische Semester
III.4. Ein robuster Rahmen für das Krisenmanagement der Euroraum-Mitglieder
IV. Nächste Schritte
Drucksache 443/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone KOM (2010) 377 endg.
... 12. Nationalitätskennzeichen der Mitgliedstaaten: (BE) Belgien, (BG) Bulgarien, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, () Deutschland, (EE) Estland, (IE) Irland, (EL) Griechenland, (ES) Spanien, (FR) Frankreich, (IT) Italien, (CY) Zypern, (LV) Lettland, (LT) Litauen, (LU) Luxemburg, (HU) Ungarn, (MT) Malta, (NL) Niederlande, (AT) Österreich, (PL) Polen, (PT) Portugal, (RO) Rumänien, (SI) Slowenien, (SK) Slowakei, (FI) Finnland, (SE) Schweden, (UK) Vereinigtes Königreich.
Vorschlag
Begründung
1. Inhalt des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultationen von Interessenträgern Folgenabschätzung
3. Erläuterung der Hauptmerkmale der vorgeschlagenen Regelung
4. Rechtliche Aspekte
Vorschlag
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für grenzüberschreitende Strassentransporte von Euro-Bargeld im Allgemeinen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Ausschlüsse
Artikel 3 Abfahrtsort, Höchstdauer und Zahl der Bargeldzustellungen/-abholungen
Artikel 4 Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte
Artikel 5 CIT-Sicherheitspersonal
Artikel 6 Führen von Waffen
Artikel 7 Ausrüstung des Fahrzeugs
Artikel 8 Rolle der nationalen Polizeikräfte
Artikel 9 Sicherheitsvorschriften für die Standorte von Bargeldzustellungen/-abholungen im (in den) Aufnahmemitgliedstaat(en)
Artikel 10 Einziehung neutralisierter Banknoten
Artikel 11 Gegenseitige Unterrichtung
Artikel 12 Mitteilung vor Beginn des grenzüberschreitenden Transports
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften für die einzelnen Transportarten
Artikel 13 Transport von Banknoten in einem unauffälligen, ungepanzerten Fahrzeug mit IBNS
Artikel 14 Transport von Banknoten in einem ungepanzerten Fahrzeug mit deutlichem Hinweis auf IBNS-Ausrüstung
Artikel 15 Transport von Banknoten in einem kabinengepanzerten Fahrzeug mit IBNS
Artikel 16 Transport von Banknoten in einem voll gepanzerten Fahrzeug ohne IBNS
Artikel 17 Transport von Banknoten in einem voll gepanzerten Fahrzeug mit IBNS
Artikel 18 Transport von Münzen in einem ungepanzerten Fahrzeug
Artikel 19 Transport von Münzen in einem kabinengepanzerten Fahrzeug
Artikel 20 Nationale Ausnahmeregelungen
Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
Artikel 21 Kontrolle
Artikel 22 Sanktionen
Artikel 23 Sicherheitsmaßnahmen für Notfälle
Artikel 24 Entlohnung des grenzüberschreitende Geldtransporte durchführenden CIT-Personals
Artikel 25 Ausschuss für grenzüberschreitende Transporte von Euro-Bargeld
Artikel 26 Überprüfung
Artikel 27 Änderung der technischen Vorschriften
Artikel 28 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 29 Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 30 Einwände gegen delegierte Rechtsakte
Artikel 31 Inkrafttreten
Anhang I Sicherheitsmerkmale der Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte
Anhang II Muster für die Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte
Allgemeine Bestimmungen
Anhang III Iintelligentes Banknotenneutralisierungssystem (IBNS)
I. Definitionen und allgemeine Bestimmungen
II. IBNS-Zulassungsverfahren
i Hauptfunktionen des Überwachungssystems
ii Ort der Programmierung des Systems und Einflussnahme der CIT-Sicherheitskräfte auf den Betrieb des IBNS
iii Ort, an dem das IBNS geöffnet werden kann bei End-to-End-Systemen
III. Testverfahren
a Test der Widerstandsfähigkeit des IBNS bei verschiedenen Angriffszenarien
b Wirksamkeit der Neutralisierung der Banknoten
c Inhalt der Widerstandstests bei Reinigung der Banknoten für IBNS mit Einfärbetechnik
Anhang IV IBNS-Piktogramme
Anhang V Piktogramm für ausschliesslich Münzen Transportierende CIT-Fahrzeuge
Anhang VIInhalt der Grundausbildung für CIT-Personal, das grenzüberschreitende Geldtransporte durchführt
Anhang VII Gemeinsame Referenzniveaus des Europarats
Drucksache 155/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
... Im Übrigen beabsichtigen auch andere EU-Staaten mit Genossenschaftsstrukturen, beispielsweise die Niederlande, die Ausnahme aufzunehmen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a und d § 10 Absatz 1 Satz 9 und Absatz 2a KWG
2. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 19 Absatz 2 Satz 6 KWG
3. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 20 KWG
4. Zu Artikel 2 InsO
5. Zu Artikel 11 Absatz 1 Inkrafttreten
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 247/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer
... Viele Staaten Europas, wie beispielsweise Estland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Slowenien, haben bereits ein Zentrales Testamentsregister eingerichtet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten (Kosten der öffentlichen Haushalte/sonstige Kosten)
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer
Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung
§ 78a
§ 78b
§ 78c
§ 78d
§ 78e
§ 78f
Artikel 2 Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 163a Registrierung des Protokolls
Artikel 5 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Personenstandsverordnung
Artikel 7 Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer (Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz - TVÜG)
§ 1 Grundsatz
§ 2 Übernahme
§ 3 Weiterverarbeitung
§ 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum
§ 5 Vernichtung
§ 6 Protokollierung
§ 7 Auftragnehmer
§ 8 Datenschutz und Datensicherheit
§ 9 Außerkrafttreten
Artikel 8 Änderung der Kostenordnung
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Defizite des Benachrichtigungssystems in Nachlasssachen
II. Vorteile des Zentralen Testamentsregisters
1. Das Meldewesen wird so einfach gestaltet wie möglich.
2. Das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen wird effektiver.
3. Die Innenverwaltungen werden von der Führung der Testamentsverzeichnisse entlastet.
4. Das Zentrale Testamentsregister schafft Transparenz im Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen.
5. Deutschland kann an europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Testamentskarteien mitwirken.
III. Errichtung und Betrieb durch die Bundesnotarkammer
- Effiziente Verwahrdatenpflege
- Konzept zum Betrieb, zur elektronischen Erfassung bestehender Verwahrungsnachrichten und zur Finanzierung
- Praktische Erfahrungen durch Zentrales Vorsorgeregister
- Materielle Sachnähe
IV. Gesetzgebungskompetenz
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 78
Zu Nummer 2
Zu § 78a
Zu § 78b
Zu § 78c
Zu § 78d
Zu § 78e
Zu § 78f
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu den Nummern 2 bis 4
Zu Artikel 7
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
1. Zugang der Sterbefallmitteilung beim Geburtsstandesamt vor dem Übernahmestichtag:
2. Zugang der Sterbefallmitteilung beim Geburtsstandesamt nach dem Übernahmestichtag: Die Benachrichtigung erfolgt mangels Testamentsverzeichnis beim Standesamt notwendig durch die Registerbehörde.
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Drucksache 530/10
... Der technische Maßnahmenwert von 100 KBE (= Kolonie bildende Einheiten) pro 100 Milliliter Probe für Legionellen ordnet sich in Erfahrungswerte ein, die bei Trinkwasser-Installationen, die den a.a.R.d.T. entsprechen, üblicherweise eingehalten werden. Wird dieser technische Maßnahmenwert überschritten, ist das in der Regel ein indirekter Hinweis auf (vermeidbare) technische Mängel in der Trinkwasser-Installation. Auch in der aktuellen Publikation der WHO zu Legionellen findet sich dieser technische Maßnahmenwert sinngemäß. Bei niedrigeren Konzentrationen von Legionellen kann eine mögliche Infektion nicht ausgeschlossen werden. Strengere Anforderungen haben allerdings beispielsweise in den Niederlanden zu erheblichen Problemen bei der Umsetzung geführt. Daher müssen in Bereichen mit besonders hohem Erkrankungsrisiko (z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen) gegebenenfalls geringere, dem Infektionsrisiko der zu schützenden Personengruppe angepasste technische Maßnahmenwerte eingehalten werden, ohne dass diese aufwändiger einzuhaltenden technischen Maßnahmenwerte verallgemeinert werden können. Der technische Maßnahmenwert der Verordnung stellt dagegen eine allgemeine Anforderung für alle zu untersuchenden Gebäude dar. Empfehlungen für geringere Werte in Risikobereichen werden von der TWK veröffentlicht, zuletzt im Juli 2006.
Drucksache 264/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien KOM (2010) 183 endg.
... " (Niederlande, 2009) und "
Grünbuch Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativindustrien
1. Politischer Kontext, Thematik und Ziele des Grünbuchs
2. Kulturelle Diversität, der digitale Paradigmenwechsel und die Globalisierung: Wichtige Triebkräfte für die weitere Entwicklung der KKI
3. Geeignete Rahmenbedingungen schaffen
3.1. Mehr Raum zum Experimentieren, für Innovation und Unternehmergeist in der Kultur- und Kreativbranche
3.2. Bessere Abstimmung des Kompetenzenbedarfs der KKI
3.3. Zugang zu Kapital
4. Lokale und regionale Entwicklung als Startrampe für weltweiten Erfolg
4.1. Die lokale und regionale Dimension
4.2. Mobilität und Zirkulation kultureller und kreativer Werke
4.3. Kultureller Austausch und internationaler Handel
5. Auf dem Weg zu einer kreativen Wirtschaft: die Externen Effekte der KKI
Drucksache 532/3/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011)
... Eine Luftverkehrsteuer in vorgesehener Form und im nationalen Alleingang ist volkswirtschaftlich kontraproduktiv und schädigt den Wirtschaftsstandort Deutschland. Den erwarteten Steuereinnahmen beim Bund stehen ungleich höhere Arbeitsplatz- und Wertschöpfungsverluste in den Ländern gegenüber. Einschlägige Gutachten prognostizieren nach Einführung einen Passagierrückgang von 5 Mio. bis 7 Mio. Fluggästen pro Jahr, einen Verlust an Bruttowertschöpfung von 900 Mio. bis 1 Mrd. € und negative Effekte für die öffentliche Hand von 500 Mio. € bis 550 Mio. €. Die Modellrechnungen gehen von einem Verlust an Arbeitsplätzen zwischen 13.000 und 20.000 aus. Dem gegenüber steht eine Einnahmeschätzung des Bundesministers der Finanzen in Höhe von jährlich etwa 1 Mrd. €. Dementsprechend negative volkswirtschaftliche Auswirkungen waren auch nach der Einführung einer vergleichbaren Steuer in den Niederlanden zu beobachten. Diese führten bereits nach einem Jahr zu einer Rücknahme der Steuer.
Drucksache 513/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zum Inkrafttreten des Übereinkommens über Streumunition (CCM) und zur Rolle der EU
... 2. fordert alle EU-Mitgliedstaaten und Kandidatenländer auf, das CCM so bald wie möglich vor Ende 2010 zu unterzeichnen, einschließlich der Staaten, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben (Estland, Finnland, Griechenland, Lettland, Polen, Rumänien, die Slowakei und die Türkei) und der Staaten, die das Übereinkommen zwar unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert haben (Bulgarien, Zypern, die Tschechische Republik, Ungarn, Italien, Litauen, Niederlande, Portugal und Schweden);
Drucksache 831/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger - Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden erleichtern KOM (2010) 747 endg.
... zehn EU-Mitgliedstaaten. Bei den EU-Mitgliedstaaten handelt es sich um Belgien, Deutschland Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal und Spanien.
Grünbuch Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger: Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden erleichtern
1. Einleitung
2. Hintergrund
3. Freier Verkehr öffentlicher Urkunden
3.1 Problemstellung
3.2 Rechtsgrundlage
3.3 Optionen zur Erleichterung des freien Verkehrs öffentlicher Urkunden zwischen den Mitgliedstaaten
a Verzicht auf die Verwaltungsförmlichkeiten zur Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde
Frage 1: Ist der Verzicht auf Verwaltungsformalitäten wie die Legalisation oder Apostille Ihrer Ansicht nach als Lösung zur Überwindung der Schwierigkeiten geeignet, mit denen EU-Bürger konfrontiert sind
b Zusammenarbeit zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden
Frage 2: Sollten die Behörden der Mitgliedstaaten insbesondere in Personenstandsangelegenheiten enger zusammenarbeiten und wenn ja, in welcher – elektronischen – Form
Frage 4: Halten Sie die Veröffentlichung einer Liste der für Personenstandsangelegenheiten zuständigen nationalen Behörden oder der Kontaktdaten einer Informationsstelle pro Mitgliedstaat für sinnvoll
c Lockerung des Übersetzungserfordernisses bei öffentlichen Urkunden
Frage 5: Welche Lösungen bevorzugen Sie, um Übersetzungen zu vermeiden oder zumindest zu begrenzen
d Die europäische Personenstandsurkunde
Frage 6: Welche Personenstandsurkunden kämen für eine europäische
4. gegenseitige Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden
4.1 Problemstellung
4.2 Rechtsrahmen
4.3 Optionen für die Anerkennung der Rechtswirkungen von Personenstandsurkunden
a Unterstützung der nationalen Behörden bei der Lösungsfindung
Frage 7: Wären die mitgliedstaatlichen Behörden Ihrer Ansicht nach in der Lage, den Personenstand betreffende Probleme bei grenzübergreifenden Sachverhalten allein in effizienter Weise zu lösen Sollten die EU-Institutionen den Behörden nicht in diesem Fall zumindest einige Leitlinien an die Hand geben eventuell in Form von EU-Empfehlungen , damit die Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten nicht allzusehr voneinander abweichen
b Anerkennung von Rechts wegen
Frage 8: Was halten Sie von einer Anerkennung von Rechts wegen Auf welche Personenstandsangelegenheiten könnte diese Form der Anerkennung angewandt werden Bei welchen Personenstandsangelegenheiten könnte sich die Anerkennung von Rechts wegen als ungeeignet erweisen
c Anerkennung im Wege harmonisierter Kollisionsnormen
Frage 9: Was halten Sie von einer Anerkennung auf der Grundlage harmonisierter Kollisionsnormen Auf welche Personenstandsangelegenheiten könnte diese Form der Anerkennung angewandt werden
Frage 10: Was halten Sie von der Möglichkeit, den Bürgern eine gewisse Rechtswahl einzuräumen Für welche Personenstandsangelegenheiten könnte eine Rechtswahl vorgesehen werden
5. Fazit
Drucksache 386/10
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts
... Auch ein internationaler Vergleich zeigt, dass viele Rechtsordnungen mit der Ehe heute nicht mehr die Vorstellung der Zweigeschlechtlichkeit verbinden. So wurde in den Niederlanden, in Belgien, Kanada, Spanien, Südafrika, Norwegen, Schweden und Portugal die Zivilehe für Personen gleichen Geschlechts eingeführt. Auch die bundesdeutsche Gesellschaft kann durch die Öffnung der Ehe, die ein weiterer Ausdruck der Verankerung von Vielfalt und Selbstbestimmung in deutschen Rechtsnormen wäre, nur gewinnen.
Drucksache 632/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiariät und der Verhältnismäßigkeit (17. Bericht über "Bessere Rechtsetzung" 2009) KOM (2010) 547 endg.
... Seit 2006 übermittelt die Kommission den nationalen Parlamenten auf eigene Initiative alle neuen Vorschläge; außerdem hat sie ein Verfahren zur Beantwortung der Stellungnahmen der Parlamente eingeführt 13. 2009 erhielt die Kommission 250 Stellungnahmen – 2007 waren es 115. Davon enthielten ungefähr 10 % Bemerkungen zur Subsidiarität und/oder Verhältnismäßigkeit, wobei sich in den meisten Fällen nur eine der Parlamentskammern äußerte 14. Die Parlamentskammern mit einem besonderen Interesse an Subsidiaritätsfragen waren der französische Senat, der österreichische Bundesrat, der deutsche Bundesrat sowie die Parlamente der Niederlande, Portugals und Griechenlands. In einigen Stellungnahmen wurde nicht die Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes als solches in Frage gestellt, sondern die Rechtfertigung der Kommission als unzureichend kritisiert.
1. Einführung
2. Rechtlicher institutioneller Rahmen
2.1. Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
2.2. Anwendungsweise, Gelegenheit zur Stellungnahme, nachträgliche Kontrolle
3. Anwendung der Grundsätze
3.1. Kommission
3.2. Nationale Parlamente 12
3.3. Europäisches Parlament und Rat
3.4. Ausschuss der Regionen
3.5. Gerichtshof
4. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich der Subsidiarität erhoben wurden
5. Fazit
Anhang I Liste der Kommissionsinitiativen, bei denen die Stellungnahmen der nationalen Parlamente Bemerkungen zur Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit enthielten
Drucksache 247/10
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer
... Viele Staaten Europas, wie beispielsweise Estland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Slowenien, haben bereits ein Zentrales Testamentsregister eingerichtet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Bundesnotarordnung
§ 78a
§ 78b
§ 78c
§ 78d
§ 78e
§ 78f
Artikel 2 Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung
§ 163a Registrierung des Protokolls
Artikel 5 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Personenstandsverordnung
Artikel 7 Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer
§ 1 Grundsatz
§ 2 Übernahme
§ 3 Weiterverarbeitung
§ 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum
§ 5 Vernichtung
§ 6 Protokollierung
§ 7 Auftragnehmer
§ 8 Datenschutz und Datensicherheit
§ 9 Außerkrafttreten
Artikel 8 Änderung der Kostenordnung
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Defizite des Benachrichtigungssystems in Nachlasssachen
II. Vorteile des Zentralen Testamentsregisters
1. Das Meldewesen wird so einfach gestaltet wie möglich.
2. Das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen wird effektiver.
3. Die Innenverwaltungen werden von der Führung der Testamentsverzeichnisse entlastet.
4. Das Zentrale Testamentsregister schafft Transparenz im Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen.
5. Deutschland kann an europäischen Bestrebungen zur Vernetzung von Testamentskarteien mitwirken.
III. Errichtung und Betrieb durch die Bundesnotarkammer
• Effiziente Verwahrdatenpflege
• Konzept zum Betrieb, zur elektronischen Erfassung bestehender Verwahrungsnachrichten und zur Finanzierung
• Praktische Erfahrungen durch Zentrales Vorsorgeregister
• Materielle Sachnähe
IV. Gesetzgebungskompetenz
B.Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1
1. § 78 Absatz 2 BNotO
2. § 78a BNotO
3. § 78b BNotO
4. § 78c
5. § 78d
6. § 78e
7. § 78f
II. Zu Artikel 2
III. Zu Artikel 3
IV. Zu Artikel 4
V. Zu Artikel 5
VI. Zu Artikel 6
1. § 42 Absatz 3 Personenstandsverordnung
2. §§ 58 Absatz 4, 59 Absatz 4, 60 Absatz 1 und 2 Personenstandsverordnung
VII. Zu Artikel 7
1. § 1 Grundsatz
2. § 2 Übernahme
3. § 3 Weiterverarbeitung
4. § 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum
5. § 5 Vernichtung
6. § 6 Protokollierung
7. § 7 Auftragnehmer
8. § 8 Datensicherheit und Datenschutz
9. § 9 Außerkrafttreten
VIII. Zu Artikel 8
IX. Zu Artikel 9
Drucksache 497/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen vom 12. Dezember 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (Vertragsgesetz Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen – Euromed-LuftvAbkG-Marok)
... Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, die Europäische Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und das Königreich Marokko, nachstehend „Marokko“ genannt, andererseits – von dem Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage eines fairen Marktwettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmaß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern, von dem Wunsche geleitet, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen, insbesondere durch den Aufbau von Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftverkehrsdienste entsprechen, von dem Wunsche geleitet, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten, von dem Wunsche geleitet, die Vorteile eines Liberalisierungsabkommens allen Bereichen der Luftverkehrsbranche, auch den Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen, zugänglich zu machen, von dem Wunsche geleitet, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmaß an Flug- und Luftsicherheit zu gewährleisten, und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, den Betrieb des Luftverkehrs beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben, unter Verweis auf das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, von dem Wunsche geleitet, gleiche Rahmenbedingungen für die Luftfahrtunternehmen zu gewährleisten, in Anerkennung der Tatsache, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen und die grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen können, unter Bekräftigung der Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik und in Anerkennung des Rechts souveräner Staaten diesbezüglich angemessene Maßnahmen zu ergreifen, unter Bekräftigung der Bedeutung des Verbraucherschutzes, insbesondere im Sinne des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, sofern beide Vertragsparteien auch Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in der Absicht, auf bestehende Luftverkehrsabkommen aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitskräfte und Gemeinschaften auf beiden Seiten zu erzielen, in der Erwägung, dass ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Marokko andererseits wegweisend für die Luftverkehrsbeziehungen Europa – Mittelmeerraum sein kann, um die Vorteile der Liberalisierung in diesem zentralen Wirtschaftsbereich voll zur Geltung zu bringen, in der Erwägung, dass für ein Abkommen dieser Art eine schrittweise, aber umfassende Anwendung angestrebt wird und dass ein geeigneter Mechanismus eine immer stärkere Harmonisierung mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gewährleisten kann – sind wie folgt übereingekommen:
Drucksache 541/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 23. Juni 2010 zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist
... Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, im Folgenden „Die Hohen Vertragsparteien“ –
Drucksache 219/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2009/2198(INI))
... 53. nimmt die Tatsache, dass sich die deutsche Bundesregierung laut ihrem Koalitionsvertrag vom 24. Oktober 2009 für den Abzug der US-amerikanischen Atomwaffen aus Deutschland einsetzen will, als Ausdruck ihrer Unterstützung für die Politik von Präsident Obama, eine atomwaffenfreie Welt zu schaffen, zur Kenntnis; nimmt ferner die Notwendigkeit von Zwischenschritten zur Verwirklichung dieses Ziels zur Kenntnis sowie die Tatsache, dass auf der Konferenz zur Überprüfung des NVV 2010 neue Impulse für die Rüstungskontrolle und die Abrüstung gesetzt werden müssen; fordert die anderen Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet US-Atomwaffen stationiert sind, auf, eine ähnlich klare Verpflichtung einzugehen; begrüßt in diesem Zusammenhang das Schreiben der Außenminister Deutschlands, der Niederlande, Belgiens, Luxemburgs und Norwegens vom 26. Februar 2010 an den NATO-Generalsekretär, in dem dazu aufgerufen wird, in der NATO eine umfassende Debatte über die Frage zu führen, wie das Bündnis dem übergeordneten politischen Ziel einer Welt ohne Atomwaffen näherkommen kann;
Drucksache 780/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2010 zu der Bedeutung des Mindesteinkommens für die Bekämpfung der Armut und die Förderung einer integrativen Gesellschaft in Europa
... K. in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit auf ein nie da gewesenes Niveau gestiegen ist und in der Europäischen Union 21,4 % beträgt, darunter 7,6 % in den Niederlanden, 44,5 % in Spanien und 43,8 % in Lettland, und dass Jugendlichen angebotene Ausbildungsgänge und Praktika oft unbezahlt oder schlecht vergütet sind,
Drucksache 496/10
10 Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge
... in Anbetracht des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Zweck
Artikel 3 Austausch von Informationen
Artikel 4 Durchführung
Artikel 5 Sicherheit von Personen und Sachen
Artikel 6 Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften
Artikel 7 Kosten
Artikel 8 Rechtsstellung der Streitkräfte
Artikel 9 Schadensregulierung
Artikel 10 Untersuchung von Flugunfällen oder -zwischenfällen
Artikel 11 Schlussbestimmungen
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1205: Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge
Drucksache 300/09
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für das Hotellerie- und Gaststättengewerbe und zur allgemeinen Überprüfung der Ermäßigungstatbestände im Umsatzsteuerrecht
... Dazu gehören unter anderem Österreich sowie Italien, Frankreich und die Niederlande.
Drucksache 304/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zu den nächsten Schritten für die Grenzverwaltung in der Europäischen Union und ähnliche Erfahrungen in Drittstaaten (2008/2181(INI))
... 8. weist darauf hin, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits ein solches Programm für registrierte Reisende für Drittstaatsangehörige geschaffen haben oder gerade vorbereiten, und betont, dass das Risiko besteht, dass am Ende ein Sammelsurium von 27 Systemen vorliegt, die auf verschiedenen Kriterien einschließlich solcher hinsichtlich Datenschutz und Gebühren beruhen; ist sich der Tatsache bewusst, dass die Niederlande zusammen mit Deutschland, dem Vereinigten Königreich und Frontex das "
Drucksache 14/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
... (2) Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Verwahrer dieses Übereinkommens, hinterlegt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern Übersetzung
Kapitel I Anwendungsbereich des Übereinkommens
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Kapitel II Zuständigkeit
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Kapitel III Anzuwendendes Recht
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Kapitel IV Anerkennung und Vollstreckung
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Kapitel V Zusammenarbeit
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Artikel 39
Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40
Artikel 41
Artikel 42
Artikel 43
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46
Artikel 47
Artikel 48
Artikel 49
Artikel 50
Artikel 51
Artikel 52
Artikel 53
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 56
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 57
Artikel 58
Artikel 59
Artikel 60
Artikel 61
Artikel 62
Artikel 63
Denkschrift
A. Allgemeines
I. Hintergrund
II. Bisherige Rechtslage und ihre Grenzen
III. Vorteile des neuen Übereinkommens
1. Vorteile gegenüber dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
2. Vorteile gegenüber dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
3. Sinnvolle Ergänzung der Brüssel-IIa-Verordnung
IV. Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft
V. Wesentlicher Inhalt des Übereinkommens und Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten
1. Zielsetzung; Anwendungsbereich
2. Internationale Zuständigkeit
3. Anwendbares Recht
4. Anerkennung und Vollstreckung
5. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
VI. Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten
1. Verhältnis zum sonstigen Gemeinschaftsrecht
2. Verhältnis zum Haager Minderjährigenschutzübereinkommen von 1961
3. Verhältnis zum Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980
4. Verhältnis zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen von 1980
VII. Inkrafttreten und internationale Akzeptanz des Übereinkommens
B. Besonderes
I. Vorbehalte
II. Sonstiges
Anlage zur Denkschrift Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Übersetzung)
Allgemeiner Rahmen, wesentliche Ausrichtung und Gliederung des Übereinkommens
Kommentar
Überschrift des Übereinkommens
3 Präambel
Kapitel I Anwendungsbereich des Übereinkommens
Artikel 1 (Ziel des Übereinkommens13))
Absatz 1
Buchstabe a
Buchstabe n
Buchstabe n
Absatz 2
Artikel 2 (Kinder, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist)
Artikel 3 (Aufzählung der Schutzmaßnahmen)
Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
Buchstabe d
Buchstabe e
Buchstabe f
Buchstabe g
Artikel 4 (Vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossene Gebiete)
Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
Buchstabe d
Buchstabe e
Buchstabe f
Buchstabe g
Buchstabe h
Buchstabe i
Buchstabe j
Kapitel II Zuständigkeit
Artikel 5 (Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes)
Absatz 1
Absatz 2
Artikel 6 (Flüchtlingskinder, in ein anderes Land gelangte Kinder oder solche ohne gewöhnlichen Aufenthalt)
Absatz 1
Absatz 2
Artikel 7 (Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes)
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Artikel 8 und 9 (Übertragung der Zuständigkeit an einen geeigneten Gerichtsstand oder von diesem eingeforderte Zuständigkeit)
Artikel 8 (Übertragung der Zuständigkeit an einen geeigneten Gerichtsstand)
Absatz 1
Absatz 2
Absätze 3 und 4
Artikel 9 (Eingeforderte Zuständigkeit seitens eines geeigneten Gerichtsstands)
Artikel 10 (Gerichtsstand der Ehescheidung)
Absatz 1
Absatz 2
Artikel 11 und 12 (Konkurrierende Zuständigkeit der Behörden des Staates, in dem das Kind anwesend oder das ihm gehörende Vermögen belegen ist)
Artikel 11 (Zuständigkeit in dringenden Fällen)
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Artikel 12 (Vorläufige territorial beschränkte Maßnahmen)
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Artikel 13 (Konflikte konkurrierender Zuständigkeiten) Absatz 1
Absatz 2
Artikel 14 (Beibehaltung der Maßnahmen im Fall veränderter Umstände)
Schlussbemerkung
Kapitel III Anzuwendendes Recht
Artikel 15 (Auf Schutzmaßnahmen anzuwendendes Recht)
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Artikel 16 bis 18 (Elterliche Verantwortung kraft Gesetzes)
Artikel 16 (Zuweisung oder Erlöschen der elterlichen Verantwortung)
Absatz 1
Absatz 2
Absätze 3 und 4
Artikel 17 (Ausübung der elterlichen Verantwortung)
Artikel 18 (Entzug oder Änderung der elterlichen Verantwortung)
Artikel 19 (Schutz Dritter)
Artikel 20 (Allseitiger Charakter der Kollisionsnormen)
Artikel 21 (Rück- und Weiterverweisung und Kollision von Systemen)
Artikel 22 (ordre public)
Kapitel IV Anerkennung und Vollstreckung
Artikel 23 (Anerkennung und Gründe für die Versagung der Anerkennung)
Absatz 1
Absatz 2
Buchstabe b
Buchstabe c
Buchstabe d
Buchstabe e
Buchstabe f
Artikel 24 (Vorsorglicher Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung)
Artikel 25 (Tatsachenfeststellung zur Zuständigkeit)
Artikel 26 (Vollstreckbarerklärung)
Artikel 27 (Verbot einer Nachprüfung in der Sache)
Artikel 28 (Vollstreckung)
Kapitel V Zusammenarbeit
Artikel 29 (Einrichtung einer Zentralen Behörde)
Artikel 30 (Allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit)
Artikel 31 (Mitteilungen, Vermittlung, Ermittlung des Aufenthaltsorts)
Artikel 32 (Ersuchen um Bericht oder Maßnahmen)
Artikel 33 (Grenzüberschreitende Unterbringung)
Artikel 34 (Erteilung von konkreten Auskünften zu einem bestimmten Kind)
Absatz 1
Absatz 2
Artikel 35 (Hilfe bei der Durchführung der Maßnahmen, Umgangsrecht)
Absatz 1
Artikel 36 (Kind in schwerer Gefahr)
Artikel 37 (Informationen, die das Kind gefährden)
Artikel 38 (Kosten)
Artikel 39 (Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten)
Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40 (Internationale Bescheinigung)
Artikel 41 (Schutz persönlicher Daten)
Artikel 42 (Vertrauliche Behandlung der Informationen)
Artikel 43 (Verzicht auf Legalisation)
Artikel 44 (Bestimmung der Behörden)
Artikel 45 (Empfänger von Mitteilungen und Erklärungen)
Artikel 46 bis 49 (Bundesstaatsklauseln)
Artikel 46 (Nichtanwendung des Übereinkommens bei innerstaatlichen Kollisionen)
Artikel 47 (Interlokale Kollisionen, allgemeine Bestimmungen)
Artikel 48 (Interlokale Kollisionen, besondere Regeln für das anzuwendende Recht)
Artikel 49 (Interpersonale Kollisionen, anzuwendendes Recht)
Artikel 50 bis 52 (Kollisionen zwischen Übereinkommen)
Artikel 50 (Vorrang des Kindesentführungsübereinkommens)
Artikel 51 (Ersatz der Übereinkommen von 1902 und 1961)
Artikel 52 (Kollisionen mit anderen Übereinkommen, Entkoppelungsklausel)
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Artikel 53 (Zeitliche Anwendung des Übereinkommens)
Artikel 54 (Sprachen, in denen die Mitteilungen verfasst werden)
Artikel 55 (Vorbehalte zum Vermögen)
Artikel 56 (Überwachung der Anwendung des Übereinkommens)
Kapitel VII Schlussbestimmungen
Artikel 57 bis 63
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 710: Gesetz zur Änderung des internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (Haager Kinderschutzübereinkommen)
Drucksache 918/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 zur Lage in Laos und Vietnam
... 11. fordert die thailändischen Staatsorgane auf, der Internierung von 158 laotischen Hmong-Flüchtlingen unverzüglich ein Ende zu setzen und ihnen zu ermöglichen, sich in Thailand oder den Vereinigten Staaten, Kanada, den Niederlanden oder Australien niederzulassen, die sich bereits bereiterklärt haben, sie aufzunehmen; fordert außerdem die thailändische Regierung auf, dafür zu sorgen, dass alle laotischen Hmong im Lager Huay Nam Khao Zugang zu Verfahren der Überprüfung und Statusfeststellung haben, wenn sie einen Asylantrag stellen wollen;
2 Vietnam
2 Laos
2 Vietnam
2 Laos
2 Allgemeines
Drucksache 658/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Impfung gegen die saisonale Grippe KOM (2009) 353 endg.; Ratsdok. 11970/1/09
... Während beispielsweise die Wirtschaftlichkeit von Grippe-Impfungen für Personen über 65 Jahre an fast allen Orten gut belegt ist, kann sie je nach demografischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten unterschiedlich sein. So ist die Wirtschaftlichkeit zum Beispiel auch für Personengruppen zwischen 60 und 64 Jahren in den Niederlanden eindeutig nachgewiesen, in anderen Ländern kann dies jedoch anders sein.
Drucksache 394/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
... Sperrungen werden seit vielen Jahren in Ländern wie Norwegen, Dänemark, Schweden, Finnland, den Niederlanden, Italien, Großbritannien, der Schweiz, Neuseeland, Südkorea, Kanada und Taiwan durchgeführt. Dieses geschieht auf gesetzlicher Grundlage in Italien und Finnland, durch verbindliche Vereinbarungen mit den Zugangsanbietern in den skandinavischen Ländern und durch freiwillige Selbstverpflichtung in den USA.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Telemediengesetzes
§ 8a Erschwerung des Abrufs von Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 3 Evaluierung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Ziel und wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Finanzielle Auswirkung
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
V. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Nr. 1 Einfügung eines neuen § 8a Telemediengesetz:
1. Zu Absatz 1:
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
II. Zu Art. 1 Nr. 2 Einführung neuer Bußgeldtatbestände:
III. Zu Art. 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
IV. Zu Artikel 3 Evaluierung:
VI. Zu Art. 4 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 924: Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie in Kommunikationsnetzen
Drucksache 105/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur E-Justiz (2008/2125(INI))
... 2 Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 zu der Initiative des Königreichs Belgien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zur Annahme eines Beschlusses des Rates zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI (P6_TA(2008)0384).
Anlage Ausführliche Empfehlungen zum Inhalt des Geforderten Vorschlags
Empfehlung 1 zur Form und zum Geltungsbereich des anzunehmenden Instruments
Empfehlung 2 zum Mindestinhalt des anzunehmenden Instruments
1. Aktionsplan zur EU-Justiz
2. Maßnahmen im Hinblick auf zukunftssichere Rechtsvorschriften
3. Maßnahmen betreffend das Zivilverfahren
4. Maßnahmen betreffend das Vertrags- und Verbraucherrecht
5. Maßnahmen betreffend die Aspekte Sprache, Mehrsprachigkeit und Interoperabilität
6. Maßnahmen betreffend die europäischen e-Justizportale
a Das europäische e-Justizportal für die Bürgerinnen und Bürger
b Das sichere europäische e-Justizportal
7. Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten
8. Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
9. Nutzung von Videokonferenzen
10. Stärkung der Grundrechte und der Verfahrensgarantien
Drucksache 675/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung von neurodegenerativen Krankheiten, insbesondere Alzheimer, durch gemeinsame Programmplanung im Bereich der Forschung KOM (2009) 379 endg.; Ratsdok. 12382/09
... Die Niederlande18 und Italien finanzieren seit einigen Jahren groß angelegte Kohortenstudien, aus denen umfangreiche Forschungsdaten hervorgehen. Das italienische Gesundheitsministerium hat Alzheimer zu einer Forschungspriorität erklärt19. Spanien hat mehrere konsolidierte nationale Netze für die biomedizinische Forschung zu neurodegenerativen Erkrankungen und psychischer Gesundheit eingerichtet20.
Begründung
3 Zusammenfassung
1. Die Entwicklung der gemeinsamen Programmplanung
Ein Thema für die gemeinsame Programmplanung
2. Bekämpfung von neurodegenerativen Erkrankungen, insbesondere Alzheimer
Umfassende Forschungsbemühungen erforderlich
Ein Feld mit wachsender Bedeutung für die Forschungsförderung in Europa
Derzeitige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten
Derzeitige Maßnahmen auf EU-Ebene
Vorteile einer verstärkten Koordinierung
3. Rechtliche Elemente des Vorschlags
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiaritätsprinzip
4 Proportionalitätsprinzip
Wahl des Instruments
4. Haushaltsauswirkungen des Vorschlags
Vorschlag
Drucksache 22/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/83 /EG zwecks Verhinderung des Eindringens von Arzneimitteln, die in Bezug auf ihre Eigenschaften, Herstellung oder Herkunft gefälscht sind, in die legale Lieferkette KOM (2008) 668 endg.; Ratsdok. 17504/08
... Die 128 Beiträge von Interessenträgern lassen sich geografisch wie folgt aufschlüsseln: EU-weit tätige Verbände 20, Italien 30, Vereinigtes Königreich 14, Deutschland 9, Frankreich und Schweiz jeweils 4, Polen, Irland und die Niederlande jeweils 3, Malta und Dänemark jeweils 2, Österreich, Schweden und Spanien jeweils 1 und von außereuropäischen Drittländern 18. 13 Stellungnahmen von Interessenträgern gingen von weltweit tätigen Verbänden ein oder ließen sich nicht geografisch zuordnen.
Drucksache 553/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2008 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2008/2336(INI))
... über eingeborene und in Stämmen lebende Völker umgehend zu ratifizieren, in dem die in der genannten Erklärung beschriebenen Prinzipien durch ein rechtsverbindliches Instrument untermauert werden, begrüßt jedoch die Maßnahmen der Kommission zugunsten der indigenen Völker und begrüßt das Projekt zur Forderung der Rechte indigener und in Stämmen lebender Völker durch Rechtsbeistand, Kapazitatsaufbau und Dialog, das von der Kommission und der IAO als gemeinsame Initiative eingeleitet wurde; stellt fest, dass nahezu 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten nur drei Mitgliedstaaten das IAO-Übereinkommen ratifiziert haben, nämlich Dänemark, die Niederlande und Spanien; unterstützt deshalb Initiativen, um dieses wichtige legislative Instrument bekannter zu machen und seine Effizienz weltweit mit seiner Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten zu erhöhen;
Der EU-Jahresbericht 2008 zur Menschenrechtslage
Die Tätigkeiten von Rat und Kommission in Menschenrechtsfragen in internationalen Gremien
Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen
Wirksamkeit der Leitlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte
Lage der Frauen, Gewalt gegen Frauen und Morde an Frauen
2 Todesstrafe
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
Die Rechte von Kindern
2 Menschenrechtsverteidiger
Leitlinien für die Menschenrechtsdialoge und anerkannte Konsultationen mit Drittländern
Allgemeine Überprüfung der Tätigkeiten des Rates und der Kommission, einschließlich der Bilanz der beiden Ratsvorsitze
Die Außenhilfeprogramme der Kommission und das EIDHR
Wahlhilfe und Wahlbeobachtung
Durchgehende Berücksichtigung der Menschenrechte Mainstreaming
Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Wirksamkeit der Interventionen des Europäischen Parlaments in Menschenrechtsfällen
Drucksache 859/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
... Niederlande
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung
Artikel 2 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1090: Erste Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen
Drucksache 846/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen zur Förderung der Konjunktur und eines langfristigen Strukturwandels - Ausbau öffentlich-privater Partnerschaften KOM (2009) 615 endg.; Ratsdok. 16586/09
... – die Umsetzung von Projekten verbessern. ÖPPs zeichnen sich aus durch fristgerechte11 und haushaltskonforme12 Umsetzung. ÖPP-Projekte im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) zeigen, dass Partnerschaftsstrukturen erfolgreich auf verschiedene Projekte bei allen Verkehrsträgern angewendet werden können. Zu den Beispielen gehören die 50jährige Eisenbahnkonzession Perpignan - Figueras mit grenzüberschreitendem Tunnel, die Øresund-Eisenbahn-Verbindung zwischen Schweden und Dänemark und eine Hochgeschwindigkeits-Eisenbahnstrecke in den Niederlanden. Mehrere grenzüberschreitende ÖPP-Vorhaben werden gegenwärtig im Rahmen von TEN-V geplant. Hierzu gehören eine Straßen-/Eisenbahnbrücke zwischen Dänemark und Deutschland, der Seine-Nord-Kanal und ein grenzüberschreitendes
Mitteilung
1. Einleitung
2. Öffentlich-Private Partnerschaften5: Warum und wann können sie wirksam Sein?
3. Der Beitrag der EU zu Öpp-Vorhaben
3.1. Gemeinschaftsbestimmungen
3.2. ÖPPs auf EU-Ebene: Gemeinsame Technologieinitiativen
3.3. Strukturfonds
Harilaos -Trikoupis-Brücke:
3.4. Europäische Investitionsbank EIB
3.5. TEN-V-Instrumente
3.6. Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung und Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
3.7. ÖPPs außerhalb der EU
4. Herausforderungen: Warum schöpfen die ÖPPs nicht ihr volles Potential aus?
4.1. Herausforderungen in der jetzigen Krise28
4.2. Herausforderungen im Zusammenhang mit komplexen Vergabemodellen wie ÖPPs
4.3. Besondere Herausforderungen für gemeinsame Technologieinitiativen
5. Der Weg in die Zukunft: Was muss getan werden?
1. verbessert den Zugang zu Finanzierungsmitteln für ÖPPs durch:
2. erleichtert die Einrichtung von ÖPPs mittels der Vergabe öffentlicher Aufträge an ÖPPs durch:
3. gewährleistet eine ordnungsgemäße Schulden- und Defizitbehandlung von ÖPPs durch:
4. verbessert die Information und verbreitet einschlägiges Fachwissen und Knowhow durch:
5. bewältigt die besonderen Herausforderungen der gemeinsamen Technologieinitiativen JTI und der Finanzierung der Innovation durch:
6. Fazit
Drucksache 828/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Verknüpfung von Unternehmensregistern KOM (2009) 614 endg.; Ratsdok. 15801/09
... 17 Österreich, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Slowenien, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich.
Grünbuch Verknüpfung von Unternehmensregistern Text von Bedeutung für den EWR
1. Einleitung
2. Warum ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern erforderlich?
– Zugang zu Informationen – das Netzwerk von Unternehmensregistern
– Zusammenarbeit der Unternehmensregister in grenzüberschreitenden Vorgängen
Kasten 1 – Gesellschaftsrechtsregelungen und Zusammenarbeit zwischen Unternehmensregistern
3. Bestehende Kooperationsmechanismen
3.1. Bestehende Kooperationsmechanismen zwischen Unternehmensregistern
Kasten 2 – Das Europäische Unternehmensregister EBR
3.2. Andere Instrumente und Initiativen: IMI und E-Justiz
Kasten 3 – Binnenmarkt-Informationssystem IMI
4. Zukunftsperspektiven
4.1. Zugang zu Informationen – das Netzwerk von Unternehmensregistern
4.2. Kooperation von Unternehmensregistern bei grenzüberschreitenden Fusionen und Verlegungen des Firmensitzes
– Option 1 – Verwendung der Ergebnisse des BRITE-Projekts
– Option 2 – Binnenmarkt-Informationssystem IMI
– Kombination der Optionen 1 und 2
5. Nächste Schritte
Drucksache 67/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (Umsetzungsgesetz Rahmenbeschluss Einziehung)
... Nach einer Umfrage des Bundesministeriums der Justiz aus dem Jahr 2002 unterscheiden sich im Gebiet der Europäischen Union die einschlägigen nationalen Regelungen erheblich. In den Staaten, die konkrete Beträge oder Spannbreiten vorsehen, werden überwiegend höhere Entschädigungszahlungen als in Deutschland geleistet, wobei diese Leistungen teilweise auch den materiellen Schaden umfassen. Danach werden beispielsweise in Finnland 100 Euro pro Tag und in den Niederlanden 70 bis 95 Euro pro Tag gezahlt. In den EU-Mitgliedstaaten, die freie Ermessensentscheidungen vorsehen, betragen die Entschädigungen in der Regel in Luxemburg zwischen 25 und 200 Euro pro Tag und in Italien zwischen 15 und 25 Euro pro Tag. Dieser Vergleich unterstützt die Annahme der fehlenden Angemessenheit.
1. Zur Eingangsformel, Zu Artikel 2a - neu - § 7 Absatz 3 StrEG
Artikel 2a Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 JVKostO
Drucksache 655/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Litauen, der Republik Lettland, der Republik Ungarn, des Königreichs der Niederlande, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden für einen Rahmenbeschluss 2009/.../JI des Rates vom ... über die Übertragung von Strafverfahren Ratsdok. 11119/09
Initiative des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Litauen, der Republik Lettland, der Republik Ungarn, des Königreichs der Niederlande, Rumäniens, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden für einen Rahmenbeschluss 2009/.../JI des Rates vom ... über die Übertragung von Strafverfahren Ratsdok. 11119/09
Drucksache 430/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu der sozialen Verantwortung von Unterauftragnehmern in Produktionsketten (2008/2249(INI))
... 9. begrüßt die Tatsache, dass acht Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, die Niederlande und Spanien) auf die Probleme im Zusammenhang mit den Verpflichtungen von Unterauftragnehmern als Arbeitgeber reagiert haben, indem sie nationale Haftungsregelungen eingeführt haben; ermuntert andere Mitgliedstaaten, ähnliche Regelungen in Betracht zu ziehen; weist indessen darauf hin, dass die Anwendung der Vorschriften in grenzüberschreitenden Unterauftragsprozessen besonders schwierig ist, wenn in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Systeme gelten;
Drucksache 230/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu der Anwendung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten: Reisen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres von 2005 bis 2008 (2008/2235(INI))
... – unter Hinweis auf die Berichte über Reisen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres nach Italien (Lampedusa), Spanien (Ceuta und Melilla, Kanarische Inseln), nach Frankreich (Paris), Malta, Griechenland, Belgien, in das Vereinigte Königreich, in die Niederlande, nach Polen, Dänemark und Zypern,
Drucksache 795/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament: Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten der EU - branchenspezifische Pläne zur Verringerung der Verwaltungslasten und Maßnahmen für das Jahr 2009 KOM (2009) 544 endg.; Ratsdok. 15019/09
... Dennoch besteht noch Spielraum für Verbesserungen. Einige Mitgliedstaaten, u. a. Dänemark, Deutschland, die Niederlande, Österreich, Schweden und das Vereinigte Königreich30, nehmen beim Abbau der Verwaltungslasten eindeutig die Spitzenplätze ein. Doch auch bei diesen Mitgliedstaaten sind noch deutliche Unterschiede in der konkreten Umsetzung der Pläne zur Verringerung der Verwaltungslasten feststellbar.
Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU – branchenspezifische Pläne zur Verringerung der Verwaltungslasten und Maßnahmen für das Jahr 2009
1. Einleitung
2. Ergebnisse der EU-Basisberechnung und Überblick über die branchenspezifischen Pläne zur Verringerung der Verwaltungslasten
Tabelle
3. Erfüllung der Zielvorgabe für EU-Rechtsvorschriften
Tabelle
3.1. Bislang erzielte Ergebnisse – verabschiedete Maßnahmen
3.2. Bislang erzielte Ergebnisse – vorgeschlagene Maßnahmen
3.3. Angestrebte Ergebnisse - Maßnahmen in Vorbereitung
4. Fortschritte auf einzelstaatlicher Ebene
5. Empfehlungen zum Geltungsbereich des Aktionsprogramms
6. Schlussfolgerungen
Drucksache 497/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2009 über die parlamentarische Immunität in Polen (2008/2232(INI))
... H. in der Erwägung, dass mit Schreiben vom 29. September 2004 und 9. März 2005 25 Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 12 der Geschäftsordnung aufgefordert wurden, anzugeben, welche Behörden für die Beantragung der Aufhebung der Immunität eines Mitglieds zuständig sind; in der Erwägung, dass bisher nur Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Italien, Litauen, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern geantwortet haben,
Drucksache 287/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Änderung des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Erstes Aarhus-Änderungs-Übereinkommen)
... 1) Die 41 Vertragsparteien des Übereinkommens sind (Stichtag: 1. Juni 2007): Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Italien, Kasachstan, Kirgisistan, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Moldau, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Tschechische Republik, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Weißrussland, Zypern
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Änderung des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, Almaty, 27. Mai 2005
Anhang Änderung des Übereinkommens
Artikel 6 Absatz 11
Artikel 6bis
Artikel 6bis Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und ein Inverkehrbringen solcher Organismen
Anhang Ibis
Anhang Ibis In Artikel 6bis genannte Modalitäten
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zur Änderung von Artikel 6
Zu Artikel 6bis
Zu Anhang Ibis
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 847: Vertragsgesetz zur Änderung des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Erstes Aarhus-Vertragsgesetz)
Drucksache 176/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
... Mit dem Beschluss werden die wesentlichen Bestimmungen des am 27. Mai 2005 in Prüm/Eifel unterzeichneten Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Prümer Vertrag
§ 1 Unmittelbare Anwendbarkeit
§ 8 Schadensersatz
Artikel 2 Änderung des Bundespolizeigesetzes
Artikel 3 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 593: Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
Drucksache 286/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Einfuhr, der Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen (Robbenerzeugnisse-Verbotsgesetz - RobErzVerbG )
... /EG ebenfalls als nicht mit dem freien Warenverkehr unvereinbar angesehen (2004/286/B). Gleiches gilt für die Regelung der Niederlande (2006/87/NL), die ein Handelsverbot für Waren aus Sattelrobben und Klappmützen vorgesehen haben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Verbote
§ 3 Mitwirkung von Zolldienststellen
§ 4 Überwachung
§ 5 Bußgeldvorschriften
§ 6 Gebühren und Auslagen
§ 7 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 8 Übergangsvorschriften
§ 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Allgemeines
2. Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht
a. Vereinbarkeit mit Artikel 133 EG-Vertrag
b. Vereinbarkeit mit Artikel 28 EG-Vertrag
c. Notifizierungen anderer Mitgliedstaaten
3. Gesetzgebungskompetenz
a Gesetzgebungskompetenz des Bundes
b Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung
4. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
5. Sonstige Kosten
6. Bürokratiekosten
7. Vollzugskosten
8. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
§ 1 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 (Verbote)
Zu §§ 3
§ 3 (Mitwirkung Zollbehörden):
§ 4 (Überwachung):
§ 5 (Bußgeldvorschrift)
§ 6 (Gebühren und Auslagen)
§ 7 (Verkündung von Rechtsverordnungen)
§ 8 (Übergangsvorschriften)
§ 9 (Inkrafttreten)
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes über das Verbot der Einfuhr, der Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Robbenerzeugnissen
Drucksache 745/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (16. Bericht "Bessere Rechtsetzung " 2008) KOM (2009) 504 endg.; Ratsdok. 13879/09
... Deutschland lehnte den Vorschlag mit Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip ab. Irland äußerte dieselben Zweifel und der tschechische Senat verabschiedete eine Entschließung mit ähnlichem Tenor. Nach Ansicht dieser Mitgliedstaaten überschreitet der Vorschlag die in der Rechtsgrundlage (Artikel 13 EG-Vertrag) gesetzten Grenzen im Hinblick auf die Anregung, Unterstützung oder Ergänzungen der Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Anderen Mitgliedstaaten (insbesondere Niederlande und Italien) sind der Auffassung, der Vorschlag stehe angesichts der damit verbundenen Verwaltungs- und finanziellen Kosten nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Erörterungen im Rat zu diesem Vorschlag werden unter schwedischem Vorsitz fortgesetzt.
Bericht
1. Einführung
2. Rechtlicher und institutioneller Rahmen
2.1. Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
2.2. Anwendungsweise, Gelegenheit zur Stellungnahme, nachträgliche Kontrolle
3. Anwendung der Grundsätze durch die Kommission 2008
3.1. Behandlung der Grundsätze durch die Kommission
3.2. Beispiele für die Anwendung der Grundsätze durch die Kommission in ihren Folgenabschätzungen
4. Einbindung der nationalen Parlamente
4.1. Bei der Kommission eingegangene Stellungnahmen
4.2. Aktionen zum Thema Subsidiarität des COSAC
5. Anwendung durch den Rat
6. Anwendung durch das Europäische Parlament
7. Anwendung durch den Ausschuss der Regionen
8. Anwendung durch den Gerichtshof
9. Schlussfolgerungen
Anhang 1 Anzahl der Stellungnahmen von nationalen Parlamenten
Drucksache 804/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... 2 Fünf Mitgliedstaaten haben die Digitalumstellung bereits abgeschlossen: Deutschland, Finnland, Luxemburg, Schweden und die Niederlande. Zwei weitere Mitgliedstaaten haben die Umstellung zum großen Teil vollzogen: Belgien und Österreich.
Mitteilung
1. Digitale Dividende – Zeit zum Handeln auf EU-Ebene
2. Schritte zur Verwirklichung eines gemeinsamen Ziels
2.1. Politische Vorbereitungen auf EU-Ebene
Erste Schritte
Technische Vorbereitung unter Federführung der CEPT
Kommissionsstudie über sozioökonomische Aspekte
Umfangreiche Konsultationen
2.2. Ein EU-Fahrplan als praktischer Wegweiser
2.3. Rückendeckung durch das Europäische Parlament und den Rat
2.4. Das weitere Vorgehen – Vorschläge der Kommission
3. Dringende Massnahmen, die unmittelbar zu spürbaren Vorteilen führen
3.1. Vollständige Abschaltung des analogen Fernsehens bis 2012
3.2. Vorgaben für die einheitliche Öffnung des Teilbands 790–862 MHz für elektronische Kommunikationsdienste durch Aufstellung harmonisierter technischer Nutzungsbedingungen
4. Massnahmen, die eine strategische Entscheidung voraussetzen
4.1. Annahme eines gemeinsamen EU-Standpunkts im Hinblick auf eine wirksamere grenzübergreifende Koordinierung mit Nicht-EU-Staaten
4.2. Erreichen der EU-weiten Öffnung des Teilbands 790–862 MHz für elektronische Kommunikationsdienste
4.3. Festlegung einer Mindesteffizienz bei der künftigen Nutzung der digitalen Dividende
5. Ausblick auf weitere Verbesserungen bei der Nutzung der digitalen Dividende
6. Fazit
Drucksache 153/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Eine weitere Erschließung dieser Potenziale erfordert die Möglichkeit, Car-Sharing-Stationen auch im öffentlichen Straßenraum – ähnlich wie Taxistände – mit einer bundeseinheitlichen Regelung anordnen zu können. Etliche Städte in Deutschland haben bereits mit unterschiedlichen rechtlichen Mitteln örtliche Lösungen umgesetzt und sehr positive Erfahrungen sammeln können. Auch im europäischen Ausland (z.B. in Belgien, den Niederlanden, Großbritannien, Italien) bestehen nationale Anordnungsmöglichkeiten, die mit den entsprechenden Entlastungswirkungen in den Städten umgesetzt werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7a Absatz 3 Satz 2 - neu - StVO
2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 19 Absatz 1 Satz 3 StVO
3. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 StVO
4. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 30 Absatz 3 Nummer 4 Nummern 5 bis 10 - neu - StVO :
5. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 39 Absatz 5 Satz 1 StVO
6. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 39 Absatz 5 Satz 8 StVO
7. Zu Artikel 1 Nummer 22, Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb § 41 Absatz 1, § 42 Absatz 2 und § 49 Absatz 3 Nummer 4 und Nummer 5 StVO
8. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO
9. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c § 53 Absatz 5 StVO
10. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe c § 53 Absatz 6 - neu - StVO
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 1 zu § 40 Absatz 6 und 7 lfd. Nummer 21 Spalte 3 Satz 2 - neu - StVO
12. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummern 11 - neu -, 12 - neu - und 13 - neu - StVO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummer 18 Spalte 3 Textteil Erläuterung, lfd. Nummer 19 Spalte 3 Textteil Erläuterung - neu -, lfd. Nummer 20 Spalte 3 Textteil Erläuterung - neu - StVO
14. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummer 20 Spalte 3 Textteil Ge- oder Verbot Nummer 1 StVO
15. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummer 26 und zu Nummern 36 bis 40 Spalte 3 Textteil Ge- oder Verbot StVO
16. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummer 44 Spalte 3 Textteil Ge- oder Verbot StVO
17. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummer 44 Spalte 3 Textteil Erläuterung Nummer 1 StVO
18. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummer 63.2 Spalte 3 StVO
19. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummer 68 Spalte 3 Textteil Ge- oder Verbot Nummer 1 Buchstabe c Satz 1 und Textteil Erläuterung Nummer 2 Buchstabe d - neu - und Buchstabe e - neu - StVO
20. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 lfd. Nummer 68 Spalte 3 Textteil Erläuterung Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 StVO
21. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 lfd. Nummer 7 Spalte 3 Textteil Erläuterung Nummer 1 Buchstabe d StVO
22. Zu Artikel 1 Nummer 29 Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 lfd. Nummer 10 Spalte 3 Textteil Erläuterung Nummer 3 StVO
23. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - und 4b - neu - Nummer 19.1 Spalte StVO und Nummer 19.1.1 Spalte StVO BKatV
24. Zu Artikel 2 Nummer 10 Nummer 47 Spalte Tatbestand BKatV
25. Zu Artikel 2 Nummer 28 Nummer 146 Spalte Tatbestand BKatV
26. Zu Artikel 2 Nummer 33 - neu - Nummern 189.2.1 Spalte Tatbestand, 189.3.1 Spalte Tatbestand und 214.1 Spalte Tatbestand BKatV
Drucksache 410/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zum aktiven Dialog mit den Bürgern über Europa (2008/2224(INI))
... B. in der Erwägung, dass sich nach der Ablehnung des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa in Frankreich und den Niederlanden 53,4 % der Iren in einem Referendum gegen die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon ausgesprochen haben, und in der Erwägung, dass Bürger mit einem unzureichenden Verständnis der politischen Maßnahmen der Europäischen Union oder der Verträge eher dazu neigen, diese abzulehnen,
2 Öffentlichkeit
Konstitutionelle und interinstitutionelle Aspekte
Lokal handeln
Bildung, Medien sowie Informations- und Kommunikationstechnologien, aktive Bürgerschaft
Drucksache 791/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) KOM (2009) 551 endg./2; Ratsdok. 14863/1/09
... 12 Urteil vom 11. Januar 2007, Salah Sheekh gegen Niederlande, Randnummer 141.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.