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"Strafrahmen"
Drucksache 65/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
... " kann keinen Anlass für das Gericht geben, sich vorab auf einen bestimmten Strafrahmen festzulegen. Es ist mit unserem Rechtssystem unvereinbar, dass sich der Angeklagte den Verzicht auf Stellung von Beweisanträgen durch eine Strafmilderung "
1. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 243 Absatz 4 Satz 1 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 257c Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 StPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 257c Absatz 2 Satz 2 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 257c Absatz 3 Satz 4 - neu - StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 257c Absatz 4 Satz 3 StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 273 Absatz 1a Satz 3 StPO
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 331 Absatz 1 Satz 2 - neu - StPO , Nummer 13 - neu - § 358 Absatz 2 Satz 1 - neu - StPO
Drucksache 171/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... , der Anpassung von Verweisungen an geänderte Bezugsvorschriften sowie der Verwaltungsvereinfachung und der Korrektur des Strafrahmens in § 30a
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 4b Sondervorschriften für Arzneimittel für neuartige Therapien
§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen
§ 25c Maßnahmen der zuständigen Bundesoberbehörde zu Entscheidungen der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union
§ 52b Bereitstellung von Arzneimitteln
§ 74 Mitwirkung von Zolldienststellen
Sechzehnter Unterabschnitt
§ 144 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe
Artikel 5 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
§ 39a Übergangsregelungen aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Artikel 6 Aufhebung der Verordnung über homöopathische Arzneimittel
Artikel 7 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Artikel 8 Änderung der Arzneimittelfarbstoffverordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
Artikel 10 Änderung der Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln
Artikel 11 Änderung der Arzneimittel-TSE-Verordnung
Artikel 12 Änderung des Transfusionsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 14 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Artikel 15 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 319 Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif
Artikel 16 Änderung des Nutzungszuschlags-Gesetzes
Artikel 17 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 18 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 19 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzentwurfes
1. Arzneimittelgesetz
2. Bundesbesoldungsgesetz
3. Transplantationsgesetz
4. Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe
5. Betäubungsmittelgesetz
6. Verordnung über homöopathische Arzneimittel
7. Arzneimittelpreisverordnung
8. Arzneimittelfarbstoffverordnung
9. Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
10. Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten
11. Arzneimittel-TSE-Verordnung
12. Transfusionsgesetz
13. Infektionsschutzgesetz
14. Tierimpfstoff-Verordnung
15. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
Wahltarife zum Krankengeld:
5 Sozialpsychiatrievereinbarung:
Parenterale Zubereitungen Infusionen insbesondere aus Zytostatika:
Elektronische Gesundheitskarte:
16. Nutzungszuschlags-Gesetz
17. Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
18. Krankenhausentgeltgesetz
III. Gesetzgebungskompetenz / Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelungen
IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung
V. Vereinbarkeit mit EU-Recht
VI. Finanzielle Auswirkungen, Kosten und Preiswirkungen
1. Arzneimittelgesetz
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten der Wirtschaft
b Bürokratiekosten der Verwaltung
c Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
2. Bundesbesoldungsgesetz
3. Transplantationsgesetz
4. Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe
5. Betäubungsmittelgesetz
4 Bürokratiekosten
6. Verordnung über homöopathische Arzneimittel
7. Arzneimittelpreisverordnung
8. Arzneimittelfarbstoffverordnung
9. Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln
10. Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln
11. Arzneimittel-TSE-Verordnung
12. Transfusionsgesetz
13. Infektionsschutzgesetz
14. Tierimpfstoff-Verordnung
15. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
5 Krankengeld
5 Sozialpsychiatrievereinbarung
Parenterale Zubereitungen insbesondere aus Zytostatika
5 Gesundheitskarte
16. Nutzungszuschlags-Gesetz
17. Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
18. Krankenhausentgeltgesetz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 44
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Buchstabe c
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 48
Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 51
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Nummer 54
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 55
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 56
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 57
Zu Nummer 58
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 59
Zu Nummer 60
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Buchstabe d
Zu Nummer 61
Zu Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 62
Zu Nummer 63
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 64
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 65
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 66
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 67
Zu Nummer 68
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 69
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 70
Zu Nummer 71
Zu Nummer 72
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 73
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 74
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 75
Zu Nummer 76
Zu Nummer 77
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 828: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und anderer Vorschriften
Drucksache 297/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates KOM (2009) 135 endg.; Ratsdok. 8150/09
... - Im deutschen Recht gibt es hinsichtlich der aufgrund des Rahmenbeschlusses zu sanktionierenden Verhaltensweisen bereits ein ausgewogenes, an der Schwere der jeweiligen Rechtsgutverletzung orientiertes System von Strafrahmen. Das derzeitige Sanktionssystem ermöglicht differenzierte, am Unrechtsgehalt orientierte Strafen. Artikel 7 des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses sieht hingegen generell eine (Mindest-)Höchststrafe von sechs Jahren vor. Durch die Verpflichtung zur undifferenzierten Übernahme von im Mindestmaß bestimmten Höchststrafen bestünde die Gefahr, dass die Kohärenz dieser Systematik empfindlich gestört würde, zumal das deutsche Strafrecht Höchststrafen von sechs oder zwölf Jahren bislang nicht kennt. Eine Umsetzung des Rahmenbeschlussvorschlags würde zudem dazu führen, dass die am Unrechtsgehalt orientierten und differenzierten Höchststrafen des
Drucksache 4/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
... Der Strafrahmen entspricht demjenigen nach § 43 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 bzw. 2 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Datenschutzauditgesetz (DSAG)1
§ 1 Datenschutzaudit
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Kontrollen
§ 4 Zulassung der Kontrollstelle und Entziehung der Zulassung
§ 5 Anforderungen an das Personal der Kontrollstelle
§ 6 Pflichten der Kontrollstelle
§ 7 Pflichten der zuständigen Behörde
§ 8 Überwachung
§ 9 Datenschutzauditsiegel, Verzeichnisse
§ 10 Gebühren und Auslagen
§ 11 Datenschutzauditausschuss
§ 12 Mitglieder des Datenschutzauditausschusses
§ 13 Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlussfassung des Datenschutzauditausschusses
§ 14 Geschäftsstelle des Datenschutzauditausschusses
§ 15 Rechtsaufsicht
§ 16 Verordnungsermächtigungen
§ 17 Bußgeldvorschriften
§ 18 Strafvorschriften
§ 19 Einziehung
§ 20 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
§ 47 Übergangsregelung
Artikel 3 Änderung des Telemediengesetzes1
§ 15a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten
Artikel 4 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
V. Kosten
VI. Auswirkungen
1. Bürokratiebelastungen für die Wirtschaft
2. Bürokratiebelastungen für die Bürgerinnen und Bürger
3. Bürokratiebelastungen für die Verwaltung
VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 13
Zu Absatz 1
Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 14
Zu § 15
Absatz 1
Absätze 2 bis 4
Zu § 16
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 781: Gesetz zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Drucksache 69/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
... Absatz 5 sieht die Absenkung des Strafrahmens in minder schweren Fällen vor und eröffnet so angemessene Reaktionsmöglichkeiten für das Spektrum der tatbestandlich erfassten Verhaltensweisen, das Fälle denkbar erscheinen lässt, in denen eine Bestrafung der Vorbereitungshandlung unterhalb des Regelstrafrahmens angemessen ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
§ 89b Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
§ 91 Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4 Änderung anderer Vorschriften
§ 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Terrorismusfinanzierung.
Artikel 5 Zitiergebot
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 89a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 89b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer n
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 502: Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren Gewalttaten
Drucksache 178/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
... ), eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB), einer Geiselnahme (§ 239b StGB), eines (schweren) Raubes (§§ 249, 250 StGB), einer (schweren) räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 StGB) oder eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) dagegen zusätzlich schwere körperliche oder seelische Schäden aufweisen muss, damit ein Anspruch auf Bestellung eines Opferanwalts besteht, ist sachlich nicht nachzuvollziehen. Ein Unterschied vom Gewicht der Straftaten, der diese unterschiedliche Deliktsbehandlung rechtfertigt, lässt sich nicht erkennen. Vergleicht man die abstrakten Strafrahmen, so fällt vielmehr auf, dass die zuletzt genannten Delikte im Vergleich zu beispielsweise den §§ 225, 238 Absatz 2 und § 240 Absatz 4 StGB allesamt eine höhere Mindeststrafe vorsehen. Während die §§ 234, 239a, 239b, 249, 250, 255, 316a StGB eine Mindeststrafe von einem Jahr bzw. von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsehen, sehen die §§ 225, 238 Absatz 2 und § 240 Absatz 4 StGB eine Mindeststrafe von drei bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe vor.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 68 Absatz 3 Satz 3 - neu - , 4 - neu - , Absatz 4 Satz 4 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 81c Absatz 5 StPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 138 Absatz 3 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 142 Absatz 1 StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 154f StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 - neu - StPO
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
7. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 200 Absatz 1 StPO
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 395 Absatz 1 Nummer 2, 3 StPO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 395 Absatz 3 StPO
10. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 395 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 3 StPO
11. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 3, 4 StPO
12. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 4 StPO
13. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 StPO
14. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 406 Absatz 2 StPO
15. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a § 406e Absatz 2 Satz 3 StPO
16. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 406e Absatz 4 Satz 4 StPO Nummer 31 Buchstabe b § 478 Absatz 3 Satz 3 StPO
17. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 143 Absatz 1 GVG
Zu § 143
Zu § 143
Zu § 143
18. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 53 Absatz 3 Satz 1 RVG
Drucksache 271/09
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es
... bezieht sich derzeit nur auf die Vornahme einer Vollstreckungshandlung. Künftig sollen auch präventivbeobachtende Tätigkeiten, wie der allgemeine Streifendienst eines Polizeibeamten, einbezogen werden, damit sämtliche Diensthandlungen umfasst sind. Weiterhin soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Polizeibeamte auch außerhalb der Dienstzeit aufgrund ihrer Eigenschaft als Polizeibeamte Opfer von Gewalttaten werden können. Der Tatbestand wird zudem auf die Verhinderung oder Erschwerung von Diensthandlungen in sonstiger Weise erweitert. Mit der vorgesehenen Erhöhung des Strafrahmens wird auf die zunehmenden Widerstandshandlungen reagiert, indem über die generalpräventive Wirkung des Strafrechts einer Bagatellisierung entgegengewirkt wird. Der Wertungswiderspruch, der darin liegt, dass der Strafrahmen des § 113 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre begrenzt ist, die Sachbeschädigung eines Polizeikraftfahrzeuges hingegen nach § 305a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann, wird gemildert.
A. Problem und Ziel
1. § 113 StGB
2. § 125 StGB
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme,
Gesetzesantrag
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
1. § 113 StGB
2. § 125 StGB
B. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
a § 113 StGB
b § 125 StGB
2. Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 178/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)
... ), eines erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB), einer Geiselnahme (§ 239b StGB), eines (schweren) Raubes (§§ 249, 250 StGB), einer (schweren) räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 StGB) oder eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) dagegen zusätzlich schwere körperliche oder seelische Schäden aufweisen muss, damit ein Anspruch auf Bestellung eines Opferanwalts besteht, ist sachlich nicht nachzuvollziehen. Ein Unterschied vom Gewicht der Straftaten, der diese unterschiedliche Deliktsbehandlung rechtfertigt, lässt sich nicht erkennen. Vergleicht man die abstrakten Strafrahmen, so fällt vielmehr auf, dass die zuletzt genannten Delikte im Vergleich zu beispielsweise den §§ 225, 238 Absatz 2 und § 240 Absatz 4 StGB allesamt eine höhere Mindeststrafe vorsehen. Während die §§ 234, 239a, 239b, 249, 250, 255, 316a StGB eine Mindeststrafe von einem Jahr bzw. von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsehen, sehen die §§ 225, 238 Absatz 2 und § 240 Absatz 4 StGB eine Mindeststrafe von drei bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe vor.
Zu Artikel 1 Nummer 6
3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 81c Absatz 5 StPO
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 138 Absatz 3 StPO
5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 142 Absatz 1 StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 154f StPO
7. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 3 Satz 1 StPO
8. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 3 Satz 2 StPO *
9. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 163 Absatz 4 - neu - StPO *
10. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 200 Absatz 1 StPO
Zu Artikel 1 Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Artikel 1 Nummer 22 (§ 395 Absatz 3 StPO)
Zu Artikel 1 Nummer 22
18. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 3, 4 StPO
19. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 Nummer 4 StPO
20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 397a Absatz 1 StPO
21. Zu Artikel 1 Nummer 24a - neu - § 406 Absatz 2 StPO
22. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a § 406e Absatz 2 Satz 3 StPO
23. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 406e Absatz 4 Satz 4 StPO
24. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 143 Absatz 1 GVG
Zu § 143
Zu § 143
Zu § 143
25. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 53 Absatz 3 Satz 1 RVG
Drucksache 582/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
... (4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist.
Drucksache 297/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates KOM (2009) 135 endg.; Ratsdok. 8150/09
... - Im deutschen Recht gibt es hinsichtlich der aufgrund des Rahmenbeschlusses zu sanktionierenden Verhaltensweisen bereits ein ausgewogenes, an der Schwere der jeweiligen Rechtsgutverletzung orientiertes System von Strafrahmen. Das derzeitige Sanktionssystem ermöglicht differenzierte, am Unrechtsgehalt orientierte Strafen. Artikel 7 des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses sieht hingegen generell eine (Mindest-)Höchststrafe von sechs Jahren vor. Durch die Verpflichtung zur undifferenzierten Übernahme von im Mindestmaß bestimmten Höchststrafen bestünde die Gefahr, dass die Kohärenz dieser Systematik empfindlich gestört würde, zumal das deutsche Strafrecht Höchststrafen von sechs oder zwölf Jahren bislang nicht kennt. Eine Umsetzung des Rahmenbeschlussvorschlags würde zudem dazu führen, dass die am Unrechtsgehalt orientierten und differenzierten Höchststrafen des
Drucksache 65/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
... (4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
§ 160b
§ 202a
§ 212
§ 257b
§ 257c
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
1. Probleme des geltenden Rechts
2. Lösung
II. Besonderheiten im Jugendstrafverfahren und im Bußgeldverfahren
III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Kosten und Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 257b
Zu § 257c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 3 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 834: Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
Drucksache 187/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
... Diese Vorschrift regelt die Strafandrohung. Dabei verpflichtet Artikel 7 die Vertragsstaaten nicht zu einem bestimmten Strafrahmen, sondern fordert – wie schon Artikel 4 Absatz 1 der Deklaration von 1992 – eine angemessene Strafe, die die außerordentliche Schwere der Straftat berücksichtigt. Dies ist in Deutschland insbesondere durch die Strafandrohung von ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bei einer qualifizierten Freiheitsberaubung gemäß § 239 Absatz 3
Drucksache 758/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es - Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen
... seinem Betrag nach von vornherein festgelegten Strafrahmen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 598: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen
Drucksache 245/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Opfer von Zwangsheirat und schwerem "Stalking "
... ) mit erhöhtem Strafrahmen bewehrt. Namentlich in diesem Bereich ist aber von einem großen Dunkelfeld auszugehen. Wie viele einschlägige Verfahren es geben wird, ist schwer abschätzbar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten (Kosten der öffentlichen Haushalte/Sonstige Kosten)
E. Auswirkungen
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Opfer von Zwangsheirat und schwerem Stalking
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 72/08 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... ) und der Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB). Dies führt insbesondere dazu, dass z.B. Verurteilungen wegen einer Straftat nach § 184b StGB zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG überhaupt nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, soweit im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (Solche Fälle können insbesondere bei Verurteilungen nach § 184b Abs. 4 StGB, aber auch bei Verhängung der Mindeststrafe oder Verschiebung des Strafrahmens bei Straftaten nach § 184b Abs. 2 oder 3 StGB auftreten.). Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren werden nur in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt oder zurückgestellt ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG). Allein die obersten Landesbehörden, also z.B. die Kultusministerien, können bei der Entscheidung über eine Einstellung auf Grund einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG auch solche Verurteilungen berücksichtigen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 32
Zu § 34
Zu § 41
Zu § 46
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu § 97
Zu § 100
Zu Artikel 3
Drucksache 365/08
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung (Verdeckter Zugriff auf Informationssysteme)
... Diese Tatbestände weisen zwar nur einen Strafrahmen bis zu fünf Jahren auf. Es handelt sich jedoch um besonders gravierende Delikte, denen in der Regel ein realer sexueller Missbrauch eines Kindes zugrunde liegt. Zudem handelt es sich um typische Delikte der Internetkriminalität, bei denen gerade die Verbreitung mit Hilfe von informationstechnischen Systemen erfolgt.
Drucksache 827/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz )
... Die Formulierung des Straftatbestandes und die Bestimmung des Strafrahmens orientieren sich an § 54 KWG.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG)
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht, Zahlungssysteme
§ 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
§ 2 Für Zahlungsinstitute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte
§ 3 Aufsicht und Entscheidung in Zweifelsfällen
§ 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste
§ 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste
§ 6 Verschwiegenheitspflicht
§ 7 Zugang zu Zahlungssystemen
Abschnitt 2 Erlaubnis, Inhaber bedeutender Beteiligungen
§ 8 Erlaubnis
§ 9 Versagung der Erlaubnis
§ 10 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
§ 11 Inhaber bedeutender Beteiligungen2
Abschnitt 3 Eigenkapital
§ 12 Eigenkapital
Abschnitt 4 Vorschriften über die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, sofortige Vollziehbarkeit
§ 13 Sicherungsanforderungen
§ 14 Auskünfte und Prüfungen
§ 15 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
§ 16 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
§ 17 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
§ 18 Besondere Pflichten des Prüfers
§ 19 Inanspruchnahme von Agenten
§ 20 Auslagerung
§ 21 Aufbewahrung von Unterlagen
§ 22 Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche
§ 23 Sofortige Vollziehbarkeit
Abschnitt 5 Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 24 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 25 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
§ 26 Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
§ 27 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
Abschnitt 6 Außergerichtliches Beschwerdeverfahren
§ 28 Beschwerden über Zahlungsdienstleister
Abschnitt 7 Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften
§ 29 Anzeigen
§ 30 Zahlungsinstituts-Register
§ 31 Strafvorschriften
§ 32 Bußgeldvorschriften
§ 33 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 34 Mitteilung in Strafsachen
§ 35 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 6 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt
1. Schaffung eines Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten -Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ZAG
2. Änderung des Kreditwesengesetzes
3. Änderung sonstiger Gesetze
III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes
1. Alternativen
2. Folgen und Auswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung:
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau
VI. Bürokratiekosten
1. Vorbemerkung
2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
3. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.
4. Für die Verwaltung werden 13 Informationspflichten neu eingeführt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer n
Zu Nummer n
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 9
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 13
Zu Absatz 3
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu Absatz 2
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 17
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 21
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 26
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 27
Zu § 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 29
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu § 30
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe i
Zu Buchstabe j
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 572: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie sowie einer Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten
Drucksache 8/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Anpassungsgesetz)
... Verstöße gegen die Zulassungsvorschriften für besonders besorgniserregende Stoffe werden dagegen in Anlehnung an die bisher bereits für Verbote und Beschränkungen geltenden Regelungen lediglich nach dem Strafrahmen abgestuft sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung als Straftat bewertet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Chemikaliengesetzes
Artikel 2 Aufhebung der Prüfnachweisverordnung
Artikel 3 Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
Artikel 4 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel des Gesetzes und gemeinschaftsrechtlicher Hintergrund
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
IV. Konzeption und wesentlicher Inhalt des Gesetzes
1. Zuständigkeitsregeln
2. Sanktionsregelungen
3. Vollzugsregelungen
4. Bereinigungsaufgabe
V. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
b Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
c Bürokratiekosten
2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu den Nummer n
Zu Nummer 27
Zu den Artikeln 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetzes zur Anpassung des Chemikalienrechts an die REACH-Verordnung (REACH-AnpassungsG)
Drucksache 154/08
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung ausländerrechtlicher Maßnahmen bei der Bekämpfung von Jugendgewalt und Kriminalität
... • Anhebung des Strafrahmens bei unerlaubter Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet; gleichzeitig Schließung der Strafbarkeitslücke bei Unionsbürgern, die entgegen einer vor dem 01.01.2005 verfügten Ausweisung erneut in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 53 Zwingende Ausweisung
Artikel 2 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU
§ 9 Strafvorschriften
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Umsetzung im Bereich des Aufenthaltsgesetzes
III. Änderung des Freizügigkeitsgesetzes\/EU
IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
V. Auswirkungen
B. Im Einzelnen:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Drucksache 664/08
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - §§ 176, 179, 232 StGB (verbesserter Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch) (... StrÄndG )
... Die Strafrahmen des
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 4 In-Kraft-Treten Dieses
Begründung
A. Allgemeines
I. Kindesmissbrauch
II. Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 179 StGB
III. Menschenhandel zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung von Kindern
B. Zu den einzelnen Änderungen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 72/08
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... ) und der Mißhandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB). Dies führt insbesondere dazu, dass z.B. Verurteilungen wegen einer Straftat nach § 184b StGB zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG überhaupt nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden soweit im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (solche Fälle können insbesondere bei Verurteilungen nach § 184b Abs. 4 StGB, aber auch bei Verhängung der Mindeststrafe oder Verschiebung des Strafrahmens bei Straftaten nach § 184b Abs. 2 oder 3 StGB auftreten). Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren werden nur in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn die Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt oder zurückgestellt ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG). Allein die obersten Landesbehörden, also z.B. die Kultusministerien, können bei der Entscheidung über eine Einstellung aufgrund einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG auch solche Verurteilungen berücksichtigen.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 2 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
II. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Artikel 2 Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 353/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es -Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (... StrÄndG )
... ) ist zwar möglich, bietet jedoch für den Täter nur einen begrenzten Kooperationsanreiz, da keine Strafrahmenverschiebung erfolgt und für den Betroffenen das Ausmaß der Vergünstigung weniger vorhersehbar ist; letzteres gilt auch für die Möglichkeit, im Einzelfall - und zudem beschränkt auf bestimmte Delikte - eine solche Hilfe durch die Annahme eines minder schweren Falles oder über die Anwendung der §§ 153 ff. der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer n
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 128/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt KOM (2007) 51 endg.; Ratsdok. 6297/07
... 13. Der Bundesrat ersucht die Bundesregierung, sich bei den Beratungen der Richtlinie im Rat zumindest dafür einzusetzen, dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der Vorgaben in nationales Recht einen größeren Spielraum erhält. Insbesondere soll dem nationalen Gesetzgeber die Wahl der Sanktionsform, d. h. die Wahl zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sanktionsform, überlassen bleiben. Zur Ermöglichung dieser Wahl müssen auch die Vorgaben zum Strafrahmen angepasst werden.
Drucksache 223/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport
... Zum einen ist es erforderlich, die kriminellen Netzwerke im Bereich des Handels mit und der Abgabe von Dopingsubstanzen stärker zu bekämpfen. Banden- und gewerbsmäßiges Vorgehen muss durch einen höheren Strafrahmen sanktioniert werden mit dem eine größere Abschreckung einhergeht. In diesen Fällen soll zudem durch Anwendung der Vorschriften zum erweiterten Verfall den Tätern die finanzielle Basis entzogen werden. Zugleich sollen die Ermittlungsverfahren zur Bekämpfung des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Arzneimitteln beim Bundeskriminalamt konzentriert werden. Ebenso ist es erforderlich, den Besitz nicht geringer Mengen bestimmter zum Doping geeigneter Arzneimittel unter Strafe zu stellen um damit wirksam der Verbreitung gefährlicher Dopingmittel entgegen zu wirken.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 3 Evaluierung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A Allgemeiner Teil
B Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 13. Februar 2007: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport
Drucksache 46/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (... StrÄndG )
... enthalten Qualifikationstatbestände für die Fälle, in denen durch die Tat das Opfer, ein Angehöriger des Opfers oder eine ihm nahe stehende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird bzw. der Tod einer solchen Person verursacht wird. Der Strafrahmen erstreckt sich dann auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bzw. von einem Jahr bis zu zehn Jahren Die Tat ist als Antragsdelikt ausgestaltet, wobei das Antragserfordernis entfällt, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Strafverfolgung gebietet. In den Fällen der qualifizierten Nachstellung kann schließlich Untersuchungshaft auf der Grundlage des § 112a Abs. 1 Nr. 1
Drucksache 128/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt KOM (2007) 51 endg.; Ratsdok. 6297/07
... 16. Der Bundesrat ersucht die Bundesregierung, sich bei den Beratungen der Richtlinie im Rat zumindest dafür einzusetzen, dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der Vorgaben in nationales Recht einen größeren Spielraum erhält. Insbesondere soll dem nationalen Gesetzgeber die Wahl der Sanktionsform, d. h. die Wahl zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Sanktionsform, überlassen bleiben. Zur Ermöglichung dieser Wahl müssen auch die Vorgaben zum Strafrahmen angepasst werden.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
Drucksache 273/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
... Strafrahmen konsequent ausschöpfen, überprüfen und falls erforderlich erhöhen
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e VIG
3. Zu Artikel 1 § 3 Abs. 2a - neu - VIG
4. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 3 - neu - VIG
5. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 5* und 6 - neu - VIG
6. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 3 VIG
7. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG
8. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 40 Abs. 1 Satz 3 LFBG
9. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 42 Abs. 5 Satz 3 LFGB
10. Zu Artikel 2 Nr. 4 und 5 - neu - § 44 Abs. 5 - neu -, § 60 Abs. 2 Nr. 22a - neu - LFBG
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
11. Zu Artikel 2 Nr. 6 - neu - § 60 Abs. 3 Nr. 4 LFBG
12. Zu Artikel 2 Nr. 7 - neu - § 60 Abs. 5 LFBG
13. Zu Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 - neu - Inkrafttretensregelung
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 872/07
Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der Opfer von Zwangsheirat und schwerem "Stalking "
... ist erst mit Wirkung vom 31. März 2007 in Kraft getreten. Zwangsheirat ist zwar schon immer als Nötigung und seit der Neufassung des § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB seit 19. Februar 2005 mit erhöhtem Strafrahmen strafbar. Namentlich in diesem Bereich ist aber von einem großen Dunkelfeld auszugehen. Wieviele einschlägige Verfahren es geben wird, ist schwer abschätzbar.
Drucksache 64/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
... Der gewählte Strafrahmen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) entspricht der Regelung in § 144 Abs. 1.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Kostenordnung
Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 4 Änderung des Markengesetzes
Artikel 5 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Artikel 8 Änderung des Sortenschutzgesetzes
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ziele des Entwurfs
II. Grundzüge
1. Umsetzung der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
a Gegenstand der Richtlinie
b Das deutsche Recht de lege lata
c Umsetzungsbedarf im Einzelnen
2. Anpassung des deutschen Rechts an die Grenzbeschlagnahmeverordnung
a Gegenstand der Verordnung
b Das deutsche Recht de lege lata
c Anpassungsbedarf im Einzelnen
3. Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen § 144 MarkenG
a Gegenstand der Verordnung
b Ergänzung der Strafbarkeit der unbefugten Benutzung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichungen § 144 MarkenG
4. Abmahnungen bei urheberrechtlichen Rechtsverletzungen
III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel
V. Gesetzgebungszuständigkeit
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
§ 140a
§ 140b
§ 140c
§ 140d
§ 140e
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
§ 130
§ 131
§ 132
§ 133
§ 134
§ 135
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
§ 97
§ 97a
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 101a
§ 101b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 15
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
§ 46
§ 46a
§ 46b
§ 47
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
§ 37a
§ 37b
§ 37c
§ 37d
§ 37e
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Drucksache 88/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetz es
... 3.3.1. Erweiterung des Strafrahmens
Bericht
1. Einleitung
2. Allgemeine Einschätzung zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes 12. AMG-Novelle
3. Spezielle Hinweise und Anregungen zum AMG
3.1. § 8 AMG Verbote zum Schutz vor Täuschung
3.2. § 10 AMG Kennzeichnung des Fertigarzneimittels
3.3. Strafvorschriften § 95 und § 96 AMG
3.3.1. Erweiterung des Strafrahmens
3.3.2. Erweiterung der Straftatbestände
3.3.3. Probennahme
3.4. Weitere Hinweise zu Regelungen des Arzneimittelgesetzes
3.4.1. Fälschungssichere Kennzeichnung
3.4.2. Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Stellen
4. Gesetz über das Apothekenwesen*
4.1. Elektronischer Handel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln
5. Verordnungen und Verwaltungsvorschriften
5.1. Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer**
5.2. Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe GroßhandelsbetriebsVO ***
5.3. Verordnung über den Betrieb von Apotheken ApBetrO ****
5.4. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken*****
5.5. Regelung zur Herstellung von Arzneimittelverpackungen
6. Fortschritte auf europäischer und internationaler Ebene
6.1. Maßnahmen der Europäischen Kommission und der europäischen Zulassungsbehörden
6.2. Aktivitäten des Europarates
6.3. Aktivitäten der WHO
6.4. Aktivitäten von Verbänden auf internationaler Ebene
6.4.1. Weißbuch der EFPIA zu Arzneimittelfälschungen
6.4.2. Broschüre der International Union of Nurses
7. Allgemeine Hinweise und Anregungen zu gesetzlichen Regelungen außerhalb des Arzneimittelrechtes
7.1. Etablierung von single points of contact
7.2. Analyse der Internet-Angebote
7.3. Illegaler Internetversand
7.4. Verbesserungen im organisatorischen Bereich
8. Schlussbemerkung
Drucksache 59/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Optimierung der Lebensmittelsicherheit - Antrag des Freistaates Bayern -
... Vor einer Erhöhung des Strafrahmens sollte der gegebene Strafrahmen konsequent ausgeschöpft werden. Dies entspricht auch einer Forderung der Verbraucherschutzministerkonferenz vom 7. September 2006, wonach "
1. Zu Abschnitt I Nr. 3 Satz 4 - neu -In Abschnitt I ist der Nummer 3 folgender Satz anzufügen:
2. Zu Abschnitt I Nr. 5 Satz 4 bis 6
3. Zu Abschnitt I Nr. 6 Satz 1
4. Zu Abschnitt II Nr. 2 Abschnitt II Nr. 2 ist zu streichen.
Drucksache 275/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 /EG
... . Es handelt sich hierbei um ein Delikt, das vielfach dem Bereich der organisierten Kriminalität zuzurechnen ist. Der Strafrahmen setzt höher an als beispielsweise § 233a Abs. 1 StGB und zeigt, dass der Unrechtsgehalt des Delikts hoch ist. Die Erfahrung zeigt zudem, dass die Zuhälterszene organisiert und vernetzt ist, wobei vielfach konspirativ vorgegangen wird. Bereits aus diesem Grund erscheint ein Aufbrechen dieser konspirativen Strukturen durch die Überwachung der Telekommunikation angezeigt.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO Nr. 7 § 100a Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 Satz 1 StPO Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 53b Abs. 4 StPO
4. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f StPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i StPO
6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe j und o1 - neu - StPO
7. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe o1 - neu - StPO
8. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe t StPO
9. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a StPO
10. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 3 StPO
11. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 7a - neu - StPO
12. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 2 Nr. 8a - neu - StPO
14. Begründung:
15. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 3 Satz 2 - neu - StPO
16. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100a Abs. 4 StPO
17. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5 StPO
18. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 1 Satz 6 StPO
19. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StPO
20. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO
21. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 4 Satz 2 StPO
22. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 5 und 6 StPO Artikel 1 Nr. 10 § 100e Abs. 1 StPO Artikel 9 § 12 Abs. 1 EGStPO
23. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 6 Nr. 2 StPO
24. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 100b Abs. 6 Nr. 3 StPO
25. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100f Abs. 1a - neu -, 2 und 4, § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 StPO
26. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 1 StPO
27. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO
28. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - StPO
29. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 100g Abs. 4 und 5 - neu - StPO
30. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 3 Satz 1 StPO
31. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 4 Nr. 3 und 6 StPO
32. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 StPO
33. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 162 Abs. 1 Satz 1a - neu - StPO
34. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 163f Abs. 4 Satz 2 StPO
35. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a § 477 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StPO
36. Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe a § 477 Abs. 2 Satz 4 StPO
37. Zu Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
38. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - § 95 Abs. 4 Satz 1 TKG
39. Zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a TKG
40. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 110 Abs. 9 TKG
41. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe a § 111 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6, Satz 4 TKG
42. Zu Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe c1 - neu - § 111 Abs. 3a - neu - TKG Nr. 5a - neu - § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 149 Abs. 1 Nr. 29a - neu - TKG
43. Zu Artikel 2 Nr. 5a - neu - § 113 Abs. 1 Satz 1a - neu - und 1b - neu - TKG
44. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113a Abs. 1 Satz 1 TKG
45. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113a Abs. 10 Satz 2 TKG
46. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 TKG
47. Zu Artikel 2 Nr. 6 § 113b Satz 1 Halbsatz 1 TKG
48. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 115 Abs. 2 TKG
49. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 150 Abs. 12b TKG
50. Zu Artikel 2 Nr. 9 § 150 Abs. 12b TKG
51. Zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe d § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO
52. Zu Artikel 3 Nr. 6 - neu - § 393 Abs. 3 - neu - AO
53. Zu Artikel 13 Nr. 2 Buchstabe a § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 TKÜV Nr. 8 § 21 TKÜV Nr. 11 § 27 Abs. 8 Satz 1 TKÜV
54. Zu Artikel 16 Inkrafttreten
55. Zu Artikel 16 Inkrafttreten
56. Zum Gesetzentwurf insgesamt:
Drucksache 122/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
... Durch einen einheitlichen Strafrahmen wird sichergestellt, dass eine beabsichtigte schwere Schädigung der für die menschliche Existenz wichtigen Umweltmedien und von Tieren und Pflanzen von bedeutendem Wert ebenso hoch bestraft wird, wie die Schädigung bedeutender Sachen. Dabei bleibt auch das Verhältnis zu § 328
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung des Entwurfs
2. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
3. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Drucksache 59/07
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Optimierung der Lebensmittelsicherheit
... c) Bei der Verschärfung der Sanktionen soll auf die Forderung der Erhöhung des Strafrahmens verzichtet werden. Begründet wird dies damit, dass zunächst der gegebene Strafrahmen konsequent ausgeschöpft werden soll, und der Tatsache, dass durch die Verwirklichung der in der BR-Drucksache 59/07 aufgeführten Beispiele der "schweren Schädigung an Gesundheit und Körper" in der Regel neben § 58 Abs. 5 LFGB tateinheitlich der Tatbestand des § 244 Abs. 1
I. Der Bundesrat stellt fest,
1. Einführung einer Meldepflicht
2. Einführung einer Kodierung
3. Einführung einer verbesserten K3-Kennzeichnung
4. Verschärfte Regelungen zur Mindesthaltbarkeit
5. Einführung eines Sachkundenachweises
6. Pflicht zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten
7. Förderung von Zertifizierungen
II. Der Bundesrat stellt außerdem fest,
1. Lückenschluss im Hygienerecht
2. Verschärfung der Sanktionen
Drucksache 65/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten (Satellitendatensicherheitsgesetz - SatDSiG )
... Der Strafrahmen orientiert sich am Strafrahmen des § 34
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Teil 1 . Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 . Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems
§ 3 Genehmigung
§ 4 Genehmigungsvoraussetzungen
§ 5 Dokumentationspflicht
§ 6 Anzeigepflicht
§ 7 Auskunftspflicht
§ 8 Betretens- und Prüfungsrechte
§ 9 Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 10 Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen; Betriebsübernahme
Teil 3 . Verbreiten von Daten
Kapitel 1 . Allgemeine Voraussetzungen
§ 11 Zulassung
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen
§ 13 Anzeigepflicht
§ 14 Auskunftspflicht
§ 15 Betretens- und Prüfungsrechte
§ 16 Maßnahmen der zuständigen Behörde
Kapitel 2 . Verfahren des Verbreitens von Daten
§ 17 Sensitivitätsprüfung
§ 18 Dokumentationspflicht
§ 19 Erlaubnis
§ 20 Sammelerlaubnis
Teil 4 . Vorrangige Bedienung von Anfragen der Bundesrepublik Deutschland
§ 21 Verpflichtung des Datenanbieters
§ 22 Verpflichtung des Betreibers
§ 23 Vergütung
Teil 5 . Durchführungsvorschriften
§ 24 Zuständigkeit
§ 25 Verfahren
§ 26 Gebühren und Auslagen
§ 27 Übermittlung von personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Teil 6 . Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Straftaten
§ 30 Auslandstaten Deutscher
§ 31 Straf- und Bußgeldverfahren
Teil 7 . Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
§ 33 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
§ 34 Übergangsregelung
§ 35 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Lösung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die Wirtschaft und die Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 2
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 18
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Drucksache 275/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 /EG
... " spricht, deren Strafrahmen eine Mindesthöchststrafe von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe aufweisen muss (BVerfGE 109, 279, 343 ff.), erfordern andere verdeckte Ermittlungsmaßnahmen als Anlasstat eine "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 5 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 10 Änderung des IStGH-Gesetzes
Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die
Artikel 13 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 15 Zitiergebot
Artikel 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 100a
Zu § 100a
Zu § 100a
Zu § 100a
Zu § 100b
Zu § 100b
Zu § 100b
• Nach Absatz 2 Satz 1 hat die Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung schriftlich zu ergehen. Dies entspricht dem geltenden Recht und bezieht sich sowohl auf die gerichtliche
• Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift der betroffenen Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, anzugeben, soweit diese Angaben möglich sind. Die
• Erwogen wurde, entsprechend den oben genannten, durch die Rechtsprechung festgelegten
• Nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 muss die Anordnung ferner die Rufnummer oder eine andere
• Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 übernimmt aus § 100b Abs. 2 Satz 3 StPO das Erfordernis der Angabe von Art, Umfang und Dauer der Maßnahme. Durch entsprechende Konkretisierungen, die auch die Art des technischen Zugriffs auf die zu überwachende Telekommunikation
Zu § 100b
Zu § 100b
Zu § 100b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 100f
Zu § 100g
Zu § 100g
Zu § 100g
Zu § 100g
Zu § 100g
Zu § 100h
Zu § 100i
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu § 101
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 110d
Zu § 110e
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu § 113a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu § 113b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Drucksache 256/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht
... 2. Erhöhung des Strafrahmens für Weisungsverstöße auf drei Jahre Freiheitsstrafe, § 145a StGB-E.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Zielsetzung und Inhalt des Entwurfs
3. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
4. Gesetzesfolgen
5. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
1. Zu Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummern 3 bis 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 68a
Zu § 68b
Zu § 68c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu § 68e
Zu § 68f
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
2. Zu Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
3. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 235/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Absprachen im Strafverfahren - Antrag des Landes Niedersachsen -
... "Der vom Gericht mitgeteilte Strafrahmen steht unter dem Vorbehalt der im Wesentlichen unveränderten Bewertung der Sach- und Rechtslage, insbesondere im Wesentlichen unveränderter Strafzumessungsgesichtspunkte.
Drucksache 658/06
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport
... Mit dem in Absatz 5 normierten minder schweren Fall soll die Möglichkeit geschaffen werden exzeptionellen Sachverhalten Rechnung zu tragen, in denen der Strafrahmen des Absatzes 4 zu streng erscheint.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Anti-Doping-Gesetz (ADG)
§ 1 Definitionen
§ 2 Aufklärung der Bevölkerung
§ 3 Berichtspflichten
§ 4 Straftaten
§ 5 Sportbetrug
§ 6 Strafmilderung und Absehen von Strafe
§ 7 Erweiterter Verfall und Einziehung
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 4 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 5 In-Kraft-Treten
Anlage
A. Anabole Wirkstoffe
1. Anabol-androgene Steroide AAS
a Exogene ASS
b Endogene AAS
2. Andere anabole Wirkstoffe:
B. Hormone und verwandte Wirkstoffe
C. BETA-2-AGONISTEN
D. WIRKSTOFFE MIT antiöstrogener Wirkung
E. DIURETIKA UND Andere Maskierungsmittel
F. STIMULANZIEN
G. NARKOTIKA
H. GLUKOKORTIKOSTEROIDE
A. Allgemeines
I. Zielsetzung
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu § 7
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 479/06
Gesetzesantrag des Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB (... StrÄndG )
... " in ihrem Abschlussbericht aus dem Jahr 2000 ausgesprochen. Zwar kann es der alkoholisierte Täter schwerer haben sich normgerecht zu verhalten und sich bewusst gegen das Unrecht zu entscheiden. Das mag den Schuldvorwurf an ihn mindern. Diese Minderung wird aber regelmäßig dadurch aufgewogen, dass sich der Täter vorwerfbar in diese Lage versetzt hat. Es ist allgemein bekannt, dass Rauschmittel, namentlich Alkohol, enthemmend wirken und dass deshalb vom Berauschten eine erhöhte Gefahr für seine Umwelt ausgeht. Kommt es unter diesen Voraussetzungen zu einer Straftat, so kann im Interesse der Strafgerechtigkeit sowie des Opferschutzes eine Strafrahmenverschiebung nach § 21
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Allgemeines
II. Aktuelle Rechtslage hinsichtlich Straftaten unter Rauschmitteleinfluss
III. Notwendige Korrekturen der Rechtslage
IV. Der Anwendungsbereich von § 21 Absatz 1 StGB-E
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Zu Artikel 1
II. Zu Artikel 2
Drucksache 235/06
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Absprachen im Strafverfahren
... Im Einzelnen stellen die §§ 212, 243a klar, dass Urteilsabsprachen zu jedem Zeitpunkt nach der Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung getroffen werden können. Außerhalb der Hauptverhandlung sind nur Erörterungen mit dem Ziel einer Urteilsabsprache zulässig. Möglich und zulässig sind entsprechende Anträge von Angeklagtem, Verteidiger und Staatsanwaltschaft, aber auch der Vorsitzende kann nach der Zustellung der Anklageschrift entsprechende Erörterungen anregen. Die Staatsanwaltschaft kann zudem bereits in der Anklageschrift unter Benennung eines von ihr im konkreten Fall als angemessen erachteten Strafrahmens den Antrag auf Erörterung einer Urteilsabsprache stellen. Stets sind die Hauptbeteiligten des Verfahrens, zu denen auch die Nebenklage gehört, nicht aber z.B. der Einziehungsbeteiligte, an den Erörterungen zu beteiligen. Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung müssen in der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden mitgeteilt werden. Wesentlicher Inhalt und Ergebnis sind in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Absprachen im Strafverfahren
Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 1
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Drucksache 230/06
Gesetzesantrag der Länder Saarland, Thüringen, Hessen
Entwurf eines Gesetzes zum Verbot der geschäftsmäßigen Vermittlung von Gelegenheiten zur Selbsttötung (... StrRÄndG)
... Dem auch in diesen Fällen häufig bestehenden Gewissenskonflikt des Täters oder dem durch das Begehren des Opfers verminderten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat trägt das Gesetz durch den gegenüber den sonstigen Tötungsdelikten erheblich herabgesetzten Strafrahmen hinreichend Rechnung (vgl. auch Eser, a.a.O., § 216 Rn. 1). Ungeachtet dessen verfügt auch der Täter des § 216
Drucksache 479/06 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB (... StrÄndG )
... Zwar kann es der alkoholisierte Täter schwerer haben, sich normgerecht zu verhalten und sich bewusst gegen das Unrecht zu entscheiden. Das mag den Schuldvorwurf an ihn mindern. Diese Minderung wird aber regelmäßig dadurch aufgewogen, dass sich der Täter vorwerfbar in diese Lage versetzt hat. Es ist allgemein bekannt dass Rauschmittel, namentlich Alkohol, enthemmend wirken und dass deshalb vom Berauschten eine erhöhte Gefahr für seine Umwelt ausgeht. Kommt es unter diesen Voraussetzungen zu einer Straftat, so kann im Interesse der Strafgerechtigkeit sowie des Opferschutzes eine Strafrahmenverschiebung nach § 21
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - § 21 StGB (... StrÄndG)
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Aktuelle Rechtslage hinsichtlich Straftaten unter Rauschmitteleinfluss
III. Notwendige Korrekturen der Rechtslage
IV. Der Anwendungsbereich von § 21 Abs. 1 StGB-E
B. Zu den einzelnen Vorschriften
I. Zu Artikel 1 § 21 Abs. 2 - neu - StGB-E
II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 676/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität (... StrÄndG )
... Da durch die Erweiterung des Tatbestandes auch weniger schwerwiegende Fälle als bisher erfasst werden, soll der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren abgesenkt werden. Die Anforderungen der Artikel 6 und 7 des EU-Rahmenbeschlusses an die Mindesthöchststrafe bleiben dabei erfüllt. Wird eine Datenverarbeitung gestört, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist soll es jedoch bei der bisherigen Strafdrohung verbleiben (vgl. neuer Absatz 2).
Drucksache 276/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Rückfalltaten gefährlicher junger Gewalttäter
... 5. Die Führungsaufsicht soll wirksamer ausgestaltet werden. Dem Gericht wird die Befugnis eingeräumt, dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit strafbewehrte Therapieweisungen und/oder Kontaktverbote zu erteilen. Durch die Erhöhung des Strafrahmens in § 145a
Drucksache 140/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Menschenhandel - (… StrÄndG )
... - Erhöhung des Strafrahmens von bisher einem Jahr bis zehn Jahre auf zwei bis 15 Jahre beim Verbringen von Kindern in die Prostitution,
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 3 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Materiellstrafrechtliche und strafprozessuale Maßnahmen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Nummer 2
Zu den Nummer n
Zu Nummer 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Drucksache 140/05
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - Menschenhandel - (... StrÄndG )
... Strafrahmen von zwei bis zu fünfzehn Jahren beim Verbringen von Kindern in die Prostitution statt wie bisher von einem Jahr bis zu zehn Jahren,
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 233c Strafmilderung und Absehen von Strafe
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 3 Änderung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 4 In-Kraft-Treten
Begründung
A. Allgemeines
I. Materiellstrafrechtliche und strafprozessuale Maßnahmen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Drucksache 546/05
Empfehlungen der Ausschüsse 813. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2005 (Grunddrs. 767/04)
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz) - Antrag des Landes Baden-Württemberg -
... Die vorgeschlagene Regelung gliedert sich in drei Absätze, die unterschiedliche Erscheinungsformen der Zwangsheirat sanktionieren, die Bestimmung der Versuchsstrafbarkeit und einen reduzierten Strafrahmen für minder schwere Fälle. Als Straftat gegen die persönliche Freiheit wird sie in den 18. Abschnitt des
2 A.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 6 Nr. 4 StGB , Nr. 3 § 234b StGB , Nr. 4 - neu - § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB
4 Folgeänderungen:
Zu Artikel 1
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 240 Abs. 4 StGB
Begründung
2. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 1317 Abs. 1 Satz 1 BGB
4 Folgeänderungen:
Begründung
2 B.
3. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat vor,
2 C.
Drucksache 546/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz)
... Zwangsheiraten ist durch eine eindeutige Regelung der Strafbarkeit zu begegnen. Dadurch kennzeichnet der Gesetzgeber entsprechende Verhaltensweisen klar als strafwürdiges Unrecht und tritt der Fehlvorstellung entgegen, es handele sich um eine zumindest tolerable Tradition aus früheren Zeiten oder anderen Kulturen. Durch die Bestimmung eines erhöhten Strafrahmens bringt er das Gewicht des Unrechts zum Ausdruck.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Zwangsheirat in Deutschland
2. Formen und Gründe der Zwangsheirat
3. Ausmaß der Zwangsheirat
4. Zwangsheirat als Menschenrechtsverletzung
5. Rechtliche Defizite
II. Lösung
1. Strafrecht
2. Zivilrecht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 359/05 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)
... regelt besonders schwere Fälle der Bildung krimineller Vereinigungen, insbesondere die Strafbarkeit als Rädelsführer oder Hintermann solcher Vereinigungen. Aus rechtssystematischer Sicht ist es geboten, dass das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für einen besonders schweren Fall im Sinne von Absatz 4 der Vorschrift über dem Höchstmaß der Freiheitsstrafe liegt, mit dem die Erfüllung des Grundtatbestands sanktioniert wird. Die Obergrenze des Strafrahmens von über fünf Jahren Freiheitsstrafe ist auch im Hinblick auf andere im
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 1, § 100f Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe b StPO ,Artikel 4a - neu - § 129 Abs. 4 StGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c StPO
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c1 - neu - StPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 1 Satz 6, Abs. 9 Satz 4 StPO ,
Drucksache 276/05
Gesetzesantrag der Freistaaten Bayern, Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Rückfalltaten gefährlicher junger Gewalttäter
... 5. Die Führungsaufsicht soll wirksamer ausgestaltet werden. Dem Gericht wird die Befugnis eingeräumt, dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit strafbewehrte Therapieweisungen und/oder Kontaktverbote zu erteilen. Durch die Erhöhung des Strafrahmens in § 145a
Drucksache 359/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt 11 der 811. Sitzung des Bundesrates am 27. Mai 2005
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (akustische Wohnraumüberwachung)
... regelt besonders schwere Fälle der Bildung krimineller Vereinigungen, insbesondere die Strafbarkeit als Rädelsführer oder Hintermann solcher Vereinigungen. Aus rechtsystematischer Sicht ist es geboten, dass das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für einen besonders schweren Fall im Sinne von Absatz 4 der Vorschrift über dem Höchstmaß der Freiheitsstrafe liegt, mit dem die Erfüllung des Grundtatbestands sanktioniert wird. Die Obergrenze des Strafrahmens von über fünf Jahren Freiheitsstrafe ist auch im Hinblick auf andere im
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 1, § 100f Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu ändern:
2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 1 Nr. 1 StPO
3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe b StPO , Artikel 4a - neu - § 129 Abs. 4 StGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c StPO
5. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c1 - neu - StPO
6. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 1 Satz 6 und Abs. 9 Satz 4 StPO , Artikel 2 Nr. 2 § 120 Abs. 4 Satz 2 GVG
7. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 100d Abs. 5 Satz 1 StPO
Drucksache 600/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Ahndung der Verletzung geistigen Eigentums KOM (2005) 276 endg.; Ratsdok. 11245/05
... Artikel 2 Strafrahmen
Drucksache 436/05
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz)
... Zwangsheiraten ist durch eine eindeutige Regelung der Strafbarkeit in einem eigenen Straftatbestand zu begegnen. Dadurch kennzeichnet der Gesetzgeber entsprechende Verhaltensweisen unmissverständlich als strafwürdiges Unrecht und tritt der Fehlvorstellung entgegen, es handele sich um eine zumindest tolerable Tradition aus früheren Zeiten oder anderen Kulturen. Durch die Bestimmung eines erhöhten Strafrahmens bringt er das Gewicht des Unrechts zum Ausdruck.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
§ 14 Überleitungsvorschrift zum Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz
Artikel 4 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Zwangsverheiratung in Deutschland
2. Formen und Gründe der Zwangsheirat
3. Ausmaß der Zwangsheirat
4. Zwangsheirat als Menschenrechtsverletzung
5. Rechtliche Defizite
II. Lösungen
1. Strafrecht
2. Zivilrecht
3. Öffentliches Recht
III. Kosten und Preise
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Inhaltsübersicht
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 6 Nr. 4
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 234b neu
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Streichung in § 240 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 StGB
II. Zu Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
1. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 1317 :
2. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 1318 :
3. Zu Artikel 2 Nr. 3 § 2339 :
III. Zu Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
IV. Zu Artikel 4 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
1. Zu Artikel 4 Nr. 1 § 37 AufenthG
2. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 51 AufenthG
V. Zu Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 399/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (... StrÄndG )
... auf ein Jahr vorgeschlagen. Diese Anhebung ist - insbesondere angesichts des Strafrahmens für die entsprechende Vorsatztat (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) - auch angemessen. Die Höhe der wahlweise angedrohten Geldstrafe wird entsprechend angepasst (vgl. Art. 12 Abs. 4 Satz 1 EGStGB).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
1. In § 311 Abs. 1
2. In § 312 Abs. 1
3. § 325 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
4. § 326 wird wie folgt geändert:
5. § 330d wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
1. In Absatz 2
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3 Änderung des Ausführungsgesetzes Seerechtsübereinkommen 1982/1994
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Nach Artikel 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Rahmenbeschlusses
2. Die Buchstaben b bis g des Artikels 2 in Verbindung mit Artikel 3
3. Im Übrigen führen Artikel 2 Buchstaben b bis g in Verbindung mit Artikel 3 des Rahmenbeschlusses
4. Umsetzungsbedarf hinsichtlich Artikel 3 des Rahmenbeschlusses Strafbarkeit von Fahrlässigkeitstaten
5. Die sich aus Artikel 4 des Rahmenbeschlusses
6. Nach Artikel 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses
7. Mit den §§ 30 und 130 OWiG
8. Die Verpflichtungen aus Artikel 8 des Rahmenbeschlusses Gerichtsbarkeit
9. Artikel 9 des Rahmenbeschlusses Auslieferung und Verfolgung
10. Über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses hinaus
11. Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Drucksache 238/04 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens
... Die Strafrahmenerhöhung für Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird und die Zulassung der Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden, wenn allgemeines Strafrecht zur Anwendung kommt, dürften sich kaum messbar auswirken weil es lediglich um wenige Einzelfälle geht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Jugendstrafrechts und zur Verbesserung und Beschleunigung des Jugendstrafverfahrens
Artikel 1 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 3 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 5 Änderung des Ausländergesetzes
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Erweiterung und Flexibilisierung des jugendstrafrechtlichen Handlungsinstrumentariums
1. Aufhebung der Trennung von Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln
2. Fahrverbot
3. Warnschussarrest
4. Meldeweisung
II. Verbesserung und Erweiterung des vereinfachten Jugendverfahrens
III. Stärkung der Opferbelange
1. Adhäsionsverfahren
2. Nebenklage
3. Notwendige Verteidigung
IV. Ersetzung des Begriffs der schädlichen Neigungen als eine Voraussetzung der Verhängung von Jugendstrafe
V. Änderung der Vorschriften für Heranwachsende
1. Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Anwendung von allgemeinem Strafrecht und Jugendstrafrecht
2. Erweiterung des Strafrahmens für schwerste Verbrechen Heranwachsender
3. Ermöglichung der Sicherungsverwahrung bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu den Nummern 21 bis 27
Zu Nummer 25
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu den Nummer n
Zu Nummer 32
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu den Nummer n
Zu Nummer 43
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu den Nummer n
Zu den Nummer n
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Drucksache 846/04 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
... Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB (... StrÄndG )
... Der im Gesetz für das Verbringen von Kindern in die Prostitution vorgesehene Strafrahmen von lediglich einem Jahr bis zu 10 Jahren wird dem Unrechts- und Schuldgehalt des unter Strafe gestellten Verhaltens in keiner Weise gerecht. Er steht darüber hinaus in eklatantem Widerspruch zur Wertung des § 176a Abs. 2 und 3
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Inhaltsübersicht , Nr. 5a - neu - § 180a Abs. 1 StGB , Nr. 6a - neu - § 181a Abs. 2 StGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 232 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4a - neu - StGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 232 StGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c Inhaltsübersicht , Nr. 1a - neu - § 5 Nr. 8 Buchstabe b StGB , Nr. 10 §§ 232a - neu -, 233c - neu - StGB
5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 233 Abs. 1 Satz 1 StGB
6. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 233b Abs. 2 StGB
7. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO
Drucksache 846/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 806. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2004
Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 180b, 181 StGB (... StrÄndG )
... Der im Gesetz für das Verbringen von Kindern in die Prostitution vorgesehene Strafrahmen von lediglich einem Jahr bis zu 10 Jahren wird dem Unrechts- und Schuldgehalt des unter Strafe gestellten Verhaltens in keiner Weise gerecht. Er steht darüber hinaus in eklatantem Widerspruch zur Wertung des § 176a Abs. 2 und 3
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Inhaltsübersicht , Nr. 5a - neu - § 180a Abs. 1 StGB , Nr. 6a - neu - § 181a Abs. 2 StGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 232 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4a - neu - StGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 232 StGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c Inhaltsübersicht , Nr. 1a - neu - § 5 Nr. 8 Buchstabe b StGB , Nr. 10 §§ 232a - neu -, 233c - neu - StGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 233b Abs. 2 StGB
6. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 100a Satz 1 Nr. 2 StPO
Zu Artikel 1
Drucksache 551/04 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Stalking-Bekämpfungsgesetzes
... Absatz 2 enthält einen Qualifikationstatbestand für Taten, mit denen der Täter das Opfer in die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung bringt. Der Begriff ist weiter als der der "schweren" Gesundheitsschädigung (vgl. zur schweren Gesundheitsschädigung Tröndle/Fischer, a.a.O., § 306b, Rnr. 4). Ein somatisch objektivierbarer pathologischer Zustand genügt. Die Einbeziehung von Angehörigen und sonst nahe stehenden Personen erscheint mit Blick auf die Typik des "Stalking" geboten. Oftmals schrecken die Täter vor Pressionen gegenüber dem sozialen Umfeld des Opfers nicht zurück. Der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren trägt dem schweren Unrechts- und Schuldgehalt einschlägiger Taten Rechnung.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Drucksache 767/04
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz vor Opfer von Zwangsheirat (Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz)
... Zwangsheiraten ist durch eine eindeutige Regelung der Strafbarkeit zu begegnen. Dadurch kennzeichnet der Gesetzgeber entsprechende Verhaltensweisen klar als strafwürdiges Unrecht und tritt der Fehlvorstellung entgegen, es handele sich um eine zumindest tolerable Tradition aus früheren Zeiten oder anderen Kulturen. Durch die Bestimmung eines erhöhten Strafrahmens bringt er das Gewicht des Unrechts zum Ausdruck.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
1. Zwangsheirat in Deutschland
2. Formen und Gründe der Zwangsheirat
3. Ausmaß der Zwangsheirat
4. Zwangsheirat als Menschenrechtsverletzung
5. Rechtliche Defizite
II. Lösung
1. Strafrecht
2. Zivilrecht
III. Kosten und Preise
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Sonstige Kosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Inhaltsübersicht
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 6 Nr. 4
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 234b neu
II. Zu Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
1. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 1317 :
2. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 1318 :
III. Zu Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
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