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... Europa hat die gerechtesten und inklusivsten Gesellschaften der Welt, die Lebenserwartung ist hoch (im Durchschnitt 80,7 Jahre) und seine Sozialschutzsysteme sind leistungsfähig, weshalb die Wirtschaftskrise besser bewältigt werden konnte. Die Erwerbslosenquote ist rückläufig (7,5 % im September 2017, die niedrigste Quote seit November 2008), es gibt jedoch große Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern, und 18,4 Millionen Menschen haben weiterhin keine Arbeit - darunter 3,7 Millionen junge Menschen. Gleichzeitig melden 40 % der europäischen Arbeitgeber Schwierigkeiten bei der Suche nach Arbeitskräften mit den Kompetenzen, die für Wachstum und Innovation erforderlich sind.
Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur
1. Eine ambitionierte gemeinsame europäische Agenda für Bildung und Kultur
2. Förderung der Mobilität und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit
3. Investitionen in Menschen und ihre Bildung
4. Stärkung des europäischen Identitätsgefühls und des Bewusstseins für das kulturelle Erbe
5. Fazit und Ausblick
... Es wird klargestellt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, Aufzeichnungen nach § 10 Absatz 2 sowohl über die tägliche Arbeits- als auch die Ruhezeit des Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin zu führen, um eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.
1. Zu § 10 Absatz 1
2. Zu § 10 Absatz 4
... In der betrieblichen Praxis spielt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in vielen Fällen eine Rolle, in denen es um eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB geht. Hierzu besteht bereits eine umfangreiche Kasuistik. Für den praktisch bedeutsamen Bereich der verhaltensbedingten Gründe kommt es jedoch nicht auf die strafrechtliche Wertung an. Es ist vielmehr auf das Gewicht des Kündigungsgrundes und die Qualität der Pflichtverletzung abzustellen. Ist der Anwendungsbereich der zulässigen Datenverarbeitung auf "Straftaten" beschränkt, wird ein wichtiger Bereich im betrieblichen Bereich der Pflichtverletzungen nicht erfasst. Darüber hinaus werden Arbeitgeber dem Risiko ausgesetzt, als juristische Laien beurteilen zu müssen, ob eine mögliche Pflichtverletzung strafrechtlichen Charakter hat.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Teil 1 und 3 BDSG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 - neu - BDSG
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1
9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG
10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 3 BDSG
11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 BDSG
12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Satz 1b - neu -, Satz 3 BDSG
13. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 BDSG
14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, Absatz 7 BDSG
15. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 4 Satz 2 BDSG
16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 7 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 BDSG
18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 BDSG
19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 3 BDSG
20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 7 BDSG
21. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
22. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
23. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG
25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG
26. Zu Artikel 1 § 26 BDSG
27. Zum Gesetzentwurf allgemein
28. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG
29. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG
30. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1, 2 BDSG
31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Absatz 2 Satz 2 neu - BDSG
32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 BDSG
33. Zum Gesetzentwurf allgemein
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 BDSG
36. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
37. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 3, 4 BDSG
38. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 - neu - BDSG
39. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDSG
40. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
41. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG
42. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG
43. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 BDSG
44. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BDSG
45. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
46. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
47. Zu Artikel 1 § 35 BDSG
§ 35Recht auf Löschung
48. Zu Artikel 1 § 36 BDSG
49. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BDSG
50. Zu Artikel 1 § 37 BDSG
51. Zu Artikel 1 § 50 Satz 2 BDSG
52. Zu Artikel 1 § 51 BDSG
53. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 1 und 2 BDSG
54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 13 Absatz 2 BVerfSchG , Nummer 7 Buchstabe a § 22a Absatz 5 BVerfSchG , Nummer 9 § 25 Absatz 3 BVerfSchG
55. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG
56. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 7 G10
57. Zum Gesetzentwurf insgesamt
... Die Kommission erinnert daran, dass der Vorschlag für eine Überarbeitung des Europäischen Qualifikationsrahmens auf den Ergebnissen der Empfehlung von 2008 aufbaut und die Kontinuität der Prozesse, die die Mitgliedstaaten zur Zuordnung ihrer Qualifikationsrahmen und -niveaus zum Europäischen Qualifikationsrahmen eingeleitet haben, gewährleistet. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Vergleichbarkeit zu verbessern und durch den Europäischen Qualifikationsrahmen in verstärktem Maße dafür zu sorgen, dass Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Lernende Qualifikationen besser einordnen können.
Anhang
I. Allgemeines
II. Einführung einer Kompetenzgarantie
III. Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen
IV. Umsetzung der Schlussfolgerungen von Riga und Berufsausbildung
V. Koalition für digitale Kompetenzen und Arbeitsplätze
VI. Überarbeitung des Europäischen Qualifikationsrahmens
VII. Frühzeitige Erfassung der Kompetenzen und Qualifikationen von Migrantinnen und Migranten
VIII. Überarbeitung des Europass-Rahmens
IX. Blaupause zur Branchenzusammenarbeit, für Kompetenzen
X. Initiative zur Nachverfolgung des Werdegangs von Hochschulabsolventinnen und -absolventen
XI. Umsetzung der Agenda
... In Bestandsgebäuden sowie in Maschinen und Anlagen können gefährliche Stoffe wie Asbest vorhanden sein, die bei Tätigkeiten an diesen Objekten besonders berücksichtigt werden müssen. Verunreinigungen durch gefährliche Stoffe sind auch bei Grundstücken bekannt (Altlastenproblematik). Um die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren beurteilen und sicher arbeiten zu können, ist der betroffene Arbeitgeber auf Informationen desjenigen angewiesen, der die Tätigkeiten veranlasst. Andernfalls laufen seine Ermittlungspflichten ins Leere. Daher sollen die Ermächtigungen in § 19 Absatz 3
1. Zu Artikel 1 Nummer 7
2. Zu Artikel 1 § 19 ChemG
... Dieser stetige Wandel in der Industrie setzt auch die Arbeitnehmer einem erheblichen Anpassungsdruck aus; er muss daher durch Maßnahmen flankiert werden, die einen reibungslosen Übergang gewährleisten und die Widerstandsfähigkeit erhöhen, damit Menschen und Gemeinschaften die neuen Chancen nutzen können. Diese Maßnahmen müssen den neuen Stellenanforderungen Rechnung tragen, das lebenslange Lernen fördern und den Arbeitnehmern beim Stellenwechsel helfen sowie diejenigen in den betroffenen Sektoren, die die Branche wechseln müssen, aktiv bei der Umschulung und der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützen. Die Kommission fördert in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern, beispielsweise Arbeitgebern, Arbeitnehmervertretern und Aus- und Weiterbildungsanbietern, die Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Arbeitsmärkte, indem Qualifikationsdefizite und Diskrepanzen zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage abgebaut und die Entwicklung neuer Kompetenzen durch das Lernen im Ausland unterstützt wird.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Ein Europa, das schützt: Die führende Rolle der EU im Rahmenwerk von Paris und in der internationalen Normung
3. Ein Europa, das stärkt: keine Verbraucher zweiter Klasse und keine abgehängten Regionen
4. Ein Europa, das verteidigt: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie für mehr Beschäftigung, Wachstum und Investitionen
5. Schlussfolgerungen
... 11. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die Aktivitäten zum sinnvollen und effektiven Bürokratieabbau sowie für eine bessere Rechtsetzung. Auf diesem Weg gilt es weiterhin, Bürokratie schon im Vorfeld zu vermeiden, Potentiale zu identifizieren und durch strikte Maßnahmen den Bürokratieabbau zu nutzen. Dazu sind die betroffenen Wirtschaftsakteure in einen kontinuierlichen Dialog einzubinden und die Anstrengungen bei der Auslotung konstruktiver Lösungen zu intensivieren. Der Bundesrat unterstützt die Bundesregierung durch geeignete Maßnahmen, das "Arbeitgeberportal Sozialversicherung" in den Ländern bei den Nutzern auf vielfältige Weise auf eigenen Portalen zu vernetzten und bittet die Bundesregierung darum, das Portal weiterhin anwenderfreundlich und transparent auszugestalten.
Projektion der Bundesregierung zur wirtschaftlichen Entwicklung
Finanzpolitik nachhaltig ausrichten, Länder und Kommunen stärken
Gute Rahmenbedingungen für unternehmerische Initiative - breite Teilhabe an Innovationen in Wirtschaft und Gesellschaft
Arbeitswelt zeitgemäß und fair ausgestalten
Konsequente Fortführung der Energiewende: Mehr erneuerbare Energien, mehr Effizienz, hohe Verlässlichkeit
Für ein Europa der Bürgerinnen und Bürger: Die Herausforderungen meistern
Internationale Wirtschaftsbeziehungen weiterentwickeln
... Die Beitragslast der Solo-Selbständigen ist im Vergleich zum erzielten Einkommen zu hoch. Im Vergleich zu Arbeitnehmern besteht weder die Möglichkeit zur Minderung der Beitragszahlung, wie zum Beispiel bei der Gleitzonenregelung für geringe Einkommen, noch die Möglichkeit der hälftigen Beitragstragung durch den Arbeitgeber. Eine Minderung der Beitragsbelastung ist deshalb gesetzlich geboten.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
... Die Beitragslast der Solo-Selbständigen ist im Vergleich zum erzielten Einkommen zu hoch. Im Vergleich zu Arbeitnehmern besteht weder die Möglichkeit zur Minderung der Beitragszahlung, wie z.B. bei der Gleitzonenregelung für geringe Einkommen, noch die Möglichkeit der hälftigen Beitragstragung durch den Arbeitgeber. Eine Minderung der Beitragsbelastung ist deshalb gesetzlich geboten.
Entschließung
... 10. Aus Sicht des Bundesrates sind allerdings noch einige Fragen zur praktischen Umsetzung einzelner Kriterien zu klären. Zwei Aspekte, die beispielsweise diskutiert werden sollten, betreffen die praktische Umsetzung und Implikation der Anerkennung von informellen und nonformalen Lernerfahrungen sowie der finanziellen und nicht finanziellen Unterstützung für Unternehmen auf der Grundlage von Kostenverteilungsvereinbarungen zwischen Arbeitgebern, Auszubildenden und öffentlichen Stellen. Hier ist nicht eindeutig, wie dies konkret umgesetzt werden soll. Hierbei regt der Bundesrat an, zu prüfen, ob Deutschland bezüglich der Unterstützung für Unternehmen mit den in den Ländern etablierten Unterstützungsstrukturen bereits dem Vorschlag der EU entspricht. Der Bundesrat hält zudem fest, dass in diesem Punkt die Frage der Zuständigkeit der EU strittig ist.
... Zu den Herausforderungen der kommenden Legislaturperiode gehören unter anderem der Umbau der gesetzlichen Krankenversicherung mit einer Absicherung der wachsenden Gruppe der Selbständigen und die Rückkehr zu einer paritätischen Beitragsfinanzierung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Absicherung im Alter nach lebenslanger Erwerbstätigkeit und stabile Renten wie Beitragssätze werden auch in Zukunft zu den großen Herausforderungen der Sozialpolitik gehören.
... 4. Auch das Ziel, dass Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten von Unternehmen jeder Größenordnung rechtskonform leistbar sein sollten, wird unterstützt. Gleiches gilt für den Ansatz, dass Schutzmaßnahmen ergebnisorientiert anstatt papierbasiert sein müssen. Allerdings weist der Bundesrat darauf hin, dass bei den Bemühungen um Erleichterungen durch digitale Instrumente stets der Aspekt der Rechtssicherheit für den Arbeitgeber und der der Überwachbarkeit durch die Vollzugsbehörden zu berücksichtigen sind. Aufsichtserfahrungen zeigen, dass gerade bei Kleinstbetrieben Internet und andere digitale Instrumente üblicherweise noch nicht routinemäßig genutzt werden.
... Die Kommission hat seit Beginn ihrer Amtszeit die Wiederaufnahme des sozialen Dialogs auf EU-Ebene unterstützt, indem sie der Einbeziehung der Sozialpartner in die Politik und Gesetzgebung der EU und der Förderung des sozialen Dialogs auf allen Ebenen neue Impulse verliehen hat. Die von den EU-Sozialpartnern, dem Ratsvorsitz und der Kommission im Juni 2016 unterzeichnete gemeinsame Erklärung zum Neubeginn für den sozialen Dialog bekräftigte das gemeinsame Engagement für die Verbesserung der Rahmenbedingungen, der Wirksamkeit und der Qualität des sozialen Dialogs auf allen Ebenen. Die bilaterale Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften ist eine wesentliche Voraussetzung für einen gut funktionierenden sozialen Dialog. Die von Sozialpartnern auf EU-Ebene im März 2017 unterzeichnete Rahmenvereinbarung zum aktiven Altern und zu einem generationenübergreifenden Ansatz steht exemplarisch dafür, wie die Sozialpartner zu einer besseren Verwaltung und wirksameren sozialen und wirtschaftlichen Reformen beitragen können.
1. Einführung
2. Die Gründe für eine europäische Säule sozialer Rechte
Kasten 1: Konsultation zur europäischen Säule sozialer Rechte
3. Politischer und rechtlicher Charakter der Säule
4. Folgemaßnahmen auf EU-Ebene
Annahme der europäischen Säule sozialer Rechte
Aktualisierung und Ergänzung des EU-Rechts, wenn nötig
Bessere Durchsetzung des EU-Rechts
Unterstützung des sozialen Dialogs in der EU
Schlussfolgerungen
EU -Finanzhilfen
5. Schlussfolgerung
... 8. Dementsprechend finden nach Auffassung des Bundesrates tragende Grundprinzipien des deutschen Beamtenrechts im Richtlinienvorschlag keine Berücksichtigung. Beispielsweise sieht Artikel 7 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags vor, dass eine Probezeit nicht länger als sechs Monate dauern darf. Um die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen und um den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerecht zu werden, muss die Dauer der Probezeit jedoch so bemessen sein, dass sie eine ausreichende Prognose in fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher Hinsicht für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erlaubt. Sechs Monate reichen hierfür nicht aus. Die in Artikel 7 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags vorgesehene Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Ausnahmen aufgrund der Art der Beschäftigung zu ermöglichen, schafft keine Abhilfe, da als einziges Beispiel die Übernahme von Leitungsfunktionen genannt ist (Erwägungsgrund 19). Ein weiteres Beispiel ist die in Artikel 10 des Richtlinienvorschlags enthaltene Regelung, nach der der Arbeitgeber bei der schriftlichen Ablehnung des Gesuchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitsnehmers um Übernahme in ein verlässlicheres und sichereres Beschäftigungsverhältnis insbesondere auch auf deren bzw. dessen Bedürfnisse einzugehen hat (Erwägungsgrund 25). Eine Berücksichtigung der Bedürfnisse von Bewerberinnen und Bewerbern im Rahmen der Verbeamtung ist nach dem für die Verbeamtung gemäß Artikel 33 Absatz 2 GG geltenden Leistungsprinzip jedoch ausgeschlossen.
... Im Rahmen ihres Fokus auf einer transparenten, inklusiven Gestaltung der Handelspolitik hat die Kommission schließlich beschlossen, eine Gruppe einzusetzen, die die EU bei der Aushandlung von Handelsabkommen beraten soll. Diese Gruppe wird sich aus Vertretern einer großen, ausgewogenen Gruppe von Interessenträgern zusammensetzen, die Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Verbraucherverbände und sonstige
2. EINGEHEN NEUER HANDELSPARTNERSCHAFTEN zur Schaffung eines FORTSCHRITTLICHEN REGELWERKS für den WELTHANDEL
Eröffnung neuer wirtschaftlicher Möglichkeiten
Eintreten für die universellen Werte, für die die Union steht
Wahrung des Regelungsrechts
Eingehen neuer Partnerschaften
3. Eine SOLIDE HANDELS-UND INVESTITIONSPOLITIK, die DIE Interessen der EU WAHRT und für FAIRNESS SORGT
4. Wirksame ABKOMMEN durch einen TRANSPARENTEN, INKLUSIVEN VERHANDLUNGSPROZESS
5. Fazit
... Der Entschließungsantrag geht bislang nicht darauf ein, dass die Verhinderung von Gewalt primär Aufgabe des Rechtsstaats und nicht der Unternehmen und Arbeitgeber ist. Letzteren mag in besonders gefährdeten Bereichen eine zusätzliche arbeitsrechtliche Aufgabe zukommen, jedoch ist zunächst der Staat bei der Rechtsdurchsetzung gefordert.
1. Zu Nummer 1a - neu -
2. Zu Nummer 3 Satz 2 vierter Spiegelstrich
3. Zu Nummer 8 Satz 6 bis 8 - neu -
... Rentenversicherung für einen Zeitraum entrichtet worden, für den eine Versicherungspflicht auf Grund dieses Paragraphen nicht besteht, so sind diese Beiträge nach Maßgabe der Vorschriften für zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. 2Sie sind, soweit eine Erstattung geltend gemacht wird, nach Konsultation mit der internationalen Organisation gemäß Absatz 1 Nummer 2 vorrangig zur Begründung oder Auffüllung von Anwartschaften des Bediensteten im Versorgungssystem der internationalen Organisation an diese auszuzahlen. 3Mit der Auszahlung an die Organisation gemäß Satz 2 gilt der Erstattungsanspruch des Beschäftigten und seines Arbeitgebers als erfüllt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
Artikel 1Gaststaatgesetz
Teil 1Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Teil 2Internationale Organisationen
Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen
§ 3Internationale Organisationen
§ 4Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
§ 5Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
Kapitel 2Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 6Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
§ 7Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen
§ 8Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation
§ 9Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung
§ 10Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte
§ 11Befreiung von direkten Steuern
§ 12Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
§ 13Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
§ 14Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen
§ 15Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
§ 16Einreise, Aufenthaltstitel
§ 17Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
§ 18Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen
§ 19Soziale Sicherheit
§ 20Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
§ 21Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden
§ 22Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder
§ 23Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
Kapitel 3Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 24Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen
§ 25Sachverständige im Auftrag
§ 26Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen
Teil 3Weitere internationale Einrichtungen
Kapitel 1Internationale Institutionen
§ 27Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
§ 28Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 2Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 29Quasizwischenstaatliche Organisationen, Verordnungsermächtigung
§ 30Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 3Sonstige internationale Einrichtungen
§ 31Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
§ 32Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Teil 4Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 33Internationale Nichtregierungsorganisation
§ 34Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 35Aufenthaltsrechtliche Begünstigung
§ 36Sozialversicherungsbeiträge
§ 37Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige
Teil 5Schlussbestimmungen
§ 38Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
§ 39Beilegung von Streitigkeiten
§ 40Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch
§ 41Verhältnis zu bestehenden Abkommen
Artikel 2Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
II. Alternativen
III. Gesetzgebungszuständigkeit
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
B. Besonderer Teil
Teil 1- Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Teil 2- Internationale Organisationen
Kapitel 1Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Kapitel 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Teil 3- Weitere internationale Einrichtungen
Erstes Kapitel
Zu § 27
Zu § 28
Kapitel 2Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Teil 4- Internationale Nichtregierungsorganisationen
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Teil 5- Schlussbestimmungen
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu Artikel 2
... ) sowohl auf Arbeitgeberseite als auch bei den Aufsichtsbehörden einen erheblichen Mehraufwand verursachen wird. Unklar ist, ob ein solcher Genehmigungsvorbehalt für eine Beschäftigung nach 20.00 Uhr tatsächlich sachlich erforderlich ist.
... Ziel des Verordnungsgebers ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt zu schaffen, der den Vorgaben der europäischen Binnenschifffahrtsrichtlinie entspricht. Gerade durch die Regelung in einer Verordnung können sowohl Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der gewerblichen Binnenschifffahrt als auch die nach Landesrecht zuständigen Behörden schnell erfassen, welche Vorgaben sie einzuhalten bzw. zu überprüfen haben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Verordnung
§ 1Geltungsbereich
§ 2Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Arbeitszeit
§ 5Ruhepausen
§ 6Ruhezeiten
§ 7Arbeits- und Ruhetage
§ 8Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt
§ 9Notfälle
§ 10Aufzeichnungspflichten
§ 11Arbeitsmedizinische Untersuchungen
§ 12Arbeitsrhythmus, Sicherheit und Gesundheitsschutz
§ 13Abweichende Regelungen
§ 14Ordnungswidrigkeiten
§ 15Inkrafttreten
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4151, BMAS: Entwurf einer Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung
5 Wirtschaft
II.2 Umsetzung von EU-Recht
III. Votum
... 20. Der Bundesrat lehnt eine von einem hierauf gerichteten Verlangen unabhängige Pflicht zur Begründung einer Kündigung ausdrücklich ab (Kapitel II Nummer 7 Buchstabe b der Säule). Mit Blick auf die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für das Arbeitsrecht und das Subsidiaritätsprinzip werden auch EU-Vorgaben für eine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung bei ungerechtfertigten Kündigungen abgelehnt. Im Falle erfolgreicher Rechtsbehelfe wegen ungerechtfertigter Kündigung besteht das Arbeitsverhältnis fort. Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine "zusätzliche" Entschädigung bei fortgesetztem Arbeitsverhältnis den Arbeitgeber belastet.
... Kompetenzdefizite und das Missverhältnis von Kompetenzangebot und -nachfrage sind augenfällig. Viele Menschen gehen einer Tätigkeit nach, die nicht ihren Talenten entspricht. Gleichzeitig berichten 40 % der europäischen Arbeitgeber über Schwierigkeiten, Arbeitnehmer mit den Kompetenzen zu finden, die sie für Wachstum und Innovation benötigen. Bildungseinrichtungen einerseits und Arbeitgeber und Lernende andererseits haben unterschiedliche Auffassungen davon, wie gut die Absolventen auf den Einstieg in den Arbeitsmarkt vorbereitet sind.
2. HOHE Ziele STECKEN: VORRANGIGE Massnahmen
2.1. Verbesserung der QUALITÄT und RELEVANZ des KOMPETENZERWERBS
Die Grundlagen stärken: Grundfertigkeiten
Die Resilienz stärken: Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen
Berufsausbildung als erste Wahl
Den Anschluss schaffen: Fokus auf digitalen Kompetenzen
2.2. DARSTELLUNG und VERGLEICHBARKEIT von Kompetenzen und Qualifikationen
Transparenz und Vergleichbarkeit der Qualifikationen verbessern
Kompetenzen und Qualifikationen von Migranten frühzeitig erfassen
2.3. Verbesserung der ERFASSUNG von Daten über Kompetenzen und der Dokumentation zur Förderung FUNDIERTER BERUFSENTSCHEIDUNGEN
Bessere Informationen für bessere Wahlmöglichkeiten
Die Erfassung von Daten über Kompetenzen und die brancheninterne Zusammenarbeit fördern
Die Leistungen von Absolventen besser nachvollziehen
3. LAUFENDE Massnahmen: das Tempo ANZIEHEN
3.1. MEHR LERNMÖGLICHKEITEN SCHAFFEN
Mehr Möglichkeiten für praxisorientiertes Lernen und Partnerschaften zwischen Wirtschaft und Bildung
Mehr Unterstützung für die Mobilität von Lernenden
Mehr Lernen am Arbeitsplatz
Mehr Möglichkeiten zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens
3.2. FORTGESETZTE Modernisierung
Lehr - und Ausbildungspersonal unterstützen
Die Hochschulbildung modernisieren
4. Umsetzung der Agenda
Anhang LISTE der Massnahmen und VORLÄUFIGER ZEITRAHMEN MASSNAHME ZEITRAHMEN
... (4) Ein Arbeitsvertrag oder Sekundierungsvertrag wird nicht abgeschlossen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines anderen, dem deutschen Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses mit privaten Trägern oder öffentlichen Arbeitgebern oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
Artikel 1Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG)
Abschnitt 1Allgemeines
§ 1Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität
§ 3Verträge zur Sekundierung
§ 4Sekundierende Einrichtungen
Abschnitt 2Leistungen an die sekundierten Personen
§ 5Altersvorsorge
§ 6Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit
§ 7Absicherung gegen Haftungsrisiken
§ 8Reisekosten
§ 9Zusätzliche vertragliche Leistungen
§ 10Bestand der Leistungen
Abschnitt 3Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung
§ 11Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung
§ 12Übergangsvorschrift
Artikel 2Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3Änderungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4Inkrafttreten
Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
7. Befristung
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeines
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Abschnitt 2 Leistungen an die sekundierten Personen
Zu Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3941 AA: Entwurf eines zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Votum
... Mit dem Urteil des BAG hat sich die Unsicherheit, welche Lohnbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden müssen, erhöht. Durch die mögliche Anrechnung von Sonderzahlungen wird darüber hinaus der Zweck des Mindestlohnes unterlaufen, der es ermöglichen soll, den Lebensunterhalt durch den für die geleistete Arbeit erzielten Lohn sicherzustellen. Darüber hinaus werden Umgehungsmöglichkeiten für die Arbeitgeber eröffnet.
... Die befristete Abschaffung der Vorrangregelung in der Verordnung wird eine Entlastung bewirken. Für die Vorrangprüfung kann im Einzelfall ein Aufwand von 30 min angesetzt werden. Dieser Wert basiert auf den Erhebungen im Projekt über die Optimierung des Verfahrens zur Einreise von Fach- und Führungskräften aus Drittstaaten, das der NKR in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt und den Bundesländern Hessen und Sachsen durchgeführt hat. Danach umfasst die "reine Bearbeitungsprozess der Vorrangprüfung je nach Komplexität zehn Minuten bis eine Stunde inkl. der vorzunehmenden Dokumentation der Recherchen und Ergebnisse." Diese Werte basieren auf einer Stichprobe eines Arbeitgeber-Service, der AG-S Frankfurt am Main. Insoweit kann ein Erfüllungsaufwand von 30 min pro Vorgang angesetzt werden. Das Ressort schätzt daraufhin eine Entlastung von 30 Euro, der Projektbericht sieht diese im Einzelfall bei etwa 20 Euro (27,40 Euro (mD, Bund) + 11,34 Euro Sachkostenpauschale, also rund 15 Euro Personal- und 5 Euro Sachkosten).
Artikel 1Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 2Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 3Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Artikel 4Änderung der Integrationskursverordnung
Artikel 5Weitere Änderung der Integrationskursverordnung
Artikel 6Inkrafttreten
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Beschäftigungsverordnung
5. Erfüllungsaufwand Beschäftigungsverordnung Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
6. Weitere Kosten
7. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe bb
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3734, 3735: Entwurf eines Integrationsgesetzes und einer Verordnung zum Integrationsgesetz
1. Im Einzelnen
2. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
Umstellungsaufwand Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
5. Evaluation
6. Gesamtbetrachtung
... hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen nach Absatz 3 über die tägliche Arbeits- oder Freizeit jedes Jugendlichen zu führen, um eine Kontrolle der Einhaltung der §§ 8 bis 21a dieses Gesetzes zu ermöglichen. Die Aufzeichnungen sind in geeigneten Zeitabständen, spätestens bis zum nächsten Monatsende, gemeinsam vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter und von dem Jugendlichen zu prüfen und zu bestätigen. Im Anschluss müssen die Aufzeichnungen für mindestens zwölf Monate an Bord aufbewahrt werden und dem Jugendlichen ist eine Kopie der bestätigten Aufzeichnungen auszuhändigen. Der Jugendliche hat die Kopien daraufhin zwölf Monate für eine Kontrolle bereitzuhalten.
§ 107Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen.
‚Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
§ 4aUnfallfürsorge für Beamte
‚Artikel 7a Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
‚Artikel 12a Änderung des Arbeitszeitgesetzes
§ 21Beschäftigung in der Binnenschifffahrt
Artikel 12b* Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
... Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung schädigen in erheblichem Maße die Volkswirtschaft, haben gravierende Beitragsausfälle in der Sozialversicherung zur Folge und gehen dadurch zulasten der Solidargemeinschaft. Darüber hinaus beeinträchtigen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung den Wettbewerb. Gesetzestreue Unternehmen können im Wettbewerb gegen die illegal handelnden Anbieter, die oft erheblich günstigere Angebote abgeben, nicht bestehen und werden in ihrer Existenz bedroht. Dies führt zum Verlust von legalen Arbeitsplätzen und verhindert die Schaffung neuer legaler Arbeitsplätze. Zusätzlich schädigen illegale Beschäftigungsverhältnisse rechtstreue Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die mit ihren Sozialversicherungsbeiträgen die entstehenden Ausfälle ausgleichen müssen.
Entwurf
Artikel 1Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 16Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
§ 19Löschung
Artikel 2Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
2 Begründung
1. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz SchwarzArbG
2. Viertes Buch Sozialgesetzbuch SGB IV
3. Straßenverkehrsgesetz StVG
4.1 Bürgerinnen und Bürger
4.2 Wirtschaft
4.3 Verwaltung
a. Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz §§ 3 und 4
§ 21
b. Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch
c. Änderungen im Straßenverkehrsgesetz
VII. Befristung, Evaluation
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe aa
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3746: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung
Inhalt des Regelungsvorhabens
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Änderungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch
Änderungen im Straßenverkehrsgesetz
... Mit der neuerlichen Gesetzesänderung und der Abkehr vom Grundsatz der Beitragssatzstabilität wird suggeriert, dass mit Steigerungsraten über der Grundlohnsummenentwicklung die aktuell als nicht zufriedenstellend eingeschätzte Vergütungssituation von angestellten Therapeuten verbessert werden könnte. Dem ist nicht so. Die Bezahlung der angestellten Mitarbeitenden ist nicht Gegenstand der Verträge nach § 125 Absatz 2 SGB V, sondern obliegt ausschließlich dem bilateralen arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 31 Absatz 1a SGB V
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 64d SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 125 Absatz 2 Satz 7 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 279 Absatz 4a Satz 8 SGB V
7. Zu Artikel 1 Zur Kostenübernahme von Leistungen für Kinder mit DiabetesTyp-1
8. Zur Anlagemöglichkeit der Mittel für Altersrückstellungen
... Zu den Löhnen und Gehältern gehören alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden.
Gesetz
Artikel 1Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
§ 13aSteuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften
§ 13bBegünstigtes Vermögen
§ 13cVerschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen
§ 28aVerschonungsbedarfsprüfung
Artikel 2Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 3Inkrafttreten
... Gleichzeitig haben die hohe Arbeitslosigkeit und die zunehmende Alterung der Bevölkerung, verbunden mit der angespannten öffentlichen Haushaltslage und der Notwendigkeit, die sich aus makroökonomischen Ungleichgewichten ergebenden Übertragungseffekte zwischen Ländern zu minimieren, die Frage der Leistungsfähigkeit der nationalen Wohlfahrtssysteme in mehrfacher Hinsicht in den Vordergrund gerückt: erstens hinsichtlich ihrer Angemessenheit und finanziellen Tragfähigkeit im Licht neuer sozialer Bedürfnisse, einschließlich der Notwendigkeit, die Armut zu bekämpfen; zweitens hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen, sowohl aus Sicht der Arbeitgeber als auch aus Sicht der Arbeitsuchenden, einschließlich ihrer Fähigkeit sicherzustellen, dass Arbeit sich lohnt, und ihrer Fähigkeit, die Fertigkeiten und Kompetenzen der Menschen zur umfassenden gesellschaftlichen Teilhabe zu stärken, und drittens - und dies ist ein für den Euro-Raum besonders wichtiger Aspekt - hinsichtlich ihrer Fähigkeit, makroökonomische Schocks abzufedern und eine automatische Stabilisierungsfunktion zu übernehmen. Hohe Beschäftigungsquoten, niedrige Arbeitslosigkeit und gut konzipierte Wohlfahrtssysteme sind für gesunde öffentliche Finanzen entscheidend; zu starke Divergenzen auf dem Arbeitsmarkt und im sozialen Bereich gefährden das Funktionieren des Euro-Raums. Im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der haushaltspolitischen Überwachung auf EU-Ebene haben die Überlegungen über die Qualität der öffentlichen Finanzen, von denen die Wohlfahrtssysteme einen großen Anteil ausmachen, dazu geführt, dass Fragen in Zusammenhang mit der Gerechtigkeit und Effizienz öffentlicher Einnahmen und Ausgaben vermehrt Aufmerksamkeit geschenkt wird.
2. Warum eine europäische Säule sozialer Rechte?
2.1 Eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft
2.2 Überwindung der Krise mit Blick auf die Zukunft
2.3 Auf dem Weg zu einer vertieften und faireren Wirtschafts- und Währungsunion
2.4 Nutzung eines reichen Erfahrungsschatzes
3. Die europäische Säule sozialer Rechte: Rolle, Umfang und Rechtscharakter
3.1 Festlegung von Grundsätzen, die den Realitäten von heute und morgen gerecht werden
3.2 Ein Mehrwert für den Euro-Raum und die gesamte EU
4. Ziele der Konsultation
4.1 Angestrebte Ergebnisse
4.2 Mobilisierung für die Debatte
4.3 Strukturiertes Feedback
4.4 Informationen zur Debatte
5. Fragen für die Konsultation
Zur europäischen Säule sozialer Rechte
Anhang Erster vorläufiger Entwurf einer europäischen Säule sozialer Rechte im Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte
3 Erläuterungen
Kapitel ICHANCENGLEICHHEIT und ARBEITSMARKTZUGANG
1. Fertigkeiten, Bildung und lebenslanges Lernen
2. Flexible und sichere Arbeitsverträge
3. Sichere Berufsübergänge
4. Aktive Unterstützung für Beschäftigung
5. Geschlechtergleichstellung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
6. Chancengleichheit
Kapitel IIFAIRE Arbeitsbedingungen
7. Beschäftigungsbedingungen
8. Löhne und Gehälter
9. Arbeitsschutz
10. Sozialer Dialog und Einbeziehung der Beschäftigten
Kapitel IIIANGEMESSENER und NACHHALTIGER SOZIALSCHUTZ
11. Integrierte soziale Leistungen und Dienste
12. Gesundheitsversorgung und Krankenleistungen
13. Renten und Pensionen
14. Arbeitslosenleistungen
15. Mindesteinkommen
16. Menschen mit Behinderung
17. Langzeitpflege
18. Kinderbetreuung
19. Wohnraum
20. Zugang zu essenziellen Dienstleistungen
... Satz 2 stellt zudem solche Personen Trainern gleich, die aufgrund ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung wesentlichen Einfluss auf den Einsatz oder die Anleitung von Sportlern nehmen können. Hierzu gehören insbesondere Personen, die gegenüber Trainern in sportlichen Fragen über ein arbeitgeberähnliches Weisungsrecht verfügen, wie es beispielsweise bei Sportdirektoren der Fall sein kann. Darüber hinaus zählen dazu sonstige Personen beispielsweise aus der Leitung eines Vereins oder Sportverbandes, die in sportlichen Fragen zwar kein formelles Weisungsrecht besitzen, jedoch aufgrund ihrer sonstigen Entscheidungsbefugnisse, wie etwa im Hinblick auf Vertragsverlängerungen, in der Lage sind, wesentlichen Einfluss auf Trainer bzw. Sportler zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen können auch Mannschafts- oder sonstige Sportärzte vom Tatbestand erfasst werden, soweit sie nicht nur konsultiert werden, sondern aufgrund ihrer Einbindung beispielsweise in den Mannschaftsstab maßgeblich über den Einsatz eines Sportlers im Wettbewerb entscheiden können. Eine Einflussnahmemöglichkeit aufgrund der wirtschaftlichen Stellung kann insbesondere bei Personen bestehen, die Eigentümer eines Unternehmens sind, das sich mit seinen Sportlern an Wettbewerben beteiligt oder die selbst (Mäzene) oder über ein Unternehmen (Hauptsponsoren) einen Sportverein oder Einzelsportler maßgeblich finanziell unterstützen und dadurch Einfluss in sportlichen Fragestellungen haben.
... werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile des Arbeitgebers für das elektrische Aufladen privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers von der Steuer befreit. Nach dieser Formulierung kommt die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift nicht für vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassene Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge in Betracht. D.h. Arbeitnehmer, denen von ihrem Arbeitgeber ein Fahrzeug (auch) zur privaten Nutzung überlassen wird und die den privaten Nutzungsanteil für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln, müssen den geldwerten Vorteil für das elektrische Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung versteuern.
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 46 EStG
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 46 EStG
3. Zu Artikel 2 Nummer 1
... "Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber bei der Arbeitnehmerin Erkundigungen über das Bestehen weiterer Arbeitsverhältnisse und den Umfang der bei den anderen Arbeitgebern geleisteten Arbeitszeiten einzuholen."
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - MuSchG
2. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2 und 3 MuSchG Artikel 1 Abschnitt 2 ist wie folgt zu ändern:
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1
5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1a - neu, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MuSchG
6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1a - neu - MuSchG
7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 und 3 MuSchG
8. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 MuSchG
9. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 MuSchG
10. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 4 MuSchG
11. Artikel 1 § 27 Absatz 6 MuSchG
12. Zu Artikel 2 § 79 Absatz 1 Satz 3 BBG
Zum Gesetzentwurf insgesamt
17. Zum Rückkehrrecht nach Mutterschutz und Elternzeit
... Absatz 2c regelt als Spezialregelung zu Absatz 2b den Übergang der im auf die Finanzagentur übergehenden Aufgabenbereich der FMSA beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte). Alle Beschäftigen, die diesem Aufgabenbereich "Finanzmarktstabilisierungsfonds" der FMSA (Verwaltung des FMS inklusive Beteiligungsführung und entsprechender Querschnittsfunktionen) ganz oder schwerpunktartig zuzuordnen sind, gehen zum 1. Januar 2018 mit den Aufgaben auf die Finanzagentur über. Die Zuordnung der Beschäftigten zum Aufgabenbereich "Finanzmarktstabilisierungsfonds" richtet sich im Zweifel nach der Organisationsstruktur der FMSA zum 31. August 2017. Die FMSA hat daher bis zum 31. August 2017 Zeit, eine Organisationsstruktur zu schaffen, die die zweifelsfreie Zuordnung der Beschäftigten zu den Aufgabenbereichen "Finanzmarktstabilisierungsfonds" einerseits und andererseits "Abwicklung" ermöglicht. Bei Einstellungen nach dem 31. August 2017 sollte die Zuordnung durch vertragliche Vereinbarung erfolgen. Den dem Bereich "Finanzmarktstabilisierungsfonds" zugeordneten Beschäftigten wird ein Widerspruchsrecht gegen den gesetzlichen Übergang eingeräumt. Zwar erscheint dies nicht zwingend, da die Arbeitsverhältnisse unter Beibehaltung der Arbeitsbedingungen übergeleitet werden. Ein Widerspruchsrecht ist aber angesichts des Wechsels von einer Anstalt des öffentlichen Rechts als Arbeitgeberin auf eine - da als GmbH organisierte - privatrechtliche Arbeitgeberin geboten, auch wenn der Bund Alleineigentümer der GmbH ist und für die Verpflichtungen der Finanzagentur nach Maßgabe dieses Gesetzes unmittelbar haftet. Folge eines ordnungsgemäßen Widerspruchs ist, dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen mit der FMSA fortgeführt wird. Dies gilt auch für Beschäftigte, die einem Übergang zur BaFin widersprechen. Ein Widerspruch bewirkt daher, dass die widersprechenden Beschäftigten in der FMSA verbleiben, die entsprechenden Aufgaben jedoch auf die Finanzagentur bzw. die BaFin übergegangen sind, sodass diese Beschäftigten den Risiken einer betriebsbedingten Kündigung ausgesetzt sind.
Artikel 1Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 2Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 16kAufgabenbereich Abwicklung
§ 18aTeilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung
Artikel 3Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
§ 79Unterstützende Maßnahmen.
§ 137aBekanntgabe von Allgemeinverfügungen
§ 160Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.
§ 174Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.
Artikel 4Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
§ 14Informations- und Verschwiegenheitspflichten
Artikel 5Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
Artikel 7Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Artikel 8Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1aGeschäftsbereich Abwicklung
Artikel 9Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
Artikel 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
Weitere Kosten
... Der Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld wird durch eine von den Arbeitgebern zu zahlende monatliche Umlage finanziert. Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz beträgt seit dem Jahr 2013 0,15 Prozent (§ 360 des
§ 1Umlagesatz
§ 2Inkrafttreten
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
7. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluation
... 3. ihren Arbeitgeber und
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 5 Absatz 2 Nummer 3 LuftSiG
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe ddd1 - neu - § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LuftSiG
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a LuftSiG
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe Absatz 9b - neu - LuftSiG , Buchstabe f - neu - § 7 Absatz 11 Satz 1 LuftSiG , Nummer 21 § 18 Absatz 1 Nummer 1a - neu - und 1b - neu -, Absatz 3 LuftSiG
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee § 8 Absatz 1 Satz 6 LuftSiG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 8 Absatz 2 LuftSiG
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a bis c, d - neu - bis g - neu - § 10 Satz 1, 2, 2a - neu -, Satz 3, 3a - neu -, Satz 4 und 6 LuftSiG
10. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 11 Absatz 1 Satzteil nach Nummer 4 LuftSiG
11. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 18 Absatz 1 Nummer 9 LuftSiG
... Bürgerinnen und Bürger, Krankenkassen und die Wirtschaft werden durch den Verzicht auf die Auffrischimpfung insgesamt in Höhe von knapp einer Million Euro entlastet. Dabei wird davon ausgegangen, dass eine Impfung inklusive Arzthonorar etwa 70 Euro kostet und durchschnittlich etwa 134 000 Impfungen jährlich vorgenommen werden. Etwa jede zehnte Impfung war eine Auffrischimpfung und entfällt zukünftig. Bei Gelbfieberimpfungen handelt es sich weitgehend um private Reiseimpfungen, deren Kosten grundsätzlich von den Bürgerinnen und Bürgern selbst zu tragen sind, teilweise um Impfungen auf Grund beruflich veranlasster Reisen, deren Kosten von den Arbeitgebern zu tragen sind. Viele Krankenkassen erstatten jedoch auch die Kosten für die Gelbfieberimpfung als freiwillige Leistung auf der Grundlage von Satzungen nach § 20i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist. Welcher Anteil der Entlastungen jeweils auf Bürgerinnen und Bürger, Arbeitgeber und Krankenkassen entfällt, lässt sich nicht feststellen.
Artikel 1
Artikel 2
I. Ziel und Gegenstand der Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
III. Weitere Kosten
IV. Nachhaltigkeit
V. Sonstiges
Anlage 7(Übersetzung) Anforderungen an die Impfung oder Prophylaxe für bestimmte Krankheiten
Denkschrift
2 Allgemeines
... - weil es sich bei der Versorgungsrücklage der gesetzlichen Krankenkassen um Beitragsgelder und nicht um privat von Arbeitnehmer und Arbeitgeber einvernehmlich angesparte Wertguthaben zur Finanzierung von Arbeitszeitmodellen handelt, und
1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 171e Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SGB V
2. Zu Artikel 5 Nummer 6 § 172c Absatz 1a SGB VII
3. Zu Artikel 23 Absatz 3 Inkrafttreten
4. Zum Gesetzentwurf allgemein:
... In Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2a sind nach dem Wort "Dienstvereinbarung" die Wörter "oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer" einzufügen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20 Absatz 2 Satz 1 BetrAVG
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 24 BetrAVG
4. Zu Artikel 4 § 229 SGB V
5. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 244b Absatz 1 Satz 2 - neu - VAG
6. Zu Artikel 9 Nummer 4 § 10a Absatz 1 und Absatz 7 EStG
7. Zu Artikel 9 Nummern 9 und 10 Dynamisierung der Riester-Zulagen
8. Zu Artikel 9 Nummer 18 § 100 Absatz 2 EStG
9. Zu Artikel 9
10. Zu Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1 Nummer 4 AltvZertG
11. Zum Gesetzentwurf allgemein:
12. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Im Einzelnen
13. Zum Gesetzentwurf allgemein:
... (2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet." ‘
§ 20Evaluation
‚Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 611aArbeitsvertrag
... Es erscheint zudem fragwürdig, ob die bloße Ausweitung eines gesetzlichen Duldungstatbestandes zugunsten von Ausländern, die die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung beabsichtigen, die von der Praxis erhoffte Signalwirkung für ausbildungsbereite Arbeitgeber bewirken kann. Dem von der Bundesregierung verfolgten Regelungsziel, sowohl den geduldeten Ausländern als auch den ausbildungsbereiten Betrieben Rechtssicherheit für die Dauer der Ausbildung zu verschaffen und das aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen, wird mit der Einführung eines neuen Aufenthaltstitels "Aufenthaltsgewährung für die Dauer einer Berufsausbildung" in Anlehnung an § 25b AufenthG zielführender und systemgerecht entsprochen. Dem Bedürfnis, einer vorzeitigen Verfestigung des Aufenthalts im Bundesgebiet bei nicht hinreichend gesicherter Integrationsperspektive entgegenzuwirken, kann gegebenenfalls mit einer Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" entsprechend dem Vorbild der Altfallregelung (vgl. § 104a Absatz 1 Satz 3 AufenthG) Rechnung getragen werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 1 Satz 1 SGB III
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Überschrift, Absatz 4 SGB III
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III
4. Zu Artikel 3
'Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
5. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 1a Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 AsylbLG
6. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 1a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 AsylbLG
7. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG
8. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG
9. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
10. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
11. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG
12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
14. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 AufenthG
15. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
16. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Satz 1a - neu - AufenthG
17. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b AufEnthG
18. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG
19. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
20. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG
21. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
22. Zu Artikel 5 Nummer 5a - neu - § 43 Absatz 1 AufenthG , Nummer 6 Buchstabe a - neu -, Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 1a - neu -, Absatz 4 Satz 2 AufenthG , Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG
23. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
24. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG
25. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9 AufenthG
26. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG
27. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG
28. Zu Artikel 5 Nummer 9 § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG
29. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG
30. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG
31. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG
32. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG
33. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG
34. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG
35. Zu den Angeboten für Asylsuchende mit unklarer Bleibeperspektive
36. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten
37. Zu den Integrationskursen
Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
43. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand
44. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein
45. Zum Studium als Integrationsmaßnahme
46. Zu BAföG als Fördermöglichkeit
47. Zum Gesetzentwurf insgesamt
... Arbeitgeber sollen sich durch einen steuerlichen Anreiz stärker an dem Ausbau der Ladeinfrastruktur beteiligen. Deshalb wird eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers eingeführt. Zusätzlich wird die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt.
Artikel 1Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Artikel 2Änderung des Einkommensteuergesetzes
1. Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
2. Änderung des Einkommensteuergesetzes
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
5.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3747: Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität
4 Evaluation
... Das Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) wird in seiner jetzigen Form den Anforderungen des veränderten, insbesondere einsatzbezogenen Aufgabenspektrums der Streitkräfte nicht mehr gerecht. Auch infolge der Neuorganisation des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) ist die Soldatenbeteiligung den neuen Strukturen anzupassen. Daneben ergibt sich im Rahmen der Steigerung der Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber die Notwendigkeit, die Einflussmöglichkeiten der soldatischen Interessenvertretungen zu stärken. Schließlich haben sich in der Gesetzesanwendung Abgrenzungsfragen bei der in den Streitkräften bewährten zweigleisigen Interessenwahrnehmung durch Vertrauenspersonen und durch Personalräte ergeben. Ziel ist es, die Stellung der Vertrauensperson insbesondere durch eine Erweiterung der Beteiligungstatbestände zu stärken, das Gesetz an die neu eingenommenen Organisationstrukturen anzupassen und in besonderen Verwendungen der Streitkräfte im Ausland anwendungssicher zu gestalten sowie die Regelungen zum Dualismus der Beteiligung zu präzisieren.
Artikel 1Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz(SBG)
Kapitel 1Allgemeine Vorschriften
§ 1Beteiligung
§ 2Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Vertrauenspersonen
Abschnitt 1Wahl der Vertrauensperson
§ 3Wahlrechtsgrundsätze und allgemeine Vorschriften für die Wahl
§ 4Wählergruppen und Wahlbereiche
§ 5Wahlberechtigung
§ 6Wählbarkeit
§ 7Anfechtung der Wahl
Abschnitt 2Geschäftsführung und Rechtsstellung
§ 8Geschäftsführung
§ 9Beurteilung
§ 10Amtszeit
§ 11Niederlegung des Amtes
§ 12Abberufung der Vertrauensperson
§ 13Ruhen des Amtes
§ 14Stellvertretung
§ 15Schutz der Vertrauensperson
§ 16Versetzung der Vertrauensperson
§ 17Beschwerderecht der Vertrauensperson
§ 18Beschwerden gegen die Vertrauensperson
Abschnitt 3Beteiligung der Vertrauensperson
§ 19Aufgaben der Vertrauensperson
§ 20Pflichten der Disziplinarvorgesetzten
§ 21Anhörung
§ 22Vorschlagsrecht
§ 23Mitbestimmung, Schlichtungsausschuss
§ 24Personalangelegenheiten
§ 25Dienstbetrieb
§ 26Betreuung und Fürsorge
§ 27Berufsförderung
§ 28Ahndung von Dienstvergehen
§ 29Förmliche Anerkennungen, Bestpreise
§ 30Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Elemente der Besoldung
§ 31Beschwerdeverfahren
§ 32Vermittlung durch die Vertrauensperson
Kapitel 3Gremien der Vertrauenspersonen
Abschnitt 1Versammlungen der Vertrauenspersonen
§ 33Versammlungen der Vertrauenspersonen des Verbands, des Kasernenbereichs und des Standorts
§ 34Versammlungen der Vertrauenspersonen der Großverbände
§ 35Sprecherin, Sprecher
§ 36Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Protokoll
Abschnitt 2Vertrauenspersonenausschüsse
§ 37Bildung von Vertrauenspersonenausschüssen
§ 38Gesamtvertrauenspersonenausschuss
§ 39Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche
§ 40Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
§ 41Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche
§ 42Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse
§ 43Pflichten der Dienststellen
§ 44Nachrücken, Ersatzmitglied
§ 45Geschäftsführung
§ 46Einberufung von Sitzungen
§ 47Nichtöffentlichkeit
§ 48Beschlussfassung
§ 49Protokoll
§ 50Kosten, Geschäftsbedarf, Fortbildung
§ 51Beteiligung bei Verschlusssachen
§ 52Anfechtung der Wahl
Kapitel 4Beteiligung in besonderen Verwendungen im Ausland
§ 53Grundsatz
§ 54Wählergruppen
§ 55Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 56Personalangelegenheiten
§ 57Dienstbetrieb
§ 58Versammlungen der Vertrauenspersonen
Kapitel 5Beteiligung der Soldatinnen und Soldaten durch Personalvertretungen
§ 59Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
§ 60Personalvertretung der Soldatinnen und Soldaten
§ 61Dienststellen ohne Personalrat
§ 62Wahl und Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter
§ 63Angelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten
Kapitel 6Schlussvorschriften
§ 64Rechtsverordnungen
§ 65Übergangsvorschriften
Artikel 2Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Artikel 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4 SBG:
4 BPersVG:
VII. Befristung; Evaluation
Zu Abschnitt 1 Wahl der Vertrauensperson
Zu Abschnitt 2 Geschäftsführung und Rechtsstellung
Zu Abschnitt 3 Beteiligung der Vertrauensperson
Zu § 29
Zu Abschnitt 1 Versammlungen der Vertrauenspersonen
Zu Abschnitt 2 Vertrauenspersonenausschüsse
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zu § 45
Zu § 46
Zu § 47
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
Zu § 54
Zu § 55
Zu § 56
Zu § 57
Zu § 58
Zu § 59
Zu § 60
Zu § 61
Zu § 62
Zu § 63
Zu § 64
Zu § 65
Zu Buchstabe i
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
Zu Satz 3:
Zu Buchstabe j
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3442: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung soldatenbeteiligungs- und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Erfüllungsaufwand
... Außerdem bekleiden erwerbstätige Personen mit geringen Kompetenzen häufig Stellen, auf denen "Lernen am Arbeitsplatz" nicht vorgesehen ist und weniger vom Arbeitgeber organisierte Fortbildungen angeboten werden; dies hat zur Folge, dass diese Arbeitskräfte nicht in dem Maße von den Vorteilen der Weiterbildung profitieren wie Arbeitskräfte mit höherem Kompetenzniveau. Im Endeffekt werden die geringen Kompetenzen in Kombination mit den schlecht bezahlten Arbeitsplätzen für die Betreffenden zur Falle - sie bleiben bei ihrer nicht qualifizierten Arbeit und haben nur wenig Möglichkeiten, ihre Kompetenzen zu verbessern.
Vorschlag
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags Kompetenzen spielen eine wichtige Rolle
Grundfertigkeiten und Bildungsniveau in Europa
Neue Herausforderungen
Hindernisse bei der Steigerung des Kompetenzniveaus
5 Ziele
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen Nummern 1 und 2:
Nummer n
Nummer 9
Nummer 11
EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten:
Bewertung der Kompetenzen
EIN MASSGESCHNEIDERTES und FLEXIBLES LERNANGEBOT
Validierung und Anerkennung
Koordinierung und Partnerschaft
Sensibilisierungs -, Orientierungs- und Unterstützungsmaßnahmen
Monitoring und Evaluierung
EMPFIEHLT der Kommission,
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 132 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2 SGB III
3. Zu Artikel 3
4. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - AsylbLG
5. Zu Artikel 4 Nummer 2a - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG
6. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a § 5 Absatz 2 AsylbLG
7. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 11 Absatz 4 AsylbLG
8. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
9. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
10. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Nummer 2 AufenthG
11. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
12. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 5 Satz 1a - neu - AufenthG
13. Zu Artikel 5 Nummer 3 § 12a Absatz 7 AufenthG
14. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 Satz 2 AufenthG
15. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 26 Absatz 3 AufenthG
16. Zu Artikel 5 Nummer 7a - neu - § 45a Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG
17. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 9a - neu - AufenthG
18. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 10a - neu - AufenthG
19. Zu Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 Satz 4 bis 11 AufenthG
20. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 5 Absatz 3 Satz 3 - neu - AsylG
21. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 8 Absatz 1b Satz 3 - neu - AsylG
22. Zu Artikel 6 Nummer 4 Buchstabe a § 14 Absatz 1 Satz 3 - neu - AsylG
23. Zu Artikel 6 Nummer 5 § 24 Absatz 1a AsylG Nummer 7 § 29 Absatz 4 AsylG
24. Zu Artikel 6 Nummer 7 § 29 Absatz 1 AsylG
25. Zu Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b § 34a Absatz 1 Satz 4 AsylG
26. Zur Harmonisierung von Voraufenthaltszeiten
27. Zu den Integrationskursen
28. Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
29. Zu Mehrkosten und Verwaltungsaufwand
30. Zum Zugang zu Sprachförderung und Bildung allgemein
31. Zum Studium als Integrationsmaßnahme
32. Zu BAföG als Fördermöglichkeit
... "2d. zwischen Arbeitgebern, die Träger öffentlicher Schulen oder von Ersatzschulen oder anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind, soweit sie auf Grundlage eines schriftlichen Vertrages entgeltlich oder unentgeltlich Leistungen austauschen, die unmittelbar der Bildung, Erziehung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern dienen. Dies gilt insbesondere für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern während der Unterrichtszeit durch den Jugendhilfeträger, der die Schülerinnen und Schüler am Nachmittag betreut, Neigungskurse in der Ganztagsschule sowie die Erbringung von Integrationsleistungen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch oder die Erteilung von Unterricht in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, oder"
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc § 1 Absatz 3 Nummer 2
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 11 Absatz 2 Satz 4 AÜG
... Der Tatbestand des § 22 Absatz 1 Nummer 5 ist bereits in § 22 Absatz 1 Nummer 1 enthalten. Sofern der Arbeitgeber nicht sicherstellt, dass eine Gefährdungsbeurteilung, Messung, Berechnung oder Bewertung geplant oder durchgeführt wird (§ 22 Absatz 1 Nummer 5), wird auch der Tatbestand des § 22 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt.
1. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 2 EMFV
2. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Nummer 5 EMFV
3. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Nummer 7 und 8 EMFV
... Egal ob bei der Suche nach Arbeit, nach einem Studienfach oder -ort oder nach einer Mobilitätsoption: Die Menschen brauchen Informationen und Instrumente, mit denen sie ihre Kompetenzen und Fähigkeiten beurteilen und darstellen können, was sie wissen und was sie können. Analog benötigen Arbeitgeber effizientere und effektivere Mittel, um geeignete Fachkräfte zu finden und einzustellen. Damit der Bedarf der Menschen und Unternehmen in Bezug auf Kompetenzen und Qualifikationen branchen-, regionen- und länderübergreifend wirksam gedeckt werden kann, muss dieser Bedarf präzise ermittelt, mitgeteilt und verstanden werden.
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Option 1 - Verbesserung der Dokumente und der Online-Präsenz
Option 2 - Bessere Integration der Dienste
Option 3 - Bessere Koordinierung der Unterstützungsnetzwerke
Option 4 - Bessere Interoperabilität der Instrumente
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Entfällt. Es besteht kein Bezug zum REFIT-Programm.
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2Begriffsbestimmungen
Artikel 3Instrumente und Informationen
Artikel 4Wichtigste Grundsätze und Hauptmerkmale
Artikel 5Europass-Qualifikationserläuterung(en)
Artikel 6Europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO)
Artikel 7Durchführung und Monitoring
Artikel 8Rolle der Mitgliedstaaten
Artikel 9Datenverarbeitung und Datenschutz
Artikel 10Evaluierung
Artikel 11Teilnehmende Länder
Artikel 12Finanzbestimmungen
Artikel 13Aufhebung
Artikel 14Inkrafttreten
... "Darüber hinaus kann dem Arbeitgeber für die Dauer von höchstens 24 Monaten eine Zuwendung durch Dritte in Höhe von bis zu 400 Euro gewährt werden. Die Summe des Zuschusses nach Absatz 1 und der weiteren Zuwendung darf die Höhe des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes nicht übersteigen."
Zu Artikel 1 Nummer 14
Zu Nummer 14a
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 42
... Zudem wird die Kommission das europäische Portal zur beruflichen Mobilität (EURES-Portal) mit dem Ziel weiterentwickeln, weitere Dienste für Arbeitssuchende und Arbeitgeber zu erbringen und die öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen stärker zu integrieren, etwa durch den Austausch der Profile (Lebensläufe) von Arbeitssuchenden30. Dies sollte zur Mobilität der Arbeitssuchenden in der EU beitragen.
2. Ziele und Grundsätze
3. Politische SCHWERPUNKTE
3.1. Modernisierung der öffentlichen Verwaltung mit Hilfe der IKT auf der Basis zentraler digitaler Grundlagentechnologien
3.2. Grenzübergreifende Mobilität dank interoperabler digitaler öffentlicher Dienste
3.3. Vereinfachung der digitalen Interaktion zwischen Behörden und Bürgerinnen/Bürgern oder Unternehmen mit dem Ziel hochwertiger öffentlicher Dienste
4. Umsetzung des Aktionsplans
... Wo viel Asbeststaub freigesetzt werden kann, sind nach Einschätzung des Bundesrates strenge Anforderungen nötig, weil Fehler bei der Ausführung von Tätigkeiten dann schwerwiegende Folgen für die Gesundheit von Menschen hätten. Geringere Anforderungen kann es geben, wenn Arbeiten zuverlässig im Bereich eines akzeptablen Risikos gestaltbar sind. In dieser Weise risikogesteuerte Regelungen unterstützen auch ein verantwortungsbewusstes Handeln der Arbeitgeber.
... ist der Arbeitgeber verpflichtet, die von ihm getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Das Ergebnis seiner Überprüfung ist nach § 6 Absatz 1
1. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2 und 3 MuSchG Artikel 1 Abschnitt 2 ist wie folgt zu ändern:
2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1
4. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1a - neu - MuSchG
5. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 MuSchG
6. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 MuSchG
7. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 4 MuSchG
8. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 6 MuSchG
9. Zu Artikel 2 § 79 Absatz 1 Satz 3 BBG
10. Zum Gesetzentwurf insgesamt
11. Zum Rückkehrrecht nach Mutterschutz und Elternzeit
... Gesetzessystematisch ist die Vorschrift des § 514 BGB nicht im Untertitel 1 "Darlehensverträge" (§§ 488 bis 505d BGB), sondern im Untertitel 6 "Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher" (§§ 514, 515 BGB) verortet. Damit kann § 514 BGB so verstanden werden, dass die Vorschrift sogar Förder- oder Arbeitgeberdarlehen erfasst, soweit diese - durch den verbilligten Zins - unentgeltlich ausgereicht werden. Knüpft man für die Definition eines Förder- oder Arbeitgeberdarlehens im Sinne des § 491 Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 BGB an die Entgeltlichkeit an, würden diese - folgt man dem Wortlaut des bisherigen § 514 BGB - nicht unter diese Privilegierungsvorschriften fallen, sondern stattdessen dem Anwendungsbereich des § 514 BGB unterliegen, wenn sie mit 0 Prozent (unentgeltlich) ausgereicht werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe 0
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 18a Absatz 10a KWG , Artikel 6 Nummer 3 § 505e Satz 1 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 10a KWG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 12 - neu - KWG
6. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 KWG
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 KWG
8. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 - neu - KWG
9. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 KWG
10. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 KWG
11. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 2 KWG
12. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 5 Satz 1 KWG
13. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 5 KWG
14. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 48u Absatz 6 Satz 1 KWG
15. Zum Gesetzentwurf allgemein und zu Artikel 1 Nummer 12
16. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu - sowie Absatz 4 BGB
17. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 491 Absatz 3 Satz 4 BGB
18. Zu Artikel 6 Nummer 1a - neu - § 491a Absatz 4 Satz 1 BGB
19. Zu Artikel 6 Nummer 10a - neu - § 492b Absatz 3 BGB
20. Zu Artikel 6 Nummer 10b - neu - § 502 Absatz 4 - neu - BGB
21. Zu Artikel 6 § 505d BGB
22. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 505e BGB
23. Zu Artikel 6 Nummer 3 § 505e Satz 3 - neu - BGB
24. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a und Buchstabe b - neu § 514 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 3 - neu - BGB
25. Zu Artikel 6 Nummer 6 § 514 Absatz 3 - neu - BGB
26. Zu Artikel 6 § 314 Absatz 3 BGB
... Der vorliegende Gesetzentwurf sieht zwar vor, die Personalgestellung im öffentlichen Dienst weitestgehend aus dem Anwendungsbereich des AÜG herauszunehmen. Erfasst von der Ausnahmeregelung ist jedoch nur die Arbeitnehmerüberlassung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sofern diese einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden. Damit wird auch die sogenannte "Abordnung" nach der Protokollerklärung zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 TVöD/TV-L legitimiert, allerdings beschränkt auf den Bereich des öffentlichen Dienstes einschließlich Kirchen. Dies ist aber für die Kooperationen im schulischen Bereich nicht ausreichend. Aufgrund der Öffnung der Schule in Form des in allen Ländern fortschreitenden Ausbaus der Ganztagsschulen ist für den Bildungsbereich die Zusammenarbeit mit ideellen Zielen verfolgenden Einrichtungen mindestens genauso bedeutsam. Sie ist daher für den eingeschränkten Bereich der schulischen Bildung ebenso aus dem Anwendungsbereich des AÜG auszunehmen. Der Schutzgedanke des AÜG, den "entliehenen" Arbeitnehmer vor seinem bisherigen Arbeitgeber zu schützen, ist bei der Erbringung von Bildungsleistungen durch Einrichtungen mit ausschließlich sozialem, kulturellem, künstlerischem, sportlichem oder sonstigem ideellen Engagement in öffentlichen Schulen nicht berührt.
... Aufgrund des unterschiedlichen Ausbildungsengagements in den Ländern ist davon auszugehen, dass ein Land Fachkräfte in einer Zahl ausbildet, die über den im eigenen Land bestehenden Bedarf hinausgeht oder die nach der Ausbildung in andere Länder abwandern, die zwar weniger ausbilden, aber attraktivere Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte bieten. Durch die landesbezogene Aufbringung der Finanzierung müssen Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die ihren Sitz in einem in diesem Sinne überobligatorisch ausbildenden Land haben, Kosten übernehmen, die für die Ausbildung von Fachkräften für Arbeitgeber in anderen Ländern benötigt werden. Gerade wenn der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht, muss er genau diese Auswirkung abstellen.
... Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende der Beschäftigung gilt. Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt wurde. Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 117c Absatz 2 und 4 AO
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 §§ 138b, 138c AO
Zu § 138b
Zu § 138c
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 §§ 138b, 138c AO-E
5. Zu Artikel 1 nach Nummer 10 § 175b AO
6. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 379 Absatz 4 AO
7. Zu Artikel 1a - neu - § 4i Satz 1 EStG
Artikel 1aÄnderung des Einkommensteuergesetzes
8. Zu Artikel 1a - neu - § 32a Absatz 1 Satz 1 EStG
9. Zu Artikel 1a - neu - § 39b Absatz 2 EStG Artikel 6 Inkrafttreten
Satz 13
Satz 14
Satz 15
Satz 16
10. Zu Artikel 1a - neu - § 39e Absatz 3 Satz 3 und § 52 Absatz 39 EStG
11. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu -, 1b - neu -, 3a - neu -, 3b - neu -, 3c - neu und 4 § 3 Absatz 2 Nummer 4, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1, § 35 Absatz 4 und § 37 Absatz 15 - neu ErbStG
Zu Nummer 1a
Zu Nummer 1b
Zu Nummer 3a
Zu Nummer 3b
Zu Nummer 3c
12. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu -, 3, 4 § 13 Absatz 1 Nummer 16, § 17 Absatz 3, § 37 Absatz 14 ErbStG
Zu a:
Zu b:
Zu c:
13. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 37 Absatz 13 und 14 ErbStG
Zu Absatz 13
Zu Absatz 14
14. Zu Artikel 5a - neu - § 7 Absatz 1 Satz 4 und § 50 Absatz 4 - neu - InvStG
Artikel 5aÄnderung des Investmentsteuergesetzes
15. Zu Artikel 5b - neu - § 100a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StPO Artikel 5c - neu - Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 5bÄnderung der Strafprozessordnung
Artikel 5cEinschränkung eines Grundrechts
Zu Artikel 5b
Zu Artikel 5c
... Die Selbstverwaltung lebt davon, dass die Rechte, die aus der Mitgliedschaft erwachsen, aktiv wahrgenommen werden. Mitglieder, die nur zehn Wochenstunden ambulant tätig sind, haben (auch durch ihre übrige Tätigkeit) kein Interesse, eine Mitgliedschaft aktiv mitzugestalten. Sie werden von Arbeitgebern angestellt, um bestimmte arbeitsvertragliche Pflichten an wenigen Stunden in der Woche zu erfüllen. Damit erschöpft sich der Bezug dieser Angestellten zur ambulanten Versorgung. Ab einer halbtäglichen Tätigkeit wird diese jedoch so bestimmend, dass ein berechtigtes Interesse an der Mitgestaltung des Rahmens, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, besteht.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 77 Absatz 3 Satz 2 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 10
3. Zu Artikel 1 Nummer 10a * - neu - § 120 Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 und Satz 4 SGB V
... VI beschränkt sein. Diese Regelungen führt zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Syndikusrechtsanwälte gegenüber Rechtsanwälten, die selbständig tätig oder im Sinne des § 46 Absatz 1 BRAO bei einem anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt sind.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO
3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO
4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO
§ 64Wahlen zum Vorstand
5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG
6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG
7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG
8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG
9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO
10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO
11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO
12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO
13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG
14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO
... Der Zugang zur beruflichen Weiterbildung wird insbesondere für gering qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose und ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessert. Es wird klargestellt, dass der Vorrang, jemanden in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln, einer Weiterbildungsförderung nicht entgegensteht, wenn durch die Weiterbildung eine dauerhafte berufliche Eingliederung erreicht werden kann. Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen können zur besseren Eignungsfeststellung durch längere Maßnahmen oder Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber gefördert werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die noch nicht über eine Berufsausbildung verfügen, können Förderleistungen zum Erwerb von Grundkompetenzen erhalten, wenn dies für eine erfolgreiche berufliche Nachqualifizierung erforderlich ist. Zur Stärkung von Motivation und Durchhaltevermögen erhalten sie bei Bestehen von Zwischen- und Abschlussprüfungen jeweils eine Prämie. Bei betrieblicher Umschulung können begleitende Hilfen erbracht werden. Die Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen wird fortentwickelt, indem die Förderung weiter flexibilisiert wird. Im Rahmen beruflicher Weiterbildung soll auch der Erwerb von Grundkompetenzen angemessen berücksichtigt werden. Die Neuregelungen finden über den Verweis in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des
Artikel 1Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 111aFörderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
§ 131aSonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung
§ 444aGesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
Artikel 2Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Stärkung der beruflichen Weiterbildung
Stärkung des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
Förderung von Grundkompetenzen
4 Weiterbildungsprämie
Umschulungsbegleitende Hilfen
Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen
Vergabemöglichkeit zur abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung mit Erwerb von Grundkompetenzen
Förderung von Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld
Längere Maßnahmen oder Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber
Freiwillige Weiterversicherung für Erziehende
Freiwillige Weiterversicherung für Personen, die sich beruflich weiterbilden
Arbeitslosengeldbemessung nach außerbetrieblicher Berufsausbildung
Sonderregelung zur Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte
Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz
Zu Anfügung von Nummer 4
Zu Anfügung von Nummer 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3557: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
... 3. Änderungen ihres Arbeitgebers und
§ 22Übergangsregelung
‚Artikel 4 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
§ 26a
... 1. Im Einwanderungsgesetz werden sämtliche Regelungen für die arbeitsmarktbezogene Einwanderung zusammengefasst. Das Gesetz muss für Außenstehende - potenzielle Einwanderinnen und Einwanderer, aber auch potenzielle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber - klar verständlich gefasst sein und verlässliche Rahmenbedingungen bieten. Das damit zusammenhängende Beratungsangebot ist zu verbessern.
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