Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte) KOM (2008) 345 endg.; Ratsdok. 10637/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 17. Juni 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 11. Juni 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 11. Juni 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 743/00 = AE-Nr. 003123 und AE-Nr. 052922

Begründung

1. Hintergrund

Als Reaktion auf mehrere Krisen im Zusammenhang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellten (transmissible spongiforme Enzephalopathien, Dioxine, Maul- und Klauenseuche), hat die Gemeinschaft einen umfassenden Rechtsrahmen geschaffen, um für die gesamte Produktions- und Vertriebskette - also "vom Erzeuger bis zum Verbraucher" - ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wurde die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte1 (nachstehend "die Verordnung") erlassen. Mit der Verordnung wurden die einzelnen geltenden Vorschriften über tierische Nebenprodukte konsolidiert und neu gefasst.

Auch wurden mit ihr strengere Vorschriften eingeführt, und zwar für die Zulassung von Betrieben, die tierische Nebenprodukte handhaben, für die Kanalisierung und Rückverfolgbarkeit bestimmter Produkte und für die Umsetzung von Verarbeitungsnormen, mit denen die Sicherheit der Produkte gewährleistet wird, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden und für Futtermittel oder technische Verwendungszwecke bestimmt sind. Die Verordnung galt ab 1. Mai 2003.

2. Bericht der Kommission

Nach Artikel 35 der Verordnung unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Maßnahmen, mit denen sie die Einhaltung der Verordnung sicherstellen.

Anhand dieser Angaben unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat am 24. Oktober 2005 einen Bericht über die Erfahrungen aller 25 Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Verordnung2.

Darüber hinaus führte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission 2004 und 2005 in allen 25 Mitgliedstaaten eine Reihe von Inspektionsbesuchen durch, um zu überprüfen, inwiefern die Mitgliedstaaten die Verordnung einhalten.

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen und der Ergebnisse der Kontrollen, die das Lebensmittel- und Veterinäramt durchgeführt hat, wird im Bericht der Kommission der Schluss gezogen, dass es für alle Mitgliedstaaten und Unternehmer schwierig war, die Einhaltung der Verordnung sicherzustellen. Jedoch war die Einhaltung durch die Mitgliedstaaten insgesamt zufriedenstellend. Die amtlichen Kontrollen der meisten Materialien der Kategorien 1 und 2 sind weitgehend zufriedenstellend. Allerdings sind größere Anstrengungen erforderlich, damit die nötige Rückverfolgbarkeit von Material, das auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurde, über die einzelnen Produktionsketten hinweg gewährleistet wird. Im Bericht wurde eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, die die einheitliche Anwendung der Verordnung und die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen verbessern könnte. Auch diente der Bericht als Grundlage für eine umfassende Diskussion mit den Mitgliedstaaten und den vielen verschiedenen Interessengruppen, die von den Vorschriften über tierische Nebenprodukte betroffen sind.

3. Problembeschreibung

Die folgenden Punkte kamen bei der Diskussion über den Bericht als wichtige Punkte zur Sprache, die eingehender geprüft werden sollten:

An diese wichtigen Punkte sollte so herangegangen werden, dass der Schutz gegen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird. Die Unternehmer und die zuständigen Behörden sind weiterhin dafür verantwortlich, zu gewährleisten, dass tierische Nebenprodukte nur an Verkäufer vertrieben werden, die gemäß der Verordnung zugelassen sind. Die Vorschriften dürfen nur angepasst werden, wenn der Fortschritt in Wissenschaft und Technik dies erlaubt.

4. Anhörung und Folgenabschätzung

4.1. Anhörung interessierter Kreise

4.1.1. Anhörungsmethoden und angesprochene Sektoren

Als der Bericht Ende 2005 dem Rat vorgelegt wurde, herrschte unter den Mitgliedstaaten ein breiter Konsens über die wichtigsten Fragen, deren Überprüfung als erforderlich galt. Andere fachliche Fragen sind im Zuge von Diskussionen an die Kommission herangetragen und hier berücksichtigt worden.

Bei der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags wurden mehrere interessierte Kreise (Interessengruppen, Sachverständige und zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, internationale Handelspartner) angehört. Mehr als 36 europäische Verbände mit Interessen hinsichtlich der Lebensmittelkette und der Gesundheit von Mensch und Tier (Hersteller, Verarbeiter, Händler und Verwender tierischer Nebenprodukte sowie Verbraucher) hatten die Möglichkeit, ihre Sichtweise bei mehreren Gelegenheiten - in Form bilateraler Sitzungen oder im Rahmen einer öffentlichen Konsultation - zu äußern.

Wegen des Zusammenspiels zwischen den Vorschriften über tierische Nebenprodukte und anderen Gemeinschaftsvorschriften richtete die Kommission eine dienststellenübergreifende Lenkungsgruppe ein, die zwischen Februar und September 2006 zweimal zusammentrat.

Sechs Arbeitsgruppen, die aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten bestanden, tagten zwischen Juli und Dezember 2006, um die für die Überprüfung wichtigsten Punkte zu erörtern.

Die Anhörung erfolgte in zwei Schritten:

4.1.2. Reaktionen und Folgemaßnahmen

Im Allgemeinen sind sich die interessierten Kreise darin einig, dass die im Zuge der Anhörung zur Sprache gekommenen Punkte gleichzeitig die wichtigsten Fragen sind, die weitere Überlegungen verdienen. Insbesondere befürwortet die Mehrheit der Teilnehmer der öffentlichen Konsultation die Schlussfolgerung, dass die Verordnung geändert werden sollte, damit die Vorschriften wie erforderlich angepasst werden können.

4.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4.2.1. Wissenschaftliche Gutachten

Seitdem die Verordnung gilt, hat das wissenschaftliche Beratungsgremium der Gemeinschaft, der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss - 2002 ersetzt durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) -, eine Reihe von Gutachten zu tierischen Nebenprodukten erstellt. In diesen wissenschaftlichen Gutachten ging es um die Fähigkeit, Risiken mithilfe von Verarbeitungsnormen zu begrenzen. Im Wesentlichen geht aus den Gutachten hervor, dass der wichtigste Grundsatz der Verordnung beibehalten werden sollte; er besteht darin, dass Nebenprodukte von Tieren, die genussuntauglich sind, nicht in die Futtermittelkette gelangen sollten.

Auch wird der Schluss gezogen, dass bestimmte unsichere Nebenprodukte unter Beachtung bestimmter strenger Hygienevorschriften bei der Herstellung, etwa technischer oder industrieller Produkte, verwertet werden dürfen.

4.2.2. Methodik

Die Methodik setzte sich zusammen aus

Die erhobenen und verwendeten Daten sind zu umfangreich und vielfältig, als dass sie hier zusammengefasst werden könnten.

Die Berichte der Kommission sind einsehbar unter http://ec.europa.eu/food/food/biosafety/animalbyproducts/index_en.htm und http://ec.europa.eu/food/fvo/index_de.htm .

4.3. Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine interne Folgenabschätzung gemäß ihrem Arbeitsprogramm für 2006 vorgenommen. Ein Bericht über die Folgenabschätzung ist verfügbar unter [http://ec.europa.eu/food/food/biosafety/animalbyproducts/index_en.htm].

Die Folgenabschätzung ergab drei Möglichkeiten:

In der Folgenabschätzung wird der Schluss gezogen, dass die Möglichkeit "keine Maßnahmen" wahrscheinlich zu einer Unterbrechung des Handels und hohen sozioökonomischen Kosten für die Unternehmer führen würde. Selbstregulierung, Anleitung oder Selbstregulierung werden nicht den Aufwand verringern, der sich aus unverhältnismäßigen Bestimmungen im rechtsverbindlichen Text ergibt.

Gemäß dem Ergebnis der Folgenabschätzung ist Möglichkeit c), also die Überprüfung der geltenden Vorschriften, am besten zur Lösung der vorhandenen Schwierigkeiten geeignet.

5. Rechtliche Aspekte

5.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Mit dem Vorschlag, in den das Ergebnis der Überprüfung der Verordnung eingeflossen ist, werden die überprüften Bestimmungen und die übrigen Bestimmungen des verfügenden Teils in einem einzigen Text neu erlassen. Die Bestimmungen in den Anhängen der Verordnung und in anderen Rechtsakten der Gemeinschaft, mit denen die Verordnung durchgeführt oder Ausnahmen von dieser festgelegt werden, u. a. in den Verordnungen (EG) Nr. 811/2003, Nr. 079/2005, Nr. 092/2005 und Nr. 181/2006, werden in Form einer Durchführungsverordnung im Wege des Ausschussverfahrens erlassen. Diese ist ebenfalls in Vorbereitung, damit sie ab demselben Zeitpunkt angewendet werden kann wie der vorliegende Vorschlag.

5.2. Rechtsgrundlage

Das Hauptziel der Verordnung ist der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.

Daher stützt sich der Vorschlag - wie die geltende Verordnung - auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b EG-Vertrag.

5.3. Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden.

Von tierischen Nebenprodukten ausgehende Risiken können die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette sowie den Gesundheitsstatus von Nutztieren in der gesamten Gemeinschaft ernsthaft gefährden. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre mit der bovinen spongiformen Enzephalopathie, der Maul- und Klauenseuche, der klassischen Schweinepest und Dioxinen haben gezeigt, dass sich große Gefahren für die Gesundheit mit einer Reaktion durch die Mitgliedstaaten alleine nicht ausreichend eindämmen lassen, nicht zuletzt aufgrund der engen Verzahnung der verschiedenen Wirtschaftszweige im gesamten Binnenmarkt.

Darüber hinaus werden tierische Nebenprodukte und Produkte, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden, aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt. Es sollte sichergestellt werden, dass eingeführte Sendungen Hygienenormen erfüllen, die den in der Gemeinschaft geltenden Hygienenormen zumindest gleichwertig sind.

Die Ziele des Vorschlags können durch die Gemeinschaft besser erreicht werden.

Die in der Liste in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse schließen tierische Nebenprodukte ein. Ihr Inverkehrbringen stellt für Teile der in der Landwirtschaft tätigen Erwerbsbevölkerung und für Wirtschaftszweige, die bestimmte tierische Nebenprodukte verarbeiten, eine wichtige Einkommensquelle dar. Dafür, dass die rationelle Weiterentwicklung dieser Wirtschaftszweige gewährleistet deren Produktivität gesteigert und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird sind Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die betreffenden Erzeugnisse und Produkte auf Gemeinschaftsebene erforderlich.

5.4. Verhältnismäßigkeit und Vereinfachung

Der Vorschlag bringt eine weitere Vereinfachung von Vorschriften, indem er den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden (EU, Mitgliedstaaten und Drittländer) und die Unternehmer verringert, während ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit von Mensch und Tier aufrechterhalten wird.

Mit dem Vorschlag sollen alle Maßnahmen, mit denen die Verordnung durchgeführt oder Ausnahmen von dieser festgelegt werden - seit Beginn der Anwendbarkeit der Verordnung sind insgesamt 14 Rechtsakte erlassen worden -, in Form eines einzigen Textes konsolidiert werden.

Das Zusammenspiel zwischen den Vorschriften über tierische Nebenprodukte und Vorschriften für andere Bereiche, in denen die Gemeinschaft zuständig ist (Lebensmittel, Futtermittel, Abfälle, kosmetische Mittel, Arzneimittel und Medizinprodukte), wird geklärt. Sofern das erforderliche Maß an Schutz dies erlaubt, sollte hinsichtlich der Zulassung und Kanalisierung eine Überschneidung der Vorschriften vermieden werden.

Durch die Annahme des Vorschlags wird die geltende Verordnung aufgehoben.

6. Anwendungsbereich des Vorschlags

Angesichts der gewonnenen praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie des Ergebnisses der Anhörung bestehen die Hauptziele des Vorschlags darin, ein hohes Maß an Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie ein hohes Maß an Sicherheit für die Verbraucher aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Folgendes zu erreichen:

i) Klärung

Es wird ein Endpunkt des Lebenszyklus tierischer Nebenprodukte eingeführt, der den Punkt in der Produktionskette markiert, ab dem tierische Nebenprodukte nicht mehr unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Dieser Punkt kann sich je nach Art des verwendeten tierischen Nebenprodukts, den Eigenschaften eines Behandlungsverfahrens oder der beabsichtigten Endverwendung des Produkts, das auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurde, auf unterschiedlichen Stufen befinden.

Was die Rechtsunsicherheit bezüglich des Anwendungsbereichs der Vorschriften über tierische Nebenprodukte von frei lebendem Wild betrifft, so werden mögliche Lücken hinsichtlich der Hygiene durch Vorschriften in Analogie zu den Vorschriften über Lebensmittelhygiene geschlossen.

Hinsichtlich des Zusammenspiels mit anderen Gemeinschaftsvorschriften, der Zulassung von Betrieben und der Durchführung amtlicher Kontrollen wird eine Überschneidung der Vorschriften insofern vermieden, als die Ziele eines Rechtsrahmens auch als durch einen anderen Rechtsrahmen ausreichend abgedeckt betrachtet werden können.

ii) Ein Konzept, das sich stärker an den Risiken orientiert

Die hauptsächlich von den Unternehmern wahrzunehmende Verantwortung, sicherzustellen dass die Anforderungen der Verordnung gemäß dem Konzept der Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittel- und Futtermittelhygiene erfüllt werden, erhält größere Bedeutung. Dadurch sollte es den zuständigen Behörden ermöglicht werden, ihre Mittel darauf zu konzentrieren, die Einhaltung dieser Pflicht durch die Unternehmer zu prüfen.

Insbesondere hinsichtlich der Herstellung von Produkten, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt werden und für die Sicherheit der (Lebensmittel- und) Futtermittelkette nicht unmittelbar von Bedeutung sind (ausgenommen Futtermittel für Nutztiere oder organische Düngemittel), wird den Unternehmern eine größere Verantwortung für das Inverkehrbringen sicherer Produkte übertragen. Verwenden die Unternehmer sichere Rohstoffe für die Herstellung, entwickeln sie sichere Herstellungsverfahren oder setzen sie tierische Nebenprodukte für Zwecke ein, die insgesamt sicher sind, so dürfen tierische Nebenprodukte jeder Kategorie verwendet werden. Weitere Einzelheiten zu dieser Möglichkeit können in Durchführungsvorschriften festgelegt werden.

Neuartige Produkte, die nachweislich nur begrenzte Risiken mit sich bringen, sollten in das System der Kategorien tierischer Nebenprodukte aufgenommen werden. Gleichzeitig sollte die auf dem Vorsorgeprinzip beruhende Bestimmung beibehalten werden, nach der tierische Nebenprodukte, die nicht ausdrücklich zugeordnet wurden, zur Kategorie 2 gehören und nicht in Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden dürfen.

Die geltenden Ausnahmen bezüglich des Vergrabens und der Verbrennung an Ort und Stelle im Fall des Ausbruchs von Seuchen sollten klarer formuliert und auf Situationen ausgeweitet werden, in denen die Bergung gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung in der Praxis sehr schwierig ist, zum Beispiel bei Naturkatastrophen.

7. Sonstige Angaben

7.1. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag ist mit der Politik der Gemeinschaft in anderen Bereichen vereinbar, insbesondere mit der Politik zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Verwendung tierischer Nebenprodukte in Futtermitteln, kosmetischen Mitteln, Arzneimitteln und Medizinprodukten.

7.2. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften.

7.3. Sonstige

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Zusage der Kommission im Rahmen der Lissabon-Strategie, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu verbessern, indem sie mögliche Gesundheitsrisiken durch geeignete Maßnahmen angeht und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit stärkt. Ferner entspricht er dem Programm "Bessere Rechtsetzung" der Kommission3.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission4, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen6, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt 1
Gegenstand, Anwendungsbereich, Definitionen, Infrastruktur

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Definitionen

Artikel 4
Nationale Infrastrukturen und Systeme zur Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte

Abschnitt 2
Tiergesundheitliche Beschränkungen

Artikel 5
Allgemeine tiergesundheitliche Beschränkungen

Abschnitt 3
Zulassung von Anlagen und Betrieben

Artikel 6
Zulassungsbedürftige Anlagen und Betriebe

Artikel 7
Ausnahmen von der Zulassungspflicht

Artikel 8
Zulassung von Anlagen

Artikel 9
Durchführungsmaßnahmen

Abschnitt 4
Einstufung

Artikel 10
Einstufung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte

Artikel 11
Material der Kategorie 1

Artikel 12
Material der Kategorie 2

Artikel 13
Material der Kategorie 3

Artikel 14
Änderung der Kategorien

Kapitel II
Pflichten der Unternehmer, Betrieb von Anlagen und Betrieben

Abschnitt 1
Allgemeine Pflichten der Unternehmer

Artikel 15
Sammlung, Kennzeichnung der Kategorie und Beförderung

Artikel 16
Aufzeichnungen

Abschnitt 2
Betrieb von Anlagen und Betrieben

Artikel 17
Eigenkontrollen von Anlagen und Betrieben

Kapitel III
Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte

Abschnitt 1
Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung

Artikel 18
Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung

Abschnitt 2
Beseitigung und Verwendung

Artikel 19
Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 1

Artikel 20
Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2

Artikel 21
Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 3

Artikel 22
Ausnahmen

Artikel 23
Durchführungsmaßnahmen

Abschnitt 3
Inverkehrbringen

Artikel 24
Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte zu Fütterungszwecken

Artikel 25
Inverkehrbringen und Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln

Abschnitt 4
Ausnahmen hinsichtlich Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte

Artikel 26
Ausnahmen bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte für Forschungszwecke und andere spezifische Zwecke

Artikel 27
Ausnahmen hinsichtlich der Sammlung und der Verwendung tierischer Nebenprodukte zu besonderen Fütterungszwecken

Artikel 28
Ausnahmen hinsichtlich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte

Abschnitt 5
Alternative Methoden zur Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte

Artikel 29
Zulassung alternativer Methoden der Verwendung oder Beseitigung

Kapitel IV:
Amtliche Kontrollen

Artikel 30
Amtliche Kontrollen

Artikel 31
Aussetzung bzw. Entzug von Zulassungen sowie Verbot des Betriebs

Artikel 32
Liste der zugelassenen oder registrierten Anlagen, Betriebe und Nutzer

Artikel 33
Kontrollen der Versendung tierischer Nebenprodukte in andere Mitgliedstaaten

Artikel 34
Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten

Kapitel V
Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr

Artikel 35
Einfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte

Artikel 36
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 37
Ausfuhr

Artikel 38
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Zwecke bestimmter Kontrollen

Kapitel VI
Sonderregelung

Abschnitt 1
Folgeprodukte, die in bestimmten anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind

Artikel 39
Inverkehrbringen von Folgeprodukten, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind

Artikel 40
Herstellung von Folgeprodukten, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind

Abschnitt 2
Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte

Artikel 41
Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte außerhalb der Futtermittelkette

Artikel 42
Herkunftssicherung

Artikel 43
Sichere Behandlung

Artikel 44
Sichere Endverwendungszwecke

Artikel 45
Registrierung der Unternehmer

Artikel 46
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel VII
Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 47
Nationale Rechtsvorschriften

Artikel 48
Ausschuss

Artikel 49
Sanktionen

Artikel 50
Aufhebung

Artikel 51
Übergangsmaßnahmen

Artikel 52
Inkrafttreten


Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Artikel 1, 2
Artikel 2 Artikel 3
Artikel 3 Absatz 1 ./.
Artikel 3 Absatz 2 Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 4
Artikel 3 Absatz 3 Artikel 4
Artikel 4 Absatz 1 Artikel 11
Artikel 4 Absatz 2 Artikel 19, 22, 23
Artikel 4 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 4 Absatz 4 Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 12
Artikel 5 Absatz 2 Artikel 20, 22, 23
Artikel 5 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 5 Absatz 4 Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 37 Absatz 3
Artikel 6 Absatz 1 Artikel 13
Artikel 6 Absatz 2 Artikel 21, 22, 23
Artikel 6 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 7 Artikel 15
Artikel 8 Artikel 33
Artikel 9 Artikel 16
Artikel 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18 Artikel 6, 7, 8, 9
Artikel 16 Artikel 5
Artikel 19 Artikel 24
Artikel 20 Absatz 1 Artikel 41
Artikel 20 Absatz 2 Artikel 25
Artikel 20 Absatz 3 Artikel 41
Artikel 21 ./.
Artikel 22 Artikel 18
Artikel 23 Artikel 26, 27
Artikel 24 Artikel 28
Artikel 25 Artikel 17
Artikel 26 Artikel 30, 31, 32
Artikel 27 Artikel 34
Artikel 28 Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und c
Artikel 29 Artikel 35, 36
Artikel 30 Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 31 Artikel 38 Absatz 1
Artikel 32 ./.
Artikel 33 Artikel 48
Artikel 34 ./.
Artikel 35 Artikel 47, Artikel 23 Absatz 2
Artikel 36 ./.
Artikel 37 Artikel 50
Artikel 38 Artikel 52