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Regelwerk

Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Hamburg -

Vom 7. Dezember 1993
(HmbGVBl. 1993, S. 365; ...; 04.12.2018 S. 429; 03.12.2019 S. 448 19; 01.12.2020 S. 68220; 25.05.2021 S. 383 21; 07.12.2021 S. 904 21a; 06.12.2022 S. 641 22; 05.12.2023 S. 416 23)


Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 11 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261), in Verbindung mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177), zuletzt geändert am 16. Januar 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 5), wird verordnet:

§ 1 21 23

(1) Für Amtshandlungen der Polizei auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die im Zusammenhang damit anfallenden Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung werden die in der Anlage 1 festgelegten Verwaltungsgebühren und besonderen Auslagen erhoben.

(2) Für Amtshandlungen nach

  1. der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478),
  2. der Gewerbeordnung,
  3. 3. der Feiertagsschutzverordnung vom 15. Februar 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 113-a-2), zuletzt geändert am 7. November 1995 (HmbGVBl. S. 290),
  4. dem Bestattungsgesetz vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379),
  5. dem Hamburgischen Hafensicherheitsgesetz vom 11. Mai 2021 (HmbGVBl. S. 311),
  6. der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg vom 19. März 2013 (HmbGVBl. S. 93)

in der jeweils geltenden Fassung werden die in der Anlage 2 festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.

(3) Für Amtshandlungen nach § 1 des Gesetzes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten vom 6. März 1985 (HmbGVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die im Zusammenhang damit anfallenden Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung und der unmittelbaren Ausführung werden die in Anlage 2 festgelegten Verwaltungsgebühren zuzüglich besonderer Auslagen erhoben.

§ 2

(1) Für die Gestellung von Bediensteten, Land- und Wasserfahrzeugen, Geräten, Pferden und Hunden der Polizei werden Verwaltungsgebühren nur erhoben

  1. bei Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten und von Transporten gefährlicher Güter zu Lande, und zwar ausschließlich nach Nummer 22 der Anlage 1,
  2. bei Begleitung von Transporten gefährlicher Güter zu Wasser,
  3. bei Begleitung oder sonstiger Bewachung gefährdeter Güter auf Antrag und
  4. für die Planung, Vor- und Nachbereitung einer unter den Nummern 1 bis 3 genannten Begleitung.

In anderen Fällen der Gestellung werden Verwaltungsgebühren nur erhoben, wenn sie auf Antrag oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung im überwiegenden Interesse eines Einzelnen vorgenommen wird; Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Gestellung überwiegend der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dient.

(2) Gebühren werden ferner für Einsätze der Polizei erhoben,

  1. wenn für sie kein Anlass bestand und sie vorsätzlich oder grob fahrlässig oder
  2. die auf Grund eines Fehlalarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage oder einer Brandmeldeanlage herbeigeführt wurden; als Fehlalarm gilt auch ein Alarm, für dessen Auslösung eine Ursache nicht feststellbar ist.

(3) Für die Berechnung der Gebühren ist

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 bei
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die Fahrstrecke vom Standort des Fahrzeuges bei Auftragserteilung bis zur Rückkehr an seinen bisherigen oder einen neuen Standort zu Grunde zu legen.

§ 3

(1) Die Gestellung von Bediensteten, Fahrzeugen und Geräten nach den Nummern 10.3, 20.2 und 20.3.1 der Anlage 1 ist gebührenfrei, wenn für die Gestellung ein öffentliches Interesse besteht.

(2) Nicht in der Anlage 2 genannte Amtshandlungen nach der Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg sind gebührenfrei. Gebührenfreiheit besteht nicht für einen ganz oder teilweise erfolglosen Widerspruch.

§ 4 22

Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit die Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Gebührenfestsetzung hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen."

§ 5 22

(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 21. Dezember 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 443) in der geltenden Fassung außer Kraft.

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