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Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024
Vom 24. November 2023
(BGBl. I Nr. 322 vom 29.11.2023; 25.11.2024 Nr. 365aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-6-4-33
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
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Auf Grund
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42.420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.535 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41.580 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.465 Euro.
§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69.300 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.775 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 62.100 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.175 Euro.
§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 42.053 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 45.358 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
(3) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "01.01.2024 - 31.12.2024" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "01.01.2024 - 31.12.2024" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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(Stand: 02.12.2025)
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