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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024

Vom 24. November 2023
(BGBl. I Nr. 322 vom 29.11.2023; 25.11.2024 Nr. 365aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-6-4-33



Zur aktuellen Fassung

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Archiv 2007, 2011, 2012, 2013, 2015, 2018, 2019, 2021, 2022, 2023

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung und auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

(1) Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42.420 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.535 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41.580 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.465 Euro.

§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69.300 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.775 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 62.100 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.175 Euro.

§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 42.053 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 45.358 Euro.

(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 90.600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7.550 Euro, und
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 111.600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9.300 Euro.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 89.400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7.450 Euro, und
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 110.400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9.200 Euro.

(3) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "01.01.2024 - 31.12.2024" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "01.01.2024 - 31.12.2024" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.


ENDE

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