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Regelwerk, EU 2002, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Unionsgeschmacksmuster

(ABl. Nr. L 341 vom 17.12.2002 S. 28;
VO (EG) 876/2007 - ABl. Nr. L 193 vom 25.07.2007 S. 13;
VO (EU) 2025/73 - ABl. L 2025/73 vom 20.01.2025 Inkrafttreten Gültig)



Änd.: Titel 25

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster 1, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird ein Geschmacksmustersystem geschaffen, das es ermöglicht, aufgrund einer Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), (nachstehend "das Amt" genannt), ein Geschmacksmuster mit Wirkung für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft zu erlangen.

(2) Zu diesem Zweck enthält die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 die notwendigen Vorschriften über ein Verfahren, das zur Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters führt, über die Verwaltung der eingetragenen Unionsgeschmacksmuster, über ein Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidungen des Amtes sowie über ein Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsgeschmacksmusters.

(3) Die vorliegende Verordnung enthält die Maßnahmen, die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 erforderlich sind.

(4) Diese Verordnung soll den reibungslosen und effizienten Ablauf der Geschmacksmusterverfahren vor dem Amt gewährleisten.

(5) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Anmeldeverfahren

Artikel 1 Inhalt der Anmeldung 25

(1) Die Anmeldung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters muss enthalten:

  1. Einen Antrag auf Eintragung eines Geschmacksmusters als eingetragenes Unionsgeschmacksmuster;
  2. den Namen, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit sowie den Staat des Wohnsitzes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname(n) anzugeben. Bei rechtlichen Einheiten ist die amtliche Bezeichnung anzugeben, wobei deren übliche Abkürzung ausreicht, sowie das Recht des Staates, dem sie unterliegen;

    es können Telefon- und Telefaxnummern sowie sonstige Kommunikationsmittel, beispielsweise elektronische Post, angegeben werden. Für jeden Anmelder darf grundsätzlich nur eine Anschrift angegeben werden; bei Angabe mehrerer Anschriften wird nur die zuerst genannte berücksichtigt, es sei denn, der Anmelder benennt eine Anschrift als Zustellanschrift. Wenn das Amt dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt hat, reicht die Angabe der Kennnummer und des Namens des Anmelders aus;

  3. eine Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Artikel 4;
  4. die Angabe, gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll;
  5. falls ein Vertreter bestellt ist, dessen Namen und Geschäftsanschrift gemäß Buchstabe b); hat der Vertreter mehrere Geschäftsanschriften oder wurden mehrere Vertreter mit unterschiedlichen Geschäftsanschriften bestellt, so ist die Anschrift anzugeben, die als Zustellanschrift gelten soll; ohne diese Angabe wird nur die zuerst genannte Anschrift als Zustellanschrift berücksichtigt. Im Falle mehrerer Anmelder kann ein Anmelder oder Vertreter als gemeinsamer Vertreter benannt werden. Wenn das Amt dem bestellten Vertreter eine Kennnummer zugeteilt hat, genügt die Angabe der Kennnummer und des Namens des Vertreters;
  6. gegebenenfalls die Erklärung, dass die Priorität einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Anspruch genommen wird, mit Angabe des Tages der früheren Anmeldung und des Staates, in dem oder für den sie eingereicht wurde;
  7. gegebenenfalls die Erklärung, dass die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Anspruch genommen wird, mit Angabe des Namens der Ausstellung und des Tages der ersten Offenbarung der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird;
  8. die Angabe der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht wird, und der zweiten Sprache gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002;
  9. die Unterschrift des Anmelders oder Vertreters gemäß Artikel 65.

(2) Die Anmeldung kann Folgendes enthalten:

  1. eine einzige Beschreibung je Geschmacksmuster in höchstens 100 Worten zur Erläuterung der Wiedergabe des Geschmacksmusters; die Beschreibung darf sich nur auf die Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Geschmacksmusters ersichtlich sind; sie darf keine Aussagen über die angebliche Neuheit, die Eigenart des Geschmacksmusters oder seinen technischen Wert enthalten;)

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