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Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Unionsgeschmacksmuster
(ABl. Nr. L 341 vom 17.12.2002 S. 28;
VO (EG) 876/2007 - ABl. Nr. L 193 vom 25.07.2007 S. 13;
VO (EU) 2025/73 - ABl. L 2025/73 vom 20.01.2025 Inkrafttreten Gültig)
Änd.: Titel 25
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster 1, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wird ein Geschmacksmustersystem geschaffen, das es ermöglicht, aufgrund einer Anmeldung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), (nachstehend "das Amt" genannt), ein Geschmacksmuster mit Wirkung für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft zu erlangen.
(2) Zu diesem Zweck enthält die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 die notwendigen Vorschriften über ein Verfahren, das zur Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters führt, über die Verwaltung der eingetragenen Unionsgeschmacksmuster, über ein Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidungen des Amtes sowie über ein Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit eines Unionsgeschmacksmusters.
(3) Die vorliegende Verordnung enthält die Maßnahmen, die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 erforderlich sind.
(4) Diese Verordnung soll den reibungslosen und effizienten Ablauf der Geschmacksmusterverfahren vor dem Amt gewährleisten.
(5) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Anmeldeverfahren
Artikel 1 Inhalt der Anmeldung 25
(1) Die Anmeldung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters muss enthalten:
es können Telefon- und Telefaxnummern sowie sonstige Kommunikationsmittel, beispielsweise elektronische Post, angegeben werden. Für jeden Anmelder darf grundsätzlich nur eine Anschrift angegeben werden; bei Angabe mehrerer Anschriften wird nur die zuerst genannte berücksichtigt, es sei denn, der Anmelder benennt eine Anschrift als Zustellanschrift. Wenn das Amt dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt hat, reicht die Angabe der Kennnummer und des Namens des Anmelders aus;
(2) Die Anmeldung kann Folgendes enthalten:
(Stand: 22.04.2025)
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