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Regelwerk, EU 2016, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission vom 22. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 323 vom 29.11.2016 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 24. Juli 2014 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) den International Financial Reporting Standard (IFRS) 9 Finanzinstrumente. Der Standard soll die Rechnungslegung für Finanzinstrumente verbessern, indem Schwierigkeiten angegangen werden, die während der Finanzkrise in diesem Bereich zutage getreten sind. Insbesondere wird mit dem IFRS 9 dem von der G20 vorgegebenen Ziel Rechnung getragen, sich einem stärker zukunftsorientierten Modell für die Anerkennung erwarteter Verluste aus finanziellen Vermögenswerten zuzuwenden.

(3) Um Kohärenz zwischen den internationalen Rechnungslegungsstandards zu gewährleisten, müssen aufgrund der Übernahme des IFRS 9 konsequenterweise auch International Accounting Standard (IAS) 1, IAS 2, IAS 8, IAS 10, IAS 12, IAS 20, IAS 21, IAS 23, IAS 28, IAS 32, IAS 33, IAS 36, IAS 37, IAS 39, IFRS 1, IFRS 2, IFRS 3, IFRS 4, IFRS 5, IFRS 7, IFRS 13, Interpretation 2 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC), IFRIC 5, IFRIC 10, IFRIC 12, IFRIC 16, IFRIC 19 und Interpretation 27 des Standing Interpretations Committee (SIC) geändert werden. Um Kohärenz mit dem Unionsrecht zu gewährleisten, wurde eine sich daraus ergebende Änderung an IAS 39 in Bezug auf die Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts in dieser Verordnung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wird IFRIC 9 durch IFRS 9 aufgehoben.

(4) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) und unter Berücksichtigung der Fragen, die sich daraus ergeben haben, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen der Anwendung des IFRS 9 auf den Versicherungssektor, wurde festgestellt, dass IFRS 9 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt.

(5) Die Kommission muss die internationalen Rechnungslegungsstandards rechtzeitig übernehmen, um das Verständnis der Anleger und ihr Vertrauen nicht zu untergraben. Bei der Übernahme des IFRS 9 wird allerdings zugleich anerkannt, dass dem Versicherungssektor die Option eingeräumt werden muss, den Standard später anzuwenden. Das IASB hat eine Initiative eingeleitet, um diesen Aspekt anzugehen, und wird voraussichtlich einen Vorschlag für eine einheitliche international anerkannte Lösung vorlegen. Für den Fall, dass die vom IASB bis zum 31. Juli 2016 angenommenen Bestimmungen nicht als zufriedenstellend angesehen werden, beabsichtigt die Kommission jedoch, dem Versicherungssektor die Option einzuräumen, IFRS 9 während eines befristeten Zeitraums nicht anzuwenden.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

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