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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/27 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 8 vom 10.01.2019 S. 1, ber. 2021 L 74 S. 43)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 62 Absätze 14 und 15, Artikel 72 Absatz 5 und Artikel 74 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 legt im Einzelnen fest, welche Bedingungen für bestimmte Pilotenlizenzen und für die Umwandlung einzelstaatlicher Pilotenlizenzen und einzelstaatlicher Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen sowie für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern gelten. Zudem enthält sie Bestimmungen für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen für Piloten, die Bedingungen für die Umwandlung einzelstaatlicher Tauglichkeitszeugnisse und die Zulassung flugmedizinischer Sachverständiger sowie Bestimmungen für die Tauglichkeit von Flugbegleitern.

(2) Bei der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hat sich gezeigt, dass einige ihrer Bestimmungen redaktionelle Fehler oder Unklarheiten aufweisen. Daraus haben sich Probleme bei der Durchführung und bei der Aufrechterhaltung eines in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Sicherheitsniveaus in der Zivilluftfahrt ergeben. Diese Bestimmungen sollten daher klarer formuliert und korrigiert werden.

(3) Während der von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") durchgeführten Normungsbesuche und auf den Sitzungen der Gruppe der medizinischen Sachverständigen, die bei der Agentur stattfanden, wurden in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einige Lücken festgestellt, die sich auf die Sicherheit auswirken könnten und daher behoben werden sollten.

(4) Nach dem Unfall des Germanwings-Flugs 9525 ermittelte die von der Agentur eingesetzte Germanwings-Taskforce einige Sicherheitsrisiken und gab sechs Empfehlungen zur Minderung dieser Risiken heraus 3. Vier dieser Empfehlungen beziehen sich auf Änderungen der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für die Erteilung des Tauglichkeitszeugnisses für das fliegende Personal und zwar die Empfehlung 2 "Beurteilung der mentalen Gesundheit des fliegenden Personals", Empfehlung 3 "Prävention des Missbrauchs von Alkohol und anderer psychoaktiver Substanzen durch das fliegende Personal", Empfehlung 4 "Ausbildung, Aufsicht und Vernetzung flugmedizinischer Sachverständiger" und Empfehlung 5 "Schaffung einer europäischen Datenbank flugmedizinischer Daten". Diese vier Empfehlungen sollten nunmehr umgesetzt werden.

(5) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zu den medizinischen Tauglichkeitsanforderungen und zu den flugmedizinischen Untersuchungen sollten an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission 4 angeglichen werden.

(6) Zusammen mit ihrer Stellungnahme 09/2016 übermittelte die Agentur der Europäischen Kommission den Entwurf von Durchführungsvorschriften.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 22a, 22b und 22c eingefügt:

"22a 'ARO.RAMP' bezeichnet den Teilabschnitt RAMP von Anhang II der Verordnung über den Flugbetrieb;

22b.'automatisch validiert' (automatically validated) bedeutet, dass ein ICAO-Vertragsstaat, der in der ICAO-Anlage aufgeführt ist, eine von einem in Anhang 1 des Abkommens von Chicago aufgeführten Vertragsstaat erteilte Flugbesatzungslizenz ohne Formalitäten akzeptiert;

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