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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2153 der Kommission vom 16. Dezember 2019 über die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 319/2014

(ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 36;
VO (EU) 2025/2347 - ABl. L 2025/2347 vom 24.11.2025aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 20 der VO (EU) 2025/2347 - Übergansbestimmungen Entsprechungstabelle

Neufassung -Ersetzt VO (EU) 319/2014

Archiv: 2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 4,

nach Anhörung des Verwaltungsrats der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 umfassen die Einnahmen der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") unter anderem die Gebühren, die von Antragstellern und Zulassungs-/Zeugnisinhabern für die Erteilung von Zulassungen/Zeugnissen sowie von Personen, die Erklärungen registrieren lassen, an die Agentur entrichtet werden, sowie die Entgelte für Veröffentlichungen, die Bearbeitung von Beschwerden, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission 2 wurden die von der Agentur zu erhebenden Gebühren und Entgelte festgelegt. Die Tarife müssen jedoch angepasst werden, um Artikel 126 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 zu genügen, der eine Kostendeckung und die Vermeidung einer erheblichen Anhäufung von Überschüssen vorschreibt.

(3) In diesem Zusammenhang sollten die Prognosen der Agentur hinsichtlich ihrer Arbeitsbelastung, der damit verbundenen Kosten und sonstiger relevanter Faktoren berücksichtigt werden.

(4) Die in dieser Verordnung enthaltenen Gebühren und Entgelte sollten auf transparente, gerechte, nichtdiskriminierende und einheitliche Weise festgesetzt werden.

(5) Unbeschadet des in Artikel 126 der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten Kostendeckungsprinzips sollten die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Wirtschaftszweigs der Union nicht beeinträchtigen. Auch sollten sie so festgelegt werden, dass der Zahlungsfähigkeit der betroffenen juristischen und natürlichen Personen, vor allem von kleinen und mittleren Unternehmen, gebührend Rechnung getragen wird.

(6) Zwar sollte das Hauptaugenmerk der Agentur auf der Sicherheit der Zivilluftfahrt liegen, doch sollte sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, wie sie sich aus dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/1139 ergeben, und mit Blick auf die ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen die Kosteneffizienz in vollem Umfang berücksichtigen.

(7) Die Agentur sollte die Möglichkeit haben, Gebühren und Entgelte für Zertifizierungs- oder sonstige Dienstleistungen zu erheben, die nicht ausdrücklich im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen.

(8) Die in Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Abkommen sollten eine Grundlage für die Bewertung des tatsächlichen Arbeitsaufwands für die Zertifizierung von Erzeugnissen aus Drittländern bilden. Das Verfahren für die von der Agentur vorzunehmende Validierung von Zulassungen/Zeugnissen, die von einem Drittland, mit dem die Union ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, erteilt wurden, wird grundsätzlich in einem solchen Abkommen festgelegt und sollte mit einem anderen Arbeitsaufwand veranschlagt werden als das für Zertifizierungsleistungen der Agentur erforderliche Verfahren.

(9) Für die Zahlung der gemäß dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelte sollten Fristen gesetzt werden.

(10) Damit Gebühren und Entgelte möglichst vollständig eingezogen werden können, sollten geeignete Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtzahlung oder des Risikos der Nichtzahlung vorgesehen werden.

(11) Unternehmen dürfen nicht aufgrund ihres geografischen Standorts in den Mitgliedstaaten diskriminiert werden. Daher sollten die Reisekosten, die im Rahmen der Zertifizierungsleistungen für [diese] Unternehmen anfallen, zusammengerechnet und gleichmäßig auf die Antragsteller verteilt werden.

(12) Um die entstehenden Kosten besser abschätzen zu können, sollten die Antragsteller die Möglichkeit haben, einen Kostenvoranschlag des für die Zertififizierungs- und sonstigen Dienstleistungen zu zahlenden Betrags anzufordern. In bestimmten Fällen muss die Agentur für die Erstellung eines Kostenvoranschlags möglicherweise erst eine technische Analyse vornehmen. In Anbetracht der Kosten einer solchen Analyse ist es gerechtfertigt, dass die Agentur sich dies entsprechend vergüten lässt.

(13) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen der Agentur ist natürlich die vollständige Zahlung der entsprechenden Entgelte.

(14) Die Branche sollte mit Hilfe dieser Verordnung die Höhe der zu entrichtenden Gebühren und Entgelte abschätzen können, trotzdem ist es nach Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 notwendig, die Bestimmungen regelmäßig zu überprüfen.

(15) Vor jeder Änderung der Gebühren sollten die interessierten Kreise konsultiert werden und Informationen darüber erhalten, wie die Gebühren berechnet werden. Diese Informationen sollte den interessierten Kreisen einen Einblick in die Kosten der Agentur und deren Produktivität ermöglichen.

(16) Die Überarbeitung der Tarife sollte nach einem Verfahren erfolgen, das Änderungen ohne ungebührliche Verzögerung ermöglicht und sich auf die von der Agentur mit der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen, eine kontinuierliche Überwachung der Ressourcen und Arbeitsmethoden sowie auf die kontinuierliche Bewertung der finanziellen Bedürfnisse stützt.

(17) Die Verordnung (EU) Nr. 319/2014 sollte unbeschadet etwaiger Übergangsbestimmungen aufgehoben werden.

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Die vorliegende Verordnung enthält die Leistungen, für die die Agentur Gebühren und Entgelte erhebt, und legt die Höhe der Gebühren und Entgelte sowie die Art und Weise ihrer Entrichtung fest.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Gebühren" (fees): die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Beträge für Zertifizierungsleistungen;
  2. "Entgelte" (charges): die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Entgelte für andere Dienstleistungen als die Zertifizierung;
  3. "Zertifizierungsleistung" (certification task): jede Tätigkeit, die die Agentur zum Zwecke der Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen/Zeugnissen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unmittelbar oder mittelbar ausführt;
  4. "Dienstleistung" (service): jede von der Agentur durchgeführte Tätigkeit außer der Zertifizierung, wie beispielsweise Lieferung von Waren;
  5. "Antragsteller" (applicant): jede natürliche oder juristische Person, die eine Zertifizierungs- oder Dienstleistung der Agentur in Anspruch nimmt;
  6. "Abrechnungszyklus" (billing cycle): der wiederkehrende Zeitraum von 12 Monaten, der auf mehrjährige Projekte und Überwachungsleistungen angewandt wird. Der Zeitraum beginnt:
    1. für Gebühren und Entgelte, die im Anhang Teil I in den Tabellen 1 bis 6 aufgeführt sind, am Tag des Eingangs des Antrags;
    2. für Gebühren, die im Anhang Teil I in Tabelle 8 aufgeführt sind, am 1. Juni nach Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse;
    3. für Genehmigungsgebühren, die im Anhang Teil I in den Tabellen 9 bis 15 aufgeführt sind, am Tag des Eingangs des Antrags;
    4. für Überwachungsgebühren, die im Anhang Teil I in den Tabellen 9 bis 15 aufgeführt sind, am Tag der Ausstellung der Zulassungen/Zeugnisse.

Artikel 3 Festsetzung von Gebühren und Entgelten

(1) Gebühren und Entgelte werden von der Agentur ausschließlich im Einklang mit dieser Verordnung erhoben und eingenommen.

(2) In den Fällen, in denen in dieser Verordnung nichts anderes angegeben ist, werden die Gebühren und Entgelte nach dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz berechnet.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen für Leistungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallen, keine Gebühren erheben, auch wenn sie diese Leistungen im Auftrag der Agentur erbringen. Die Agentur erstattet den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die von diesen übernommenen Leistungen.

(4) Gebühren und Entgelte werden in Euro angegeben und sind in Euro zu entrichten.

(5) Die im Anhang in den Teilen I, II und IIa genannten Beträge müssen jährlich mit Wirkung vom 1. Januar entsprechend der Inflationsrate, die nach der im Anhang Teil IV genannten Methode festgestellt wird, angepasst werden.

(6) Abweichend vom Anhang können Gebühren für Zertifizierungsleistungen, die im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Union und einem Drittland erbracht werden, besonderen Bestimmungen unterliegen, die in dem jeweiligen bilateralen Abkommen festgelegt sind.

Artikel 4 Zahlung von Gebühren oder Entgelten

(1) Die Agentur legt die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren und Entgelte fest, in denen dargelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Agentur Gebühren und Entgelte für Zertifizierungs- und sonstige Dienstleistungen erhebt. Die Agentur veröffentlicht die Bestimmungen auf ihrer Website.

(2) Der Antragsteller muss den fälligen Betrag in voller Höhe innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum, an dem ihm die Rechnung übermittelt wird, zahlen.

(3) Erhält die Agentur den Rechnungsbetrag nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist, kann sie für jeden Kalendertag des Zahlungsverzugs Zinsen berechnen.

(4) Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrundegelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 8 Prozentpunkten angewandt.

Artikel 5 Ablehnung oder Beendigung aus finanziellen Gründen

(1) Unbeschadet ihrer Geschäftsordnung kann die Agentur

  1. einen Antrag ablehnen, wenn die fälligen Gebühren oder Entgelte nicht nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Frist eingegangen sind,
  2. einen Antrag ablehnen oder dessen Bearbeitung beenden, wenn ihr Nachweise dafür vorliegen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers gefährdet ist, es sei denn, der Antragsteller stellt eine Bankbürgschaft oder leistet eine Sicherheit,
  3. einen Antrag ablehnen oder dessen Bearbeitung beenden, wenn einer der in Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Fälle vorliegt,
  4. einen Antrag auf Übertragung einer Zulassung/eines Zeugnisses ablehnen, wenn Zahlungsverpflichtungen, die sich aus den von der Agentur erbrachten Zertifizierungs- und sonstigen Dienstleistungen ergeben, nicht erfüllt wurden.

(2) Bevor sie nach Absatz 1 verfährt, konsultiert die Agentur den Antragsteller zu der von ihr geplanten Maßnahme.

Artikel 6 Reisekosten

(1) Wird eine Zertifizierungs- oder Dienstleistung ganz oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erbracht, trägt der Antragsteller die Reisekosten nach folgender Formel: d = v + a + h - e.

(2) Für die Formel in Absatz 1 gilt:

d = zu zahlende Reisekosten

v = Kosten der Beförderung

a = Tagegeldsätze für Kommissionsbedienstete für Unterkunft, Verpflegung, Fahrten am Ort der Dienstreise und sonstige Aufwendungen 3;

h = Reisezeit (Standardanzahl der von der Agentur festgelegten Reisestunden/Bestimmungsort) zu dem in Teil II des Anhangs festgelegten Stundensatz 4; bei Dienstreisen, die mehrere Projekte betreffen, ist der Betrag entsprechend zu unterteilen.

e (e-Komponente) = durchschnittliche Reisekosten innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, einschließlich der durchschnittlichen Kosten der Beförderung und der durchschnittlichen Reisezeit innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten zu dem in Teil II des Anhangs angegebenen Stundensatz. Sie unterliegen der jährlichen Überprüfung und Indexierung.

(3) Die für die Erbringung der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Dienstleistungen anfallenden Reisekosten werden ausschließlich nach Teil IIa des Anhangs abgerechnet.

Artikel 7 Kostenvoranschlag

(1) Auf Antrag eines Antragstellers und vorbehaltlich Absatz 2 erstellt die Agentur einen Kostenvoranschlag.

(2) Falls der oben genannte Kostenvoranschlag aufgrund der erwarteten Komplexität des Projekts einer vorherigen technischen Analyse durch die Agentur bedarf, wird diese Analyse nach einer vom Antragsteller und der Agentur unterzeichneten vertraglichen Vereinbarung auf Stundenbasis abgerechnet.

(3) Die Leistungen werden auf Antrag des Antragstellers ausgesetzt, bis die Agentur den beantragten Kostenvoranschlag vorgelegt und der Antragsteller diesen genehmigt hat.

(4) Sollte die Leistung einfacher oder schneller zu erbringen sein als ursprünglich angenommen oder im Gegenteil komplizierter sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, wird der Kostenvoranschlag entsprechend geändert.

Kapitel II
Gebühren

Artikel 8 Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Zahlung von Gebühren

(1) Voraussetzung für die Erbringung der Zertifizierungsleistungen ist die vorherige vollständige Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern die Agentur nach sorgfältiger Abwägung der jeweiligen finanziellen Risiken nicht anders entscheidet. Die Agentur kann die Gebühr nach Eingang des Antrags oder zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in einer Tranche in Rechnung stellen.

(2) Bei der vom Antragsteller für eine bestimmte Zertifizierungsleistung zu entrichtenden Gebühr handelt es sich entweder um

  1. eine Pauschalgebühr nach Teil I des Anhangs oder
  2. eine variable Gebühr.

(3) Die variable Gebühr nach Absatz 2 Buchstabe b wird durch Multiplikation der tatsächlichen Anzahl der Arbeitsstunden mit dem Stundensatz in Teil II des Anhangs ermittelt.

(4) Sofern dies aufgrund technischer Umstände gerechtfertigt ist, die für die in dieser Verordnung festgelegten Gebühren relevant sind, kann die Agentur vorbehaltlich der Zustimmung des Antragstellers

  1. einen Antrag innerhalb der im Anhang dieser Verordnung genannten Kategorien neu einstufen,
  2. mehrere Anträge als einen einzigen Antrag neu einzustufen, sofern diese Anträge dieselbe Musterbauart betreffen und sich auf einen oder mehrere der folgenden Merkmale beziehen, und zwar in beliebiger Kombination:
    1. Erhebliche Änderungen,
    2. Erhebliche Reparaturen,
    3. Ergänzende Musterzulassungen.

Stimmt der Antragsteller der vorgeschlagenen Neueinstufung nicht zu, so kann die Agentur den Antrag oder die betreffenden Anträge ablehnen oder deren Bearbeitung beenden.

Artikel 9 Zahlungszeiträume

(1) Die im Anhang Teil I Tabellen 1, 2 und 3 genannten Gebühren werden je Antrag und jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben. Für den Zeitraum nach den ersten 12 Monaten betragen die Gebühren pro Tag 1/365zigstel der jeweiligen Jahresgebühr.

(2) Die im Anhang Teil I Tabelle 4 genannten Gebühren werden je Antrag erhoben.

(3) Die im Anhang Teil I Tabelle 8 genannten Gebühren werden jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben.

(4) Die im Anhang Teil I Tabellen 9 bis 14 genannten Gebühren werden wie folgt erhoben:

  1. Genehmigungsgebühren werden je Antrag erhoben.
  2. Überwachungsgebühren werden jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben.

Etwaige Änderungen einer Organisation, die sich auf deren Genehmigung auswirken, haben eine Neuberechnung der Überwachungsgebühr zur Folge, die für den der Genehmigung der Änderung folgenden Zeitraum von 12 Monaten fällig wird.

(5) In den in Artikel 2 Buchstabe f Absatz 2 genannten Fällen werden die Gebühren für den Zeitraum zwischen dem Datum der Ausstellung der Zulassung/des Zeugnisses und dem Beginn des ersten Abrechnungszyklus zeitanteilig auf der Grundlage von Teil I Tabelle 8 des Anhangs berechnet.

(6) Führt die Neueinstufung eines Antrags zu einer Änderung der anwendbaren Gebühren, so werden die Gebühren wie folgt neu berechnet:

  1. Bei Gebühren, die je Antrag erhoben werden, wird die Gebühr zum Zeitpunkt des Antragseingangs neu berechnet.
  2. Bei Gebühren, die je Antrag und Zeitraum von 12 Monaten erhoben werden, wird die Gebühr für den laufenden Abrechnungszyklus und danach neu berechnet.
  3. Stuft die Agentur mehrere Anträge nach Artikel 8 Absatz 4 als einzigen Antrag neu ein, wird die Gebühr ab dem für die Neueinstufung als maßgeblich erachteten Zeitpunkt neu berechnet.

Artikel 10 Ablehnung von Anträgen, Beendigung und Unterbrechung der im Zusammenhang mit Anträgen erbrachten Leistungen

(1) Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet oder unterbrochen, sind die anwendbaren Gebühren und die damit verbundenen Reisekosten sowie alle sonstigen fälligen Beträge in voller Höhe zu dem Zeitpunkt zu entrichten, zu dem die Agentur die Erbringung der Leistung einstellt.

(2) Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet, wird der Restbetrag der zu entrichtenden Gebühren wie folgt berechnet:

  1. Bei den im Anhang Teil I Tabellen 1, 2 und 3 genannten Gebühren, die je Antrag und Zeitraum von 12 Monaten erhoben werden, beträgt der Restbetrag der für den laufenden Abrechnungszyklus fälligen Gebühren pro Tag 1/365zigstel der entsprechenden Jahresgebühr. Für die Zeiträume vor dem laufenden 12-Monats-Zeitraum bleiben die anwendbaren Gebühren fällig.
  2. Bei den im Anhang Teil I Tabellen 4 und 15 genannten Gebühren und bei den im Anhang Teil II genannten festen Gebühren, die pro Antrag erhoben werden, beträgt der Restbetrag der fälligen Gebühren 50 % der anwendbaren Gebühr.
  3. Bei den im Anhang Teil I Tabellen 9 bis 14 genannten Gebühren, die je Antrag erhoben werden, berechnet sich der Restbetrag der fälligen Gebühren auf Stundenbasis, darf jedoch die anwendbare Pauschalgebühr nicht überschreiten.
  4. Bei den im Anhang Teil II genannten Gebühren, die auf Stundenbasis erhoben werden, berechnet sich der Restbetrag der fälligen Gebühren auf Stundenbasis.
  5. Bei den nicht unter die Buchstaben a bis d fallenden Gebühren, berechnet sich der zu zahlende Restbetrag auf Stundenbasis, sofern der Antragsteller und die Agentur nichts anderes vereinbart haben.

(3) Wird die Erbringung einer mit einem Antrag verbundenen Leistung mit Wirkung innerhalb des ersten Abrechnungszyklus unterbrochen, werden die Gebühren für diesen Abrechnungszyklus nicht erstattet. Wird eine solche Unterbrechung nach dem ersten Abrechnungszyklus wirksam, wird der Restbetrag fälliger Gebühren gemäß den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien berechnet. Nimmt die Agentur nach einer Unterbrechung der Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag automatisch nach Ablauf des vom Antragsteller gewählten Unterbrechungszeitraums oder früher auf Verlangen des Antragstellers die Erbringung dieser Leistung wieder auf, erhebt die Agentur eine neue Gebühr, unabhängig von den bereits für die unterbrochene Leistungserbringung gezahlten Gebühren.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung

  1. gilt die Beendigung der Erbringung einer Leistung auf Antrag des Antragstellers ab dem Tag des Eingangs des Antrags,
  2. gilt die Beendigung der Erbringung einer Leistung auf Initiative der Agentur ab dem Tag, an dem der Beschluss über die Beendigung dem Antragsteller mitgeteilt wurde;
  3. gilt die Unterbrechung der Erbringung einer Leistung auf Antrag des Antragstellers ab dem vom Antragsteller angegebenen Tag, jedoch nicht vor dem Eingang des Antrags bei der Agentur.

(5) Gebühren, die für eine mit einem Antrag verbundene Leistung entrichtet werden, deren Erbringung beendet wurde, werden auf eine nachfolgende Leistungserbringung nicht angerechnet, auch nicht, wenn sie der gleichen Art wie die beendete Leistung ist.

Artikel 11 Aussetzung oder Widerruf von Zulassungen/Zeugnissen

(1) Sind fällige Gebühren bis zum Ablauf der Frist nach Artikel 4 Absatz 2 nicht eingegangen, kann die Agentur die betreffende Zulassung/das betreffende Zeugnis aussetzen oder widerrufen, nachdem sie den Antragsteller angehört hat.

(2) Setzt die Agentur eine Zulassung/ein Zeugnis aus, weil deren/dessen Inhaber die geltenden Anforderungen nicht erfüllt oder die Jahres- oder Überwachungsgebühr nicht entrichtet hat, stellt die Agentur die Jahres- oder Überwachungsgebühr ungeachtet der Aussetzung weiter in einer einzigen Tranche zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in Rechnung. Die Agentur kann die betreffende Zulassung/das betreffende Zeugnis widerrufen, wenn deren/dessen Inhaber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Aussetzung nachkommt. Die Wiedereinsetzung der Zulassung/des Zeugnisses setzt die vorherige Zahlung der für den Zeitraum der Aussetzung fälligen Gebühren zusammen mit allen anderen zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Beträgen voraus.

(3) Widerruft die Agentur eine Zulassung/ein Zeugnis, weil deren/dessen Inhaber die geltenden Anforderungen nicht erfüllt oder die Jahres- oder Überwachungsgebühr nicht entrichtet hat, berechnet sich der Restbetrag der fälligen Gebühren für den laufenden Abrechnungszyklus wie folgt:

  1. Bei Jahres- oder Überwachungspauschalen, die pro Zulassung/Zeugnis und pro Zeitraum von 12 Monaten erhoben werden, wird der Restbetrag der fälligen Gebühren pro Tag auf 1/365zigstel der entsprechenden Pauschalgebühr festgesetzt.
  2. Bei den auf Stundenbasis erhobenen Jahres- oder Überwachungsgebühren wird der Restbetrag der fälligen Gebühren auf Stundenbasis berechnet.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge sowie etwaige Reisekosten und alle sonstigen fälligen Beträge müssen am Tag des Wirksamwerdens des Widerrufs in voller Höhe entrichtet werden.

Artikel 12 Rückgabe oder Übertragung von Zulassungen/Zeugnissen und Deaktivierung von Flugsimulationsübungsgeräten

(1) Gibt der Inhaber einer Zulassung/eines Zeugnisses diese/dieses zurück, wird der Restbetrag der für den laufenden Zeitraum von 12 Monaten fälligen Gebühren wie folgt berechnet:

  1. Bei Jahres- oder Überwachungspauschalen, die pro Zulassung/Zeugnis und pro Zeitraum von 12 Monaten erhoben werden, wird der Restbetrag der fälligen Gebühren pro Tag auf 1/365zigstel der entsprechenden Jahrespauschale festgesetzt.
  2. Bei den auf Stundenbasis erhobenen Jahres- oder Überwachungsgebühren wird der Restbetrag der fälligen Gebühren auf Stundenbasis berechnet.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge sowie etwaige Reisekosten und alle sonstigen fälligen Beträge müssen am Tag des Wirksamwerdens der Rückgabe in voller Höhe entrichtet werden.

(2) Wird eine Zulassung/ein Zeugnis übertragen, müssen die in den Tabellen 8 bis 15 genannten Gebühren vom neuen Inhaber der Zulassung/des Zeugnisses ab dem Abrechnungszyklus entrichtet werden, der dem Tag folgt, an dem die Übertragung wirksam wird.

(3) In den im Anhang Teil I Tabelle 14 genannten Fällen wird die Gebühr für die Überwachung eines Flugsimulationsübungsgeräts anteilig für die Zeiten gekürzt, in denen das Gerät auf Antrag des Antragstellers deaktiviert war.

Artikel 13 Außerordentliche Zertifizierungsleistungen

Erbringt die Agentur eine bestimmte Zertifizierungsleistung, die die Zuweisung von Mitarbeitern in Kategorien und/oder in einer Anzahl erfordert, wie sie die Agentur normalerweise nach ihren Standardverfahren nicht zuweisen würde, wird eine außerordentliche Anpassung auf die erhobene Gebühr angewandt, um die damit verbundenen Kosten zu decken.

Kapitel III
Entgelte

Artikel 14 Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Zahlung von Entgelten

(1) Die Höhe der von der Agentur nach Teil II des Anhangs erhobenen Entgelte wird zu dem anwendbaren Stundensatz in Rechnung gestellt.

(2) Entgelte für die Erbringung von Ausbildungsleistungen, auch in Bezug auf Reisekosten, werden nach Teil IIa des Anhangs erhoben.

Artikel 15 Zeitpunkt der Erhebung von Entgelten und Zahlungszeiträume

(1) Sofern die Agentur nichts anderes beschließt, werden die Entgelte nach sorgfältiger Abwägung der finanziellen Risiken vor Erbringung der Dienstleistung erhoben.

(2) Die im Anhang Teil I Tabelle 6 (Punkt 1) genannten Entgelte werden je Antrag und jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben. Für den Zeitraum nach den ersten 12 Monaten betragen die Entgelte pro Tag 1/365zigstel der jeweiligen Jahresgebühr.

(3) Die im Anhang Teil I Tabelle 5 und Tabelle 6 (Punkt 2) genannten Entgelte werden je Antrag erhoben.

(4) Führt die Neueinstufung eines Antrags zu einer Änderung der anwendbaren Entgelte, so werden die Entgelte mit Wirkung vom Tag des Eingangs des Antrags neu berechnet.

Artikel 16 Ablehnung von Anträgen, Beendigung und Unterbrechung der im Zusammenhang mit Anträgen erbrachten Leistungen

(1) Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet oder unterbrochen, müssen die anwendbaren Entgelte und die damit verbundenen Reisekosten sowie alle sonstigen fälligen Beträge in voller Höhe zu dem Zeitpunkt entrichtet werden, zu dem die Agentur die Erbringung der Leistung einstellt.

(2) Wird ein Antrag abgelehnt oder die Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag beendet, wird der Restbetrag der fälligen Entgelte wie folgt berechnet:

  1. Bei den im Anhang Teil I Tabelle 6 (Punkt 1) genannten Entgelten, die je Antrag und Zeitraum von 12 Monaten erhoben werden, beträgt der Restbetrag der für den laufenden 12-Monatszeitraum fälligen Entgelte pro Tag 1/365zigstel des entsprechenden Jahresentgelts. Für die Zeiträume vor dem laufenden 12-Monatszeitraum bleiben die anwendbaren Entgelte fällig.
  2. Bei den im Anhang Teil I Tabellen 5 und Tabelle 6 (Punkt 2) genannten Entgelten und bei den im Anhang Teil II genannten festen Entgelten, die pro Antrag erhoben werden, beträgt der Restbetrag der fälligen Entgelte 50 % des anwendbaren Entgelts.
  3. Bei den im Anhang Teil II genannten Entgelten, die auf Stundenbasis erhoben werden, wird der Restbetrag der fälligen Entgelte auf Stundenbasis berechnet.
  4. Bei Entgelten, die nicht unter die vorstehend genannten Entgelte fallen, wird der zu zahlende Restbetrag auf Stundenbasis berechnet, sofern der Antragsteller und die Agentur nichts anderes vereinbart haben.

(3) Wird die Erbringung einer mit einem Antrag verbundenen Leistung mit Wirkung innerhalb des ersten Abrechnungszyklus unterbrochen, werden die Entgelte für diesen Abrechnungszyklus nicht erstattet. Wird eine solche Unterbrechung nach dem ersten Abrechnungszyklus wirksam, wird der Restbetrag fälliger Entgelte gemäß den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kriterien berechnet. Nimmt die Agentur nach einer Unterbrechung der Erbringung einer Leistung im Zusammenhang mit einem Antrag automatisch nach Ablauf des vom Antragsteller gewählten Unterbrechungszeitraums oder früher auf Verlangen des Antragstellers die Erbringung dieser Leistung wieder auf, erhebt die Agentur ein neues Entgelt, unabhängig von den bereits für die unterbrochene Leistung gezahlten Entgelten.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung

  1. gilt die Beendigung der Erbringung einer Leistung auf Antrag des Antragstellers ab dem Tag des Eingangs des Antrags,
  2. gilt die Beendigung der Erbringung einer Leistung auf Initiative der Agentur ab dem Tag, an dem der Beschluss über die Beendigung dem Antragsteller mitgeteilt wurde;
  3. gilt die Unterbrechung der Erbringung einer Leistung auf Antrag des Antragstellers ab dem vom Antragsteller angegebenen Tag, jedoch nicht vor dem Eingang des Antrags bei der Agentur.

(5) Entgelte, die für eine mit einem Antrag verbundene Leistung entrichtet werden, deren Erbringung beendet wurde, werden auf eine nachfolgende Leistungserbringung nicht angerechnet, auch nicht, wenn sie der gleichen Art wie die beendete Leistung ist.

Kapitel IV
Beschwerden

Artikel 17 Bearbeitung von Beschwerden

(1) Für die Bearbeitung einer nach Artikel 108 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingelegten Beschwerde werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte wird nach der in Teil III des Anhangs beschriebenen Methode berechnet. Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Entgelt für die Bearbeitung der Beschwerde innerhalb der Frist nach Absatz 3 entrichtet wurde.

(2) Eine juristische Person, die eine Beschwerde einlegt, muss der Agentur eine von einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Bescheinigung über den Umsatz des Beschwerdeführers vorlegen. Diese Bescheinigung muss zusammen mit der Beschwerde eingereicht werden.

(3) Beschwerdeentgelte müssen gemäß dem von der Agentur festgelegten geltenden Verfahren binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum entrichtet werden, an dem die Beschwerde bei der Agentur eingelegt wurde.

(4) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird dem Beschwerdeführer das entrichtete Beschwerdeentgelt von der Agentur zurückerstattet.

Kapitel V
Verfahren der Agentur

Artikel 18 Allgemeine Bestimmungen

Die Agentur unterscheidet zwischen Einnahmen und Ausgaben, die auf die erbrachten Zertifizierungs- und sonstigen Dienstleistungen zurückzuführen sind, einerseits und den Einnahmen und Ausgaben andererseits, die auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die aus anderen Einnahmequellen finanziert werden.

Zu diesem Zweck

  1. werden die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte einem gesonderten Konto zugeschrieben und unterliegen einer getrennten Buchführung;
  2. betreibt die Agentur eine analytische Buchführung für ihre Einnahmen und Ausgaben.

Artikel 19 Bewertung und Überarbeitung

(1) Die Agentur übermittelt der Kommission, dem Verwaltungsrat sowie dem nach Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingerichteten beratenden Gremium der interessierten Kreise jährlich Angaben zu den Elementen, aufgrund deren die Gebühren festgelegt werden. Zu diesen Angaben gehört insbesondere eine Kostenaufschlüsselung für die Vor- und die Folgejahre.

(2) Die Agentur bewertet regelmäßig den Anhang, um zu überprüfen, ob sich wesentliche Informationen in Bezug auf die zugrunde liegenden Annahmen für die erwarteten Einnahmen und Ausgaben der Agentur in der Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren oder Entgelte gebührend widerspiegeln.

(3) Diese Verordnung wird erforderlichenfalls überarbeitet, insbesondere unter Berücksichtigung der Einnahmen der Agentur und ihrer entsprechenden Kosten.

(4) Vor Abgabe ihrer Stellungnahme konsultiert die Agentur das in Absatz 1 genannte beratende Gremium der interessierten Kreise nach Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 und erläutert die Gründe für etwaige Änderungsvorschläge.

Kapitel VI
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 20 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 319/2014 wird unbeschadet Artikel 21 Absatz 5 aufgehoben.

Artikel 21 Übergangsbestimmungen

(1) Die im Anhang Teil I in den Tabellen 1, 2, 3, 8 bis 13 und 15 festgelegten Jahres- bzw. Überwachungsgebühren finden auf jede Zertifizierungsleistung Anwendung, deren Erbringung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhält, und zwar ab dem Abrechnungszyklus, der nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beginnt.

(2) Die im Anhang Teil II festgelegten Stundensätze gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für alle Leistungen, deren Erbringung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhält und für die Gebühren bzw. Entgelte auf Stundenbasis berechnet werden.

(3) Bei den im Anhang Teil I Tabellen 5 und 6 genannten Fällen sowie in Bezug auf die im Anhang Teil I Tabelle 14 festgelegten Gebühren für eine Organisationsgenehmigung und Geräte-Qualifikationsbescheinigung und unbeschadet dieser Bestimmungen werden Gebühren und Entgelte für Anträge, deren Bearbeitung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch anhält, bis zum Abschluss der sich aus diesen Anträgen ergebenden Leistungen nach Teil II des Anhangs berechnet.

(4) In den im Anhang Teil I Tabelle 14 genannten Fällen, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, gelten die in der Tabelle festgelegten Gebühren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(5) Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 werden die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Gebühren und Entgelte für noch laufende Abrechnungszyklen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 319/2014 berechnet.

Artikel 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2019

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 (ABl. L 93 vom 28.03.2014 S. 58).

3) Siehe die auf der Website von Europe Aid der Kommission veröffentlichten geltenden Tagessätze (http://ec.europa.eu/europeaid/work/procedures/ implementation/per_dients/index_en.htm).

4) Siehe "Standardstundenanzahl" entsprechend der "Standard-Reisezeitliste" auf der Website der Agentur (https://www.easa.europa.eu/).

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Anhang

Teil I
Leistungen, die pauschal abgerechnet werden

Tabelle 1 Genehmigungen von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen und Europäischen Technischen Standardzulassungen

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt a Abschnitte B und O) 1

Pauschalgebühr (EUR)
Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge
über 150.000 kg 2.055 230
über 55.000 kg bis 150.000 kg 1.693 040
über 22.000 kg bis 55.000 kg 564.350
über 5.700 kg bis 22.000 kg (einschließlich HPa über 2.730 kg bis 5.700 kg) 420.700
über 2.730 kg bis 5.700 kg (einschließlich HPa über 1.200 kg bis 2.730 kg) 139.980
über 1.200 kg bis 2.730 kg (einschließlich HPa bis 1.200 kg) 15.890
bis 1.200 kg 5.300
Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge
Groß 476.100
Mittel 190.450
Klein 23.850
Superleicht 23.850
Ballone 7.380
große Luftschiffe 42.950
mittelgroße Luftschiffe 16.360
kleine Luftschiffe 8.190
Antrieb
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2.000 kW 405.310
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung bis 2.000 kW 270.170
Nichtturbinentriebwerke 36.920
CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B 18.460
Propeller für Flugzeuge über 5.700 kg MTOW 12.610
Propeller für Flugzeuge bis 5.700 kg MTOW 3.600
Propeller der Klasse CS-22J 1.800
Teile und nicht eingebaute Ausrüstung
Wert über 20.000 EUR 9.300
Wert zwischen 2.000 und 20.000 EUR 5.320
Wert unter 2.000 EUR 3.090
Hilfstriebwerke (APU) 221.120
1) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).

Tabelle 2 Ergänzende Musterzulassungen

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt a Abschnitt E)

Pauschalgebühr (EUR)
Kompliziert Signifikant Signifikant Standard Einfach
Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge
über 150.000 kg 952.500 76.480 16.330 4.650
über 55.000 kg bis 150.000 kg 680.880 45.900 13.060 3.660
über 22.000 kg bis 55.000 kg 378.140 30.600 9.790 3.330
über 5.700 kg bis 22.000 kg (einschließlich HPa über 2.730 kg bis 5.700 kg) 290.420 18.360 6.540 3.330
über 2.730 kg bis 5.700 kg (einschließlich HPa über 1.200 kg bis 2.730 kg) 119.970 5.610 2.580 1.290
über 1.200 kg bis 2.730 kg (einschließlich HPa bis 1.200 kg) 6.140 1.970 1.230 610
bis 1.200 kg 3.630 310 310 310
Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge
Groß 321.710 58.950 8.840 2.950
Mittel 188.500 29.480 5.900 2.360
Klein 15.080 11.800 4.420 1.480
Superleicht 9.610 1.110 490 310
Sonstige bordseitig gesteuerte Luftfahrzeuge
Ballone 3.630 1.050 490 310
große Luftschiffe 37.700 15.970 12.780 6.390
mittelgroße Luftschiffe 15.090 4.910 3.930 1.970
kleine Luftschiffe 7.520 2.460 1.970 990
Antrieb
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2.000 kW 190.090 14.740 8.840 5.900
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung bis 2.000 kW 185.830 8.840 6.940 4.630
Nichtturbinentriebwerke 34.710 3.440 1.540 770
CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B 17.410 1.730 770 370
Propeller für Flugzeuge über 5.700 kg MTOW 7.020 2.460 1.230 610
Propeller für Flugzeuge bis 5.700 kg MTOW 2.140 1.840 920 470
Propeller der Klasse CS-22J 1.080 920 470 230
Teile und nicht eingebaute Ausrüstung
Wert über 20.000 EUR - - - -
Wert zwischen 2.000 und 20.000 EUR - - - -
Wert unter 2.000 EUR - - - -
Hilfstriebwerke (APU) 136.280 7.370 4.920 2.460

Tabelle 3 Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt a Abschnitte D und M)

Pauschalgebühr (EUR)
Muster-Gebühr 1 Kompliziert Signifikant Signifikant Standard Einfach
Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge
über 150.000 kg 100.000 800.000 78.010 14.330 5.110
über 55.000 kg bis 150.000 kg 59.880 479.050 39.030 10.750 3.290
über 22.000 kg bis einschließlich 55.000 kg 39.910 319.280 31.230 7.170 2.560
über 5.700 kg bis 22.000 kg (einschließlich HPa über 2.730 kg bis 5.700 kg) 31.930 255.450 19.520 3.580 2.560
über 2.730 kg bis 5.700 kg (einschließlich HPa über 1.200 kg bis 2.730 kg) 15.110 120.900 5.360 2.500 1.240
über 1.200 kg bis 2.730 kg (einschließlich HPa bis 1.200 kg) 530 4.230 1.360 610 310
bis 1.200 kg 450 3.630 310 310 310
Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge
Groß 30.160 241.280 53.440 10.690 3.560
Mittel 18.850 150.800 28.500 7.120 2.490
Klein 1.890 15.080 15.080 5.340 1.430
Superleicht 1.130 9.060 1.050 490 490
Sonstige bordseitig gesteuerte Luftfahrzeuge
Ballone 450 3.630 1.050 490 490
große Luftschiffe 3.770 30.160 14.250 10.690 7.120
mittelgroße Luftschiffe 1.510 12.060 3.930 2.940 1.970
kleine Luftschiffe 750 6.030 1.970 1.470 990
Antrieb
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2.000 kW 13.130 105.040 9.840 3.620 2.180
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung bis 2.000 kW 11.310 90.480 5.340 1.810 1.090
Nichtturbinentriebwerke 1.890 15.110 1.600 740 500
CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B 940 7.550 740 370 370
Propeller für Flugzeuge über 5.700 kg MTOW 470 3.780 1.320 500 500
Propeller für Flugzeuge bis 5.700 kg MTOW 150 1.160 1.000 470 470
Propeller der Klasse CS-22J 70 590 500 160 160
Teile und nicht eingebaute Ausrüstung
Wert über 20.000 EUR - - - - -
Wert zwischen 2.000 und 20.000 EUR - - - - -
Wert unter 2.000 EUR - - - - -
Hilfstriebwerke (APU) 8.760 70.070 3.690 1.230 740
1) Die Muster-Gebühr deckt die Hinzufügung eines Musters zur Musterbauart ab und wird pro Antrag und Muster erhoben. Sie ist abhängig von der Art der beantragten Änderung (Standard, Signifikant oder Kompliziert Signifikant). Die für den jeweiligen Antrag und das jeweilige Muster geltende Gebührenkategorie richtet sich nach der für die jeweilige Musterbauart geltende Gebührenkategorie.

Tabelle 4 Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt a Abschnitte D und M)

Pauschalgebühr 1 (EUR)
Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge
über 150.000 kg 1.890
über 55.000 kg bis 150.000 kg 1.890
über 22.000 kg bis 55.000 kg 1.890
über 5.700 kg bis 22.000 kg (einschließlich HPa über 2.730 kg bis 5.700 kg) 1.890
über 2.730 kg bis 5.700 kg (einschließlich HPa über 1.200 kg bis 2.730 kg) 610
über 1.200 kg bis 2.730 kg (einschließlich HPa bis 1.200 kg) 500
bis 1.200 kg 310
Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge
Groß 970
Mittel 970
Klein 970
Superleicht 490
Sonstige bordseitig gesteuerte Luftfahrzeuge
Ballone 490
große Luftschiffe 1.720
mittelgroße Luftschiffe 970
kleine Luftschiffe 970
Antrieb
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2.000 kW 1.270
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung bis 2.000 kW 1.270
Nichtturbinentriebwerke 610
CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B 370
Propeller für Flugzeuge über 5.700 kg MTOW 500
Propeller für Flugzeuge bis 5.700 kg MTOW 470
Propeller der Klasse CS-22J 320
Teile und nicht eingebaute Ausrüstung
Wert über 20.000 EUR 1.860
Wert zwischen 2.000 und 20.000 EUR 1.070
Wert unter 2.000 EUR 620
Hilfstriebwerke (APU) 490
1) Die in dieser Tabelle festgelegten Gebühren gelten nicht für solche geringfügigen Änderungen und geringfügigen Reparaturen, die von Entwicklungsbetrieben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt a Abschnitt J Punkt 21A.263(c)(2) vorgenommen wurden.

Tabelle 5 Zertifizierungsunterstützung für die Validierung

Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Validierung bzw. Anerkennung einer EASA-Zulassung durch die Behörde eines Drittlands sowie technische Unterstützung im Zusammenhang mit Tätigkeiten zur Feststellung der Compliance

Dienstleistungspaket Pauschalgebühr (EUR)
Groß 2.500
Mittel 1.000
Klein 250

Tabelle 6 Gremium für die Überprüfung der Instandhaltung (Maintenance Review Board, MRB) Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Genehmigung des Berichts des Gremiums für die Überprüfung der Instandhaltung und dessen Änderungen

Pauschalgebühr (EUR)
1 -Erster MRB-Bericht
CS-25-Luftfahrzeuge 350.000
CS-27- und CS-29-Luftfahrzeuge 150.000
Ergänzende Musterzulassungen 50.000
2 -Überarbeitete MRB-Berichte
CS-25 - über 150.000 kg 120.000
CS-25 über 55.000 kg bis 150.000 kg 100.000
CS-25 über 22.000 kg bis 55.000 kg 80.000
CS-25 über 5.700 kg bis 22.000 kg 40.000
CS-27- und CS-29-Luftfahrzeuge 30.000
Ergänzende Musterzulassungen 20.000

Tabelle 7 Drittlandsbetreiber

(siehe Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission) 1

Pauschalgebühr (EUR)
Besuche vor Ort 2 19.000
Fachsitzung in Köln 10.000
1) Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 06.05.2014 S. 1).

2) Ohne Reisekosten (zusätzlich zu der genannten Pauschalgebühr).

Tabelle 8 Jahresgebühr für Inhaber von EASA-Musterzulassungen, EASA-eingeschränkten Musterzulassungen, EASA-Genehmigungen Europäischer Technischer Standardzulassungen und sonstiger Genehmigungen von Musterzulassungen oder Europäischen Technischen Standardzulassungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 als anerkannt gelten

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt a Abschnitte B und O)

Pauschalgebühr (EUR)
EU-Entwicklung Drittlandsentwicklung
Bordseitig gesteuerte HTOL-Luftfahrzeuge
über 150.000 kg 1.155 160 360.270
über 55.000 kg bis 150.000 kg 975.480 274.490
über 22.000 kg bis 55.000 kg 293.940 110.140
über 5.700 kg bis 22.000 kg (einschließlich HPa über 2.730 kg bis 5.700 kg) 48.050 16.320
über 2.730 kg bis 5.700 kg (einschließlich HPa über 1.200 kg bis 2.730 kg) 5.320 1.770
über 1.200 kg bis 2.730 kg (einschließlich HPa bis 1.200 kg) 2.460 830
bis 1.200 kg 230 70
Bordseitig gesteuerte VTOL-Luftfahrzeuge
Groß 102.930 37.740
Mittel 57.190 21.280
Klein 23.880 8.670
Superleicht 3.700 1.230
Sonstige bordseitig gesteuerte Luftfahrzeuge
Ballone 840 360
große Luftschiffe 4.000 1.330
mittelgroße Luftschiffe 2.460 820
kleine Luftschiffe 1.970 660
Antrieb
Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 KN oder einer Startleistung über 2.000 kW 120.090 32.140
Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis 25 KN oder einer Startleistung bis 2.000 kW 58.180 27.450
Nichtturbinentriebwerke 1.120 140
CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Anlage B 610 310
Propeller für Flugzeuge über 5.700 kg MTOW 420 220
Propeller für Flugzeuge bis 5.700 kg MTOW 240 50
Propeller der Klasse CS-22J 230 70
Teile und nicht eingebaute Ausrüstung
Wert über 20.000 EUR 2.440 680
Wert zwischen 2.000 und 20.000 EUR 1.290 460
Wert unter 2.000 EUR 520 420
Hilfstriebwerke (APU) 87.880 10.510

Abweichend von der vorstehenden Tabelle gilt Folgendes:

A. Für Frachterversionen eines Luftfahrzeugs mit eigener Musterzulassung gilt ein Faktor von 0,85 für die Gebühr der entsprechenden Version für die Personenbeförderung.

B. Für Inhaber mehrerer EASA-Musterzulassungen und/oder mehrerer EASA-eingeschränkter Musterzulassungen, EASA-Genehmigungen Europäischer Technischer Standardzulassungen und/oder mehrerer sonstiger Musterzulassungen oder Genehmigungen Europäischer Technischer Standardzulassungen wird auf die vierte Zulassung und nachfolgende Zulassungen, für die derselbe Pauschalsatz in derselben Gebührenkategorie laut vorstehender Tabelle gilt, eine Ermäßigung der Jahresgebühr um 25 % angewandt.

C. Der in Teil II des Anhangs festgelegte Stundensatz wird bis zur Höhe der vollen Gebühr für die betreffende Gebührenkategorie in folgenden Fällen in Rechnung gestellt:

  1. Für Luftfahrzeuge,
    1. die seit mehr als 20 Jahren nicht mehr hergestellt werden, oder
    2. von denen weltweit weniger als 50 Einheiten hergestellt wurden, oder
    3. von denen 50 oder mehr Einheiten weltweit hergestellt wurden, sofern der Zulassungsinhaber nachweist, dass weniger als 50 Einheiten weltweit in Betrieb sind.
  2. Für Motoren und Propeller,
    1. die seit mehr als 20 Jahren nicht mehr hergestellt werden, oder
    2. von denen weltweit weniger als 100 Einheiten hergestellt wurden, oder
    3. von denen 100 oder mehr Einheiten weltweit hergestellt wurden, sofern der Zulassungsinhaber nachweist, dass der Motor oder Propeller in weniger als 50 in Betrieb befindliche Luftfahrzeuge weltweit eingebaut wurde.
  3. Für Teile und nicht eingebaute Ausrüstung,
    1. denen 400 oder die seit mehr als 15 Jahren nicht mehr hergestellt werden, oder
    2. von denen weltweit weniger als 400 Einheiten hergestellt wurden, oder
    3. von mehr Einheiten weltweit hergestellt wurden, sofern der Zulassungsinhaber nachweist, dass das Teil oder die Ausrüstung in weniger als 50 in Betrieb befindliche Luftfahrzeuge weltweit eingebaut wurde.

Für die in Punkt C festgelegten Kriterien gilt der 1. Januar des Jahres als Bezugszeitpunkt, in dem der jeweilige Abrechnungszyklus beginnt.

Der Zeitraum, in dem eine Rechnung über eine Gebühr für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit rückwirkend angepasst werden kann, ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Tabelle und der vorstehenden Ausnahmen auf ein Jahr nach ihrer Ausstellung begrenzt.

Tabelle 9A Genehmigung als Entwicklungsbetrieb

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt a Abschnitt J)

Genehmigungsgebühr (EUR)
1A 1B
2A
1C
2B
3A
2C
3B
3C
eingesetzte Mitarbeiter unter 10 14.400 11.330 8.470 5.720 4.430
10 bis 49 40.510 28.930 17.360 11.580 -
50 bis 399 179.410 134.600 89.620 68.660 -
400 bis 999 358.820 269.030 224.220 188.770 -
1.000 bis 2.499 717.640 - - - -
2.500 bis 4.999 1.076 300 - - - -
5.000 bis 7.000 1.152 600
über 7.000 5.979 800 - - - -
Überwachungsgebühr (EUR)
1A 1B
2A
1C
2B
3A
2C
3B
3C
eingesetzte Mitarbeiter unter 10 7.200 5.670 4.240 2.860 2.210
10 bis 49 20.260 14.470 8.680 5.780 -
50 bis 399 78.060 58.590 38.930 31.250 -
400 bis 999 156.260 117.230 97.650 85.920 -
1.000 bis 2.499 312.520 - - - -
2.500 bis 4.999 468.780 - - - -
5.000 bis 7.000 995.500
über 7.000 2.604 820 - - - -

Tabelle 9B Alternatives Verfahren zur Genehmigung als Entwicklungsbetrieb

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt a Abschnitt J)

Kategorie Beschreibung Gebühr (in EUR)
1A Musterzulassung 7.940
1B Musterzulassung -
nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
3.180
2A Ergänzende Musterzulassungen (STC) und/oder erhebliche Reparaturen 6.350
2B Ergänzende Musterzulassungen (STC) und/oder erhebliche Reparaturen - nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 2.650
3A ETSOA 6.350
3B ETSOa - nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 3.180

Tabelle 10 Genehmigung als Herstellungsbetrieb

(siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission Anhang I (Teil-21) Hauptabschnitt a Abschnitt G)

Genehmigungsgebühr (EUR)
Erzeugnis mit dem höchsten Preis unter 5.000 EUR 1 Erzeugnis mit dem höchsten Preis zwischen 5.000 EUR und 100.000 EUR 1 Erzeugnis mit dem höchsten Preis über 100.000 EUR 1
eingesetzte Mitarbeiter unter 100 20.650 39.710 55.600
zwischen 100 und 499 31.770 63.540 111.200
zwischen 500 und 999 59.570 119.140 238.280
zwischen 1.000 und 4.999 158.850 317.700 794.250
zwischen 5.000 und 20.000 595.670 1.191 380 2.779 880
über 20.000 992.810 1.985 630 3.971 250
Überwachungsgebühr (EUR)
Erzeugnis mit dem höchsten Preis unter 5.000 EUR 1 Erzeugnis mit dem höchsten Preis zwischen 5.000 EUR und 100.000 EUR 1 Erzeugnis mit dem höchsten Preis über 100.000 EUR 1
eingesetzte Mitarbeiter unter 100 13.770 26.480 37.070
zwischen 100 und 499 21.180 42.360 74.120
zwischen 500 und 999 39.710 79.430 158.580
zwischen 1.000 und 4.999 105.900 211.800 529.500
zwischen 5.000 und 20.000 397.130 794.290 1.853 250
über 20.000 625.000 1.323 750 2.647 500
1) Wert (gemäß den Listenpreisen des betreffenden Herstellers) des teuersten Erzeugnisses, Teils oder der teuersten nicht eingebauten Ausrüstung, das/die im genehmigten Arbeitsumfang ("Fähigkeitenliste") der EASA-Genehmigung des POA-Inhabers enthalten ist.

Tabelle 11 Genehmigung als Instandhaltungsorganisation

(siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145)) 1

Pauschalgebühr 2 (EUR) Überwachungsgebühr 2 (EUR)
eingesetzte Mitarbeiter unter 5 3.700 2.830
zwischen 5 und 9 6.150 4.920
zwischen 10 und 49 24.620 15.250
zwischen 50 und 99 39.400 30.500
zwischen 100 und 499 52.660 40.770
zwischen 500 und 999 72.720 56.300
über 999 102.100 79.000
Technische Berechtigungen Pauschalgebühr entsprechend der technischen Berechtigung 3 EUR Pauschalgebühr entsprechend der technischen Berechtigung 3
a 1 20.980 16.240
a 2 4.780 3.700
a 3 9.540 7.380
a 4 950 740
B 1 9.540 7.380
B 2 4.780 3.700
B 3 950 740
C/D 950 740
1) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1).

2) Die fällige Gebühr setzt sich zusammen aus der Pauschalgebühr entsprechend der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter zuzüglich der Pauschalgebühr(en) entsprechend der technischen Berechtigung.

3) Bei Betrieben mit mehreren A- und/oder B-Berechtigungen wird nur die höchste Gebühr angewandt. Bei Betrieben mit einer oder mehreren C- und/oder D-Berechtigungen wird jede Berechtigung nach der Gebühr für die C/D-Berechtigung abgerechnet.

Tabelle 12 Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal

(siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission Anhang IV (Teil-147))

Genehmigungsgebühr (EUR) Überwachungsgebühr (EUR)
eingesetzte Mitarbeiter unter 5 3.700 2.830
zwischen 5 und 9 10.460 8.120
zwischen 10 und 49 22.510 20.820
zwischen 50 und 99 43.750 34.660
über 99 57.610 52.950
 
Gebühr (in EUR) für
  • Genehmigung eines MTOE-"Off-site-Verfahrens" 1
  • zweite und spätere zusätzliche Einrichtung 2 3
3.530
3.530
2.650
2.650
Gebühr für den zweiten und weitere zusätzliche Ausbildungslehrgänge 2 3 3.530 -
1) (siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission Anhang IV (Teil-147) Abschnitt a Unterabschnitt B)

2) Für die Erstgenehmigung von Organisationen geltende Gebühren je Einrichtung und Lehrgang. Die erste Einrichtung und der erste Ausbildungslehrgang sind in der personalabhängigen Genehmigungsgebühr enthalten.

3) Für bereits zugelassene Organisationen, die zusätzliche Einrichtungen oder Ausbildungslehrgänge beantragen, wird für jede Einrichtung bzw. jeden Lehrgang die anwendbare Gebühr erhoben.

Tabelle 13 Genehmigung als Drittland-Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

(siehe Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G)

Pauschalgebühr 1 (EUR)
Genehmigungsgebühr 52.950
Überwachungsgebühr 52.950
Technische Berechtigungen Pauschalgebühr entsprechend der technischen Berechtigung 2 (EUR) - Erstgenehmigung Pauschalgebühr entsprechend der technischen Berechtigung 2 (EUR) - Überwachung
A1 - Flugzeuge über 5.700 kg 13.240 13.240
A2 = Flugzeuge bis 5.700 kg 6.620 6.620
A3 = Hubschrauber 6.620 6.620
A4: alle anderen 6.620 6.620
1) Die fällige Gebühr setzt sich zusammen aus der Pauschalgebühr zuzüglich der Pauschalgebühr(en) entsprechend der technischen Berechtigung.

2) Bei Betrieben mit mehreren A-Berechtigungen wird nur die höchste Gebühr angewandt.

Tabelle 14 Flugsimulationsübungsgeräte (FSTD) und Organisationen

(siehe Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission Teil-ARa Unterabschnitt FSTD und Teil-ORA Unterabschnitt FSTD in der geänderten Fassung) 1

Gebühr für die Genehmigung der Organisation (EUR)
Pauschalgebühr je Ort 12.350
Gebühr für die Geräte-Qualifikationsbescheinigung (EUR)
Konfiguration mit einem Motor und einer Ausrüstungsausstattung Konfiguration mit zwei Motoren und/oder zwei Ausrüstungsausstattungen Konfiguration mit drei und mehr Motoren und/oder drei und mehr Ausrüstungsausstattungen
Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS) 32.110 39.520 45.940
Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD) 13.590 16.070 22.480
Mit einmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig Mit mehrmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig Mit ein- oder mehrmotorigem Turbopropellerantrieb oder Turbofan-Triebwerk oder gleichwertig
Flug- und Navigationsverfahrenstrainer (Flight Navigation Procedure Trainer, FNPT) 9.880 13.590 18.530
Gebühr für die Organisationsüberwachung (EUR)
Pauschalgebühr je Ort (kompliziert) 5.560
Pauschalgebühr je Ort (nicht kompliziert) 2.780
Gebühr für die Geräteüberwachung (EUR)
Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS) 9.130
Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS) - nur Flugzeuge - Gegenstand einer bilateralen Vereinbarung 2 2.800
Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD) 5.210
Mit einmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig Mit mehrmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig Mit ein- oder mehrmotorigem Turbopropellerantrieb oder Turbofan-Triebwerk oder gleichwertig
Flug- und Navigationsverfahrenstrainer (Flight Navigation Procedure Trainer, FNPT) 3.710 4.940 7.410
Erweitertes Bewertungsprogramm (EEP) - Gebühr für die Organisationsüberwachung (EUR)
Pauschalgebühr je Ort (kompliziert) 11.120
Pauschalgebühr je Ort (nicht kompliziert) 5.560
Gebühr für die Geräteüberwachung (EUR)
EEP 3 Jahre
Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS) 4.090
Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD) 2.440
Mit einmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig Mit mehrmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig Mit ein- oder mehrmotorigem Turbopropellerantrieb oder Turbofan-Triebwerk oder gleichwertig
Flug- und Navigationsverfahrenstrainer (Flight Navigation Procedure Trainer, FNPT) 1.900 2.310 3.300
EEP 2 Jahre
Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS) 5.310
Flugübungsgerät (Flight Training Device, FTD) 3.170
Mit einmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig Mit mehrmotorigem Kolbentriebwerk oder gleichwertig Mit ein- oder mehrmotorigem Turbopropellerantrieb oder Turbofan-Triebwerk oder gleichwertig
Flug- und Navigationsverfahrenstrainer (Flight Navigation Procedure Trainer, FNPT) 2.350 2.970 4.330
1) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).

2) Gilt bei bilateralen Abkommen nur für den/die Flugsimulator(en) im Drittland.

Tabelle 15 Anerkennung von Genehmigungen, die gemäß geltenden bilateralen Vereinbarungen Genehmigungen nach Teil-145 und Teil-147 gleichwertig sind

Pauschalgebühr (EUR)
Neue Genehmigungen, je Antrag 900
Verlängerung erteilter Genehmigungen jeweils für den Zeitraum von 12 Monaten 900

Teil II
Zertifizierungs- oder sonstige Dienstleistungen, die nach Stundensätzen abgerechnet werden

Stundensatz

Anwendbarer Stundensatz (EUR/h) 247

Stundensatz entsprechend den jeweiligen Leistungen 1:

Herstellung ohne Genehmigung tatsächliche Stundenzahl
Übertragung von Zulassungen/Zeugnissen tatsächliche Stundenzahl
Zulassung als Ausbildungsorganisation tatsächliche Stundenzahl
Zulassung als flugmedizinisches Zentrum tatsächliche Stundenzahl
Zulassung als ATM-ANS-Organisation tatsächliche Stundenzahl
Zulassung als Ausbildungsorganisation für Fluglotsen tatsächliche Stundenzahl
Akzeptanz der Berichte des Betriebsbewertungsausschusses (Operational Evaluation Board) tatsächliche Stundenzahl
Zertifizierungsunterstützung für die Validierung: Einzelne Dienstleistungen tatsächliche Stundenzahl
Flugsimulationsübungsgeräte: Sonstige besondere Leistungen tatsächliche Stundenzahl
Wechsel zu alternativen Verfahren für die Genehmigung als Entwicklungsbetrieb tatsächliche Stundenzahl
Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für CS-25-Luftfahrzeuge 6 Stunden
Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für sonstige Luftfahrzeuge 2 Stunden
Alternative Nachweisverfahren für Lufttüchtigkeitsanweisungen (AMOC): 4 Stunden
Genehmigung der für eine Fluggenehmigung erforderlichen Flugbedingungen 3 Stunden
Basis-STC (ergänzende Musterzulassung) eine Seriennummer 2 Stunden
Administrative Neuausgabe von Dokumenten ohne Einbeziehung der Technik 1 Stunde
Prüfung der Fähigkeiten 1 Stunde
1) Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend. Die Liste der Leistungen in diesem Teil unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung. Aus der Tatsache, dass eine Leistung nicht in diesem Teil aufgeführt ist, kann nicht automatisch abgeleitet werden, dass die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit diese Leistung nicht erbringen kann.

Teil IIa
Entgelte für die Erbringung von Ausbildungsleistungen

A.Entgeltpflichtige Ausbildungsleistungen

  1. Vorbehaltlich Punkt B werden die Entgelte für die von den Bediensteten der Agentur in Ausübung ihrer Aufgaben erbrachten Ausbildungsleistungen wie folgt erhoben:
    1. Für Präsenzschulungen - im Haus oder vor Ort - und Online-Schulungen werden die in der Anlage festgelegten Beträge berechnet.
    2. Für sonstige Arten von Ausbildungsleistungen oder damit verbundenen Anträgen wird der in der Anlage festgelegte Stundensatz berechnet.
  2. Für Präsenzschulungen, die von vertraglich beauftragten Ausbildungsanbietern entweder im Haus oder vor Ort geleistet werden, werden die Gesamtkosten jedes Lehrgangs geteilt durch die durchschnittliche Klassengröße berechnet.
  3. Für Ausbildungsleistungen außerhalb der Räumlichkeiten der EASA, für die die Organisation, die die Schulung beantragt, keine geeigneten Schulungseinrichtungen anbietet, werden die damit verbundenen direkten Kosten berechnet.

B.Befreiung von den in der Anlage aufgeführten Entgelten

Die Agentur kann eine Befreiung von den in der Anlage aufgeführten Entgelten für Ausbildungsleistungen gewähren, die für folgende Adressaten erbracht werden:

  1. nationale Luftfahrtbehörden, internationale Organisationen oder andere wichtige Interessenträger, sofern sie der Agentur Ausbildungsleistungen mit gleichwertigem Nutzen erbringen;
  2. öffentliche oder private Hochschulen oder ähnliche Einrichtungen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
  3. Personen, die die Tätigkeiten der Agentur unterstützen oder an ihnen teilnehmen und die Schulung benötigen, damit sie Kenntnisse der Prozesse der Agentur und der speziellen Werkzeuge erlangen, die hiermit in Zusammenhang stehen.

C.Erstattung der Reisekosten

  1. Ungeachtet jeder nach Punkt B gewährten Befreiung und vorbehaltlich Absatz 3 muss der Empfänger der vor Ort erbrachten Ausbildungs- und ausbildungsbezogenen Leistungen die Reisekosten der Mitarbeiter der Agentur, die die Schulung durchführen, entsprechend der Formel d = v + a + h erstatten.
  2. Für die Formel in Absatz 1 gilt:

    d = zu zahlende Reisekosten

    v = Kosten der Beförderung

    a = Tagegeldsätze für Kommissionsbedienstete für Unterkunft, Verpflegung, Fahrten am Ort der Dienstreise und sonstige Aufwendungen 1;

    h = Reisezeit (Standardanzahl der von der Agentur festgelegten Reisestunden/Bestimmungsort) zu dem in Teil II des Anhangs festgelegten Stundensatz 2; bei Dienstreisen, die mehrere Projekte betreffen, ist der Betrag entsprechend zu unterteilen.

  3. Behörden, Organisationen oder sonstige Beteiligte im Sinne von Punkt B(a) können von der Erstattung der Reisekosten nach Absatz 1 befreit werden, wenn sie Schulungen vor Ort oder schulungsbezogene Leistungen in den Räumlichkeiten der Agentur anbieten, die Reisen beinhalten, wie sie durch von der Agentur durchgeführte Schulungen vor Ort oder in den Räumlichkeiten dieser Einrichtungen anfallen.
1) Siehe "Current per diems rates", wie auf der Website von Europe Aid der Kommission veröffentlicht (https://ec.europa.eu/europeaid/work/procedures/implementation/per_diems/index_en.htm_en).

2) Siehe "Standardstundenanzahl" entsprechend der "Standard-Reisezeitliste" auf der Website der Agentur (https://www.easa.europa.eu/).

.

Anlage zu Teil IIa


Präsenzschulung Dauer der Ausbildung in Tagen
0,5 1 1,5 2 2,5 3 4 5
Entgelt für Einzelschulung (EUR/Tag) 440 710 925 1.088 1.263 1.425 1.725 2.000
Entgelt je Sitzung (EUR/Tag) 3.500 5.700 7.400 8.700 10.100 11.400 13.800 16.000


Online-Schulung Dauer der Ausbildung in Stunden
1 2 3 4 5 6 7 8
Entgelt für Einzelschulung (EUR/Stunde) 50 100 150 200 250 300 350 400

Sonstige Ausbildungsleistungen: Stundensatz nach Teil II dieses Anhangs.

Teil III
Entgelte für Beschwerden

Entgelte für Beschwerden werden wie folgt berechnet: Der Entgeltfestbetrag wird mit dem Faktor, der für die entsprechende Entgeltkategorie für die betreffende Person oder die betreffende Organisation angegeben ist, multipliziert.

Entgeltfestbetrag 10.000 (EUR)
 
Entgeltkategorie für natürliche Personen Koeffizient
  0,10
 
Entgeltkategorie für juristische Personen nach Umsatz des Antragstellers (EUR) Koeffizient
unter 100.001 0,25
zwischen 100.001 und 1.200 000 0,50
zwischen 1.200 001 und 2.500 000 0,75
zwischen 2.500 001 und 5.000 000 1,00
zwischen 5.000 001 und 50.000 000 2,50
zwischen 50.000 001 und 500.000 000 5,00
zwischen 500.000 001 und 1.000 000.000 7,50
über 1.000 000.000 10,00

Teil IV
Jährliche Inflationsrate

Als Grundlage geltende jährliche Inflationsrate: "Eurostat HVPI (alle Elemente) - Europäische Union alle Länder" (2015 = 100) prozentuale Veränderung/12-Monatsdurchschnitt
Wert der zu berücksichtigenden Rate: Wert der Rate drei Monate vor Durchführung der Anpassung

Teil V
Erläuterungen

(1) Die "Zertifizierungspezifikationen", auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, sind diejenigen, die nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 verabschiedet und auf der Website der Agentur veröffentlicht werden (https://www.easa.europa.eu/document-library/certification-specifications).

(2) "VTOL" bezeichnet Drehflügler oder andere Luftfahrzeuge schwerer als Luft, die in der Lage sind, vertikal zu starten und/oder vertikal zu landen."HTOL" bezeichnet Luftfahrzeuge schwerer als Luft, bei denen es sich nicht um ein VTOL handelt.

(3) "VTOL-Großluftfahrzeug" (VTOL Large Aircraft) bezeichnet CS-29- und CS-27-Luftfahrzeuge der Kategorie A; "VTOL-Kleinluftfahrzeug" (VTOL small Aircraft) bezeichnet CS-27-Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Startgewicht (MTOW) von weniger als 3.175 kg und höchstens 4 Sitzen, einschließlich Pilot; "VTOL-mittelgroßes Luftfahrzeug" (VTOL Medium Aircraft) bezeichnet sonstige CS-27-Luftfahrzeuge;

(4) Hochleistungsluftfahrzeuge (high-performance aircraft, HPA) in der Gewichtskategorie bis zu 5.700 kg sind Flugzeuge mit einer MMO größer als 0,6 und/oder einer Dienstgipfelhöhe über 25.000 ft. Für die Berechnung der Gebühren ist eine Kategorie über der durch ihr MTOW bestimmte Kategorie zugrunde zu legen, ohne jedoch die Kategorie "über 5.700 kg bis 22.000 kg" zu überschreiten.

(5) "Kleine Luftschiffe" (small Airships) bezieht sich auf

"mittelgroße Luftschiffe" (Medium Airships) bezieht sich auf Gas-Luftschiffe mit einem Volumen von über 2.000 m3 bis 15.000 m3;

"große Luftschiffe" (Large Airships) bezieht sich auf Gas-Luftschiffe mit einem Volumen über 15.000 m3.

(6) In Teil I Tabellen 1, 4 und 8 beziehen sich die Werte der "Teile und nicht eingebauten Ausrüstungen" auf die jeweiligen Listenpreise der Hersteller. In Teil I Tabelle 10 entspricht das Erzeugnis mit dem höchsten Preis dem Wert (gemäß den Listenpreisen des betreffenden Herstellers) des teuersten Erzeugnisses, Teils oder der teuersten nicht eingebauten Ausrüstung, das/die im genehmigten Arbeitsumfang ("Fähigkeitenliste") der EASA-Genehmigung des POA-Inhabers enthalten ist.

(7) Bei Gebühren, die nach dem Anhang Teil I Tabellen 2 bis 4 und 8 erhoben werden, richtet sich die anwendbare Gebührenkategorie je Antrag nach der der entsprechenden Musterbauart zugeordneten Gebührenkategorie. Werden mehrere Muster unter einer Musterbauart zertifiziert, gilt die Gebührenkategorie des überwiegenden Teils der Muster. Bei einer gleichmäßigen Verteilung der Gebührenkategorie gilt die höhere Gebührenkategorie. Bei Anträgen, die mehrere Baumuster (AML) betreffen, gilt die höchste Gebührenkategorie.

(8) Umfasst ein Antrag das Konzept der Erstellung einer genehmigten Musterliste, so erhöht sich die entsprechende Gebühr um 20 %. Für die Überarbeitung einer genehmigten Musterliste gelten die im Anhang Teil I Tabellen 2, 3 und 4 aufgeführten Gebühren.

(9) Im Anhang Teil I Tabellen 2 und 3 bezeichnen die Begriffe "Einfach", "Standard", "Signifikant" und "Kompliziert Signifikant" Folgendes:

Einfach Standard Signifikant Kompliziert Signifikant
Ergänzende Musterzulassungen (STC) - EASA STC, erhebliche Konstruktionsänderung oder Reparaturen, nur auf der Grundlage aktueller und erprobter Begründungsmethoden, für die zum Zeitpunkt der Beantragung ein vollständiger Datensatz (Beschreibung, Compliance-Prüfliste und Compliance-Unterlagen) mitgeliefert werden kann, und für die der Antragsteller seine Erfahrung nachgewiesen hat, und die vom zuständigen Zulassungsmanager allein oder unter Hinzuziehung nur eines einzigen Fachmanns bewertet werden können. Alle sonstigen STC, erheblichen Konstruktionsänderungen oder Reparaturen "Signifikant" wird definiert in Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil-21) Punkt 21.A.101 (b) (und vergleichbar in FAa 14CFR21.101(b)). "Komplizierte signifikante Änderung" (siehe Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil-21) GM 21.A.101) unter Angabe von mindestens zwei Gründen, die ihre Einstufung als signifikant rechtfertigt (Beispiele für Kriterien gemäß Anhang I (Teil-21) GM 21.A.101 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012: Änderung der allgemeinen Konfiguration, Änderung der Konstruktionsgrundsätze, für die Zertifizierung verwendete Annahmen wurden für ungültig erklärt)
oder
signifikante Änderungen, die zwei oder mehr als signifikante Änderungen bezeichnete Beispiele umfassen (Spalte "Beschreibung der Änderungen" in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil-21) Anlage 2 GM 21.A.101).
Wenn dies aufgrund außergewöhnlicher technischer Umstände gerechtfertigt ist, kann die Agentur einen als "kompliziert signifikant" eingestuften Antrag als "signifikant" neu einstufen.
Erhebliche Konstruktionsänderungen - EASA
Erhebliche Reparaturen - EASA n. z. n. z.

(10) Im Anhang Tabelle 5 Teil I bezieht sich der Begriff "Klein" auf Anträge, die ohne Einbeziehung der Technik bearbeitet werden, "Groß" bezieht sich auf die Validierungsunterstützung für Großflugzeuge, große Drehflügler und Turbinentriebwerke, "Mittelgroß" bezieht sich auf die Validierungsunterstützung für sonstige Erzeugniskategorien sowie Teile und nicht eingebaute Ausrüstung. Technische Hilfe/Unterstützung im Zusammenhang mit der Compliance-Feststellung und der Unterstützung bei der Validierung werden als Einzeldienstleistungen abgerechnet, falls die Agentur bestätigt, dass die erforderlichen Anstrengungen die vorab festgelegten Leistungspakete erheblich übersteigen.

(11) Im Anhang Teil 1 Tabelle 9A werden Entwicklungsbetriebe folgenden Kategorien zugeordnet:

Geltungsbereich der Vereinbarung über den Entwicklungsbetrieb Gruppe A Gruppe B Gruppe C
DOa 1
Inhaber von Musterzulassungen
ETSOA-APU
Hoch kompliziert/groß Kompliziert/kleinmittelgroß weniger kompliziert/sehr klein
DOa 2 STC/Änderungen/Reparaturen
ETSOa (ohne APU)
Unbeschränkt Beschränkt (technische Felder) Beschränkt (Flugzeuggröße)
Hoch kompliziert/groß Kompliziert/kleinmittelgroß weniger kompliziert/sehr klein
DOa 3 geringfügige Änderungen/Reparaturen Unbeschränkt Beschränkt (technische Felder) Beschränkt (Flugzeuggröße)

(12) Im Anhang Teil I Tabellen 9A, 10, 11 und 12 wird die Anzahl der Mitarbeiter berücksichtigt, die mit den Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs der Vereinbarung in Zusammenhang stehen.

(13) Tabelle 14 "Ort" ist der Ort (oder Orte), an dem die Tätigkeiten der Organisation verwaltet oder durchgeführt werden.

Für diesen Zweck

Für die Ausweitung auf einen Ort, d. h. wenn sich ein Ort in einer angemessenen Entfernung von einem Ort befindet, der es der Verwaltung ermöglicht, die Compliance zu gewährleisten, ohne dass weitere Personen benannt werden müssen, wird keine zusätzliche Überwachungsgebühr erhoben.

Da jede Organisation einzigartig ist, wird eine maßgeschneiderte Analyse durchgeführt, um die Komplexität der Organisation unter Berücksichtigung der Anzahl der Beschäftigten, der Größe und des Umfangs einschließlich der Anzahl der FSTD, ihrer Höhe und der Anzahl der simulierten Flugzeugmuster zu bewerten.

EEP2: Der Zeitraum von 12 Monaten wurde nach Punkt ORA.FSTD.225 auf höchstens 24 Monate verlängert.

EEP3: Der Zeitraum von 12 Monaten wurde nach Punkt ORA.FSTD.225 auf höchstens 36 Monate verlängert.


ENDE

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