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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2026/1882 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Überprüfung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Beschluss (GASP) 2026/455 über restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet

(ABl. L 2026/1882 vom 30.07.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 26. Februar 2026 den Beschluss (GASP) 2026/455 1 angenommen. Mit dem genannten Beschluss wird der Inhalt der Artikel 1, 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP 2, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weiterhin angewandt werden, übernommen.

(2) Nach einer Überprüfung durch den Rat wurde eine aktualisierte Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2026/455 aufgenommen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2026/455 müssen die Namen der in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

(4) In dem vorliegenden Beschluss wird das Ergebnis der Überprüfung wiedergegeben, die der Rat in Bezug auf die in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2026/455 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften durchgeführt hat.

(5) Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden, nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Beschlusses (GASP) 2026/455, Beschlüsse in Bezug auf alle in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften gefasst haben, aus denen hervorgeht, dass diese an terroristischen Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des genannten Beschlusses beteiligt waren.

(6) Nach einer Überprüfung der Namen der in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2026/455 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften ist der Rat ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass für diese natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften die in Artikel 2 Absätze 1 und 5 des genannten Beschlusses festgelegten Maßnahmen weiterhin gelten sollten.

(7) Es ist daher erforderlich, die Namen der in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2026/455 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften beizubehalten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2026/455 ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2026.

1) Beschluss (GASP) 2026/455 des Rates vom 26. Februar 2026 über restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zur Aufhebung der Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2025/1577 und des Beschlusses (GASP) 2026/421 (ABl. L, 2026/455, 26.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/455/oj).

2) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001 S. 93, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2001/931/oj).


.

Anhang

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2026/455 des Rates

A. Natürliche Personen

  1. ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11.8.1960 in Iran. Reisepass-Nr.: D9004878.
  2. AL-DIN Hasan Izz (alias Garbaya Ahmed, alias Sa'id, alias Salwwan Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger.
  3. AL-NASSER Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

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