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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2326 der Kommission vom 13. Oktober 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1135 im Hinblick auf die Vereinfachung und Aktualisierung der Anforderungen an die Berichterstattung
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 7611)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/2326 vom 20.10.2026)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 72 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU müssen die Mitgliedstaaten Informationen über die Umsetzung der genannten Richtlinie, über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte, über die Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) sowie über die Fortschritte bei der Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken in elektronischer Form übermitteln.
(2) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission 2 ist festgelegt, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Jahre ab 2017 für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU zur Verfügung stellen müssen. Gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1135 stellen die Mitgliedstaaten diese Informationen über das von der Kommission bereitgestellte Datenübermittlungstool zur Verfügung.
(3) Gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 bei Bedarf, spätestens jedoch bis zum 5. August 2026, zu aktualisieren. Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Richtlinie 2010/75/EU geändert, und es ist daher erforderlich, den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 an diese Änderungen anzupassen.
(4) Die Verordnung (EU) 2024/1244 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die Vorschriften für die Erhebung und Meldung von Umweltdaten über Industrieanlagen enthält und mit der ein Industrieemissionsportal (im Folgenden "Portal") eingerichtet wird, trat am 22. Mai 2024 in Kraft und gilt ab dem 1. Januar 2028. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung muss das Portal die Informationen über einzelne Anlagen enthalten, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere gemäß Artikel 72 der genannten Richtlinie, gemeldet haben.
(5) Alle Industriesektoren, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen, fallen in den Anwendungsbereich von Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1244. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte eine doppelte Berichterstattung vermieden werden, indem die Vorschriften für die Anforderungen an die Berichterstattung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU an die Vorschriften des Durchführungsbeschlusses C(2026) 7610 der Kommission 5 angeglichen werden, in dem das Format für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1244 festgelegt ist. Um die Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2010/75/EU und der Verordnung (EU) 2024/1244 zu vereinfachen und zu straffen, sollte für die Berichterstattung im Rahmen beider Rechtsakte dasselbe Datenübermittlungstool verwendet werden.
(6) Um einerseits den Aufwand im Rahmen der Berichterstattung für die Mitgliedstaaten zu verringern und da sich andererseits die erforderlichen administrativen Informationen von Jahr zu Jahr häufig nicht ändern, werden die elektronischen Daten von der Europäischen Umweltagentur (EUA) ab dem zweiten Berichtsjahr für die Felder, die auch in Anhang I des Durchführungsbeschlusses C(2026) 7610 aufgeführt sind, auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten im ersten Berichtsjahr gemeldeten Daten vorausgefüllt. In den Folgejahren stützt die EUa die vorausgefüllten Daten auf die neuesten von den Mitgliedstaaten übermittelten oder anderweitig validierten Daten.
(Stand: 23.10.2026)
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