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Fortgeltende Regelung ADN

2.2.41.4 Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen

Die in der Spalte "Verpackungsmethode" angegebenen Codes "OP1" bis "OP8" verweisen auf die Verpackungsmethoden in Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, Verpackungsanweisung P 520 (siehe auch Unterabschnitt 4.1.7.1 des ADR). Die zu befördernden selbstzersetzlichen Stoffe müssen der angegebenen Klassifizierung und den angegebenen (von der SADT abgeleiteten) Kontroll- und Notfalltemperaturen entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.1.4.2 des ADR, Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks gemäß Kapitel 4.2 des ADR zugelassen sind, siehe Unterabschnitt 4.2.5.2 des ADR, Anweisung für ortsbewegliche Tanks T 23.

Bem. Die in dieser Tabelle enthaltene Zuordnung bezieht sich auf den technisch reinen Stoff (es sei denn, es ist eine Konzentration unter 100 % angegeben). Für andere Konzentrationen kann der Stoff unter Berücksichtigung der Verfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II und des Absatzes 2.2.41.1.17 abweichend zugeordnet werden.
Selbstzersetzlicher Stoff Kon- zen-
tration %
Verpak- kungs-
methode
Kontroll-
tempe- ratur °C
Notfall- tempe- ratur
°C
UN-Nr. der Gattungs-
eintragung
Bem.
ACETON-PYROGALLOL- COPOLYMER- 2-DIAZO-1- NAPHTOL-5-SULFONAT 100 OP8 3228
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP B, TEMPERATURKONTROLLIERT < 100 OP5     3232 (1) (2)
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C < 100 OP6     3224 (3)
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C, TEMPERATURKONTROLLIERT < 100 OP6     3234 (4)
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D < 100 OP7     3226 (5)
AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D, TEMPERATURKONTROLLIERT < 100 OP7     3236 (6)
2,2'-AZODI(2,4-DIMETHYL-4- METHOXYVALERONITRIL) 100 OP7 - 5 + 5 3236  
2,2'-AZODI(2,4-DIMETHYL- VALERONITRIL) 100 OP7 +10 +15 3236  
2,2'-AZODI-(ETHYL-2- METHYLPROPIONAT) 100 OP7 +20 +25 3235  
1,1'-AZODI-(HEXAHYDRO- BENZONITRIL) 100 OP7     3226  
2,2'-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL) 100 OP6 +40 +45 3234  
2,2'-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL), als Paste auf Wasserbasis < 50 OP6     3224  
2,2'-AZODI(2-METHYL- BUTYRONITRIL) 100 OP7 +35 +40 3236  
BENZEN-1,3-DISULFONHYDRAZID, als Paste 52 OP7     3226  
BENZENSULFONYLHYDRAZID 100 OP7     3226  
4-(BENZYL(ETHYL)AMINO)-3- ETHOXYBENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID 100 OP7     3226  
4-(BENZYL(METHYL)-AMINO)-3- ETHOXYBENZENDIAZONIUM ZINKCHLORID 100 OP7 +40 +45 3236  
3-CHLOR-4-DIETHYL- AMINOBENZEN- DIAZONIUM- ZINKCHLORID 100 OP7     3226  
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4- SULFONYLCHLORID 100 OP5 3222 (2)
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5- SULFONYLCHLORID 100 OP5 3222 (2)
2-DIAZO-1-NAPHTHOL- SULFONSÄUREESTER, GEMISCH, TYP D <100 OP7     3226 (9)
2,5-DIBUTOXY-4- (4-MORPHOLINYL) -BENZENDIAZONIUM, TETRACHLORZINKAT (2:1) 100 OP8 3228
2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINO- BENZEN- DIAZONIUM- ZINKCHLORID 67-100 OP7 +35 +40 3236  
2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINO- BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID 66 OP7 +40 +45 3236  
2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINO- BENZEN- DIAZONIUM- TETRAFLUOROBORAT 100 OP7 +30 +35 3236  
2,5-DIETHOXY-4- (4-MORPHOLINYL)- BENZENDIAZONIUM-SULFAT 100 OP7 3226
2,5-DIETHOXY-4- (PHENYLSULFONYL)- BENZEN- DIAZONIUM- ZINKCHLORID 67 OP7 +40 +45 3236  
DIETHYLENGLYCOL-BIS- (ALLYLCARBONAT) + DIISO- PROPYLPEROXY- DICARBONAT > 12 OP8 -10 0 3237  
2,5-DIMETHOXY-4- (4-METHYL- PHENYL- SULFONYL)- BENZEN- DIAZONIUM- ZINKCHLORID 79 OP7 +40 +45 3236  
4-(DIEMTHYLAMINO)- BENZEN- DIAZONIUM- TRICHLORZINKAT(-1) 100 OP8 3228
4-DIMETHYLAMINO-6- (2-DIMETHYL- AMINOETHOXY) TOLUEN-2- DIAZONIUM- ZINKCHLORID 100 OP7 +40 +45 3236  
N,N'-DINITROSO-N,N'- DIMETHYL- TEREPHTHALAMID, als Paste 72 OP6     3224  
N,N'-DINITROSOPENTA- METHYLEN- TETRAMIN 82 OP6     3224 (7)
DIPHENYLOXID-4,4'- DISULFONYLHYDRAZID 100 OP7     3226  
4-DIPROPYLAMINOBENZEN- DIAZONIUM- ZINKCHLORID 100 OP7     3226  
2-(N,N-ETHOXYCARBONYL- PHENYLAMINO) -3-METHOXY-4- (N-METHYL- NCYCLO- HEXYLAMINO) -BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID 63-92 OP7 +40 +45 3236  
2-(N,N-ETHOXYCARBONYL- PHENYLAMINO) -3-METHOXY-4- (N-METHYL-N- CYCLO- HEXYLAMINO)- BENZENDIAZONIUM- ZINKCHLORID 62 OP7 +35 +40 3236  
N-FORMYL-2-(NITRO- METHYLEN)-1,3- PERHYDROTHIAZIN 100 OP7 +45 +50 3236  
2-(2-HYDROXYETHOXY)-1- (PYRROLIDIN-1-YL)- BENZEN-4- DIAZONIUM ZINKCHLORID 100 OP7 +45 +50 3236  
3-(2-HYDROXYETHOXY)-4- (PYRROLIDIN-1-YL)- BENZEN- DIAZONIUM- ZINKCHLORID 100 OP7 +40 +45 3236  
2-(N,N-METHYLAMINOETHYL- CARBONYL)-4- (3,4-DIMETHYL- PHENYL- SULFONYL)- BENZEN- DIAZONIUM- HYDROGENSULFAT 96 OP7 +45 +50 3236  
4-METHYLBENZENSULFONYL- HYDRAZID 100 OP7     3226  
3-METHYL-4-(PYRROLIDIN- 1-YL)- BENZENDIAZONIUM- TETRAFLUOROBORAT 95 OP6 +45 +50 3234  
NATRIUM-2-DIAZO-1- NAPHTHOL-4- SULFONAT 100 OP7     3226  
NATRIUM-2-DIAZO-1- NAPHTHOL-5- SULFONAT 100 OP7     3226  
4-NITROSOPHENOL 100 OP7 +35 +40 3236
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER OP2 3223 (8)
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, MUSTER, TEMPERATUR- KONTROLLIERT   OP2     3233 (8)
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER   OP2     3224 (8)
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER, TEMPERATUR- KONTROLLIERT   OP2     3234 (8)
TETRAMINOPALLADIUM-(II)- NITRAT 100 OP6 +30 +35 3234  
Bemerkungen:

(1) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 b) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Absatz 2.2.41.1.17 zu bestimmen.

(2) Nebengefahrzettel ≪EXPLOSIV≫ nach Muster 1 (siehe 5.2.2.2.2) erforderlich.

(3) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 c) erfüllen.

(4) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 c) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Absatz 2.2.41.1.17 zu bestimmen.

(5) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen.

(6) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in 2.2.41.1.17 zu bestimmen.

(7) Mit einem verträglichen Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 °C.

(8) Siehe 2.2.41.1.15.

(9) Diese Eintragung bezieht sich auf Gemische von 2-Diazo-1-Naphtol-4-sulfonsäureester und 2-Diazo-1-Naphtol-5-sulfonsäureester, die die Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil II Absatz 20.4.2 d) erfüllen.

2.2.42 Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe

2.2.42.1 Kriterien

2.2.42.1.1 Der Begriff der Klasse 4.2 umfasst:

2.2.42.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.2 sind wie folgt unterteilt:

S Selbstentzündliche Stoffe ohne Nebengefahr
S1 organische flüssige Stoffe
S2 organische feste Stoffe
S3 anorganische flüssige Stoffe
S4 anorganische feste Stoffe
S5 metallorganische Stoffe
SW Selbstentzündliche Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
SO Selbstentzündliche oxidierende Stoffe
ST Selbstentzündliche giftige Stoffe
ST1 organische giftige flüssige Stoffe
ST2 organische giftige feste Stoffe
ST3 anorganische giftige flüssige Stoffe
ST4 anorganische giftige feste Stoffe
SC Selbstentzündliche ätzende Stoffe
SC1 organische ätzende flüssige Stoffe
SC2 organische ätzende feste Stoffe
SC3 anorganische ätzende flüssige Stoffe
SC4 anorganische ätzende feste Stoffe

Eigenschaften

2.2.42.1.3 Die Selbsterhitzung von Stoffen, die zu einer Selbstentzündung führt, wird durch eine Reaktion des Stoffes mit dem Sauerstoff der Luft und durch die Tatsache verursacht, dass die entwickelte Wärme nicht schnell genug nach außen abgeführt wird. Eine Selbstentzündung tritt auf, wenn die Menge der entstandenen Wärme größer ist als die der abgeführten und die Selbstentzündungstemperatur erreicht ist.

Zuordnung

2.2.42.1.4 Die der Klasse 4.2 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zu den entsprechenden spezifischen n.a.g.-Eintragungen des Unterabschnitts 2.2.42.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels 2.1 kann auf Grund von Erfahrungen oder auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 erfolgen. Die Zuordnung zu den allgemeinen n.a.g.-Eintragungen der Klasse 4.2 hat auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 zu erfolgen; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.42.1.5 Wenn nicht namentlich genannte Stoffe oder Gegenstände auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 einer der in Unterabschnitt 2.2.42.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

  1. selbstentzündliche (pyrophore) feste Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen, wenn sie sich beim Fall aus 1 m Höhe oder innerhalb von fünf Minuten danach entzünden;
  2. selbstentzündliche (pyrophore) flüssige Stoffe sind der Klasse 4.2 zuzuordnen,
    1. wenn sie, aufgetragen auf ein inertes Trägermaterial, sich innerhalb von fünf Minuten entzünden oder
    2. wenn sie bei negativem Ergebnis der Prüfung nach (i), aufgetragen auf ein eingerissenes trockenes Filterpapier (Whatman-Filter Nr. 3), dieses innerhalb von 5 Minuten entzünden oder verkohlen;
  3. Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Klasse 4.2 zuzuordnen. Dieses Kriterium basiert auf der Selbstentzündungstemperatur von Holzkohle, die 50 °C für eine kubische Probe von 27 m3 beträgt. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 27 m3 sind nicht der Klasse 4.2 zuzuordnen.

Bem

  1. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 3 m3 befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 120 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 180 °C eintritt.
  2. Stoffe, die in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 450 Liter befördert werden, unterliegen nicht der Klasse 4.2, wenn bei Prüfung in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 100 °C innerhalb von 24 Stunden keine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 160 °C eintritt.
  3. Das metallorganische Stoffe in Abhänigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt.

2.2.42.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 4.2 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.42.1.7 Mit dem Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 und den Kriterien des Absatzes 2.2.42.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoffes so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.42.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen des Kapitels 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.3 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

  1. selbstentzündliche (pyrophore) Stoffe sind der Verpackungsgruppe I zuzuordnen;
  2. selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gegenstände, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe II zuzuordnen;
    Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C für ein Volumen von 450 Litern sind nicht der Verpackungsgruppe II zuzuordnen;
  3. weniger selbsterhitzungsfähige Stoffe, bei denen in einer kubischen Probe von 2,5 cm Kantenlänge die unter b) genannten Ereignisse unter den dort genannten Bedingungen nicht eintreten, in einer kubischen Probe von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C Versuchstemperatur innerhalb von 24 Stunden jedoch eine Selbstentzündung oder ein Temperaturanstieg auf über 200 °C eintritt, sind der Verpackungsgruppe III zuzuordnen.

2.2.42.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Folgende Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

2.2.42.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizie- rungscode UN-Nr. Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Selbstentzündliche Stoffe
ohne Nebengefahr S organisch flüssig S1 2845 PYROPHORER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
3183 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest S2 1373 FASERN, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G. oder
GEWEBE, TIERISCHEN oder PFLANZLICHEN oder SYNTHETISCHEN URSPRUNGS, imprägniert mit Öl, N.A.G.
2006 KUNSTSTOFFE AUF NITROCELLULOSEBASIS, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
3313 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGE ORGANISCHE PIGMENTE
2846 PYROPHORER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
anorganisch flüssig S3 3194 PYROPHORER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
3186 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
1383 PYROPHORES METALL, N.A.G. oder
fest S4 1383 PYROPHORE LEGIERUNG, N.A.G.
1378 METALLKATALYSATOR, ANGEFEUCHTET, mit einem sichtbaren Überschuss an Flüssigkeit
2881 METALLKATALYSATOR, TROCKEN
3189 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGES METALLPULVER, N.A.G. 7
3205 ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G.
3200 PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
3190 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
metallorganisch S 5 3391 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
3392 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
mit Wasser reagierend SW 3393 PYROPHORER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
3394 PYROPHORER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND
oxidierend SO 3127 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (NICHT ZUR BEFÖRDERUNG ZUGELASSEN, SIEHE UNTERABSCHNITT 2.2.42.2)
 giftig
ST
 organisch flüssig ST1 3184 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
fest ST2 3128 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF GIFTIG N.A.G.
anorganisch flüssig ST3 3187 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
fest ST4 3191 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
ätzend
SC
organisch flüssig SC1 3185 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND N.A.G.
fest SC2 3126 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND N.A.G.
anorganisch flüssig SC3 3188 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
fest SC4 3206 ALKALIMETALLALKOHOLATE, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ÄTZEND, N.A.G.
3192 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.

2.2.43 Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

2.2.43.1 Kriterien

2.2.43.1.1 Der Begriff der Klasse 4.3 umfasst Stoffe, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können, sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

2.2.43.1.2 Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.3 sind wie folgt unterteilt:

W Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ohne Nebengefahr sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
W1 flüssige Stoffe
W2 feste Stoffe
W3 Gegenstände
WF1 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, flüssig
WF2 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, fest
WS Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, selbsterhitzungsfähig, fest
WO Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündend (oxidierend) wirkend, fest
WT Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, giftig
WT1 flüssige Stoffe
WT2 feste Stoffe
WC Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, ätzend
WC1 flüssige Stoffe
WC2 feste Stoffe
WFC Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, entzündbar, ätzend.

Eigenschaften

2.2.43.1.3 Bestimmte Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Solche Gemische werden durch alle gewöhnlichen Zündquellen, z.B. offenes Feuer, von einem Werkzeug ausgehende Funken oder ungeschützte Glühbirnen, leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellen und Flammen können Menschen und die Umwelt gefährden. Das Prüfverfahren, auf das in Absatz 2.2.43.1.4 Bezug genommen wird, wird angewendet, um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbaren Gasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden.

Zuordnung

2.2.43.1.4 Die der Klasse 4.3 zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführt. Die Zuordnung der in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannten Stoffe und Gegenstände zur entsprechenden Eintragung des Unterabschnitts 2.2.43.3 in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kapitels  2.1 erfolgt auf Grund der Ergebnisse der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4; hierbei müssen auch Erfahrungen berücksichtigt werden, wenn sie zu einer strengeren Einstufung führen.

2.2.43.1.5 Wenn nicht namentlich genannte Stoffe auf Grund der Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 einer der in Unterabschnitt 2.2.43.3 aufgeführten Eintragungen zugeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

Ein Stoff ist der Klasse 4.3 zuzuordnen, wenn

  1. sich das entwickelte Gas während irgendeiner Phase der Prüfung selbst entzündet oder
  2. die Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases größer ist als 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes.
Bem.: Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebengefahren zugeordnet werden können, ist in Abschnitt 2.3.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt.

2.2.43.1.6 Wenn die Stoffe der Klasse 4.3 durch Beimengungen in andere Bereiche der Gefährlichkeit fallen als die, zu denen die in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffe gehören, sind diese Gemische den Eintragungen zuzuordnen, zu denen sie auf Grund ihrer tatsächlichen Gefahr gehören.

Bem. Für die Zuordnung von Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) siehe auch Abschnitt 2.1.3.

2.2.43.1.7 Mit den Prüfverfahren gemäß Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 und den Kriterien des Absatzes 2.2.43.1.5 kann auch festgestellt werden, ob ein namentlich genannter Stoff so beschaffen ist, dass er nicht den Vorschriften dieser Klasse unterliegt.

Zuordnung zu Verpackungsgruppen

2.2.43.1.8 Die den verschiedenen Eintragungen in Kapitel 3.2 Tabelle A zugeordneten Stoffe und Gegenstände sind auf Grund der Prüfverfahren des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33.4 in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien der Verpackungsgruppe I, II oder III zuzuordnen:

  1. Der Verpackungsgruppe I ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur heftig mit Wasser reagiert, wobei sich das entwickelte Gas im Allgemeinen selbst entzünden kann, oder der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 10 Liter pro Kilogramm des Stoffes innerhalb einer Minute ist.
  2. Der Verpackungsgruppe II ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur leicht mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 20 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I erfüllt.
  3. Die Verpackungsgruppe III ist jeder Stoff zuzuordnen, der bei Raumtemperatur langsam mit Wasser reagiert, wobei die größte Menge des entwickelten entzündbaren Gases größer oder gleich 1 Liter pro Kilogramm des Stoffes je Stunde ist, und der nicht die Zuordnungskriterien der Verpackungsgruppe I oder II erfüllt.

2.2.43.2 Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe

Mit Wasser reagierende Stoffe, entzündend (oxidierend) wirkend, die der UN-Nummer 3133 zugeordnet sind, sind zur Beförderung nicht zugelassen, es sei denn, sie entsprechen den Vorschriften der Klasse 1 (siehe auch Unterabschnitt 2.1.3.7).

2.2.43.3 Verzeichnis der Sammeleintragungen

Nebengefahr Klassifizie-
rungscode
UN-Nr. Benennung des Stoffes oder Gegenstandes
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
ohne Nebengefahr W flüssig W1 1389 ALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG
1391 ALKALIMETALLDISPERSION mit einem Flammpunkt über 60 °C oder
1391 ERDALKALIMETALLDISPERSION mit einem Flammpunkt über 60 °C
1392 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FLÜSSIG
1420 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FLÜSSIG
1422 KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FLÜSSIG
3398 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF
1421 ALKALIMETALLLEGIERUNG, FLÜSSIG, N.A.G.
3148 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
fest W2 11 1390 ALKALIMETALLAMIDE
3170 NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMHERSTELLUNG oder
3170 NEBENPRODUKTE DER ALUMINIUMUMSCHMELZUNG
3401 ALKALIMETALLAMALGAM, FEST
3402 ERDALKALIMETALLAMALGAM, FEST
3403 KALIUMMETALLLEGIERUNGEN, FEST
3404 KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN, FEST
3395 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF
1393 ERDALKALIMETALLLEGIERUNG, N.A.G.
1409 METALLHYDRIDE, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
3208 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, N.A.G.
2813 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, N.A.G.
Gegen-
stände
W3 3292 NATRIUMBATTERIEN oder
3292 NATRIUMZELLEN
entzündbar, flüssig WF1 12 1391 ALKALIMETALLDISPERSION mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C oder
1391 ERDALKALIMETALLDISPERSION mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C
3399 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER STOFF, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR
entzündbar, fest WF2 3396 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR
3132 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G.
selbsterhitzungsfähig, fest WS 13 3397 MIT WASSER REAGIERENDER METALLORGANISCHER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG
3209 METALLISCHER STOFF, MIT WASSER REAGIEREND, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
3135 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G.
entzündend wirkend, (oxidierend) fest WO 3133 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKEND, N.A.G. (nicht zur Beförderung zugelassen, siehe Unterabschnitt 2.2.43.2)
giftig WT flüssig WT1 3130 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
fest WT2 3134 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
flüssig WC1 3129 MIT WASSER REAGIERENDER FLÜSSIGER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
ätzend WC fest WC2 3131 MIT WASSER REAGIERENDER FESTER STOFF, ÄTZEND, N.A.G.
entzündbar, ätzend WFC 14 2988 CHLORSILANE, MIT WASSER REAGIEREND, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G.
(keine weitere Sammeleintragung mit diesem Klassifizierungscode vorhanden; soweit erforderlich Zuordnung zu einer Sammeleintragung mit einem Klassifizierungscode, der nach der Tabelle der überwiegen Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10 zu bestimmen ist)


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