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Vereinbarung Nr. D298
nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von 2,3,78-TCDD-Analyse-Standards
Vertragsstaaten *: D, A, CH, DK, N, PL, S,
Vom 2. November 1999
(BGBl. II 1999 S. 986)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2601 Bem. 2 zur Ziffer 17 Buchstabe a dürfen Analysen-Standards mit 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin (2,3,7,8-TCDD) unter nachfolgenden Bedingungen als Stoffe der Klasse 6.1 befördert werden:
1.Verpackung
1.1 Verpackung für gelöste Analysen-Standards
1.1.1 Innenverpackung
Das 2,3,7,8-TCDD ist in Konzentrationen bis zu höchstens 55 mg/kg (55 ppm-parts per million) mit geeigneten organischen Lösemitteln (z.B. Toluol, Isooktan, Nonan, Methanol, 2,2,4-Trimethylpentan) in Mengen bis zu höchstens 1,2 ml in Glasampullen zu füllen. Höchstens 3 zugeschmolzene Glasampullen sind - einzeln eingeschweißt in einen Beutel aus Kunststoffolie - mit geeigneten Saugstoffen, deren Menge genügen muss, um 200 % der enthaltenen Flüssigkeit aufzusaugen, in eine dicht verschlossene Dose aus Metall einzusetzen.
1.1.2 Außenverpackung
Je eine solche Dose aus Metall ist mit widerstandsfähigen Polsterstoffen (z.B. Phenolharzschaum) in ein Fass aus Metall der Kodierung 1A2 oder 1B2 einzusetzen. Die Fässer müssen eine sichere Verschlusseinrichtung aufweisen, die sich nicht von selbst öffnet, nicht unabsichtlich geöffnet werden kann und einem etwaigen Druckanstieg im Inneren der Verpackung standhält.
1.1.3 Bauartprüfung
Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen nach den Vorschriften der Rn. 3742 den Einwirkungen der folgenden mechanischen Belastungen widerstanden haben:
Weitere Anforderungen:
Die Prüfungen gelten als bestanden, wenn die Glasampullen nicht beschädigt und die Dose aus Metall nicht durchstoßen ist.
1.1.4 Zulassung und Kennzeichnung
1.1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muss gemäß Anhang A.5 Rn. 3500 Abs. 3 und 3550 zugelassen sein, die Verwendung anderer als der in Nr. 1.1.1 genannten Innenverpackungen bedarf der Zustimmung der im Versandland zuständigen Behörde.
1.1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung muss wie folgt gekennzeichnet sein:
Die Kennzeichnung ist dann beispielsweise wie folgt zu fassen:
"RID/ADRI1 A2,TCDD/S/87/D/BAM999".
1.2 Verpackung für reine Analysen-Standards
1.2.1 Das reine kristalline 2,3,7,8-TCDD ist in Mengen bis zu höchstens 3 mg je Glasampulle nach den in Nr. 1.1.1 und 1.1.2 genannten Vorschriften zu verpacken. Als Polsterstoff nach Nr. 1.1.2 ist Phenolharzschaum zu verwenden.
1.2.2 Bauartprüfung
Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen nach den Vorschriften der Rn. 3742 den Einwirkungen der folgenden mechanischen Belastungen widerstanden haben:
Die Prüfungen gelten als bestanden, wenn die Glasampullen nicht beschädigt und die Dose aus Metall nicht durchstoßen ist.
1.2.3 Zulassung und Kennzeichnung
Hinsichtlich Zulassung und Kennzeichnung sind die Vorschriften der Nr. 1.1.4 sinngemäß anzuwenden.
2. Sonstige Vorschriften
2.1 Jedes Versandstück ist mit je einem Gefahrzettel nach Anhang A.9 Muster Nr. 6.1 und 12 zu kennzeichnen.
2.2 Eine Zusammenpackung mit anderen gefährlichen Gütern oder sonstigen Gütern ist nicht zugelassen.
2.3 Eine Sendung nach dieser Vereinbarung darf aus höchstens 10 Versandstücken bestehen.
2.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verkanten, umfallen, verrutschen oder durch andere Gegenstände beschädigt werden können.
2.5 Der Empfänger hat dem Absender den Eingang der Sendung zu bestätigen.
2.6 Bei der Beförderung sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit zugänglichen Stellen befinden.
2.7 Die übrigen für Stoffe der Klasse 6.1. Ziffer
(Stand: 29.03.2021)
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