Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Naturschutz

LWaldG - Landeswaldgesetz
Waldgesetz für das Saarland

- Saarland -

Vom 26. Oktober 1977
(Amtsbl. 1977 S. 1009; 1992 S. 1262; 1994 S. 509; 1996 S. 1313; 1999 S. 838; 2001 S. 358; 2001 S. 2158; 12.06.2002 S. 1506; 07.08.2003 S. 2130 03; 15.02.2006 S. 474 06; 05.04.2006 S. 726 06a; 21.11.2007 S.278 08; 21.11.2007 S. 2393 07; 28.10.2008 /2009 S. 3 09; 26.06.2013 S. 268 13; 20.09.2017 S. 868 17; 13.02.2019 S. 324 19; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 790-14



Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Funktion des Waldes, Gesetzeszweck 03

(1) Der Wald ist im Saarland ein landschaftsprägendes Element. Er gehört zu den Naturreichtümern des Landes, ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und bietet unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Er besitzt daher besondere Bedeutung für die Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Arten sowie für die genetische Vielfalt innerhalb der Arten (Biodiversität).

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es

  1. wegen der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Atmosphäre, das Klima, das Wasser, die Tiere und Pflanzen und deren genetische Vielfalt, den Boden (Schutzfunktion) sowie wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung als Ressource des wichtigen nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für den Menschen (Erholungsfunktion) den Wald zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine naturnahe, insbesondere kahlschlagfreie Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
  2. die Forstwirtschaft zu fördern und die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,
  3. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 Wald 03

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche.

(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen sowie Holzlagerplätze. Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene Pflanzgärten, Leitungsschneisen, Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen, kleinere Moor-, Heide- und Ödflächen sowie Weiher, Teiche und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(3) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken besteckt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 Waldeigentumsarten

(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Saarlandes, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes steht.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie der Gehöferschaften und ähnlicher Gemeinschaften.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.

§ 4 Waldbesitzer

Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.

Zweiter Abschnitt
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungsmaßnahmen

§ 5 Aufgaben und Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung 02, 03

(1) Die forstliche Rahmenplanung im Sinne dieses Gesetzes dient der Ordnung und Verbesserung der Forststruktur und ist darauf gerichtet, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 zu sichern.

(2) Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sowie die Zielsetzungen der Landschaftsrahmenplanung zu berücksichtigen.

(3) Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

  1. Wald ist nach seiner Fläche und Verteilung so zu erhalten und entwickeln, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sicherstellt, beste Voraussetzungen als Lebensraum für die heimische Tier- und Pflanzenwelt erhält, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung als Erholungsraum zur Verfügung steht, zugleich sollen die natürlichen Gegebenheiten sowie die wirtschaftlichen und sozialen Erfordernisse in den an das Landesgebiet angrenzenden Räumen berücksichtigt werden.
  2. Der Aufbau des Waldes soll se beschaffen sein, dass seine Funktionen entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen nachhaltig gewährleistet sind.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.01.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion