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Regelwerk

MKS-Verordnung - Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Vom 20. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 74 vom 23.12.2005 S. 3574; 18.12.2009 S. 3939 09; 29.09.2011 S. 1954 11, 17.04.2014 S. 388 14; 31.08.2015 S. 1474 15; 18.07.2017 17; 18.07.2017 S. 2666 17aaufgehoben)
Gl.-Nr. 7831-1-41-35



Zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. *

(zuletzt geändert: BGBl. I Nr. 74 vom 23.12.2005 S. 3499)

Auf Grund des Artikels 17 der Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Seefischereiverordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) wird nachstehend der Wortlaut der MKS-Verordnung in der ab dem 24. Dezember 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3857),
  2. den am 24. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 5 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 1. des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f, des § 73a, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a, 6, 7, 11 bis 14a, 19 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 und des § 79 Abs. 1 Nr. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zu 2. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 13 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 bis 3, § 24 Abs. 1 und 2 und § 26, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260).

Teil 1
Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

  1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn
    1. bei einem Tier, in dessen unmittelbaren Umgebung oder einem Erzeugnis eines Tieres das Virus der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist,
    2. bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische Erscheinungen festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen, und
      aa) in von dem betroffenen Tier oder von Tieren desselben Betriebs entnommenen Proben Antigen des Virus der Maul- und Klauenseuche oder für einen oder mehrere der Serotypen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische virale Ribonukleinsäure nachgewiesen worden ist oder
      bb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier desselben Betriebs Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche nachgewiesen worden sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des Antikörpernachweises ausgeschlossen werden können,
    3. in von Tieren empfänglicher Arten entnommenen Proben
      aa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseuche oder für einen oder mehrere der Serotypen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische virale Ribonukleinsäure nachgewiesen worden ist und
      bb) bei dem betroffenen Tier oder einem Tier desselben Betriebs Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche nachgewiesen worden sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des Antikörpernachweises ausgeschlossen werden können, oder
    4. ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei einem Tier einer empfänglichen Art festgestellt worden ist und bei dem betroffenen Tier
      aa) Antigen des Virus der Maul- und Klauenseuche oder für einen oder mehrere der Serotypen des Virus der Maul- und Klauenseuche spezifische virale Ribonukleinsäure nachgewiesen worden ist,
      bb) Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche nachgewiesen worden sind, sofern gewährleistet ist, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des Antikörpernachweises ausgeschlossen werden können,
      cc) auf Grund eines Anstiegs des Titers der Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Virus der Maul- und Klauenseuche eine aktive Infektion mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche serologisch nachgewiesen worden ist, sofern gewährleistet ist, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache des Titeranstiegs ausgeschlossen werden können, oder
      dd) klinische oder pathologischanatomische Erscheinungen festgestellt worden sind, die auf Maul- und Klauenseuche schließen lassen.
  2. Verdacht auf Maul- und Klauenseuche, wenn das Ergebnis
    1. der klinischen,
    2. der pathologischanatomischen oder
    3. der labordiagnostischen

Untersuchung den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche befürchten lässt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Betrieb:
    alle Ställe mit Tieren empfänglicher Arten oder sonstigen Standorte zur ständigen oder vorübergehenden Haltung dieser Tiere einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude und des dazugehörigen Geländes, die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Schlachtstätten, Transportmitteln und Grenzkontrollstellen sowie Wildgehegen, die größer als 25 Hektar sind;
  2. Tiere empfänglicher Arten:
    Tiere der Unterordnung Wiederkäuer (Ruminantia), Schweine (Suina) und Schwielensohler (Tylopoda) der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla);
  3. Fleisch:
    alle Teile von Tieren empfänglicher Arten, frisch oder in Form von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen oder Fleischzubereitungen, die zum Genuss für Menschen oder zur Verfütterung an Tiere geeignet sind;
  4. Milch:
    1. nicht über 40 Grad Celsius erhitzte Milch (Rohmilch),
    2. über 40 Grad Celsius erhitzte oder einer Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogene Milch oder
    3. Milcherzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten;
  5. Häute:
    Häute, Felle, Wolle, Haare oder Borsten von Tieren empfänglicher Arten;
  6. Futtermittel:
    Einzel- oder Mischfuttermittel einschließlich Heu und Stroh;
  7. Dung:
    Ausscheidungen von Tieren empfänglicher Arten, auch in Mischung mit Einstreu, insbesondere Mist, Jauche oder Gülle;
  8. Notimpfung:
    Schutzimpfung oder Suppressivimpfung;
  9. Schutzimpfung:
    eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zum Schutz der Tiere vor der Ansteckung mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche;
  10. Suppressivimpfung:
    eine Impfung von Tieren empfänglicher Arten zur Verhinderung der Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in einen Betrieb oder in ein bestimmtes oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.

Teil 2
Schutzmaßregeln

Abschnitt 1
Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2 Impfungen und Heilversuche

(1) Impfungen gegen die Maul- und Klauenseuche sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 16 verboten. Heilversuche sind verboten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 Satz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Abschnitt 2
Besondere Schutzmaßregeln

Unterabschnitt 1
Voramtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche

§ 3 Verdachtsbetrieb

(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Betrieb (Verdachtsbetrieb)

  1. die virologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. EU Nr. L 306 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die klinische und serologische Untersuchung nach Anhang III der Richtlinie 2003/85/EG und
  2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der Kennzeichnung der Tiere nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung

an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Satz 1 Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, so ordnet die zuständige Behörde

  1. die serologische und virologische Untersuchung weiterer Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs, die nicht bereits nach Satz 1 untersucht worden sind, und
  2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten des Verdachtsbetriebs

an und führt epidemiologische Nachforschungen durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindestens auf

  1. den Zeitraum, in dem das Virus der Maul- und Klauenseuche bereits im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,
  2. die mögliche Ursache der Maul- und Klauenseuche,
  3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Tiere empfänglicher Arten in den Verdachtsbetrieb oder in die Tiere empfänglicher Arten aus dem Verdachtsbetrieb verbracht worden sind,
  4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Milch, Tierkörper, Häute, Samen, Eizellen, Embryonen, Futtermittel, Dung und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das Virus in den oder aus dem Verdachtsbetrieb verschleppt worden sein kann.

Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanordnung nach Satz 2 Nr. 2 absehen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.

(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche

  1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Maul- und Klauenseuche-Verdacht - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen,
  2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten des Betriebs abzusondern,
  3. täglich Aufzeichnungen über
    1. die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum sowie
    2. bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten, getrennt nach Zucht- und Masttieren,

    zu machen,

  4. alle im Betrieb vorhandenen Vorräte an Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen, Embryonen und Futtermitteln sowie die dort vorhandenen Tierkörper, die dort vorhandene Einstreu und den dort vorhandenen Dung ihrer Art nach zu erfassen und hierüber Aufzeichnungen zu machen,
  5. verendete oder getötete Tiere empfänglicher Arten so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können,
  6. für das Verbringen verendeter oder getöteter Tiere empfänglicher Arten aus dem Betrieb die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden darf,
  7. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,
  8. sicherzustellen, dass
    1. der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegschutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung vermieden wird,
    2. Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,
    3. Tiere weder in den noch aus dem Betrieb verbracht werden,
  9. sicherzustellen, dass
    1. Fleisch, Milch, Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten,
    2. Futtermittel, Einstreu und Dung,
    3. sonstige Gegenstände und Abfälle, die das Virus der Maul- und Klauenseuche übertragen können, insbesondere wenn sie mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind,

nicht aus dem Betrieb verbracht werden.

Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

  1. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c für das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten genehmigen,
  2. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a für das Verbringen von Rohmilch genehmigen, sofern eine Lagerung der Milch im Betrieb nicht möglich ist, die Milch unter amtlicher Aufsicht zu einem Verarbeitungsbetrieb transportiert wird und die Milch dort unschädlich beseitigt oder so behandelt wird, dass das Virus der Maul- und Klauenseuche inaktiviert wird.

(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich zu Absatz 2, dass

  1. betriebsfremde Personen den Betrieb nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde betreten dürfen,
  2. Fahrzeuge nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Betrieb gefahren werden dürfen,
  3. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der zuständigen

Behörde unter Berücksichtigung des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(4) Die zuständige Behörde kann, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für den Verdachtsbetrieb

  1. eine Reinigung und Desinfektion
    1. der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,
    2. der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,
    3. der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Tiere transportiert worden sind,

    nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG,

  2. eine Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung

anordnen.

§ 4 Anordnungen für weitere Betriebe

Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchenlage dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem Verdachtsbetrieb eingestellt worden sind.

§ 5 Kontrollzone

(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

  1. um den Verdachtsbetrieb für längstens 72 Stunden eine Kontrollzone festlegen,
  2. anordnen, dass für längstens 72 Stunden
    1. Pferde, Geflügel und sonstige Tiere nicht empfänglicher Arten, die das Virus der Maul- und Klauenseuche verschleppen können, aus der Kontrollzone nicht verbracht werden dürfen,
    2. bestimmte Verkehrswege in der Kontrollzone gesperrt werden.

Dabei kann sie für Einhufer Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a vorsehen, sofern sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen nach Anhang VI Nr. 2.1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllt sind. Im Übrigen gilt für die in der Kontrollzone gelegenen Betriebe § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 und Satz 3 und 5 sowie Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann zur Seuchenbekämpfung erforderlich, wenn

  1. sich der Verdachtsbetrieb in einem Gebiet mit einer hohen Dichte an Tieren empfänglicher Arten befindet,
  2. häufige Kontakte von Personen und Tieren mit Tieren empfänglicher Arten stattgefunden haben oder stattfinden,
  3. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen oder unzulängliche Informationen über die möglichen Ursachen des Verdachts oder die Übertragungswege des Virus der Maul- und Klauenseuche vorliegen.

Unterabschnitt 2
Nachamtlicher Feststellung der Maul- und Klauenseuche

§ 6 Öffentliche Bekanntmachung

Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt.

§ 7 Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb 11

(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbetrieb

  1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 getöteten und unschädlich beseitigten Tiere empfänglicher Arten,
  2. die unschädliche Beseitigung von
    1. Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit zwischen der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
    2. vorhandenen Tierkörpern und Futtermitteln, vorhandener Einstreu und vorhandenem Dung,
  3. die Reinigung und Desinfektion
    1. der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung,
    2. der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,
    3. der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Tiere transportiert worden sind,

    nach Maßgabe des Anhangs IV der Richtlinie 2003/85/EG und

  4. die Entwesung der Ställe und ihrer unmittelbaren Umgebung

an.

(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbetriebs über die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 hinaus

  1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Maul- und Klauenseuche - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen,
  2. Geflügel, Hunde und Katzen einzusperren.

(3) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen durch über den Verbleib von

  1. Fleisch, Milch, Häuten, Samen, Eizellen und Embryonen, sofern diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
  2. Tierkörpern, Futtermitteln, Einstreu und Dung, sofern die Tierkörper, die Futtermittel, die Einstreu oder der Dung in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Seuchenbetrieb verbracht worden ist oder verbracht worden sind.

Die für den Ort des Verbleibs zuständige Behörde ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 1 ermittelten Erzeugnisse und Gegenstände an.

(4) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde zusätzlich die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren nicht empfänglicher Arten des Betriebs anordnen, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Einhufer und Hunde, die

  1. abgesondert und so gereinigt und desinfiziert werden können, dass eine Verschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen ist, und
  2. im Falle von Einhufern nach § 44 der Viehverkehrsverordnung gekennzeichnet sind.

§ 8 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen 11 15

(1) Die zuständige Behörde kann bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer Untersuchungseinrichtung, einem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren Einrichtung, in denen Tiere empfänglicher Arten zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden, oder in einem Betrieb, in dem vom Aussterben bedrohte Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfanges und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsorgung und Fütterung so vollständig getrennt von anderen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten ist, dass eine Verbreitung des Virus der Maul- und Klauenseuche ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genehmigen kann.

(2) Die genannten Einrichtungen teilen der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung nach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. Änderungen der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) unverzüglich die nach Absatz 1 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.

§ 9 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk 11

(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.

(2) Die zuständige Behörde

  1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Maul- und Klauenseuche - Sperrbezirk" gut sichtbar an,
  2. führt in den in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben
    1. innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG der Tiere empfänglicher Arten durch,
    2. eine virologische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
  3. überprüft in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben die Bestandsregister und die Kennzeichnung der Tiere empfänglicher Arten nach der Viehverkehrsverordnung auf Übereinstimmung und
  4. führt Untersuchungen über den Verbleib
    1. von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem Bundesministerium unverzüglich das Ergebnis der Untersuchungen mit,
    2. von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk durch, das oder die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb und der Festlegung des Sperrbezirks gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann,

  1. sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, in dem Sperrbezirk
    1. das Verbringen von Tieren nicht empfänglicher Arten aus einem Betrieb oder in einen Betrieb,
    2. die künstliche Besamung von sowie den ambulanten Deckbetrieb mit Tieren nicht empfänglicher Arten,
    3. das Verbringen von Futtermitteln aus einem Betrieb oder in einen Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten,
  2. sofern es zur Seuchenbekämpfung unerlässlich ist, den Fahrzeugverkehr in den Sperrbezirk und innerhalb des Sperrbezirks

beschränken oder verbieten.

(3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte

  1. von erlegten Wildtieren empfänglicher Arten Proben entnehmen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten und
  2. verendet aufgefundene Wildtiere empfänglicher Arten unter Angabe des Fundortes der zuständigen Behörde anzeigen und der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche zuleiten.

(4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter in dem Sperrbezirk

  1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der
    1. gehaltenen Tiere empfänglicher Arten unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
    2. verendeten oder erkrankten, insbesondere fieberhaft erkrankten Tiere empfänglicher Arten

    sowie jede Änderung anzuzeigen,

  2. sämtliche Tiere empfänglicher Arten abzusondern.

§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 2 und 3 und Abs. 4 gilt für in dem Sperrbezirk gelegene Betriebe entsprechend. Außerdem gilt für betriebsfremde Personen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a und b entsprechend.

(5) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den Sperrbezirk Folgendes:

  1. Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden.
  2. Hausschlachtungen von Tieren empfänglicher Arten sind verboten.
  3. Das Inverkehrbringen von
    1. Fleisch, das in einer Schlachtstätte in dem Sperrbezirk erschlachtet oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk hergestellt worden ist,
    2. Milch, die in dem Sperrbezirk gewonnen oder in einem Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist,
    3. Samen, Embryonen und Eizellen von Tieren empfänglicher Arten,
    4. Häuten und sonstigen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, auch als zusammengesetzte Erzeugnisse, die Bestandteile tierischen Ursprungs von Tieren empfänglicher Arten enthalten,

    ist verboten.

  4. Das Verbringen von
    1. Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten, ausgenommen zum Zwecke der Untersuchung auf das Virus der Maul- und Klauenseuche in eine von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungseinrichtung,
    2. Futtermitteln, Dung und Einstreu aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten

    ist verboten.

  5. Die künstliche Besamung von sowie der ambulante Deckbetrieb mit Tieren empfänglicher Arten ist verboten.
  6. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Tiere empfänglicher Arten nicht getrieben oder transportiert werden.
  7. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Tieren empfänglicher Arten, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Virus der Maul- und Klauenseuche in Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Verwendung nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
  8. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Tieren und der Handel mit Tieren sind verboten.
  9. Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten seit dem 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb in Kontakt gekommen sind, dürfen an Veranstaltungen mit anderen Personen nicht teilnehmen.

Nummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht anhält und die Tiere nicht entladen werden.

(6) Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. Ferner ordnet die für den Bestimmungsort zuständige Behörde für diese Tiere eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG an. § 10 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(7) Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Häute und sonstige Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, das oder die

  1. in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden ist oder verbracht worden sind,
  2. von Tieren gewonnen worden ist oder sind, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus dem Sperrbezirk verbracht worden sind,

dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 10 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 bis 8 Buchstabe b, Nr. 9 und 10 und Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 10 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung 11

(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen oder den Transport von Tieren empfänglicher Arten

  1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte Schlachtstätte oder
  2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung

    genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern

  3. eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG aller Tiere empfänglicher Arten des Betriebs durch den beamteten Tierarzt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klauenseuche ergeben hat,
  4. keine epidemiologischen Anhaltspunkte vorliegen, dass sich in dem Betrieb ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten befinden, und
  5. sichergestellt ist, dass
    1. von den Tieren, die geschlachtet oder getötet werden sollen, eine ausreichende Anzahl Proben für eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und für eine virologische Untersuchung entsprechend Anhang I Nr. 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG genommen wird,
    2. die Tiere
      aa) in verplombten Fahrzeugen transportiert werden und,
      bb) sofern die Tiere geschlachtet werden sollen, in der Schlachtstätte getrennt von anderen Tieren empfänglicher Arten gehalten und geschlachtet werden,
    3. das erschlachtete Fleisch
      aa) nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird,
      bb) nach der Kennzeichnung in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil a Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird und
      cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird und
    4. die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 6 für das Verbringen und den Transport von Tieren empfänglicher Arten in innerhalb des Sperrbezirks gelegene Schlachtstätten aus Gebieten genehmigen, die frei von Maul- und Klauenseuche sind. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern

  1. die Tiere zur sofortigen Schlachtung in die Schlachtstätte transportiert werden,
  2. in der Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben geschlachtet werden und sichergestellt ist, dass
    1. die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zur Schlachtstätte transportiert werden,
    2. die Fahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionskontrollbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a genehmigen für das Inverkehrbringen von

  1. frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern
    1. das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind,
    2. das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet worden ist und
    3. sichergestellt ist, dass das Fleisch, das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung
      aa) von Fleisch, das nach dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt gewonnen worden ist, getrennt gelagert und transportiert wird,
      bb) in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb nach Anhang VII Teil a Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt wird und
      cc) zu diesem Betrieb in verplombten Fahrzeugen transportiert wird;
  2. frischem Fleisch, sofern
    1. das Fleisch von Tieren erschlachtet worden ist, die in einer von der zuständigen Behörde bestimmten, tierärztlich überwachten Schlachtstätte geschlachtet worden sind,
    2. in dieser Schlachtstätte nur Tiere empfänglicher Arten aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben geschlachtet werden und
    3. sichergestellt ist, dass
      aa) die Tiere auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route zu dieser Schlachtstätte transportiert werden,
      bb) die Transportfahrzeuge und die beim Transport verwendeten Gerätschaften unverzüglich nach dem Transport nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs IV Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/ EG gereinigt und desinfiziert werden und dies in das Desinfektionsbuch nach § 22 der Viehverkehrsverordnung eingetragen wird,
      cc) das Fleisch mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen
      aaa) im Falle von Rind- und Schweinefleisch nach Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. L 121 S. 2012) in der jeweils geltenden Fassung oder
      bbb) im Falle von Fleisch anderer Paarhufer nach Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung
      gekennzeichnet wird und
      dd) das Fleisch von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird;
  3. Hackfleisch und Fleischzubereitungen, sofern
    1. das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. EG Nr. L 368 S. 10) gekennzeichnet ist und
    2. sichergestellt ist, dass das Hackfleisch oder die Fleischzubereitung
      aa) von Fleisch, das nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird,
      bb) in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb hergestellt wird, in dem nur Fleisch von Tieren verarbeitet wird, die
      aaa) aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben stammen und in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Schlachtstätten geschlachtet worden sind oder
      bbb) mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist;
  4. Fleischerzeugnissen, die
    1. nach Anhang VII Teil a Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden sind oder
    2. aus frischem Fleisch hergestellt worden sind, das von Tieren gewonnen worden ist, die mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb geschlachtet worden sind, und dieses Fleisch von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und transportiert worden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b für das Inverkehrbringen von Milch genehmigen, die

  1. von Tieren empfänglicher Arten aus dem Sperrbezirk gewonnen oder aus Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten hergestellt worden ist, sofern
    1. die Rohmilch mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in dem Seuchenbetrieb gewonnen worden ist und von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Rohmilch getrennt gelagert und transportiert worden ist oder
    2. die Milch nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder, im Falle von Rohmilch, sichergestellt ist, dass die Milch einer solchen Behandlung unterzogen wird, und
    3. sichergestellt ist, dass die Milch
      aa) in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die
      aaa) vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden,
      bbb) mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch verhindern und
      bb) mit Fahrzeugen transportiert wird, deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebes jeweils gereinigt und desinfiziert werden.
  2. in einem tierärztlich überwachten Verarbeitungsbetrieb in dem Sperrbezirk verarbeitet worden ist, sofern
    1. die verarbeitete Milch aus Rohmilch hergestellt worden ist, die
      aa) die Voraussetzungen nach Nummer 1 Buchstabe a erfüllt,
      bb) nach Maßgabe des Anhangs IX der Richtlinie 2003/85/EG behandelt worden ist oder
      cc) von Tieren aus außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben gewonnen worden ist,
    2. die Milch während der Verarbeitung identifizierbar ist und von Milch, die nicht aus dem Sperrbezirk verbracht werden soll, getrennt gelagert und transportiert wird und
    3. sichergestellt ist, dass in den Fällen des Buchstaben a Doppelbuchstabe cc die Rohmilch in Behältnissen transportiert worden ist, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert worden sind und während des Transports der Rohmilch keine Betriebe in dem Sperrbezirk angefahren worden sind, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige Behörde ferner das Inverkehrbringen von Rohmilch, die in dem Sperrbezirk gewonnen worden ist, in außerhalb des Sperrbezirks gelegene Verarbeitungsbetriebe genehmigen, sofern in dem Sperrbezirk kein Verarbeitungsbetrieb liegt oder die Kapazitäten der im Sperrbezirk gelegenen Betriebe zur Verarbeitung von Rohmilch nicht ausreichen und sichergestellt ist, dass die Rohmilch

  1. auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Route transportiert wird und
  2. in flüssigkeitsdichten Behältnissen transportiert wird, die
    1. vor dem Transport der Rohmilch gereinigt und desinfiziert werden,
    2. mit Vorrichtungen ausgestattet sind, die eine Aerosolbildung beim Einfüllen und Entladen der Milch verhindern und
  3. mit Fahrzeugen transportiert wird,
    1. deren Räder, Radkästen und Unterseite sowie deren für die Aufnahme der Rohmilch verwendeten Gerätschaften vor dem Verlassen eines Betriebs jeweils gereinigt und desinfiziert werden,
    2. die nach Verlassen des Sperrbezirks bis zur Ankunft im Verarbeitungsbetrieb keinen anderen Betrieb mit Tieren empfänglicher Arten anfahren und
    3. die
      aa) nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde gekennzeichnet sind und nur in einem von der zuständigen Behörde festgelegten Gebiet genutzt werden dürfen oder
      bb) vor der Nutzung in einem anderen als dem festgelegten Gebiet unter amtlicher Überwachung gereinigt und desinfiziert werden.

(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von gefrorenem Samen, gefrorenen Embryonen und gefrorenen Eizellen genehmigen, sofern der Samen, die Embryonen oder die Eizellen

  1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind oder
  2. in einer Besamungsstation gewonnen worden ist oder gewonnen worden sind und
    1. der Samen, die Embryonen oder die Eizellen getrennt von anderem Samen, anderen Embryonen und anderen Eizellen gelagert worden ist oder gelagert worden sind,
    2. alle empfänglichen Tiere in der Besamungsstation klinisch nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG und serologisch nach Anhang III Nr. 2.2 mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und
    3. das Spendertier frühestens 28 Tage nach der Samenentnahme serologisch mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden ist.

(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe d genehmigen für das Inverkehrbringen von

  1. Häuten und Fellen, die
    1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Häuten und Fellen gelagert worden sind, oder
    2. die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen;
  2. unbehandelter Wolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die
    1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen worden sind und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnener Wolle, gewonnenen Wiederkäuerhaaren oder gewonnenen Schweineborsten gelagert worden sind oder
    2. die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe A und B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen;
  3. Blut und Bluterzeugnissen, sofern das Blut oder das Bluterzeugnis
    1. dazu bestimmt ist, als Pharmazeutikum, als Invitro-Diagnostikum, als Laborreagenz oder zu technischen Zwecken verwendet zu werden, und
    2. einer der Behandlungen nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen worden ist;
  4. Schmalz und ausgeschmolzenen tierischen Fetten, sofern das Schmalz oder das Fett einer Behandlung nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen worden ist;
  5. Heimtierfutter und Kauspielzeug, sofern es die Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe b und c in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt;
  6. Jagdtrophäen, sofern sie die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang XIII Kapitel VI Buchstabe B und C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllen;
  7. Tierdärmen, die nach Anhang I Kapitel II der Richtlinie 92/118/EWG gesäubert und ausgeschabt und nach dem Ausschaben
    1. für die Dauer von 30 Tagen mit Natriumchlorid gesalzen oder
    2. gebleicht oder getrocknet und nach der Behandlung getrennt von in dem Sperrbezirk gewonnenen Tierdärmen gelagert

    worden sind;

  8. sonstigen tierischen Erzeugnissen, die
    1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb gewonnen und getrennt von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen tierischen Erzeugnissen gelagert worden sind, oder
    2. einer Hitzebehandlung in einem luft- und wasserdicht verschlossenen Behältnis mit einem F0-Wert von mindestens drei oder einer Hitzebehandlung unterzogen worden sind, bei der die Kerntemperatur für die Dauer von mindestens 60 Minuten mindestens 70 Grad Celsius beträgt;
  9. zusammengesetzten sonstigen Erzeugnissen, die einer das Virus der Maul- und Klauenseuche abtötenden Behandlung unterzogen worden sind;
  10. abgepackten sonstigen Erzeugnissen zur Verwendung als Invitro-Diagnostikum oder Laborreagenz.

(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b für das Verbringen von Dung genehmigen, sofern sichergestellt ist, dass der Dung

  1. zur sofortigen Behandlung in eine nach Maßgabe des Artikels 24 Absatz 1 Buchstabe f und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage verbracht wird oder
  2. innerhalb des Sperrbezirks auf Flächen in ausreichender Entfernung zu Betrieben mit Tieren empfänglicher Arten unmittelbar in den Boden eingebracht oder bodennah ausgebracht und sofort untergepflügt wird und der Dung
    1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb angefallen ist oder
    2. aus einem Betrieb stammt, in dem alle Tiere empfänglicher Arten durch den beamteten oder einen von der zuständigen Behörde beauftragten Tierarzt untersucht worden sind, die Untersuchung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Maul- und Klauenseuche ergeben hat, der Dung mindestens vier Tage vor dieser Untersuchung angefallen ist und die Fahrzeuge und Gerätschaften, mit denen der Dung eingebracht oder ausgebracht wird, vor und nach der Verwendung gereinigt und desinfiziert werden.

(8) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 4 Buchstabe b genehmigen für das Verbringen von

  1. Futtermitteln, die
    1. mindestens 22 Tage vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb erzeugt oder zugekauft und getrennt von nach diesem Zeitpunkt erzeugten oder zugekauften Futtermitteln gelagert worden sind,
    2. zur Verwendung in dem Sperrbezirk bestimmt sind,
    3. in Betrieben erzeugt worden sind, die keine Tiere empfänglicher Arten halten, oder
    4. in außerhalb des Sperrbezirks gelegenen Betrieben erzeugt worden sind;
  2. Trockenfutter und Stroh zusätzlich zu Nummer 1, das in Betrieben erzeugt worden ist, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sofern das Trockenfutter oder das Stroh
    1. für die Dauer von mindestens zehn Minuten bei einer Temperatur von mindestens 80 Grad Celsius in einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt worden ist,
    2. für die Dauer von mindestens acht Stunden bei einer Temperatur von mindestens 19 Grad Celsius Formalindämpfen (Formaldehydgas) in einer geschlossenen Kammer ausgesetzt worden ist und das Formaldehydgas unter Verwendung handelsüblicher Lösungen, die eine Konzentration von 35 bis 40 vom Hundert aufweisen, erzeugt worden ist oder
    3. abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt an Orten gelagert worden ist, die mindestens zwei Kilometer von einem Betrieb entfernt liegen, in dem die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist.

(9) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 9 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe c für das Inverkehrbringen von Samen genehmigen, sofern die Besamung von dem Tierhalter und mit Samen durchgeführt wird, der

  1. sich zum Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks bereits im Betrieb befunden hat oder
  2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde von einer zugelassenen Besamungsstation unmittelbar an den Betrieb abgegeben worden ist.

Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines Sperrbezirks liegt, wenn

  1. alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation
    1. serologisch nach Anhang III Nr. 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG und
    2. im Rahmen täglicher klinischer Untersuchungen nach Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 2003/85/EG, die eine rektale Messung der Körpertemperatur einschließen,

    mit negativem Ergebnis auf Maul- und Klauenseuche untersucht worden sind und

  2. sichergestellt ist, dass alle Tiere empfänglicher Arten der Besamungsstation regelmäßig im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen virologisch auf Maul- und Klauenseuche untersucht werden.
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