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3.3 Anforderungen an Formstücke aus metallischen Werkstoffen

3.31 Werkstoffe

(1) Nummer 3.1 Abs. 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn

  1. für Formstücke aus Rohren Werkstoffe nach Nummer 3.21,
  2. für Formstücke aus Blechen Stähle nach AD-Merkblatt W 1, bei unterirdischer Verlegung beruhigte Stähle,
  3. für Formstücke aus Stahlguß und Gußeisen Werkstoffe nach AD-Merkblatt W 5 bzw. W 3,
  4. für Formstücke aus Temperguß GTW-40 nach DIN 1692
  5. für Formstücke aus Kupferwerkstoffen (< DN 25,> PN 10) SF-Cu, G-CuSn5ZnPb

verwendet werden.

(2) Für Formstücke dürfen Gußeisen nach Ziffer 3 und Temperguß nach Ziffer 4 nur für Schraubverbindungen mit einer Nennweite bis DN 100, einem Druck bis PN 16 und einer Temperatur bis 120 °C verwendet werden.

(3) Für Formstücke zwischen Tank und erster Absperreinrichtung (siehe TRbF 120 Nr. 5.61 Abs. 2 und 3) dürfen nur Werkstoffe nach Absatz 1 Ziffer 1 oder 2 oder Stahlguß nach Ziffer 3 verwendet werden.

(4) Für Formstücke aus Werkstoffen nach Absatz 1 Ziffer 1 und 2 und für Formstücke aus Stahlguß nach Absatz 1 Ziffer 3 gilt die Verarbeitbarkeit und Schweißeignung als nachgewiesen.

3.32 Berechnung

(1) Formstücke sind sinngemäß nach den AD-Merkblättern der Reihe B zu berechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei Formstücken bis PN 25 eine Berechnung nicht erforderlich, wenn Formstücke nach DIN 2615, DIN 2616, DIN 2606, DIN 2605 und DIN 2856 verwendet werden.

3.33 Herstellung

Für die Herstellung von Formstücken gilt Nummer 4 sinngemäß. Die AD-Merkblätter der Reihe HP sind zu beachten.

3.34 Prüfung

(1) Bei Werkstoffen nach Nummer 3.31 Abs. 1 Ziffer 1 und 4, ausgenommen bei Werkstoffen nach Nummer 3.21 Ziffer 6, richtet sich der Prüfumfang nach den entsprechenden DIN-Normen.

(2) Bei Werkstoffen nach Nummer 3.21 Ziffer 6 richtet sich der Prüfumfang nach dem Gutachten des Sachverständigen.

(3) Für die Prüfung von Blechen für Formstücke (siehe Nummer 3.31 Abs. 1 Ziffer 2) gilt AD-Merkblatt W 1, für die Prüfung von Stahlguß und Gußeisen für Formstücke (siehe Nummer 3.31 Abs. 1 Ziffer 3) gelten die AD-Merkblätter W 5 bzw. W 3.

(4) Für die Prüfung von geschweißten Formstücken gelten die AD-Merkblätter der Reihe HP sinngemäß.

3.35 Nachweis der Güteeigenschaften

(1) Ungeschweißte Formstücke aus Werkstoffen nach Nummer 3.31 Abs. 1 Ziffer 1, ausgenommen Werkstoffe nach Nummer 3.21 Ziffer 4 und 5, sind vom Herstellerwerk zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Werkszeugnis nach DIN 50049 Abschnitt 2.2 auszustellen.

(2) Formstücke aus Stahlguß, Gußeisen und Temperguß (siehe Nummer 3.31 Abs. 1 Ziffer 3 und 4) sind durch den Werkssachverständigen zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Abnahmeprüfzeugnis nach DIN 50049 Abschnitt 3.1 B auszustellen.

(3) Ungeschweißte Formstücke aus Werkstoffen nach Nummer 3.21 Ziffer 4 und 5 und geschweißte Formstücke sind durch den Werkssachverständigen zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Abnahmezeugnis nach DIN 50049 Abschnitt 3.1 B auszustellen.

(4) Abweichend von Absatz 1 bis 3 genügt bei Formstücken mit einem Durchmesser bis DN 100 als Gütenachweis die Stempelung mit Werkstoffsorte, Nenndruckstufe und Herstellerzeichen. Bei Fittings nach DIN 2856 bis DN 25 genügt als Gütenachweis die Stempelung mit der Herstellerkennzeichnung.

3.4 Anforderungen an Armaturen aus metallischen Werkstoffen

(1) Nummer 3.1 gilt für Absperreinrichtungen im Zuge von Rohrleitungen als erfüllt, wenn Werkstoffe nach AD-Merkblatt A4 oder TRD 110 verwendet werden und wenn die Absperreinrichtungen (Armaturen) hinsichtlich Herstellung, Bemessung, Prüfung und Gütenachweis DIN 3230 Teil 6 entsprechen.

(2) Für Armaturen an Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen gilt Nummer 3.1 auch als erfüllt, wenn andere metallische Werkstoffe mit ausreichender Zähigkeit verwendet werden, wie z.B. Knetwerkstoffe (Kupferlegierung) nach VdTÜV-Werkstoffblatt 410 oder die nachfolgend genannten Werkstoffe:

GK-CuZn 37 Pb (Werkstoff Nr. 2.0340)
G-CuSn5ZnPb (Werkstoff Nr. 2.1096)
G-CuSn 10 (Werkstoff Nr. 2.1050)
CuZn40Mn (Werkstoff Nr. 2.0572)

Für die Cu-Werkstoffe sind die nachstehenden Einsatzgrenzen zu beachten:

Nennweite, DN < 65 < 40 < 5 < 15
Betriebsüberdruck, bar < 10 < 20 < 32 < 40
Öltemperatur, °C < 120 < 120 < 140 < 140

Auf DIN 4736 Teil 1 und 2 und auf DIN 32725 Teil 1 wird hingewiesen.

(3) Nach TRbF 220 Nummer 6.51 Abs. 2 und 3 geforderte Absperreinrichtungen (erste Absperreinrichtung am Tank) müssen aus Werkstoffen nach TRbF 220 Nr. 6.51 Abs. 7 und 8 bestehen.

4 Herstellung und Verlegung der Rohrleitungen

4.1 Allgemeines

4.11 (1)Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß ihre Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

(2) Oberirdische Rohrleitungen müssen fest verlegt werden.

(3) Rohrleitungen in schwingungsgefährdeten Anlagen - z.B. bei Anschluß an Pumpen - müssen durch entsprechende Maßnahmen so ausgeführt sein, daß Undichtheiten durch Schwingungsbeanspruchungen nicht zu befürchten sind.

4.12 (1) Beim Zusammenfügen einer Rohrleitung dürfen die einzelnen Rohre nicht unzulässig beansprucht oder verformt werden.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Richtarbeiten, insbesondere durch das Biegen der Rohre, die Güteeigenschaften des Werkstoffes nicht beeinträchtigt und die einzelnen Rohre so zusammengefügt worden sind, daß Spannungen und Verformungen, die die Sicherheit der Rohrleitung beeinträchtigen können, ausgeschlossen sind.

(3) Als Grundsätze für die Kalt- und Warmumformung und die Wärmebehandlung gelten die AD-Merkblätter der Reihe HP.

4.13 (1) Verbindungsstellen zwischen einzelnen Rohren und die für die Herstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, daß eine sichere Verbindung gewährleistet ist und die Dichtheit der Rohrleitung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Für Verbindungsarten, bei denen noch keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen, und bei solchen Verbindungsarten, deren Ausführung zur Vermeidung von Gefährdungen einer besonderen Sachkunde und Sorgfalt bedürfen, können Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 verlangt werden.

(3) Verbindungsstellen zwischen einzelnen Rohren werden in der Regel als Schweiß-, Hartlöt-, Muffen-, Schraub- oder Flanschverbindungen oder als Schneidringverschraubungen nach DIN 2353, DIN 3859 oder DIN 3861 ausgeführt. Bei Schraub- und Flanschverbindungen beziehen sich die Anforderungen von Absatz 1 auch auf die Dichtungen.

(4) Flansch- und Schraubverbindungen sowie Schneidringverschraubungen müssen in für Kontrollen gut zugänglicher Bereichen angeordnet sein. Die Verwendung von Schneidringverschraubungen ist nur bis DN 25 zulässig. An Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen sind Schraubverbindungen nur bis DN 32 zulässig.

(5) Bei Muffen- und Schraubverbindungen wird bezüglich der Wanddicke auf DIN 2441 und bei lichten Weiten über DN 50 auch auf DIN 2440 hingewiesen.

(6) Steckmuffenverbindungen ohne Sicherungsschellen, Weichlotverbindungen und Verschraubungen unter Verwendung elastischer Bauteile zur Abdichtung - sogenannte Quetschverschraubungen - sind nicht zulässig. Anläßlich von Wartungs- und Prüfarbeiten vorgefundene Quetschverschraubungen sind gegen zulässige Verbindungen, z.B. Schneidringverschraubungen, auszutauschen.

(7) Verbindungen durch Hartlöten in Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen sind zulässig:

  1. bei Verwendung von Kupferrohr nach DIN 1786 und von Fittings nach DIN 2856 bis DN 25 und PN 10,
  2. bei Verwendung von Präzisionsstahlrohr nach DIN 2391 oder DIN 2393 sowie von entsprechenden Kapillarlötfittings aus Stahl bis DN 14.

(8) Die Qualifikation der Löter und die Güte des Zusatzwerkstoffes sind nachzuweisen (z.B. durch Bescheinigung einer Fachfirma).

(9) Im Zuge von Rohrleitungen zur Versorgung von Ölfeuerungsanlagen sind zwischen der Rohrleitung und einer Pumpe kurze Schläuche zulässig, wenn sie DIN 4798 Teil 1 entsprechen und eine Schutzeinrichtung - z.B. Ölauffangschale mit Ölmeldeeinrichtung - vorhanden ist. Die Schutzeinrichtung muß bei Ölaustritt die Förderpumpe abschalten.

4.2 Grundsätze für Schweißarbeiten

4.21 (1) Die Schweißnähte an Rohrleitungen müssen unter Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Zusatzwerkstoffe ausgeführt und nach sorgfältiger Vorbereitung der Rohrenden so hergestellt sein, daß eine einwandfreie Verschweißung gewährleistet ist und Eigenspannungen auf das Mindestmaß begrenzt bleiben.

(2) Auf DIN 8564 wird hingewiesen.

4.22 Bei der Herstellung von geschweißten Rohrleitungen sind Verfahren anzuwenden, die vom Hersteller nachweislich beherrscht werden und die die Gleichmäßigkeit der Schweißnähte gewährleisten.

4.23 (1) Die Hersteller dürfen nur geprüfte Schweißer einsetzen. Sie müssen über sachkundiges Aufsichtspersonal verfügen.

(2) Für die Schweißerprüfung und die Schweißaufsicht gilt AD-Merkblatt HP 3.

4.24 (1) Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 4.22 ist dem Sachverständigen durch eine Verfahrensprüfung entsprechend AD-Merkblatt HP 2/1 zu erbringen.

(2) Abweichend von Absatz 1 reicht bei Rohrleitungen mit einer Nennweite bis DN 100 aus Stählen nach Nummer 3.21 Ziffer 1 der Sorten St 37.0, St 44.0, St. 35.8, St 45.8, St 37.1 St 42.8 und aus Stählen nach DIN 17172 der Sorten StE 290.7 und StE 320.7 die Vorlage gültiger Schweißerprüfbescheinigungen aus.

4.25 Die Schweißzusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe müssen eignungsgeprüft sein und eine auf den Grundwerkstoff abgestimmte Schweißverbindung ermöglichen.

4.26 (1) Die Schweißnähte müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein. Sie dürfen keine Risse und keine wesentlichen Bindefehler und Schlackeneinschlüsse aufweisen.

(2) Bei Anwendung der Schmelzschweißung sollen die Schweißnähte mehrlagig ausgeführt sein.

(3) Die Verbindungsnähte zwischen Rohren sowie zwischen Rohren und Formstücken müssen als Stumpfnähte ohne wesentlichen Kantenversatz ausgeführt werden.

4.27 Bei Rohrleitungen mit einer Nennweite über DN 100 aus Stählen der Sorten St 52.0, St 52-3 oder Stählen nach DIN 17 172 der Sorten StE 360.7 bis StE 480.7 TM sind mindestens 2 % der Rundnähte zerstörungsfrei zu prüfen.

4.3 Verlegung der Rohrleitungen

4.31 Rohrleitungen sollen, soweit möglich und zweckmäßig, oberirdisch verlegt und leicht zugänglich sein.

4.32 (1) Oberirdische und unterirdische Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß sie gegen mögliche Beschädigungen geschützt sind.

(2) Absatz 1 gilt für unterirdische Rohrleitungen z.B. als erfüllt, wenn sie durch Abdecksteine oder eine befestigte Fahrbahn geschützt oder mit mindestens 60 cm Erddeckung verlegt sind.

4.33 (1) Unterirdische Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß die Unversehrtheit der Isolierung nicht beeinträchtigt ist.

(2) Absatz 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn für die Vorbereitung der Sohle und zum Verfüllen der Rohrgräben oder -kanäle Sand (Korngröße< 2 mm) oder andere Bodenstoffe verwendet worden sind, die frei von scharfkantigen Gegenständen, Steinen, Asche, Schlacke und anderen bodenfremden und aggressiven Stoffen sind.

4.34 (1) Rohrleitungen müssen unter Berücksichtigung der üblicherweise auftretenden Dehnungen so verlegt sein, daß sie ihre Lage nicht verändern.

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn

  1. temperaturbedingte Dehnungen bei der Verlegung berücksichtigt und längere Rohrleitungen mit elastischen Zwischenstücken ausgerüstet sind, soweit nicht die Rohrführung ausreichende Dehnung ermöglicht;
  2. oberirdische Rohrleitungen auf Stützen in ausreichender Anzahl aufliegen, so daß ein Durchhängen vermieden wird, und sie so befestigt sind, daß gefährliche Lageveränderungen nicht eintreten können, und
  3. unterirdische Rohrleitungen in Rohrgräben oder -kanälen so verlegt sind, daß sie gleichmäßig aufliegen.

(3) Auf folgende Richtlinie wird hingewiesen:

  1. Richtlinien Nr. 89927 der Deutschen Bundesbahn für das Verlegen von Leitungen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf oder neben Bundesbahngelände.

4.35 Unterirdische Füll- und Entleerungsleitungen sollen möglichst mit stetigem Gefälle zum Tank verlegt sein. Wegen selbstsichernder Saugleitungen wird auf Nummer 2 Abs. 5 Ziffer 3 verwiesen.

4.36 (1) Unterirdische Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß ein Abstand von mindestens 1 m zu öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden oder die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Zu den öffentlichen Versorgungsleitungen nach Absatz 1 gehören insbesondere Gas-, Wasser- und Abwasserleitungen, elektrische Leitungen und Leitungen von Fernmeldeanlagen.

(3) Auf die Einhaltung des Mindestabstandes nach Absatz 1 kann im Einverständnis mit den zuständigen Stellen nur verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß durch geeignete Maßnahmen eine Gefährdung der Leitungen ausgeschlossen ist.

4.37 Armaturen müssen so angeordnet sein, daß sie gegen Beschädigung geschützt sind. Absperreinrichtungen sollen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

4.38 (1) Oberirdisch verlegte Rohrleitungen müssen durch Farbanstrich oder Beschriftung gekennzeichnet sein, wenn Leitungen für unterschiedliche gefährliche Stoffe verlegt sind und wenn eine eindeutige Zuordnung zum Lagertank nicht möglich ist. Auf DIN 2403 wird hingewiesen.

(2) Der Verlauf unterirdisch verlegter Rohrleitungen muß in Rohrleitungsplänen erfaßt sein. Kreuzungsstellen mit und Näherungsstellen zu anderen Energieleitungstrassen sind in den Rohrleitungsplänen zu kennzeichnen.

4.4 Schutzrohre

Schutzrohre für Rohrleitungen müssen ausreichend fest, flüssigkeitsdicht und gegen Korrosion beständig oder geschützt sein. Die Eignung ist nachzuweisen. Geeignet sind z.B. Kunststoffrohre aus PE-Hart nach DIN 19533 oder aus PVC. Hart nach DIN 19532 oder DIN 19534.

5 Korrosionsschutz

5.1 Allgemeines

Rohrleitungen, die korrosiven Einflüssen unterliegen und deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion geschützt sein.

5.2 Oberirdische Rohrleitungen

Oberirdische Rohrleitungen, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen mit einer geeigneten Beschichtung (Schutzanstrich) versehen sein.

5.3 Unterirdische einwandige Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen durch eine geeignete Isolierung geschützt sein. Die Anforderung ist erfüllt, wenn z.B. Werksumhüllungen nach DIN 30670, DIN 30671 oder DIN 30673 und Baustellenumhüllungen nach DIN 30672 verwendet werden.

(2) Unterirdische Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen, die gegen Außenkorrosion nicht beständig sind, müssen zusätzlich zu der Isolierung nach Absatz 1 kathodisch gegen Korrosion geschützt sein. Bei Rohrleitungen aus Stahl kann auf den kathodischen Korrosionsschutz verzichtet werden, sofern der Sachverständige aufgrund örtlicher Prüfungen bestätigt, daß eine die Dichtheit der Rohrleitung gefährdende Außenkorrosion nicht zu befürchten ist. Bei Rohrleitungen aus Stahl ist TRbF 521 anzuwenden.

(3) Unterirdische Rohrleitungen aus Stahl mit Kunststoffumhüllung bis zu einer Nennweite von DN 100 und bis zu einer Länge von 50 m gelten als ausreichend gegen Außenkorrosion geschützt, wenn sie der Anlage 1 zu dieser TRbF entsprechen. Für diese Rohrleitungen ist ein kathodischer Korrosionsschutz nicht erforderlich. Auf Nummer 2 Abs. 4 wird verwiesen.

(4) Die unterschiedliche Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe, wie z.B. Stahl, Gußeisen, Kupfer oder Aluminium und seine Legierungen, ist zu berücksichtigen.

(5) Ist ein mit einer unterirdisch verlegten Rohrleitung verbundener Tank mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgerüstet, ist auch die unterirdisch verlegte Rohrleitung stets kathodisch zu schützen.

(6) Werden Rohre oder Anlageteile aus unterschiedlichen Metallen, bei denen wegen einer galvanischen Elementbildung Korrosionen zu befürchten sind, miteinander verbunden, so müssen sie durch Isolierstücke voneinander metallen getrennt werden. Entsprechendes gilt für die Isolierung von Rohren gegen Halterungen.

(7) Abweichend von Absatz 6 dürfen Rohre und Anlageteile aus unterschiedlichen Metallen dann nicht metallen getrennt werden, wenn sie kathodisch geschützt sind. Auf TRbF 521 wird verwiesen.

6 Sicherheitseinrichtungen

6.1Rohrleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen versehen sein.

6.2 (1) Rohrleitungen müssen gegen Drucküberschreitung gesichert sein, wenn eine Überschreitung des zulässigen Betriebsdrucks nicht auszuschließen ist.

(2) Die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung müssen an geeigneter Stelle eingebaut werden und sind nach AD-Merkblatt a 2 auszulegen.

(3) Zur Verhinderung von unzulässigen Drücken infolge Erwärmung der brennbaren Flüssigkeit, z.B. durch Sonneneinstrahlung, eignen sich z.B. Überströmventile.

(4) Die aus Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung austretenden brennbaren Flüssigkeiten müssen gefahrlos abgeleitet werden, z.B. in einen Leckflüssigkeitsbehälter.

6.3 Ist eine Rohrleitung mit Einrichtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdrucks versehen, können diese dazu verwendet werden, bei Erreichen des zulässigen Betriebsdrucks die Pumpen abzuschalten bzw. vor Erreichen des zulässigen Betriebsdrucks einen Alarm auszulösen.

6.4 Freie Rohrleitungsenden müssen flüssigkeitsdicht verschlossen sein.

6.5 Bei der Möglichkeit der Entnahme aus mehreren Tanks, die nicht kommunizierend miteinander verbunden sind, ist durch eine Zwangsschaltung sicherzustellen, daß der Rücklauf nur in den Tank gelangen kann, aus dem die Entnahme erfolgt.

7 Zusätzliche Anforderungen für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Verbindungen und Abdichtungen an Pumpen, Armaturen und Rohrleitungen (Dichtungen) müssen so montiert, installiert und betrieben werden, daß sie während des Betriebes zur umgebenden Atmosphäre hin technisch dicht sind und die Dichtungen nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können. Die Auswahl eines anforderungsgerechten Dichtungssystemes und der Werkstoffe muß unter Beachtung der zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen sowie der Beständigkeit gegenüber dem Fördermedium erfolgen. Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe gegenüber dem Medium kann z.B. durch die Betriebsbewährung von Referenzobjekten oder Resistenzlisten (z.B. Amtliche Bekanntmachungen, Verträglichkeit zwischen Füllgut und Werkstoff von Gefahrgutbehältern - Teil 1, DECHEMA-Werkstoff-Tabelle 2 beurteilt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, durch Instandhaltung und Kontrolle die technische Dichtheit zu gewährleisten.

Für genehmigungsbedürftige Läger nach Nr. 9.2 des Anhanges zur 4. BImSchV mit mehr als 10.000 Tonnen Mineralölprodukten, die außerdem die Eigenschaft sehr giftig/giftig oder kanzerogen im Sinne der Gefahrstoffverordnung aufweisen, sind die Anforderungen der Ta Luft 3.1.8 zu beachten.

Die Anforderungen der Ta Luft 3.1.8 ff sind beispielsweise erfüllt durch die Verwendung von Flanschen mit Nut und Feder oder Vor- und Rücksprung oder durch die Verwendung besonderer Dichtungen, wie metallarmierte oder kammprofilierte Dichtungen.

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Besondere Anforderungen an einwandige unterirdische Rohrleitungen aus Stahl mit Kunststoffumhüllung ohne kathodischen Korrosionsschutz  Anlage 1 zu TRbF 231 Teil 1

Geltungsbereich

Diese Anlage gilt für kunststoffumhüllte Rohrleitungen nach TRbF 231 Teil 1 Nr. 2 Abs. 4. Sie gilt nicht für kunststoffumhüllte Rohrleitungen einfacher oder herkömmlicher Art nach TRbF 231 Teil 1 Nr. 2 Abs. 5, z.B. selbstsichernde Saugleitungen.

1 Rohre und Formstücke

(1) Für Rohrleitungen bis zu einer Nennweite von DN 100 und bis zu einer Länge von 50 m dürfen nur Stahlrohre nach DIN 1626 und DIN 1629 der Stahlsorte St 37.0 oder nach DIN 17172 verwendet werden.

(2) Die Stahlrohre müssen mit einer Werksumhüllung aus Kunststoff nach DIN 30670, PE-Umhüllung versehen sein.

(3) Die Güteeigenschaften der Werksumhüllung müssen durch ein Werkszeugnis nach DIN 50049 Abschnitt 22 nachgewiesen sein.

2 Rohrleitung

(1) Rohre und Formstücke dürfen nur durch Schweißen miteinander verbunden werden.

(2) Die Verbindungsstellen müssen mit einem Nachisolierungssystem (Baustellenumhüllung) nach Nummer 3 isoliert werden.

(3) Die Rohrleitung ist durch Isolierstücke von angeschlossenen Anlageteilen metallen zu trennen.

3 Isolierung der Verbindungsstellen

(1) Für die Isolierung der Verbindungsstellen dürfen nur Korrosionsschutzbinden auf Kunststoffbasis verwendet werden.

(2) Die Korrosionsschutzbinden müssen den Anforderungen der DIN 30672, Beanspruchungsklasse C, genügen.

(3) Die Korrosionsschutzbinden müssen ein DIN-DVGW-Zeichen mit Registriernummer haben.

(4) Das Nachisolierungssystem muß nach den Angaben der Bindenhersteller aufgebracht werden.

4 Prüfungen durch Sachverständige

4.1 Prüfungen vor der Inbetriebnahme

(1) Die Dichtheit der Rohrleitung ist vor der Isolierung der Verbindungsstellen mit einem Prüfüberdruck, der dem 1,3fachen des zulässigen Betriebsüberdruckes entspricht, mindestens jedoch mit 5 bar, zu prüfen.

(2) Die fachgerechte Ausführung der Isolierung ist visuell zu prüfen.

(3) Die Schichtdicke der Isolierung der Verbindungsstellen und der ausgebesserten Stellen der Umhüllung ist zu prüfen.

(4) Die Werksumhüllung und die Nachisolierungen sind mit 5 kV +5 kV/mm Schichtdicke, jedoch mit höchstens 20 kV, gemäß DIN 30672 auf Unversehrtheit und Porenfreiheit zu prüfen. Nach Ausbesserungen ist die Prüfung zu wiederholen.

4.2 Wiederkehrende Prüfungen

Die Dichtheit der Rohrleitung ist mit einem Prüfüberdruck, der dem zulässigen Betriebsüberdruck entspricht, mindestens jedoch mit 5 bar, zu prüfen.

4.3 Durchführung der Prüfungen

Die Prüfungen sind im Rahmen der nach WHG/ VAwS vorgeschriebenen Prüfungen durchzuführen. Auf TRbF 620 wird verwiesen.

ENDE

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