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Regelwerk, Technische Regeln, TRSK

TRSK 204 - Anforderungen an Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppen IIb, IVa und IVb
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)

Ausgabe Oktober 1999
(BArbBl. 1/2000 S. 79; 27.09.2002 S. 3777aufgehoben)



1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Getränke- und Grundstoffbehälter (Behälter) der Gruppen IIb, IVa und IVb als Teil von Getränkeschankanlagen (§ 7 Abs. 1 SchankV).

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 200 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 Für die Herstellung und die Berechnung von Behältern aus metallischen Werkstoffen gelten die Anforderungen der TRB 200 und 300. Für Transportbehälter < 450 Liter sind die Anforderungen der DIN 10502 Teil 1 und Teil 2 zu beachten.

3.3 Für Behälter aus glasfaserverstärkten Kunststoffen gelten darüber hinaus die Anforderungen der TRB 100.

3.4 Fahrbare Behälter, deren Befestigungen mit dem Fahrzeug, ihre Bedienungseinrichtung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten. Hierzu sind die Technischen Richtlinien Tanks (TRT) bzw. die Richtlinien Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien (TRTF) sinngemäß anzuwenden.

3.5 Die Behälter müssen mit den sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteilen versehen sein. Diese müssen

Das Sicherheitsventil und das Überdruckmeßgerät müssen unabsperrbar am Behälter oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht sein, daß sie durch das Beschickungsgut nicht unwirksam werden können. Das Überdruckmeßgerät muß so angebracht sein, daß es beobachtet werden kann. Es muß ein Anschluß für den Prüfdruckmesser vorhanden sein.

3.6 Die Behälter müssen mit einer Rückschlagsicherung gemäß TRSK 305 versehen sein, die sich, soweit technisch möglich, in unmittelbarer Nähe des Behälters befindet; sie muß leicht erreichbar und einsehbar sein.

3.7 Schnellverschlüsse müssen Sicherheitseinrichtungen haben, die bewirken, daß der Behälter erst unter Druck gesetzt werden kann, wenn der Verschluß vollständig geschlossen ist. Außerdem muß diese Einrichtung sicherstellen, daß beim Öffnen des Behälters der Deckel durch einen noch vorhandenen Restdruck eventuell angehoben, aber erst nach vollständigem Druckausgleich gelöst werden kann.

3.8 Das Innere des Behälters, in den ein Füllsack aus Kunststoff eingelegt wird, muß eine Oberflächenbeschaffenheit aufweisen, durch die der Füllsack nicht beschädigt werden kann.

3.9 Behälter, die drehbar gelagert sind, müssen so gesichert werden, daß sie nicht aus dem Drehgestell herausspringen können.

3.10 Die Vorschriften der Eichordnung bleiben unberührt.

4 Hygienische Anforderungen

Die hygienischen Anforderungen der TRSK 200 Nummer 5 sind zu beachten.

5 Kennzeichnung

Die Behälter sind wie folgt deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen:

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