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Regelwerk, Wasser EU, SH

Landeswassergesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 11. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2008 S. 91; 12.12.2008 S. 791; 19.03.2010 S. 365 10; 17.12.2010 S. 789 10a;19.01.2012 S. 89 12; 28.10.2012 S. 712 12a; 07.10.2013 S. 387 13; 16.03.2015 S. 15; 01.08.2016 S. 680 16; 02.05.2018 S. 162 18; 13.12.2018 S. 773 18a)
Gl.-Nr.: 753-2



Archiv: 2004
Siehe Fn. *

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
(zu § 1 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichnet sind, und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) Das Wasserhaushaltsgesetz mit Ausnahme des § 22 und dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf

  1. Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur einer Eigentümerin oder eines Eigentümers dienen, und
  2. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem anderen Gewässer nur dadurch verbunden sind, dass sie durch künstliche Vorrichtungen aus diesem gefüllt oder in dieses abgelassen werden.

(3) Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke begrenzt. Wo derartige Merkmale nicht vorhanden sind, bestimmt die oberste Wasserbehörde durch Verordnung die Begrenzung; sie soll die Küstenlinie an der Mündung der oberirdischen Gewässer zweckmäßig verbinden.

§ 2 Ziele der Wasserwirtschaft
(zu § 1a WHG)

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes hat im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit so zu erfolgen, dass die Funktion des Wasserhaushaltes im Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes gewahrt wird. Die Gewässer sind als Bestandteile des Naturhaushaltes und als Lebensgrundlage für den Menschen zu schützen und zu pflegen. Ihre biologische Eigenart und Vielfalt sowie ihre wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit sind zu erhalten und bei Beeinträchtigungen wiederherzustellen.

(2) Die Gewässer sind nach den Grundsätzen in den §§ 1a , 25a bis 25d, 32c und 33a WHG so zu bewirtschaften, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt vermieden werden. Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit muss der Umgang mit Stoffen insbesondere so erfolgen, dass eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Entnommenes Wasser muss so sparsam verwendet werden, wie dies bei Anwendung der hierfür in Betracht kommenden Einrichtungen und Verfahren möglich ist. Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer hat auch dem Schutz und der Verbesserung der Küsten- und Meeresgewässer zu dienen.

(3) Die Bewirtschaftung der Gewässer, insbesondere ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.

§ 2a Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
(zu § 1b Abs. 3 WHG)

Die Gewässer des Landes werden in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet:

  1. Eider
    1. mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Arlau, Bongsieler Kanal, Husumer Mühlenau, Miele, Treene und Wiedau/Alte Au und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01' 30" N und 08° 48' 06" 0 in die Nordsee entwässern,
    2. mit dem den in Nummer 1 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,
    3. mit dem Küstengewässer der Nordsee, das begrenzt wird
      aa) im Norden durch die Grenze zu Dänemark,
      bb) im Osten durch die Küstenlinie bei mittlerem Tidehochwasserstand,
      cc) im Süden durch eine Linie, die von dem Punkt mit den Koordinaten 54° 01' 30" N und 08° 48' 06" 0 geradlinig nach Westen bis zum Schnittpunkt bei 54° 05' 00" N und 08° 24' 24" 0 mit der unter Doppelbuchstabe dd beschriebenen Grenze verläuft,
      dd) im Westen durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien befindet.
  2. Schlei-Trave
    1. mit den Einzugsgebieten und Teileinzugsgebieten Schwentine, Flensburger Förde, Kossau, Schlei, Trave und den weiteren Einzugsgebieten, die zwischen der Grenze zu Dänemark und der Grenze mit Mecklenburg-Vorpommern in die Ostsee entwässern,
    2. mit dem den in Nummer 2 Buchst. a genannten oberirdischen Gewässern zugeordnetem Grundwasser,
    3. mit dem Küstengewässer der Ostsee, das begrenzt wird
      aa) im Norden durch die Grenze zu Dänemark,
      bb) im Osten durch die Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts der Basislinien oder der Küstenlinie bei mittlerem Wasserstand befindet,

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