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Landeswassergesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2008 S. 91; 12.12.2008 S. 791; 19.03.2010 S. 365 10; 17.12.2010 S. 789 10a;19.01.2012 S. 89 12; 28.10.2012 S. 712 12a; 07.10.2013 S. 387 13; 16.03.2015 S. 15; 01.08.2016 S. 680 16; 02.05.2018 S. 162 18; 13.12.2018 S. 773 18a)
Gl.-Nr.: 753-2
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(zu § 1 WHG)
(1) Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichnet sind, und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.
(2) Das Wasserhaushaltsgesetz mit Ausnahme des § 22 und dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf
(3) Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke begrenzt. Wo derartige Merkmale nicht vorhanden sind, bestimmt die oberste Wasserbehörde durch Verordnung die Begrenzung; sie soll die Küstenlinie an der Mündung der oberirdischen Gewässer zweckmäßig verbinden.
§ 2 Ziele der Wasserwirtschaft
(zu § 1a WHG)
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes hat im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit so zu erfolgen, dass die Funktion des Wasserhaushaltes im Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes gewahrt wird. Die Gewässer sind als Bestandteile des Naturhaushaltes und als Lebensgrundlage für den Menschen zu schützen und zu pflegen. Ihre biologische Eigenart und Vielfalt sowie ihre wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit sind zu erhalten und bei Beeinträchtigungen wiederherzustellen.
(2) Die Gewässer sind nach den Grundsätzen in den §§ 1a , 25a bis 25d, 32c und 33a WHG so zu bewirtschaften, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt vermieden werden. Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit muss der Umgang mit Stoffen insbesondere so erfolgen, dass eine schädliche Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Entnommenes Wasser muss so sparsam verwendet werden, wie dies bei Anwendung der hierfür in Betracht kommenden Einrichtungen und Verfahren möglich ist. Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer hat auch dem Schutz und der Verbesserung der Küsten- und Meeresgewässer zu dienen.
(3) Die Bewirtschaftung der Gewässer, insbesondere ihre nachhaltige Entwicklung sowie die sparsame Verwendung von Wasser soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden.
§ 2a Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
(zu § 1b Abs. 3 WHG)
Die Gewässer des Landes werden in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet:
(Stand: 28.08.2023)
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