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Drucksache 811/16

... Ein besonders hohes Risiko für den Privatsektor stellen gänzlich neuartige Demonstrationsprojekte im kommerziellen Maßstab dar. Für diese Art von Projekten legte die Europäische Kommission zusammen mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) letztes Jahr im Rahmen von Horizont 2020 die InnovFin-Fazilität für Energie-Demonstrationsprojekte ("InnovFin Energy Demo Projects")28 auf. Für Demonstrationsprojekte im Bereich Energie besteht ein großes Interesse an Darlehen (oder deren Absicherung) zur Finanzierung gänzlich neuartiger Technologien für den Einsatz emissionsarmer, erneuerbarer Energieträger sowie zur Finanzierung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechniken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 811/16




Mitteilung

1. Einleitung

2. EIN Energiesystem IM Wandel

3. Politische SIGNALE und Rechtsrahmen

4. Finanzierungsinstrumente als ANREIZ für INVESTITIONEN des Privatsektors

5. Förderung von ENERGIEWISSENSCHAFT und ENERGIETECHNIK sowie DEREN DURCHSETZUNG auf dem MARKT

6. Europa SOLL SEINE GLOBALE Rolle Nutzen

7. Die wichtigsten Akteure der ENERGIEWENDE

B. Fazit

Anhang zur
Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK Schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie

Anhang
Erläuterung der VIER TECHNOLOGIESCHWERPUNKTE

a Dekarbonisierung des EU-Gebäudebestands bis 2050: von Niedrigstenergiehäusern bis zu Plusenergievierteln

b Stärkung der EU-Führung bei den erneuerbaren Energieträgern

c Entwicklung von Lösungen für eine erschwingliche und integrierte Energiespeicherung

d Elektromobilität und eine stärkere Integration des Nahverkehrssystems


 
 
 


Drucksache 300/16

... Bisher gelang es dem europäischen Normungssystem (ESS) hochwertige und wirksame Normen zu erstellen und Europa eine gute Position auf der internationalen Bühne zu verschaffen. Die Industrie fördert die Entwicklung europäischer Normen und die Berücksichtigung dem Stand der Technik entsprechender Technologien durch deren regelmäßige und umgehende Überprüfung. Darüber hinaus stellt die Interaktion zwischen der europäischen und der internationalen Normung eine Konstante dar: So werden zuweilen europäische Normen den internationalen Normungsgremien vorgeschlagen, in manchen Fällen werden internationale Normen zu europäischen Normen. Dieser Dialog ist von Bedeutung, da er den Unternehmen, insbesondere den KMU, ermöglicht, global zu agieren.

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Drucksache 300/16




Normungspaket Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Europäische NORMEN für das 21. JAHRHUNDERT

Europäische NORMEN für das 21. JAHRHUNDERT

1. NORMEN SIND von Bedeutung

... weil sie innovationsfördernd sind

2. ZUSAMMENSPIEL der NORMEN: eine Plattform für VIELE POLITIKFELDER

3. NORMEN als Unterstützung einer BRANCHENÜBERGREIFENDEN Politik: Dienstleistungen und IKT

4. Ausblick

5. Fazit

Anhang I
Vorschlag der Gemeinsamen Initiative für ein erstes Maßnahmenpaket mit Pilotprojekten

1. Sensibilisierung für das europäische Normungssystem und dessen Funktionsweise sowie relevante Weiterbildung

2. Koordinierung, Zusammenarbeit, Transparenz und Integration

3. Wettbewerbsfähigkeit und internationale Dimension


 
 
 


Drucksache 200/16

... es angepasst. Mit Buchstabe e Doppelbuchstabe bb und cc wird dem Projekt Digitale Erklärungen (Normenscreening) Rechnung getragen. Die Formulierung "schriftlich oder elektronisch" ist technikoffen und schließt sowohl die derzeit bekannten und praktikablen Verfahren als auch künftige, derzeit noch unbekannte Verfahren mit ein. Weiterhin erklärt diese Formulierung elektronische Abläufe als zulässig. Da sich Absatz 7 durch Zeitablauf erledigt hat, kann er aufgehoben werden (Buchstabe f).



Drucksache 296/1/16

... Den typischen Anwendungsfall des § 4 Absatz 5a Satz 2 GasNEV - neu - bildet ein Stadtwerk, das in einer Holdinggesellschaft und verschiedenen nachgeordneten Tochtergesellschaften organisiert ist, von denen eine den Betrieb des Gasversorgungsnetzes wahrnimmt und eine als zentrale Dienstleistungsgesellschaft (etwa für Technik und IT) für die anderen Tochtergesellschaften fungiert. In den durch § 4 Absatz 5a Satz 2 GasNEV - neu - erfassten Fallkonstellationen darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne der §§ 3 ff. GasNEV und gegebenenfalls unter Anwendung von § 6 Absatz 2 ARegV-E tatsächlich angefallen sind. Dies bedeutet, dass die im Rahmen der Kostenprüfung geltende "Obergrenze" nicht mehr durch eine kalkulatorische Alsob-Berechnung der fiktiven Kosten des Betreibers des Gasversorgungsnetzes zu ermitteln ist. Vielmehr ist nach der ausdrücklichen Neuregelung auf die bei dem gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister tatsächlich angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile abzustellen. Die durch den gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister gegenüber dem Betreiber des Gasversorgungsnetzes für die Erbringung der Dienstleistung geltend gemachten Rechnungsbeträge werden also nach der vorgeschlagenen Neufassung im Ergebnis "nach oben" durch die tatsächlich bei dem Dienstleister angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile begrenzt. Hierdurch wird die Angemessenheit und Kostenverursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte im Sinne des § 21 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 EnWG gewährleistet. Durch die Verweisung auf § 6 Absatz 2 ARegV-E wird klargestellt, dass etwaige im Basisjahr aufgetretene Besonderheiten des Geschäftsjahres auch im Rahmen der Prüfung des § 4 Absatz 5a Satz 2 GasNEV - neu - unberücksichtigt bleiben müssen.

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Drucksache 296/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 Satz 4 ARegV Nummer 30 Anlage 2a zu § 6 Absatz 4 Nummer 3a - neu -, Nummer 4 ARegV

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe aaa § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ARegV

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- stabe aaa § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 ARegV - Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc - neu - und Buchstabe c § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 15a - neu -, Absatz 5 Satz 1 ARegV

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 13 Absatz 4 ARegV

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 16 Absatz 1 ARegV

7. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 23 Absatz 2b Satz 9 - neu - ARegV

8. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 ARegV

9. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 2 Satz 6 - neu - ARegV

10. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 3 Satz 5 - neu - ARegV

11. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d § 34 Absatz 5 Satz 1 ARegV

12. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d § 34 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und Absatz 7 Satz 7 ARegV

13. Zu Artikel 1 Nummer 30 Anlage 2a zu § 6 Absatz 4 Nummer 8 und 9 ARegV

14. Zu Artikel 2a - neu - § 4 Absatz 5a GasNEV , Artikel 2b - neu - § 4 Absatz 5a StromNEV

'Artikel 2a Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

Artikel 2b
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Zu Artikel 2a

Zu Artikel 2b


 
 
 


Drucksache 349/16

... k) In § 30 Satz 1 werden die Wörter "in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne von § 22 Absatz 2" durch die Wörter "des § 24 Absatz 1" ersetzt.



Drucksache 359/16

... Einer der Hauptgründe für dieses Vorgehen ist, dass die 2009 angenommen technischen Spezifikationen eine Karte aus Kunststoff (wie eine Kreditkarte) vorsehen. In den technischen Spezifikationen ist jedoch nicht genau festgelegt, welcher Kunststoff zu verwenden ist. Es sind verschiedene Kunststoffe auf dem Markt; am besten geeignet ist Polycarbonat. Derzeit haben alle Karten eine Schichtstruktur aus verschiedenen Kunststoffen, wenngleich in den meisten Polycarbonat eingesetzt wird. Darüber hinaus werden in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Technologien zur Herstellung der spezifischen Kunststoffe eingesetzt. Aufgrund der vielfältigen Techniken zur Herstellung der Karten können nicht alle vorgeschlagenen Sicherheitsmerkmale integriert werden. Da der neue Aufenthaltstitel kostenneutral sein soll, ließ sich eine vollständige Harmonisierung nicht verwirklichen.

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Drucksache 359/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Einheitlichkeit und nationale Sicherheitsmerkmale

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger

- Anhörung interessierter Kreise und Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Modalitäten

1. Beteiligung Dänemarks

2. Beteiligung des Vereinigten Königreichs und Irlands

3. Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Sinne der Assoziierungsabkommen

4. Verfügender Teil

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

ANNEX 1 Anhang zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

a Beschreibung

b Farbe, Drucktechnik

c Material

d Drucktechniken

e Kopierschutztechnik

f Technische Personalisierung

g Die Mitgliedstaaten


 
 
 


Drucksache 2/16

... Der Deutsche Bundestag hat in seiner 146. Sitzung am 17. Dezember 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung - Drucksache 18/7038 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes - Drucksache 18/6489 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:



Drucksache 746/16

... , Luftschadstoffe, Straßenverschleiß, Staus und Unfälle müssen verursachergerecht den Verkehrsträgern zugeordnet sowie deutlich gemindert werden. Sie können nicht länger auf die Gesamtgesellschaft, insbesondere auf die betroffene Bevölkerung entlang der Magistralen, umgewälzt werden. Modernere Technik wäre geeignet, die Attraktivität des Systems Schiene zu verbessern und Risiken, deren Realisierung erhebliche Auswirkungen auf Menschen, Umwelt und Wirtschaft haben kann, weiter zu vermindern. Anreize für die Anwendung moderner Technik zur Automatisierung, zur Vermeidung von Lärm, zur Verminderung des Energieverbrauchs, zur Verminderung von Verschleiß am Oberbau und zur Verbesserung der Sicherheit lassen sich zum Beispiel über entsprechende Vorteile beim Trassenpreis erreichen. Die Technologieförderung im Verkehr, die aktuell auch zur Bewältigung der Klimawende stattfindet und in Zukunft noch zu verstärken ist, darf sich nicht einseitig auf den Straßenverkehr beschränken, sondern muss die grundsätzlich umweltfreundliche Schiene gleichermaßen mit einbeziehen. Neue innovative Techniken bedürfen dabei in der Regel eines Anschubs, besonders in der Umstellungsphase.

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Drucksache 746/16




Entschließung

Zu 1:

Zu 2:

Zu 3:

Zu 4:

Zu 5:

Zu 6.:


 
 
 


Drucksache 546/1/16

... Der Bundesrat bewertet vor allem die in § 2 ZensVorbG-E vorgesehene Konzentration der Aufgaben und Verantwortlichkeiten beim Statistischen Bundesamt sowie bei dem im Aufbau befindlichen und über keine fundierten Erfahrungen verfügenden Informationstechnikzentrum Bund als problematisch. Im Fall der vorgesehenen Aufgabenkonzentration ergeben sich neue Schnittstellenprobleme, deren Umfang und Risiken derzeit kaum abgeschätzt werden können. Die in der Begründung des Gesetzentwurfs angeführten Schnittstellenprobleme beim Zensus 2011 sind dagegen aus Sicht des Bundesrates aus den Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder beim Zensus 2011 vermeidbar.



Drucksache 244/16

... 1. Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge sowie Sport- und Freizeitgeräte und automatische Ausgabegeräte bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 sowie



Drucksache 537/1/16

... 9. Als strategische Ziele für die 5G-Funkverbindung sind in der Kommissionsmitteilung Stadtgebiete und Landverkehrsverbindungen vorgesehen. Nach Auffassung des Bundesrates müssen zur Erreichung einer flächendeckenden Breitbandversorgung jedoch auch weniger dicht besiedelte Regionen stärker in den Fokus genommen werden, da auch dort durch eine 5G-Konnektivität ein deutlicher Mehrwert für die wirtschaftliche Entwicklung zu erwarten ist. Die Digitalisierung bietet zusammen mit Robotik, Satellitentechnologie und "big data" insbesondere erhebliche Vorteile für die Entwicklung der Landwirtschaft und den Schutz der Umwelt. Auch außerhalb von Stadtgebieten und Landverkehrsverbindungen ist daher von einem Bedarf an einer durchgängigen 5GKonnektivität im Jahr 2025 auszugehen. Die ländlichen Gebiete sollten als strategisches Ziel für die 5G-Konnektivität bis zum Jahr 2025 (Seite 7 des Berichts) zusätzlich berücksichtigt werden, da diese Netztechnik für die Realisierung von "smart rural areas" zwingend notwendig ist.



Drucksache 295/1/16

... legaldefinierten Begriff der "schweren Straftat" ein fast gleichlautender Begriff mit anderem Inhalt eingeführt, was zwar im Hinblick auf die Relativität juristischer Begriffe möglich, aber zumindest für die praktische Handhabung nicht besonders glücklich ist. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Vorratsdatenspeicherung die Regelungstechnik, den Datenzugriff unter Bezugnahme auf Straftatenkataloge zu normieren, für ungeeignet befunden, wörtlich:



Drucksache 346/16

... (3) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde hat bei der Veröffentlichung durch organisatorische und dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Eintragungen während ihrer Veröffentlichung unversehrt, vollständig sowie aktuell bleiben und jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 346/16




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Zuständige Behörden

§ 4
Internetportal zum Kulturgutschutz

Kapitel 2
Schutz von Kulturgut vor Abwanderung

Abschnitt 1
Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes

§ 5
Grundsatz

§ 6
Nationales Kulturgut

§ 7
Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

§ 8
Nachträgliche Eintragung

§ 9
Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften

§ 10
Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet

§ 11
Ortswechsel von eingetragenem Kulturgut

§ 12
Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage

§ 13
Löschung der Eintragung

Abschnitt 2
Verfahren und Mitwirkungspflichten; Veröffentlichung

§ 14
Eintragungsverfahren

§ 15
Mitwirkungspflichten während des Eintragungsverfahrens

§ 16
Führung und Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes

§ 17
Öffentliche Bekanntmachung

Abschnitt 3
Beschädigungsverbot und Mitteilungspflicht

§ 18
Beschädigungsverbot

§ 19
Mitteilungspflichten

Kapitel 3
Kulturgutverkehr

Abschnitt 1
Grundsatz

§ 20
Kulturgutverkehrsfreiheit

Abschnitt 2
Ausfuhr

§ 21
Ausfuhrverbot

§ 22
Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 23
Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut

§ 24
Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut; Verordnungsermächtigung

§ 25
Allgemeine offene Genehmigung

§ 26
Spezifische offene Genehmigung

§ 27
Genehmigung der Ausfuhr von kirchlichem Kulturgut

Abschnitt 3
Einfuhr

§ 28
Einfuhrverbot

§ 29
Ausnahmen vom Einfuhrverbot

§ 30
Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr

Abschnitt 4
Unrechtmäßiger Kulturgutverkehr

§ 31
Unrechtmäßige Ausfuhr von Kulturgut

§ 32
Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut

§ 33
Sicherstellung von Kulturgut

§ 34
Verwahrung sichergestellten Kulturgutes

§ 35
Aufhebung der Sicherstellung

§ 36
Herausgabe sichergestellten Kulturgutes

§ 37
Einziehung sichergestellten Kulturgutes

§ 38
Folgen der Einziehung; Entschädigung

§ 39
Kosten für Sicherstellung, Verwahrung, Erhaltung und Herausgabe

Kapitel 4
Pflichten beim Inverkehrbringen von Kulturgut

§ 40
Verbot des Inverkehrbringens

§ 41
Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 42
Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

§ 43
Erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn

§ 44
Erhöhte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

§ 45
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 46
Auskunftspflicht

§ 47
Rechtsfolge bei Verstößen

§ 48
Einsichtsrechte des Käufers

Kapitel 5
Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes

Abschnitt 1
Rückgabeanspruch

§ 49
Öffentlichrechtliche Rückgabeansprüche

§ 50
Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ist Kulturgut zurückzugeben, wenn es

§ 51
Rückgabeanspruch wegen Verstoßes gegen das Recht der Europäischen Union

§ 52
Rückgabeanspruch eines Vertragsstaates

§ 53
Rückgabeanspruch nach der Haager Konvention

§ 54
Anzuwendendes Zivilrecht

§ 55
Befristung und Verjährung des Rückgabeanspruchs

§ 56
Beginn der Verjährung

§ 57
Hemmung und Neubeginn der Verjährung und Erlöschensfristen

Abschnitt 2
Rückgabeverfahren

§ 58
Grundsatz der Rückgabe

§ 59
Rückgabeersuchen

§ 60
Kollidierende Rückgabeersuchen

§ 61
Aufgaben der Länder

§ 62
Aufgaben der obersten Bundesbehörden

§ 63
Zulässigkeit der Klage auf Rückgabe

§ 64
Kosten der behördlichen Sicherstellung

§ 65
Kosten der Rückgabe und Erhaltungsmaßnahmen

Abschnitt 3
Entschädigung und Erstattungsanspruch

§ 66
Entschädigung bei Rückgabe

§ 67
Höhe der Entschädigung

§ 68
Erstattungsanspruch des ersuchenden Mitglied- oder Vertragsstaates

Kapitel 6
Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes

§ 69
Rückgabeanspruch gegenüber Mitgliedstaaten

§ 70
Rückgabeanspruch gegenüber Vertragsstaaten

§ 71
Kosten

§ 72
Eigentum an zurückgegebenem Kulturgut

Kapitel 7
Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr

§ 73
Rechtsverbindliche Rückgabezusage

§ 74
Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage

§ 75
Verlängerung

§ 76
Wirkung

Kapitel 8
Datenschutz, gemeinsames Verfahren, Zoll

§ 77
Erhebung und Verarbeitung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten

§ 78
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde

§ 79
Gemeinsames Verfahren von Bund und Ländern

§ 80
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an

§ 81
Mitwirkung der Zollbehörden, Anhaltung von Kulturgut

§ 82
Anmeldepflicht bei Ein- und Ausfuhr im Kulturgutverkehr mit Drittstaaten

Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 83
Strafvorschriften

§ 84
Bußgeldvorschriften

§ 85
Einziehung und erweiterter Verfall

§ 86
Besondere Voraussetzung der Verwertung von Kulturgut

§ 87
Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

§ 88
Straf- und Bußgeldverfahren

Kapitel 10
Evaluierung, Übergangs- und Ausschlussvorschriften

§ 89
Evaluierung

§ 90
Fortgeltung und Befristung bisherigen Abwanderungsschutzes

§ 91
Ausschluss abweichenden Landesrechts

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Bundesstiftung Umwelt

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zu der Konvention vom 14. Mai 1954

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Artikel 6
Änderung der FIDE-Verzeichnis-Verordnung

Artikel 7
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 8
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 430/1/16

... Diese Ausgangsprämisse erscheint als noch vom analogen Zeitalter geprägt und in Anbetracht der heute eingesetzten Techniken der Massenüberwachung daher in Bezug auf ihre Praktikabilität fragwürdig. Denn den vom Bundeskanzleramt nach § 6 Absatz 1 Satz 2 BNDG-E durch Anordnung zu bestimmenden Telekommunikationsnetzen, aus denen die Datenerhebungen erfolgen dürfen, ist nicht anzusehen, ob sie nur dem "Inland-Inland-", dem "Inland-Ausland-" oder auch dem "Ausland-AuslandFernmeldeverkehr" dienen. Entsprechend heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs auf Seite 29 f.:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 430/1/16




1. Zu Artikel 1 BNDG


 
 
 


Drucksache 790/16 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik



Drucksache 218/16 (Beschluss)

... In diesem Zusammenhang weist der Bundesrat die Bundesregierung darauf hin, dass die in Artikel 24 des Verordnungsvorschlags wohl statuierte Bedingung, vor einer EES-Auskunft eine Verifizierung durch ein vor Ort aufgenommenes Gesichtsbild bzw. abgenommene Fingerabdrücke im Rahmen eines Abgleichs mit den EES-Daten durchzuführen, auf Grund fehlender technischer Ausrüstung von Funkstreifenwagen in den Ländern nicht zu erfüllen ist. Ein derartiger Abgleich kann unter diesen Voraussetzungen nur an dafür geeigneten Polizeidienststellen und unter erheblichem Zeitaufwand - sowohl für den Betroffenen als auch die jeweiligen Polizeikräfte - durchgeführt werden. Eine entsprechende technische Ausrüstung der Funkstreifenwagen, um eine rasche Abfrage vor Ort zu ermöglichen, wäre mit einem sehr hohen finanziellen Aufwand verbunden. Insoweit sollten vor einer verbindlichen Einführung bundesweite Standards für die mobile Erfassung und Abfrage von Gesichtsbildern und Fingerabdrücken beschrieben sein. Eine bundeseinheitliche Anwendung wird empfohlen. Hierzu gilt es, neben der Wahl und Entscheidung zu technisch zukunftsfähigen Möglichkeiten auch die Finanzierung derartiger Technik sicherzustellen.



Drucksache 569/16

... Der Beschluss bietet einen allgemeinen Rahmen, gibt jedoch keine festen Formate oder Vorlagen zur Darstellung von Kompetenzen vor, wie es derzeit der Fall ist. Dadurch ist die notwendige Flexibilität der Dienste gewährleistet, die sich so an die künftige Entwicklung des Bedarfs und der Technik anpassen lassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 569/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

Option 1 - Verbesserung der Dokumente und der Online-Präsenz

Option 2 - Bessere Integration der Dienste

Option 3 - Bessere Koordinierung der Unterstützungsnetzwerke

Option 4 - Bessere Interoperabilität der Instrumente

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Entfällt. Es besteht kein Bezug zum REFIT-Programm.

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Instrumente und Informationen

Artikel 4
Wichtigste Grundsätze und Hauptmerkmale

Artikel 5
Europass-Qualifikationserläuterung(en)

Artikel 6
Europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO)

Artikel 7
Durchführung und Monitoring

Artikel 8
Rolle der Mitgliedstaaten

Artikel 9
Datenverarbeitung und Datenschutz

Artikel 10
Evaluierung

Artikel 11
Teilnehmende Länder

Artikel 12
Finanzbestimmungen

Artikel 13
Aufhebung

Artikel 14
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 295/16 (Beschluss)

... legaldefinierten Begriff der "schweren Straftat" ein fast gleichlautender Begriff mit anderem Inhalt eingeführt, was zwar im Hinblick auf die Relativität juristischer Begriffe möglich, aber zumindest für die praktische Handhabung nicht besonders glücklich ist. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Vorratsdatenspeicherung die Regelungstechnik, den Datenzugriff unter Bezugnahme auf Straftatenkataloge zu normieren, für ungeeignet befunden - wörtlich:



Drucksache 620/16 (Beschluss)

... -Immissionsschutzgesetz, Chemie Technik, 2003, 58 f.). Dementsprechend ist eine neue Genehmigung für die Nebeneinrichtung auch dann nicht erforderlich, wenn die Hauptanlage nicht mehr betrieben wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 620/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1

3. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 1 Satz 1 Entsorgungsübergangsgesetz

4. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 2 Satz 2 - neu - Entsorgungsübergangsgesetz

5. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 3 Satz 3 Entsorgungsübergangsgesetz

6. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 3 Satz 3, 4 Entsorgungsübergangsgesetz

7. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 4 Satz 4 - neu - Entsorgungsübergangsgesetz

8. Zu Artikel 2 §§ 2 und 3 Entsorgungsübergangsgesetz

9. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 Entsorgungsübergangsgesetz

10. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 2 Satz 2 Entsorgungsübergangsgesetz

11. Zu Artikel 2 § 3 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz; Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz Entsorgungsübergangsgesetz

12. Zu Artikel 2 Anhang Tabelle 2 Fußnote ** Entsorgungsübergangsgesetz

13. Zu Artikel 2 Anhang Tabelle 3 Spalte Zwischenlager Zeile Neckarwestheim Entsorgungsübergangsgesetz

14. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 7 Absatz 3 Satz 4 AtG

15. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 7 Absatz 3 Satz 5 AtG

16. Zu Artikel 3 Nummer 3a - neu - § 18 Absatz 2 Nummer 1a - neu - AtG

17. Zu Artikel 8 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nachhaftungsgesetz

18. Zu Artikel 9 § 1 Absatz 2 - neu - Evaluierung, Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 126/16

... 1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten, wobei bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren anzuwenden sind, und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 126/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 3
Änderung des Fahrlehrergesetzes

Artikel 4
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Kosten/Einnahmen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

aa KBA

bb Überwachungsinstitutionen

cc Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten

3. Weitere Kosten

4. Evaluierung

C. Sonstige Auswirkungen

D. Nachhaltigkeit

E. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

Im Einzelnen

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 10

Zu Artikel 1 Nummer 14

Zu Artikel 1 Nummer 17

Zu Artikel 1 Nummer 18

Zu Artikel 1 Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3486: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 274/1/16

... "Kann die Anforderung nach Satz 3 für eine Einleitung in die Ostsee trotz Behandlung des Abwassers nach dem Stand der Technik nicht eingehalten werden, kann die zuständige Behörde einen höheren Ölgehalt von bis zu 30 Milligramm je Liter zulassen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 274/1/16




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 13 OffshoreBergV

Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3, 4 - neu - OffshoreBergV

5. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 2 Satz 2 OffshoreBergV

6. Zu Artikel 1 § 67 Absatz 5 Satz 3 - neu - OffshoreBergV

7. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 2 Nummer 2 OffshoreBergV

8. Zu Artikel 1 § 71 Absatz 2 Nummer 10 OffshoreBergV

9. Zu Artikel 1 § 72 Satz 3 - neu - OffshoreBergV

10. Zu Artikel 1 § 73 - neu - OffshoreBergV Dem Artikel 1 ist folgender § 73 anzufügen:

§ 73
Gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e


 
 
 


Drucksache 470/16 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Einhaltung des Standes der Technik zur Verhinderung der Ausbreitung asbesthaltigen Staubes auch dann vorzuschreiben, wenn Privatpersonen Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien durchführen. Gefahren für Menschen und Umwelt können auch eintreten, wenn solche Tätigkeiten von Privatpersonen durchgeführt werden.



Drucksache 607/16

... ) als Regelung bei Freisetzung von Formaldehyd aufgenommen. Es erfolgt des Weiteren die Übernahme eines zusätzlichen Emissionsgrenzwertes für Anlagen der Lederbeschichtung zur Umsetzung einer entsprechenden Anforderung des Merkblattes "Beste Verfügbare Technik für Anlagen der Lederindustrie". Darüber hinaus werden Klarstellungen vorgenommen, die sich aus dem Vollzug der Verordnung als erforderlich erwiesen haben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 607/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV

Anlage 1
(zu den §§ 3 und 5) Bestimmung der Dichtheit von Gasrückführungssystemen und Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs

1.1 Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen 2. BImSchV

1.2 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin 20. BImSchV

1.3 Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen 21. BImSchV

1.4 Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie 25. BImSchV

1.5. Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen 31. BImSchV

2. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung

3. Richtliniengetreue Umsetzung von Europarecht

4. Gleichstellung von Frauen und Männern

5. Befristung

6. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

7. Erfüllungsaufwand

7.1 Gesamtergebnis = Angaben des Vorblattes

7.2 Vorgaben des Verordnungsentwurfs

7.3 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

7.3.1 Änderung der 2. BImSch

7.3.2 Änderung der 20. BImSchV

7.3.3 Änderung der 21. BImSchV

7.3.4 Änderung der 25. BImSchV

7.3.5 Änderung der 31. BImSchV

7.4 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsprechend der Nummerierung in der Tabelle unter Punkt 7.2

7.4.1 Änderung der 2. BImSch

7.4.2 Änderung der 20. BImSchV

7.4.3 Änderung der 21. BImSchV

7.4.4 Änderung der 25. BImSchV

7.5 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

7.5.1 Änderung der 2. BImSch

7.5.2 Änderung der 20. BImSchV

7.5.3 Änderung der 21. BImSchV

7.5.4 Änderung der 25. BImSchV

7.5.5 Änderung der 31. BImSchV

8. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Artikel 4

Zu § 7

Zu Artikel 5

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3704: Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

3 Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 804/1/16

... b) Der Bundesrat teilt die Meinung der Bundesregierung, dass Carsharing zu einer schnelleren Marktdurchdringung alternativer Kfz-Antriebstechnologien (z.B. Elektroautos, Hybrid- und Gasfahrzeuge) und damit zum Klimaschutz und zur Lösung der in vielen Städten virulenten Probleme mit der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte für Stickstoffdioxid beitragen kann. Der Bundesrat unterstützt deshalb grundsätzlich die im Gesetzentwurf in § 5 Absatz 4 formulierte Maßgabe, dass die von Carsharing-Anbietern angebotenen Leistungen zu einer Minderung straßenverkehrsbedingter Luftschadstoff- und Klimagasemissionen führen müssen, in dem vorwiegend Fahrzeuge mit umweltfreundlichen Antriebstechniken, insbesondere solche mit Elektroantrieb, eingesetzt werden.



Drucksache 699/16

... Leiter des Büros für Technikfolgen-Abschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB) sowie ehemaliges Mitglied der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 699/16




Anlage
Wahl der Mitglieder des Nationalen Begleitgremiums gemäß § 8 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes


 
 
 


Drucksache 80/16

... -Ausstoß flankiert werden. Die Automatisierungsund Regelungstechnik kann dazu beitragen, die Bedürfnisse der Nutzer von Gebäuden besser zu erfüllen, und durch die Senkung und Verlagerung der Nachfrage nach Strom und Wärmespeicherung gleichzeitig dem Stromsystem mehr Flexibilität ermöglichen.



Drucksache 403/16

... (4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 403/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1

Abschnitt 3
Anforderungen an das Halten von Legehennen und Legehennen-Elterntieren

Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Junghennen

Abschnitt 9
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Junghennen

§ 44
Anwendungsbereich

§ 45
Sachkunde

§ 46
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 47
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 48
Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen

§ 49
Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen

Abschnitt 9
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

§ 50
Anwendungsbereich

§ 51
Sachkunde

§ 52
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere

§ 53
Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

Artikel 2

Artikel 3

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 9

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz :6

Zu Nr. 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 47

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 48

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Satz 1, Nummern 1 und 2:

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Satz 2:

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 565/16

... Die Entwicklung der Digitaltechniken hat zu Veränderungen bei der Schaffung, der Herstellung, der Verbreitung und der Verwertung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen geführt. Es gibt neue Formen der Nutzung sowie neue Akteure und Geschäftsmodelle. Im digitalen Umfeld hat auch die grenzübergreifende Nutzung zugenommen und für Verbraucher sind neue Möglichkeiten des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Inhalten entstanden. Zwar behalten die im EU-Urheberrecht bereits festgelegten Ziele und Grundsätze ihre Gültigkeit, doch sind gewisse Anpassungen an diese neuen Realitäten erforderlich. Maßnahmen auf EU-Ebene sind außerdem notwendig, um eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu verhindern. Vor diesem Hintergrund wurde in der im Mai 2015 verabschiedeten Strategie für einen digitalen Binnenmarkt1 die Notwendigkeit festgestellt, "die Unterschiede zwischen den nationalen Urheberrechtssystemen zu verringern und den Nutzern EU-weit einen umfassenderen Online-Zugang zu geschützten Werken zu ermöglichen". In dieser Mitteilung wurde die Bedeutung hervorgehoben, die der Erweiterung des grenzübergreifenden Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Inhaltediensten (Portabilität), der Erleichterung neuer Formen der Nutzung in Forschung und Bildung, sowie der Klärung der Rolle von Online-Diensten bei der Verbreitung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zukommt. Im Dezember 2015 legte die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel "Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht" vor2. Darin wurden gezielte Maßnahmen sowie eine langfristige Vision für die Modernisierung des Urheberrechts in der EU skizziert. Der vorliegende Vorschlag ist eine der Maßnahmen, mit denen bestimmte in der genannten Mitteilung aufgeführte Probleme gelöst werden sollen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 565/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Titel II
Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmen und BESCHRÄNKUNGEN an das DIGITALE und Grenzübergreifende Umfeld

Artikel 3
Text- und Data-Mining

Artikel 4
Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten

Artikel 5
Erhalt des Kulturerbes

Artikel 6
Gemeinsame Bestimmungen

Titel III
Massnahmen zur Verbesserung der LIZENZIERUNGSPRAXIS und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu INHALTEN

Kapitel 1
Vergriffene Werke

Artikel 7
Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes

Artikel 8
Grenzübergreifende Nutzungen

Artikel 9
Dialog der Interessenträger

Kapitel 2
Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf

Artikel 10
Verhandlungsmechanismus

Titel IV
Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für den URHEBERRECHTSSCHUTZ

Kapitel 1
Rechte an Veröffentlichungen

Artikel 11
Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen

Artikel 12
Ausgleichsansprüche

Kapitel 2
Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste

Artikel 13
Nutzung geschützter Inhalte durch

Kapitel 3
Faire Verträge mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung

Artikel 14
Transparenzpflicht

Artikel 15
Vertragsanpassungsmechanismus

Artikel 16
Streitbeilegung

Titel V
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Änderungen anderer Richtlinien

Artikel 18
Zeitliche Anwendung

Artikel 19
Übergangsbestimmungen

Artikel 20
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 21
Umsetzung

Artikel 22
Überprüfung

Artikel 23
Inkrafttreten

Artikel 24
Adressaten


 
 
 


Drucksache 432/1/16

... als umweltfreundlicher und ressourcenschonender Verkehrsträger stärker als bisher Unterstützung erfahren muss. Hierzu ist es erforderlich, dass die Emissionen der Binnenschiffe in Relation zur Transportleistung deutlich gesenkt werden. Durch den Einsatz neuer, emissionsärmerer Motoren sowie eine attraktive Förderkulisse für die Nachrüstung mit Schadstoffminderungstechnik, die über das bisherige Angebot deutlich hinausgeht, kann dieses Ziel erreicht werden. Mit LNG-Antrieben und Landstromversorgungen stehen emissionsarme Antriebe bzw. emissionsfreie Schiffsversorgungen zur Verfügung. Die lange Nutzungsdauer der Schiffe, Überkapazitäten auf dem Markt sowie häufig unterkapitalisierte Marktakteure stellen ein deutliches Hemmnis für die erforderlichen kapitalintensiven Erneuerungsinvestitionen dar. Hier bedarf es dringend umfassender Ansätze, um den Markt mit Schiffen mit emissionsarmen Antrieben sowie entsprechenden Versorgungsinfrastrukturen auszustatten, da ansonsten der klimafreundliche Verkehrsträger Akzeptanz und Marktanteile verlieren wird.



Drucksache 65/16

... Eine erfolgreiche Nachqualifizierung kann aber nur gelingen, wenn neben der erforderlichen Motivation auch grundlegende Kompetenzen, insbesondere im Lesen und Schreiben, in Mathematik und im Umgang mit Informationstechnik vorhanden sind. Der im Oktober 2013 vorgestellte internationale Bericht der OECD zu den Kompetenzen Erwachsener (PIAAC-Studie) und der vom wissenschaftlichen Beirat in Deutschland vorgelegte nationale PIAAC-Bericht haben die große Bedeutung von Grundkompetenzen für Beruf, Beschäftigung und Einkommen deutlich gemacht. Die PIAAC-Studie zeigt auf, dass in Deutschland trotz insgesamt befriedigender Testergebnisse gering qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose und ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch im internationalen Vergleich nur unterdurchschnittliche Grundkompetenzen aufweisen. Mehr als 15 Prozent der getesteten Personen im erwerbsfähigen Alter verfügten nur über extrem geringe Grundkompetenzen und sind daher lediglich in der Lage nur sehr einfache, elementare Aufgaben zu bewältigen. Der Wandel zu einer dienstleistungs- und wissensbasierten Wirtschaft führt dazu, dass es in Zukunft für eine erfolgreiche Teilhabe am Arbeitsleben nicht nur auf bessere berufsspezifische Kompetenzen, sondern in allen Alters- und Berufsgruppen verstärkt auch auf Grundkompetenzen ankommt. Der wissenschaftliche PIAAC-Beirat hat deshalb empfohlen, verstärkt Bildungsangebote zu schaffen, die auch im Erwachsenenalter den nachträglichen Erwerb von Grundkompetenzen fördern. Auch in der von der Bundesregierung am 20. August 2014 beschlossenen "Digitalen Agenda 2014-2017" ist die besondere Bedeutung digitaler Kompetenzen als Schlüsselqualifikation für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die notwendige stärkere Berücksichtigung des Aufbaus entsprechender Kompetenzen im Rahmen der Aus- und Weiterbildung und der beruflichen Qualifizierung hervorgehoben worden. Diese Erfordernisse spielen auch in den von der Bundesregierung angestoßen Dialogprozessen "Arbeiten 4.0" und "Industrie 4.0" eine wichtige Rolle, damit Betroffenen nicht entscheidende Schlüsselkompetenzen fehlen, um bei dem beschleunigten technologischen und strukturellen Wandel der Arbeitswelt mithalten zu können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 111a
Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld

§ 131a
Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung

§ 444a
Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Stärkung der beruflichen Weiterbildung

Stärkung des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Förderung von Grundkompetenzen

4 Weiterbildungsprämie

Umschulungsbegleitende Hilfen

Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen

Vergabemöglichkeit zur abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung mit Erwerb von Grundkompetenzen

Förderung von Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld

Längere Maßnahmen oder Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber

Freiwillige Weiterversicherung für Erziehende

Freiwillige Weiterversicherung für Personen, die sich beruflich weiterbilden

Arbeitslosengeldbemessung nach außerbetrieblicher Berufsausbildung

Sonderregelung zur Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte

Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Anfügung von Nummer 4

Zu Anfügung von Nummer 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3557: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 356/16

... Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen, in den auch die Bestimmung der Frist nach Satz 1 aufzunehmen ist, und veröffentlicht diesen.'



Drucksache 492/16

... Die erforderliche Überwachung der Technik für Archivaufnahmen wird voraussichtlich Personalkosten in Höhe von ca. 27,10 Euro je Arbeitsstunde verursachen, bei einem Großverfahren mit beispielsweise 500 Stunden ist also mit Kosten von 13 550 Euro zu rechnen. In der Annahme, dass ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland, in der eine Archivaufzeichnung angeordnet wird, nur alle fünf Jahre stattfindet, wären das jährliche Mehrkosten von 2 710 Euro. Hörfunk- und Fernsehübertragungen von Urteilsverkündungen bei den obersten Bundesgerichten werden dort jährliche Mehrkosten in Höhe von insgesamt 4 385 Euro verursachen, wobei nur mit Kosten für die Überwachung der Installation von Anlagen durch die Pressevertreter gerechnet wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 492/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 17a

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 5
Übergangsvorschriften

§ 43

§ 112
Übergangsregelungen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

a Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG

b Erforderlichkeit der Regelung

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

a Medienübertragungen von Entscheidungsverkündungen

aa Ausgangspunkt

bb Keine Abgrenzung nach Verfahrensarten

cc Abwägung der Interessen von am Verfahren Beteiligten, von Dritten sowie der Öffentlichkeit

dd Keine weitere gesetzliche Öffnung

aaa Andere Teile der Verhandlung

bbb Nur oberste Bundesgerichte

b Gerichtsinterne Übertragungen

aa Geringere Eingriffsintensität

bb Medienarbeitsraum

cc Beschränkung auf die Tonübertragung

c Audiovisuelle Dokumentation von Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung

d Keine Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit

e Andere Gerichtsbarkeiten

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

3. Weitere Folgeänderungen

III. Alternativen

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

aa Zusatzkosten für die Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

bb Zusatzkosten für Übersetzungsleistungen für hör- und sprachbehinderte Personen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Im Einzelnen

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3823: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Regelungsinhalt und Erfüllungsaufwand

- Medienöffentlichkeit/Dokumentation

- Übersetzungsleistungen

II.2 Evaluierung


 
 
 


Drucksache 187/16

... Die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern ist mit Nachteilen für das Tierverhalten und die Tiergesundheit verbunden. Das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. kommt in seiner Beurteilung der Haltungssysteme zu dem Ergebnis, dass ein Normalverhalten des Rindes in Anbindeställen ohne Weidegang "stark eingeschränkt/nicht ausführbar" ist. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit empfiehlt in ihren wissenschaftlichen Gutachten zum Tierschutz bei Milchkühen, dass Tieren in Anbindehaltung Auslauf gewährt werden sollte, um die haltungsbedingten Beeinträchtigungen zu mindern und eine Ausübung arttypischer Verhaltensweisen zu ermöglichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 187/16




Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Verbot der ganzjährigen Anbindehaltung von Rindern


 
 
 


Drucksache 521/16

... Der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) für die Jahre 2014-2020 wurde 2013 vor dem Hintergrund der Finanz- und Wirtschaftskrise vereinbart, die die öffentlichen Haushalte in den Mitgliedstaaten stark belastet hat. Deshalb wurde der MFR vornehmlich auf Investitionen in Bereichen ausgerichtet, in denen die EU einen erheblichen Beitrag zu Arbeitsplätzen und Wachstum leisten konnte. Der MFR hat zudem den EU-Haushalt durch Einführung strenger Auflagen enger mit den grundlegenden Verwaltungs- und Strukturreformen in den Mitgliedstaaten verknüpft. Die Mittelvergabe wurde leistungsorientierter gestaltet und vereinfacht, damit sie zu rascheren Ergebnissen führt. Dank innovativer Techniken und Instrumente ist der EU-Haushalt jetzt besser in der Lage, auf neue Herausforderungen zu reagieren und öffentliche und private Mittel zu mobilisieren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 521/16




1. Einleitung

2. HALBZEITÜBERPRÜFUNG des MFR: STAND der Umsetzung und neue Herausforderungen

Beseitigung des Zahlungsrückstands

Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds

Beschäftigungsinitiative für junge Menschen

Programme im Bereich Wettbewerbsfähigkeit

Europäischer Fonds für strategische Investitionen EFSI

Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen

Migration, Flüchtlingskrise und Sicherheit

Genauere Überprüfung und Analyse

3. Stärkere und FLEXIBLERE Ausrichtung des HAUSHALTS auf Prioritäten und neue Herausforderungen

Bessere Ausrichtung des Haushalts auf politische Prioritäten und neue Herausforderungen

Mehr Flexibilität und Dynamik bei der Mobilisierung und Bereitstellung von Haushaltsmitteln

Einfachere Vorschriften und stärkere Leistungsorientierung

Kasten 1: Ziele der vorgeschlagenen Überarbeitung der Finanzvorschriften:

4. Auf dem Weg ZUM nächsten MEHRJÄHRIGEN Finanzrahmen

2 Finanzanhang


 
 
 


Drucksache 258/16

... Gentechnikgesetz

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 258/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Bundesgebührengesetzes

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Artikel 3
Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern

Artikel 4
Anpassung gebührenrechtlicher Vorschriften an das Bundesgebührengesetz zum 1. Oktober 2021 sowie Änderung von Regelungen für die Gebührenerhebung der Länder

§ 33
Aufwendungsersatz und Entgelte.

§ 7
Gebührenschuldnerschaft

§ 6

§ 25
Gebühren und Auslagen

§ 25a
Gebühren- und Auslagenerhebung der Honorarkonsularbeamten

§ 25b
Gebührenbemessung

§ 25c
Wertgebühren

§ 25d
Zuschläge

§ 25e
Auslagen

§ 26
Erstattungsansprüche bei Amtshilfe

§ 2
Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 13 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen

§ 54
Gebühren

§ 33
Gebühren

§ 7
Gebühren und Auslagen

§ 25a
Aufwendungen des Auskunftspflichtigen.

§ 7h
Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 455/1/16

... 5. der Handhabung, Führung und Aufbewahrung von Jagdwaffen einschließlich Kurzwaffen, der Waffentechnik sowie des Waffenrechts,



Drucksache 278/16

... Der NKR begrüßt, dass der Einsatz von elektronischer Kommunikations- und Informationstechnik im Rahmen der operativen Umsetzung des Regelungsvorhabens konsequent umgesetzt wird. So bietet beispielsweise die Bundesagentur für Arbeit zur Übergabe der Kindergelddaten der Familienkassen des öffentlichen Dienstes eine Datenschnittstelle und ein webbasiertes Formular an. Auch für den Bürger sind Verbesserungen zu erwarten. So ermöglicht die Bundesagentur bereits heute eine serviceorientierte Antragstellung des Kindergeldes über das Internet.



Drucksache 537/16 (Beschluss)

... Als strategische Ziele für die 5G-Funkverbindung sind in der Kommissionsmitteilung Stadtgebiete und Landverkehrsverbindungen vorgesehen. Nach Auffassung des Bundesrates müssen zur Erreichung einer flächendeckenden Breitbandversorgung jedoch auch weniger dicht besiedelte Regionen stärker in den Fokus genommen werden, da auch dort durch eine 5G-Konnektivität ein deutlicher Mehrwert für die wirtschaftliche Entwicklung zu erwarten ist. Die Digitalisierung bietet zusammen mit Robotik, Satellitentechnologie und "big data" insbesondere erhebliche Vorteile für die Entwicklung der Landwirtschaft und den Schutz der Umwelt. Auch außerhalb von Stadtgebieten und Landverkehrsverbindungen ist daher von einem Bedarf an einer durchgängigen 5GKonnektivität im Jahr 2025 auszugehen. Die ländlichen Gebiete sollten als strategisches Ziel für die 5G-Konnektivität bis zum Jahr 2025 (Seite 7 des Berichts) zusätzlich berücksichtigt werden, da diese Netztechnik für die Realisierung von "smart rural areas" zwingend notwendig ist.



Drucksache 194/16 (Beschluss)

... -Informationstechnik-Verordnung) als sinnvoll erachtet. Dies gilt in gleicher Weise für die Bedürfnisse und Bedarfe älterer, einkommensarmer und wohnungsloser Menschen.



Drucksache 211/16

... 6. die nach § 4 Absatz 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) zuständigen Behörden sowie



Drucksache 117/1/16

... In der vorliegenden Zeitplanung der Deutschen Rentenversicherung ist vorgesehen, dass die ab dem 1. Juli 2017 erforderlichen technischen Überarbeitungen des Gesamtverfahrens in dem sich derzeit in Überprüfung befindlichen Sicherheitskonzept beschrieben und im Anschluss seitens des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik überprüft werden. Mit einem Abschluss der Arbeiten ist im Frühjahr 2017 zu rechnen, damit fristgerecht die Weiternutzung des Verfahrens bei den Aufsichtsbehörden beantragt werden kann. Bei dieser Überprüfung würde dann bereits § 151a



Drucksache 478/16 (Beschluss)

... Zur Periodizität der Erhebung zur Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik



Drucksache 546/16

... Die Kosten für den Bund enthalten Personalausgaben in Höhe von 15 485 039 Euro und Sachkosten (ohne IT-Kosten) in Höhe von 960 000 Euro. Beim Bund entstehen einmalig IT-Umstellungskosten in Höhe von 169 386 000 Euro. Davon entfallen auf das Statistische Bundesamt 96 800 000 Euro und auf das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) 72 586 000 Euro. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Die dargestellten Sach- und Personalmittel fallen im Einzelplan 06 sowie im Einzelplan 08 an.



Drucksache 340/16

... Nach anderer Ansicht wird der Einbau einer Ladestelle als Maßnahme der Modernisierung i.S.v. § 22 Absatz 2 Weg, § 555b Nummer 2 BGB angesehen. Da Elektrofahrzeuge zum nachhaltigen Klimaschutz beitragen, sei der Einbau einer Ladestelle für Elektrofahrzeuge als bauliche Veränderung anzusehen "durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird" (so Häublein, ZWE 2015, 255, 256). Nach wiederum anderer Ansicht handelt es sich bei dem Einbau einer Ladestelle für Elektrofahrzeuge um eine Modernisierung oder Anpassung des Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik gemäß § 22 Absatz 2 Weg. Nachdem der Erwerb von Elektrofahrzeugen am Markt möglich sei, die letztlich nur mit einer Möglichkeit zum häuslichen Laden sinnvoll betrieben werden könnten, müsse nach dieser Ansicht eine Lademöglichkeit am Stellplatz daher schon aus heutiger Sicht als Stand der Technik im Sinne von § 22 Absatz 2 Weg angesehen werden (so Rodi/ Hartwig, zur 2014, 592, 597). Unabhängig davon, ob der Einbau der Ladestelle als Modernisierung oder Anpassung an den Stand der Technik angesehen wird, ist hierzu gemäß § 22 Absatz 2 Weg die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Wohnungseigentümer und der Mehrheit der Miteigentumsanteile erforderlich, was sich in der Praxis als eine nicht zu überwindende Hürde darstellen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 340/16




A. Problem und Ziel

I. Förderung der Barrierefreiheit

II. Förderung der Elektromobilität

B. Lösung

I. Förderung der Barrierefreiheit

II. Förderung der Elektromobilität

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 554b
Elektromobilität

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung

1. Förderung der Barrierefreiheit

2. Förderung der Elektromobilität

II. Wesentlicher Inhalt

1. Förderung der Barrierefreiheit

2. Förderung der Elektromobilität

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht

1. Regelungen zur Förderung der Barrierefreiheit

2. Regelungen zur Förderung der Elektromobilität

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Auswirkungen des Gesetzgebungsentwurfs

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 601/16

... Um einen zielgenauen Einsatz von Antibiotika weiter zu unterstützen, wird dem Bewertungsausschuss der Auftrag gegeben zu prüfen, in welchem Umfang Diagnostika zur schnellen (zum Beispiel sogenannte pointofcaretests) und qualitätsgesicherten Antibiotikatherapie in der vertragsärztlichen Versorgung eingesetzt werden können. Auf dieser Grundlage sind entsprechende Anpassungen des EBM zu beschließen. Dieser Auftrag konkretisiert den Auftrag nach Absatz 2 Satz 2, den EBM an den Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots anzupassen und deckt die bis zur Beschlussfassung relevanten (Schnell-)Diagnostika ab.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Anderung der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel

Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 6
Anderung der Arzneimittelpreisverordnung

§ 7
Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Doppelbuchstabe ff

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 1b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 296/16 (Beschluss)

... Den typischen Anwendungsfall des § 4 Absatz 5a Satz 2 GasNEV - neu - bildet ein Stadtwerk, das in einer Holdinggesellschaft und verschiedenen nachgeordneten Tochtergesellschaften organisiert ist, von denen eine den Betrieb des Gasversorgungsnetzes wahrnimmt und eine als zentrale Dienstleistungsgesellschaft (etwa für Technik und IT) für die anderen Tochtergesellschaften fungiert. In den durch § 4 Absatz 5a Satz 2 GasNEV - neu - erfassten Fallkonstellationen darf der Betreiber des Gasversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne der §§ 3 ff. GasNEV und gegebenenfalls unter Anwendung von § 6 Absatz 2 ARegV-E tatsächlich angefallen sind. Dies bedeutet, dass die im Rahmen der Kostenprüfung geltende "Obergrenze" nicht mehr durch eine kalkulatorische Alsob-Berechnung der fiktiven Kosten des Betreibers des Gasversorgungsnetzes zu ermitteln ist. Vielmehr ist nach der ausdrücklichen Neuregelung auf die bei dem gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister tatsächlich angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile abzustellen. Die durch den gesellschaftsrechtlich verbundenen Dienstleister gegenüber dem Betreiber des Gasversorgungsnetzes für die Erbringung der Dienstleistung geltend gemachten Rechnungsbeträge werden also nach der vorgeschlagenen Neufassung im Ergebnis "nach oben" durch die tatsächlich bei dem Dienstleister angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile begrenzt. Hierdurch wird die Angemessenheit und Kostenverursachungsgerechtigkeit der Netzentgelte im Sinne des § 21 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 EnWG gewährleistet. Durch die Verweisung auf § 6 Absatz 2 ARegV-E wird klargestellt, dass etwaige im Basisjahr aufgetretene Besonderheiten des Geschäftsjahres auch im Rahmen der Prüfung des § 4 Absatz 5a Satz 2 GasNEV - neu - unberücksichtigt bleiben müssen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 296/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 6 Absatz 3 Satz 4 ARegV Nummer 30 Anlage 2a zu § 6 Absatz 4 Nummer 3a - neu -, Nummer 4 und Nummer 6 ARegV

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe Nummer 16 - neu -, Absatz 5 Satz 1 ARegV

3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 16 Absatz 1 ARegV

4. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 23 Absatz 2b Satz 9 - neu - ARegV

5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 ARegV

6. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 2 Satz 6 - neu - ARegV

7. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 26 Absatz 3 Satz 5 - neu - ARegV

8. Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d § 34 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und Absatz 7 Satz 7 ARegV

9. Zu Artikel 1 Nummer 30 Anlage 2a zu § 6 Absatz 4 Nummer 8 und 9 ARegV

10. Zu Artikel 2a - neu - § 4 Absatz 5a GasNEV , Artikel 2b - neu - § 4 Absatz 5a StromNEV

'Artikel 2a Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

Artikel 2b
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Zu Artikel 2a

Zu Artikel 2b


 
 
 


Drucksache 18/16

... - zur Bereitstellung barrierefreier Informationstechnik innerhalb der Bundesverwaltung und - zur Beachtung der Barrierefreiheit bei Zuwendungen und Zuweisungen im Rahmen institutioneller Förderungen durch die Bundesverwaltung, - die Aufnahme der Leichten Sprache zur stärkeren Berücksichtigung der Belange von Menschen mit geistigen Behinderungen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten

b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau

c Leichte Sprache

d Barrierefreie Informationstechnik

e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

f Schlichtungsstelle

g Partizipation

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes

§ 1
Ziel und Verantwortung der Träger öffentlicher Gewalt.

§ 2
Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe.

§ 3
Menschen mit Behinderungen

§ 6
Gebärdensprache und Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen.

§ 7
Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt

§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache

Abschnitt 3
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

§ 13
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

§ 16
Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 5
Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

§ 17
Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen.

Abschnitt 6
Förderung der Partizipation

§ 19
Förderung der Partizipation

Artikel 2
Weitere Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes zum Jahr 2018

§ 11
Verständlichkeit und Leichte Sprache

Artikel 3
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Folgeänderungen

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Anpassung des Behinderungsbegriffs an den Wortlaut der UN-BRK

2. Verbesserung der Barrierefreiheit

3. Leichte Sprache zur stärkeren Berücksichtigung der Belange von Menschen mit geistigen Behinderungen

4. Einrichtung einer Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

5. Klarstellung des Benachteiligungsverbots für Träger öffentlicher Gewalt durch die Aufnahme des Prinzips der Versagung angemessener Vorkehrungen als Form der Benachteiligung

6. Stärkung von Frauen mit Behinderungen und Aufnahme einer Regelung zur Benachteiligung wegen mehrerer Gründe

7. Einrichtung einer Schlichtungsstelle und die Einführung von Schlichtungsverfahren

8. Förderung der Partizipation von Organisationen von Menschen mit Behinderungen

9. Klarstellung des Geltungsbereichs

10. Kommunikation von Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Folgen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Hinwirken auf Barrierefreiheit gegenüber Dritten

b Herstellung von Barrierefreiheit im Bereich Bau

c Leichte Sprache

d Barrierefreie Informationstechnik

e Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

f Schlichtungsstelle

g Partizipation

4. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

1. Zentrale Anlaufstelle, Erstberatung

2. Bereitstellung, Bündelung und Weiterentwicklung von unterstützenden Materialien zur Herstellung von Barrierefreiheit

3. Unterstützung der Beteiligten von Zielvereinbarungsverhandlungen nach § 5 im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Kapazitäten

4. Aufbau eines Netzwerks

5. Begleitung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Datenlage und zur Herstellung von Barrierefreiheit

6. Bewusstseinsbildung durch Öffentlichkeitsarbeit

Zu Absatz 3

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3302: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

3 Erfüllungsaufwand

1. Leichte Sprache

2. Schlichtungsverfahren

3. Partizipation

Für die Verwaltung entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch eine Reihe von Vorgaben:

1. Herstellung von Barrierefreiheit von Gebäuden

2. Leichte Sprache

3. Barrierefreie Informationstechnik

4. Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

5. Schlichtungsstelle

6. Partizipation

3 Evaluation


 
 
 


Drucksache 87/1/16

... Staatliche Arbeitsschutzbehörden und gesetzliche Unfallversicherungsträger beanstanden schon seit langem, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Belange des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden. Das verursacht in der Praxis oft erhebliche Probleme, weil die Auftragnehmer dann notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen nicht eingeplant, diese deshalb kostenmäßig bei ihren Angeboten nicht berücksichtigt und in der Praxis nicht eingesetzt haben. Bei der Durchführung des Vorhabens muss die Arbeitsschutzaufsicht diese aber einfordern. Das führt zu erheblichem Verwaltungsaufwand, zu Verzögerungen im Ablauf und oft auch zu finanziellen Nachforderungen. Belastet wird dadurch nicht nur der Auftragnehmer, sondern auch der Arbeitgeber. Zudem sollte die öffentliche Hand als Gesetz- und Verordnungsgeber alle Aspekte geltenden Rechts schon bei der Auftragsvergabe berücksichtigen.



Drucksache 138/16

... 1.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik



Drucksache 63/16

... (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sowie der am 16. Februar 2013 veröffentlichten BVT-Schlussfolgerung zu dem Bereich der Lederherstellung (2013/84/EU, ABl. L 45 vom 16.02.2013, S. 13) und der am 11. Dezember 2013 veröffentlichten BVT-Schlussfolgerung zu dem Bereich der Chloralkaliherstellung (2013/732/EU, ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 34). Bei den BVT-Schlussfolgerungen handelt es sich um Durchführungsbeschlüsse nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU, die innerhalb von vier Jahren umgesetzt werden müssen. Die BVT-Schlussfolgerungen beinhalten u.a. Anforderungen zum Betreiben von Abwasseranlagen nach dem Stand der Technik, wie allgemeine Anforderungen an den Betrieb der Abwasserbehandlung, die Einführung von Emissionsgrenzwerten für das Abwasser sowie Überwachungsanforderungen für einzelne Abwasserparameter.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 63/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Siebte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Abwasserverordnung

Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4) Inhalt betrieblicher Dokumentationen

1. Betriebliches Abwasserkataster

2. Betriebstagebuch

3. Jahresbericht

B Allgemeine Anforderungen

F Anforderungen für vorhandene Einleitungen

G Abfallrechtliche Anforderungen

H Betreiberpflichten

B Allgemeine Anforderungen

G Abfallrechtliche Anforderungen

H Betreiberpflichten

Artikel 2
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Befristung

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

VIII.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

VIII.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

VIII.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

IX. Weitere Kosten

X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nr. 7

Zu Anlage 2 Nr. 1 Betriebliches Abwasserkataster

Zu Anlage 2 Nr. 2 Betriebstagebuch

Zu Anlage 2 Nr. 3 Jahresbericht

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Anlage n
zur Herstellung von Spezialitäten sind aus dem Geltungsbereich des BVT-Merkblatts ausgeschlossen. Dazu gehören neben den Alkoholaten auch die Dithionite. Zu Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anhang 42, Teil A) Der neue Absatz 3 konkretisiert den in § 1 Absatz 2 Satz 1 der AbwV genannten Begriff des Emissionsgrenzwertes, indem auf die Werte in den Teilen C, E und F Abschnitt I Absatz 1 und 3 sowie F Abschnitt II Absatz 1 und 2 verwiesen wird.

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Zu Nummer 12

Teil
G Zur Aufrechterhaltung der Systematik der Anhänge durch die Einführung eines Teils H (Betreiberpflichten) ist die Einfügung eines Teils G notwendig.

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3391: Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 353/16

... Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb gilt nicht, wenn Gesteine aufgebrochen werden sollen, um eine Heilquelle zu erschließen oder zu erhalten. Auf Antrag des Inhabers der Erlaubnis für die Wasserentnahme, der die erforderlichen Unterlagen enthält, weist die zuständige Behörde Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c bis f nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Karten aus und veröffentlicht die Karten für die Gebiete nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d und f im Internet. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 3 gelten entsprechend für Gebiete, die zur Festsetzung als Wasserschutzgebiete oder als Heilquellenschutzgebiete vorgesehen sind, für einen Zeitraum von 36 Monaten nach ihrer Ausweisung als vorgesehene Schutzgebiete entsprechend Satz 3. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 4 um bis zu zwölf Monate verlängern, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 353/16




§ 13a
Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission

§ 104a
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser

‚Artikel 4 Änderung des Umweltschadensgesetzes


 
 
 


Drucksache 522/16

... Es gibt jedoch Belege für die Zunahme des Dokumentenbetrugs in Gebieten mit hohem Risiko.23 Zudem ist bei der Art des Dokumentenbetrugs eine rasche Weiterentwicklung zu verzeichnen. Kriminelle Netzwerke, die am Handel mit gefälschten Identitäts- und Reisedokumenten beteiligt sind, erreichen einen zunehmend höheren Spezialisierungsgrad und entwickeln kontinuierlich neue Techniken, darunter die Manipulation von Vorrichtungen für den Fälschungsschutz und die Umgehung biometrischer Kontrollen. Selbst wenn die Einführung noch differenzierterer Sicherheitsmerkmale, Herstellungsmethoden und Dokumentenprüfungssysteme die Fälschung oder Nachahmung von Identitäts- und Reisedokumenten weiter erschwert, werden die Betrüger nach anderen Wegen suchen, um der Entdeckung zu entgehen. Sie nutzen außerdem auch andere Arten falscher Dokumente, wie zum Beispiel nationale Personalausweise und Meldedokumente (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden), mit denen echte Identitäts-, Aufenthalts- und Reisedokumente beantragt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 522/16




1. Einleitung

2. Mobilität und Sicherheit durch den Schutz der GRENZEN und einen EFFEKTIVEN INFORMATIONSAUSTAUSCH

3. Die wichtigsten operativen Schritte

3.1 Einführung eines integrierten europäischen Managements der Außengrenzen: die Europäische Grenz- und Küstenwache

3.2 Strengere Kontrollen durch das Einreise-/Ausreisesystem EES

3.3 Vorab-Kontrolle nicht visumpflichtiger Reisender: ein EU-weites Reiseinformations- und -Genehmigungssystem ETIAS

3.4 Verbessertes Identitätsmanagement und verstärkte Bekämpfung von Dokumentenbetrug: Dokumentensicherheit

3.5 Entwicklung der Sicherheitsunion: Stärkung von Europol

- Verbesserter Zugang von Europol zu EU-Datenbanken

- Stärkung der internen Governance des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung

- Maximierung des Nutzens der Zusammenarbeit

- Zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 480/16

... Software im Bereich der Informationstechnik



Drucksache 746/16 (Beschluss)

... , Luftschadstoffe, Straßenverschleiß, Staus und Unfälle müssen verursachergerecht den Verkehrsträgern zugeordnet sowie deutlich gemindert werden. Sie können nicht länger auf die Gesamtgesellschaft, insbesondere auf die betroffene Bevölkerung entlang der Magistralen, umgewälzt werden. Modernere Technik wäre geeignet, die Attraktivität des Systems Schiene zu verbessern und Risiken, deren Realisierung erhebliche Auswirkungen auf Menschen, Umwelt und Wirtschaft haben kann, weiter zu vermindern. Anreize für die Anwendung moderner Technik zur Automatisierung, zur Vermeidung von Lärm, zur Verminderung des Energieverbrauchs, zur Verminderung von Verschleiß am Oberbau und zur Verbesserung der Sicherheit lassen sich zum Beispiel über entsprechende Vorteile beim Trassen-preis erreichen. Die Technologieförderung im Verkehr, die aktuell auch zur Bewältigung der Klimawende stattfindet und in Zukunft noch zu verstärken ist, darf sich nicht einseitig auf den Straßenverkehr beschränken, sondern muss die grundsätzlich umweltfreundliche Schiene gleichermaßen mit einbeziehen. Neue innovative Techniken bedürfen dabei in der Regel eines Anschubs, besonders in der Umstellungsphase.

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Drucksache 746/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6


 
 
 


Drucksache 544/16

... Mit § 8c KStG und § 8d - neu - KStG stehen künftig zwei sich ergänzende, eigenständige Regelungen zur Verfügung. Durch die gewählte Regelungstechnik entfällt das Bedürfnis, Aussagen zum Zusammenhang zwischen der substantiellen Anteilsübertragung und der strukturellen Veränderung auf Gesellschaftsebene zu treffen. Auf diese Weise wird gesichert, dass die Verlustvorträge immer dann systemgerecht entfallen, wenn zu einem Anteilseignerwechsel eine Änderung des Geschäftsbetriebs auf Gesellschaftsebene hinzutritt.



Drucksache 238/16 (Beschluss)

... Das Konzept und das Sicherheitsmanagementsystem sollte nach allen meldepflichtigen Ereignissen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Die Beschränkung auf Ereignisse gemäß Anhang VI Teil 1 Ziffer I ist daher nicht sachgerecht. Insbesondere Ereignisse nach Anhang VI Teil 1 Ziffer II, die sicherheitstechnisch bedeutsam sind, können Konsequenzen für den Stand der Sicherheitstechnik und somit für das Konzept und das Sicherheitsmanagement-system haben.



Drucksache 30/16

... 2. Durch diese Verordnung werden Überwachungs- und Kommunikationsdienste bereitgestellt, die sich auf modernste Technik, u.a. weltraum- und bodengestützte Infrastruktur sowie auf auf beliebigen Plattformen installierte Sensoren stützen. Dadurch wird die Agentur in der Lage sein, die Zusammenarbeit zwischen nationalen, europäischen und internationalen Partnern zu institutionalisieren. Die Agentur wird somit über die Fähigkeit verfügen, auf hoher Ebene einen Risikorahmen für Überwachung und Kontrolle zu erarbeiten, der die derzeit bestehenden nationalen und regionalen Rahmen widerspiegelt. Dadurch können in Abstimmung mit den anderen Agenturen insbesondere Maßnahmen zur Feststellung möglicher illegaler Tätigkeiten durchgeführt werden. Im Laufe der vergangenen Jahre hat die EFCA durch ihre Beteiligung an einschlägigen Projekten des 7. Rahmenprogramms und ihre Zusammenarbeit mit der EMSA bei der Entwicklung des EFCA MARSURV IMDatE beträchtliche Erfahrung mit der Zuordnung, Auswertung und Auslegung von Informationen über den Seeverkehr erworben. Inzwischen verfügt die EFCA über anerkannte Kapazitäten bei der Durchführung detaillierter Verhaltensüberwachung, wodurch wiederum die verfügbaren Patrouillen effizienter eingesetzt werden können. Als künftiger Endnutzer der Sicherheitsdienste "Kopernikus" beabsichtigt die EFCA, diese Kapazitäten und die daraus resultierenden Ergebnisse weiter auszubauen und mit anderen Agenturen zu teilen.

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Drucksache 30/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Expost-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Konsultation der Interessenträger

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Grundrechte Entfällt

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Änderungen

Artikel 7a
Europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 88/16 (Beschluss)

... c) Machineto-Machine (M2M)-Kommunikation; diese wird bei der Umsetzung von Industrie 4.0 eine zunehmende Rolle spielen. M2M steht für den automatisierten Informationsaustausch zwischen technischen Systemen wie Maschinen, Fahrzeugen oder auch Containern untereinander oder mit einer zentralen Stelle. Typische Anwendungen sind die Fernüberwachung und -steuerung (zum Beispiel bei Strom-, Gas- und Wasserzählern). M2M verknüpft Informations- und Kommunikationstechnik und bildet das sogenannte "Internet der Dinge". Eine neue Fragestellung ist hierbei auch die Auswirkung der M2M-Kommunikation auf die Nummerierung (§ 66 TKG).



Drucksache 814/6/16

... Der Bund geht mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Neufassung des § 21a Absatz 1 Satz 2 FVG über die Vereinbarung der MPK vom 08.12.2016 hinaus. In dieser Vereinbarung war dem Bund lediglich im Bereich der Informationstechnik ein Weisungsrecht mit der Maßgabe eingeräumt worden, dass nicht die Mehrheit der Länder widerspricht. In den Bereichen Organisation und fachlichem Vollzug der Steuergesetze nach § 21a Absatz 1 Satz 1 FVG sollte ihm kein erweitertes Weisungsrecht zustehen.



Drucksache 650/1/16

... Gentechnikgesetz

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Drucksache 650/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Satz 1

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 4 Satz 1, Satz 2 - neu -

5. Hauptempfehlung zu Ziffer 6 nur AV

Zu Artikel 1 Nummer 10

6. Hilfsempfehlung zu Ziffer 5

Zu Artikel 1 Nummer 10

7. Hauptempfehlung zu Ziffer 8

Zu Artikel 1 Nummer 10

8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 7

Zu Artikel 1 Nummer 10

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16f Absatz 2 Satz 1

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16g Absatz 1a - neu -

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16g Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a, Buchstabe b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16g Absatz 5 Satz 1

13. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16h Absatz 01 - neu -

14. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16h Absatz 1

15. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16h Absatz 1

16. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16i Absatz 1 Satz 2, Satz 3 - neu -

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16j Absatz 2

18. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 16j Absatz 2

19. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 24 Absatz 3 Satz 1

20. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a1 - neu - § 38 Absatz 1 Nummer 7b - neu -

21. Hauptempfehlung zu Ziffer 22

Zur Begründung des Gesetzentwurfs

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21

Zur Begründung des Gesetzentwurfs


 
 
 


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Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.