[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

935 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Versammlung"


⇒ Schnellwahl ⇒

0544/20
0164/20B
0237/20
0248/20
0087/1/20
0353/20
0197/20
0164/1/20
0335/20
0500/20
0164/20
0037/20
0246/20
0020/20
0352/20
0012/20
0019/20
0390/20
0339/20
0097/20
0087/20
0005/20
0087/20B
0055/1/19
0347/19
0285/19B
0071/19
0347/19B
0421/19
0156/19B
0359/19B
0046/19
0359/1/19
0418/1/19
0156/1/19
0523/19
0505/19
0128/19
0045/19
0556/19
0652/19
0605/19
0285/19
0115/19
0175/18
0179/18B
0219/18
0430/18B
0251/18
0486/18
0152/18
0224/18
0173/18
0380/18
0179/1/18
0267/18
0554/18
0393/18
0536/18
0085/1/18
0430/1/18
0684/17
0162/1/17
0529/17
0701/17
0162/17B
0683/17
0238/17
0051/17
0488/17
0055/17
0234/17
0702/17
0110/17B
0119/17
0608/17
0232/17B
0302/16
0701/1/16
0083/16
0408/16
0106/16
0125/16
0304/16
0791/1/16
0213/16
0496/16
0214/16
0161/16
0481/16
0431/1/16
0534/16
0172/16
0445/16
0394/16
0482/16
0681/16
0431/16B
0150/16
0214/16B
0164/16
0701/16
0068/16
0003/16
0440/16
0701/16B
0249/16
0022/15B
0077/15
0065/15
0022/1/15
0446/15
0510/1/15
0462/15
0022/15
0510/15B
0481/15
0283/15
0569/15
0395/15
0371/15
0046/15
0278/15
0462/15B
0123/14B
0641/14B
0008/14
0183/14
0541/14
0166/1/14
0370/14
0166/14B
0274/14
0111/14
0556/13
0020/13
0737/13
0202/13
0556/13B
0092/13B
0372/13
0637/13
0720/13
0092/13
0637/13B
0200/13
0092/1/13
0174/13B
0663/13
0430/13
0201/13
0174/13
0733/13
0173/13
0637/1/13
0045/12
0057/12
0158/12
0490/12
0453/12
0726/12
0745/12
0356/12
0517/1/12
0519/12
0291/12
0477/12
0031/12
0330/12
0422/12
0476/12
0502/12
0663/12
0065/12
0722/12
0454/12
0614/12
0167/12B
0559/2/12
0167/1/12
0309/12
0395/12
0501/12
0467/12
0214/12
0552/12
0522/12
0517/12
0167/12
0517/12B
0003/12
0134/12
0439/12
0329/12
0544/12
0193/12
0172/12
0336/12
0698/11B
0287/11
0713/11
0300/1/11
0092/11
0355/11
0114/11
0698/1/11
0768/11
0189/11
0280/11
0090/11
0101/11
0370/11
0707/11
0260/11
0750/11
0237/11
0800/11
0117/11
0785/11
0159/11
0089/11
0867/11
0662/11
0087/11
0386/11B
0127/11
0774/11
0563/11
0386/11
0661/10
0079/10
0086/10
0349/10
0356/10
0193/10
0149/10
0306/10
0659/10
0053/10
0321/10
0337/10
0485/10
0218/10
0006/10
0590/10
0452/10
0783/10
0226/10
0681/10
0059/10
0534/1/10
0007/10
0223/10
0141/10
0061/10
0245/10
0181/10
0778/10
0447/10
0430/10
0462/10
0213/10
0301/10
0425/10
0060/10
0690/10
0850/10
0155/10
0534/10B
0127/10
0091/10
0056/10
0138/10
0202/10
0441/10
0543/10
0784/10
0740/10
0226/10B
0234/10
0226/1/10
0176/10
0221/10
0459/10
0539/10
0134/10
0212/10
0734/10
0429/10
0428/10
0057/10
0424/10
0219/10
0177/10
0096/10
0442/10
0422/09
0140/09
0555/09
0014/09
0145/09
0270/09
0417/09
0658/09
0407/09
0194/09
0298/09
0107/09
0228/09
0476/09
0022/09
0553/09
0488/09
0120/09
0260/09
0492/09
0757/09
0477/09
0259/09
0173/09
0456/09
0877/09
0377/09
0173/1/09
0348/09
0856/09
0802/09
0431/09
0078/09
0419/09
0179/09
0478/09
0408/09
0180/09
0211/09
0305/09
0244/09
0327/09
0503/09
0108/09
0229/09
0797/09
0326/09
0005/09
0497/09
0426/09
0801/09
0915/09
0160/09B
0261/09
0418/09
0858/09
0411/09
0386/09
0063/09
0745/09
0321/09
0015/09
0416/09
0494/09
0791/09
0640/09
0139/09
0160/09
0495/09
0248/09
0803/09
0160/1/09
0179/09B
0421/09
0857/09
0731/09
0218/09
0505/09
0137/09
0219/09
0138/09
0278/09
0257/09
0184/09
0289/09
0507/09
0271/09
0855/09
0911/09
0423/09
0324/09
0917/09
0592/09
0691/09
0109/09
0696/09
0179/1/09
0143/09
0173/09B
0251/09
0420/09
0323/09
0557/09
0256/09
0187/09
0502/09
0086/08
0719/08
0469/08
0262/08
0707/08
0551/08
0173/08
0799/08
0478/08
0297/08
0143/08
0379/08
0684/08
0087/08
0266/08
0518/08
0394/08
0881/08
0381/08
0615/08
0979/08
0269/08
0790/08
0476/08
0140/08
0514/08
0113/08
0847/08B
0683/08
1005/08
0137/08
0199/08
0306/08
0982/08
0718/08
0606/1/08
0386/08
0806/08
0378/08
0204/08
0760/08
0685/08
0655/08
0406/08
0387/08
0477/08
0808/08
0817/08
0265/08
0492/08
0383/08
0937/08
0495/08
0700/08
0468/08
0493/08
0827/08
0406/2/08
0437/08
0491/08
0580/08
0186/08
0203/08
0589/08
0395/08
0382/08
0532/08
0154/08
0479/08
0473/08
0141/08
0198/08
0268/08
0376/08
0606/08B
0750/08
0015/08
0984/08
0539/08
0809/08
0682/08
0814/08
0470/08
0138/08
0715/08
0811/08
0397/08
0938/08
0267/08
0016/08
0690/08
0472/08
0847/08
0494/08
0847/1/08
0987/08
0018/08
0354/07B
0555/2/07
0426/07
0063/1/07
0047/07
0411/07
0258/07
0923/07
0787/07
0763/07B
0353/07
0838/07
0899/07
0438/1/07
0446/07
0316/07B
0261/07
0704/07
0763/1/07
0063/07B
0953/07
0890/07
0373/07
0297/07
0316/07
0309/07
0259/07
0930/07B
0734/07
0777/07
0019/07
0666/07
0211/07
0075/07
0895/07
0453/07
0165/07
0694/07
0461/07
0485/07
0597/1/07
0263/07
0354/07
0786/07
0712/07
0459/07
0381/07
0597/07B
0901/07B
0646/07
0068/07
0251/07
0497/07
0548/07
0406/07
0744/07
0735/07
0555/07B
0354/1/07
0705/07
0150/07B
0543/07B
0778/07
0781/07
0150/07
0693/07
0897/07
0825/07
0566/07
0566/07B
0408/07
0454/07
0392/07
0901/07
0900/07
0763/07
0404/07
0282/07
0748/07
0457/07
0597/07
0782/07
0096/07
0527/07
0438/07B
0218/07
0080/07
0696/07
0792/07
0049/07
0435/07
0930/07
0555/07
0229/07
0600/07
0496/07
0543/1/07
0746/07
0121/07
0423/07
0179/07
0094/07
0455/07
0262/07
0499/07
0949/07
0154/06
0900/06
0315/06
0579/06B
0579/1/06
0555/06
0420/06
0505/06
0493/06
0099/06
0533/06
0028/06B
0217/06B
0651/06
0233/06B
0487/06
0385/06
0028/1/06
0239/06
0929/06
0500/06
0484/06
0242/06
0598/06
0454/06
0932/06
0730/06
0154/1/06
0701/06
0173/06
0316/06
0548/06B
0300/06
0288/06
0129/06
0729/06
0891/06
0750/06
0133/06
0217/06
0071/06B
0940/06
0816/06
0549/06
0865/06
0875/06
0474/06
0548/06
0222/06
0013/06
0457/06
0071/1/06
0183/06
0238/06
0028/06
0456/06
0073/06
0157/06
0131/06
0947/06
0931/06
0512/06
0801/06
0381/06
0549/06B
0600/06
0104/06
0065/06
0793/06
0130/06
0944/06
0241/06
0178/06
0382/06
0084/06
0233/06
0498/06
0154/06B
0623/06
0299/06
0311/06
0184/06
0755/7/06
0336/06
0552/06
0693/06
0486/06
0227/06
0176/06
0337/06
0143/06
0025/06
0755/06
0549/1/06
0548/1/06
0240/06
0380/06
0805/05
0351/05
0491/05
0933/05
0150/05
0583/05
0752/05
0605/05
0253/05
0849/05
0668/05
0397/05B
0003/3/05
0006/05
0942/1/05
0120/05B
0882/05
0397/05
0072/05
0881/05
0584/05
0073/05
0267/05
0120/05
0402/05
0945/05
0261/05
0915/05B
0398/05
0003/05
0288/05
0329/05
0003/2/05
0004/05
0732/05
0451/05
0081/05
0454/05
0019/05
0049/05
0133/05
0148/05
0314/05
0490/05
0398/1/05
0002/05
0328/05B
0873/05
0808/05
0269/05
0779/05
0585/05
0271/05
0120/1/05
0397/1/05
0625/05
0789/05
0015/05
0766/05
0915/05
0687/05
0789/05B
0002/1/05
0726/05
0328/05
0567/05
0692/05
0577/05
0003/1/05
0393/05
0423/05
0804/05
0270/05
0942/05B
0154/05
0883/05
0317/05
0942/05
0348/05
0003/05B
0621/04
0901/04
0969/04
0807/04
0983/04
0806/04
1014/04
0852/04
0912/04
0948/04
0438/04
0979/04
0945/04
1012/04
0905/04
0982/04
0438/04B
0687/04
0438/1/04
0981/04
0945/04B
0283/04
0140/04
0613/04
0945/1/04
0850/04
0226/04
Drucksache 309/12

... Die vorgeschlagene Änderung des § 191b, der die Wahl der Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer regelt, dient der Korrektur einer fehlerhaften Verweisung. § 191b Absatz 3 Satz 1verweist u.a. auf § 65 Nummer 1 und 3. § 65 Nummer 3 BRAO ist durch Artikel 1 Nummer 37a Buchstabe c des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) umnummeriert worden und jetzt die Nummer 2. Mit der vorgeschlagenen Verweisung auf den gesamten § 65 wird die Verweisung angepasst, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind.



Drucksache 395/12

... Kapitel 1 enthält Vorschriften zur Organisation der Mitgliedschaft in Verwertungsgesellschaften. Artikel4 stellt bestimmte Anforderungen an die Beziehungen zwischen Verwertungsgesellschaften und Rechteinhabern. Artikel5 stellt sicher, dass Rechteinhaber eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen und ihr diesen Auftrag ganz oder teilweise wieder entziehen können. Den internen Regelungen von Verwertungsgesellschaften zu Fragen der Mitgliedschaft und der Beteiligung an internen Entscheidungsprozessen müssen objektive Kriterien zugrunde liegen (Artikel 6). In Artikel 7 sind die Mindestbefugnisse der Mitgliederversammlung festgelegt. Artikel 8 macht den Verwertungsgesellschaften die Einrichtung eines Aufsichtsgremiums zur Auflage, das den Mitgliedern die Überwachung und Kontrolle der Führungsebene der Gesellschaft ermöglichen soll, wobei der unterschiedlichen Ausgestaltung der Aufsichtsfunktion in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. Artikel 9 enthält bestimmte Verpflichtungen, die sicherstellen sollen, dass die Gesellschaften in umsichtiger und solider Weise geführt werden.



Drucksache 501/12

... - unter Hinweis auf die Mission der Vereinten Nationen im Südsudan (UNMISS) und die Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA), - unter Hinweis auf die Erklärung der Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zum Sudan und zum Südsudan, die am 30. Mai 2012 von der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung angenommen wurde,



Drucksache 467/12

... Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 289 Absatz 1 Satz 1 InsO. Allerdings sieht § 287 Absatz 4 InsO-E nicht vor, dass die Gläubiger im Schlusstermin zu hören sind. Dieser späte Zeitpunkt für die Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters war ursprünglich gewählt worden, um für die gesamte Verfahrensdauer überprüfen zu können, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachgekommen ist (Bundestagsdrucksache 12/2443, S. 189). Dies hat jedoch - sofern kein schriftliches Verfahren stattfindet (§ 5 Absatz 2 InsO) - häufig zur Folge, dass die Gläubiger von ihrem Recht auf rechtliches Gehör keinen Gebrauch machen, da sie den Aufwand scheuen, die Gläubigerversammlung zu besuchen. In vielen Verbraucherinsolvenzverfahren, insbesondere in masselosen Verfahren, haben die Gläubiger kaum Interesse an der Wahrnehmung des Schlusstermins. Damit werden dem Gericht ohne Not



Drucksache 214/12

... 4. ersucht Präsident Medwedew, Worten Taten folgen zu lassen und die Verabschiedung der notwendigen Reformen des politischen Systems zu gewährleisten, und erwartet, dass der neue russische Präsident bereit sein wird, Selbige voranzutreiben, einschließlich der unbedingt notwendigen Vereinfachung der Vorschriften für die Registrierung politischer Parteien; fordert konkrete Zusagen, auch die Probleme im Zusammenhang mit der Medien-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit anzugehen; bekräftigt die Bereitschaft der EU zur Zusammenarbeit mit Russland, auch im Rahmen der Partnerschaft für Modernisierung, um die Achtung der Menschen- und Grundrechte, wobei die Freilassung der politischen Häftlinge ein entscheidender Aspekt ist, und die Leistungsfähigkeit eines unabhängigen rechtsstaatlichen Systems in Russland zu verbessern;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 214/12




Bedeutung des Prozesses

3 Entscheidungsfindung

3 Konsolidierung

Maßnahmen auf europäischer Ebene

Entschließung

Entschließung

Entschließung

Entschließung

Entschließung


 
 
 


Drucksache 552/12 Versammlung


Drucksache 522/12

... Die Überprüfungskonferenz, in Anbetracht des Artikels 123 Absatz 1 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen ersucht wird, sieben Jahre nach Inkrafttreten des Statuts eine Überprüfungskonferenz zur Prüfung etwaiger Änderungen des Statuts einzuberufen, in Anbetracht des Artikels 121 Absatz 5 des Statuts, in dem es heißt, dass eine Änderung der Artikel 5, 6, 7 und 8 des Statuts für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft tritt und dass der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfasstes Verbrechen hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, nicht ausübt, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde, und ihr Verständnis bestätigend, dass in Bezug auf diese Änderung derselbe Grundsatz, der für einen Vertragsstaat gilt, der die Änderung nicht angenommen hat, auch für Staaten gilt, die nicht Vertragspartei des Statuts sind, bestätigend, dass im Lichte des Artikels 40 Absatz 5 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge Staaten, die später Vertragsstaat des Statuts werden, entscheiden können, ob sie die in dieser Resolution enthaltene Änderung zum Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder des Beitritts dazu annehmen, in Anbetracht des Artikels 9 des Statuts über die "Verbrechenselemente", in dem es heißt, dass die Elemente dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Verbrechen helfen, unter gebührender Berücksichtigung dessen, dass die Verbrechen der Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen, der Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen und der Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken, beispielsweise Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist, als schwere Verstöße gegen die in einem internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b bereits der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegen, in Anbetracht der relevanten Elemente der Verbrechen innerhalb der "Verbrechenselemente", die bereits am 9. September 2000 von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommen wurden, in der Erwägung, dass die genannten relevanten Elemente der Verbrechen auch bei der Auslegung und Anwendung in bewaffneten Konflikten, die keinen internationalen Charakter haben, helfen können, da sie unter anderem präzisieren, dass das Verhalten im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stattfand und mit diesem verbunden war, wodurch somit bestätigt wird, dass Situationen im Zusammenhang mit der Wahrung der öffentlichen Sicherheit von der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ausgeschlossen sind, in der Erwägung, dass die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiii (Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen) und in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiv (Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase sowie aller ähnlichen Flüssigkeiten, Stoffe oder Vorrichtungen) genannten Verbrechen schwere Verstöße gegen die Gesetze und Gebräuche darstellen, die in einem bewaffneten Konflikt anwendbar sind, der keinen internationalen Charakter hat, wie sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ergibt, in der Erwägung, dass das in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xv (Verwendung von Geschossen, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken) genannte Verbrechen ebenfalls einen schweren Verstoß gegen die Gesetze und Gebräuche darstellt, die in einem bewaffneten Konflikt anwendbar sind, der keinen internationalen Charakter hat, und in dem Verständnis, dass nur dann ein Verbrechen vorliegt, wenn der Täter die Geschosse verwendet, um das Leiden oder die Verletzungswirkung bei der Person, die Ziel dieser Geschosse ist, unnötig zu verstärken, wie sich aus dem Völkergewohnheitsrecht ergibt,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 522/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

3 Vorbemerkung

Schlussbemerkung

Resolution RC/Res.5

Anlage I
Änderung des Artikels 8

Resolution RC/Res.6

Das Verbrechen der Aggression

Anlage I
Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression

Artikel 8bis
Verbrechen der Aggression

Artikel 15a3
Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression

Artikel 15ter
Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

1. Gesamtwürdigung

2. Tatbestand der Aggression und Ausübung der Gerichtsbarkeit

a Vorgeschichte

b Konferenzverlauf

c Ergebnis der Verhandlungen

aa Tatbestand des Verbrechens der Aggression Artikel 8bis des Römischen Statuts

bb Ausübung der Gerichtsbarkeit Artikel 15bis und Artikel 15ter des Römischen Statuts

cc Aktivierung der Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression

3. Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts

4. Verbrechenselemente, Vereinbarte Auslegungen

5. Deutsche Übersetzung

II. Besonderer Teil

Artikel 5
Absatz 2

Artikel 8bis
Verbrechen der Aggression

Artikel 9
Absatz 1 Satz 1

Artikel 15bis
Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression

Artikel 15ter
Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression

Artikel 25
Absatz 3bis

Anlage zur
Denkschrift

Resolution RC/Res.5

Änderungen des Artikels 8 des Römischen Statuts

Anlage I
Änderung des Artikels 8

Anlage II
Verbrechenselemente

Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiii

Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xiv

Artikel 8
Absatz 2 Buchstabe e Ziffer xv

Resolution RC/Res.6

Anlage I
Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression

Artikel 8bi3
Verbrechen der Aggression

Artikel 15bi3
Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression

Artikel 15ter
Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression

Anlage II
Änderungen der Verbrechenselemente

Artikel 8bis
Verbrechen der Aggression

Anlage III
Vereinbarte Auslegungen betreffend die Änderungen des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression

Unterbreitung durch den Sicherheitsrat

Gerichtsbarkeit ratione temporis

Innerstaatliche Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression

Weitere vereinbarte Auslegungen


 
 
 


Drucksache 517/12

... 4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)

Kapitel 1
Vorschriften für Gerichte und Notare

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Kostenfreiheit bei Gerichtskosten

§ 3
Höhe der Kosten

§ 4
Auftrag an einen Notar

§ 5
Verweisung, Abgabe

§ 6
Verjährung, Verzinsung

§ 7
Elektronische Akte, elektronisches Dokument

Abschnitt 2
Fälligkeit

§ 8
Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren

§ 9
Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen

§ 10
Fälligkeit der Notarkosten

Abschnitt 3
Sicherstellung der Kosten

§ 11
Zurückbehaltungsrecht

§ 12
Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten

§ 13
Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren

§ 14
Auslagen des Gerichts

§ 15
Abhängigmachung bei Notarkosten

§ 16
Ausnahmen von der Abhängigmachung

§ 17
Fortdauer der Vorschusspflicht

Abschnitt 4
Kostenerhebung

§ 18
Ansatz der Gerichtskosten

§ 19
Einforderung der Notarkosten

§ 20
Nachforderung von Gerichtskosten

§ 21
Nichterhebung von Kosten

Abschnitt 5
Kostenhaftung

Unterabschnitt 1
Gerichtskosten

§ 22
Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

§ 23
Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren

§ 24
Kostenhaftung der Erben

§ 25
Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge

§ 26
Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen

§ 27
Weitere Fälle der Kostenhaftung

§ 28
Erlöschen der Zahlungspflicht

Unterabschnitt 2
Notarkosten

§ 29
Kostenschuldner im Allgemeinen

§ 30
Haftung der Urkundsbeteiligten

§ 31
Besonderer Kostenschuldner

Unterabschnitt 3
Mehrere Kostenschuldner

§ 32
Mehrere Kostenschuldner

§ 33
Erstschuldner der Gerichtskosten

Abschnitt 6
Gebührenvorschriften

§ 34
Wertgebühren

Abschnitt 7
Wertvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften

§ 35
Grundsatz

§ 36
Allgemeiner Geschäftswert

§ 37
Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände und Kosten

§ 38
Belastung mit Verbindlichkeiten

§ 39
Auskunftspflichten

Unterabschnitt 2
Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 40
Erbschein, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvol lstreckerzeugnis

§ 41
Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts

§ 42
Wohnungs- und Teileigentum

§ 43
Erbbaurechts beste l l u ng

§ 44
Mithaft

§ 45
Rangverhältnisse und Vormerkungen

Unterabschnitt 3
Bewertungsvorschriften

§ 46
Sache

§ 47
Sache bei Kauf

§ 48
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

§ 49
Grundstücksgleiche Rechte

§ 50
Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen

§ 51
Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen

§ 52
Nutzungs- und Leistungsrechte

§ 53
Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten

§ 54
Bestimmte Gesellschaftsanteile

Kapitel 2
Gerichtskosten

Abschnitt 1
Gebührenvorschriften

§ 55
Einmalige Erhebung der Gebühren

§ 56
Teile des Verfahrensgegenstands

§ 57
Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung

§ 58
Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Wertvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften

§ 59
Zeitpunkt der Wertberechnung

§ 60
Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder

§ 61
Rechtsmittelverfahren

§ 62
Einstweilige Anordnung

Unterabschnitt 2
Besondere Geschäftswertvorschriften

§ 63
Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

§ 64
Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung

§ 65
Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern

§ 66
Bestimmte Teilungssachen

§ 67
Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereins- und Stiftungssachen

§ 68
Verhandlung über Dispache

§ 69
Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister

§ 70
Gemeinschaften zur gesamten Hand

§ 71
Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs

§ 72
Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer

§ 73
Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 74
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz

§ 75
Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

§ 76
Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht

Unterabschnitt 3
Wertfestsetzung

§ 77
Angabe des Werts

§ 78
Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde

§ 79
Festsetzung des Geschäftswerts

§ 80
Schätzung des Geschäftswerts

Abschnitt 3
Erinnerung und Beschwerde

§ 81
Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde

§ 82
Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

§ 83
Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts

§ 84
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Kapitel 3
Notarkosten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 85
Notarielle Verfahren

§ 86
Beurkundungsgegenstand

§ 87
Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle

Abschnitt 2
Kostenerhebung

§ 88
Verzinsung des Kostenanspruchs

§ 89
Beitreibung der Kosten und Zinsen

§ 90
Zurückzahlung, Schadensersatz

Abschnitt 3
Gebührenvorschriften

§ 91
Gebührenermäßigung

§ 92
Rahmengebühren

§ 93
Einmalige Erhebung der Gebühren

§ 94
Verschiedene Gebührensätze

Abschnitt 4
Wertvorschriften

Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften

§ 95
Mitwirkung der Beteiligten

§ 96
Zeitpunkt der Wertberechnung

Unterabschnitt 2
Beurkundung

§ 97
Verträge und Erklärungen

§ 98
Vollmachten und Zustimmungen

§ 99
Miet-, Pacht- und Dienstverträge

§ 100
Güterrechtliche Angelegenheiten

§ 101
Annahme als Kind

§ 102
Erbrechtliche Angelegenheiten

§ 103
Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht

§ 104
Rechtswahl

§ 105
Anmeldung zu bestimmten Registern

§ 106
Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern

§ 107
Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne

§ 108
Beschlüsse von Organen

§ 109
Derselbe Beurkundungsgegenstand

§ 110
Verschiedene Beurkundungsgegenstände

§ 111
Besondere Beurkundungsgegenstände

Unterabschnitt 3
Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten

§ 112
Vollzug des Geschäfts

§ 113
Betreuungstätigkeiten

Unterabschnitt 4
Sonstige notarielle Geschäfte

§ 114
Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung

§ 115
Vermögensverzeichnis, Siegelung

§ 116
Freiwillige Versteigerung von Grundstücken

§ 117
Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten

§ 118
Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

§ 119
Entwurf

§ 120
Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung

§ 121
Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen

§ 122
Rangbescheinigung

§ 123
Gründungsprüfung

§ 124
Verwahrung

Abschnitt 5
Gebührenvereinbarung

§ 125
Verbot der Gebührenvereinbarung

§ 126
Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Abschnitt 6
Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen

§ 127
Antrag auf gerichtliche Entscheidung

§ 128
Verfahren

§ 129
Beschwerde und Rechtsbeschwerde

§ 130
Gemeinsame Vorschriften

§ 131
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Kapitel 4
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 132
Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 133
Bekanntmachung von Neufassungen

§ 134
Übergangsvorschrift

§ 135
Sonderregelung für Baden-Württemberg

§ 136
Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis


 
 
 


Drucksache 167/12

... (2) Die Gläubiger beschließen entweder in einer Gläubigerversammlung oder im Wege einer schriftlichen Abstimmung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 167/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes

§ 4a
Einführung von Umschuldungsklauseln

§ 4b
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger

§ 4c
Stimmrecht

§ 4d
Berechnungsstelle; Bescheinigung

§ 4e
Einberufung der Gläubigerversammlung

§ 4f
Vorsitz; Beschlussfähigkeit

§ 4g
Vertretung

§ 4h
Schriftliche Abstimmung

§ 4i
Anfechtung von Beschlüssen

§ 4j
Wirksamkeit und Vollziehung von Beschlüssen

§ 4k
Bekanntmachungen

Artikel 2
Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzesvorhabens

II. Wesentlicher Inhalt dieses Gesetzentwurfs

1. Gesetzlicher Regelungsbedarf der wesentlichen Grundgedanken der Umschuldungsklauseln

a Grundsätzliche Ausrichtung der Umschuldungsklauseln

b Anwendungsbeginn und Anwendungsbreite der Umschuldungsklauseln

2. Änderung des Schuldverschreibungsgesetzes

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU

V. Gesetzesfolgen

1. Erfüllungsaufwand

2. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2065: Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes


 
 
 


Drucksache 517/12 (Beschluss)

... c) die Einberufung von Versammlungen nach § 122 Absatz 3

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 517/12 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 3 GNotKG

Abschnitt 3
Vorauszahlung und Sicherstellung der Kosten

3. Zu Artikel 1 Überschrift Kapitel 1 Abschnitt 4 GNotKG

Abschnitt 4
Kostenansatz

4. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 GNotKG

5. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 2 Nummer 1, 6 - neu - bis 9 -neu-, Absatz 3, 4, 5 GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

6. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1a - neu - GNotKG

7. Zu Artikel 1 Überschrift zu § 23 GNotKG

8. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 - neu - GNotKG

9. Zu Artikel 1 § 27 Nummer 5 - neu - GNotKG

10. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

11. Zu Artikel 1 § 39 Absatz 2 Satz 2 GNotKG

12. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Halbsatz 1, Absatz 6 - neu - GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

13. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 GNotKG

14. Zu Artikel 1 § 55 GNotKG

15. Zu Artikel 1 § 58a - neu - GNotKG

§ 58a
Rechnungsgebühren

16. Zu Artikel 1 § 67 GNotKG

17. Zu Artikel 1 § 69 Absatz 1 Satz 1 GNotKG

18. Zu Artikel 1 § 77 GNotKG

§ 77
Mitwirkung der Beteiligten, Angabe des Werts

19. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 1, 1a - neu - GNotKG

20. Zu Artikel 1 § 127 Absatz 1 GNotKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

21. Zu Artikel 1 Nummern 11101, 11102, 11104, 12311 KV GNot KG

22. Zu Artikel 1 Nummer 11102a - neu - KV GNotKG

23. Zu Artikel 1 Nummer 11105 KV GNotKG

24. Zu Artikel 1 Nummer 12100 KV GNotKG

25. Zu Artikel 1 Nummer 12101 KV GNotKG

26. Zu Artikel 1 Nummer 12215 KV GNotKG

27. Zu Artikel 1 Nummer 12410 KV GNotKG

28. Zu Artikel 1 Nummer 12420, 12420a - neu - KV GNot KG

29. Zu Artikel 1 Nummern 13100, 13101 KV GNotKG

30. Zu Artikel 1 Nummer 13200 und 13201 KV GNotKG

31. Zu Artikel 1 Nummer 13400 KV GNotKG

32. Zu Artikel 1 Nummer 14110 KV GNotKG

33. Zu Artikel 1 Nummer 14122 KV GNotKG

34. Zu Artikel 1 Nummer 14125 KV GNotKG

35. Zu Artikel 1 Nummern 14142a -neu-, 14143 KV GNotKG

36. Zu Artikel 1 Nummer 14150 KV GNotKG

37. Zu Artikel 1 Nummer 14160 KV GNotKG

38. Zu Artikel 1 Nummern 14260 und 14261 KV GNotKG

39. Zu Artikel 1 Nummer 14331 KV GNotKG

40. Zu Artikel 1 Nummer 14400 KV GNotKG

41. Zu Artikel 1 Nummer 14401 KV GNotKG

42. Zu Artikel 1 Vorbemerkung 1.4.5 KV GNotKG

43. Zu Artikel 1 Teil 1 Hauptabschnitt 7 KV GNotKG

44. Zu Artikel 1 Nummern 19112 bis 19114 und 19123 bis 19125 KV GNotKG

45. Zu Artikel 1 Nummer 22114 KV GNotKG

46. Zu Artikel 1 Nummer 22125 KV GNotKG

47. Zu Artikel 1 Nummer 23100 KV GNotKG

48. Zu Artikel 1 Nummer 25300 Anmerkung Satz 2 - neu - KV GNotKG

49. Zu Artikel 1 Nummer 26002 Anmerkung Absatz 2a - neu - GNotKG

50. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GNotKG

51. Zu Artikel 1 Nummer 31000 Nummer 2 und Nummer 32002 KV GNotKG , Artikel 2 Nummer 2000 Nummer 2 KV JVKostG ,

52. Zu Artikel 1 Nummer 31002 KV GNotKG

53. Zu Artikel 1 Nummer 31003 KV GNotKG

54. Zu Artikel 1 Nummer 31004 KV GNotKG

55. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 4 Satz 2 - neu - JVKostG

56. Zu Artikel 2 § 12 Absatz 2 - neu - JVKostG

57. Zu Artikel 2 Nummern 1110 und 1112 KV JVKostG

58. Zu Artikel 2 Nummer 1401 KV JVKostG

59. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Satz 3 -neu-, Absatz 2 Nummer 1 GKG Artikel 3a - neu - § 110 Absatz 2 Satz 2 -neu-, Absatz 2 Nummer 4 ZPO

'Artikel 3a Änderung der Zivilprozessordnung

60. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a § 34 Absatz 1 Satz 2 GKG , Artikel 5 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe a § 28 Absatz 1 Satz 2 FamGKG

61. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 52 Absatz 2 GKG Buchstabe b § 52 Absatz 4 Nummer 1 GKG

62. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe a § 52 Absatz 3 GKG

63. Zu Artikel 3 Absatz 1 Nummer 20 § 70 Absatz 1 Satz 2, 3 GKG

64. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 1100 KV GKG

65. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 3a - neu - Nummer 1220 KV GKG , Nummer 3b - neu - Nummer 1222 KV GKG ,

66. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 30, 30a - neu - Nummern 2210, 2220 KV GKG

67. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 3117 KV GKG Nummer 76 Nummer 4110 KV GKG

Zu Artikel 3

69. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 106 Buchstabe a Nummer 9000 Nummer 1 und 3 - neu - KV GKG

70. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 108 Nummer 9003 KV GKG

71. Zu Artikel 3 Absatz 2 Nummer 109 Nummer 9004 KV GKG

72. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 20 § 43 Absatz 1 Satz 2 FamGKG

73. Zu Artikel 5 Absatz 1 Nummer 25 § 62 Absatz 1 Satz 2, 3 FamGKG

74. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4a - neu - Nummer 1312a - neu - KV FamGKG

75. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 35 Buchstabe a Nummer 2000 Nummer 1, 3 - neu - KV FamGKG

76. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 37 Nummer 2003 KV FamGKG

77. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 38 Nummer 2004 KV FamGKG

78. Zu Artikel 5 Absatz 2 Nummer 39a - neu - Nummer 2006a KV FamGKG

79. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c § 10 Absatz 3 GVKostG

80. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 6 § 12a GvKostG , Absatz 2 Nummer 49 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Nummer 711 Anmerkung Absatz 2 Satz 3 KV GvKostG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

81. Zu Artikel 6 Absatz 1 Nummer 8a - neu - § 14 Satz 2 GvKostG , Absatz 2 Nummer 32 Nummern 430, 431 -neu-, 432 -neu-, 433 - neu - KV GvKostG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 430

Zu Nummer 431

Zu Nummer 432

Zu Nummer 433

82. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 4 Vorbemerkung 1 Absatz 3 - neu - KV GvKostG

83. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6 Nummer 101 KV GvKostG , Nummer 38 Nummer 600 KV GvKostG , Nummer 42 Buchstabe a Nummer 604 KV GvKostG

84. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 13 Nummer 240 KV GvKostG

85. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 45 Nummer 702 KV GvKostG

86. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 49 Buchstabe a Nummer 711 KV GvKostG , Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Nummer 711 Anmerkung Absatz 4 Satz 2 KV GvKostG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

87. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 51 Nummer 713 KV GvKostG

88. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 1 Satz 3 JVEG

89. Zu Artikel 7 Nummer 5a - neu - § 8 Absatz 2 Satz 1a - neu - JVEG

90. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 1 JVEG

91. Zu Artikel 7 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 3 Satz 1 JVEG

92. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 2 JVEG

93. Zu Artikel 7 Nummer 9 § 11 Absatz 1 Satz 3 JVEG

94. Zu Artikel 7 Nummer 10 Buchstabe a § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 JVEG

95. Zu Artikel 7 Nummer 11 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 JVEG

96. Zu Artikel 7 Nummer 1 1a - neu - § 15 Absatz 2 Satz 2 JVEG

97. Zu Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe b - neu - § 17 Satz 1a - neu - JVEG

98. Zu Artikel 7 Nummer 17 Buchstabe b - neu - § 21 Satz 1a - neu - JVEG

99. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 1, 3a -neu-, 11, 26, 32, 42 - neu - der Tabelle 1 und Tabelle 2 der Anlage 1 JVEG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

100. Zu Artikel 7 Nummer 19 Nummern 39a -neu-, 40 der Tabelle 1 der Anlage 1 JVEG

101. Zu Artikel 7 Nummer 20 Buchstabe d Nummer 102 KV JVEG , Buchstabe e Nummer 103 KV JVEG , Buchstabe f Nummer 104 KV JVEG , Buchstabe h1 - neu - Nummer 107 - neu - KV JVEG

Zu Buchstabe d

102. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe b § 48 Absatz 3 Satz 1 RVG

103. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 27 § 50 Absatz 1 Satz 1a - neu - RVG

104. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 29 § 58 Absatz 3 Satz 5 - neu - RVG

Zu § 58

105. Zu Artikel 8 Absatz 2 Nummer 60 Vorbemerkung 4 Absatz 1 VV RVG


 
 
 


Drucksache 3/12

... durch die deutsche Delegation in der Parlamentarischen Versammlung der NATO



Drucksache 134/12

... (b) Einleitung der Durchführung von Kapitalmaßnahmen ("corporate actions"), was auch steuerliche Aspekte, Hauptversammlungen und Informationsdienste umfasst;



Drucksache 439/12

... Mit der Verordnung soll die Wirkung des Abkommens vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (im Folgenden "UNV-Abkommen") auf das Forschungsinstitut für Umwelt und menschliche Sicherheit (Institute for Environment and Human Security) sowie das Vizerektorat der Universität der Vereinten Nationen in Europa (UNU Vice-Rectorate in Europe) erstreckt werden. Die Universität der Vereinten Nationen (UNU) wurde 1973 als Spezialorgan der Generalversammlung der Vereinten Nationen gegründet und hat ihren Sitz in Tokyo. Sie fungiert als Koordinationszentrum für ein weltweites Netz unabhängiger Forschungseinrichtungen. Am Standort Bonn unterhält die UNU vier Einrichtungen, darunter seit 2003 das Institut für Umwelt und menschliche Sicherheit sowie seit 2007 das Vizerektorat in Europa.



Drucksache 329/12

... L. in der Erwägung, dass die Regierung Schritte in die Wege geleitet hat, um die Bürgerrechte in dem Land auszuweiten, wozu eine größere Informations- und Meinungsfreiheit, die Aufhebung des Zugangsverbots zu vielen Websites und von Veröffentlichungsverboten, die Versammlungsfreiheit, die Einrichtung der Nationalen Menschenrechtskommission und die geplante Abschaffung der Zensurbehörde vor dem Ende 2012 gehören;



Drucksache 544/12

... (5) "regionales Parlament" oder "regionale Versammlung" ein Gremium, dessen Mitglieder über ein regionales Wahlmandat verfügen oder einer gewählten Versammlung politisch Rechenschaft schulden;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 544/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Allgemeiner Kontext

1.2. Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Anhörungen interessierter Kreise

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

4. der Vorschlag IM einzelnen

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Statut der Europäischen politischen Parteien Europäischen politischen Stiftungen

Artikel 3
Voraussetzungen für die Eintragung

Artikel 4
Verfassung und interne Demokratie europäischer politischer Parteien

Artikel 5
Verfassung europäischer politischer Stiftungen

Artikel 6
Eintragung

Artikel 7
Überprüfung der Eintragung

Kapitel III
Rechtsstatus Europäischer politischer Parteien Europäischer politischer Stiftungen

Artikel 8
Rechtspersönlichkeit

Artikel 9
Rechtliche Anerkennung und Handlungsfähigkeit

Artikel 10
Anwendbares Recht

Artikel 11
Beendigung des europäischen Rechtsstatus und Auflösung

Kapitel IV
Finanzierung

Artikel 12
Finanzierungsbedingungen

Artikel 13
Antrag auf Finanzierung

Artikel 14
Vergabekriterien und Aufteilung der Mittel

Artikel 15
Spenden und Beiträge

Artikel 16
Nichtdiskriminierende steuerliche Behandlung der Spenden und Spender

Artikel 17
Wahlkampffinanzierung im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament

Artikel 18
Finanzierungsverbot

Kapitel V
Kontrolle Transparenz

Artikel 19
Rechnungslegung und Berichtspflichten

Artikel 20
Ausführung und Kontrolle

Artikel 21
Technische Unterstützung

Artikel 22
Sanktionen

Artikel 23
Anhörungen und Abhilfemaßnahmen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Transparenz

Artikel 25
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 26
Rechtsbehelf

Artikel 27
Bewertung

Artikel 28
Durchführungsvorschriften

Artikel 29
Aufhebung

Artikel 30
Inkrafttreten und Geltung


 
 
 


Drucksache 193/12 Versammlung


Drucksache 172/12

... und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen Straftaten vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1059) eingeführten und durch Artikel 5 des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) um die Taten einer kriminellen Vereinigung ergänzten und am 31. Dezember 1999 ausgelaufenen Kronzeugenregelung verwiesen werden. Danach musste es sich bei der eigenen und der offenbarten Tat um eine Straftat nach den §§ 129, 129a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 172/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht

III. Erfüllungsaufwand; weitere Kosten; Nachhaltigkeitsaspekte

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu § 46b

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1745: ... Strafrechtsänderungsgesetz - Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe


 
 
 


Drucksache 336/12

... Bundesversammlung



Drucksache 698/11 (Beschluss)

... "Die Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wählen aus ihrer Mitte und ihren Vorständen 18 weitere Mitglieder. Jede der am 31. Dezember 2012 bestehenden Verwaltungsgemeinschaft von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist mit drei Mitgliedern vertreten, die unterschiedlichen Gruppen angehören."



Drucksache 287/11

... (5) In Fällen des Absatzes 1 kann die Hauptversammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages einen Beschluss nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes fassen, wenn der übernehmenden Gesellschaft (Hauptaktionär) Aktien in Höhe von neun Zehnteln des Grundkapitals gehören. Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf muss die Angabe enthalten, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft erfolgen soll. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die dort genannten Verpflichtungen nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages für die Dauer eines Monats zu erfüllen sind. Spätestens bei Beginn dieser Frist ist die in § 5 Absatz 3 genannte Zuleitungsverpflichtung zu erfüllen. Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist gemäß § 327c Absatz 3 des Aktiengesetzes zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Der Anmeldung des Übertragungsbeschlusses (§ 327e Absatz 1 des Aktiengesetzes) ist der Verschmelzungsvertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder sein Entwurf beizufügen. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist mit dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Aktiengesellschaft wirksam wird. Im Übrigen bleiben die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes unberührt."



Drucksache 713/11

... 11. Das Berliner Forum (auch "Forum für fossile Brennstoffe") ist ein von der Kommission einberufenes jährliches Forum der beteiligten Akteure. Zwischen den jährlichen Vollversammlungen kommen drei Arbeitsgruppen regelmäßig zusammen, um spezifische Fragen zu erörtern.



Drucksache 300/1/11

... § 19 VKFV würde zu einer unangemessenen Benachteiligung der kommunalen Träger führen, die insoweit die finanziellen Folgen für ineffiziente Entscheidungen der gemeinsamen Einrichtung allein zu tragen hätten. Dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Kommunen die Kosten verursachenden Entscheidungen allein zu verantworten hätten. Dies ist jedoch angesichts der Organisationsstrukturen der gemeinsamen Einrichtungen nicht der Fall. Die Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung, die über grundsätzliche Fragen, wie z.B. die Bestellung des Geschäftsführers und auch die Vergabe von Leistungen an Dritte bestimmt, ist paritätisch besetzt (s. § 44c



Drucksache 92/11

... Im Rahmen der multilateralen Zusammenarbeit wird die EU auch künftig internationale Initiativen unterstützen und Resolutionen in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und im UN-Menschenrechtsrat einbringen. Die Koordinierung mit international operierenden Akteuren soll ebenfalls intensiviert werden.



Drucksache 355/11

... 4. 999 U.NT. S. 171. Der IPbpR ist ein internationales Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte, das am 16. Dezember 1966 durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung aufgelegt und von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde und somit für diese völkerrechtlich verbindlich ist.



Drucksache 114/11

... Vorschlag einer jährlichen KMU-Versammlung, die eng mit der SBA-Konferenz zu bewährten Verfahren verknüpft sein wird, um alle für die Umsetzung des SBA relevanten Interessengruppen zu mobilisieren und den Dialog zwischen ihnen zu fördern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 114/11




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die Umsetzung des SBA schreitet stetig voran, doch muss noch mehr getan werden

2.1. Die Fortschritte der Europäischen Kommission

2.2. Entwicklungen in den Mitgliedstaaten

2.3. Es muss noch mehr geschehen

3. Frischer Schwung für den SBA

3.1. Die intelligente Rechtsetzung muss bei den europäischen KMU ankommen

3.2. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage erfordert der Finanzierungsbedarf von KMU besondere Aufmerksamkeit

3.3. Entwicklung eines breit angelegten Ansatzes für einen verbesserten Marktzugang für KMU

3.3.1. Maximaler Nutzen des Binnenmarktes für KMU

3.3.2. Unterstützung für KMU angesichts globalisierter Märkte

3.3.3. Unterstützung von KMU bei ihrem Beitrag zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft.

3.4. Förderung des Unternehmertums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des integrativen Wachstums KMU sind in der EU führend bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, aber infolge der Wirtschaftskrise gingen in KMU etwa 3,25 Millionen Arbeitsplätze verloren.

4. Verstärkte Steuerung des SBA zur Erziehlung greifbarer Ergebnisse

5. Nächste Schritte

Anhang
Überprüfung des SBA

Grundsatz 1: Förderung unternehmerischer Initiative

Grundsatz 2: Eine zweite Chance

Grundsatz 3: Vorfahrt für KMU

Grundsatz 4: Sensibilisierung der Behörden

Grundsatz 5: Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen

Grundsatz 6: Zugang zu Finanzierungsmitteln

Grundsatz 7: Binnenmarkt

Grundsatz 8: Kompetenzen und Innovation

Grundsatz 9: Umwandlung von Umweltproblemen in Geschäftschancen

Grundsatz 10: Förderung der Internationalisierung


 
 
 


Drucksache 698/1/11

... "Die Vertreterversammlungen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wählen aus ihrer Mitte und ihren Vorständen 18 weitere Mitglieder. Jede der am 3 1. Dezember 2012 bestehenden Verwaltungsgemeinschaft von Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist mit drei Mitgliedern vertreten, die unterschiedlichen Gruppen angehören."



Drucksache 768/11

... Für Einsprüche bei den Rentenversicherungsträgern ist die von der Vertreterversammlung benannte Stelle zuständig. Geldbußen fließen in die Kassen der zuständigen Verwaltungsbehörden.



Drucksache 189/11

... Institutionelle Anleger mit hoch diversifizierten Aktienportfolios sehen sich praktischen Schwierigkeiten gegenüber, wenn sie im Einzelnen zu bewerten haben, wie sie auf Hauptversammlungen von Unternehmen, in die investiert werden soll, zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten abstimmen sollen. Deshalb greifen sie in hohem Maße auf die Dienste von Beratern für die Stimmrechtsvertretung zurück, die sie in Fragen der Abstimmung, der Stimmrechtsvertretung und von Corporate Governance-Ratings beraten. Folglich üben diese Berater einen erheblichen Einfluss auf die Abstimmung aus. Auch wurde darauf verwiesen, dass sich die institutionellen Anleger in wesentlich stärkerem Maße auf die Beratung verlassen, wenn es um Abstimmungen über an ausländischen Unternehmen und weniger wenn es um Abstimmungen über an inländischen Unternehmen gehaltene Anlagen geht. Deshalb dürfte der Einfluss von Beratern für die Stimmrechtsvertretung auf Märkten mit einem hohen Prozentsatz an internationalen Anlegern größer sein.



Drucksache 280/11

... D. unter Hinweis darauf, dass die Demonstrationen in Syrien in der im Süden gelegenen Stadt Daraa ihren Ausgang nahmen und sich anschließend im ganzen Land ausbreiteten; unter Hinweis darauf, dass die syrischen Regierungsstellen die Demonstrationen unterdrückt haben, indem sie scharfe Munition einsetzten, um friedliche Versammlungen aufzulösen, und Hunderte Zivilpersonen verhaftet und in Damaskus und anderen Städten regierungsfreundliche Demonstranten mobilisiert wurden; in der Erwägung, dass die syrische Regierung am 29. März 2011 zurückgetreten ist und Adel Safar beauftragt wurde, eine neue Regierung zu bilden; in der Erwägung, dass die Rede von Präsident Bashar al-Assad vom 30. März 2011 vor dem syrischen Parlament die Erwartungen und Hoffnungen auf wesentliche Reformen nicht erfüllt hat,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/11




Entschließung

Entschließung

Entschließung

Die neue Satzung der EIB

EIB -Finanzierung in der EU

EIB -Finanzierung nach 2013

EIB -Finanzierung außerhalb der EU

Die Rolle der EIB in den Beitrittsländern

Die Rolle der Bank bei der Entwicklung

Zusammenarbeit zwischen der EIB und internationalen, regionalen und nationalen Finanzinstitutionen

Offshore -Finanzzentren


 
 
 


Drucksache 90/11

... - unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das am 20. November 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde, insbesondere auf Artikel 21,



Drucksache 101/11

... (2) Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten waren. § 5 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20 des Schuldverschreibungsgesetzes über Beschlüsse der Gläubiger gelten für Beschlüsse der Anleger, mit denen diese eine Einwilligung erteilen oder versagen, jeweils mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der ausstehenden Schuldverschreibungen die ausgegebenen Investmentanteile treten, an die Stelle des Schuldners die Kapitalanlagegesellschaft und an die Stelle der Gläubigerversammlung die Anlegerversammlung. Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unberührt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 101/11




3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 25a
Mitteilungspflichten beim Halten von weiteren Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten

§ 34d
Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte

§ 42d
Übergangsregelung für den Einsatz von Mitarbeitern nach § 34d

§ 42e
Übergangsregelung für wesentliche Anlegerinformationen

Artikel 2
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Artikel 3
Änderung des Investmentgesetzes

§ 81a
Aussetzung nach Kündigung

§ 81b
Beschlüsse der Anleger

Artikel 4
Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung

Artikel 5
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung

§ 5a
Informationsblätter

Artikel 6
Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung

Artikel 7
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 370/11

... 86. fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die wirksame Beteiligung der EU an den Tagungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu straffen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 370/11




Entschließung

Allgemeine Fragen

3 Warenverkehr

Dienstleistungsverkehr, Niederlassung

3 Investitionen

Öffentliche Aufträge

Handel und Wettbewerb

Handel und nachhaltige Entwicklung

Die Rolle des Europäischen Parlaments

Sonstige Erwägungen

Entschließung

Entschließung

Sicherheit und Außenpolitik

Sicherheit und Verteidigung

Innen - und außenpolitische Sicherheit

Sicherheit durch Einsätze

Sicherheit in Partnerschaften

Entschließung

Stärkung der Rolle der EU im multilateralen System

Die Rolle der EU im System der Vereinten Nationen

Die UN-Generalversammlung UNGA

Der UN-Sicherheitsrat UNSC

Der UN-Menschenrechtsrat UNHRC

Die Rolle der EU in den internationalen Finanzinstitutionen IFI

Der Internationale Währungsfond IWF

Die Weltbank WB und die wichtigsten multilateralen Entwicklungsbanken

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ

Die Rolle der EU in multilateralen Sicherheitsorganisationen - Der Nordatlantikpakt NATO

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa OSZE

Die Rolle der EU in anderen multilateralen Organisationen - Der Europarat

Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD

Die Welthandelsorganisation WTO

Die Rolle der EU in der „Gipfeldiplomatie“ - Ambitionen im G8- und G20-Prozess

Entschließung

Entschließung

Kultur und europäische Werte

EU -Programme

Medien und neue Informationstechnologien

Kulturdiplomatie und kulturelle Zusammenarbeit

EU -Außenbeziehungen und Europäischer Auswärtiger Dienst EAD

UNESCO -Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

GD Bildung und Kultur der Kommission, März 2009

Entschließung

Entschließung


 
 
 


Drucksache 707/11

... (3) Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei einer Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. Die Beisitzer und seine Vertreter sollen auf Vorschlag der Fachverbände des Verkehrsgewerbes bestellt werden. Die Fachverbände sollen zu Beisitzern und deren Vertretern mindestens doppelt so viele Personen vorschlagen, wie bestellt werden.



Drucksache 260/11

... e) „Versammlung“ bezeichnet das oberste Organ von IRENA nach Artikel VIII Absatz A Nummer 1 und Artikel IX der Satzung;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 260/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Zweck und Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 3
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Artikel 4
Unverletzlichkeit des IITC-Geländes

Artikel 5
Recht und Autorität auf dem IITC-Gelände

Artikel 6
Schutz des IITC-Geländes und seiner Umgebung

Artikel 7
Unverletzlichkeit der Archive und aller Dokumente

Artikel 8
Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte

Artikel 9
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Artikel 10
Öffentliche und sonstige Dienstleistungen für das IITC-Gelände

Artikel 11
Erleichterungen im Nachrichtenverkehr

Artikel 12
Vorrechte und Immunitäten von Delegierten

Artikel 13
Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen für das IRENA-Personal

Artikel 14
Berater und Sachverständige, die Aufträge durchführen

Artikel 15
Ortskräfte, die nach Stunden bezahlt werden

Artikel 16
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

Artikel 17
Notifikation

Artikel 18
Einreise in das Gastland und Ausreise aus dem Gastland sowie Freizügigkeit und Aufenthalt im Gastland

Artikel 19
Ausweise

Artikel 20
Flagge, Emblem und Kennzeichen

Artikel 21
Soziale Sicherheit

Artikel 22
Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienmitglieder

Artikel 23
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 24
Schlussbestimmungen

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil


 
 
 


Drucksache 750/11

... Zu berücksichtigen sind hierbei die von der Bundesregierung verabschiedeten Richtlinien für die Berufung von Persönlichkeiten in Aufsichtsräte und sonstige Überwachungsorgane (Berufungsrichtlinien). Nach diesen sollen Mitglieder in der Regel ihr Mandat niederlegen, wenn sie aus der Funktion, aus der heraus sie berufen werden, ausscheiden. Ferner sollen Mitglieder mit Ablauf der auf das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Sinne von § 7a SGB, II. Buch, folgenden Haupt-/Generalversammlung aus ihrem Amt ausscheiden. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen sollen Personen nicht in Aufsichtsräte oder sonstige Überwachungsorgane von Unternehmen oder Anstalten des öffentlichen Rechts berufen werden, wenn sie bereits einem Überwachungsorgan eines Unternehmens angehören, mit dem das betreffende Unternehmen am Markt konkurriert, Transaktionen anbahnt oder abwickelt.



Drucksache 237/11

... - unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Nr. 1558 (2007) zur Feminisierung der Armut,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 237/11




Entschließung

Feminisierung der Armut

Bekämpfung der Frauenarmut durch Arbeitsmarktpolitik und sozialen Schutz

Bekämpfung von Armut bei älteren Frauen

Auswirkungen von geschlechtsspezifischer Gewalt auf das Armutsrisiko

Sozialer Dialog und Zivilgesellschaft im Kampf gegen Frauenarmut

Gewährleistung der Finanzierung als Mittel zur Bekämpfung von Armut

Entschließung

Innere Lage

2 Menschenrechte

Das Nukleardossier

2 Außenbeziehungen

Entschließung

Die Tätigkeit des Menschenrechtsrates

Allgemeine regelmäßige Überprüfung UPR

2 Sonderverfahren

Mitwirkung der Europäischen Union

Entschließung

Entschließung

Entschließung


 
 
 


Drucksache 800/11

... "3. Jegliche zwischen dem geprüften Unternehmen und Dritten vereinbarte Vertragsklausel, die die Auswahlmöglichkeiten der Gesellschafterversammlung oder der Aktionärshauptversammlung des Unternehmens gemäß Artikel 1 in Bezug auf die Durchführung der Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder auf bestimmte Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften beschränkt, ist nichtig."



Drucksache 117/11

... 4. unterstützt nachdrücklich den demokratischen Prozess; betont, dass unbedingt die notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen, dass eine neue parlamentarische Versammlung gewählt werden kann, die dann eine demokratische Verfassung ausarbeiten soll, die das Gleichgewicht zwischen Exekutive und Legislative sowie die Unabhängigkeit der Justiz gewährleistet, wobei alle oppositionellen Kräfte und alle Medien genug Zeit haben müssen, sich auf nationaler Ebene zu organisieren; wünscht, dass alle demokratischen Kräfte, die sich verpflichten, den Pluralismus und die Gewissensfreiheit zu achten und sich für den demokratischen Wechsel einsetzen, an diesen Wahlen teilnehmen dürfen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Auflösung des Informationsministeriums und die Gewährleistung der freien Meinungsäußerung;



Drucksache 785/11

... "(2) Mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können sich Kassenärztliche Vereinigungen auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen auch für den Bereich mehrerer Länder vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. § 144 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Bundesvereinigung nach Absatz 4 ist vor der Vereinigung zu hören. Die gemeinsame Kassenärztliche Vereinigung kann nach Bereichen der an der Vereinigung beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen getrennte Gesamtverträge längstens für bis zu vier Quartale anwenden. Darüber hinaus können die Vertragspartner der Gesamtverträge unterschiedliche Vergütungen im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vereinbaren, soweit es zum Ausgleich unterschiedlicher landesrechtlicher Bestimmungen oder aus anderen besonderen Gründen erforderlich ist."



Drucksache 159/11

... - unter Hinweis auf die Erklärungen von Catherine Ashton, Hohe Vertreterin der EU, vom 4. Februar, 3. Februar, 28. Januar und 27. Januar 2011 zu Ägypten sowie unter Hinweis darauf, dass am 6. Dezember 2010 Wahlen zur ägyptischen Volksversammlung stattgefunden haben,



Drucksache 89/11

... - unter Hinweis auf die afghanische Große Ratsversammlung - die „Friedens-Jirga“ - in Kabul Anfang Juni 2010, deren Ziel es war, einen nationalen Konsens in der Frage der Versöhnung mit Gegnern herbeizuführen,



Drucksache 867/11

... Durch die Erweiterung erhält die EU eine stärkere Stimme in den internationalen Foren. Nach dem Inkraftreten des Vertrags von Lissabon verfügt die EU nun über die Mittel, ihren Einfluss auf der internationalen Bühne zur Geltung zu bringen. Ein Beispiel dafür ist die Rolle der EU bei der Verabschiedung der Resolution der UN-Generalversammlung zum Kosovo. Die fünfte Erweiterung hat den Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn neue Impulse verliehen und war für die EU auch ein Grund, die Möglichkeiten für neue Initiativen im Ostsee- und im Schwarzmeerraum auszuloten. Durch die Beteiligung des westlichen Balkans und der Türkei am Beitrittsprozess haben das Interesse und die Einflussmöglichkeiten der EU im Mittelmeer- und im Schwarzmeerraum sowie im Donaubecken noch zugenommen. Sofern die Rolle der Türkei in ihrer eigenen Region als Ergänzung zum Beitrittsprozess und in Koordinierung mit der EU weiter ausgebaut wird, kann dies das Gewicht beider Parteien in der Weltpolitik vergrößern - nicht zuletzt im Nahen Osten und im Südlichen Kaukasus. Indem sie gemeinsam handeln, können die EU und die Türkei die Energiesicherheit stärken, regionale Konflikte angehen und verhindern, dass Spaltungen zwischen Angehörigen verschiedener Volksgruppen und Glaubensgemeinschaften entstehen. Island und die EU können bei der Bewältigung einer Reihe kritischer Fragen in der Arktis - von energie- und umweltpolitischen Fragen bis hin zu Seeverkehr und Sicherheit - zusammen eine wichtige Rolle spielen.



Drucksache 662/11

... Für alle beteiligten Akteure ist es wichtig zu wissen, ob die Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit Wirkung zeigen. Sicherheitsbezogene Leistungsindikatoren (Safety Performance Indicators, SPI) sind hierfür ein wertvolles Instrument. Ein einfaches und allgemein anerkanntes Beispiel für einen solchen Indikator ist die Messung der Sicherheit, wie sie im "Annual Safety Review" der EASA von 2010 beim Leistungsvergleich zwischen den verschiedenen Weltregionen verwendet wird. Als Indikator benutzt die EASA dabei die Rate tödlicher Unfälle je 10 Millionen Flüge. Dies ermöglicht einen Vergleich mit früheren Leistungsniveaus, so dass Fortschritte bestätigt und Vergleiche mit anderen Regionen angestellt werden können. Die EU hat diesbezüglich auf der jüngsten ICAO-Generalversammlung, wo der europäische Standpunkt zu den SPI vorgestellt wurde, einen wesentlichen Beitrag geleistet, wenngleich über die spezifischen Indikatoren erst noch entschieden werden muss und weitere Arbeiten notwendig sind, um sich auf einen Satz von Indikatoren zu verständigen, der von allen Beteiligten akzeptiert wird.



Drucksache 87/11

... schon nach geltendem Recht anlässlich der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung bestehenden Informationspflichten um die Angabe erweitert, wie viele Aufsichtsratssitze anlässlich der anstehenden Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf die Geschlechter jeweils mindestens entfallen.



Drucksache 386/11 (Beschluss)

... Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes wurde am 20. November 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. In der Bundesrepublik Deutschland ist diese Konvention am 5. April 1992 mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft getreten, zunächst allerdings mit Vorbehalten. Mit der Ratifizierung ist die Bundesrepublik Deutschland zu einem Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention geworden. Am 15. Juli 2010 hat die Bundesregierung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklärt, dass sie die 1992 erklärten Vorbehalte zurücknimmt. Seitdem gelten die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention vorbehaltlos für alle in Deutschland lebenden Kinder. Auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 werden in Artikel 24 Kindern spezielle Rechte eingeräumt.



Drucksache 127/11

... Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden."



Drucksache 774/11

... 4. Mindestens einmal im Jahr beruft die Kommission eine Versammlung der Mitglieder des OS-Mittler-Netzes ein, um einen Austausch bewährter Verfahren und eine Erörterung wiederkehrender Probleme beim Betrieb der OS-Plattform zu ermöglichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 774/11




Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise Folgenabschätzung

2.1. Einholung von Fachwissen und Anhörung interessierter Kreise

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Funktionsweise des EU-weiten Online-Streitbeilegungssystems

3.1.1. Einrichtung des Europäischen Online-Streitbeilegungssystems

3.1.2. Information über das EU-weite OS-System

3.1.3. Überwachung

3.1.4. Datenschutzbestimmungen

3.2. Subsidiaritätsprinzip

3.3. Verhältnismäßigkeit

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Artikel 4
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Europäische Plattform für die Online-Streitbeilegung

Artikel 5
Einrichtung einer Europäischen Plattform für die Online-Streitbeilegung

Artikel 6
Netz der Online-Streitbeilegungs-Mittler

Artikel 7
Einreichen einer Beschwerde

Artikel 8
Bearbeitung und Übermittlung einer Beschwerde

Artikel 9
Beilegung der Streitigkeit

Artikel 10
Datenbank

Artikel 11
Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 12
Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten

Artikel 13
Information der Verbraucher

Artikel 14
Überwachung

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 15
Durchführungsrech tsakte

Artikel 16
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 17
Berichte

Artikel 18
Inkrafttreten

Anhang
Beim Ausfüllen des Beschwerdeformulars anzugebende Informationen


 
 
 


Drucksache 563/11

... 1. Eine Delegation des Europäischen Parlaments ist berechtigt, an den Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats mit Stimmrecht teilzunehmen, wenn die Versammlung ihre Aufgaben in Bezug auf die Wahl der Richter nach Artikel 22 der Konvention wahrnimmt. Die Anzahl der Vertreter des Europäischen Parlaments entspricht der Höchstzahl der Vertreter, auf die jeder Staat nach Artikel 26 der Satzung des Europarats Anspruch hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 563/11




8. Arbeitstagung der informellen Arbe1tsgruppe des CDDH mit der Europäischen Kommission CDDH-UE über den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention Entwurf von Übereinkünften für den Beitritt der Europäischen Union zur europäischen Menschenrechtskonvention

Entwurf

3 Präambel

Artikel 1
Tragweite des Beitritts und Änderungen des Artikels 69 der Konvention

Artikel 2
Vorbehalte zur Konvention und zu ihren Protokollen

Artikel 3
Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners

Artikel 4
Rechtssachen zwischen den Vertragsparteien

Artikel 5
Auslegung der Artikel 35 und 55 der Konvention

Artikel 6
Wahl der Richter

Artikel 7
Beteiligung der Europäischen Union am Ministerkomitee des Europarats

Artikel 8
Beteiligung der Europäischen Union an den durch die Konvention bedingten Ausgaben

Artikel 9
Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Artikel 10
Unterzeichnung und inkrafttreten

Artikel 11
Vorbehalte

Artikel 12
Notifikationen

Entwurf

Entwurf

3 Einleitung

I. Notwendigkeit eines Beitrittsvertrags

II. Maßgebliche Schritte bei der Vorbereitung des Beitrittsvertrags

Artikel 1
Tragweite des Beitritts und Änderungen des Artikels 59 der Konvention

Etwaiger Beitritt zu anderen Protokollen

Verweis in der Konvention auf die zusätzlichen Bestimmungen des Beitrittsvertrages

Wirkungen des Beitritts

Verfahrenstechnische Änderungen der Konvention

Artikel 2
Vorbehalte zur Konvention und zu ihren Protokollen

Artikel 3
Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners

Gründe für die Einführung des Mechanismus

Fälle, in denen der Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners geeignet ist

Die Drittbeteiligung und der Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners

Beschreibung des Verfahrens im Rahmen des Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners

A Beschwerden, die gegen einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht aber gegen die Europäische Union selbst gerichtet sind oder umgekehrt

B Beschwerden, die gleichzeitig gegen die EU und einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten gerichtet sind

Beendigung des Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners

Gütliche Einigungen

Einseitige Erklärungen

Wirkungen des Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners

Verweisung an die Große Kammer

Rückwirkungsverbot des Mechanismus

Vorherige Beteiligung des EuGH an Rechtssachen, in denen die EU als weitere Beschwerdegegnerin auftritt

Artikel 4
Rechtssachen zwischen den Vertragsparteien

Artikel 5
Auslegung der Artikel 35 und 55 der Konvention

Artikel 6
Wahl der Richter

Artikel 7
Beteiligung der Europäischen Union am Ministerkomitee des Europarats

Überwachung der Verpflichtungen in den Sachen, in denen die EU Beschwerdegegnerin oder weitere Beschwerdegegnerin ist

Überwachung der Verpflichtungen in anderen Sachen gegen einen EU-Mitgliedstaat

Überwachung der Verpflichtungen in Sachen gegen Staaten, die keine Mitgliedstaaten der EU sind

Artikel 8
Beteiligung der Europäischen Union an den durch die Konvention bedingten Ausgaben

Artikel 9
Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Artikel 10
Unterzeichnung und Inkrafttreten

Artikel 11
Vorbehalte

Artikel 12
Notifikationen

Anlage zum
erläuternden Bericht Zusammenfassung aller Ausdrücke, die sich auf staatliche Einrichtungen in der Europäischen Menschenrechtskonvention und auf etwaige Auswirkungen des Beitritts der Europäischen Union beziehen


 
 
 


Drucksache 386/11

... Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes wurde am 20. November 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. In der Bundesrepublik Deutschland ist diese Konvention am 5. April 1992 mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft getreten, zunächst allerdings mit Vorbehalten. Mit der Ratifizierung ist die Bundesrepublik Deutschland zu einem Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention geworden. Am 15. Juli 2010 hat die Bundesregierung gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklärt, dass sie die 1992 erklärten Vorbehalte zurücknimmt. Seitdem gelten die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention vorbehaltlos für alle in Deutschland lebenden Kinder. Auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 werden in Artikel 24 Kindern spezielle Rechte eingeräumt.



Drucksache 661/10

... "(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung."



Drucksache 79/10

... Die 20. Versammlung der Vertragsparteien hat am 2. Oktober 2008

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 79/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand bei Bund, Ländern und Gemeinden

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Änderungen des Übereinkommens über die Internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation,

Artikel 3
Hauptzweck

Artikel 4
Sonstige Aufgaben

Artikel 5
Aufsicht über das GMDSS

Artikel 6
Erleichterung

Artikel 7
Vereinbarungen über LRIT-Leistungen

Artikel 12
Direktorium

Artikel 13
Kosten

Artikel 14
Haftung

Denkschrift

A. Allgemeines

B. Einzelheiten zu den Übereinkommensänderungen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1124: Gesetz zu den Änderungen vom 2. Oktober 2008 des Übereinkommens vom 3. September 1976 über die internationale Organisation für mobile Satellitenkommunikation


 
 
 


Drucksache 86/10

... Nordirische Versammlung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 86/10




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Kohärenz mit anderen Politikbereichen

2. Ergebnisse der Anhörungen von interessierten Kreisen und der Folgenabschätzungen

Anhörungen

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte

Rechtsgrundlage

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 349/10

... . Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat.



Drucksache 356/10

... "(1) Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 52 Mitgliedern. Zu wählen sind als Mitglieder des Verwaltungsrates Versichertenvertreter und Arbeitgebervertreter für die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Ersatzkassen, die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen sowie gemeinsame Versicherten- und Arbeitgebervertreter für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Landwirtschaftlichen Krankenkassen. Abweichend von Satz 2 sind für die Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, nur Versichertenvertreter zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. § 43 Absatz 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. Die Verteilung der Sitze bestimmt sich nach den bundesweiten Versichertenzahlen der Kassenarten zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Mitgliederversammlung den Verwaltungsrat für die neue Wahlperiode wählt.



Drucksache 193/10

... Verschiedene europäische und internationale Akteure führen derzeit parallele Initiativen zur Integration der Roma durch. Hierzu zählen die EU-Maßnahmen zur Integration der Roma, der OSZE-Aktionsplan zur Teilhabe von Roma und Sinti am öffentlichen und politischen Leben (2003 verabschiedet und von 55 Staaten unterzeichnet)9, die Empfehlungen des Europarates und die Entschließungen des Ministerkomitees und der parlamentarischen Versammlung10 sowie die nationalen Aktionspläne, die in den zwölf am Jahrzehnt der Integration der Roma 2005-201511 teilnehmenden Länder angenommen und durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind je nach ihrer Rechtsgrundlage, den Instrumenten, Mitteln und der Beteiligung der Akteure unterschiedlich. Darüber hinaus werden sie nur lose koordiniert über die informelle Kontaktgruppe der internationalen Organisationen für Roma, Sinti und Fahrende.12

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 193/10




Mitteilung

1. Hintergrund

2. Bisher erzielte Fortschritte

3. Künftige Herausforderungen

3.1. Politische Maßnahmen für eine wirksame Integration der Roma

3.1.1. Finanzinstrumente

3.1.2. Integrierter Ansatz und Mainstreaming

3.2. Kohärente Politik

4. Entwicklung von Modellansätzen

5. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 149/10

... (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 149/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 217
Werbung für Suizidbeihilfe

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung des Entwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 306/10

... 4. Umfassende Gespräche mit den Beteiligten über die in den digitalen Anzeigern dokumentierten Fortschritte in Form einer Digitalen Versammlung, in der jährlich im Juni die Mitgliedstaaten, die EU-Organe sowie Vertreter der Bürger und der Wirtschaft zusammentreffen, um die Fortschritte und sich abzeichnende Herausforderungen zu untersuchen. Die erste Digitale Versammlung wird im ersten Halbjahr 2011 stattfinden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 306/10




Mitteilung

1. Einleitung

Abbildung 1: Erfolgszyklus der digitalen Wirtschaft

Fragmentierung der digitalen Märkte

Mangelnde Interoperabilität

Zunahme der Cyberkriminalität und Gefahr mangelnden Vertrauens in Netze

Mangelnde Investitionen in Netze

Unzureichende Forschung und Innovation

Mangelnde digitale Kompetenzen und Qualifikationen

Verpasste Chancen für die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen

2. Die Aktionsbereiche der digitalen Agenda

2.1. Ein pulsierender digitaler Binnenmarkt

2.1.1. Öffnung des Zugangs zu Inhalten

Abbildung 2: Musik-Downloads – in den USA viermal so viele wie in der EU Einzelne Musik-Downloads pro Quartal in Millionen

4 Aktionen

2.1.2. Vereinfachung online und grenzüberschreitend ausgeführter Transaktionen

4 Aktionen

2.1.3. Vertrauensbildung im digitalen Umfeld

Abbildung 3: Gründe für den Verzicht auf den Online-Einkauf Prozentsatz der Personen, die 2009 nichts online bestellt haben

4 Aktionen

2.1.4. Stärkung des Binnenmarkts für Telekommunikationsdienste

4 Aktionen

2.2. Interoperabilität und Normen

2.2.1. Verbesserung der IKT-Normung

2.2.2. Förderung einer besseren Nutzung von Normen und Standards

2.2.3. Größere Interoperabilität durch Koordinierung

4 Aktionen

2.3. Vertrauen und Sicherheit

4 Aktionen

2.4. Schneller und ultraschneller Internetzugang

2.4.1. Garantierte universelle Breitbandversorgung mit steigenden Geschwindigkeiten

2.4.2. Förderung des Ausbaus von NGA-Netzen

Abbildung 4: FTTH-Verbreitung im Juli 2009

2.4.3. Offenes und neutrales Internet

4 Aktionen

2.5. Forschung und Innovation

Abbildung 5: Gesamtausgaben für IKT-FuE in Mrd. EUR 2007

2.5.1. Verstärkte Anstrengungen und Effizienzsteigerung

2.5.2. Vorantreiben von IKT-Innovationen durch Nutzung des Binnenmarkts

2.5.3. Offene Innovation unter Federführung der Wirtschaft

4 Aktionen

2.6. Verbesserung der digitalen Kompetenzen, Qualifikationen und Integration

2.6.1. Digitale Kompetenz und Qualifikationen

2.6.2. Integrative digitale Dienste

4 Aktionen

2.7. IKT-gestützte Vorteile für die Gesellschaft in der EU

2.7.1. Die IKT im Dienste der Umwelt

4 Aktionen

2.7.2. Tragfähige Gesundheitsfürsorge und IKT-gestützte Hilfen für ein würdiges und unabhängiges Leben54

4 Aktionen

2.7.3. Förderung von kultureller Vielfalt und kreativen Inhalten

4 Aktionen

2.7.4. Elektronische Behördendienste eGovernment

4 Aktionen

2.7.5 Intelligente Verkehrssysteme für effizienten Verkehr und bessere Mobilität

4 Aktionen

2.8. Internationale Aspekte der Digitalen Agenda

4 Aktionen

3. Durchführung und Verwaltung

Abbildung 6: Europäischer Politikgestaltungszyklus im Rahmen der Digitalen Agenda

Anhang 1
Liste legislativer Maßnahmen

Anhang 2
Wichtige Leistungsziele

1. Breitbandziele:

2. Digitaler Binnenmarkt:

3. Digitale Integration:

4. Öffentliche Dienste:

5. Forschung und Innovation:

6. CO2-arme Wirtschaft:


 
 
 


Drucksache 659/10

... - der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung



Drucksache 53/10

... - dass der Antragsgegner zu 1 die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt hat, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 13. Bundesversammlung keine Gelegenheit gab, den von ihm sowie den Mitgliedern der Bundesversammlung, den Herren A., Dr. M. und H., gestellten Antrag betreffend die Einbringung eines eigenen Entwurfs für eine Geschäftsordnung der Bundesversammlung zu begründen bzw. hierzu das Wort zu ergreifen,



Drucksache 321/10

... Nach dem bisherigen Wortlaut der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) ist die Wahl der Beiratsmitglieder nur einer verfassten Wirtschaftsprüferversammlung möglich. Gewählt werden kann nur bei Anwesenheit der Wahlberechtigten; eine Briefwahl ist bislang ausgeschlossen. Für die Wahl des Beirats zur Wirtschaftsprüferversammlung anzureisen, stellt für die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, insbesondere für die Berufsangehörigen kleiner und mittelständischer Praxen, einen unverhältnismäßigen und mit hohen Kosten verbundenen Aufwand dar. Zur Vermeidung dieses Aufwands soll das Wahlverfahren geändert werden. Weiterhin werden organisatorische Folgeänderungen vorgenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 321/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung

§ 133d
Verwaltungsbehörde

§ 133e
Verwendung der Geldbußen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.: 1212: Gesetz zur Änderung des Wahlrechts der Wirtschaftsprüferkammer


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.