Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - COM (2018) 218 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Rechnungshof werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. 180384 Europäische Kommission

Brüssel, den 23.4.2018 - COM (2018) 218 final 2018/0106 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

{SEC(2018) 198 final} - {SWD(2018) 116 final} - {SWD(2018) 117 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Illegale Tätigkeiten und Rechtsmissbrauch können in allen Organisationen auftreten, gleichgültig, ob es sich um private oder öffentliche, große oder kleine Organisationen handelt. Sie können sich auf unterschiedliche Weise äußern: Korruption oder Betrug, Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit. Wenn nichts dagegen unternommen wird, können bisweilen schwere Schäden des öffentlichen Interesses entstehen. Menschen, die für eine Organisation tätig sind oder im Rahmen ihrer arbeitsbezogenen Tätigkeiten mit einer Organisation in Kontakt kommen, erfahren häufig als Erste von Vorkommnissen dieser Art; daher befinden sie sich in einer privilegierten Position, diejenigen Personen zu informieren, die das Problem angehen können.

Hinweisgeber, d.h. Personen, die Informationen über Fehlverhalten, die sie in einem Arbeitskontext erhalten haben, innerhalb der betroffenen Organisation oder einer externen Behörde melden oder gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, tragen zur Vermeidung von Schäden und zur Aufdeckung von Bedrohungen oder Schäden des öffentlichen Interesses bei, die andernfalls unentdeckt blieben. Aus Angst vor Repressalien schrecken sie jedoch häufig davor zurück, Meldung zu erstatten. Aus diesen Gründen findet die Bedeutung eines wirksamen Hinweisgeberschutzes für den Schutz des öffentlichen Interesses sowohl auf europäischer1 als auch auf internationaler Ebene zunehmend Anerkennung2.

Ist kein wirksamer Hinweisgeberschutz vorhanden, sind die freie Meinungsäußerung und die Medienfreiheit bedroht, die in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend "Charta") verankert sind. In den Debatten auf dem zweiten Jahreskolloquium über Grundrechte zum Thema Medienpluralismus und Demokratie, das die Kommission im November 2016 organisierte, wurde hervorgehoben, dass der Schutz von Hinweisgebern als Informationsquelle für Journalisten von wesentlicher Bedeutung für den investigativen Journalismus ist, damit dieser seiner Wächterrolle nachkommen kann. 3

Ein mangelnder Hinweisgeberschutz in der EU kann darüber hinaus die Durchsetzung des EU-Rechts beeinträchtigen. Zusammen mit anderen Mitteln der Beweiserhebung4 stellt das Whistleblowing ein Mittel dazu dar, den einzelstaatlichen und den europäischen Durchsetzungssystemen Informationen zu übermitteln, die eine wirksame Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen EU-Vorschriften ermöglichen.

Der derzeit vorhandene Hinweisgeberschutz in der EU ist fragmentiert5. Ein unzureichender Schutz für Hinweisgeber in einem Mitgliedstaat kann die Funktionsweise der EU-politischen Maßnahmen in diesem Mitgliedstaat negativ beeinflussen und auch Nebeneffekte in anderen Mitgliedstaaten haben. Hinweisgeber genießen auf EU-Ebene nur in bestimmten Bereichen und in unterschiedlichem Umfang Schutz6. In vielen Situationen besteht infolge dieser Fragmentierung und dieser Lücken nur ein unzureichender Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien. Haben potenzielle Hinweisgeber keine ausreichende Sicherheit bei der Meldung der in ihrem Besitz befindlichen Informationen, führt dies zu unzureichenden Meldungen und damit "verpassten Chancen" für die Verhütung und Aufdeckung von Verstößen gegen das Unionsrecht, die zu schweren Schäden des öffentlichen Interesses führen können.

Hinweise darauf, welche Auswirkungen unzureichende Meldungen durch Hinweisgeber haben, lassen sich den Ergebnissen einschlägiger Umfragen, wie z.B. dem Eurobarometer Spezial 2017 über Korruption,7 entnehmen: 81 % der Europäer gaben an, dass sie erlebte oder beobachtete Korruption nicht gemeldet haben. In 85 % der Antworten auf die im Jahr 2017 von der Kommission durchgeführte öffentliche Konsultation wurde die Meinung vertreten, dass Arbeitnehmer sehr selten oder selten ihre Besorgnisse in Bezug auf Bedrohungen oder Schäden des öffentlichen Interesses melden, da sie Angst vor rechtlichen und finanziellen Konsequenzen haben8. Was etwaige negative Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts anbelangt, so wurden die potenziellen, durch einen unzureichenden Hinweisgeberschutz bedingten Ertragsausfälle in einer im Jahr 2017 für die Kommission durchgeführten Studie9 allein für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens auf EU-weit jährlich 5,8 bis 9,6 Mrd. EUR geschätzt.

Zur Bekämpfung der Fragmentierung des Schutzes in der EU fordern die EU-Institutionen und viele Interessenträger einen stärkeren Hinweisgeberschutz auf EU-Ebene. Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 24. Oktober 2017 über legitime Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern, die aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen offenlegen, und in seiner Entschließung vom 20. Januar 2017 zur Rolle von Informanten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU10 aufgefordert, einen horizontalen Gesetzgebungsvorschlag zur Schaffung eines umfassenden gemeinsamen Rechtsrahmens vorzulegen, der Hinweisgebern in der EU ein hohes Maß an Schutz im öffentlichen und privaten Sektor sowie in nationalen und europäischen Institutionen gewährleistet. Der Rat forderte die Kommission in seinen Schlussfolgerungen zur Steuertransparenz vom 11. Oktober 1611 auf, mögliche künftige Maßnahmen auf EU-Ebene zu prüfen. Zivilgesellschaftliche Organisationen und Gewerkschaften12 fordern einstimmig EU-weite Rechtsvorschriften, um Hinweisgeber zu schützen, die im öffentlichen Interesse handeln.

In ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2016 "EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung"13 weist die Kommission darauf hin, dass die Durchsetzung des EU-Rechts nach wie vor eine Herausforderung darstellt, und sie verpflichtet sich, "im allgemeinen Interesse stärkeres Augenmerk auf die Durchsetzung [zu richten]". Sie betont insbesondere, dass, "[w]enn ein Thema in den Vordergrund rückt - wie Pkw-Abgaswerte bei Zulassungstests, Wasserverschmutzung, illegale Deponien und Verkehrssicherheit -, [...] nicht fehlende EU-Vorschriften das Problem [sind], sondern vielmehr die Tatsache, dass das EU-Recht nicht wirksam angewendet wird".

Im Einklang mit dieser Selbstverpflichtung soll im Wege dieses Vorschlags das Potenzial des Hinweisgeberschutzes mit Blick auf die Stärkung der Durchsetzung voll entfaltet werden. Der Vorschlag sieht eine Reihe ausgewogener gemeinsamer Mindeststandards vor, die Hinweisgebern einen soliden Schutz vor Repressalien bieten sollen, wenn diese Verstöße in bestimmten Bereichen der EU-Politik melden14, in denen

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

In einer Reihe von Politikbereichen der EU und in einigen ihrer Rechtsakte hat der EU-Gesetzgeber bereits den Wert des Hinweisgeberschutzes als Durchsetzungsinstrument anerkannt. Bestimmungen, in denen unterschiedlich detailliert die Meldekanäle und der Schutz der Personen, die Verstöße gegen die betreffenden Vorschriften melden, festgelegt werden, existieren in verschiedenen Rechtsinstrumenten beispielsweise über Finanzdienstleistungen, Verkehrssicherheit und Umweltschutz.

Der Vorschlag stärkt den im Rahmen all dieser Instrumente gebotenen Schutz. Er ergänzt sie durch zusätzliche Vorschriften und Garantien und bringt sie mit Blick auf ein hohes Schutzniveau unter Beibehaltung ihrer Eigenheiten in Einklang.

Damit der Anwendungsbereich der Richtlinie stets aktuell ist, achtet die Kommission besonders darauf, dass möglicherweise Bestimmungen zur Änderung des Anhangs in zukünftigen EU-Rechtsvorschriften aufgenommen werden müssen, bei denen der Hinweisgeberschutz eine Rolle spielt und zu einer wirksameren Durchsetzung beitragen kann. Eine etwaige Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf weitere Politikbereiche oder Rechtsakte der Union wird auch in den Berichten der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie geprüft werden.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Sicherstellung eines soliden Hinweisgeberschutzes als Mittel zur Stärkung der Durchsetzung des Unionsrecht in den Bereichen, die unter den Vorschlag fallen, wird zur Verwirklichung der aktuellen Prioritäten der Kommission beitragen, insbesondere zum wirksamen Funktionieren des Binnenmarkts einschließlich der Verbesserung des Geschäftsumfelds, zur Erhöhung der Steuergerechtigkeit und zur Förderung der Arbeitnehmerrechte.

Die Einführung eines soliden Hinweisgeberschutzes wird zum Schutz des Unionshaushalts beitragen und zu einheitlichen Wettbewerbsbedingungen führen, sodass der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren kann und Unternehmen ihren Tätigkeiten in fairem Wettbewerb nachgehen können. Er wird zur Vermeidung und Aufdeckung von Korruption beitragen, die das Wirtschaftswachstum bremst, da sie geschäftliche Unsicherheiten entstehen lässt, Prozesse verzögert und zusätzliche Kosten verursacht. Er wird die Unternehmenstransparenz verbessern und dadurch zur EU-Strategie über nachhaltige Finanzen15 beitragen. Er unterstützt die Maßnahmen der Kommission für eine gerechtere, transparentere und wirksamere Besteuerung in der EU, die in der Mitteilung der Kommission zum Skandal im Zusammenhang mit den Panama Papers16 vorgestellt wurden. Er ergänzt vor allem die jüngsten Initiativen, die die einzelstaatlichen Haushalte vor schädlichen Steuerpraktiken schützen sollen17, sowie die vorgeschlagene Stärkung der Vorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung18.

Durch einen verbesserten Hinweisgeberschutz wird das Schutzniveau der Arbeitnehmer insgesamt im Einklang mit den Zielen der Europäischen Säule sozialer Rechte19 und insbesondere gemäß Grundsatz 5 (faire Arbeitsbedingungen) und Grundsatz 7b (Kündigungsschutz) angehoben. Durch einen einheitlichen hohen Schutz für Personen, die die gemeldeten Informationen im Zusammenhang mit ihren arbeitsbezogenen Tätigkeiten (gleich welcher Art) sammeln und dabei dem Risiko arbeitsbezogener Repressalien ausgesetzt sind, werden die Rechte von Arbeitnehmern im weitesten Sinne geschützt. Dieser Schutz ist für Personen in prekären Verhältnissen sowie Personen in grenzüberschreitenden Situationen von besonderer Bedeutung.

Die Vorschriften über den Hinweisgeberschutz werden parallel gelten zu dem bereits existierenden Schutz im Rahmen der einschlägigen EU-Vorschriften

Die Richtlinie berührt nicht den Schutz von Arbeitnehmern, die Verstöße gegen das Arbeitsbzw. das Sozialrecht der EU melden. Hinweisgeberschutz in einem Arbeitskontext besteht zusätzlich zu dem Schutz, den Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter im Rahmen des bestehenden EU-Arbeitsrechts genießen, wenn sie gegenüber ihren Arbeitgebern Probleme mit der Einhaltung von Vorschriften ansprechen. Mit Blick auf die Vorschriften über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ist in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG festgelegt, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter nicht benachteiligt werden dürfen, wenn sie den Arbeitgeber wegen Problemen in Bezug auf Maßnahmen zur Abschwächung der Gefahren oder zur Beseitigung von Gefahrenquellen ansprechen. Arbeitnehmer und ihre Vertreter haben das Recht, Probleme bei den zuständigen einzelstaatlichen Behörden anzusprechen, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen22. Die Kommission möchte die Durchsetzung und Einhaltung des geltenden EU-Regelungsrahmen im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz23 verbessern.

Die Bediensteten der EU-Organe und - Einrichtungen genießen Hinweisgeberschutz nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Im Jahr 2004 wurde das Statut durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates24 unter anderem um Verfahrensvorschriften für die Meldung von Betrug, Korruption und sonstigen Unregelmäßigkeiten sowie um Bestimmungen über den Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien erweitert.

Die Sozialpartner spielen eine grundlegende und vielschichtige Rolle bei der Durchsetzung der Vorschriften über den Hinweisgeberschutz. Unabhängige Arbeitnehmervertreter werden eine wichtige Rolle bei der Förderung der Meldung von Missständen als Mechanismus einer verantwortungsvollen Staatsführung spielen. Im Rahmen des sozialen Dialogs kann sichergestellt werden, dass wirksame Melde- und Schutzvorkehrungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation an den europäischen Arbeitsplätzen und der Bedürfnisse der Arbeitnehmer und Unternehmen eingerichtet werden. Die Arbeitnehmer und ihre Gewerkschaften sollten zu geplanten internen Verfahren zur Erleichterung der Meldung von Missständen umfassend zurate gezogen werden. Diese Verfahren können auch im Rahmen von Tarifverträgen verhandelt werden. Darüber hinaus können die Gewerkschaften die von Hinweisgebern übermittelten oder offengelegten Informationen entgegennehmen und eine wesentliche Rolle bei der Beratung und Unterstützung von (potenziellen) Hinweisgebern spielen.

Schließlich wird der Vorschlag in Bezug auf Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, nukleare Sicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Wettbewerb, Schutz der Privatsphäre und personenbezogenen Daten und Sicherheit von Netzwerken und Informationssystemen zur Stärkung der wirksamen Durchführung einer Reihe von EU-Maßnahmen mit direkten Auswirkungen auf die Vollendung das Binnenmarkts beitragen.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag basiert auf den Artikeln 16, 33, 43, 50, 53 Absatz 1, 62, 91, 100, 103, 109, 114, 168, 169, 192, 207 und 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 31 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag). Diese Artikel bieten die Rechtsgrundlage für die Verbesserung der Durchsetzung des Unionsrechts

- Subsidiarität

Das Ziel, die Durchsetzung des Unionsrechts durch den Hinweisgeberschutz zu verstärken, kann nicht angemessen verwirklicht werden, wenn die Mitgliedstaaten allein oder unkoordiniert handeln. Es wird davon ausgegangen, dass die Fragmentierung des Schutzes auf einzelstaatlicher Ebene weiterhin bestehen wird. Daher werden auch die negativen Auswirkungen dieser Fragmentierung auf die Funktionsweise verschiedener EU-politischer Maßnahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten und die auf andere Mitgliedstaaten übergreifenden Folgen weiterhin bestehen bleiben.

Verstöße gegen die EU-Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe oder gegen die Wettbewerbsregeln führen zu Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt, einem Kostenanstieg für Unternehmen und einem für Investitionen weniger attraktiven Umfeld. Durch aggressive Steuerplanung entsteht ein ungerechter Steuerwettbewerb, und den Mitgliedstaaten und dem EU-Haushalt entgehen Steuereinnahmen. Verstöße in den Bereichen Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, nukleare Sicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netzen und Informationssystemen können zu ernsten Risiken führen, die über Ländergrenzen hinausgehen. In Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union ist in Artikel 310 Absatz 6 und Artikel 325 Absätze 1 und 4 AEUV festgelegt, dass im Rahmen des gesetzgeberischen Handelns der Union entsprechende und abschreckende Maßnahmen festgelegt werden müssen, um sie vor illegalen Tätigkeiten zu schützen.

Daraus geht eindeutig hervor, dass nur durch ein gesetzgeberisches Handeln auf EU-Ebene die Durchsetzung des EU-Rechts verbessert werden kann, indem Mindeststandards für die Harmonisierung des Hinweisgeberschutzes festgelegt werden. Nur durch ein Tätigwerden der EU kann darüber hinaus für Kohärenz gesorgt und sichergestellt werden, dass die bestehenden sektorspezifischen EU-Vorschriften über den Hinweisgeberschutz angeglichen werden.

- Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag ist dem Ziel der Stärkung der Durchsetzung des Unionsrechts angemessen und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus.

Erstens werden nur gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Personen festgelegt, die Verstöße in bestimmten Bereichen melden, wenn

Daher konzentriert er sich auf Bereiche mit einer deutlichen EU-Dimension, in denen die Auswirkungen auf die Durchsetzung am stärksten sind.

Zweitens werden in dem Vorschlag lediglich Mindestschutzstandards festgelegt, d.h. den Mitgliedstaaten steht die Möglichkeit offen, günstigere Bestimmungen über die Rechte der Hinweisgeber einzuführen oder beizubehalten.

Drittens sind die Durchführungskosten (d.h. die Kosten für die Einrichtung interner Kanäle) für mittlere Unternehmen nicht erheblich, während die Vorteile (größere Unternehmensleistung und weniger Wettbewerbsverzerrung) als wesentlich betrachtet werden können. Abgesehen von bestimmten Ausnahmen bei den Finanzdienstleistungen werden Klein- und Kleinstunternehmen grundsätzlich von der Pflicht ausgenommen, interne Verfahren für Meldungen und deren Weiterverfolgung festzulegen. Es wird davon ausgegangen, dass die Durchführungskosten für die Mitgliedstaaten begrenzt sein werden, da die Mitgliedstaaten die neue Pflicht auf der Grundlage bereits bestehender, durch den geltenden sektorspezifischen Rechtsrahmen geschaffener Strukturen umsetzen können.

- Wahl des Instruments

Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine Richtlinie zur Mindestharmonisierung das geeignete Instrument, um das Potenzial der Meldung von Missständen als Komponente der Durchsetzung des Unionsrechts auszuschöpfen.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag basiert auf den Ergebnissen der umfassenden Konsultationsarbeit, die die Kommission im Jahr 2017 im Rahmen der vorstehend genannten zwölfwöchigen offenen öffentlichen Konsultationen, von drei gezielten Konsultationen der Interessenträger, von zwei Workshops mit Experten aus den Mitgliedstaaten und eines Workshops mit Wissenschaftlern und Interessenvertretern durchgeführt hat26.

Die Kommission hat 5707 Antworten auf die öffentliche Konsultation erhalten. Von diesen Antworten kamen 97 % (5516) von Privatpersonen. Die übrigen 3 % kamen von Personen, die im Namen einer Organisation antworteten (191 Antworten27). Zwei Drittel aller Antworten (von Privatpersonen und Organisationen) kamen aus Deutschland und Frankreich (jeweils 43 % und 23 %), aus Spanien kamen insgesamt 7 %, aus Italien und Belgien jeweils 5 % und aus Österreich 6 %. Die übrigen Antworten verteilten sich auf die übrigen Mitgliedstaaten.

In fast allen Antworten (99,4 %) wurde befürwortet, dass Hinweisgeber geschützt werden sollten, und 96 % drückten eine sehr starke Unterstützung für die Festlegung rechtlich verbindlicher Mindeststandards zum Hinweisgeberschutz im Unionsrecht aus. Die vier wichtigsten Bereiche, in denen ein Hinweisgeberschutz notwendig ist, sind laut den Antworten

In den von der Kommission organisierten Workshops und in Antwort auf die öffentliche Konsultation wiesen einige Mitgliedstaaten darauf hin, dass im Rahmen einer EU-Gesetzgebungsinitiative der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt werden müsse.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Es wurde eine externe Studie28 in Auftrag gegeben, um die quantitativen und qualitativen Auswirkungen und Vorteile der Umsetzung eines Hinweisgeberschutzes in verschiedenen Bereichen des Unionsrecht und des nationalen Rechts zu bewerten. Die im Rahmen dieser Studie analysierten Informationen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind in die Definition des Problems und in die Bewertung der von der Kommission in Betracht gezogenen Optionen eingeflossen.

- Folgenabschätzung

Für diesen Vorschlag wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle (der "Ausschuss") legte am 26. Januar 2018 zunächst eine negative Stellungnahme mit detaillierten Kommentaren vor. Am 5. März legte der Ausschuss eine positive Stellungnahme29 mit Kommentaren zu der überarbeiteten Fassung der am 15. Februar übermittelten Fassung der Folgenabschätzung vor, die im Abschlussbericht über die Folgenabschätzung30 Berücksichtigung fanden.

Neben dem Basisszenario (Beibehaltung des Status Quo) wurden vier Optionen bewertet, von denen zwei Optionen verworfen wurden.

Die folgenden beiden Optionen wurden verworfen:

Im ersten Fall wäre es nach der Rechtsgrundlage nicht möglich gewesen, den öffentlichen Sektor mit einzubeziehen, und die Verfügbarkeit und das Konzept der externen Meldekanäle (d.h. für die Meldungen an die zuständigen Behörden) sowie die Verfügbarkeit und die Formen des Schutzes von Hinweisgebern vor Repressalien würden der Regelung durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften überlassen

Im zweiten Fall wäre der persönliche Geltungsbereich der Richtlinie auf Arbeitnehmer beschränkt. Andere Kategorien potenzieller Hinweisgeber wie Selbstständige, Auftragnehmer usw., die wegen der Art der vorliegenden Hinweise und der internationalen Standards eine Schlüsselrolle bei der Offenlegung von Gefahren für das öffentliche Interesse oder diesbezüglichen Schädigungen spielen können, und ebenso Schutz vor Repressalien benötigen, blieben unberücksichtigt. Ein derart beschränkter Geltungsbereich würde eine große Lücke im Hinweisgeberschutz auf EU-Ebene darstellen, und zudem wäre diese Initiative, was die Verbesserung der Durchsetzung des Unionsrechts anbelangt, wegen des Ausschlusses wichtiger Kategorien potenzieller Hinweisgeber auch nur beschränkt wirksam. Der begrenzte persönliche Geltungsbereich würde nicht durch einen umfassenderen Schutz ausgeglichen werden, da die Rechtsgrundlage im Gegensatz zu den Optionen, an denen festgehalten wurde, keinen zusätzlichen Schutz bieten würde. Eine Ausweitung des Schutzes auf Situationen, in denen grenzüberschreitende Dimensionen oder andere übergreifenden Auswirkungen keine Rolle spielen, in denen keine Verbindung zum Unionsrecht besteht und in denen keine finanziellen Interessen der EU berührt werden, wäre darüber hinaus ein weitreichender und damit kostspieliger regulatorischer Eingriff durch die EU.

Folgende Optionen wurden geprüft:

Die letztgenannte Option wurde für diesen Vorschlag ausgewählt. Eine Gesetzgebungsinitiative mit einem derart weiten Geltungsbereich ist besonders dazu geeignet, gegen die derzeitige Fragmentierung vorzugehen und die Rechtssicherheit zu verbessern, um wirksam gegen die unzureichende Meldung vorzugehen und die Durchsetzung des Unionsrechts in allen identifizierten Bereichen, in denen Verstöße schwere Schäden des öffentlichen Interesses nach sich ziehen können, zu verbessern. Die begleitende Mitteilung, in der zusätzliche von der Kommission ins Auge gefasste Maßnahmen und bewährte Verfahren vorgestellt werden, die auf mitgliedstaatlicher Ebene ergriffen werden könnten, wird zu einem wirksamen Hinweisgeberschutz beitragen.

Die bevorzugte Option birgt wirtschaftliche, gesellschaftliche und ökologische Vorteile. Die einzelstaatlichen Behörden werden dabei unterstützt, Betrug und Korruption im Zusammenhang mit dem EU-Haushalt aufzudecken und davor abzuschrecken (die durch diese Risiken bedingten Einnahmenausfälle werden derzeit auf schätzungsweise 179 bis 256 Mrd. EUR jährlich geschätzt). In anderen Bereichen des Binnenmarkts wie der öffentlichen Auftragsvergabe werden die Vorteile für die EU insgesamt auf schätzungsweise 5,8 bis 9,6 Mrd. EUR pro Jahr beziffert. Bei der bevorzugten Option würde zudem die Bekämpfung von Steuervermeidung unterstützt, die für die Mitgliedstaaten und die EU zu infolge von Gewinnverschiebungen entgangenen Steuereinnahmen von schätzungsweise 50 bis 70 Mrd. EUR pro Jahr führt. Durch die Einführung eines soliden Hinweisgeberschutzes werden die Arbeitsbedingungen für 40 % der EU-Arbeitnehmer, die derzeit nicht vor Repressalien geschützt sind, und das Schutzniveau von 20 % der Arbeitnehmer in der EU verbessert. Dadurch werden die Integrität und die Transparenz des privaten und des öffentlichen Sektors verbessert, und es wird ein Beitrag zu fairem Wettbewerb und einheitlichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt geleistet.

Die Durchführungskosten für den öffentlichen Sektor werden auf einmalig 204,9 Mio. EUR und jährlich 319,9 Mio. EUR an Betriebskosten geschätzt. Für den privaten Sektor (mittlere und große Unternehmen) werden die geplanten Gesamtkosten auf Betriebskosten in Höhe von einmalig 542,9 Mio. EUR und jährlich 1016,6 Mio. EUR geschätzt. Für den öffentlichen Sektor und den privaten Sektor belaufen sich die Gesamtkosten auf Betriebskosten in Höhe von einmalig 747,8 Mio. EUR und jährlich auf 1336,6 Mio. EUR.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Um der Größe von Privatunternehmen Rechnung zu tragen, werden Klein- und Kleinstunternehmen grundsätzlich von der Pflicht ausgenommen, interne Meldekanäle einzurichten. Hinweisgeber, die in solchen Unternehmen arbeiten, können sich extern auf direktem Wege an die zuständigen nationalen Behörden wenden. Diese allgemeine Ausnahme gilt nicht für Klein- und Kleinstunternehmen, die im Bereich der Finanzdienstleistungen tätig sind. Sämtliche Unternehmen dieser Art sollen weiterhin verpflichtet sein, interne Meldekanäle im Einklang mit den nach den EU-Rechtsvorschriften über Finanzdienstleistungen geltenden Pflichten einzurichten. Die Kosten für diese Unternehmen sind minimal (verlorene Kosten), da diese Unternehmen bereits nach den geltenden Unionsvorschriften verpflichtet sind, interne Meldekanäle einzurichten. Die Mitgliedstaaten können in Abhängigkeit von den Ergebnisse ihrer Analyse und den einzelstaatlichen Bedürfnissen nach einer angemessenen Risikobewertung kleine Unternehmen in bestimmten Sektoren gegebenenfalls verpflichten, interne Meldekanäle einzurichten. Bei der Risikobewertung ist den Eigenheiten des betreffenden Sektors Rechnung zu ziehen; ferner sind die Risiken sowie die Frage zu bewerten, ob die Einführung einer Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle notwendig ist. Die Kosten für mittlere Unternehmen, die verpflichtet sind,

interne Meldekanäle einzurichten, sind unerheblich. Die durchschnittlichen Kosten für mittlere Unternehmen belaufen sich auf durchschnittliche einmalige Durchführungskosten von schätzungsweise 1374 EUR und durchschnittliche jährliche Betriebskosten von schätzungsweise 1054,6 EUR. Die allgemeine Ausnahme von Klein- und Kleinstunternehmen soll nicht für Unternehmen gelten, die im Bereich der Finanzdienstleistungen tätig oder anfällig für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sind.

- Grundrechte

Durch die Steigerung des aktuellen Schutzniveaus für Hinweisgeber wird der Vorschlag positive Auswirkungen auf die Grundrechte haben, insbesondere auf

Im Allgemeinen wird der Vorschlag dazu führen, dass Verstöße gegen die Grundrechte im Rahmen der Durchsetzung des Unionsrechts in den in seinen Geltungsbereich fallenden Bereichen häufiger gemeldet werden und stärker davor abgeschreckt wird.

Mit dem Vorschlag wird ein ausgewogener Ansatz verfolgt, damit etwaige weitere berührte Rechte vollständig gewahrt werden, darunter das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 7 und Artikel 8 der Charta) sowohl der Hinweisgebern als auch der von den Berichten betroffenen Personen sowie das Recht letzterer auf die Wahrung der Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte (Artikel 47 und Artikel 48 der Charta). Ebenso stehen die Auswirkungen auf die unternehmerische Freiheit (Artikel 16 der Charta) im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Diese Initiative hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. Weitere Angaben

- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission soll verpflichtet werden, dem Europäischen Parlament und dem Rat jeweils zwei und sechs Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung der vorgeschlagenen Richtlinie zu unterbreiten. Dadurch wird sichergestellt, dass ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht, um zu bewerten, wie die vorgeschlagene Richtlinie angewendet wird und welche zusätzlichen Maßnahmen (beispielsweise eine Ausweitung des Hinweisgeberschutzes auf weitere Bereiche) erforderlich sind.

Die Kommission soll zudem spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer Bewertung der Auswirkungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der vorgeschlagene Richtlinie vorlegen müssen.

Zu diesem Zweck s i.d.R. ferenzwerte festgelegt worden, anhand derer sich die Fortschritte bei der Umsetzung und der Anwendung der Richtlinie bewerten lassen sollen (siehe Kapitel 8 der Folgenabschätzung). Der Vorschlag verpflichtet die Mitgliedstaaten, Daten über die Zahl der eingegangenen Hinweisgebermeldungen, über die Zahl der infolge derartiger Meldungen eingeleiteten Verfahren und über die betroffenen Rechtsbereiche sowie die Ergebnisse der Verfahren und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen in Form von (Wieder)einziehungen von Mitteln und über gemeldete Repressalien zu sammeln, die dann in den zukünftigen Umsetzungsbericht einfließen und anhand derer die anvisierten Referenzwerte bewertet werden sollen. Diese Daten sollen ihrerseits in die Berichte des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) einfließen und könnten durch die Jahresberichte der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des EU-Bürgerbeauftragen ergänzt werden.

Zweitens sollen diese Daten durch andere einschlägige Datenquellen ergänzt werden, darunter die Eurobarometer-Umfragen der Kommission über Korruption und die Berichte über die Umsetzung der geltenden sektoralen EU-Rechtsvorschriften über den Hinweisgeberschutz.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag basiert auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Recht auf freie Meinungsäußerung, das in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention 10 (ECHR) verankert ist, und den auf dieser Grundlage vom Europarat in dessen Empfehlung aus dem Jahr 2014 zum Schutz von Whistleblowern aufgestellten Grundsätzen sowie auf weiteren vorstehend genannten internationalen Standards und bewährten Verfahren und EU-Grundrechten und -Vorschriften.

In Kapitel I (Artikel 1-3) wird der Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt und die Begriffsbestimmung vorgenommen.

In Artikel 1 werden die Bereiche aufgelistet, in denen gemäß den vorliegenden Hinweisen Hinweisgeberschutz erforderlich ist, um die Unionsvorschriften zu verschärfen, deren Verletzung schwere Schäden des öffentlichen Interesses nach sich ziehen kann.

In Artikel 2 ist der persönliche Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt. Auf Grundlage der Empfehlung des Europarats zum Schutz von Whistleblowern umfasst er den größtmöglichen Bereich von Kategorien von Personen, die im Rahmen ihrer arbeitsbezogenen Tätigkeiten (unabhängig von der Art ihres Arbeitsverhältnisses und der Tatsache, dass sie entlohnt werden oder nicht) privilegierten Zugang zu Informationen über Verstöße haben, die schwere Schäden des öffentlichen Interesses nach sich ziehen können, und die Repressalien ausgesetzt sein können, wenn sie Meldung erstatten, sowie weitere Kategorien von Personen, die zu Zwecken der Richtlinie mit diesen gleichgestellt werden können (beispielsweise Anteilseigner, Freiwillige, unbezahlte Praktikanten und Stellenbewerber).

Die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 basieren auf den Grundsätzen der Empfehlung des Europarats zum Schutz von Whistleblowern. Vor allem die Begriffe "Hinweisgeber" und "Repressalien" sind so allgemein wie möglich definiert, um einen wirksamen Hinweisgeberschutz als Mittel für eine bessere Durchsetzung des Unionsrechts sicherzustellen.

In Kapitel II (Artikel 4-5) wird die Pflicht der Mitgliedstaaten festgelegt, sicherzustellen, dass juristische Personen im privaten und öffentlichen Sektor geeignete interne Meldekanäle und Verfahren für die Entgegennahme und Weiterverfolgung der Meldungen einrichten. Durch diese Pflicht soll sichergestellt werden, dass Informationen zu tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen das Unionsrecht schnell die Personen erreichen, die nah am Ursprung des Problems und am besten in der Lage sind, dieses zu untersuchen, und über geeignete Befugnisse verfügen, um es gegebenenfalls zu beheben.

In Artikel 4 wird der Grundsatz festgelegt, dass die Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle im Verhältnis zur Größe der Unternehmen stehen sollte, und dass im Falle von Privatunternehmen die Höhe des von ihren Tätigkeiten ausgehenden Risikos für das öffentliche Interesse berücksichtigt werden muss. Mit Ausnahme von Unternehmen, die im Bereich der Finanzdienstleistungen tätig sind, werden Klein- und Kleinstunternehmen von der Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle ausgenommen.

In Artikel 5 werden die Mindeststandards festgelegt, die die internen Meldekanäle und die Verfahren für die Weiterverfolgung der Meldungen erfüllen müssen. Es wird insbesondere festgelegt, dass die Meldekanäle die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers wahren müssen, was einen Eckpfeiler des Hinweisgeberschutzes darstellt. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Person oder Stelle, die für die Entgegennahme der Meldungen zuständig ist, eine sorgfältige Weiterverfolgung vornehmen und den Hinweisgeber innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens über die Folgemaßnahmen informieren muss. Unternehmen, die bereits über interne Meldeverfahren verfügen, sollen leicht verständliche und zugängliche Informationen zu diesen Verfahren sowie zu Verfahren für externe Meldungen an die zuständigen Behörden bereitstellen müssen.

In Kapitel III (Artikel 6-12) werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden über externe Meldekanäle und -verfahren für die Entgegennahme und Weiterverfolgung der Meldungen verfügen, und es werden Mindeststandards für diese Kanäle und Verfahren festgelegt.

Gemäß Artikel 6 sollten die Behörden, denen die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen, vor allem unabhängige und autonome externe Meldekanäle einrichten, die einerseits sicher sind und andererseits die Vertraulichkeit, die Weiterverfolgung der Meldungen und die Rückmeldung an den Hinweisgeber innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens sicherstellen. In Artikel 7 werden Mindestanforderungen für die Gestaltung der externen Meldekanäle festgelegt. Gemäß Artikel 8 müssen die zuständigen Behörden über speziell geschulte, für die Bearbeitung der Meldungen zuständige Mitarbeiter verfügen, deren Aufgaben ebenfalls in Artikel 8 festgelegt werden.

In Artikel 9 werden die Anforderungen für die externen Meldeverfahren festgelegt, beispielsweise in Bezug auf die weitere Kommunikation mit dem Hinweisgeber, den Zeitrahmen für die Rückmeldung an den Hinweisgeber und die anwendbaren Vertraulichkeitsregelungen. Im Rahmen dieser Verfahren soll insbesondere der Schutz der personenbezogenen Daten sowohl des Hinweisgebers als auch der betroffenen Personen sichergestellt werden. In Artikel 10 wird festgelegt, dass die zuständigen Behörden benutzerfreundliche Informationen über die zur Verfügung stehenden Meldekanäle und die anwendbaren Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung veröffentlichen und den Zugang dazu einfach gestalten müssen.

Artikel 11 regelt die angemessene Aufbewahrung aller Meldungen.

Artikel 12 schreibt eine regelmäßige Überprüfung der Verfahren für die Entgegennahme und Weiterverfolgung der Meldungen durch die zuständigen einzelstaatlichen Behörden vor.

In Kapitel IV (Artikel 13-18) werden die Mindestanforderungen an den Schutz von Hinweisgebern und der von den Meldungen betroffenen Personen festgelegt.

In Artikel 13 werden die Bedingungen festgelegt, unter denen einem Hinweisgeber Schutz nach Maßgabe dieser Richtlinie geboten werden kann.

Es wird insbesondere vorgeschrieben, dass Hinweisgeber zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben müssen, dass die von ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Dies ist ein wesentlicher Schutz vor Meldungen in böswilliger oder missbräuchlicher Absicht und gewährleistet, dass diejenigen, die wissentlich falsche oder irreführende Informationen melden, keinen Schutz genießen. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass der Schutz zur Anwendung kommt, wenn der Hinweisgeber in gutem Glauben unrichtige Informationen meldet. In ähnlicher Weise sollten Hinweisgeber Anspruch auf Schutz im Rahmen dieser Richtlinie haben, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen in deren Anwendungsbereich fallen.

Darüber hinaus sollen Hinweisgeber in jedem Fall zunächst die internen Kanäle ausschöpfen müssen; wenn diese Kanäle nicht funktionieren oder davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht funktionieren, können sie bei den zuständigen Behörden Meldung erstatten oder als letztes Mittel an die Öffentlichkeit bzw. Medien gehen. Diese Anforderung ist notwendig, damit die Informationen die Personen erreichen, die dazu beitragen können, dass die Risiken für das öffentliche Interesse frühzeitig und wirksam beseitigt werden und ungerechtfertigte Rufschädigungen infolge öffentlicher Offenlegungen verhindert werden. Durch das Vorsehen von Ausnahmen von dieser Vorschrift in Fällen, in denen interne und/oder externe Kanäle nicht funktionieren oder davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht ordnungsgemäß funktionieren, wird in Artikel 13 gleichzeitig die Flexibilität geschaffen, die der Hinweisgeber bei der Wahl des am besten geeigneten Kanals je nach den individuellen Umständen des Falls benötigt. Darüber hinaus ermöglicht Artikel 13 den Schutz öffentliche Offenlegungen unter Berücksichtigung demokratischer Prinzipien wie Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie von Grundrechten wie der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit.

Artikel 14 enthält eine nicht erschöpfende Liste der vielen verschiedenen Formen von Repressalien.

In Artikel 15 wird die Anforderung festgelegt, dass Repressalien in all ihren Formen zu verbieten sind, und es werden weitere Maßnahmen festgelegt, die die Mitgliedstaaten ergreifen sollen, um den Schutz von Hinweisgebern sicherzustellen, darunter

In Artikel 16 wird klargestellt, dass die von den Meldungen betroffenen Personen ihre Rechte nach der EU-Grundrechtecharta (die Unschuldsvermutung, das Recht auf wirksame Rechtsmittel und ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte) in vollem Umfang ausüben können.

In Artikel 17 werden wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen festgelegt, die notwendig sind,

Artikel 18 schreibt die Anwendung der EU-Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten auf sämtliche Verarbeitungen personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie vor. Diesbezüglich sind bei jedweder Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich des Austauschs oder der Übertragung dieser Daten, die Vorschriften nach Verordnung (EU) Nr. 2016/679, Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 und Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.

In Kapitel V (Artikel 19-22) werden die Schlussbestimmungen festgelegt.

In Artikel 19 wird vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit besitzen, günstigere Bestimmungen für Hinweisgeber einzuführen oder beizubehalten, sofern diese Bestimmungen nicht mit den Maßnahmen für den Schutz von Hinweisgebern Personen kollidieren.

Artikel 20 regelt die Umsetzung der Richtlinie.

In Artikel 21 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission Informationen über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie bereitzustellen, auf deren Grundlage die Kommission dem Parlament und dem Rat innerhalb von zwei Jahren nach der Umsetzung einen Bericht übermitteln muss. Gemäß dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten künftig verpflichtet, der Kommission alljährlich Statistiken unter anderem über die Zahl der bei den zuständigen Behörden eingegangenen Meldungen, die Zahl der auf Grundlage der Meldungen eingeleiteten Verfahren und die Ergebnisse dieser Verfahren zu übermitteln, sofern diese in dem betreffenden Mitgliedstaat auf zentraler Ebene vorliegen. In Artikel 21 wird ferner festgelegt, dass die Kommission innerhalb von sechs Jahren nach der Umsetzung dem Parlament und dem Rat einen Bericht übermittelt, in dem die Auswirkungen der Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht bewertet werden und die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen untersucht wird, darunter gegebenenfalls Änderungen zwecks Ausweitung des Hinweisgeberschutzes auf weitere Bereiche oder Unionsrechtsakte. 2018/0106 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16, 33, 43, 50, 53 Absatz 1, 62, 91, 100, 103, 109, 114, 168, 169, 192, 207 und 325 Absatz 4 und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses31, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen32, nach Stellungnahme des Rechnungshofs33, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Sachlicher Anwendungsbereich

Artikel 2
Persönlicher Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Kapitel II
INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 4
Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen

Artikel 5
Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen

Kapitel III
EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen

Artikel 6
Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen

Artikel 7
Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle

Artikel 8
Zuständige Mitarbeiter

Artikel 9
Verfahrensvorschriften für externe Meldungen

Artikel 10
Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in einem gesonderten sowie leicht erkennbaren und zugänglichen Abschnitt ihrer Website mindestens folgende Informationen veröffentlichen:

Artikel 11
Dokumentation eingehender Meldungen

Artikel 12
Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre zuständigen Behörden ihre Verfahren für die Entgegennahme und Nachverfolgung von Meldungen regelmäßig und mindestens alle zwei Jahre überprüfen. Bei dieser Überprüfung tragen die zuständigen Behörden den Erfahrungen Rechnung, die sie und andere zuständige Behörden gesammelt haben, und passen ihre Verfahren entsprechend an.

Kapitel IV
Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen

Artikel 13
Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern

Artikel 14
Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Form von Repressalien direkter oder indirekter Art gegen Hinweisgeber, die die in Artikel 13 genannten Bedingungen erfüllen, zu untersagen; dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:

Artikel 15
Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien

Artikel 16
Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen

Artikel 17
Sanktionen

Artikel 18
Verarbeitung personenbezogener Daten

Die nach dieser Richtlinie vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich des Austauschs oder der Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 erfolgen. Der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die zuständigen Behörden auf Unionsebene sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfolgen. Personenbezogene Daten, die für die Fallbearbeitung nicht relevant sind, werden unverzüglich gelöscht.

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 19
Günstigere Behandlung

Die Mitgliedstaaten können unbeschadet von Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 2 für die Rechte von Hinweisgebern günstigere Bestimmungen als jene in dieser Richtlinie einführen oder beibehalten.

Artikel 20
Umsetzung

Artikel 21
Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

Artikel 22
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 23
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Europäische Kommission

Brüssel, den 23.4.2018 - COM (2018) 218 final

ANNEX 1
Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

{SEC(2018) 198 final} - {SWD(2018) 116 final} - {SWD(2018) 117 final}

Anhang

Teil I

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

Vorschriften zur Festlegung eines Regulierungs- und Aufsichtsrahmens sowie zur Gewährleistung des Verbraucher- und Anlegerschutzes in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte, Bankdienstleistungen, Kreditvergabe, Versicherung und Rückversicherung, betriebliche und private Altersvorsorge, Wertpapiere, Investmentfonds, Zahlungsdienste und Anlageberatung in der Union sowie in Bezug auf die Dienstleistungen, die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) genannt sind, nach Maßgabe der

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:

D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:

F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:

Vorschriften im Bereich der kerntechnischen Sicherheit nach Maßgabe der

G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:

H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:

I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der

J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:

Teil II
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:

A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

1. Finanzdienstleistungen:

2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:

B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:

C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz: