Suchen im Titel Dokument |  

 Ergebnisse für Umwelt  26551 bis 26700 von 118175 Ergebnissen.      |  Seite:1 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 788 Zurück Weitere 150

Archivdatei - BC-Code - Code für die sichere Behandlung von Schüttladungen von 2004 (2)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück zur Neuregelung BRAUNKOHLENBRIKETTS Beschreibung Braunkohlenbriketts (Lignitbriketts) werden durch Pressen getrockneter Kohleteilchen zu Blöcken hergestellt. Merkmale und Eigenschaften Schüttwinkel Schüttdichte (kg/m3) Staufaktor (m3/t) Nicht zutreffend 750 1,34 Größe Klasse Gruppe Meistens bis 50 mm MHB B Gefährdung Braunkohlenbriketts sind leicht entzündbar und neigen zur Selbstentzündung, wobei es zu einer Verminderung des Sauerstoffgehalts im Laderaum kommt. Stau- und Trennvorschrifte ... ...

Archivdatei - BC-Code - Code für die sichere Behandlung von Schüttladungen von 2004 (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk zur Neuregelung . Schüttladungen in fester Form - Stoffbeschreibungen (Stoffmerkblätter) Anhang 1 ALFALFA Beschreibung Wird aus getrocknetem Alfalfagras gewonnen. Verschiffung in Form von Mehl, Pellets usw. Es muss eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder des Verladers vorliegen, dass der Stoff in dem zur Verschiffung kommenden Zustand nicht den Anforderungen für Ölkuc ... ...

Archivdatei - BC-Code - Code für die sichere Behandlung von Schüttladungen von 2004 (8)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   zur Neuregelung . Eigenschaften von Schüttladungen in fester Form Anhang 3 1 Nichtkohäsive Ladungen 1.1 Die folgenden Ladungen sind in trockenem Zustand nichtkohäsiv: AMMONIUMNITRAT DÜNGEMITTEL AUF AMMONIUMNITRAT-BASIS (TYP "A", TYP "B" und TYP "UNGEFÄHRLICH") AMMONIUMSULFAT BORAX, wasserfrei KALZIUMNITRAT-DÜNGEMITTEL RIZINUSBOHNEN DIAMMONIUMPHOSPHAT MONOAMMONIUMPHOSPHAT KALIUMCHLORID POTTASCHE (KALIUMKARBONAT) KALIUMNITRAT KALIUMSULFAT NATRIUMNITRAT GEMISC ... ...

Archivdatei - BC-Code - Code für die sichere Behandlung von Schüttladungen von 2004 (13)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   zur Neuregelung . Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen Anhang 8 Vorwort Die Empfehlungen für die sichere Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen sind als Leitfaden für die zuständigen Behörden, Seeleute, Begasungsleiter, Hersteller von Begasungsmitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln und andere Beteiligte vorgesehen. Sie wurden erstmals im September 1971 herausgegeben und vom Schiffssicherheitsausschuss 1984, 1993, 1995 un ... ...

Archivdatei - BC-Code - Code für die sichere Behandlung von Schüttladungen von 2004 (10)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   zur Neuregelung . Liste fester Schüttladungen, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist (MSC-Rundschreiben 1146) Anhang 5 1 Der Schiffssicherheitsausschuss ist auf seiner vierundsechzigsten Tagung (5. bis 9. Dezember 1994) übereingekommen, dass die Notwendigkeit bestand, den Verwaltungen hinsichtlich der Bestimmungen in Regel II2/10 des SOLAS-Übereinkommens Richtlinien betreffend die ... ...

Archivdatei - BC-Code - Code für die sichere Behandlung von Schüttladungen von 2007 (2)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... BC-Code - Code für die sichere Behandlung von Schüttladungen von 2004 (2) zurück   zur Neuregelung Abschnitt 7 Ladungen, die breiartig werden können 7.1 Zweck des vorliegenden Abschnitts ist es, Kapitänen und anderen für das Laden und die Beförderung von Schüttladungen Verantwortlichen nahezubringen, welche Gefahren mit dem Übergehen von Ladung verbunden sind, und durch welche Vorsichtsmaßnahmen dies verringert werden kann. Derartige Ladungen können den Anschein erwecken, dass s ... ...

Archivdatei - BC-Code - Code für die sichere Behandlung von Schüttladungen von 2004 (9)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   zur Neuregelung . Vorgabe für die Bestimmung der Dichte von Schüttladungen in fester Form Anhang 4 Einführung Regel XI I/10 SOLAS schreibt vor, dass der Verlader vor der Beladung eines Massengutschiffes mit Schüttladung eine Erklärung über die Dichte der Ladung abzugeben hat. Die Dichte muss durch eine akkreditierte Prüfstelle festgestellt worden sein. Die folgende Vorgabe (MSC/Rundschreiben 908 als Grundlage) bietet einen einheitlichen und zweckmäßigen Weg zur Bestimmung der Dichte ein ... ...

Archivdatei - BC-Code - Code für die sichere Behandlung von Schüttladungen von 2004 (7)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   zur Neuregelung . Prüfverfahren für Laboratorien, Laborgeräte und Normen Anhang 2 1 Prüfverfahren und -geräte für Schüttladungen, die breiartig werden können Derzeit sind folgende drei Prüfverfahren zur Feststellung der Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung mit Seeschiffen allgemein üblich: das Rütteltisch-Verfahren; das Eindringtiefen-Messverfahren; das Proctor-Fagerberg-Verfahren. Da jedes dieser Verfahren seine Vorzüge hat, soll die Auswahl des Prüfverfahrens nach Ortsüblichkeit od ... ...

Überarbeitete Anlage I von MARPOL 73/78 - Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl (2)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   Regel 19 Anforderungen an Doppelhüllen und Doppelböden von Öltankschiffen, die am oder nach dem 6. Juli 1996 geliefert worden sind 18c (Entschließung A.747(18)) 1 Diese Regel findet wie folgt Anwendung auf Öltankschiffe von 600 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die entsprechend Regel 1 Absatz 28.6 am oder nach dem 6. Juli 1996 geliefert worden sind: 2 Jedes Öltankschiff von 5.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit hat anstelle der Regel 18 Absätze 12 bis 15, soweit zutreffend, dem Absatz 3 zu e ... ...

Überarbeitete Anlage I von MARPOL 73/78 - Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Schifffahrt Überarbeitete Anlage I von MARPOL 73/78 Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl (BGBl. II Nr. 9 vom 23.03.2007 S. 397; 19.06.1996 S. 977/Entschließung I, MEPC. 39(29); 20.01.1999 S. 18/MEPC .75(40); 10.01.2001 S. 18/MEPC. 78(43); 19.12.2002 S. 2942/MEPC. 95(46); 23.03.2005 S. 314/MEPC. 111(50) 05; 23.03.2007 S. 397/MEPC. 117(52); 15.09.2008 S. 943/MEPC. 154(55); 16.10.2008 S. 1213/MEPC. 164(56); 27.04.2010 S. 266/MEPC. 141(54); 11.11.2010 S. 1 ... ...

Überarbeitete Anlage I von MARPOL 73/78 - Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage IV von Marpol 73/78 - Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk Anlage IV von Marpol 73/78 Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser (BGBl. II Nr. 14 vom 10.04.1996 S. 399) Aktuelle Fassung Regel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: Der Ausdruck "neues Schiff" bezeichnet ein Schiff, für das der Bauauftrag an oder nach dem Tag des Inkrafttretens die ... ...

Archivdatei - Richtlinien von 2012 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - Anlage VI von Marpol 73/78 2008 - Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Anlage V Anlage VI von Marpol 73/78 Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe Vom 26. Februar 2003 (BGBl. II Nr. 6 vom 06.03.2003 S.130 03; 17.11.2006 S. 984/MEPC.132(53); 26.06.2010 S. 556/MEPC.176(58) 10; 27.01.2011 S. 90/MEPC.190(60) 11; 09.09.2011 S. 850/MEPC.194(61) 11a; 12.10.2012 S. 1146/MEPC.202(62) 12, 203(62) 12a; 18.03.2013 S. 356/MEPC.217(63) 13 13.12.2018 S. 737/ MEPC.247(66) 18b, MEPC.251(66) 18d) 22.12.2020 S. 1210/MEPC.258(67 ... ...

Archivdatei - Richtlinien von 2012 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk Entschließung MEPC.219(63) - Richtlinien von 2012 für die Durchführung der Anlage V von MARPOL Vom 27. September 2012 (VkBl. Nr. 20 vom 31.10.2012 S. 795; 17.05.2014 S. 533/MEPC.239(65) 14 aufgehoben) Zur Nachfolgeregelung Vorwort Hauptzweck dieser Richtlinien ist es, die Regierungen bei Erarbeitung und Erlass innerstaatlicher Gesetze zur Durchführung der Anlage V zu unterst ... ...

Richtlinien für den Einbau von Abwasserrückhalteanlagen und genormten Abwasseranschlüssen an Bord vorhandener Fischereifahrzeuge, Arbeitsschiffe und Sportboote (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Richtlinien für den Einbau von Abwasserrückhalteanlagen und genormten Abwasseranschlüssen an Bord vorhandener Fischereifahrzeuge, Arbeitsschiffe und Sportboote * Vom 14. Februar 2008 (VkBl Nr. 5 vom 15.03.2008 S. 120) I Anwendung Die neue Regel 6 der Anlage IV zum Helsinki-Übereinkommen legt fest, dass alle Schiffe, einschließlich Sportboote, die vor dem 1. Januar 2000 gebaut ... ...

Überarbeitete Anlage II von MARPOL 73/78 - Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Überarbeitete Anlage II von MARPOL 73/78 Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe (BGBl. Nr. 9 vom 23.03.2007 S. 397; 19.06.1996 S. 977/Entschließung I, MEPC. 39(29); 10.01.2001 S. 18/MEPC. 78(43); 23.03.2007 S. 397/MEPC. 118(52); 18.03.2013 S. 356/MEPC. 216(63) 13; 23.09.2014 S. 709/MEPC.239(65) 14a; 13.12.2018 S. 737/MEPC.246(66) 18a 22.12.2020 S. 1210/MEPC.265(68), 270(69) 20 27.01.2021 S. 90/MECP.314(74) 31 ... ...

Revidierte Anlage IV von MARPOL 73/78 Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Schifffahrt Revidierte Anlage IV von MARPOL 73/78 Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser Vom 24. April 2006 (BGBl. II Nr. 12 vom 28.04.2006 S. 386 MEPC.115(51); 24.04.2006 S. 386/MEPC.115(51) 06; 11.01.2008 S. 35/MEPC. 143(54) 08; 16.10.2008 S. 1213/MEPC. 164(56); 12.10.2012 S. 1194/MEPC. 200(62) 12b; 18.03.2013 S. 356/MEPC. 216(63) 13; 13.12.2018 S. 737/MEPC.246(66) 18a) 22.12.2020 S. 1210/MEPC.265(68), 274(69) 20) 17.06.2021 Nr. 37-2024/MEPC.3 ... ...

Überarbeitete Anlage II von MARPOL 73/78 - Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe (2)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück . Muster für das Internationale Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut * Anhang 3 Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut Ausgestellt nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu dem Übereinkommen in der jeweils geltenden Fassung, (im Folgen ... ...

Anlage VI von Marpol 73/78 - Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Anlage VI von Marpol 73/78 Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe Revidierte Fassung 2021 * Vom 1. Mai 2022 (Revidierte Fassung 2021- 02.09.2021 MEPC.328(76) 21, Ber. BGBl. II Nr. 231 vom 25.08.2025, 16.12.2022 Nr. 247/2024 MEPC.361(79) 24b5; 362(79) 24b6; MEPC.385(81) 25; 19.02.2026 MEPC.392(82) 26) In Kraft gesetzt ab 01.11.2022 durch die 2. SeeKlimaUmwÜEÄndV vom 30. Januar 2024 (BGBl. II Nr. 37 vom 02.02.2024) zurück Anlage V zum Übereinkommen siehe auch: ... ...

MARPOL - Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

Überarbeitete Anlage II von MARPOL 73/78 - Regeln zur Überwachung der Verschmutzung durch als Massengut beförderte schädliche flüssige Stoffe

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

Anlage V von Marpol 73/78 - Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

Änderungstext: 5. SeeKlimaUmwÜEÄndV - Fünfte Seeverkehr-Klima-Umweltschutz-Übereinkommen- Änderungsverordnung - Fünfte

Demoversion
Suchausgabe
  • ... 5. SeeKlimaUmwÜEÄndV - Fünfte Seeverkehr-Klima-Umweltschutz-Übereinkommen- Änderungsverordnung Fünfte Verordnung zur Änderung Internationaler Übereinkommen zum Klima- und Umweltschutz im Seeverkehr Vom 16. Juli 2025 (BGBl. II Nr. 212 vom 24.07.2025) Das Bundesministerium für Verkehr verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpass ... ...

Änderungstext: 3. SeeKlimaUmwÜEÄndV - Dritte Seeverkehr-Klima-Umweltschutz-Übereinkommen Änderungsverordnung - Dritte

Demoversion
Suchausgabe
  • ... 3. SeeKlimaUmwÜEÄndV - Dritte Seeverkehr-Klima-Umweltschutz-Übereinkommen Änderungsverordnung Dritte Verordnung zur Änderung Internationaler Übereinkommen zum Klima- und Umweltschutz im Seeverkehr Vom 1. Juli 2024 (BGBl. II Nr. 247 vom 05.07.2024) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständi ... ...

Überarbeitete Anlage I von MARPOL 73/78 - Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl (4)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Tankbezeichnung Lage des Tanks Fassungsvermögen (m3) Spanten von-bis Lage in der Schiffsquerrichtung           Gesamtfassungsvermögen: ...
  • ... m3 3 Einrichtungen für das Zurückbehalten und die Beseitigung von Ölrückständen (Ölschlamm) (Regel 12) sowie Sammeltank(s) für ölhaltiges Bilgenwasser 3.1 Auf dem Schiff sind folgende Tanks für Ölrückstände (Ölschlamm) für das Zurückbehalten von Ölrückständen (Ölschlamm) an Bord vorgesehen: Tankbezeichnung Lage des Tanks ... ...

Anlage III von Marpol 73/78 - Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - MARPOL-ZuwV 1989 - MARPOL-Zuwiederhandlungsverordnung - Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk MARPOL-ZuwV - MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen Fassung vom 19. Februar 1989 (BGBl. I S. 247; BGBl. II 13.07.1993 S. 993; 01.06.1994 S. 670; 19.06.1996 S. 977; 27.11.1997 S. 2006; 20.01 ... ...

Liste der Sondergebiete nach MARPOL und der Besonders empfindlichen Meeresgebiete (1)

Demoversion
Suchausgabe

Anlage VI von Marpol 73/78 - Regeln zur Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

Marpol-Gesetz - IntMeerSchÜbk1973G - Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (1)

Demoversion
Suchausgabe

Gemeinsame Mitteilung der HELCOM- und OSPAR-Vertragsparteien für die Schifffahrt (1)

Demoversion
Suchausgabe

Überarbeitete Anlage I von MARPOL 73/78 - Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl (3)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Regel 28 Unterteilung und Leckstabilität 18c 24b1 1 Jedes Öltankschiff mit einer Bruttoraumzahl von 150 und mehr, das entsprechend Regel 1 Absatz 28.2 nach dem 31. Dezember 1979 abgeliefert worden ist, muss unter Berücksichtigung einer angenommenen Seiten- oder Bodenbeschädigung nach Absatz 2 bei jedem Betriebstiefgang, der sich aus den tatsächlichen Ladungsfällen mit teilweiser oder voller Ladung ergibt, unter Beachtung des Trimms und der Festigkeit des Schiffes und der spezifischen Dich ... ...

MARPOL - Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Schifffahrt MARPOL - Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe * Vom 12. März 1996 (BGBl. II Nr. 14 vom 10.04.1996 S. 399/Anlagenband; 19.06.1996 S. 977/Entschließung I, II, III, MEPC. 39(29); 27.11.1997 S. 2006/MEPC.65(37), 68(38); 20.01.1999 S. 18/MEPC.75(40); 10.01.2001 S. 18/MEPC.78(43); 13.02.2002 S. 304/MEPC. ... ...

Revidierte Anlage IV von MARPOL 73/78 Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

Anlage V von Marpol 73/78 - Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Anlage V von Marpol 73/78 Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll (BGBl. II Nr. 14 vom 10.04.1996 S. 399; 19.06.1996 S. 977/Entschließung III; 27.11.1997 S. 2006/MEPC. 65(37); 13.02.2002 S. 304/MEPC. 89(45); 12.01.2006 S. 28/MEPC. 116(51); 12.10.2012 S. 1194/MEPC. 201(62) 12c; 18.03.2013 S. 356/MEPC. 216(63) 13; 13.12.2018 S. 737/MEPC.246(66) 18a) 22.12.2020 S. 1210/MEPC.265(68), 277(70) 20 27.01.2021 S. 90/MEPC.314(74) 21 16.12.2022 Nr. 247-202 ... ...

Archivdatei - MARPOL-ZuwV 1989 - MARPOL-Zuwiederhandlungsverordnung - Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

Anlage III von Marpol 73/78 - Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Anlage III von Marpol 73/78 Regeln zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schadstoffe, die auf See in verpackter Form befördert werden (BGBl. II Nr. 14 vom 10.04.1996 S. 399; 19.06.1996 S. 977/Entschließung II; 13.02.2002 S. 304/MEPC. 84(44); 24.08.2009 S. 995/MEPC. 156(55) 09; 06.08.2013 S. 1098/MEPC. 193(61) 13a; 13.12.2018 S. 737/MEPC.246(66) 18a) 11.12.2020 S. 1210/MEPC.257(67) 20) zur Anlage II zum Übereinkommen Kapitel 1 Allgemeines 18a Regel 1 Begriffsbestimmu ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.9 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 6.9 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern Bemerkung: Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) dürfen nicht für die Beförderung auf See verwendet werden, sofern in 4.3.3 nichts anderes angegeben ist. 6.9.1 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter: Bedeckter Schüttgut-Container: Ein oben offener Schüttgut-Container mit starrem Boden (einschließlich trichterförmiger Böden), starren Seitenwänden und starren Stirnseiten und einer nic ... ...

IMDG Code - Teil 3: Kapitel 3.3 16 18 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 3.3 16 18 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände 3.3.1 22 Wenn in Spalte 6 der Gefahrgutliste angegeben ist, dass für ein gefährliches Gut eine Sondervorschrift gilt, ist die Bedeutung und die Vorschrift bzw. sind die Vorschriften dieser Sondervorschrift nachstehend aufgeführt: Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften in 5.2.1.2.1 bis .4 eingehalten werden. Wenn das erforder ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück IMDG Code Teil 5 Verfahren für den Versand Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften 5.1.1 Anwendung und allgemeine Vorschriften 18 5.1.1.1 Dieser Teil enthält die Vorschriften für Sendungen mit gefährlichen Gütern, die sich auf die Genehmigung von Sendungen und die vorherigen Benachrichtigungen, auf die Kennzeichnung, Bezettelung, Dokumentation (manuelle Verfahren, elektronische Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischer Datenaustausch) und Plakatierung beziehen. 5.1.1.2 Soweit in diesem ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Klassifizierung

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Anhang B: Glossar der Benennungen

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück .  Glossar der Benennungen Anhang B Bemerkung: Die Vorschriften dieses Anhangs sind völkerrechtlich nicht rechtsverbindlich. Hinweis: Dieses Glossar dient nur der Information und darf nicht zum Zweck der Gefahrenklassifizierung benutzt werden. ANZÜNDER Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten und dazu verwendet werden, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Sie können chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst werden. Die folgenden gesonder ... ...

Bekanntmachung des International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) (1)

Demoversion
Suchausgabe

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.5 - Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) - 6.5.4.2 Prüfvorschriften (3)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 6.5.4.2 Prüfvorschriften Die IBC müssen den Bauartprüfungen und gegebenenfalls den erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen gemäß 6.5.4.4 unterzogen werden. 6.5.4.3 Bauartzulassung Für jede IBC-Bauart ist ein Bauartzulassung und ein Kennzeichen (nach den Vorschriften gemäß 6.5.2) zu erteilen, wodurch bestätigt wird, dass die Bauart einschließlich ihrer Ausrüstung den Prüfvorschriften entspricht. 6.5.4.4 Inspektion und Prüfung Bemerkung: Für Prüfungen und Inspektionen von ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte - Tabelle (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentrations- grenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Actinium (89) Übersicht Ac-225 (a) 8 x 10-1 6 x 10-3 1 x 101 1 x 104 Ac-227 (a) 9 x 10-1 9 x 10-5 1 x 10-1 1 x 103 Ac-228 6 x 10-1 5 x 10-1 1 x 101 1 x 106 Silber (47) Übersicht Ag-105 2 x 100 2 x 100 1 x 102 1 x 106 Ag-108m (a) 7 x 10-1 7 x 10-1 1 x 101 (b) 1 x 106 (b) Ag-110m (a) 4 x 10-1 4 x 10-1 ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) 1.4.0 Anwendungsbereich 1.4.0.1 Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die sich mit der Sicherung gefährlicher Güter bei der Beförderung auf See befassen. Die zuständigen nationalen Behörden können zusätzliche Vorschriften für die Sicherung anwenden, die beachtet werden sollten, wenn gefährliche Güter angeboten oder befördert werden. Die Vorschriften dieses Kapitels bleiben Empfehlungen mit Ausnahme von 1.4.1.1 (siehe 1.1.1.5). 1 ... ...

Listen und Verzeichnisse

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Listen und Verzeichnisse numerisch / alphabetisch Gefahrgutliste Glossar der Benennungen Liste der richtigen technischen Namen von Sammel- und N.A.G.-Eintragungen Radionuklidwerte deutsch Selbstzersetzliche Stoffe ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.5 - Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Klassifizierung

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück IMDG Code Teil 2 Klassifizierung Kapitel 2.0 Einleitung Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene Klassen einzustufen, einige dieser Klassen zu unterteilen und die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände, die den einzelnen Klassen oder Unterklassen zuzuordnen sind, zu bezeichnen und zu beschreiben. Darüber hinaus sind etliche gefährliche Stoffe in den verschiedenen Klassen nach den Kriterien für die Auswahl von Meeresschadstoffen im S ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (2)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück (Englisch) UN generic entry SELF-REACTIVE SUBSTANCE Concen- tration (%) Packing- method Control- temperature (°C) Emergency temperature (°C) Remarks 3222 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULPHOCHLORIDE 100 OP5     (2) 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULPHOCHLORIDE 100 OP5     (2) 3223 SELF-REACTIVE LIQUID, SAMPLE   OP2     (8) 3224 AZODICARBONAMIDE FORMULATION TYPE C 100 OP5     (3) 2,2'-AZODI(ISOBUTYRONITRILE) as a water-based paste < 50 OP5       N, N'-DINITROSO-NN'- DIMETHYLTEREPHTHALAMIDE, ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.2 - Anweisung für ortsbewegliche Tanks (3)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück T75 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T75 Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen Vorschriften in 4.2.3 und die Vorschriften in 6.7.4 sind einzuhalten.  4.2.5.3 Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks 16 Bestimmten Stoffen sind Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet, die zusätzlich zu den oder anstelle der Vorschriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den Vorschriften des ... ...

alphabetisches Gefahrgutverzeichnis - Inhalt -

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Gefahrgut Übersicht Gefahrgutlisten numerisch/ alphabetisch IMDG Code - Inhalt - Präambel Teil 1 Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Unterweisung Kapitel 1.1 Allgemeine Vorschriften 1.1.0 Einleitende Bemerkung 1.1.1 Anwendung und Umsetzung des Codes 1.1.2 Übereinkommen 1.1.2.1 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See. 1.1.2.2 Internationales Übereinkommen von 1973/78 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, MARPOL ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.2 Klasse 2 - Gase (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 2.2 Klasse 2 - Gase 2.2.0 Einleitende Bemerkung Der Begriff "toxisch" hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff "giftig". 2.2.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften 2.2.1.1 Gase sind Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. 2.2.1.2 Die Beförderungsbedingung eines Gases wird gemäß seines physikalischen Zustandes beschrieben als: Verdichtetes Gas: Ein ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3300 bis 3399

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87% Ethylenoxid ETHYLENE OXIDE AND CARBON DIOXIDE MIXTURE with more than 87% ethylene oxide 2.3 2.1 - - 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie D SW2 - Verflüssigtes, entzündbares, giftiges farbloses Gas mit etherartigem Geruch. Schwerer als Luft (1,5). 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. CORROSIVE LIQUI ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) - 6.7.2.5 Bedienungsausrüstung (2)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 6.7.2.5 Bedienungsausrüstung 6.7.2.5.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie während der Beförderung und des Umschlags gegen das Risiko des Abreißens oder der Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlus ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.3 Verwendung von Schüttgut-Containern

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.2 - Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gefäßen, klein mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.4 Klasse 4 - 2.4.2.3.3 Grundsätze für die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 2.4.2.3.2.4 Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die nicht in 2.4.2.3.2.3, Verpackungsanweisung IBC 520 oder Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Gattungseintragung müssen durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts vorgenommen werden. Die für die Klassifizierung dieser Stoffe geltenden Grundsätze sind in 2.4.2.3.3 aufgeführt. Die anwendbaren Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahren und - ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 2.7.6 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) 2.7.6.1 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) 2.7.6.1.1 Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umpackung oder einen Frachtcontainer oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder SCO-I ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln: Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstückes, der Umpackung, des Frachtcontainers oder ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.5 - Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) - 6.5.3 Bauvorschriften (2)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 6.5.3 Bauvorschriften 6.5.3.1 Allgemeine Vorschriften 6.5.3.1.1 IBC müssen gegen umgebungsbedingte Schädigungen beständig oder müssen angemessen geschützt sein. 6.5.3.1.2 IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, dass vom Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen, insbesondere durch die Einwirkung von Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder Druck, nichts nach außen gelangen kann. 6.5.3.1.3 IBC und ihre Verschlüsse müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) - 6.7.3.3 Auslegungskriterien (4)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 6.7.3.3 Auslegungskriterien 6.7.3.3.1 Tankkörper müssen einen runden Querschnitt haben. 6.7.3.3.2 Tankkörper müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3fachen Berechnungsdruck standhalten. Bei der Konstruktion des Tankkörpers müssen die Mindestwerte für den höchstzulässigen Betriebsdruck berücksichtigt werden, die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 für jedes zur Beförderung vorgesehene nicht gekühlte verflüssigte Gas angegeb ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1400 bis 1499

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1400 BARIUM BARIUM 4.3 - II - 500 g E2 P410 PP31 PP40 IBC07 B4 B21 - T3 TP33 F-G, S-O Staukategorie E H1 SG26 SG35 Zersetzt sich leicht in Wasser und reagiert heftig mit Säuren unter Entwicklung von Wasserstoff, der sich durch die Reaktionswärme entzünden kann. Gesundheitsschädlich beim Verschlucken oder beim Einatmen von Staub. 1401 CALCIUM CALCIUM 4.3 - II - 500 g E2 P410 P ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.2

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) Bemerkung: Diese Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf die Kennzeichnung und Bezettelung gefährlicher Güter entsprechend ihren Eigenschaften. Jedoch dürfen die Versandstücke, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Kennzeichen oder Symbolen versehen sein, die auf Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung oder Lagerung von Versandstücken hinweisen (wie z.B. das Symbol eines Regenschirms, d ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.2.2.6.2.3 Imperial gallons in Liter und umgekehrt

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 1.2.2.6.2.3 "Imperial gallons" in Liter und umgekehrt Wenn es sich bei dem Zahlenwert in der mittleren Spalte der folgenden Umrechnungstabelle um "Gallons" handelt, ist der entsprechende Wert in Liter auf der linken Seite abzulesen; wenn es sich bei dem Zahlenwert um Liter handelt, ist der entsprechende Wert in "Gallons" auf der rechten Seite abzulesen. L gal L gal   L gal L gal 2,27 0,5 0,11 159,11 35 7,70 4,55 1 0,22 163,65 36 7,92 9,09 2 0,44 168,20 37 8,1 ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.9 Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2014 Vom 01. Februar 2016 (VkBl. Nr. 4 vom 29.02.2016 S. 90) Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 37-14 (VkBl. 2014, S. 810 mit Beilage B 8185) bekannt. . 1.5.1.1 Der letzte Satz wird durch folgenden Satz ersetz ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.5 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 1.5 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe 1.5.1 Geltungsbereich und Anwendung 1.5.1.1 16 Die Vorschriften dieses Codes setzen Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen. Diese Vorschriften basieren auf den IAEA "Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, A ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.2 - Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC)

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.5 - Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) 6.5.1 Allgemeine Vorschriften 6.5.1.1 Anwendungsbereich 6.5.1.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für IBC, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe vorgesehen sind. 6.5.1.1.2 Die zuständige Behörde darf ausnahmsweise die Zulassung von IBC und ihren Bedienungsausrüstungen in Betracht ziehen, die den hier aufgestellten Vorschriften zwar nicht genau entsprechen, aber annehmbare Varianten darstellen. Um dem ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3500 bis 3599

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.2 - 4.2.5.2.6 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks (2)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 4.2.5.2.6 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks legen die Anforderungen an einen ortsbeweglichen Tank fest, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet wird. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 bis T22 legen die anwendbaren Mindestprüfdrücke, Mindestwanddicken des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) und die Vorschriften für die Druckentlastungseinrichtungen und Bodenöffnungen fest. T1 - T22 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.2 - Allgemeine Trennvorschriften - 7.2.2 Trennung von Versandstücken (2)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 7.2.2 Trennung von Versandstücken 7.2.2.1 Anwendungsbereich 7.2.2.1.1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für die Trennung von: Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden, gefährlichen Gütern in Beförderungseinheiten und konventionell gestauten gefährlichen Gütern von solchen, die in Beförderungseinheiten gestaut sind. 7.2.2.2 Trennung von Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden 7.2.2.2.1 Definition ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0000 bis 0099 - Kopfdatei -

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Start / IMDG / Gefahrgüter: ADR - RID - ADN > IMDG Begrenzte und freigestellte Mengen Verpackungen IBC Ortsbewegliche Tanks und Schütt- gutcontainer EmS Stauung und Handhabung Tren- nung Eigenschaften und Bemerkung UN- Nr.:  Übersicht numerisch / alphabetisch Klas- se Zus. Ge- fahr Verpak- kungs- gr. Sonder- vorschr. be- gren- zte ~ freige- stellte ~ Anwei- sungen Sonder- vorschr. Anwei- sungen Sonder- vorschr.   Tank- Anw. Vor- schr. (1) (2) (3) ( ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.6 Klasse 6 - Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.6 - Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen 6.6.1 Allgemeines 6.6.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für: Klasse 2, ausgenommen Gegenstände einschließlich Druckgaspackungen, Klasse 6.2, ausgenommen klinische Abfälle der UN-Nummer 3291, Klasse 7 - Versandstücke, die radioaktive Stoffe enthalten. 6.6.1.2 Großverpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde zufriedenstellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, geprüft und wiederaufgea ... ...
UN-Nr
Demoversion
Suchausgabe
  • ...  (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 0300 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung AMMUNITION, INCENDIARY with or without burster, expelling charge or propelling charge 1.4 G - - - 0 P130 LP101 PP67 L1 - - - - - 1-04 Staukategorie 02. s. Glossar der Gegenstände mit Explosivstoff "MUNITION, BAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung". 0301 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Tr ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0000 bis 0099

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.4 - Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe - 6.4.11 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten (2)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 6.4.11 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten 6.4.11.1 Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass bei Routine-Beförderungsbedingungen, normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen die Unterkritikalität gewährleistet bleibt; insbesondere sind folgende mögliche Ereignisse zu berücksichtigen: Eindringen von Wasser in Versandstücke oder Auslaufen von Wasser aus diesen, Verlust von Wirksamkeit eingebauter Neutronenabsorber oder -moderatoren, Verä ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) - 6.7.2.15 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen (3)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 6.7.2.15 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen 6.7.2.15.1 Die Eintrittsöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen im oberen Bereich des Tankkörpers so nahe wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Sämtliche Öffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen bei höchster Befüllung im Gasraum des Tankkörpers liegen; die Einrichtungen müssen so angeordnet sein, dass gewährleistet ist, dass die entweichenden Dämpfe ungehindert abgelei ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.5 - Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 7.5 Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen Bemerkung: Zur Erleichterung der Einarbeitung in diese Vorschriften und zur Unterstützung der Unterweisung des betroffenen Personals sind in MSC.1/Circ.1440 bildliche Darstellungen der Vorschriften für die Trennung auf Ro/Ro-Schiffen enthalten. 7.5.1 Einleitung 7.5.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Stauung und Trennung von Güterbeförderungseinheiten, die in Ro/Ro-Laderäumen befördert werden. 7.5.1.2 Bei Ro/Ro-Schiffen ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Anhang A: Liste der richtigen technischen Namen von Gattungseintragungen und N.A.G.-Eintragungen

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Kapitel 7.9 . Liste der "richtigen technischen Namen" von "Gattungseintragungen" und "N.A.G.-Eintragungen" Anhang A Stoffe und Gegenstände, die nicht in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 namentlich genannt sind, müssen entsprechend 3.1.1.2 klassifiziert werden. Somit ist der Name der Gefahrgutliste, der den Stoff oder den Gegenstand am genauesten beschreibt, als richtiger technischer Name zu verwenden. Die wichtigsten Gattungseintragungen und alle N.A.G.-Eintragunge ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2500 bis 2599

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2501 TRIS-(1-AZIRIDINYL)- PHOSPHINOXID, LÖSUNG TRIS-(1-AZIRIDINYL) PHOSPHINE OXIDE SOLUTION 6.1 - II - 100 ml E4 P001 - IBC02 - - T7 TP2 F-A, S-A Staukategorie A - Wässerige Lösung. Mischbar mit Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. 2501 TRIS-(1-AZIRIDINYL)- PHOSPHINOXID, LÖSUNG TRIS-(1-AZIRIDINYL) PHOSPHINE OXIDE SOLUTION 6.1 - III 223 5 L E ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.9 - Ausnahmen, Genehmigungen und Bescheinigungen

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - 2.5.3.2.4 Liste der bereits zugeordneten organischen Peroxide

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0200 bis 0299

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 0204 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF SOUNDING DEVICES, EXPLOSIVE 1.2 F - - - 0 E0 P134 LP102 - - - - - - F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 - s. Glossar der Benennung in Anhang B. 0207 TETRANITROANILIN TETRANITROANILINE 1.1 D - - - 0 E0 P112(b) P112(c) - - - - - - F-B, S-Y Staukategorie 04 SW1 - Stoff. 0208 TRINITROPHENYLMETHYL- NITRAMIN (TETRYL) TRINITROPHENYLMETHYL- NITRAMINE ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2200 bis 2299

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2200 PROPADIEN, STABILISIERT PROPADIENE, STABILIZED 2.1 - - 386 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie B SW1 SW2 - Verflüssigtes, entzündbares, farbloses Gas. Explosionsgrenzen: 1,7 % bis 12 %. Schwerer als Luft (1,4). Siedepunkt: -34 °C. Wirkt reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. 2201 DISTICKSTOFFMONOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG NITROUS OXIDE, REFRIGERATED LIQUID 2.2 5.1 ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.2.2 Maßeinheiten (2)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück  1.2.2 Maßeinheiten 1.2.2.1 In diesem Code gelten folgende Maßeinheiten 1; Größe SI-Einheit 2) Zusätzlich zugelassene Einheit Beziehung zwischen den Einheiten Länge m (Meter) - - Fläche m2 (Quadratmeter) - - Volumen m ≥(Kubikmeter) L 3) (Liter) 1 m ≥= 10-3 m ≥Zeit s (Sekunde) min (Minute) h (Stunde) d (Tag) 1 min = 60 s 1 h = 3600 s 1 d = 86400 s Masse kg (Kilogramm) g (Gramm) t (Tonne) 1 g = 10-3 kg 1 t = 103 kg Dichte kg/m ≥kg/L 1 kg/L = 10 ≥kg/m ≥Temperatur K (Kelvin) °C (G ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 - P 411 VERPACKUNGSANWEISUNG (5)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück P 411 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3270. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2); vorausgesetzt, eine Explosion infolge des Anstiegs des Innendrucks ist nicht möglich. Die höchste Nettomasse darf 30 kg nicht übersteigen. P412 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN- ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.8 - Vorschriften für Straßentankfahrzeuge und Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 - P 621 VERPACKUNGSANWEISUNG (6)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück P 621 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, ausgenommen 4.1.1.15, und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Unter der Voraussetzung, dass genügend saugfähiges Material vorhanden ist, um die gesamte Menge der vorhandenen flüssigen Stoffe aufzunehmen, und die Verpackung in der Lage ist, flüssige Stoffe zurückzuhalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4 ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3: Gefahrgutliste

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Hinweis: Bei Einstellen einer angepaßten kleine Schriftgröße stehen die Spalten in Tabellenkopf und Tabellenkörper übereinander      Übersicht der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge: UN-Nr.: 0000 0100 0200 0300 0400 0500 UN-Nr.: 1000 1100 1200 1300 1400 1500 1600 1700 1800 1900 UN-Nr.: 2000 2100 2200 2300 2400 2500 2600 2700 2800 2900 UN-Nr.: 3000 3100 3200 3300 3400 3500 ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2400 bis 2499

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2400 METHYLISOVALERAT METHYL ISOVALERATE 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-D Staukategorie B - Farblose Flüssigkeit. Nicht mischbar mit Wasser. 2401 PIPERIDIN PIPERIDINE 8 3 I - 0 E0 P001 - - - - T10 TP2 F-E, S-C Staukategorie D SGG18 SG35 Farblose Flüssigkeit mit fischartigem Geruch. Mischbar mit Wasser. Reagiert heftig mit Säuren. Die wässerige Lösung ist stark alk ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2600 bis 2699

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2601 CYCLOBUTAN CYCLOBUTANE 2.1 - - - 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie B SW2 - Verflüssigtes, entzündbares, farbloses Gas. Explosionsgrenzen: 1,8% bis 10%. Schwerer als Luft (1,9). Siedepunkt: 13°C. 2602 DICHLORDIFLUORMETHAN UND DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74% Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500) DICHLORODIFLUOROMETHANE AND DIFLUOROETHANE, AZEOTR ... ...

IMDG Code - Teil 3: Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter 3.5.1 Freigestellte Mengen 3.5.1.1 Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen - ausgenommen Gegenstände -, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme: der Vorschriften für die Unterweisung des Kapitels 1.3; der Klassifizierungsverfahren und der Kriterien für die Verpackungsgruppen in Teil 2, Klassifizierung; der Verpackungsvorschriften ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.8 - Vorschriften für Straßentankfahrzeuge und Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 6.8 Vorschriften für Straßentankfahrzeuge und Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge 6.8.1 Allgemeines 6.8.1.1 Tank- und Elementeauflagerrahmenwerke, Befestigungs- und Haltevorrichtungen 1 6.8.1.1.1 Bei der Auslegung und dem Bau von Straßentankfahrzeugen und Straßen-Gaselemente-Fahrzeugen müssen Stabilisierungseinrichtungen und geeignete Befestigungsvorrichtungen vorgesehen werden, damit ein sicherer Stand während der Beförderung gewährleistet ist. Die Befestigungsvorrichtungen müssen an ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3100 bis 3199

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. OXIDIZING SOLID, SELF-HEATING, N.O.S. 5.1 4.2 I 274 976 0 E0 P099 - - - - - - F-A, S-Q - - - 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. OXIDIZING SOLID, SELF-HEATING, N.O.S. 5.1 4.2 II 274 976 0 E0 P099 - - - - - - F-A, S-Q - - - 3101 ORGANISCHES PEROXID TY ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.3 - Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 5.3 Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern 5.3.1 Plakatierung 5.3.1.1 Vorschriften für die Plakatierung 5.3.1.1.1 Allgemeine Vorschriften Vergrößerte Gefahrzettel (Placards), Kennzeichen und Warnzeichen müssen an den Außenflächen einer Güterbeförderungseinheit oder eines Schüttgut-Containers angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Auf diese Plakat ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.4 - Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe Bemerkung: Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von bestimmten, auf dem Luftweg beförderten Versandstücken und Stoffen gelten. Obwohl diese Vorschriften nicht für mit Seeschiffen beförderte Versandstücke/Stoffe gelten, sind sie zu Informations-/Identifikationszwecken wiedergegeben, da die für d ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.3 Unterweisung

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 1.3 Unterweisung 1.3.0 Einleitende Bemerkung Die erfolgreiche Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und das Erreichen ihrer Ziele hängen in großem Maße davon ab, dass alle betroffenen Personen die vorhandenen Risiken kennen und die Vorschriften im Detail verstehen. Dieses kann nur durch sorgfältig geplante und durchgeführte Erst- und Wiederholungsschulungen aller am Gefahrguttransport Beteiligten erreicht werden. Die Vorschriften in 1.3.1.4 bis 1.3.1.7 ... ...

IMDG Code - Teil 3: Kapitel 3.3 16 18 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.2.2.6.2.3 Imperial gallons in Liter und umgekehrt (3)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 1.2.2.6.2.3 "Imperial gallons" in Liter und umgekehrt Wenn es sich bei dem Zahlenwert in der mittleren Spalte der folgenden Umrechnungstabelle um "Gallons" handelt, ist der entsprechende Wert in Liter auf der linken Seite abzulesen; wenn es sich bei dem Zahlenwert um Liter handelt, ist der entsprechende Wert in "Gallons" auf der rechten Seite abzulesen; L gal L gal   L gal L gal 2,27 0,5 0,11 159,11 35 7,70 4,55 1 0,22 163,65 36 7,92 9,09 2 0,44 168,20 37 8,1 ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1200 bis 1299

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1201 FUSELÖL FUSEL OIL 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-D Staukategorie B - Farblose, ölige Flüssigkeit mit widerlichem Geruch. Gemisch besteht aus Amylalkoholen. Nicht mischbar mit Wasser. 1201 FUSELÖL FUSEL OIL 3 - III 223 955 5 L E1 P001 LP01 - IBC03 - - T2 TP1 F-E, S-D Staukategorie A - Siehe Eintrag oben. 1202 GASÖL oder DIESELKRAFTSTOFF oder HEIZÖL (LEICHT) ... ...

IMDG Code - Teil 4: Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 4.1.5 Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1 4.1.5.1 Die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 müssen erfüllt sein. 4.1.5.2 Alle Verpackungen für Güter der Klasse 1 müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, dass: die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff geschützt werden, ihr Entweichen verhindert wird und unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich vorhersehbarer Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, keine Erhöhung des Risikos e ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.5 - Sondervorschriften

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.5 - Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

Bekanntmachung zur Gefahrgutverordnung See in Verbindung mit dem International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) in der Fassung des Amendment 34-06 (1)

Demoversion
Suchausgabe

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.3 - Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge) (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 7.3 Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge) 7.3.1 Einleitung Dieses Kapitel enthält Vorschriften für die Personen, die für die Versandvorgänge in der Gefahrgutbeförderungslieferkette verantwortlich sind, einschließlich Vorschriften für das Packen von gefährlichen Gütern in Güterbeförderungseinheiten. 7.3.2 Allgemeine Bestimmungen für Güterbeförderungseinheiten 7.3.2.1 Versandstücke, die gefährliche Güter enth ... ...

IMDG Code - Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 250 Diese Eintragung darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wurden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muss nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen fe ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2700 bis 2799

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2705 1-PENTOL 1-PENTOL 8 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T7 TP2 F-A, S-B Staukategorie B SG20 SG21 Farblose Flüssigkeit mit wahrnehmbarem Geruch. Kann in Berührung mit Säuren und Alkalien reagieren. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. 2707 DIMETHYLDIOXANE DIMETHYLDIOXANES 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-D Staukategorie B - Farblose Flüss ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.1 - 7.1.10.4 Staumaßnahmen für ÖLKUCHEN (UN 1386) (3)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 7.1.10.4 Staumaßnahmen für ÖLKUCHEN (UN 1386) 7.1.10.4.1 Staumaßnahmen für ÖLKUCHEN, pflanzliches Öl enthaltend (a), durch Pressen gewonnene Ölsaatrückstände, die mehr als 10 % Öl und oder mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten: Durchlüftung und Oberflächenlüftung sind erforderlich. Wenn eine Seereise länger als 5 Tage dauert, muss das Schiff mit Einrichtungen versehen sein, die das Eingeben von Kohlendioxid oder Inertgas in die Laderäume ermöglichen. Die Säcke müssen immer ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

Demoversion
Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.2 - Allgemeine Trennvorschriften - 7.2.3.3 Trenntabelle für Beförderungseinheiten auf offenen Containerschiffen (3)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 7.2.3.3 Trenntabelle für Beförderungseinheiten auf offenen Containerschiffen Trennan- forderungen vertikal horizontal     geschl. gegen geschl. geschl. gegen offen offen gegen offen   geschl. gegen geschl geschl gegen offen offen gegen offen an Deck unter Deck an Deck unter Deck an Deck unter Deck "entfernt von" .1 überein- ander erlaubt offen auf geschl. erlaubt; sonst wie "offen gegen offen" nicht in derselben vertikalen Säule Längs- schiffs keine ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.4 - Stauung und Trennung auf Containerschiffen

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1700 bis 1799

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1700 TRÄNENGAS-KERZEN TEAR GAS CANDLES 6.1 4.1 - - 0 E0 P600 - - - - - - F-A, S-G Staukategorie D SW2 - Gegenstände, die Stoffe mit tränenreizender Wirkung enthalten, die bereits in geringen in der Luft verteilten Mengen die Augen sehr stark reizen und starke Tränenbildung hervorrufen. 1701 XYLYLBROMID, FLÜSSIG XYLYL BROMIDE, LIQUID 6.1 - II - 0 E0 P001 PP31 IBC02 - - T7 TP2 TP13 ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3500 bis 3599

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 3500 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G. CHEMICAL UNDER PRESSURE, N.O.S. 2.2 - - 274 362 0 E0 P206 PP97 - - - T50 TP4 TP40 F-C, S-V Staukategorie B - Flüssige Stoffe, Pasten oder Puder, die mit einem Treibmittel beaufschlagt sind, das der Begriffsbestimmung eines Gases entspricht. 3501 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. CHEMICAL UNDER PRESSURE, FLAMMABLE, N.O.S. 2.1 - - 274 362 0 E0 P20 ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.2 - Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gefäßen, klein mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 6.2 Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gefäßen, klein mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas Bem.: Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen, die verflüssigtes entzündbares Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften von 6.2.1 bis 6.2.3. 6.2.1 Allgemeine Vorschriften 6.2.1.1 Auslegung und Bau 6.2.1.1.1 Druckgefäße und deren Verschlüsse ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 2.4.0 Einleitende Bemerkung Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit weiteren Zusatzgefahren zugeordnet werden können, ist in 2.4.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt. 2.4.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften 2.4.1.1 Die Klasse 4 umfasst in ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.4 - Dokumentation (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 5.4 Dokumentation Bemerkung 1: Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme (EDV) und Übertragungsverfahren unter Nutzung des elektronischen Datenaustauschs (EDI - Electronic data interchange) als Alternative zur Dokumentation auf Papier wird durch die Vorschriften dieses Codes nicht ausgeschlossen. Sämtliche Bezugnahmen auf "Beförderungsdokument für gefährliche Güter" in diesem Kapitel schließen auch die Bereitstellung der erforderlichen Informationen mit Hilfe ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3200 bis 3299

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 3200 PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. PYROPHORIC SOLID, INORGANIC, N.O.S. 4.2 - I 274 0 E0 P404 PP31 - - - T21 TP7 TP33 F-G, S-M Staukategorie D H1 SG26 Neigt an Luft zur Selbstentzündung. Beim Schütteln können sich Funken bilden. Entwickelt bei Berührung mit Wasser Wasserstoff, ein entzündbares Gas. 3205 ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G. ALKALINE EARTH METAL ALCOHOLA ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 2.6 Klasse 6 - Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe 2.6.0 Einleitende Bemerkungen Bemerkung 1: Der Begriff "toxisch" hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff "giftig". Bemerkung 2: Genetisch veränderte Mikroorganismen, die nicht der Begriffsbestimmung für giftige oder ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, müssen für die Einstufung in Klasse 9 in Betracht gezogen und der UN-Nummer 3245 zugeordnet werden. Bemerkung 3: Toxine pflanzlichen, tier ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen 1.2.1 Begriffsbestimmungen Es folgt eine Liste allgemein anwendbarer Begriffsbestimmungen, die im gesamten Code verwendet werden. Weitere Begriffsbestimmungen spezifischer Art sind in den einzelnen Kapiteln enthalten. Im Sinne dieses Code bedeuten: Abfälle - Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände, die einen oder mehrere Bestandteile, die unter die Vorschriften dieses Code fallen, enthalten oder durch diese verunreinigt sin ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1100 bis 1199

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1100 ALLYLCHLORID ALLYL CHLORIDE 3 6.1 I - 0 E0 P001 - - - - T14 TP2 TP13 F-E, S-D Staukategorie E SW2 SGG10 Farblose Flüssigkeit mit unangenehmem, stechendem Geruch. Flammpunkt: -29°C c.c. Explosionsgrenzen: 3,3% bis 11,1%. Siedepunkt: 44°C. Nicht mischbar mit Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. 1104 AMYLACETATE AMYL ACETATES 3 - III ... ...

IMDG Code 1.2.2 Maßeinheiten

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück 1.2.2 Maßeinheiten 1.2.2.1 In diesem Code gelten folgende Maßeinheiten 1; Größe SI-Einheit 2) Zusätzlich zugelassene Einheit Beziehung zwischen den Einheiten Länge m (Meter) - - Fläche m2 (Quadratmeter) - - Volumen m ≥(Kubikmeter) L 3) (Liter) 1 L = 10-3 m ≥Zeit s (Sekunde) min (Minute) h (Stunde) d (Tag) 1 min = 60 s 1 h = 3600 s 1 d = 86400 s Masse kg (Kilogramm) g (Gramm) t (Tonne) 1 g = 10-3 kg 1 t = 103 kg Dichte kg/m ≥kg/L 1 kg/L = 10 ≥kg/m ≥Temperatur K (Kelvin) °C (Gra ... ...

Nr. 45 Bekanntmachung des Korrigenclums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2008 (1)

Demoversion
Suchausgabe

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.9 Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 2.9 Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe Bemerkung 1: Im Sinne dieses Codes gelten die in diesem Kapitel aufgeführten Kriterien für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) für die Klassifizierung von Meeresschadstoffen (siehe 2.10). Bemerkung 2: Obwohl die Kriterien für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) für alle Gefahrenklassen mit Ausnahme der Klasse 7 gelten (siehe 2.10.2.3, 2.10.2.5 und 2.10.3.2), w ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.3 Unterweisung

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.1 - Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück IMDG Code Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Straßentankfahrzeuge Kapitel 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen 6.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften 6.1.1.1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für: Druckgefäße, Versandstücke mit radioaktiven Stoffen, die den Regelungen der Internationalen Atomenergie-Organisa ... ...

IMDG Code - Teil 7: Vorschriften für die Beförderung - Kapitel 7.1 - Allgemeine Stauvorschriften (1)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück IMDG Code Teil 7 Vorschriften für die Beförderung Kapitel 7.1 Allgemeine Stauvorschriften 7.1.1 Einleitung Dieses Kapitel enthält allgemeine Vorschriften für die Stauung gefährlicher Güter in Schiffen aller Art. Besondere Stauvorschriften für Containerschiffe, Ro/Ro-Schiffe, Stückgutschiffe und Trägerschiffe sind in den Kapiteln 7.4 bis 7.7 festgelegt. 7.1.2 Begriffsbestimmungen Bemerkung 1: Der Begriff "Magazin" wird im Rahmen des IMDG-Codes nicht mehr verwendet. Ein Magazi ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.8 Klasse 8 - Ätzende Stoffe

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte - Tabelle (3)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentrations- grenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Protactinium (91) Übersicht Pa-230 (a) 2 x 100 7 x 10-2 1 x 101 1 x 106 Pa-231 4 x 100 4 x 10-4 1 x 100 1 x 103 Pa-233 5 x 100 7 x 10-1 1 x 102 1 x 107 Blei (82) Übersicht Pb-201 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106 Pb-202 4 x 101 2 x 101 1 x 103 1 x 106 Pb-203 4 x 100 3 x 100 1 x 102 1 x 106 Pb-205 Unbegr ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.3 Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück Kapitel 2.3 Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe 2.3.0 Einleitende Bemerkung Der Flammpunkt eines entzündbaren flüssigen Stoffes kann sich durch vorhandene Unreinheiten ändern. Die in der Klasse 3 der Gefahrgutliste aufgeführten Stoffe müssen in der Regel als chemisch rein angesehen werden. Da die handelsüblichen Erzeugnisse Zusatzstoffe oder Unreinheiten enthalten können, kann der Flammpunkt variieren, und dies kann Auswirkungen auf die Klassifizierung oder die Bestimmung der Verpack ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

Suchausgabe
  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1600 bis 1699

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1600 DINITROTOLUENE, GESCHMOLZEN DINITROTOLUENES, MOLTEN 6.1 - P II - 0 E0 - - - - - T7 TP3 F-A, S-A Staukategorie C - Schmelze. Mit diesem Eintrag sind die Isomere 2,3-, 2,4-, 2,5-, 2,6-, 3,4- und 3,5- mit Schmelzpunkten zwischen 52°C und 93°C erfasst. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. 1601 DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. DISINFECTANT, SO ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 - P 110b VERPACKUNGSANWEISUNG (2)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück P 110b VERPACKUNGSANWEISUNG Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Behälter aus Metall aus Holz aus leitfähigem Gummi aus leitfähigem Kunststoff Säcke aus leitfähigem Gummi aus leitfähigem Kunststoff Unterteilungen aus Metall aus Holz aus Kunststoff aus Pappe Kisten aus Naturholz, mit st ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 - P 132a VERPACKUNGSANWEISUNG (3)

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück P 132a VERPACKUNGSANWEISUNG (Gegenstände, die aus einer geschlossenen Umhüllung aus Metall, Kunststoff oder Pappe bestehen und einen detonierenden Explosivstoff enthalten oder die aus einem kunststoffgebundenen detonierenden Explosivstoff bestehen) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen nicht erford ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2300 bis 2399

Demoversion
Suchausgabe
  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2300 2-METHYL-5-ETHYLPYRIDIN 2-METHYL-5-ETHYLPYRIDINE 6.1 - III - 5 L E1 P001 LP01 - IBC03 - - T4 TP1 F-A, S-A Staukategorie A - Farblose Flüssigkeit mit stechendem Geruch. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. 2301 2-METHYLFURAN 2-METHYLFURAN 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-D Staukategorie E - Farblose Flüssigkeit mit süßlichem ... ...
 Seite:1 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 788 Zurück Weitere 150

Weitersuchen durch "Doppelklick" auf ein Wort in den Suchergebnissen (JavaScript erforderlich)