umwelt-online: AZRG-DV - AZRG-Durchführungsverordnung - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (2)

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11 Bezeichnung der Daten 18 19a 19b 20 21f 26
3 des AZR-Gesetzes)
Personenkreis Zeitpunkt der Übermittlung Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen
6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3 (1) §§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR-Gesetzes
Niederlassungserlaubnis/ unbefristeter Aufenthaltstitel nach - Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen I) - Ausländerbehörden

- Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

- Bundespolizei

- andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden

- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind

- sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder

- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes

- deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren

- Statistisches Bundesamt

- sonstige öffentliche Stellen zu Spalte a Buchstabe a bis u

II) - für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atom-rechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden

- Bundeskriminalamt

- Landeskriminalämter

- sonstige nicht in Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes

- Staatsanwaltschaften

- Vollzugseinrichtungen

- Gerichte

- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

- Behörden der Zollverwaltung

-Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen

-Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes

- Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes

-die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

-Jugendämter

- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes

- Träger der Deutschen Rentenversicherung

- Staatsangehörigkeitsbehörden

- Zollkriminalamt

(Gültig bis 30.04.2026
a) § 9 AufenthG
(allgemein)

- erteilt am)

(Gültig ab 01.05.2026
a) § 9 AufenthG
(Niederlassungserlaubnis))

(Gültig ab 01.05.2026
aa) § 9 Absatz 2 AufenthG
(Niederlassungserlaubnis)

erteilt am)

(2)*
(Gültig ab 01.05.2026
bb) § 9 Absatz 3 AufenthG
(Niederlassungserlaubnis für Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft)

erteilt am)

(2)*
(Gültig ab 01.05.2026
cc) § 9 Absatz 3a AufenthG
(Niederlassungserlaubnis für Ehegatten von Fachkräften nach § 18c AufenthG)
erteilt am)
(2)*
b) § 9a AufenthG
(Daueraufenthalt-EU)

- erteilt am

(2)*
c) § 18c Absatz 1 AufenthG
(Fachkräfte)

- erteilt am

(2)*
d) § 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG
(Inhaber einer Blauen Karte EU n(nach 33 Monaten gültig ab 01.05.2026 mit einfachen Kenntnissen der deutschen Sprache))

- erteilt am

(2)*

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