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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

WpPG - Wertpapierprospektgesetz
Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist

Vom 22. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 36 vom 27.06.2005 S. 1698; 05.01.2007 S. 10 07; 16.07.2007 S. 1330 07a; 21.12.2007 S. 3089 07b; 19.12.2008 S.2794 08; 22.06.2011 S. 1126 11; 04.12.2011 S. 2427 11a; 05.12.2011 S. 2481 11b; 26.06.2012 S. 1375 12; 04.07.2013 S. 1981 13; 07.08.2013 S. 3154 13a, 13b; 28.08.2013 S. 3395 13c; 20.09.2013 S. 3642 13d; 03.07.2015 S. 1114 15; 31.08.2015 S. 1474 15a; 02.11.2015 S. 1864 15b; 20.11.2015 S. 2029 15c; 30.06.2016 S. 1514 16; 18.07.2016 S. 1666 16a; 23.06.2017 S. 1693 17; 17.07.2017 S. 2446 17a; 10.07.2018 S. 1102 18)
Gl.-Nr.: 4110-9



(WpPG neu dargestellt. Die Änderung vom 08.07.2019 S. 1002 Artikel 1 war sehr umfangreich;siehe aktueller Stand =>)
Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 11 12 13 13c 18

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung von Prospekten für Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. Anteile oder Aktien von offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
  2. Nichtdividendenwerte, die von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer Gebietskörperschaft eines solchen Staates, von internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts, denen mindestens ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört, von der Europäischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegeben werden;
  3. Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer Gebietskörperschaft eines solchen Staates garantiert werden;
  4. Nichtdividendenwerte, die von CRR-Kreditinstituten dauernd oder wiederholt für einen Gesamtgegenwert aller im Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wertpapiere von weniger als 50 Millionen Euro ausgegeben werden, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, sofern diese Wertpapiere
    1. nicht nachrangig, wandelbar oder umtauschbar sind oder
    2. nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Nummer 2 bis 4 sind Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Gesetzes zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen 07b 11b 12 13c 17

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

  1. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere, die an einem Markt gehandelt werden können, insbesondere
    1. Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Kapitalgesellschaften oder anderen juristischen Personen vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten,
    2. Schuldtitel, insbesondere Schuldverschreibungen und Zertifikate, die andere als die in Buchstabe a genannten Wertpapiere vertreten,
    3. alle sonstigen Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung solcher Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indizes oder Messgrößen bestimmt wird,

    mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;

  2. Dividendenwerte: Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien vergleichbar sind, sowie jede andere Art übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen, bei Umwandlung dieses Wertpapiers oder Ausübung des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapiere zu erwerben, sofern die letztgenannten Wertpapiere vom Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder von einem zum Konzern des Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden;

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