Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025

Vom 25. November 2024
(BGBl. I Nr. 365 vom 27.11.2024; 24.11.2025 Nr. 278aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-6-4-33



Zur aktuellen Fassung

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Archiv 2007, 2011, 2012, 2013, 2015, 2018, 2019, 2021, 2022, 2023, 2024

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44.940 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.745 Euro.

§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 73.800 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6.150 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 66.150 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.512,50 Euro.

§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 44.732 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 50.493 Euro.

(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 96.600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8.050 Euro, und
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 118.800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9.900 Euro.

(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2025 - 31.12.2025" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.12.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion