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Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025
Vom 25. November 2024
(BGBl. I Nr. 365 vom 27.11.2024; 24.11.2025 Nr. 278aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-6-4-33
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Archiv 2007, 2011, 2012, 2013, 2015, 2018, 2019, 2021, 2022, 2023, 2024
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 44.940 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.745 Euro.
§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 73.800 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6.150 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 auf 66.150 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.512,50 Euro.
§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 44.732 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 beträgt 50.493 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:
(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2025 - 31.12.2025" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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(Stand: 02.12.2025)
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