Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Bau&Planung |
![]() |
Nutzungsrichtlinien - Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
Vom 15. Januar 2018
(VkBl. Nr. 4 vom 28.02.2018 S. 162; 14.03.2020aufgehoben)
Archiv: 2014
StB 14/7175.1/3-1/2942000
(ARS Nr. 02/2018 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 15.01.2018)
Abkürzungsverzeichnis =>
Teil A
Begriffe
1. Gemeingebrauch
Gemeingebrauch ist der jedermann gestattete Gebrauch der Bundesfernstraßen zum Verkehr im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften (§ 7 FStrG).
2. Sondernutzung
Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung, wenn der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird oder werden kann (§ 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 10 FStrG). Eine Sondernutzung liegt nur vor, wenn sich die Benutzung auf den Verkehrsraum auswirken kann.
3. Sonstige Benutzung
Eine Benutzung der Bundesfernstraßen, die weder Gemeingebrauch noch Sondernutzung ist, ist sonstige Benutzung; sie richtet sich nach bürgerlichem Recht. Als sonstige Benutzung gilt auch eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung (§ 8 Abs. 10 FStrG).
4. Zufahrt
Zufahrt ist jede für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte Verbindung zwischen einer Bundesstraße und einem Anliegergrundstück, gleichgültig, ob dafür eine besondere Anlage (Grabenbrücke, Rampe, besondere Befestigung des Randstreifens oder des Gehweges usw.) erforderlich ist oder nicht. Eine Zufahrt kann auch zum Ein- oder Ausgehen benutzt werden, sofern nicht der Fußgängerverkehr auf der Bundesstraße ausgeschlossen ist. Zu den Zufahrten gehören auch die Anschlüsse von Privatwegen, nicht aber die Einmündungen öffentlicher Straßen (§ 8a Abs. 1 Satz 3 FStrG).
5. Zugang
Zugang ist jede für Fußgänger bestimmte Verbindung zwischen einem Anliegergrundstück und der Bundesstraße, gleichgültig, ob dafür eine besondere Anlage (Steg, Treppe usw.) erforderlich ist oder nicht.
Teil B
Sondernutzung
1. Erlaubnis
1.1 Die Sondernutzung bedarf nach § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG der Erlaubnis (Muster Anlage B 1). Sie setzt einen Antrag voraus. Ihre Erteilung oder Versagung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei sind die Belange des Straßenverkehrs und des Straßenbaues, des Gemeingebrauchs sowie anderer Nutzungen und die Interessen des Antragstellers abzuwägen. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilen der Erlaubnis besteht nicht.
1.2 Die Erlaubnis darf grundsätzlich nur befristet oder widerruflich erteilt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 FStrG). In der Regel ist die Erlaubnis auf Widerruf zu erteilen. Eine zeitliche Befristung kann in Betracht kommen, wenn der Zeitraum überschaubar ist und Straßenplanungen nicht entgegenstehen. In der Erlaubnis sind die zur Wahrung der Belange des Straßenverkehrs und des Straßenbaues erforderlichen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 FStrG). Die Erlaubnis darf nicht aus Gründen, die keinen sachlichen Zusammenhang zur Straße aufweisen, versagt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden (z.B. die unentgeltliche Abtretung von Grundstücksflächen).
1.3 In der Erlaubnis ist darauf hinzuweisen, dass der Erlaubnisnehmer nach § 8 Abs. 8 FStrG gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch hat, wenn von einem vorbehaltenen Widerruf Gebrauch gemacht oder die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen wird. Ebenso ist auf § 8 Abs. 2a Satz 3 zweiter Halbsatz FStrG Bezug zu nehmen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Dafür können angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangt werden (§ 8 Abs. 2a Satz 4 FStrG). Soweit bauliche Anlagen Gegenstand der Sondernutzung sind, ist in der Erlaubnis ausdrücklich auf § 8 Abs. 2a(Sätze 1 la 3Red. Anm. sinngemäß Sätze 1 bis 3) FStrG erster Halbsatz zu verweisen:
"Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten, zu unterhalten und ggf. anzupassen, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern ..."
Ferner ist dem Erlaubnisnehmer aufzuerlegen, für alle aus der Sondernutzung sich ergebenden Schäden aufzukommen und die Straßenbauverwaltung von Ansprüchen Dritter freizustellen sowie Anlagen bei Beendigung der Sondernutzung zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß wieder herzustellen.
1.4 Treten nach Erteilung der Erlaubnis nicht vorhersehbare Wirkungen der Sondernutzung auf, so können dem Erlaubnisnehmer nachträglich durch Verwaltungsakt Maßnahmen zur Vermeidung der nachteiligen Wirkungen auferlegt werden. Darauf ist in der Erlaubnis bereits hinzuweisen.
2. Gebühren und Auslagen
Für die Sondernutzung werden Sondernutzungsgebühren erhoben. Sie stehen außerhalb der Ortsdurchfahrten dem Bund, innerhalb der Ortsdurchfahrten den Gemeinden zu (§ 8 Abs. 3 Satz 2 FStrG). Die Sondernutzungsgebühren richten sich außerhalb der Ortsdurchfahrten nach den für Bundesfernstraßen geltenden Landesgebührenordnungen (§ 8 Abs. 3 Sätze 3 und 4 FStrG); innerhalb der Ortsdurchfahrten ergeben sich die Sondernutzungsgebühren aus den gemeindlichen Satzungen (§ 8 Abs. 3 Satz 5 FStrG). Auf Antrag kann gestattet werden, wiederkehrende jährliche Entgelte durch eine einmalige Zahlung abzulösen, wenn die Landesgebührenordnung dies vorsieht. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren und die Erstattung von Auslagen richten sich nach Landesrecht.
3. Verfahren
Die Erteilung oder Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis ist ein Verwaltungsakt. Er ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen entweder zuzustellen oder gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Eine Ablehnung oder eine Erteilung unter Auflagen oder Bedingungen ist außerdem zu begründen.
Die Begründung muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, die für die Entscheidung maßgebend waren. Wird eine Erlaubnis antragsgemäß ohne Bedingungen und Auflagen erteilt, genügt die einfache schriftliche Mitteilung.
4. Zuständigkeit
Die Erlaubnis für Sondernutzungen an der freien Strecken wird von der Straßenbaubehörde erteilt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG). In Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4 FStrG) ist hierfür die Gemeinde zuständig (§ 8 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz FStrG). Ist die Gemeinde nicht selbst Träger der Straßenbaulast in Ortsdurchfahrten (vgl. § 5 Abs. 2, 2a und 3 FStrG), hat sie die Zustimmung der Straßenbaubehörde einzuholen, sofern sich die Benutzung auf den Verkehrsraum der Fahrbahn auswirken kann; dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde eine Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen will.
5. Unerlaubte Sondernutzung
5.1 Wird eine Sondernutzung ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so ist zu prüfen, ob die Erlaubnis nachträglich erteilt werden kann. Wird dies bejaht, ist der Benutzer aufzufordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
5.2 Kommt eine nachträgliche Sondernutzungserlaubnis nicht in Betracht und wird die unerlaubte Sondernutzung fortgesetzt, so kann die Erlaubnisbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Sondernutzung durch Verwaltungsakt anordnen (§ 8 Abs. 7 Satz 1 FStrG). Ebenso ist zu verfahren, wenn der Pflichtige nach Aufforderung keinen Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stellt oder es am Eintritt einer Bedingung der Sondernutzungserlaubnis fehlt.
5.3 Das Verfahren für die Beendigung der unerlaubten Sondernutzung richtet sich nach dem im Landesbereich geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetz (§ 22 Abs. 3 FStrG). Im Regelfall ist der Benutzer unter Fristsetzung aufzufordern, die Sondernutzung zu beenden und errichtete Anlagen zu beseitigen. Gleichzeitig ist ihm schriftlich ein Zwangsmittel für den Fall anzudrohen, dass er der Aufforderung nicht nachkommt. Welches Zwangsmittel in Betracht kommt, richtet sich nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder.
5.4 Nach § 8 Abs. 7a Satz 2 FStrG können Anordnungen unterbleiben, wenn sie nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend sind.
Dies ist z.B. der Fall, wenn
In diesen Fällen kann die Erlaubnisbehörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen ohne vorherige Anordnung beseitigen lassen.
5.5 Der Pflichtige ist unter Fristsetzung aufzufordern, verauslagte Kosten zu erstatten.
Diese sind im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beizutreiben, falls die Zahlung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt.
5.6 Bei unerlaubter Sondernutzung des Verkehrsraums der Fahrbahnen in Ortsdurchfahrten, für den der Bund Träger der Straßenbaulast ist, ist die Gemeinde um entsprechende Maßnahmen zu ersuchen.
5.7 Für unerlaubte Sondernutzungen sind Sondernutzungsgebühren zu erheben, da diese nicht für die Erteilung der Erlaubnis, sondern für die Tatsache der Sondernutzung geschuldet werden (BVerwG, Urteil v. 21.10.1970 - IV C 38.69 - [DÖV 1971, 103]).
5.8 Wird die Straße durch die unerlaubte Sondernutzung beschädigt, so ist von dem Zuwiderhandelnden Schadensersatz zu verlangen (§ 823 BGB). Daneben kann Strafanzeige erstattet werden.
6. Maßnahmen bei der Nichterfüllung von Verpflichtungen
Kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen (z.B. Auflagen) nicht nach, so kann die für die Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 8 Abs. 7a FStrG). Als Maßnahmen zur Durchsetzung von Auflagen oder die Beendigung der Nutzung (z.B. durch Widerruf) in Betracht kommen. Die Ausführungen über Zwangsmittel unter Nr. 5.3 bis 5.6 gelten entsprechend.
7. Widerruf
7.1 Eine widerruflich erteilte Sondernutzungserlaubnis kann nach pflichtgemäßem Ermessen durch Verwaltungsakt widerrufen werden. Das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben. Deshalb sind insbesondere Gründe des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen. Der Widerruf ist zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht (§ 8 Abs. 8 FStrG).
7.2 Eine auf Zeit erteilte Sondernutzungserlaubnis kann vor Zeitablauf widerrufen werden, wenn es zur Abwendung von Nachteilen für das Gemeinwohl notwendig ist (z.B. konkrete Verkehrsgefährdungen). Für dadurch entstehende Vermögensnachteile ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Wird die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen, besteht kein Entschädigungsanspruch (§ 8 Abs. 8 FStrG), da die Sondernutzung davon abhängig ist, dass die Straße für den Verkehr zur Verfügung steht.
7.3 Soweit die Gemeinde für eine Ortsdurchfahrt nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FStrG).
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht (§ 8 Abs. 8 FStrG).
Für das Verlangen, eine zeitlich befristete Erlaubnis zu widerrufen, gilt Nr. 7.2 entsprechend.
7.4 Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können nicht durch Widerruf, sondern durch Enteignung aufgehoben werden (§ 8 Abs. 9 FStrG).
8. Maßnahmen nach Beendigung der Sondernutzung
Nach Beendigung der Sondernutzung durch
ist der bisherige Berechtigte verpflichtet, Anlagen zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß wiederherzustellen. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, ist nach § 8 Abs. 7a FStrG zu verfahren. Teil B, Nr. 5.3 bis 5.6 gilt entsprechend.
9. Ordnungswidrigkeiten
9.1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
9.2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden (§ 23 Abs. 2 FStrG).
9.3 Im Übrigen gilt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG). Danach darf bei fahrlässigem Handeln die Geldbuße nur die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages, d. h. höchstens 250 Euro betragen (§ 17 Abs. 2 OWiG). Für die Höhe der Geldbuße ist § 17 Abs. 3 OWiG von Bedeutung. Er hat folgenden Wortlaut:
"Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch unberücksichtigt."
9.4 Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG in 6 Monaten. Da die aufgezählten Ordnungswidrigkeiten Dauerzuwiderhandlungen darstellen, beginnt die Verjährung mit dem Tag der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes bzw. der Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens.
10. Abweichende Regelung für Ortsdurchfahrten
10.1 Innerhalb der Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG; vgl. auch Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen (Ortsdurchfahrtenrichtlinien - (ODR) kann die Gemeinde durch Satzung bestimmte Sondernutzungen von der Erlaubnis befreien (z.B. für Straßenanlieger) und die Ausübung regeln (§ 8 Abs. 1 Satz 4 FStrG). Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 5 FStrG).
10.2 In dem Teil der Ortsdurchfahrt, der der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG zweite Alternative und ODR), ist für die Zustimmung eine besonders genaue Prüfung erforderlich, ob die Belange des Straßenverkehrs, des Straßenbaues und der Straßenunterhaltung gewahrt bleiben. Es ist zu beachten, dass dieser Teil nicht für die Erschließung der anliegenden Grundstücke vorgesehen ist. Deshalb dürfen in der Satzung allgemein keine Zufahrten oder Zugänge erlaubnisfrei zugelassen werden.
11. Zufahrten und Zugänge
11.1 Grundsatz der Erlaubnispflicht
11.1.1 Nach § 8a Abs. 1 FStrG gelten die Anlage neuer und die Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten als Sondernutzung im Sinne von § 8 FStrG und sind daher erlaubnispflichtig. Von § 8a Abs. 1 FStrG werden somit Zufahrten und Zugänge sowohl an der freien Strecke als auch im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrten erfasst.
11.1.2 Zufahrten oder Zugänge werden geändert, wenn sie baulich verändert (z.B. verlegt oder verbreitert) werden oder gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr dienen sollen (z.B. Einrichtung eines Direktverkaufs von gärtnerischen Erzeugnissen auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche oder Nutzung solcher Flächen für Freizeitzwecke). Sollen Zufahrten oder Zugänge, die von alters her unwiderruflich oder kraft Gemeingebrauchs bestehen, so geändert werden, dass dies einer Neuanlage gleichkommt, so verlieren die Zufahrten oder Zugänge ihren Bestandsschutz und gelten als Sondernutzung. Entsprechendes gilt, wenn Zufahrten oder Zugänge eine erhebliche Kapazitätserweiterung erfahren oder eine andere funktionelle Zweckbestimmung erhalten.
11.1.3 Für die durch die Straßenbauverwaltung veranlassten Änderungen oder Schließungen gelten Nrn. 29 - 32 der Planfeststellungsrichtlinie.
11.2 Gegenstand der Sondernutzung
Alle im Zusammenhang mit der Zufahrt erforderlichen Regelungen sind in der öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis gemäß Muster Anlage B 2 zu treffen. Sie regelt damit umfassend den verkehrlichen Anschluss des Anliegergrundstückes an die Straße (Fahren oder Gehen) wie auch die dafür erforderliche bauliche Umgestaltung.
11.3 Voraussetzungen einer Erlaubnis
11.3.1 Die Erlaubnis setzt einen Antrag voraus. Dem Antrag sind erläuternde Unterlagen insbesondere Ausführungspläne beizufügen.
11.3.2 Die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Da neue Zufahrten und Zugänge sowie die Änderung von Zufahrten und Zugängen, wenn sie gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr dienen sollen, stets eine zusätzliche Behinderung des durchgehenden Verkehrs bedeuten, soll die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn
11.3.3 Wird eine Zufahrt oder ein Zugang lediglich baulich verändert, ohne einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr zu dienen, so kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen oder Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Änderung erfordern.
11.4 Inhalt einer Erlaubnis
In einer Erlaubnis auf Zeit kann wegen der besonderen Entschädigungsregelung in § 8a Absätze 4 - 6 FStrG (vgl. Nr. 11.9.3) nicht auf § 8 Abs. 8 FStrG Bezug genommen werden. Auch ist hier § 8 Abs. 2a Satz 3 erster Halbsatz FStrG nicht in vollem Umfang anwendbar. Zwar kann auch in diesem Falle die Änderung einer Zufahrt oder eines Zuganges vor Zeitablauf der Erlaubnis verlangt werden; hinsichtlich der Kosten wird jedoch auf Nr. 11.9.3 verwiesen.
Die Einzelheiten über die Gestaltung einer Zufahrt oder eines Zuganges sind in den technischen Bestimmungen zu regeln (vgl. Muster Anlage B 3). Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass der durchgehende Verkehr möglichst wenig behindert wird. Nach Lage des Einzelfalles können auch der Bau und die Unterhaltung von Linksabbiege-, Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen, die Errichtung und Unterhaltung von Lichtzeichenanlagen oder die Verbreiterung einer bestehenden Zufahrt verlangt werden.
11.5 Unerlaubte Zufahrten und Zugänge
Werden an von alters her unwiderruflich oder kraft Gemeingebrauchs bestehende Zufahrten oder Zugänge unerlaubt bauliche Änderungen vorgenommen, so beschränken sich die Maßnahmen zur Beendigung der unerlaubten Benutzung auf die bauliche Änderung.
11.6 Neuanlage oder Änderung von Zufahrten oder Zugängen durch Anlieger außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 9 FStrG
Die Errichtung, erhebliche Änderung oder andere Nutzung von baulichen Anlagen an vorhandenen oder geplanten Bundesfernstraßen ist nach Maßgabe des § 9 FStrG von einer Ausnahmegenehmigung, Zustimmung oder Genehmigung durch die Straßenbauverwaltung abhängig. Werden gleichzeitig damit Zufahrten oder Zugänge zu Bundesstraßen neu angelegt oder geändert, so wird über deren Zulassung im Verfahren über die bauliche Anlage nach § 9 FStrG entschieden. Die für die Zulassung maßgeblichen Gesichtspunkte sind dann von der Straßenbaubehörde in dem Verfahren nach § 9 FStrG zu prüfen und zu berücksichtigen. In diesen Fällen bleibt die Zufahrt oder der Zugang zwar Sondernutzung, bedarf aber keiner besonderen Erlaubnis (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FStrG).
11.7 Neuanlage oder Änderung von Zufahrten und Zugängen in einem Flurbereinigungsverfahren
11.7.1 Werden in einem Flurbereinigungsverfahren Zufahrten oder Zugänge neu geschaffen oder geändert, so bedarf es keiner Erlaubnis durch die Straßenbauverwaltung (§ 8a Abs. 2 Nr. 2 FStrG).
11.7.2 Die Straßenbauverwaltung ist bei dem Verfahren zur Feststellung des Wege- und Gewässerplanes nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes beteiligt. Sie soll dahin wirken, dass die vorhandenen Einzelzufahrten durch entsprechende Gestaltung der Wirtschaftswege (die erst im Flurbereinigungsverfahren entstanden seien können) beseitigt werden.
Müssen Zufahrten oder Zugänge neu angelegt oder geändert werden, so ist darauf hinzuwirken, dass die für die Zufahrten oder Zugänge notwendigen Bestimmungen (vgl. Nr. 11.4) in den Wege- und Gewässerplan aufgenommen werden und dabei auch auf die Unterhaltungspflicht (§ 8 Abs. 2a FStrG) hingewiesen wird.
11.8 Neuanlage oder Änderung von Zufahrten oder Zugängen durch Anlieger innerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten
11.8.1 Zulässigkeit, Lage und Gestaltung
a) Im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten sind Zufahrten und Zugänge Ausfluss des Gemeingebrauchs; sie bedürfen daher keiner Sondernutzungserlaubnis. Zufahrten und Zugänge dürfen jedoch den Gemeingebrauch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen. Deshalb ist darauf hinzuwirken, dass sie an geeignete Stellen gelegt und entsprechend ausgestaltet werden, um später Anordnungen nach § 8a Abs. 6 FStrG zu vermeiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Verkehrsteilnehmern im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten ein gewisses Maß an Behinderungen durch den Anliegerverkehr im Allgemeinen zuzumuten ist.
b) Auch die Änderung bedarf keiner Sondernutzungserlaubnis. Es ist jedoch auf die Gestaltung insoweit Einfluss zu nehmen, als Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordern. Gegebenenfalls können Anordnungen nach § 8a Abs. 6 FStrG erlassen werden.
c) Werden Zufahrten oder Zugänge gleichzeitig mit baulichen Anlagen errichtet oder ergänzt, so sind die Belange der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 3a FStrG).
11.8.2 Gestattung baulicher Maßnahmen auf dem Straßengrundstück
a) Unbeschadet der Grundsätze in 11.8.1 muss der Anlieger das Einverständnis der Straßenbaubehörde einholen, wenn bei der Herstellung oder Änderung von Zufahrten und Zugängen Straßenbauanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen. Die Unterhaltung richtet sich nach § 8a Abs. 3 FStrG.
b) Soweit wegen des Anliegerverkehrs Maßnahmen im Bereich der Straße (z B. Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen) notwendig sind, ergibt sich die Kostenerstattung des Anliegers aus § 7a FStrG.
11.8.3 Bauliche Veränderungen ohne Vertrag
Nicht gestattete bauliche Maßnahmen von Anliegern auf dem Straßengrundstück bei der Errichtung oder Änderung von Zufahrten oder Zugängen können unter entsprechender Anwendung der Nr. 2. in Teil C dieser Richtlinien beseitigt werden, soweit eine nachträgliche Gestattung nicht vertretbar ist. Bei Verstößen gegen Auflagen im Verfahren nach § 9 Abs. 2 FStrG ist die Baugenehmigungsbehörde um Einschreiten zu ersuchen.
11.8.4 Unterhaltung von Zufahrten und Zugängen
Zufahrten und Zugänge sind nach § 8a Abs. 3 FStrG in Verbindung mit § 8a Abs. 2a Sätze 1 und 2 FStrG so zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Bei Verstößen gegen diese Pflichten sind nach § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 7a FStrG durch Verwaltungsakt die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen anzuordnen. Als zuständige Behörde im Sinne von § 8 Abs. 7a FStrG ist die Gemeinde anzusehen, da sie bei einer Sondernutzung die für die Erlaubnis zuständige Behörde wäre. Die Ausführungen über Zwangsmittel in Nr. 5 gelten entsprechend.
11.9 Änderung oder Beseitigung von Zufahrten oder Zugängen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen oder aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs
11.9.1 Verfahren bei Änderung oder Beseitigung von Zufahrten oder Zugängen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen
a) Wird ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so ist im Planfeststellungsbeschluss über die notwendigen Änderungen oder Beseitigungen von Zufahrten oder Zugängen zu entscheiden, sofern keine entsprechenden Vereinbarungen mit den Beteiligten getroffen worden sind. Das gleiche gilt, wenn neue Zufahrten, Zugänge oder Ersatzwege (z.B. Anliegerstraßen, Wirtschaftswege) angelegt werden müssen, um die Benutzung der Anliegergrundstücke zu sichern oder die Bundesstraße von Zufahrten freizumachen (vgl. Nr. 31 der Planfeststellungsrichtlinien).
b) Einer Planfeststellung bedarf es nicht, wenn
11.9.2 Kosten bei Änderung oder Beseitigung von widerruflichen Zufahrten oder Zugängen
a) Sind Zufahrten oder Zugänge widerruflich erlaubt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 FStrG), hat der Anlieger die Änderung oder Beseitigung auf seine Kosten durchzuführen (vgl. § 8a Abs. 4 Satz 3 FStrG). Das gleiche gilt, wenn Zufahrten oder Zugänge auf einer Gestattung nach früherem Recht beruhen, in der der Widerruf oder die Kündigung vorbehalten oder dem Anlieger die Folgepflicht (Änderung oder Beseitigung der Zufahrt oder des Zuganges) auferlegt ist. Die Straßenbauverwaltung hat darauf zu achten, dass die Arbeiten den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen (§ 8 Abs. 2a Satz 1 FStrG).
b) Lässt die Straßenbauverwaltung die Maßnahmen nach Absprache mit dem betroffenen Anlieger durchführen, so hat dieser die Kosten zu erstatten.
11.9.3 Kosten und Entschädigung bei Änderung oder Beseitigung von nicht widerruflichen Zufahrten oder Zugängen
a) Beruhen Zufahrten oder Zugänge auf einer unwiderruflichen Gestattung nach früherem Recht (unwiderrufliches Zufahrtsrecht nach § 8 Abs. 9 FStrG) oder auf einer Sondernutzungserlaubnis, deren Befristung noch nicht abgelaufen ist, oder werden sie aufgrund des Gemeingebrauchs benutzt, so trifft den Träger der Straßenbaulast eine Ersatzpflicht, wenn Zufahrten oder Zugänge durch Änderung oder Einziehung der Straße auf Dauer unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird und das Grundstück keine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz besitzt (§ 8a Abs. 4 FStrG). Keine Ersatzpflicht besteht somit, wenn sich die Änderung der Straße nur geringfügig auf die Zufahrt oder den Zugang auswirkt und diese mit verhältnismäßig geringen Mitteln angepasst werden können; insoweit hat der Betroffene die Kosten der Änderung zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 02.07.1969 - 111 ZR 76/58 und III ZR 81/58 - VkBl. 1959, 469 und 470 - sowie vom 31.01.1963 - 111 ZR 88/62 und III ZR 94/62 - VkBl. 1963, 201 und 203). Ebenso besteht keine Ersatzpflicht, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz hat.
b) Ob eine Benutzung erheblich erschwert wird, ist im Einzelfall nach objektiven Maßstäben zu prüfen. Das gleiche gilt für die Frage, ob eine anderweitige Verbindung als ausreichend angesehen werden kann. Dabei ist von der ausgeübten zulässigen Benutzungsart auszugehen. Ausreichend ist eine Verbindung immer dann, wenn sie die Erschließungsfunktion der weggefallenen Verbindung besitzt oder mit übernehmen kann.
c) Im Rahmen der Ersatzpflicht nach § 8a Abs. 4 FStrG hat die Straßenbauverwaltung die Zufahrt oder den Zugang an die veränderte Straßenlage anzupassen. Ist dies nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, ist ein angemessener Ersatz zu schaffen. Der Ersatz ist angemessen, wenn die Erschließungsfunktion der Ersatzanlage die Beeinträchtigung im Wesentlichen ausgleicht. Der angemessene Ersatz ist gleichbedeutend mit der ausreichenden Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Nach § 8a Abs. 4 Satz 2 FStrG können mehrere Anliegergrundstücke durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden. Der Anspruch der Betroffenen kann auch Anpassungsmaßnahmen innerhalb eines Grundstückes (z.B. Beseitigung oder Durchbruch einer Mauer, Anlegung innerbetrieblicher Verbindungswege oder innerbetriebliche Umstellungen) umfassen, wenn ohne sie die Erschließungsfunktion nicht ausreichend erfüllt werden kann. Sie sollen von dem Betroffenen gegen Entschädigung durchgeführt werden. Über die notwendigen Maßnahmen und die Höhe der Entschädigung ist eine Vereinbarung zu schließen. In besonders gelagerten Fällen kann die Anpassung der Zufahrt oder des Zuganges oder die Anlegung der Ersatzzufahrt oder des Ersatzzuganges im Einvernehmen mit der Straßenbauverwaltung vom Anlieger unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze gegen Kostenerstattung vorgenommen werden.
d) Kann eine ausreichende Ersatzzufahrts- oder Ersatzzugangsmöglichkeit nur durch Notwegerecht geschaffen werden, so ist dem betroffenen Anlieger eine Entschädigung in Höhe der Geldrente zu zahlen, die er nach § 917 Abs. 2 BGB an den Duldungspflichtigen zu entrichten hat. Der Betrag soll für die voraussichtliche Dauer der Inanspruchnahme des Notwegerechtes kapitalisiert werden.
e) Eine angemessene Entschädigung in Geld ist zu leisten, wenn auch die Ersatzzufahrt oder der Ersatzzugang nicht ausreichend, nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar sein sollte. Zu entschädigen ist die Differenz der Verkehrswerte des Grundstückes vor und nach dem Eingriff. Dabei kann bei der Ermittlung des Minderwertes eines Gewerbebetriebes der kapitalisierte Betrag der zusätzlichen Aufwendungen oder Beeinträchtigungen als Anhalt dienen.
f) Die Unterhaltung der geänderten Zufahrten und Zugänge und der Ersatzanlagen verbleibt dem Anlieger; bei gemeinsamer Zufahrt obliegt sie den Anliegern gemeinsam (§ 8a Abs. 4 Satz 2 FStrG). Die Mehrkosten der Unterhaltung gegenüber dem bisherigen Aufwand sind dem Unterhaltungsträger möglichst in Form einer einmaligen Abfindung zu erstatten. Vermögensvorteile sind zu berücksichtigen (z.B. Abzug "neu für alt").
g) Der Betroffene hat zur Schadensminderung beizutragen (z.B. durch zumutbare innerbetriebliche Umstellungen). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er den Schaden mit verursacht. Insoweit sind seine Ansprüche gemindert (§ 8a Abs. 8 FStrG).
11.9.4 Auswirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Anordnung nach § 8a Abs. 6 FStrG auf die Sondernutzungserlaubnis
a) Beruht die Zufahrt oder der Zugang auf einer Sondernutzungserlaubnis, so wird diese durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Anordnung nach § 8a Abs. 6 FStrG modifiziert. In besonderen Fällen kann die Erteilung einer neuen Sondernutzungserlaubnis in Betracht kommen. Hierzu bedarf es keines Antrages. Die Erlaubnisbehörde ist an den Planfeststellungsbeschluss oder die Anordnung gebunden.
b) Im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrt ist die Gemeinde zur Erteilung der Erlaubnis zu veranlassen.
11.10 Vorübergehende Beeinträchtigungen von Zufahrten oder Zugängen durch Straßenbaumaßnahmen
11.10.1 Duldungspflicht der Straßenanlieger
a) Der Gemeingebrauch an der Straße ist bereits durch deren Zweckbestimmung in der Weise begrenzt, dass die Anlieger alle den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkenden Maßnahmen hinnehmen müssen, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder den etwa weitergehenden Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen. Zu den Arbeiten an der Straße gehören auch die Arbeiten an Versorgungsleitungen und ähnlichen Anlagen, die üblicherweise im Interesse der Allgemeinheit mit der Straße verbunden oder im Straßenkörper untergebracht werden (BGH-Urteil vom 20.12.1971 - III ZR 79/69 - NJW 1972, 2432 = VkBl. 1972, 117).
b) Die Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zu den Anliegergrundstücken darf nicht mehr als erforderlich eingeschränkt werden. Andererseits müssen Belange der Allgemeinheit sowie die technischen und finanziellen Möglichkeiten des Trägers der Straßenbaulast berücksichtigt werden. Bei der Durchführung sind überflüssige Verzögerungen zu vermeiden und deshalb die einzelnen Arbeitsvorgänge sachgemäß zu koordinieren. Zur ordnungsgemäßen Baudurchführung hat die Straßenbauverwaltung rechtzeitig zu prüfen, ob und ggf. welche Behelfsmaßnahmen erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Anlieger, insbesondere der anliegenden Gewerbebetriebe, bei Ausführung der Straßenbauarbeiten möglichst gering zu halten (§ 8a Abs. 5 FStrG). Dabei ist darauf zu achten, dass vom Träger der Straßenbaulast Behelfsmaßnahmen nur insoweit verlangt werden können, als sie für ihn zumutbar sind und eine wesentliche Entlastung bringen.
c) Damit sich die Anlieger auf die Verkehrsbeschränkungen einrichten können, empfiehlt es sich, sie rechtzeitig zu unterrichten. Sind erhebliche Beeinträchtigungen von Anliegerbetrieben zu befürchten, sind die zu erwartenden Verkehrsbeschränkungen mit den Betroffenen zu erörtern.
d) Halten sich die Beeinträchtigungen für einen Gewerbebetrieb im Rahmen des Zumutbaren, stehen dem Anlieger keine Entschädigungsansprüche zu, auch wenn die Beeinträchtigungen einige Wochen oder Monate dauern. Ein Betrieb muss auch solche gewinn schmälernden Ereignisse einkalkulieren. Hinzunehmen ist auch ein Ausbleiben des Reingewinns, weil dadurch keine Existenzgefährdung (vgl. 11.10.2) eintritt. Reingewinn ist der Betrag, der dem Unternehmen nach Abzug aller Kosten (z.B. Warenbezugskosten, Mieten, Personalkosten einschließlich Unternehmerlohn) vom Umsatz verbleibt. Der Betriebsinhaber hat unter Anspannung der eigenen Kräfte und Ausschöpfung betrieblicher Anpassungsmöglichkeiten alles zu unternehmen, um die Beeinträchtigung durch Straßenbauarbeiten auf seinen Betrieb möglichst gering zu halten (§ 8a Absätze 5 und 8 FStrG). Denn der Anlieger, der besondere Vorteile aus dem Gemeingebrauch zieht, kann nicht beanspruchen, dass sie immer in gleicher Weise fortbestehen. Insoweit halten sich die Beschränkungen im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums. Die Dauer der entschädigungslos hinzunehmenden Beschränkungen kann nach Art der betroffenen Betriebe im Einzelfall verschieden sein.
11.10.2 Entschädigungsansprüche von Straßenanliegern
a) Wird durch eine länger dauernde Straßenbaumaßnahme die Zufahrt oder der Zugang zu einem anliegenden Gewerbebetrieb unterbrochen oder erheblich erschwert und führen dadurch eintretende Betriebsverluste trotz Anspannung der eigenen Kräfte zu einer Existenzgefährdung, so hat der Betrieb Anspruch auf eine Entschädigung (§ 8a Abs. 5 Satz 1StrG). Eine Existenzgefährdung liegt vor, wenn die laufenden Betriebseinnahmen nicht die Warenbezugskosten und die laufenden Betriebsausgaben decken. Eine Existenzgefährdung liegt auch vor, wenn langfristig keine volle Kostendeckung (z.B. Warenbezugskosten, Personalkosten einschließlich Unternehmerlohn, Mieten, Abschreibungen) erreicht wird. Es obliegt dem Betroffenen, die Straßenbauverwaltung rechtzeitig vor einer Existenzgefährdung zu unterrichten und die Kausalität der Straßensperre durch prüffähige Unterlagen nachzuweisen. Ein Versäumnis würde ein Mitverschulden im Sine von § 8a Abs. 8 FStrG bedeuten.
b) Die Entschädigung ist nach § 8a Abs. 5 Satz 1 FStrG darauf zu beschränken, den Fortbestand des anliegenden Betriebs zu gewährleisten.
c) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn das Betriebsgrundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz besitzt oder wenn Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen (§ 8a Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 3 FStrG).
d) Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbauverwaltung über § 8a Abs. 5 FStrG hinaus aus enteignungsgleichem Eingriff entschädigungspflichtig werden kann, wenn sie bei Straßensperrungen nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet oder wenn sich längere Verzögerungen bei den Straßenbauarbeiten ergeben, die vermeidbar gewesen wären (vgl. BGH, Urteile vom 05.07.1965 - III ZR 173/64 - NJW 1965, 1907 = VkBl 1965, 646 und vom 20.12.1971 - III ZR 79/69 - NJW 1972, 243 = VkBl 1972, 117).
e) Soweit Entschädigungsansprüche bestehen, richten sie sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen (§ 8a Abs. 5 Satz 2 FStrG). In Betracht kommen z.B. der Träger der Straßenbaulast oder Versorgungsunternehmen oder beide gemeinsam. Werden jedoch bei Gelegenheit einer Straßenbaumaßnahme weitere Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit vorgenommen, die bei getrennter Durchführung keine erheblichen Erschwernisse für längere Zeit zur Folge hätten (z.B. Kabelverlegungen), so werden diese Arbeiten in der Regel nicht mit ursächlich für eine Existenz gefährdende Betriebsbeeinträchtigung sein. In diesem Falle ist der Träger dieser Maßnahme kein zur Entschädigung verpflichteter Begünstigter.
12. Erlaubnispflicht nach dem Straßenverkehrsrecht
12.1 Eine Sondernutzungserlaubnis ist nicht erforderlich, wenn die Benutzung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bedarf (§ 8 Abs. 6 Satz 1 FStrG). In Betracht kommen der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen (vgl. §§ 32 und 34 StVZO) überschreiten (§ 29 Abs. 3 Satz 1 StVO), sowie Beschleunigungs- und Bremsprüfungen (§ 29 Abs. 2 StVO).
12.2 Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörden zu hören. Die von diesen geforderten Bedingungen, Auflagen und gegebenenfalls Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen (§ 8 Abs. 6 Sätze 2 und 3 FStrG). Dies gilt sowohl für Einzel- als auch für Dauererlaubnisse. Auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung ( VwV-StVO) zu § 29 Abs. 2 und 3 wird verwiesen. Bei der Prüfung von Anträgen auf Beschleunigungs- und Bremsprüfungen sind wegen der in der Regel zu erwartenden Fahrbahnschäden strenge Maßstäbe anzulegen. Soll einem Antrag zugestimmt werden, ist in der Stellungnahme gegenüber der Straßenverkehrsbehörde zu fordern, dass dem Erlaubnisnehmer Maßnahmen zum Schutz der Straße und Ersatz der dem Straßenbaulastträger entstehenden Mehrkosten auferlegt werden. In der Stellungnahme können auch Maßnahmen zum Schutz des Verkehrs vorgeschlagen werden.
12.3 Rennveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen auf Straßen sind grundsätzlich verboten (§ 29 Abs. 1 StVO). Soweit von diesem Verbot eine Ausnahme erteilt werden soll (§ 46 Abs. 2 StVO), gilt § 8 Abs. 6 FStrG. Auf die VwV-StVO zu § 29 Abs. 1 wird verwiesen.
12.4 Soweit Fahrzeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, des Katastrophenschutzes, der Polizei und des Zolldienstes zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben die Bundesfernstraße mit Fahrzeugen benutzen wollen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen (vgl. §§ 32 und 34 StVZO) überschreiten, bedürfen sie - ausgenommen in den Fällen des § 35 Abs. 4 StVO - der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 StVO). Für die Beteiligung der Straßenbaubehörde gilt Absatz 2.
12.5 Die Bundeswehr ist außerdem zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind (§ 35 Abs. 3 StVO). Entsprechendes gilt gemäß § 35 Abs. 5 StVO für Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten der NATO (Artikel 57 Abs. 4 b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut; vgl. auch VwV-StVO zu § 35 Abs. 5).
12.6 Wegen der Sonderrechte der Deutschen Post wird auf § 35 Abs. 7 StVO verwiesen.
12.7 In allen Fällen ist § 35 Abs. 8 StVO von Bedeutung, wonach Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen.
13. Straßenbahnen und Obusse
13.1 Die Benutzung der Bundesfernstraßen durch Straßenbahnen und Obusse ist Sondernutzung, die durch ein besonderes Zulassungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz ( PBefG) unter Beteiligung des Straßenbaulastträgers zugelassen wird. Demgegenüber hält sich der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Rahmen des Gemeingebrauchs.
Auf Grund der besonderen Regelung für Straßenbahnen in § 31 Abs. 1 und für Obusse in § 41 Abs. 2 PBefG bedarf es zu dieser Sondernutzung an Stelle der (öffentlich-rechtlichen) Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 FStrG der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast zu dieser Benutzung durch Abschluss einer (öffentlich-rechtlichen) Benutzungsvereinbarung. Das gilt sowohl für eine Benutzung in der Längsrichtung wie für höhengleiche Kreuzungen.
13.2 Benutzungsvereinbarungen sind auf die Dauer der Genehmigung des Straßenbahn- bzw. Obusverkehrs zu beschränken. Die Benutzung ist nach pflichtgemäßem Ermessen der Straßenbauverwaltung von den Bedingungen abhängig zu machen, die notwendig erscheinen, um eine Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs entweder auszuschließen oder weitestgehend zu vermeiden und eine Erschwerung der Straßenbaulast auszugleichen. Bei Längsverlegungen ist ein Benutzungsentgelt zu vereinbaren. Bei der Benutzung der Straßen durch Betriebsanlagen für Straßenbahnen und den Obusverkehr ist zur Höhe des Entgeltes die Zustimmung der Genehmigungsbehörde einzuholen (§ 31 Abs. 2 und 41 Abs. 2 PBefG). Bestehende Vereinbarungen über das Entgelt bleiben unberührt (§ 31 Abs. 2 Satz 2 PBefG).
13.3 Wird zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßenbaulast über die Benutzung einer Straße keine Einigung erzielt, so entscheiden über die Benutzung die von der Landesregierung bestimmten Behörden (§§ 31 Abs. 5 und 41 Abs. 2 PBefG). Es bleibt dem Unternehmer überlassen, die Entscheidung zu beantragen. Die Anhörung des Trägers der Straßenbaulast vor der Entscheidung entspricht den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Entscheidung ersetzt den Teil der Benutzungsvereinbarung, über den keine Einigung erzielt worden ist.
13.4 Bei der Entscheidung nach § 31 Abs. 5 PBefG sind die materiellen Vorschriften über Sondernutzungen an Bundesfernstraßen in entsprechender Anwendung zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 8 FStrG).
14. Autowracks und sonstige größere Abfälle
14.1 Das Liegenlassen von Gegenständen (z.B. Autowracks) innerhalb des Verkehrsraumes ist auch eine unerlaubte Sondernutzung, da in diesem Falle die Straße nicht bestimmungsgemäß genutzt wird und außerdem der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstände auf Straßenflächen außerhalb des Verkehrsraumes liegengelassen werden und den Gemeingebrauch beeinträchtigen können (z.B. Einengung des Lichtraumprofils oder Behinderung des Wasserabflusses). Nach § 8 Abs. 7a FStrG kann deshalb auch die für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde das Erforderliche zur Beseitigung der Autowracks veranlassen. Dies wird dann der Fall sein, wenn die unerlaubte Sondernutzung die Straßenbauverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (z.B. Unterhaltungsarbeiten) behindert oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, ohne dass andere Behörden Anlass zum Einschreiten haben.
14.2 Für Autowracks und sonstige Abfälle auf Straßengrund, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen (z.B. weil sie in Straßengräben oder Böschungen liegen), finden die Bestimmungen des Abfallrechtes Anwendung. Deshalb sind in erster Linie für die Beseitigung die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig.
Unbeschadet dessen kann die Straßenbauverwaltung aus dem Gesichtspunkt der Besitz- oder Eigentumsstörung vorgehen, wenn Autowracks oder sonstige Abfälle auf Straßengrund liegen (vgl. Teil C, Nr. 2.2).
15. Technische Bestimmungen für Arbeiten im Straßenbereich
Die technischen Bestimmungen für Arbeiten im Straßenbereich ergeben sich aus der Anlage B 4.
Etwaige Ergänzungen oder Streichungen sind jeweils vorzunehmen.
Teil C
Sonstige Benutzung
1. Vertragliche Regelung
1.1 Nach § 8 Abs. 10 FStrG richtet sich die sonstige Benutzung an Straßen (vgl. Teil a Nr. 3) nach bürgerlichem Recht. Das Nutzungsverhältnis wird durch Vertrag begründet, der schriftlich abzuschließen ist (Muster Anlage C 1). Der Abschluss von Nutzungsverträgen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenbauverwaltung.
1.2 Der Vertrag kann auf unbestimmte Zeit oder befristet abgeschlossen werden. In den Vertrag ist eine Kündigungsklausel aufzunehmen. Befristete Verträge dürfen nur aus wichtigem Grunde (z.B. im öffentlichen Interesse) gekündigt werden.
1.3 Der Benutzer hat sich zu verpflichten, für alle sich aus der Benutzung ergebenden Schäden aufzukommen, die Straßenbauverwaltung von Ansprüchen Dritter freizustellen, etwaige Anlagen ordnungsgemäß zu unterhalten, auf Verlangen der Straßenbauverwaltung zu ändern sowie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß wiederherzustellen. Außerdem ist festzulegen, welche Vorkehrungen er im Einzelfall zum Schutz der Straße und des Verkehrs zu treffen hat. Für die Benutzung ist in der Regel ein Entgelt zu vereinbaren (vgl. Nr. 3).
1.4 In den Vertrag ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass der Benutzungsberechtigte bei Kündigung des Vertrages, bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen die Straßenbauverwaltung hat.
1.5 Der Benutzungsberechtigte hat sich zu verpflichten, der Straßenbauverwaltung alle Kosten zu ersetzen, die dieser durch die Benutzung entstehen. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben, da es sich um den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages handelt. Soweit Auslagen zu vergüten sind, ist dies zu vereinbaren.
2. Unerlaubte Benutzung
2.1 Es ist zu prüfen, ob die Benutzung nachträglich gestattet werden kann. In diesem Fall ist ein Nutzungsvertrag nach dem Muster Anlage C 1 zu schließen.
2.2 Kann die Benutzung nicht gestattet werden, wird sie aber gleichwohl fortgesetzt, so ist der Zuwiderhandelnde aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Gefährdet die unerlaubte Benutzung außerhalb des Verkehrsraumes der Straße öffentliche Belange (Sicherheit des Verkehrs, Standfestigkeit des Straßenkörpers, Straßenentwässerung, Straßenunterhaltung), so kann die Aufforderung entfallen. Als Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Straßenbauverwaltung kommen insbesondere in Betracht:
2.3 Ist ein sofortiges unmittelbares Eingreifen nicht geboten, so kann bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 935, 940 ZPO) der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden.
2.4 Aufwendungen und Kosten der SBV sind durch den Nutzer nach §§ 683, 684, 812, 823 BGB zu erstatten.
2.5 Wird die Straße durch unerlaubte Benutzung beschädigt, so ist von den Zuwiderhandelnden Schadensersatz zu verlangen (§ 823 BGB). Daneben kann Strafanzeige erstattet werden.
3. Benutzungsentgelte
3.1 Für die sonstige Benutzung können einmalige oder laufende Benutzungsentgelte vereinbart werden. Die Höhe der Benutzungsentgelte richtet sich nach der für vergleichbare Grundstücksnutzungen ortsüblichen Gegenleistung; soweit eine solche nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann, ist Anlage C 2 maßgeblich. Soweit dort ein Rahmen für das Benutzungsentgelt vorgesehen ist, sind der Umfang der Benutzung sowie das wirtschaftliche Interesse des Benutzers zu berücksichtigen. Dabei können Mindestsätze im Einzelfall unterschritten werden, wenn das wirtschaftliche Interesse des Benutzers nur gering ist.
3.2 In dem Nutzungsvertrag sind die Höhe des Entgeltes und der Zeitpunkt der Fälligkeit zu regeln. Grundsätzlich werden Benutzungsentgelte mit Beginn der Benutzung fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Entgelten ist als Zeitpunkt für die Fälligkeit des folgenden Entgelts das Ende des 1. Quartals des jeweiligen Rechnungsjahres vorzusehen.
3.3 Bei Benutzungen, für die Entgelte nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat 1/12 des Jahresbetrages erhoben. Ist ein Entgelt nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird das hierfür angesetzte volle Entgelt auch dann erhoben, wenn die Benutzung nur während eines Teils des jeweilige Zeitraums ausgeübt wird.
3.4 Auf Antrag kann gestattet werden, wiederkehrende jährliche Entgelte durch eine einmalige Zahlung abzulösen. Dabei ist ein jährlicher Zinssatz von 4 % zugrunde zu legen. Ist die Benutzung nicht befristet, ist von einem Zeitraum von 20 Jahren auszugehen.
3.5 Wird die Benutzung aufgegeben oder der Vertrag gekündigt, so werden die im Voraus entrichteten Entgelte anteilig erstattet.
3.6 Eine Anpassung des Entgeltes an die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse ist möglich, wenn dies der Nutzungsvertrag zulässt (z.B. Anpassungsklausel, Kündigung).
3.7 Kommt der Benutzer mit der Zahlung des Entgeltes in Verzug, so ist es durch Zahlungsbefehl im Mahnverfahren (§§ 688 ff ZPO) geltend zu machen.
Teil D
Ver- und Entsorgungsleitungen
1. Rechtsgrundlagen, Begriffsbestimmungen
1.1 Ver- und Entsorgungsleitungen, § 8 Abs. 10 FStrG
Die Benutzung von Bundesfernstraßen nach § 8 Abs. 10 FStrG durch Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung sowohl bei kreuzend wie auch bei längs in der Straße geführten (längs verlegten) Leitungen ist privatrechtlich zu regeln. Die Benutzung von Bundesfernstraßen für Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung ist kein Gemeingebrauch im Sinne des § 7 FStrG. Wird der Gemeingebrauch im Rahmen der Benutzung durch Leitungsverlegungs- und Unterhaltungsmaßnahmen nur für "kurze Dauer" beeinträchtigt, so bleibt dies "außer Betracht"; es liegt auch in diesen Fällen keine öffentlich-rechtliche Sondernutzung der Bundesfernstraße im Sinne des § 8 FStrG vor. Eine Beeinträchtigung "nur für kurze Dauer" ist gegeben, wenn sie unter Einsatz moderner Techniken auf das notwendige Maß beschränkt wird.
1.2 Begriff der öffentlichen Versorgung
Unter den in den Straßengesetzen verwendeten Begriff " öffentliche Versorgung" fallen alle Leitungen, die die Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser versorgen sowie die öffentlichen Abwasserleitungen. Den Versorgungsleitungen gleichgestellt sind alle Leitungen, zu deren Gunsten ebenfalls ein Enteignungsrecht besteht, insbesondere Leitungen der Deutschen Bahn AG sowie die Zuleitungen von Anlagen im Sinne des Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) zum nächsten öffentlichen Versorgungsnetz. Ebenso behandelt werden die besonderen Kabelleitungen zu Feuerwehr- und Polizeimeldeeinrichtungen sowie die Zwecken der Verteidigung dienenden Betriebsstoffleitungen und sonstigen Leitungen. Bei den Regelungen über die Mitnutzung von Bundesfernstraßen durch Leitungen für Verteidigungszwecke handelt es sich wegen der Identität der Verwaltungsträger um interne Verwaltungsregelungen. Bei Anlagen der öffentlichen Straßenbeleuchtung sind nur die Zuleitungen zu den Beleuchtungsanlagen Versorgungsleitungen.
1.3 Abgrenzung des Begriffs Versorgungsleitungen
Keine Versorgungsleitungen im Sinne des § 8 Abs. 10 FStrG sind insbesondere gewerbliche Leitungen zur Eigenversorgung mit Gas, Wasser, Elektrizität usw. oder private Abwasserleitungen oder die mehrere Werksteile oder -niederlassungen miteinander verbindenden Leitungen (innerbetriebliche Leitungen, Werksleitungen), soweit kein Enteignungsrecht besteht. Derartige Leitungen unterliegen bei auch nur vorübergehender Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs dem öffentlich-rechtlichen Sondernutzungsrecht; berühren sie den Gemeingebrauch nicht (z.B. Längsverlegung in der Böschung, Durchpressung des Straßenkörpers bei kreuzender Leitung), ist ein Nutzungsvertrag nach den Nutzungsrichtlinien (vgl. Teil C) abzuschließen. Die Benutzung von Bundesfernstraßen durch Telekommunikationslinien gemäß § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) richtet sich nach den §§ 68 ff TKG vgl. Teil E.
1.4 Zubehör von Leitungen, Fernmelde- und Steuerkabel
Das im Eigentum des VU stehende Zubehör von Leitungen der öffentlichen Versorgung (z.B. Masten, Masttransformatoren, Verteilerkästen, Ausleger, Absperrvorrichtungen, Schilderpfähle, Hydranten, Kontrollschächte, Alarmeinrichtungen, Fernmeldekabel, Steuerkabel und die technischen Anlagen von Druckregel-, Druckerhöhungs- und Transformatorenstationen), das ausschließlich dem Betrieb der Leitung dient, zählt zur Leitung. Für Fernmelde- und Steuerkabel gilt dies auch, wenn sie ausschließlich der betrieblichen Telekommunikation des Versorgungsunternehmens dienen. Dies umfasst auch technischwirtschaftlich sinnvolle Überkapazitäten bei Fernmelde- und Steuerkabeln sowie Leerrohren im Hinblick auf künftige Nutzungen. Kein Zubehör sind die Gebäude für die Anlagen, soweit sie ohne die technischen Anlagen selbständig nutzbar sind (z.B. Garagen- und Turmstationen).
Hausanschlussleitungen sind Zubehör der Längsleitungen und teilen deren rechtliches Schicksal, wenn die Längsleitung die Straße einschließlich Geh- und Radweg benutzt; Hausanschlussleitungen sind Kreuzungen, wenn die Längsleitung außerhalb der Straße geführt wird.
1.5 Straßenbenutzung durch gemeindliche Mischkanalisation
Bei der Straßenbenutzung durch eine gemeindliche Mischkanalisation sind außerdem die Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ARS 14/2008, VkBl. Dok.-Nr. B6301, Nr. 14) zu beachten.
2. Gestattungsverträge
2.1 Allgemeines
Zur Regelung der Benutzung von Bundesfernstraßen durch Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung (zum Begriff s. unter 1.) kommt je nach Fallkonstellation der Abschluss folgender Verträge in Betracht:
Der Rahmenvertrag stellt eine einheitliche Regelung aller Mitnutzungen unabhängig davon dar, ob die Mitnutzungen bei Vertragsschluss schon bestehen oder erst künftig durch das Hinzukommen einer Leitung oder einer Straße entstehen. Er ist folglich dann abzuschließen, wenn eine Mehrzahl von Berührungspunkten zwischen den Leitungen eines Unternehmens und den Straßen vorliegt bzw. damit zu rechnen ist (siehe 2.2). Demgegenüber ist der Mustervertrag immer dann anzuwenden, wenn die Straße im Einzelfall durch eine neue Leitung genutzt werden soll (siehe 2.3). Der Gegenvertrag gilt ebenso wie der Mustervertrag für eine Benutzung im Einzelfall, regelt im Gegensatz zum Mustervertrag aber den Fall, dass eine neue Straße auf eine bereits vorhandene Leitung trifft (siehe 2.4). Beim Neuabschluss ist bei allen Verträgen darauf zu achten, dass jeweils das aktuelle Vertragsmuster verwandt wird. Wird die Straße eingezogen ist das Versorgungsunternehmen über die Einziehung zu unterrichten, damit dieses ggf. rechtzeitig den Antrag auf Bestellung einer Dienstbarkeit oder Vormerkung stellen kann.
Für Fälle, in denen die Verlegung oder Änderung einer Leitung beabsichtigt wird, für die keiner der vorgenannten Verträge zur Anwendung kommt bzw. den zu regelnden Sachverhalt erfasst (ausgenommen im Fall der Leihe) oder die Verlegung oder Änderung der Leitung nicht erforderlich ist, ist anzuraten, dass der Mustervertrag "Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung von Arbeiten an Straßen und Ver- und Entsorgungsleitungen / Telekommunikationsleitungen auf freiwilliger Basis mit Kostenregelung (keine Folgemaßnahme des Straßenbaus)" entsprechend dem als Anlage D 8 beigefügtem Muster vor Durchführung der Maßnahme abgeschlossen wird.
2.2 Rahmenvertrag (RaV)
Das Muster eines Rahmenvertrages wurde nach Maßgabe der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem BMV und den Verbänden der Versorgungswirtschaft vom 14.11.1974 durch Rundschreiben eingeführt (Anlage D 1). Der Rahmenvertrag soll alle denkbaren Konfliktfälle aus dem wechselseitigen Zusammentreffen von Straße und Leitung lösen. Er gilt für alle Mitnutzungen von Straßen durch Leitungen und ersetzt alle bestehenden Regelungen (§ 1). Neue Mitnutzungen sind gem. § 2 einzuräumen. Die Voraussetzungen für den Abschluss eines Rahmenvertrages ergeben sich aus Art. 2 der Vereinbarung vom 14.11.1974. Dabei sind die Merkmale " häufige Berührungen" und " wechselnde Veranlassung" nicht zahlenmäßig zu verstehen. Bei ihrer Bejahung wird nur vermutet, dass sich die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile beider Partner in etwa ausgleichen. Ein Angebot auf Abschluss des RaV ist nur zurückzuweisen, wenn die SBV überzeugend dartun kann, dass der Bund durch den Abschluss nicht unwesentlich benachteiligt wird. Die SBV prüft Vertragsangebote nicht generell auf ihre wirtschaftliche Ausgeglichenheit. Auch kleineren VU kann der RaV zugänglich gemacht werden. Da die Bundesfernstraßen ein einheitliches Anlagevermögen des Bundes bilden, ist anzustreben, dass mit VU, die in mehreren Bundesländern ein Leitungsnetz unterhalten, alle jeweiligen Straßenbauverwaltungen den RaV abschließen. Die Folgekostenregelung des RaV gilt erst ab Vertragsabschluss. Ist mit der Leitungsbaumaßnahme bereits vorher begonnen worden, gilt für die Folgekostenpflicht das alte Rechtsverhältnis. Gemäß Art. 4 der Vereinbarung zum Rahmenvertrag hat eine paritätisch besetzte Kommission (Paritätische Kommission) u. a. Schwierigkeiten bei der Auslegung des RaV zu erörtern und über die Fortbildung der Rechtsgrundlagen für Mitnutzungsverhältnisse zu beraten.
2.3 Muster-Gestattungsvertrag (MuV 1987)
Der MuV 1987 nachfolgend MuV genannt (Anlage D 2) ist regelmäßig abzuschließen, wenn im Einzelfall eine Versorgungsleitung zu einer Straße hinzukommt. Diese Benutzung wird gestattet, soweit sie mit den Belangen des Straßenbaues, der Straßenunterhaltung und des Straßenverkehrs vereinbar ist. Die einzelnen Bestimmungen des Mustervertrages, insbesondere über die Folgepflicht und die Technischen Bestimmungen, die Vertragsbestandteil sind, stellen sicher, dass die ordnungsgemäße und verkehrssichere Unterhaltung der Straße gewährleistet ist. Hinsichtlich der künftigen Einbeziehung weiterer Leitungsteile in die Regelung des Mustervertrages wird auf dessen § 10 Abs. 4 verwiesen.
2.4 Gegenvertrag (GegV 1987)
Das Muster eines Straßenbenutzungsvertrages für Leitungen der öffentlichen Versorgung bei Hinzukommen der Straße (Gegenvertrag, Anlage D 3) wurde in der Paritätischen Kommission erarbeitet und im Einvernehmen mit den Verbänden der Versorgungswirtschaft eingeführt. Der GegV 1987 nachfolgend GegV genannt ist ungeachtet der Frage, wer die Herstellungskosten zu tragen hat und ob eine dingliche Sicherung der Leitung besteht oder nicht besteht, abzuschließen. Er regelt die durch das Hinzukommen der Straße entstehende künftige Mitnutzung, sofern diese nicht schon durch Rahmenvertrag geregelt ist oder ein Fall des § 10 Abs. 4 MuV vorliegt.
2.5 Allgemeine Technische Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB-BeStra)
2.5.1 Beim Abschluss von Gestattungsverträgen zur Benutzung der Bundesfernstraßen durch Leitungen sind die ATB-BeStra (siehe Teil F, [13]) ausdrücklich zu vereinbaren. Im Rahmen der bestehenden Benutzungsverhältnisse sind sie entsprechend den vereinbarten Technischen Bestimmungen als anerkannte Regeln der Technik zu beachten. Sie gelten sowohl für die Verlegung neuer Leitungen als auch für die Änderung und Erneuerung bestehender Leitungen.
2.5.2 Die ATB-BeStra verweisen in Ziffer 2 (3) und in Ziffer 3.1.2 auf die von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) und der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) herausgegebenen identischen Regelwerke des Arbeitsblattes DWA-a 125 und des Arbeitsblattes GW 304 "Rohrvortrieb und verwandte Verfahren" (siehe Teil F, [8]).
Der jeweilige Abschnitt 9 der Arbeitsblätter enthält Regelungen für den Bereich der Bundesfernstraßen (Anforderungen zur Mindestüberdeckung sowie zum Erfordernis von Sachverständigen). Gemäß Abschnitt 1 des Arbeitsblattes GW 304 galten diese Regelungen ursprünglich nur für Abwasserleitungen und -kanäle und waren ausdrücklich vertraglich zu vereinbaren, um auch beim Einbau von Gas- und Wasserleitungen Anwendung zu finden. Mit dem "1. Beiblatt über Bundesfernstraßen und Versorgungsleitungen im DVGW-Arbeitsblatt GW 304:2008-12 Rohrvortrieb und verwandte Verfahren", gültig seit Dezember 2012 (siehe Teil F, [15]), ist diese Einschränkung im Anwendungsbereich aufgehoben worden. Abschnitt 9 findet nunmehr unmittelbar auch auf Gas- und Wasserleitungen Anwendung.
3. Folgepflicht, Folgekostenpflicht, Herstellungskosten
3.1 Grundsätze
3.1.1 Planfeststellung
In der Planfeststellung wird darüber entschieden, ob und wie Leitungen geändert (z.B. verlegt, gesichert) oder beseitigt werden, vgl. Nr. 32 Abs. 1 Planfeststellungsrichtlinien PlafeR (ARS 14/2007, VkBl. Dok.-Nr. B5001); über die Kosten der Änderung oder Beseitigung von Versorgungsleitungen wird in der Planfeststellung nicht entschieden.
3.1.2 Folgepflicht
Die Folgepflicht beinhaltet die Verpflichtung des VU, die im Hinblick auf die Straßenbaumaßnahme technisch notwendigen Maßnahmen an der Leitung durchzuführen. Im Streitfall entscheidet der Straßenbaulastträger über die Erforderlichkeit der Verlegung, wobei auch die Belange des VU mit zu berücksichtigen sind (s. auch die Erläuterungen zu § 11 Abs. 1 und § 14 der Anlage 3 zum Rahmenvertrag). Zumindest in Fällen nach dem Mustervertrag und dem Rahmenvertrag ist die SBV nicht vorleistungspflichtig. Enthält der Straßenbenutzungsvertrag keine ausdrückliche Folgepflicht, können diese Maßnahmen ggf. durch Ausübung eines vereinbarten oder aus wichtigem Grund gegebenen Kündigungsrechts, in Fällen der Leihe gem. § 605 BGB, erreicht werden. Dasselbe Ergebnis kann unter gegebenen Voraussetzungen nach § 1004 BGB zu erzielen sein. Ist die Leitung dinglich gesichert, kann gem. §§ 1090, 1023 BGB deren Verlegung an eine andere geeignete Stelle des Grundstücks verlangt werden.
3.1.3 Folgekostenpflicht
Die Folgekostenpflicht beinhaltet bei einer bestehenden Straßenmitbenutzung die Pflicht zur Übernahme der Kosten für die Änderung oder Sicherung von Versorgungsleitungen infolge von Straßenbaumaßnahmen.
Um Folgekosten handelt es sich auch bei Aufwendungen für nachträgliche Maßnahmen an der Leitung, die bei der erstmaligen ordnungsgemäßen Herstellung hätten getroffen werden müssen (z.B. nachträgliche Herstellung eines Anprallschutzes). Von der Folgekostenpflicht werden jedoch auch Aufwendungen bei Straßenänderungen erfasst, die notwendig werden, um eine kostenaufwändigere, an sich erforderliche Verlegung der Leitung zu ersparen. In diesem Fall bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Durchführung der Maßnahme und deren Kostentragung.
Beispiel:
Eine neue Lärmschutzanlage wird nur mit Rücksicht auf eine vorhandene Leitung außerhalb des bisherigen Straßengrundstücks hergestellt.
3.1.4 Herstellungskosten
Die bei der Herstellung neuer Berührungspunkte zwischen Straße und Versorgungsleitungen entstehenden Kosten der Erstanpassung der vorhandenen an die hinzukommende Anlage sowie die zur Vermeidung einer solchen Mitnutzung (Verdrängungsfall) entstehenden Kosten werden als Herstellungskosten bezeichnet.
3.2 Folgekosten bei vorhandenen Berührungen
3.2.1 Allgemeines
a) Bei vorhandenen Berührungen ist die Änderung der Leitung grundsätzlich nach bürgerlichem Recht, nicht nach Enteignungsrecht, zu verlangen (vgl. BGH, 04.10.1979, VkBl. 1980, 273; 20.12.1971, VkBl. 1973, 491). Aus der Eigentümerstellung des Straßenbaulastträgers und in Anlehnung an das Sondernutzungsrecht hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Straßenbaulastträger von straßenfremden Kosten freizustellen ist (BGH 25.09.1961, VkBl. 1962, 105; 20.12.1971, VkBl. 1973, 491; 05.11.1982, VkBl. 1983, 87, 89; BVerwG 29.03.1968, VkBl. 1968, 488; 02.04.1998, VkBl. 1998, 425). Das Veranlassungsprinzip scheidet als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Folgekostenpflicht aus; es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen oder vertraglichen Regelung zum Ausdruck gebracht worden ist (vgl. BGH 20.12.1971, VkBl. 1973, 491; 05.11.1982, VkBl. 1983, 87; 08.07.1993, VkBl. 1993, 858; 17.03.1994, VkBl. 1994, 497; 02.04.1998, VkBl. 1998, 425). Gegen die Folgekostenpflicht kann nicht die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eingewendet werden, da das Gleichbleiben der Verkehrsverhältnisse und der Straßenbaugestaltung nicht Grundlage der Vertragsabschlüsse, vielmehr deren Weiterentwicklung Gegenstand des Vertrages war (vgl. BGH 27.06.1962, VkBl. 1962, 572; 15.05.1963, VkBl. 1963, 566). Beispiel: Anlage von zusätzlichen Fahrstreifen, Errichtung von Lärmschutzanlagen. Ebenso greift gegenüber Gestattungsverträgen mit Folgekostenklausel der Einwand einer sittenwidrigen Ausnutzung der Monopolstellung des Straßenbaulastträgers (§ 138 BGB) nicht durch (BGH 15.05.1963, VkBl. 1963, 566).
b) Die Folgekostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach den bestehenden Gestattungsverträgen.
Regelt der Gestattungsvertrag zwar die Folgepflicht, schweigt er aber über die Folgekosten, ist davon auszugehen, dass demjenigen die Folgekosten zur Last fallen, dem die Folgepflicht obliegt (vgl. BGH 20.12.1971, VkBl. 1973, 491). § 8 Abs. 8 FStrG hat den Charakter einer gesetzlichen Auslegungsregel für Gestattungsverträge (BGH wie vor). Ist aus dem Vertrag über Folgepflicht und Folgekosten nichts anderes abzuleiten, hat das VU die Folgekosten zu tragen (BGH wie vor). Besteht kein schriftlicher Vertrag, wird in der Regel zwischen dem VU und dem Bund (Straßeneigentümer) ein Leihvertrag anzunehmen sein (§§ 598, 605 BGB; BGH, 17.03.1994, VkBl. 1994, 497). Liegt kein Vertrag vor, findet § 8 Abs. 2a FStrG entsprechend Anwendung (BGH, 02.04.1998, VkBl. 1998, 425). Auf die Besonderheiten bei Landes- oder Staatsstraßen in den Ländern Brandenburg (§ 23 Abs. 4 BbgStrG), Sachsen (§ 23 Abs. 4 SächsStrG), Sachsen-Anhalt (§ 23 Abs. 4 StrG LSA) und Thüringen (§ 23 Abs. 4 ThürStrG) wird hingewiesen.
c) Wird eine Bundesstraße durch eine Versorgungsleitung gekreuzt/berührt und die Leitung durch die Verlegung dieser Straße bis zu einem Abstand von 100 m gemessen vom äußeren Fahrbahnrand aus erneut berührt, gilt dies bei schuldrechtlichen Benutzungsverhältnissen außerhalb des Rahmen- und Mustervertrages an der neuen Berührungsstelle als Änderung. Dies gilt auch bei dinglicher Sicherung der Leitung an der neuen Berührungsstelle. Über diesen Abstand hinaus ist die Verlegung der gestattungsvertraglichen Regelung nicht mehr zuzuordnen. Dies gilt auch für die Ortsumgehung (vgl. OLG Köln 13.09.1984, VkBl. 1985, 420; OLG Celle 17.11.1989, 4 U 246/88).
d) Wenn keine besondere vertragliche Regelung besteht, erstreckt sich die Folgekostenpflicht auch auf Leitungsteile außerhalb der Straße, soweit sie sich als notwendige Folge der zu ändernden, mitbenutzten Straße darstellt; eine dingliche Sicherung der Leitung oder das Eigentum des VU am angrenzenden Grundstück ist dabei unerheblich (BGH 25.09.1961, VkBl. 1962, 105 sog. Mastenurteil; 05.11.1982, VkBl. 1983, 89; 25.06.1976, VkBl. 1977, 82; 02.02.1979, VkBl. 1980, 199; OLG Hamm, 05.03.1976 11 U 252/75; LG Köln 13.08.1982 30 O 579/82). Auch bei der Leihe erstreckt sich die Folgekostenpflicht auf Leitungsteile außerhalb der Straße (vgl. OLG Hamm 07.05.1976, VkBl. 1977, 655). Das gilt ebenfalls bei der Anlage eines Parallelweges, wenn dieser mit dem Ausbau der Bundesstraße eine einheitliche Maßnahme bildet (OLG Frankfurt 20.05.1977, VkBl. 1977, 639).
e) Die Folgekostenpflicht erstreckt sich auch auf eine Leitungsänderung in der Gestattungsstraße, wenn sie durch eine andere Straßenbaumaßnahme desselben Baulastträgers verursacht wird (Identität des Gestattenden und des Kostenveranlassers sog. unechte Drittveranlassung vgl. BGH 05.11.1982, VkBl. 1983, 89; OLG Schleswig 19.07.1979, VkBl. 1983, 89). Besonderheit: § 10 Abs. 2 Buchst. b MuV.
f) Eine Drittveranlassung ist gegeben, wenn durch eine Maßnahme eines anderen Straßenbaulastträgers die Gestattungsstraße und damit die Leitung zu ändern ist, z.B. Verdrängung, Hebung oder Senkung der leitungsführenden Gestattungsstraße wegen des Hinzukommens oder der Änderung der Straße eines anderen Baulastträgers. In erster Linie beantwortet sich die Frage, ob Folgekostenpflicht oder Drittveranlassung gegeben ist, nach den vertraglichen Regelungen zwischen dem Baulastträger der Gestattungsstraße und dem VU oder dem Dritten und dem VU. Enthält der Gestattungsvertrag ein Kündigungs- oder Änderungsrecht bezüglich der Leitung zugunsten eines anderen Baulastträgers und wird dies zugunsten der Straßenbaumaßnahme eines anderen Baulastträgers ausgeübt, hat das VU die Leitungsänderungskosten zu tragen (OLG Bamberg 10.11.1970, 5 U 75/70, bestätigt durch BGH 08.11.1972, VZR 48/71). Enthält der Gestattungsvertrag ein Kündigungs- oder Änderungsrecht "aus öffentlichem Interesse", kann die Vertragsauslegung im Einzelfall zur selben Rechtslage führen. Besonderheiten: § 10 Abs. 2 Buchst. b MuV und § 11 Abs. 5 RaV.
g) Bei mehrfacher Veranlassung z.B. bei Neubau oder Änderungen von Straßenkreuzungen ist keine Drittveranlassung gegeben, wenn auch die Gestattungsstraße aus eigenem verkehrlichen Bedürfnis ausgebaut wird (vgl. BGH 11.07.1980, NJW 1981,165).
h) Von den Folgekosten sind die Mehrkosten (Erschwerniskosten) bei Ausbau und Unterhaltung, die durch das Vorhandensein der Leitung bedingt sind, zu unterscheiden. Solche Mehrkosten hat das VU zu tragen, wenn keine anderweitige Regelung, wie z.B. in § 7 Abs. 1 RaV, § 6 Abs. 1 MuV, § 6 GegV, besteht. Folgekosten entstehen, wenn die Leitung in ihrem Bestand oder in ihrer Lage verändert oder z.B. durch ein Schutzrohr gesichert wird; Mehrkosten sind dagegen solche, die lediglich durch Rücksichtnahme auf die Leitung entstehen.
3.2.2 Folgekostenpflicht nach dem Rahmenvertrag (RaV)
Da der RaV im Gegensatz zum MuV für eine Vielzahl von Berührungspunkten zwischen Straßen und Versorgungsleitungen, die beide der Allgemeinheit dienen, gedacht ist, wurden die Rechte und Pflichten der Beteiligten paritätisch ausgestaltet, soweit dies sachlich vertretbar war (vgl. Art. 1 der Zusammenarbeitsvereinbarung vom 14.11.1974 Anlage D 1).
Dieser Gedanke findet auch in der Folgekostenregelung seinen Niederschlag. Hierbei wird zwischen der Benutzung durch kreuzende und durch längs verlegte Leitungen unterschieden.
(1) Grundsätzlich werden die Kosten von Änderungen oder Sicherungen der Anlage je zur Hälfte zwischen Straßenbaulastträger und VU geteilt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RaV).
(2) Soweit die Leitungsänderungen durch eine Straßenbaumaßnahme außerhalb des bisherigen Straßengrundstücks, aber innerhalb der Anbaubeschränkungszonen verursacht werden, werden die Kosten ebenfalls hälftig geteilt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 RaV). Wenn die Straßenbaumaßnahme innerhalb der Anbaubeschränkungszonen durchgeführt wird, gehören die hierdurch verursachten Folgekosten zur Kostenteilungsmasse, auch wenn die Anlage außerhalb dieses Bereichs zu ändern oder zu sichern ist.
(3) Soweit die Leitungsänderung durch eine Straßenbaumaßnahme außerhalb der Anbaubeschränkungszonen verursacht wird, trägt der Straßenbaulastträger die Folgekosten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 RaV).
(1) Längsverlegte Leitungen, die wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke die Ortsdurchfahrt benutzen (vgl. zur Auslegung auch die Erläuterungen zu § 11 Abs. 3 RaV in Anlage 3 zum RaV), werden kostenmäßig wie Kreuzungen behandelt, die Folgekosten werden also geteilt. Dies gilt auch für Leitungen, die in Straßenteilen der Gemeinde liegen (vgl. § 11 Abs. 3 RaV).
(2) Die Folgekosten der sonstigen längs in Straßengrundstücken verlegten Leitungen sind vom VU zu tragen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 RaV). Wirkt sich die Änderung auf bislang außerhalb der Straßengrundstücke gelegene Teile der Leitung aus, so trägt das VU auch insoweit die Kosten (§ 11 Abs. 4 Satz 2 RaV). Beispiel: Beim Ausbau einer Straße wird das Niveau verändert, die Leitung muss deshalb ebenfalls im Straßenverlauf in der Höhenlage verändert werden mit der Folge, dass auch Teile der Leitung außerhalb der Straße verändert werden müssen.
Die Regelung des § 11 Abs. 4 Satz 2 RaV gilt entsprechend für den Fall des § 11 Abs. 4 Satz 3 RaV, wenn sich die Änderung einer außerhalb des bisherigen Straßengrundstückes längsverlegten Leitung auf innerhalb des Straßengrundstückes liegende Teile der Leitung lediglich auswirkt. Im Übrigen werden Folgekosten für Leitungsteile, die außerhalb der mitbenutzten Straßengrundstücke längs verlegt sind, von der SBV getragen. Beispiel: Wegen der Verlegung einer Straße muss eine längsverlegte Leitung in der Straße geändert werden. Im weiteren Verlauf der Verlegung wird ein Teil der Leitung, die bisher außerhalb des Straßengrundstückes parallel verläuft, überdeckt. Die Folgekosten für den in dem bisherigen Straßengrundstück liegenden Leitungsteil trägt das VU, die Folgekosten für die Sicherung des außerhalb des bisherigen Straßengrundstückes liegenden Leitungsteils trägt die SBV, weil diese Maßnahme nicht durch die Änderung der Leitung im Straßenbereich verursacht ist, sondern nur zufällig mit ihr zusammenfällt.
Bei unterirdisch verlegten Leitungen sind kreuzende und längsverlegte Leitungen wie folgt voneinander abzugrenzen (Beschluss der Paritätischen Kommission vom 23.09.2005):
(1) Kreuzende Leitung
Eine kreuzende Leitung liegt vor, wenn die Leitung auf der einen Seite in das Straßengrundstück ein- und auf der gegenüberliegenden Seite wieder austritt und der zwischen diesen Eintritts- und Austrittspunkten liegende Straßenabschnitt nicht länger als die dreifache Fahrbahnbreite im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes bzw. der entsprechenden Regelungen in den Straßengesetzen der Länder ist (siehe Bild 1).
Bild 1 Kreuzende Leitung
(schematische Darstellung)
(2) Kombination aus kreuzender und längsverlegter Leitung
Sofern der zwischen Eintritts- und Austrittspunkt der Leitung liegende Straßenabschnitt das bis zu 15-fache der Fahrbahnbreite beträgt, wird die Leitung im Eintritts- und Austrittsbereich als kreuzende Leitung behandelt.
Dies gilt auch, wenn ausnahmsweise das 15-fache der Fahrbahnbreite überschritten aber die Länge von 150 Metern zwischen Eintritts- und Austrittspunkt unterschritten wird.
Als Eintritts- bzw. Austrittsbereich ist der Abschnitt anzusehen, der das 1,5fache der Fahrbahnbreite nicht überschreitet.
Außerhalb dieser Bereiche handelt es sich um eine längsverlegte Leitung (siehe Bild 2).
Bild 2 Kombination aus kreuzender und längsverlegter Leitung
(schematische Darstellung)
(3) Längsverlegte Leitung
Eine durchgängig längsverlegte Leitung ist immer dann anzunehmen, wenn der zwischen Eintritts- und Austrittspunkt liegende Straßenabschnitt mehr als das 15-fache der Fahrbahnbreite und dabei mehr als 150 Meter beträgt (siehe Bild 3).
Bild 3 Längsverlegte Leitung
(schematische Darstellung)
3.2.3 Folgekosten nach dem Bundesmustervertrag (MuV)
a) § 10 Abs. 2 Satz 1 MuV enthält den Grundsatz, dass das VU als Gestattungsnehmer die Kosten der Änderung oder Sicherung der Leitung als Folge einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße sowie wegen Unterhaltungsmaßnahmen an der Straße zu tragen hat. In 3 Ausnahmefällen trägt der Straßenbaulastträger die Folgekosten:
(1) wenn und soweit bei einer kreuzenden Leitung durch Verlegung der Straße eine zusätzliche Kreuzung entsteht (§ 10 Abs. 2 Buchst. a MuV).Es muss bereits eine Kreuzung vorhanden sein; bei einer längsverlegten Leitung kommt also die Ausnahme nicht in Betracht.
Es muss sich um eine Verlegung der Straße (z.B. Kurvenbegradigung, Bau einer Ortsumgehung) handeln; eine sonstige Änderung der Straße, die zu einer weiteren Kreuzung führt (z.B. Bau von zusätzlichen Verbindungsarmen), erfüllt diese Anforderung nicht.
"Zusätzlich" ist eine Kreuzung, wenn neben der neu entstehenden die alte Kreuzung im Zuge einer öffentlichen Straße bestehen bleiben soll. Beispiel: Nach dem Bau einer Umgehung wird die bisherige Bundesstraße zur Gemeindestraße abgestuft.
Wird die Straße im bisherigen Kreuzungsstück eingezogen, so hat das VU auch dann die Kosten zu tragen, wenn es an dem Grundstück der neuen Kreuzung eine dingliche Sicherung hatte; denn der Gestattungsvertrag geht der in diesem Punkt dispositiven Regelung in § 1023 Abs. 1 BGB vor (vgl. BGH 2.2.1979, VkBl. 1980, S. 199);
(2) wenn und soweit die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau (nicht durch Änderung) einer anderen Straße veranlasst wird (§ 10 Abs. 2 Buchst. b MuV).
Hierzu zählt auch der Neubau einer (anderen) Straße desselben Baulastträgers. Die Verlegung der benutzten Straße gilt nicht als Neubau. Der Bau einer Ortsumgehung ist Änderung der benutzten Straße (vgl. BGH 15.5.1963, VkBl. 1963, 566; OLG Hamm 13.11.1980, VkBl. 1981, 188), es sei denn, dass ein völlig neuer Verkehrsweg geschaffen wird, der ein von der Verkehrsbelastung der Gestattungsstraße unabhängiges erhebliches Eigengewicht besitzt (vgl. BGH 7.3.1991, NJW 1991, 2153). Die Anlage einer Anschlussstelle (vgl. § 1 Abs. 3 FStrG) ist eine Änderung der benutzten Straße (OLG Zweibrücken 19.7.1984, VkBl. 1984, 547; LG Kaiserslautern 31.1.1984, VkBl. 1984, 466).
Die Änderung oder Sicherung der Leitung muss ausschließlich durch den Neubau bedingt sein. Falls neben dem Neubau der anderen auch eine Änderung der benutzten Straße mit Rücksicht auf das eigenständige verkehrliche Interesse die Änderung der Leitung erfordert, hat das VU die Kosten zu tragen (vgl. BGH 11.7.1980, VkBl. 1981, 165 = NJW 81, 123); Hinweis: Zur Anbindung einer neu gebauten anderen Straße durch Verbindungsarme zu der benutzten Straße siehe OLG Frankfurt 30.10.1997, RdE 1998, 150;
(3) wenn und soweit Anlagen des VU, die außerhalb der jeweiligen bisherigen Straßengrundstücke liegen, wegen der Verbreiterung der Straße geändert oder gesichert werden und die Änderung oder Sicherung nicht Folge einer Niveauänderung der Straße innerhalb des bisherigen Straßengrundstücks ist § 10 Abs. 2 Buchst. c MuV).
Diese Ausnahme ist auf die Verbreiterung der Straße beschränkt. Unter Straßenverbreiterung ist eine Ausdehnung der Straße (§ 1 Abs. 4 FStrG) über das bisherige Straßengrundstück hinaus zu verstehen. Dazu gehört auch der Bau einer Lärmschutzanlage auf dem Nachbargrundstück.
Werden die Anlagen außerhalb der jeweiligen bisherigen Straßengrundstücke geändert, weil die Straße innerhalb dieser Grundstücke erhöht oder abgesenkt wird, hat das VU die Kosten zu tragen. Wird die Straße gleichzeitig über die bisherigen Grundstücksgrenzen hinaus verbreitert, trägt das VU die Kosten, die sich ergeben hätten, wenn die Erhöhung oder Absenkung der Straße allein durchgeführt worden wäre; die SBV trägt die Kosten, die nicht Folge einer Niveauänderung der Straße innerhalb des bisherigen Straßengrundstücks sind.
Muss die Leitung gleichzeitig auch im Straßengrundstück geändert werden, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen.
b) Die unter 3.2.2.c) aufgeführte Definition zur Abgrenzung von erdverlegten kreuzenden und längsverlegten Leitungen findet auch im Mustervertrag Anwendung.
3.2.4 Folgekosten nach dem Gegenvertrag (GegV)
a) Die Folgepflicht entspricht der des Mustervertrages ( MuV).
b) Die Folgekostenpflicht richtet sich nach der Alternative in § 4 Abs. 2 GegV, je nachdem, ob bei der erstmaligen Herstellung im künftigen Straßengrundstück eine dinglich gesicherte Leitung angetroffen wurde oder nicht.
c) Die unter 3.2.2.c) aufgeführte Definition zur Abgrenzung von erdverlegten kreuzenden und längsverlegten Leitungen findet auch im Gegenvertrag Anwendung.
3.2.5 Altverträge und sonstige alte Mitnutzungsregelungen
a) Folgekosten bei Altverträgen und sonstigen alten Mitnutzungsrechten richten sich nach dem Inhalt der Verträge oder Gestattungen, unabhängig davon, ob diese privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich zustande gekommen sind (vgl. BGH 25.09.61, VkBl. 1962, 105 - Mastenurteil; OLG Frankfurt vom 30.11.72, VkBl. 1973, 711).
Fehlt eine ausdrückliche Folgekostenregelung, ist 3.2.1 anzuwenden.
b) Gestattungsverträge über die Benutzung von Straßengrundstücken der Reichsautobahnen, in die die "Richtlinien über Kreuzung der Reichsautobahnen mit Elektrizitätsversorgungsanlagen" vom 30.09.1938 - EVU-Richtlinien - ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufgenommen wurden, gelten mit dem Inhalt der Richtlinien fort.
c) Die Verordnungen über die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV - BGBl. I 2006 S. 2477) und für die Gasversorgung in Niederdruck (NDAV - BGBl. I 2005 S. 2477, 2485) sowie die Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ( AVBFernwärmeV - BGBl. I 1980 S. 742, BGBl. I 2004 S. 3214) und Wasser ( AVBWasserV - BGBl. I 1980 S. 750, 1066, BGBl. I 2004, S. 3214) regeln jeweils in § 12 Abs. 5 der NAV und der NDAV sowie in § 8 Abs. 7 AVBFernwärmeV und § 8 Abs. 6 AVBWasserV, wie auch schon die davor geltenden alten Allgemeinen Versorgungsbedingungen, dass den Straßenbaulastträger für den Bereich seiner öffentlichen Straßen keine Duldungspflicht hinsichtlich Versorgungsleitungen trifft. Sie sind somit für die Frage der Folgekostenpflicht bedeutungslos. Bei Änderungen der Leitung wegen Hinzukommens der Straße s. 3.3.4.c).
d) Alte Verträge und Vereinbarungen
Alte Verträge (Einzel- oder Sammelverträge) können auf neue nach dem Bundesmustervertrag umgestellt werden, wenn
Eine für den Fall der Kündigung geregelte Beseitigungspflicht steht der Vertragsumstellung nicht entgegen, wenn keine technischen Bedenken gegen das Belassen der Leitung im Straßengrundstück bestehen.
Liegen die Voraussetzungen für den RaV vor, sollte dessen Abschluss angestrebt werden.
Noch bestehende Verwaltungsvereinbarungen mit der DBAG bleiben unberührt, sie gelten als Verträge fort.
3.2.6 Baulastwechsel
a) Nach § 6 Abs. 1 FStrG gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4 FStrG) und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, also auch Folgekostenregelungen, auf den neuen Baulastträger über. Dies gilt auch für solche Verträge, bei denen nicht alle Rechte und Pflichten auf den neuen Baulastträger übergehen können, weil sie nicht mit der Straße im Zusammenhang stehen (z.B. Regelungen über Konzessionsabgaben im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992).
Waren Leitungen beim Wechsel der Baulast noch nicht verlegt, geht eine Verpflichtung aus einem Konzessionsvertrag zur Gestattung von Leitungen gleichfalls auf den neuen Baulastträger über (BGH 07.11.75, VkBl. 1976, 490, NJW 76, 424, 965).
Die bestehenden Verträge sollen unabhängig davon, ob bereits eine Straßenbenutzung vorliegt, zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt werden, wenn sie für den Bund ungünstiger sind als der Vertrag nach dem MuV. Für vorhandene oder künftige Straßenbenutzungen sind Verträge nach dem MuV bzw. RaV abzuschließen, wenn die Kündigung wirksam geworden ist.
b) Zwischen den Eigenbetrieben der Gemeinden als Eigentümer der Versorgungsleitungen und den Gemeinden als Eigentümer und Baulastträger der Straße können keine Straßenbenutzungsverträge bestehen. Vereinbarungen haben nur verwaltungsinternen Charakter. Sie werden durch den Übergang der Straßenbaulast und des Straßeneigentums an der Ortsdurchfahrt auf den Bund nicht in Verträge im Rechtssinne umgewandelt. Daher ergeben sich aus solchen Vereinbarungen für den Bund weder Rechte noch Pflichten.
Der Übergang des Eigentums an der Straße auf den Bund berührt das Eigentum des bisherigen Straßeneigentümers an den Versorgungsleitungen und den sonstigen Anlagen nicht. Der Bund als neuer Straßenbaulastträger duldet den Fortbestand der Leitung in der Straße und bietet den Abschluss eines Gestattungsvertrages nach dem MuV an, sofern kein Rahmenvertrag vorliegt. Die Duldung beschränkt sich auf die beim Übergang des Straßeneigentums auf den Bund vorhandenen Versorgungsleitungen sowie auf die in diesem Zeitpunkt benutzten Grundstücke. Für die Verlegung zusätzlicher Leitungen und für die Verlegung der Leitung auf ein anderes Straßengrundstück bedarf es einer besonderen Gestattung nach MuV.
Macht der Ausbau der Straße Änderungen an der Leitung notwendig, hat der Eigentümer der Leitung in der Regel diese Änderungen auf seine Kosten durchzuführen.
Das Urteil des BGH vom 11.07.62, VkBl. 1962, 574 (Bochumer Urteil) sieht beim Übergang der bisherigen Reichsstraßen auf den Bund nach Art. 90 Abs. 1 GG für Leitungen kommunaler Eigenbetriebe eine dienstbarkeitsähnliche Stellung des Leitungsinhabers vor. Dieses Urteil kann auf andere Fälle des Baulastwechsels, insbesondere infolge einer Aufstufung, nicht analog angewendet werden (vgl. BGH 19. 9. 79, VkBl. 1980, 272).
3.2.7 Benutzung ohne schriftlichen Vertrag
Liegt kein schriftlicher Gestattungsvertrag vor, so ist wie folgt zu verfahren:
Hat die SBV ohne Abschluss eines schriftlichen Gestattungsvertrages die Benutzung durch die Leitung auf Dauer gestattet, ist von einem Leihverhältnis auszugehen (s. auch 3.2.1.b). Dies ist auch dann anzunehmen, wenn nicht festgestellt werden kann, ob ein schriftlicher Gestattungsvertrag besteht. Erfordert eine Straßenbaumaßnahme die Änderung oder Verlegung der Leitung, ist das Leihverhältnis rechtzeitig zu kündigen (Eigenbedarf gem. § 605 Nr. 1 BGB). Das VU hat die Folgekosten zu tragen. Kann die Leitung nach Durchführung der Maßnahme in der Straße bleiben, ist mit der Kündigung der Abschluss des MuV anzubieten. Die Folgekostenpflicht des VU besteht auch dann, soweit Leitungsteile außerhalb des bisherigen Straßengrundstückes betroffen sind (s. auch 3.2.1.d).
Die durch den Neubau einer Straße desselben Baulastträgers verursachten Folgekosten trägt das VU (s. auch 3.2.1.e). Die durch den Neubau einer Straße eines anderen Baulastträgers verursachten Folgekosten trägt das VU nicht (anders ggf. 3.2.1.f).
Wenn über die Modalitäten der Benutzung keine Einigung erzielt wurde, sind hinsichtlich der Folgepflicht und der Folgekosten die Grundsätze der Leihe ( 3.2.7.a) anzuwenden.
Entstand das Mitnutzungsverhältnis durch Hinzukommen der Straße und wurde der Abschluss eines Vertrages unterlassen, richtet sich die Folgekostenpflicht nach den Grundsätzen der Leihe (s. 3.2.7.a).
Entstand das Mitnutzungsverhältnis nach der Einführung des Gegenvertrages ( GegV 1987) und wurde der Abschluss eines Vertrages nach diesem Muster nicht angeboten, richtet sich die Folgekostenpflicht nach § 4 Abs. 2 GegV; Ziff. 2.3, 4.1 und 5 bleiben unberührt.
3.2.8 Dienstbarkeit
Ist das Straßengrundstück mit einer Dienstbarkeit belastet, trägt der Straßenbaulastträger die Folgekosten, sofern sich aus dem Inhalt der Dienstbarkeit oder aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung (LG Wiesbaden, 12.6.1998, Az.: 9 O 374/97) nichts anderes ergibt (§ 1023 BGB).
Sind lediglich Schutzmaßnahmen wegen der Leitung erforderlich, kann im Einzelfall gem. § 1020 BGB die Kostenpflicht des VU gegeben sein (BGH 25.2.59. V ZR 176/57, LM Nr. 51 zu §§ 242, 1020, 1090 BGB - Seilbahnurteil -; siehe andererseits BGH vom 06.02.1981, MDR 1981, 743).
3.3 Kostentragung bei Hinzukommen der Straße
3.3.1 Abgrenzungsfragen
Wird eine Maßnahme an einer Leitung wegen des Hinzukommens einer Straße notwendig, so kann dies dadurch geschehen,
Nach Nr. 3.2 richten sich die Fälle, in denen durch Änderung einer Straße ein Teil der Leitung außerhalb des bisherigen Straßengrundstücks neu betroffen wird (z.B. durch Ausbau, Verbreiterung oder Verlegung der Straße) und die Fälle, in denen die Drittveranlassung vertraglich geregelt ist.
3.3.2 Rahmenvertrag (RaV)
Der Rahmenvertrag (vgl. Nr. 2.2) erfasst nicht nur die vorhandenen, sondern auch die zukünftigen Berührungen (§ 1 Abs. 2 RaV). Trifft eine neue Straße auf eine vorhandene Leitung, so hat die SBV die Herstellungskosten zu tragen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RaV). Wann eine geplante Leitung als vorhanden gilt regelt § 4 Abs. 1 Satz 2 RaV.
Wird kein neuer Berührungspunkt geschaffen, sondern muss die Leitung aus dem für den Straßenbau benötigten Grundstück herausverlegt werden (Verdrängung), findet § 4 RaV entsprechende Anwendung.
3.3.3 Dienstbarkeit
Trifft eine Straße erstmalig auf eine dinglich gesicherte Leitung, ohne dass ein RaV besteht, so ist für die Herstellungskosten der Inhalt der Dienstbarkeit maßgebend. Die Dienstbarkeit kann die Kosten ausdrücklich oder mittelbar (z.B. infolge eines Überbauungsverbots) dem Grundstückseigentümer auferlegen. Enthält die Dienstbarkeit keine Regelung, hat die SBV gem. § 1023 BGB die Kosten der Verlegung einer Leitung zu tragen; erfordert die Straßenbaumaßnahme lediglich eine Sicherung der Leitung, ist im Einzelfall nach dem Inhalt der Dienstbarkeit unter Berücksichtigung des § 1020 BGB zu prüfen, wer die Kosten zu tragen hat. Es gibt aber auch Fälle, in denen diese Kosten in Dienstbarkeiten dem VU auferlegt sind. Daher ist es immer erforderlich, den Inhalt der Dienstbarkeit zu überprüfen.
Wird die Leitung aus dem belasteten Grundstück verdrängt, sind die Kosten von der SBV zu übernehmen, weil die mit der dinglichen Sicherung verbundene Rechtsposition notfalls im Enteignungsweg aufgehoben werden muss.
3.3.4 Folgekostenpflicht und angetroffene Rechtsposition
Besteht kein RaV und liegt keine dingliche Sicherung vor, beurteilt sich die Kostenpflicht nach der Stärke der angetroffenen Rechtsposition des VU, insbesondere danach, ob es gegenüber dem früheren Eigentümer vertraglich von Folgekosten freigestellt und sichergestellt ist, dass ein Rechtsnachfolger hieran gebunden war. Im Einzelnen kommen folgende Vertragsverhältnisse in Betracht:
Hat der frühere Eigentümer dem VU den Gebrauch am Grundstück für die Leitung überlassen und hierfür ein einmaliges oder laufendes Entgelt (hierzu zählt nicht eine Entschädigung für Aufwuchs, Flurschaden und dergl.) erhalten, kann von einem Mietvertrag ausgegangen werden, in den ein Käufer nach §§ 566, 578 BGB eintritt. Enthält der Mietvertrag keine Regelungen über die Folgekosten, muss geprüft werden, ob eine rechtzeitige Kündigung bis zur vorgesehenen Leitungsverlegung möglich ist; andernfalls müssten die Kosten unter Berücksichtigung der vertraglichen oder gesetzlichen Beendigungsmöglichkeit (§ 580a BGB, längste Vertragsdauer 30 Jahre gem. § 544 BGB, vgl. BGH 20.2.1992, VkBl. 1992, 362 f) und der Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zum Zwischenzins verteilt werden (vgl. BGH 15.11.1971, NJW 72, 528 und vom 07.01.82, NJW 82, 2181 = VkBl. 1983, 125; BGH 03.10.85, VkBl. 1986, 533; BGH 8.7.1993, VkBl. 1993, 858).
Bestand zwischen dem früheren Eigentümer und dem VU ein unentgeltlicher Gestattungsvertrag, kommt ein gesetzlicher Eintritt der SBV als neuer Eigentümer nicht in Betracht, weil §§ 566, 578 BGB nicht entsprechend anzuwenden sind. Hat die SBV vor dem Änderungsverlangen das Eigentum am Grundstück erworben, kann sie nach § 1004 BGB die Verlegung oder Anpassung der Leitung verlangen, weil § 1004 Abs. 2 BGB nicht entgegensteht (BGH, 08.07.1993, VkBl. 1993, 858; 17.03.1994, VkBl. 1994, 497). Hat sie das Eigentum noch nicht erlangt, gilt Enteignungsrecht. Maßgebend ist die Stärke der Rechtsposition des VU (vgl. BGH 04.10.1979, VkBl. 1980, S. 273; OLG Frankfurt 10.06.1992, VkBl. 1992, 582 ff). Es kann eine Zwischenzinsregelung in Betracht kommen (siehe Abs. a). Kosten eines bloßen Schutzes der Leitung gehen zu Lasten des VU, wenn sich aus einem Überbauungsverbot nichts anderes ergibt.
War das VU gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer aufgrund der AVB zur Benutzung berechtigt, so kann dieses Benutzungsverhältnis nicht gegenüber dem hinzukommenden Straßenbaulastträger gelten, weil öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind, nicht unter die Duldungspflicht nach den AVB fallen können (s. § 8 Abs. 1 und 6 sowie § 37 Abs. 2 AVB). Die Kosten für die Anpassung des unterbrochenen Leitungsnetzes sind somit vom VU zu tragen (vgl. BGH 28.02.1980, VkBl. 1981, 187), weil es insoweit keine geschützte Rechtsposition mehr hat. Das gilt nicht, soweit die Beseitigung von Leitungsteilen zu den Abbruchkosten erworbener Hausgrundstücke zu rechnen ist.
4. Besondere Regelungen in den neuen Ländern für Mitnutzungsverhältnisse, die am 3. Oktober 1990 bestanden
4.1 Soweit Versorgungsunternehmen in den neuen Ländern Straßenbenutzungsverträge gem. Nr. 2.2 (Rahmenvertrag) oder Nr. 2.3 (Mustervertrag) abgeschlossen haben, richtet sich die Straßenbenutzung nach diesen Verträgen. Bestehen keine derartigen Verträge, gilt Folgendes:
4.2 Die Folgekostenpflicht trägt in diesen Fällen entsprechend dem in § 8 Abs. 2a und Abs. 8 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken das Versorgungsunternehmen (BGH 14.01.1999, VkBl. 1999, 134; BGH 02.03.2000, NJW 2000, 1490 ff.).
5. Verwaltungsmäßige Durchführung
Die Umlegung von Versorgungsleitungen in Folge von Straßenbaumaßnahmen geschieht regelmäßig durch das VU aufgrund einer einvernehmlichen Regelung mit dem Straßenbaulastträger ( 5.1; 5.2). Nur in Ausnahmefällen wird eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommen ( 5.3).
5.1 Gemeinsame Baumaßnahme bei fehlender Folgepflicht
Häufig besteht ein Interesse eines Ver- oder Entsorgungsunternehmens, seine Leitungen bei Gelegenheit einer Straßenbaumaßnahme zu erneuern, ohne dass die Leitung als Folge der Straßenbaumaßnahme geändert oder gesichert werden müsste. Das VU erspart hierbei eigene Aufbruchs- und Wiederherstellungskosten. Es ist deshalb gerechtfertigt, ein VU in diesem Fall angemessen an den Kosten zu beteiligen.
Vor Beginn einer Straßenbaumaßnahme, insbesondere einer grundhaften Erneuerung, sollen deshalb die VUs um Mitteilung gebeten werden, ob sie ein Interesse daran haben, ihre Leitungen zu erneuern. Gleichzeitig soll der Abschluss einer Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung von Arbeiten an Straßen und Ver- und Entsorgungsleitungen gemäß Anlage D 8 angeboten werden. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist freiwillig. Lehnt ein VU eine gemeinsame Durchführung ab, soll dies dokumentiert werden. Bei der Festlegung des letztmöglichen Kündigungszeitpunkts (Nr. 6) muss gewährleistet sein, dass eine eventuelle Kündigung keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die Straßenbaumaßnahme hat.
Für Fälle, in denen die Verlegung oder Änderung der Leitung erforderlich wird, für die keiner der vorgenannten Verträge zur Anwendung kommt bzw. den zu regelnden Sachverhalt nicht erfasst (ausgenommen im Fall der Leihe) oder die Verlegung oder Änderung der Leitung nicht erforderlich ist, ist anzuraten, dass der Mustervertrag "Zur gemeinsamen Durchführung von Arbeiten an Straßen und Ver- und Entsorgungsleitungen/ Telekommunikationsleitungen auf freiwilliger Basis mit Kostenregelung" keine Folgemaßnahme des Straßenbaus - entsprechend dem in Anlage D 8 beigefügtem Muster vor Durchführung der Maßnahme abgeschlossen wird.
5.2. Vorgehen bei bestehender Folgepflicht
Die technische Durchführung und die Bedingungen sollen in schriftlicher Form mit dem VU geregelt werden.
5.2.1 Folgepflicht
Die Folgepflicht des VU (vgl. 3.1.2) ist unabhängig von der Frage der Folgekostenpflicht zu sehen. Die Folgepflicht ergibt sich aus dem Rechtsverhältnis, welches für die umzulegende Leitung angetroffen wird, und zwar bei einer vorhandenen Straßenbenutzung aus dem jeweiligen Straßenbenutzungsverhältnis (z.B. Altvertrag, Konzessionsvertrag; § 11 Abs. 1 RaV; § 10 Abs. 1 MuV; § 4 Abs. 1 GegV; Dienstbarkeit: §§ 1090, 1023 BGB im Regelfall verbunden mit einer Vorschusspflicht des Straßenbaulastträgers). Wird die Leitung erstmals durch eine Straßenbaumaßnahme betroffen, ergibt sich die Folgepflicht beim RaV aus § 6 Abs. 2, bei einer durch Dienstbarkeit gesicherten Leitung aus § 1023 BGB bei Vorschusspflicht des Straßenbaulastträgers. Die Folgepflicht kann sich auch aus der Kündigung eines Benutzungsverhältnisses oder im Ergebnis auch aus Enteignungsrecht ergeben. Bei der Geltendmachung der Folgepflicht ist zu berücksichtigen, dass wegen der besonderen Sicherheitsanforderung bei Versorgungsleitungen das VU in eigener Verantwortung die Umlegung zu veranlassen hat.
5.2.2 Planfeststellung
In der Planfeststellung oder Plangenehmigung wird nur darüber entschieden, ob und wie Leitungen geändert (z.B. verlegt, gesichert) oder beseitigt werden (vgl. Nr. 32 Abs. 1 PlafeR, ARS Nr. 14/2007; VkBl. Dok.-Nr. B5001). Soll eine Planfeststellung oder Plangenehmigung unterbleiben, muss eine Vereinbarung gemäß § 74 Abs. 7 VwVfG i. V. m. § 17b Abs. 1 Nr. 4 FStrG i. V. m. Nr. 6 Abs. 1 PlafeR erzielt sein.
5.2.3 Technische Abstimmung/Vereinbarungsmuster
Unbeschadet der gem. Nr. 5.1.2 zu treffenden Regelungen sind die Einzelheiten der Umlegung (z.B. Bauablauf, Anordnung von technischen Anlagen wie Schiebern usw.) zusätzlich festzulegen.
In den Fällen des RaV soll das Muster einer Kostenübernahmeerklärung (Anlage D 4) verwendet werden (Beschluss der Paritätischen Kommission vom 25./26.10.1984).
In den Fällen, in denen die SBV die Kosten der erstmaligen Anpassung einer vorhandenen Versorgungsleitung an eine hinzukommende Straßenbaumaßnahme zu tragen hat, ohne dass dafür eine anderweitige vertragliche Regelung besteht (z.B. RaV, MuV, GegV), soll der Entschädigungsvertrag nach Muster Anlage D 5 angewendet werden (Beschluss der Paritätischen Kommission vom 12./13.01.1984). In den anderen Fällen soll die Vereinbarung mit dem VU mindestens festlegen, dass es in eigener Verantwortung in Abstimmung mit der SBV die Leitungsumlegung durchführt, wobei sich die Haftung im Zweifel nach den gesetzlichen Bestimmungen richtet. Für den Fall, dass sich die SBV an den Kosten beteiligt bzw. die Kosten in voller Höhe trägt, ist aufgrund eines von dem VU zu erstellenden Kostenvoranschlages die voraussichtliche Höhe der Kostenbeteiligung einschließlich Ingenieur- und Verwaltungskosten sowie der Mehrwertsteuer in der Vereinbarung festzulegen. Das VU ist zu verpflichten, bei Kostenüberschreitungen von mehr als 10 % die SBV mit einer nachvollziehbaren Begründung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bei Ausführung der Arbeiten durch Dritte ist die Baumaßnahme an geeignete Firmen zu vergeben, die in der Regel im Wettbewerb ermittelt worden sind.
5.2.4 Regelung der künftigen Mitnutzung
Die künftige Mitnutzung der Straße ist unabhängig von der Beurteilung der Herstellungskosten durch Abschluss des GegV zu regeln, wenn die Straße zu einer Leitung hinzukommt und weder ein Rahmenvertrag noch wegen § 10 Abs. 4 MuV ein Gestattungsvertrag besteht.
Beim Vertragsabschluss muss eine der Alternativen des § 4 Abs. 2 GegV als nichtzutreffend gestrichen werden.
Anstelle des GegV kann ausnahmsweise auf Wunsch des VU der MuV abgeschlossen werden.
5.3 Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten können die Folgepflicht und die Folgekostenpflicht betreffen.
5.3.1 Folgepflicht
Weigert sich das VU, eine Leitungsänderung durchzuführen, obwohl ein entsprechender Planfeststellungsbeschluss vorliegt, ist die Erfüllung einer vertraglichen Folgepflicht im ordentlichen Rechtsweg durchzusetzen (Klage, einstweilige Verfügung). Dasselbe gilt, wenn sich die Verpflichtung, eine Leitung zu ändern, aus dem Gesetz ergibt (z.B. §§ 604, 605, 1004, 1023 Abs. 1 BGB). Besteht diese Möglichkeit nicht, ist der Enteignungsweg zu beschreiten, wobei Enteignungsgegenstand i. d. R. das Nutzungsrecht des VU ist. Maßgebend sind §§ 18 f, 19 FStrG i. V. m. den Enteignungsgesetzen der Länder sowie § 87 und § 36 FlurbG (BGH 12.07.84, VkBl. 1984, 484).
Eine Beseitigung oder Änderung der Leitung im Enteignungswege oder im Wege der vorzeitigen Besitzeinweisung ist nur zulässig aufgrund eines nach § 17b Abs. 1 Nr. 6 FStrG festgestellten Planes (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG).
Es ist darauf zu achten, dass schon bei der Aufstellung der Entwürfe im Benehmen mit den zuständigen Rechtsträgern ermittelt wird, in welchem Umfang Versorgungsanlagen einschließlich Zubehör (z.B. Vorrichtungen des kathodischen Korrosionsschutzes) von dem Straßenbauvorhaben berührt werden. Aus dem festgestellten Plan muss deshalb ersichtlich sein, ob und in welcher Weise die Leitung gesichert, geändert oder verlegt werden muss (vgl. Nr. 31 Abs. 1 PlafeR; z.B. Ersatztrasse, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Versorgung während der Baumaßnahmen). Enthält der festgestellte Plan keine ausreichenden Regelungen, muss insoweit eine ergänzende Planfeststellung durchgeführt werden.
Dasselbe gilt auch, wenn eine Enteignung oder vorzeitige Besitzeinweisung auf der Grundlage eines Bebauungsplanes (§ 17b Abs. 2 FStrG) oder nach § 87 und § 36 FlurbG durchgeführt wird.
5.3.2 Folgekostenpflicht
In den Fällen einer vertraglichen (z.B. RaV, MuV, GegV) oder gesetzlichen (z.B. § 1004, § 1023 I BGB) Regelung ist bei Meinungsverschiedenheiten der ordentliche Rechtsweg zu beschreiten. Ist die Kostenfrage nach Enteignungsrecht zu beurteilen, sollte ebenfalls der ordentliche Rechtsweg unmittelbar beschritten werden, soweit dies nach den Enteignungsgesetzen der Länder zulässig ist. Andernfalls ist vorher die Entscheidung der Enteignungsbehörde über die Entschädigung und bei Verfahren nach § 87 FlurbG die Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde einzuholen (vgl. BGH, 17.11.83, NJW 84, 1882; MDR 84, 560).
5.4 Vorfinanzierung
Bestreitet das VU, zur Änderung oder Beseitigung auf eigene Kosten verpflichtet zu sein und lässt sich in einem solchen Fall die Straßenbaumaßnahme wegen ihrer Dringlichkeit nicht bis zur Beendigung des Rechtsstreits über die Folgekostenpflicht zurückstellen, so kommt unter Verwendung des Musters eines Vorfinanzierungsvertrages - Anlage D 6 - eine einstweilige Übernahme der Änderungs- oder Beseitigungskosten aus dem Bundeshaushalt unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht, wenn nur auf diese Weise die planmäßige Baudurchführung gesichert werden kann. Das setzt voraus, dass das VU im Übrigen bereit ist, die technische Durchführung zu übernehmen.
Der Vorfinanzierungsbetrag ist mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen, wenn sich ergibt, dass das Versorgungsunternehmen die Folgekosten zu tragen hat. Die Berechnung der Zinsen ist nach Anlage 2 der Verwaltungsvorschriften (Vorl. VV) Nr. 3.3 zu § 34 BHO vorzunehmen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
5.5 Abwicklung
5.5.1 Abrechnung
Für die Erstattung von Kosten für Leitungsänderungsmaßnahmen gelten auf der Grundlage der §§ 7, 34 BHO folgende "Hinweise für die Abrechnung von Kosten für das Verlegen von Versorgungsleitungen aus Anlass von Straßenbaumaßnahmen".
Wenn aus Anlass des Baues oder Ausbaues von Straßen Versorgungsleitungen verlegt werden müssen und die Straßenbauverwaltung (SBV) für die vom Versorgungsunternehmen (VU) vorgenommenen Leitungsänderungen die Kosten zu tragen hat, sind bei der Erstattung dieser Kosten die §§ 15 ff. der 2. AVVFStr in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Rechnungslegungsordnung für das Reich vom 03.07.1929 (Reichsministerialblatt S. 439) - RRO - sowie §§ 7, 34 BHO wie folgt zu beachten:
Dem VU obliegt die Durchführung der Leitungsänderungen bzw. die Ausschreibung, Vergabe, Baudurchführung und Abrechnung der dazu erforderlichen Unternehmerleistungen. Das zwischen ihm und dem Straßenbaulastträger bestehende vertragliche oder gesetzliche Rechtsverhältnis, aus dem sich die Verpflichtung zur Änderung der Leitung ergibt, umfasst auch die Pflicht des VU, die Leitungsänderung auf das notwendige Maß zu beschränken und die vom Straßenbaulastträger zu erstattenden Mittel zweckentsprechend und wirtschaftlich einzusetzen. Es folgt daraus ferner, dass das VU die zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung erforderlichen Belege vorlegt. Dabei ist von Bedeutung und dem VU bekannt, dass die SBV zwingenden haushaltsrechtlichen Vorschriften unterworfen ist.
Nach diesen haushaltsrechtlichen Vorschriften genügt eine reine Bescheinigung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel durch das VU nicht, sondern das VU hat eine Abrechnung zu erstellen, deren sachliche und rechnerische Richtigkeit von der SBV kaufmännisch festzustellen ist, bevor diese die Kostenrechnung bescheinigen und die Auszahlung an das VU anweisen kann. Bestehende Vereinbarungen, wie z.B. Rahmenverträge oder Verträge gem. MuV 87, sind zu beachten.
Zum Zweck der Prüfung durch die SBV sind, soweit dort nicht bereits vorhanden, folgende Unterlagen vom VU beizubringen, um seine Forderungen dem Grunde und der Höhe nach erschöpfend zu begründen:
Werden bei der Maßnahme Stoffe (auch Schrott) zurückgewonnen, so ist eine entsprechende Verrechnung vorzunehmen. Mehrkosten einer Veränderung, die auf Veranlassung des VU im Zusammenhang mit der straßenbedingten Leitungsänderung anfallen, sind vorab von den Gesamtkosten abzuziehen oder gesondert auszuweisen, da das VU diese selbst trägt. Ebenfalls sind die Regelungen über den Vorteilsausgleich (Nr. 5.4.2) zu beachten.
Fordert das VU die Erstattung von separat beauftragten Ingenieurleistungen, die durch Fremdunternehmer in Rechnung gestellt werden, ist hierauf in der Rechnungslegung mit Angabe zur Höhe dieser Leistung gesondert hinzuweisen. In diesem Fall fertigt die SBV einen Vermerk zur Kürzung der Pauschale zur Abgeltung von Ingenieurleistungen (Verwaltungskosten) an (siehe 5.5.3).
Zur ordnungsgemäßen fachtechnischen Feststellung sind in der Regel keine besonderen Kenntnisse im Leitungsbau erforderlich. Insbesondere auf der Basis des technischen Aufmaßes ist für den Straßenbauingenieur erkennbar, ob etwa der notwendige Umfang einer Leitungsverlegung überschritten worden ist.
Sollte sich die anweisende Stelle dennoch mit der von der sachlichen Feststellung umfassten fachtechnischen Prüfung überfordert fühlen, so kann in diesem Ausnahmefall eine Prüfung von einer anderen Fachbehörde (z.B. Regierungspräsidien, Ministerium) vorgenommen werden. Bei Überschreitung von Erfahrungswerten insbesondere bei komplizierten und aufwendigen Verlegungsmaßnahmen kann sich auch die Notwendigkeit der Erstellung eines Gutachtens ergeben.
Hat bereits eine andere Stelle des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts, die unter § 105 BHO/LHO fällt, die Leistung eines Dritten sachlich und rechnerisch festgestellt, kann die anweisende Stelle dieses Ergebnis übernehmen und von einer erneuten Feststellung absehen (s. VV-BHO § 34 Anlage 1). Dies ist nicht zulässig, soweit die andere Stelle eigene Leistungen festgestellt hat.
5.5.2 Vorteilsausgleich
Wenn Leitungen der öffentlichen Versorgung und dazugehörige Anlagen infolge von Maßnahmen an Straßen in der Baulast des Bundes auf Kosten des Straßenbaulastträgers geändert werden, ist nach Maßgabe des Gestattungsvertrages ein Vorteilsausgleich vorzunehmen, sofern ein anrechenbarer Vorteil besteht.
(1) die Versorgungsanlage als technischwirtschaftliche Funktionseinheit insgesamt erneuert und dadurch die bisherige Nutzungsdauer der Anlage verlängert wird;
(2) Teile der Versorgungsanlage i. S. von (1) erneuert werden, sofern diese Teile bei einer späteren Erneuerung der Versorgungsanlage nach wirtschaftlichen Grundsätzen ausgespart werden würden 2;
(3) der wirtschaftliche Nutzen der gesamten Versorgungsanlage verbessert wird (z.B. durch größere Dimensionierung, leistungsfähigeres Material, Erweiterung der Versorgungsanlage);
(4) Altbaustoffe gewonnen werden.
Eine technischwirtschaftliche Funktionseinheit i. S. von Nr. (1) ist gegeben, wenn die Versorgungsanlage innerhalb des Versorgungsnetzes abgetrennt werden kann und selbständig nutzbar ist (z.B. Leitungsverbindungen zwischen zwei Umspannanlagen, Druckregleranlagen, Verteilerkästen, Schiebern, Schächten; Stichleitungen, Hausanschlussleitungen).
Die Verwendung leistungsfähigeren Materials, bedingt durch neue Regeln der Technik oder Ungebräuchlichkeit des bisher verwendeten Materials, führt bei (3) dann zu einem auszugleichenden Vorteil, wenn sie den wirtschaftlichen Nutzen der Anlage erhöht. Das gleiche gilt, wenn die Anlage infolge der Anpassung an die Straßenbaumaßnahme in einer anderen technischen Konzeption erstellt werden muss (z.B. Verkabelung einer Freileitung, Führung der Leitung in einem Düker statt an einer Brücke oder Aufwendungen zum Ausgleich erhöhter Druck- oder Leistungsverluste).
(1) eine Anlage unter Verwendung des vorhandenen Materials lediglich umgelegt wird;
(2) zusätzliche Einbauten wie Schieber, Krümmer, Muffen, Düker, Schächte, Schutzrohre, Mehrfachaufhängungen allein wegen der Straßenbaumaßnahme erforderlich werden;
(3) eine Mehrlänge oder ein größerer Querschnitt oder eine größere Wandstärke oder ein höherer Mast nur durch die Straßenbaumaßnahme bedingt ist.
(1) Bei gleichem Wiederbeschaffungswert und gleicher Nutzungsdauer der alten und der neuen Anlage ist der Vorteil nach folgender Formel zu ermitteln, wenn die Restnutzungsdauer der alten Anlage zum Zeitpunkt des Eingriffs 30 - 80 % der Nutzungsdauer beträgt:
V = qt - r/ qt - 1 ⋅ Ke
In der Formel bedeuten:
V = Vorteil
q = Zinsfaktor der Kapitalisierung = 1+ (p/100)
P = Zinssatz = 6 %
t = Nutzungsdauer der Anlage = doppelter AfA-Wert.
Als Nutzungsdauer kommt der doppelte Wert der jeweils gültigen Tabelle des Bundesministers der Finanzen "Absetzung für Abnutzung" (AfA-Tabellen) unter Außerachtlassung der dort zugelassenen Abweichungen in Ansatz, bei kathodisch geschützten Leitungen ist der 4-fache AfA-Wert angemessen.
r = Restnutzungsdauer der Anlage = Zahl der Jahre vom Eingriff bis zum nächsten theoretischen Erneuerungszeitpunkt nach
Ke = Kosten der Erneuerung der Anlage (Wiederbeschaffungswert)
Das sind vor allem die Kosten für Material, Erd- und Montagearbeiten, für den Abbruch der alten Anlage unter Berücksichtigung der Schrotterlöse sowie Ingenieurleistungen. Maßnahmen, die das Versorgungsunternehmen allein in eigenem Interesse bei gleicher Gelegenheit durchführt, sind keine Bestandteile des Wiederbeschaffungswertes.
(2) Ist die Nutzungsdauer bereits abgelaufen oder beträgt die Restnutzungsdauer weniger als 30 % der Nutzungsdauer, so sind für die Berechnung 30 % der Nutzungsdauer anzusetzen, sofern die Anlage voll funktionsfähig ist und auf nicht absehbare Zeit weiter betrieben werden soll.
(3) Beträgt die Restnutzungsdauer der alten Anlage mehr als 80 % der Gesamtnutzungsdauer, liegt kein Vorteil vor.
(4) Bei unterschiedlichen Wiederbeschaffungswerten und/oder unterschiedlicher Nutzungsdauer der alten und der neuen Anlage ist der Vorteil nach folgender Formel zu berechnen, wobei der Parameter "r" im Falle (2) analog anzuwenden ist.
Ergänzend zu den Erläuterungen unter (1) bedeuten:
ta = Nutzungsdauer der alten Anlage
tn = Nutzungsdauer der neuen Anlage
Kea = Kosten der Erneuerung der alten Anlage (Wiederbeschaffungswert). Es sind die Kosten anzusetzen, die entstanden wären, wenn die Anlage bezüglich Leistung, Umfang und/oder Material wieder in dem Zustand hergestellt worden wäre, wie sie vor der Veränderung bestanden hat.
Ken = Kosten für die Herstellung der neuen Anlage
Wenn eine Ermittlung des Vorteils nach der oben unter j) dargestellten Berechnungsweise nicht möglich erscheint, ist hierüber im Einzelfall eine Vereinbarung zu treffen. Hierzu kann ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
5.5.3 Abgeltung von Ingenieurleistungen und Verwaltungstätigkeiten
Die Aufwendungen für Ingenieurleistungen und Verwaltungstätigkeiten sind dem VU zu erstatten, wenn der Straßenbaulastträger die Kosten einer Leitungsänderungsmaßnahme trägt. Sie sind Teil der nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen für die Beeinträchtigung der Rechtsposition an das Versorgungsunternehmen zu leistenden Gesamtentschädigung und zu Lasten der Baumittel zu verausgaben.
Ingenieurleistungen und Verwaltungstätigkeiten werden nach den jeweils geltenden vertraglichen Bestimmungen mit bestimmten Zuschlagsätzen auf die Ausführungskosten pauschal abgegolten. Führt das VU den entsprechenden Nachweis, kann es - soweit vereinbart - auch eine konkrete Abgeltung der Ingenieurleistungen verlangen.
Bei der Abgeltung der Ingenieurleistungen und Verwaltungstätigkeiten außerhalb des Rahmenvertrages wird der pauschale Zuschlag auf die Ausführungskosten (abzüglich eines evtl. gegebenen Vorteilsausgleichs) gewährt.
Dabei ist wie folgt zu verfahren:
(1) Als Ausführungskosten und Grundlage der Zuschlagsberechnung können folgende durch unmittelbare Werkleistung entstehende Aufwendungen anerkannt werden:
Kosten für Unternehmerleistungen mit den nachweislich in Rechnung gestellten Beträgen;
Kosten für Bauteile und andere Stoffe, die für die Änderung oder Sicherung von Leitungsanlagen verwendet oder verbraucht werden;
Fahrzeug- und Gerätekosten, die dem Entschädigungsberechtigten durch den Einsatz eigener Fahrzeuge und Geräte als Ausführungskosten entstehen (Verrechnungssätze ohne Anteile für Wagnis und Gewinn sowie ohne allgemeine Geschäftskosten);
Lohn- und Gehaltskosten, die bei der Ausführung unmittelbarer Werkleistungen durch eigenes Personal des Entschädigungsberechtigten entstehen (tatsächliches Arbeitsentgelt mit angemessenem Zuschlag zur Abgeltung der Arbeitgeberanteile an den gesetzlichen und tariflichen Sozialkosten und anderer lohnabhängiger Kosten, ohne Anteile für Wagnis und Gewinn und ohne allgemeine Geschäftskosten; dabei kann ein Zuschlag bis zu 60 % des unmittelbaren Brutto-Arbeitsentgelts ohne Einzelnachweis als angemessen anerkannt werden); Lohn- und Gehaltsnebenkosten auf Nachweis.
(2) Der pauschale Zuschlag für Ingenieurleistungen ist wie folgt nach v. H. Sätzen der gestaffelten Ausführungskosten zu berechnen:
| Ausführungskosten in EUR | Zuschlag für Ingenieurleistungen in v. H. der Ausführungskosten |
| bis 5.000 | 15,00 |
| 12.500 | 14,00 |
| 25.000 | 13,00 |
| 50.000 | 12,00 |
| 100.000 | 11,00 |
| 150.000 | 10,00 |
| 200.000 | 9,00 |
| 250.000 | 8,75 |
| 300.000 | 8,50 |
| 350.000 | 8,30 |
| 400.000 | 8,10 |
| 500.000 | 8,00 |
| 1.000 000 | 7,30 |
| 1.500 000 | 6,80 |
| 2.000 000 | 6,40 |
| 2.500 000 und darüber | 6,10 |
Bei Leitungsmaßnahmen mit Ausführungskosten bis zu 150.000,00 EUR darf jedoch die vorstehende Staffelung nur angewandt werden, wenn die mit der Pauschale erfassten Ingenieurleistungen namentlich hinsichtlich Planung und Konstruktion besonders schwierig sind. Dies ist z.B. bei der Umlegung von Druckrohrleitungen regelmäßig der Fall. Wird dieser Schwierigkeitsgrad nicht nachgewiesen, ist der Nebenaufwand generell mit einem Zuschlagssatz von 10 % abzugelten.
(3) Mit dieser Pauschale sind alle Aufwendungen für Ingenieurleistungen im engeren Sinne wie Planung, Vermessung, Vergabe örtliche Bauaufsicht, Bauleitung, sowie für Verwaltungstätigkeiten einschließlich Abnahme, Rechnungsprüfung, Kassendienst und dergleichen abgegolten. Dabei ist es unerheblich, ob bestimmte Ingenieurleistungen spitz abrechenbar sind oder nicht.
Für die Abgrenzung zwischen Ingenieurleistungen und Ausführungskosten ist darauf abzustellen, ob es sich um Tätigkeiten handelt, die das Versorgungsunternehmen als Auftraggeber (AG) üblicherweise selbst besorgt (Planung, Vermessung, Vergabe usw.), oder ob es sich um typische Leistungen zur Herstellung des Werkes handelt, die normalerweise einem dritten Unternehmer übertragen werden.
Auszug aus der Gashochdruckverordnung vom 17.12.74:§ 6 (Inbetriebnahme, Untersagung)
(1) Die Gashochdruckleitung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn ein Sachverständiger aufgrund einer Prüfung hinsichtlich der Dichtheit und Festigkeit und des Vorhandenseins der notwendigen Sicherheitseinrichtungen festgestellt hat, dass gegen die Inbetriebnahme - keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen, und es hierüber eine Bescheinigung (Vorabbescheinigung) erteilt hat.
(2) Die Gashochdruckleitung ist binnen einer angemessenen Frist nach Erteilung der Vorabbescheinigung abschließend durch den Sachverständigen darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Anforderungen der Verordnung entspricht:
- Der Sachverständige erteilt über diese Prüfung eine Schlussbescheinigung -
§ 12 (Sachverständige)
(1) Für der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen sind Sachverständige im
Sinne dieser Verordnung die Sachverständigen
- der technischen Überwachungsorganisationen,
- der öffentlich-rechtlichen Materialprüfungsanstalten
- des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e. V. (DVGW-Sachverständige),
soweit die Sachverständigen von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Prüfungsaufgaben nach dieser Verordnung zugelassen sind.
(4) Überträgt das VU an sich von der Pauschale erfasste Tätigkeiten auf einen Dritten, insbesondere auf ein Ingenieurbüro, erstattet der Straßenbaulastträger gemäß Enteignungsgrundsätzen zwar die dem VU in Rechnung gestellten Aufwendungen des Ingenieurbüros, das VU erhält dann aber nicht den auf diese Tätigkeiten entfallenden Anteil an der Pauschale.
Der Erstattungsbetrag darf nicht den Ausführungskosten i. S. von oben (1) zugezählt werden, da er sonst an der Berechnung des restlichen Zuschlages teilnehmen würde. Die Vergabe an das Ingenieurbüro sowie die Überprüfung der vom Ingenieurbüro geleisteten Arbeiten usw. gehört nach der Verkehrsauffassung zu der Mühewaltung, die zum eigenen Pflichtenkreis des Versorgungsunternehmens gehört und deshalb nicht entschädigt wird.
Werden von einem Dritten nur Teile der mit dem pauschalen Zuschlag erfassten Tätigkeiten ausgeführt, ist die dem VU zu gewährende Pauschale für die bei ihm verbleibenden Teile der Leistung nach folgender Aufteilung zu kürzen:
| 1. Planung (Erstellung baureifer Pläne)
Vorentwurf Entwurf Bauvorlage Massenberechnungen Ausführungszeichnungen |
20 % |
| 2. Vermessung | |
| a) Die zur Planung erforderlichen Vermessungsarbeiten wie Geländeaufnahmen, Bestandsaufnahme, Übertragung der Planung ins Gelände, Abstecken der Festpunkte und Höhen und Übergabe an den Bauausführenden | 20 % |
| b) Kontrolle der Bauausführung in messtechnischer Sicht Prüfung der Maßhaltigkeit, Aufmaß für die Abrechnung, soweit nicht vom AN zu leisten | 10 % |
| 3. Vergabe
Erstellen des Leistungsverzeichnisses Ausschreibung Prüfung der Angebote Vergabevorschlag |
10 % |
| 4. Örtliche Bauleitung (Bauüberwachung)
Überwachung des Bauvorganges Abnahme von Bauteilen und Teilleistungen Überwachung, Messen und Auswerten der Druckprüfung |
20 % |
| 5. Verwaltungstätigkeit einschließlich
Oberbauleitung Abnahme Rechnungsprüfung Kassendienst Organisation Genehmigungsverfahren |
20 % |
| 100 % |
Bei den vorstehend 1. bis 5. aufgeführten Merkmalen handelt es sich um keine abschließende Aufzählung.
Vergibt das VU die Leitungsarbeiten einschließlich der Ingenieurleistungen an ein Drittunternehmen, ist entsprechend zu verfahren. Dabei ist zu beachten, dass der pauschale Zuschlag nur auf die Ausführungskosten zu gewähren ist, so dass aus der Drittunternehmer-Rechnung die Ingenieurleistungen und Verwaltungstätigkeiten im Sinne von oben (3) zu streichen sind.
Der pauschale Zuschlag darf auch nicht auf die Mehrwertsteuer gewährt werden.
(5) Ist ein Vorteilsausgleich zu leisten, so ist der v.-H.-Satz des Zuschlages auf die um den Vorteilsausgleich gekürzten Ausführungskosten zu beziehen.
(1) Der Rahmenvertrag sieht in § 4 Abs. 3 Satz 1 zur Abgeltung der Ingenieurleistungen und Verwaltungstätigkeiten eine Pauschale in Höhe von 11,5 % der Ausführungskosten vor. Die pauschale Abgeltung ist nicht nur bei der erstmaligen Herstellung einer Berührung von Straße und Leitung (§ 4 Abs. 2 und 3), sondern auch bei den Folgekosten (§ 11) vorzunehmen (Beschluss der Paritätischen Kommission, VkBl 1976, S. 486).
(2) Von der Pauschale sind sämtliche Ingenieurleistungen und Verwaltungstätigkeiten umfasst, die das VU selbst wahrnimmt oder durch Dritte ausführen lässt. Die zusätzliche Geltendmachung mit Drittunternehmer Rechnungen ist ausgeschlossen. Zur Abgrenzung der unter die Pauschale fallenden Aufwendungen von den Ausführungskosten wird auf die Erläuterungen in Anlage 3 zum Rahmenvertrag (zu § 4 Abs. 3 Satz 1) verwiesen (s. Anlage D 1).
(3) Die Pauschale ist unter den Voraussetzungen von oben a), Absatz (4) zu kürzen.
Bei der Erstattung von Forderungen, die der HOAI unterliegen, ist deren sachgerechte Anwendung (Angemessenheit des Honorars) zu prüfen und wie folgt zu verfahren:
(1) Das Honorar muss im Rahmen der festgesetzten Mindest- und Höchstsätze schriftlich vereinbart sein. Wurde bei der Auftragserteilung keine Honorarvereinbarung getroffen, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart (s. § 7 Abs. 6 S. 1 HOAI).
(2) Die durch Straßenbaumaßnahmen veranlassten Leitungsänderungen werden in der Regel als Umbauten im Sinne des § 2 Nr. 6 HOAI zu gelten haben. Größere Leitungsänderungen können als Neubauten (§ 2 Nr. 3 HOAI), Sicherungsmaßnahmen als Instandhaltungen (§ 2 Nr. 10 HOAI) anzusehen sein.
(3) Gemäß § 52 Abs. 1 richtet sich das baukostenorientierte Honorar für die Grundleistungen richtet sich nach
Die "anrechenbaren" Kosten werden auf der Basis der Kosten der Baukonstruktion bzw. nach den anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Anlagengruppe nach § 51 Abs.2 i. S. d. HOAI ermittelt, liegen jedoch teilweise darunter, da bestimmte Kostenbestandteile nicht berücksichtigt werden dürfen. Für Ingenieurbauwerke gilt der Abschnitt 3 (§§ 40 bis 43 HOAI) und für Verkehrsanlagen der Abschnitt 4 (§§ 44 bis 47 HOAI).
Die Honorarzone bestimmt sich nach dem Schwierigkeitsgrad des Objektes im Einzelfall. Für Wasser- und Abwasseranlagen sowie Anlagen für wassergefährdende Stoffe ist höchstens die Zone IV, für Transportierungen für Gase ist auch die Honorarzone IV möglich. Wird die Objektliste (Anlage 3) dem Einzelfall nicht gerecht, kann mit Hilfe der in §§ 43 Abs.2, 54 Abs.2 HOAI aufgeführten Bewertungsmerkmale eine andere Einstufung in Betracht kommen. Durch Umbauten bedingte Schwierigkeiten sind nicht bei der Bestimmung der Honorarzone, sondern bei einem evtl. Zuschlag nach § 35 HOAI zu berücksichtigen.
Bei den Honorartafeln ist in der Regel davon auszugehen, dass die Mindestsätze die Basis für ein angemessenes Honorar sind. Hinsichtlich der nicht miterfassten örtlichen Bauüberwachung siehe nachfolgend (5).
(4) Werden nicht alle Grundleistungen in Auftrag gegeben (Teilvergabe), dürfen nur die für die übertragenen Leistungsphasen vorgesehenen Teilhonorare berechnet werden (s. § 5 in Verbindung mit § 8 HOAI i.V.m. §§ 42 und 53 HOAI).
(5) Die örtliche Bauüberwachung wird nach Anlage 2 Ziffer 2.8.8 gesondert bewertet. Werden nicht alle der in Anlage 2 Ziffer 2.8.8 aufgezählten Leistungen ausgeführt, sind §§ 42 und 53 HOAI sinngemäß anzuwenden (s. vorstehend (4)).
(6) Bei Umbauten kann gemäß § 35 HOAI bei besonderem Mehraufwand ein Zuschlag in Betracht kommen, und zwar sowohl auf das Honorar für die Grundleistungen wie auch auf das für die örtliche Bauüberwachung. Gemäß § 35 Abs.1 Satz 2 HOAI hat der Planer einen Anspruch auf einen Zuschlag von 20%, wenn die Parteien sich nicht einigen und die Voraussetzungen des § 35 HOAI 2009 gegeben sind.
(7) Vermessungsleistungen können nur dann besonders abgegolten werden, wenn sie nicht schon in den Grundleistungen erfasst sind und wenn sie nicht zu den Ausführungsleistungen gehören (s. Anlage 1 Ziffer 1.5).
(8) Erforderliche Nebenkosten werden gemäß § 14 neben dem Honorar gesondert vergütet, wenn dies nicht bei Auftragserteilung schriftlich ganz oder teilweise ausgeschlossen wird. Bei gesonderter Vergütung erfolgt die Abrechnung auf Einzelnachweis, sofern nicht bei der Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten vereinbart wird.
5.5.4 Beschaffungsnebenkosten
Beschaffungsnebenkosten (einschl. der Kosten für die Lagerhaltung) für vom VU beigestellte Stoffe sind Teil der Ausführungskosten. Sie werden üblicherweise mit einem Zuschlag von 10 % auf die Netto-Tagespreise vergütet. Im Übrigen gelten die Verträge (z.B. § 6 Abs. 3 RaV, § 7 Abs. 2 MuV, § 4 EntschV, § 4 Abs. 3 GegV).
5.5.5 Mehrwertsteuer (MwSt).
Die VU erbringen mit den durch die Straßenbaumaßnahmen veranlassten Verlegungen von Versorgungsleitungen steuerbare Leistungen gegenüber den Straßenbaulastträgern. Die Kostenerstattung des Straßenbaulastträgers wird dabei als Gegenleistung angesehen (vgl. BGH 13.11.75, NJW 76, 232). Herstellungs- und Folgekosten sind stets zuzüglich MwSt. zu zahlen. Dementsprechend sind auch bei Kostenhalbierung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RaV 50 % der Folgekosten zuzüglich der darauf entfallenden MwSt. zu entrichten. Bei Rechnungen Dritter ist darauf zu achten, dass die darin enthaltene MwSt. nicht in Ansatz zu bringen ist, soweit das VU vorsteuerabzugsberechtigt ist.
6. Behandlung ungeregelter Benutzungen
Wird eine Straße von einer Leitung mitbenutzt und fehlen Verträge oder sonstige rechtliche Regelungen darüber oder sind sie außer Kraft getreten, sollen Verträge nach dem MuV abgeschlossen werden, ohne dass der Frage nach der Priorität der Leitung oder der Straße nachzugehen ist.
7. Anbaurecht
Durch die privatrechtliche Regelung der Straßenbenutzung gem. § 8 Abs. 10 FStrG werden Anbauentscheidungen gem. § 9 FStrG für Leitungsverlegungen außerhalb der Straßen und der zur Straße gehörenden Flächen neben der Fahrbahn (z.B. Böschungen, Seitenstreifen) (§ 1 Abs. 4 FStrG) - aber innerhalb der Anbauverbots- oder Beschränkungszonen - nicht entbehrlich (s. BVerwG 11.4.1986, VkBl. 1986, 496 = NVwZ 86, 836).
Das gilt für kreuzende wie längsgeführte oberirdisch oder unterirdisch verlegte Leitungen. Im Grundsatz kollidieren anbaurechtliche Entscheidungen und privatrechtliche Gestattungsverträge nicht.
Innerhalb der Bundesfernstraßen kommt eine Anbauentscheidung nicht in Betracht.
7.1 Bauliche Anlagen
Bauliche Anlagen wie Leitungsmaste sind Hochbauten im Sinne von § 9 Abs. 1 FStrG. Für die Zuordnung zum Begriff Hochbau sind das Herausragen der Anlage über die Erdgleiche und ihre Verbindung mit dem Erdboden maßgebend (BVerwG, Urt. vom 27. Februar 1970, DÖV 1970, 388 = VkBl 1970, 538).
Bei hochgeführten Leitungen ist für das Hineinragen in die Verbots- und Beschränkungszone nicht die äußere Kante des Fundaments, sondern der weiteste Ausleger maßgebend (OVG Lüneburg, Urt. vom 11. Juni 1981-12 OVG a 196/80; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 1971, BVerwGE 39, 154 = DVBI. 1972, 221 = DÖV 1972, 496).
Unterirdische Leitungen sind bauliche Anlagen im Sinne des § 9 FStrG, selbst wenn sie bauordnungsrechtlich nicht den Tatbestand einer baulichen Anlage erfüllen. Der Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 9 FStrG hat einen weitergehenden, fernstraßenrechtlich relevanten Inhalt (BVerwG Beschluss vom 10.12.1977, - 4 B 254.79 - sowie Urteil vom 11.04.1986, VkBl. 1986, 496). Unter den weiten Begriff des Bauens fällt auch die Verlegung einer Rohrleitung unter der Erdoberfläche im Geltungsbereich des § 9 FStrG; sie ist hier von fernstraßenrechtlicher Relevanz (OVG Münster, Urt. vom 30. August 1979, VkBl. 1982, 86 und BVerwG, Beschl. vom 10. Dezember 1979 - BVerwG 4 B 254.79).
7.2 Anbaurechtliche Genehmigung
Die Erteilung anbaurechtlicher Genehmigungen des § 9 Absätze 5 oder 8 erfolgt in Einzelentscheidung durch Verwaltungsakt oder auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; im Erschließungsbereich von Ortsdurchfahrten entfällt die Genehmigung nach Absatz 5. Es ist sinnvoll, die anbaurechtliche Regelung zeitgleich mit der Einräumung des Benutzungsrechts zu treffen. Wegen der Rechtsklarheit ist es erforderlich, Anbauentscheidung und privatrechtliche Gestattung gesondert zu regeln.
Steht einer Leitungsverlegung § 9 FStrG entgegen, wird auch die Einräumung eines Straßenbenutzungsrechts nicht in Betracht kommen.
7.3 Anbauentscheidung, Folgekostenregelung
Mit Mitteln des Anbaurechts dürfen im Grundsatz kostenmäßige Belastungen der Straßenbauverwaltung aufgrund gestattungsvertraglicher Bestimmungen nicht auf das VU abgewälzt werden. Etwas anderes gilt bei konkreten Straßenbauabsichten, die schon vor Offenlegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren bestehen können. Hier kann z.B. durch Auflagen in der anbaurechtlichen Entscheidung gefordert werden, ein Schutzrohr für den späteren Ausbaubereich außerhalb der Straße auf Kosten des VU zu verlängern (OVG Münster 30.8.1979, VkBl. 1982, 86) oder auch eine unterirdische Längsleitung soweit von der Straße entfernt zu verlegen, dass der spätere Straßenausbau nicht tangiert wird. Bei der Beurteilung von Folgekostenregelungen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen sind daher auch ergangene Anbauentscheidungen heranzuziehen, um evtl. abweichenden kostenmäßigen Konsequenzen Rechnung zu tragen. § 11 des Rahmenvertrages kann im konkreten Einzelfall nicht so interpretiert werden, dass der Träger der Straßenbaulast auch dann mit Kosten belastet werden soll, wenn Ausbauabsichten bestehen und die Leitungsverlegung (bzw. die Erstellung eines Mastes) gleichwohl im ausschließlichen Interesse des Versorgungsunternehmens zugelassen wird.
Für den Fall späterer, im Zeitpunkt der anbaurechtlichen Entscheidung noch nicht absehbarer und deshalb nicht erfasster Änderungen der Straßenanlage, in deren Zusammenhang die Versorgungsleitung verdrängt wird, müssen die Folgekosten im Ergebnis nach der vertraglichen Regelung abgerechnet werden.
Leitungen sollen in der Regel auf Dauer verlegt werden. Deshalb kann ein Widerrufsvorbehalt bzw. eine Befristung in die anbaurechtliche Entscheidung grundsätzlich nicht aufgenommen werden. Den straßenbaulichen Belangen ist durch entsprechende Regelung bzw. durch Versagung Rechnung zu tragen.
Anbaurechtliche Ausnahmegenehmigungen bzw. Erlaubnisse können unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden (§ 9 Abs. 8 Satz 2 bzw. § 9 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 FStrG). Der Abstand von der Straße bei Längsverlegungen ist nicht als Auflage, sondern im verfügenden Teil des Verwaltungsaktes festzulegen.
8. Mehrere Baulastträger
8.1 Kreuzungsrecht
8.1.1 Straßenkreuzungen
Für Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen gilt § 12 FStrG. Zu den kreuzungsbedingten Kosten (Kostenmasse) für die Herstellung neuer Kreuzungen oder die Änderung bestehender gehören auch die Aufwendungen für Folgemaßnahmen, die an anderen Anlagen als an den beteiligten Verkehrswegen notwendig sind und im ursächlichen Zusammenhang mit der Kreuzungsmaßnahme stehen. Das betrifft insbesondere die Änderung von Versorgungsleitungen. Die Aufwendungen dafür fallen jedoch nicht in die Kostenmasse, wenn bzw. soweit das VU folgekostenpflichtig ist (BGH, 16.09.1993, VkBl. 1994, 85).
Im Einzelnen ist wie folgt zu differenzieren:
8.1.2 Kreuzungen mit Schienenwegen
Für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen gilt das Eisenbahnkreuzungsgesetz ( EKrG). Hinsichtlich der Kostenmasse bei der Herstellung einer neuen Kreuzung oder bei Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen bestimmt § 1 Absätze 1 und 2 Nr. 2 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (EKrV), dass auch die Aufwendungen für Folgemaßnahmen, die an anderen Anlagen als an den beteiligten Verkehrswegen notwendig sind und im ursächlichen Zusammenhang mit der Kreuzungsmaßnahme stehen, zur Kostenmasse gehören. Das betrifft insbesondere die Änderung von Versorgungsleitungen. Die Aufwendungen für kreuzungsbedingte Änderungen von Leitungen gehören dagegen nicht in die Kostenmasse, soweit sie aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses Gesetz oder Vertrag von dem VU zu tragen sind (BGH, 16.09.1993, VkBl. 1994, 85) und Einführungsschreiben des BMV vom 09.09.1964, VkBl. 1964, 458).
Nicht selten sehen die für ein und dieselbe Leitung mit beiden Kreuzungsbeteiligten geschlossenen Gestattungsverträge unterschiedliche Folgekostenregelungen vor. Die Paritätische Kommission hat zur Vermeidung von Problemen bei der Abrechnung von Kreuzungsmaßnahmen, an denen die DB Netz AG als Schienenbaulastträger und der Bund als Straßenbaulastträger beteiligt sind, am 27.09.2012 folgende Regelung beschlossen:
Die dem VU aufgrund der Leitungsänderung entstehenden Gesamtkosten sind jeweils zu 50 % dem Vertragsverhältnis mit dem Straßenbaulastträger und zu 50 % dem Vertragsverhältnis mit der DB Netz AG zuzuordnen. Das VU trägt von der einen Hälfte der Gesamtkosten die Kosten gemäß der vertraglichen Folgekostenregelung mit dem Straßenbaulastträger (z.B. Rahmenvertrag/Mustervertrag). Von der anderen Hälfte der Gesamtkosten trägt das VU die Kosten gemäß den Folgekostenregelungen mit der DB Netz AG (z.B. Gas- und Wasserleitungskreuzungsrichtlinien). Anstelle des Vertragsverhältnisses mit dem Straßenbaulastträger kann auch eine gesetzliche Folgekostenregelung treten. Die Abrechnung gegenüber dem VU erfolgt durch den Kreuzungsbeteiligten, welcher die Baudurchführung insgesamt bzw. die für die Leitungsänderung maßgeblichen Teile der Baudurchführung übernommen hat.
8.2 Ortsdurchfahrtenrecht
In Ortsdurchfahrten mit geteilter Baulast sind die Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ARS 14/2008, VkBl. Dok.-Nr. B 6301 Nr. 11 ff) zu beachten.
9. Kostenregelung bei straßenbaubedingter Änderung von Beleuchtungsanlagen in Ortsdurchfahrten mit geteilter Baulast
Kommunale Straßenbeleuchtungsanlagen gehören nicht zu den Leitungen der öffentlichen Versorgung. Sie sind auch nur in Ausnahmefällen als Straßenbestandteile anzusehen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage obliegt den Gemeinden die Straßenbeleuchtung als eigene Aufgabe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Förderung des gemeindlichen Lebens.
Die kommunalen Straßenbeleuchtungsanlagen dienen aber zugleich der Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit auch dem Interesse der Baulastträger der Fahrbahn innerhalb von Ortsdurchfahrten. Die Benutzung der Bundesstraßen durch solche straßenbezogenen Beleuchtungsanlagen ist daher zuzulassen. Für die straßenbaubedingte Änderung kommunaler Beleuchtungsanlagen werden zwei Fälle unterschieden.
9.1 Verdrängungsfälle
Hat die Verdrängung eines Gehweges die Änderung von Beleuchtungsanlagen (z.B. Peitschenmast, Überspannungsleuchte) zur Folge, so trägt der Baulastträger der Fahrbahn die Kosten.
Macht eine höhenmäßige Veränderung der Fahrbahn, die sich auf den Gehweg auswirkt, eine Veränderung von Beleuchtungsanlagen notwendig (z.B. Aufhöhen der Masten), so trägt die Gemeinde die Kosten nach einem bestehenden Gestattungsvertrag oder nach Leihegrundsätzen, wenn die Beleuchtungsanlage (z.B. Peitschenmasten) den Luftraum der Straße mitbenutzt. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Gemeinde die Straßenbeleuchtung einem rechtlich selbständigen Versorgungsunternehmen übertragen hat.
9.2 Maßnahmen aus gemeinsamer Veranlassung
Werden Fahrbahn und Gehweg im Zuge einer Maßnahme aus gemeinsamer Veranlassung ausgebaut, unterliegen die Kosten für die Anpassung einer vorhandenen Beleuchtungsanlage der Kostenteilung gem. Nr. 12 Abs. 1 ODR, soweit sich nicht aus bestehenden Rechtsverhältnissen eine andere Kostenfolge ergibt.
10. Leitungen der Verteidigung
10.1 Allgemeines
Der Bundesminister für Verkehr, der Bundesminister der Verteidigung und der Bundesminister der Finanzen sind im Jahre 1986 übereingekommen, die Mitnutzung von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes zum Bau und Betrieb von Leitungen, die Verteidigungsaufgaben dienen, durch die anliegenden Muster einer Entschädigungs- und einer Straßenbenutzungsvereinbarung bei Hinzukommen der Straße zu regeln (vgl. Anlage D 7: Muster einer Entschädigungs- und einer Straßenbenutzungsvereinbarung bei Hinzukommen der Straße [eingeführt mit ARS Nr. 8/1986, VkBl. 1986 S. 235]).
Die Mustervereinbarungen sollen bei Bundeswehr- oder NATO-Leitungen nach Maßgabe des Abschnitts 10.2 unmittelbar Anwendung finden.
Sie entsprechen den für Leitungen der öffentlichen Versorgung eingeführten Musterverträgen, soweit nicht Besonderheiten der Anlagen und die Personengleichheit der Verwaltungsträger Abweichungen notwendig machten.
In Fällen, in denen eine Straße zu einer bestehenden Leitung hinzukommt, die von den in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften benutzt wird, gilt folgende Besonderheit:
Leitungsrechte der ausländischen Streitkräfte sind "Liegenschaften" i. S. d. Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (Za NTS). Rechte und Pflichten des Bundes und des jeweiligen Entsendestaates im Zusammenhang mit der Benutzung dieser Liegenschaften bestimmen sich nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen (insbesondere Art. 48, 53 Za NTS).
Änderungen der danach bestehenden Rechtsverhältnisse können nur ein vernehmlich mit den betroffenen Streitkräften im Einzelfall vorgenommen werden.
Die Mustervereinbarungen können daher in Fällen des Hinzukommens einer Straße zu einer Leitung der ausländischen Streitkräfte nur Anwendung finden, wenn und soweit die betreffende Streitkraft dem zustimmt.
Die Regelungen des Vorteilsausgleichs (Nr. 5.5.2) sind auch bei Leitungen der Verteidigung anzuwenden.
10.2 Mustervereinbarungen
Die Entschädigungsvereinbarung soll in den Fällen abgeschlossen werden, in denen die Straßenbauverwaltung die Kosten der erstmaligen Anpassung einer vorhandenen Leitungsanlage an eine hinzukommende Straßenbaumaßnahme zu tragen hat, ohne dass dafür eine anderweitige vertragliche Regelung besteht. Die Vereinbarung über die weitere Straßenbenutzung soll angewendet werden in Fällen dinglicher Sicherung der Leitungsanlage oder bei Bestehen eines obligatorischen Rechts, das vergleichbar dauerhaft gegenüber der Straßenbauverwaltung wirksam ist.
Bei Änderungen von Leitungsanlagen auf Kosten der Straßenbauverwaltung (§ 2 Entschädigungsvereinbarung und § 4 Straßenbenutzungsvereinbarung) sollen auf Verlangen des Trägers der Leitungsanlage (Berechtigten) im Rahmen des rechtlich Möglichen und wirtschaftlich Vertretbaren Rechte für die Benutzung von Ersatzgrundstücken verschafft werden.
In beiden Mustervereinbarungen wurde einvernehmlich von einer Regelung der Haftung und der Haftungsfreistellung abgesehen, weil die Vereinbarungspartner einander nur nach den gesetzlichen Bestimmungen haften sollen.
Soweit bereits bestehende Vereinbarungen die weitere Straßenbenutzung in Fällen des Hinzukommens einer neuen Straße regeln, können sie auf Antrag des Berechtigten auf Vereinbarungen nach dem Muster Anlage D 7 umgestellt werden. Fehlen solche Vereinbarungen oder sonstige rechtliche Regelungen oder sind sie außer Kraft getreten, sollen Vereinbarungen nach Anlage D 7 abgeschlossen werden.
10.3 Zuständigkeit
Zuständig sind bei Leitungen der Verteidigung
Teil E
Telekommunikationslinien
1. Öffentlichrechtliche Wegenutzung (§§ 68, 69, 71 bis 77 TKG)
Die Benutzung von Bundesfernstraßen durch Telekommunikationslinien (Tk-Linien) gemäß § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), wozu auch Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Information, gehören, ist öffentlich-rechtlich geregelt, soweit es sich ausschließlich um die Nutzung des Straßenkörpers bzw. Straßengrundstücks und nicht um die Nutzung passiver Netzinfrastruktur handelt. Die Benutzung von Bundesfernstraßen für Zwecke der Telekommunikation ist kein Gemeingebrauch. § 8 Abs. 10 FStrG findet keine Anwendung.
Für die privatrechtlich ausgestaltete Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur der Bundesfernstraßen im Sinne von § 3 Nr. 17 TKG durch Tk-Linien nach den §§ 77b ff TKG gilt dagegen Nummer 2 dieses Teils der Nutzungsrichtlinien (siehe zum Begriff der passiven Netzinfrastruktur § 3 Nr. 17 TKG sowie Nummer 2 dieses Teils der Nutzungsrichtlinien; Beispiele einer passiven Netzinfrastruktur sind etwa ein Kabelschutzrohr oder ein Mobilfunkmast). Soweit es ausschließlich um die Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur der Bundesfernstraßen geht, ist damit keine Zustimmung nach § 68 TKG erforderlich.
1.1. Zustimmung der Straßenbauverwaltung
1.1.1 Grundsatz der Benutzung der Bundesfernstraßen
(§ 68 TKG)
Nach § 68 Abs. 1 TKG besteht das (öffentlich-rechtliche) Recht, eine Bundesfernstraße für die öffentlichen Zwecken dienenden Tk-Linien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Bundesfernstraße dauernd beschränkt wird. Gemäß § 68 Abs. 3 TKG entscheidet die Straßenbauverwaltung über die Mitnutzung von Bundesfernstraßen (mit Ausnahme der Mitnutzung ihrer passiven Netzinfrastruktur nach § 77d TKG) bei Verlegung, Errichtung, Änderung und Erneuerung von öffentlichen Zwecken dienenden Tk-Linien und bestimmt den Umfang der Nutzungsberechtigung im konkreten Verkehrsweg. Die Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG (Verwaltungsakt/ öffentlich-rechtlicher Vertrag) ist auch bei Anwendung des Verfahrens nach § 68 Abs. 2 Satz 2 TKG zu erteilen, wenn der Antragsteller Wegenutzungsberechtigter nach § 69 TKG ist, der Gemeingebrauch der Straße nicht dauernd beschränkt wird und die Tk-Linie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik entspricht (§ 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 TKG). Eine Tk-Linie wird in § 3 Nr. 26 TKG definiert.
Darüber hinaus ist der beantragten Verlegung von Glasfaserleitungen in geringerer Verlegetiefe als nach den Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien vorgesehen unter Berücksichtigung des aktuellen Wissensstandes grundsätzlich zuzustimmen, wenn
Eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus ist danach dann kein Ablehnungsgrund für die Verlegung in geringerer Tiefe, wenn der Antragssteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten übernimmt. Der Antragssteller muss in diesen Fällen sich verpflichten, die Kosten, die durch einen möglichen früheren Verschleiß entstehen, zu übernehmen. Entsprechendes gilt im Falle einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwands.
Die vorgenannte Regelung, wann von den Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien abgewichen werden kann, betrifft allein die Verringerung der Verlegungstiefe und damit die Möglichkeit, mittels unkonventioneller Verfahren Tk-Linien im Straßenoberbau zu verlegen. Ansonsten sind die gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der Zustimmung (Verwaltungsakt) nach § 68 Abs. 3 TKG zu beachten. Daher muss die Verlegung von Tk-Linien allen Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den anerkannten Regeln der Technik genügen.
Das Schutzniveau im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 TKG bezieht sich auf den bautechnischen Zustand, die Qualität der bestehenden Straße, die sich durch die Verlegung nicht wesentlich verschlechtern darf. Eine Verschlechterung kann z.B. darin liegen, dass bereits eine Leitung im Trenchingverfahren oder einem anderen unkonventionellen Verfahren in der Straße verlegt wurde und nun eine weitere hinzukäme.
Im Bereich der Rollspuren (befahrene Flächen der Fahrstreifen) wird regelmäßig von einer Beeinträchtigung des Schutzniveaus Verformung der Oberfläche der Straße in einer Weise ausgegangen werden können, dass dies weder für die Straße noch für die Tk-Linie hingenommen werden kann. Die Verlegung von Tk-Linien in geringerer Verlegetiefe soll vorrangig im Bereich des Geh- oder Radweges erfolgen.
Bei Beachtung der maßgeblichen Bestimmungen der einschlägigen Regelwerke (z.B. ZTV`en, DIN-Normen, RStO und der "Hinweise für die Verwendung des Trenchingverfahrens bei der Verlegung von Glasfaserkabeln in Verkehrsflächen in Asphaltbauweise (H Trenching)") ist bei einer Verlegung im Wege des Micro- oder Mini-Trenching davon auszugehen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzniveaus (§ 68 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 TKG) bzw. Erhöhung des Erhaltungsaufwandes (§ 68 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 TKG) nicht zu erwarten sind. Bei einer sonstigen Verlegung in geringerer Verlegetiefe ist vom Antragsteller unter Beachtung des Schutzniveaus der Straße und einer ingenieurfachlichen Begutachtung im Einzelfall sicherzustellen, dass eine Zerstörung des Oberbaus verhindert wird. Die vorgenannten Regelwerke gelten mit Ausnahme der Bestimmungen, welche einer Verringerung der Verlegungstiefe im Sinne des § 68 Abs. 2 TKG widersprechen. Die H Trenching gelten uneingeschränkt. Bei der untiefen Verlegung in Pflasterdecken (in der Regel im Bereich von Geh- und Radwegen) sind für das Entfernen und Wiederherstellen die Abschnitte 2.4 und 5.4 der ZTV-A-StB12 zu berücksichtigen.
Aufgrund der ingenieurmäßigen Beurteilung im Einzelfall können andere oder weitergehende Anforderungen zu stellen sein. Diese sind ggf. als Nebenbestimmungen in den Verwaltungsakt aufzunehmen.
Mit Einhaltung der gesetzlichen Kriterien nach § 68 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 TKG soll sichergestellt werden, dass die Verringerung der Verlegungstiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und einer Erhöhung des Erhaltungsaufwands führt, es sei denn, das Unternehmen trägt die entsprechenden Mehrkosten.
Wenn das Schutzniveau trotzdem wesentlich beeinträchtigt wird oder die Verlegung in geringerer Verlegetiefe zu einem erhöhten Verwaltungs-, Unterhaltungs- oder Erhaltungsaufwand führt, sind die zu erwartenden Kosten im Zustimmungsbescheid festzusetzen bzw. sind diese für zukünftige Beeinträchtigungen im Bescheid vorzubehalten. Die wesentliche Erhöhung des Erhaltungsaufwandes (z.B. frühere Deckenerneuerung oder das Erfordernis einer Handschachtung bei weiteren Arbeiten aufgrund Rücksichtnahme auf die in geringerer Verlegetiefe verlegte Leitung, Fräsarbeiten erheblichen Umfangs oder sonstige Rücksichtnahmepflichten in erheblichem Umfang) ist dabei zu berücksichtigen.
Die Abnahme der letzten Deckenerneuerung oder grundhaften Erneuerung auf der betreffenden Straße muss im Falle einer Verlegung in geringerer Tiefe nach § 68 Abs. 2 Satz 2 TKG länger als 5 Jahre zurückliegen; Mängelansprüche gemäß VOB/B dürfen somit nicht mehr bestehen. Bestehende Gewährleistungsrechte gegenüber Auftragnehmern der Straßenbauverwaltung würden nach Durchführung einer Trenchingmaßnahme oder anderen Verlegemaßnahme in geringerer Verlegetiefe erlöschen bzw. nicht mehr durchsetzbar sein. Da eine Aufteilung nach möglicher Verantwortlichkeit nicht vorgenommen werden kann, ist in den entsprechenden Fällen der Antrag unter Hinweis auf § 68 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 TKG zurückzuweisen.
§ 68 Abs. 2 Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohrsystemen in Bundesautobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.
Liegt kein vollständiger Antrag vor, ist dem Antragssteller unverzüglich mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten, bei Verlängerung der Frist gem. § 68 Abs. 3 Satz 3 innerhalb von vier Monaten, nicht vom Antragssteller vervollständigt, ist er abzulehnen, um die Zustimmungsfiktion des § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG zu vermeiden. Ein vollständiger Antrag liegt vor, wenn der Antragssteller alle entscheidungsrelevanten Informationen dargelegt hat (siehe hierzu insbesondere das Antragsmuster in Anlage E 1 der Nutzungsrichtlinien).
Für die elektronische Zustimmung bzw. elektronische Antragsstellung (§ 68 Abs. 3 TKG) gelten im Übrigen die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
Allein die Inanspruchnahme von Bundesfernstraßen für die Verlegung passiver Netzinfrastruktur (z.B. ein Leerrohr), die nicht zu öffentlichen TK-Zwecken gedacht ist und auch nicht selbst Bestandteil der Bundesfernstraße ist, in der Bundesfernstraße stellt eine Mitnutzung nach § 8 Abs. 10 FStrG dar. Ist die Inanspruchnahme für passive Netzinfrastruktur dagegen zu öffentlichen TK-Zwecken gedacht und vom Begriff der Tk-Linie nach § 3 Nr. 26 TKG umfasst, soll sie also etwa im Rahmen eines Betreibermodells für den Betrieb eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes zur Verfügung stehen, ist eine Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG erforderlich.
1.1.2 Übertragung des Wegerechts
(§ 69 TKG)
Soweit nach § 69 Abs. 1 TKG der Kreis der Nutzungsberechtigten einer bestimmten öffentlichen Infrastruktur (hier Bundesfernstraße) auf den Eigentümer erweitert worden ist, trägt dies der Entwicklung zu veränderten Betriebs- und Nutzungsstrukturen im Bereich der Telekommunikationsnetze Rechnung, wie es auch im Bereich der Versorgungsleitungen festzustellen ist. Die Zustimmung ist dem Wegenutzungsberechtigten (Betreiber oder Eigentümer öffentlicher Telekommunikationsnetze) zu erteilen, der zuerst den vollständigen Antrag stellt.
Bei der Erteilung der Zustimmung sind folgende Muster zu verwenden:
Bei der Zustimmung sind die ATB-BeStra (siehe Teil F [13]) als anerkannte Regeln der Technik zum Bestandteil des Bescheides zu machen bzw. ausdrücklich zu vereinbaren. Sie gelten sowohl für die erstmalige Verlegung als auch für die Änderung und Erneuerung von Tk-Linien. Bei der Verlegung in geringerer Verlegetiefe gilt dies bezüglich der Verlegungstiefe nicht.
1.2 Kostentragung
1.2.1 Hinzukommen der Telekommunikationslinie und ihre Änderung
Der Wegenutzungsberechtigte ist verpflichtet, sämtliche dem Unterhaltungspflichtigen der Bundesfernstraße durch die Nutzung entstehenden Kosten und Mehraufwendungen (Folgekosten gem. § 72 Abs. 3 TKG; Erschwerniskosten gem. § 71 Abs. 2 TKG) zu tragen.
1.2.2. Hinzukommen der Straße zur Tk-Linie
Beim erstmaligen Aufeinandertreffen von Tk-Linie und Bundesfernstraße im Falle des Hinzukommens der Bundesfernstraße zur Tk-Linie ist in jedem Einzelfall - auch in den Fällen des § 76 TKG - die geschützte Rechtsposition des Wegenutzungsberechtigten zu prüfen.
1.2.3 Sonderfälle
1.2.3.1 Bei Änderung oder Beseitigung von Tk-Linien kommt § 72 TKG auch in Fällen der Drittveranlassung zur Anwendung (BVerwG, Urteil vom 01.07.1999, Az.: 4 a 27/98).
1.2.3.2. Wenn infolge einer Straßenänderung sowohl eine in der Bundesfernstraße verlegte Versorgungsleitung als auch eine Tk-Linie durch eine einheitliche Baumaßnahme geändert werden, werden die Kosten der Gesamtmaßnahme in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem sie bei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinander stehen würden.
1.2.3.3. Sobald und solange Fernmelde- und Steuerkabel der VU auch vom Wegenutzungsberechtigten im Sinne von § 69 Abs. 1 i. V. m. § 68 Abs. 1 TKG für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit genutzt werden, gelten für das Straßennutzungsrecht der Kabel ausschließlich die §§ 68 ff. TKG. Die Nutzungsänderung und die hierdurch herbeigeführte Änderung der Funktionsherrschaft werden der zuständigen Straßenbauverwaltung vorher bzw. unverzüglich schriftlich vom bisherigen Vertragspartner angezeigt.
Wird ein Fernmelde- und Steuerkabel nicht mehr von einem Wegenutzungsberechtigten im Sinne von § 69 Abs. 1 i. V. m. § 68 Abs. 1 TKG genutzt, wird dieses Kabel wieder als Zubehör zu den Versorgungsleitungen in die vertraglichen Mitnutzungsregelungen ( RaV, MuV, GegV) einbezogen, wenn es vom VU ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Auch diese Nutzungsänderung wird der zuständigen Straßenbauverwaltung vom VU vorher bzw. unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
Für die Anzeige ist in allen Fällen das Formblatt der Anlage E 3 zu verwenden. Die vollständige oder teilweise Nutzung einer Tk-Linie eines Wegenutzungsberechtigten im Sinne von § 69 Abs. 1 i. V. m. § 68 Abs. 1 TKG für Steuerzwecke eines Versorgungsunternehmens führt nicht zur Behandlung als Versorgungsleitung.
1.2.3.4 Gemäß § 73 Abs. 1 TKG hat der Wegenutzungsberechtigte die Baumpflanzungen auf und an Verkehrswegen nach Möglichkeit zu schonen und auf ihr Wachstum Rücksicht zu nehmen. Dies trifft insbesondere auch auf Bauarbeiten des Nutzungsberechtigten im Havariefall zu. Der Wegenutzungsberechtigte hat dem Wegebaulastträger die Durchführung der Störungsbeseitigung anzuzeigen und die fachgerechte Schließung der Baustelle abnehmen zu lassen. Hierüber ist ein Dokument zu erstellen.
Nach § 73 Abs. 3 TKG hat der Wegenutzungsberechtigte die entstandenen Schäden am Baumbestand verschuldensunabhängig zu ersetzen. Dies ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Wegebaulastträgers.
1.3. Durchführung
Die Umlegung von Tk-Linien infolge von Straßenbaumaßnahmen ist immer vom Tk-Unternehmen durchzuführen. § 72 TKG lässt es nicht zu, dass der Verkehrswegeunterhaltungspflichtige in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) anstelle des Nutzungsberechtigten die gebotenen Arbeiten an der Telekommunikationslinie bewirkt (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2003, Az.: 6 B 22/03).
1.4. Sonderfall der Errichtung von Mobilfunkanlagen, Fernspeiseeinrichtungen und DSLAMS auf Bundesfernstraßen
Durch die am 10.11.2016 erfolgte Änderung des TKG (BGBl. I 2016, 2473) umfasst der Begriff der Telekommunikationslinien gem. § 3 Nr. 26 TKG nun auch Fernspeiseeinrichtungen, DSLAMS (Digital Subscriber Line Access Multiplexer - DSL-Vermittlungsstellen) und Mobilfunkantennen (siehe hierzu auch die BT-Drs. 18/8332). Die Errichtung von Mobilfunkantennen, Fernspeiseeinrichtungen oder DSLAMS durch Dritte auf öffentlichen Verkehrswegen richtet sich somit nicht mehr wie bisher nach § 8 Abs. 10 FStrG, sondern bedarf einer Zustimmung der Straßenbaubehörde gem. § 68 Abs. 3 TKG.
Bei der Erteilung der Zustimmung sind folgende Muster zu verwenden:
Die Mitnutzung eines Mobilfunkmasten der Straßenbauverwaltung (passive Netzinfrastruktur einer öffentlichen Straße gemäß § 3 Nr. 17b TKG) richtet sich demgegenüber nach § 77d TKG.
Vor dem 10.11.2016 nach § 8 Abs. 10 FStrG abgeschlossene Nutzungsverträge mit Mobilfunkunternehmen bleiben wirksam. Sie sind jedoch auf Antrag des jeweiligen Mobilfunkunternehmens wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Stichwort: andere Entgeltmaßstäbe) kündbar bzw. in das neue Recht zu überführen. Falls keine Anträge auf Überleitung gestellt werden, gelten die bestehenden Nutzungsverträge fort.
2. Privatrechtliche Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur der Bundesfernstraßen
(§§ 77b ff TKG)
Die Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur der Bundesfernstraßen im Sinne des TKG ist in den §§ 77b ff TKG geregelt. Hinsichtlich der Definition passiver Netzinfrastruktur wird auf § 3 Nr. 17b TKG verwiesen. Passive Netzinfrastruktur sind gem. § 3 Nr. 17b TKG Komponenten eines Netzes (Bundesfernstraße ist ein solches Netz im Sinne des TKG), die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden. Hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle. Kabel und unbeschaltete Glasfaserkabel sind danach ausdrücklich keine passiven Netzinfrastrukturen.
Die übrigen in § 3 Nr. 17b TKG aufgeführten Komponenten sind dagegen grundsätzlich nutzbar; es bedarf einer Entscheidung im Einzelfall, ob sie zur Verfügung gestellt werden können oder nicht. Der Begriff der passiven Netzinfrastruktur umfasst dabei ausdrücklich auch Mobilfunkmasten.
Zur Abgrenzung der privatrechtlichen Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur der Bundesfernstraßen (§§ 77b ff TKG) zur öffentlich-rechtlichen Wegenutzung nach den §§ 68, 69 TKG siehe Nummer 1 dieses Teils der Nutzungsrichtlinien.
Eigentümer und Betreiber öffentlicher TK-Netze benötigen im Rahmen der Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 77b ff TKG keine Nutzungsberechtigung nach § 69 TKG. Es genügt, wenn Betreiber gemäß § 6 TKG bei der Bundesnetzagentur registriert sind.
2.1. Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen der Bundesfernstraße
(§§ 77d und g TKG, ggf. i. V. m. § 70 Abs. 2 TKG)
Den Betreibern oder Eigentümern öffentlicher Telekommunikationsnetze wird nach § 77d Abs. 1 Satz 1 TKG die Mitnutzung der passiven Netzinfrastruktur einer Bundesfernstraße mit Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags gestattet, wenn sie zum Zwecke des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze erfolgt (mindestens 50 Mbit/s gemäß § 3 Nr. 7a TKG). Entsprechendes gilt nach § 77d Abs. 1 TKG in Verbindung mit § 70 Abs. 2 TKG, wenn der Antragssteller nachweist, dass die Ausübung einer Nutzungsberechtigung nach § 68 TKG für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist. Im Fall des § 70 Abs. 2 TKG kann die Mitnutzung auch zu anderen Zwecken als dem Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze erfolgen.
Die Mitnutzung ist so auszuüben, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgeschlossen werden kann. Verkehrsbeeinträchtigungen sind soweit wie möglich zu vermeiden. Die Mitnutzung bezieht sich auf bereits vorhandene passive Netzinfrastruktur, deren freie Kapazität hierfür zur Verfügung steht (insbesondere unter Beachtung des eigenen Betriebs und der Sicherheitsreserven). Bei der Mitnutzung des Raumes im Rohr ist durch vom Mitnutzer einzubringende Rohrteiler oder in anderer Weise (z.B. Einblasen von zusätzlichen Speedpipes zur Nutzung für die Straßenbauverwaltung) sicherzustellen, dass weitere Nutzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht verhindert werden. Für den Fall einer künftigen Bedarfserweiterung auf Seiten der Straßenbauverwaltung hat sich der Netzbetreiber zu verpflichten, seine Leitungen sofern sie dem Bedarf der Straßenbauverwaltung entgegenstehen entschädigungslos zu entfernen. Hierüber ist der Betreiber im Regelfall spätestens 3 Jahre, unter Berücksichtigung des außerordentlichen Kündigungsrechts wegen den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, vor Realisierung der geplanten Maßnahme der Straßenbauverwaltung in Kenntnis zu setzen.
Von der Mitnutzung ausgeschlossen sind Netzzugangspunkte der Straßenbauverwaltung, insbesondere Schaltkästen, unabhängig davon, ob sich diese innerhalb oder außerhalb von Gebäuden befinden.
Die Erhebung eines Entgeltes für die Mitnutzung der passiven Netzinfrastruktur der Bundesfernstraße bzw. die Mitnutzung von Teilen davon setzt eine entsprechende Vereinbarung nach § 77d Abs. 2 Nr. 1 TKG voraus. Die Höhe des Entgeltes umfasst zwar nicht die Herstellungs- oder Verlegungskosten der Anlage, aber alle durch die Mitnutzung entstehenden Kosten (siehe hierzu § 77n Abs. 2 TKG). Dazu zählen auch die Kosten der Antragsbearbeitung sowie der Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine Mitnutzung in Frage kommen kann. Die im Rahmen der Antragsbearbeitung bis zum Beginn der Mitnutzung der Straßenbauverwaltung entstehenden Kosten sind entsprechend dem tatsächlich entstandenen Aufwand abzurechnen.
Im Sinne einer größtmöglichen Kostentransparenz für die Betreiber sowie einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands ist ein einmaliges pauschaliertes Entgelt für die Mitnutzung (nach Verlegung für die Dauer der Mitnutzung) zu vereinbaren. Als kostendeckend im Sinne von § 77d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 TKG i. V. m. § 77n Abs. 2 Sätze 1 und 2 TKG darf bei der Mitnutzung von Schutzrohren, die zu Zwecken des Betriebs der Straßenbauverwaltung errichtet wurden, in der Regel ein Betrag von 1,00 Euro je lfd. m Schutzrohr in eigenen Anlagen der Straßenbauverwaltung angesehen werden.
Bei der Mitnutzung von Antennenmasten sind die durch die Mitnutzung entstehenden Kosten im konkreten Einzelfall zu ermitteln und zugrunde zu legen.
In dem Vertragsangebot ist gemäß § 77d Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 TKG zudem zu vereinbaren, dass der Antragsteller eine angemessene Sicherheit leistet, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass künftige Ansprüche der Straßenbauverwaltung sich ohne entsprechende Sicherheit nicht mehr durchsetzen lassen. Als angemessen und ausreichend darf bei der Mitnutzung von Schutzrohren, die zu betrieblichen Zwecken der Straßenbauverwaltung errichtet wurden, in der Regel eine Sicherheit in Höhe von 1,00 Euro je lfd. m Schutzrohr in eigenen Anlagen der Straßenbauverwaltung angesehen werden.
Bei der Einräumung des Nutzungsrechts sind folgende Muster zu verwenden:
Das Angebot auf Abschluss eines Mitnutzungsvertrags nach § 77d Abs. 2 TKG ist dem Antragssteller innerhalb von 2 Monaten zu unterbreiten. Gibt die Straßenbauverwaltung innerhalb der vorgenannten Frist kein Angebot zur Mitnutzung ab oder kommt keine Einigung über die Bedingungen der Mitnutzung zustande, so kann jede Partei nach § 77n Abs. 1 S. 1 TKG eine Entscheidung durch die Bundesnetzagentur als Streitbeilegungsstelle beantragen. Nach § 77d Abs. 2 TKG geschlossene Mitnutzungsverträge haben die zuständigen Straßenbaubehörden gemäß § 77d Abs. 4 TKG zudem innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben.
Für die elektronische Antragsstellung (§ 77l Abs. 1 TKG) gelten im Übrigen die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
Die zusätzliche Errichtung weiterer Anlagen außerhalb der passiven Netzinfrastrukturen (z.B. Schachtanlagen, Kabelanlagen) unterliegt nicht den Regelungen des § 77d TKG. Für diese Anlagen ist ggf. ein Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach § 68 Abs. 3 TKG (Anlage E 1) zu stellen.
2.2. Informationen über passive Netzinfrastrukturen
(§ 77b TKG)
Die Straßenbauverwaltung ist nach § 77b TKG verpflichtet, auf Antrag Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze für Zwecke des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze bestimmte Informationen über die passive Netzinfrastruktur der Bundesfernstraßen zu erteilen. Die Informationspflicht der Straßenbauverwaltung bezieht sich nur auf passive Netzinfrastruktur, welche Bestandteil der jeweils betroffenen Bundesfernstraße ist; hierzu zählt etwa ein von der Straßenbauverwaltung zu betrieblichen Zwecken genutztes Kabelschutzrohr in der Bundesfernstraße. Die Straßenbauverwaltung muss dagegen keine Informationen über passive Netzinfrastrukturen Dritter erteilen, wie beispielsweise solche, die aufgrund eines Wegerechts in der Bundesfernstraße verlegt sind (z.B. keine Informationspflicht bezüglich Gasleitungen eines Versorgungsunternehmens, die in der Straße verlegt sind). Die Straßenbauverwaltung ist zudem nach bestem Wissen und Gewissen nur zur Erteilung solcher Informationen verpflichtet, die ihr vorliegen; ein bestimmtes Datenformat kann nicht verlangt werden.
Der Antrag kann unter anderem ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
Zur Minimierung des bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen über vorhandene passive Netzinfrastrukturen entstehenden Verwaltungsaufwands können die in § 77b Abs. 3 TKG vorgeschriebenen Mindestinformationen über eigene passive Netzinfrastrukturen der Bundesfernstraßen gem. § 77b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 77a Abs. 1 TKG der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt werden, so dass anschließend bei Auskunftsersuchen auf die Bundesnetzagentur als Auskunftsstelle verwiesen werden kann (§ 77b Abs. 5 Satz 1 TKG). Dies setzt jedoch voraus, dass die Bundesnetzagentur stets über aktuelle und vollständige Mindestinformationen verfügt.
Unabhängig von der fakultativen Übermittlung der nach § 77b TKG Abs. 3 TKG genannten Mindestinformationen über eigene passive Netzinfrastrukturen der Bundesfernstraßen besteht ggf. eine Informations- und Mitteilungspflicht der Straßenbauverwaltung an die Bundesnetzagentur nach § 77a TKG, die jedoch - da nicht unmittelbar Mitnutzungsrechte Dritter betreffend - nicht Gegenstand der vorliegenden Nutzungsrichtlinien ist.
Für die elektronische Antragstellung (§ 77l Abs. 1 TKG) gelten im Übrigen die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
2.3. Vor-Ort-Untersuchung
(§ 77c TKG)
Nach § 77c TKG ist die Straßenbauverwaltung verpflichtet, Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Antrag Vor-Ort-Untersuchungen der passiven Netzinfrastruktur der Bundesfernstraße zu gewähren. Voraussetzung ist, dass der Antrag für die Straßenbauverwaltung zumutbar ist. Dies ist nach § 77c Abs. 2 Satz 2 TKG insbesondere dann der Fall, wenn die Untersuchung für eine gemeinsame Nutzung passiver Netzinfrastrukturen (z.B. nach § 77d TKG) oder die Koordinierung von Bauarbeiten (siehe hierzu § 77i Abs. 1 TKG) erforderlich ist. Der Antrag kann nach § 77c Abs. 3 TKG unter anderem abgelehnt werden, wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass a) durch die Vor-Ort-Untersuchung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder b) die Verkehrssicherheit gefährdet wird oder c) von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur (Kritische Infrastruktur sind gemäß Anhang 7 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastruktur nach dem BSI-Gesetz vom 22.04.2016 (BGBl. I S. 958), die durch Art. 1 der Verordnung vom 21.06.2017 (BGBl. I S. 1903) geändert worden ist, insbesondere Verkehrsssteuerungs - und Leitsysteme für das Netz der Bundesautobahnen, wobei Verkehrssteuerungs- und Leitsystem eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen, der Betriebstechnik sowie der Telekommunikationsnetze ist), insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen. In diesen vorgenannten Fällen ist regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge einer Antragsablehnung auszugehen. Verkehrsbeeinträchtigungen sind soweit wie möglich zu vermeiden (Erfordernis einer Interessenabwägung mit dem Informationsbedürfnis des Antragstellers - entsprechendes gilt auch für entgegenstehende betriebliche Belange der Straßenbauverwaltung). Der Antrag auf Vor-Ort-Untersuchung kann auch abgelehnt werden, wenn bereits bei der Informationsanfrage konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine spätere Mitnutzung der passiven Netzinfrastruktur oder eine Koordinierung von Bauarbeiten von vornherein ausgeschlossen ist.
Mit dem Antragssteller ist im Regelfall zu vereinbaren, dass dieser die Untersuchungen auf eigene Kosten durch ein geeignetes Fachunternehmen vornehmen lässt und dieser der Straßenbauverwaltung die ihr entstehenden Kosten gem. § 77c Abs. 4 TKG ersetzt. Die nach § 77c Abs. 4 TKG der Straßenbauverwaltung entstehenden Kosten sind vor Durchführung der Leistungen zu ermitteln und ihr Ersatz einschließlich der Kosten für die Überwachung der Arbeiten des Antragsstellers dem Antragssteller vertraglich aufzuerlegen. Dabei können eigene Erfahrungswerte oder entsprechende Ausschreibungen bezüglich Leistungen Dritter zur Ermittlung der angemessenen Kosten herangezogen werden.
Die technischen Vorschriften des Straßenbaus und -betriebs sind einzuhalten. Die Straßenbauverwaltung hat die Arbeiten zu überwachen.
Zumutbaren Anträgen ist innerhalb eines Monats ab dem Tag des Antragseingangs zu entsprechen. Hierüber kann ein Vertrag geschlossen werden. Nach Fristablauf kann eine Entscheidung der Beschlusskammer der Streitbeilegungsstelle beantragt werden (§ 77n Abs. 4 TKG).
Für die elektronische Antragstellung (§ 77l Abs. 1 TKG) gelten im Übrigen die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
3. Verpflichtung der Straßenbauverwaltung zur Mitverlegung passiver Netzinfrastruktur
(§ 77i Abs. 7 Satz 1 TKG)
Die Straßenbauverwaltung hat gem. § 77i Abs. 7 S. 1 TKG bei Bauarbeiten, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet, sicherzustellen, dass geeignete passive Netzinfrastrukturen, ausgestattet mit Glasfaserkabeln,bedarfsgerecht mit zu verlegen sind, um den späteren Betrieb eines digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes durch private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zu ermöglichen. Bei Bundesfernstraßenbaumaßnahmen mit einer anfänglich geplanten Dauer von mehr als acht Wochen ist grundsätzlich von einem Bedarf auszugehen, sofern nicht offensichtlich gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen. Für einen Zeitraum von zunächst 5 Jahren ab Inkrafttreten des DigiNetzG sind daher grundsätzlich bei allen Straßenbaumaßnahmen im Zuge von Bundesfernstraßen, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen überschreitet, ab einer Trassenlänge von über 1.000 Metern Kabelschutzrohre, ausgestattet mit Glasfaserkabeln, mit zu verlegen, soweit die jeweiligen Straßenbaumaßnahmen hierfür nicht offensichtlich ungeeignet bzw. digitale Hochgeschwindigkeitsnetze nicht bereits offensichtlich in ausreichender Kapazität (Abdeckung von mindestens 95 % der Haushalte mit mindestens 50 Mbit/s ausweislich des Breitbandatlasses des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, dabei ist jedoch auch die Fernleitungsfunktion der überörtlichen Trassen zu berücksichtigen) vorhanden sind oder sich nicht ein Privater zur bedarfsgerechten Mitverlegung verpflichtet hat (siehe diesbezüglich auch die entsprechenden Mitteilungspflichten im Hinblick auf die Koordinierung von Bauarbeiten unter Ziffer 4.1 Absatz 5 der Nutzungsrichtlinien). Offensichtlich ungeeignet sind grundsätzlich insbesondere Instandsetzungsarbeiten an Brücken ohne Erneuerung der Brückenkappen und ohne Ersatz der Brücke bzw. ihres Überbaus.
4. Koordinierung von Bauarbeiten
4.1. Verpflichtung der Straßenbauverwaltung zur Koordinierung von Bauarbeiten
(§ 77i Abs. 1 bis 5 TKG)
Häufig besteht ein Interesse von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze bei Gelegenheit einer Straßenbaumaßnahme zu errichten oder zu erneuern, ohne dass die Komponenten als Folge der Straßenbaumaßnahme geändert oder gesichert werden müssten. Der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze erspart hierbei eigene Aufbruchs- und Wiederherstellungskosten. Es ist deshalb gerechtfertigt, den Eigentümer oder Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes in diesem Fall an den Kosten angemessen zu beteiligen. Zudem können Beeinträchtigungen für Anlieger und Verkehrsteilnehmer durch aufeinanderfolgende oder parallele Bauarbeiten im Ausbaugebiet durch Koordinierung der Bauarbeiten minimiert werden.
Die Straßenbauverwaltung muss gem. § 77i Abs. 3 S. 1 TKG zumutbaren Anträgen von Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Abschluss einer Vereinbarung zur Koordinierung von Bauarbeiten in transparenter (d. h. anschaulich, nachvollziehbar) und diskriminierungsfreier (d. h. Gleichbehandlung aller Antragssteller) Weise innerhalb eines Monats (§ 77n Abs. 5 S. 1 TKG, nach Ablauf von einem Monat besteht die Möglichkeit, die Bundesnetzagentur als nationale Streitbeilegungsstelle anzurufen) stattgeben. Die Verpflichtung erstreckt sich gem. § 77i Abs. 2 S. 2 TKG auf die Errichtung von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (§ 3 Nr. 7a TKG). Im Antrag sind Art und Umfang der zu koordinierenden Bauarbeiten und die zu errichtenden Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zu benennen.
Zumutbar sind Anträge nach § 77i Abs. 3 S. 2 insbesondere, sofern
Geringfügig im Sinne von § 77i Abs. 3 S. 2 Nr. 1 TKG bedeutet eine zeitliche Verzögerung der Planung bzw. Mehraufwendungen für die Bearbeitung des Koordinierungsantrags (Planungskosten) um bzw. von in der Regel höchstens 5 %.
Gemäß § 77i Abs. Satz 2 Nr. 3 TKG ist der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens können Anträge, sofern möglich, während der Durchführung dieses Verfahrens gestellt werden (vgl. die Begründung in BT-Drs. 18/8332 S. 51). Dies gilt entsprechend für eine Plangenehmigung. Sofern sich durch die Beantragung keine Betroffenheiten Dritter ergeben, welche im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu berücksichtigen sind, ist der Antrag beim Vorhabenträger, sonst bei der zuständigen Planfeststellungs- bzw. -genehmigungsbehörde (nachrichtliche in Kenntnissetzung des Vorhabenträgers der Straßenbaumaßnahme) zu stellen. In Anbetracht der Tatsache, dass Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung nach § 17c Nr. 1 FStrG eine Geltungsdauer von 10 Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Möglichkeit zur Verlängerung um weitere fünf Jahre haben, ist es sachgerecht, entsprechend der bisherigen Praxis vor Beginn einer Straßenbaumaßnahme mit einer anfänglich geplanten Dauer von mehr als acht Wochen, die Baumaßnahme mit angemessener Fristsetzung öffentlich bekannt zu machen, um Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze Gelegenheit zu geben, der Straßenbauverwaltung mitzuteilen, wenn sie ein Interesse daran haben, Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze mit zu verlegen bzw. zu erneuern, und einen entsprechenden Koordinierungsantrag zu stellen.. Der Ablauf der gesetzten Frist muss vor der Ausschreibung liegen. Der jeweils spätere Zeitpunkt (Fristablauf bzw. § 77i Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 TKG) ist sodann dafür entscheidend, ob ein Antrag auf Koordinierung rechtzeitig erfolgt ist. § 77i Abs. 1 bis 5 TKG betrifft nicht den Fall, dass während der Bauausführung oder der Vergabe ein Antrag auf Koordinierung der Bauarbeiten gestellt wird. In diesem Fall ist eine Koordinierung außerhalb des § 77i TKG zu vereinbaren.
Die Ablehnungsgründe sind abschließend in § 77i Abs. 5 TKG aufgeführt. Danach kann der Antrag u. a. ganz oder teilweise abgelehnt werden, soweit der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes zur Koordinierung der Bauarbeiten unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen, oder von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind, die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind (Kritische Infrastruktur sind gemäß Anhang 7 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastruktur nach dem BSI-Gesetz vom 22.04.2016 (BGBl. I S. 958), die durch Art. 1 der Verordnung vom 21.06.2017 (BGBl. I S. 1903) geändert worden ist, insbesondere Verkehrsssteuerungs- und Leitsysteme für das Netz der Bundesautobahnen, wobei Verkehrssteuerungs- und Leitsystem eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen, der Betriebstechnik sowie der Telekommunikationsnetze ist).
Die Bundesnetzagentur wird gem. § 77i Abs. 4 TKG Grundsätze zur Umlage der bei der Koordinierung von Bauarbeiten entstehenden Kosten veröffentlichen. Bis dahin ist in die Vereinbarung nach § 77i Abs. 1 TKG (siehe im Übrigen - mit Ausnahme der Kostenregelung - Anlage D 8 ; Muster einer Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung von Arbeiten an Straßen und Ver- und Entsorgungsleitungen/ Telekommunikationsleitungen) die Regelung aufzunehmen, dass die Umlage dieser Kosten nach Maßgabe der zukünftigen Grundsätze der Bundesnetzagentur gesondert vereinbart wird.
Für die elektronische Antragstellung (§ 77l Abs. 1 TKG) gelten im Übrigen die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
4.2. Auskunftspflicht der Straßenbauverwaltung über Bauarbeiten an Bundesfernstraßen
(§ 77h TKG)
In bestimmten Fällen ist die Straßenbauverwaltung verpflichtet, auf entsprechenden Antrag Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze Informationen über geplante oder laufende Bauarbeiten betreffend Bundesfernstraßen zu erteilen, um eine Koordinierung dieser Bauarbeiten mit Bauarbeiten zum Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zu ermöglichen. Der Antrag der Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze muss erkennen lassen, in welchem Gebiet der Einbau von Komponenten digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze vorgesehen ist. Die beantragten Informationen hat die Straßenbauverwaltung dem Antragsteller nach § 77h Abs. 2 Satz 1 TKG innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag des Antrageingang unter verhältnismäßigen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu erteilen. Innerhalb derselben Frist sind die erteilten Informationen auch der Bundesnetzagentur als zentraler Informationsstelle zu übermitteln (§ 77h Abs. 6 TKG).
Mitzuteilen sind ausschließlich Bauarbeiten an passiven Netzinfrastrukturen der Bundesfernstraßen, für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde oder ein Genehmigungsverfahren anhängig ist oder innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Antrags auf Erteilung der Informationen ein Antrag auf Genehmigung der Bauarbeiten vorgesehen ist, und zwar konkret:
Die Ablehnungsgründe sind abschließend in § 77h Abs. 4 aufgeführt. Danach kann die Straßenbauverwaltung den Antrag unter anderem ablehnen, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder die Verkehrssicherheit oder die Integrität der Bundesfernstraße durch Erteilung der Informationen gefährdet ist oder Bauarbeiten betroffen sind, deren anfänglich geplante Dauer acht Wochen nicht überschreitet, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (siehe hierzu § 77m TKG) entgegenstehen, die Koordinierung von Bauarbeiten unzumutbar ist (siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer 4.1) oder ein Versagungsgrund für eine Koordinierung von Bauarbeiten nach § 77i Abs. 5 TKG vorliegt (siehe hierzu ebenfalls die Ausführungen unter Ziffer 4.1). Sie kann den Antrag auch dann ablehnen, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem Antrag Teile einer kritischen Infrastruktur, insbesondere deren Informationstechnik, betroffen sind ((Kritische Infrastruktur sind gemäß Anhang 7 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastruktur nach dem BSI-Gesetz vom 22.04.2016 (BGBl. I S. 958), die durch Art. 1 der Verordnung vom 21.06.2017 (BGBl. I S. 1903) geändert worden ist, insbesondere Verkehrsssteuerungs- und Leitsysteme für das Netz der Bundesautobahnen, wobei Verkehrssteuerungs- und Leitsystem eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen, der Betriebstechnik sowie der Telekommunikationsnetze ist), die nachweislich besonders schutzbedürftig und für die Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur maßgeblich sind, und der Betreiber des öffentlichen Versorgungsnetzes bei Erteilung der Informationen unverhältnismäßige Maßnahmen ergreifen müsste, um die ihm durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegten Schutzpflichten zu erfüllen.
Zur Minimierung des bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen über laufende oder geplante Bauarbeiten entstehenden Verwaltungsaufwands können bei entsprechender Datenqualität die in § 77h Abs. 3 TKG vorgeschriebenen Informationen über laufende und geplante Bauarbeiten gem. § 77h Abs. 5 Nr. 2 TKG der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellt werden, so dass anschließend bei Auskunftsersuchen auf die Bundesnetzagentur als Auskunftsstelle verwiesen werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die Bundesnetzagentur stets über aktuelle und vollständige Mindestinformationen verfügt.
Für die elektronische Antragstellung (§ 77l Abs. 1 TKG) gelten im Übrigen die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
5. Planfeststellung
In der Planfeststellung für die Straßenbaumaßnahme wird darüber entschieden, ob und wie Tk-Linien geändert (z.B. verlegt, gesichert) oder beseitigt werden, vgl. Nr. 32 Abs. 1 der Planfeststellungsrichtlinien 2015 - PlafeR 15 (ARS Nr. 10/2015; VkBl. Dok. Nr. B 5001 Vers. 06/15). Die Entscheidung erstreckt sich anders als bei den Versorgungsleitungen auch auf die Kosten. Besonderheiten gelten für Tk-Linien, soweit diese passive Netzinfrastrukturen nach § 77d TKG mitnutzen. Diesbezüglich gelten die Ausführungen für Versorgungsleitungen nach Nr. 33 Abs. 1 der Planfeststellungsrichtlinien 2015 entsprechend, da es sich hierbei anders als beim öffentlich-rechtlichen Wegerecht nicht um eine Sondernutzung, sondern - wie bei Versorgungsleitungen - um eine privatrechtliche Mitnutzung handelt.
6. Anbaurecht
Siehe hierzu Nr. 7 in Teil D.
Teil F
Technische Bestimmungen, Normen und sonstige Regelwerke
[1] Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, "Richtlinien für den Entwurf, die konstruktive Ausbildung und Ausstattung von Ingenieurbauten (RE-ING), zu beziehen als Loseblatt-Sammlung auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Straßenwesen (www.bast.de; unter folgendem Pfad zum kostenlosen Download: Brücken- und Ingenieurbau/ Publikationen/ Regelwerke Brücken- und Ingenieurbau).
[2] DIN 1998, Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen, Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.
[3] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau" (ZTVE-StB), zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln.
[4] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen im Straßenbau" (ZTV AStB), zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln.
[5] Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA), zu beziehen über den Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str. 39, 44139 Dortmund.
[6] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, "Richtlinien für die Anlage von Straßen" (RAS), Teil: Landschaftspflege (RAS-LP), Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen (RAS-LP 4), zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln.
[7] Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung, Landschaftsbau e. V. "Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflegearbeiten im Straßenbau" (ZTV Baum-StB), zu beziehen über die Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung, Landschaftsbau e. V., Friedensplatz 4, 53111 Bonn.
[8] DWa Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. und DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V., Arbeitsblatt DWA-a 125/GW 304, "Rohrvortrieb und verwandte Verfahren", zu beziehen über die DWA, Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef.
[9] Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, "Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme" (RPS), zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln.
[10] Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, "Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau" (RAP Stra), zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln.
[12] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln.
[13] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, "Begriffsbestimmungen, Teil: Straßenbautechnik", "Teil: Verkehrsplanung, Straßenentwurf und Straßenbetrieb", zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln.
[14] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, "Allgemeine technische Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien", (ATB-BeStra), zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln.
[15] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, "Richtlinien für die Anlage von Autobahnen" (RAA), zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln.
[16] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, "Richtlinien für die Anlage von Landstraßen" (RAL), zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln.
[17] DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V., "1.Beiblatt über Bundesfernstraßen und Versorgungsleitungen im DVGW-Arbeitsblatt GW 304:2008-12 Rohrvortrieb und verwandte Verfahren (DVGW-Arbeitsblatt GW 304-B1(A)2012)", zu beziehen über den DVGW, Josef-Wirmer-Str. 1-3, 53123 Bonn.
[18] Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, "Hinweise für die Verwendung des Trenchingverfahrens bei der Verlegung von Glasfaserkabeln in Verkehrsflächen in Asphaltbauweise" (H Trenching), zu beziehen über den FGSV Verlag, Wesselinger Str. 17, 50999 Köln.
| Anhang |
| Sondernutzungserlaubnis Allgemeines Muster |
Anlage B 1 |
| ........................................... (Dienststelle) Az.: |
den, |
Sondernutzungserlaubnis
Herr/Frau/Firma ..................................... .....................................in ..................................... wird hiermit auf Grund des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452) nach Maßgabe der nachstehenden allgemeinen und den in der Anlage beigefügten technischen Bestimmungen 3 die Erlaubnis erteilt,
.........................................................................................................................................
.........................................................................................................................................
........................................................................................................................................
1. Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich gilt bis .....................................
Von ihr kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie in allen Teilen unanfechtbar geworden ist.
2. Die Erlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer. Die Ausübung der Sondernutzung durch Dritte bedarf der Zustimmung der Straßenbauverwaltung.
3. Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr binnen ......... Monaten kein Gebrauch gemacht wird.
4. Alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung der Sondernutzung sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden sind der Straßenbauverwaltung zu ersetzen. Hierfür ist bis ... eine Sicherheit in Höhe von ......... Euro zu leisten. 4
5. Von allen Ansprüchen Dritter, die infolge der Benutzung oder der Herstellung, des Bestehens, der Unterhaltung, der Änderung oder Beseitigung der Anlage gegen die Straßenbauverwaltung oder gegen einen für diese tätigen Bediensteten geltend gemacht werden, hat der Erlaubnisnehmer die Straßenbauverwaltung und den betroffenen Bediensteten freizustellen, es sei denn, dass diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6. Ist für die Ausführung der Anlage eine behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder dergl. nach anderen Vorschriften oder eine privatrechtliche Zustimmung Dritter erforderlich, so hat sie der Erlaubnisnehmer einzuholen.
Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der Erlaubnisnehmer insbesondere zu erkundigen, ob im Bereich der Anlage Kabel, Versorgungsleitungen und dergl. verlegt sind.
7. Der Beginn der Bauarbeiten ist der Straßenbauverwaltung rechtzeitig anzuzeigen.
8. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Der Erlaubnisnehmer hat alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Baustellen sind abzusperren und zu kennzeichnen. Hierzu wird auf § 45 Abs. 6 StVO verwiesen.
9. Die Beendigung der Bauarbeiten ist anzuzeigen.
10. Vor jeder Änderung der Anlage ist die Zustimmung der Straßenbauverwaltung einzuholen.
11. Erlischt die Erlaubnis durch Widerruf oder aus einem sonstigen Grunde, so ist die Anlage zu beseitigen und die Straße wieder ordnungsgemäß herzustellen. Den Weisungen der Straßenbauverwaltung ist hierbei Folge zu leisten.
12. Der Erlaubnisnehmer wird auf folgende Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes hingewiesen:
§ 8aAbs. 2a
Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlage auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
§ 8 Abs. 7a
Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
§ 8 Abs. 8
Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf 5 oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
13. Für diese Sondernutzung wird nach Maßgabe der Verordnung vom..................................... 6 eine jährliche/monatliche/wöchentliche/tägliche/einmalige Gebühr von ......... Euro festgesetzt. Eine Neufestsetzung bei Änderung des Gebührensatzes oder -rahmens bleibt vorbehalten.
Für den laufenden Zeitraum ist ein Betrag von ......... Euro zu zahlen.
Der erstmalige einmalige Betrag ist sofort fällig.
Die folgenden Beträge sind jeweils bis zum zu zahlen.
14. Für die Erteilung der Erlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von ......... Euro erhoben. An Auslagen sind ......... Euro zu erstatten.
15. Alle Zahlungen sind auf das Konto Nr.: ..................................... BLZ: ..................................... bei der ..................................... in ..................................... zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung
.........................................................................
(Unterschrift der Behörde
Unter Verzicht auf Rechtsbehelf anerkannt:
....................................., den
..........................................................................
(Unterschrift des Erlaubnisnehmers)
______
1) Ein Vorteilsausgleich bei den durch die Straßenbaumaßnahmen veranlassten Kosten bleibt unberührt.
2) Anhaltspunkte dafür, dass der geänderte Teil der Anlage bei der nächstfälligen Erneuerung der Anlage ausgespart werden kann, sind
3) Nichtzutreffendes ist in den nachstehenden allgemeinen Bestimmungen zu streichen.
4) Falls entbehrlich, ist dieser Satz zu streichen.
5) Gilt für Erlaubnisse mit Widerrufsvorbehalt.
6) Hier ist die gemäß § 8 Abs. 3 FStrG erlassene landesrechtliche Gebührenordnung einzusetzen.
| Muster einer Sondernutzungserlaubnis für Zufahrten/Zugänge außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrt | Anlage B 2 |
| ........................................... .................... (Dienststelle) Az.: |
den, |
Sondernutzungserlaubnis für eine Zufahrt/einen Zugang
Herrn/Frau/Firma ..........................................................................in ..................................... wird hiermit auf Grund des § 8a i. V. m. § 8 des Bundesfernstraßengesetzes nach Maßgabe der nachstehenden allgemeinen und den in der Anlage beigefügten technischen Bestimmungen und Ausführungsplänen die Erlaubnis erteilt, zur ..................................... Bundesstraße bei Abschnitt ..................................... Station .................. ................... eine Zufahrt/einen Zugang von dem Grundstück . .......................................................................... anzulegen/die bestehende Zufahrt/den bestehender Zugang von dem Grundstück zu ändern. 1
Die Zufahrt/der Zugang dient folgendem Zweck:
.........................................................................................................................................................................................
1. Die Erlaubnis ist jederzeit widerruflich gilt bis .....................................
Von ihr darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie unanfechtbar geworden ist.
2. Die Erlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer und seine Rechtsnachfolger, soweit diese Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind. Der Rechtsnachfolger hat der Straßenbauverwaltung innerhalb von 3 Monaten die Rechtsnachfolge anzuzeigen. Bis zur Anzeige bleibt auch der bisherige Erlaubnisnehmer verpflichtet.
3. Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr binnen ......... Monaten seit Unanfechtbarkeit kein Gebrauch gemacht wird.
4. Alle im Zusammenhang mit dem Bestand und der Ausübung der Sondernutzung sich ergebenden Mehraufwendungen und Schäden sind der Straßenbauverwaltung zu ersetzen.
Hierfür ist bis eine Sicherheit in Höhe von ......... Euro zu leisten 2.
5. Von allen Ansprüchen Dritter, die infolge der Benutzung oder der Herstellung, des Bestehens, der Unterhaltung, der Änderung oder der Beseitigung der Zufahrt/des Zuganges gegen die Straßenbauverwaltung oder gegen einen für diese tätigen Bediensteten geltend gemacht werden, hat der Erlaubnisnehmer die Straßenbauverwaltung und den betroffenen Bediensteten freizustellen, es sei denn, dass diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Rechte aus Abs. 1 stehen auch dem Verkehrssicherungspflichtigen und seinen Bediensteten zu.
6. Ist für die Ausführung der Zufahrt/des Zuganges eine behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder dergl. nach anderen Vorschriften oder eine privatrechtliche Zustimmung Dritter erforderlich, so hat sie der Erlaubnisnehmer einzuholen.
Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der Erlaubnisnehmer insbesondere zu erkundigen, ob im Bereich der Zufahrt/des Zuganges Kabel, Versorgungsleitungen oder dergl. verlegt sind.
7. Der Beginn der Bauarbeiten ist der Straßenbauverwaltung rechtzeitig (mindestens vorher) anzuzeigen.
8. Die Bauarbeiten sind so durchzuführen, dass die Sicherheit nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Der Erlaubnisnehmer hat alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Baustellen sind abzusperren und zu kennzeichnen. Hierzu wird auf § 45 Abs. 6 StVO verwiesen.
9. Die Beendigung der Bauarbeiten ist der Straßenbauverwaltung anzuzeigen.
10. Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, Verunreinigungen der Bundesstraße, die im Zufahrts-/Zugangsbereich durch die Benutzung verursacht werden, unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
11. Die Erlaubnis erlischt durch Widerruf, Zeitablauf oder Aufgabe der Nutzung. Die Aufgabe der Nutzung ist der Straßenbauverwaltung unverzüglich anzuzeigen. Nach Erlöschen der Erlaubnis ist die Zufahrt/der Zugang zu beseitigen und die Straße wieder ordnungsgemäß herzustellen. Den Weisungen der Straßenbauverwaltung ist hierbei Folge zu leisten.
12. Der Erlaubnisnehmer wird darauf hingewiesen, dass nach § 8a Abs. 1 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes eine Änderung der Zufahrt/des Zuganges Sondernutzung und damit erlaubnispflichtig ist. Dies gilt auch, wenn die Zufahrt/der Zugang einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.
13. Der Erlaubnisnehmer wird weiter auf folgende Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes hingewiesen:
§ 8aAbs. 2a
Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlage auf seine Kosten 3 zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
§ 8 Abs. 7a
Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
§ 8 Abs. 8 4
Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
14. Für diese Sondernutzung wird nach Maßgabe der Verordnung vom ..................................... 5 eine jährliche/monatliche/wöchentliche/tägliche/einmalige Gebühr von ......... Euro festgesetzt. Eine Neufestsetzung bei Änderung des Gebührensatzes oder -rahmens bleibt vorbehalten.
Für den laufenden Zeitraum ist ein Betrag von ......... Euro zu zahlen.
Der erstmalige einmalige Betrag ist sofort fällig.
Die folgenden Beträge sind jeweils bis zum zu zahlen. Die Gebühr wird durch Zahlung eines Betrages von ......... Euro abgelöst.
Der Betrag ist am ......................................fällig.
15. Für die Erteilung der Erlaubnis wird gemäß..................................... 6 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von .....Euro erhoben. An Auslagen sind ......... Euro zu erstatten.
16. Alle Zahlungen sind auf das Konto Nr. ...................................... der ......................................bei der ...................................... BLZ ......................................in ......................................zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung
............................................................................
(Unterschrift der Behörde)
Auf Rechtsbehelf wird verzichtet:
Ort ...................................... Datum ......................................
...................................... ......................................
(Unterschrift des Erlaubnisnehmers)
______
1) Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
2) Falls entbehrlich, ist dieser Satz zu streichen.
3) Bei befristeter Erlaubnis gilt vor Zeitablauf die Kostenregelung für Änderungen nicht, wenn das Grundstück keine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt und erhebliche Anpassungskosten entstehen.
4) Entfällt bei befristeter Erlaubnis.
5) Hier ist die gemäß § 8 Abs. 3 FStrG erlassene landesrechtliche Gebührenordnung einzusetzen.
6) Nach Landesrecht auszufüllen.
| Technische Angaben für Zufahrten/Zugänge * | Anlage B 3 |
1. Für die Herstellung/Änderung der Zufahrt/des Zuganges sind folgende vom Erlaubnisnehmer/Berechtigten in Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung gefertigten Ausführungspläne maßgebend ..................................... . Die Ausführungspläne sind verbindlicher Bestandteil dieser Erlaubnis/dieses Vertrages und gelten, soweit nachstehend nichts Weiteres vermerkt ist.
2. Die Straße darf in allen ihren Bestandteilen durch die Zufahrt/den Zugang nicht verändert werden, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
3. Die für die Zufahrt/den Zugang erforderliche Fläche des unbefestigten Seitenstreifens (Bankett, Trennstreifen)/des Geh- oder/und Radweges ...ist wie folgt anzulegen und zu befestigen:
Breite: ..................................... Deckenaufbau: .....................................
4. Die Zufahrt/Der Zugang ist vom Außenrand der befestigten Fahrbahn/des unbefestigten Seitenstreifens (Bankett, Trennstreifen)/des Geh- oder/und Radweges ........................... auf eine Länge von ................................. m wie folgt zu befestigen:
......................................................................................................................................
5. Vorplätze/Hofräume einschl. Wendeflächen sind auf ........................... m Tiefe gemessen vom Außenrand der befestigten Fahrbahn/des unbefestigten Seitenstreifens (Bankett, Trennsteifen)/des Geh- oder/und Radweges wie folgt zu befestigen:
......................................................................................................................................
Das Gefälle der gegen die Straßen offenen, nicht mit Zäunen und dergl. abgeschlossenen oder abgegrenzten Vorplätze/Hofräume darf ...% nicht übersteigen.
6. Die Überfahrt von der Fahrbahn auf den erhöhten Gehweg (Hochbord) ist folgendermaßen herzustellen: ..........................................................................
7. Für die Zufahrt ist/sind ein Verzögerungsstreifen/Links-/Rechtsabbiegestreifen/Beschleunigungsstreifen vorzusehen.
Diese sind mit einer Breite von ...................................... m und mit folgenden Mindestlängen herzustellen:
| Verzögerungsstreifen | .............. m |
| Beschleunigungsstreifen | ..............m |
| Links-/Rechtsabbiegestreifen | ..............m |
| Verziehung | ..............m. |
Die Streifen sind wie folgt zu befestigen:
........................................................................................................................................................................
........................................................................................................................................................................
8. Der Radius für das Rechtseinbiegen aus der Zufahrt darf am Rand der befestigten Fahrbahn das Maß R ................... m nicht unterschreiten. Der Radius für das Abbiegen in die Zufahrt muss mind. das Maß R .............. m betragen.
9. Außerhalb der Radien erhält die Zufahrt eine Breite von.............. m.
10. Die Einseitneigung/Dachformneigung der Zufahrt/des Zuganges ist so auszubilden, dass die Längs- und die Querneigung der Straße hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
11. Die Randeinfassung der für die Zufahrt/den Zugang erforderlichen Flächen und etwaige Trenninseln sind wie folgt auszubilden:
........................................................................................................................................................................
12. Für die Zufahrt ist ein ausreichendes Sichtdreieck herzustellen, das im Einzelnen wie folgt zu bemessen ist:
Tiefe ..............m
Länge parallel zur Straße, gemessen von der Achse der Zufahrt
je ..............m.
Das Sichtdreieck ist von allen Anpflanzungen, Stapeln, Zäunen und dergl. von mehr als ..............cm über Fahrbahnhöhe freizuhalten.
13. Zur Anlegung der Zufahrt/des Zuganges ist die Auffüllung oder Abgrabung der Straßenböschung ohne Veränderung ihrer bisherigen Bestimmung zulässig. Der Erlaubnisnehmer/Berechtigte hat dabei die veränderten Flächen nach Weisung der Straßenbauverwaltung wie folgt herzustellen:
........................................................................................................................................................................
14. Durch die Zufahrt/den Zugang dürfen die vorhandenen Wasserableitungseinrichtungen sowie der Wasserabfluss von der Straße und den straßeneigenen Grundstücksteilen nicht beeinträchtigt werden. Die Zufahrt ist deshalb auf mind. .............. m Länge, gemessen vom Fahrbahnrand der Straße mit einem von der Straße abgewendeten Längsgefälle von .............. % anzulegen. Darüber hinaus hat der Erlaubnisnehmer/Berechtigte folgende Vorkehrungen zu treffen:
In einem Abstand von ...m, gemessen vom Fahrbahnrand/in der Achse der Grabenverrohrung ist eine 0,80 m breite Entwässerungsrinne mit mind. 5 cm Muldentiefe/Kastenrinne mit einer tragfähigen Gitterrostabdeckung mit Vorflut an den Straßengraben/an die Grundstücksentwässerung des Erlaubnisnehmers/Berechtigten anzulegen.
15. Die Überbrückung des Straßengrabens/des vorhandenen Wasserlaufes längs der Straße ist auf der Breite der Zufahrt/des Zuganges durch einen ausreichend tragfähigen und leistungsfähigen Durchlass/durch eine ausreichend tragfähige und leistungsfähige Grabenbrücke aus ............................ im Lichtmaß ............................ herzustellen.
Der Durchlass ist mit .............. cm Beton von mind. .............. kg Zement/cbm zu ummanteln. Der Ein- und Auslauf des Durchlasses/die Flügelmauern der Grabenbrücke ist/sind mit Natursteinen zu verkleiden/in Beton auszuführen/mit Schrägstücken zu versehen. Die Grabensohle ist im Bereich des Überganges vor dem Durchlassquerschnitt in den Grabenquerschnitt auf je .............. m mit unregelmäßigem Steinpflaster/Rasenziegeln zu befestigen. Die Vorflut darf durch den Durchlass nicht gestört werden; dieser ist bei Bedarf zu reinigen.
16. Bei der Anlage der Zufahrt/des Zuganges ist die Beseitigung von Bäumen und Bewuchs auf Straßengebiet nur mit Zustimmung der Straßenbauverwaltung gestattet. Hierfür sowie für etwaige Neupflanzungen gelten folgende Bestimmungen:
........................................................................................................................................................................
17. Während der Ausführung von Bauarbeiten ist die Straße, soweit erforderlich, zu reinigen, Insbesondere sind die durch die Bauarbeiten verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Ein Abmagern von Baustoffen, Baugeräten und dergleichen auf Straßengebiet ist nicht/ist nur wie folgt zulässig:
........................................................................................................................................................................
18. Um Schäden an der Deckschicht der Straße zu vermeiden, dürfen bei den Bauarbeiten im befestigten Bereich der Straße nur gummibereifte Fahrzeuge und Geräte eingesetzt werden und Bodenaushubmassen und Material nicht auf dem unbefestigten Seitenstreifen (Bankett, Trennstreifen), den Mehrzweckstreifen und in den Straßenseitengräben ab bzw. zwischengelagert werden. Leiteinrichtungen und Verkehrszeichen sind bei Verschmutzung unverzüglich zu säubern. Schnee und Eis im Bereich der Aushub- und Ablagerungsstellen sind zu entfernen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
19. Die zum Schutz von Leitungen bestehenden technischen Bestimmungen sind zu beachten.
20. Alle Verkehrsschilder, die für die durchzuführenden Maßnahmen anzuordnen sind, sind in vollreflektierender Ausführung aufzustellen.
21. Vor Beginn der Bauarbeiten ist die Straßenmeisterei ............................ rechtzeitig zu unterrichten. Sie kann in der Örtlichkeit und während der Bauausführung notwendig werdende technische Regelungen anordnen.
22. Nach Abschluss der Bauarbeiten findet auf Verlangen der Straßenbauverwaltung eine Abnahme statt. Hierbei festgestellte oder innerhalb von 3 Jahren auftretende Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
23. Weitere Bestimmungen:
____
*) Nichtzutreffendes ist in den nachstehenden Bestimmungen zu streichen
| Technische Bestimmungen für Arbeiten im Bereich der Straße | Anlage B 4 |
1. Für die Arbeiten auf Straßengebiet sind die für den Straßenbau geltenden technischen Bestimmungen, Richtlinien und Merkblätter zu beachten.
2. Die Standsicherheit der Anlage und der Straße sowie der angrenzenden Grundstücke und der Bauwerke muss gewahrt bleiben. Für Baumaßnahmen, die nach den geltenden Bestimmungen und Normen Standsicherheitsnachweise erfordern, muss vor Beginn eine Standsicherheitsnachweis erbracht und, soweit erforderlich, die Standsicherheit von einem zugelassenen Prüfingenieur geprüft werden. Die statische Berechnung sowie Planunterlagen und Berechnungen für Bauteile und Baubehelfe sind auf Verlangen der Straßenbauverwaltung vorzulegen.
3. Soweit Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs es erfordern, kann verlangt werden, dass bestimmte Bau- und Unterhaltungsarbeiten in verkehrsschwachen Stunden, zur Nachtzeit, in Mehrschichtbetrieb oder innerhalb Fristen durchgeführt werden. Auch können zeitsparende Bauweisen verlangt werden.
4. Die Entwässerung der Straße muss während der Bauarbeiten gewährleistet sein. Straßenentwässerungsanlagen sind vor Verunreinigung zu schützen. Den Weisungen der für die Entwässerungsanlagen zuständigen Stellen sowie der Wasserbehörde ist Folge zu leisten. Auf § 22 Wasserhaushaltsgesetz wird verwiesen.
5. Die Straßenbepflanzung ist zu schonen.
6. Verschmutzungen der Straße, die im Zusammenhang mit den Arbeiten stehen, sind unverzüglich zu beseitigen. Schnee und Eis im Bereich der Aushub- und Ablagerungsstellen sind zu entfernen, soweit es aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
7. Es ist sicherzustellen, dass die Straße mit ihrem Zubehör außerhalb des Aufbruchbereiches nicht beschädigt wird. Ergibt sich im Verlauf der Baumaßnahme unerwartet eine Gefährdung oder Beschädigung, so ist die Straßenbauverwaltung unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Baustoffe, Aushub und alle Teile der Baustelleneinrichtung sind im Einvernehmen mit der Straßenbauverwaltung so zu lagern bzw. zu errichten, dass der Verkehr auf der Straße nicht mehr als unvermeidbar behindert wird.
9. Werden Grenzsteine in ihrer Lage gefährdet oder beschädigt, ist das zuständige Vermessungs- oder Katasteramt zu unterrichten. Der Pflichtige hat die zur Grenzherstellung erforderlichen Arbeiten nach Weisung der zuständigen Stellen ausführen zu lassen. Entsprechendes gilt für Messzeichen der Straßenbauverwaltung; zu unterrichten ist bis auf weiteres die für den Straßenbetrieb zuständige untere Straßenbaubehörde.
10. Die Baugrube ist unverzüglich nach Beendigung der Bauarbeiten zu verfüllen. Die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen" (ZTV A-StB) und die "Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau" (ZTV E-StB) sind zu beachten. Der Füllboden ist so einzubauen und zu verdichten, dass nachträgliche Setzungen im Bereich der Straße durch geeignete Maßnahmen vermieden bzw. minimiert werden. Es gelten die Anforderungen der ZTV E-StB an den Verdichtungsgrad bei der Grabenverfüllung. Erforderlichenfalls ist der Aushub durch geeignetes unbelastetes Material zu ersetzen.
11. Die Straßenbauverwaltung kann während der Bauausführung abweichend von der Vereinbarung im Einzelfall zusätzliche Anforderungen stellen, wenn solche bei der Durchführung der Arbeiten notwendig werden.
12. Nach Beendigung der Bauarbeiten sind die restlichen Baustoffe und die Baustelleneinrichtung sobald wie möglich zu entfernen. Die Straße ist im Baustellenbereich zu reinigen und wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Das gleiche gilt für alle Teile der Straße und das Zubehör. Die beim Bau freiwerdenden Bodenmassen sind abzufahren. Beschädigte Bepflanzung ist zu ersetzen, Seitenstreifen und Böschung sind wieder zu begrünen.
13. Auf Verlangen der Straßenbauverwaltung findet eine Abnahme statt. Hierbei festgestellte oder innerhalb von 3 Jahren auftretende Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
![]() |
weiter . | ![]() |
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion