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Regelwerk, EU 2009, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen

(ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 1;
VO (EG) 1166/2009 - ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2009 S. 27;
VO (EU) 53/2011 - ABl. Nr. L 19 vom 22.01.2011 S. 1;
VO (EU) 0315/2012 - ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2013 S. 38;
VO (EU) 144/2013 - ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2013 S. 56;
VO (EU) 565/2013 - ABl. Nr. L 167 vom 19.06.2013 S. 26;
VO (EU) 1251/2013- ABl. Nr. L 323 vom 04.12.2013 S. 28;
VO (EU) 347/2014 - ABl. Nr. L 102 vom 05.04.2014 S. 9;
VO (EU) 2015/596 - ABl. Nr. L 99 vom 16.04.2015 S. 21;
VO (EU) 2015/1576 - ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 1;
VO (EU) 2016/765 - ABl. Nr. L 127 vom 18.05.2016 S. 1;
VO (EU) 2017/1961 - ABl. Nr. L 279 vom 28.10.2017 S. 25 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/273 - ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2018 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2018/1146 - ABl. Nr. L 208 vom 17.08.2018 S. 9 Inkrafttreten Anwendung;
VO (EU) 2019/934 - ABl. L 149 vom 07.06.2019 S. 1 Inkrafttretenaufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 16 der VO (EU) 2019/934

Neufassung -Ersetzt VO'en (EWG) 2676/90, (EG) 423/2008 und (EG) 1493/1999

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Begriffsbestimmung von Wein in Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, in dem die Kategorien von Weinbauerzeugnissen aufgeführt werden, sieht einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol vor. Diese Höchstgrenze wird jedoch für Wein von gewissen noch abzugrenzenden Weinanbauflächen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, auf 20 % vol angehoben.

(2) In Titel III Kapitel II sowie den Anhängen V und VI der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind die Grundregeln für die önologischen Behandlungen und Verfahren festgelegt und wird ansonsten auf von der Kommission zu erlassende Durchführungsbestimmungen verwiesen. Die zugelassenen önologischen Verfahren einschließlich derjenigen zur Süßung der Weine sind genau festzulegen, und es sind Höchstgrenzen sowie Bedingungen für die Verwendung einiger Stoffe festzulegen.

(3) In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein 2 wurden die zugelassenen önologischen Verfahren aufgeführt. Diese sind weiterhin aufzulisten, jedoch müssen sie auf einfachere und kohärentere Weise in einem einzigen Anhang beschrieben und zur Berücksichtigung der technischen Entwicklung vervollständigt werden.

(4) Mit Anhang V Abschnitt a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind für die in der Gemeinschaft erzeugten Weine die Schwefelhöchstgehalte festgesetzt worden, die über den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) festgesetzten Grenzwerten lagen. Es empfiehlt sich, sich auf die auf internationaler Ebene anerkannten Normen der OIV auszurichten und für bestimmte besondere, nur in kleinen Mengen erzeugte Süßweine weiterhin Ausnahmen vorzusehen, die durch den höheren Zuckergehalt dieser Weine und zur Gewährleistung ihrer einwandfreien Haltbarkeit erforderlich sind. In Anbetracht der Ergebnisse der laufenden wissenschaftlichen Studien über die Verringerung und Ersetzung von Schwefel in Wein und die durch Wein verursachte Schwefelzufuhr in der Ernährung müssen die Grenzwerte später überprüft werden können, um sie herabzusetzen.

(5) Es sind die Modalitäten festzusetzen, gemäß denen die Mitgliedstaaten die Anwendung bestimmter önologischer Verfahren oder Behandlungen, die nicht in der Gemeinschaftsregelung vorgesehen sind, während eines begrenzten Zeitraums zu Versuchszwecken zulassen dürfen.

(6) Die Herstellung von Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen und aromatischen Qualitätsschaumweinen erfordert zusätzlich zu den anderweitig zugelassenen önologischen Verfahren noch spezifische Verfahren. Aus Gründen der Klarheit sind diese Verfahren in einem getrennten Anhang aufzuführen.

(7) Die Herstellung von Likörweinen erfordert zusätzlich zu den anderweitig zugelassenen önologischen Verfahren noch spezifische Verfahren und bei bestimmten Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung bestimmte Besonderheiten. Aus Gründen der Klarheit sind diese Verfahren und Einschränkungen in einem getrennten Anhang aufzuführen.

(8) Der Verschnitt ist ein allgemein übliches önologisches Verfahren; in Anbetracht seiner etwaigen Auswirkungen auf die Weinqualität ist er genauer zu definieren und ist seine Anwendung zu regeln, um Missbrauch zu vermeiden und eine hohe Qualität der Weine sicherzustellen, die mit einer größeren Konkurrenz in diesem Sektor vereinbar ist. Aus denselben Gründen muss dieses Verfahren bei der Erzeugung von Roséwein insbesondere für einige Weine geregelt werden, die keiner Spezifikation unterliegen.

(9) Im Rahmen der Gemeinschaftsregelung für Lebensmittel sowie im Internationalen Weinkodex der OIV sind bereits Reinheits- und Identitätskriterien für eine große Anzahl der bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe festgelegt worden. In dem Bemühen um Harmonisierung und Klarheit sind vor allem diese Spezifikationen zugrunde zu legen, die jedoch durch besondere Regeln entsprechend den Gegebenheiten der Gemeinschaft ergänzt werden können.

(10) Weinbauerzeugnisse, die den Bestimmungen von Titel III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. denjenigen der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, dürfen nicht vermarktet werden. Jedoch ist die industrielle Verwendung einiger dieser Erzeugnisse möglich und es sind die diesbezüglichen Modalitäten festzulegen, um eine angemessene Kontrolle ihrer Endbestimmung zu gewährleisten. Um außerdem Einkommenseinbußen derjenigen Marktteilnehmer zu vermeiden, die über vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung hergestellte Bestände bestimmter Erzeugnisse verfügen, ist vorzusehen, dass die Erzeugnisse, die gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Regeln hergestellt worden sind, zum Verbrauch geliefert werden können.

(11) Gemäß Anhang V Abschnitt D Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss jede Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung den zuständigen Behörden gemeldet werden. Das Gleiche gilt für die Mengen an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, die natürliche oder juristische Personen zur Anwendung dieser Verfahren besitzen. Zweck dieser Meldungen ist es, die betreffenden Maßnahmen kontrollieren zu können. Sie müssen deshalb an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gerichtet werden, in dessen Hoheitsgebiet diese Maßnahmen durchgeführt werden sollen; die Meldungen müssen somit möglichst genau sein und der zuständigen Behörde innerhalb von Fristen zugehen, die für eine wirksame Kontrolle durch diese Behörde angemessen sind, wenn es sich um eine Erhöhung des Alkoholgehalts handelt.

(12) Im Falle einer Säuerung oder Entsäuerung reicht eine Nachkontrolle aus. Zur Erleichterung der Verwaltungsarbeit sollten deshalb diese Meldungen, mit Ausnahme der ersten Meldung im Wirtschaftsjahr, durch die laufende Ergänzung der regelmäßig von der zuständigen Behörde überwachten Bücher ersetzt werden. In bestimmten Mitgliedstaaten überprüfen die zuständigen Behörden systematisch alle Erzeugnispartien, aus denen Wein bereitet wird. Solange diese Verhältnisse gegeben sind, ist keine Anreicherungsmeldung erforderlich.

(13) Abweichend von der Grundregel gemäß Anhang VI Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ist das Aufgießen von Wein auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten "Aszú"- oder "Výber"-Teig ein unumgängliches Merkmal bei der Herstellung bestimmter ungarischer und slowakischer Weine. Die besonderen Bedingungen dieses Verfahrens müssen in Übereinstimmung mit den am 1. Mai 2004 in den jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden nationalen Bestimmungen festgelegt werden.

(14) Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der unter die genannte Verordnung fallenden Erzeugnisse festgestellt werden, sowie die Regeln, nach denen festgestellt wird, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, die von der OIV in ihrem Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Wein und Traubenmost empfohlenen und veröffentlichten Methoden und Regeln. Sind für bestimmte gemeinschaftliche Weinbauerzeugnisse spezifische Analyseverfahren erforderlich, die nicht von der OIV festgelegt worden sind, so sind diese gemeinschaftlichen Verfahren zu beschreiben.

(15) Um eine bessere Transparenz zu gewährleisten, sind das Verzeichnis und die Beschreibung der betreffenden Analyseverfahren auf Gemeinschaftsebene zu veröffentlichen.

(16) Daher sind die Verordnungen (EWG) Nr. 2676/90der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor 3 und (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen 4 aufzuheben.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses gemäß Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu Titel III Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 festgelegt.

Artikel 2 Weinanbauflächen, deren Weine einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 20 % vol aufweisen dürfen

Die in Anhang IV Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Weinanbauflächen sind diejenigen der Zonen C I, C II und C III in Anhang IX derselben Verordnung sowie die Flächen der Zone B, auf denen die Weißweine mit folgenden geschützten geografischen Angaben erzeugt werden können: "Vin de pays de Franche-Comté" und "Vin de pays du Val de Loire".

Artikel 3 Zugelassene önologische Verfahren und Einschränkungen

(1) Die in Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten zugelassenen önologische Verfahren und Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von unter dieselbe Verordnung fallenden Erzeugnissen sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(2) Die zugelassenen önologische Verfahren, die Bedingungen für ihre Anwendung und die diesbezüglichen Einschränkungen sind in Anhang I A aufgeführt.

(3) Die Grenzwerte des Schwefeldioxidgehalts der Weine sind in Anhang I B aufgeführt.

(4) Die Grenzwerte des Gehalts an flüchtiger Säure sind in Anhang I C aufgeführt.

(5) Die Bedingungen für die Süßung sind in Anhang I D festgelegt.

Artikel 4 Einsatz neuer önologischer Verfahren zu Versuchszwecken

(1) Zu Versuchszwecken gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 kann jeder Mitgliedstaat den Einsatz bestimmter, in der genannten Verordnung oder in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehener önologischer Verfahren oder Behandlungen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zulassen, sofern

  1. die betreffenden Verfahren oder Behandlungen den Bedingungen von Artikel 27 Absatz 2 und den Kriterien von Artikel 30 Buchstaben b bis e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 entsprechen;
  2. diese Verfahren oder Behandlungen nicht ein Volumen von mehr als 50.000 hl je Jahr und Versuch betreffen;
  3. der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bedingungen für jede Zulassung vor Beginn der Versuche mitgeteilt hat;
  4. die Behandlung auf dem Begleitdokument gemäß Artikel 112 Absatz 1 und in dem Register gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 eingetragen wird.

Ein Versuch besteht in einer Maßnahme oder Maßnahmen, die im Rahmen eines genau definierten Forschungsvorhabens durchgeführt werden und für die ein einheitliches Versuchsprotokoll erstellt wird.

(2) Die Erzeugnisse, die durch den Einsatz solcher Verfahren oder Behandlungen zu Versuchszwecken gewonnen wurden, können in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat vermarktet werden, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats von dem den Versuch erlaubenden Mitgliedstaat im Voraus über die Zulassungsbedingungen und die betreffenden Mengen unterrichtet worden sind.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums richtet der betreffende Mitgliedstaat eine Mitteilung über den zugelassenen Versuch und dessen Ergebnis an die Kommission. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über das Ergebnis des Versuchs.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat kann gegebenenfalls entsprechend diesem Ergebnis einen Antrag auf Fortsetzung dieses Versuchs für eine weitere Dauer von höchstens drei Jahren an die Kommission richten, und zwar möglicherweise für eine größere Menge als beim ersten Versuch. Der Mitgliedstaat fügt seinem Antrag entsprechende Unterlagen bei. Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 über den Antrag auf Fortsetzung des Versuchs.

(5) Die Übermittlung der in Absatz 1 Buchstabe c und den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Mitteilungen bzw. Unterlagen an die Kommission erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 5.

Artikel 5 Önologische Verfahren für Schaumweinkategorien

Die zugelassenen önologischen Verfahren und die Einschränkungen, einschließlich bei der Anreicherung, Säuerung, Entsäuerung und Süßung, für Schaumweine, Qualitätsschaumweine und aromatische Qualitätsschaumweine gemäß Artikel 32 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind unbeschadet der allgemeinen önologischen Verfahren und Einschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Anhang I der vorliegenden Verordnung in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 6 Önologische Verfahren für Likörweine

Die zugelassenen önologischen Verfahren und die Einschränkungen für Likörweine gemäß Artikel 32 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind unbeschadet der allgemeinen önologischen Verfahren und Einschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bzw. Anhang I der vorliegenden Verordnung in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 7 Begriffsbestimmung des Verschnitts

(1) Verschnitt im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ist das Vermischen von Weinen und Mosten mit unterschiedlicher Herkunft, aus verschiedenen Rebsorten, aus verschiedenen Erntejahren oder aus verschiedenen Wein- oder Traubenmostkategorien.

(2) Als verschiedene Kategorien von Wein oder Most gelten

  1. Rotwein, Weißwein sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Moste oder Weine;
  2. Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung/geografische Angabe, Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) und Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Moste oder Weine.

Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes ist der Roséwein dem Rotwein gleichgestellt.

(3) Nicht als Verschnitt gilt

  1. die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung;
  2. die Süßung.

Artikel 8 Allgemeine Modalitäten für Vermischen und Verschnitt

(1) Ein Wein darf nur durch Vermischen oder Verschnitt gewonnen werden, wenn die Bestandteile dieser Mischung oder dieses Verschnitts die für die Gewinnung eines Weins vorgesehenen Eigenschaften aufweisen und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Der Verschnitt eines Weißweins ohne g.U./g.g.A. mit einem Rotwein ohne g.U./g.g.A. darf keinen Roséwein ergeben.

Die Bestimmung in Unterabsatz 2 schließt jedoch einen Verschnitt der darin genannten Art nicht aus, wenn das Enderzeugnis für die Zubereitung einer Cuvée gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder für die Perlweinbereitung bestimmt ist.

(2) Der Verschnitt eines Traubenmostes oder eines Weins, auf den das in Anhang I A Nummer 14 der vorliegenden Verordnung genannte önologische Verfahren angewandt wurde, mit einem Traubenmost oder Wein, auf den dieses önologische Verfahren nicht angewandt wurde, ist untersagt.

Artikel 9 Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe

(1) Die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe gemäß Artikel 32 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, die nicht in der Richtlinie 2008/84/EG der Kommission 6 festgelegt sind, sind die im Internationalen Weinkodex der Internationalen Organisation für Rebe und Wein festgelegten und veröffentlichten Kriterien.

Gegebenenfalls werden diese Reinheitskriterien durch besondere Vorschriften in Anhang I A der vorliegenden Verordnung ergänzt.

(2) Die Enzyme und Enzymzubereitungen, die bei den in Anhang I A aufgelisteten zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen verwendet werden, erfüllen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme 7.

Artikel 10 Bedingungen für die Lagerung, den Verkehr und die Verwendung von Erzeugnissen, die den Bestimmungen von Titel III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen

(1) Erzeugnisse, die den Bestimmungen von Titel III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, werden vernichtet. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch zulassen, dass bestimmte Erzeugnisse, deren Merkmale sie festlegen, in einer Brennerei, einer Essigfabrik oder zu industriellen Zwecken verwendet werden.

(2) Diese Erzeugnisse dürfen von einem Erzeuger oder Händler nicht ohne triftigen Grund aufbewahrt werden und dürfen nur transportiert werden, um in eine Brennerei, eine Essigfabrik oder einen Betrieb, in dem sie industriellen Zwecken zugeführt oder zu industriellen Erzeugnissen verarbeitet werden, oder in eine Vernichtungsanlage verbracht zu werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sind befugt, dem in Absatz 1 genannten Wein zur besseren Identifizierung Denaturierungsmittel oder Indikatoren zusetzen zu lassen. Sie können die in Absatz 1 vorgesehenen Verwendungen auch aus berechtigten Gründen verbieten und die Erzeugnisse vernichten lassen.

(4) Vor dem 1. August 2009 erzeugte Weine dürfen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder geliefert werden, sofern sie den vor diesem Zeitpunkt geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regeln entsprechen.

Artikel 11 Allgemeine Bedingungen für die Anreicherung sowie die Säuerung und Entsäuerung anderer Erzeugnisse als Wein

Die in Anhang V Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vorgesehenen Maßnahmen müssen in einem Arbeitsgang erfolgen. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass bestimmte dieser Maßnahmen in mehreren Arbeitsgängen erfolgen, wenn dadurch eine bessere Weinbereitung bei den betreffenden Erzeugnissen gewährleistet ist. In diesem Fall gelten die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vorgesehenen Grenzwerte für die gesamte Maßnahme.

Artikel 12 - gestrichen - 18

Artikel 12a Mitteilungen von Entscheidungen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts 18

(1) Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu gestatten, teilen dies der Kommission mit, bevor sie die Entscheidung erlassen. In der Mitteilung geben die Mitgliedstaaten die Prozentsätze an, um die die in Anhang VIII Teil I Abschnitt a Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Obergrenzen angehoben wurden, die Regionen und Sorten, die Gegenstand der Entscheidung sind, und legen Daten und Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass die klimatischen Bedingungen in den betreffenden Regionen außergewöhnlich ungünstig waren.

(2) Die Mitteilung erfolgt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 10 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 11.

(3) Die Kommission teilt die Mitteilung den Behörden der anderen Mitgliedstaaten über das von der Kommission eingerichtete Informationssystem mit.

Artikel 13 - gestrichen - 18

Artikel 14 Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten "Aszú"- bzw. "Výber"-Teig

Das Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder ausgepressten "Aszú"- bzw. "Výber"-Teig gemäß Anhang VI Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 muss gemäß den am 1. Mai 2004 geltenden nationalen Vorschriften folgendermaßen erfolgen:

  1. "Tokaji fordítás" bzw. "Tokajský forditáš" wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf ausgepressten "Aszú"- bzw. "Výber"-Teig aufgegossen wird;
  2. "Tokaji máslás" bzw. "Tokajský mášláš" wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf Weintrub von "Szamorodni" bzw. "Samorodné" oder "Aszú" bzw. "Výber" aufgegossen wird.

Die betreffenden Erzeugnisse müssen aus demselben Erntejahr stammen.

Artikel 14a Festsetzung eines Mindestalkoholgehalts für die Nebenerzeugnisse 18

(1) Vorbehaltlich Anhang VIII Teil II Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 setzen die Mitgliedstaaten einen Mindestsatz für das Alkoholvolumen der Nebenerzeugnisse nach deren Trennung vom Wein im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins fest. Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestgehalt nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien modulieren.

(2) Falls der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 festgesetzte Prozentsatz nicht erreicht wird, muss der betreffende Marktteilnehmer eine Menge Wein aus eigener Erzeugung liefern, die der zum Erreichen des Mindestprozentsatzes erforderlichen Menge entspricht.

(3) Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol der Nebenerzeugnisse im Verhältnis zum Alkoholgehalt des erzeugten Weins wird der natürliche pauschale Alkoholgehalt des Weins für die verschiedenen Weinbauzonen wie folgt festgesetzt:

  1. 8,0 % für die Zone A,
  2. 8,5 % für die Zone B,
  3. 9,0 % für die Zone C I,
  4. 9,5 % für die Zone C II,
  5. 10,0 % für die Zone C III.

Artikel 14b Beseitigung von Nebenerzeugnissen 18

(1) Die Erzeuger müssen die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Vorschriften über die Lieferung und die Eintragung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission 8 sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 18 der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2018/274 9 beseitigen.

(2) Die Beseitigung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Nebenerzeugnisse angefallen sind, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf die Umwelt.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Erzeuger, die während eines Weinwirtschaftsjahrs in ihrem eigenen Betrieb nicht mehr als 50 Hektoliter Wein oder Traubenmost erzeugen, ihre Nebenerzeugnisse nicht beseitigen müssen.

(4) Die Erzeuger können ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben ganz oder teilweise durch die Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation erfüllen. Eine solche Beseitigung der Nebenerzeugnisse muss von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bescheinigt werden.

(5) Die Mitgliedstaaten können für alle oder einen Teil der Erzeuger in ihrem Hoheitsgebiet nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien vorschreiben, dass sie die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder der sonstigen Verarbeitung von Weintrauben ganz oder teilweise zur Destillation liefern.

Artikel 15 Anwendbare gemeinschaftliche Analysemethoden

(1) Die Analysemethoden gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, die für die Kontrolle bestimmter Weinbauerzeugnisse oder bestimmter auf Gemeinschaftsebene festgesetzter Grenzwerte angewendet werden, sind in Anhang IV aufgeführt.

(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, das Verzeichnis und die Beschreibung der Analysemethoden gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, die im Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Wein und Traubenmost der OIV beschrieben und für die Kontrolle der in der Gemeinschaftsregelung für die Erzeugung von Weinbauerzeugnissen festgelegten Grenzwerte und Anforderungen anwendbar sind.

Artikel 16 Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2676/90 und (EG) Nr. 423/2008 werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen und auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang V.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. August 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

________

1) ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1.

2) ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1.

3) ABl. Nr. L 272 vom 03.10.1990 S. 1.

4) ABl. Nr. L 127 vom 15.05.2008 S. 13.

5) ABl. Nr. L 228 vom 01.09.2009 S. 3.

6) ABl. Nr. L 253 vom 20.09.2008 S. 1.

7) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7.

8) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2018 S. 1).

9) Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2018 S. 60).

10) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 100).

11) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 113).

.

Zugelassene Önologische Verfahren und Behandlungen Anhang I A 17


1 2 3
Önologisches Verfahren Bedingungen für die Anwendung 1 Grenzwerte für die Anwendung
1 Belüftung oder Sauerstoffanreicherung mit gasförmigem Sauerstoff
2 Thermische Behandlung
3 Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe Die eventuelle Anwendung eines Hilfsstoffs darf in dem behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen.
4 Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird
5 Verwendung von Weinhefen, trocken oder in Weinsuspension Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein sowie bei der zweiten alkoholischen Gärung aller Kategorien von Schaumwein
6 Verwendung einer oder mehrerer der folgenden Stoffe zur Förderung der Hefebildung, eventuell ergänzt durch einen inerten Träger aus mikrokristalliner Zellulose:
  • Zusatz von Diammoniumphosphat oder Ammoniumsulfat
Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein sowie bei der zweiten alkoholischen Gärung aller Kategorien von Schaumwein Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1 g/l (ausgedrückt als Salze) 2 bzw. 0,3 g/l bei der zweiten Gärung von Schaumwein
  • Zusatz von Ammoniumbisulfit
Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein Verwendung bis zu einem Grenzwert von 0,2 g/l (ausgedrückt als Salze) 2 und innerhalb der unter Nummer 7 vorgesehenen Grenzen
  • Zusatz von Thiaminium-Dichlorhydrat
Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein sowie bei der zweiten alkoholischen Gärung aller Kategorien von Schaumwein Verwendung bis zu einem Grenzwert von 0,6 mg/l (ausgedrückt als Thiaminium) bei jeder Behandlung
  • Zusatz von Hefeautolysaten
Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein.
7 Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt Grenzwerte (Höchstmenge in dem auf dem Markt angebotenen Erzeugnis) gemäß Anhang I B
8 Entschwefelung durch physikalische Verfahren Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Jungwein
9 Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) Nur bei Traubenmost, Jungwein, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Weißwein Verwendung bis zu einem Grenzwert von 100 g Trockenpräparat je hl
10 Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe:
  • Speisegelatine,
  • Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen, Erbsen und Kartoffeln,
  • Hausenblase,
  • Kasein und Kaliumkaseinate,
  • Eieralbumin,
  • Bentonit,
  • Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung,
  • Kaolinerde,
  • Tannin,
  • ausAspergillus niger gewonnenes Chitosan,
  • ausAspergillus niger gewonnenes Chitin-Glucan,
  • Hefeproteinextrakte.
Für die Behandlung der Weine beläuft sich der Grenzwert der Verwendung von Chitosan auf höchstens 100 g/hl
Für die Behandlung der Weine beläuft sich der Grenzwert der Verwendung von Chitin-Glucan auf höchstens 100 g/hl.
Für die Behandlung der Moste sowie der Weißweine und Roséweine beläuft sich der Grenzwert der Verwendung von Hefeproteinextrakten auf höchstens 30 g/hl, für die Behandlung der Rotweine auf höchstens 60 g/hl
11 Verwendung von Sorbinsäure in Form von Kaliumsorbat Höchstmenge an Sorbinsäure im behandelten, auf dem Markt angebotenen Erzeugnis: 200 mg/l
12 Verwendung von L(+)-Weinsäure, L-Apfelsäure, DL-Apfelsäure oder Milchsäure für die Säuerung Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang V Abschnitte C und D der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie den Artikeln 11 und 13 der vorliegenden Verordnung

Spezifikationen für die L(+)-Weinsäure gemäß Anlage 2 Absatz 2

13 Verwendung einer oder mehrerer der folgenden Stoffe für die Entsäuerung:
  • neutrales Kaliumtartrat,
  • Kaliumbikarbonat,
  • Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppelkalziumsalz der L(+)-Weinsäure und der L(-)-Apfelsäure,
  • Kalziumtartrat,
  • L(+)-Weinsäure,
  • eine homogene Zubereitung von Weinsäure und Kalziumkarbonat zu gleichen Teilen, fein gemahlen.
Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang V Abschnitte C und D der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie den Artikeln 11 und 13 der vorliegenden Verordnung

Für die L(+)-Weinsäure unter den Bedingungen von Anlage 2

14 Verwendung von Aleppokiefernharz Unter den Bedingungen von Anlage 3
15 Verwendung von Heferindenzubereitungen Verwendung bis zu einem Grenzwert von 40 g/hl
16 Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon Verwendung bis zu einem Grenzwert von 80 g/hl
17 Verwendung von Milchsäurebakterien
18 Zusatz von Lysozym Verwendung bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l (erfolgt der Zusatz zum Most und zum Wein, darf die kumulierte Menge den Wert von 500 mg/l nicht überschreiten)
19 Zusatz von L-Ascorbinsäure Höchstmenge in dem behandelten, auf dem Markt angebotenen Wein: 250 mg/ l 3
20 Verwendung von Ionenaustauschharzen Nur bei Traubenmost, der zur Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat bestimmt ist, und unter den Bedingungen von Anlage 4
21 In trockenen Weinen Verwendung von frischen, gesunden und nicht verdünnten Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten Bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen In Mengen von höchstens 5 %vol des behandelten Erzeugnisses
22 Belüftung oder Einleitung von Argon oder Stickstoff
23 Zusatz von Kohlendioxid Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 7, und 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen Bei nicht schäumenden Weinen beträgt die Höchstmenge an Kohlendioxid im behandelten, auf dem Markt angebotenen Wein 3 g/l, und der auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführende Überdruck muss bei einer Temperatur von 20 °C weniger als 1 bar betragen.
24 Zusatz von Zitronensäure im Hinblick auf den Ausbau des Weines Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen Höchstmenge in dem behandelten, auf dem Markt angebotenen Wein: 1 g/l
25 Zusatz von Tannin Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen
26 Behandlung
  • von Weißweinen und Roséweinen mit Kaliumhexacyanoferrat,
  • von Rotweinen mit Kaliumhexacyanoferrat oder mit Kalziumphytat.
Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen unter den Bedingungen von Anlage 5 Bei Kalziumphytat Verwendung bis zu einem Grenzwert von 8 g/hl
27 Zusatz von Metaweinsäure Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen Verwendung bis zu einem Grenzwert von 100 mg/l
28 Verwendung von Gummiarabikum Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen
29 Verwendung von DL-Weinsäure, auch Traubensäure genannt, oder ihrem neutralen Kaliumsalz, um das überschüssige Kalzium niederzuschlagen Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen unter den Bedingungen von Anlage 5
30 Verwendung zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins
  • von Kaliumbitartrat oder Kaliumhydrogentartrat,
  • von Kalziumtartrat.
Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen Bei Kalziumtartrat Verwendung bis zu einem Grenzwert von 200 g/hl
31 Verwendung von Kupfersulfat oder Kupfercitrat zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des Weines Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1 g/hl und unter der Voraussetzung, dass der Kupfergehalt im behandelten Erzeugnis 1 mg/l nicht übersteigt, mit Ausnahme von Likörweinen, die aus dem Most ungegorener oder leicht gegorener Trauben gewonnen wurden und bei denen der Kupfergehalt 2 mg/l nicht übersteigen darf.
32 Zusatz von Karamell gemäß der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 4, zur Verstärkung der Farbe Nur bei Likörwein
33 Verwendung von mit Allylisothiocyanat getränkten Scheiben aus reinem Paraffin zur Herstellung einer sterilen Atmosphäre Nur bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei Wein

Zulässig ausschließlich in Italien, solange dies dort nicht gesetzlich verboten ist, und nur in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Litern

Im Wein dürfen keinerlei Spuren von Allylisothiocyanat auftreten.
34 Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein, um seine mikrobiologische Stabilisierung zu gewährleisten Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage 6 Verwendung bis zu einem Grenzwert von 200 mg/l; Rückstände in dem auf dem Markt angebotenen Wein nicht nachweisbar
35 Zusatz von Hefe-Mannoproteinen zur Weinstein- und Eiweißstabilisierung Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen
36 Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage 7
37 Anwendung von Urease zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage 8
38 Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung und den Weinausbau, einschließlich für die Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost Unter den Bedingungen von Anlage 9
39 Verwendung
  • von Kalziumalginat oder
  • von Kaliumalginat
Nur zur Bereitung aller Kategorien von Schaumwein und Perlwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte
40 Korrektur des Alkoholgehalts von Wein Nur bei Wein und unter den Bedingungen von Anlage 10
41
42 Zusatz von Carboxymethylcellulose (Cellulosegummi) zur Weinsteinstabilisierung Nur bei Wein und allen Kategorien von Schaumwein und Perlwein Verwendung bis zu einem Grenzwert von 100 mg/l
43 Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage 12
44 Behandlung mit ausAspergillus niger gewonnenem Chitosan Unter den Bedingungen von Anlage 13
45 Behandlung mit ausAspergillus niger gewonnenem Chitin-Glucan Unter den Bedingungen von Anlage 13
46 Säuerung durch Elektromembranbehandlung Bedingungen und Grenzen gemäß Anhang XVa Abschnitte C und D der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Artikeln 11 und 13 der vorliegenden Verordnung

Unter den Bedingungen von Anlage 14

47 Verwendung von önologischen enzymatischen Zubereitungen für die Mazeration, die Klärung, die Stabilisierung, die Filtration und die Feststellung von im Traubenmost und im Wein anwesenden aromatischen Vorgängern der Traube Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen die enzymatischen Zubereitungen und deren enzymatische Aktivitäten (z.B.: Pectinlyase, Pectin-Methyl-Esterase, Polygalacturonase, Hemicellulase, Cellulase, Betaglucanase und Glycosidase) den von der OIV veröffentlichten Reinheits- und Identitätskriterien des Internationalen Weinkodex entsprechen
48 Säuerung durch Behandlung mit Kationenaustauschern Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang XVa Abschnitte C und D der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Artikeln 11 und 13 der vorliegenden Verordnung

Unter den Bedingungen von Anlage 15

49 Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost durch Membrankopplung Bei den in Anhang XIb Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage 16
50 Entsäuerung durch Elektromembranbehandlung Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang XVa Abschnitte C und D der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Artikeln 11 und 13 der vorliegenden Verordnung

Unter den Bedingungen von Anlage 17

51 Verwendung inaktivierter Hefen
52 Management von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren Für die Erzeugnisse, die unter den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 des Anhangs XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt sind, mit Ausnahme des Zusatzes von Kohlendioxid für die unter den Nummern 4, 5, 6 und 8 des genannten Anhangs festgelegten Erzeugnisse.
53 Behandlung von Weinen mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle zur Verringerung überhöhter Mengen an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol Bei Wein und unter den Bedingungen von Anlage 19
54 Verwendung von Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymeren (PVI/PVP) Bei Traubenmost und Wein und unter den Bedingungen von Anlage 20 Verwendung bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l (erfolgt die Verwendung im Traubenmost und im Wein, so darf die kumulierte Menge den Wert von 500 mg/l nicht überschreiten)
55 Verwendung von Silberchlorid Bei Wein und unter den Bedingungen von Anlage 21 Höchstens 1 g/hl, Rückstand im Wein < 0,1 mg/l (Silber)
56 Verwendung von Aktivatoren der malolaktischen Gärung Unter den Bedingungen der Anlage 22.
57 Verwendung von Filterplatten mit Zeolith Y-Faujasiten zur Adsorption von Haloanisolen Unter den Bedingungen von Anlage 23
58 Behandlung mit Kaliumpolyaspartat Unter den Bedingungen von Anlage 24 Verwendung bis zu einem Grenzwert von 10 g/hl
1) Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, kann das beschriebene Verfahren oder die beschriebene Behandlung bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem teilweise gegorenem Traubenmost, Wein, allen Kategorien von Schaumwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, Wein aus eingetrockneten Trauben und Wein aus überreifen Trauben zur Anwendung kommen.

2) Diese Ammoniumsalze können auch gemeinsam bis zu einem Gesamtgrenzwert von 1 g/l verwendet werden, unbeschadet des vorgenannten spezifischen Grenzwerts von 0,2 g/l bzw. 0,3 g/l.

3) Der Grenzwert für die Verwendung beträgt 250 mg/l bei jeder Behandlung.

4) ABl. Nr. L 247 vom 10.09.1994 S. 13.

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- gestrichen - Anlage 1

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L(+)-Weinsäure Anlage 2


  1. Die Verwendung von Weinsäure zur Entsäuerung gemäß Anhang I a Nummer 13 ist nur zugelassen für Erzeugnisse, die

    aus den Rebsorten Elbling und Riesling stammen und

    aus Trauben gewonnen wurden, die in folgenden Weinanbaugebieten des nördlichen Teils der Weinbauzone a geerntet wurden:

  2. Die Weinsäure, deren Verwendung in den Nummern 12 und 13 dieses Anhangs vorgesehen ist und die auch L(+)-Weinsäure genannt wird, muss landwirtschaftlichen Ursprungs und insbesondere aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden sein. Darüber hinaus muss sie den Reinheitskriterien der Richtlinie 2008/84/EG entsprechen.

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Aleppokiefernharz Anlage 3
  1. Die Verwendung von Aleppokiefernharz gemäß Anhang I a Nummer 14 ist nur zulässig, um einen Tafelwein "Retsina" zu gewinnen. Dieses önologische Verfahren darf nur durchgeführt werden:
    1. im geografischen Gebiet Griechenlands;
    2. bei einem Traubenmost aus Trauben, für die Sorten, Anbaugebiet und Weinbereitungsgebiet in den vor dem 31. Dezember 1980 geltenden griechischen Rechtsvorschriften festgelegt wurden;
    3. durch Zusatz einer Harzmenge von höchstens 1.000 g je Hektoliter des zu behandelnden Erzeugnisses vor der Gärung oder - sofern der vorhandene Alkoholgehalt ein Drittel des Gesamtalkoholgehaltes nicht übersteigt - während der Gärung.
  2. Beabsichtigt Griechenland, die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Rechtsvorschriften zu ändern, so teilt es der Kommission dies vorher mit. Diese Mitteilung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009. Reagiert die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung, so kann Griechenland die vorgenannten Änderungen einführen.

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Ionenaustauschharze Anlage 4

Die gemäß Anhang I a Nummer 20 zur Verwendung zugelassenen Ionenaustauschharze sind sulfonierte oder ammonisierte Styrol- oder Benzoldivinil-Copolymere. Sie müssen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 sowie den zu deren Durchführung erlassenen gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften entsprechen. Sie dürfen bei der Kontrolle nach der in Absatz 2 festgelegten Analysemethode in keinem der erwähnten Lösungsmittel mehr als 1 Milligramm/Liter organische Stoffe hinterlassen. Ihre Regeneration darf nur unter Verwendung von Stoffen erfolgen, die für die Herstellung von Lebensmitteln zugelassen sind.

Ihre Verwendung darf nur unter der Aufsicht eines Önologen oder Technikers und in Anlagen erfolgen, die von den Behörden des Mitgliedstaats zugelassen sind, in dessen Hoheitsgebiet die Harze verwendet werden. Diese Behörden bestimmen die den zugelassenen Önologen und Technikern obliegenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten.

Analysemethode zur Bestimmung der Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen:

1. Gegenstand und Anwendungsbereich

Bestimmung der Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen

2. Begriffsbestimmung

Lässigkeit organischer Substanz aus Ionenaustauschharzen. Die Lässigkeit organischer Substanz wird durch die nachstehend beschriebene Methode bestimmt.

3. Prinzip

Perkolieren geeigneter Lösungsmittel durch zur Untersuchung vorbereitete Harze und gravimetrische Bestimmung der Masse der herausgelösten organischen Substanz

4. Reagenzien

Alle Reagenzien müssen analysenreine Qualität besitzen.

Lösungsmittel:

4.1. Destilliertes Wasser oder entionisiertes Wasser oder Wasser gleichwertiger Reinheit

4.2. Ethanollösung 15 % v/v; Herstellung der Lösung durch Mischen von 15 Volumen absolutes Ethanol mit 85 Volumen Wasser (Nummer 4.1)

4.3. Essigsäure-Lösung 5 % m/m; Herstellung der Lösung durch Mischung von 5 Masseteilen Eisessigsäure mit 95 Masseteilen Wasser (Nummer 4.1)

5. Geräte

5.1. Ionenaustausch-Chromatografiesäulen

5.2. Messkolben 2 l

5.3. Verdampfungsschalen, hitzeresistent für Muffelofentemperaturen von 850 °C

5.4. Trockenofen, thermostatisch kontrolliert auf 105 ± 2 °C

5.5. Muffelofen, thermostatisch kontrolliert auf 850 ± 25 °C

5.6. Analysenwaage, Genauigkeit 0,1 mg

5.7. Verdampfer: Heizplatte oder Infrarotverdampfer

6. Verfahren

6.1. In drei Ionenaustausch-Chromatografiesäulen (Nummer 5.1) werden jeweils 50 ml des zu prüfenden Ionenaustauschharzes nach Waschen und Behandeln gemäß Anweisung des Herstellers für Harze zur Verwendung im Lebensmittelsektor eingegeben.

6.2. Für die anionischen Austauschharze lässt man die drei Extraktionslösungen (Nummern 4.1, 4.2 und 4.3) getrennt durch die gemäß Nummer 6.1 präparierten Säulen mit einem Durchsatz von 350 bis 450 ml/h perkolieren. Der erste Liter des Eluats aus jeder Säule wird verworfen, die nächsten 2 Liter werden in Messkolben (Nummer 5.2) aufgefangen. Für die kationischen Austauschharze lässt man nur die zwei Lösungen gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 durch die zu diesem Zweck präparierten Säulen perkolieren.

6.3. Die drei Eluate lässt man auf einer Heizplatte oder unter dem Infrarotverdampfer (Nummer 5.7) in getrennten Verdampfungsschalen (Nummer 5.3), die vorab gewaschen und gewogen (m0) wurden, verdampfen. Die Schalen werden in den Trockenofen (Nummer 5.4) eingesetzt, bis die Rückstände bis zur konstanten Masse (m1) getrocknet sind.

6.4. Nach Aufzeichnung der so erhaltenen konstanten Masse (Nummer 6.3) werden die Trockenrückstände im Muffelofen (Nummer 5.5) bis zur konstanten Masse verascht (m2).

6.5. Berechnung der durch Stofflässigkeit abgegebenen organischen Substanz (Nummer 7.1). Ist das Ergebnis größer als 1 mg/l, so ist ein Blindtest der Reagenzien durchzuführen und der Gehalt an abgegebener organischer Substanz erneut zu berechnen.

Der Blindtest sollte durch Wiederholung der Vorschriften der Nummern 6.3 und 6.4, jedoch unter Verwendung von 2 Liter Lösung durchgeführt werden, um Massen von m3 und m4 nach den Vorschriften der Nummer 6.3 bzw. 6.4 zu erhalten.

7. Darstellung der Ergebnisse

7.1. Berechnungsformel und Berechnung der Ergebnisse

Die aus den Ionenaustauschharzen herausgelöste organische Substanz wird in mg/1 mittels folgender Formel berechnet:

500 (m1 - m2)

wobei m1 und m2 die ermittelten Massenwerte sind.

Das berichtigte Gewicht der aus den Ionenaustauschharzen herausgelösten organischen Substanz wird in mg/l mittels folgender Formel berechnet:

500 (m1 - m2 - m3 + m4)

wobei m1, m2, m3 und m4 die ermittelten Massenwerte sind.

7.2. Der Unterschied der Ergebnisse zwischen zwei an derselben Probe parallel durchgeführten Bestimmungen darf 0,2 mg/l nicht überschreiten.

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Kaliumhexacyanoferrat
Kalziumphytat
DL-Weinsäure
Anlage 5

Die Verwendung von Kaliumhexacyanoferrat und von Kalziumphytat gemäß Anhang I a Nummer 26 bzw. die Verwendung von DL-Weinsäure gemäß Anhang I a Nummer 29 ist nur zugelassen, wenn diese Behandlung unter Überwachung eines Önologen oder Technikers durchgeführt wird, der von den Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet diese Behandlung durchgeführt wird, zugelassen ist, und dessen Verantwortlichkeiten gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden.

Nach der Behandlung mit Kaliumhexacyanoferrat oder Kalziumphytat muss der Wein Spuren von Eisen aufweisen.

Für die Kontrolle der Verwendung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gelten die von den Mitgliedstaaten diesbezüglich erlassenen Vorschriften.

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Vorschriften für Dimethyldicarbonat Anlage 6

Anwendungsbereich

Dimethyldicarbonat kann Wein mit einem oder mehreren der folgenden Ziele zugesetzt werden:

  1. Gewährleistung der mikrobiologischen Stabilität des in Flaschen abgefüllten Weins, der gärfähige Zucker enthält,
  2. Verhindern der Bildung von unerwünschten Hefen und von Milchsäurebakterien,
  3. Verhindern der Gärung von Süßweinen, lieblichen und halbtrockenen Weinen.

Weitere Anforderungen

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Vorschriften für die Behandlung durch Elektrodialyse Anlage 7

Diese Behandlung dient der Verhinderung der Ausfällung von Kaliumhydrogentartrat und Kalziumtartrat (sowie anderer Kalziumsalze) in Wein durch Entfernen überschüssiger Ionen aus Wein über anionenpermeable und kationenpermeable Membranen unter Einwirkung eines elektrischen Feldes.

1. Vorschriften Für Membranen

1.1. Die Membranen werden abwechselnd zu einer pressfilterartigen Zelle oder zu jeglichem anderen geeigneten System zusammengeschaltet, die/das aus einer Dialysierzelle für Wein und einer Anreicherungszelle für Spülflüssigkeit besteht.

1.2. Die kationenpermeablen Membranen müssen eigens für die Diffusion von Kationen und insbesondere von K- und Ca-Kationen konzipiert sein.

1.3. Die anionenpermeablen Membranen müssen eigens für die Diffusion von Anionen und insbesondere von Weinsteinanionen konzipiert sein.

1.4. Die Membranen dürfen keine übermäßige Veränderung der physikalisch-chemischen Zusammensetzung und der sensorischen Weinmerkmale hervorrufen. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:

Die Stabilität neuer Elektrodialysemembranen ist mit Hilfe eines Simulators, der der physikalisch-chemischen Zusammensetzung des Weins Rechnung trägt, festzustellen, um die etwaige Migration bestimmter Stoffe, die aus der Elektrodialysemembran stammen, zu untersuchen.

Folgende Versuchsmethode wird empfohlen:

Als Simulator wird eine wässrige alkoholische Lösung, die auf den pH-Wert und die Leitfähigkeit des Weins abgepuffert ist, mit folgender Zusammensetzung verwendet:

Diese Lösung wird für Migrationsversuche im geschlossenen Kreislauf über eine Elektrodialyse-Mehrfachzelle, an der eine Spannung von 1 Volt/Zelle liegt, in einer Menge von 50 l/m2 Membranfläche bis zu einer Entmineralisierung von 50 % verwendet. Für den Spülkreislauf wird eine Kaliumchloridlösung von 5 g/l verwendet. Die Diffusionsstoffe werden sowohl im Simulator als auch im Elektrodialysestrom bestimmt.

Die organischen Moleküle, aus denen sich die Membran zusammensetzt und die geeignet sind, in die behandelte Lösung überzutreten, werden bestimmt. Für jeden dieser Stoffe wird eine gesonderte Bestimmung durch ein zugelassenes Labor durchgeführt. Der im Simulator auftretende Gehalt muss für alle vorgefundenen Verbindungen insgesamt geringer als 50 µg/l sein.

Generell gelten für diese Membranen die allgemeinen Vorschriften über die Überwachung von Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

2. Vorschriften für die Anwendung der Membranen

Das zur Weinstein-Elektrodialyse verwendete Membranpaar ist so definiert, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

Über diese Behandlung muss gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 Buch geführt werden.

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Vorschriften für Urease Anlage 8


  1. Internationale Codes für Urease: EC Nr. 3-5-1-5, CAS Nr. 9002-13-5
  2. Wirkstoff: Urease (wirkt in saurem Milieu), baut Harnstoff zu Ammoniak und Kohlendioxid ab. Die angegebene Aktivität liegt bei mindestens 5 Einheiten/mg, wobei 1 Einheit definiert ist als die Enzymmenge, die bei einer Harnstoffkonzentration von 5 g/l (pH4) und 37 °C ein µMol NH3 pro Minute freisetzt.
  3. Ursprung:Lactobacillus fermentum.
  4. Anwendungsbereich: Abbau von Harnstoff in Weinen, die länger gelagert werden sollen, wenn die Harnstoff-Ausgangskonzentration über 1 mg/l liegt.
  5. Höchstmenge: 75 mg der enzymatischen Zubereitung pro Liter des behandelten Weins, wobei 375 Einheiten Urease pro Liter nicht überschritten werden dürfen. Am Ende der Behandlung muss die verbleibende enzymatische Wirkung durch Filtern des Weins (Durchmesser der Poren kleiner als 1 µm) aufgehoben werden.
  6. Chemische und mikrobiologische Reinheit:
Verlust durch Trocknung weniger als 10 %
Schwermetalle weniger als 30 ppm
Blei weniger als 10 ppm
Arsen weniger als 2 ppm
Koliforme insgesamt keine
Salmonella spp. keine in einer Probe von 25 g
Aerobe Keime insgesamt weniger als 5 × 104 Keime/g

Die für die Behandlung von Wein zulässige Urease muss unter ähnlichen Bedingungen hergestellt werden wie die Urease, zu der der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss am 10. Dezember 1998 eine Stellungnahme abgegeben hat.

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Vorschriften für Eichenholzstücke Anlage 9

Gegenstand, Herkunft und Anwendungsbereich

Die Eichenholzstücke werden für die Weinbereitung und den Weinausbau, einschließlich für die Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost verwendet, um bestimmte Merkmale des Eichenholzes auf den Wein zu übertragen.

Die Holzstücke müssen ausschließlich von Quercus-Arten stammen.

Sie werden entweder naturbelassen oder leicht, mäßig oder stark erhitzt, dürfen jedoch keine - auch oberflächliche - Verbrennung aufweisen und weder verkohlt noch brüchig sein. Sie dürfen außer Erhitzen keiner chemischen, enzymatischen oder physikalischen Behandlung unterzogen und mit keinen Stoffen versetzt werden, welche die natürliche Aromakraft oder die extrahierbaren Phenolbestandteile erhöhen.

Etikettierung des Verwendeten Erzeugnisses

Auf dem Etikett müssen die Herkunft der Eichensorte(n) sowie die Intensität der etwaigen Erhitzung, die Lagerbedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen angegeben sein.

Abmessungen

Die Stücke müssen so groß sein, dass mindestens 95 % der Masse im 2-mm-Sieb (9 mesh) zurückgehalten werden.

Reinheit

Die Eichenholzstücke dürfen keine Substanzen in Konzentrationen absondern, die gesundheitsschädlich sein könnten.

Über diese Behandlung muss gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 Buch geführt werden.

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Vorschriften für die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts von Wein Anlage 10

Durch die Behandlung zur Korrektur des Alkoholgehalts (nachstehend "die Behandlung") soll der zu hohe Ethanolgehalt des Weins verringert werden, um einen ausgewogeneren Geschmack zu erzielen.

Vorschriften:

  1. Die Ziele können durch ein einziges oder die Kombination mehrerer Trennverfahren erreicht werden.
  2. Die behandelten Weine dürfen keine organoleptischen Mängel aufweisen und müssen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch geeignet sein.
  3. Der Entzug von Alkohol aus dem Wein darf nicht zur Anwendung kommen, wenn eines der Anreicherungsverfahren gemäß Anhang XVa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 an einem der bei der Bereitung des betreffenden Weines verwendeten Weinbauerzeugnisse angewandt wurde.
  4. Der Alkoholgehalt darf um höchstens 20 % verringert werden, und der vorhandene Alkoholgehalt des Enderzeugnisses muss dem in Anhang XIb Nummer 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Gehalt entsprechen.
  5. Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.
  6. Über die Behandlung muss gemäß Artikel 185c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Buch geführt werden.
  7. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass den zuständigen Behörden die Behandlung vorab gemeldet werden muss.

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- gestrichen - Anlage 11

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Vorschriften für die Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung Anlage 12

Diese Behandlung dient der Verhinderung der Ausfällung von Kaliumhydrogentartrat und Kalziumtartrat (sowie anderer Kalziumsalze) in Wein.

Vorschriften

  1. Die Behandlung muss auf die Beseitigung überschüssiger Kationen begrenzt werden.
  2. Die Behandlung erfolgt mit Kationenaustauschharzen, die im sauren Zyklus erneuert werden.
  3. Die Durchführung der gesamten Behandlung obliegt einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker. Die Behandlung muss in das Register gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 eingetragen werden.
  4. Die Kationenharze müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, den zu deren Durchführung erlassenen gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften sowie den Analysevorschriften in Anlage 4 der vorliegenden Verordnung entsprechen. Ihre Verwendung darf nicht zu übermäßigen Änderungen des physikalisch-chemischen Aufbaus und der sensorischen Eigenschaften des Weins führen; dabei müssen die Grenzwerte in Nummer 3 der Monografie "Kationenaustauschharze" des von der OIV veröffentlichten Internationalen Önologischen Kodex eingehalten werden.

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Vorschriften für die Behandlung von Wein mit aus Aspergillus niger gewonnenem Chitosan und für die Behandlung von Wein mit aus Aspergillus niger gewonnenem Chitin-Glucan Anlage 13

Anwendungsbereiche:

  1. Verringerung des Gehalts an Schwermetallen, insbesondere Eisen, Blei, Kadmium, Kupfer,
  2. Vermeidung der Eisentrübung und der Kupfertrübung,
  3. Verringerung etwaiger Schadstoffe, insbesondere Ochratoxin A,
  4. Verringerung der Populationen unerwünschter Mikroorganismen, insbesondere derBrettanomyces, ausschließlich durch Behandlung mit Chitosan.

Vorschriften:

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Vorschriften für die Säuerung durch Elektromembranbehandlung Anlage 14

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Vorschriften für die Säuerung durch Behandlung mit Kationenaustauschern Anlage 15

Durch die Behandlung mit Kationenaustauschern (nachstehend "die Behandlung") soll eine Erhöhung der titrierbaren Säure und des tatsächlichen Säuregrads (Senkung des pH-Werts) durch physikalische Extraktion eines Teils der Kationen mit Hilfe eines Kationenaustauschers erreicht werden.

Vorschriften:

  1. Die Behandlung erfolgt mit im sauren Zyklus regenerierten Kationenaustauscherharzen.
  2. Die Behandlung muss sich auf die überschüssigen Kationen beschränken.
  3. Um die Bildung von Most- oder Weinfraktionen zu vermeiden, ist die Behandlung kontinuierlich unter linearer Zugabe von behandelten Erzeugnissen zu den Ausgangserzeugnissen durchzuführen.
  4. Alternativ kann das Harz in erforderlicher Menge direkt in den Behälter gegeben werden und dann mit jeder geeigneten physikalischen Methode getrennt werden.
  5. Die Durchführung der gesamten Behandlung obliegt einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker.
  6. Über die Behandlung muss gemäß Artikel 185c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Buch geführt werden.
  7. Die Kationenharze müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, den zu deren Durchführung erlassenen EU- und nationalen Vorschriften sowie den Analysevorschriften in Anlage 4 dieses Anhangs entsprechen. Ihre Verwendung darf nicht zu übermäßigen Änderungen des physikalisch-chemischen Aufbaus und der sensorischen Eigenschaften des Mosts oder des Weins führen, und es müssen die Grenzwerte in Nummer 3 der Monografie "Kationenaustauscherharze" des von der OIV veröffentlichten Internationalen Kodex der Önologie eingehalten werden.

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Vorschriften für die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost durch Membrankopplung Anlage 16

Durch die Behandlung zur Senkung des Zuckergehalts (nachstehend "die Behandlung") soll einem Most durch Membrankopplung, bei der Mikrofiltration oder Ultrafiltration mit Nanofiltration oder Umkehrosmose kombiniert wird, Zucker entzogen werden.

Vorschriften:

  1. Die Behandlung führt zu einer Verringerung des Volumens, je nach Menge und Zuckergehalt der dem Ausgangsmost entzogenen Zuckerlösung.
  2. Durch die Verfahren muss der jeweilige Gehalt der Mostbestandteile - außer Zucker - erhalten bleiben.
  3. Erfolgt eine Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost, darf keine Korrektur des Alkoholgehalts der daraus hergestellten Weine vorgenommen werden.
  4. Die Behandlung darf nicht mit einem der Anreicherungsverfahren nach Anhang XVa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kombiniert werden.
  5. Die zu behandelnde Menge Most wird anhand der angestrebten Senkung des Zuckergehalts bestimmt.
  6. Der erste Schritt dient einerseits dazu, den Most für den zweiten Konzentrationsschritt vorzubereiten, und andererseits dazu, die Makromoleküle, die über der Ausschlussgrenze der Membran liegen, zu erhalten. Dieser Schritt kann durch Ultrafiltration erfolgen.
  7. Das im ersten Schritt der Behandlung gewonnene Permeat wird anschließend durch Nanofiltration oder Umkehrosmose konzentriert.

    Das ursprünglich enthaltene Wasser und die organischen Säuren, die insbesondere durch die Nanofiltration nicht zurückgehalten wurden, können dem behandelten Most wieder zugeführt werden.

  8. Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker.
  9. Die verwendeten Membranen müssen den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 und (EU) Nr. 10/2011 sowie den zu deren Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen. Sie müssen mit den Vorschriften des von der OIV veröffentlichten Internationalen Kodex der Önologie übereinstimmen.

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Vorschriften für die Entsäuerung durch Elektromembranbehandlung Anlage 17

Bei der Elektromembranbehandlung (nachstehend "die Behandlung") handelt es sich um eine physikalische Methode der Ionenextraktion bei Most oder Wein unter Einwirkung eines elektrischen Feldes mit Hilfe von anionendurchlässigen Membranen einerseits und bipolaren Membranen andererseits. Die Verbindung von anionendurchlässigen Membranen und bipolaren Membranen ermöglicht eine Verringerung der titrierbaren Säure und des tatsächlichen Säuregehalts (Erhöhung des pH-Werts).

Vorschriften:

  1. Die anionendurchlässigen Membranen müssen so angeordnet sein, dass ausschließlich Anionen, insbesondere die organischen Säuren des Mosts oder des Weins, extrahiert werden können.
  2. Die bipolaren Membranen müssen für Anionen und Kationen des Mosts oder des Weins undurchlässig sein.
  3. Der Wein, der aus auf diese Weise entsäuertem Most oder Wein gewonnen wird, muss mindestens 1 g.1-1 Weinsäure enthalten.
  4. Die Entsäuerung durch die Verwendung von Membranen und die Säuerung schließen einander aus.
  5. Die Durchführung des Verfahrens obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.
  6. Über die Behandlung muss gemäß Artikel 185c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Buch geführt werden.
  7. Die verwendeten Membranen müssen den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004 und (EU) Nr. 10/2011 sowie den zu deren Durchführung erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen. Sie müssen den Vorschriften des von der OIV veröffentlichten Internationalen Kodex der Önologie entsprechen.

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Vorschriften für das Management von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren Anlage 18

Beim Management von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren handelt es sich um eine physikalische Methode für das Management von Konzentrationen gelöster Gase in Wein mittels Membrankontaktoren (hydrophobe Membranen) und das Management von in der Önologie verwendeten Gasen.

Vorschriften

  1. Diese Technik kann nach abgeschlossener alkoholischer Gärung und bis zum Zeitpunkt der Verpackung angewendet werden und ersetzt Karbonisieranlagen oder nach dem Venturi-Prinzip arbeitende Systeme.
  2. Dieses Verfahren wird von einem Önologen oder einem qualifizierten Techniker angewendet.
  3. Die Behandlung muss in das Ein- und Ausgangsbuch nach Artikel 185c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingetragen werden.
  4. Die verwendeten Membranen müssen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 10/2011 sowie die einschlägigen nationalen Durchführungsbestimmungen erfüllen. Sie müssen den von der OIV veröffentlichten Vorschriften des Internationalen Önologischen Kodex entsprechen.

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Vorschriften für die Behandlung von Weinen mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle zur Verringerung überhöhter Mengen an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol Anlage 19

Ziel der Behandlung ist die Verringerung des Gehalts an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol mikrobiellen Ursprungs, der einen organoleptischen Fehler darstellt und die Aromen des Weins überdeckt.

Vorschriften:

  1. Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.
  2. Die Behandlung muss in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen werden.
  3. Die verwendeten Membranen müssen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 10/2011 sowie die einschlägigen nationalen Durchführungsbestimmungen erfüllen. Sie müssen den Vorschriften des von der OIV veröffentlichten Internationalen Kodex der Önologie entsprechen.

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Vorschriften für die Verwendung von Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymeren (PVI/PVP) Anlage 20

Durch die Verwendung von PVI/PVP sollen Fehler aufgrund zu hoher Metallgehalte verhindert und eine unerwünscht hohe Konzentration von Metallen verringert werden.

Vorschriften:

  1. Die Copolymere müssen gemäß dem Vorsorgeprinzip spätestens zwei Tage nach ihrer Zugabe durch Filtration beseitigt werden.
  2. Bei trübem Most darf das Copolymer frühestens zwei Tage vor der Filtration zugegeben werden.
  3. Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.
  4. Die Behandlung muss in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen werden.

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Vorschriften für Silberchlorid Anlage 21

Silberchlorid wird für die Behandlung von Weinen verwendet, um gärungs- und lagerungsbedingte anormale Gerüche (aufgrund von Reduktionsreaktionen in Gegenwart von Schwefelwasserstoff und Thiolen) zu beseitigen.

Vorschriften:

  1. Die Durchführung der Behandlung obliegt einem Önologen oder qualifizierten Techniker.
  2. Die Behandlung muss in die Register gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen werden.
  3. Das dem Wein zugegebene Silberchlorid muss auf ein inertes Trägermaterial, z.B. Kieselgur (Diatomeenerde), Bentonit, Kaolin usw. aufgetragen werden. Der Niederschlag muss durch ein geeignetes physikalisches Verfahren beseitigt und von einem spezialisierten Sektor behandelt werden.

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Aktivatoren der malolaktischen Gärung Anlage 22

Ziel der Behandlung ist der Zusatz von Aktivatoren der malolaktischen Gärung am Ende oder nach Abschluss der alkoholischen Gärung, um die malolaktische Gärung zu erleichtern.

Förderung des Einsetzens, der Kinetik und des Abschlusses der malolaktischen Gärung

  1. durch Anreicherung der Umgebung mit Nährstoffen und Wachstumsfaktoren für Milchsäurebakterien,
  2. durch Adsorption einiger Bakterieninhibitoren.

Vorschriften

  1. Bei den Aktivatoren handelt es sich um mikrokristalline Cellulose oder Produkte aus dem Abbau von Hefen (Autolysate, inaktivierte Hefen und Heferinde);
  2. die Aktivatoren können dem Wein oder dem Jungwein vor oder während der malolaktischen Gärung zugesetzt werden;
  3. die Aktivatoren dürfen nicht zu organoleptischen Veränderungen beim Wein führen;
  4. die Aktivatoren für die malolaktische Gärung müssen den Spezifikationen des von der OIV veröffentlichten Internationalen Kodex der önologischen Praxis entsprechen. Wenn es sich bei den Aktivatoren um mikrokristalline Zellulose handelt, müssen diese den Spezifikationen des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 5 entsprechen.
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Vorschriften für die Verwendung von Filterplatten mit Zeolith Y-Faujasiten Anlage 23 17

Durch die Verwendung von Filterplatten mit Zeolith Y-Faujasiten bei der Filtration soll der Gehalt von Geruchsbeeinträchtigungen verursachenden Haloanisolen bis unter die Wahrnehmungsgrenze gesenkt werden.

Vorschriften:

  1. Das Verfahren ist bei geklärten Weinen anzuwenden;
  2. die Filterplatten sind vor der Filtration zu reinigen und zu desinfizieren;
  3. Zeolith Y-Faujasite sind gemäß den Vorgaben des Internationalen Önologischen Kodex zu verwenden.

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Vorschriften für die Behandlung von Wein mit Kaliumpolyaspartat Anlage 24 17

Durch den Zusatz von Kaliumpolyaspartat zu Weinen soll die Weinsteinstabilisierung unterstützt werden.

Vorschriften:

  1. Die optimale Dosis von Kaliumpolyaspartat zur Stabilisierung von Weinen, auch solchen mit einer hohen Weinsteininstabilität, darf 10 g/hl nicht überschreiten. Bei einer höheren Dosis würde die Stabilisierung durch Kaliumpolyaspartat (KPA) nicht verbessert, und in einigen Fällen könnte die Trübung von Weinen verstärkt werden;
  2. bei Rotweinen mit hoher kolloidaler Instabilität wird empfohlen, zuvor eine Behandlung mit Bentonit vorzunehmen;
  3. Kaliumpolyaspartat ist gemäß den Vorgaben des Internationalen Önologischen Kodex zu verwenden.

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1) ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 4.

2) ABl. Nr. L 220 vom 15.08.2002 S. 18.

3) ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 4.

4) ABl. Nr. L 12 vom 15.01.2011 S. 1.

5) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 83 vom 22.03.2012 S. 1).

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Grenzwerte für den Schwefeldioxidgehalt der Weine Anhang I B

A. Schwefeldioxidgehalt der Weine

  1. Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine, mit Ausnahme von Schaumweinen und Likörweinen, darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
    1. 150 mg/l bei Rotwein;
    2. 200 mg/l bei Weißwein und Roséwein.
  2. Abweichend von Nummer 1 Buchstaben a und b erhöht sich die Höchstgrenze des Schwefeldioxidgehalts bei Weinen, die einen als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, auf
    1. 200 mg/l bei Rotwein und
    2. 250 mg/l bei Weißwein und Roséwein;
    3. 300 mg/l bei
      • Wein, für den nach den Gemeinschaftsbestimmungen die Bezeichnung "Spätlese" verwendet werden darf;
      • Weißwein, für den folgende geschützte Ursprungsbezeichnungen verwendet werden dürfen: Bordeaux supérieur, Graves de Vayres, Côtes de Bordeaux-Saint-Macaire, Premières Côtes de Bordeaux, Côtes de Bergerac, Haut Montravel, Côtes de Montravel, Gaillac, Rosette und Savennières;
      • Weißwein, für den die geschützten Ursprungsbezeichnungen Allela, Navarra, Penedès, Tarragona und Valencia verwendet werden dürfen, und Wein mit Ursprung in der Comunidad Autónoma del Pais Vasco, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet und der als "vendimia tardía" bezeichnet werden darf;
      • Süßwein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung "Binissalem-Mallorca" verwendet werden darf;
      • Wein mit Ursprung im Vereinigten Königreich, der nach britischem Recht erzeugt wurde und einen Zuckergehalt von mehr als 45 g/l hat;
      • Wein aus in Ungarn, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung Tokaji verwendet werden darf und der nach den ungarischen Vorschriften als "Tokaji édes szamorodni" oder "Tokaji zàraz szamorodni" bezeichnet wird;
      • Wein, für den die geschützten Ursprungsbezeichnungen Loazzolo, Alto Adige und Trentino verwendet werden dürfen, bezeichnet mit den Angaben oder einer der Angaben "passito" und "vendemmia tardiva";
      • Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung "Colli orientali del Friuli" zusammen mit der Angabe "Picolit" verwendet werden darf;
      • Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung Moscato di Pantelleria naturale oder Moscato di Pantelleria verwendet werden darf;
      • Wein aus der Tschechischen Republik, für den die Angabe "pozdní sbr" verwendet werden darf;
      • Wein aus der Slowakei, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe "neskorý zber" bezeichnet wird, und slowakischer Tokajer-Wein, für den die geschützte Ursprungsbezeichnung "Tokajské samorodné suché" oder "Tokajské samorodné sladké" verwendet werden darf;
      • Wein aus Slowenien, für den eine geschützte Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf und der mit der Angabe "vrhunsko vino ZGP
        • - pozna trgatev" bezeichnet wird;
      • Weißwein mit folgenden geschützten Ursprungsbezeichnungen, wenn der Gesamtalkoholgehalt 15 % vol und der Zuckergehalt 45 g/l übersteigt:
        • Vin de pays de Franche-Comté,
        • Vin de pays des coteaux de l'Auxois,
        • Vin de pays de Saône-et-Loire,
        • Vin de pays des coteaux de l'Ardèche,
        • Vin de pays des collines rhodaniennes,
        • Vin de pays du comté Tolosan,
        • Vin de pays des côtes de Gascogne,
        • Vin de pays du Gers,
        • Vin de pays du Lot,
        • Vin de pays des côtes du Tarn,
        • Vin de pays de la Corrèze,
        • Vin de pays de l'Ile de Beauté,
        • Vin de pays d'Oc,
        • Vin de pays des côtes de Thau,
        • Vin de pays des coteaux de Murviel,
        • Vin de pays du Val de Loire,
        • Vin de pays de Méditerranée,
        • Vin de pays des comtés rhodaniens,
        • Vin de pays des côtes de Thongue,
        • Vin de pays de la Côte Vermeille,
        • Vin de pays de l'Agenais,
        • Vin de pays des terroirs landais,
        • Vin de pays des Landes,
        • Vin de pays d'Allobrogie,
        • Vin de pays du Var;
      • Süßwein mit Ursprung in Griechenland, der einen Gesamtalkoholgehalt von 15 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den eine der folgenden geschützten geografischen Angaben verwendet werden darf:
      • Süßwein mit Ursprung in Zypern, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den die geschützte Ursprungsbezeichnung(Commandaria) verwendet werden darf;
      • Süßwein aus überreifen Trauben und Süßwein aus eingetrockneten Weintrauben, mit Ursprung in Zypern, der einen Gesamtalkoholgehalt von 15 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den eine der folgenden geschützten geografischen Angaben verwendet werden darf:
      • Wein aus Malta, der einen Gesamtalkoholgehalt von 13,5 % vol oder mehr und einen Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr hat und für den die geschützte Ursprungsbezeichnung "Malta" oder "Gozo" verwendet werden darf;
    4. 350 mg/l bei

    5. 400 mg/l bei


  3. Die Verzeichnisse der Weine, für die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe verwendet werden darf und die in Absatz 2 Buchstaben c, d und e aufgeführt sind, können geändert werden, wenn die Bedingungen für die Erzeugung der betreffenden Weine geändert werden oder ihre geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung geändert wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln für die betreffenden Weine vorher der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 alle erforderlichen technischen Angaben einschließlich der Spezifikationen und die jährlichen Erzeugungsmengen.
  4. Wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 113 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beschließen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten auf bestimmten Weinanbauflächen der Gemeinschaft für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine zulassen können, dass der in diesem Abschnitt genannte höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 50 mg/l erhöht wird. Das Verzeichnis der Fälle, in denen die Mitgliedstaaten eine solche Erhöhung zulassen können, ist in Anlage 1 aufgeführt.
  5. Die Mitgliedstaaten dürfen für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weine strengere Bestimmungen anwenden.

B. Schwefeldioxidgehalt der Likörweine

Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Likörweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:

150 mg/l, wenn der Zuckergehalt weniger als 5 g/l beträgt;

200 mg/l, wenn der Zuckergehalt 5 g/l oder mehr beträgt.

C. Schwefeldioxidgehalt der Schaumweine

  1. Der Gesamtschwefeldioxidgehalt der Schaumweine darf zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreiten:
    1. 185 mg/l für alle Kategorien von Qualitätsschaumwein und
    2. 235 mg/l für die übrigen Schaumweine.
  2. Wenn es die Witterungsverhältnisse auf bestimmten Weinanbauflächen der Gemeinschaft erforderlich machen, können die betreffenden Mitgliedstaaten für die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten und in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine zulassen, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid um höchstens 40 mg/l erhöht wird, sofern die Weine, für die diese Genehmigung erteilt worden ist, nicht aus den betreffenden Mitgliedstaaten in ein anderes Land versandt werden.

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Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen Anlage I


Jahr Mitgliedstaat Weinanbaufläche(n) Betreffende Weine
1. 2000 Deutschland Alle Weinanbauflächen des deutschen Hoheitsgebiets Alle Weine aus im Jahr 2000 geernteten Trauben
2. 2006 Deutschland Die Weinanbauflächen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben
3. 2006 Frankreich Die Weinanbauflächen der Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben
4. 2013 Deutschland Die Weinanbauflächen des abgegrenzten Gebiets der geschützten Ursprungsbezeichnung "Mosel" und der geschützten geografischen Angaben "Landwein der Mosel", "Landwein der Ruwer", "Landwein der Saar" und "Saarländischer Landwein" Alle Weine aus im Jahr 2013 geernteten Trauben
5. 2014 Deutschland Die Weinanbauflächen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz Alle Weine aus im Jahr 2014 geernteten Trauben

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Grenzwerte für den Gehalt der Weine an flüchtiger Säure Anhang I C


  1. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf folgende Werte nicht überschreiten:
    1. 18 Milliäquivalent je Liter bei teilweise gegorenem Traubenmost,
    2. 18 Milliäquivalent je Liter bei Weißwein und Roséwein oder
    3. 20 Milliäquivalent je Liter bei Rotwein.
  2. Die in Nummer 1 genannten Gehalte gelten
    1. für Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geernteten Weintrauben auf der Produktionsstufe und allen Vermarktungsstufen,
    2. für teilweise gegorenen Traubenmost und Weine mit Ursprung in Drittländern auf allen Stufen ab dem Eintritt in das geografische Gebiet der Gemeinschaft.
  3. Ausnahmen von Nummer 1 können vorgesehen werden für
    1. bestimmte Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) und bestimmte Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.), wenn diese
      • einen Reifungsprozess von mindestens zwei Jahren durchgemacht haben oder
      • nach besonderen Verfahren hergestellt wurden;
    2. Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 % vol.

    Die Mitgliedstaaten teilen diese Ausnahmen der Kommission nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten hiervon.

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Grenzwerte und Bedingungen für die Süssung der Weine Anhang I D


  1. Die Süßung von Wein ist nur zulässig, wenn sie mit einem oder mehreren der folgenden Erzeugnisse erfolgt:
    1. Traubenmost,
    2. konzentriertem Traubenmost,
    3. rektifiziertem Traubenmostkonzentrat.

    Der Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Weins darf nicht um mehr als 4 % vol erhöht werden.

  2. Die Süßung von eingeführtem Wein, der für den unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmt und durch eine geografische Angabe bezeichnet ist, ist im Gebiet der Gemeinschaft untersagt. Die Süßung von anderem eingeführtem Wein unterliegt den Bedingungen, die auch für in der Gemeinschaft erzeugte Weine gelten.
  3. Die Süßung eines Weins mit geschützter Ursprungsbezeichnung darf von einem Mitgliedstaat nur zugelassen werden, wenn sie folgendermaßen vorgenommen wird:
    1. unter Einhaltung der anderweitig in diesem Anhang festgelegten Bedingungen und Grenzwerte;
    2. innerhalb der Region, aus der der betreffende Wein stammt, oder in einem Gebiet in unmittelbarer Nähe dieser Region.

    Der Traubenmost und der konzentrierte Traubenmost gemäß Nummer 1 müssen aus derselben Region stammen wie der Wein, für dessen Süßung sie verwendet werden.

  4. Die Süßung von Wein ist nur auf der Stufe der Erzeugung und des Großhandels zulässig.
  5. Bei der Süßung von Wein müssen folgende Verwaltungsvorschriften eingehalten werden:
    1. Die natürlichen oder juristischen Personen, die die Süßung vornehmen, senden der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren durchgeführt wird, eine entsprechende Meldung.
    2. Diese Meldungen erfolgen schriftlich. Sie müssen bei der zuständigen Behörde mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Süßungsarbeiten eingegangen sein.
    3. Wird die Süßung häufig oder ständig von einem Unternehmen vorgenommen, so können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass eine Meldung für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum an die zuständige Behörde gerichtet wird. Eine solche Meldung ist nur zulässig, wenn das Unternehmen über die einzelnen Süßungsvorgänge sowie über die unter Buchstabe d genannten Angaben Buch führt.
    4. Die Meldung enthält folgende Angaben:
      • Menge, Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt des betreffenden Weins,
      • Menge, Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes, bzw. Menge und Dichte des zuzusetzenden konzentrierten Traubenmostes bzw. rektifizierten Traubenmostkonzentrats,
      • Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt des Weins nach der Süßung.

    Die unter Buchstabe a bezeichneten Personen führen Buch über die Zugänge und Abgänge an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, die sich zum Zwecke der Süßung in ihrem Besitz befinden.

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Zugelassene Önologische Verfahren und diesbezügliche Einschränkungen bei Schaumwein, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein Anhang II

A. Schaumwein

  1. Im Sinne dieses Abschnitts sowie der Abschnitte B und C dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
    1. "Fülldosage":
      das Erzeugnis, das der Cuvée zur Einleitung der Schaumbildung zugesetzt wird;
    2. "Versanddosage":
      das Erzeugnis, das dem Schaumwein zugesetzt wird, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen.
  2. Die Versanddosage darf nur bestehen aus

    gegebenenfalls mit Zusatz von Weindestillat.

  3. Unbeschadet der nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gestatteten Anreicherung der Bestandteile der Cuvée ist jede Anreicherung der Cuvée verboten.
  4. Jedoch kann jeder Mitgliedstaat für die Regionen und Rebsorten, bei denen dies in technischer Hinsicht gerechtfertigt ist, die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort des Schaumweins gestatten, sofern
    1. keiner der Bestandteile der Cuvée bereits angereichert wurde;
    2. diese Bestandteile ausschließlich aus Trauben bestehen, die in seinem Hoheitsgebiet geerntet wurden;
    3. die Anreicherung in einem Arbeitsgang erfolgt;
    4. die nachstehenden Grenzwerte nicht überschritten werden:
      1. 3 % vol bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone A,
      2. 2 % vol bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone B,
      3. 1,5 % bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone C;
    5. diese Anreicherung durch Zugabe von Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat erfolgt.
  5. Der Zusatz von Fülldosage und der Zusatz von Versanddosage gelten weder als Anreicherung noch als Süßung. Der Zusatz von Fülldosage darf den Gesamtalkoholgehalt der Cuvée um höchstens 1,5 % vol erhöhen. Diese Erhöhung wird durch die Berechnung der Differenz zwischen dem Gesamtalkoholgehalt der Cuvée und dem Gesamtalkoholgehalt des Schaumweins vor der etwaigen Hinzufügung der Versanddosage festgestellt.
  6. Der Zusatz von Versanddosage darf den vorhandenen Alkoholgehalt des Schaumweins um höchstens 0,5 % vol erhöhen.
  7. Die Süßung der Cuvée und ihrer Bestandteile ist untersagt.
  8. Abgesehen von etwaigen Säuerungen oder Entsäuerungen ihrer Bestandteile nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 darf die Cuvée eine Säuerung oder eine Entsäuerung erfahren. Die Säuerung und die Entsäuerung der Cuvée schließen sich gegenseitig aus. Die Säuerung darf nur bis zu einer Höchstgrenze von 1,50 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. von 20 Milliäquivalent je Liter, erfolgen.
  9. In Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsbedingungen kann die Höchstgrenze von 1,50 g je Liter, d. h. 20 Milliäquivalent je Liter, auf 2,50 g je Liter, d. h. 34 Milliäquivalent je Liter, angehoben werden, sofern die natürliche Säure nicht unter 3 g je Liter, ausgedrückt in Weinsäure, d. h. 40 Milliäquivalent je Liter, liegt.
  10. Das Kohlendioxid im Schaumwein darf nur aus der alkoholischen Gärung der Cuvée stammen, aus der der betreffende Wein bereitet wird.

    Diese Gärung darf nur durch den Zusatz von Fülldosage ausgelöst werden, sofern sie nicht zur direkten Verarbeitung von Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost zu Schaumwein dient. Sie darf nur in Flaschen oder im Cuvéefass stattfinden.

    Die Verwendung von Kohlendioxid bei der Umfüllung durch Gegendruck ist gestattet, sofern dies unter Aufsicht geschieht und der unvermeidliche Gasaustausch mit Kohlendioxid, das aus der alkoholischen Gärung der betreffenden Cuvée stammt, den Druck des in dem Schaumwein enthaltenen Kohlendioxids nicht erhöht.

  11. Für anderen Schaumwein als Schaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung gilt Folgendes:
    1. Die zu seiner Herstellung bestimmte Fülldosage darf nur Folgendes enthalten:
      • Traubenmost,
      • teilweise gegorenen Traubenmost,
      • konzentrierten Traubenmost,
      • rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder
      • Saccharose und Wein;
    2. einschließlich des Alkohols, der in der gegebenenfalls zugesetzten Versanddosage enthalten ist, müssen diese Erzeugnisse einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9,5 % vol haben.

B. Qualitätsschaumwein

  1. Die Fülldosage zur Herstellung von Qualitätsschaumwein darf nur Folgendes enthalten:
    1. Saccharose,
    2. konzentrierten Traubenmost,
    3. rektifiziertes Traubenmostkonzentrat,
    4. Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost oder
    5. Wein.
  2. Die Erzeugermitgliedstaaten können für Qualitätsschaumweine, die unter diesen Titel fallen und in ihrem Hoheitsgebiet erzeugt werden, zusätzliche oder strengere Merkmale und Bedingungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen festlegen.
  3. Für die Herstellung von Qualitätsschaumwein gelten ferner die Vorschriften von
  4. Für aromatischen Qualitätsschaumwein gilt Folgendes:
    1. Außer in Ausnahmefällen darf er nur gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée ausschließlich Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost verwendet wird, der aus Rebsorten, die in dem Verzeichnis der Anlage 1 enthalten sind, hergestellt wurde. Aromatischer Qualitätsschaumwein darf jedoch nach traditioneller Methode gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée Weine verwendet werden, die aus in den Regionen Veneto und Friuli-Venezia Giulia geernteten Trauben der Rebsorte "Glera" hergestellt wurden;
    2. die Steuerung des Gärungsprozesses vor und nach der Bildung der Cuvée darf, damit in der Cuvée Kohlensäure entwickelt wird, nur durch Kühlung oder durch andere physikalische Verfahren erfolgen;
    3. das Zusetzen einer Versanddosage ist verboten;
    4. die Herstellungsdauer muss bei aromatischem Qualitätsschaumwein mindestens einen Monat betragen.

C. Schaumwein und Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung

  1. Der Gesamtalkoholgehalt der zur Herstellung von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung bestimmten Cuvées beträgt mindestens
  2. Jedoch dürfen Cuvées, die zur Herstellung der aus einer einzigen Rebsorte gewonnenen Qualitätsschaumweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung "Prosecco", "Conegliano Valdobbiadene - Prosecco" und "Colli Asolani - Prosecco" oder "Asolo - Prosecco" bestimmt sind, einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol aufweisen.
  3. Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss einschließlich des Alkohols, der in der gegebenenfalls zugesetzten Versanddosage enthalten ist, einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol haben.
  4. Die Fülldosage zur Herstellung von Schaumwein und Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung darf nur
    1. Saccharose,
    2. konzentrierten Traubenmost,
    3. rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

    sowie

    1. Traubenmost,
    2. teilweise gegorenen Traubenmost,
    3. Wein

    enthalten, die den gleichen Schaumwein oder Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung ergeben können wie derjenige, dem die Fülldosage zugefügt wird.

  5. Abweichend von Anhang IV Nummer 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 darf Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung in geschlossenen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 25 cl bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen.
  6. Die Herstellungsdauer von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung einschließlich der Reifung im Herstellungsbetrieb muss vom Beginn der Gärung an, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, mindestens
    1. sechs Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, im Cuvéefass stattfindet;
    2. neun Monate betragen, wenn die Gärung, durch die Kohlensäure entwickelt werden soll, in der Flasche stattfindet.
  7. Die Dauer der Gärung, durch die in der Cuvée Kohlensäure entwickelt werden soll, und die Dauer der Nichttrennung der Cuvée vom Trub betragen mindestens
  8. Die Vorschriften von Abschnitt A Nummern 1 bis 10 und Abschnitt B Nummer 2 gelten auch für Schaumwein und Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung.
  9. Für aromatischen Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung gilt Folgendes:
    1. Außer in Ausnahmefällen darf er nur gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée ausschließlich Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost verwendet wird, der aus Rebsorten, die in dem Verzeichnis von Anlage 1 enthalten sind, hergestellt wurde, sofern diese Rebsorten als geeignet für die Erzeugung von Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung in der Region anerkannt sind, deren Namen der Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung trägt. Abweichend davon kann ein aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung gewonnen werden, indem zur Zusammensetzung der Cuvée Weine verwendet werden, die aus in den Regionen mit der Ursprungsbezeichnung "Prosecco", "Conegliano-Valdobbiadene - Prosecco", "Colli Asolani - Prosecco" und "Asolo - Prosecco" geernteten Trauben der Rebsorte "Glera" hergestellt wurden;
    2. die Steuerung des Gärungsprozesses vor und nach der Bildung der Cuvée darf, damit in der Cuvée Kohlensäure entwickelt wird, nur durch Kühlung oder durch andere physikalische Verfahren erfolgen;
    3. das Zusetzen einer Versanddosage ist verboten;
    4. aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol haben;
    5. aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol haben;
    6. aromatischer Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung muss in geschlossenen Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 25 cl bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen;
    7. abweichend von Abschnitt C Nummer 3 muss die Herstellungsdauer bei aromatischem Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung mindestens einen Monat betragen.

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Verzeichnis der Rebsorten, deren Trauben zur Zusammensetzung der Cuvée von aromatischem Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden darf Anlage 1


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Zugelassene Önologische Verfahren und diesbezügliche Einschränkungen bei Likörwein und Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe Anhang III

A. Likörwein

  1. Die in Anhang IV Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von Likörwein und Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe dienen, dürfen gegebenenfalls nur Gegenstand der önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung gewesen sein.
  2. Jedoch
    1. darf sich die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nur aus der Verwendung der in Anhang IV Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Erzeugnisse ergeben;
    2. kann Spanien für die mit dem traditionellen Begriff "vino generoso" oder "vino generoso de licor" bezeichneten spanischen Weine die Verwendung von Kalziumsulfat zulassen, sofern es sich hierbei um ein herkömmliches Verfahren handelt und der Sulfatgehalt des derart behandelten Erzeugnisses 2,5 g/l, ausgedrückt in Kalziumsulfat, nicht übersteigt. Die so gewonnenen Weine können einer zusätzlichen Säuerung mit Weinsäure bis zu 1,5 g/l unterzogen werden.
  3. Unbeschadet strengerer Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine und Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe erlassen können, sind bei diesen Erzeugnissen die önologischen Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung zugelassen.
  4. Ferner sind zugelassen:
    1. die in einer Meldung und in einer Buchführung zu vermerkende Süßung - wobei die verwendeten Erzeugnisse nicht mit konzentriertem Traubenmost angereichert worden sind - anhand von
      • konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, sofern die Erhöhung des Gesamtalkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 3 % vol beträgt,
      • konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, dem neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, um die Gärung zu verhindern, im Falle des mit dem traditionellen Begriff "vino generoso de licor" bezeichneten spanischen Weins, sofern die Erhöhung des Gesamtalkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 8 % vol beträgt,
      • konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat im Falle des Likörweins mit der geschützten Ursprungsbezeichnung "Madeira", sofern die Erhöhung des Gesamtalkoholgehalts des betreffenden Weines nicht mehr als 8 % vol beträgt;
    2. der Zusatz von Alkohol, Destillat oder Branntwein gemäß Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, um die Verluste auszugleichen, die sich aus der Verdunstung während der Reifung ergeben;
    3. die Reifung in Behältnissen bei einer Temperatur bis zu 50 °C im Falle des Likörweins mit der geschützten Ursprungsbezeichnung "Madeira".
  5. Die Rebsorten, von denen die bei der Herstellung der Likörweine und der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendeten Erzeugnisse nach Anhang IV Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 stammen, werden unter den in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 genannten Rebsorten ausgewählt.
  6. Der natürliche Alkoholgehalt der Erzeugnisse nach Anhang IV Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, die bei der Herstellung eines anderen Likörweins als eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe verwendet werden, darf nicht weniger als 12 % vol betragen.

B. Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (nicht in Abschnitt a dieses Anhangs aufgeführte Bestimmungen, die insbesondere Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung betreffen)

  1. Das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, deren Herstellung die Verwendung von Traubenmost oder eine Mischung von Traubenmost mit Wein gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstabe c vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 umfasst, ist in Anlage 1 Teil A des vorliegenden Anhangs aufgeführt.
  2. Das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, denen die Erzeugnisse gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zugesetzt werden können, ist in Anlage 1 Teil B des vorliegenden Anhangs aufgeführt.
  3. Die Erzeugnisse gemäß Anhang IV Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie der konzentrierte Traubenmost und der teilweise gegorene Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben nach Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii des genannten Anhangs IV, die zur Herstellung eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden, müssen aus der Region stammen, dessen Namen der betreffende Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung trägt.

    Jedoch darf bei Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung "Málaga" und "Jerez-Xérès-Sherry" der von der Rebsorte Pedro Ximénez stammende Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben, dem neutraler Weinalkohol zugesetzt wurde, um die Gärung zu verhindern, aus der Region "Montilla-Moriles" stammen.

  4. Die in Abschnitt a Nummern 1 bis 4 des vorliegenden Anhangs genannten Arbeitsvorgänge zur Herstellung eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung dürfen nur innerhalb der Region gemäß Nummer 3 durchgeführt werden.

    Bei Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für den die Bezeichnung "Porto" dem Erzeugnis vorbehalten ist, das aus Trauben der Region "Douro" hergestellt wird, können die zusätzlichen Herstellungs- und Reifungsverfahren jedoch entweder in der vorgenannten Region oder in der Region "Vila Nova de Gaia - Porto" durchgeführt werden.

  5. Unbeschadet der strengeren Vorschriften, welche die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung erlassen können, gilt:
    1. Der natürliche Alkoholgehalt der bei der Herstellung eines Likörweins mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendeten Erzeugnisse nach Anhang IV Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 darf nicht weniger als 12 % vol betragen. Bestimmte Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung aus einem der Verzeichnisse in Anlage 2 Teil A dürfen jedoch gewonnen werden
      1. entweder aus Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol im Falle von Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die durch Zusatz von Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit Ursprungsbezeichnung, der gegebenenfalls aus demselben Betrieb stammt, gewonnen werden;
      2. oder aus in Gärung befindlichem Traubenmost oder im Falle des nachstehenden zweiten Gedankenstrichs aus Wein mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens
        • 11 % vol, wenn es sich um Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung handelt, die durch Zusatz von neutralem Alkohol oder einem Weindestillat mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 70 % vol oder Branntwein aus dem Weinbau gewonnen wurden,
        • 10,5 % vol, wenn es sich um Weine nach dem Verzeichnis 3 in Anlage 2 Teil A handelt, die aus weißem Traubenmost gewonnen wurden,
        • 9 % vol, wenn es sich um den portugiesischen Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung "Madeira" handelt, der gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die dies ausdrücklich vorsehen, auf traditionelle und übliche Weise hergestellt wird.
    2. Das Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, die abweichend von Anhang IV Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 einen Gesamtalkoholgehalt von weniger als 17,5 % vol, aber nicht weniger als 15 % vol aufweisen, wenn die vor dem 1. Januar 1985 dafür geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies ausdrücklich vorsahen, ist in Anlage 2 Teil B enthalten.
  6. Die traditionellen spezifischen Begriffe , "vino dulce natural", "vino dolce naturale", "vinho doce natural" sind Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, die
  7. Sofern es die herkömmlichen Herstellungsverfahren erforderlich machen, können die Mitgliedstaaten für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorsehen, dass der traditionelle spezifische Begriff "vin doux naturel" Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten ist, die
  8. Der traditionelle spezifische Begriff "vino generoso" ist bei Likörweinen dem Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, der ganz oder teilweise unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe hergestellt wird und

    Mit der in Absatz 1 genannten Herstellung unter dem Oberflächeneinfluss von Hefe ist ein biologischer Vorgang gemeint, der bei der spontanen Bildung eines typischen Hefeschleiers auf der freien Oberfläche des Weines nach vollständiger alkoholischer Gärung des Traubenmosts abläuft und dem Erzeugnis seine spezifischen analytischen und organoleptischen Merkmale verleiht.

  9. Der traditionelle spezifische Begriff "vinho generoso" ist den Likörweinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung "Porto", "Madeira", "Moscatel de Setúbal" und "Carcavelos" in Verbindung mit der jeweiligen Ursprungsbezeichnung vorbehalten.
  10. Der traditionelle spezifische Begriff "vino generoso de licor" ist Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung vorbehalten, der

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Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung besondere Vorschriften gelten Anlage 1

A. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, deren Herstellung die Verwendung von Traubenmost oder die Mischung von Traubenmost mit Wein umfasst
(Abschnitt B Nummer 1 dieses Anhangs)

Griechenland

Spanien

Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß dem Gemeinschafts- oder Landesrecht
Alicante Moscatel de Alicante
Vino dulce
Cariñena Vino dulce
Condado de Huelva Pedro Ximénez
Moscatel
Mistela
Empordà Mistela
Moscatel
Jerez-Xérès-Sherry Pedro Ximénez
Moscatel
Malaga Vino dulce
Montilla-Moriles Pedro Ximénez
Moscatel
Priorato Vino dulce
Tarragona Vino dulce
Valencia Moscatel de Valencia
Vino dulce

Italien

Cannonau di Sardegna, Giró di Cagliari, Malvasia di Bosa, Malvasia di Cagliari, Marsala, Monica di Cagliari, Moscato di Cagliari, Moscato di Sorso-Sennori, Moscato di Trani, Masco di Cagliari, Oltrepó Pavese Moscato, San Martino della Battaglia, Trentino, Vesuvio Lacrima Christi.

B. Verzeichnis der Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung, für deren Herstellung die Erzeugnisse gemäss Anhang IV Nummer 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beigegeben werden
(Abschnitt B Nummer 2 dieses Anhangs)

1. Verzeichnis der Likörweine mit g.U., für deren Herstellung Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol zugesetzt wird

(Anhang IV Nummer 3 Buchstabe f Ziffer ii erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 479/2008)

Griechenland

Spanien

Condado de Huelva, Jerez-Xérès-Sherry, Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda, Málaga, Montilla-Moriles, Rueda, Terra Alta.

Zypern

2. Verzeichnis der Likörweine mit g.U., für deren Herstellung Weinbrand oder Tresterband mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol zugesetzt wird

(Anhang IV Nummer 3 Buchstabe f Ziffer ii zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 479/2008)

Griechenland

Frankreich

Pineau des Charentes oder Pineau charentais, Floc de Gascogne, Macvin du Jura.

Zypern

3. Verzeichnis der Likörweine mit g.U., für deren Herstellung Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol zugesetzt wird

(Anhang IV Nummer 3 Buchstabe f Ziffer ii dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 479/2008)

Griechenland

4. Verzeichnis der Likörweine mit g.U., für deren Herstellung teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben zugesetzt wird

(Anhang IV Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 479/2008)

Spanien

Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß dem Gemeinschafts- oder Landesrecht
Jerez-Xérès-Sherry Vino generoso de licor
Málaga Vino dulce
Montilla-Moriles Vino generoso de licor

Italien

Aleatico di Gradoli, Giró di Cagliari, Malvasia delle Lipari, Malvasia di Cagliari, Moscato passito di Pantelleria.

Zypern

5. Verzeichnis der Likörweine mit g.U., für deren Herstellung durch die unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost zugesetzt wird, der - abgesehen von diesem Vorgang - der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht

(Anhang IV Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 479/2008)

Spanien

Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß dem Gemeinschafts- oder Landesrecht
Alicante
Condado de Huelva Vino generoso de licor
Empordà Garnacha/Garnatxa
Jerez-Xérès-Sherry Vino generoso de licor
Málaga Vino dulce
Montilla-Moriles Vino generoso de licor
Navarra Moscatel

Italien

Marsala.

6. Verzeichnis der Likörweine mit g.U., für deren Herstellung konzentrierter Traubenmost zugesetzt wird

(Anhang IV Nummer 3 Buchstabe f Ziffer iii dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 479/2008)

Spanien

Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß dem Gemeinschafts- oder Landesrecht
Málaga Vino dulce
Montilla-Moriles Vino dulce
Tarragona Vino dulce

Italien

Oltrepó Pavese Moscato, Marsala, Moscato di Trani.

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Anlage 2

A. Verzeichnisse gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 5 Buchstabe a

1. Verzeichnis der Likörweine mit g.U., die aus Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol und durch Zusatz von Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit Ursprungsbezeichnung, der gegebenenfalls aus demselben Betrieb stammt, gewonnen werden

Frankreich

Pineau des Charentes oder Pineau charentais, Floc de Gascogne, Macvin du Jura.

2. Verzeichnis der Likörweine mit g.U., die aus in Gärung befindlichem Traubenmost mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol und durch Zusatz von neutralem Alkohol oder einem Weindestillat mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 70 % vol oder Branntwein aus dem Weinbau gewonnen werden

Portugal

Porto - Port

Moscatel de Setúbal, Setúbal

Carcavelos

Moscatel do Douro.

Italien

Moscato di Noto

3. Verzeichnis der Likörweine mit g.U., die aus Wein mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % vol gewonnen werden

Spanien

Jerez-Xérès-Sherry

Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda

Condado de Huelva

Rueda.

Italien

Trentino.

4. Verzeichnis der Likörweine mit g.U., die aus in Gärung befindlichem Traubenmost mit einem ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol gewonnen werden

Portugal

Madeira.

B. Verzeichnis gemäß Anhang III Abschnitt B Nummer 5 Buchstabe b

Verzeichnis der Likörweine mit g.U., deren Gesamtalkoholgehalt weniger als 17,5 % vol, aber nicht weniger als 15 % vol beträgt, wenn die vor dem 1. Januar 1985 dafür geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dies ausdrücklich vorsehen

(Anhang IV Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008)

Spanien

Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß dem Gemeinschafts- oder Landesrecht
Condado de Huelva Vino generoso
Jerez-Xérès-Sherry Vino generoso
Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda Vino generoso
Málaga Seco
Montilla-Moriles Vino generoso
Priorato Rancio seco
Rueda Vino generoso
Tarragona Rancio seco
Italien

Trentino.

Portugal

Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung Bezeichnung des Erzeugnisses gemäß dem Gemeinschafts- oder Landesrecht
Porto - Port Branco leve seco

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Verzeichnis der Sorten, aus denen Likörweine mit g.U. hergestellt werden können, für deren Bezeichnung die traditionellen spezifischen Begriffe "vino dulce natural", "vino dolce naturale", "vinho doce natural" und  verwendet werden Anlage 3

Muscats - Grenache - Garnacha Blanca - Garnacha Peluda - Listán Blanco - Listán Negro-Negramoll - Maccabéo - Malvoisies - Mavrodaphne - Assirtiko - Liatiko - Garnacha tintorera - Monastrell - Palomino - Pedro Ximénez - Albarola - Aleatico - Bosco - Cannonau - Corinto nero - Giró - Monica - Nasco - Primitivo - Vermentino - Zibibbo - Moscateles - Garnacha.

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Besondere Gemeinschaftliche Analysemethoden Anhang IV

A. Allylisothiocyanat

1. Prinzip der Methode

Gaschromatografischer Nachweis des gegebenenfalls im Wein anwesenden Allylisothiocyanats nach destillativer Anreicherung.

2. Reagenzien

2.1. Ethanol, absolut.

2.2. Standard-Lösung: alkoholische Lösung von Allylisothiocyanat, 15 mg/l abs. Ethanol.

2.3. Kühlmischung: Ethanol und Trockeneis (Temperatur - 60 °C).

3. Gerätschaften

3.1. Apparatur zur Destillation unter Stickstoff (siehe Abbildung).

3.2. Heizhaube mit Temperaturregelung.

3.3. Durchflussmesser.

3.4. Gaschromatograf mit ECD für Schwefelverbindungen (γ = 394 nm) oder jeder andere geeignete Detektor.

3.5. Edelstahlsäule (innerer Durchmesser: 3 mm, Länge 3 m), gefüllt mit 10 % Carbowax 20 M auf Chromosorb WHP, 80-100 mesh.

3.6. Mikroliterspritze 10 µl.

4. Durchführung der Bestimmung

2 l Wein werden in den Destillierkolben gegeben. Man gibt einige Milliliter Ethanol ( 2.1) in die beiden Vorlagen, so dass das poröse Ende für die Gasverteilung der Überleitungsrohre vollständig eintaucht. Die beiden Vorlagen werden durch die Kühlmischung äußerlich gekühlt. Der Destillierkolben wird an die Vorlagen angeschlossen, und durch die Apparatur wird ein Stickstoffstrom (3 Liter/Stunde) geleitet. Der Wein wird dann durch entsprechende Einstellung der Temperatur an der regulierbaren Heizhaube auf 80 °C erhitzt, und anschließend werden 45 bis 50 ml Destillat aufgefangen.

Gaschromatografische Bedingungen; folgende Durchführungsbedingungen werden empfohlen:

Mit Hilfe der Mikroliterspritze wird von der Standardlösung eine solche Menge eingespritzt, dass ein deutlicher Peak von Allylisothiocyanat auftritt.

Sodann spritzt man eine entsprechende Menge des Destillats ein und vergleicht aufgrund der Retentionszeiten den aus dem Destillat erhaltenen Peak mit dem der Standardlösung.

Unter den oben angegebenen Bedingungen treten normalerweise keine Störungen von anderen Substanzen des Weines auf, die der Retentionszeit des Allylisothiocyanats entsprechen.

Destillationsapparat im Stickstoffstrom

B. besondere Analysemethoden für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

  1. -
  2. -
  3. -
  4. -
  5. -
  6. Mesoinosit, Scylloinosit und Saccharose

1. Prinzip

Gaschromatografische Bestimmung nach Derivatisierung.

2. Reagenzien

2.1. Interner Standard: Xylit, 10 g/l (wässrige Lösung, konserviert mit einer Spatelspitze Natriumazid).

2.2. Bis-(trimethylsilyl)-trifluoroacetamid - BSTFa - (C8H18F3NOSi2).

2.3. Chlortrimethylsilan (C3H9ClSi).

2.4. Pyridin p.a. (C5H5N).

2.5. Mesoinosit (C6H12O6).

3. Gerätschaften

3.1. Gaschromatograf.

3.2. Fused silica Quarzkapillarsäule: 25 m × 0,3 mm, OV-1, Filmdicke 0,15 µm.

Gaschromatografische Bedingungen:

3.3. Integrator.

3.4. Mikroliterspritze 10 µl.

3.5. Mikroliterpipetten: 50, 100 und 200 µl.

3.6. Derivatisierungskölbchen mit Teflonstopfen, 2 ml.

3.7. Trockenschrank.

4. Durchführung der Bestimmung

Etwa 5 g RTK werden in ein 50-ml-Messkölbchen eingewogen und mit 1 ml des internen Standards ( 2.1) versetzt. Man füllt mit Wasser zur Marke auf und mischt. 100 µl dieser Lösung werden in einem 2-ml-Derivatisierungskölbchen ( 3.6) mittels eines schwachen Luftstromes zum Trocknen gebracht. Um das Eindampfen zu erleichtern, können vorher 100 µl absoluter Alkohol zugesetzt werden.

Der Rückstand wird in100 µl Pyridin ( 2.4) aufgenommen. Man fügt dann 100 µl BSTFa ( 2.2) und 10 µl Chlortrimethylsilan ( 2.3) hinzu. Das Kölbchen wird mit dem Teflonstopfen verschlossen und 1 Stunde bei 60 °C im Trockenschrank erhitzt.

0,5 µl der Lösung werden mittels Heißnadel-Injektionstechnik bei dem oben angegebenen Splitverhältnis eingespritzt.

5. Ermittlung der Responsefaktoren

5.1. Man stellt eine Standardlösung mit:

60 g/l Glucose, 60 g/l Fructose, 1 g/l Mesoinosit und 1 g/l Saccharose.

5 g dieser Lösung werden eingewogen und wie unter Punkt 4 beschrieben weiterbehandelt. Aus dem erhaltenen Chromatogramm werden die Responsefaktoren für Mesoinosit und Saccharose gegenüber Xylit berechnet.

Scylloinosit, das nicht im Handel erhältlich ist, hat eine Retentionszeit, die zwischen der des letzten Peaks der Glucoseanomere und der des Mesoinosits liegt (siehe Abbildung). Zur Berechnung verwendet man den Responsefaktor des Mesoinosits.

6. Angabe der Ergebnisse

6.1. Mesoinosit und Scylloinosit werden in mg/kg Gesamtzucker angegeben.

Saccharose wird in g/kg RTK angegeben.

.

Entsprechungstabelle gemäss Artikel 16 Absatz 2 Anhang V


Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 Verordnung (EG) Nr. 423/2008 Vorliegende Verordnung
- - Artikel 1 Artikel 1
- - - Artikel 2
Artikel 43 Absatz 1 - Artikel 5 Artikel 3 Absatz 1
Artikel 43 Absatz 2 erster Gedankenstrich - Artikel 23 Artikel 3 Absatz 2
Artikel 43 Absatz 2 erster Gedankenstrich - Artikel 24 Artikel 3 Absatz 3
Artikel 43 Absatz 2 erster Gedankenstrich - Artikel 34, 35 und 36 Artikel 3 Absatz 4
- - Artikel 44 Artikel 4
Artikel 43 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich - - Artikel 5
Artikel 43 Absatz 2 dritter Gedankenstrich - - Artikel 6
- - Artikel 38 Artikel 7
Artikel 42 Absatz 6 - Artikel 39 Artikel 8
- - Artikel 6 Artikel 9
- - Artikel 46 Artikel 10 Absatz 1
- - Artikel 45 Artikel 10 Absatz 2
- - Artikel 32 Artikel 11
- - Artikel 29 Artikel 12
- - Artikel 30 Artikel 13
- - Artikel 21 Artikel 14
- Artikel 1 Absatz 1 Artikel 47 Artikel 15
- - Artikel 48 Artikel 16
Anhang IV - Artikel 7 und 12 Anhang I A
- - Artikel 10 Anhang I a Anlage 1
- - Artikel 8 Anhang I a Anlage 2
- - Artikel 9 Anhang I a Anlage 3
- - Artikel 13 Anhang I a Anlage 4
- - Artikel 14, 15 und 16 Anhang I a Anlage 5
- - Artikel 17 Anhang I a Anlage 6
- - Artikel 18 Anhang I a Anlage 7
- - Artikel 19 Anhang I A, Anlage 8
- - Artikel 22 Anhang I a Anlage 9
Anhang V Abschnitt A - - Anhang I B
Anhang V Abschnitt B - - Anhang I C
Anhang V Abschnitt F - - Anhang I D
Anhang V Abschnitt H - Artikel 28 Anhang II A
Anhang V Abschnitt I - Artikel 4 Anhang II B
Anhang VI Abschnitt K - - Anhang II C
Anhang V Abschnitt J - Artikel 25 und 37 Anhang III A
- - Artikel 43 Anhang III A
Anhang VI Abschnitt L - Artikel 40 und 41 Anhang III B
- Anhang Nummer 39 - Anhang IV Abschnitt A
- Anhang Nummer 42 - Anhang IV Abschnitt B
ENDE

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