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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Offenlegung von Informationen in Bezug auf die Einhaltung des vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers durch die Institute im Einklang mit Artikel 440

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 244 vom 19.09.2015 S. 1;
VO (EU) 2021/637 - ABl. L 136 vom 21.04.2021 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. VO (EU) 2021/637

Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 440 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 müssen die Mitgliedstaaten von den Instituten verlangen, einen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer vorzuhalten.

(2) Um Transparenz und die Vergleichbarkeit zwischen den Instituten sicherzustellen, müssen die Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Hauptelemente der Berechnung ihres antizyklischen Kapitalpuffers offenlegen, einschließlich der geografischen Verteilung ihrer wesentlichen Kreditrisikopositionen und der endgültigen Höhe ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.

(3) Wie in Artikel 130 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt, wird für den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer der nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Gesamtrisikobetrag mit der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers multipliziert.

(4) Gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU entspricht die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers dem gewichteten Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Ländern, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten. Die nach Ländern aufgeschlüsselte Verteilung der wesentlichen Kreditrisikopositionen sollte in einem Standardformat im Einklang mit den Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 3 offengelegt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 440 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in dem keine Mindestquote für den Kapitalpuffer festgelegt ist, sollte die geografische Aufschlüsselung der wesentlichen Kreditrisikopositionen auch dann offengelegt werden, wenn die in einem Land geltende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers gleich Null ist.

(5) Für den Zweck der Berechnung der Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers sollten die auf die Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer angewandten Gewichtungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamteigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko stehen, das aus den wesentlichen Kreditrisikopositionen in den einzelnen Mitgliedstaaten und Rechtsräumen in Drittstaaten, in denen das Institut Risikopositionen hält, erwächst. Daher sollten die Institute die Eigenmittelanforderungen für sämtliche wesentlichen Kreditrisikopositionen offenlegen.

(6) Wie in Artikel 433 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt, kommen die Institute ihrer Pflicht zur Offenlegung in Bezug auf Anforderungen an antizyklische Kapitalpuffer mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung des Datums der Veröffentlichung der Abschlüsse nach. Da die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers gemäß Artikel 136 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU von benannten Behörden für das jeweilige Quartal festgesetzt wird, sollten sich die Angaben über die Einhaltung des vorgeschriebenen institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers durch die Institute auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers aus dem letzten verfügbaren Quartal beziehen. Die Offenlegung von Informationen in Bezug auf den antizyklischen Kapitalpuffer sollte auf den Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer basieren, die zum Zeitpunkt der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, auf die sich die Offenlegung bezieht, angewandt werden.

(7) Nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 440 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten Institute Informationen in Bezug auf den antizyklischen Kapitalpuffer auf Einzelbasis offenlegen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung sollten Institute, bei denen es sich weder um Mutter- noch um Tochterunternehmen handelt, und Institute, die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in die Konsolidierung einbezogen werden, die in Teil 8 dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen über die Offenlegung jedoch nicht auf Einzelbasis einhalten müssen. EU-Mutterinstitute und Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, sollten diese Informationen auf konsolidierter Basis offenlegen, während bedeutende Tochterunternehmen von EU-Mutterinstituten oder EU- Mutterfinanzholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und Tochterunternehmen, die für ihren lokalen Markt von wesentlicher Bedeutung sind, diese Informationen, wie in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen, auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis offenlegen sollten.

(8) Die Pflicht zum Vorhalten eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach Artikel 130 der Richtlinie 2013/36/EU wird ab dem 1. Januar 2016 gelten und schrittweise eingeführt, es sei denn, die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit Artikel 160 Absatz 6 der Richtlinie einen kürzeren Übergangszeitraum fest. Um sicherzustellen, dass die Institute über ausreichend Zeit verfügen, um sich auf die Offenlegung von Informationen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2016 gelten.

(9) Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) vorgelegt wurden.

(10) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Gemäß Artikel 440 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden in der vorliegenden Verordnung die Offenlegungspflichten für Institute in Bezug auf die Einhaltung des für sie vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU präzisiert.

Artikel 2 Offenlegung der geografischen Verteilung der Kreditrisikopositionen

Die in Artikel 440 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen eines Instituts wird in dem in Tabelle 1 des Anhangs I festgelegten Standardformat im Einklang mit den Erläuterungen in den Teilen I und II des Anhangs II und den Bestimmungen des delegierten Rechtsakts (EU) Nr. 1152/2014 offengelegt.

Artikel 3 Offenlegung der Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Die in Artikel 440 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Höhe eines institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wird in dem in Tabelle 2 des Anhangs I festgelegten Standardformat im Einklang mit den Erläuterungen in den Teilen I und III des Anhangs II offengelegt.

Artikel 4 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2015

1) ABl. Nr. L 17 6 vom 2 7.6.2013, S. 1.

2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist (ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 5).

4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

.

Standardformat für die Offenlegung von Informationen in Bezug auf die Einhaltung des vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers durch die Institute Anhang 1

Tabelle 1: Geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen

Zeile Allgemeine Kredit-
risikopositionen
Risikoposition im
Handelsbuch
Verbriefungsrisikoposition Eigenmittelanforderungen Gewichtungen
der
Eigenmittel- anforderungen
Quote des antizyklischen
Kapitalpuffers
Risiko- positions- wert
(SA)
Risiko- positions- wert
(IRB)
Summe der Kauf-
und Verkaufs- position
im Handelsbuch
Wert der Risikoposition
im Handelsbuch
(interne Modelle)
Risiko- positions- wert
(SA)
Risiko- positions- wert
(IRB)
Davon:
Algemeine
Kreditrisiko- positionen
Davon:
Risiko- positionen
im Handels- buch
Davon:
Verbrie- fungsrisi-
kopositionen
Summe
010 020 030 040 050 060 070 080 090 100 110 120
010 Aufschlüsselung nach Ländern
Land: 001
002
...
NNN
020

Tabelle 2: Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Zeile Spalte
010
010 Gesamtforderungsbetrag
020 Institutsspezifische Quote des antizyklischen Kapitalpuffers
030 Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer

.

Erläuterungen zu den Standardformaten für die Offenlegung Anhang II

Teil I
Allgemeine Erläuterungen

Referenzdaten

(1) Im Feld "Anwendungsebene" geben die Institute die Anwendungsebene an, auf der die in den Tabellen 1 und 2 angegebenen Daten basieren. Beim Ausfüllen dieses Felds wählen die Institute im Einklang mit den Artikeln 6 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine der folgenden Kategorien:

  1. auf konsolidierter Basis;
  2. auf Einzelbasis;
  3. auf teilkonsolidierter Basis.

(2) Für die Offenlegung auf Einzelbasis gemäß Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 füllen die Institute die Tabellen 1 und 2 dieser Erläuterungen auf Einzelbasis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus.

(3) Für die Offenlegung auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis gemäß Teil 1 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 füllen die Institute die Tabellen 1 und 2 dieser Erläuterungen auf der Grundlage einer konsolidierten Basis gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus.

Teil II
Erläuterungen zu Standardformat 1

Tabelle 1: Geografische Verteilung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen

Der Anwendungsbereich von Tabelle 1 beschränkt sich auf die für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen gemäß Artikel 140 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.

Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen
Zeilennummer Erläuterung
010-01X Aufschlüsselung der wesentlichen Kreditrisikopositionen nach Ländern

Aufstellung der Länder, in denen für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentliche Kreditrisikopositionen des Instituts gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 belegen sind.

Die Anzahl der Zeilen kann je nach Anzahl der Länder, in denen die für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, variieren.

Machen die Risikopositionen im Handelsbuch oder die ausländischen Risikopositionen weniger als 2 % seiner aggregierten risikogewichteten Positionen aus, so kann das Institut im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 entscheiden, diese Risikopositionen dem Belegenheitsort des Instituts zuzuordnen. Beinhalten die für den Belegenheitsort des Instituts offengelegten Risikopositionen Positionen aus anderen Ländern, so sollten diese eindeutig in einem Vermerk oder einer Fußnote zur Tabelle angegeben werden.

020 Summe

Wert gemäß der Beschreibung in der Erläuterung für die Spalten 010 bis 120 dieser Tabelle.


Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen
Zeilennummer Erläuterung
010 Risikopositionswert der allgemeinen Kreditrisikopositionen (SA)

Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014.

Zeile 020 (Summe): Summe aller wesentlichen Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

020 Risikopositionswert der allgemeinen Kreditrisikopositionen (IRB)

Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit EBA/RTS/2013/15.

Zeile 020 (Summe): Summe aller wesentlichen Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

030 Summe der Kauf- und Verkaufspositionen von Risikopositionen im Handelsbuch

Summe der Kauf- und Verkaufspositionen wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU, berechnet als Summe der im Einklang mit Artikel 327 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Kauf- und Verkaufspositionen.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014.

Zeile 020 (Summe): Summe aller Kauf- und Verkaufspositionen wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU, berechnet als Summe der im Einklang mit Artikel 327 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Kauf- und Verkaufspositionen.

040 Wert der Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle)

Summe folgender Elemente:

  • Zeitwert von Barmittelpositionen, bei denen es sich um wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU handelt, bestimmt im Einklang mit Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • Nominalwert von Derivaten, bei denen es sich um wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU handelt.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014.

Zeile 020 (Summe): Summe des Zeitwerts aller Barmittelpositionen, bei denen es sich um wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU handelt, bestimmt im Einklang mit Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und des Nominalwerts aller Derivate, bei denen es sich um wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU handelt.

050 Risikopositionswert der Verbriefungsrisikopositionen (SA)

Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014.

Zeile 020 (Summe): Summe aller wesentlichen Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

060 Risikopositionswert der Verbriefungsrisikopositionen (IRB)

Risikopositionswert wesentlicher Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die geografische Aufschlüsselung erfolgt im Einklang mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014.

Zeile 020 (Summe): Summe aller wesentlichen Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

070 Eigenmittelanforderungen: Allgemeine Kreditrisikopositionen

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in dem betreffenden Land, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Zeile 020 (Summe): Summe aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

080 Eigenmittelanforderungen: Risikopositionen im Handelsbuch

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in dem betreffenden Land, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das spezifische Risiko oder im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko.

Zeile 020 (Summe): Summe aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das spezifische Risiko oder im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko.

090 Eigenmittelanforderungen: Verbriefungsrisikopositionen

Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in dem betreffenden Land, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Zeile 020 (Summe): Summe aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU, bestimmt im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

100 Eigenmittelanforderungen - Summe

Summe der Werte in den Spalten 070, 080 und 090.

Zeile 020 (Summe): Summe aller Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne des Artikels 140 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.

110 Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen

Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung, berechnet als Summe aller Eigenmittelanforderungen in Bezug auf die wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land (Zeile 01X, Spalte 100), dividiert durch die Summe aller Eigenmittelanforderungen in Bezug auf alle für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU (Zeile 020, Spalte 100).

Dieser Wert wird in absoluten Zahlen mit 2 Dezimalstellen offengelegt.

120 Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

In dem betreffenden Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, festgelegt im Einklang mit den Artikeln 136, 137, 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU. Diese Spalte enthält keine Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die bereits festgelegt wurden, aber zum Zeitpunkt der Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, auf den sich die Offenlegung bezieht, noch nicht anzuwenden sind.

Dieser Wert wird als Prozentsatz mit derselben Anzahl an Dezimalstellen offengelegt, die im Einklang mit den Artikeln 136, 137, 138 und 139 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt wird.

Teil III
Erläuterungen zu Standardformat 2

Tabelle 2: Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Beim Ausfüllen von Tabelle 2: "Höhe des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers" berücksichtigen die Institute die in diesem Abschnitt enthaltenen Erläuterungen.

Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen
Zeilennummer Erläuterung
010 Gesamtrisikobetrag

Gesamtrisikobetrag, berechnet im Einklang mit Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

020 Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, bestimmt im Einklang mit Artikel 140 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU.

Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers berechnet sich aus dem gewichteten Durchschnitt der Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die in den Ländern Anwendung finden, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, und wird in den Zeilen 010 bis 01X der Spalte 120 in der Tabelle 1 ausgewiesen.

Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in den einzelnen Ländern angewandte Gewichtung entspricht dem Anteil der Eigenmittelanforderungen an den Gesamteigenmittelanforderungen in Bezug auf die wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Hoheitsgebiet und wird in Spalte 110 der Tabelle 1 offengelegt.

Dieser Wert wird als Prozentsatz mit 2 Dezimalstellen offengelegt.

030 Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer

Anforderung an den institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer, berechnet als die auf den in Zeile 010 dieser Tabelle ausgewiesenen Gesamtforderungsbetrag angewandte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, die in Zeile 020 dieser Tabelle ausgewiesen wird.


Verweise auf die Rechtsgrundlage und Erläuterungen
Spaltennummer Erläuterung
010 Wert gemäß der Beschreibung in der Erläuterung für die Spalten 010 bis 030 dieser Tabelle.


ENDE

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