zurück

7.5. Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission

Die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und die Koordinierung ihrer Maßnahmen sind unerlässlich, um eine wirksame und konsistente Überwachung des Binnenmarkts sicherzustellen. Der EU-Rechtsrahmen bietet eine Reihe von Hilfsmitteln, um dieses Ziel zu erreichen. Der in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthaltene Schutzmechanismus verpflichtet dazu, Informationen über restriktive Maßnahmen der nationalen Behörden weiterzugeben, sodass andere Behörden, falls nötig, Folgemaßnahmen ergreifen können. Die gegenseitige Unterstützung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ermöglicht es den Behörden, Informationsersuchen gegenüber Wirtschaftsakteuren in einem anderen Mitgliedstaat durchzusetzen. Die Gruppen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (ADCO), die ICSMS-Datenbank, das Schnellwarnsystem RAPEX sind wesentliche Hilfsmittel für den Informationsaustausch und die Optimierung der Arbeitsteilung zwischen Behörden.

7.5.1. Schutzmechanismen

  • Die Schutzklausel gestattet den Mitgliedstaaten zum einen, restriktive Maßnahmen gegen Produkte zu ergreifen, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit oder andere schützenswerte Aspekte des öffentlichen Interesses darstellen. Zum anderen ist sie ein Mittel zur Information aller nationalen Aufsichtsbehörden über gefährliche Produkte und somit zur Ausweitung der notwendigen Beschränkungen auf alle Mitgliedstaaten.
  • Zudem wird es der Kommission durch den Mechanismus möglich, mit Blick auf die Sicherung eines funktionierenden Binnenmarktes zu den nationalen Maßnahmen Stellung zu nehmen, die den freien Warenverkehr beschränken.

Das Schutzklauselverfahren, das auf Artikel 114 Absatz 10 AEUV beruht und in die meisten sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union integriert ist, gestattet es den Mitgliedstaaten, gegen Produkte, die ein Risiko für Gesundheit und Sicherheit und andere schützenswerte Aspekte des öffentlichen Interesses darstellen, restriktive Maßnahmen zu treffen, die sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitteilen müssen. Mit dem Schutzklauselverfahren wurde eine Möglichkeit geschaffen, alle nationalen Aufsichtsbehörden über gefährliche Produkte zu informieren und die notwendigen Beschränkungen auf alle Mitgliedstaaten auszuweiten, sodass EU-weit das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Zudem wird es der Kommission dadurch möglich, mit Blick auf die Sicherung eines funktionierenden Binnenmarktes zu den nationalen Maßnahmen Stellung zu nehmen, die den freien Warenverkehr beschränken.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass sich das Schutzklauselverfahren vom Schnellwarnsystem-(RAPEX)-Verfahren unterscheidet, was die Zielsetzungen, die Notifizierungskriterien und die Anwendungsmethoden betrifft. 281

Stellt ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung fest, dass ein Produkt nicht konform ist oder aber eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit oder für andere schützenswerte Aspekte des öffentlichen Interesses darstellt, obwohl es die Konformitätsanforderungen erfüllt, so fordert er den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Produkt bei seiner Bereitstellung auf dem Markt nicht mehr aufweist oder dass es innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann, vom Markt genommen oder zurückgerufen wird.

Dieses Verfahren ist anzuwenden, außer es wird festgestellt, dass das Risiko keine ganze Serie hergestellter Produkte betrifft, auch wenn diese nur begrenzt ist, oder dass das Risiko nicht auf das Produkt selbst, sondern auf seine Fehlanwendung zurückzuführen ist, d. h. auf eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung oder auf eine Verwendung unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen nicht vorhersehbar sind, sowie bei nicht ordnungsgemäßer Installation und Wartung. Bei einem auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der die Nichtkonformität festgestellt hat, beschränkten Einzelfall braucht die Schutzklausel nicht in Anspruch genommen zu werden, da keine Maßnahmen auf EU-Ebene getroffen werden müssen. Außerdem muss die Gefahr durch das Produkt selbst und nicht durch unsachgemäße Verwendung bedingt sein.

Die Konformität kann durchgesetzt werden, indem die nationale Behörde den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten auffordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, oder indem das Produkt verändert oder freiwillig vom Markt genommen wird. Sofern in diesen Fällen keine allgemein gültige Entscheidung getroffen wird, die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu verbieten bzw. einzuschränken oder es vom Markt nehmen zu lassen, kommt das Schutzklauselverfahren nicht zur Anwendung. Ohne obligatorische Maßnahme ist auch eine Inanspruchnahme der Schutzklausel nicht notwendig. 282

Ergreift jedoch ein Wirtschaftsakteur innerhalb der von der Marktüberwachungsbehörde genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

7.5.2. Die Anwendung von Schutzmechanismen in einzelnen Schritten

  • Die Schutzklausel kommt zur Anwendung, wenn Mitgliedstaaten obligatorische restriktive Maßnahmen ergreifen, weil der betroffene Wirtschaftsakteur nicht selbst angemessene Korrekturmaßnahmen ergriffen und der Europäischen Kommission mitgeteilt hat.
  • Werden die gemeldeten restriktiven Maßnahmen für gerechtfertigt gehalten, so müssen die anderen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass unverzüglich angemessene Folgemaßnahmen gegen das betroffene Produkt ergriffen werden, etwa dass das Produkt von ihrem Markt genommen wird.

7.5.2.1. Obligatorische einschränkende Maßnahmen

Die Anwendung der Schutzklausel setzt voraus, dass die zuständige nationale Behörde eine obligatorische Maßnahme ergreift, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt sowie möglicherweise seine Inbetriebnahme einzuschränken bzw. zu verbieten oder es vom Markt zu nehmen, wenn der betroffene Wirtschaftsakteur selbst keine angemessenen Korrekturmaßnahmen ergreift. Der Beschluss muss alle Produkte betreffen, die zum gleichen Typ, zur gleichen Charge oder Serie gehören. Außerdem muss er rechtsverbindliche Auswirkungen haben: Er muss bei Nichtbefolgung Strafen nach sich ziehen und kann in einem Rechtsmittelverfahren angefochten werden. Bei gerichtlichen Entscheidungen, die den freien Verkehr von mit der CE-Kennzeichnung versehenen Produkten innerhalb des Anwendungsbereichs der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union einschränken, kommt die Schutzklausel jedoch nicht zur Anwendung. Müssen jedoch von der Aufsichtsbehörde eingeleitete Verwaltungsverfahren nach einzelstaatlichem Recht gerichtlich bestätigt werden, so sind Gerichtsentscheide nicht vom Schutzklauselverfahren ausgenommen.

Der die einzelstaatliche Maßnahme rechtfertigende Sachverhalt kann von der Marktüberwachungsbehörde von sich aus oder anhand von Informationen eines Dritten (z.B. Verbraucher, Wettbewerber, Verbraucherorganisation, Arbeitsaufsichtsbehörde) festgestellt werden. Außerdem muss sich die einzelstaatliche Maßnahme auf Belege (zum Beispiel Tests, Prüfungen) gründen, durch die Konstruktionsfehler oder Fehler bei der Herstellung des Produkts belegt werden, aus denen eine vorhersehbare potenzielle oder tatsächliche Gefährdung oder eine andere erhebliche Nichtübereinstimmung mit der (bzw. den) anzuwendenden Richtlinie(n) hervorgeht, und zwar selbst dann, wenn das Produkt ordnungsgemäß gebaut, installiert, gewartet und zweckentsprechend bzw. auf hinreichend vorhersehbare Weise verwendet wird. Zwischen ordnungsgemäßer und nicht ordnungsgemäßer Wartung und Verwendung besteht eine Grauzone, wobei davon auszugehen ist, dass Produkte bis zu einem gewissen Grad auch dann sicher sein sollten, wenn sie zwar nicht korrekt entsprechend ihrem Einsatzzweck gewartet und verwendet werden, dies aber vorhersehbar ist. Zur Bewertung der Sachlage sind die Anweisungen des Herstellers in der Etikettierung, in der Gebrauchsanweisung, im Benutzerhandbuch oder in Werbematerialien heranzuziehen.

Der Grund für restriktive Maßnahmen kann sich beispielsweise aus Unterschieden oder Fehlern bei der Umsetzung der wesentlichen Anforderungen, der nicht korrekten Anwendung harmonisierter Normen oder aus Lücken in den Normen ergeben. Die Aufsichtsbehörde kann für die Inanspruchnahme der Schutzklausel andere Motive (z.B. Nichteinhaltung der Regeln der Technik) unter der Voraussetzung hinzufügen oder anführen, dass diese in direktem Zusammenhang mit diesen drei Gründen stehen.

Wird eine Nichtübereinstimmung mit harmonisierten Normen festgestellt, auf die sich eine Konformitätsvermutung gründet, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter anhand von Belegen nachweisen, dass die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind. Grundlage der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Einleitung von Korrekturmaßnahmen muss stets die festgestellte Nichterfüllung wesentlicher Anforderungen sein.

Die von den Behörden eingeleiteten Maßnahmen müssen dem Grad der Gefährdung und dem Umfang der Nichtkonformität des Produkts angemessen sein und der Kommission notifiziert werden.

7.5.2.2. Unterrichtung der Kommission

Sobald eine zuständige nationale Behörde unter Inanspruchnahme der Schutzklausel den freien Verkehr eines Produkts einschränkt bzw. untersagt, muss der Mitgliedstaat die Kommission umgehend unter Angabe von Gründen und Argumenten für die Entscheidung in Kenntnis setzen 283.

Aus den Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere Folgendes:

Sofern möglich sollte die Meldung ferner Folgendes enthalten:

7.5.2.3. Verwaltung des Schutzklauselverfahrens durch die Kommission

Werden Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats 284 erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass eine nationale Maßnahme nicht mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.

Die Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.

Hält die Kommission die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Produkt von ihrem Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.

Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des Produkts mit Mängeln der harmonisierten Normen begründet, wendet die Kommission das in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 vorgesehene Verfahren für formelle Einwände gegen harmonisierte Normen an.

Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Produkts sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt.

Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt der Information einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

Hält die Kommission jedoch die im Rahmen der Schutzklausel eingeleiteten nationalen Maßnahmen für nicht gerechtfertigt, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, seine Maßnahmen aufzuheben und unverzüglich das Nötige zu veranlassen, damit die Produkte im Gebiet des betreffenden Staates wieder zum freien Warenverkehr zugelassen werden.

Ungeachtet dessen, ob die Maßnahme des Mitgliedstaates als gerechtfertigt angesehen wird oder nicht, stellt die Kommission sicher, dass die anderen Mitgliedstaaten über Ablauf und Ausgang des Verfahrens auf dem Laufenden gehalten werden.

Sobald die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat, kann diese von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 263 AEUV gerichtlich angefochten werden. Die gleiche Möglichkeit hat der von der Entscheidung direkt betroffene Wirtschaftsakteur.

Nimmt ein Mitgliedstaat eine von ihm getroffene Maßnahme nicht zurück, wenn sie als nicht gerechtfertigt beurteilt wird, erwägt die Kommission die Einleitung des in Artikel 258 AEUV vorgesehenen Vertragsverletzungsverfahrens.

7.5.3. Amtshilfe, Verwaltungszusammenarbeit und Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten

  • Die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Marktüberwachungsbehörden ist unverzichtbar für den Erfolg der Marktüberwachungspolitik der Union insgesamt.
  • Die gegenseitige Hilfe, der Austausch von Prüfberichten sowie die Gruppen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (ADCO) sind wesentliche Hilfsmittel.
  • Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten wird erleichtert durch die Verwendung spezifischer IT-Plattformen für den Informationsaustausch.

Zur richtigen Anwendung des Unionsrechts bedarf es einer reibungslosen Zusammenarbeit der Verwaltungen, da sich nur so eine einheitliche und effiziente Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union in allen Mitgliedstaaten gewährleisten lässt. Die Pflicht zur Zusammenarbeit ergibt sich aus Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), in dem festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen 285 treffen müssen, sowie aus Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Obwohl durch die technische Harmonisierung ein Binnenmarkt mit freiem Warenverkehr über nationale Grenzen hinweg entstanden ist, erfolgt die Marktüberwachung auf einzelstaatlicher Grundlage. Daher ist es erforderlich, Mechanismen der administrativen Zusammenarbeit zwischen nationalen Aufsichtsbehörden aufzubauen, um so die Wirksamkeit der Überwachung zu erhöhen, den Effekt unterschiedlicher Aufsichtspraktiken zu minimieren und die Überschneidung nationaler Aufsichtstätigkeiten zu verringern. Die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden kann zudem dazu beitragen, bewährte Verfahrensweisen und Techniken in der Union zu verbreiten, indem die nationalen Behörden die Gelegenheit erhalten, ihre Methoden beispielsweise im Rahmen von Vergleichen und gemeinsamen Erhebungen oder Studienaufenthalten an denen anderer Behörden zu messen. Darüber hinaus kann sich die Kooperation auch für den Gedankenaustausch und die Lösung praktischer Probleme als nützlich erweisen.

Zusammenarbeit der Verwaltungen erfordert gegenseitiges Vertrauen und Transparenz zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen darüber informiert sein, wie die Umsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, insbesondere die Marktüberwachung der Produkte im gesamten Binnenmarkt organisiert wird. Dazu gehören Angaben über die in den verschiedenen Produktbereichen mit der Marktüberwachung beauftragten Behörden sowie über die nationalen Marktüberwachungsmechanismen, damit klargestellt ist, wie die Überwachung der auf dem Markt bereitgestellten Produkte abläuft und welche Korrektur- und sonstigen Maßnahmen die Aufsichtsbehörde entsprechend ihren Befugnissen ergreifen kann.

Transparenz ist darüber hinaus notwendig, wenn es um die nationalen Vorschriften über Fragen der Vertraulichkeit geht. Im Interesse des Aufbaus einer effektiven Marktüberwachung in der Union müssen sich die nationalen Aufsichtsbehörden gegenseitig unterstützen. Die einzelstaatlichen Behörden sollten auf Verlangen Informationen bereitstellen und auf andere Weise Hilfe leisten. Eine nationale Behörde kann erwägen, den Behörden in anderen Mitgliedstaaten ohne vorherige Anforderung alle einschlägigen Informationen über Vorgänge zur Verfügung zu stellen, die Verstöße gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union darstellen oder vermuten lassen und sich möglicherweise auf das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten auswirken. Außerdem sollten die nationalen Behörden der Kommission sämtliche Informationen zukommen lassen, die sie für wichtig halten, sei es von sich aus oder auf begründetes Verlangen der Kommission. Diese kann die Angaben an die anderen nationalen Behörden weiterleiten, wenn sie dies für notwendig erachtet.

Zusammenarbeit und Amtshilfe gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sind insbesondere notwendig, um sicherzustellen, dass Maßnahmen gegen all jene eingeleitet werden können, die für das Bereitstellen eines nichtkonformen Produkts auf dem Markt verantwortlich sind. In manchen Fällen muss Kontakt zu der Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hersteller, der Bevollmächtigte oder eine andere zuständige Person ansässig ist, aufgenommen werden. Damit sollen an diese Wirtschaftsakteure gerichtete Informationsersuchen, die nicht beantwortet wurden, durchgesetzt werden, z.B. um die EU-Konformitätserklärung oder bestimmte Einzelheiten aus den technischen Unterlagen oder Informationen über die Vertriebskette anzufordern. Außerdem gilt es, mit dem Mitgliedstaat, unter dessen Hoheitsgewalt die notifizierte Stelle (gegebenenfalls) tätig ist, in Verbindung zu treten. Handelt eine nationale Behörde auf der Grundlage von Informationen einer anderen nationalen Stelle, muss sie das Ergebnis der Maßnahme an diese Behörde zurückmelden.

Ferner wäre die Marktüberwachung auf Unionsebene effizienter, wenn sich die nationalen Aufsichtsbehörden darüber einigen würden, wie sie ihre Ressourcen so verteilen, dass in jedem Sektor eine möglichst hohe Zahl unterschiedlicher Produktarten erfasst werden kann. Um die doppelte Durchführung von Produktprüfungen oder anderer Untersuchungen zu Marktüberwachungszwecken zu vermeiden, sollten die nationalen Behörden Kurzberichte über diese Prüfungen austauschen. Dies kann über das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) erfolgen. 286 Die nationalen Überwachungsbehörden sollten zudem prüfen, ob es unbedingt notwendig ist, technische Analysen oder Laborprüfungen durchzuführen, wenn eine andere Aufsichtsbehörde dies bereits getan hat und die Ergebnisse zur Verfügung stehen oder auf Ersuchen bereitgestellt werden können. 287 Auch mag es sich als nützlich erweisen, Resultate regelmäßiger Inspektionen von in Betrieb befindlichen Geräten in dem Umfang auszutauschen, in dem sie Angaben über die Konformität von Produkten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens liefern.

Für die zwischen nationalen Aufsichtsbehörden ausgetauschten Informationen muss die Geheimhaltungspflicht für Berufsgeheimnisse gemäß den Grundsätzen der betreffenden nationalen Rechtsordnung und zudem der nach innerstaatlichem Recht geltende Schutz für ähnliche Informationen zum Tragen kommen. Ist Personen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der freie Zugang zu Informationen der Aufsichtsbehörden gestattet, muss dies zum Zeitpunkt des Ersuchens oder - wenn kein Ersuchen vorliegt - während des Informationsaustauschs einer anderen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gegeben werden. Gibt die Behörde an, dass die von ihr übermittelten Informationen Geheimnisse beruflicher oder gewerblicher Art enthalten, hat die Empfängerbehörde sicherzustellen, dass dem Rechnung getragen wird. Andernfalls ist die übermittelnde Behörde berechtigt, die Auskunft zu verweigern. Koordinierung und Austausch von Informationen zwischen nationalen Aufsichtsbehörden müssen zwischen den Beteiligten unter Berücksichtigung der Erfordernisse des jeweiligen Sektors vereinbart werden. Hierfür können folgende Grundsätzen gelten:

Die Zusammenarbeit der nationalen Verwaltungen erfolgt in Arbeitsgruppen, die im Rahmen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingerichtet werden. Dabei konzentrieren sich die Diskussionen vorwiegend auf Auslegungsprobleme, jedoch kommen auch Fragen der Marktüberwachung und der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Sprache. Die Verwaltungszusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, die sich mit der Marktüberwachung befassen, findet in den folgenden Bereichen statt: Messgeräte und nichtselbsttätige Waagen (WELMEC), Niederspannungsgeräte (LVD ADCO), umweltgerechte Gestaltung (Eco-Design ADCO Group), elektromagnetische Verträglichkeit (EMC Administrative Cooperation), Maschinen, Medizinprodukte (Vigilance Working Group und COEN - Compliance and Enforcement Group), PEMSAC (Plattform der europäischen Marktüberwachungsbehörden für kosmetische Mittel), Toy.ADCO (Gruppe für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich Spielzeug), Telekommunikationsendeinrichtungen (TCAM), Sportboote, persönliche Schutzausrüstungen, ATEX-Geräte, Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (R&TTE), Seilbahnen (CABLE), Energieverbrauchskennzeichnung (ENERLAB), Gasverbrauchseinrichtungen (GAD), Aufzüge (LIFTS), Schiffausrüstung (MED), Lärm, Druckgerätebereich (PED/SVPD), Pyrotechnik (PYROTEC), Chemikalien (REACH), Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe (ROHS), ortsbewegliche Druckgeräte (TPED), Kennzeichnung von Reifen. Es gibt darüber hinaus Gruppen, die sich mit eher horizontalen Themen befassen, wie etwa PROSAFE (Europäisches Forum für Produktsicherheit), die Expertengruppe für den Binnenmarkt für Produkte (IMP-MSG), ein horizontaler Ausschuss, in dem unter anderem allgemeine Fragen zur Umsetzung und Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, wie zum Beispiel horizontale Aspekte der Marktüberwachung behandelt werden. In den gemäß der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit eingesetzten Notfallausschüssen werden regelmäßig die Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffende Fragen von allgemeinem Interesse diskutiert.

7.5.4. Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte außer Lebensmitteln

Das Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte außer Lebensmitteln ermöglicht 31 Teilnehmerländern (alle EWR-Länder) und der Europäischen Kommission den Austausch von Informationen über Produkte, die eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit oder für andere geschützte Interessen darstellen, und über die von diesen Ländern ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahr.

Artikel 12 der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit bildet die rechtliche Grundlage für ein allgemeines, horizontales System für den raschen Austausch von Informationen über ernste Gefahren bei der Verwendung von Produkten (RAPEX- Schnellwarnsystem).

Das Schnellwarnsystem erstreckt sich auf Verbraucherprodukte und Produkte für die gewerbliche Verwendung. 289 Es kommt gleichermaßen für nicht harmonisierte Produkte und Produkte, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, zur Anwendung. 290

Das Schnellwarnsystem arbeitet entsprechend den detaillierten Verfahren im Anhang II der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und in den Leitlinien für das Schnellwarnsystem. 291

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgte eine Ausweitung der Anwendung des Schnellwarnsystems auf über die Bereiche Gesundheit und Sicherheit hinausgehende Risiken (z.B. Risiken für die Umwelt und am Arbeitsplatz) wie auch auf Produkte für die gewerbliche Verwendung (im Gegensatz zur Nutzung durch Verbraucher). Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Produkte, die eine ernstes Risiko darstellen, das ein rasches Eingreifen erforderlich macht, einschließlich eines ernsten Risikos ohne unmittelbare Auswirkung, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden bzw. ihre Bereitstellung auf ihrem Markt untersagt wird und dass die Kommission gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 unverzüglich über das Schnellinformationssystem informiert wird.

Am 16. Dezember 2009 verabschiedete die Kommission die Entscheidung 2010/15/EU 292 zur Festlegung der neuen Leitlinien für die Verwaltung des Systems zum raschen Informationsaustausch. Da diese Leitlinien vor dem 1. Januar 2010 erarbeitet wurden, beziehen sie sich ausdrücklich nur auf Meldungen gemäß der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit. Die wichtigste Orientierung sind sie dennoch auch für Meldungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (siehe deren Artikel 22 Absatz 4) - Erweiterung auf Produkte für die gewerbliche Verwendung und auf über die Bereiche Gesundheit und Sicherheit hinausgehende Risiken.

Das Schnellwarnsystem funktioniert wie folgt:

Die Schutzklauselverfahren im Rahmen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten unabhängig vom Schnellwarnsystem. Dementsprechend braucht vor Anwendung des Schutzklauselverfahrens das Schnellwarnsystem nicht notwendigerweise eingeschaltet zu werden. Allerdings ist das Schutzklauselverfahren zusätzlich zum Schnellwarnsystem heranzuziehen, wenn der Mitgliedstaat die Entscheidung trifft, den freien Verkehr von Produkten mit CE-Kennzeichnung auf der Grundlage einer vom Produkt ausgehenden Gefahr oder eines sonstigen ernsthaften Risikos dauerhaft zu untersagen oder einzuschränken.

7.5.5. ICSMS

  • Das ICSMS (Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung) ist ein IT-Tool, das eine umfassende Kommunikationsplattform für alle Marktüberwachungsbehörden bietet.
  • Das System ICSMS besteht aus einem internen (nur für Marktüberwachungsbehörden zugänglichen) und einem öffentlichen Bereich.

7.5.5.1. Rolle

Das ICSMS bietet den Marktüberwachungsbehörden die Möglichkeit, rasch und effizient miteinander zu kommunizieren und so binnen kürzester Zeit Informationen auszutauschen. Es ermöglicht einen schnellen und effizienten Austausch von Informationen zu nichtkonformen Produkten (Prüfergebnisse, Produktidentifikationsdaten, Fotografien, Informationen über Wirtschaftsakteure, Risikobewertungen, Informationen über Unfälle und über Maßnahmen, die von den Überwachungsbehörden ergriffen wurden).

Dadurch soll nicht nur vermieden werden, dass unsichere Produkte, die in einem Land vom Markt genommen wurden, in einem anderen Land noch lange verkauft werden, sondern das System soll hauptsächlich als Instrument der Marktüberwachungspolitik zur Schaffung von Mechanismen für die behördliche Zusammenarbeit beitragen.

Obwohl zweifellos allein der zuverlässige Informationsaustausch eine wesentliche Voraussetzung für die Marktüberwachung darstellt, so muss doch anerkannt werden, dass sich der spezielle Nutzen des ICSMS aus seiner Fähigkeit ergibt, als Plattform für die Durchführung der europäischen Marktüberwachungspolitik zu fungieren.

Wann immer also eine nationale Behörde den Informationsaustausch mit anderen Behörden zu einem untersuchten Produkt anstrebt, um Ressourcen gemeinsam zu nutzen (z.B. für Produktkontrollen), gemeinsame Maßnahmen durchzuführen oder andere Behörden zu konsultieren, muss sie die betreffenden Informationen in das ICSMS eingeben. Das hat so früh wie möglich zu geschehen und auf alle Fälle deutlich vor dem Zeitpunkt, da Maßnahmen für Produkte beschlossen werden, die als risikobehaftet ermittelt wurden. Wenn beispielsweise eine nationale Behörde das mit einem Produkt verbundene Risikoniveau nicht feststellen kann und Untersuchungen durchführt, muss sie sich zur Kommunikation mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten des ICSMS bedienen.

Das ICSMS ist nicht nur auf nichtkonforme Produkte beschränkt, sondern liefert auch Informationen über alle Produkte, die von Behörden geprüft wurden, auch wenn als Ergebnis der Überprüfung keine Nichtkonformität festgestellt wurde. Das hilft den Behörden bei der Vermeidung von doppelten (oder mehrfachen) Produktüberprüfungen.

Letztendlich hilft also das ICSMS der Europäischen Union bei der Erfüllung eines ihrer wichtigsten politischen Ziele, nämlich der Sicherung einer zuverlässigen und kohärenten Umsetzung und Durchführung der europäischen Rechtsvorschriften, damit Wirtschaftsakteure und Bürger von einem uneingeschränkten Zugang zum Binnenmarkt profitieren, wie er von Anfang an geplant war.

Das ICSMS erweist sich für die Marktüberwachungsbehörden insbesondere in folgender Hinsicht als nützlich:

7.5.5.2. Aufbau

Der interne Bereich ist für die Marktüberwachungsbehörden, die Zollbehörden und die EU bestimmt. Darin sind alle verfügbaren Angaben enthalten (Produktbeschreibungen, Prüfergebnisse, ergriffene Maßnahmen usw.). Nur die Inhaber von ICSMS-Benutzerkonten haben auf diesen Bereich Zugriff.

Der öffentliche Bereich ist für Verbraucher, Nutzer und Hersteller bestimmt. Die öffentlich zugänglichen Informationen umfassen nur die Daten, die sich auf das Produkt und seinen Verstoß gegen die Vorschriften beziehen, und keine internen Dokumente (z.B. Informationsaustausch zwischen Behörden und Einführer/Hersteller).

Das ICSMS ermöglicht eine spezielle Suche nach nichtkonformen Produkten. Die Vertraulichkeit wird durch ein System der Zugriffsberechtigung gewährleistet.

Jede Marktüberwachungsbehörde kann Daten über untersuchte Produkte, die noch nicht in der Datenbank sind, eingeben und Informationen zu bereits bestehenden Produktinformationsdateien hinzufügen (z.B. zusätzliche Prüfergebnisse, ergriffene Maßnahmen).

Die Kommission sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren des ICSMS, dessen Nutzung kostenlos ist.

7.5.6. Medizinprodukte: Beobachtungs- und Meldesystem

Ein spezifisches Beobachtungs- und Meldesystem findet bei Medizinprodukten Anwendung.

Von Medizinprodukten ausgehende Gefahren haben die Einführung eines umfassenden Beobachtungs- und Meldesystems erforderlich gemacht, das für die Meldung aller ernst zu nehmenden Vorfälle im Zusammenhang mit einem solchen Erzeugnis sorgt. 295 Das Beobachtungs- und Meldesystem für Medizinprodukte findet Anwendung auf sämtliche Vorfälle, die zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten oder Anwenders führen oder geführt haben könnten und folgende Ursachen haben:

Die Verantwortung für die Aktivierung des Beobachtungs- und Meldesystems liegt beim Hersteller, der somit die Aufsichtsbehörde über die auslösenden Vorfälle unterrichten muss. Im Anschluss an diese Benachrichtigung ist der Hersteller verpflichtet, Untersuchungen anzustellen, der Aufsichtsbehörde einen Bericht vorzulegen sowie gemeinsam mit der Behörde die zu ergreifenden Maßnahmen abzustimmen.

Auf die Benachrichtigung durch den Hersteller hin nimmt die Aufsichtsbehörde - nach Möglichkeit mit dem Hersteller gemeinsam - eine Bewertung vor. Im Anschluss daran muss die Aufsichtsbehörde umgehend die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Vorfälle in Kenntnis setzen, in deren Zusammenhang einschlägige Maßnahmen ergriffen oder ins Auge gefasst wurden. Die Kommission kann daraufhin Schritte zur Koordinierung, Förderung und Unterstützung von auf gleichartige Vorfälle gerichteten Maßnahmen der nationalen Aufsichtsbehörden unternehmen oder gegebenenfalls Maßnahmen auf Unionsebene (zum Beispiel im Hinblick auf eine Neueinstufung des Produkts) ergreifen. Eine Datenbank, in der unter anderem mithilfe des Beobachtungs- und Meldesystems gewonnene Daten gespeichert werden, soll eingerichtet und den zuständigen Behörden zugänglich gemacht werden. Das Beobachtungs- und Meldesystem unterscheidet sich vom Schutzklauselverfahren dahin gehend, dass es die Notifizierung selbst dann erfordert, wenn die notwendigen Maßnahmen freiwillig durch den Hersteller eingeleitet werden. Trotzdem ist die Aufsichtsbehörde auch bei Anwendung des Beobachtungs- und Meldesystems dazu verpflichtet, in Bezug auf ein nichtkonformes Produkt mit CE-Kennzeichnung restriktiv einzugreifen, wenn die Bedingungen zur Anwendung der Schutzklausel vorliegen, und demzufolge die Maßnahme entsprechend dem Schutzklauselverfahren zu notifizieren. Allerdings braucht das Beobachtungs- und Meldesystem nicht notwendigerweise bereits vor Anwendung des Schutzklauselverfahrens eingeschaltet zu werden.

8. Freier Warenverkehr in der EU 296

8.1. Klausel über den freien Warenverkehr

Das Ziel, die Handelshemmnisse zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen und den freien Warenverkehr zu stärken, wird mit einer Klausel über den freien Warenverkehr bekräftigt, die Bestandteil der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist und den freien Verkehr von Waren gewährleistet, die diesen Vorschriften entsprechen. Klauseln über den freien Warenverkehr sind Bestimmungen in Rechtsakten der EU, die die Mitgliedstaaten ausdrücklich daran hindern, restriktive Maßnahmen bei Angelegenheiten zu ergreifen, die sich in Übereinstimmung mit den einschlägigen rechtlichen Anforderungen befinden. Dementsprechend dürfen die Mitgliedstaaten nicht verhindern, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, das allen Bestimmungen der sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften genügt.

Die Erfüllung aller Pflichten, denen die Hersteller gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nachkommen müssen, wird durch die CE-Kennzeichnung symbolisiert. Die Mitgliedstaaten müssen von der Vermutung ausgehen, dass Produkte, die das CE-Zeichen tragen, alle Bestimmungen der einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften erfüllen. Somit dürfen die Mitgliedstaaten, wenn sie die Regelungen zur CE-Kennzeichnung ordnungsgemäß anwenden, das Inverkehrbringen von Produkten, die das CE-Zeichen tragen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern.

8.2. Beschränkungen

Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind dazu ausgelegt, den freien Verkehr von Waren zu gewährleisten, die dem hohen Schutzniveau gerecht werden, das in diesen Vorschriften festgelegt ist. Daher dürfen die Mitgliedstaaten die Bereitstellung solcher Produkte nicht verbieten, beschränken oder behindern. Allerdings ist es den Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag (insbesondere Artikel 34 und 36 AEUV) gestattet, zusätzlich eigene, die Verwendung bestimmter Produkte betreffende Regelungen beibehalten oder zu beschließen, sofern sie dem Schutz der Arbeitnehmer oder anderer Nutzer bzw. der Umwelt dienen sollen. Die einzelstaatlichen Vorschriften dieser Art dürfen weder eine Veränderung eines nach den geltenden Rechtsvorschriften hergestellten Produkts verlangen noch die Bedingungen für dessen Bereitstellung auf dem Markt beeinflussen.

Der freie Verkehr eines Produkts kann eingeschränkt werden, wenn das Produkt den wesentlichen oder anderen rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Es kann aber auch der Fall eintreten, dass Produkte zwar geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften entsprechen, aber dennoch eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit oder für andere schützenswerte Aspekte des öffentlichen Interesses darstellen. Dann müssen die Mitgliedstaaten den betroffenen Wirtschaftsakteur auffordern, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Der freie Verkehr eines Produkts kann somit nicht nur dann eingeschränkt werden, wenn das Produkt die relevanten Rechtsvorschriften nicht erfüllt, sondern auch dann, wenn die Vorschriften zwar erfüllt werden, aber nicht alle mit dem Produkt verbundenen Gefahren abdecken. 297

9. Internationale Aspekte des EU-Produktrechts

In ihren Beziehungen mit Drittländern strebt die EU unter anderem die Förderung des internationalen Handels mit regulierten Produkten an. Zu den Voraussetzungen des offenen Handels gehören die Vereinbarkeit der Vorgehensweise, die Kohärenz der Verordnungen und Normen, transparente Vorschriften, angemessene Niveaus und Mittel der Regulierung, eine unparteiische Zertifizierung, die Vereinbarkeit der Marktüberwachungsmaßnahmen und Aufsichtsmethoden und eine hinreichende Ausstattung der technischen und administrativen Infrastruktur.

Je nachdem, wie es um die genannten Voraussetzungen bestellt ist, bietet sich eine ganze Palette unterschiedlicher Maßnahmen zur Erleichterung des Handels an. Die Erweiterung des Binnenmarktes für Produkte wird mit verschiedenen internationalen Rechtsinstrumenten betrieben, durch die bei der Zusammenarbeit und der Konvergenz bzw. Harmonisierung der Rechtsvorschriften ein angemessenes Niveau erreicht werden kann und damit der freie Warenverkehr erleichtert wird. Zu diesen Instrumenten gehören:

9.1. Abkommen über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung

Abkommen über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung werden zwischen der Union und Ländern in der Nachbarschaft der EU geschlossen.

Die Europäische Union ist seit jeher federführend, wenn es darum geht, die internationale Zusammenarbeit in den Bereichen technische Vorschriften, Normung und Konformitätsbewertung sowie zur Beseitigung technischer Hemmnisse für den Handel mit Produkten zu fördern. Die Europäische Kommission hat mit der Europäischen Nachbarschaftspolitik deutlich gemacht, dass sie mit den Nachbarländern im Osten und Süden der EU in Sachen Handel, Marktzugang und Regulierungsstrukturen intensiver zusammenarbeiten möchte.

Eine Erleichterung des Handels und des Marktzugangs in beide Richtungen soll dadurch bewirkt werden, dass Drittländer das System der Union für die Normung und Konformitätsbewertung nutzen.

Abkommen über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte sind als Vereinbarungen zwischen der Union und EU-Nachbarländern vorgesehen (Mittelmeerraum: Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästinensische Behörde, Tunesien; östliche Nachbarn: Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau, Ukraine).

Die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen, auf der diese Abkommen beruhen, erfolgt auf der Grundlage des von dem jeweiligen Partnerland umgesetzten EU-Besitzstands, und zwar in gleichem Maße, wie er auf die in einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Produkte Anwendung findet. Gewerbliche Produkte, die in den Geltungsbereich der Abkommen fallen und denen Konformität mit den Verfahren der Europäischen Union bescheinigt wird, können dadurch ohne weitere Genehmigungsverfahren im Partnerland in Verkehr gebracht werden. Dasselbe gilt auch umgekehrt.

Voraussetzungen für ein solches Abkommen sind die vollständige Angleichung des rechtlichen Rahmens des Partnerlandes an die Rechtsvorschriften und Normen der EU und die Verbesserung der Infrastruktur nach dem Vorbild des EU-Systems, was die Bereiche Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, Messwesen und Marktüberwachung betrifft.

Abkommen über die Konformität und die Anerkennung bestehen aus einem Rahmenabkommen und einem oder mehreren Anhängen, in denen die erfassten Produkte und die getroffenen Maßnahmen zur Erhöhung des Nutzens des Handels im betreffenden Sektor aufgeführt sind. Das Rahmenabkommen sieht zwei Mechanismen vor: a) die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen bei gewerblichen Produkten, für die gleichwertige Regelungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts des Partnerlandes gelten, und b) die gegenseitige Anerkennung gewerblicher Produkte, die die Voraussetzungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen bei einer der Vertragsparteien erfüllen, wenn europäische technische Vorschriften für die relevanten Produkte fehlen. Es können nach und nach weitere sektorbezogene Anhänge hinzugefügt werden.

Ein erstes Abkommen über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung trat im Januar 2013 mit Israel in Kraft und betraf Arzneimittel. Zum Zeitpunkt der Erarbeitung dieses Leitfadens beenden andere Mittelmeerpartner gerade ihre Vorbereitungen für die Aufnahme von Verhandlungen in einer Reihe von Sektoren nach dem neuen Konzept (elektrische Erzeugnisse, Baustoffe, Spielzeug, Gasverbrauchseinrichtungen und Druckgeräte).

9.2. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung

  • Abkommen über die gegenseitige Anerkennung werden zwischen der Union und Drittländern geschlossen, die sich auf einem vergleichbaren Niveau der technischen Entwicklung befinden und deren Herangehensweise an die Konformitätsbewertung als kompatibel betrachtet wird.
  • Diese Abkommen haben die gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen, Konformitätszeichen und Prüfberichten zur Grundlage, die von den Konformitätsbewertungsstellen der Vertragsparteien entsprechend den Rechtsvorschriften der jeweils anderen Partei vorgelegt werden.

9.2.1. Hauptmerkmale

Eines der Instrumente zur Förderung des internationalen Handels mit regulierten Produkten ist der Abschluss von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung auf der Grundlage der Artikel 207 und 218 AEUV. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung sind Abkommen zwischen der Union und Drittländern, die die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung von regulierten Produkten zum Gegenstand haben.

Diese Abkommen sehen vor, dass jede Vertragspartei die Berichte, Bescheinigungen und Zeichen akzeptiert, die im Partnerland in Übereinstimmung mit ihren eigenen Rechtsvorschriften vorgelegt werden. Die Erarbeitung und Herausgabe erfolgt durch Stellen, die die andere Partei im Rahmen des Abkommens zur Bewertung der Konformität in dem Bereich/den Bereichen ernannt hat, die unter das betreffende Abkommen fallen. Dies lässt sich realisieren, da in die Abkommen alle Anforderungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung aufgenommen werden, die als Voraussetzung für den vollständigen Marktzugang erfüllt werden müssen, und die Produkte im Erzeugerland anhand der Rechtsvorschriften der anderen Partei bewertet werden. Diese Abkommen werden in der Regel als "traditionelle Abkommen über die gegenseitige Anerkennung" bezeichnet.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung erstrecken sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, um den freien Warenverkehr von Produkten, deren Konformität bestätigt wurde, in vollem Umfang sicherzustellen, vor allem in Staaten mit föderaler Struktur. Generell ist diese Art von Abkommen auf Produkte beschränkt, die ihren Ursprung im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung gelten für eine oder mehrere Kategorien von Produkten bzw. einen oder mehrere Sektoren, die in den regulierten Bereich fallen (wobei die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und in bestimmten Fällen nicht harmonisierte nationale Rechtsvorschriften verbindlich sind). Grundsätzlich sollten sich Abkommen über die gegenseitige Anerkennung auf alle gewerblichen Produkte erstrecken, für die gemäß den Vorschriften von mindestens einer der Vertragsparteien eine Konformitätsbewertung durch Dritte erforderlich ist.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung umfassen ein Rahmenabkommen und sektorbezogene Anhänge. Das Rahmenabkommen regelt die wesentlichen Grundsätze eines traditionellen Abkommens, während in den sektorbezogenen Anhängen insbesondere der Gegenstand und die Erfassungsbreite, rechtliche Anforderungen, eine Aufstellung der benannten Konformitätsbewertungsstellen, die für die Benennung dieser Stellen anzuwendenden Verfahren und zuständigen Behörden und gegebenenfalls Übergangszeiträume aufgeführt sind. Es können nach und nach weitere sektorbezogene Anhänge hinzugefügt werden.

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung setzen nicht voraus, dass die Vertragsparteien gegenseitig ihre Normen oder technischen Vorschriften anerkennen oder ihre Rechtsvorschriften gleichgestellt werden. Sie sehen nur vor, dass jede Vertragspartei die Berichte, Bescheinigungen und Zeichen akzeptiert, die im Partnerland in Übereinstimmung mit ihren eigenen Rechtsvorschriften vorgelegt werden. Sie können jedoch den Weg zu einem harmonisierten System der Normung und Zertifizierung durch die Vertragsparteien ebnen. Allerdings wird davon ausgegangen, dass die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien in Bezug auf den Schutz von Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder sonstigen öffentlichen Interessen ein vergleichbares Niveau gewährleisten. Die Abkommen erhöhen zudem die Transparenz der Regelungssysteme. Einmal geschlossene Abkommen über die gegenseitige Anerkennung müssen aufrechterhalten werden, beispielsweise durch die Führung von Listen der anerkannten Zertifizierungsstellen sowie der Normen oder Vorschriften, anhand derer die Zertifizierung vorzunehmen ist.

Diese Art von Abkommen ist insofern nützlich, als doppelte Prüfungen oder Zertifizierungen wegfallen. Falls ein für zwei Märkte bestimmtes Produkt dennoch zweimal bewertet werden muss (bei unterschiedlichen technischen Anforderungen oder Normen), ist diese Bewertung natürlich kostengünstiger, wenn sie von der gleichen Stelle vorgenommen wird. Der Markteintritt wird beschleunigt, da Kontakte zwischen dem Hersteller und der einzigen Konformitätsbewertungsstelle und eine einmalige Bewertung das Verfahren abkürzen. Selbst wenn die zugrunde liegenden Vorschriften harmonisiert sind, beispielsweise weil sie auf eine internationale Norm Bezug nehmen, besteht die Notwendigkeit der Anerkennung von Bescheinigungen, wobei der Nutzen in diesen Fällen klar auf der Hand liegt: Das Produkt wird einmal anhand der gemeinsam anerkannten Norm bewertet und nicht zweimal.

Gegenwärtig bestehen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit Australien, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan und der Schweiz.

Diese Abkommen werden für eine Reihe von spezifischen Sektoren geschlossen, die sich von Land zu Land unterscheiden können. Weitere Einzelheiten zu den Abkommen können unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/growth/single-market/goods/international-aspects/mutual-recognition-agreements/index_en.htm. Die im Rahmen dieser Abkommen benannten Stellen sind in einem gesonderten Teil von NANDO aufgeführt.

9.2.2. Abkommen EU-Schweiz über die gegenseitige Anerkennung

Das mit der Schweiz geschlossene umfassende Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, das am 1. Juni 2002 in Kraft trat (ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002) gründet sich auf die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften der EU und der Schweiz. 300 Es umfasst die Anerkennung von Konformitätsbewertungen ungeachtet des Ursprungs der Produkte, ausgenommen Kapitel 15 über die Inspektion der Guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und die Zertifizierung der Chargen. Abkommen dieser Art werden in der Regel als "erweiterte Abkommen über die gegenseitige Anerkennung" bezeichnet. Bei der Schweiz handelt es sich jedoch um einen Sonderfall.

Die Bestimmungen des Abkommens und die Harmonisierung der technischen Vorschriften der Schweiz mit denen der EU gewährleisten einen reibungslosen Zugang von EU-Produkten zum schweizerischen Markt und umgekehrt für schweizerische Produkte zum EU-/EWR-Markt. Trotz des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung besteht jedoch zwischen der EU und der Schweiz keine Zollunion.

Gemäß dem Abkommen ist die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) Vollmitglied der Europäischen Kooperation für Akkreditierung (EA) und Unterzeichnerin aller mit der Ea geschlossenen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung. Im Bereich der Normung ist die Schweiz Vollmitglied von CEN, CENELEC und ETSI und beteiligt sich aktiv an den Arbeiten der europäischen Normungsorganisationen.

Eine EU-Konformitätsbewertungsstelle kann in der EU Bescheinigungen nach dem EU-Recht ausstellen, die jenen nach schweizerischem Recht gleichgestellt sind. Gleiches gilt umgekehrt für die Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz. Sind die Konformitätsbewertungsstellen der Schweiz durch die SAS für Produkte akkreditiert, die unter das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung fallen, so werden die von ihnen ausgestellten Bescheinigungen und die Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen in der EU als gleichwertig beurteilt.

Dies ist nur möglich, weil die Schweiz zum einen über eine technische Infrastruktur verfügt (z.B. die öffentlichen oder privaten Einrichtungen in den Bereichen Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, Marktüberwachung und Verbraucherschutz), die gleichermaßen entwickelt ist wie diejenige in der EU und für gleichwertig befunden wird, und zum anderen die Schweiz eine Änderung ihrer Rechtsvorschriften in den unter das Abkommen fallenden Sektoren vorgenommen hat, um eine Angleichung an die Rechtsvorschriften der Union zu erreichen. Zudem hat sie sich verpflichtet, diese Angleichung in jedem Falle beizubehalten, wenn die Union Änderungen an den geltenden EU-Rechtsvorschriften vornimmt.

Das mit der Schweiz geschlossene sogenannte "erweiterte Abkommen über die gegenseitige Anerkennung" umfasst derzeit 20 Produktsektoren: Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, Spielzeugsicherheit, Medizinprodukte, Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel, Druckgeräte, Telekommunikationsendgeräte, Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, elektrische Sicherheit und elektromagnetische Verträglichkeit, Baugeräte und Baumaschinen, Messgeräte und Fertigpackungen, Kraftfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Gute Laborpraxis (GLP), Inspektion der Guten Herstellungspraxis (GMP) und Zertifizierung der Chargen, Bauprodukte, Aufzüge, Biozidprodukte, Seilbahnen und Explosivstoffe für zivile Zwecke.

Parallel dazu wurde ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit exakt dem gleichen Anwendungsbereich zwischen den EWR-EFTA-Staaten und der Schweiz abgeschlossen (Anhang I der Vaduz-Konvention der EFTA, die am 1. Juni 2002 in Kraft trat), um einen homogenen Marktzugang im gesamten EU-Binnenmarkt, im EWR und in der Schweiz zu gewährleisten.

9.2.3. EWR-EFTA-Staaten: Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Abkommen über die Konformitätsbewertung und die Anerkennug

Die Tatsache, dass der Rat die Kommission mit der Aushandlung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung sowie von Abkommen über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte beauftragte, lässt das Ziel erkennen, dass die betreffenden Drittländer mit den EWR-EFTA-Staaten Parallelabkommen abschließen, die den Abkommen mit der Union gleichgestellt sind und möglicherweise am gleichen Tag in Kraft treten.

Durch das System der Parallelabkommen erhalten die betreffenden Drittländer für Produkte, die unter die Abkommen über die gegenseitige Anerkennung oder die Abkommen über die Konformitätsbewertung und die Anerkennung gewerblicher Produkte fallen, formell den gleichen Marktzugang im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum. Zur praktischen Anwendung dieser Abkommen werden gemeinsame Sitzungen der Gemischten Ausschüsse mit den jeweiligen Drittländern organisiert.

1) Am 13. Februar 2013 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine neue eigenständige Verordnung über die Marktüberwachung, in der alle die Marktüberwachung betreffenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und der sektorspezifischen Rechtsvorschriften zusammengeführt werden. COM(2013) 75 final ist verfügbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2013:0075:FIN:de:PDF

2) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates und Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates.

3) Inzwischen ersetzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

4) Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäß Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 jedes nationale Normungsgremium verpflichtet, sein Arbeitsprogramm öffentlich zugänglich zu machen und die anderen nationalen Normungsgremien, das Europäischen Komitee für Normung und die Kommission über das Vorliegen des Arbeitsprogramms zu informieren.

5) Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 1979. - Rewe-Zentral AG gegen Bundesmonopolverwaltung für Branntwein. Rechtssache 120/78. Sammlung der Rechtsprechung 1979, Seite 649.

6) ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 21.

7) http://ec.europa.eu/internal_market/strategy/docs/monti_report_final_10_05_2010_de.pdf

8) ABl. C 136 vom 04.06.1985 S. 1.

9) Einzelheiten zum Produkthaftungsrecht siehe Abschnitt 1.4.

10) ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

11) Artikel 2.4 des TBT-Übereinkommens der WTO.

12) Anfangs wurden Rechtsvorschriften nach dem neuen Konzept im Wesentlichen in Form von Richtlinien erlassen.

13) Beschluss 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 23).

14) ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82.

15) ABl. C 282 vom 25.11.2003 S. 3.

16) Vom Europäischen Parlament so bezeichnet zu Ehren von Michel Ayral, Generaldirektor der Generaldirektion Unternehmen und Industrie, der für das Paket verantwortlich war.

17) ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008.

18) Mit dem Wort "Qualität" werden das Sicherheitsniveau sowie andere Ziele der öffentlichen Politik bezeichnet, auf die die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ausgerichtet sind. Nicht zu verwechseln mit der Bedeutung des Wortes "Qualität" im gewerblichen Kontext, wo es sich auf die Unterscheidung zwischen verschiedenen Niveaus der Produktqualität bezieht.

19) ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4.

20) Eine Orientierungshilfe für die praktische Anwendung der RaPS ist zu finden unter: http://ec.europa.eu/consumers/safety/prod_legis/index_en.htm

21) ABl. Nr. L 210 vom 07.08.1985 S. 29.

22) Siehe Artikel 3 der Richtlinie 85/374/EWG.

23) Zum Vergleich: Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union können für "bewegliche Sachen" wie elektronische Geräte, persönliche Schutzausrüstungen usw. gelten oder für "nicht bewegliche Sachen" (z.B. ein Aufzug, sobald dieser in eine unbewegliche Sache eingebaut ist).

24) Der entsprechende Wert in Landeswährung wird zum Wechselkurs vom 25. Juli 1985 berechnet.

25) Der entsprechende Wert in Landeswährung wird zum Wechselkurs vom 25. Juli 1985 berechnet.

26) Harmonisierte Normen - die zwar eine Konformitätsvermutung darstellen - befreien folglich nicht von der Haftung, können jedoch die Schadenswahrscheinlichkeit verringern. Zur Verwendung harmonisierter Normen und zur Konformitätsvermutung siehe Abschnitt 4.1.2.

27) Dies bezieht sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Rechtssache C-300/95) auf einen objektiven Kenntnisstand und hängt nicht nur mit Sicherheitsstandards in einem bestimmten Bereich zusammen, sondern mit jedem hohen Standard, über den der Hersteller als informiert gilt und der ihm zugänglich war. Haftung für Entwicklungsrisiken gibt es nur in zwei Mitgliedstaaten.

28) Beschluss Nr. 768/2008/EG und Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

29) Es gibt jedoch Verweise auf die RaPS im Zusammenhang mit spezifischen Themen, etwa Produkte aus zweiter Hand.

30) http://ec.europa.eu/consumers/safety/prod_legis/index_en.htm

31) Die Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung bezieht sich auf das Anbringen an Bord von Schiffen unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaates.

32) Einige Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union behandeln auch die "Inbetriebnahme" (z.B. von Aufzügen) oder den "Eigenbedarf" (z.B. Maschinen, die vom Hersteller selbst genutzt werden) als gleichwertig mit dem "Inverkehrbringen".

33) Zum Inverkehrbringen, zur Bereitstellung auf dem Markt und zur Inbetriebnahme siehe die Abschnitte 2.2, 2.3 und 2.5.

34) Die Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171 vom 07.07.1999 S. 12) geht über den Geltungsbereich dieses Leitfadens hinaus. Nach dieser Richtlinie sind Verkäufer von Verbrauchsgütern in der EU verpflichtet, die Konformität der Produkte für eine Dauer von zwei Jahren nach Auslieferung vertraglich zu garantieren. Werden die Produkte nicht entsprechend dem Kaufvertrag geliefert, so kann der Verbraucher verlangen, dass die Produkte nachgebessert oder ersetzt werden und der Preis gemindert oder der Vertrag aufgehoben wird. Der Letztverkäufer, der dem Verbraucher gegenüber haftet, kann seinerseits den Hersteller innerhalb der Geschäftsbeziehung in Regress nehmen.

35) Bei den Richtlinien über Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika und implantierbare medizinische Geräte gelten Verpflichtungen nur für das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme, nicht jedoch für eine spätere Bereitstellung.

36) Siehe Kapitel 3.4 "Händler".

37) Dies gilt unbeschadet des Sicherheitsniveaus oder des Schutzes eines anderen öffentlichen Interesses, das ein Produkt in Bezug auf die zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union aufweisen muss.

38) Das bedeutet, dass der Wirtschaftsakteur, der das Produkt anbietet, in der Lage sein muss, den Nachweis zu erbringen, dass das Produkt den geltenden Anforderungen entspricht, d. h., er muss nach Aufforderung durch eine Marktüberwachungsbehörde die technischen Unterlagen vorlegen. Siehe Kapitel 2.3 mit einer genaueren Anleitung zum Online-Inverkehrbringen von Produkten.

39) Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union untersagen nicht die Herstellung von Produkten, die den Anforderungen eines Nicht-Mitgliedstaates entsprechen, sofern solche Produkte nicht auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. Die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union untersagen nicht die Einfuhr von Produkten, die nicht den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, sofern solche Produkte nicht für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme auf dem Binnenmarkt vorgesehen sind (aber z.B. im Binnenmarkt verarbeitet/veredelt/bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet werden), sondern zur Ausfuhr in Länder außerhalb des EWR bestimmt sind.

40) In diesem Zusammenhang sind unter "Union" die derzeitigen Mitgliedstaaten zu verstehen - hier findet der freie Verkehr von gebrauchten Produkten und Produkten aus zweiter Hand gemäß Artikel 34 und 36 AEUV statt.

41) Gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand, die an Verbraucher abgegeben werden, fallen unter die RaPS und müssen sicher sein, sofern sie nicht als Antiquitäten oder als Produkte geliefert werden, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, vorausgesetzt der Lieferant hat die Person, die das Produkt geliefert bekommt, hierüber informiert.

42) In einigen Fällen gehen die Zuständigkeiten des ursprünglichen Herstellers auf eine andere Person über (siehe Kapitel 3).

43) Außerhalb des Geltungsbereichs der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallende Ersatzteile oder Teile, die getrennt als Produkte, die für den Verbraucher bestimmt sind und in andere Produkte eingebaut werden sollen, bereitgestellt und in Verkehr gebracht werden, etwa Ersatzteile oder Bauteile, die zur Wartung oder Reparatur bestimmt sind, müssen dennoch den allgemeinen Sicherheitsanforderungen der RaPS entsprechen.

44) In den Rechtsvorschriften über Medizinprodukte gibt es den Begriff "neu aufbereitet"."Neu aufbereitete" Produkte sind neuen Produkten gleichgestellt.

45) Bei Produkten, die am Arbeitsplatz verwendet werden, muss der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel geeignet und sicher sind und dass reparierte Geräte nicht weniger sicher sind als die ursprünglichen Geräte. Siehe Abschnitt 3.5.

46) Siehe Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Anhang I Artikel R1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

47) Ausgenommen Rechte des geistigen Eigentums.

48) Im Falle der Bereitstellung eines Produkts durch Vermietung entspricht die wiederholte Vermietung des Produkts nicht einem neuen Inverkehrbringen. Das betreffende Produkt müsste dann zum Zeitpunkt der ersten Vermietung den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen.

49) In der Richtlinie über Aufzüge ( 95/16/EG) wird ferner der Begriff des "Montagebetriebs" verwendet, der ebenfalls in Verkehr bringt.

50) Bei der Vertriebskette kann es sich auch um die Handelskette des Herstellers oder des Bevollmächtigten handeln.

51) Ein Angebot oder eine Vereinbarung, das bzw. die vor Beendigung des Herstellungsstadiums gemacht bzw. geschlossen wurde, kann nicht als Inverkehrbringen angesehen werden (z.B. ein Angebot, ein Produkt gemäß bestimmten von den Vertragsparteien vereinbarten Spezifikationen herzustellen, wobei das Produkt erst später hergestellt und ausgeliefert wird).

52) Siehe etwa die Richtlinien über Maschinen, Messgeräte, explosionsgefährdete Bereiche (ATEX), Explosivstoffe für zivile Zwecke.

53) Decken die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union den Eigenbedarf ab, so bezieht sich dies nicht auf die gelegentliche Herstellung für den Eigenbedarf durch eine Privatperson im nicht gewerblichen Zusammenhang.

54) Diese Ausnahme betrifft nicht Produkte, die vom Wirtschaftsbeteiligten an den Verbraucher in der EU verschickt werden, etwa im Falle von online gekauften und in die EU verschickten Produkten.

55) Zum Bevollmächtigten siehe Abschnitt 3.2.

56) Siehe Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften. Gemäß dieser Verordnung unterliegen in ein Nichterhebungsverfahren oder eine Freizone überführte Nichtgemeinschaftswaren der zollamtlichen Überwachung und profitieren nicht vom freien Warenverkehr im Binnenmarkt. Bevor diese Waren vom freien Warenverkehr im Binnenmarkt profitieren können, müssen sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr umfasst die Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, die Erfüllung der übrigen für die Ware geltenden Einfuhrmöglichkeiten sowie die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben.

57) Der Prototyp muss sicher sein und unter vollständiger Kontrolle und Überwachung stehen. Kontrollierte Bedingungen bedeuten fachkundige Betreiber, Beschränkungen für den Kontakt der Öffentlichkeit mit dem Produkt, die Vermeidung von unangemessenen Interferenzen mit benachbarten Produkten usw.

58) Unter solchen Bedingungen muss jedoch ein sichtbares Zeichen deutlich darauf hinweisen, dass das fragliche Produkt möglicherweise nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, bevor es nicht den Rechtsvorschriften entspricht.

59) Wie in der Einführung erwähnt, werden derzeit ganz konkrete Überlegungen hinsichtlich verschiedener auf den Online-Handel anwendbarer Aspekte des Unionsrechts angestellt, und dieser Leitfaden greift künftigen spezifischen Auslegungen und Leitlinien, die zu diesen Fragen möglicherweise entwickelt werden, nicht vor.

60) Ein Online-Händler ist keine neue Kategorie eines Wirtschaftsakteurs, sondern der Begriff wird benutzt, um klassische Wirtschaftsakteure (Hersteller, Einführer, Händler) zu bezeichnen, die nur/hauptsächlich online tätig sind.

61) 61 Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2011, Rechtssache C-324/09, L"Oréal/eBay, S. 65. Obwohl der rechtliche Kontext anders ist, kann dieses Element des Urteils in diesem Kontext berücksichtigt werden.

62) Beispielsweise im Zusammenhang mit kombinierten Angeboten bezeichnet nach der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern der Ausdruck "Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern" jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt.

63) Ein weiteres Element, das ebenfalls berücksichtigt werden könnte, ist die Tatsache, dass nach der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ( 2005/29/EG) der Begriff "Gewerbetreibender" jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, die im Geschäftsverkehr im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag des Gewerbetreibenden handelt. Entsprechend bezeichnet gemäß der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher der Begriff "Unternehmer" jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob Letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

64) Wenn Produkte online verkauft werden, sollten die CE-Kennzeichnung sowie etwaige nach den geltenden Rechtsvorschriften erforderlichen Warnhinweise, Informationen und Etiketten auf dieser Website angegeben werden; sie sollten vollständig klar sichtbar sein, bevor der Verbraucher den Kauf tätigt.

65) Mit dieser Erklärung soll nicht versucht werden, auf die Frage der Haftung von Mittlern einzugehen, und der in diesem Zusammenhang benutzte Begriff "Online-Händler" deckt unter Umständen solche Mittler nicht ab.

66) Der Entwurf gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der geltenden Rechtsvorschrift, die nachfolgende Risiko- und Konformitätsbewertung, die Ausstellung einer Konformitätserklärung, die Kennzeichnungsanforderungen (CE-Kennzeichnung, Name und Anschrift des Herstellers usw.), die Erstellung der technischen Unterlagen müssen vom Hersteller zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens abgeschlossen sein.

67) Zur Marktüberwachung siehe Kapitel 7.

68) Zur Inbetriebnahme siehe Abschnitt 2.5.

69) Siehe Artikel 27 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

70) Zur Rolle des Einführers siehe Abschnitt 3.3.

71) Es sei darauf hingewiesen, dass im Bereich Medizinprodukte dem Bevollmächtigten eine wichtigere Rolle zukommt und er der erste Ansprechpartner der Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf Produkte aus Drittländern ist.

72) Der Begriff "Inbetriebnahme" ist für alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union relevant. So gibt es beispielsweise bei Explosivstoffen keine "Inbetriebnahme".

73) Bei Aufzügen und gleichwertigen Produkten sollte davon ausgegangen werden, dass die Inbetriebnahme zu dem Zeitpunkt stattfindet, an dem die erstmalige Benutzung in der Union möglich ist.

74) Falls neue Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in Kraft treten, so sollte ein konformes Produkt, das in Verkehr gebracht wird, bevor der Übergangszeitraum für die zu ersetzende Rechtsvorschrift abläuft, in Betrieb genommen werden dürfen, sofern in einer spezifischen Rechtsvorschrift nichts anderes festgelegt ist.

75) Im Falle der Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen sind Beschränkungen der Inbetriebnahme in Artikel 7 geregelt. Die Mitgliedstaaten können die Inbetriebnahme von Funkanlagen aus Gründen beschränken, die die effektive und angemessene Nutzung des Funkspektrums, die Vermeidung von funktechnischen Störungen oder die öffentliche Gesundheit betreffen.

76) Beispielsweise den Energieverbrauch.

77) Zum Beispiel: Die Richtlinie über Niederspannungsgeräte gilt nicht für elektrische Geräte für medizinische Zwecke, für die stattdessen die Richtlinie über Medizinprodukte gilt; die Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit gilt nicht für Produkte, die unter spezifische Rechtsvorschriften zur Harmonisierung der Schutzanforderungen fallen, die in der Richtlinie über elektromagnetische Verträglichkeit festgelegt sind; die Richtlinie über Aufzüge gilt nicht für Aufzüge im Zusammenhang mit Maschinen und Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt sind; für diese gilt stattdessen die Richtlinie über Maschinen; Schiffsausrüstung, die auch in den Geltungsbereich anderer Richtlinien als der Richtlinie über Schiffsausrüstung fällt, wird vom Geltungsbereich dieser anderen Richtlinien ausgeschlossen.

78) Z. B. deckt die Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen Aspekte der elektromagnetischen Verträglichkeit und der Sicherheit von Niederspannungsgeräten ab. Um eine doppelte Abdeckung zu vermeiden, sind in der Richtlinie über Funkanlagen die wesentlichen Anforderungen der EMV- und Niederspannungsrichtlinien enthalten (ohne untere Spannungsgrenze); die Hersteller können dadurch einige ihrer Konformitätsbewertungsverfahren verwenden. Darüber hinaus haben harmonisierte Normen im Rahmen der EMV- und Niederspannungsrichtlinien diesen Status auch in Bezug auf die Richtlinie über Funkanlagen. Die Richtlinie über Aufzüge enthält relevante Anforderungen aus der Maschinenrichtlinie.

79) Beispiel: Die Maschinenrichtlinie deckt alle Gefahren ab, die von Maschinen ausgehen, auch elektrische Gefahren. Hinsichtlich der elektrischen Gefahren von Maschinen bezieht sich die Maschinenrichtlinie jedoch auf die Sicherheitsziele der Niederspannungsrichtlinie, die allein anwendbar sind.

80) Zur Bereitstellung siehe Abschnitt 2.2; zur Inbetriebnahme siehe Abschnitt 2.5.

81) Es sei darauf hingewiesen, dass der Hersteller nach der Maschinenrichtlinie eine "vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung" zu berücksichtigen hat.

82) Darüber hinaus könnte ein nur für die gewerbliche Verwendung entworfenes und geplantes Hilfsmittel letztendlich auch nichtgewerblich genutzt werden. Folglich müssen der Entwurf und die beigefügten Anleitungen diese Möglichkeit berücksichtigen.

83) Für das VK sind dies die Kanalinseln und die Isle of Man.

84) Für Einzelheiten vgl. Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen "Obstacles to access by Andorra, Monaco and San Marino to the EU"s Internal Market and Cooperation in other Areas", SWD(2012) 388 final, abrufbar unter: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SWD:2012:0388:FIN:EN:PDF

85) ABl. C 265 vom 04.11.2003 S. 2.

86) Ein solches Produkt kann beispielsweise nach Ablauf des Übergangszeitraums noch legal verkauft werden, wenn es im Lager des Händlers vorrätig ist, d. h., das Produkt wurde bereits in Verkehr gebracht und ein Eigentumsübergang hat stattgefunden.

87) Da die Druckgeräterichtlinie keine zeitliche Begrenzung für die Inbetriebnahme vorgibt, können Produkte, für die diese Richtlinie gilt, jederzeit in Betrieb genommen werden, ohne weiteren Bedingungen gemäß dieser Richtlinien zu unterliegen. Zum Inverkehrbringen und zur Inbetriebnahme siehe die Abschnitte 2.3 und 2.5.

88) Zur EU-Konformitätserklärung siehe Abschnitt 4.4; zur CE-Kennzeichnung siehe Abschnitt 4.5.1.

89) Im Februar 2014 wurde ein aus acht Richtlinien bestehendes "Angleichungspaket" verabschiedet. Die Richtlinien des Angleichungspakets treten am 20. April 2016 in Kraft und ihre wesentlichen Anforderungen bleiben unverändert. Dazu gehören Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannung), Richtlinie 2014/30/EU (Elektromagnetische Verträglichkeit), Richtlinie 2014/34/EU (ATEX), Richtlinie 2014/33/EU (Aufzüge), Richtlinie 2014/29/EU (Einfache Druckbehälter), Richtlinie 2014/32/EU (Messgeräte), Richtlinie 2014/31/EU (Nichtselbsttätige Waagen) und Richtlinie 2014/28/EU (Explosivstoffe für zivile Zwecke). Die Richtlinie 2013/29/EU (Pyrotechnische Gegenstände) wurde ebenfalls an den Beschluss Nr. 768/2008/EG angeglichen und trat am 1. Juli 2015 in Kraft.

90) Siehe Anhang I Artikel R1 Nummer 7 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

91) Siehe Anhang I Artikel R1 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

92) Siehe Anhang I Artikel R6 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

93) Diese Hersteller werden oft als Hersteller mit "Eigenmarken" oder "privaten Kennzeichnungen" bezeichnet.

94) In der Richtlinie über Aufzüge ( 95/16/EG) wird der Begriff "Montagebetrieb" benutzt, um die Verantwortung der Person zu übertragen, die ein Produkt betriebs- und einsatzbereit macht. Die Rolle des Montagebetriebs kombiniert Elemente der Herstellung und der Inbetriebnahme und gilt als wesentlich für die Lieferung des Endprodukts.

95) Anhang I Artikel R2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

96) Nicht alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union schreiben sowohl Anweisungen als auch Sicherheitsinformationen vor, da nicht alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sicherheitsbezogen sind.

97) Die Verwendung von Symbolen nach internationalen Normen kann eine Alternative zu schriftlichen Feststellungen sein.

98) In bestimmten Fällen, wenn mehrere identische Produkte gebündelt und der Absicht des Herstellers entsprechend zusammen an den Endbenutzer verkauft werden sollen oder in einer Verpackung verkauft werden, deren Inhalt für eine Anwendung bestimmt ist (z.B. Installationsmaterial), reicht es aus, der Versandeinheit eine Anleitung beizulegen. Wird die Bündelung jedoch aufgehoben und werden die einzelnen identischen Produkte getrennt verkauft, so muss der Wirtschaftsakteur, der die Bündelung aufhebt und die einzelnen Produkte bereitstellt, gewährleisten, dass jedem einzelnen Produkt Anleitungen und Sicherheitsinformationen beigelegt werden.

99) Hersteller, Einführer und Händler sind verpflichtet, sicherzustellen, dass dem Produkt Anleitungen in einer von Verbrauchern und Endnutzern leicht zu verstehenden Sprache beiliegen, je nach Vorgabe des betroffenen Mitgliedstaats. Es obliegt jedem Wirtschaftsakteur, der das Produkt in einem Mitgliedstaat bereitstellt, sicherzustellen, dass alle vorgeschriebenen Sprachen zur Verfügung stehen.

100) Sofern in spezifischen Rechtsvorschriften nicht anders festgelegt, müssen die Sicherheitsinformationen zwar auf Papier vorgelegt werden, aber es wird nicht verlangt, dass alle Anleitungen ebenfalls auf Papier vorliegen; sie können auch elektronisch oder in einem anderen Datenspeicherungsformat bereitgestellt werden. Allerdings sollte Verbrauchern, die dies wünschen, immer kostenlos eine Papierversion zur Verfügung gestellt werden.

101) Zu verstehen als letztes Exemplar des in Verkehr gebrachten Produktmusters.

102) Für die Richtlinien über Medizinprodukte, In-vitro-Diagnostika und implantierbare medizinische Geräte muss der Hersteller den Firmensitz angeben.

103) Ästhetische Gründe gehören nicht dazu.

104) Es sei darauf hingewiesen, dass die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union die Möglichkeit ausschließen, die Verpackung zur Erfüllung dieser Anforderung zu nutzen (z.B. Richtlinie über einfache Druckbehälter).

105) Der Hersteller kann eine Website angeben, falls er dies möchte. Eine Website gilt als zusätzliche Angabe, reicht als Anschrift jedoch nicht aus. Normalerweise besteht eine Anschrift aus Straße und Hausnummer oder Postfach und Nummer sowie der Postleitzahl und dem Ort; dies ist jedoch nicht in allen Ländern der Fall.

106) Vgl. Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über Niederspannungsgeräte, Spielzeug, Maschinen, nichtselbsttätige Waagen, aktive implantierbare medizinische Geräte, Gasverbrauchseinrichtungen, Medizinprodukte, explosionsgefährdete Bereiche, Sportboote, Aufzüge, Druckgeräte, In-vitro-Diagnostika und Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen. Gemäß der Richtlinie über In-vitro-Diagnostika ist ferner ein Hersteller, der Produkte auf dem Unionsmarkt im eigenen Namen in Verkehr bringt, verpflichtet, sich in dem Mitgliedstaat zu registrieren, in dem er seinen Firmensitz hat.

107) Nähere Informationen zu den Anforderungen bezüglich Name und Anschrift siehe Punkt 4.2.2.1.

108) Z. B. ATEX-Kennzeichnung, Geräteklassen-Kennung gemäß der Richtlinie über Funkanlagen oder die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung nichtselbsttätiger Waagen und Messinstrumente.

109) Zu den Informationspflichten im Falle von EU-Baumusterprüfbescheinigungen vgl. Anhang II Modul B Punkt 7 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

110) Z. B. in der Richtlinie über einfache Druckbehälter und explosionsgefährdete Bereiche (ATEX).

111) Solche Stichproben sind durchzuführen, falls dies angesichts der von einem Produkt ausgehenden Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher (siehe Anhang I Artikel R2 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG).

112) Das annehmbare Risikoniveau für das Produkt wird durch die wesentlichen Anforderungen in den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bestimmt. Folglich müssen die Hersteller die zuständige Behörde informieren, wenn sie der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass das Produkt nicht mit den geltenden wesentlichen Anforderungen übereinstimmt.

113) https://webgate.ec.europa.eu/gpsd-ba/index.do

114) Ein begründetes Verlangen bedeutet nicht notwendigerweise eine förmliche Entscheidung einer Behörde. In Artikel 19 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 heißt es: "Die Marktüberwachungsbehörden können Wirtschaftsakteure verpflichten, die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich halten (...)." Damit ein Verlangen begründet ist, reicht es aus, dass die Marktüberwachungsbehörde den Zusammenhang erläutert, in dem die Informationen angefordert werden (z.B. Prüfung bestimmter Merkmale des Produkts, Stichprobenkontrollen).

115) Dies gilt nicht für Produkte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über Spielzeug, Niederspannungsgeräte, Explosivstoffe für zivile Zwecke und Kühlgeräte unterliegen, da die entsprechenden Richtlinien nur das Inverkehrbringen umfassen. Darüber hinaus gilt dies nicht für Sportboote, die für den Eigengebrauch gebaut sind, vorausgesetzt, dass diese nicht anschließend während eines Zeitraums von fünf Jahren in Verkehr gebracht werden sowie für vor 1950 entworfene Sportboote.

116) Anhang I Artikel R6 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

117) Darüber hinaus fallen gemäß den Richtlinien über Maschinen und Aufzüge die Verpflichtungen hinsichtlich des Konformitätsbewertungsverfahrens der Person zu, die das Produkt in Verkehr bringt, wenn weder der Hersteller noch sein in Bevollmächtigter noch der Montagebetrieb den Verpflichtungen nachgekommen sind.

118) Es sei darauf hingewiesen, dass nicht alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union einen Bevollmächtigten vorsehen.

119) Als Ausnahmeregelung muss gemäß den Richtlinien über Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika ein Hersteller, der im eigenen Namen Medizinprodukte in der Union in Verkehr bringt und keinen Firmensitz in einem Mitgliedstaat hat, eine in der Union niedergelassene für das Inverkehrbringen verantwortliche Person benennen.

120) Zu den Verpflichtungen des Einführers siehe Abschnitt 3.3.

121) Für die Zwecke dieses Leitfadens sind Einfuhren Produkte, die in Drittländern hergestellt und in der EU in Verkehr gebracht werden. Bei Produkten, die in einem Mitgliedstaat hergestellt und in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden, handelt es sich nicht um eine "Einfuhr", da die Aktion innerhalb des Binnenmarktes der Union stattfindet.

122) Der Einführer ist nicht notwendigerweise die Person, die das Produkt befördert, kann aber die Person sein, in deren Namen diese logistische Tätigkeit ausgeführt wird.

123) Vgl. das Kapitel über Marktüberwachung.

124) Nicht alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union schreiben sowohl Anweisungen als auch Sicherheitsinformationen vor, da nicht alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sicherheitsbezogen sind.

125) Angesichts dieser Verpflichtungen gilt es als bewährte Verfahrensweise, dass Einführer im Vertrag mit ihren Lieferanten auf die geltenden EU-Rechtsvorschriften Bezug nehmen (und auf die Verpflichtungen des Herstellers nach dem Unionsrecht hinweisen); sicherstellen, dass sie Zugang zu den technischen Unterlagen haben oder sicherstellen, dass der Hersteller eine Verpflichtung unterzeichnet hat, die technischen Unterlagen auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden bereitzustellen.

126) Abhängig von den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.

127) Es sei darauf hingewiesen, dass einige sektorspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union strengere Anforderungen enthalten könnten.

128) Zu verstehen als letztes Exemplar des in Verkehr gebrachten Produktmusters.

129) Die Einführer sind nicht verpflichtet, eine Kopie der technischen Unterlagen zu besitzen, müssen aber sicherstellen, dass diese den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn keine ausdrückliche Verpflichtung besteht, wird den Einführern empfohlen, vom Hersteller eine schriftliche Versicherung zu verlangen, dass die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, wenn die Marktüberwachungsbehörde dies verlangt.

130) Ein begründetes Verlangen bedeutet nicht notwendigerweise eine förmliche Entscheidung einer Behörde. In Artikel 19 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 heißt es: "Die Marktüberwachungsbehörden können Wirtschaftsakteure verpflichten, die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich halten (...)." Damit ein Verlangen begründet ist, reicht es aus, dass die Marktüberwachungsbehörde den Zusammenhang erläutert, in dem die Informationen angefordert werden (z.B. Prüfung bestimmter Merkmale des Produkts, Stichprobenkontrollen).

131) Siehe Anhang I Artikel R4 Absatz 6 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

132) Siehe Anhang I Artikel R5 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

133) "Angemessene Sorgfalt" bezieht sich auf die Anstrengungen, die eine mit normaler Umsicht handelnde oder vernünftige Partei unternommen hat, um unter Berücksichtigung der Umstände Schaden von anderen abzuwenden. Der Begriff bezieht sich auf das Ausmaß der Urteilsfähigkeit, Sorgfalt, Vorsicht, Entschlossenheit und Aktivität, das von einer Person unter bestimmten Umständen vernünftigerweise zu erwarten wäre.

134) Siehe Anhang I Artikel R5 Absatz 2 erster Unterabsatz des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

135) Wenn die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ausdrücklich vorschreiben, dass dem Produkt eine EU-Konformitätserklärung beiliegt, so hat der Händler dafür zu sorgen, dass dies der Fall ist.

136) Nicht alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union schreiben sowohl Anweisungen als auch Sicherheitsinformationen vor, da nicht alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sicherheitsbezogen sind.

137) Zu den Pflichten des Herstellers siehe Abschnitt 3.1, zu den Pflichten des Einführers siehe Abschnitt 3.3.

138) Siehe Anhang I Artikel R5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

139) Siehe Anhang I Artikel R5 Absatz 2 zweiter Unterabsatz und Artikel R5 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

140) Ein begründetes Verlangen bedeutet nicht notwendigerweise eine förmliche Entscheidung einer Behörde. In Artikel 19 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 heißt es: "Die Marktüberwachungsbehörden können Wirtschaftsakteure verpflichten, die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich halten (...)." Damit ein Verlangen begründet ist, reicht es aus, dass die Marktüberwachungsbehörde den Zusammenhang erläutert, in dem die Informationen angefordert werden (z.B. Prüfung bestimmter Merkmale des Produkts, Stichprobenkontrollen).

141) Siehe Anhang I Artikel R5 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

142) Siehe Anhang I Artikel R7 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

143) Siehe Anhang I Artikel R5 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

144) Vgl. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-271/92.

145) Wie in der Einleitung erwähnt, werden derzeit konkretere Überlegungen zu verschiedenen Aspekten des Rechtsrahmens der Union für den Online-Handel angestellt, und dieser Leitfaden greift etwaigen künftigen Auslegungen und Anleitungen nicht vor, die möglicherweise zu diesen Themen erarbeitet werden.

146) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000, S 1).

147) Weitere, ebenfalls in der Richtlinie beschriebene Tätigkeiten sind: 1) "reine Durchleitung", z.B. Übermittlung von Informationen (durch den Nutzer eines Dienstes eingegeben) oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz (z.B. Internet-Provider) und 2) "Caching", z.B. die Übermittlung von Informationen effizienter gestalten, etwa das Duplizieren einer Datenbank, also das Kopieren des Inhalts des ursprünglichen Servers, um eine weltweite Abdeckung sicherzustellen.

148) In der Rechtssache C-324/09, L'Oréal gegen eBay, hat der Gerichtshof klargestellt, dass im Hinblick auf die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Verantwortlichkeit zu prüfen war, ob eBay sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, aus denen die Rechtswidrigkeit offensichtlich war (vgl. Rn. 120-123).

149) Mit der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote werden jedoch privaten Einführern Verpflichtungen auferlegt.

150) Zu dem Begriff "vorgesehener Verwendungszweck" siehe Abschnitt 2.7.

151) Zu den technischen Unterlagen vgl. Abschnitt 4.3.

152) Auch wenn der Hersteller eine harmonisierte Norm (deren Nummer im Amtsblatt veröffentlicht wurde und die auf bestimmte Risiken ausgerichtet ist) zur Einhaltung der wesentlichen Anforderungen heranzieht, muss die Risikobewertung durchgeführt werden und er muss prüfen, ob die harmonisierte Norm alle mit dem Produkt verbundenen Risiken abdeckt. Der Grund dafür ist, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die harmonisierte Norm alle Anforderungen aller für ein bestimmtes Produkt geltenden Rechtsvorschriften (oder auch nur alle Anforderungen des spezifischen Rechtsakts, nach dem sie entwickelt wurde) abdeckt, oder gefragt werden muss, ob das betroffene Produkt noch andere Risiken mit sich bringt, die nicht in der harmonisierten Norm erfasst sind.

153) Gemäß der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft unterliegt jedes Teilsystem einer technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI), die die wesentlichen Anforderungen festlegt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes werden die wesentlichen Anforderungen durch Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität ergänzt oder präzisiert.

154) ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

155) CEN (Europäisches Komitee für Normung). Cenelec (Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung). ETSI (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen).

156) Ausnahmsweise können auch von den europäischen Normungsorganisationen angenommene Harmonisierungsdokumente (HD) als harmonisierte Normen angesehen werden (z.B. im Falle der Niederspannungsrichtlinie). Die Unterschiede zwischen europäischen Normen (EN) und Harmonisierungsdokumenten betreffen im Wesentlichen den Grad der Verpflichtung seitens der nationalen Normungsgremien. Harmonisierungsdokumente müssen auf nationaler Ebene umgesetzt werden, und zwar mindestens durch öffentliche Bekanntgabe des Titels und der Nummer des Dokuments sowie durch Aufhebung widersprechender nationaler Normen. Es ist jedoch möglich, eine nationale Norm, die ein von Harmonisierungsdokument abgedecktes Thema betrifft, beizubehalten oder zu veröffentlichen, sofern diese technisch gleichwertige Inhalte hat. Darüber hinaus lassen Harmonisierungsdokumente unter bestimmten Bedingungen nationale Abweichungen zu, die zu Anwendungsproblemen führen könnten, wenn sie als harmonisierte Normen angenommen würden.

157) Die freiwillige Natur von Normen bezieht sich auf die Tatsache, dass Normen als solche und in der von Normungsgremien veröffentlichten Form immer freiwillig angewandt werden. Dieser Grundsatz wird in der Regel auch in der Gesetzgebung angewandt, wenn auf Normen Bezug genommen wird.

158) (SWD(2015) 205 final, 27.10.2015) abrufbar unter http://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/vademecum/index_en.htm (auf Englisch).

159) Im Anschluss an die Anhörung der europäischen Normungsorganisationen, der Interessenträger und der Experten des jeweiligen Sektors (Letztere nach Konsultation des durch die entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht) konsultiert die Kommission den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschuss der Mitgliedstaaten entsprechend dem Prüfverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

160) Siehe Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

161) Um kohärente Grundsätze für die Erarbeitung und Annahme, einschließlich Überarbeitung, von harmonisierten Normen festzulegen, enthält das Vademecum on European Standardisation (SWD/2015)205 final vom 27.10.2015, Teil III) Leitlinien für die Ausführung von Normungsaufträgen, die die europäischen Normungsorganisationen angenommen haben.

162) ABl. C 91 vom 16.04.2003 S. 7.

163) Dennoch muss die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 überprüfen und bewerten, ob die Bedingungen des Auftrags erfüllt sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen (siehe Abschnitt 4.1.2.4).

164) In Wirklichkeit können die europäischen Normungsorganisationen nur die Absicht bekunden, bestimmte Anforderungen abzudecken, und diese Absicht wird als weiterhin vorhanden (oder zurückgenommen) angesehen, sobald ein Titel im Amtsblatt der EU veröffentlicht (oder aufgehoben) wird (siehe die Abschnitte 4.1.2.4 und 4.1.2.5).

165) Die europäischen Normungsorganisationen bezeichnen diesen Anhang üblicherweise als "Anhang ZA, ZB oder ZZ" usw.

166) In diesem Zusammenhang ist der Begriff so zu verstehen, wie er im ISO/IEC Guide 51, "Sicherheitsaspekte - Leitfaden für deren Aufnahme in Normen" definiert wird, einem allgemeinen Leitfaden für die Entwicklung von Normen über Sicherheitsaspekte.

167) Die Vorbereitung eines Auftrags kann parallel zum Rechtsetzungsprozess stattfinden. Zum Zeitpunkt der Erteilung eines Auftrags an die europäischen Normungsorganisationen muss jedoch Gewissheit hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen bestehen, die durch harmonisierte Normen unterstützt werden sollen.

168) Dies gilt unbeschadet ihres Rechts, einen Auftrag abzulehnen.

169) Die europäische Normungsorganisation kann auch mit anderen Gremien zusammenarbeiten, die für die Erarbeitung des Entwurfs zuständig sind.

170) In Artikel 10 Absatz 5 wird darauf hingewiesen, dass ein Konsensfindungsprozess nach den Geschäftsordnungen der europäischen Normungsorganisationen alleine keine ausreichende Garantie für die Annahme darstellt, dass die Anforderungen eines Auftrags erfüllt sind.

171) Die Umsetzung der Norm erfolgt nach den Regeln der europäischen Normungsorganisationen. Sie erfolgt normalerweise vor der Veröffentlichung der Referenz der harmonisierten Norm im Amtsblatt der EU. Die nationale Umsetzung ist jedoch keine Voraussetzung für die Konformitätsvermutung. In der Praxis sind harmonisierte Normen in der Regel als auf nationaler Ebene umgesetzte Normen verfügbar, während die Liste der im Amtsblatt der EU veröffentlichten Normen und die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sich direkt auf die ursprünglichen europäischen Normen beziehen.

172) Nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sind Artikel über formelle Einwände in einigen sektoralen Rechtsvorschriften noch einige Zeit gültig.

173) Ein Internetdienst, der Zugang zu den neuesten Verzeichnissen harmonisierter Normen und anderer europäischer Normen bietet, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, ist verfügbar unter: http://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonised-standards/index_en.htm

174) Diese sind üblicherweise in einem gesonderten Informationsanhang einer harmonisierten Norm enthalten.

175) In manchen Fällen kann es sein, dass eine sektorale Rechtsvorschrift noch einen Artikel über Einwände enthält. In diesen Fällen gilt Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 nicht - siehe Artikel 28 zweiter Absatz der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

176) Eine Konformitätsvermutung wäre bedeutungslos, wenn die abgedeckten wesentlichen Anforderungen unbekannt wären.

177) Gemäß der Richtlinie 1999/5/EG über Telekommunikationsendeinrichtungen können harmonisierte Normen in gemeinsame technische Vorschriften umgewandelt werden, deren Einhaltung vorgeschrieben ist. Nach der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes müssen gemeinschaftliche Spezifikationen angewendet werden.

178) Vgl. die Richtlinien über einfache Druckbehälter, Spielzeug, elektromagnetische Verträglichkeit, Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Maschinen, Aufzüge und Sportboote. Das Fehlen von harmonisierten Normen kann zur Anwendung eines besonderen Verfahrens führen, vgl. etwa die Richtlinie über Druckgeräte (die europäische Werkstoffzulassung kann für Werkstoffe erteilt werden, die nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden und die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten bestimmt sind).

179) Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 tritt schrittweise in Kraft, nachdem in sektoralen Rechtsvorschriften enthaltene Artikel über Einwände entfallen. Allerdings kann es sein, dass Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union noch immer spezifische Verfahren vorsehen, etwa die Richtlinie über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die der Kommission die Möglichkeit einräumt, bei Mängeln der harmonisierten Normen im Amtsblatt Leitlinien für die Auslegung der harmonisierten Normen oder die Bedingungen zu veröffentlichen, unter denen die Konformität begründet ist.

180) Das Europäische Parlament kann diesen Einwand in Fällen erheben, in denen Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 gilt.

181) Nach Art. 11 Absatz 1 sowie Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

182) http://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/notification-system/index_en.htm

183) Zur Schutzklausel siehe Abschnitt 7.4.

184) http://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/notification-system/index_en.htm

185) Die europäischen Normungsorganisationen überarbeiten ihre Normen gemäß ihrer Geschäftsordnung - unabhängig davon, ob die Norm ursprünglich auf der Grundlage eines Normungsauftrags entwickelt wurde - in Abständen von höchstens fünf Jahren. Diese regelmäßige Überarbeitung kann zu einer Bestätigung (keine Maßnahme), einer Überarbeitung oder einer Rücknahme einer einschlägigen Norm führen.

186) Vademecum on European standardisation (SWD(2015) 205 final, 27.10.2015, Teil III).

187) Einige Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthalten jedoch möglicherweise alternative Möglichkeiten für eine Konformitätsvermutung durch andere Spezifikationen als harmonisierte Normen, z.B. die Möglichkeit, das EU-Umweltzeichen nach der Richtlinie über umweltgerechte Gestaltung zu verwenden; im Bereich In-vitro-Diagnostika begründet die Einhaltung der sogenannten "gemeinsamen technischen Spezifikationen" die Konformitätsvermutung mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen. Ein weiteres Beispiel ist die Bezugnahme auf normative Dokumente der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) in der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte.

188) Vgl. etwa die Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen.

189) Der Ausschuss des Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sowie ggf. der sektorale Ausschuss.

190) Im Falle der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes heißt die Erklärung, die der Hersteller abgibt, wenn er beschließt, sich nicht an eine harmonisierte Norm zu halten, Gebrauchstauglichkeitserklärung.

191) Zu einer solchen Irreführung könnte es z.B. kommen, wenn der Name des Händlers auf der Verpackung steht, der Name des Herstellers dagegen innen auf dem Produkt.

192) Eine Handelsmarke ist ein charakteristisches Zeichen oder Kennzeichen, das von einer Einzelperson, einer Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person verwendet wird, um anzuzeigen, dass die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher, die mit der Handelsmarke gekennzeichnet wurden, eine bestimmte Herkunft haben, und um die betroffenen Produkte oder Dienstleistungen von denen anderer juristischer Personen zu unterscheiden. Handelsmarken zählen zu den Rechten des geistigen Eigentums und bestehen typischerweise aus einem Namen, einem Wort, einer Redewendung, einem Logo, einem Symbol, einer bestimmten Gestaltungsart, einem Bild oder einer Kombination dieser Elemente.

193) Siehe Anhang I Artikel R2 Absatz 6 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

194) Siehe Anhang I Artikel R4 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

195) Siehe Anhang I Artikel R2 Absatz 5 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

196) Anhang I Artikel R7 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

197) Siehe Erwägungsgrund 25 der Entscheidung Nr. 768/2008/EG.

198) Z. B. eine Anschrift, die als Informationsstelle für Verbraucher und andere Nutzer in dem Mitgliedstaat dient, in dem das Produkt bereitgestellt wird.

199) Im Medizinproduktesektor müssen auf dem Produkt außerdem Name und Anschrift des Bevollmächtigten angegeben sein.

200) Wenn der Einführer nur seinen Namen und seine Anschrift anbringt und die Handelsmarke des ursprünglichen Herstellers unverändert belässt, bleibt er Einführer. Die Anschriften des Einführers und des Herstellers erscheinen auf dem Produkt (bzw. auf der Verpackung oder den beigefügten Unterlagen).

201) Dies gilt auch für den Fall, dass Hersteller und Einführer zur selben Unternehmensgruppe gehören und das in der EU niedergelassene Unternehmen, das das Produkt in die EU einführt, die volle Verantwortung des Herstellers für das Produkt übernimmt.

202) Im Falle von Spielzeug könnte dies auf Spielzeuge zutreffen, die aus mehreren Teilen oder zusammengefügten Teilen bestehen.

203) Zum Inverkehrbringen vgl. Abschnitt 2.3.

204) Nach den Richtlinien über Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika müssen diese Unterlagen fünf Jahre lang aufbewahrt werden und im Falle von implantierbaren medizinischen Geräten 15 Jahre lang.

205) Vgl. die Richtlinien über einfache Druckbehälter, Maschinen (für Modul B), nichtselbsttätige Waagen, aktive implantierbare medizinische Geräte, Gasverbrauchseinrichtungen, Telekommunikationsendeinrichtungen, Medizinprodukte, explosionsgefährdete Bereiche, Aufzüge (für die Module B, C, D, G und H), Druckgeräte, In-vitro-Diagnostika, und Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.

206) Es sei darauf hingewiesen, dass die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG das Inverkehrbringen von "unvollständigen Maschinen" vorsieht, denen eine sogenannte Einbauerklärung beigefügt wird, die sich von der EU-Konformitätserklärung unterscheidet. Nach der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 ist den Komponenten des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes entweder eine Konformitätserklärung oder eine EU-Gebrauchstauglichkeitserklärung beizufügen.

207) Nähere Einzelheiten zu den technischen Unterlagen vgl. Abschnitt 4.3.

208) Nach den Richtlinien über Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika muss die EU-Konformitätserklärung fünf Jahre lang aufbewahrt werden und im Falle von implantierbaren medizinischen Geräten 15 Jahre lang.

209) Zu den Verantwortlichkeiten des Herstellers, des Bevollmächtigten und des Einführers vgl. Kapitel 3.

210) Die "Nummer" kann auch ein alphanumerischer Code sein.

211) Darüber hinaus steht es den Herstellern frei, unabhängig davon, ob dies in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgesehen ist oder nicht, eine Nummer hinzuzufügen, mit der die EU-Konformitätserklärung selbst gemäß EN ISO/EC 17050-2 identifiziert wird.

212) Nicht alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfordern das Tätigwerden einer notifizierten Stelle, etwa die Niederspannungsrichtlinien und die Spielzeugrichtlinie.

213) Name und Anschrift der Person, die die technischen Unterlagen aufbewahrt, können in einigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ebenfalls verlangt werden, denn diesen Rechtsakten zufolge sollte nicht nur der Hersteller die technischen Unterlagen verwahren.

214) Hierbei könnte es sich um den Geschäftsführer des Unternehmens oder einen anderen Vertreter des Unternehmens handeln, dem diese Verantwortung übertragen wurde.

215) Es ist nicht erforderlich, dass der Unterzeichner in der Europäischen Union wohnt. Ein außerhalb der Union niedergelassener Hersteller ist berechtigt, alle Konformitätsbewertungsverfahren in seinen Räumlichkeiten durchzuführen und die EU-Konformitätserklärung zu unterzeichnen, sofern dies in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht anders festgelegt ist.

216) Artikel 5 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

217) Vgl. etwa Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2014/35/EU oder den ähnlichen Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2014/34/EU.

218) Siehe Anhang I Artikel R10 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

219) Die Konformitätsbewertung gemäß der Bauprodukterichtlinie entspricht nicht dem Beschluss Nr. 768/2008/EG, obwohl die Bauprodukterichtlinie die CE-Kennzeichnung vorsieht. Der Unterschied besteht darin, dass die CE-Kennzeichnung nach den Bauproduktevorschriften das Leistungsniveau des Produkts angibt, und nicht die Konformität im engeren Sinne, wie es bei den anderen Rechtsakten der Fall ist, die die CE-Kennzeichnung vorgeben.

220) Etwa die Richtlinie über Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, aktive implantierbare medizinische Geräte, explosionsgefährdete Bereiche, Aufzüge - hinsichtlich Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, In-vitro-Diagnostika, Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen oder Schiffsausrüstung.

221) Falls mehrere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für ein Produkt gelten und die CE-Kennzeichnung mit einer Kennnummer versehen ist, so sei darauf hingewiesen, dass dies nicht bedeutet, dass die notifizierte Stelle in das Konformitätsbewertungsverfahren eingreift, das nach jedem der geltenden Rechtsakte erforderlich ist. Einige Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfordern das Tätigwerden einer notifizierten Stelle möglicherweise gar nicht.

222) Nach der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes ist die CE-Kennzeichnung nicht vorgesehen.

223) Typisches Beispiel: ein Computer.

224) Siehe Abschnitte 4.5.1.7 und 4.5.2.

225) Nach der Ökodesign-Richtlinie sind die anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren (die in einer Durchführungsmaßnahme genauer festzulegen sind) in der Regel in der Richtlinie selbst festgelegt, aber in hinreichend begründeten Fällen sind die Module des Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorgeschrieben.

226) Die entsprechenden Module sind C, C1, C2, D, E und F.

227) Qualitätsmanagementsystem - Grundlagen und Begriffe

228) Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen.

229) Zur Vergabe von Unteraufträgen durch notifizierte Stellen vgl. Abschnitt 5.2.5.

230) Vgl. Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, Modul B, Nummer 8, dritter Satz.

231) Nähere Informationen zur Nummer der notifizierten Stelle in Abschnitt 5.3.3.

232) Anhang I Artikel R27 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

233) Zu Abkommen über die gegenseitige Anerkennung siehe Abschnitt 9.2.

234) Zur Marktüberwachung siehe Kapitel 7.

235) Dennoch ist es in einigen Branchen (z.B. Explosivstoffe und Pyrotechnik) üblich, dass die Marktüberwachungsbehörden sich auf die Prüfungen der notifizierten Stellen verlassen, sofern es keinen Interessenkonflikt gibt.

236) Zur Koordinierung zwischen notifizierten Stellen siehe Abschnitt 5.2.4.

237) Anhang I Artikel R17 Absatz 11 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

238) Zu Rolle und Verantwortungen der notifizierten Stellen siehe Abschnitt 5.2.2.

239) Anhang I Artikel R20 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

240) Es sei darauf hingewiesen, dass nur eine begrenzte Anzahl von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union akkreditierte interne Stellen vorsehen.

241) Einzelheiten zu den harmonisierten Normen, nach denen interne Stellen je nach dem relevanten Modul akkreditiert werden müssen, siehe Anhang VI.

242) Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die an den Beschluss Nr. 768/2008/EG angeglichen wurden, enthalten geänderte Vorschriften über notifizierte Stellen. Im Hinblick auf die Notifizierung von Stellen für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften ist es wesentlich, dass zumindest die einschlägigen Vorschriften über notifizierte Stellen (insbesondere auch die Anforderungen und Verpflichtungen dieser Stellen) in nationales Recht umgesetzt werden. Darüber hinaus müssen die Notifizierungsverfahren der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, und die Mitgliedstaaten müssen die notifizierende Behörde für diese bestimmte Harmonisierungsrechtsvorschrift festlegen.

243) In Artikel 7 der Verordnung wird dies als eine Situation angeführt, in der eine Konformitätsbewertungsstelle außerhalb des Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen ist, die Akkreditierung beantragen kann.

244) Eine ähnliche Bestimmung ist in den meisten an den Beschluss Nr. 768/2008/EG angeglichenen Richtlinien enthalten.

245) Zur Rolle der Ea siehe Abschnitt 6.5.2 und 6.5.4.

246) Nähere Informationen über Widerruf und Entzug der Notfizierung siehe Abschnitt 5.3.4.

247) Nach Anhang I Artikel R26 des Beschlusses Nr. 768/2008/EC.

248) Ursprünglich die Normenreihe EN 45000, die überarbeitet und von der Normenreihe EN ISO/IEC 17000 abgelöst wurde.

249) Die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren wurden zuerst im Beschluss 93/465/EWG des Rates (dem sogenannten "Modulbeschluss") dargelegt.

250) NANDO-Website: http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/sowie EA-Website: http://www.european-accreditation.org/

251) Anhang I Artikel R14 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.

252) Die meisten der an den Beschluss Nr. 768/2008/EG angeglichenen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthalten eine Vorschrift, in der festgelegt ist, dass die notifizierende Behörde die Notifizierungsaufgaben unter bestimmten Bedingungen übertragen kann. In diesem Fall kann sie die Notifizierung von akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen einer nationalen Akkreditierungsstelle übertragen, während die notifizierende Behörde die nicht akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen notifizieren sollte (sofern sie nicht akkreditierte Notifizierungen weiter zulässt). Ein solches System würde eine gute interne Koordinierung innerhalb des Mitgliedstaats voraussetzen.

253) Siehe Abschnitt 6.6 zur grenzüberschreitenden Akkreditierung.

254) Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

255) ISO/IEC 17011

256) Aktuelle Informationen finden sich auf www.ilac.org und www.iaf.nu. Hier sind Verzeichnisse der derzeitigen regionalen Mitglieder von ILAC und IAF zu finden.

257) Die Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit enthält auch Anforderungen zur Marktüberwachung. Das Verhältnis zwischen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit wird im Einzelnen beschrieben im Arbeitspapier vom 3. März 2010, zu finden unter: http://ec.europa.eu/consumers/safety/prod_legis/docs/20100324_guidance_gspd_reg_en.pdf

258) Nach den spezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.

259) So heißt es in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008: "Die Marktüberwachung stellt sicher, dass unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallende Produkte, die bei bestimmungemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung die Gesundheit oder Sicherheit der Benutzer gefährden können oder die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft in anderer Hinsicht nicht erfüllen, vom Markt genommen werden bzw. ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird und dass die Öffentlichkeit, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß informiert werden. Durch Strukturen und Programme für die Marktüberwachung auf nationaler Ebene wird sichergestellt, dass in Bezug auf jede Produktkategorie, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fällt, wirksame Maßnahmen ergriffen werden können."

260) In diesem Fall wird die Marktüberwachungsbehörde wohl die erforderlichen Maßnahmen ergreifen (z.B."chinesische Mauern"), um sicherzustellen, dass Produktüberprüfungen nach dem Inverkehrbringen objektiv und unparteilich durchgeführt werden.

261) Das ist wichtig für Produkte (z.B. Maschinen und Druckgeräte), die unmittelbar nach der Herstellung in den Räumlichkeiten des Kunden eingebaut und in Betrieb genommen werden.

262) Nach der Richtlinie über Hochgeschwindigkeitsbahnsysteme genehmigt jeder Mitgliedstat die Inbetriebsetzung der strukturellen Teilsysteme auf seinem Hoheitsgebiet. Dabei handelt es sich um einen systematischen Mechanismus zur Überwachung der Konformität von Teilsystemen und ihren Interoperabilitätskomponenten.

263) Nach der Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/391/EWG) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für eine angemessene Kontrolle und Überwachung Sorge zu tragen.

264) Nach dem Beschluss Nr. 768/2008/EG, Modul B, müssen notifizierte Stellen auf Verlangen der Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission oder anderer notifizierter Stellen eine Kopie der technischen Unterlagen vorlegen.

265) Sofern nicht vorgeschrieben ist, dass die EU-Konformitätserklärung dem Produkt beigefügt ist. In diesem Fall sollte der Händler den Marktüberwachungsbehörden das entsprechende Dokument vorlegen.

266) Das begründete Verlangen muss nicht notwendigerweise ein formaler Beschluss einer Behörde sein. Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 lautet: "Die Marktüberwachungsbehörden können Wirtschaftsakteure verpflichten, die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich halten (...)." Für ein begründetes Verlangen reicht es aus, dass die Marktüberwachungsbehörde den Zusammenhang erläutert, in dem die Information verlangt wird (z.B. Prüfung spezifischer Merkmale der Produkte, Stichprobenkontrollen).

267) Die Aufbewahrung der technischen Unterlagen kann z.B. dem Bevollmächtigten übertragen werden.

268) Diese Leitlinien liegen vor unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/publications/info_docs/customs/product_safety/guidelines_en.pdf

269) Werden die Produkte nach dem Verbot der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollbehörden für ein anderes, nicht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dienendes Zollverfahren oder eine andere Verwendung angemeldet, und erheben die Marktüberwachungsbehörden keine Einwände, muss in den Papieren für dieses Verfahren oder diese Verwendung derselbe Hinweis unter denselben Bedingungen angebracht werden.

270) Zu RAPEX siehe Abschnitt 7.5.2.

271) Werden die Produkte nach dem Verbot der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollbehörden für ein anderes, nicht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dienendes Zollverfahren oder eine andere Verwendung angemeldet, und erheben die Marktüberwachungsbehörden keine Einwände, muss auch in diesem Fall in den Papieren für dieses Verfahren oder diese Verwendung derselbe Hinweis unter denselben Bedingungen angebracht werden.

272) Ein Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten benannten Marktüberwachungsbehörden ist hier zu finden: http://ec.europa.eu/growth/single-market/goods/building-blocks/market-surveillance/organisation/index_en.htm

273) Eine ähnliche Vorschrift ist in der Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit enthalten.

274) Die öffentlichen Marktüberwachungsprogramme sind hier einzusehen: http://ec.europa.eu/growth/single-market/goods/building-blocks/market-surveillance/organisation/index_en.htm

275) Die Überprüfungen und Bewertungen der einzelnen Länder sind hier zu finden: http://ec.europa.eu/growth/single-market/goods/building-blocks/market-surveillance/organisation/index_en.htm

276) Siehe Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit, Erwägungsgründe 24 und 35 sowie Artikel 16; siehe ferner Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Artikel 19 Absatz 5.

277) Eine genauere Definition der Begriffe "Gefahr" und "ernste Gefahr" enthalten die Leitlinien für das Schnellwarnsystem.

278) http://ec.europa.eu/consumers/archive/safety/rapex/docs/corrective_action_guide_march2012.pdf

279) Siehe die Richtlinien über einfache Druckbehälter, Spielzeug, Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen, nichtselbsttätige Waagen, aktive implantierbare medizinische Geräte, Gasverbrauchseinrichtungen, explosionsgefährdete Bereiche, Medizinprodukte, Sportboote, Aufzüge, Kühlgeräte, Druckgeräte, Anforderungen an die umweltgerecht Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und In-vitro-Diagnostika.

280) Die Anhörung ist in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie in den Richtlinien über Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika ausdrücklich enthalten.

281) Die Schutzklauselverfahren im Rahmen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gelten unabhängig vom Schnellwarnsystem. Dementsprechend braucht vor Anwendung dieser Schutzklauselverfahren das Schnellwarnsystem nicht notwendigerweise eingeschaltet zu werden. Andererseits ist das Schutzklauselverfahren zusätzlich zum Schnellwarnsystem heranzuziehen, wenn ein Mitgliedstaat die Entscheidung trifft, den freien Verkehr von harmonisierten Produkten auf der Grundlage einer vom Produkt ausgehenden Gefahr oder eines sonstigen ernsthaften Risikos dauerhaft zu untersagen oder einzuschränken.

282) Auch wenn es sich möglicherweise nicht um eine Inanspruchnahme der Schutzklausel handelt, muss die Marktüberwachungsbehörde die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von den Maßnahmen unterrichten, die gegen nichtkonforme Produkte ergriffen wurden, deren Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet beschränkt ist (s. Anhang I Artikel R31 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG).

283) Die Meldung hat über das ICSMS zu erfolgen. Durch eine Verknüpfung zwischen der ICSMS-Datenbank und dem GRS RAPEX IT-Tool wird eine Doppelerfassung von Informationen durch die nationalen Behörden für die Zwecke des Schutzklauselverfahrens bzw. des Schnellinformationssystems gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vermieden.

284) In den an den Beschluss Nr. 768/2008/EG angepassten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist bereits ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, das erst dann anzuwenden ist, wenn zwischen den Mitgliedstaaten Uneinigkeit über die Maßnahmen eines Mitgliedstaats herrscht. Dabei soll sichergestellt werden, dass verhältnismäßige und angemessene Maßnahmen ergriffen worden sind, wenn sich ein nichtkonformes Produkt auf ihrem Hoheitsgebiet befindet, und dass in den verschiedenen Mitgliedstaaten ähnlich Konzepte Anwendung gefunden haben.Während in der Vergangenheit die Kommission bei Notifizierung einer Gefahr durch ein Produkt einen Vorgang eröffnen und eine Stellungnahme erarbeiten musste, ist diese Belastung inzwischen abgeschafft worden, und ein Schutzklauselverfahren wird nur eröffnet, wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission Einwände gegen die von der notifizierenden Behörde ergriffene Maßnahmen hat. Wenn sich die Mitgliedstaaten und die Kommission einig sind, dass eine von einem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme gerechtfertigt ist, muss die Kommission nur dann weiter tätig werden, wenn sich die Nichtkonformität auf Unzulänglichkeiten einer harmonisierten Norm zurückführen lässt.

285) In den Richtlinien über Druckgeräte und In-vitro-Diagnostika ist die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ausdrücklich vorgeschrieben; die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Behörden darin zu bestärken/um sicherzustellen, dass sie miteinander zusammenarbeiten und einander (und der Kommission) Auskünfte erteilen, um zum Funktionieren der Richtlinie beizutragen.

286) Zu ICSMS siehe Abschnitt 7.5.3.

287) Vgl. Urteil des Gerichtshofs, Rechtssachen 272/80 und 25/88.

288) Ein Informationsersuchen verstößt nicht gegen das Recht einer nationalen Behörde, alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union innerhalb seiner Hoheitsgewalt sicherzustellen.

289) Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 findet das Schnellwarnsystem Anwendung auf Produkte, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen.

290) Im Bereich Arzneimittel und Medizinprodukte gibt es ein spezifisches System für den Informationsaustausch.

291) Verabschiedet als Entscheidung 2010/15/EU der Kommission vom 16. Dezember 2009 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch RAPEX gemäß Artikel 12 und des Meldeverfahrens gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2010 S. 1). Die Kommission arbeitet derzeit an einem Entwurf einer EU-weiten Risikobewertungsmethodik, die auf den im Rahmen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit entwickelten RAPEX-Leitlinien aufbaut, und die Risikobewertung auf Produkte erweitert, die der Gesundheit und Sicherheit von gewerblichen Nutzern oder anderen öffentlichen Interessen schaden können.

292) Die Entscheidung 2010/15/EU ist zu finden unter: http://ec.europa.eu/consumers/safety/rapex/docs/rapex_guid_26012010_de.pdf

293) Allgemeines Frühwarnsystem (General Rapid Alert System - GRAS) für die RAPEX-Meldungen. GRAS-RAPEX ersetzte die Anwendung RAPEX-REIS (System für den raschen Informationsaustausch innerhalb des Schnellwarnsystems) und erweiterte den Anwendungsbereich des Schnellwarnsystems auf Produkte für die gewerbliche Verwendung und auf andere Gefahren als Risiken für Gesundheit und Sicherheit.

294) http://ec.europa.eu/consumers/consumers_safety/safety_products/rapex/index_en.htm

295) Vgl. die Richtlinien über aktive implantierbare medizinische Geräte, Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika.

296) In diesem Kapitel geht es nur um Produkte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Der freie Warenverkehr von Produkten, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, wird im Leitfaden zur Anwendung der Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr behandelt, der hier zu finden ist: http://ec.europa.eu/DocsRoom/documents/104

297) Eine genauere Beschreibung der zu befolgenden Verfahren bei Produkten, die ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder andere schützenswerte Aspekte des öffentlichen Interesses darstellen, ist in Kapitel 7 enthalten.

298) Für das EWR-Abkommen siehe Abschnitt 2.8.2.

299) Die Themen im Zusammenhang mit dem WTO-Übereinkommen fallen nicht in den Bereich des "Blue Guide".

300) Der vollständige Wortlaut des Abkommens EU-Schweiz und spezifische Vorschriften sind auf der Homepage der Kommission zu finden. http://ec.europa.eu/growth/single-market/goods/international-aspects/mutual-recognition-agreements/index_en.htm

.

Im Leitfaden angeführte Rechtsvorschriften der EU (Liste nicht vollständing) Anhang I


Horizontale Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union Nummer (Änderung) Verweis im Amtsblatt der EU
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates 765/2008 ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30.
Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rahmen für die Vermarktung von Produkten 768/2008/EG ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82.
Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG 764/2008 ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 21.
Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte 85/374/EWG

(1999/34/EG)

ABl. Nr. L 210 vom 07.08.1985
(ABl. Nr. L 141 vom 04.06.1999 S. 20)
Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung 1025/2012 ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.


Sektorbezogene Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Nummer (Änderung) Verweis im Amtsblatt der EU
Richtlinie des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 73/23/EWG

93/68/EWG

2006/95/EG

ABl. Nr. L 77 vom 26.03.1973

ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993

ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006

(ABl. Nr. L 181 vom 04.07.1973)

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) 2014/35/EU ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug 2009/48/EG ABl. Nr. L 170 vom 30.06.2009 S. 1.
Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit 89/336/EWG

(92/31/EWG)

93/68/EWG

2004/108/EG

(98/13/EG)

ABl. Nr. L 139 vom 23.05.1989

ABl. Nr. L 126 vom 12.05.1992

ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993

ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004

(ABl. Nr. L 74 vom 12.03.1998)

(ABl. Nr. L 144 vom 27.05.1989)

Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) 2014/30/EU ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014
Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen 98/37/EG

98/79/EG

ABl. Nr. L 207 vom 23.07.1998

ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998

(ABl. Nr. L 16 vom 21.01.1999)

Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 89/686/EWG

(93/68/EWG)

93/95/EWG

96/58/EG

ABl. Nr. L 399 vom 30.12.1989

ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993

ABl. Nr. L 276 vom 09.11.1993

ABl. Nr. L 236 vom 18.09.1996

Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen 90/384/EWG

(93/68/EWG)

2009/23/EG

ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990

ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993

ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2009

(ABl. Nr. L 258 vom 22.09.1990)

Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung) 2014/31/EU ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014
Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte 2004/22/EG ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1.
Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung) 2014/32/EU ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014
Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte 93/42/EWG

98/79/EG

2000/70/EG

2001/104/EG

2007/97/EG

ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993

ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998

ABl. Nr. L 313 vom 13.12.2000

ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2002

ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007

(ABl. Nr. L 323 vom 26.11.1997)

(ABl. Nr. L 61 vom 10.03.1999)

Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte 90/385/EWG

93/42/EWG

93/68/EWG

ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990

ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993

ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993

(ABl. Nr. L 7 vom 11.01.1994)

(ABl. Nr. L 323 vom 26.11.1997)

Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika 98/79/EG ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998

(ABl. Nr. L 22 vom 29.01.1999)

(ABl. Nr. L 74 vom 19.03.1999)

Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen 90/396/EWG

(93/68/EWG)

2009/142/EG

ABl. Nr. L 196 vom 26.07.1990,

ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993,

ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009

Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke 93/15/EWG ABl. Nr. L 121 vom 15.05.1993

(ABl. Nr. L 79 vom 07.04.1995)

Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) 2014/28/EU ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014
Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände 2007/23/EG ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S. 1.
Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) 2013/29/EU ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013
Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen 94/9/EG ABl. Nr. L 100 vom 19.04.1994

(ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996)

Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) 2014/34/EU ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014
Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote 94/25/EG

(2003/44/EG)

ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994

(ABl. Nr. L 214 vom 26.08.2003)

(ABl. Nr. L 127 vom 10.06.1995)

(ABl. Nr. L 17 vom 21.01.1997)

Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG 2013/53/EU ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013
Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge 95/16/EG ABl. Nr. L 213 vom 07.09.1995
Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) 2014/33/EU ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014
Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr 2000/9/EG ABl. Nr. L 106 vom 03.05.2000 S. 21.
Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte 97/23/EG ABl. Nr. L 181 vom 09.07.1997

(ABl. Nr. L 265 vom 27.09.1997)

Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung) 2014/68/EU ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014
Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter 2009/105/EG ABl. Nr. L 264 vom 08.10.2009 S. 12
Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung) 2014/29/EU ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte 2010/35/EU ABl. Nr. L 165 vom 30.06.2010 S. 1.
Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen 75/324/EWG

94/1/EG

2008/47/EG

ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975,

ABl. Nr. L 23 vom 28.01.1994 S. 28,

ABl. Nr. L 96 vom 09.04.2008

Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität 1999/5/EG ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG 2014/53/EU ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 2009/125/EG ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10.
Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte 97/68/EG

2002/88/EG

2004/26/EG

2006/105/EG

2010/26/EU

2011/88/EU

2012/46/EU

ABl. Nr. L 59 vom 27.02.1998

ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 28.

ABl. Nr. L 146 vom 30.04.2004 S. 1.

ABl. Nr. L 368 vom 20.12.2006

ABl. Nr. L 86 vom 01.04.2010 S. 29.

ABl. Nr. L 350 vom 23.11.2011 S. 1.

ABl. Nr. L 353 vom 21.12.2012 S. 80.

Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen 2000/14/EG

2005/88/EG

219/2009

ABl. Nr. L 162 vom 03.07.2000,

ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005,

ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 2011/65/EU ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011
Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 2012/19/EU ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 38.
Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung 96/98/EG ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997

(ABl. Nr. L 246 vom 10.09.1997)

(ABl. Nr. L 241 vom 29.08.1998)

Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates 2014/90/EU ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014
Richtlinie 2008/57/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 2008/57/EG

2009/131/EG

2011/18/EU

2013/9/EU

ABl. Nr. L 191 vom 18.07.2008 S. 1.

ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2009 S. 12.

ABl. Nr. L 57 vom 02.03.2013 S. 21.

ABl. Nr. L 68 vom 12.03.2013 S. 55.

Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle 94/62/EG

2004/12/EG

2005/20/EG

ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994,

ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004,

ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes 552/2004

1070/2009

ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004

ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009

Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 2010/30/EU ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 1.
Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter 1222/2009 ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009

.

Zusätzliche Leitlinien Anhang II


.

Nützliche Internetadressen Anhang III


.

Konformitätsbewertungsverfahren (Module aus dem Beschluss Nr. 768/2008/EG) Anhang IV


Module Hersteller Hersteller oder Bevollmächtigter Konformitäts- bewertungsstelle
A (Interne Fertigungskontrolle)

- Entwurf + Fertigung

- Der Hersteller führt alle Prüfungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produkte mit den rechtlichen Anforderungen selbst durch (kein EU-Baumuster)

- erstellt die technischen Unterlagen

- gewährleistet die Konformität der hergestellten Produkte mit den rechtlichen Anforderungen

- bringt die CE-Kennzeichnung an

- stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen und anderen relevanten Informationen zur Verfügung der nationalen Behörden

Keine Beteiligung der Konformitäts- bewertungsstelle. Der Hersteller führt alle Prüfungen, die eine notifizierte Stelle vornehmen würde, selbst durch.
A1 (Interne Fertigungskontrolle plus überwachte Produktprüfungen)

- Entwurf + Fertigung

- A + Prüfung bestimmter Aspekte des Produkts

- erstellt die technischen Unterlagen

- gewährleistet die Konformität der hergestellten Produkte mit den rechtlichen Anforderungen

- führt Prüfungen von bestimmten Aspekten des Produkts durch oder veranlasst ihre Durchführung in seinem Auftrag.

- Dazu werden nach seiner Wahl Prüfungen entweder von einer akkreditierten internen Stelle durchgeführt oder unter Verantwortung einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle übertragen

- werden die Prüfungen einer notifizierten Stelle übertragen, bringt er während des Herstellungsprozesses die Kennnummer der notifizierten Stelle an

- bringt die CE-Kennzeichnung an

- stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen, der Entscheidung der (notifizierten oder akkreditierten internen) Stelle und anderen relevanten Informationen zur Verfügung der nationalen Behörden

Notifizierte Stelle oder akkreditierte interne Stelle (Wahl des Herstellers) *:

A) Akkreditierte interne Stelle

- führt Prüfungen von bestimmten Aspekten des Produkts durch

- führt Buch über ihre Entscheidungen und andere relevante Informationen

- unterrichtet Behörden und die anderen Stellen über die Untersuchungen, die sie durchgeführt hat

B) Notifizierte Stelle

- beaufsichtigt und übernimmt Verantwortung für Prüfungen von bestimmten Aspekten des Produkts, die vom Hersteller oder in seinem Auftrag durchgeführt wurden

- führt Buch über ihre Entscheidungen und andere relevante Informationen
- unterrichtet Behörden und die anderen Stellen über die Untersuchungen, die sie durchgeführt hat

A2 (Interne Fertigungskontrolle plus überwachte Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen

- Entwurf + Fertigung

- A plus Fertigungskontrollen in unregelmäßigen Abständen

- erstellt die technischen Unterlagen

- gewährleistet die Konformität der hergestellten Produkte mit den rechtlichen Anforderungen

- beantragt Produktkontrollen bei einer einzigen Stelle seiner Wahl

- werden die Prüfungen einer notifizierten Stelle übertragen, bringt er während des Herstellungsprozesses unter der Verantwortung der notifizierten Stelle deren Kennnummer an

- bringt die CE-Kennzeichnung an

- stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen, der Entscheidung der (notifizierten oder akkreditierten internen) Stelle und anderen relevanten Informationen zur Verfügung der nationalen Behörden

Notifizierte Stelle oder akkreditierte interne Stelle (Wahl des Herstellers) *:

- führt Fertigungskontrollen in unregelmäßigen, von der Stelle festgelegten Abständen durch

- führt Buch über ihre Entscheidungen und andere relevante Informationen
- unterrichtet Behörden und die anderen Stellen über die Untersuchungen, die sie durchgeführt hat

B (EU-Baumusterprüfung)

- Entwurf

- erstellt die technischen Unterlagen

- gewährleistet die Übereinstimmung des Musters/der Muster mit den rechtlichen Anforderungen
Hinweis: Da Modul B nur die Entwurfsstufe betrifft, gibt der Hersteller keine Konformitätserklärung ab und darf am Produkt nicht die Kennnummer der notifizierten Stelle anbringen

- beantragt EU-Baumusterprüfung bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl

- hält die technischen Unterlagen und die EU-Baumusterprüfbescheinigung sowie andere relevante Informationen zur Verfügung der nationalen Behörden

- unterrichtet die notifizierte Stelle von allen Änderungen an der zugelassenen EU-Bauart

Notifizierte Stelle

- prüft die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise;

- prüft, ob das/die Muster in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen hergestellt wurden.

Dazu legt der Gesetzgeber fest, auf welche der folgenden Arten dies zu geschehen hat:

- Prüfung eines Musters (Baumuster);

- Prüfung der technischen Unterlagen plus Prüfung von Mustern (Kombination aus Bau und Entwurfsmuster);

- Prüfung der technischen Unterlagen ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster).

- führt die erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen durch

- erstellt einen Evaluierungsbericht, der nur in Absprache mit dem Hersteller veröffentlicht werden darf

- stellt eine EU-Baumuster- prüfbescheinigung aus

- unterrichtet ihre notifizierenden Behörden und die anderen Stellen über die EU-Baumusterprüfungen, die sie durchgeführt hat

- führt Buch über ihre Entscheidungen und andere relevante Informationen

C (Konformität mit der Bauart auf Grundlage einer internen Fertigungskontrolle)

- Fertigung (folgt auf B)

- Der Hersteller führt alle Prüfungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem EU-Baumuster selbst aus.

- gewährleistet die Konformität der hergestellten Produkte mit dem zugelassenen EU-Baumuster (gemäß Modul B) und den rechtlichen Anforderungen
Hinweis: Der Begriff "interne Fertigungskontrolle" im Titel des Moduls bezieht sich auf die Verpflichtung des Herstellers, seine Produktion intern zu kontrollieren, um die Übereinstimmung des Produkts mit dem nach Modul B genehmigten EU-Baumuster sicherzustellen.
- bringt die CE-Kennzeichnung an

- stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen der zugelassenen Bauart (gemäß Modul B) und anderen relevanten Informationen zur Verfügung der nationalen Behörden

- Keine Beteiligung der Konformitätsbewertungsstelle. Der Hersteller führt alle Prüfungen, die eine notifizierte Stelle vornehmen würde, selbst durch.
C1 (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle plus überwachten Produktprüfungen)

- Fertigung (folgt auf B)

- C + Prüfung bestimmter Aspekte des Produkts

- gewährleistet die Konformität der hergestellten Produkte mit dem zugelassenen EU-Baumuster (gemäß Modul B) und den rechtlichen Anforderungen

Hinweis: Der Begriff "interne Fertigungskontrolle" im Titel des Moduls bezieht sich auf die Verpflichtung des Herstellers, seine Produktion intern zu kontrollieren, um die Übereinstimmung des Produkts mit dem nach Modul B genehmigten EU-Baumuster sicherzustellen.

- führt Prüfungen von bestimmten Aspekten des Produkts durch oder veranlasst ihre Durchführung in seinem Auftrag. Dazu werden nach seiner Wahl Prüfungen entweder von einer akkreditierten internen Stelle durchgeführt oder einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle übertragen

- werden die Prüfungen einer notifizierten Stelle übertragen, bringt er während des Herstellungsprozesses die Kennnummer der notifizierten Stelle an

- bringt die CE-Kennzeichnung an

- stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen der zugelassenen Bauart (gemäß Modul B), der Entscheidung der (notifizierten oder akkreditierten internen) Stelle und anderen relevanten Informationen zur Verfügung der nationalen Behörden

Notifizierte Stelle oder akkreditierte interne Stelle (Wahl des Herstellers) *:

A) Akkreditierte interne Stelle

- führt Prüfungen von bestimmten Aspekten des Produkts durch

Hinweis: Die akkreditierte interne Stelle berücksichtigt die technischen Unterlagen, prüft sie aber nicht, da dies bereits im Rahmen von Modul B geschehen ist

- führt Buch über ihre Entscheidungen und andere relevante Informationen

- unterrichtet Behörden und die anderen Stellen über die Untersuchungen, die sie durchgeführt hat

B) Notifizierte Stelle

- beaufsichtigt und übernimmt Verantwortung für Prüfungen von bestimmten Aspekten des Produkts, die vom Hersteller oder in seinem Auftrag durchgeführt wurden

Hinweis: Die akkreditierte interne Stelle berücksichtigt die technischen Unterlagen, prüft sie aber nicht, da dies bereits im Rahmen von Modul B geschehen ist

- führt Buch über ihre Entscheidungen und andere relevante Informationen
- unterrichtet Behörden und die anderen Stellen über die Untersuchungen, die sie durchgeführt hat

C2 (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen)

- Fertigung (folgt auf B)

- C + Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen

- gewährleistet die Konformität der hergestellten Produkte mit dem zugelassenen EU-Baumuster (gemäß Modul B) und den rechtlichen Anforderungen

Hinweis: Der Begriff "interne Fertigungskontrolle" im Titel des Moduls bezieht sich auf die Verpflichtung des Herstellers, seine Produktion intern zu kontrollieren, um die Übereinstimmung des Produkts mit dem nach Modul B genehmigten EU-Baumuster sicherzustellen.

- beantragt Produktkontrollen bei einer einzigen Stelle seiner Wahl

- werden die Prüfungen einer notifizierten Stelle übertragen, bringt er während des Herstellungsprozesses unter der Verantwortung der notifizierten Stelle deren Kennnummer an

- bringt die CE-Kennzeichnung an

- stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen der zugelassenen Bauart (gemäß Modul B), der Entscheidung der (notifizierten oder akkreditierten internen) Stelle und anderen relevanten Informationen zur Verfügung der nationalen Behörden

Notifizierte Stelle oder akkreditierte interne Stelle (Wahl des Herstellers) *:

- führt Fertigungskontrollen in unregelmäßigen, von der Stelle festgelegten Abständen durch

Hinweis: Die akkreditierte interne Stelle oder notifizierte Stelle berücksichtigt die technischen Unterlagen, prüft sie aber nicht, da dies bereits im Rahmen von Modul B geschehen ist

- führt Buch über ihre Entscheidungen und andere relevante Informationen
- unterrichtet Behörden und die anderen Stellen über die Untersuchungen, die sie durchgeführt hat

D (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess)

- Fertigung (folgt auf B)

- Qualitätssicherung für die Herstellung und Endabnahme

- betreibt zur Gewährleistung der Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit dem zugelassenen EU-Baumuster (gemäß Modul B) und den rechtlichen Anforderungen ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der Produkte

Das Qualitätssicherungssystem muss folgende Elemente beinhalten und dokumentiert sein: Qualitätsziele, organisatorischer Aufbau, Fertigungstechniken, Qualitätskontrolle, Prüfungen (durchgeführt vor, während und nach der Herstellung), Qualitätsberichte, Überwachungsmethoden

- erfüllt die mit dem Qualitätssicherungssystem verbundenen Verpflichtungen

- gewährleistet die Konformität der hergestellten Produkte mit dem zugelassenen EU-Baumuster (gemäß Modul B) und den rechtlichen Anforderungen

- beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer einzigen notifzierten Stelle seiner Wahl

- unterrichtet die notifizierte Stelle über alle Änderungen des Qualitätssicherungssystems

- stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen der zugelassenen Bauart (gemäß Modul B), der Zulassung des Qualitätssicherungssystems und anderen relevanten Informationen zur Verfügung der nationalen Behörden

- bringt die CE-Kennzeichnung an

- bringt unter der Verantwortung der notifizierten Stelle deren Kennnummer an

Notifizierte Stelle

- führt regelmäßig Audits durch, um das Qualitätssicherungssystem zu bewerten und zu beurteilen

Die Audits umfassen: Überprüfung der technischen Unterlagen, Kontrolle des Qualitätssicherungssystems, Inspektionen, Produktprüfungen

- übermittelt ihre Entscheidung über das Qualitätssicherungssystem an den Hersteller (die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten)

- führt Buch über ihre Entscheidungen und andere relevante Informationen

- unterrichtet ihre notifizierenden Behörden und die anderen Stellen über die von ihr durchgeführten Prüfungen von Qualitätssicherungssystemen

D1 (Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess)

- Entwurf + Fertigung

- Qualitätssicherung für die Herstellung und Endabnahme

- Verwendet wie D ohne Modul B (kein EU Baumuster)

- erstellt die technischen Unterlagen

- betreibt zur Gewährleistung der Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit den rechtlichen Anforderungen ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der Produkte

Das Qualitätssicherungssystem muss folgende Elemente beinhalten und dokumentiert sein: Qualitätsziele, organisatorischer Aufbau, Fertigungstechniken, Qualitätskontrolle, Prüfungen (durchgeführt vor, während und nach der Herstellung), Qualitätsberichte, Überwachungsmethoden

- erfüllt die mit dem Qualitätssicherungssystem verbundenen Verpflichtungen

- gewährleistet die Konformität der hergestellten Produkte mit den rechtlichen Anforderungen

- beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer einzigen notifzierten Stelle seiner Wahl

- unterrichtet die notifizierte Stelle über alle Änderungen des Qualitätssicherungssystems

- stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen, der Zulassung des Qualitätssicherungssystems und anderen relevanten Informationen zur Verfügung der nationalen Behörden

- bringt die CE-Kennzeichnung an

- bringt unter der Verantwortung der notifizierten Stelle deren Kennnummer an

Notifizierte Stelle

- führt regelmäßig Audits durch, um das Qualitätssicherungssystem zu bewerten und zu beurteilen

Die Audits umfassen: Überprüfung der technischen Unterlagen, Kontrolle des Qualitätssicherungssystems, Inspektionen, Produktprüfungen

- übermittelt ihre Entscheidung über das Qualitätssicherungssystem an den Hersteller (die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten)

- führt Buch über ihre Entscheidungen und andere relevante Informationen

- unterrichtet ihre notifizierenden Behörden und die anderen Stellen über die von ihr durchgeführten Prüfungen von Qualitätssicherungssystemen

E (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt)

- Fertigung (folgt auf B)

- Qualitätssicherung für das Endprodukt (= Produktion ohne Fertigungsbereich)

- wie D ohne den Teil des Qualitätssicherungssystems, der den Herstellungsprozess betrifft

- betreibt zur Gewährleistung der Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit dem zugelassenen EU-Baumuster (gemäß Modul B) und den rechtlichen Anforderungen ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der Produkte

Das Qualitätssicherungssystem muss folgende Elemente beinhalten und dokumentiert sein: Qualitätsziele, organisatorischer Aufbau, Prüfungen (durchgeführt vor, während und nach der Herstellung), Qualitätsberichte, Überwachungsmethoden

Hinweis: vor/während der Herstellung durchgeführte Prüfungen und Herstellungstechniken sind bei Modul E (anders als bei den Modulen D und D1) nicht Teil des Qualitätssicherungssystems, da Modul E (anders als die Module D und D1) die Qualität des Endprodukts und nicht die Qualität des gesamten Produktionsprozesses betrifft

- erfüllt die mit dem Qualitätssicherungssystem verbundenen Verpflichtungen

- gewährleistet die Konformität der hergestellten Produkte mit dem zugelassenen EU-Baumuster (gemäß Modul B) und den rechtlichen Anforderungen

- beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer einzigen notifzierten Stelle seiner Wahl

- unterrichtet die notifizierte Stelle über alle Änderungen des Qualitätssicherungssystems

- stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen der zugelassenen Bauart (gemäß Modul B), der Zulassung des Qualitätssicherungssystems und anderen relevanten Informationen zur Verfügung der nationalen Behörden

- bringt die CE-Kennzeichnung an

- bringt unter der Verantwortung der notifizierten Stelle deren Kennnummer an

Notifizierte Stelle

- führt regelmäßig Audits durch, um das Qualitätssicherungssystem zu bewerten und zu beurteilen

Die Audits umfassen: Kontrolle des Qualitätssicherungssystems, Inspektionen, Produktprüfungen.

Hinweis: Die notifizierte Stelle berücksichtigt die technischen Unterlagen, prüft sie aber nicht, da dies bereits im Rahmen von Modul B geschehen ist.

- übermittelt ihre Entscheidung über das Qualitätssicherungssystem an den Hersteller (die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten)

- führt Buch über ihre Entscheidungen und andere relevante Informationen

- unterrichtet ihre notifizierenden Behörden und die anderen Stellen über die von ihr durchgeführten Prüfungen von Qualitätssicherungssystemen

E1 (Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Produkte)

- Entwurf + Fertigung

- Qualitätssicherung für das Endprodukt (= Produktion ohne Fertigungsbereich)

- wie D1 ohne den Teil des Qualitätssicherungssystems, der den Herstellungsprozess betrifft

- verwendet wie E ohne Modul B (kein EU-Baumuster)

- erstellt die technischen Unterlagen

- betreibt zur Gewährleistung der Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit den rechtlichen Anforderungen ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme und Prüfung der Produkte

Das Qualitätssicherungssystem muss folgende Elemente beinhalten und dokumentiert sein: Qualitätsziele, organisatorischer Aufbau, Prüfungen (durchgeführt vor, während und nach der Herstellung), Qualitätsberichte, Überwachungsmethoden

Hinweis: vor/während der Herstellung durchgeführte Prüfungen und Herstellungstechniken sind bei Modul E1 (anders als bei den Modulen D und D1) nicht Teil des Qualitätssicherungssystems, da Modul E1 (anders als die Module D und D1) die Qualität des Endprodukts und nicht die Qualität des gesamten Produktionsprozesses betrifft

- erfüllt die mit dem Qualitätssicherungssystem verbundenen Verpflichtungen

- gewährleistet die Konformität der hergestellten Produkte mit den rechtlichen Anforderungen

- beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer einzigen notifzierten Stelle seiner Wahl

- unterrichtet die notifizierte Stelle über alle Änderungen des Qualitätssicherungssystems

- stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen, der Zulassung des Qualitätssicherungssystems und anderen relevanten Informationen zur Verfügung der nationalen Behörden

- bringt die CE-Kennzeichnung an

- bringt unter der Verantwortung der notifizierten Stelle deren Kennnummer an

Notifizierte Stelle

- führt regelmäßig Audits durch, um das Qualitätssicherungssystem zu bewerten und zu beurteilen

Die Audits umfassen: Überprüfung der technischen Unterlagen, Kontrolle des Qualitätssicherungssystems, Inspektionen, Produktprüfungen

- übermittelt ihre Entscheidung über das Qualitätssicherungssystem an den Hersteller (die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten)

- führt Buch über ihre Entscheidungen und andere relevante Informationen

- unterrichtet ihre notifizierenden Behörden und die anderen Stellen über die von ihr durchgeführten Prüfungen von Qualitätssicherungssystemen

F (Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung)

- Fertigung (folgt auf B)

- Produktprüfung (Erprobung jedes einzelnen Produkts oder statistische Kontrollen), um die Übereinstimmung mit dem EU-Baumuster zu gewährleisten

- wie C2, aber die notifizierte Stelle führt eingehendere Produktkontrollen durch

- gewährleistet die Konformität der hergestellten Produkte mit dem zugelassenen EU-Baumuster (gemäß Modul B) und den rechtlichen Anforderungen
- trifft im Falle einer Überprüfung mit statistischen Mitteln alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleisten und legt seine Produkte in homogenen Losen zur Überprüfung vor
- beantragt Produktkontrollen bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl

- bringt die CE-Kennzeichnung an

- stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen der zugelassenen Bauart (gemäß Modul B), der Konformitätsbescheinigung und anderen relevanten Informationen zur Verfügung der nationalen Behörden

- bringt mit Erlaubnis der notifizierten Stelle deren Kennnummer an

Notifizierte Stelle

- führt die erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen durch (Erprobung jedes einzelnen Produkts oder statistische Kontrollen)

- Im Falle einer Überprüfung mit statistischen Mitteln und bei Ablehnung eines Loses ergreift die notifizierte Stelle geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die notifizierte Stelle die statistische Kontrolle aussetzen und geeignete Maßnahmen treffen

Hinweis: Die akkreditierte interne Stelle berücksichtigt die technischen Unterlagen, prüft sie aber nicht, da dies bereits im Rahmen von Modul B geschehen ist

- stellt eine Konformitätsbescheinigung aus

- bringt ihre Kennnummer an oder delegiert die Anbringung ihrer Kennnummer an den Hersteller

- führt Buch über ihre Entscheidungen und andere relevante Informationen

- unterrichtet ihre notifizierenden Behörden und die anderen Stellen über die Untersuchungen, die sie durchgeführt hat

F1 (Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte)

- Entwurf + Fertigung

- Produktprüfung (Erprobung jedes einzelnen Produkts oder statistische Kontrollen), um die Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten)

- Verwendet wie F ohne Modul B (kein EU-Baumuster)

- erstellt die technischen Unterlagen

- gewährleistet die Konformität der hergestellten Produkte mit dem zugelassenen EU-Baumuster (gemäß Modul B) und den rechtlichen Anforderungen

- trifft im Falle einer Überprüfung mit statistischen Mitteln alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleisten und legt seine Produkte in homogenen Losen zur Überprüfung vor

- beantragt Produktkontrollen bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl

- bringt die CE-Kennzeichnung an

- stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen, der Konformitätsbescheinigung und anderen relevanten Informationen zur Verfügung der nationalen Behörden

- bringt mit Erlaubnis der notifizierten Stelle deren Kennnummer an

Notifizierte Stelle

- führt die erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen durch (Erprobung jedes einzelnen Produkts oder statistische Kontrollen)

- Im Falle einer Überprüfung mit statistischen Mitteln und bei Ablehnung eines Loses ergreift die notifizierte Stelle geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die notifizierte Stelle die statistische Kontrolle aussetzen und geeignete Maßnahmen treffen

- stellt eine Konformitätsbescheinigung aus

- bringt ihre Kennnummer an oder delegiert die Anbringung ihrer Kennnummer an den Hersteller

- führt Buch über ihre Entscheidungen und andere relevante Informationen

- unterrichtet ihre notifizierenden Behörden und die anderen Stellen über die Untersuchungen, die sie durchgeführt hat

G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung)

- Entwurf + Fertigung

- Überprüfung jedes einzelnen Produkts, um die Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten(kein EU-Baumuster)

- erstellt die technischen Unterlagen

- gewährleistet die Konformität der hergestellten Produkte mit den rechtlichen Anforderungen

- beantragt Produktkontrollen bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl

- bringt die CE-Kennzeichnung an

- bringt unter der Verantwortung der notifizierten Stelle deren Kennnummer an

- stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen, der Konformitätsbescheinigung und anderen relevanten Informationen zur Verfügung der nationalen Behörden

Notifizierte Stelle

- führt die erforderlichen Untersuchungen durch

- stellt eine Konformitätsbescheinigung aus

- führt Buch über ihre Entscheidungen und andere relevante Informationen

- unterrichtet ihre notifizierenden Behörden und die anderen Stellen über die Untersuchungen, die sie durchgeführt hat

H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung)

- Entwurf + Fertigung

- umfassende Qualitätssicherung

- kein EU-Baumuster

- erstellt die technischen Unterlagen

- betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der Produkte

Das Qualitätssicherungssystem muss folgende Elemente beinhalten und dokumentiert sein: Qualitätsziele, organisatorischer Aufbau, Fertigungstechniken, Qualitätskontrolle, Techniken zur Prüfung des Produktentwurfs, Prüfungen (durchgeführt vor, während und nach der Herstellung), Qualitätsberichte, Überwachungsmethoden

- erfüllt die mit dem Qualitätssicherungssystem verbundenen Verpflichtungen

- gewährleistet die Konformität der hergestellten Produkte mit den rechtlichen Anforderungen

- beantragt eine Bewertung des Qualitätssicherungssystems bei einer einzigen notifzierten Stelle seiner Wahl

- unterrichtet die notifizierte Stelle über alle Änderungen des Qualitätssicherungssystems

- stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen, der Zulassung des Qualitätssicherungssystems und anderen relevanten Informationen zur Verfügung der nationalen Behörden

- bringt die CE-Kennzeichnung an

- bringt unter der Verantwortung der notifizierten Stelle deren Kennnummer an

Notifizierte Stelle

- führt regelmäßig Audits durch, um das Qualitätssicherungssystem zu bewerten und zu beurteilen

Die Audits umfassen: Überprüfung der technischen Unterlagen, Kontrolle des Qualitätssicherungssystems, Inspektionen, Produktprüfungen

- übermittelt ihre Entscheidung über das Qualitätssicherungssystem an den Hersteller (die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten)

- führt Buch über ihre Entscheidungen und andere relevante Informationen

- unterrichtet ihre notifizierenden Behörden und die anderen Stellen über die von ihr durchgeführten Prüfungen von Qualitätssicherungssystemen

H1 (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung)

- Entwurf + Fertigung

- umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung, um die Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen zu gewährleisten

- keine EU-Baumusterprüfung, aber EU-Entwurfs- prüfbescheinigung

- wie Modul H mit Ausstellung einer EU-Entwurfsprüf- bescheinigung

- erstellt die technischen Unterlagen

- betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und Prüfung der Produkte

Das Qualitätssicherungssystem muss folgende Elemente beinhalten und dokumentiert sein: Qualitätsziele, organisatorischer Aufbau, Fertigungstechniken, Qualitätskontrolle, Techniken zur Prüfung des Produktentwurfs, Prüfungen (durchgeführt vor, während und nach der Herstellung), Qualitätsberichte, Überwachungsmethoden

- erfüllt die mit dem Qualitätssicherungssystem verbundenen Verpflichtungen

- gewährleistet die Konformität der hergestellten Produkte mit dem zugelassenen EU-Entwurfsmuster und den rechtlichen Anforderungen

- beantragt eine EU-Entwurfsprüfung bei derselben notifizierten Stelle, die das Qualitätssicherungssystem begutachten wird

- beantragt eine Bewertung seines Qualitätssicherungssystems bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl

- unterrichtet die notifizierte Stelle über alle Änderungen des Qualitätssicherungssystems

- stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus und hält sie zusammen mit den technischen Unterlagen, der EU-Entwurfsmusterprüf- bescheinigung, der Zulassung des Qualitätssicherungssystems und anderen relevanten Informationen zur Verfügung der nationalen Behörden

- bringt die CE-Kennzeichnung an

- bringt unter der Verantwortung der notifizierten Stelle deren Kennnummer an

Notifizierte Stelle

- untersucht den Produktentwurf

- stellt eine EG-Entwurfsprüf- bescheinigung aus

- führt regelmäßig Audits durch, um das Qualitätssicherungssystem zu bewerten und zu beurteilen

Die Audits umfassen: Überprüfung der technischen Unterlagen, Kontrolle des Qualitätssicherungssystems, Inspektionen, Produktprüfungen

- übermittelt ihre Entscheidung über das Qualitätssicherungssystem an den Hersteller (die Mitteilung muss das Fazit des Audits und die Begründung der Bewertungsentscheidung enthalten)

- führt Buch über ihre Entscheidungen und andere relevante Informationen

- unterrichtet ihre notifizierenden Behörden und die anderen Stellen über Prüfungen des Qualitätssicherungssystems und der EU-Entwürfe, die sie durchgeführt hat

*) Der Gesetzgeber kann die Wahl des Herstellers einschränken.

.

Beziehung zwischen ISO 9001 und Modulen, die ein Qualitätssicherungssystem verlangen Anhang V


Qualitätsanforderungen, die im Zusammenhang mit Modulen im Beschluss Nr. 768/2008/EG angeführt werden Modul D Modul D1 Modul E Modul E1 Modul H Modul H1
- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Produktqualität EN ISO 9001:2008, Kap. 5.1, Kap. 5.3, Kap. 5.4, Kap. 5.5, Kap. 5.6 (ohne Kap. 5.6.2.b - Kundenrück- meldungen) EN ISO 9001:2008, Kap. 5.1, Kap. 5.3, Kap. 5.4, Kap. 5.5, Kap. 5.6 (ohne Kap. 5.6.2.b - Kundenrück- meldungen) EN ISO 9001:2008, Kap. 5.1, Kap. 5.3, Kap. 5.4 (ohne Verweis auf Kap. 7.1), Kap. 5.5, Kap. 5.6 (ohne Kap. 5.6.2.b - Kundenrück- meldungen) EN ISO 9001:2008, Kap. 5.1, Kap. 5.3, Kap. 5.4 (ohne Verweis auf Kap. 7.1), Kap. 5.5, Kap. 5.6 (ohne Kap. 5.6.2.b- Kundenrück- meldungen) EN ISO 9001:2008, Kap. 5.1, Kap. 5.3, Kap. 5.4, Kap. 5.5, Kap. 5.6 (ohne Kap. 5.6.2.b - Kundenrück- meldungen) EN ISO 9001:2008, Kap. 5.1, Kap. 5.3, Kap. 5.4, Kap. 5.5, Kap. 5.6 (ohne Kap. 5.6.2.b - Kundenrück- meldungen)
- der technische Entwurf Nicht relevant - Modul D umfasst nicht die Entwurfsstufe Nicht relevant - bei Modul D1 werden Entwurfsfragen in den technischen Unterlagen abgedeckt Nicht relevant - Modul E umfasst nicht die Entwurfsstufe Nicht relevant - bei Modul E1 werden Entwurfsfragen in den technischen Unterlagen abgedeckt EN ISO 9001:2008, Kap.7.3.1, Kap. 7.3.2, Kap. 7.3.3 EN ISO 9001:2008, Kap.7.3.1, Kap. 7.3.2, Kap. 7.3.3
- Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungs- ergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden Nicht relevant - Modul D umfasst nicht die Entwurfsstufe Nicht relevant - bei Modul D1 werden Entwurfsfragen in den technischen Unterlagen abgedeckt Nicht relevant - Modul E umfasst nicht die Entwurfsstufe Nicht relevant - bei Modul E1 werden Entwurfsfragen in den technischen Unterlagen abgedeckt EN ISO 9001:2008, Kap. 7.3.4 - Kap. 7.3.7 EN ISO 9001:2008, Kap. 7.3.4 - Kap. 7.3.7
- entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungs- techniken, angewandte Verfahren und vorgesehene systematische Maßnahmen EN ISO 9001:2008, Kap. 7.5.1, Kap. 7.5.2, Kap. 7.5.3 EN ISO 9001:2008, Kap. 7.5.1, Kap. 7.5.2, Kap. 7.5.3 Nicht relevant - Modul E umfasst nicht den Fertigungsbereich Nicht relevant - Modul E1 umfasst nicht den Fertigungsbereich EN ISO 9001:2008, Kap. 7.5.1, Kap. 7.5.2, Kap. 7.5.3 EN ISO 9001:2008, Kap. 7.5.1, Kap. 7.5.2, Kap. 7.5.3
- durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen

- und Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungs- systems überwacht wird.

EN ISO 9001:2008, Kap. 7.6, Kap. 8.2.2, Kap. 8.2.3, Kap. 8.2.4 (nur erster Absatz), Kap. 8.3, Kap. 8.4 (ohne Kap. 8.4.a -Kunden- zufriedenheit), Kap. 8.5 EN ISO 9001:2008, Kap. 7.6, Kap. 8.2.2, Kap. 8.2.3, Kap. 8.2.4 (nur erster Absatz), Kap. 8.3, Kap. 8.4 (ohne Kap. 8.4.a -Kunden- zufriedenheit), Kap. 8.5 EN ISO 9001:2008, Kap. 7.6, Kap. 8.2.2, Kap. 8.2.3, Kap. 8.2.4 (nur erster Absatz), Kap. 8.3, Kap. 8.4 (ohne Kap. 8.4.a -Kunden- zufriedenheit), Kap. 8.5 EN ISO 9001:2008, Kap. 7.6, Kap. 8.2.2, Kap. 8.2.3, Kap. 8.2.4 (nur erster Absatz), Kap. 8.3, Kap. 8.4 (ohne Kap. 8.4.a -Kunden- zufriedenheit), Kap. 8.5 EN ISO 9001:2008, Kap. 7.6, Kap. 8.2.2, Kap. 8.2.3, Kap. 8.2.4 (nur erster Absatz), Kap. 8.3, Kap. 8.4 (ohne Kap. 8.4.a -Kunden- zufriedenheit), Kap. 8.5 EN ISO 9001:2008, Kap. 7.6, Kap. 8.2.2, Kap. 8.2.3, Kap. 8.2.4 (nur erster Absatz), Kap. 8.3, Kap. 8.4 (ohne Kap. 8.4.a -Kunden- zufriedenheit), Kap. 8.5
- Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüf- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. EN ISO 9001:2008, Kap. 4 EN ISO 9001:2008, Kap. 4 EN ISO 9001:2008, Kap. 4 EN ISO 9001:2008, Kap. 4 EN ISO 9001:2008, Kap. 4 EN ISO 9001:2008, Kap. 4

.

Verwendung harmonisierter Normen zur Begutachtung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen Anhang VI

Bitte beachten Sie, dass dieser Anhang nur eine Orientierungshilfe darstellt. Er gibt keine Verfahren zur Begutachtung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen vor.

1. Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen

Eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach einer Harmonisierungsrechtsvorschrift der Union für ein oder mehrere Konformitätsbewertungsmodule des Beschlusses Nr. 768/2008/EG notifiziert werden möchte, muss bewertet werden, um zu ermitteln, ob sie fachlich für die Ausführung der von den betreffenden Modulen verlangten Aufgaben kompetent ist.

Ebenso wichtig ist die kontinuierliche Überwachung der Kompetenz der notifizierten Stelle. Dies muss in regelmäßigen Abständen und entsprechend der von den Akkreditierungsorganisationen eingeführten Praxis erfolgen.

Aus dem Bewertungsprozess muss hervorgehen, ob die Konformitätsbewertungsstelle über ausreichend geschultes Fachpersonal mit Kenntnissen und Erfahrungen in der relevanten Technologie, geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen, Maßnahmen und Verfahren verfügt, um Integrität und Unparteilichkeit, das richtige Verstehen der Richtlinie usw. zu gewährleisten.

Eine Konformitätsbewertung umfasst Tätigkeiten wie Prüfungen (durchgeführt von Laboratorien), die Inspektion, die Zertifizierung usw. Inspektion und Produktzertifizierung können als sehr ähnlich angesehen werden, zum Teil überschneiden sich die Begriffsbestimmungen sogar. Beide gehen über einfache Prüfungen hinaus, denn sie beinhalten Aufgaben, die mit der Fähigkeit zur Beurteilung von Prüfergebnissen und Entscheidung über die Konformität verbunden sind. Sie verfolgen dasselbe Ziel (nämlich die Bewertung der Konformität eines Produkts), wenn auch auf geringfügig unterschiedliche Weise.

Eine Inspektion umfasst im Allgemeinen die direkte Feststellung der Übereinstimmung von Einzelprodukten oder in kleinen Serien gefertigten Produkten mit Spezifikationen. Die Produktzertifizierung umfasst vor allem die Feststellung der Konformität von in Großserien gefertigten Produkten.

In der Praxis kann eine Inspektion auch ein sachverständiges Urteil über die Grundlage allgemeiner Anforderungen beinhalten, während die Produktzertifizierung auf Normen oder anderen technischen Spezifikationen beruht.

Somit gelten unterschiedlichen Kriterien für Konformitätsbewertungsstellen, je nachdem, ob es sich bei diesen um Laboratorien, Inspektionsstellen oder Zertifizierungsstellen handelt.

2. Grundlegende Normen zur Festlegung der Kompetenzkriterien für Konformitätsbewertungsstellen

Die allgemeinen Kriterien, die notifizierte Stellen unabhängig vom jeweiligen Sektor erfüllen müssen, um positiv bewertet zu werden, sind in harmonisierten Normen festgelegt, die im Amtsblatt der EU gemäß dem Mandat M417 veröffentlicht werden.

In sektorbezogenen Rechtsvorschriften können gegebenenfalls zusätzliche konkrete Kriterien entsprechend den Kenntnissen über den Sektor, die eine Stelle besitzen muss, festgelegt sein.

EN ISO/IEC 17025, EN ISO/IEC 17020, EN ISO/IEC 17021 und EN ISO/IEC 17065 sind die grundlegenden Normen zur Bewertung der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen. EN ISO/IEC 17020 und EN ISO/IEC 17065 betreffen Kriterien für die Durchführung von Konformitätsbewertungen, während EN ISO/IEC 17025 den Prüfaspekt detaillierter regelt.

Zu diesen Tätigkeiten gehört die Bestimmung eines oder mehrere Produktmerkmale nach einer bestimmten (genormten, nicht genormten oder im Labor entwickelten) Methode. Die Konformität der Arbeitsweise der Laboratorien mit den rechtlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen wird von dieser Norm nicht abgedeckt.

Führt ein Laboratorium nicht eine oder mehrere Tätigkeiten aus, die unter diese internationale Norm fallen, beispielsweise Probenahmen und den Entwurf/die Entwicklung neuer Methoden, dann sind die Anforderungen dieser Klauseln nicht anwendbar.

Die Inspektion umfasst die Untersuchung eines Produktentwurfs, eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Verfahrens oder einer Anlage und die Feststellung, ob sie bestimmte Anforderungen oder nach dem Urteil eines Sachverständigen allgemeine Anforderungen erfüllen. Sie enthält außerdem Kriterien für die Unabhängigkeit. Nicht erfasst sind in dieser Norm Prüflaboratorien, Zertifizierungsstellen oder die Konformitätserklärung von Anbietern.

Die Produktzertifizierung bedeutet die Sicherheit, dass ein Produkt bestimmte Anforderungen erfüllt, wie sie beispielsweise Vorschriften, Normen oder andere technische Spezifikationen enthalten. Ein Produktzertifzierungssystem kann z.B. Folgendes einschließen: Baumusterprüfung oder -erprobung, Inspektion oder Erprobung sämtlicher Produkte, eines bestimmten Produkts oder eines Loses oder eine Entwurfsprüfung, was jeweils mit der Produktionsüberwachung oder der Bewertung und Überwachung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers gekoppelt werden kann. Nicht unter diese Norm fallen Prüflaboratorien, Inspektionsstellen oder Konformitätserklärungen. ISO/IEC 17065 bedeutet, dass das Vier-Augen-Prinzip Anwendung findet, d. h., der Prüfer und Entscheidungsträger ist nicht mit dem Bewerter identisch.

Stellen, die nach dieser Norm arbeiten, sind nicht verpflichtet, alle Arten der Zertifizierung von Managementsystemen anzubieten. Zur Zertifizierung eines Qualitätssicherungssystems gehören die Begutachtung, die Prüfung, ob ein System in einem bestimmten Tätigkeitsbereich mit der einschlägigen Norm übereinstimmt, sowie die Überwachung des Qualitätssicherungssystems des Herstellers.

3. Für die einzelnen Module geeignete und die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen betreffende Normen

In den nachfolgenden Abschnitten wird dargelegt, welche der Normen für die Aufgaben in den Modulen gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG am besten geeignet sind.

3.1 Module A1, A2, C1 und C2

Bei diesen Modulen muss die Stelle über das Fachwissen, die Erfahrung und die Fähigkeit zur Durchführung der Prüfungen verfügen. Auch wenn sich die Prüfeinrichtungen beim Hersteller befinden, muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen hinsichtlich Eignung, Funktionsweise und Wartung (z.B. Kalibrierungsprogramme) und Rückverfolgbarkeit der Messungen erfüllt werden. Hierfür sollte die notifizierte Stelle verantwortlich sein. Hat sich der Hersteller nicht an die einschlägigen harmonisierten Normen gehalten, so müssen gleichwertige Prüfungen durchgeführt oder, wenn dies nicht möglich ist, geeignete Methoden entwickelt werden. Auf jeden Fall muss die notifizierte Stelle die Prüfungen für gültig erklären.

Für A2 und C2 muss die Stelle zudem in der Lage sein, statistische Methoden, Stichprobenpläne und die funktionellen Besonderheiten einzubeziehen, die Teil der Produktprüfung sind und in den anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschrieben werden.

Diesbezüglich - und für all diese Module - geben EN ISO/IEC 17025, EN ISO/IEC 17020 oder EN ISO/IEC 17065 (je nachdem, ob es sich bei der betreffenden Stelle um ein Laboratorium, eine Inspektionsstelle oder eine Produktzertifizierungsstelle handelt) die Kriterien für Kompetenz und Berufsethos vor. Somit können ihre Anforderungen als am geeignetsten für die Bewertung von Stellen angesehen werden, die für die Durchführung der Aufgaben in diesem Modul notifiziert werden möchten.

Erfolgt die Bewertung jedoch auf der Grundlage der Norm EN ISO/IEC 17025, die nur Kriterien für Prüfungen/Kalibrierungen, nicht aber für die Evaluierung der Prüfergebnisse durch die notifizierte Stelle enthält, muss diese über die Fähigkeiten und Verfahren verfügen, um anhand der Prüfergebnisse beurteilen und entscheiden zu können, ob wesentliche oder sonstige rechtliche Anforderungen erfüllt sind und/oder harmonisierte Normen angewendet werden.

Kommen hingegen die Normen EN ISO/IEC 17020 oder EN ISO/IEC 17065 zur Anwendung, die keine Kriterien für Prüfungen/Kalibrierungen enthalten, müssen die Anforderungen an Prüftätigkeiten von EN ISO/IEC 17025 berücksichtigt werden. Auf jeden Fall muss die notifizierte Stelle die Fähigkeit besitzen, ein Produkt unabhängig davon zu bewerten, ob der Hersteller die einschlägigen harmonisierten Normen angewendet hat oder nicht.

3.2 Modul B

Die notifizierte Stelle muss feststellen, ob der Produktentwurf den maßgeblichen rechtlichen Anforderungen entspricht.

In diesem Zusammenhang muss die Einzelnorm EN ISO/IEC 17025 als ungeeignet für die Zwecke von Modul B eingestuft werden. Sie behandelt nämlich nur reine Prüffragen und nicht die wichtigen Funktionen von Modul B zur Evaluierung von Produktentwürfen, die aufgrund ihrer Komplexität (sie geht weit über die bloße Prüfung der technischen Unterlagen wie in den Modulen D1, E1 und F1 hinaus) von der notifizierten Stelle zusätzliche Kompetenzen verlangt (ähnlich wie die Module G und H1),

Die Anforderungen sowohl in EN ISO/IEC 17020 als auch in EN ISO/IEC 17065 können für die Bewertung von Stellen, die für die Durchführung der in Modul B vorgesehenen Aufgaben notifiziert werden möchten, als am besten geeignet angesehen werden, denn diese Normen enthalten die Kriterien für Kompetenz und Berufsethos zur Durchführung von Produktuntersuchungen und Konformitätsbewertungen. Da diese Normen jedoch keine Kriterien für Prüfungen/Kalibrierungen beinhalten, müssen für die erforderlichen Prüfungen immer auch die entsprechenden Anforderungen von EN ISO/IEC 17025 berücksichtigt werden.

3.3 Module D, D1, E, E1 und H

Die notifizierte Stelle bewertet und entscheidet, ob das Qualitätssicherungssystem des Herstellers gewährleistet, dass die Produkte der für sie geltenden Rechtsvorschrift entsprechen oder dessen Einhaltung sicherstellen (im Falle der Module D1, E1 und H) bzw. mit dem zugelassenen EU-Baumuster übereinstimmen (im Falle der Module D und E).

Somit können die Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17021 für die Bewertung von Stellen, die für die Durchführung der in diesem Modul vorgesehenen Aufgaben notifiziert werden möchten, als geeignet angesehen werden. Es sei darauf hingewiesen, dass das Qualitätssicherungssystem des Herstellers die Konformität der Endprodukte mit den Anforderungen der anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gewährleisten muss. Daher muss die notifizierte Stelle zu der Einschätzung fähig sein, ob der Hersteller in der Lage ist, die relevanten Produktanforderungen zu ermitteln und die notwendigen Inspektionen und Prüfungen durchzuführen.

EN ISO/IEC 17065 wird auch als geeignet für die Zwecke der Module D, D1, E und E1 angesehen, die bewerten, ob das Managementsystem des Herstellers sicherstellen kann, dass die Produkte mit den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen und der Bauart dauerhaft entsprechen. Bewertungen nach diesen Modulen sind stark auf die Produktionsprozesse und -kontrollen im Zusammenhang mit dem (den) betroffenen Produkt(en) ausgerichtet. Daher decken die Anforderungen gemäß EN ISO/IEC 17065 die produkt- und verfahrensbezogenen Aspekte sowie die Bewertung des Managementsystems ab (nach den Anforderungen von EN ISO/IEC 17065 muss die Bewertung des Managementsystems gemäß ISO/IEC 17021 erfolgen).

3.4 Module F und F1

Die notifizierte Stelle führt die erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen entweder durch Untersuchung und Prüfung jedes einzelnen Produkts oder durch Untersuchung und Prüfung der Produkte auf statistischer Grundlage durch. Beim Modul F1 muss die notifizierte Stelle zudem die technischen Unterlagen untersuchen.

Diesbezüglich, und für all diese Module, können die Normen EN ISO/IEC 17025, EN ISO/IEC 17020 oder EN ISO/IEC 17065 (je nachdem, ob es sich bei der betreffenden Stelle um ein Laboratorium, eine Inspektionsstelle oder eine Produktzertifizierungsstelle handelt) als am geeignetsten für die Bewertung von Stellen angesehen werden, die für diese Module notifiziert werden möchten, da sie die Kriterien für Kompetenz und Berufsethos zur Durchführung von Produktprüfungen enthalten.

Es sei darauf hingewiesen, dass EN ISO/IEC 17025 zwar nicht die Untersuchung von Produktentwürfen zum Gegenstand hat und Modul F1 auch die Entwurfsstufe umfasst, aber trotzdem (auch als Einzelnorm) für dieses Modul geeignet ist: Die Entwurfsprüfung bei F1 ist vergleichsweise einfach und erfolgt nur mittels einer Untersuchung der technischen Unterlagen und nicht durch Prüfung von Mustern oder kritischen Teilen des Entwurfs, wofür die notifizierte Stelle zusätzliche Kompetenzen wie bei den B-Modulen (oder den G-Modulen, siehe unten) besitzen müsste.

Erfolgt die Bewertung allerdings auf der Grundlage der Norm EN ISO/IEC 17025, die nur Kriterien für Prüfungen/Kalibrierungen, nicht aber für die Evaluierung der Prüfergebnisse durch die notifizierte Stelle enthält, muss diese über die Fähigkeiten und Verfahren verfügen, um anhand der Prüfergebnisse beurteilen und entscheiden zu können, ob wesentliche oder sonstige rechtliche Anforderungen erfüllt sind und/oder harmonisierte Normen angewendet werden.

Kommen hingegen die Normen EN ISO/IEC 17020 oder EN ISO/IEC 17065 zur Anwendung, die keine Kriterien für Prüfungen/Kalibrierungen enthalten, müssen die Anforderungen an Prüftätigkeiten von EN ISO/IEC 17025 berücksichtigt werden. Auf jeden Fall muss die notifizierte Stelle die Fähigkeit besitzen, ein Produkt unabhängig davon zu bewerten, ob der Hersteller die einschlägigen harmonisierten Normen angewendet hat oder nicht.

3.5 Modul G

Die notifizierte Stelle untersucht das komplette einzelne Produkt sowohl in der Entwurfs- als auch in der Fertigungsstufe.

In diesem Zusammenhang muss die Einzelnorm EN ISO/IEC 17025 als für die Zwecke von Modul G ungeeignet eingestuft werden. Sie behandelt nämlich nur reine Prüffragen und nicht die wichtigen Funktionen von Modul G zur Evaluierung von Produktentwürfen, die aufgrund ihrer Komplexität (sie geht weit über die bloße Prüfung der technischen Unterlagen wie in den Modulen D1, E1 und F1 hinaus) von der notifizierten Stelle zusätzliche Kompetenzen verlangt (ähnlich wie die Module B und H1).

Die Anforderungen sowohl in EN ISO/IEC 17020 als auch in EN ISO/IEC 17065 können für die Bewertung von Stellen, die für die Durchführung der in Modul G vorgesehenen Aufgaben notifiziert werden möchten, als am besten geeignet angesehen werden, denn diese Normen enthalten die Kriterien für Kompetenz und Berufsethos zur Durchführung von Produktuntersuchungen und Konformitätsbewertungen. Da diese Normen jedoch keine Kriterien für Prüfungen/Kalibrierungen beinhalten, müssen für die erforderlichen Prüfungen immer auch die entsprechenden Anforderungen von EN ISO/IEC 17025 berücksichtigt werden.

3.6 Modul H1

Die notifizierte Stelle prüft und entscheidet, ob das Qualitätssicherungssystem des Herstellers sicherstellt, dass die Produkte den für sie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Außerdem prüft sie die technischen Entwurfsspezifikationen des Herstellers, einschließlich der erforderlichen Eignungsnachweise und die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Prüfungen.

Somit können die Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17021 für die Bewertung von Stellen, die für die Durchführung der in diesem Modul vorgesehenen Aufgaben notifiziert werden möchten, als geeignet angesehen werden. Es sei darauf hingewiesen, dass das Qualitätssicherungssystem des Herstellers die Konformität der Endprodukte mit den Anforderungen der anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gewährleisten muss. Daher muss die notifizierte Stelle zu der Einschätzung fähig sein, ob der Hersteller in der Lage ist, die relevanten Produktanforderungen zu ermitteln und die notwendigen Inspektionen und Prüfungen durchzuführen.

Da die notifizierte Stelle auch den Produktentwurf prüft und zertifiziert, indem sie eine Entwurfsprüfbescheinigung ausstellt, können zusätzlich die Anforderungen sowohl in EN ISO/IEC 17020 als auch in EN ISO/IEC 17065 als geeignet für die Bewertung von Stellen angesehen werden, die für das Modul H1 notifiziert werden möchten, weil diese Normen die Kriterien für Kompetenz und Berufsethos für die Durchführung von Produktprüfungen und Konformitätsbewertungen beinhalten. Im Falle von ISO/IEC 17065 sind die Prüfelemente insofern abgedeckt, als die Norm vorschreibt, alle Prüfungen gemäß ISO/IEC 17025 durchzuführen. Da EN ISO/IEC 17020 jedoch keine Kriterien für Prüfungen/Kalibrierungen beinhaltet, müssen für die erforderlichen Prüfungen immer auch die entsprechenden Anforderungen von EN ISO/IEC 17025 berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass die Einzelnorm EN ISO/IEC 17025 als für die Zwecke von Modul H1 ungeeignet einzustufen ist. Sie behandelt nämlich nur reine Prüffragen und nicht die wichtigen Funktionen von Modul B zur Evaluierung von Produktentwürfen, die aufgrund ihrer Komplexität (sie geht weit über die bloße Prüfung der technischen Unterlagen wie in den Modulen D1, E1 und F1 hinaus) von der notifizierten Stelle zusätzliche Kompetenzen verlangt (ähnlich wie die Module B und G).

4. Zusammenfassung

In der nachstehenden Tabelle sind die wünschenswerten Herangehensweisen bei der Auswahl von Normen für die verschiedenen Module zusammengefasst dargestellt.

Modul Anwendbare europäische Norm(en)
A1, A2 EN ISO/IEC 17025 (plus Fähigkeit, über Konformität zu entscheiden),

oder

EN ISO/IEC 17020 (EN ISO/IEC 17025 muss bei notwendigen Prüfungen berücksichtigt werden),

oder

EN ISO/IEC 17065 (EN ISO/IEC 17025 muss bei notwendigen Prüfungen berücksichtigt werden),

B EN ISO/IEC 17020 (EN ISO/IEC 17025 muss bei notwendigen Prüfungen berücksichtigt werden),

oder

EN ISO/IEC 17065 (EN 17025 muss bei notwendigen Prüfungen berücksichtigt werden)

C1, C2 EN ISO/IEC 17025 (plus Fähigkeit, über Konformität zu entscheiden),

oder

EN ISO/IEC 17020 (EN ISO/IEC 17025 muss bei notwendigen Prüfungen berücksichtigt werden),

oder

EN ISO/IEC 17065 (EN ISO/IEC 17025 muss bei notwendigen Prüfungen berücksichtigt werden),

D, D1 EN ISO/IEC 17021 (plus produktbezogene Kenntnisse)

oder

EN ISO/IEC 17065

E, E1 EN ISO/IEC 17021(plus produktbezogene Kenntnisse)

oder

EN ISO/IEC 17065

F, F1 EN ISO/IEC 17025 (plus Fähigkeit, über Konformität zu entscheiden),

oder

EN ISO/IEC 17020 (EN 17025 muss bei notwendigen Prüfungen berücksichtigt werden)

oder

EN ISO/IEC 17065 (EN 17025 muss bei notwendigen Prüfungen berücksichtigt werden)

G EN ISO/IEC 17020 (EN 17025 muss bei notwendigen Prüfungen berücksichtigt werden)

oder

EN ISO/IEC 17065 (EN 17025 muss bei notwendigen Prüfungen berücksichtigt werden)

H EN ISO/IEC 17021 (plus produktbezogene Kenntnisse)
H1 EN ISO/IEC 17021 (plus produktbezogene Kenntnisse)

oder

EN ISO/IEC 17065

oder

EN ISO/IEC 17020, EN 17025 muss bei notwendigen Prüfungen berücksichtigt werden

.

Häufig gestellte Fragen zur CE-Kennzeichnung Anhang VII

Wofür steht das CE-Zeichen auf einem Produkt?

Der Hersteller bestätigt mit der Anbringung des Zeichens auf eigene Verantwortung, dass das Produkt alle dafür erforderlichen wesentlichen Anforderungen der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllt und die einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Bei Produkten, die das CE-Zeichen tragen, wird angenommen, dass sie den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen und somit am freien Warenverkehr auf dem europäischen Markt teilnehmen können.

Bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass ein Produkt in der EU hergestellt wurde?

Nein. Die CE-Kennzeichnung bestätigt lediglich, dass bei der Herstellung des Produkts alle wesentlichen Anforderungen erfüllt wurden. Sie ist keine Herkunftskennzeichnung, denn sie besagt nicht, dass das Produkt in der Europäischen Union hergestellt wurde. Ein Produkt, das das CE-Zeichen trägt, könnte also überall auf der Welt gefertigt worden sein.

Sind alle Produkte mit CE-Zeichen von Behörden geprüft und zugelassen?

Nein. Für die Bewertung der Konformität der Produkte mit den für sie geltenden rechtlichen Anforderungen ist allein der Hersteller verantwortlich. Er bringt die CE-Kennzeichnung an und stellt die EU-Konformitätserklärung aus. Nur Produkte, bei denen ein hohes Risiko für die Öffentlichkeit bestehen kann, z.B. Druckbehälter, Aufzüge und bestimmte Werkzeugmaschinen, benötigen eine Konformitätsbewertung durch eine dritte Seite, d. h. eine notifizierte Stelle.

Kann ich als Hersteller das CE-Zeichen selbst an meinen Produkten anbringen?

Ja, die CE-Kennzeichnung wird immer von Hersteller selbst oder dessen Bevollmächtigtem angebracht, nachdem die notwendige Konformitätsbewertung abgeschlossen ist. Sie darf also erst dann angebracht und das Produkt darf erst dann verkauft werden, wenn das in einer oder mehreren der anzuwendenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgesehene Konformitätsbewertungserfahren durchlaufen wurde. In diesen Vorschriften ist festgelegt, ob die Konformitätsbewertung vom Hersteller durchgeführt werden darf oder ob eine dritte Seite (die notifizierte Stelle) diese Aufgabe übernehmen muss.

Wo sollte das CE-Zeichen angebracht werden?

Das Zeichen muss entweder auf dem Produkt selbst oder auf dessen typenschild angebracht werden. Sollte dies aufgrund der Beschaffenheit des Produkts nicht möglich sein, ist das Zeichen auf der Verpackung und/oder den Begleitunterlagen anzubringen.

Was ist eine Konformitätserklärung des Herstellers?

Die EU-Konformitätserklärung ist ein Dokument des Herstellers. Er oder sein Bevollmächtigter innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bestätigen darin, dass das Produkt alle Anforderungen der für das betreffende Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erfüllt. Neben den Produktinformationen wie Marke und Seriennummer muss die Erklärung auch den Namen und die Anschrift des Herstellers enthalten. Das Dokument muss von einem Mitarbeiter des Herstellers oder seines Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Funktion dieses Mitarbeiters muss ebenfalls vermerkt sein.

Unabhängig davon, ob eine notifizierte Stelle an der Bewertung beteiligt war, muss der Hersteller die EU-Konformitätserklärung verfassen und unterzeichnen.

Ist die CE-Kennzeichnung obligatorisch und, wenn ja, für welche Produkte?

Ja, die CE-Kennzeichnung ist obligatorisch. Doch sie muss nur auf den Produkten angebracht werden, die in den Anwendungsbereich von einer oder mehreren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, die eine CE-Kennzeichnung vorsehen, damit sie in der Union in Verkehr gebracht werden können. Dies betrifft beispielsweise Spielzeug, elektrische Produkte, Maschinen, persönliche Schutzausrüstungen und Aufzüge. Bei anderen Produkten besteht keine CE-Kennzeichnungspflicht.

Informationen zu den Produkten, die mit CE zu kennzeichnen sind, und den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind zu finden unter

http://ec.europa.eu/growth/single-market/ce-marking/index_en.htm

Was ist der Unterschied zwischen dem CE-Zeichen und anderen Kennzeichnungen, und können noch andere Kennzeichen auf dem Produkt angebracht werden, wenn es das CE-Zeichen trägt?

Nur das CE-Zeichen zeigt an, dass das Produkt den wesentlichen Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht. Das Produkt kann anderweitig gekennzeichnet sein, sofern diese Kennzeichen nicht dieselbe Bedeutung wie das CE-Zeichen haben, nicht mit ihm verwechselt werden können und die Lesbarkeit und Sichtbarkeit des CE-Zeichens nicht beeinträchtigen. So dürfen andere Kennzeichnungen nur dann verwendet werden, wenn sie zur Verbesserung des Verbraucherschutzes beitragen und nicht unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union fallen.

Wer überwacht die korrekte Verwendung des CE-Zeichens?

Um die Unparteilichkeit der Marktüberwachung zu garantieren, obliegt die Überwachung der CE-Kennzeichnung den Behörden in den EU-Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission.

Welche Strafen gelten für die Nachahmung des CE-Zeichens?

Die Verfahren, Maßnahmen und Sanktionen bei Nachahmung der CE-Kennzeichnung sind im nationalen Verwaltungs- und Strafrecht der Mitgliedstaaten festgelegt. Je nach Schwere des Verstoßes müssen die Wirtschaftsakteure mit einer Geldbuße und - in einigen Fällen - sogar mit einer Gefängnisstrafe rechnen. Sofern das Produkt die Sicherheit jedoch nicht unmittelbar gefährdet, ist der Hersteller nicht verpflichtet, es vom Markt zu nehmen, sondern erhält die Gelegenheit, es mit den geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.

Wie kann sich die Anbringung des CE-Zeichens für den Hersteller/Einführer/Händler auswirken?

Neben dem Hersteller, der die Verantwortung für die Produktkonformität und die Anbringung der CE-Kennzeichnung trägt, spielen auch die Einführer und Händler eine wichtige Rolle. Sie stellen sicher, dass nur solche Produkte in Verkehr gebracht werden, die den rechtlichen Vorgaben entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. Dadurch werden nicht nur die gesetzlichen Anforderungen an die Gewährleistung von Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz gestärkt, sondern auch der faire Wettbewerb gefördert, da für alle Beteiligten die gleichen Regeln gelten.

Werden Waren in Drittländern hergestellt und ist der Hersteller nicht im EWR vertreten, müssen die Einführer sicherstellen, dass die von ihnen auf den Markt gebrachten Produkte die geltenden Anforderungen erfüllen und keine Gefahr für die europäische Öffentlichkeit darstellen. Die Einführer müssen prüfen, ob der außerhalb der EU ansässige Hersteller die jeweils notwendigen Schritte unternommen hat und sämtliche Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können.

Die Einführer müssen daher über grundlegende Kenntnisse der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verfügen und sind verpflichtet, die nationalen Behörden bei Schwierigkeiten zu unterstützen. Die Einführer sollten über eine schriftliche Zusicherung des Herstellers verfügen, in der dieser erklärt, ihm Zugang zur notwendigen Dokumentation - wie z.B. der EU-Konformitätserklärung und der technischen Begleitunterlagen - zu gewähren und diese bei Bedarf auch den nationalen Behörden vorzulegen. Ferner sollten die Einführer sicherstellen, dass die Kontaktaufnahme mit dem Hersteller jederzeit möglich ist.

Weiter hinten in der Versorgungskette spielen die Händler eine entscheidende Rolle, wenn sicherzustellen ist, dass sich ausschließlich konforme Produkte auf dem Markt befinden. Sie sind verpflichtet, größte Sorgfalt beim Umgang mit dem Produkt walten zu lassen, damit dessen Konformität in keiner Weise beeinträchtigt wird. Die Händler müssen auch über ein Grundwissen bezüglich der gesetzlichen Anforderungen verfügen - einschließlich der Kenntnis darüber, für welche Produkte die CE-Kennzeichnung und die Begleitunterlagen vorgeschrieben sind - und sollten in der Lage sein zu erkennen, welche Produkte eindeutig nicht konform sind.

Die Händler müssen den nationalen Behörden gegenüber Sorgfalt im Umgang mit dem Produkt nachweisen sowie eine Erklärung des Herstellers oder Einführers vorlegen können, in der bestätigt wird, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden. Ferner ist der Händler dazu verpflichtet, die nationalen Behörden bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen zu unterstützen.

Sollte der Einführer oder Händler das Produkt unter seinem eigenen Namen in Verkehr bringen, übernimmt er alle Pflichten des Herstellers. In diesem Falle müssen ihm ausreichend Informationen über den Entwurf und die Fertigung des Produkts vorliegen, da er die rechtliche Verantwortung für das Anbringen der CE-Kennzeichnung übernimmt.

Wo finde ich weitere Informationen?

Informationen über das CE-Kennzeichen, die damit versehenen Produkte, die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften, die eine CE-Kennzeichnung vorsehen, und die zu befolgenden Schritte sind zu finden unter

http://ec.europa.eu/growth/single-market/ce-marking/index_en.htm

Wirtschaftsakteure können sich an das Enterprise Europe Network wenden:

http://een.ec.europa.eu/


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion