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Regelwerk


LNatSchG - Landesnaturschutzgesetz
Gesetz zum Schutz der Natur

- Schleswig-Holstein -

Vom 6. März 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 15.03.2007 S. 136, ber. S. 250; 14.08.2007 S. 426; 13.12.2007 S. 499 07;12.12.2008 S. 791; 25.04.2009 S.223; 09.03.2010 S. 356 10) Inkrafttreten
Gl.-Nr. 791-4


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Archiv 2003

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(zu §§ 1, 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind (Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege).

(2) Der Schutz der Natur und Landschaft auf privaten Flächen berücksichtigt den besonderen Wert privaten Eigentums und der sich daraus ergebender Verantwortung für die Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere nach Maßgabe folgender Grundsätze zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall zur Verwirklichung erforderlich, möglich und unter Abwägung aller sich aus den Zielen nach Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist:

  1. Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern, dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden.
  2. Die Naturgüter, sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter komme besondere Bedeutung zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.
  3. Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt worden ist, ist eine standortgerechte Vegetationsentwicklung zu ermöglichen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.
  4. Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen und natürliche Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen. Änderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltiger Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Ein Ausbau von Gewässern soll so naturnah wie möglich erfolgen.
  5. Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden.
  6. Beeinträchtigungen des Klimas sind zu vermeiden; hierbei kommt dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien besondere Bedeutung zu. Auf den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Wald und sonstige Gebiete mit günstiger klimatischer Wirkung sowie Luftaustauschbahnen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
  7. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
  8. Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt innerhalb der Arten.
  9. Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.
  10. Auch im besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen zu erhalten und zu entwickeln.
  11. Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für die Erholung insgesamt und auch im Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu renaturieren oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
  12. Bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben sind die natürlichen Landschaftsstrukturen zu berücksichtigen. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung und der Verbrauch von Landschaft so gering wie möglich gehalten werden.
  13. Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln. Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu vermeiden. Zum Zweck der Erholung sind nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen. Vor allem im siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung bereitzustellen. Zur Erholung im Sinne des Satzes 4 gehören auch natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
  14. Historische Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler, sind zu erhalten.
  15. Das allgemeine Verständnis für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist ein frühzeitiger Informationsaustausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit zu gewährleisten.

(4) Alle Maßnahmen und Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes unterstützen das Ziel, ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) zu schaffen, das mindestens 10 % der Landesfläche umfassen soll. Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Das Land stimmt sich hierzu mit den angrenzenden Ländern ab. Der Biotopverbund dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbundes sind:

  1. festgesetzte Nationalparke,
  2. im Rahmen des § 25 gesetzlich geschützte Biotope,
  3. Naturschutzgebiete, Gebiete im Sinne des § 27 und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
  4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,

wenn sie zur Erreichung des in Satz 4 genannten Zieles geeignet sind. Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeigneter Gebiete im Sinne des § 15 Abs. 1, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

§ 2 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz von Natur und Landschaft
(zu §§ 4 und 6 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Bildungs-, Erziehungs- und Informationsträger haben über die Bedeutung von Natur und Landschaft sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu informieren, das Verantwortungsbewusstsein für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft zu wecken und für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft zu werben.

§ 3 Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen, Vertragsnaturschutz
(zu §§ 6 und 8 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die Organe, Behörden und sonstigen Stellen der Träger öffentlicher Verwaltung haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, die Naturschutzbehörden zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Mitwirkung vorgeschrieben ist.

(2) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die zuständigen Naturschutzbehörden und die Träger der Landschaftsplanung gegenüber anderen Behörden und öffentlichen Stellen, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege deren Aufgabenbereiche berühren können.

(3) Die Naturschutzbehörden haben zu prüfen, ob bei Maßnahmen zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften der Zweck auch durch vertragliche Regelungen erreicht werden kann. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörden nach diesem Gesetz bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Grundflächen der öffentlichen Hand
(zu § 7 Bundesnaturschutzgesetz)

Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.

§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(zu § 5 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde setzt die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Mindestdichten von linearen und punktförmigen Elementen nach Beteiligung der Gemeinden und der Verbände aus Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 58 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine fest, gibt sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt und schreibt sie fort. Bei der Unterschreitung festgelegter Mindestdichten sind geeignete Maßnahmen, insbesondere die in Landschaftsplänen vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:

  1. Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden,
  2. vermeidbare Beeinträchtigungen von Biotopen sind zu unterlassen,
  3. die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren,
  4. die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau nach Maßgabe des Fachrechts zu stehen und schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden,
  5. auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen,
  6. die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden,
  7. eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 3 Nr. 2, 3 und 5 näher konkretisieren.

§ 6 Begriffsbestimmungen
(zu § 10 Bundesnaturschutzgesetz)

Die Begriffsbestimmungen des § 10 Abs. 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes finden Anwendung.

Abschnitt II
Landschaftsplanung

§ 7 Aufgaben, Inhalte und Verfahren der Landschaftsplanung
(zu §§ 13, 14 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen und zu begründen.

(2) Für die Inhalte der Landschaftsplanung gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Sie sind in den Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, zu berücksichtigen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für die einzelnen Ebenen der Landschaftsplanung das Nähere über die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Pläne, die Berücksichtigungs- und Begründungspflicht gemäß Absatz 2, das Verfahren, die Beteiligung und Mitwirkung, die Bekanntgabe der Pläne sowie die Notwendigkeit ihrer Fortschreibung zu regeln.

§ 8 Landschaftsprogramm
(zu § 15 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Biotopverbundes gemäß § 1 Abs. 4 sind im Landschaftsprogramm darzustellen. Dabei sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Darstellung und Inhalt des Landschaftsprogramms haben den Anforderungen des Landesraumordnungsplanes sowie der Regionalpläne zu entsprechen.

(2) Das Landschaftsprogramm wird von der obersten Naturschutzbehörde unter Beteiligung der betroffenen Träger öffentlicher Belange erarbeitet und fortgeschrieben; es wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

(3) Die raumbedeutsamen Inhalte nach Absatz 1 werden unter Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 542), in die Raumordnungspläne aufgenommen.

Weichen die übernommenen Inhalte von den Darstellungen im Landschaftsprogramm ab, sind die Gründe darzulegen.

§ 9 Landschaftspläne
(zu § 16 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen. des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in Landschaftsplänen flächendeckend darzustellen.

(2) Landschaftspläne werden unter Beachtung des Landschaftsprogramms von den Gemeinden für ihr Gebiet aufgestellt. Um Naturräumen gerecht zu werden und gemeindeübergreifende Planungen zu erleichtern, können mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Landschaftsplan aufstellen.

(3) Landschaftspläne bestehen aus einem Grundlagenteil und einem Planungsteil, der nach Abwägung von den aufstellenden Gemeinden zu beschließen ist. Die Landschaftspläne sind mit den Nachbargemeinden abzustimmen. Die Gemeinden beteiligen bei der Aufstellung der Landschaftspläne die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Naturschutzbehörden, die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 58 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine, die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit.

(4) Die geeigneten Inhalte werden nach Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 des Baugesetzbuches als Darstellungen oder Festsetzungen in die Bauleitpläne übernommen.

(5) Von der Erstellung eines Landschaftsplanes kann in Teilen von Gemeinden abgesehen werden, soweit die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.

(6) Landschaftspläne sind bekannt zu machen. Sie sind bei Bedarf fortzuschreiben.

Abschnitt III
Eingriffe in Natur und Landschaft, Ausgleich und Ersatz

§ 10 Eingriffe in Natur und Landschaft
(zu § 18 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffe) im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Nicht als Eingriffe anzusehen sind

  1. von den Naturschutzbehörden angeordnete oder geförderte Naturschutzmaßnahmen zur Herstellung, Pflege und Entwicklung von Flächen und Landschaftselementen,
  2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden,
  3. die Wiederaufnahme einer fand-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkungen,
  4. Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 38 des Landeswassergesetzes.

Die den in § 5 Abs. 3 dieses Gesetzes und den in § 5 Abs. 5 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), ergeben, entsprechende Tand-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung widerspricht in der Regel nicht den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

§ 11 Genehmigung von Eingriffen
(zu §§ 19, 20 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Eingriffe bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Verursacherin oder der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 für

  1. die Gewinnung von Kies, Sand, Ton, Steinen oder anderen selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze) oder
  2. andere Abgrabungen sowie Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen

ist nur erforderlich, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m2 ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m3 beträgt. Projekte im Sinne von § 30 Abs. 1 sind anzuzeigen. Eine Genehmigung ist auch nicht erforderlich für die Gewinnung von Bodenschätzen, die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), eines zugelassenen Betriebsplans bedarf, wenn die Zulassung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn und soweit

  1. Eingriffe vermeidbar sind,
  2. die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen, oder
  3. dem Eingriff andere öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften oder Erfordernisse der Raumordnung entgegenstehen.

Liegen keine Versagensgründe nach Satz 1 vor, ist der Eingriff zu genehmigen.

(4) Werden als Folge des Eingriffes Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 12 Ausgleich und Ersatz bei Eingriffen
(zu § 19 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die Verursacherin oder der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen im Rahmen des Eingriffs zu minimieren und innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ersatzmaßnahmen ist nicht erforderlich. Ausgleich und Ersatz kann auch durch die Aufwertung nicht fand- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen erbracht werden.

(2) Soweit erforderlich, kann die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsbescheid die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise vor der Durchführung des Eingriffs verlangen.

(3) Kann ein Eingriff nicht ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden, ist vor Beginn des Eingriffes ein Ersatz in Geld (Ersatzzahlung) zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten, die bei Durchführung der erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen angefallen wären. Ist dies nicht feststellbar, bemisst sich die Höhe der Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs. Die Ersatzzahlung ist an die für die Genehmigung des Eingriffs zuständige Behörde, in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 3 an die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Naturschutzbehörde, bei Eingriffen, die von Bundesbehörden zugelassen oder durchgeführt werden, an die oberste Naturschutzbehörde zu leisten. Die Mittel sind für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Sicherung des angestrebten Erfolges zweckgebunden zu verwenden. Die von den unteren Naturschutzbehörden vereinnahmten Mittel, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach Satz 5 verwendet worden sind, fallen an die oberste Naturschutzbehörde.

(4) Die im Rahmen dieser Bestimmungen festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur im Rahmen einer Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde beseitigt oder verändert werden.

(5) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schließen erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Erfolges ein. Die Genehmigungsbehörde kann Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen. Eine Sicherheitsleistung kann auch für eine spätere Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes von Natur und Landschaft (erforderliche Rückbaumaßnahmen) verlangt werden.

(6) Wer ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung oder Förderung Maßnahmen durchführt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 10 Abs. 1 ausgehen, kann vor ihrer Durchführung insoweit von der zuständigen Behörde eine Anrechnung als Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen verlangen (Öko-Konto). Abweichend von Satz 1 kann eine bereits durchgeführte Maßnahme, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht älter als zwei Jahre ist, von der nach Satz 1 zuständigen Behörde als Ersatzmaßnahme angerechnet werden, wenn eine ausreichende Dokumentation über den Ausgangszustand der aufgewerteten Fläche vorliegt und der Antrag auf Anrechnung als Ersatzmaßnahme bis zum 31. Mai 2008 bei der zuständigen Behörde gestellt wird. Der Anspruch auf Anrechnung ist handelbar. Maßnahmen der Gemeinden nach § 135a Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches oder eines Vorhabenträgers aufgrund eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 oder § 12 des Baugesetzbuches bleiben unberührt.

(7) Die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmten Flächen sowie Flächen nach Absatz 6 werden von der unteren Naturschutzbehörde in ein Verzeichnis eingetragen (Ausgleichsflächenkataster). Die Behörden teilen der unteren Naturschutzbehörde die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit. Dies gilt nicht für Flächen,

  1. die kleiner als 1.000 m2 sind,
  2. auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder
  3. die im Gebiet desselben Bebauungsplans festgesetzt sind.

Die untere Naturschutzbehörde stellt Auszüge aus dem Ausgleichsflächenkataster zur Verfügung.

(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, allgemein durch Standards festzulegen,
  2. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung zu bestimmen und
  3. das Nähere zu Inhalt, Verfahren und Anrechnung als Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen (Öko-Konto) sowie zur Einrichtung des Ausgleichsflächenkatasters zu regeln.

§ 13 Genehmigungsverfahren

(1) Die Genehmigung ist von der Verursacherin oder vom Verursacher zu beantragen. Verursacher ist der Träger der Maßnahme, im Übrigen ist Verursacherin oder Verursacher die Person, die in die Natur und Landschaft eingreift oder eingreifen lässt. Bedarf ein Vorhaben, dessen Durchführung einen Eingriff bedingt, nach anderen Rechtsvorschriften einer, Planfeststellung, einer Genehmigung, die die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ersetzt, einer Baugenehmigung oder einer Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Satz 3, § 56 oder § 68 Abs. 2 des Landeswassergesetzes, entscheidet die dafür zuständige Behörde über den Ausgleich, den Ersatz oder die Ersatzzahlung im Einvernehmen, im Übrigen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Satz 3 gilt entsprechend für die Genehmigung von Sportboothäfen nach § 139 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswassergesetzes. § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Der Antrag auf Genehmigung eines Eingriffs muss neben den Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) alle Angaben enthalten, die zur Beurteilung des Eingriffs einschließlich der nach § 12 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind. Soll auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans in die Natur und Landschaft eingegriffen werden, hat die Verursacherin oder der Verursacher in Text und Karte im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs erforderlich sind. Bei anderen Eingriffen kann die Genehmigungsbehörde einen landschaftspflegerischen Begleitplan verlangen, soweit es wegen des Umfangs oder der Schwere des Eingriffs erforderlich ist. Wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von vier Wochen weitere Unterlagen nachfordert, gilt der Antrag als vollständig. Mit einem Antrag auf Genehmigung für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, für Abgrabungen oder Aufschüttungen erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen oder Anzeigen als gestellt; die Frist des § 9 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676, ber. 1997, S. 360), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), beginnt mit dem Eingang der Anfrage bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu laufen. Die Naturschutzbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für Planfeststellungsverfahren und für Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618).

(3) Die Genehmigung der beantragten Eingriffe einschließlich der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gilt als erteilt, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat. Dies gilt nicht in Verfahren, die auf Grund ihres Umfanges, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen; die zuständige Naturschutzbehörde teilt dies vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Erteilung des Einvernehmens in Verfahren nach Absatz 1 Satz 3.

(4) Die Genehmigung für Vorhaben nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den dort genannten Anforderungen entspricht.

(5) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung begonnen oder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag auch wiederholt jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden; sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf eingegangen ist.

(7) Auf Antrag kann die zuständige Naturschutzbehörde durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen entscheiden, sofern die Auswirkungen des geplanten Eingriffes ausreichend beurteilt werden können. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 14 Ungenehmigte Eingriffe

(1) Bei ungenehmigten Eingriffen ergreift die zuständige Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen. Sie kann insbesondere die Einstellung anordnen und jede daraus gezogene Nutzung untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Versiegeln, Sperren oder Verschließen, sicherstellen.

(2) Ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Soweit dies nicht möglich ist, ist eine Ersatzzahlung entsprechend § 12 Abs. 3 zu entrichten. Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Maßnahmen auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers oder der Eigentümerin oder des Eigentümers auch von einem Dritten vornehmen lassen. Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 können nur innerhalb eines halben Jahres, nachdem die zuständige Naturschutzbehörde Kenntnis von dem Eingriff erlangt hat, erfolgen.

Abschnitt IV
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Unterabschnitt 1
Schutzgebiete

§ 15 Allgemeine Vorschriften für Unterschutzstellungen
(zu § 22 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Teile von Natur und Landschaft können nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts zum

  1. Naturschutzgebiet, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, oder
  2. zum Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil

erklärt werden.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bestimmt

  1. den Schutzgegenstand,
  2. den Schutzzweck,
  3. die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote,
  4. soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen oder die erforderlichen Ermächtigungen hierzu.

(3) Gebiete nach Absatz 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die Umgebung einbezogen werden, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks notwendig ist. Die Erklärung zu einem Naturschutzgebiet kann auch mit der Erklärung zu einem Landschaftsschutzgebiet verbunden werden, vor allem zur Sicherung des Entwicklungsbereichs für ein Naturschutzgebiet.

(4) Die zuständige Naturschutzbehörde trägt die nach Absatz 1 geschützten Gebiete in ein Naturschutzbuch ein.

(5) Nach Absatz 1 geschützte sowie gemäß § 22 einstweilig sichergestellte Teile von Natur und Landschaft sind kenntlich zu machen. Die Art der Kennzeichnung bestimmt die zuständige Naturschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift und gibt sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die Kennzeichnung und die Begriffsbezeichnung dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.

(6) Unterliegen unter Schutz gestellte Teile von Natur und Landschaft auch einem Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz, darf die zuständige Naturschutzbehörde Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Denkmalschutzbehörde durchführen oder zulassen.

§ 16 Naturschutzgebiete
(zu § 23 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

erforderlich ist, zu Naturschutzgebieten erklären.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. Naturschutzgebiete dürfen ohne besondere Zulassung nur auf Wegen oder dafür ausgewiesenen Flächen betreten werden. Soweit der Schutzzweck es erfordert, können in der Verordnung

  1. bestimmte Einwirkungen, die von einem Naturschutzgebiet unmittelbar benachbarten Flächen ausgehen, verboten werden,
  2. der Gemeingebrauch an Gewässern oder am Meeresstrand sowie die Befugnis zum Betreten von Wald eingeschränkt werden.

Sonstige Nutzungen sind zulässig, wenn und soweit sie den Vorrang des Schutzzweckes wahren.

§ 17 Biosphärenreservate
(zu § 25 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann rechtsverbindlich Gebiete, die

  1. von der UNESCO anerkannt worden sind,
  2. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
  3. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets zum Nationalpark oder Naturschutzgebiet, im Übrigen überwiegend zum Landschaftsschutzgebiet erklärt sind oder die Voraussetzungen hierfür erfüllen,
  4. in Teilen der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen,
  5. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftweisen und
  6. beispielhaft der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und Forschung dienen,

zu Biosphärenreservaten erklären.

(2) Biosphärenreservate sind entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeit in Kern, Pflege- und Entwicklungszonen zu unterteilen.

(3) § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 bleiben unberührt. Die oberste Naturschutzbehörde kann auch durch Verordnung die zur Verwirklichung der Schutzziele erforderlichen Bestimmungen erlassen.

§ 18 Landschaftsschutzgebiete
(zu § 26 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Verordnung Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung erforderlich ist,

zu Landschaftsschutzgebieten erklären.

(2) Alle Handlungen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, sind unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe der nach Absatz 1 zu erlassenden Verordnung verboten.

(3) In den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 2 erlässt die oberste Naturschutzbehörde die Verordnung.

§ 19 Naturparke, Naturerlebnisräume
(zu § 27 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Allgemeinverfügung großräumige Gebiete, die

  1. zu einem wesentlichen Teil Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete oder Naturdenkmale enthalten,
  2. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen,

zu Naturparken erklären.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bestimmt den Träger des Naturparks, den Umfang seiner Aufgaben sowie die Schutz- und Entwicklungsziele. § 15 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht anwendbar.

(3) Naturerlebnisräume sollen den Besucherinnen und Besuchern ermöglichen, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde oder mit ihrer Zustimmung auch die unteren Naturschutzbehörden können auf Antrag eines Trägers begrenzte Landschaftsteile, die sich wegen

  1. der vorhandenen oder entwicklungsfähigen natürlichen Strukturen und
  2. der Nähe zu Naturschutzgebieten oder sonst bedeutsamen Flächen für den Naturschutz oder
  3. der Nähe zu Gemeinde- oder Informationszentren

zu den in Absatz 3 genannten Zwecken eignen, als Naturerlebnisräume anerkennen. Als Träger kommen vor allem Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht.

§ 20 Naturdenkmale
(zu § 28 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Verordnung Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis fünf Hektar, deren besonderer Schutz

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist,

durch Verordnung zu Naturdenkmalen erklären. Soweit es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, kann seine Umgebung mit einbezogen werden.

(2) Als Einzelschöpfungen der Natur im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Kolke, Quellen, Findlinge sowie alte oder seltene Bäume anzusehen. Als Naturdenkmale können auch Fundstellen der erdgeschichtlichen Pflanzen- und Tierwelt ausgewiesen werden.

(3) Die Beseitigung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen oder führen können, sind nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 1 verboten. In der Verordnung kann auch die erhebliche Beeinträchtigung oder nachhaltige Störung der im Bereich des Naturdenkmals wild lebenden Pflanzen und Tiere verboten werden.

§ 21 Geschützte Landschaftsbestandteile
(zu § 29 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten

erforderlich ist, können zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt werden.

Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe der Erklärung nach Absatz 1 verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und die Verkehrssicherheit nicht auf andere Weise erfolgreich erhöht werden konnte. Ausgleich und Ersatz ist nach Maßgabe des § 12 zu leisten.

(3) Die Verordnung oder Einzelanordnung nach Absatz 1 erlässt die untere Naturschutzbehörde. Solange und soweit diese keine Gebietsfestsetzung vornimmt, kann die Gemeinde die entsprechenden Anordnungen treffen. In verbindlich überplanten Gebieten (§ 30 des Baugesetzbuchs) sowie in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (§ 34 des Baugesetzbuchs) legt die Gemeinde das Gebiet durch Satzung fest. Die Festlegung kann als Festsetzung in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches aufgenommen werden. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches gelten entsprechend.

§ 22 Einstweilige Sicherstellung
(zu § 22 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Flächen oder Objekte, deren Unterschutzstellung nach den §§ 16 bis 18, 20 und 21 eingeleitet worden ist, dürfen von der Bekanntmachung der Auslegung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 an bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens für drei Jahre, nur verändert werden, soweit dies den Schutzzweck der beabsichtigten Schutzerklärung nicht gefährdet. Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt.

(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann für die Dauer von längstens drei Jahren durch Verordnung, bei betroffenen Einzelgrundstücken auch durch Verwaltungsakt, die nach dem Schutzzweck zulässigen Verbote vorläufig anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst der Zweck der beabsichtigten Unterschutzstellung gefährdet würde. Eine Verlängerung der Verbotsanordnung nach Satz 1 um bis zu ein Jahr ist zulässig. Ist während der Geltungsdauer nach Satz 1 und 2 das Verfahren zur Unterschutzstellung durch Bekanntmachung der Auslegung nach § 23 Abs. 2 Satz 2 eingeleitet worden, tritt die Verordnung erst mit dem Inkrafttreten der Unterschutzstellung außer Kraft.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Flächen und Objekte, die durch Satzungen von Gemeinden nach § 21 Abs. 3 geschützt werden sollen.

§ 23 Verfahren zum Erlass der Schutzverordnungen

(1) Vor dem Erlass einer Verordnung nach diesem Unterabschnitt sind die Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden kann, zu hören. Die zuständige Naturschutzbehörde räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein. Verspätet eingegangene Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange waren der zuständigen Naturschutzbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.

(2) Der Entwurf der Verordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern, in deren Gebiet sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Gebietskörperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf örtlich bekannt zu machen, dass jedermann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben kann.

(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden.

(4) Die zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen. Sie teilt das Ergebnis den Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich in einem gemeinsamen Termin oder schriftlich mit.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn

  1. eine Verordnung nach § 22 Abs. 2 erlassen werden soll,
  2. eine bestehende Verordnung geändert oder dem geltenden Recht angepasst werden soll oder nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 der Entwurf einer Verordnung geändert werden soll;
  3. es sich um ein Gebiet oder Objekt handelt, das zu Zwecken des Naturschutzes erworben oder bereitgestellt worden ist,
  4. ein Naturdenkmal oder ein geschützter Landschaftsbestandteil betroffen ist oder eine Verordnung nur auf Grundstücke weniger und bekannter (Eigentümerinnen oder Eigentümer oder auf nach §§ 25 und 26 geschützte Grundflächen erstreckt werden soll.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Gemeinden innerhalb einer angemessenen Frist anzuhören. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind sie anzuhören, wenn es sich um wesentliche räumliche oder sachliche Erweiterungen handelt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die Aufhebung von Verordnungen.

(7) Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Verordnung

  1. im einzelnen zu beschreiben oder
  2. grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die
    1. als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oder
    2. als Ausfertigungen bei den zu benennenden Naturschutzbehörden, den amtsfreien Gemeinden und Ämtern eingesehen werden können.

Die Karten nach Nummer 2 müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen. Bei Schutzgebieten, deren Abgrenzungen durch Wasserflächen im Gültigkeitsbereich der Seeschifffahrtsstraßenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, ber. 1999 S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2228), verlaufen, sind die dortigen Abgrenzungen durch Eintrag in eine amtliche Seekarte oder durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten oder durch Definition der Linien anhand von Bezügen zu Merkmalen der amtlichen Seekarten darzustellen.

(8) Die Gemeinden erlassen Satzungen nach § 21 in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 7.

(9) Unbeachtlich sind

  1. eine Verletzung der in Absatz 1 bis 8 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. Mängel der Abwägung und der Beschreibung des Schutzzwecks,

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres gegenüber der Naturschutzbehörde oder Gemeinde geltend gemacht worden sind, die die Rechtsvorschrift erlassen hat. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Naturschutzbehörde oder die Gemeinde bei Inkraftsetzung der Rechtsvorschrift auf die Frist nach Satz 1 durch Bekanntmachung hinweist. Die Rechtsvorschrift kann durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 24 Betreuung geschützter Gebiete

(1) Juristischen oder natürlichen Personen, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten, kann auf Antrag die fachliche Betreuung von geschützten Teilen von Natur und Landschaft übertragen werden. Über den Antrag entscheidet bei geschützten Landschaftsbestandteilen die Gemeinde, bei anderen geschützten Gebieten die zuständige Naturschutzbehörde.

(2) Die Übertragung ist zu befristen; sie kann widerrufen werden. Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten wird durch sie nicht begründet. Das Land beteiligt sich an den notwendigen Aufwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(3) Die ein Naturschutzgebiet betreuenden Personen sind vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzverordnung und vor Genehmigungen der Naturschutzbehörde auf Grund der Schutzverordnung, welche das Naturschutzgebiet oder Gegenstände dieses Gebietes erheblich beeinträchtigen können, zu hören.

(4) In Naturparken übernimmt die Betreuung der in der Erklärung bestimmte Träger.

(5) Die Betreuung beinhaltet,

  1. die Entwicklung des Schutzgegenstandes und der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Ökosysteme zu beobachten und schriftlich festzuhalten,
  2. Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der getroffenen Regelungen und Maßnahmen durch die Naturschutzbehörde zu unterbreiten,
  3. Maßnahmen des Naturschutzes nach Genehmigung durch die Naturschutzbehörde auszuführen,
  4. die Öffentlichkeit über das Schutzgebiet zu informieren und
  5. jährlich einen Betreuungsbericht zu erstellen.

Unterabschnitt 2
Geschützte Biotope, Schutzstreifen an Gewässern

§ 25 Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die folgenden Biotope sind unter besonderen Schutz gestellt:

  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer mit Ausnahme von Kleingewässern einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  3. Binnendünen, Heiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf-, Schlucht- und Auwälder,
  5. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke der Ostsee sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillbereiche im Meeres- und Küstenbereich,
  6. Staudenfluren stehender Binnengewässer und der Waldränder,
  7. natürliche und naturnahe Kleingewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation,
  8. Alleen,
  9. artenreiche Steilhänge und Bachschluchten.

Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der geschützten Biotope führen können, sind verboten.

Satz 2 gilt nicht für

  1. Biotope, die während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind; ausgenommen sind Biotope, die in diesem Rahmen auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung zu entwickeln waren,
  2. die notwendigen Maßnahmen zur Unterhaltung der Deiche, Dämme, Sperrwerke und des Deichzubehörs sowie der notwendigen Unterhaltung der Häfen, Gewässer und die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der öffentlich gewidmeten Straßen, Wege und Plätze,
  3. notwendige Vorlandarbeiten (Grüpp- und Lahnungsarbeiten) und die Beweidung von Deichvorländereien, soweit diese Gebiete nicht im Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" liegen.

(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 Ausnahmen zulassen, wenn ein Ausgleich nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 2 geleistet wird. § 30 bleibt unberührt.

(3) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Knicks führen können, sind verboten. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde erlässt eine Verordnung, die die geschützten Biotoptypen nach Absatz 1 und 3 anhand der Standortverhältnisse oder der Vegetation definiert und Mindestgrößen festlegt. Die Verordnung kann die zulässigen Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regeln.

(5) Die zuständige Naturschutzbehörde führt eine flächendeckende Kartierung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Biotope durch und aktualisiert sie bei Bedarf. Die flächenscharf erfassten geschützten Biotope werden den Eigentümerinnen und Eigentümern mitgeteilt. Bei unverhältnismäßigem Aufwand kann die Mitteilung durch örtliche Bekanntmachung erfolgen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 3 genannten Biotope, wenn diese Daten über andere öffentlich-rechtliche Vorschriften den Landesbehörden bereits vorliegen und bei der zuständigen Naturschutzbehörde zur flächendeckenden Kartierung zusammengeführt werden können.

(6) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung besondere Vorschriften für die Bekämpfung und Verhütung von Bränden zum Schutz der Moore und Heiden zu erlassen. § 23 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend.

§ 26 Schutzstreifen an Gewässern

(1) An Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen mit einer Größe von einem Hektar und mehr dürfen bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m landwärts von der Uferlinie nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. An den Küsten ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von bis zu 100 m landwärts von der Küstenlinie einzuhalten. Bei Steilufern bemessen sich die Abstände landwärts von der oberen Böschungskante des Steilufers.

(2) Absatz 1 gilt nicht

  1. für öffentliche Häfen,
  2. für bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke des Küsten- und Hochwasserschutzes errichtet oder wesentlich geändert werden,
  3. für die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten land-, forst-, fischereiwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist,
  4. für nach § 45 zugelassene Stege und für Sportboothäfen.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 können zugelassen werden

  1. für bauliche Anlagen, die
    1. dem Rettungswesen, der Landesverteidigung, dem fließenden öffentlichen Verkehr, der Schifffahrt, der Trinkwasserversorgung, der Abwasseraufbereitung und -entsorgung oder Wirtschaftsbetrieben, die auf einen Standort dieser Art angewiesen sind, dienen oder
    2. allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägen oder von städtebaulicher Bedeutung sind,
  2. für notwendige bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Badebetrieb, dem Wassersport oder der berufsmäßigen Fischerei dienen sowie für räumlich damit verbundene Dienstwohnungen, wenn ständige Aufsicht oder Wartung erforderlich ist,
  3. für kleine bauliche Anlagen, die dem Naturschutz oder der Versorgung von Badegästen und Wassersportlern dienen, sowie für einzelne Bootsschuppen und
  4. für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Durchführung von Bebauungsplänen und Vorhaben innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile.

(4) Bei nach den Absätzen 2 und 3 zugelassenen Vorhaben gelten die Vorschriften des Abschnittes III entsprechend.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Regelungen der Absätze 1 bis 4 durch Verordnung auf Gewässer zweiter Ordnung auszudehnen, soweit die Ziele dieses Gesetzes und das Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Gewässer dies erfordern.

Unterabschnitt 3
Natura 2000

§ 27 Auswahl und Benennung der Gebiete
(zu § 33 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wählt die Gebiete, die der Kommission von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, zuletzt ber. ABl. EG Nr. L 031 vom 6. Februar 1998 S. 63) zu benennen sind, nach den in dieser Bestimmung genannten Maßgaben unter Beteiligung der Betroffenen einschließlich der Behörden und öffentlichen Planungsträger sowie der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 58 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine aus. Die Beteiligung erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde schätzt die Kosten, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG entstehen. Sie leitet die Gebietsauswahl und gleichzeitig die Kostenschätzung auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der Landesregierung an das für den Naturschutz zuständige Bundesministerium weiter und gibt die Gebietsauswahl sowie die Erhaltungsziele einschließlich einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 250.000 unverzüglich im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt. Die zuständige Naturschutzbehörde führt die Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 25.000 und sichert sie archivmäßig. Verläuft die Abgrenzung durch Meeresflächen, ist sie durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten darzustellen.

(3) Für die Auswahl und die Benennung der besonderen Schutzgebiete nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1, ber. ABl. EG Nr. L 059 S. 61) gilt das Verfahren nach Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 mit Ausnahme der Kostenschätzung entsprechend.

§ 28 Schutzgebietsausweisung, vorläufiger Schutz
(zu § 33 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG und die Europäischen Vogelschutzgebiete sind entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne der §§ 16 bis 18, 20 oder 21 zu erklären.

(2) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Bei Schutzgebieten, deren Abgrenzungen durch Wasserflächen im Gültigkeitsbereich der Seeschifffahrtsstraßenordnung verlaufen, sind die dortigen Abgrenzungen durch Eintrag in eine amtliche Seekarte oder durch Definition der Linien anhand geographischer Koordinaten oder durch Definition der Linien anhand von Bezügen zu Merkmalen der amtlichen Seekarten darzustellen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weitergehende Schutzbestimmungen bleiben unberührt.

(3) Die Schutzerklärung kann unterbleiben, soweit durch vertragliche Vereinbarungen, nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften oder durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. Sie kann auch unterbleiben, wenn nach § 29 ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, es sei denn, es sind zur Wahrung sonstiger Interessen des Gemeinwohls, auch solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, besondere Bestimmungen erforderlich.

(4) In einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung sind bis zur Unterschutzstellung nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. In einem Konzertierungsgebiet nach Artikel 5 der Richtlinie 92/43/EWG sind die in Satz 1 genannten Handlungen unzulässig, sofern sie zu erheblichen Beeinträchtigungen der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können. Die zuständige Naturschutzbehörde kann unter entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 4 Befreiungen erteilen.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für der Europäischen Kommission gemeldete und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein nach § 27 bekanntgemachte, aber noch nicht in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43 EWG eingetragene Gebiete.

§ 29 Gesetzlicher Schutz von Natura 2000-Gebieten
(zu § 33 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Gebiete werden zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärt und durch dieses Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 2 unter Schutz gestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes. Die zuständige Naturschutzbehörde setzt die Abgrenzungskarten nach § 27 Abs. 2 Satz 3, soweit erforderlich, in Karten im Maßstab 1 : 5.000 um und verwahrt diese archivmäßig.

(2) In einem nach Absatz 1 unter Schutz gestellten Europäischen Vogelschutzgebiet sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, verboten. Insbesondere ist es in den Europäischen Vogelschutzgebieten, die in der Anlage in Spalte 4 gekennzeichnet sind, verboten, Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln und die Binnenentwässerung von Dauergrünland insbesondere durch Dränung zu verstärken. Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Satzes 2 zulassen, wenn dies mit den Erhaltungszielen des Gebietes vereinbar ist. Kann die Maßnahme zu einer Beeinträchtigung des Erhaltungsziels führen, so kann eine Ausnahme nur erteilt werden, wenn die Umwandlung in Acker an anderer Stelle innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes durch die Neuschaffung von Dauergrünland oder die Verstärkung der Binnenentwässerung durch geeignete biotopgestaltende Maßnahmen innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes ausgeglichen wird. Unbeschadet Satz 2 und 3 gilt die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis in der Regel nicht als Verstoß gegen das Verbot des Satzes 1. Die Zulässigkeit von Projekten oder Plänen bestimmt sich ausschließlich nach § 30. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit ein sonstiger gleichwertiger Schutz nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 bis 3 besteht. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung

  1. die Anlage nach Absatz 1 um Gebiete ergänzen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die Auswahlpflicht nach § 33 Abs. ,1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erfüllen,
  2. die jeweilige Gebietsabgrenzung anpassen, insbesondere wenn und soweit dies wegen der tatsächlichen Entwicklung des betroffenen Gebietes erforderlich ist,
  3. Gebiete aus der Anlage nach Absatz 1 herausnehmen, wenn deren Auswahl als Europäische Vogelschutzgebiete nach Maßgabe der Richtlinie 79/409/EWG nicht mehr geboten ist.

(4) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Schleswig-Holstein, die als Entscheidung der Europäischen Kommission bis zum 31. Dezember 2009 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemacht werden, werden ab dem 1. Januar 2010 zu gesetzlich geschützten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung erklärt. Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 30 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen, grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
(zu § 34 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des Unterabschnitts 1 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.

(2) Die Projektträgerin oder der Projektträger muss in den nach den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen behördlichen Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren alle Angaben machen, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Projektes erforderlich sind.

(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Abweichend von Absatz 3 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

  1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(5) Werden von dem Projekt prioritäre Biotope oder prioritäre Arten betroffen, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die nach Absatz 7 zuständige Behörde zuvor über die jeweilige oberste Landesbehörde sowie das für Naturschutz zuständige Bundesministerium eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(6) Soll ein Projekt nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen dem Projektträger aufzuerlegen. Die Maßnahmen nach Satz 1 müssen dazu in der Regel zu dem Zeitpunkt wirksam sein, in dem die Beeinträchtigung des Gebiets durch das Projekt eintritt. Die nach Absatz 7 zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die jeweilige oberste Landesbehörde sowie das für Naturschutz zuständige Bundesministerium über die getroffenen Maßnahmen.

(7) Die Verträglichkeit des Projektes und die Ausnahmevoraussetzungen werden von der Behörde geprüft, die nach anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder Entgegennahme einer Anzeige zuständig ist. Sie trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der für die Eingriffsregelung zuständigen Naturschutzbehörde. Ist eine gesonderte Entscheidung der Naturschutzbehörde erforderlich, entscheidet diese über Verträglichkeit und Zulässigkeit.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auf Pläne im Sinne von § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(9) Wenn ein in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union geplantes Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein haben kann, ersucht die Behörde, die für ein gleichartiges Verfahren in Schleswig-Holstein zuständig wäre, die zuständige Behörde in dem anderen Land oder Mitgliedstaat um Unterlagen über das Vorhaben. § 15 des Landes-UVP-Gesetzes gilt entsprechend.

(10) Wenn ein Vorhaben in Schleswig-Holstein erhebliche Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, unterrichtet die zuständige Behörde frühzeitig die von dem anderen Land oder Mitgliedstaat benannte Behörde anhand von geeigneten Unterlagen. § 12 des Landes-UVP-Gesetzes gilt entsprechend.

§ 31 Gentechnisch veränderte Organismen
(zu § 34a Bundesnaturschutzgesetz)

Wer

  1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen oder
  2. die fand-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets,

soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, beabsichtigt, hat dies der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen. § 30 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Die zuständige Naturschutzbehörde bestätigt den Eingang der Anzeige schriftlich. Die beabsichtigte Maßnahme darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige begonnen werden, wenn die zuständige Naturschutzbehörde sie nicht zuvor entsprechend § 30 Abs. 3 für unzulässig erklärt hat.

§ 32 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(zu § 37 Bundesnaturschutzgesetz)

Für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuchs gilt § 30 nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne der Unterabschnitte 1 und 2 gilt § 30 nur dann, wenn die Schutzvorschriften einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Handelt es sich bei den Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die Vorschriften des Abschnittes III sowie die §§ 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt.

Unterabschnitt 4
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§ 33 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen

(1) Die zuständige Naturschutzbehörde legt die Maßnahmen fest, die zur Pflege und zur Entwicklung

  1. der gesetzlich geschützten Biotope,
  2. der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete,
  3. der geschützten Gebiete und Flächen, deren Schutzerklärungen keine Maßnahmen des Naturschutzes (§ 15 Abs. 2 Nr. 4) vorsehen,

erforderlich sind. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 muss die Planung und der Vollzug der Maßnahmen ökologische, wissenschaftliche und kulturelle Erfordernisse berücksichtigen, wobei den wirtschaftlichen und Freizeit bedingten Erfordernissen Rechnung zu tragen ist. Soweit erforderlich, stellt die zuständige Naturschutzbehörde dabei unter geeigneter Beteiligung der Betroffenen Maßnahmenpläne für die jeweiligen Gebiete auf.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden unterbreiten Vorschläge für Maßnahmen und setzen die festgelegten Maßnahmen um, soweit nicht die nach Absatz 1 zuständige Naturschutzbehörde im Einzelfall eine andere Regelung trifft.

Abschnitt V
Artenschutz

§ 34 Allgemeine Vorschriften für den Artenschutz 10
(zu §§ 39, 40, 41 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Für die Aufgaben des Artenschutzes gilt § 39 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2) Es ist verboten,

  1. wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entnehmen oder zu schädigen,
  3. Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
  4. Bodenvegetation abzubrennen oder auf nicht Tand- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen so zu behandeln, dass die Pflanzen- und Tierwelt nachhaltig beeinträchtigt wird.

(3) Zulässig bleibt, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Pflücken eines Handstraußes an Stellen, die betreten werden dürfen. Auch das Sammeln von nicht besonders geschützten Kräutern, Pilzen und Wildfrüchten zum eigenen Verbrauch ist an diesen Stellen zulässig. Das gewerbsmäßige Sammeln wild lebender Tiere und Pflanzen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde und des Einverständnisies der oder des Nutzungsberechtigten Für die Genehmigung gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

(4) Es ist verboten,

  1. Tiere oder
  2. Pflanzen gebietsfremder Arten

ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde in der freien Natur anzusiedeln oder auszusetzen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Keiner Genehmigung bedarf

  1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. das Einsetzen von Tieren
    1. nicht gebietsfremder Arten,
    2. gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
  3. zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes,
  4. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

(5) Soweit es aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, können die zuständigen Naturschutzbehörden anordnen, dass in der freien Natur ungenehmigt angesiedelte oder ausgesetzte Tiere und Pflanzen, die eine erhebliche Gefahr für den Bestand oder die Verbreitung wild lebender Tier- und Pflanzenarten im Inland oder im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darstellen, beseitigt werden. Die oberste Naturschutzbehörde kann das Nähere zum Verfahren, zu den betroffenen Arten und zu den erforderlichen Maßnahmen durch Verordnung regeln.

(6) Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist es verboten,

  1. in der Zeit vom 15. März bis 30. September Bäume, Knicks, Hecken, anderes Gebüsch sowie Röhrichtbestände und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise zu beseitigen,
  2. die Nistplätze von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen und Kranichen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Abholzungen oder andere Handlungen in einem Umkreis von 100 m zu gefährden.

Das Verbot in Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Maßnahmen der Forstwirtschaft im Rahmen der guten fachlichen Praxis und im Gartenbau sowie für behördlich veranlasste oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können. Das Verbot gilt auch nicht, wenn die Genehmigung für ein Bauvorhaben in die Verbotsfrist fällt und nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss. Von dem Verbot in Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen.

§ 35 Besondere Schutzvorschriften
(zu § 41 Bundesnaturschutzgesetz)

Die zuständigen Naturschutzbehörden können im Einzelfall

  1. besondere Schutz- und Pflegemaßnahmen anordnen sowie
  2. bestimmte Handlungen untersagen,

um besonders geschützten Pflanzen oder Tieren oder vielfältigen oder großen Pflanzen- und Tierbeständen Lebensstätten oder Lebensmöglichkeiten zu erhalten oder zu verschaffen.

Der Geltungsbereich von Anordnungen nach Satz 1 soll örtlich kenntlich gemacht werden.

§ 36 Rote Liste, Artenschutzprogramme
(zu § 40 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die zuständige Naturschutzbehörde erfasst die in Schleswig-Holstein bedeutsamen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten mit ihren wesentlichen Lebensgemeinschaften und Lebensräumen sowie deren Veränderungen und stellt den Gefährdungsgrad fest (Rote Liste der Arten und Ökosysteme).

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz und der Entwicklung der Bestände wild lebender Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen inner- und zwischenartlichen Vielfalt dienen, Artenschutzprogramme erarbeiten.

§ 37 Kennzeichnung wild lebender Tiere

(1) Wild lebende Tiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde und ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gekennzeichnet werden. Bei Tieren, die dem Fischereirecht unterliegen, erteilt die obere Fischereibehörde die Genehmigung.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde kann zum Schutz und zur Pflege bestimmter Arten wild lebender Tiere deren Kennzeichnung zu wissenschaftlichen Zwecken durch Verordnung regeln.

§ 38 Tiergehege und Zoos
(zu § 51 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind ortsfeste Anlagen, die zur Haltung von Tieren wild lebender Arten in Gefangenschaft bestimmt sind, ausgenommen Fischzuchtanlagen.

(2) Die Einrichtung, Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Tierschutzbehörde. Mit dem Antrag auf Genehmigung gelten alle anderen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassung als gestellt. § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Genehmigungspflichtig ist auch der Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers des Tiergeheges.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt Verfahren, Voraussetzungen und wesentliche Inhalte der Genehmigung von Zoos und sonstigen Tiergehegen sowie deren Überwachung und Ausnahmen von der Genehmigungspflicht durch Verordnung. Die Genehmigungsvoraussetzungen sind so festzusetzen, dass die Anforderungen der öffentlichen Sicherheit, des Tier- und Artenschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) erfüllt werden.

(4) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), geändert durch Artikel 4 Abs. 31 des Gesetzes vom 22. September 20C)5 (BGBl. I S. 2809), soweit Tiergehege betroffen sind.

(5) Die Haltung von Tieren wild lebender Arten, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Krokodilen und Giftschlangen, ist unzulässig. Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen zulassen.

Abschnitt VI
Erholung in Natur und Landschaft

§ 39 Betreten der freien Landschaft; Wander- und Reitwege
(zu § 56 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Jeder darf in der freien Landschaft auf eigene Gefahr Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten.

(2) Privatwege dürfen auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl genutzt werden. Reiterinnen und Reiter dürfen Privatwege nur benutzen, wenn diese trittfest oder als Reitwege gekennzeichnet sind. Die Befugnisse nach Absatz 1 und Satz 1 bestehen nicht für eingefriedigte Grundstücke, die mit Wohngebäuden bebaut sind oder auf denen Gartenbau oder Teichwirtschaft betrieben wird. Das Betreten von Naturschutzgebieten und anderen geschützten Flächen richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen und Anordnungen.

(3) Gemeinden und Kreise sollen geeignete und zusammenhängende Wander- und Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, die betreten werden dürfen oder auf denen das Reiten zulässig ist, einrichten oder auf ihre Einrichtung hinwirken, soweit ein Bedarf besteht und Belange des Naturschutzes nicht entgegenstehen. § 18 Abs. 3 und 4 des Landeswaldgesetzes gilt entsprechend; die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Kreise ist hierbei zu berücksichtigen.

(4) Wanderwege und Reitwege sind durch Kennzeichnung auszuweisen; die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Art der Kennzeichnung. Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben Markierungen zu dulden. Wanderwege sowie Lehrpfade dürfen nicht als Reitwege gekennzeichnet werden.

(5) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes über die Kennzeichnung von Reitwegen bleiben unberührt.

§ 40 Sperren von Wegen in der freien Landschaft
(zu § 56 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Wege, die gemäß § 39 benutzt werden dürfen, können mit Genehmigung der Gemeinde befristet gesperrt werden, soweit der Schutz der Erholungssuchenden oder des Naturschutzes oder schutzwürdige Interessen der Eigentümerinnen oder Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigten dies erfordern. Die Genehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn ein Weg nicht länger als einen Tag zur Abwendung einer vorübergehenden Gefahr für den Erholungsverkehr gesperrt werden muss. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Gemeinde eine befristete Sperrung anordnen.

(2) Gesperrte Wege und Flächen sind zu kennzeichnen; die Art der Kennzeichnung bestimmt die oberste Naturschutzbehörde.

§ 41 Gemeingebrauch am Meeresstrand

(1) Jeder darf den Meeresstrand auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten. Das Mitführen kleiner Boote für die Zeit des Strandbesuchs sowie das Aufstellen von Strandkörben durch Strandanlieger für den eigenen Bedarf während der Badesaison sind gestattet, soweit der allgemeine Badebetrieb nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das Reiten und das Mitführen von Hunden ist auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt. Das Verbot gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde sowie Behindertenbegleithunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.

§ 42 Schutz des Meeresstrandes, der Küstendünen und Strandwälle

(1) Es ist verboten,

  1. auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen zu fahren oder solche aufzustellen, ausgenommen Reinigungs- und Baufahrzeuge in öffentlichem Interesse, Rettungsfahrzeuge und Krankenfahrstühle,
  2. auf dem Meeresstrand zu zelten oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufzustellen, ausgenommen im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 2, oder
  3. in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege zu fahren, zu zelten, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufzustellen.

(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 zulassen. Sie kann Teile des Strandes aus den in § 40 Abs. 1 Satz 1 genannten Gründen ganz oder teilweise sperren sowie auf Strandabschnitten das Reiten einschränken oder untersagen.

(3) Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 43 Sondernutzung am Meeresstrand

(1) Die zuständige Naturschutzbehörde kann einer Gemeinde auf Antrag widerruflich das Recht einräumen, einen bestimmten Teil des Meeresstrandes für den Badebetrieb oder für andere Zwecke zu nutzen (Sondernutzung). Bei der Einräumung der Sondernutzung ist ein angemessenes Verhältnis zwischen abgabepflichtigem Strand einerseits und abgabefreiem Strand andererseits zu gewährleisten.

(2) Die Landesregierung bestimmt Inhalte und Beschränkungen der Sondernutzung sowie das Genehmigungsverfahren durch Verordnung.

§ 44 Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften

(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) dürfen nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden. Verkehrsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Gemeinde kann außerhalb von Zelt- und Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von insgesamt nicht mehr als fünf Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen beweglichen Unterkünften für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten genehmigen. Satz 3 gilt entsprechend für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für kurze Zeit außerhalb von geschlossenen Ortschaften aufgeschlagen werden sollen. Die nach Satz 3 und 4 zugelassenen Zelte und beweglichen Unterkünfte gelten nicht als bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung.

(2) Nichtmotorisierte Wanderer dürfen außer in Nationalparken und Naturschutzgebieten abseits von Zelt- und Campingplätzen für eine Nacht zelten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte nur für den persönlichen Gebrauch der Nutzungsberechtigten aufgestellt werden.

§ 45 Bootsliegeplätze

(1) Wer eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens benutzen will, benötigt die Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Sportboote sind, unabhängig von der Antriebsart, Wasserfahrzeuge jeder Art, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Die Genehmigung ersetzt alle anderen nach Naturschutzrecht erforderlichen Gestattungen. Sie ist zu erteilen, wenn

  1. naturschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und
  2. die Nutzung eines Hafens oder einer Gemeinschaftsanlage in zumutbarer Entfernung nicht möglich ist.

Satz 4 Nr. 2 gilt nicht für Anlagen der nach § 58 anerkannten Vereine oder ihrer Mitgliedsvereine, die für Zwecke des Naturschutzes genutzt werden. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Anlagen nach Absatz 1, die vor dem 19. November 1982 errichtet worden sind, gelten als genehmigt. Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Beseitigung von Anlagen im Sinne von Satz 1 anordnen, wenn diese die Natur oder Landschaft in besonderem Maße beeinträchtigen.

§ 46 Skipisten

Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Skipisten und zugehörigen Einrichtungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde. Bei der Genehmigung ist die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Vorschriften des Landes-UVP-Gesetzes durchzuführen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abschnitt VII
Finanzielle Leistungen im Naturschutz

§ 47 Finanzielle Förderung

Das Land fördert im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Naturschutzbildung einschließlich von Naturerlebnisräumen sowie Maßnahmen der Erholung in Natur und Landschaft.

§ 48 Entschädigung

(1) Eine angemessene Entschädigung in Geld ist zu leisten, wenn auf Grund dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf Grund einer auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsvorschrift oder Maßnahme

  1. eine bisher rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung nicht mehr fortgesetzt werden kann,
  2. eine beabsichtigte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und auf die die Eigentümerin oder der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird,
  3. Aufwendungen an Wert verlieren, die für die beabsichtigten, bisher rechtmäßigen Grundstücksnutzungen nach Nummer 1 oder 2 in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder
  4. die Lasten und Bewirtschaftungskosten bei einer Nutzung von Grundstücken nach Nummer 1 oder 2 auch in absehbarer Zukunft nicht durch Erträge und andere Vorteile ausgeglichen werden können

und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Die Entschädigung darf 100 % des Verkehrswertes des Grundstücks nicht übersteigen. Die Sätze 1 und 2 gelten, soweit die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann.

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Behörde die Rechtsvorschrift erlassen oder eine Maßnahme nach Absatz 1 getroffen hat. Soweit das Land zur Entschädigung verpflichtet ist, ist für die Leistung und Festsetzung der Entschädigung einschließlich der Ausübung der Rechte nach Satz 4 die obere Naturschutzbehörde zuständig. Über die Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Maßnahme zu entscheiden. Der Träger der öffentlichen Verwaltung kann von den durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümern die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt verlangen, dass die Nutzung, für die die Entschädigung gezahlt werden soll, auf dem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden kann.

(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks verlangen, soweit es ihr oder ihm wegen der entstandenen Nutzungsbeschränkungen wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums bei der Enteignungsbehörde des Landes stellen. Für das Verfahren findet das für die Enteignung von Grundeigentum geltende Enteignungsrecht des Landes Anwendung.

§ 49 Härteausgleich

Wird durch Maßnahmen des Naturschutzes oder der Landschaftspflege Berechtigten ein wirtschaftlicher Nachteil zugefügt, der für sie in ihren persönlichen Lebensumständen, insbesondere im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, eine besondere Härte bedeutet, ohne dass nach § 48 eine Entschädigung zu leisten ist, kann ihnen auf Antrag ein Härteausgleich in Geld gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung oder zum Ausgleich der besonderen Härte geboten erscheint. § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Abschnitt VIII
Zuständigkeiten, Organisation, Vereinsbeteiligung

Unterabschnitt 1
Zuständigkeiten, Organisation

§ 50 Naturschutzbehörden 07

(1) Das Bundesnaturschutzgesetz, dieses Gesetz und die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen führen die Naturschutzbehörden durch. Naturschutzbehörden sind

  1. das für Naturschutz zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde,
  2. das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obere Naturschutzbehörde,
  3. die für den Nationalpark "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer" zuständige Behörde als obere und untere Naturschutzbehörde,
  4. die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Naturschutzbehörde.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 51 Zuständigkeiten

(1) Die Landesregierung bestimmt, soweit die Zuständigkeiten nicht in diesem Gesetz geregelt sind, durch Verordnung die für die Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetz und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden. Sie kann diese Befugnis durch Verordnung auf die oberste Naturschutzbehörde übertragen.

(2) Die unteren Naturschutzbehörden können mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde durch Verordnung Einzelaufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches nach diesem Gesetz auf die in ihrem Bezirk liegenden Ämter oder amtsfreien Gemeinden übertragen, wenn

  1. ein Amt oder eine amtsfreie Gemeinde dies beantragt hat,
  2. geeignetes Fachpersonal vorhanden ist und
  3. dies für die Erledigung der Aufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger ist.

§ 52 Gefahrenabwehr

(1) Die unteren Naturschutzbehörden überwachen die Erfüllung der nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft.

(2) Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 12 und § 14 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen an. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich.

(3) Die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Naturschutzbehörden von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern oder für deren Entscheidung von Bedeutung sein können. Diese Verpflichtung gilt im Verhältnis der unteren Naturschutzbehörden zueinander entsprechend.

§ 53 Landesbeauftragte für Naturschutz

(1) Die oberste Naturschutzbehörde beruft eine Landesbeauftragte oder einen Landesbeauftragten für Naturschutz.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz unterstützt und berät die oberste und obere Naturschutzbehörde und vermittelt zwischen ihnen und den Bürgerinnen und Bürgern. Auf Verlangen sind die Vorhaben und Maßnahmen mit der oder dem Landesbeauftragten für Naturschutz zu erörtern.

(3) Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz wird durch einen Beirat unterstützt und kann sich bei einzelnen Aufgaben von einem Beiratsmitglied vertreten lassen. Die Anzahl der Mitglieder des Beirates soll zwölf nicht überschreiten. Der Beirat setzt sich aus Kreisbeauftragten gemäß § 54 und ökologischen Sachverständigen zusammen. Die Mitglieder des Beirates werden von der obersten Naturschutzbehörde berufen; die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 58 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine, der Landesnaturschutzverband, die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz und die Hochschulen können Vorschläge unterbreiten.

(4) Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz ist ehrenamtlich für das Land tätig und an Weisungen nicht gebunden. Das Nähere über die Berufung, Amtsdauer, Entschädigung, Zusammensetzung und die Geschäftsführung des Beirates sowie die Stellung und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für Naturschutz regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung.

§ 54 Beiräte und Kreisbeauftragte für Naturschutz

(1) Bei den unteren Naturschutzbehörden werden eine Kreisbeauftragte oder ein Kreisbeauftragter für Naturschutz bestellt und ein Beirat für den Naturschutz gebildet. Die Kreisbeauftragten und die Beiräte haben die unteren Naturschutzbehörden in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes zu unterstützen und fachlich zu beraten. Zu diesem Zweck sind sie rechtzeitig zu unterrichten. Sie können Maßnahmen des Naturschutzes anregen und sind auf Verlangen zu hören; sie sind in allen Fällen zu beteiligen, in denen auch Naturschutzvereine beteiligt werden. Die oder der Kreisbeauftragte unterstützt die untere Naturschutzbehörde und vermittelt zwischen der Behörde und Bürgerinnen und Bürgern.

(2) Die Kreisbeauftragten für Naturschutz und die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung, die Amtsdauer, den Vorsitz, die Vertretung und die Entschädigung der Beiräte sowie über die Berufung, die Amtsdauer, die Vertretung und die Entschädigung der Kreisbeauftragten regelt die untere Naturschutzbehörde, die den Beirat beruft und die oder den Kreisbeauftragten bestellt, durch Satzung. Darin regelt sie ferner die Beteiligung der Beiräte und der Kreisbeauftragten an ihren Entscheidungen.

§ 55 Naturschutzdienst

(1) Die Naturschutzbehörden können für ein bestimmtes Gebiet sachkundige Personen mit der Aufgabe bestellen, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Natur dienen oder die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen und abzuwehren. Die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestimmten Beamtinnen und Beamten der Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltung des Bundes, des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind für ihren Dienstbezirk Mitglieder des Naturschutzdienstes. Bestätigte Jagd- und Fischereiaufseherinnen und bestätigte, Jagd- und Fischereiaufseher gelten als sachkundig.

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Mitglieder des Naturschutzdienstes berechtigt, in ihrem Dienstbezirk

  1. Grundstücke zu betreten,
  2. die Identität einer Person festzustellen; § 181 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend,
  3. eine Person vorübergehend vom Ort zu verweisen und ihr vorübergehend das Betreten des Ortes zu verbieten und
  4. unberechtigt entnommene Gegenstände, gehaltene oder erworbene Pflanzen und Tiere sowie solche Gegenstände sicherzustellen, die bei Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen; die §§ 210 bis 213 des Landesverwaltungsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes haben die untere Naturschutzbehörde über alle nachteiligen Veränderungen in der Natur zu informieren und durch Aufklärung darauf hinzuwirken, dass Schäden von der Natur abgewendet werden.

(4) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Angehörige der Naturschutzbehörde im Außendienst; sie müssen bei dieser Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(5) Die Mitglieder des Naturschutzdienstes sind ehrenamtlich tätig. Die oberste Naturschutzbehörde kann im Benehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung die Voraussetzungen für die Eignung, die Begründung, die Abberufung, die rechtliche Stellung, die Aus- und Fortbildung, Maßstäbe für eine Entschädigung sowie Vorschriften über den Dienstausweis und Dienstabzeichen regeln.

§ 56 Akademie für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein

(1) Die Akademie für Natur und Umwelt fördert zum Wohle der Allgemeinheit im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel solche Formen der Wissensvermittlung, der Bewusstseinsentwicklung sowie Handlungsperspektiven, die zum Schutz, Erhalt und zur ökologischen Gestaltung von Natur und Umwelt beitragen.

(2) Die Akademie für Natur und Umwelt untersteht als nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Aufsicht der obersten Naturschutzbehörde.

§ 57 Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein

(1) Unter dem Namen "Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein" besteht eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts fort. Der Bezirk der Stiftung erstreckt sich auf das Land Schleswig-Holstein. Die Stiftung führt das Landessiegel. Aufsichtsbehörde ist die oberste Naturschutzbehörde.

(2) Die Stiftung hat den Zweck, nach näherer Regelung in der Satzung

  1. den Erwerb, die langfristige Anpachtung und die sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken in Schleswig-Holstein, die für den Naturschutz und die Sicherung des Naturhaushalts von besonderer Bedeutung sind, durch geeignete Träger zu fördern,
  2. die Maßnahmen nach Nummer 1 selbst zu betreiben,
  3. für den Naturschutz geeignete Grundstücke von anderen Verwaltungsträgern für Zwecke des Naturschutzes zu übernehmen,
  4. die Grundstücke nach Nummer 2 und 3 zu verwalten und sie den Naturschutzzielen entsprechend zu schützen, zu pflegen und gegebenenfalls zu entwickeln.

Die Stiftung kann sich durch die Satzung auch andere Aufgaben stellen, die dem Naturschutz förderlich sind. Die Stiftung nimmt ihre Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden bleiben unberührt.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Die Stiftung kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 2 Dritter bedienen.

(4) Das Stiftungsvermögen ist einschließlich der Zustiftungen zu erhalten. Richtlinien des Finanzministeriums für die Anlage von Stiftungsvermögen sind zu berücksichtigen. Näheres über die Vermögensverwaltung regelt die Satzung.

(5) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck insbesondere durch Verwendung

  1. der Erträge des Stiftungsvermögens,
  2. der Zuwendungen Dritter.

(6) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.

(7) Der Stiftungsvorstand besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und höchstens zwei stellvertretenden Mitgliedern, die von der für den Naturschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Naturschutz zuständigen Minister auf Vorschlag des Stiftungsrates berufen werden. Nach näherer Regelung in der Satzung führt der Vorstand die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(8) Der Stiftungsrat soll aus nicht mehr als 15 Mitgliedern bestehen. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der für den Naturschutz zuständigen Ministerin oder dem für den Naturschutz zuständigen Minister berufen. Nach Maßgabe der Satzung nimmt der Stiftungsrat alle Angelegenheiten der Stiftung wahr, soweit sie nicht auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder den Vorstand übertragen worden sind. Der Stiftungsrat erlässt die Satzung, wählt den Vorstand und beschließt den Haushalt; die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(9) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe beträgt fünf Jahre; der Vorstand bleibt bis zum Zusammentritt eines neu berufenen Vorstands im Amt. Anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Ein Mitglied kann abberufen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.

(10) Die Satzung regelt auch Ausnahmen von den Haushaltsbestimmungen nach § 105 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung und lässt zu, dass Grundstücke von anderen geeigneten Trägern verwaltet werden.

(11) Im Falle des Erlöschens der Stiftung hat das Land Schleswig-Holstein das ihm zufallende Vermögen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden.

Unterabschnitt 2
Vereinsbeteiligung

§ 58 Anerkennung von Vereinen
(zu § 60 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Die Anerkennung eines Vereines wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vor-übergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. einen Tätigkeitsbereich hat, der sich auf das Gebiet des Landes erstreckt,
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen,
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), von der Körperschaftssteuer befreit ist und
  6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt; bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

(2) Die Anerkennung sowie die Rücknahme und der Widerruf der Anerkennung werden durch die oberste Naturschutzbehörde ausgesprochen. Sie macht die anerkannten Vereine im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

§ 59 Mitwirkung von Vereinen
(zu § 60 Bundesnaturschutzgesetz)

Einem vom Land anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde,
  2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 8 und 9,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 28 Abs. 1 und des § 29,
  6. vor der Zulassung von Projekten oder Plänen nach § 30 Abs. 4 und 5, bei denen die Prüfung der Verträglichkeit ergeben hat, dass sie zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes führen,
  7. in Planfeststellungsverfahren, die von Landesbehörden oder sonstigen Behörden im Auftrag zur Erfüllung nach Weisung durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

§ 60 Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein

(1) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von

  1. nach § 58 anerkannten Vereinen sowie
  2. Vereinen, die nach ihrer Satzung und bisherigen Tätigkeit vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des Naturschutzes fördern,

kann auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde als Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein anerkannt werden.

(2) Voraussetzung ist, dass der Zusammenschluss

  1. sich nach seiner Satzung zur Aufgabe gemacht hat, für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes im Lande Schleswig-Holstein einzutreten und die Arbeit von Naturschutzvereinen zu koordinieren,
  2. nach seiner Satzung, dem Mitgliederkreis sowie der Leistungsfähigkeit die Gewähr für eine dauernde Erfüllung seiner Aufgaben bietet und
  3. aus der weitaus größten Anzahl der überörtlich tätigen Naturschutzvereine im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 besteht.

(3) Für die Dauer des Bestehens eines Landesnaturschutzverbandes kann ein weiterer Zusammenschluss von Naturschutzvereinen nicht anerkannt werden. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Landesnaturschutzverband seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat.

(4) Dem Landesnaturschutzverband sind die Mitwirkungsrechte nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 59 dieses Gesetzes eingeräumt. Der Landesnaturschutzverband kann nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes Rechtsbehelfe einlegen, ohne in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Er berät die nach § 58 anerkannten Vereine bei ihren Stellungnahmen im Rahmen ihrer Mitwirkung. Er koordiniert die Vorschläge für die Berufung von Mitgliedern in die Beiräte und für die Betreuung geschützter Gebiete. Er ist ferner anzuhören vor der Aufstellung von allgemeinen Plänen der obersten Landesbehörden, welche die Belange des Naturschutzes nicht nur unerheblich berühren.

(5) Das Land beteiligt sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an den Kosten der Geschäftsführung.

§ 61 Mitteilungs- und Zustellungsverfahren

(1) In den Fällen des § 59 Nr. 1 bis 4 und 7 hat die für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde den anerkannten Vereinen die Planauslegung unter Beifügung sämtlicher Unterlagen rechtzeitig mitzuteilen. Für Planänderungen gilt Satz 1 entsprechend.

(2) In Verfahren, in denen anerkannte Vereine nach § 59 Nr. 1 bis 4 beteiligt worden sind, teilt die Behörde ihnen die jeweiligen Entscheidungen mit. Entscheidungen nach § 59 Nr. 7 stellt sie den beteiligten anerkannten Vereinen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu.

(3) In den Fällen des § 59 Nr. 5 und 6 hat die für die Entscheidung zuständige Behörde

  1. die zur Mitwirkung berechtigten Vereine über den Eingang eines Antrags auf Befreiung oder Ausnahme zu benachrichtigen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Einsicht in einschlägige Sachverständigengutachten und zur Äußerung zu dem Antrag einzuräumen; sie stellt ihnen die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung oder Ausnahme zu, wenn die Vereine von ihrem Mitwirkungsrecht innerhalb der gesetzten Frist Gebrauch gemacht haben; dies gilt auch, wenn der Verein Beteiligter im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes ist,
  2. die Beteiligten unverzüglich über die Zustellung nach Nummer 1 zu unterrichten und sie auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten nach § 61 des Bundesnaturschutzgesetzes mit den sich daraus ergebenden Folgen für die Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag auf Befreiung oder Ausnahme hinzuweisen.

Abschnitt IX
Besondere Verfahrensvorschriften

§ 62 Duldungspflicht
(zu § 9 Bundesnaturschutzgesetz)

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte von Grundstücken müssen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Vorschriften sowie das Betreten von Grundstücken im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen nach vorheriger Ankündigung dulden. Das Gleiche gilt für Maßnahmen des Naturschutzes auf Grund von Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes auf Grund von Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften kann die zuständige Naturschutzbehörde auch anordnen, wenn die zu duldende Maßnahme zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks führt und eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Durchführung der Maßnahmen des Naturschutzes nicht zustande kommt. Diese Anordnung berechtigt die Naturschutzbehörde, die Fläche gegen angemessene Entschädigung für die festgesetzten Zwecke zu nutzen. Sie ist gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger wirksam. Auch Wirtschaftserschwernisse sind der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten angemessen in Geld zu entschädigen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Übernahme des Grundstücks nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 verlangen.

(3) Die zuständige Naturschutzbehörde soll den Duldungspflichtigen Gelegenheit geben, die vorgesehene Maßnahme selbst durchzuführen. Machen die Duldungspflichtigen hiervon keinen Gebrauch, soll die Behörde ihnen bekannt geben, von wem und wann die Maßnahme durchgeführt wird.

§ 63 Befugnisse von Beauftragten der Naturschutzbehörden

(1) Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen

  1. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung auch Vermessungen, Bestandserhebungen, Bodenuntersuchungen, Bodenproben und ähnliche Arbeiten vornehmen und
  2. in den Fällen des § 38 an Ort und Stelle daraufhin überprüfen, ob die Vorschriften zum Schutz wild lebender Tiere eingehalten und die in der Verordnung nach § 38 Abs. 3 genannten Anforderungen erfüllt werden.

(2) Die Ankündigung nach Absatz 1 Nr. 1 kann in geeigneten Fällen durch örtliche Bekanntmachung erfolgen; die Kosten trägt diejenige Naturschutzbehörde, auf deren Veranlassung die Bekanntmachung erfolgt. Eine Ankündigung kann unterbleiben, wenn sie mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden oder Gefahr im Verzuge ist.

(3) Bei Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen, haben Untersuchungen und Kontrollen im Einvernehmen mit der Bergbehörde zu erfolgen.

§ 64 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Soweit in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind, ohne dass die Voraussetzungen für die Erteilung näher festgelegt sind, kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn sich dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbaren lässt und auch keine sonstigen öffentliche Belange entgegenstehen.

(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann auf Antrag von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften Befreiungen gewähren, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
    2. zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(3) Auf die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen findet § 12 Anwendung.

(4) Ausnahmen und Befreiungen von Satzungen und Gemeindeverordnungen erteilt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

§ 65 Maßnahmen des Naturschutzes

Eine Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ist nicht erforderlich für Maßnahmen des Naturschutzes, soweit sie nach den Vorschriften des Abschnitts IV festgelegt oder vorgesehen sind.

§ 66 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Abschnitt X
Ordnungswidrigkeiten

§ 67 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. Auflagen, die mit einer auf diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder in dem Bundesnaturschutzgesetz beruhenden Zulassung, Genehmigung oder Befreiung verbunden sind, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, soweit diese Maßnahmen auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,
  3. entgegen § 11 Abs. 1 Eingriffe ohne Genehmigung vornimmt,
  4. nach Maßgabe einer Verordnung nach § 16 Abs.1 entgegen § 16 Abs. 2 Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturschutzgebietes führen können, vornimmt,
  5. nach Maßgabe einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die entgegen § 18 Abs. 2 den Charakter eines Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen,
  6. entgegen § 20 Abs. 3 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmales oder seiner geschützten Umgebung führen oder führen können,
  7. entgegen § 21 Abs. 2 einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können,
  8. entgegen § 25 Abs. 1 oder 3 Maßnahmen vornimmt, durch die ein gesetzlich geschütztes Biotop zerstört oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden kann,
  9. entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m landwärts von der Uferlinie errichtet oder wesentlich erweitert, oder entgegen § 26 Abs. 1 Satz 2 an den Küsten bauliche Anlagen in einem Abstand bis zu 100 m landeinwärts von der Küstenlinie errichtet oder wesentlich erweitert,
  10. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Schutzerklärung entgegen § 28 Abs. 4 oder 5 unbefugt Handlungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können,
  11. entgegen § 34 Abs. 2 Nr. 1 wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet,
  12. entgegen § 34 Abs. 2 Nr. 2 ohne vernünftigen Grund wild wachsende Pflanzen entnimmt oder schädigt,
  13. entgegen § 34 Abs. 2 Nr. 3 ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- oder Pflanzenarten beeinträchtigt oder zerstört,
  14. entgegen § 34 Abs. 2 Nr. 4 Bodenvegetation abbrennt oder nicht Tand- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen so behandelt, dass die Pflanzen- und Tierwelt nachhaltig beeinträchtigt wird,
  15. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 3 ohne Genehmigung wild lebende Tiere und Pflanzen gewerbsmäßig sammelt,
  16. entgegen § 34 Abs. 4 Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten ohne die erforderliche Genehmigung in der freien Natur ansiedelt oder aussetzt,
  17. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 in der Zeit vom 15. März bis 30. September unbefugt Bäume, Knicks, Hecken und Gebüsch sowie Röhrichtbestände fällt, rodet, auf den Stock setzt oder auf sonstige Weise beseitigt,
  18. entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 die Nistplätze von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen und Kranichen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Abholzungen oder andere Handlungen in einem Umkreis von 100 m gefährdet,
  19. entgegen § 37 Abs. 1 wild lebende Tiere ohne die erforderliche Genehmigung kennzeichnet,
  20. entgegen § 38 Abs. 2 ohne Genehmigung Tiergehege einrichtet, ändert, betreibt oder die Betreiberin oder den Betreiber wechselt,
  21. entgegen § 38 Abs. 5 unbefugt Tiere wild lebender Arten hält, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere alle großen Katzen- und Bärenarten, Wölfe, Krokodile und Giftschlangen,
  22. in der freien Landschaft andere als die in § 39 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wege und Flächen und die in § 39 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wege und Flächen anders als in der dort bezeichneten Art benutzt,
  23. entgegen § 40 Abs. 1 Wege oder Flächen in der freien Landschaft, die nach § 39 betreten oder benutzt werden dürfen, sperrt,
  24. entgegen § 41 Abs. 1 den Badebetrieb beeinträchtigt,
  25. entgegen § 41 Abs. 2 an Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September reitet oder Hunde mitführt, ohne das dies die Gemeinde im Rahmen einer Sondernutzung zugelassen hat,
  26. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen fährt oder solche aufstellt,
  27. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 auf dem Meeresstrand unbefugt zeltet oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufstellt,
  28. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege fährt, zeltet, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufstellt,
  29. entgegen § 44 Abs. 1 Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte außerhalb der hierfür zugelassenen Plätze aufstellt oder benutzt,
  30. als Wanderer entgegen § 44 Abs. 2 unbefugt länger als eine Nacht abseits von Zelt- und Campingplätzen zeltet,
  31. entgegen § 45 Abs. 1 ohne Genehmigung eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens nutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt

  1. im Feld ausgediente Fahrzeuge abstellt oder,
  2. Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Flächen oder Gegenständen dienen, entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Vorschrift über Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete nach § 16 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 66),
  2. einer Verordnung über Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete nach § 15 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes, oder
  3. einer Verordnung über geschützte Landschaftsteile oder Landschaftsschutzgebiete nach §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes zuwiderhandelt.

Soweit in Strafvorschriften der in Absatz 1 genannten Verordnungen Verweisungen auf die §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes allein oder in Verbindung mit Verweisungen auf die §§ 15 oder 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), geändert durch Verordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184), enthalten sind, gelten diese als Verweisungen auf § 68 Abs. 1 Nr. 1.

§ 68 Höhe der Geldbuße

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 67 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 7, 8, 17 und 20 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 69 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, können

  1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
  2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Abschnitt XI
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 70 Weitergeltende Verordnungen

(1) Verordnungen, die auf Grund des preußischen Feld- und Forstpolizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1926, des Reichsnaturschutzgesetzes, des Landschaftspflegegesetzes in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung sowie auf Grund des Landesnaturschutzgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zum Schutz und zur Sicherstellung von Gebieten und Landschaftsbestandteilen erlassen wurden, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter, soweit sie diesem nicht widersprechen. Die Geltungsdauer der Verordnungen zur einstweiligen Sicherstellung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten, richtet sich nach § 22 Abs. 2.

(2) Verordnungen, die auf Grund der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetze erlassen worden sind, können auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 durch Verordnung aufgehoben und geändert werden.

(3) Verfahren zum Erlass von Schutzverordnungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.

(4) Für Verordnungen nach Absatz 1 gilt § 67 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.

§ 71 Bestehende Naturschutzverordnungen

In einem Naturschutzgebiet, das vor dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) durch Verordnung unter Schutz gestellt worden ist, gelten, unbeschadet der Vorschriften der Naturschutzverordnung im Übrigen, bis zu einer Neuregelung auf Grund dieses Gesetzes mindestens folgende Verbote:

  1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässige Nutzung darf nicht intensiviert, bestehende Nutzungen dürfen nicht zum Nachteil der Natur verändert werden.
  2. Wiesen und Dauergrünland dürfen nicht mehr als bisher entwässert und nicht umgebrochen werden. Pflanzenschutzmittel und Klärschlamm dürfen auf diese Flächen nicht aufgebracht werden.
  3. Die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen aller Art und die Vornahme sonstiger Eingriffe im Sinne des § 10 ist unzulässig.
  4. Im Rahmen der in einer Verordnung zugelassenen Ausübung des Jagdrechts dürfen Wildäcker, Fütterungseinrichtungen und Hochsitze mit geschlossenen Aufbauten nicht errichtet werden.
  5. Im Rahmen der in einer Verordnung zugelassenen Ausübung des Angelsports darf das Angeln nur von zugewiesenen Plätzen aus stattfinden.
  6. Das Betreten ist nur auf dafür ausgewiesenen Wegen und Flächen zulässig, das Reiten nur auf ausgewiesenen Reitwegen.

§ 72 Bestehende Landschaftsschutzverordnungen

(1) In einem Landschaftsschutzgebiet, das vor dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 21 5) durch Verordnung unter Schutz gestellt worden ist, gelten im Außenbereich, unbeschadet der Landschaftsschutzverordnung im Übrigen, bis zu einer Neuregelung auf Grund dieses Gesetzes mindestens folgende Verbote:

  1. baugenehmigungspflichtige Anlagen und Hochspannungsleitungen zu errichten,
  2. Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag anzulegen.

Einfriedigungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art sind zulässig.

(2) Eine Ausnahme kann zugelassen werden für

  1. wesentliche Änderungen der in Absatz 1 genannten Anlagen sowie für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuchs,
  2. das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- oder unterirdischen Leitungen, ausgenommen im Straßenkörper, elektrischen Weidezäunen und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und für die Versorgung von Weidevieh,
  3. die Errichtung anderer als nach Absatz 1 zulässiger Einfriedigungen aller Art,
  4. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören,
  5. die Aufstellung von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb der dafür bestimmten Plätze.

§ 73 Übergangsvorschrift für Sondernutzungen

Sondernutzungen am Meeresstrand im Sinne des § 43, die unwiderruflich oder unbefristet erteilt wurden, können aus wichtigem Grund widerrufen werden.

§ 74 Übergangsvorschriften für sonstige Eingriffe in die Natur

Eingriffe in die Natur, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Landesnaturschutzgesetz in der Fassung vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) oder anderen Rechtsvorschriften genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden sind, können nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht werden; die Naturschutzbehörde ist jedoch befugt, nach diesem Gesetz zulässige Nebenbestimmungen nachträglich anzuordnen.

§ 75 Übergangsvorschrift für die Anerkennung rechtsfähiger Vereine

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochenen Anerkennungen von Vereinen nach § 29 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994), zuletzt geändert durch Artikel 205 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), gelten als Anerkennungen gemäß § 58.

§ 76 Bestehende Landschaftsplanungen

Landschaftsrahmenpläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt und veröffentlicht worden sind, behalten ihre Gültigkeit unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes bis zur Veröffentlichung eines auf der Grundlage dieses Gesetzes fortgeschriebenen und veröffentlichten Landschaftsprogramms. Grünordnungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes festgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis zur Aufstellung oder Änderung des Bauleitplanes.

.

Liste der der Europäischen Kommission gemeldeten Europäischen Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein Anlage
(zu § 29 Abs. 1 und 2)


lfd. Nr. Gebiets-Nummer Gebiets-Name Verbote gemäß § 29 (2) LNatSchG
1 0916-491 Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete x
2 1119-401 Gotteskoog-Gebiet x
3 1121-391 NSG Fröslev-Jardelunder Moor x
4 1123-491 Flensburger Förde x
5 1326-301 NSG Schwansener See x
6 1423-491 Schiei x
7 1525-491 Eckernförder Bucht mit Flachgründen  
8 1530-491 Östliche Kieler Bucht x
9 1618-404 Eiderstedt x
10 1622-493 Eider-Treene-Sorge-Niederung x
11 1623-401 Binnendünen- und Moorlandschaft im Sorgetal x
12 1628-491 Selenter See-Gebiet  
13 1633-491 Ostsee östlich Wagrien x
14 1725-401 NSG Ahrensee und nordöstlicher Westensee  
15 1727-401 Lanker See  
16 1728-401 Teiche zwischen Selent und Plön  
17 1729-401 NSG Kossautal  
18 1731-401 Oldenburger Graben x
19 1813-491 Seevogelschutzgebiet Helgoland  
20 1823-401 Staatsforsten Barlohe  
21 1823-402 Haaler Au-Niederung x
22 1828-491 Großer Plöner See-Gebiet x
23 1830-301 NSG Neustädter Binnenwasser x
24 1923-401 Schierenwald  
25 1924-401 Wälder im Aukrug  
26 1929-401 Neidmoor-Niederung x
27 1929-402 Wahlsdorfer Holz  
28 1931-301 Ostseeküste am Brodtener Ufer  
29 2021-401 NSG Kudensee x
30 2026-401 Barker und Wittenborner Heide  
31 2028-401 Wardersee x
32 2030-303 Naturschutzgebiet Aalbek-Niederung  
33 2031-401 Traveförde  
34 2121-402 Vorland St. Margarethen x
35 2126-401 Kisdorfer Wohld  
36 2130-491 Grönauer Heide  
37 2226-401 Alsterniederung x
38 2227-401 NSG Hansdorfer Brook x
39 2323-401 Unterelbe bis Wedel x
40 2328-401 NSG Hahnheide  
41 2328-491 Waldgebiete in Lauenburg  
42 2330-353 NSG Oldenburger See und Umgebung  
43 2331-491 Schaalsee-Gebiet x
44 2428-492 Sachsenwald-Gebiet  
45 2527-421 NSG Besenhorster Sandberge u. Elbsandwiesen  
46 2530-421 Langenlehsten x
ENDE



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