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Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026
Vom 24. November 2025
(BGBl. I vom 26.11.2026 Nr. 278)
Gl.-Nr.: 860-6-4-34
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
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Die Bundesregierung verordnet aufgrund
und
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 1 und des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist:
§ 1 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47.460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.955 Euro.
§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 77.400 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6.450 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 69.750 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.812,50 Euro.
§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 47.085 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 51.944 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt:
(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2026 - 31.12.2026" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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(Stand: 02.12.2025)
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