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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026

Vom 24. November 2025
(BGBl. I vom 26.11.2026 Nr. 278)
Gl.-Nr.: 860-6-4-34



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

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Die Bundesregierung verordnet aufgrund

und

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 1 und des § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist:

§ 1 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 47.460 Euro. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3.955 Euro.

§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung

(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 77.400 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6.450 Euro.

(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 69.750 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5.812,50 Euro.

§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 47.085 Euro.

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 beträgt 51.944 Euro.

(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt:

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101.400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8.450 Euro, und
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 124.800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 10.400 Euro.

(2) Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "1.1.2026 - 31.12.2026" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.


ENDE

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