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Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2016 S. 2;
VO (EU) 2025/791 - ABl. L 2025/791 vom 08.08.2025aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 42 der VO (EU) 2025/791 - Entsprechungstabelle
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 51 Absatz 4 und Artikel 116 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Erstellung der Übersicht über eine Gruppe von Instituten, anhand deren die Unternehmen der Gruppe in der Union oder in einem Drittstaat ermittelt werden können, und die dazu dient, die Art und den Standort der einzelnen Unternehmen der Gruppe, die an ihrer Beaufsichtigung beteiligten Behörden, die anwendbaren aufsichtlichen Ausnahmen, die Bedeutung der Unternehmen für die Gruppe und für das Land, in dem sie zugelassen oder niedergelassen sind, sowie die Kriterien festzustellen, auf deren Grundlage ihre Bedeutung bestimmt wird, wird als wesentliches Element der Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter des Kollegiums erachtet. In diesem Zusammenhang sind Informationen über die Bedeutung einer Zweigstelle für die Gruppe und die Bedeutung dieser Zweigstelle für den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, unabdingbar, um die Beteiligung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats an den Tätigkeiten des Kollegiums festzulegen. Auch Informationen über die Art der Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Institute, Zweigstellen oder andere Unternehmen der Finanzbranche handeln kann, und darüber, in welchem Land sie zugelassen oder niedergelassen sind und ob es sich dabei um einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat handelt, sind für die Ermittlung von Mitgliedern und potenziellen Beobachtern des Kollegiums wichtig.
(2) Informationen über die Bedeutung eines Unternehmens der Gruppe für die Gruppe und über seine Bedeutung für den Mitgliedstaat, in dem es zugelassen oder niedergelassen ist, sind entscheidend, um feststellen zu können, in welchem Umfang die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats an den Tätigkeiten des Kollegiums mitwirken soll, und um insbesondere das Verfahren der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung durchführen zu können.
(3) Um die Effizienz der Aufsichtskollegien zu stärken, sollten die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2013/36/EU alle Arbeitsbereiche des Kollegiums abdecken. Die schriftlichen Vereinbarungen sollten außerdem Vereinbarungen zwischen denjenigen Mitgliedern des Kollegiums abdecken, die an spezifischen Tätigkeiten des Kollegiums beteiligt sind, etwa an Tätigkeiten, die durch spezifische nachgeordnete Strukturen des Kollegiums durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten die schriftlichen Vereinbarungen operative Aspekte der Arbeit des Kollegiums berücksichtigen, da diese Aspekte wesentlich sind, um die Arbeitsweise des Kollegiums im Normalfall und in Krisensituationen zu erleichtern. Da es unabdingbar ist, mit Blick auf die Erarbeitung und Bereitstellung von Beiträgen für Gruppenabwicklungen die Zusammenarbeit des Kollegiums sicherzustellen, sollten in den schriftlichen Vereinbarungen Verfahren für die Koordinierung der relevanten Beiträge sowie die Zuständigkeiten und die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bei der Übermittlung dieser Beiträge durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 44 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 an das Abwicklungskollegium geregelt werden. Die schriftlichen Vereinbarungen sollten umfassend, kohärent und ausführlich sein und den zuständigen Behörden eine geeignete und angemessene Grundlage bieten, damit diese ihre einschlägigen Pflichten und Aufgaben nicht außerhalb, sondern innerhalb des Kollegiums wahrnehmen.
(4) Die Kollegien sind ein wesentliches Instrument, um Informationen auszutauschen, Krisensituationen vorherzusehen und zu bewältigen, und sie ermöglichen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis. Um Kohärenz zu gewährleisten und der EBa zu ermöglichen, ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU wahrzunehmen, sollte die EBa an allen Kollegien als Mitglied teilnehmen.
(5) Um sämtliche Tätigkeiten des Kollegiums durchzuführen, sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen Mitglieder des Kollegiums einen Überblick über die Tätigkeiten aller Unternehmen der Gruppe haben, einschließlich derjenigen, die Finanzgeschäfte durchführen und nicht als Institute gelten, und derjenigen, die außerhalb der Union tätig sind. Die Zusammenarbeit zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, Mitgliedern des Kollegiums, Aufsichtsbehörden in Drittstaaten, Behörden oder Stellen, die für die Beaufsichtigung eines Unternehmens einer Gruppe zuständig oder an dessen Beaufsichtigung beteiligt sind, einschließlich Behörden, die für die Beaufsichtigung der Unternehmen der Finanzbranche der Gruppe zuständig sind, oder Behörden, die für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, für die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder für den Verbraucherschutz zuständig sind, sollte gefördert werden, indem den betreffenden Aufsichtsbehörden in Drittstaaten, Behörden oder Stellen gestattet wird, gegebenenfalls an den Arbeiten des Kollegiums als Beobachter mitzuwirken.
(6) Die Mitglieder des Kollegiums sollten erörtern und festlegen, in welchem Umfang und auf welcher Ebene Beobachter sich gegebenenfalls im Kollegium einbringen dürfen. Der Rahmen, in dem Beobachter am Kollegium teilnehmen dürfen, sollte in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen klar festgelegt sein und den Beobachtern mitgeteilt werden.
(7) Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums sollten zusammenarbeiten, ihre Aufsichtsmaßnahmen so weit wie möglich koordinieren und eng kooperieren, um ihren Aufgaben besser nachzukommen und Doppelarbeit zu vermeiden, wie etwa doppelte Informationsanfragen an die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe. In diesem Zusammenhang sollten die Mitglieder des Kollegiums regelmäßig Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten in Erwägung ziehen, zumindest dann, wenn Mitglieder des Kollegiums ihr aufsichtliches Prüfungsprogramm ausarbeiten.
(8) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte Zugang zu allen Informationen haben, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten erforderlich sind, und sie sollte die Sammlung und Weiterleitung von Informationen, die sie von Mitgliedern des Kollegiums oder Beobachtern oder von einem Unternehmen der Gruppe erhält, oder von Beiträgen des Abwicklungskollegiums, insbesondere von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, koordinieren. Auch die Mitglieder des Kollegiums sollten einen entsprechenden Zugang zu Informationen haben. Insbesondere in Fällen, in denen die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet, ob bestimmte Informationen für ein anderes Mitglied des Kollegiums, einschließlich der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine bedeutende Zweigstelle niedergelassen ist, relevant sind, sollte sie davon absehen, Mitgliedern des Kollegiums ungerechtfertigt Informationen vorzuenthalten.
(9) Mitglieder des Kollegiums, die sich an der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU beteiligen, sollten dazu angehalten werden, Informationen über die Bewertung der wesentlichen Bestandteile des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 dieser Richtlinie auszutauschen, wobei gleichzeitig zu beachten ist, dass das Verfahren der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung in den einzelnen Mitgliedstaaten - je nach Umsetzung der einschlägigen Unionsvorschriften in innerstaatliches Recht und unter Berücksichtigung der von der EBa nach Artikel 107 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU herausgegebenen Leitlinien - unterschiedlich ablaufen kann.
(10) Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen zu erleichtern und etwaige Entscheidungen zu koordinieren, die auf Probleme von Instituten bei der Einhaltung von Anforderungen in Bezug auf Ansätze abstellen, die von den zuständigen Behörden genehmigt werden müssen, bevor sie für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden (Verwendung interner Modelle für das Kreditrisiko, Marktrisiko, Gegenparteirisiko und das operative Risiko), sollten Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden in Bezug auf den Informationsaustausch über die Ergebnisse dieser internen Ansätze sowie die Erörterung und Konsensfindung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung festgestellter Ineffizienzen spezifiziert werden.
(11) Zur leichteren Erkennung von Frühwarnsignalen, potenziellen Risiken und Schwachstellen in Bezug auf die Gruppe, ihre Unternehmen und das System, in dem sie tätig sind, sollten die Mitglieder des Kollegiums quantitative Informationen über die Gruppe und ihre Unternehmen auf kohärente und vergleichbare Weise austauschen. Hierbei sollten die wichtigsten Informationen berücksichtigt werden, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 4 gesammelt werden; im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen sollten die Informationen die von den Instituten zu verwendenden einheitlichen Formate, die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Meldungen, Begriffsbestimmungen sowie die anzuwendenden IT-Lösungen enthalten, und sie sollten ausgetauscht werden, wenn die zuständigen Behörden den Bericht über die Risikobewertung der Gruppe erarbeiten und gemeinsame Entscheidungen über das Kapital und die Liquidität gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU treffen. Jedes Kollegium sollte entscheiden, welche Informationen genau für diese Zwecke auszutauschen sind.
(12) Bei der Ausarbeitung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums berücksichtigen die Mitglieder des Kollegiums den Bericht über die Risikobewertung der Gruppe und die Ergebnisse der gemeinsamen Entscheidung über das Kapital und die Liquidität, um die Prioritäten der gemeinsamen Arbeiten besser ermitteln zu können. Daher sollte mit der Ausarbeitung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums begonnen werden, sobald der Bericht über die Risikobewertung der Gruppe und das Verfahren für gemeinsame Entscheidungen abgeschlossen sind; bei der Fertigstellung des Programms sollten die zuständigen Behörden die Aufgaben, zu deren Wahrnehmung auf nationaler Ebene sie sich verpflichtet haben, die für diese Aufgaben zugewiesenen Mittel sowie die entsprechenden Zeitpläne für die Durchführung berücksichtigen.
(13) Die Mitglieder des Kollegiums sollten ihre Tätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen koordinieren, etwa bei nachteiligen Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Union ernsthaft gefährden könnten, oder in Situationen, die die Finanz- und Wirtschaftslage einer Bankengruppe oder einer ihrer Tochterunternehmen beeinträchtigen oder explizit beeinträchtigen könnten. Daher sollten die Planung und Koordinierung der Tätigkeiten der zuständigen Behörden im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen auch die entsprechenden Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU umfassen, aber nicht auf diese beschränkt sein; als Beispiele für Tätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen können insbesondere Tätigkeiten betrachtet werden, die darauf abzielen, die Gruppensanierungsplanung zu koordinieren und den Abwicklungsbehörden bei Bedarf einen koordinierten Beitrag zu liefern.
(14) In einer Krisensituation sollten die Mitglieder des Kollegiums im Rahmen der Koordinierung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bestrebt sein, eine koordinierte aufsichtliche Bewertung der Lage zu erarbeiten, sich auf eine koordinierte aufsichtliche Reaktion zu einigen und deren Umsetzung zu überwachen und sicherzustellen, dass die Krisensituation angemessen bewertet und angegangen wird. Sie sollten außerdem gewährleisten, dass eine etwaige externe Kommunikation auf koordinierte Weise erfolgt und die Elemente umfasst, die vorab zwischen den Mitgliedern des Kollegiums vereinbart worden sind.
(15) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien betreffen. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und denjenigen, die den entsprechenden Pflichten unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, sämtliche in den Artikeln 51 Absatz 4 und Artikel 116 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU geforderten technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
(16) Da die überwiegende Mehrheit der Aufsichtskollegien in der EU im Einklang mit Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet wird, erscheint es zweckmäßig, zunächst die Bedingungen für Kollegien gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU zu spezifizieren und erst danach jene für Kollegien gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU, da Erstere den Regelfall und Letztere einen Sonderfall darzustellen scheinen.
(17) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.
(18) Die EBa hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die allgemeinen Bedingungen der Arbeitsweise des im Einklang mit Artikel 116 und des im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichteten Aufsichtskollegiums (im Folgenden "Kollegium") festgelegt.
Kapitel 2
Bedingungen für die Arbeitsweise der im Einklang mit Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichteten Kollegien
Abschnitt 1
Einrichtung und Arbeitsweise der Kollegien
Artikel 2 Erstellung der Übersicht über eine Gruppe von Instituten
(1) Für die Zwecke der Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter des Aufsichtskollegiums erstellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde eine Übersicht über eine Gruppe von Instituten im Einklang mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission 5.
(2) Anhand der Übersicht über eine Gruppe von Instituten sollen folgende Unternehmen der Gruppe ermittelt werden:
(3) Zu sämtlichen in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituten und niedergelassenen Zweigstellen enthält die Übersicht folgende Informationen:
(4) Zu sämtlichen Unternehmen der Finanzbranche, Instituten oder Zweigstellen nach Absatz 2 Buchstaben b und c enthält die Übersicht folgende Informationen:
Artikel 3 Benennung der Mitglieder und Beobachter eines Kollegiums
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde ersucht folgende Behörden, Mitglieder des Kollegiums zu werden:
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen nicht bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, als Beobachter am Kollegium teilzunehmen.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehörden von Drittstaaten, in denen Institute zugelassen oder Zweigstellen niedergelassen sind, gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, am Kollegium als Beobachter teilzunehmen.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann die folgenden Behörden gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, am Kollegium als Beobachter teilzunehmen:
(5) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums spezifizieren die Modalitäten für die Teilnahme der Beobachter am Kollegium in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 Buchstabe c. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt den Beobachtern diese Modalitäten mit.
Artikel 4 Mitteilung der Einrichtung und Zusammensetzung eines Kollegiums
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet das EU-Mutterunternehmen der Gruppe über die Einrichtung eines Kollegiums und die Identität seiner Mitglieder und Beobachter sowie über etwaige Änderungen an dieser Zusammensetzung.
Artikel 5 Abschluss der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
Die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2013/36/EU umfassen mindestens Folgendes:
Artikel 6 Teilnahme an Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums
(1) Bei der Entscheidung im Einklang mit Artikel 116 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU, welche Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen sollen, berücksichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde Folgendes:
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums stellen sicher, dass die angesichts der erörterten Themen und verfolgten Ziele am besten geeigneten Vertreter an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilnehmen. Diese Vertreter sind befugt, ihre Behörden als Mitglieder des Kollegiums in Bezug auf die Entscheidungen, die im Rahmen der Sitzungen getroffen werden sollen, oder die Tätigkeiten so umfassend wie möglich zu vertreten.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann Vertreter von Unternehmen der Gruppe je nach den Themen und Zielen einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums ersuchen, an einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums teilzunehmen.
Artikel 7 Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Bei der Ausarbeitung und der gegebenenfalls notwendigen Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums nach Artikel 16 ziehen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in Erwägung, vor allem dann, wenn eine solche Übertragung zu einer effizienteren und wirksameren Aufsicht führen dürfte, insbesondere durch die Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen.
(2) Der Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten wird dem EU-Mutterunternehmen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und dem betreffenden Institut von der zuständigen Behörde, die ihre Befugnisse überträgt, mitgeteilt.
Artikel 8 Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Kollegiums und einer Gruppe von Instituten
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist für die Kommunikation mit dem EU-Mutterunternehmen und für die Anforderung von Informationen bei diesem Unternehmen zuständig. Die Mitglieder des Kollegiums sind für die Kommunikation mit den unter ihrer Aufsicht stehenden Instituten und Zweigstellen und für die Anforderung von Informationen bei diesen Instituten und Zweigstellen zuständig.
(2) Wenn ein Mitglied des Kollegiums ausnahmsweise beabsichtigt, mit einem EU-Mutterunternehmen zu kommunizieren oder von diesem Informationen anzufordern, so unterrichtet es vorab die konsolidierende Aufsichtsbehörde.
(3) Wenn die konsolidierende Aufsichtsbehörde ausnahmsweise beabsichtigt, mit nicht unter ihrer Aufsicht stehenden Instituten oder Zweigstellen zu kommunizieren oder von diesen Informationen anzufordern, so unterrichtet sie vorab das für die Beaufsichtigung des Instituts oder der Zweigstelle zuständige Mitglied des Kollegiums.
Abschnitt 2
Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall
Artikel 9 Allgemeine Bedingungen für den Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Artikeln 112 und 113 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern, vorbehaltlich der in Titel VII Abschnitt II Kapitel 1 der genannten Richtlinie festgelegten Geheimhaltungsvorschriften und gegebenenfalls der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums tauschen außerdem sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der in Artikel 8 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aufgaben zu erleichtern.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums tauschen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen ungeachtet dessen, ob sie von einem Unternehmen einer Gruppe, einer zuständige Behörde oder einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen Quelle stammen, im Einklang mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 aus. Diese Informationen müssen ausreichend angemessen, präzise und aktuell sein.
Artikel 10 Informationsaustausch für die Durchführung von Risikobewertungen von Gruppen und zur Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen
(1) Für die Zwecke gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU, tauschen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Mitglieder des Kollegiums, auf die in Absatz 1 des genannten Artikels Bezug genommen wird, sämtliche Informationen im Hinblick auf die individuelle und die konsolidierte Ebene aus, die erforderlich sind, um zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(2) Insbesondere tauschen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Kollegiums nach Absatz 1 Informationen über die Ergebnisse des nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung aus. Aus diesen Informationen geht das Ergebnis der Überprüfung mindestens folgender Elemente hervor:
Artikel 11 Informationsaustausch in Bezug auf die laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze und nicht wesentlicher Erweiterungen und Änderungen interner Modelle
(1) Für die Zwecke der Gewährleistung der Kohärenz und Koordinierung in Bezug auf die laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze nach Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU tauschen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Kollegiums, die Institute beaufsichtigen, denen die Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze im Einklang mit den Artikeln 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 4 oder 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wurde, sämtliche Informationen über das Ergebnis dieser laufenden Überprüfung und alle sonstigen relevanten Informationen aus.
(2) Haben die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder ein einschlägiges Mitglied des Kollegiums nach Absatz 1 festgestellt, dass ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Institut, einschließlich des EU-Mutterunternehmens, nicht mehr alle Anforderungen für die Verwendung eines internen Ansatzes erfüllt oder bei diesem Institut Mängel im Sinne des Artikels 101 der Richtlinie 2013/36/EU auftreten, müssen sie je nach Sachlage unverzüglich die folgenden Informationen austauschen, um die Herbeiführung einer Einigung im Sinne des Artikels 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 zu erleichtern:
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Kollegiums nach Absatz 1 tauschen außerdem Informationen über Erweiterungen oder Änderungen dieser internen Modelle aus, bei denen es sich nicht um wesentliche Modellerweiterungen oder -änderungen im Sinne des Artikels 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission 8 handelt.
(4) Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden erörtert und bei der Erarbeitung der Risikobewertung der Gruppe und der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU berücksichtigt.
Artikel 12 Informationsaustausch über Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums, die an der Ausarbeitung des Berichts über die Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie beteiligt sind, tauschen für die Zwecke der Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen im Einklang mit demselben Artikel quantitative Informationen aus, damit Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen ermittelt werden und in den Bericht über die Risikobewertung der Gruppe und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe einfließen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden auf der Grundlage der Informationen ausgearbeitet, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gesammelt wurden, damit die Kohärenz und Vergleichbarkeit der verwendeten Daten gewährleistet ist. Diese Informationen decken mindestens alle Unternehmen der Gruppe, die in einem Mitgliedstaat zugelassen oder niedergelassen sind, und mindestens folgende Aspekte ab:
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums gemäß Absatz 1 ziehen auch in Erwägung, Informationen über das makroökonomische Umfeld, in dem die Gruppe der Institute und die Unternehmen der Gruppe tätig sind, auszutauschen.
Artikel 13 Informationsaustausch in Bezug auf die Nichterfüllung und Sanktionen
(1) Die Mitglieder des Kollegiums übermitteln der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Informationen zu allen Fällen, in denen die Mitglieder des Kollegiums festgestellt haben, dass ein von ihnen beaufsichtigtes Institut oder eine von ihnen beaufsichtigte Zweigstelle gegen nationales oder EU-Recht oder gegen Anforderungen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Instituten oder der Aufsicht über deren Marktverhalten verstoßen hat, wozu auch die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen und etwaige verhängte Verwaltungssanktionen oder andere im Einklang mit den Artikeln 64 bis 67 der Richtlinie 2013/36/EU angewandten Verwaltungsmaßnahmen zählen, wenn diese Informationen das Risikoprofil der Gruppe oder einzelner Unternehmen der Gruppe beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Die Mitglieder des Kollegiums erörtern mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde die möglichen Auswirkungen dieser Probleme der Nichterfüllung und Sanktionen auf die Unternehmen der Gruppe und auf die Gruppe als Ganzes.
(2) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, die in Absatz 1 spezifizierten Informationen den Mitgliedern des Kollegiums zu übermitteln, für die diese Informationen im Einklang mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 als relevant betrachtet wird.
Artikel 14 Informationsaustausch für die Bewertung des Gruppensanierungsplans
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die für die Beteiligten am Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Elemente relevant sind.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Mitgliedern des Kollegiums nach dem in Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 spezifizierten Verfahren den Gruppensanierungsplan.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass alle Mitglieder des Kollegiums angemessen über das Ergebnis des in Absatz 1 genannten Verfahrens informiert sind.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde über den Zeitplan für die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans und gibt ein Datum an, zu dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gegebenenfalls ihre Empfehlungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU abgibt.
Artikel 15 Informationsaustausch in Bezug auf Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass alle Mitglieder des Kollegiums angemessen über die wesentlichen Zulassungsbedingungen für Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung informiert werden, die im Einklang mit dem Verfahren für gemeinsame Entscheidungen nach Artikel 20 der Richtlinie 2014/59/EU gewährt worden sind.
Artikel 16 Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums
(1) Für die Zwecke der Erstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums im Einklang mit Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums die durchzuführenden aufsichtlichen Tätigkeiten.
(2) Das aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums enthält mindestens Folgendes:
(3) Die Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums erfolgt gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99.
Abschnitt 3
Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen
Artikel 17 Schaffung eines Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums schaffen in Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU für das Kollegium einen Rahmen, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll (im Folgenden "Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen") und der die Besonderheiten und die Struktur der Gruppe von Instituten berücksichtigt.
(2) Der Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen umfasst mindestens Folgendes:
(3) Die Mindestinformationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b umfassen Folgendes:
Artikel 18 Allgemeine Bedingungen für den Informationsaustausch in einer Krisensituation
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern, vorbehaltlich der in Titel VII Abschnitt II Kapitel 1 dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungsvorschriften und gegebenenfalls der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG.
(2) Wird die konsolidierende Aufsichtsbehörde von einem Mitglied des Kollegiums oder einem Beobachter auf eine Krisensituation aufmerksam gemacht oder stellt sie fest, dass eine Krisensituation besteht, so übermittelt sie den Mitgliedern des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen, sowie der EBa nach den Verfahren gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen.
(3) Je nach Art, Schwere, potenziellen systemischen Auswirkungen oder sonstigen Auswirkungen und der Ansteckungsgefahr der Krisensituation können die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen, und die konsolidierende Aufsichtsbehörde beschließen, zusätzliche Informationen auszutauschen.
(4) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde prüft, ob die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 für die Wahrnehmung der Aufgaben des Abwicklungskollegiums relevant sind. In diesem Fall übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde diese Informationen an die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/59/EU.
(5) Die Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind gegebenenfalls unverzüglich zu aktualisieren, wenn neue Informationen verfügbar sind.
(6) Erfolgt der Austausch oder die in diesem Artikel genannte Übermittlung von Informationen mündlich, so folgt zeitnah eine schriftliche Mitteilung der betroffenen zuständigen Behörden.
Artikel 19 Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation
(1) Tritt eine Krisensituation ein, so koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Bewertung der Krisensituation (im Folgenden "koordinierte aufsichtliche Bewertung") in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen.
(2) Die im Einklang mit Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 durchgeführte koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituation deckt mindestens folgende Aspekte ab:
(3) Bei der Bewertung von Absatz 2 Buchstabe c prüft die konsolidierende Aufsichtsbehörde die potenziellen systemischen Folgen in den Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen der Gruppe zugelassen oder bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.
Artikel 20 Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation
(1) Tritt eine Krisensituation ein, so koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Entwicklung einer aufsichtlichen Reaktion auf die Krisensituation (im Folgenden "koordinierte aufsichtliche Reaktion") in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen.
(2) Die koordinierte aufsichtliche Bewertung im Sinne des Artikels 19 bildet die Grundlage für die koordinierte aufsichtliche Reaktion, in deren Rahmen die erforderlichen aufsichtlichen Maßnahmen, deren Anwendungsbereich und der Zeitplan für die Umsetzung festgelegt sind.
(3) Die koordinierte aufsichtliche Reaktion wird von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums entwickelt, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen.
Artikel 21 Überwachung der Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation
(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen, überwachen die Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion nach Artikel 20 und tauschen Informationen darüber aus.
(2) Die auszutauschenden Informationen umfassen mindestens aktuelle Informationen über die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen innerhalb des vorgesehenen Zeitplans im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 sowie über die Notwendigkeit, diese Maßnahmen zu aktualisieren oder anzupassen.
Artikel 22 Koordinierung der externen Kommunikation in einer Krisensituation
(1) Soweit möglich, wird die externe Kommunikation von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe beaufsichtigen, im Rahmen des Unionsrechts und der nationalen Rechtsvorschriften koordiniert.
(2) Für die Zwecke der Koordinierung der externen Kommunikation verständigen sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Kollegiums über die folgenden Elemente:
Kapitel 3
Bedingungen für die Arbeitsweise der im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichteten Kollegien
Abschnitt 1
Einrichtung und Arbeitsweise der Kollegien
Artikel 23 Benennung der Mitglieder und Beobachter eines Kollegiums
(1) Im Anschluss an die Erstellung der Übersicht über das Institut mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats folgende Behörden, Mitglieder des Kollegiums zu werden:
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen nicht bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, als Beobachter am Kollegium teilzunehmen.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können die Aufsichtsbehörden von Drittstaaten, in denen Zweigstellen des einschlägigen Instituts niedergelassen sind, gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, als Beobachter am Kollegium teilzunehmen.
(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können die folgenden Behörden gemäß dem Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 ersuchen, als Beobachter am Kollegium teilzunehmen:
(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums spezifizieren die Modalitäten für die Teilnahme der Beobachter am Kollegium in den schriftlichen Vereinbarungen gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den Beobachtern diese Modalitäten mit.
Artikel 24 Mitteilung der Einrichtung und Zusammensetzung eines Kollegiums
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten das Institut über die Einrichtung eines Kollegiums und die Identität seiner Mitglieder und Beobachter sowie über etwaige Änderungen an dieser Zusammensetzung.
Artikel 25 Abschluss der schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen
Die Einrichtung und Arbeitsweise von Kollegien für bedeutende Zweigstellen, die im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurden, gründen auf schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen, die nach Artikel 5 dieser Verordnung festgelegt werden.
Artikel 26 Teilnahme an Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums
(1) Bei der Entscheidung im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, welche Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen sollen, berücksichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes:
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums stellen sicher, dass die angesichts der erörterten Themen und verfolgten Ziele am besten geeigneten Vertreter an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Kollegiums teilnehmen. Diese Vertreter sind befugt, ihre Behörden als Mitglieder des Kollegiums in Bezug auf die Entscheidungen, die im Rahmen der Sitzungen getroffen werden sollen, oder die Tätigkeiten so umfassend wie möglich zu vertreten.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können Vertreter des Instituts je nach den Themen und Zielen einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums ersuchen, an einer Sitzung oder Tätigkeit teilzunehmen.
Artikel 27 Bedingungen für die Kommunikation
(1) Die Kommunikation mit dem Institut und seinen Zweigstellen wird entsprechend den Aufsichtsbefugnissen organisiert, die den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Kollegiums in Titel V Kapitel 4 und Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU übertragen werden.
(2) Die Organisation der Sitzungen und Tätigkeiten des Kollegiums erfolgt im Einklang mit Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99.
Abschnitt 2
Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall
Artikel 28 Allgemeine Bedingungen für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Kollegiums
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Zusammenarbeit nach Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern.
(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums tauschen außerdem sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Zusammenarbeit nach den Artikeln 6, 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zu erleichtern.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums tauschen die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 aus, ungeachtet dessen, ob sie von einem Institut, einer zuständigen Behörde, einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen Quelle stammen. Diese Informationen müssen ausreichend angemessen, präzise und aktuell sein.
Artikel 29 Informationsaustausch für die Ergebnisse des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung
Die Informationen, die die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den Mitgliedern des Kollegiums mitzuteilen haben, decken die in Artikel 4, Artikel 5, Artikel 7 bis 13 und Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission 9 genannten Informationen ab, die das Ergebnis des im Einklang mit Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung sind.
Artikel 30 Informationsaustausch für die Bewertung des Sanierungsplans
(1) Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU konsultieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, zum Sanierungsplan, soweit dies für die Zweigstelle relevant ist.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Sanierungsplan des Instituts von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, im Einklang mit Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 übermittelt.
(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sorgen dafür, dass alle Mitglieder des Kollegiums angemessen über das Ergebnis des in Absatz 1 genannten Verfahrens informiert sind.
Artikel 31 Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums
(1) Für die Zwecke der Erstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums gemäß Artikel 99 der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums die durchzuführenden aufsichtlichen Tätigkeiten.
(2) Das aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums enthält mindestens Folgendes:
(3) Bei der Ausarbeitung und der gegebenenfalls notwendigen Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums ziehen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums die Möglichkeit von Vereinbarungen über eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten in Erwägung, vor allem dann, wenn eine solche Übertragung zu einer effizienteren und wirksameren Aufsicht führen dürfte, insbesondere durch die Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen.
(4) Der Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten wird dem betroffenen Institut von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der betroffenen Zweigstelle von der zuständigen Behörde, die ihre Befugnisse überträgt, mitgeteilt.
(5) Die Erstellung und Aktualisierung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums erfolgt gemäß Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99.
Abschnitt 3
Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen und Schlussbestimmungen
Artikel 32 Schaffung eines Rahmens des Kollegiums für Krisensituationen
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums schaffen in Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU für das Kollegium einen Rahmen für Krisensituationen, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll.
(2) Der Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen umfasst mindestens Folgendes:
(3) Die Mindestinformationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b umfassen Folgendes:
Artikel 33 Allgemeine Bedingungen für den Informationsaustausch in einer Krisensituation
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern, vorbehaltlich der in Titel VII Abschnitt II Kapitel 1 dieser Richtlinie festgelegten Geheimhaltungsvorschriften und gegebenenfalls der Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG.
(2) Werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von einem Mitglied des Kollegiums oder einem Beobachter auf eine Krisensituation aufmerksam gemacht oder stellen sie fest, dass eine Krisensituation besteht, so übermitteln sie den Mitgliedern des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen, sowie der EBa nach den Verfahren gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen.
(3) Je nach Art, Schwere, potenziellen systemischen Auswirkungen oder sonstigen Auswirkungen und der Ansteckungsgefahr der Krisensituation können die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen, und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beschließen, zusätzliche Informationen auszutauschen.
(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen, ob die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 für die Wahrnehmung der Aufgaben des Abwicklungskollegiums relevant sind. In diesem Fall übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese Informationen der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU.
(5) Die Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind gegebenenfalls unverzüglich zu aktualisieren, wenn neue Informationen verfügbar sind.
(6) Erfolgt der Austausch oder die in diesem Artikel genannte Übermittlung von Informationen mündlich, so folgt zeitnah eine schriftliche Mitteilung der betroffenen zuständigen Behörden.
Artikel 34 Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation
(1) Tritt eine Krisensituation ein, so koordinieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Bewertung der Krisensituation (im Folgenden "koordinierte aufsichtliche Bewertung") in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU.
(2) Die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorbereitete koordinierte aufsichtliche Bewertung einer Krisensituation deckt mindestens folgende Aspekte ab:
(3) Bei der Bewertung von Absatz 2 Buchstabe c prüfen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die potenziellen systemischen Auswirkungen in den Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.
Artikel 35 Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation
(1) Tritt eine Krisensituation ein, so koordinieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Entwicklung einer aufsichtlichen Reaktion auf die Krisensituation (im Folgenden "koordinierte aufsichtliche Reaktion") in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU.
(2) Die koordinierte aufsichtliche Bewertung im Sinne von Artikel 34 bildet die Grundlage für die koordinierte aufsichtliche Reaktion, in deren Rahmen die erforderlichen aufsichtlichen Maßnahmen, deren Anwendungsbereich und der Zeitplan für die Umsetzung festgelegt sind.
Artikel 36 Überwachung der Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation
(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen, überwachen die Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion nach Artikel 35 und tauschen Informationen darüber aus.
(2) Die auszutauschenden Informationen umfassen mindestens aktuelle Informationen über die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen innerhalb des vorgesehenen Zeitplans im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 sowie über die Notwendigkeit, diese Maßnahmen zu aktualisieren oder anzupassen.
Artikel 37 Koordinierung der externen Kommunikation in einer Krisensituation
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen, koordinieren, soweit möglich, ihre externe Kommunikation und berücksichtigen die in Artikel 22 Absatz 2 spezifizierten Elemente sowie in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte rechtliche Verpflichtungen oder Einschränkungen.
Artikel 38 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190).
3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1).
4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 21 dieses Amtsblatts).
6) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
7) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1).
8) Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 45 dieses Amtsblatts).
9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen (ABl. Nr. L 148 vom 20.05.2014 S. 6).
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(Stand: 08.08.2025)
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