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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2016 S. 21)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 51 Absatz 5 und Artikel 116 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erstellung und Aktualisierung der Übersicht über die Unternehmen einer Gruppe in der Union und in Drittstaaten sollte Aufgabe der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sein; dabei sollte sie potenziellen Mitgliedern des Kollegiums die Möglichkeit einräumen, sich dazu zu äußern und sich einzubringen, sodass alle Unternehmen der Gruppe effizient ermittelt werden und die Übersicht korrekte und aktuelle Informationen über die Unternehmen, einschließlich der Zweigstellen, der Gruppe enthält. Um das Erstellen der Übersicht zu erleichtern und zu gewährleisten, dass alle erforderlichen Informationen erhoben und in die Übersicht über die Gruppe von Instituten aufgenommen werden, und um die Befolgungskosten für die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und andere Mitglieder des Kollegiums zu senken, sollte die Übersicht auf der Grundlage eines gemeinsamen Meldebogens erstellt werden.

(2) Beabsichtigt die konsolidierende Aufsichtsbehörde, zuständige Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen nicht bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, Aufsichtsbehörden von Drittstaaten und andere zuständige Behörden zu ersuchen, am Kollegium als Beobachter teilzunehmen, muss sie dafür sorgen, dass die Mitglieder des Kollegiums vorab darüber informiert werden und genügend Zeit haben, dieses Vorhaben zu prüfen, ihm zuzustimmen oder es abzulehnen. Um ein angemessenes Vorgehen zu gewährleisten, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde zunächst die Behörden ersuchen, die für eine Mitgliedschaft im Kollegium infrage kommen, und im Anschluss daran sollte sie sich an potenzielle Beobachter des Kollegiums wenden.

(3) Bevor potenzielle Beobachter des Kollegiums einem Ersuchen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nachkommen, sollten sie Kenntnis von den Bedingungen für die Teilnahme erlangen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums vereinbart wurden. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde sollte verpflichtet sein, die Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern in die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen des Kollegiums aufzunehmen.

(4) Es sollte der koordinierenden Aufsichtsbehörde obliegen, die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen abzuschließen und anzupassen; dabei sollte sie den Mitgliedern des Kollegiums die Möglichkeit einräumen, sich zu den vorgeschlagenen Vereinbarungen, einschließlich der Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern, zu äußern und einen Beitrag zu den vorgeschlagenen Modalitäten zu leisten. Um zu gewährleisten, dass die von den Aufsichtskollegien getroffenen Vereinbarungen im Hinblick auf ihre Struktur und die enthaltenen Bestimmungen kohärent sind und den Kollegien gleichzeitig ein angemessenes Maß an Flexibilität für die Einbindung individueller Vereinbarungen und Übereinkünfte einräumen, sollten sie auf der Grundlage eines gemeinsamen Meldebogens erstellt werden.

(5) Plant die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die Mitglieder des Kollegiums zu verschiedenen praktischen Aspekten der Kollegiumsarbeit zu konsultieren, sollte sie ihnen in unmissverständlicher Weise eine angemessene Frist für die Rückmeldung ihrer Anmerkungen und Standpunkte mitteilen.

(6) In Anbetracht der verschiedenen Aufsichtsaufgaben der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und anderer Mitglieder des Kollegiums und der Komplexität dieser Aufgaben sollte die Häufigkeit der Sitzungen des Kollegiums auf mindestens einmal pro Jahr festgelegt werden.

(7) Da die Aufsichtskollegien in verschiedene nachgeordnete Strukturen untergliedert sein können, ist es unerlässlich, zu gewährleisten, dass alle Mitglieder des Kollegiums rasch und auf angemessene Weise über die Diskussionen und Entscheidungen spezifischer nachgeordneter Strukturen unterrichtet werden.

(8) Zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen, die zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Kollegiums ausgetauscht werden, sollten die Aufsichtskollegien aufgefordert werden, sichere Kommunikationskanäle zu verwenden.

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