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Regel 10 Vorschriften für Hafenanlagen

1 Hafenanlagen müssen die einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B des ISPS-Codes erfüllen.

2 Vertragsregierungen mit Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, auf die diese Regel Anwendung findet, müssen sicherstellen,

  1. dass Risikobewertungen für die Hafenanlage nach Maßgabe des Teils A des ISPS-Codes durchgeführt, überprüft und genehmigt werden und
  2. dass Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach Maßgabe des Teils A des ISPS-Codes ausgearbeitet, überprüft, genehmigt und umgesetzt werden.

3. Vertragsregierungen müssen die Maßnahmen, die für die einzelnen Gefahrenstufen in einen Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage aufzunehmen sind, genau bezeichnen und mitteilen; dies gilt auch dann, wenn die Abgabe einer Sicherheitserklärung vorgeschrieben wird.

Regel 11 Abweichende Vereinbarungen zur Gefahrenabwehr

1 Die Vertragsregierungen können bei der Durchführung dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes mit anderen Vertragsregierungen in schriftlicher Form zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen über abweichende Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr betreffend beschränkte Auslandfahrten auf festgelegten Seewegen zwischen Hafenanlagen schließen, die sich in ihren Hoheitsgebieten befinden.

2 Eine solche Vereinbarung darf das Niveau der Sicherheit anderer Schiffe oder von Hafenanlagen nicht beeinträchtigen, die nicht unter die Vereinbarung fallen.

3 Ein Schiff, das unter eine solche Vereinbarung fällt, darf mit einem Schiff, das nicht unter die Vereinbarung fällt, keine Tätigkeiten von Schiff zu Schiff durchführen.

4 Solche Vereinbarungen sind in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen, wobei sowohl die zwischenzeitlichen Erfahrungen als auch etwaige Änderungen der Umstände des Einzelfalls oder der Bewertung der Bedrohungssituationen der Schiffe, Hafenanlagen oder Seewege, die unter die betreffende Vereinbarung fallen, zu berücksichtigen sind.

Regel 12 Gleichwertige Vorkehrungen für die Gefahrenabwehr

1 Eine Verwaltung kann einem bestimmten Schiff oder einer Gruppe von Schiffen, das/die ihre Flagge zu führen berechtigt ist/sind, erlauben, andere, jedoch den in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gleichwertige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuwenden, sofern diese mindestens so wirksam sind wie die in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen. Gestattet eine Verwaltung solche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, so hat sie der Organisation darüber Einzelheiten mitzuteilen.

2 Bei der Durchführung dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes kann eine Vertragsregierung einer bestimmten Hafenanlage oder einer Gruppe von Hafenanlagen, die in ihrem Hoheitsgebiet gelegen ist/sind - sofern es sich nicht um Hafenanlagen handelt, die unter eine nach Regel 11 geschlossene Vereinbarung fallen - gestatten, andere, jedoch den in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gleichwertige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuwenden, sofern diese mindestens so wirksam sind wie die in diesem Kapitel oder in Teil A des ISPS-Codes vorgeschriebenen. Gestattet eine Vertragsregierung solche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, so hat sie der Organisation darüber Einzelheiten mitzuteilen.

Regel 13 Übermittlung von Angaben

1 Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation spätestens am 1. Juli 2004 folgende Angaben und stellen diese Angaben für die Unterrichtung von Unternehmen und Schiffen zur Verfügung:

  1. die Namen ihrer für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen zuständigen innerstaatlichen Behörde(n) und die entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesen;
  2. die Örtlichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet, die unter die genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage fallen;
  3. die Namen der Stellen, die benannt worden sind, um zu jeder Zeit für die Entgegennahme von und die Reaktion auf Alarmmeldungen zur Gefahrenabwehr von Schiff zu Land im Sinne der Regel 6.2.1 zur Verfügung zu stehen, und die entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesen;
  4. die Namen der Stellen, die benannt worden sind, um zu jeder Zeit für die Entgegennahme von und die Reaktion auf Mitteilungen von Vertragsregierungen zur Verfügung zu stehen, die Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften im Sinne der Regel 9.3.1 durchführen, und die entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesen sowie
  5. die Namen der Stellen, die benannt worden sind, um zu jeder Zeit im Sinne der Regel 7.2 für die Erteilung von Rat oder die Gewährung von Unterstützung an Schiffe zur Verfügung zu stehen und denen Schiffe über etwaige Sicherheitsbedenken berichten können; in der Folge werden diese Angaben ständig aktualisiert, sobald diesbezügliche Änderungen eintreten. Die Organisation leitet diese Einzelheiten an die anderen Vertragsregierungen zur Unterrichtung von deren Bediensteten weiter.

2 Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation spätestens am 1. Juli 2004 die Namen aller anerkannten Stellen zur Gefahrenabwehr, die ermächtigt sind, in ihrem Namen zu handeln, sowie die entsprechenden Daten für die Kontaktaufnahme mit diesen; dabei sind auch genaue Angaben über die besonderen Zuständigkeiten und die Bedingungen zu übermitteln, unter denen diesen Stellen diese Ermächtigung erteilt worden ist. Diese Angaben werden ständig aktualisiert, sobald diesbezügliche Änderungen eintreten. Die Organisation leitet diese Einzelheiten an die anderen Vertragsregierungen zur Unterrichtung von deren Bediensteten weiter.

3 Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation spätestens am 1. Juli 2004 eine Zusammenstellung, aus der die genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für diejenigen Hafenanlagen ersichtlich sind, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gelegen sind; dabei sind auch Angaben über die Örtlichkeiten zu übermitteln, die unter die einzelnen genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage fallen, sowie das jeweilige Genehmigungsdatum; in der Folge teilen es die Vertragsregierungen mit, wenn eine der nachstehend aufgeführten Änderungen eintritt:

  1. Bei den Örtlichkeiten, die unter einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage fallen, sollen Änderungen eingeführt werden oder solche Änderungen sind bereits eingeführt worden. In solchen Fällen muss aus den zu übermittelnden Angaben hervorgehen, welche Änderungen bei den unter den Plan fallenden Orten wann eingeführt werden sollen beziehungsweise eingeführt worden sind;
  2. ein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage, der früher in der der Organisation übermittelten Liste enthalten war, soll aus dieser Liste gestrichen werden oder ist bereits gestrichen worden. In solchen Fällen muss aus den zu übermittelnden Angaben das Datum hervorgehen, an dem die Streichung wirksam werden wird beziehungsweise durchgeführt worden ist. In solchen Fällen ist der Organisation die Mitteilung so früh wie praktisch möglich zu übermitteln;
  3. zu der Liste der genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sollen Einträge hinzugefügt werden. In solchen Fällen müssen aus den zu übermittelnden Angaben die unter den Plan fallenden Örtlichkeiten und das jeweilige Genehmigungsdatum hervorgehen.

4 Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation ab dem 1. Juli 2004 in Zeitabständen von fünf Jahren jeweils eine überprüfte und aktualisierte Fassung der Liste, aus der alle genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage für diejenigen Hafenanlagen ersichtlich sind, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet gelegen sind; dabei sind auch Angaben über die Örtlichkeiten zu übermitteln, die unter die einzelnen genehmigten Pläne zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage fallen, sowie das jeweilige Genehmigungsdatum (samt der Genehmigungsdaten aller Änderungen dieser Pläne); die jeweilige Neufassung ersetzt alle im Verlaufe der vorangegangenen fünf Jahre nach Absatz 3 an die Organisation übermittelten Angaben.

5 Die Vertragsregierungen übermitteln der Organisation Angaben über nach Regel 11 geschlossene Vereinbarungen. Zu diesen Angaben gehören

  1. die Namen der Vertragsregierungen, welche die Vereinbarung geschlossen haben;
  2. die Hafenanlagen und die festgelegten Seewege, die unter die Vereinbarung fallen;
  3. der Zeitabstand, in dem die Vereinbarung überprüft wird;
  4. das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung und
  5. Angaben zu etwaigen Konsultationen, die mit anderen Vertragsregierungen stattgefunden haben;

danach teilen es die Vertragsregierungen der Organisation so bald wie praktisch möglich mit, wenn die Vereinbarung geändert worden oder außer Kraft getreten ist.

6 Jede Vertragsregierung, die nach Regel 12 einem Schiff, das ihre Flagge zu führen berechtigt ist, oder einer in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Hafenanlage die Anwendung gleichwertiger Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr erlaubt, teilt der Organisation so bald wie praktisch möglich Einzelheiten hierüber mit.

7 Die Organisation stellt die nach Absatz 3 übermittelten Angaben anderen Vertragsregierungen auf Ersuchen zur Verfügung.

Kapitel XII
Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen für Massengutschiffe

(MSC. 65(68); MSC.134(76); MSC. 170(79); MSC. 216(82)
(Einheitliche Interpretationen MSC/Rundschreiben 1178)

Regel 1 Begriffsbestimmungen
(MSC. 170(79))

Im Sinne dieses Kapitels haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1 Der Ausdruck "Massengutschiff" bezeichnet ein Schiff, das in erster Linie dafür bestimmt ist, Massengüter in loser Schüttung zu befördern, und umfasst typen wie Erzfrachtschiffe und Tank-Massengutschiffe.

2 Der Ausdruck "Massengutschiff in Einhüllenbauweise" bezeichnet ein Massengutschiff entsprechend der Begriffsbestimmung in Absatz 1, bei dem

  1. ein Teil eines Laderaums durch die seitliche Außenhaut begrenzt wird oder
  2. bei dem ein oder mehrere Laderäume durch eine Doppelhülle begrenzt werden, deren Breite senkrecht zur seitlichen Außenhaut gemessen bei vor dem 1. Januar 2000 gebauten Massengutschiffen weniger als 760 mm und bei am oder nach dem 1. Januar 2000, jedoch vor dem 1. Juli 2006 gebauten Massengutschiffen weniger als 1.000 mm beträgt.

Dieser Ausdruck umfasst Tank-Massengutschiffe, bei denen ein Teil des Laderaums durch die Außenhaut begrenzt wird.

3 Der Ausdruck "Massengutschiff in Doppelhüllenbauweise" bezeichnet ein Massengutschiff entsprechend der Begriffsbestimmung nach Absatz 1, bei dem alle Laderäume durch eine andere als die in Absatz 2.2 bestimmte Doppelhülle begrenzt werden.

4 Der Ausdruck "Doppelhülle" bezeichnet eine Anordnung, bei der jede Schiffsseite aus der seitlichen Außenhaut und einem Längsschott besteht, die den Doppelboden und das Deck miteinander verbinden. Seitentanks und toppseitentanks können, sofern sie eingebaut sind, vollständige Bestandteile der Doppelhüllenanordnung sein.

5 Der Ausdruck "Länge" bei einem Massengutschiff bezeichnet die Länge entsprechend der Begriffsbestimmung in dem derzeit geltenden Internationalen Freibord-Übereinkommen.

6 Der Ausdruck "festes Massengut" bezeichnet einen beliebigen festen Stoff (also weder eine Flüssigkeit noch ein Gas), der aus einer Mischung von Teilchen, Granulat oder sonstigen größeren Stoffbestandteilen von üblicherweise einheitlicher Zusammensetzung besteht und der unmittelbar ohne Verwendung von zusätzlichen Behältern in die Laderäume eines Schiffes geladen wird.

7 Der Ausdruck "Normen für die Bewertung der Konstruktion von Schotten und Doppelböden von Massengutschiffen" bezeichnet die mit Entschließung 4 der Konferenz der Vertragsregierungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See am 27. November 1997 angenommenen "Normen für die Bemessungen von wasserdichten senkrecht gesickten Querschotten zwischen den beiden vordersten Laderäumen sowie für die Berechnung der zulässigen Beladung des vordersten Laderaumes" in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

8 Der Ausdruck "gebaute Massengutschiffe" bezeichnet Massengutschiffe, deren Kiel gelegt ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befinden.

9 Der Ausdruck "entsprechender Bauzustand" bezeichnet einen Zustand,

  1. der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes erkennen lässt und
  2. in dem die Montage von mindestens 50 Tonnen oder 1 v. H. des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner ist.

10 Der Ausdruck "Breite" (B) eines Massengutschiffs bezeichnet die Breite entsprechend der Begriffsbestimmung in dem derzeit geltenden Internationalen Freibord-Übereinkommen.

Regel 2 Anwendung
(MSC. 170(79))

Massengutschiffe müssen den Bestimmungen dieses Kapitels zusätzlich zu den einschlägigen Bestimmungen anderer Kapitel genügen.

Regel 3 Umsetzungszeitplan
(MSC. 170(79))

Vor dem 1. Juli 1999 gebaute Massengutschiffe, auf welche die Regel 4 oder 6 anzuwenden ist, müssen im Hinblick auf das verschärfte Besichtigungsprogramm entsprechend Regel XI-1/ 2 den Bestimmungen jener Regeln nach folgendem Zeitplan genügen:

  1. Massengutschiffe, die am 1. Juli 1999 20 Jahre oder älter sind, spätestens bei der ersten Zwischenbesichtigung oder der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem 1. Juli 1999, je nachdem, welche Besichtigung zuerst fällig ist;
  2. Massengutschiffe, die am 1. Juli 1999 zwischen 15 und 20 Jahre alt sind, spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem 1. Juli 1999, jedoch nicht später als am 1. Juli 2002; und
  3. Massengutschiffe, die am 1. Juli 1999 weniger als 15 Jahre alt sind, spätestens bei der ersten Erneuerungsbesichtigung nach dem Tag, an dem das Schiff 15 Jahre alt wird, jedoch nicht später als an dem Tag, an dem das Schiff 17 Jahre alt wird.

Regel 4 Leckstabilitätsvorschriften für Massengutschiffe
(MSC. 170(79))

1 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1.000 kg/m3 und darüber entworfen und am oder nach dem 1. Juli 1999 gebaut sind, müssen, wenn sie auf Sommertiefgang abgeladen sind, in der Lage sein, der Flutung eines beliebigen Laderaums in allen Beladungsfällen standzuhalten und entsprechend der Festlegung in Absatz 4 in einer zufrieden stellenden Gleichgewichtsschwimmlage schwimmfähig zu bleiben.

2 Interpr.b Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Doppelhüllenbauweise, bei denen sich ein Teil des Längsschotts innerhalb des Bereichs von B/5 oder 11,5 m befindet, gemessen von der Mallkante der Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie auf dem erteilten Sommertiefgang, je nachdem welcher Wert kleiner ist, die für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1.000 kg/m3 und darüber entworfen und am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind, müssen, wenn sie auf Sommertiefgang abgeladen sind, in der Lage sein, der Flutung eines beliebigen Laderaums in allen Beladungsfällen standzuhalten und entsprechend der Festlegung in Absatz 4 in einer zufrieden stellenden Gleichgewichtsschwimmlage schwimmfähig zu bleiben.

3 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1.780 kg/m3 und darüber entworfen und vor dem 1. Juli 1999 gebaut sind, müssen, wenn sie auf Sommertiefgang abgeladen sind, in der Lage sein, der Flutung des vordersten Laderaums in allen Beladungsfällen standzuhalten und entsprechend der Festlegung in Absatz 4 in einer zufrieden stellenden Gleichgewichtsschwimmlage schwimmfähig zu bleiben. Diese Bedingung ist entsprechend dem Umsetzungszeitplan nach Regel 3 zu erfüllen.

4 Vorbehaltlich des Absatzes 7 muss die Gleichgewichtsschwimmlage nach Flutung den Bedingungen für die Gleichgewichtsschwimmlage genügen, die in der Anlage zu Entschließung A.320(IX) mit dem Titel "Regel 27 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 gleichwertige Regelung" in der durch die Entschließung A.514(13) geänderten Fassung festgelegt ist. Bei den Annahmen über die Flutung braucht nur die Flutung des Laderaumes bis zum Wasserstand außerhalb des Schiffes im gefluteten Zustand berücksichtigt zu werden. Die Flutbarkeit eines beladenen Laderaumes ist mit 0,9 und die eines leeren Laderaumes mit 0,95 anzusetzen, es sei denn, die mit einer bestimmten Ladung korrespondierende Flutbarkeit wird für das von dieser Ladung eingenommene Volumen benutzt und die Flutbarkeit für das verbleibende leere Volumen des Laderaumes wird mit 0,95 angesetzt.

5 Massengutschiffe, die vor dem 1. Juli 1999 gebaut worden sind und für die nach Regel 27 Absatz 7 des am 5. April 1966 angenommenen Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 ein verminderter Freibord erteilt wurde, können so betrachtet werden, als erfüllten sie Absatz 3.

6 Massengutschiffe mit einem verminderten Freibord nach Absatz 8 der der Regel 27 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 gleichwertigen Regelung nach Entschließung A.320(IX) in der durch die Entschließung A.514(13) geänderten Fassung können so betrachtet werden, als erfüllten sie Absatz 1 beziehungsweise 2.

7 Massengutschiffe mit einem verminderten Freibord nach Regel 27 Absatz 8 der Anlage B des Protokolls von 1988 zu dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 müssen die einschlägigen Bestimmungen des Protokolls hinsichtlich der Gleichgewichtsschwimmlage nach Flutung erfüllen.

Regel 5 Bauliche Festigkeit von Massengutschiffen
(MSC. 170(79))

1 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1.000 kg/m3 und darüber entworfen und am oder nach dem 1. Juli 1999 gebaut sind, müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen, um der Flutung eines beliebigen Laderaumes bis zum Wasserstand außerhalb des Schiffes im gefluteten Zustand in allen Beladungs- und Ballastfällen standzuhalten; bei der Festigkeitsberechnung sind auch die dynamischen Effekte des Vorhandenseins von Wasser im Laderaum sowie die diesbezüglichen von der Organisation angenommenen Empfehlungen zu berücksichtigen.

2 Interpr.b Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Doppelhüllenbauweise, bei denen sich ein Teil des Längsschotts innerhalb des Bereichs von B/5 oder 11,5 m befindet, gemessen von der Mallkante der Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie auf dem erteilten Sommertiefgang, je nachdem welcher Wert kleiner ist, die für die Beförderung von Massengütern mit einer Dichte von 1.000 kg/m3 und darüber entworfen und am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind, müssen die Anforderungen über die bauliche Festigkeit nach Absatz 1 erfüllen.

Regel 6 Bauliche und sonstige Vorschriften für Massengutschiffe
(MSC. 170(79); MSC. 216(82))

1 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1.780 kg/m3 und darüber entworfen und vor dem 1. Juli 1999 gebaut sind, müssen die folgenden Anforderungen entsprechend dem Umsetzungsplan nach Regel 3 erfüllen:

  1. Wasserdichte Querschotte zwischen den beiden vordersten Laderäumen und der Doppelboden des vordersten Laderaumes müssen eine ausreichende Festigkeit besitzen, um einer Flutung des vordersten Laderaumes standzuhalten; bei der Festigkeitsberechnung sind auch die dynamischen Effekte des Vorhandenseins von Wasser im Laderaum entsprechend den "Normen für die Bewertung der Konstruktion von Schotten und Doppelböden von Massengutschiffen" zu berücksichtigen. Für die Zwecke dieser Regel sind die "Normen für die Bewertung der Konstruktion von Schotten und Doppelböden von Massengutschiffen" verbindlich.
  2. Aufgrund der Prüfung, ob und in welchem Ausmaß Verstärkungen wasserdichter Querschotte und Doppelböden notwendig sind, um die Anforderungen von Absatz 1.1 zu erfüllen, können sich Beschränkungen folgender Art ergeben:
    1. Beschränkungen hinsichtlich der Verteilung des Ladungsgesamtgewichts zwischen den Laderäumen und
    2. Beschränkungen hinsichtlich der höchstzulässigen Tragfähigkeit.
  3. Im Falle von Massengutschiffen, für die eine oder beide der Beschränkungen nach 1.2.1 beziehungsweise 1.2.2 in Betracht kommen, um die Anforderungen von Absatz 1.1 zu erfüllen, sind diese Beschränkungen dann einzuhalten, wenn feste Massengüter mit einer Dichte von 1.780 kg/m3 und darüber befördert werden.

2 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber, die am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind, müssen in allen Bereichen in Doppelhüllenbauweise die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Tragende Versteifungskonstruktionen der Doppelhülle dürfen nicht innerhalb der Laderäume angeordnet sein.
  2. Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen muss der senkrecht zur Außenhaut gemessene Abstand zwischen der Außenwand und der Innenwand an allen Konstruktionsspanten mindestens 1.000 mm betragen. Die Doppelhüllenkonstruktion muss den Zugang für die in Regel II-1/ 3-6 und in den sich auf sie beziehenden Technischen Vorschriften vorgesehene Überprüfung ermöglichen.
    1. Die im Folgenden beschriebenen Abstände müssen im Bereich von Querstreben, oberen und unteren Knieblechen des Querspantensystems oder Knieblechen des Längsspantensystems nicht eingehalten werden.
    2. Die Mindestbreite für den freien Durchgang durch Doppelhüllenräume im Bereich von Hindernissen wie Rohrleitungen oder senkrechten Leitern beträgt mindestens 600 mm.
    3. Weisen Innen- und/oder Außenhaut eine Querspantbauweise auf, so beträgt der Mindestabstand zwischen den Innenflächen der Spanten mindestens 600 mm.
    4. Weisen Innen- und Außenhaut eine Längsspantbauweise auf, so beträgt der Mindestabstand zwischen den Innenflächen der Spanten mindestens 800 mm. Außerhalb des parallelen Teils des Laderaums kann dieser Abstand verringert werden, wenn es die bauliche Anordnung erfordert; er darf jedoch in keinem Fall geringer als 600 mm sein.
    5. Der oben genannte Mindestabstand muss dem kleinsten Abstand entsprechen, der zwischen den angenommenen Linien gemessen wird, welche die Innenfläche der Spanten auf der Innen- und Außenhaut verbinden.

3 Die Doppelhüllenräume dürfen mit Ausnahme der gegebenenfalls vorhandenen oberen Seitentanks nicht für die Beförderung von Ladung verwendet werden.

4 Auf Massengutschiffen von 150 m Länge und darüber, die für die Beförderung von festen Massengütern mit einer Dichte von 1.000 kg/m3 und darüber entworfen und am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind,

  1. müssen Laderäume so konstruiert sein, dass alle vorgesehenen Ladungen mittels normaler Be- und Entladeausrüstungen und -verfahren be- und entladen werden können, ohne dass dabei Schäden entstehen, die die Sicherheit der Konstruktion beeinträchtigen könnten;
  2. muss ein wirksamer Anschluss zwischen der Außenhautkonstruktion und dem restlichen Schiffskörper sichergestellt werden und
  3. müssen Ladebereiche so konstruiert sein, dass das Versagen eines einzelnen Versteifungselements der Konstruktion nicht sofort zum Folgeversagen anderer Teile der Konstruktion und möglicherweise zum Versagen aller Versteifungsplatten führt.

Regel 7 Besichtigung und Instandhaltung von Massengutschiffen
(MSC. 170(79))

1 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die vor dem 1. Juli 1999 gebaut und 10 Jahre alt und älter sind, dürfen keine festen Massengüter mit einer Dichte von 1.780 kg/m3 oder darüber befördern, wenn die Schiffe nicht mit befriedigendem Ergebnis einer der nachstehenden Besichtigungen unterzogen worden sind:

  1. einer Erneuerungsbesichtigung entsprechend dem verschärften Besichtigungsprogramm während der Besichtigungen nach Regel XI-1/ 2 oder
  2. einer Besichtigung aller Laderäume in demselben Umfang, wie sie entsprechend dem verschärften Besichtigungsprogramm während Besichtigungen nach Regel XI-1/ 2 für Erneuerungsbesichtigungen vorgeschrieben ist.

2 Massengutschiffe müssen den Instandhaltungsanforderungen nach Regel II-1/ 3-1 und den von der Organisation mit Entschließung MSC.169(79) angenommenen "Normen für die Überprüfung und Instandhaltung von Lukendeckeln auf Massengutschiffen durch Reedereien" in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung entsprechen, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden.

Regel 8 Dokumentation für die Erfüllung der Bestimmungen für Massengutschiffe
(MSC. 170(79))

1 In die nach Regel VI/ 7.2 vorgeschriebene Unterlage sind durch die Verwaltung oder in deren Auftrag Bestätigungen einzutragen, aus denen hervorgeht, dass die Regeln 4, 5, 6 und 7 erfüllt sind, je nachdem, welche dieser Regeln für das Schiff in Betracht kommen.

2 Jegliche Beschränkungen, die nach den Regeln 6 und 14 in Bezug auf die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1.780 kg/m3 und darüber verfügt worden sind, sind in die Unterlage nach Absatz 1 einzutragen.

3 Ein Massengutschiff, für das Absatz 2 zutrifft, ist an der Außenhaut mittschiffs an Backbord und Steuerbord dauerhaft mit einem ausgemalten gleichseitigen Dreieck zu markieren, dessen Seiten 500 mm lang sind, dessen Spitze 300 mm unterhalb der Deckslinie liegt und das in einer zur Außenhaut kontrastierenden Farbe ausgeführt ist.

Regel 9 Vorschriften für Massengutschiffe, die aufgrund der Bauart ihrer Laderäume nicht die Regel 4.3 erfüllen können Interpr.e, Interpr.w
(MSC. 170(79))

Für Massengutschiffe, die vor dem 1. Juli 1999 gebaut sind, innerhalb der Anwendungsgrenzen der Regel 4.3 liegen und mit einer im Hinblick auf diese Regel unzureichenden Zahl wasserdichter Querschotte gebaut sind, kann die Verwaltung unter der Bedingung, dass diese Schiffe die nachstehenden Anforderungen erfüllen, Erleichterungen von der Anwendung der Regeln 4.3 und 6 gewähren:

  1. Statt der für den vordersten Laderaum vorgeschriebenen jährlichen Besichtigung gemäß dem verschärften Besichtigungsprogramm nach Regel XI-1/ 2 wird eine Besichtigung durchgeführt, wie sie in der genannten Regel für die Zwischenbesichtigung der Laderäume vorgeschrieben ist;
  2. alle Laderäume beziehungsweise Ladeförderbandtunnel sind mit einem Bilgenhauptalarmgerät ausgerüstet, das von der Verwaltung oder von einer von ihr nach Regel XI-1/ 1 anerkannten Organisation zugelassen ist und das einen hörbaren und sichtbaren Alarm auf der Brücke auslöst;
  3. sie führen eine detaillierte Darstellung darüber mit, was bei unterschiedlichen Laderaumflutungsszenarien auf dem betreffenden Schiff geschehen kann. Ergänzend zu dieser Darstellung werden detaillierte Anweisungen für Vorbereitungen zum Verlassen des Schiffes entsprechend den Vorgaben des Abschnitts 8 des Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) mitgeführt, die auch als Grundlage für die Ausbildung der Besatzung und für Übungen zu benutzen sind.

Regel 10 Erklärung über die Dichte fester Massengutladung
(MSC. 170(79))

1 Vor der Beladung von Massengutschiffen von 150 m Länge und darüber hat der Verlader zusätzlich zu den nach Regel VI/2 vorgeschriebenen Angaben zur Ladung eine Erklärung über die Dichte der Ladung abzugeben.

2 Im Falle von Massengutschiffen, für die Regel 6 gilt, ist für alle Ladungen, deren Dichte laut Erklärung zwischen 1.250 kg/m3 und 1.780 kg/m3 liegt, die Dichte durch eine akkreditierte Prüfstelle festzustellen und zu bestätigen, es sei denn, diese Massengutschiffe erfüllen alle einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels für die Beförderung fester Massengüter mit einer Dichte von 1.780 kg/m3 und darüber.

Regel 11 Ladungsrechner
(MSC. 170(79))

(Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, gilt diese Regel für Massengutschiffe unabhängig vom Baudatum.)

1 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber müssen mit einem Ladungsrechner ausgestattet sein, der in der Lage ist, nach Maßgabe der von der Organisation angenommenen Empfehlung Angaben über die Querkräfte und Biegemomente in den Längsverbänden zu liefern.

2 Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber, die vor dem 1. Juli 1999 gebaut sind, müssen spätestens bis zur ersten Zwischen- oder Erneuerungsbesichtigung des Schiffes, die nach dem 1. Juli 1999 erfolgt, Absatz 1 erfüllen.

3 Massengutschiffe von weniger als 150 m Länge, die am oder nach dem 1. Juli 2006 gebaut sind, müssen mit einem Ladungsrechner ausgestattet sein, der in der Lage ist, Angaben über die Intaktstabilität des Schiffes zu liefern. Die Computerprogramme müssen von der Verwaltung für die Durchführung von Stabilitätsberechnungen zugelassen sein und für Prüfzwecke mit Standard-Ladefällen ausgestattet sein, die sich auf die genehmigten Stabilitätsbücher beziehen.

Regel 12 Wasserstandsmelder für Laderäume, Ballasttanks und trockene Räume Interpr.e, Interpr.w
(MSC.134(76); MSC. 170(79); MSC. 216(82))

(Diese Regel gilt für Massengutschiffe unabhängig vom Baudatum.)

1 Massengutschiffe sind wie folgt mit Wasserstandsmeldern auszurüsten:

  1. jeder Laderaum mit einem Wasserstandsmelder, der einen akustischen und optischen Alarm auslöst, zum einen, wenn der Wasserstand über dem Innenboden in einem beliebigen Laderaum eine Höhe von 0,5 m erreicht, und zum anderen bei einem Wasserstand von nicht weniger als 15% der Höhe des Laderaums, spätestens jedoch bei einem Wasserstand von 2 m. Auf Massengutschiffen, auf die Regel 9.2 Anwendung findet, brauchen nur Melder mit der zuletzt genannten Alarmfunktion eingebaut zu werden. Die Wasserstandsmelder sind am achteren Ende der Laderäume anzubringen. Bei Laderäumen, die für die Aufnahme von Ballastwasser genutzt werden, darf eine Vorrichtung zur Überbrückung der Alarmeinrichtung eingebaut sein. Der optische Alarm muss zwischen den zwei verschiedenen in jedem einzelnen Laderaum erfassten Wasserständen deutlich unterscheiden;
  2. jeder Ballasttank, der vor dem nach Regel II-1/ 12 vorgeschriebenen Kollisionsschott gelegen ist, mit einem Wasserstandsmelder, der einen akustischen und optischen Alarm auslöst, wenn die Flüssigkeit im Tank eine Höhe von höchstens 10% des Fassungsvermögens des Tanks erreicht. Es darf eine Vorrichtung zur Überbrückung der Alarmeinrichtung eingebaut werden, die bei Benutzung des Tanks eingeschaltet wird;
  3. jeder trockene Raum oder jede Leerzelle mit Ausnahme der Kettenkästen, von dem beziehungsweise von der sich mindestens ein Teil vor den vordersten Laderaum erstreckt, mit einem Wasserstandsmelder, der einen akustischen und optischen Alarm bei einem Wasserstand von 0,1 m über Deckshöhe auslöst. Derartige Alarmeinrichtungen brauchen in geschlossenen Räumen, deren Rauminhalt 0,1% des maximalen Wasserverdrängungsvolumens des Schiffes nicht überschreitet, nicht vorgesehen zu sein.

2 Die Alarmeinrichtungen nach Absatz 1, die einen akustischen und optischen Alarm auslösen, müssen auf der Kommandobrücke angeordnet sein.

3 Vor dem 1. Juli 2004 gebaute Massengutschiffe müssen spätestens bei der ersten jährlichen Besichtigung, Zwischenbesichtigung oder Erneuerungsbesichtigung des Schiffes nach dem 1. Juli 2004 den Anforderungen dieser Regel entsprechen, je nachdem, welche der Besichtigungen zuerst fällig ist.

Regel 13 Verfügbarkeit von Pumpenanlagen Interpr.e, Interpr.w
(MSC.134(76); MSC. 170(79); MSC. 216(82))

(Diese Regel gilt für Massengutschiffe unabhängig vom Baudatum.)

1 Interpr.w Auf Massengutschiffen müssen die Vorrichtungen für das Lenzen und Befüllen von vor dem Kollisionsschott gelegenen Ballasttanks und von Bilgen von trockenen Räumen, von denen sich mindestens ein Teil vor den vordersten Laderaum erstreckt, von einem leicht zugänglichen geschlossenen Raum aus in Gang gesetzt werden können, der von der Kommandobrücke oder von der Stelle aus, von der aus die Antriebsanlage gefahren wird, zugänglich ist, ohne dass dem Wetter ausgesetzte Freiborddecks oder Aufbaudecks überquert werden müssen. Werden zu diesen Tanks oder Bilgen führende Rohrleitungen durch das Kollisionsschott geführt, so kann eine fernbetätigte Bedienung der Ventile anstelle der Bedienung nach Regel II-1/ 12 akzeptiert werden, sofern die Anordnung dieser Ventilbedienungselemente der vorliegenden Regel entspricht.

2 Vor dem 1. Juli 2004 gebaute Massengutschiffe müssen spätestens bei der ersten Zwischen- oder Erneuerungsbesichtigung des Schiffes nach dem 1. Juli 2004 den Anforderungen dieser Regel entsprechen, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2007.

Regel 14 Fahrtbeschränkungen im Fall eines oder mehrerer leerer Laderäume
(MSC. 170(79))

Massengutschiffe von 150 m Länge und darüber in Einhüllenbauweise, die für die Beförderung von Ladungen mit einer Dichte von 1.780 kg/m3 und darüber entworfen sind, dürfen nach Erreichen eines Alters von 10 Jahren nicht mit einem zu weniger als 10% des höchstzulässigen Ladungsgewichts des Volllastzustands beladenen Laderaum verkehren, wenn sie nicht den Anforderungen für das Standhalten bei Flutung eines beliebigen Laderaumes nach Regel 5.1 und den von der Organisation mit Entschließung MSC.168(79) angenommenen "Normen und Kriterien für die Seitenverbände von Massengutschiffen in Einhüllenbauweise" in der jeweils von der Organisation geänderten Fassung entsprechen, sofern diese Änderungen nach Maßgabe des Artikels VIII dieses Übereinkommens betreffend die Verfahren zur Änderung der Anlage mit Ausnahme ihres Kapitels I beschlossen, in Kraft gesetzt und wirksam werden. Der anwendbare Volllastzustand für die Zwecke dieser Regel entspricht einer Last von mindestens 90% der Tragfähigkeit des Schiffes bei dem jeweils zugewiesenen Freibord.

.

Zeugnisse Anhang Interpr.w

(MSC.91(72); MSC.99(73) und MSC.100(73); MSC.123(75) und MSC.124(75); Protokoll 1988; MSC. 152(78), MSC. 170(79); MSC 171(79); MSC. 194(80), MSC 216(82), MSC. 227(82); MSC. 256(84); MSC. 282(86); MSC. 283(86),MSC. 338(91), MSC. 344(91))

Form des Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe
(MSC. 170(79); MSC 171(79); MSC. 194(80), MSC. 216(82); MSC 240(83); MSC. 308(88); MSC. 309(88); MSC. 338(91))

Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe

Dieses Zeugnis wird durch ein Ausrüstungsverzeichnis (Form P) ergänzt.

(Dienstsiegel) (Staat)


Auslandfahrt
für _______________________ 1)
beschränkte Auslandfahrt

Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der geänderten Fassung

im Namen der Regierung von.................................................................................................................................
(Name des Staates)

durch....................................................................................................................................................................
(ermächtigte Person oder Organisation)

Angaben zum Schiff2)

Name des Schiffes...............................................................................................................................................

Unterscheidungssignal...........................................................................................................................................

Heimathafen..........................................................................................................................................................

Bruttoraumgehalt...................................................................................................................................................

Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/ 2)...........................................................................

IMO-Nummer3)....................................................................................................................................................

Baudatum:

- Datum des Bauvertrags .....................................................................................................................................

- Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand
.............................................................................................................................................................................

- Ablieferungsdatum .............................................................................................................................................

- Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder Veränderung größerer Art begonnen wurde (sofern zutreffend) ............................................................................................................................................................................

Es sind alle zutreffenden Daten einzutragen.

Hiermit wird bescheinigt,

1 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel I/ 7 des Übereinkommens besichtigt worden ist;

2 daß die Besichtigung ergeben hat,

2.1 daß das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens entspricht in bezug auf

  1. Bauausführung, Haupt- und Hilfsmaschinenanlage, Kessel und sonstige Druckbehälter;
  2. Anordnung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung;
  3. folgende Schottenladelinien:
Festgelegte Schottenladelinien, die an der Außenhaut mittschiffs angemarkt sind
(Regel II-1/184)
Freibord Anzuwenden, wenn die Räume, in denen Fahrgäste befördert werden, folgende wahlweise zu benutzenden Räume einschließen
P.1 ........................... ................................................................................................................................................................
P.2 ........................... ................................................................................................................................................................
P.3 ........................... ................................................................................................................................................................

2.2 daß das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in bezug auf baulichen Brandschutz, Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;

2.3 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens vorhanden sind;

2.4 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;

2.5 daß das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in bezug auf die Funkanlagen entspricht;

2.6 daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Anforderungen des Übereinkommens entspricht;

2.7 daß das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht;

2.8 daß das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;

2.9 daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens entspricht; 3 daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt1 worden ist.

2.10 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-1/ 55 / II-2/ 17 / III/ 38 1 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist1;

2.11 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen für Maschinen und elektrische Anlagen/Brandschutz/Rettungsmittel1beigefügt/nicht beigefügt1ist.

Dieses Zeugnis gilt bis.............................................................................................................................................
Abschlusstag der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht:..................................................................................
(TT. MM. JJJJ)
Ausgestellt in..........................................................................................................................................................
(Ort der Ausstellung)
.........................................................................................
(Datum der Ausstellung)
.........................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Stelle)
_______________
1) Nichtzutreffendes bitte streichen.
2) Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
3) In Übereinstimmung mit EntschließungA.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System; diese Angabe ist freiwillig
4) Bei vor dem 1. Januar 2009 gebauten Schiffen sollen die jeweiligen Unterteilungsbezeichnungen "C.1, C.2 und C.3" verwendet werden.



Form des Bau-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
(MSC. 170(79); MSC 171(79); MSC. 216(82); MSC 240(83); MSC. 308(88); MSC. 309(88); MSC. 338(91))

Bau-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

(Dienstsiegel) (Staat)

Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten Fassung

im Namen der Regierung von..................................................................................................................................
(Name des Staates)

durch......................................................................................................................................................................  (ermächtigte Person oder Organisation)

Angaben zum Schiff'1)

Name des Schiffes.................................................................................................................................................

Unterscheidungssignal.............................................................................................................................................

Heimathafen...........................................................................................................................................................

Bruttoraumgehalt....................................................................................................................................................

Tragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen)2)......................................................................................................

IMO-Nummer3).....................................................................................................................................................

Schiffstyp4)

Massengutschiff

Öltankschiff.

Chemikalientankschiff

Gastankschiff

Frachtschiff eines anderen Typs als oben angegeben.

Baudatum:

- Datum des Bauvertrags .....................................................................................................................................

- Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand
.............................................................................................................................................................................

- Ablieferungsdatum .............................................................................................................................................

- Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder Veränderung größerer Art begonnen wurde (sofern zutreffend) ............................................................................................................................................................................

Hiermit wird bescheinigt,

1 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel I/ 10 des Übereinkommens in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung besichtigt worden ist;

2 daß die Besichtigung ergeben hat, daß der Zustand des Schiffskörpers, der. Maschinenanlage und der Ausrüstung, wie in der genannten Regel bezeichnet, zufriedenstellend ist und daß das Schiff den einschlägigen Vorschriften der Kapitel II-1 und II-2 des Übereinkommens (mit Ausnahme der Vorschriften über Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne) entspricht;

3 daß die Regierung zur Durchführung der Regel I/8 Buchstabe b folgendes eingeführt hat:

4 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-1/ 55 / II-2/ 17 4 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist4;

5 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen für Maschinen und elektrische Anlagen/Brandschutz4beigefügt/nicht beigefügt ist4;

6 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen auf dem Gebiet der Brandsicherheit als Anhang beigefügt ist/nicht beigefügt ist4

Dieses Zeugnis gilt bis.........................................................................................................................................
Abschlusstag der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht:.............................................................................
(TT. MM. JJJJ)
Ausgestellt in......................................................................................................................................................
(Ort der Ausstellung)
.........................................................................................
(Datum der Ausstellung)
.........................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
   
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Stelle)
____________
1) Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
2) Nur für Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe.
3) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentirikationsnummem-System; diese Angabe Ist freiwillig.
4) Nichtzutreffendes streichen.



Zwischenbesichtigung
(für Tankschiffe im Alter von 10 Jahren und mehr)

Hiermit wird bescheinigt, daß bei einer nach Regel I/ 10 des Übereinkommens in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung erforderlichen Zwischenbesichtigung festgestellt wurde, daß das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.

Gezeichnet:............................................................................................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort:.......................................................................................................................................................................

Datum:..................................................................................................................................................................
(Siegel bzw. Stempel der zuständigen Stelle)

Gezeichnet:...........................................................................................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort:......................................................................................................................................................................

Datum:.................................................................................................................................................................
(Siegel bzw. Stempel der zuständigen Stelle)



Jährliche Pflichtbesichtigungen oder außerplanmäßige Überprüfungen

Hiermit wird bescheinigt, daß das Schiff gemäß Regel I/8 Buchstabe b des Übereinkommens in der durch das Protokoll von1978 geänderten Fassung und den einschlägigen Empfehlungen der Organisation5) besichtigt worden ist.

1. jährliche Pflichtbesichtigung4) 6) Gezeichnet.......................................................................
1. außerplanmäßige Überprüfung4) Ort....................................................................................
  Datum..............................................................................
(Siegel bzw. Stempel der zuständigen Stelle)
   
2. jährliche Pflichtbesichtigung4) 6) Gezeichnet.......................................................................
2. außerplanmäßige Überprüfung4) Ort....................................................................................
  Datum..............................................................................
(Siegel bzw. Stempel der zuständigen Stelle)
   
3. jährliche Pflichtbesichtigung4)6) Gezeichnet.......................................................................
3. außerplanmäßige Überprüfung4) Ort....................................................................................
  Datum..............................................................................
(Siegel bzw. Stempel der zuständigen Stelle)
   
4. jährliche Pflichtbescheinigung4)6) Gezeichnet.......................................................................
4. außerplanmäßige Überprüfung4) Ort....................................................................................
  Datum..............................................................................
(Siegel bzw. Stempel der zuständigen Stelle)

______________
4) Nichtzutreffen streichen.
5) Es wird auf die von dem SOLAS-Protokoll von 1978, dem internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut und dem Internationalen Code für den Bau und Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut geforderten und von der Organisation mit Entschließung A.580(14) angenommenen Richtlinien für Besichtigungen verwiesen.
6) Eine Zwischenbesichtigung, nicht jedoch eine außerplanmäßige Überprüfung, kann gegebenenfalls an die Stelle einer jährlichen Pflichtbesichtigung treten.



Form des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
(Protokoll 1988; MSC. 170(79); MSC 171(79); MSC. 216(82); MSC 240(83); MSC. 308(88); MSC. 309(88); MSC. 338(91))

Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis (Form E) zu ergänzen.

(Dienstsiegel) (Staat)

Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen geänderten Fassung

im Namen der Regierung von..........................................................................................................................  (Name des Staates)

durch..............................................................................................................................................................
(ermächtigte Person oder Organisation)

Angaben zum Schiff1)

Name des Schiffes...........................................................................................................................................

Unterscheidungssignal .....................................................................................................................................

Heimathafen....................................................................................................................................................

Bruttoraumgehalt.............................................................................................................................................

Tragfähigkeit des Schiffes (metrische Tonnen)2)................................................................................................

Länge des Schiffes (Regel III/ 3.12)..................................................................................................................

IMO-Nummer3)...............................................................................................................................................

Schiffstyp4)

Massengutschiff

Öltankschiff

Chemikalientankschiff

Gastankschiff

Frachtschiff eines anderen Typs als oben angegeben

Baudatum:

- Datum des Bauvertrags .....................................................................................................................................

- Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand
.............................................................................................................................................................................

- Ablieferungsdatum .............................................................................................................................................

- Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder Veränderung größerer Art begonnen wurde (sofern zutreffend) ............................................................................................................................................................................

Hiermit wird bescheinigt,

1 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel 1/8 des Übereinkommens in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung besichtigt worden ist;

2 daß die Besichtigung ergeben hat,

2.1 daß das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens über Feuersicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;

2.2 daß die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens vorhanden sind;

2.3 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die In Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;

2.4 daß das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens über die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht;

2.5 daß das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmungen mit den Anforderungen des Übereinkommens und der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;

2.6 daß das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens entspricht;

2.7 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-2/ 17 / III/ 38 4 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist 4;

2.8 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über die Zulassung alternativer Ausführungen und Anordnungen für Brandschutz/Rettungsmittel4 beigefügt/nicht beigefügt ist4;

3 daß die Regierung zur Durchführung der Regel I/ 6 Buchstabe b folgendes eingeführt hat:

4 daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt4) worden ist.

Dieses Zeugnis gilt bis.................................................................................................................................
Abschlusstag der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht:......................................................................
(TT. MM. JJJJ)
Ausgestellt in..............................................................................................................................................
(Datum der Ausstellung)
.........................................................................................
(Ort der Ausstellung)
.........................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)
   
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Stelle)

___________
1) Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
2) Nur für Öltankschiffe, Chemikalientankschiffe und Gastankschiffe.
3) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummern-System; diese Angabe ist freiwillig.
4) Nichtzutreffendes anstreichen.



Zwischenbesichtigung
(für Tankschiffe im Alter von 10 Jahren und mehr)

Hiermit wird bescheinigt, daß bei einer nach Regel I/8 des Übereinkommens in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung erforderlichen Zwischenbesichtigung festgestellt wurde, daß das Schiff den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.

Gezeichnet:...............................................................................................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort:..........................................................................................................................................................................

Datum:......................................................................................................................................................................
(Siegel bzw. Stempel der zuständigen Stelle)



Jährliche Pflichtbesichtigung
oder außerplanmäßige Überprüfung

Hiermit wird bescheinigt, daß das Schiff gemäß Regel I/6 Buchstabe b des Übereinkommens in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung und den einschlägigen Empfehlungen der Organisation5) besichtigt worden ist.

Jährliche Pflichtbesichtigung4)6) Gezeichnet:.........................................................................................................................
außerplanmäßige Überprüfung4) Ort:.....................................................................................................................................
  Datum:................................................................................................................................
(Siegel bzw. Stempel der zuständigen Stelle)

***

Entsprechend den Bestimmungen der Regel I/ 14 des Übereinkommens in der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung wird die Gültigkeit dieses Zeugnisses verlängert bis..........................................................................................................................................................................

Gezeichnet:.............................................................................................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten)

Ort:.........................................................................................................................................................................

Datum:.................................................................................................................................................................... (Siegel bzw. Stempel der zuständigen Stelle)

_____________
4) Nichtzutreffendes streichen.
5) Es wird auf die von dem SOLAS-Protokoll von 1978, dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut und dem Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut geforderten und von der Organisation mit Entschließung A.560(14) angenommenen Richtlinien für Besichtigungen verwiesen.
6) Eine Zwischenbesichtigung, nicht jedoch eine außerplanmäßige Überprüfung, kann gegebenenfalls an die Stelle einer jährlichen Pflichtbesichtigung treten.



Form des Funk-Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe
(MSC. 170(79), MSC 171(79); MSC. 338(91))

Funk-Sicherheitszeugnis für Frachtschiffe

Dieses Zeugnis ist durch das Ausrüstungsverzeichnis der Funkeinrichtungen (Form R) zu ergänzen

(Dienstsiegel) (Staat)

Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der geänderten Fassung

im Namen der Regierung von ...........................................................................................................................
(Name des Staates)

durch................................................................................................................................................................ (ermächtigte Person oder Organisation)

Angaben zum Schiff1).

Name des Schiffes.............................................................................................................................................

Unterscheidungssignal.........................................................................................................................................

Heimathafen........................................................................................................................................................

Bruttoraumgehalt.................................................................................................................................................

Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/ 2)........................................................................

IMO-Nummer2).................................................................................................................................................

Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, oder gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde..................................................................................................................................................................

Hiermit wird bescheinigt,

1 daß das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel I/ 9 des Übereinkommens besichtigt worden ist;

2 daß die Besichtigung ergeben hat,

2.1 daß das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in bezug auf die Funkanlage entspricht;

2.2 daß die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Anforderungen des Übereinkommens entspricht;

3 daß ein Ausnahmezeugnis ausgestellt/nicht ausgestellt3).worden ist.

Dieses Zeugnis gilt bis..........................................................................................................................................
Abschlusstag der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht:...............................................................................
(TT. MM. JJJJ)
Ausgestellt in.......................................................................................................................................................
(Ort der Ausstellung)
.........................................................................................
(Datum der Ausstellung)
.........................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten. der das Zeugnis ausstellt)
   
(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Steile)

____________
1) Abweichend hiervon kennen die Angaben zum Schiff auch waagerecht In Kästchen angeordnet werden.
2) In Übereinstimmung mit Entschließung A.600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnummem-System; diese Angabe ist freiwillig.
3) Nichtzutreffendes streichen.



Form des Ausnahmezeugnisses
(MSC. 338(91))

Ausnahmezeugnis

(Dienstsiegel) (Staat)

Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der geänderten Fassung

im Namen der Regierung von.............................................................................................................................  (Name des Staates)

durch................................................................................................................................................................
(ermächtigte Person oder Organisation)

Angaben zum Schiff1)

Name des Schiffes..............................................................................................................................................................

Unterscheidungssignal.........................................................................................................................................

Heimathafen.......................................................................................................................................................

Bruttoraumgehalt.................................................................................................................................................

IMO-Nummer2).................................................................................................................................................

Hiermit wird bescheinigt, daß das Schiff aufgrund der Ermächtigung in Regel.....................des Übereinkommens von den Vorschriften...............................................................................................des Übereinkommens befreit ist.

Etwaige Bedingungen, unter denen das Ausnahmezeugnis erteilt wird:.......................................................................................................................................................................

Etwaige Reisen, für die das Ausnahmezeugnis erteilt wird:.......................................................................................................................................................................

Dieses Zeugnis gilt bis.............................................. vorbehaltlich der Gültigkeit des...............................................................-Zeugnisses, dem dieses Zeugnis beigefügt wird.
Ausgestellt in..........................................................................................................................................................................  (Ort der Ausstellung)
.........................................................................................
(Datum der Ausstellung)
.........................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)

_____________
1) Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
2) In Übereinstimmung mit Entschließung A600(15) - IMO-Schiffsidentifikationsnurmmem-System; diese Angabe ist freiwillig.



Form des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Fahrgastschiffe
(MSC.170(79); MSC. 239(83); MSC. 308(88); MSC. 338(91))

Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe
Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zu ergänzen
(Form PNUC)

(Dienstsiegel)     (Staat)
  für Auslandfahrt1)  
    ______________________
beschränkte Auslandfahrt
 

Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch das Protokoll von 1988 zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung

  im Namen der Regierung von
  __________________________________________________
(Name des Staates)
durch  
  __________________________________________________
(ermächtigte Person oder Organisation)

Angaben zum Schiff2)

Name des Schiffes..................................................................................................................................

Unterscheidungssignal.............................................................................................................................

Heimathafen...........................................................................................................................................

Bruttoraumzahl.......................................................................................................................................

Seegebiete, die das Schiff laut Zeugnis befahren darf (Regel IV/2)............................................................

IMO-Nummer........................................................................................................................................

Datum, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, oder gegebenenfalls Datum, an dem ein Umbau oder eine Änderung oder eine Veränderung größerer Art begonnen wurde.................................................................................................................

Hiermit wird bescheinigt,

1 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel VIII/ 9 des Übereinkommens besichtigt worden ist;

2 dass das Schiff als Reaktorschiff allen Anforderungen des Kapitels VIII des Übereinkommens und dem für das Schiff genehmigten Sicherheitsbericht entspricht;

2.1 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens entspricht in Bezug auf

  1. Bauausführung, Haupt- und Hilfsmaschinenanlage, Kessel und sonstige Druckbehälter, einschließlich der Reaktor-Antriebsanlage und des Kollisionsschutzaufbaus;
  2. Anordnung und Einzelheiten der wasserdichten Unterteilung;
  3. folgende Schottenladelinien:
    Festgelegte Schottenladelinien, die an der Außenhaut mittschiffs angemarkt sind (Regel II-1/183) Freibord Anzuwenden, wenn die Räume, in denen Fahrgäste befördert werden, folgende wahlweise zu benutzende Räume einschließen
    P.1 ....................................................... .......................................................
    P.2 ....................................................... .......................................................
    P.3 ....................................................... .......................................................

2.2 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf baulichen Brandschutz, Brandsicherheitssysteme und -einrichtungen sowie Brandschutzpläne entspricht;

2.3 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf die Strahlenschutzsysteme und -ausrüstung entspricht;

2.4 dass die Rettungsmittel und die Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens vorhanden sind;

2.5 dass das Schiff in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens mit einem Leinenwurfgerät und Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden, ausgerüstet ist;

2.6 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf die Funkanlagen entspricht;

2.7 dass die Wirkungsweise der Funkanlagen, die in den Rettungsmitteln verwendet werden, den Anforderungen des Übereinkommens entspricht;

2.8 dass das Schiff den Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf die Navigationsausrüstung an Bord, Vorkehrungen zur Lotsenübernahme sowie nautische Veröffentlichungen entspricht;

2.9 dass das Schiff mit Lichtern, Signalkörpern, Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- und Notsignalen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Übereinkommens und den Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See in der jeweils gültigen Fassung ausgerüstet ist;

2.10 dass das Schiff in jeder anderen Hinsicht den einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens entspricht.

Hiermit wird bescheinigt,

2.11 dass das Schiff alternative Ausführungen und Anordnungen nach der Regel/den Regeln II-1/ 55 / II-2/ 17 / III/ 38 1 des Übereinkommens aufweist/nicht aufweist1;

2.12 dass diesem Zeugnis eine Bescheinigung über alternative Ausführungen und Anordnungen für Maschinen und elektrische Anlagen/Brandschutz/Rettungsmittel1 beigefügt/nicht beigefügt1ist.


Dieses Zeugnis gilt bis.......................................................................................................................................
Abschlusstag der Besichtigung, auf der dieses Zeugnis beruht.............................................................................
  TT. MM. JJJJ
Ausgestellt in....................................................................................................................................................
(Ort der Ausstellung des Zeugnisses)
....................................................................................................
(Datum der Ausstellung)
...................................................................................................
(Unterschrift des ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt)


(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Stelle)

______________
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Abweichend hiervon können die Angaben zum Schiff auch waagerecht in Kästchen angeordnet werden.
3) Bei vor dem 1. Januar 2009 gebauten Schiffen sollen die jeweiligen Unterteilungsbezeichnungen "C.1, C.2 und C.3" verwendet werden.



Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe
(Form PNUC)

(MSC. 170(79); MSC. 256(84); MSC. 282(86); MSC. 338(91))

Dieses Verzeichnis ist fest mit dem Sicherheitszeugnis für Reaktor-Fahrgastschiffe zu verbinden.

Ausrüstungsverzeichnis in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der durch das Protokoll zu diesem Übereinkommen von 1988 geänderten Fassung

1 Angaben zum Schiff

Name des Schiffes.............................................................................................................................................

Unterscheidungssignal........................................................................................................................................

Fahrgastzahl laut Zeugnis...................................................................................................................................

Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen..............................

2 Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln

1 Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind.....................................................
    Backbordseite Steuerbordseite
2 Gesamtzahl der Rettungsboote ......................... .........................
2.1 Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können ......................... .........................
2.2 Anzahl der teilweise geschlossenen Rettungsboote (Regel III/21 und LSA-Code, Abschnitt 4.5) ......................... .........................
2.3 Anzahl der vollständig geschlossenen Rettungsboote (Regel III/21 und LSA-Code, Abschnitt 4.6) ......................... .........................
2.4 Andere Rettungsboote ......................... .........................
2.5.1 Anzahl ......................... .........................
2.5.2 Typ ......................... ...........................
3 Anzahl der Motorrettungsboote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind .......................................................
3.1 Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind .......................................................
4 Anzahl der Bereitschaftsboote .......................................................
4.1 Anzahl der Boote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind .......................................................
5 Rettungsflöße  
5.1 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind  
5.1.1 Anzahl der Rettungsflöße .......................................................
5.1.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können .......................................................
5.2 Flöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind  
5.2.1 Anzahl der Rettungsflöße .......................................................
5.2.2 Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können .......................................................
6 Rettungsgeräte  
6.1 Anzahl der Geräte .......................................................
6.2 Anzahl der Personen, die von ihnen getragen werden können .......................................................
7 Anzahl der Rettungsringe .......................................................
8 Anzahl der Rettungswesten .......................................................
9 Eintauchanzüge .......................................................
9.1 Gesamtzahl .......................................................
9.2 Anzahl der Anzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen .......................................................
10 Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel1) .......................................................
11 Funkanlagen, die in Rettungsmitteln verwendet werden .......................................................
11.1 Anzahl der Ortungsgeräte zum Einsatz bei Suche und Rettung
11.1.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART)
11.1.2 AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART) .......................................................
11.2 Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) .......................................................
1) Mit Ausnahme derjenigen, die im LSA-Code in den Absätzen 4.1.5.1.24, 4.4.8.31 und 5.1.2.213 vorgeschrieben sind.

3 Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen

Gegenstand Tatsächliche Regelung
1 Hauptanlagen  
1.1 UKW-Funkanlage  
1.1.1 DSC-Kodierer .................................................................
1.1.2 DSC-Wachempfänger .................................................................
1.1.3 Sprechfunk .................................................................
1.2 GW-Funkanlage  
1.2.1 DSC-Kodierer .................................................................
1.2.2 DSC-Wachempfänger .................................................................
1.2.3 Sprechfunk .................................................................
1.3 GW/KW-Funkanlage .................................................................
1.3.1 DSC-Kodierer  
1.3.2 DSC-Wachempfänger .................................................................
1.3.3 Sprechfunk .................................................................
1.3.4 Fernschreibtelegrafie .................................................................
1.4 INMARSAT-Schiffs-Erdfunkstelle .................................................................
2 Zweite Alarmierungsmöglichkeit .................................................................
3 Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt  
3.1 NAVTEX-Empfänger  
3.2 EGC-Empfänger .................................................................
3.3 KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger .................................................................
4 Satelliten-EPIRB  
4.1 COSPAS-SARSAT .................................................................
4.2 INMARSAT .................................................................
5 UKW-EPIRB .................................................................
6 Ortungsgerät des Schiffes zum Einsatz bei Suche und Rettung

6.1 Radartransponder zum Einsatz bei Suche und Rettung (SART)

6.2 AIS-Sender zum Einsatz bei Suche und Rettung (AIS-SART)

.................................................................

4 Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen
(Regeln IV/ 15.6 und 15.7)

4.1 Dopplung von Geräten................................................................................................................................

4.2 Landseitige Instandhaltung..........................................................................................................................

4.3 Instandhaltungsmöglichkeit auf See..............................................................................................................

5 Navigationssysteme und - ausrüstung im Einzelnen

    Tatsächliche Regelung
1.1 Magnetregelkompass2) ...........................................................
1.2 Magnetreservekompass2) ...........................................................
1.3 Kreiselkompass2) ...........................................................
1.4 Tochterkreiselkompass für Kursanzeige2) ...........................................................
1.5 Tochterkreiselpeilkompass2) ...........................................................
1.6 Kursregel oder Bahnführungssystem2) ...........................................................
1.7 Peildiopter oder Kompasspeileinrichtung2) ...........................................................
1.8 Vorrichtung zur Korrektur von Kursen und Peilungen ...........................................................
1.9 Steuerkurstransmitter (THD)2) ...........................................................
2.1 Amtliche Seekarten/Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS)3) ...........................................................
2.2 Redundanz-Einrichtungen für ECDIS ...........................................................
2.3 Nautische Veröffentlichungen ...........................................................
2.4 Redundanz-Einrichtungen für elektronische nautische Veröffentlichungen ...........................................................
3.1 Empfänger für ein weltweites Satellitennavigationssystem terrestrisches Funknavigationssystem2)3) ...........................................................
3.2 9 GHz Radaranlage2) ...........................................................
3.3 Zweite Radaranlage (3 GHz/9 GHz3))2) ...........................................................
3.4 Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA)2) ...........................................................
3.5 Automatische Plotthilfe2) ...........................................................
3.6 Zweite Automatische Plotthilfe2) ...........................................................
3.7 Elektronische Plotthilfe2) ...........................................................
4 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ...........................................................
5 Schiffsdatenschreiber (VDR) ...........................................................
6.1 Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (durch das Wasser)2) ...........................................................
6.2 Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (über Grund in Vorausrichtung und seitliche Versetzung)2) ...........................................................
7 Echolotanlage2) ...........................................................
8.1 Anzeigegerät für die Ruderlage, Propellerdrehzahl, Steigung, Querstrahlruder sowie deren Betriebszustand2) ...........................................................
8.2 Gerät zum Anzeigen der Drehgeschwindigkeit2) ...........................................................
9 Schallsignal-Empfangsanlage2) ...........................................................
10 Telefon zum Notruderstand2) ...........................................................
11 Tagsignalscheinwerfer2) ...........................................................
12 Radarreflektor2) ...........................................................
13 Internationales Signalbuch ...........................................................
14 IAMSAR-Handbuch, Band III ...........................................................
15 Wachalarmsystem auf der Kommandobrücke (BNWAS) ...........................................................
2) Ausrüstungsalternativen, die diese Anforderung erfüllen, sind gemäß Regel V/ 19 erlaubt. Abweichende Ausrüstung ist anzugeben.
3) Nichtzutreffendes streichen.

Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Verzeichnis in jeder Hinsicht zutreffend ist.

Ausgestellt in........................................................................................................................................................................
(Ort der Ausstellung des Verzeichnisses)
(Datum der Ausstellung)

..............................................................................
(Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Verzeichnis ausstellt)
...............................................................................................

(Siegel bzw. Stempel der ausstellenden Stelle)

weiter .

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