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G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro Kate-
gorie
  F. der Verpacker      
    der Verpacker entgegen § 22 Abs. 1      
S,E,B 125 Nr. 1 oder 2 eine dort genannte Vorschrift über das Verpacken, das Umverpacken und die Kennzeichnung nicht beachtet; Nr. 11a 500,- I
S,E,B 126 Nr. 3 eine dort genannte Vorschrift über die Verwendung und Prüfung nicht beachtet; Nr. 11b 800,- I
S,E,B 127 Nr. 4 eine dort genannte Vorschrift über das Zusammenpacken nicht beachtet; Nr. 11c 800,- I
S,E,B 128 Nr. 5 eine dort genannte Vorschrift über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet; Nr. 11d 500,- I/II
S,E,B 129 Nr. 6 Versandstücke in Umverpackungen nicht sichert; Nr. 11e 500,- I
    der Verpacker entgegen § 22 Abs. 2      
S 130 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 11f  
  130.1 Nr. 1 die Verwendung von Umverpackungen,   500,- I/II
  130.2 Nr. 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten,
nicht beachtet;
  500,- I/II
    der Verpacker entgegen § 22 Abs. 3      
E 131 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 11f  
  131.1 Nr. 1 die Verwendung von Umverpackungen,   500,- I/II
  131.2 Nr. 2 die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten,
nicht beachtet;
  500,- I/II
    der Verpacker entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verlader, Beförderer, Entlader, Befüller und Empfänger)      
S,E,B 132 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 500,- II
  G. der Befüller      
    der Befüller entgegen § 23 Abs. 1      
S,E,B 133 Nr. 1 Güter übergibt; Nr. 12a 1500,- I
S,E,B 134 Nr. 2 einen Tank übergibt; Nr. 12b 800,- I
S,E,B 135 Nr. 3 Nr. 12c    
135.1 einen nicht zugelassenen Tank befüllt,   800,- I
135.2 einen Tank befüllt, bei dem das Datum der nächsten Prüfung überschritten ist;   500,- II
S,E,B 136 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit einer Verschlusseinrichtung geprüft und ein Tank nicht befördert wird, wenn dieser undicht ist; Nr. 12d 500,- I
S,E,B 137 Nr. 5 Nr. 12e    
137.1 einen Tank mit gefährlichen Gütern befüllt, für deren Beförderung der Tank nicht zugelassen ist oder die mit den Werkstoffen des Tanks gefährlich reagieren,   800,- I
137.2 einen Tank befüllt, dessen Datum der nächsten Prüfung überschritten ist;   500,- II
S,E,B 138 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse oder Bruttomasse eingehalten wird; Nr. 12f 500,- I
S,E,B 139 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit der Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft wird oder alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt; Nr. 12g 500,- I/II
S,E,B 140 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste anhaften; Nr. 12h 500,- I
S,E,B 141 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile oder -kammern nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden; Nr. 12i 800,- I
S,E,B 142 Nr. 10 nicht dafür sorgt, dass ein Tank, Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen oder MEGC nicht befüllt oder nicht zur Beförderung aufgegeben wird; Nr. 12j 500,- I
S,E,B 143 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass eine Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahme durchgeführt wird; Nr. 12k 500,- I
S,E,B 144 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass eine Bezeichnung angegeben wird; Nr. 12l 500,- I
S,E,B 145 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass eine Benennung oder ein Kennzeichen angegeben wird; Nr. 12m 500,- I
S,E,B 146 Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird; Nr. 12n 800,- I
S,E,B 147 Nr. 15 einen Tank befüllt, obwohl sich dieser bzw. seine Ausrüstungsteile nicht in einem technisch einwandfreien Zustand befunden haben; Nr. 12o 300,- bis 800,- II/I
    der Befüller entgegen § 23 Abs. 2      
S 148 Nr. 1 einen Hinweis Nr. 13a    
148.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben, z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe) oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt,   500,- I
148.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 148.1) gibt;   200,- III
S 149 Nr. 2 eine Nummer nicht mitteilt; Nr. 13b 300,- II
S 150 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden; Nr. 13c 500,- I/II
S 151 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird; Nr. 13d 200,- bis 500,- III/II/I
S 152 Nr. 5 das Rauchverbot nicht beachtet; Nr. 13e 500,- I
S 153 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird; Nr. 13f 200,- bis 500,- II/I
S 154 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird; Nr. 13g 300,- II
S 155 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung beachtet wird; Nr. 13h 500,- I
S 156 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung durchgeführt wird; Nr. 13i 150,- II
S 157 Nr. 10 Nr. 13j    
157.1 einen für diesen Stoff nicht zugelassenen Tank befüllt,   800,- I
157.2 einen Tank befüllt, obwohl bei dem verwendeten Fahrzeug das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung überschritten ist;   500,- I
S 158 Nr. 11 sich nicht vergewissert, dass die dort genannten Vorschriften für die Beförderung in Tanks eingehalten sind; Nr. 13k 500,- I
S 159 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; Nr. 13l 1000,- I
    der Befüller entgegen § 23 Abs. 3      
E 160 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Kontrollvorschrift beachtet wird; Nr. 14a 500,- I
E 161 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Nr. 14b    
161.1 ein Großzettel,   500,- I/II
161.2 ein Rangierzettel,   200,- II
161.3 die orangefarbene Tafel oder   500,- I/II
161.4 das Kennzeichen
angebracht werden;
  500,- I
E 162 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift beachtet wird; Nr. 14c 500,- I
E 163 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird; Nr. 14d 500,- I
E 164 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass die Temperatur nicht überschritten wird; Nr. 14e 500,- bis 800,- I/II
E 165 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; Nr. 14f 500,- II
    der Befüller entgegen § 23 Abs. 4      
B 166 Nr. 1 einen Hinweis Nr. 15a    
166.1 nicht oder nicht richtig oder nicht vollständig (relevante Angaben, z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe) gibt,   500,- I
166.2 nicht vollständig (andere fehlende Angaben als unter 166.1) gibt;   200,- III
B 167 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, die orangefarbene Tafel und das Kennzeichen angebracht werden; Nr. 15b 500,- I/II
B 168 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass Nr. 15c  
168.1 ein Tankschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird und   1500,- I
168.2 das Datum im Zulassungszeugnis nicht überschritten ist;   900,- I
B 169 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist; Nr. 15d 1000,- I
B 170 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass die zulässige Temperatur beim Verladen nicht überschritten wird; Nr. 15e 500,- bis 800,- II/I
B 171 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist; Nr. 15f 500,- bis 1000,- II/I
B 172 Nr. 7 seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt; Nr. 15g 200,- bis 1000,- III/II/I
B 173 Nr. 8 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist; Nr. 15h 1000,- I
B 174 Nr. 9 nicht sicherstellt, dass die Laderate übereinstimmt und der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt; Nr. 15i 800,- I
der Befüller entgegen § 26 Abs. 4 (auch Beförderer, Verlader, Betreiber eines Containers und Fahrzeugführer, Betreiber eines Wagens)
S,E 175 eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet; Nr. 18e 200,- bis 800,- I/II/III
der Befüller entgegen § 27 Abs. 1 (auch Verlader, Beförderer und Empfänger, Eisenbahninfrastrukturunternehmer und Betreiber einer Annahmestelle)
S,E,B 176 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt; Nr. 19a 200,- III
    der Befüller entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Entlader, Beförderer und Empfänger)      
S,E,B 177 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 500,- II
  H. der Entlader      
    der Entlader entgegen § 23a Abs. 1      
S,E,B 178 Nr. 1 sich nicht vergewissert, dass die richtigen Güter ausgeladen werden; Nr. 15a. a) 800,- I
S,E,B 179 Nr. 2 nicht prüft oder sich nicht vergewissert, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden; Nr. 15a. b) 800,- I
S,E,B 180 Nr. 3 Buchstabe a gefährliche Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig entfernt; Nr. 15a. c) 500,- II
S,E,B 181 Nr. 3 Buchstabe b den Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt; Nr. 15a. d) 800,- I
S,E,B 182 Nr. 4 die Reinigung und Entgiftung nicht sicherstellt; Nr. 15a. e) 500,- II
S,E,B 183 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel, ein Kennzeichen oder eine orangefarbene Tafel nicht mehr sichtbar ist; Nr. 15a. f) 200,- II
S,E,B 184 Nr. 6 das Warnkennzeichen nicht entfernt; Nr. 15a. g) 200,- II
    der Entlader entgegen § 23a Abs. 2      
S 185 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine Maßnahme zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung durchgeführt wird; Nr. 15a. h) 150,- II
S 186 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte zusätzliche Vorschrift beachtet wird; Nr. 15a. i) 200,- bis 500,- II/I
S 187 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung in der vorgeschriebenen Weise eingewiesen wird; Nr. 15a. j) 300,- II
S 188 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Entladevorschriften beachtet werden; Nr. 15a. k) 200,- bis 1000,- III/II/I
    der Entlader entgegen § 23a Abs. 3      
B 189 nicht dafür sorgt, dass die Entladevorschriften beachtet werden; Nr. 15a. k) 200,- bis 1000,- III/II/I
der Entlader entgegen § 23a Abs. 4
B 190 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die landseitige Einrichtung mit einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist; Nr. 15a. l) 1000,- I
B 191 Nr. 2 Buchstabe a seinen Teil der Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt; Nr. 15a. m) 250,- bis 1000,- III/II/I
B 192 Nr. 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist; Nr. 15a. n) 1000,- I
B 193 Nr. 2 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass der Druck an der Übergabestelle den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt; Nr. 15a. o) 800,- I
B 194 Nr. 2 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen; Nr. 15a. p) 1000,- I
B 195 Nr. 2 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist; Nr. 15a. q) 500,- bis 1000,- II/I
B 196 Nr. 2 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet werden kann; Nr. 15a. r) 500,- II
    der Entlader entgegen § 27 Abs. 4 (auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Verpacker, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger)    
S,E,B 197 Sicherungspläne nicht einführt und nicht anwendet; Nr. 19f 500,- II
    der Entlader entgegen § 29 Abs. 2 (auch Verlader, Beförderer, Empfänger und Fahrzeugführer)    
S 198 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 21b  
198.1 Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen,   600,- I
198.2 Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken,   500,- I
198.3 Nr. 3 das Rauchverbot,   500,- I
198.4 Nr. 4 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht
nicht beachtet;
  500,- I
    der Entlader entgegen § 29 Abs. 3 (auch Verlader und Fahrzeugführer)    
S 199 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet; Nr. 21c 500,- I/II
  I. der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU      
  der Betreiber eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU entgegen § 24      
S,E 200 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC, ein Schüttgut-Container oder ein flexibler Schüttgut-Container einer dort genannten Nr. 16a    
200.1 Bau- und Ausrüstungsvorschrift,   2000,- I
200.2 Kennzeichnungsvorschrift
entspricht;
  500,- II
S,E 201 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird Nr. 16b    
201.1 Personen- und Umweltschäden sind zu erwarten,   800,- I
201.2 Personen- und Umweltschäden sind nicht zu erwarten;   500,- II
S,E 202 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass nur ein ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder MEGC verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht; Nr. 16c 1000,- I
S,E 203 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass ein MEGC nicht zur Befüllung übergeben wird; Nr. 16d 800,- I
S,E 204 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine Druckentlastungseinrichtung geprüft wird; Nr. 16e 500,- I
S,E 205 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird; Nr. 16f 200,- III
S 206 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass MEMU untersucht und geprüft werden; Nr. 16g 1500,- I
der Betreiber eines Containers entgegen § 26 Abs. 4 (auch Beförderer, Verlader, Befüller und Fahrzeugführer, Betreiber eines Wagens)
S,E 207 eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet; Nr. 18e 200,- bis 800,- I/II/III
  J. der Hersteller, der Wiederaufarbeiter und der Rekonditionierer von Verpackungen, der Hersteller und Wiederaufarbeiter von IBC und die Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC      
    der Hersteller oder Wiederaufarbeiter entgegen § 25 Abs. 1      
S,E,B 208 Nr. 1 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt; Nr. 17a 2000,- I
S,E,B 209 Nr. 2 die Behörde nicht oder nicht richtig in Kenntnis setzt; Nr. 17b 2000,- I
S,E,B 210 Nr. 3 die Anweisungen nicht liefert; Nr. 17c 500,- I
S,E,B 211 Nr. 4 dem Eigentümer eines Bergungsdruckgefäßes eine Kopie der Zulassungsbescheinigung nicht zur Verfügung stellt; Nr. 17d 300,- II
    der Rekonditionierer von Verpackungen entgegen § 25 Abs. 2      
S,E,B 212 ein dort genanntes Kennzeichen anbringt; Nr. 17e 2000,- I
    die Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC entgegen § 25 Abs. 3      
S,E,B 213 ein dort genanntes Kennzeichen anbringen; Nr. 17f 2000,- I
  K. der Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanks      
    der Übergeber, Versender oder Beförderer von leeren Tanks entgegen § 26 Abs. 1      
S,E 214 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass einem Tank keine Reste des Füllgutes anhaften; Nr. 18a 500,- I
S,E 215 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Tank verschlossen und dicht ist; Nr. 18b 500,- II
E 216 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Großzettel oder die nach 5.3.2, 5.3.4 oder 5.3.6 RID vorgeschriebenen Kennzeichen angebracht sind; Nr. 18c 500,- I
    L. der Hersteller      
    der Hersteller von Gegenständen der UN 3164 entgegen § 26 Abs. 3      
S,E,B 217 eine technische Dokumentation über Bauart, Herstellung sowie Prüfungen und deren Ergebnisse nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt; Nr. 18d 200,- III
    M. der Beteiligte      
    der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 3      
S,E,B 218 Nr. 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet; Nr. 19c 500,- I
S,E,B 219 Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung nach Unterabschnitt 1.10.2.3 erfolgt; Nr. 19d 300,- II
S,E,B 220 Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen über die Unterweisung der Arbeitnehmer fünf Jahre aufbewahrt werden; Nr. 19e 300,- II
der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 4a
S,E,B 221 Satz 1, auch i. V. m. Satz 2, nicht dafür sorgt, dass eine Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde erfolgt; Nr. 19g 400,- II
    der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 5      
S,E,B 222 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung nach Kap. 1.3 erfolgt; Nr. 19h 500,- I
S,E,B 223 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 fünf Jahre aufbewahrt werden; Nr. 19i 500,- I
    der Beteiligte entgegen § 27 Abs. 6      
S,E,B 224 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen unterwiesen werden; Nr. 19j 500,- I
S,E,B 225 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass die mit der Handhabung oder Beförderung von gekühlten oder konditionierten Fahrzeugen, Wagen oder Containern befassten Personen unterwiesen werden; Nr. 19j 300,- II
    N. der Fahrzeugführer      
    der Fahrzeugführer entgegen § 4 Abs. 2      
S 226 Nr. 1 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; Nr. 1 250,- I
    der Fahrzeugführer entgegen § 4 Abs. 3      
S 227 Nr. 1 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt; Nr. 2 500,- I
der Fahrzeugführer entgegen § 26 Abs. 4 (auch Beförderer, Verlader, Befüller und Betreiber eines Containers, Betreiber eines Wagens)
S 228 eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet; Nr. 18e 200,- bis 800,- I/II/III
    der Fahrzeugführer entgegen § 28      
S 229 Nr. 1 ein Versandstück befördert; Nr. 20a 250,- I
S 230 Nr. 2 eine dort genannte Vorschrift über Beförderungsbe- oder -einschränkungen nicht beachtet; Nr. 20b 500,- I
S 231 Nr. 3 den Füllungsgrad, die Masse oder die Befülltemperatur nicht einhält; Nr. 20c 250,- I
S 232 Nr. 4 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 20d    
232.1 den Betrieb von Tanks mit zu erwartenden Personen- und Umweltschäden,   500,- I
232.2 den Betrieb von Tanks ohne zu erwartende Personen- und Umweltschäden und   250,- II
232.3 die zusätzlichen Vorschriften
nicht beachtet;
  100,- II


G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro Kate-
gorie
S 233 Nr. 5 die Dichtheit nicht prüft; Nr. 20e 250,- II
S 234 Nr. 6 die Großzettel Nr. 20f    
234.1 nicht anbringt,   300,- I
234.2 nicht entfernt oder abdeckt;   100,- II
S 235 Nr. 7 ein dort genanntes Kennzeichen oder eine dort genannte Tafel Nr. 20g    
235.1 nicht richtig anbringt oder nicht richtig sichtbar macht oder   100,- II
235.2 nicht anbringt oder nicht sichtbar macht oder   300,- I
235.3 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt oder verdeckt;   100,- II
S 236 Nr. 8 eine Maßnahme nicht trifft; Nr. 20h 250,- I
S 237 Nr. 9 sich nicht vergewissert, dass ein Warnkennzeichen angebracht ist; Nr. 20i 250,- I
S 238 Nr. 10 ein Begleitpapier, eine Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt: Nr. 20j    
238.1 Schriftliche Weisung,   150,- II
238.2 Beförderungspapier,   150,- I
238.3 Beförderungspapier zwar mitgeführt,    
238.3.1 aber relevante Angaben zu dem beförderten Stoff fehlen (z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),   100,- I
238.3.2 aber andere Angaben als die unter 238.3.1 fehlen,   60,- III
238.4 Lichtbildausweis,   150,- II
238.5 Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat,   150,- II
238.6 Zulassungsbescheinigung,   150,- bis 400,- II/I
238.7 Bescheinigung über die Schulung des Fahrzeugführers nicht mitgeführt - es fehlen:      
238.7.1 Basiskurs (Erstschulung),   300,- I
238.7.2 Aufbaukurs (Erstschulung),   300,- I
238.7.3 Basis- und Aufbaukurs (Erstschulung),   500,- I
238.7.4 Auffrischungskurs,   300,- I
238.8 Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks (innerstaatlich),   150,- bis 400,- II/I
238.9 Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde,   150,- bis 400,- II/I
238.10 Feuerlöschgeräte,   250,- II
238.11 Plombierung der Feuerlöschgeräte,   60,- III
238.12 Ausrüstungsgegenstände,   150,- II
238.13 Ausnahmezulassung;   150,- bis 400,- II/I
S 239 Nr. 11 eine dort genannte Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet; Nr. 20k 250,- II
S 240 Nr. 12 gefährliche Reste des Füllgutes nicht entfernt oder entfernen lässt; Nr. 20l 250,- I
S 241 Nr. 13 während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken nicht unterlässt oder die Fahrt mit diesen Gütern unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK (Alkohol in der Atemluft) oder 0,49 Promille BAK (Alkohol im Blut) antritt; Nr. 20m 250,- I
G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro Kate-
gorie
S 242 Nr. 14 nicht sicherstellt, dass eine Verbindungsleitung oder ein Rohr entleert ist; Nr. 20n 250,- I
S 243 Nr. 15 einen Tank nicht erdet; Nr. 20o 150,- II
S 244 Nr. 16 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet; Nr. 20p 100,- bis 250,- II/I
    der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 (auch Verlader)      
S 245 eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung nicht beachtet: Nr. 21a    
245.1 Zusammenladung,   250,- I
245.2 Begrenzung der beförderten Mengen,   250,- I
245.3 Handhabung und Verstauung,   300,- I
245.4 Reinigung nach dem Entladen,   250,- II
245.5 Sondervorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung,   300,- I
245.6 Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen,   250,- I
245.7 Beladung trotz einer bei Dokumentenkontrolle/Sichtprüfung festgestellten Rechtsnonkonformität,   100,- bis 500,- III/II/I
245.8 Unterlassene Untersuchung vor Beladung,   125,- II
245.9 Be- oder Entladung an unzulässiger Stelle;   100,- II
    der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 2 (auch Verlader, Entlader, Beförderer und Empfänger)      
S 246 eine dort genannte Vorschrift über Nr. 21b    
246.1 Nr. 1 das Verbot der direkten Sonneneinstrahlung, der Einwirkung von Wärmequellen und zum Abstellen an ausreichend belüfteten Stellen,   300,- I
246.2 Nr. 2 die Beförderung in Versandstücken,   250,- I
246.3 Nr. 3 das Rauchverbot,   250,- I
246.4 Nr. 4 das Rauchverbot sowie das Verbot von Feuer und offenem Licht
nicht beachtet;
  250,- I
    der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 3 (auch Verlader und Entlader)      
S 247 eine dort genannte Vorschrift über Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet; Nr. 21c 250,- I/II
    der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 4 (auch Beförderer und Verlader)      
S 248 Nr. 1 eine Vorschrift über die Verladung oder das Kennzeichen nicht beachtet; Nr. 21d 300,- I
S 249 Nr. 2 eine Vorschrift über die Beförderung nicht beachtet; Nr. 21e 300,- I


G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro Kate-
gorie
    der Fahrzeugführer entgegen § 35 Abs. 4      
S 250 Satz 4 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; Nr. 27c 250,- II
der Fahrzeugführer entgegen § 35a Abs. 4
S 251 Satz 3 eine Fahrwegbestimmung nicht oder nicht richtig beachtet, nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; Nr. 28c 250,- II
    O. der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens      
    er Betreiber eines Wagens entgegen § 26 Abs. 4 (auch Beförderer, Verlader, Befüller, Fahrzeugführer und Betreiber eines Containers)      
E 252 eine dort genannte Vorschrift nicht oder nicht richtig beachtet; Nr. 18e 200,- bis 800,- I/II/III
der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens entgegen § 30
E 253 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur ein Wagen oder ein Tank verwendet wird, der den dort genannten Anforderungen entspricht; Nr. 22a 1000,- I
E 254 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Wagen oder Tank einer dort genannten Nr. 22b    
254.1 Bauvorschrift und Ausrüstungsvorschrift,   2000,- I
254.2 Kennzeichnungsvorschrift
entspricht;
  500,- I/II
E 255 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; Nr. 22c 800,- I
E 256 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Tankakte geführt, aufbewahrt, übergeben, vorgelegt oder zur Verfügung gestellt wird; Nr. 22d 200,- III
E 257 Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank oder ein Batteriewagen nicht verwendet wird; Nr. 22e 500,- I/II
E 258 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst; Nr. 22f 500,- II
P. Die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM)
die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) entgegen § 30a Abs. 1
E 259 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Instandhaltung eines Tanks oder seiner Ausrüstung in einer dort genannten Weise sichergestellt wird; Nr. 22a. a) 1000,- I
E 260 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information den Tank oder seine Ausrüstung umfasst; Nr. 22a. b) 500,- II
E 261 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung gefertigt wird; Nr. 22a. c) 500,- II
die für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) entgegen § 30a Abs. 2
E 262 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein Kesselwagen nicht verwendet wird; Nr. 22a. d) 500,- I
E 263 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird; Nr. 22a. e) 800,- I
  Q. der Eisenbahninfrastrukturunternehmer      
    der Eisenbahninfrastrukturunternehmer entgegen § 4 Abs. 2      
E 264 Nr. 2 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; Nr. 1 800,- I
der Eisenbahninfrastrukturunternehmer entgegen § 27 Abs. 1 (auch Beförderer, Verlader, Befüller und Empfänger und Betreiber einer Annahmestelle)
E 265 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt; Nr. 19a 200,- III
    der Eisenbahninfrastrukturunternehmer entgegen § 31      
E 266 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal unterwiesen wird; Nr. 23a 200,- II
E 267 Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass ein interner Notfallplan aufgestellt wird; Nr. 23b 800,- I
E 268 Nr. 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass er Zugriff zu einer Information hat; Nr. 23c 800,- I
R. der Triebfahrzeugführer
der Triebfahrzeugführer entgegen § 31a
E 269 eine schriftliche Weisung nicht oder nicht rechtzeitig einsieht; Nr. 23a 200,- II
  S. der Reisende      
    der Reisende entgegen § 32      
E 270 ein gefährliches Gut mitführt oder befördern lässt; Nr. 24 500,- I
  T. der Schiffsführer      
    der Schiffsführer entgegen § 4 Abs. 2      
B 271 Nr. 3 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt und nicht mit Informationen versieht oder versehen lässt; Nr. 1 800,- I
    der Schiffsführer entgegen § 4 Abs. 3      
B 272 Nr. 3 die Sendung nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder die Beförderung fortsetzt; Nr. 2 1600,- I
der Schiffsführer entgegen § 27 Abs. 7 (auch Beförderer)
B 273 nicht sicherstellt, dass nur eine dort genannte Anlage oder ein dort genanntes Gerät verwendet wird; Nr. 19k 1000,- I
    der Schiffsführer entgegen § 33    
B 274 Nr. 1 die Sicherheitspflichten nicht beachtet; Nr. 25a 800,- I
B 275 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff oder ein Tankschiff nicht überladen oder ein Ladetank nicht überfüllt ist; Nr. 25b 1000,- I
B 276 Nr. 3 sich nicht vergewissert, dass Nr. 25c  
276.1 das Schiff oder Tankschiff oder die Ladung keine offensichtlichen Mängel,   1000,- I
276.2 Undichtheiten oder Risse aufweist oder   1000,- I
276.3 keine Ausrüstungsteile fehlen;   200,- bis 1000,- III/II/I
B 277 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass jedes betroffene Mitglied der Besatzung die schriftlichen Weisungen versteht und richtig anwenden kann; Nr. 25d 300,- II
B 278 Nr. 5 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht trifft; Nr. 25e 800,- I
B 279 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; Nr. 25f 150,- bis 5000,- III/II/I
B 280 Nr. 7 nicht prüft, ob der Eigentümer oder Betreiber seinen Pflichten nach § 34 nachgekommen ist; Nr. 25g 200,- bis 1000,- III/II/I
B 281 Nr. 8 Buchstabe a ein Begleitpapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; Nr. 25h  
281.1 folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.1 ADN:    
281.1.1 a) Zulassungszeugnis Unterabschnitt 1.16.1.1 oder 1.16.1.3 ADN und Anlage nach Unterabschnitt 1.16.1.4 ADN,   150,- bis 300,- I
281.1.2 b) Beförderungspapiere nach Abschnitt 5.4.1 ADN    
281.1.2.1 nicht vorhanden,   500,- I
281.1.2.2 nicht vollständig,   200,- III
281.1.3 b) Großcontainer-/ oder Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 ADN   300,- II
281.1.4 c) schriftliche Weisungen nach Abschnitt  5.4.3 ADN   300,- II
281.1.5 d) Abdruck des ADN mit der beigefügten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,   150,- II
281.1.6 e) Bescheinigungen über die Prüfung nach den Unterabschnitten 8.1.7.1, 8.1.7.2 ADN,   150,- bis 500,- II
281.1.7 f) Bescheinigungen über die Prüfung der Feuerlöschschläuche nach Unterabschnitt 8.1.6.1 ADN und der besonderen Ausrüstung nach Unterabschnitt 8.1.6.3 ADN,   300,- bis 500,- I
281.1.8 g) Prüfbuch für Messergebnisse nach ADN,   150,- II
281.1.9 h) Kopie einer Sonderregelung nach Kapitel 1.5 ADN   150,- II
281.1.10 i) Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADN   300,- I
281.2 folgende Dokumente nach Unterabschnitt 8.1.2.2 ADN:    
281.2.1 a) Stauplan nach Unterabschnitt 7.1.4.11 ADN,   500,- II
281.2.2 b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN   500,- II
281.2.3 c) Lecksicherheitsplan und Intaktstabilitätsunterlagen nach Unterabschnitt 9.1.0.94 und 9.1.0.95 ADN sowie Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Unterabschnitt 9.1.0.88 oder 9.2.0.88 ADN,   500,- II
281.2.4 d) Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen nach Absatz 9.1.0.40.2.9 ADN, 300,- II
281.2.5 e) Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben, 500,- II
281.2.6 f) Liste oder Übersichtsplan der rot gekennzeichneten fest installierten Anlagen und Geräte nach Absatz 9.1.0.52.2 ADN, 500,- II
281.2.7 g) Plan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen, 500,- II
281.2.8 h) Liste über die unter Buchstabe g) aufgeführten Anlagen/Geräte mit den vorgeschriebenen Angaben, 500,- II
281.2.9 fehlender Sichtvermerk der zuständigen Behörde auf den unter e) bis h) genannten Unterlagen, 100,- III
281.3 folgende Dokumente nach Unterabschnitt  8.1.2.3 ADN:   500,- II
281.3.1 a) Stauplan nach Unterabschnitt  7.2.4.11 ADN   500,- II
281.3.2 b) Bescheinigung über besondere Kenntnisse nach Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN,   500,- II
281.3.3 c) Lecksicherheitsplan und Stabilitätshandbuch nach Unterabschnitt 9.3.1.13, 9.3.2.13 oder 9.3.3.13 ADN sowie Beleg für den Ladungsrechner,   500,- II
281.3.4 d) - gestrichen -   500,- II
281.3.5 e) Klassifikationszeugnis nach Absatz 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 ADN,   500,- II
281.3.6 f) Bescheinigungen über die Prüfung der besonderen Ausrüstung, der Gasspüranlagen und der Sauerstoffmessanlage nach Unterabschnitt 8.1.6.3 ADN,   1000,- I
281.3.7 g) Schiffsstoffliste nach Absatz 1.16.1.2.5 ADN,   500,- II
281.3.8 h) Bescheinigung über die Prüfung der Schlauchleitungen nach Unterabschnitt 8.1.6.2 ADN   800,- I
281.3.9 i) Instruktion für Lade- und Löschraten nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN,   800,- I
281.3.10 j) Bescheinigung über die Kontrolle der Pumpenräume nach Abschnitt 8.1.8 ADN, 500,- II
281.3.11 k) Heizinstruktion nach ADN,   800,- I
281.3.12 l) - gestrichen -   500,- II
281.3.13 m) Reiseregistrierung nach Abschnitt 8.1.11 ADN,   800,- I
281.3.14 n) Instruktion nach Unterabschnitt 7.2.3.28 ADN,   500,- II
281.3.15 o) Bescheinigung über die Kühlanlage nach Absatz 9.3.1.27.10, 9.3.2.27.10 oder 9.3.3.27.10 ADN,   500,- II
281.3.16 p) Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen nach den Absätzen 9.3.1.40.2.9, 9.3.2.40.2.9 und 9.3.3.40.2.9 ADN, 300,- II
281.3.17 q) Berechnung der Haltezeit nach den Absätzen 7.2.4.16.16, 7.2.4.16.17 ADN und die Dokumentation des Wärmeübergangswertes, 500,- II
281.3.18 r) Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben, 500,- II
281.3.19 s) Liste oder Übersichtsplan der rot gekennzeichneten fest installierten Anlagen und Geräte nach Absatz 9.3.1.52.3, 9.3.2.52.3 oder 9.3.3.52.3 ADN, 500,- II
281.3.20 t) Plan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen sowie den autonomen Schutzsystemen, 500,- II
281.3.21 u) Liste der unter Buchstabe t) aufgeführten Anlagen und Geräte sowie der autonomen Schutzsysteme mit den vorgeschriebenen Angaben, 500,- II
281.3.22 v) Liste oder Übersichtsplan mit den erforderlichen Angaben beim Einsatz fest installierter Anlagen und Geräte außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche, 300,- II
281.3.23 fehlender Sichtvermerk der zuständigen Behörde auf den unter r) bis v) genannten Unterlagen, 100,- III
281.3.24 w) Bescheinigungen nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erläuterungen zur Tabelle C, Erläuternde Bemerkung zu Spalte (20), Zusätzliche Anforderung/Bemerkung 12, Buchstaben p) und q) ADN, wenn zutreffend, 500,- II
281.3.25 x) Bescheinigungen nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erläuterungen zur Tabelle C, Erläuternde Bemerkung zu Spalte (20), Zusätzliche Anforderung/Bemerkung 33, Buchstaben i), n) und o) ADN, wenn zutreffend, 500,- II
281.4 Nr. 8 Buchstabe b die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt;   500,- II
B 282 Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine in Kapitel 8.3 genannte Vorschrift eingehalten wird: Nr. 25i  
282.1 nicht dafür sorgt, das sich nur der in Unterabschnitt 8.3.1.1 genannte Personenkreis an Bord aufhält,   250,- bis 500,- I
282.2 nicht dafür sorgt, dass sich nach Unterabschnitt 8.3.1.2 Personen nur kurzfristig in den dort genannten Bereichen aufhalten,   500,- II
282.3 nicht dafür sorgt, dass sich nach Unterabschnitt 8.3.1.3 keine Personen unter 14 Jahren an Bord sind, wenn das Schiff eine Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führt,   500,- I
282.4.1 nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.2 an Bord von Trockengüterschiffen tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden und diese die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen,   150,- III
282.4.2 nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.2 an Bord von Tankschiffen tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden und diese die Anforderungen für den Einsatz in der jeweiligen Zone erfüllen,   250,- II
282.5.1 nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.5 das Verwendungsverbot von Feuer, elektrischem Strom und Funkenbildung an Bord von Trockengüterschiffen eingehalten wird,   500,- I
282.5.2 nicht dafür sorgt, dass nach Abschnitt 8.3.5 das Verwendungsverbot von Feuer, elektrischem Strom und Funkenbildung an Bord von Tankschiffen eingehalten wird;   1000,- I
B 283 Nr. 10 eine Sendung befördert, ohne dass die Vorschriften erfüllt sind; Nr. 25j 200,- bis 1000,- III/II/I
B 284 Nr. 11 vor dem Entgasen eines Tankschiffs an einer Annahmestelle seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt; Nr. 25k 200,- bis 1000,- III/II/I
B 285 Nr. 12 vor dem Beladen und Entladen der Ladetanks eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt; Nr. 25l 200,- bis 1000,- III/II/I
U. der Betreiber einer Annahmestelle
der Betreiber einer Annahmestelle entgegen § 26 Abs. 5
B 286 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass sein Personal nach Unterabschnitt 1.3.2.2 unterwiesen wird; Nr. 18f 500,- I
B 287 Nr. 2 vor dem Entgasen eines Tankschiffs seinen Teil der Prüfliste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt; Nr. 18g 200,- bis 1000,- III/II/I
B 288 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist; Nr. 18h 1000,- I
der Betreiber einer Annahmestelle entgegen § 27 Abs. 1 (auch Verlader, Befüller, Beförderer, Empfänger und Eisenbahninfrastrukturunternehmer)
B 289 nicht dafür sorgt, dass die Vorlage eines Berichts rechtzeitig erfolgt; Nr. 19a 200,- III
  V der Eigentümer oder Betreiber    
    der Eigentümer oder Betreiber entgegen § 34    
B 290 Nr. 1, 2, 4 und 5 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird; Nr. 26a 100,- bis 5000,- III/II/I
B 291 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass ein Sachkundiger an Bord ist; Nr. 26b 1000,- I
B 292 Nr. 6 nicht dafür sorgt, dass eine Aktualisierung erfolgt; Nr. 26c 100,- bis 1000,- III/II/I
B 293 Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass ein Schiff einer Sonderuntersuchung unterzogen wird; Nr. 26d 500,- bis 1500,- II/I
B 294 Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Schiffsakte nach einer dort genannten Vorschrift geführt, aufbewahrt oder aktualisiert wird; Nr. 26e 150,- bis 300,- III
  W. die Besatzung und sonstige Personen an Bord    
    die Besatzung und sonstige Personen an Bord entgegen § 34a Satz 1    
B 295 den Anweisungen des Schiffsführers nicht Folge leisten. Nr. 26a 100,- bis 1000,- III/II/I

2. Verwarnungsgeldkatalog Straße (Tatbestände sind der Gefahrenkategorie III zuzuordnen)

G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit, die darin besteht, dass GGVSEB § 37 Abs. 1 Euro
  A. der Beförderer    
S 1 der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR auf dem Tankfahrzeug oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers oder Betreibers angegeben ist; Nr. 6m 40,-
S 2 der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 16 nicht dafür sorgt, dass die Beförderungseinheit (Kraftfahrzeug mit Anhänger) mit dem nach Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil ausgerüstet ist (beim Fehlen eines Unterlegkeils); Nr. 6p 55,-
S 3 der Beförderer entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass der Erdungsanschluss nach Absatz 6.8.2.1.27 ADR mit dem Erdungssymbol kenntlich gemacht ist; Nr. 6m 55,-
S 4 der Beförderer entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; Nr. 21b 55,-
  B. der Empfänger    
S 5 der Empfänger entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; Nr. 21b 55,-
  C. der Verlader    
S 6 der Verlader entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; Nr. 21b 55,-
S 7 der Verlader entgegen § 21 Abs. 2 Nr. 4 einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placard) oder ein nach Abschnitt 5.3.6 ADR vorgeschriebenes Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht anbringt; Nr. 10l 55,-
  D. der Befüller    
S 8 der Befüller entgegen § 23 Abs. 2 Nr. 3 Buchstaben a, c oder d einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placard) oder ein nach Abschnitt 5.3.3 ADR vorgeschriebenes Kennzeichen für erwärmte Stoffe oder ein nach Abschnitt 5.3.6 ADR vorgeschriebenes Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht anbringt; Nr. 13c 55,-
  E. der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers    
S 9 der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen § 24 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2, Absatz 6.8.3.5.11 und Unterabschnitt 6.9.6.1 ADR auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC, Schüttgut-Container und FVK-Tank selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und/oder Betreibers angegeben ist; Nr. 16a 40,-
  F. der Fahrzeugführer    
S 10 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 10 Buchstabe d einen nach Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR vorgeschriebenen Unterlegkeil nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt; Nr. 20j 35,-
S 11 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 10 Buchstabe b die nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR vorgeschriebene Schulungsbescheinigung nicht mitführt, aber im Verlauf der Straßenkontrolle ermittelt oder nachgewiesen wird, dass eine solche Bescheinigung erteilt worden ist; Nr. 20j 35,-
S 12 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 7 gemäß Abschnitt 5.3.2 ADR Nr. 20g  
12.1 eine orangefarbene Tafel, 15,-
12.2 mehrere orangefarbene Tafeln nicht parallel/senkrecht zur Längsachse anbringt oder 25,-
12.3 eine orangefarbene Tafel nicht vollständig entfernt oder verdeckt; 40,-
S 13 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 6 einen der nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 ADR vorgeschriebenen Großzettel (Placard) nicht anbringt; Nr. 20f 40,-
S 14 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 6 gemäß Absatz 5.3.1.1.5 ADR einen Großzettel (Placard) nicht entfernt oder abdeckt; Nr. 20f  40,-
S 15 der Fahrzeugführer entgegen § 28 Nr. 7 gemäß Abschnitt 5.3.6 ADR ein Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht entfernt oder abdeckt; Nr. 20g  40,-
S 16 der Fahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 ADR in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet; Nr. 21b 55,-
  G. der Entlader    
S 17 der Entlader entgegen § 29 Abs. 2 Nr. 3 die Vorschriften des Abschnitts 7.5.9 in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 ADR über das Rauchverbot in der Nähe von Fahrzeugen oder Containern, die mit nicht brennbaren Gasen der Klasse 2 und Gütern der Klassen 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 beladen sind, nicht beachtet. Nr. 21b 55,-

3. Verwarnungsgeldkatalog Eisenbahn

G Lfd. Nr. Ordnungswidrigkeit die darin besteht, dass GGVSEB
§ 37 Abs. 1
Euro
  A. der Absender    
E 1 der Absender entgegen § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) nicht vorschriftsmäßig anbringt; Nr. 4o 55,-
E 2 der Absender entgegen § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b i. V. m. Absatz 5.3.2.1.7 RID Nr. 4o  
  2.1 eine orangefarbene Tafel, 15,-
  2.2 zwei orangefarbene Tafeln
nicht parallel zur Längsachse anbringt;
25,-
E 3 der Absender entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 8 die gemäß den Sondervorschriften in Unterabschnitt 5.4.1.1 RID vorgeschriebenen relevanten Angaben - ausgenommen die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.6 RID - im Beförderungspapier nicht vermerkt; Nr. 4h 55,-
  B. der Verlader    
E 4 der Verlader entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder c nicht dafür sorgt, dass einer der nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einerder nach Abschnitt 5.3.4 RID vorgeschriebenen Rangierzettel oder ein Kennzeichen nicht vorschriftsmäßig angebracht ist; Nr. 10p 55,-
E 5 der Verlader entgegen § 21 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b oder c gemäß Abschnitt 5.3.2 RID Nr. 10o  
5.1 eine orangefarbene Tafel, 15,-
5.2 zwei orangefarbene Tafeln
nicht parallel zur Längsachse anbringt;
25,-
  C. der Befüller    
E 6 der Befüller entgegen § 23 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a, b, d oder e einen der nach Unterabschnitt 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards) oder einen nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID vorgeschriebenen Rangierzettel oder das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID oder das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID nicht vorschriftsmäßig anbringt; Nr. 14b 55,-
E 7 der Befüller entgegen § 23 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c gemäß Abschnitt 5.3.2 RID Nr. 14b  
7.1 eine orangefarbene Tafel, 15,-
7.2 zwei orangefarbene Tafeln
nicht parallel zur Längsachse anbringt;
25,-
  D. der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers    
E 8 der Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks, eines MEGC oder eines Schüttgut-Containers entgegen § 24 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.7.4.15.2, Absatz 6.8.2.5.2 und Absatz 6.8.3.5.11 RID auf dem ortsbeweglichen Tank, Tankcontainer, MEGC oder Schüttgut-Container selbst oder auf einer Tafel der Name des Eigentümers und Betreibers angegeben ist; Nr. 16a 55,-
  E. der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens    
E 9 der Betreiber eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks oder Batteriewagens entgegen § 30 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass nach Absatz 6.8.2.5.2 RID auf dem Kesselwagen, abnehmbaren Tank oder Batteriewagen selbst oder auf einer Tafel Nr. 22b 55,-
 9.1 - der Name des Betreibers angegeben ist,
 9.2 - das Datum der nächsten Zwischenprüfung nach Absatz 6.8.2.4.3 RID nicht um den Buchstaben "L" ergänzt ist.

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Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO/StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister (FAER) Anlage 7a

Gemäß § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden im Fahreignungsregister (FAER) Daten über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 10 GGBefG gespeichert, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s StVG bezeichnet ist.

Neu aufgenommen in Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind diesbezüglich in der Nummer 3.6 Zuwiderhandlungen gegen die GGVSEB. Dies entspricht der insoweit erweiterten Ermächtigungsgrundlage und Speichervorschrift im § 28 StVG. Durch die Formulierung der Tatbestände soll sichergestellt werden, dass nur Entscheidungen über solche rechtswidrigen Handlungen gespeichert werden, die auch ohne das Vorliegen eines gefahrgutrechtlichen Verstoßes nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts registriert werden.

Diese Entscheidungen werden im FAER mit einem Punkt bewertet.

In der Bekanntmachung der Neunten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2013 (VkBl. 2013 Heft 23 S. 1162) heißt es in der Begründung zu Nummer 18 (Neufassung der Anlage 13):

"Die Anlage 13 wird von folgenden Grundgedanken geleitet:

Die Eintragung im Fahreignungsregister soll zum einen davon abhängen, ob die Zuwiderhandlung eine Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr hat. Dies wird für sämtliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der Anlage 13 vom Verordnungsgeber bejaht. Zum anderen muss den Ordnungswidrigkeiten eine nennenswerte objektive Schwere zu Eigen sein."

Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf den Eintrag der Punkte in das FAER bei Ladungssicherungsverstößen auf Folgendes hinzuweisen: Jede dementsprechende rechtskräftige Bußgeldentscheidung führt zu einem Eintrageines Punktes. In der Vergangenheit konnten im Bereich der Straßenverkehrs-Ordnung ( StVO)/Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ( StVZO) aufgrund der Beurteilung der Gefährdung unterschiedliche Bußgeldhöhen festgesetzt und ein bis drei Punkte eingetragen werden. Bisher wurde die Fahrerlaubnis ab 18 Punkten entzogen, künftig ab 8 Punkten.

Der Eintrag in das FAER ist nur aufgrund eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides möglich. Liegt ein solcher vor und ist ein Tatbestand der Nummer 3.6 der Anlage 13 zu § 40 FeV gegeben, muss ein Punkteeintrag erfolgen. Auch in den Fällen, in denen das Bußgeld im weiteren Verfahren auf einen Betrag von unter 60 Euro reduziert wird, würde ein Eintrag erfolgen, da nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c StVG keine Mindestgeldbuße vorgesehen ist. (Anmerkung: Für die StVO/ StVZO ist nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a eine Geldbuße von mindestens 60 Euro erforderlich.)

Insofern sollte bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten überprüft werden, ob dem Betroffenen eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld angeboten werden kann.

Die Eintragung der Punkte bewirkt auch keine inhaltliche Veränderung des Bußgeldverfahrens.

Neu aufzunehmen in den Bußgeldbescheid ist lediglich ein informativer Hinweis für den Betroffenen auf die Eintragung im FAER, analog zu dem bereits im Straßenverkehrsordnungswidrigkeitenverfahren praktizierten Vorgehen.

(Hinweis: Punkte im FAER sind eine Folge eines rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens und können nicht eigenständig angefochten werden.)

Der in Nummer 3.6.1 der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführte Begriff "tatsächlicher Verlader" meint den für die Ladungssicherung im Sinne des § 22 Absatz 1 StVO verpflichteten Verlader. Im Falle eines Verstoßes ist das die für das verladende Unternehmen verantwortlich handelnde Person nach § 9 OWiG, die einen Ladungssicherungsverstoß nach den Gefahrgutvorschriften und tateinheitlich nach der StVO zu verantworten hat. Dies ist in der Regel der Verantwortliche für die Ladearbeiten und nicht der ausführende Gabelstaplerfahrer oder Lagerarbeiter.

Für die Auslegung des Begriffs "tatsächlicher Verlader" ist die Begriffsbestimmung zum Verlader nach § 2 Nummer 3 GGVSEB nicht heranzuziehen. Für den Eintrag von Punkten wird ausschließlich die Verantwortlichkeit nach der StVO berücksichtigt, da nur dann ein Punkteeintrag gewollt ist, wenn eine Verfolgung des Verstoßes auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Gütern zu einem Bußgeld nach der StVO für den Verlader führen würde.

Die Pflicht des Beförderers zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit Ladungssicherungsmitteln entspricht der Verpflichtung des Halters in der StVO und ein entsprechender Verstoß wurde insofern in die Anlage 13 zu § 40 FeV aufgenommen

Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)

Anhand der den Tatbeständen zugeordneten Tatbestandsnummern erfolgt die Übermittlung der Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten an das FAER durch die für die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen gefahrgutrechtliche Bestimmungen zuständige Bußgeldbehörde.

Grundlage für die Datenübermittlung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister (VwV-VZR) vom 16. August 2000 (BAnz. S. 17269). Hiernach hat die Datenübermittlung auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die Art der Übermittlung der Daten (Aufbau und Inhalt der Datensätze) ist in den aufgrund dieser VwV festgelegten Standards für die Übermittlung von Mitteilungen an das Verkehrszentralregister (SDÜ-VZR-MIT, BAnz Nr. 188a v. 09.10.2002 S. 23221; VkBl. 2002 Heft 16 S. 529 ff) geregelt. Die Standards stehen auf der Internetseite des KBa (www.kba.de) zur Verfügung.

Gegenüberstellung der in der Anlage 13 zum § 40 FeV enthaltenen Parallelverstöße nach der GGVSEB und der StVO/ StVZO

TBNR Verstöße gegen die Vorschriften der GGVSEB TBNR Verstöße gegen die Vorschriften der StVO/StVZO
Nr. 3.6.1 der Anlage 13 FeV   Nr. 3.2.14 bzw. 3.5.2 der Anlage 13 FeV in Verbindung mit BKatV
529500/
529506
Als tatsächlicher Verlader

Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel sichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so sichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.

(Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB (lfd. Nr. 115.3 RSEB))

  102.1

Wer die Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder sichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können

102.1.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern
- mit Gefährdung

102.2.1

bei anderen als in Nummer 102.1.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern
- mit Gefährdung
22 Abs. 1 StVO)

529512 Als Fahrzeugführer    
529518 Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel sichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so sichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.

(Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB (lfd. Nr. 238.3 RSEB))

   
519500 Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeuges entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 15 GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben.

(Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe o GGVSEB (lfd. Nr. 48 RSEB))

  189.3

Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt.

189.3.1
bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern

189.3.2
bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Fahrzeugen

31 Abs. 2 StVZO)

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Muster-Rahmenlehrpläne für die Aus- und Fortbildung von Gefahrgutkontrollpersonal für Länder- und Bundesbehörden Anlage 8


Anlage 8/1
Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR/RID allgemein

1. Vorwort

Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf Straße und Schiene handelt es sich um eine besonders sensible und komplexe Materie. Die Regelungen unterliegen ständigen Änderungen durch die UN-Modellvorschriften sowie durch die Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) und über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID).

Nicht nur der Gefahrguttransport selbst, sondern auch die behördlichen Gefahrgutkontrollen und ihre Ergebnisse stehen immer öfter im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Von den Betroffenen werden einheitliche und qualitativ hochwertige Kontrollen erwartet. Entscheidungen der Kontrollbehörden sind vor Gericht überprüfbar.

2. Ziele

Zur Steigerung der Effizienz und der Einheitlichkeit von Gefahrgutkontrollen ist es erforderlich, für die Aus- und Fortbildung des Kontrollpersonals eine gemeinsame Grundlage zu schaffen. Einheitliche Gefahrgutkontrollen sind kein Selbstzweck, sondern dienen der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften und erhöhen die Sicherheit. Die Teilnehmer einer Schulung sollen nach Abschluss in der Lage sein, selbständig Gefahrgutkontrollen bei den Verkehrsträgern Straße und/oder Schiene durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

3. Zielgruppen

Der Rahmenlehrplan richtet sich an die Entscheidungsträger für die Aus- und Fortbildung.

  1. Zielgruppe der Ausbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher in der Regel keine Erfahrungen in der Durchführung von Gefahrgutkontrollen hat.
  2. Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrollen eingesetzt wird.

Im Sinne einer ganzheitlichen Kontrolle wird empfohlen, dass die Schulungsteilnehmer über einschlägige Kenntnisse auch in anderen vorkommenden Rechtsbereichen (z.B. Straßenverkehrs- bzw. Eisenbahnrecht) verfügen.

4. Rahmenlehrplan

  1. Der Rahmenlehrplan für die Ausbildung des Kontrollpersonals trägt Empfehlungscharakter. Er ist unter praktischen und anwenderbezogenen Aspekten gegliedert und nach einem Bausteinsystem aufgebaut. Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff, der für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen erforderlich ist.
    Die Lehr- und Lerninhalte können in Einzelmodule unterteilt werden. Die Lerninhalte sind durch eine zeitnahe praktische Aus- und Fortbildung zu ergänzen.
    Der Rahmenlehrplan enthält derzeit keine besonderen Bausteine für die Durchführung von Gefahrgutkontrollen für die Klasse 1 und 7. Für diese Themenbereiche sowie bei aktuellen Rechtsänderungen sind zusätzliche Aufbau- und Auffrischungskurse erforderlich. Für den Bereich Klasse 7 ist mit der Anlage 8/2 ein Rahmenlehrplan vorgegeben. Für den Aufbaukurs Klasse 1 werden 8 Unterrichtseinheiten empfohlen (zusätzlich sind Unterrichtseinheiten für die Vorschriften des Sprengstoffrechts einzuplanen).
  2. Für die Fortbildung des Kontrollpersonals wird kein festgelegter Rahmenlehrplan vorgegeben. Die Inhalte der Fortbildung sind den Erfordernissen bzgl. neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen anzupassen.
    Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden.

5. Grundsätze

  1. Die Themen sind durch zentrale Veranstaltungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten.
  2. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse besitzen und mindestens über eine pädagogische Grundausbildung verfügen.
  3. Die Anzahl der Teilnehmer soll möglichst auf 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden.
  4. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
  5. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken.
  6. Bereits bei anderen Lehr-/Lernschwerpunkten behandelte Inhalte können verkürzt oder als Wiederholungsinhalte unterrichtet werden
  7. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden.
  8. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme.

6. Zeitansätze

  1. Der Zeitansatz für die Ausbildung des Kontrollpersonals von rund 100 Unterrichtseinheiten (einschließlich des Praxistages) für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden.
  2. Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonals ergibt jeweils aus dem Schulungsbedarf aufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals. Er sollte durchschnittlich 8 Unterrichtseinheiten pro Jahr nicht unterschreiten.

7. Übersicht der Lehr -/Lernschwerpunkte

    Unterrichts-
einheiten
1. Einführung 1
2. Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 2
3. Bestimmungen der GGVSEB 5
4. Bestimmungen des Gesetzes zum ADR
Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF
1
5. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR)
Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID)
2
6. Gefahreneigenschaften und Klassifizierung 4
7. Relevante Begriffsbestimmungen und Definitionen 1
8. Allgemeine Sicherheitspflichten 1
9. Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften 8
10. Beförderungsarten 1
11. Beförderung in Versandstücken 20
12. Beförderung in Tanks 12
13. Beförderung in loser Schüttung 8
14. Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger 1
15. Freistellungen 8
16. Übergangsvorschriften 1
17. Ausnahmen 4
18. RSEB und sonstige Vollzugshinweise 1
19. Sicherheitsberater/ Gefahrgutbeauftragter 3
20. Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung 1
21. Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen 1
22. Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung 4
23. Kontrollablauf 5
24. Praktische Ausbildungskontrolle 7
25. Lernzielkontrolle 2
  Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 104

8. Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes

  1. Lehr-/Lernschwerpunkt
    Die Spalte 1 stellt die Lern-/Lehrschwerpunkte dar. Sie gibt keine für den Unterrichtsaufbau verbindliche Reihenfolge vor.
  2. Lehr-/Lerninhalte
    Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt.
  3. S/E
    Bedeutung "S" = Straße, "E" = Eisenbahn
    Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig.
  4. Lehr-/Lernmethode
    Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte wendet, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z.B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet.
  5. Stufe
    Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden:
    Stufe I: Kennen lernen und Wiedergeben (Reproduktion)
    Stufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation)
    Stufe III: Anwenden und Umsetzen (Transfer)
    Stufe IV: Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung)
  6. UE (Unterrichtseinheit)
    Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt.
  7. Hinweise
    Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung.


Lehr- /
Lernschwerpunkt
Lehr-/ Lerninhalte S/E Lehr- /
Lern- methode
Stufe UE Hinweise
1. Einführung Überblick über Entstehung und Entwicklung der Gefahrgutvorschriften   Vortrag medien- unterstützt I 1  
Internationale und nationale Organisationen wie
UNO, IMO, IAEA, UNECE, ZRK, ADN-Sicherheitsausschuss, ECE/WP.15, OTIF, RID-Fachausschuss, GT
         
Internationale und nationale Regelwerke wie

UN-Modellvorschriften, ADR, RID, ADR-AusnV (Multilaterale Vereinbarungen), RID-AusnV (Multilaterale Sondervereinbarungen), IMDG-Code, ADN, ICAO-TI, EU-Richtlinien, Gesetz zum ADR, GGBefG, GGVSEB, GGVSee, GGAV, GGKontrollV, GbV, GGKostV, RSEB, Technische Richtlinien, ODV

        Insbesondere EU-Richtlinie 2008/68/EG
(in der jeweils aktuellen Fassung)
2. Bestimmungen des Gefahrgut-
beförderungs-
gesetzes
GGBefG

Überblick über die §§ 1-12

  Vortrag medien- unterstützt IV 2  
§ 1 Geltungsbereich          
§ 2 Begriffsbestimmungen         § 2 Begriffsbestimmungen:
vertieft behandeln (siehe amtliche
Begründung)
§ 3 Ermächtigungen          
§ 5 Zuständigkeiten          
§ 6 Allgemeine Ausnahmen          
§ 7 Sofortmaßnahmen         zu § 7 ggf. aktuelle SofortmaßnahmeVO nennen
§ 8 Maßnahmen der zuständigen Behörden (Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung von Gefahrguttransporten)         §§ 8 und 9:
Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. §§ 6 - 16 GGVSEB)
Länderzuständigkeiten, GüKG
§ 9 Überwachung         §§ 8 und 9:
Ermächtigungsgrundlagen für Kontrollen darstellen (Verweis auf Zuständigkeiten gem. §§ 6 - 16 GGVSEB)
§ 9a Amtshilfe und Datenschutz
§ 10 Ordnungswidrigkeiten         § 10 Ordnungswidrigkeiten:
1. eigenständige Bußgeldnormen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5
2. Zusammenhang mit §§ 17 - 35 und 37 GGVSEB
3. Hinweis auf Verjährungsfrist
§ 11 Strafvorschriften         Konkurrenz § 11 GGBefG zum § 328 StGB ansprechen
§ 12 Kosten         GGKostV


Lehr- /
Lernschwerpunkt
Lehr-/ Lerninhalte S/E Lehr- /
Lernmethode
Stufe UE Hinweise
3. Bestimmungen der GGVSEB GGVSEB mit Hinweis auf Erläuterungen in der RSEB
Überblick über §§ 1 bis 38 und Anlage 2
  Vortrag IV 5  
§ 1 Geltungsbereich         § 1 als Bindeglied zwischen GGBefG und Gesetz zum ADR/COTIF im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Überwachungsmaßnahmen darstellen
§ 2 Begriffsbestimmungen         § 2 Begriffsbestimmungen können ggf. in dem Schwerpunkt "Begriffsbestimmungen und Definitionen" zusammen mit den Begriffsbestimmungen des GGBefG und des ADR/RID behandelt werden
§ 3 Zulassung zur Beförderung          
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten         Hinweis auf § 37
§ 5 Ausnahmen         Nach § 5 Abs. 7 auch für die Ressorts des Innern, der Justiz und der Finanzen möglich
§§ 6 - 16 Zuständigkeiten          
§§ 17 - 34a Pflichten         vertiefte Behandlung unter Verantwortlichkeiten
§ 35 Verlagerung

§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr

§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten

§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a

        Zu § 35 (Überblick) und Hinweis auf § 37

eingangs nur Hinweis: § 35 ff. sollte als Einzelthema mit mind. 2 UE in der zweiten Seminarwoche behandelt werden

§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte S        
§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
§ 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe § 36b in Verbindung mit Anlage 3 soll beim Lernschwerpunkt 13 (Beförderung in loser Schüttung) vertieft werden

vertiefte Behandlung der Verantwortlichkeiten

§ 37 Ordnungswidrigkeiten         vertiefte Behandlung der Verantwortlichkeiten
Hinweis auf Anlage 7 RSEB (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog)
§ 38 Übergangsbestimmungen          
Anlage 2
Anwendbarkeit der Anlagen im nationalen/ internationalen Verkehr
        zu Anlage 2 (Überblick)

materielle Einzelregelungen der Anlage 2 sind bei den speziellen Themenbereichen des ADR/RID jeweils anzusprechen

4. Bestimmungen des Gesetzes zum ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) S Vortrag
medien-
unterstützt
IV 1 Artikel des Übereinkommens kurz besprechen und Bezug zu entsprechenden Bestimmungen des GGBefG herstellen

Hinweis auf die Möglichkeit von Multilateralen Vereinbarungen geben (Art. 4 Nr. 3 des Übereinkommens)
Artikel 2 des Gesetzes zum ADR als Schnittstelle zur GGVSEB

Bestimmungen des Übereinkommens zum COTIF Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Anhang B (CIM)
Anhang C (RID)
Gesetz zum Überkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
E Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)
CIM:
Artikel 6 Beförderungsvertrag
Artikel 7 Inhalt des Frachtbriefes
5. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR)

Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID)

Aufbau und Systematik
Überblick über die Teile 1 bis 9 ADR und Teile 1 bis 7 RID
  Vortrag III 2 Systematik und Gliederung der einzelnen Teile darstellen
Inhaltsverzeichnis als Hilfsmittel verwenden
Beförderungsvorgang vom Absender bis zum Empfänger (Teile 1 bis 9) darstellen
Systematik der Tabelle A
Teil 1 Allgemeine Vorschriften          
Teil 2 Klassifizierung          
Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen          
Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks          
Teil 5 Vorschriften für den Versand          
Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks         (nur "S": Auf Besonderheiten des Kap. 6.12 (MEMU) einzugehen.)
2010/35/EG (TPED) und ODV
Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung          
Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation S        
Teil 9 Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge S        
6 Gefahreneigenschaften und Klassifizierung Teil 2 ADR/RID - Klassifizierung   Experimentalvortrag
AV-Medien
Video Gefahrgutversuche zur Klasseneinteilung
II 4  
2.1 - Allgemeine Vorschriften
  • Einteilung in Klassen 1 bis 9
  • Grundsätze der Klassifizierung
  • Anwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr (Unterabschnitt 2.1.3.10)
        Sicherheitsdatenblatt vorstellen
2.2 - Besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen
  • Kriterien der einzelnen Klassen (Eigenschaften und Klassifizierungscodes)
  • Unterklassen (Klasse 1)
  • Klassifizierungsdokumentation (Klasse 1)
  • nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe
  • Verzeichnis der Sammeleintragungen
    (Entscheidungsbäume)
        Klassifizierungscode für die Anwendung erläutern


Lehr-/ Lern- schwerpunkt Lehr-/ Lerninhalte S/E Lehr-/ Lernmethode Stufe UE Hinweise
7 Relevante Begriffsbestimmungen und Definitionen 1.2 ADR/RID
§ 2 GGVSEB
  Vortrag II 1 nationale Unterschiede zu § 2 GGVSEB darstellen
8 Allgemeine Sicherheitspflichten/Sicherheitsvorsorge Abschnitt 1.4.1 ADR/RID
§ 4 GGVSEB
1.10 ADR/RID Vorschriften für die Sicherung

Vortrag II 1  
Sicherung VCI-Leitfaden beachten (siehe RSEB)
9 Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften - Abschnitt 8.1.2 ADR   Vortrag Gruppenarbeit IV 8  
- Relevante Papiere ( GGVSEB/ ADR/RID)   Präsentation von Musterpapieren      
- Beförderungspapier (Abschnitt 5.4.1 ADR/RID)         Hinweis auf § 36a GGVSEB
- Container-/Fahrzeugpackzertifikat (Abschnitt 5.4.2 ADR/RID)       Hinweis auf IMDG-Code
- Schriftliche Weisungen (Abschnitt 5.4.3 ADR/RID),          
- Dokumente mit Angaben über begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU)
(Unterabschnitt 5.5.2.4 ADR/RID)
         
- Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen / Wagen oder Containern, die gekühlt oder konditioniert und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden (Unterabschnitt 5.5.3.7.1 ADR/RID)          
- ADR- Schulungsbescheinigung (Abschnitt 8.2.1 ADR) S        
- Lichtbildausweis Abschnitt 8.1.2 und Kapitel 1.10          
- Zulassungsbescheinigung (Abschnitt 9.1.1 / 9.1.2 ADR) S        
- Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr (§ 35 und 35a GGVSEB)
- Fahrwegbestimmung
- Bescheinigung EBA/GDWS
S       Hinweis auf Eintragung im Beförderungspapier nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GGVSEB
- Ausnahmen (§ 5 GGVSEB, GGAV)          
- Zeitweilige Abweichungen ( 1.5 ADR/RID)          
- Transportgenehmigung ADR/RID ( 5.4.1.2.1 c), 5.4.1.2.3.3, 2.2.41.1.13, 2.2.52.1.8)
- Sonstige Unterlagen
        Überblick über die nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Unterlagen: z.B. Abfallbegleitschein, Sprengstoffbefähigungsschein, siehe auch RSEB
10 Beförderungsarten
  • Versandstücke
  • Lose Schüttung
  • Tanks
  Vortrag
Bilder
II 1 Begriffsbestimmungen erläutern
Unterschiede und Gemeinsamkeiten der materiellen Einzelfallregelungen bei der jeweiligen Beförderungsart vertiefen (z.B. Abgrenzung IBC - Tankcontainer, Anwendbarkeit 1.1.3.6 - Schulungsbescheinigung)
11 Beförderung in Versandstücken Begriffsbestimmungen in 1.2.1
Inhalte der Tabelle A
Spalten 4, 7 bis 9b im Zusammenhang mit Versandstücken
Spalte 6 - Sondervorschriften in Kapitel 3.3 im Zusammenhang mit Verpackungen
  Vortrag
Gruppenarbeit

Einzelne Verpackungen anhand von Mustern / Bildern zeigen

IV 20 auf Besonderheiten der Klassen 1 und 7 nur hinweisen
4.1 Verwendungsvorschriften          
Allgemeine Grundsätze für Verpackungen in 4.1.1 bis 4.1.3          
Spalten 8 und 9a - System der Verpackungsanweisungen 4.1.4          
Sondervorschriften in 4.1.5 bis 4.1.9          
Spalte 9b - Sondervorschriften für die Zusammenpackung 4.1.10          
6.1 bis 6.6 Bau- und Prüfvorschriften   Video     Zuständige Behörden gemäß §§ 6 -16 GGVSEB benennen
Codierung erläutern
auf Prüfbericht hinweisen
5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut         Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen bei Behandlung von Kapitel 5.2 erläutern
5.2 Kennzeichnung und Bezettelung   Video
Bilder
    Hinweis auf Kennzeichnung und Bezettelung von Umverpackungen ( 5.1.2.1)
Zusätzliche Vorschriften in 5.2.1.5 bis 5.2.1.10 und 5.2.2.1.9 bis 5.2.2.1.11
Spalte 6 i. V. m. SV nach 3.3 für Kennzeichnung durch Gefahrzettel
         
5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbenen Kennzeichnungen und Kennzeichen an Containern, Fahrzeugen und Wagen         Besonderheiten der Wechselbehälter erläutern (nur für S)
5.4 Dokumentation         Inhalt des Abschnittes "Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften" wiederholen
5.5 Sondervorschriften
- für begaste Güterbeförderungseinheiten (CTU)
- für Versandstücke, Fahrzeuge / Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können
         
7.1 Allgemeine Vorschriften   Gruppenarbeit     nur allgemeine Hinweise zu Teil 7
CSC-Übereinkommen erläutern
Abschnitt 7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe
(als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden
7.2 Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken          
7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und für die Handhabung         Empfehlung: das Thema "Ladungssicherung" in einem besonderen Seminar vertiefen
Besonderheiten im Eisenbahnverkehr beachten (Schutzabstände)
7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut E       i. V. m. Unterabschnitt 1.1.2.2 RID
7.7 Huckepackverkehr in gemischten Zügen (kombinierter Personen- und Güterverkehr) E       i. V. m. Unterabschnitt 1.1.4.4 RID
8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät S       auf nationale Regelungen in Anlage 2 zur GGVSEB hinweisen: Überwachung der Fahrzeuge und Container
8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung S        
8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften S        
8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S        
8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S        
8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern S
Teil 9 ADR - Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge S       auf Besonderheiten für die Klassen 4.1 und 5.2 hinweisen

Kapitel 7.2 und 7.5 bei Kapitel 9.3 und 9.6 erläutern

9.1 Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen S      
9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen S      
9.3 Ergänzende Vorschriften für EX II/EX/III-Fahrzeuge S      
9.4 Ergänzende Vorschriften der Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge S      
9.6 Ergänzende Vorschriften für vollständige oder vervollständigte Fahrzeuge zur Beförderung von Stoffen unter Temperaturkontrolle   S      


Lehr-/Lern- schwerpunkt Lehr-/ Lerninhalte S/E Lehr-/ Lernmethode Stufe UE Hinweise
12. Beförderung in Tanks Begriffsbestimmungen in 1.2.1   Darstellung der Tankbauarten anhand von AV-Medien
Vortrag
Einzel-/Gruppenarbeit
IV 12 Unterscheidungsmerkmale zwischen Tankcontainer und ortsbeweglichem Tank sowie die Abgrenzung zu IBC darstellen
4.2 bis 4.5 Verwendungsvorschriften für Tanks
Inhalte der Tabelle A Spalten 10 bis 14
        Abgrenzung zu MEMU (4.7)
Anwendung der Tankcodierung und der Tankhierarchie vertieft darstellen
Zusammenhänge mit den Sondervorschriften erläutern
im Eisenbahnverkehr besonders beachten:
  • Füllungsgrad berechnen ( 4.3.2.2)
  • Betrieb ( 4.3.2.3)
  • Kontrollvorschriften für Flüssiggas- Kesselwagen ( 4.3.3.4)
  • Bestimmung der Haltezeit ( 4.3.3.5)
6.7 bis 6.10 Bau- und Prüfvorschriften         Zuständige Behörden gemäß GGVSEB benennen
Schwerpunkte:
  • Ausrüstung ( 6.8.2.2)
  • Prüfungen ( 6.8.2.4)
  • Kennzeichnung ( 6.8.2.5)
  • Sondervorschriften ( 6.8.4)
  • Besonderheiten Klasse 2 ( 6.8.3)
  • Besonderheiten Kap. 6.7
  • Besonderheiten Saug-Druck-Tanks ( 6.10) i. V. m. GGAV Nr. 22 (S, E) darstellen
  • Kapitel 6.9 nur im Überblick darstellen
5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut          
5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbenen Kennzeichnungen und Kennzeichen an Tanks, Fahrzeugen/Wagen und Containern         Abweichungen zwischen Eisenbahn- und Straßenverkehr darstellen
5.4 Dokumentation         Abweichungen zwischen Eisenbahn- und Straßenverkehr darstellen
Inhalt des Abschnittes relevante Begleitpapiere wiederholen
7.1 Allgemeine Vorschriften         nur allgemeine Hinweise zu Teil 7
Abschnittt 7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe
(als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden
Umfassende Besprechung bei der Beförderung in Versandstücken; hier Hinweis auf die bei der Beförderung in Tanks betroffenen UN-Nummern
7.4 Vorschriften für die Beförderung in Tanks (Spalte 14) S        
7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und Handhabung         die relevanten Regelungen darstellen
(Abschnitt 7.5.1, Unterabschnitt 7.5.5.3, Abschnitt 7.5.10
Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung
8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät
S       Anlage 2 GGVSEB
8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung S        
8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften S        
8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S        
8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S       Anlage 2 GGVSEB
8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern          
9.1 Allgemeine Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen S        
9.2 Vorschriften für den Bau von Fahrzeugen S       Anwendung aller Tank- und Fahrzeugvorschriften (Teil 9)
9.7 Ergänzende Vorschriften für Tankfahrzeuge S        
13. Beförderung in loser Schüttung Begriffsbestimmungen in 1.2.1   Fahrzeuge anhand von AV-Medien zeigen
Vortrag
Einzel-/ Gruppenarbeit
IV 8 für die Anwendung der Tankvorschriften Regelungen in der RSEB erläutern
Verknüpfung zu Kapitel 7.3 herstellen
Inhalte der Tabelle A Spalten 10 und 17 im Zusammenhang mit Beförderung in loser Schüttung (Kapitel 7.3) S       Abgrenzung von Beförderung in loser Schüttung (Tab A Sp. 17) zu Beförderung fester Stoffe in Tanks (Tab A Sp. 14) nach Kap. 4.3 und 6.8
5.1 Allgemeine Grundsätze für den Versand von Gefahrgut          
5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards), orangefarbene Kennzeichnung und Kennzeichen an Containern, Fahrzeugen und Wagen für die Beförderung in loser Schüttung          
5.4 Dokumentation         Besonderheiten im Eisenbahnverkehr darstellen

Inhalt des Abschnittes "Begleitpapiere nach Gefahrgutvorschriften" wiederholen

6.11 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern          
7.1 Allgemeine Vorschriften         nur allgemeine Hinweise zu Teil 7

Hinweis: CSC-Übereinkommen erläutern

7.3 Beförderung in loser Schüttung         Sondervorschriften VC und AP
Vertiefung § 36b in Verbindung mit Anlage 3 GGVSEB
7.5 Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung          
8 Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung

8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät

S       Anlage 2 GGVSEB
Hinweis auf § 36 GGVSEB
8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung S        
8.3 Verschiedene von der Fahrzeugbesatzung zu beachtende Vorschriften S       Anlage 2 GGVSEB
8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge S        
8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S        
8.6 Straßentunnelbeschränkungen für die Durchfahrt von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern S
9.1 Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen S        
9.2 Vorschriften für den Bau von Basisfahrzeugen S       bei 9.2.1 Satz 2 ansprechen
9.5 Herstellung von Aufbauten vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge S        


Lehr-/Lern- schwerpunkt Lehr-/Lerninhalte S/E Lehr-/Lernmethode Stufe UE Hinweise
14. Beförderung nach Vorschriften anderer Verkehrsträger 1.1.4.2 Beförderung in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt     IV 1  
1.1.4.3 Verwendung der für den Seeverkehr zugelassenen ortsbeweglichen Tanks des IMO-Typs          
1.1.4.4 Huckepackverkehr E        
15 Freistellungen ADR/RID Teil 1   Vortrag, Gruppenarbeit erarbeitender Unterricht IV 8 Freistellungen mit der Anwendung des Gefahrgutrechtes verknüpfen
1.1.3.1 Art der Beförderungsdurchführung         Bemerkungen (z.B. 2.2.62.1.1) und Fußnoten (z.B. 2.2.43.2) beachten
1.1.3.2 Beförderung von Gasen          
1.1.3.3 Beförderung von flüssigen Brennstoffen          
1.1.3.4 Sondervorschriften oder mit in begrenzten oder freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern          
3.3 Sondervorschriften         Konkurrenzen zu Freistellungen ansprechen
3.4 Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern          
3.5 Beförderung von in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern          
1.1.3.5 ungereinigte leere Verpackungen          
1.1.3.6 Mengen je Beförderungseinheit          
1.1.3.7 Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von Einrichtungen zur Speicherung und Erzeugung elektrischer Energie         u.a. für Lithiumbatterien
1.1.3.8 Anwendung von Freistellung bei Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen E       i. V. m. Unterabschnitt 1.1.2.3 RID
1.1.3.9 Freistellungen in Zusammenhang mit gefährlichen Gütern, die während der Beförderung als Kühl- oder Konditionierungsmittel verwendet werden.          
1.1.3.10 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderung von Leuchtmitteln, die gefährliche Güter enthalten
16. Übergangsvorschriften 1.6 Anwendung von Übergangsvorschriften   Vortrag, Gruppenarbeit
erarbeitender Unterricht
IV 1 1.6.1 Allgemeine Übergangsvorschriften
1.6.2 Druckgefäße, Gefäße Klasse 2
1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge (ADR)
1.6.3 Kesselwagen, Batteriewagen (RID)
1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC
1.6.5 Fahrzeuge
Hier erfolgt nur ein zusammenfassender Überblick;
Die ausführliche Behandlung der einzelnen Übergangsvorschriften erfolgt jeweils beim entsprechenden Einzelthema.
17. Ausnahmen Überblick über die Ausnahmen vom Gefahrgutrechtrecht   Vortrag IV 4  
Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland         Entscheidung 2009/240/EG
GGBefG § 6 Allgemeine Ausnahmen
GGVSEB § 5 Ausnahmen
         
ADR/RID 1.5.1 Zeitweilige Abweichungen         Abschluss von Multilateralen Vereinbarungen/Sondervereinbarungen
Hinweis auf § 5 Abs. 9 GGVSEB
GGAV          
18. RSEB und sonstige Vollzugshinweise         1 Einzelregelungen der RSEB und der sonstigen Vollzugshinweise bei den materiellen Einzelthemen behandeln
19 Sicherheitsberater/Gefahrgutbeauftragter 1.8.3 ADR/RID

GbV

  Vortrag II 3 Aufnahme der Vorgaben der EG-Richtlinie zur Kontrolle auf der Straße und in den Unternehmen (gilt auch für die Schiene)

Vorgaben aus der EG-Richtlinie für den Sicherheitsberater werden ebenfalls für alle ADR/RID-Vertragsstaaten übernommen

Befreiungen von der GbV

Stellung des Gb im Betrieb /im Verhältnis zu den Ermittlungsbehörden

20 Unterweisung von Personen/Schulungsverpflichtung 1.3 ADR/RID     II 1  
21 Besondere Verfahren für Konformitätsbewertungen und Prüfungen 1.8.6 und 1.8.7 ADR/RID     II 1 2010/35/EG (TPED) und ODV
Eventuell 1.8.8 ADR/RID
22 Ermittlung des Verantwortlichen, Verfolgung und Ahndung 1.2 ADR/RID
- 1.4 ADR/RID
- § 9 GGBefG
- § 10 GGBefG
- § 4 GGVSEB
- §§ 17 - 35a GGVSEB
- § 37 GGVSEB
Amtshilfe nach 1.8.2 ADR/RID
- § 8 GbV
angrenzende Rechtsbereiche
  Vortrag
Gruppenarbeit
IV 4 Pflichten werden bei den Einzelthemen behandelt

die Verantwortlichkeiten (Sicherheitspflichten) werden definiert mit dem Ziel, einen reibungsloseren Verkehr und schnellere behördliche Kontrollen vor Ort durchzuführen

Verantwortlichkeiten = Normadressaten

Unfallberichte gemäß 1.8.5 ADR/RID

Haftungs-/Vertrags-/Speditionsrecht

z.B. StVO, StVZO, AEG/EBO,

§ 12a StVG

HGB

§§ 9, 14, 130 OWiG

§§ 324 ff StGB (Straftaten gegen die Umwelt)

23 Kontrollablauf Zuständigkeiten
Eingriffsgrundlagen
Verantwortlichkeiten
    IV 4 länder- und behördenabhängig
§ 4 GGVSEB
§§ 17 - 34, Hinweis auf § 35 ff.
  • Eigensicherung/Arbeitsschutz
  • Anwendung von Prüfkatalogen und Checklisten
  • Erfassung der Kontrolldaten
  • Bewertung von Verstößen
  • Sicherungs-/Gefahrenabwehrmaßnahmen
        Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen ( GGKontrollV)

Einstufung in Gefahrenkategorien

Durchführung spezifischer Schwerpunktkontrollen          
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Straftaten

Ermittlung und Sachbearbeitung

        §§ 17 - 35a und § 37

Hinweis auf Anlage 7 RSEB (Buß- und Verwarnungsgeldkatalog)

länder- und behördenabhängig

Gefahrgutproben

Prävention

Kostenerhebung

        z.B. GGKostV
Aufbau und Durchführung einer Kontrolle          
24 Praktische Ausbildungskontrolle         7 spezielle Ausrüstung und Kleidung
25 Lernzielkontrolle         2  
Summe UE         104  

Anlage 8/2
Einheitlicher Muster-Rahmenlehrplan gemäß Abschnitt 1.8.1 ADR/RID

Teilbereich: Klasse 7 (Radioaktive Stoffe)

1. Vorwort

Ergänzend zu dem einheitlichen Muster-Rahmenlehrplan für die behördlichen Gefahrgutkontrollen gemäß Anlage 8/1 der RSEB soll auch die Aus- und Fortbildung des Personals zur Kontrolle der Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) geregelt werden.

2. Ziele

Den Schulungsteilnehmern sollen über die Lerninhalte des allgemeinen Muster-Rahmenlehrplans hinaus die besonderen Anforderungen bzgl. der Klasse 7 vermittelt werden. Hierzu zählen u. a. die Vermittlung der relevanten gefahrgutrechtlichen Vorschriften, der sichere Umgang mit Messgeräten und das richtige Einsatzverhalten. Die atomrechtlichen Vorschriften, die für die Beförderung radioaktiver Stoffe gelten, sollen vorgestellt werden. Die Teilnehmer sollen am Ende der Schulung in der Lage sein, selbstständig Gefahrgutkontrollen bei der Beförderung radioaktiver Stoffe bei den Verkehrsträgern Straße und Schiene durchzuführen.

3. Zielgruppen

  1. Zielgruppe der Ausbildung für die Klasse 7 ist das Kontrollpersonal, das bereits einen Grundlehrgang gemäß Anlage 8/1 der RSEB mit Erfolg absolviert oder einen vergleichbaren Kenntnisstand erreicht hat.
  2. Zielgruppe der Fortbildung ist das Kontrollpersonal, welches bisher bereits bei der Durchführung von Gefahrgutkontrollen eingesetzt wird.

4. Rahmenlehrplan

  1. Der Muster-Rahmenlehrplan für die Ausbildung im Teilbereich der Klasse 7 (Radioaktive Stoffe) trägt Empfehlungscharakter.
    Er enthält die Mindestanforderungen an Wissensstoff und praktischer Ausbildung, die für die Durchführung von behördlichen Gefahrgutkontrollen der Klasse 7 erforderlich sind.
  2. Für die Fortbildung des Kontrollpersonals wird kein festgelegter Rahmenlehrplan vorgegeben. Die Inhalte der Fortbildung sind den Erfordernissen bzgl. neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen anzupassen.
    Kleinere Rechtsänderungen mit einem Umfang bis zu 5 Unterrichtseinheiten können auch durch elektronische Medien vermittelt werden.

5. Grundsätze

  1. Die Themen sind an zentralen Veranstaltungen von fachlich qualifizierten Personen zu unterrichten. Diese müssen umfangreiche gefahrgutspezifische Kenntnisse sowie Grundkenntnisse im Atomrecht besitzen.
  2. Die Anzahl der Teilnehmer soll aufgrund der Komplexität der Vorschriften und der praktischen Übungen möglichst auf 12 bis 16 Seminarteilnehmer begrenzt werden.
  3. Jedem Teilnehmer sind die aktuellen Rechtsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
  4. Es wird empfohlen, den Vortragsanteil auf höchstens 5 Unterrichtseinheiten je Unterrichtstag zu beschränken.
  5. Die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte soll durch Lernzielkontrollen überprüft werden.
  6. Die Teilnehmer erhalten nach Abschluss des Seminars eine Bescheinigung über die Teilnahme.

6. Zeitansätze

Der Zeitansatz der Unterrichtseinheiten für den Gesamtlehrplan beruht auf Erfahrungswerten und kann individuell an die Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst werden. Der im Lehr- und Lernschwerpunkt angegebene Zeitrahmen bezieht sich dabei auf Kontrollpersonal ohne Vorkenntnisse bei der Beförderung radioaktiver Stoffe.
Die Ausbildung des Kontrollpersonals sowie die bisherige Kontrollerfahrung sind zu berücksichtigen und können den Zeitbedarf erheblich reduzieren.

Der Zeitansatz für die regelmäßige Fortbildung des Kontrollpersonals ergibt sich jeweils aus dem Schulungsbedarf aufgrund neuer Techniken, aktuellen Rechtsänderungen und Erkenntnissen aus den eigenen Kontrollen sowie dem vorhandenen Wissensstand des Kontrollpersonals.

7. Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte

    Unterrichts-
einheiten
1. Einführung 1
2. Physikalische Grundlagen 6
3. Gefahrgutrechtliche Bestimmungen des ADR/RID zur Klasse 7 10
4. Atomrechtliche Vorschriften
( Atomgesetz, Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung, Atomrechtliche Entsorgungsverordnung)
3
5. Strahlenschutz 3
6. Strahlungsmessung 8
7. Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten 2
8. Praktische Ausbildungskontrolle 5
9. Lernzielkontrolle 2
  Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten 40

8. Erläuterung zu den Spalten des Muster-Rahmenlehrplanes

  1. Lehr-/Lernschwerpunkt
    Die hier vorgegebene Reihenfolge kann in einem begrenzten Rahmen geändert werden.
  2. Lehr-/ Lerninhalte
    Hier werden alle verbindlich zu unterrichtenden Inhalte unter Bezug auf die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt. Bei den Gliederungspunkten, die auch Vorschriften anderer Klassen beinhalten, sind jeweils die Vorschriften der Klasse 7 zu lehren.
  3. S/E (Bedeutung "S" = Straße, "E" = Eisenbahn)
    Der Rahmenlehrplan ist auf die Verkehrsträger Straße und Eisenbahn abgestellt und kann bei Bedarf spezifisch angewendet werden. Spalten ohne Eintrag sind für beide Verkehrsträger gültig.
  4. Lehr- /Lernmethode
    Diese ist von dem Vortragenden auf Besonderheiten der Seminargruppe abzustimmen. Da der Lehrplan sich an pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte wendet, wird auf eine Erläuterung der einzelnen Methoden (z.B. Vortrag, Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Sachverhaltslösungen, erarbeitender Unterricht, Verwendung von Medien) verzichtet.
  5. Stufe
    Für die Festlegung der Tiefe der Schulung sind folgende Intensitätsstufen zu unterscheiden:
    Stufe I: Kennenlernen und Wiedergeben (Reproduktion)
    Stufe II: Ordnen und Verstehen (Reorganisation)
    Stufe III: Anwenden und Umsetzen (Transfer)
    Stufe IV: Problemlösen (Analyse, Synthese, Beurteilung)
  6. (UE) Unterrichtseinheit
    Eine UE wird mit 45 Minuten angesetzt.
  7. Hinweise

Diese enthalten sowohl Anregungen zur weiteren Feingliederung der Lehrinhalte als auch zusätzliche Differenzierungen zur Intensität der Themenbehandlung.

9. Weitere Erläuterungen

Von besonderer Bedeutung ist der Schutz des Kontrollpersonals vor möglichen Gefährdungen. Dies gilt insbesondere bei festgestellten Mängeln bei der Beförderung radioaktiver Stoffe.

Um dies zu gewährleisten, soll den Teilnehmern der sichere Umgang mit den Messgeräten, das entsprechende Einsatzverhalten und die Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften vermittelt werden. Hinsichtlich der Strahlenexposition des Kontrollpersonals und daraus abzuleitender Maßnahmen ist sich an dem Strahlenschutzgesetz ( StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) zu orientieren.


Lehr- / Lern-
schwerpunkt
Lehr-/Lern-
inhalte
S/E Lehr-/
Lernmethode
Stufe UE Hinweise
1. Einführung Überblick
Regelwerke und deren Rechtsstellung:
  Vortrag I 1  
2. Physikalische Grundlagen - Aufbau der Atome

- Ionisierende Strahlung

Quellen und Ursachen ionisierender Strahlen
(natürliche und künstliche Strahlenquellen, Abgrenzung nicht ionisierender Strahlen)

- Strahlenarten

(Alpha-, Beta-, Gamma- und Neutronenstrahlung)

- Biologische Wirkung der verschiedenen Strahlenarten

- Nachweismöglichkeiten

- Anwendungsgebiete für radioaktive Stoffe (Medizin, Forschung und Industrie)

- Strahlungsmessung

Messgrößen und SI-Einheiten

- Energiedosis und Äquivalentdosis

- Dosis und Dosisleistung

- SI-Vorsätze

- Exponentialschreibweise

  Vortrag II 6  
3. Gefahrgutrechtliche Bestimmungen des ADR/RID zur Klasse 7 Teil 1

Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1.6.6 Übergangsvorschriften
Kapitel 1.7 Allg. Vorschriften
Abschnitt 1.8.5 Meldung von Ereignissen
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung

S Vortrag IV 10  
Teil 2

Unterabschnitt 2.2.7.1 Besondere Begriffsbestimmungen
Spezifische Aktivität
LSA-Stoffe
SCO-Stoffe
Radioaktive Stoffe in besonderer Form
Spaltbare Stoffe


   
A1 und A2-Werte und Aktivitätsgrenzen für freigestellte Stoffe oder Sendungen
Unterabschnitt 2.2.7.2 Klassifizierung allgemein

Klassifizierung von Versandstücken und unverpackten Stoffen:

Freigestellte Versandstücke
LSA-Stoffe
SCO-Stoffe
Typ A-Versandstücke
Uranhexafluorid
Typ B(U)-, Typ B(M)- oder Typ C- Versandstücke
Versandstücke mit spaltbaren Stoffen

Vortrag
Gruppenarbeit
III Berechnungsbeispiele der Klassifizierung über die Grenzwertbestimmungen von Versandstückarten
Teil 3

Inhalte der Tabelle A gemäß Kapitel 3.2 ADR/RID

    I   Praktisches Beispiel zur Einordnung in die Klasse 7 und Prüfung der relevanten Vorschriften z.B. Prüfstrahler, der mit Messgeräten mitgeliefert wurde (Cäsium 137, 333 kBq; Iridium 192-Quelle mit 592 GBq)
Teil 3

Abschnitt 3.3.1 Sondervorschriften 172, 290, 317, 325, 326, 368, 369

 

   
Teil 4

Abschnitt 4.1.9 Besondere Vorschriften für das Verpacken
Versandstückarten
Kontaminationsgrenzwerte
Verpackung von LSA-Stoffen und SCO-Gegenständen

  IV Begleitende Erstellung eines Kontrollablaufplanes für den praktischen Einsatz
Teil 5    
Abschnitt 5.1.5 Allgemeine Vorschriften für die Klasse 7
Beförderungsgenehmigung
Zulassung/ Genehmigung
Bestimmung von Transportkennzahl (TI) und Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)
  Berechnungsbeispiele der Klassifizierung über die Grenzwertbestimmung von Versandstückarten bis zur Berechnung des TI
Unterabschnitt 5.2.1.7 Kennzeichnung  
Absatz 5.2.2.1.11 Bezettelung  
Kapitel 5.3 Anbringen von Großzetteln (Placards) und orangefarbener Kennzeichnung  
Absatz 5.4.1.2.5 Dokumentation  
Teil 6:

6.4 Bau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften

     Filmvorführung z.B. "Test von Versandstückmustern" Überblick
Teil 7:  
Abschnitt 7.5.11 CV/CW 33: Vorschriften für die Be- und Entladung sowie für die Handhabung  
Kapitel 7.6 Vorschriften für den Versand als Expressgut E
Teil 8:  
Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung
- Unterabschnitte 8.2.2.4 und 8.2.2.7.2
S
Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter S Besonderheiten der Klasse 7 ( S5, S6, S11, S12 und S21)
4. Atomrechtliche Vorschriften (Atomgesetz, Strahlenschutzverordnung) Beförderung radioaktiver Stoffe

AtG § 2, 4, 19, 22 bis 24
StrlSchG §§ 27 bis 29
StrlSchV § 94
AtEV § 4

    I 3 Information über die Vorschriften und Zuständigkeiten
Lehr- / Lern-
schwerpunkt
Lehr-/Lern-
inhalte
S/E Lehr-/ Lern-
methode
Stu-
fe
UE Hinweise
5. Strahlenschutz "A-Regeln"
(Abstand - Aufenthaltszeit - Abschirmung)

Strahlenschutzprogramm 1.7.2 ADR/RID

Minimierungsgebot § 8 StrlSchG

Behördenspezifische Anweisungen zum Arbeitsschutz wie z.B.

  • Leitfaden 450 sowie 371 der Polizei
  • Feuerwehr-Dienstvorschrift 500

Strahlenschutz gemäß StrlSchG und StrlSchV

    IV 3 Verknüpfung mit Strahlenschutzgrundsätzen der StrlSchV aufzeigen (Dosisbegrenzung)
6. Strahlungsmessung Messgeräte:
Einsatzbereiche
Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Messgeräte
Eichung, Kalibrierung

Bedienung von Kontaminations- Dosis- und Dosisleistungsmessgeräten, regelmäßige Überprüfung gemäß § 90 StrlSchV

Messfehlerquellen

Praktische Messübungen mit unterschiedlichen Exponaten und unterschiedlichen Vorgaben

Feststellung des Nulleffektes

  Vortrag
Praktische Übungen
IV 8 Begleitende Erstellung eines Kontrollablaufplanes für den praktischen Einsatz
7 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten GGVSEB, RSEB
StGB 28. und 29. Abschnitt

Ermittlungszuständigkeiten für die Verfolgung

  Fallbesprechung   2 Ordnungswidrigkeiten

Straftaten

8 Praktische Ausbildungskontrolle Gefahrgutkontrolle nach Kontrollablaufplan ggf. auch durch Simulation von typischen Kontrollsituationen     IV 5 Spezielle Ausrüstung und Kleidung
9 Lernzielkontrolle         2  
Summe UE         40  

.

Muster für die Bekanntgabe der Tunnelkategorien Anlage 9


 (Straßenbezeichnung, z.B. a 3, B 56)
(Streckenkilometer/Ortslage)
(Tunnelkategorie und ggf. Wochentag, Zeitfenster)
(Bemerkungen)

.

Muster-Einzelausnahmen für Kampfmittelräumdienste und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen Anlage 10

Anlage 10/1
Einzelausnahme Nr.:
für die innerstaatliche Beförderung von großen Kampfmitteln mit Straßenfahrzeugen

Hiermit wird für[Name und Anschrift des Antragstellers]

gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7] 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 311. März 2019 (BGBl. I S. 258) 2 und gemäß [ § 46 Absatz 2] 2 der Straßenverkehrsordnung vom [6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist,] 2 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung der BAM zur Klassifizierung von Kampfmitteln für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die staatlichen Kampfmittelräumdienste der Länder - Allgemeinverfügung Kampfmittel - vom 27. Juni 2011 (VkBl. 2011 S. 454) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen:

I. Abweichungen

Abweichend von

der Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) in der Fassung der Bekanntmachung [vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die durch die 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443) geändert worden sind,] 2 und

abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB

dürfen die in derAnlage aufgeführten großen Kampfmittel, deren Länge 1,50 m oder deren Durchmesser 15 cm oder deren Masse 50 kg brutto überschreitet,

vom Zwischenlager
[Anschrift]

zur Entsorgungsstätte
[Anschrift]

am
[Datum] in der Zeit vom[Zeitangabe] bis[Zeitangabe]

auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden.

II. Nebenbestimmungen

1. Behandlung der Kampfmittel vor der Beladung

Sind Stoffe, für die eine Beförderung unter Luftabschluss erforderlich ist (z.B. Phosphor), in den Kampfmitteln enthalten, ist der Luftabschluss durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

2. Versandstücke

Kampfmittel dürfen unverpackt befördert werden. Sie sind nach den geltenden Regeln der Technik zu sichern oder in Ladungssicherungshilfsmittel zu verladen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die ein Austreten des Explosivstoffes verhindern. Die Gegenstände/Ladeeinheiten/Versandstücke brauchen nicht mit der offiziellen Benennung für die Beförderung versehen sein.

3. Be- und Entladung der Fahrzeuge sowie deren Handhabung

Die höchstzulässige Nettomasse des in den Kampfmitteln enthaltenen Explosivstoffes darf je Beförderungseinheit bei Verwendung eines

nicht übersteigen.

Überschreitet ein Einzelstück (z.B. Großladungsbombe) 1000 kg Nettoexplosivstoffmasse, kann dieses auch auf einem Fahrzeug EX/II befördert werden. Kampfmittel dürfen nicht gemeinsam mit anderen Gütern, mit Ausnahme von Ladungssicherungshilfsmitteln und Ausrüstungsteilen, auf der Ladefläche des Fahrzeugs verladen werden. Bezünderte Sprengbomben dürfen nur im Einzeltransport befördert werden. Bedeckte Fahrzeuge EX/II dürfen nur bis zur Höhe der Bordwand beladen werden, außer, die Ladungssicherung wird ohne Berücksichtigung der Rückhaltewirkung der Stabilität der Bordwände durchgeführt.

4. Fahrzeugführer/Begleitpersonen

Der Fahrzeugführer eines Fahrzeugs, mit dem Kampfmittel befördert werden, muss Inhaber einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 sein. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.

Weiterhin muss sich in jedem Fahrzeug, mit dem Kampfmittel befördert werden, eine Fachkundige Person des staatlichen Kampfmittelräumdienstes/Kampfmittelbeseitigungsdienstes befinden. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug eine Fachkundige Person befindet. Abweichend davon darf sich die Fachkundige Person auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne Kampfmittelbeladung) befinden. Die Fachkundige Person muss Inhaber einer gültigen ADR-Schulungsbescheinigung für die Beförderung von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 sein. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.

5. Fahrwegbestimmung

Eine Fahrwegbestimmung ist abweichend von § 35a der GGVSEB nicht erforderlich.

6. Bestimmung der Fahrstrecke (siehe Anlage)

Die Beförderung ist der Entsorgungsstätte (Empfänger) unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist.

7. Fahrzeugbeleuchtung

Während der Beförderung ist ganzjährig das Abblendlicht bzw. Tagfahrlicht des Fahrzeugs einzuschalten.

8. Fahrtunterbrechung

Wird eine Fahrtunterbrechung notwendig, so ist eine Mindestentfernung von 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten.

Während eines Gewitters oder wenn sich ein Gewitter in gefährlicher Nähe befindet, haben die Fahrzeuge die Fahrt zu unterbrechen. Die Fahrzeuge sind möglichst auf einem geeigneten Platz abseits des fließenden Verkehrs abzustellen. Die Fahrzeugbesatzung hat das Fahrzeug zu verlassen und trotzdem weiterhin zu überwachen.

Kann ein mit Kampfmitteln beladenes Fahrzeug im Fall einer Panne nicht vor Ort instand gesetzt werden, so ist es, unter Beteiligung der zuständigen Einsatzkräfte, zum nächstgelegenen geeigneten Ort abzuschleppen, an dem die Ladung ohne Behinderung für den übrigen Verkehr umgeladen werden kann. Dieser Ort soll mindestens 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen entfernt sein. Kann das vorgesehene Fahrtziel innerhalb von 30 Minuten erreicht werden, so ist das Fahrzeug unter Beteiligung der zuständigen Einsatzkräfte dorthin abzuschleppen. Ist das Abschleppen nicht möglich, so ist die Ladung vor Ort unter Beachtung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen umzuladen.

Mit Kampfmitteln beladene Fahrzeuge sind ständig zu überwachen.

9. Auflagen

Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.

III. Widerrufsvorbehalt

Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Ort, Datum

Stempel, Unterschrift

Anlage:

_____

1) Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts

2) Stand 2017, Bezugsquelle ggf. anpassen

Anlage 10/2
Einzelausnahme Nr.
für die innerstaatliche Beförderung von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen mit Straßenfahrzeugen

Hiermit wird für[Name und Anschrift des Antragstellers]

gemäß § 5[Absatz 6 oder 7] 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258) 2 und gemäß[ § 46 Absatz 2] 2 der Straßenverkehrsordnung vom [vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549)geändert worden ist,] 2 in Verbindung mit der Allgemeinverfügung der BAM zur Klassifizierung von Kampfmitteln für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Guter auf der Straße durch die staatlichen Kampfmittelraumdienste der Länder - Allgemeinverfügung Kampfmittel - vom 27. Juni 2011 (VkBl. 2011 S. 454) für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen:

I. Abweichungen

Abweichend von

der Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) in der Fassung der Bekanntmachung [vom 29. November 2017 (BGBl. 2017 II S. 1520), die durch die 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443) geändert worden sind,] 2 und

abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB

dürfen die in derAnlage aufgeführten Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen

vom Zwischenlager
[Anschrift]

zur Entsorgungsstätte
[Anschrift]

am
[Datum] in der Zeit vom[Zeitangabe] bis[Zeitangabe]

auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden.

II. Nebenbestimmungen

1. Bedingungen

1.1 Fahrzeug/Transportbehälter

Die Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen sind mit den nachfolgend genannten explosionsdruckstoßfesten Transportkugeln 3 / Transportbehältern 4 mit einem für die Umsetzung der vorgesehenen Explosivsstoffmasse entsprechenden Dichtheitsverhältnis in einem dafür zugelassenen Sprengstoffäquivalent sowie auf einem darauf ausgerichteten Fahrzeug zu befördern:

Transportkugel/-behälter 5

Bauart:

Hersteller:

Typ:

Herstellungs-Nr.:

Zugelassenes Sprengstoffäquivalent:

Transportfahrzeug/Anhänger

Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs:

Amtliches Kennzeichen des Anhängers:

1.2 Mengenbegrenzung

Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Menge des nach 1.1 angegebenen Sprengstoffäquivalents eingehalten werden. Hierzu zählen z.B. gesicherte Datenblätter oder grundsätzlich aussagefähige Röntgenbilder der Kampfmittel, anhand der die Nettoexplosivstoffmasse zu bestimmen ist.

1.3 Verwendung eines Anhängers

Bei Verwendung eines Anhänger dürfen nur Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, bei denen die zulässige Anhängelast ausreichend ist. Kraftfahrzeuge, bei denen die Anhängelast nur mit Einschränkungen der Steigfähigkeit erreicht wird, dürfen nicht eingesetzt werden.

1.4 Bestimmung der Fahrstrecke

Die Beförderung ist der Entsorgungsstätte (Empfänger) unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist.

1.5 Verwendung der Transportkugel/des Transportbehälters

Die Transportkugel/der Transportbehälter ist vor jeder Beförderung durch eine Fachkundige Person hinsichtlich der Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Dichtungen sind bei Beschädigungen bzw. gemäß Herstellerangabe zu erneuern. Nach Zwischenfällen wie Unfällen oder Explosionen ist eine zusätzliche Dichtigkeitskontrolle zu veranlassen.

1.6 Transportführer

Bei der Beförderung von Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen ist immer ein "Transportführer" (Fachkundige Person mit zusätzlicher Fachkunde für den Umgang mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen) einzusetzen. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug ein Transportführer befindet. Dieser kann sich auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne Kampfstoffbeladung) befinden. Er muss über eine Ausbildung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR verfügen. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.

1.7 Fahrzeugbesatzung

Die Fahrzeugbesatzung besteht mindestens aus einem Fahrzeugführer und einem weiteren Mitglied der Fahrzeugbesatzung, das in der Lage sein muss, den Fahrzeugführer abzulösen. Fahrzeugführer und ein weiteres Mitglied der Fahrzeugbesatzung müssen an einer Schulung gemäß Kapitel 8.2 ADR (Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1) erfolgreich teilgenommen haben und im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR sein. Diese Bescheinigung ist mitzuführen.

1.8 Begleitfahrzeuge

Die Beförderungseinheiten mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen sind auf Autobahnen durch ein dahinter und auf sonstigen Straßen mit Gegenverkehr durch ein davor und ein dahinter fahrendes mehrspuriges Fahrzeug der zuständigen Einsatzkräfte zu begleiten.

1.9 Zusätzliche persönliche Schutzausrüstung

In der Beförderungseinheit und in den Begleitfahrzeugen sind mitzuführen:

1.10 Fahrtunterbrechung

Wird eine Fahrtunterbrechung notwendig, so ist eine Mindestentfernung von 300 m von bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten.

Während eines Gewitters oder wenn sich ein Gewitter in gefährlicher Nähe befindet, haben die Fahrzeuge die Fahrt zu unterbrechen. Die Fahrzeuge sind möglichst auf einem geeigneten Platz abseits des fließenden Verkehrs abzustellen. Die Fahrzeugbesatzung hat das Fahrzeug zu verlassen und trotzdem weiterhin zu überwachen.

1.11 Kennzeichnung

Die Beförderungseinheit ist gemäß Abschnitt 8.1.3 ADR in Verbindung mit Absatz 5.3.2.1.1 ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen. Zusätzlich ist das Fahrzeug mit dem Transportbehälter mit Großzetteln (Placards) gemäß Absatz 5.3.1.1.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.3.1.5 ADR nach Muster 1 ergänzt um die Unterklasse 1.2, Verträglichkeitsgruppe K sowie zusätzlich nach Muster 6.1 zu kennzeichnen.

1.12 Rauchverbot

Während der Beförderung (Ortsveränderung) gilt ein absolutes Rauchverbot.

1.13 Beladung

Die Beladung der Transportkugel/des Transportbehälters mit Kampfmitteln mit chemischen Kampfstoffen hat nach den jeweiligen Angaben des Herstellers der Transportkugel/des Transportbehälters zu erfolgen.

1.14 Ersthelfer

Es ist sicherzustellen, dass sowohl der Transportführer und die Fahrzeugbesatzung der Beförderungseinheit über eine Ersthelferausbildung mit zusätzlicher Unterweisung über das Verhalten bei Unfällen mit giftigen Stoffen verfügen.

1.15 Fernmeldemittel

In der Beförderungseinheit und ggf. in den Begleitfahrzeugen sind geeignete Fernmeldemittel zur schnellen Verbindungsaufnahme mitzuführen und einsatzbereit zu halten.

1.16 Verpackungen

Die Kampfmittel mit chemischen Kampfstoffen sind in gasdichte Verpackungen zu verstauen und so in der Transportkugel/in dem Transportbehälter zu fixieren, dass schädliche Lageveränderungen während der Beförderung ausgeschlossen sind.

2. Auflagen

Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.

[III. Widerrufsvorbehalt

Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.]

Ort, Datum

Stempel, Unterschrift

Anlage:

______

1) Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts

2) Stand 2015, Bezugsquelle ggf. anpassen

3) Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013: MECV 5 (bitte anpassen)

4) Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013 sind: BOFOS Dynasafe AB (bitte anpassen)

5) Exakte Modelldaten eintragen

Anlage 10/3
Einzelausnahme Nr.
für die innerstaatliche Beförderung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) sowie von nicht zugelassenen und/oder nicht klassifizierten Stoffen/Gegenständen mit Straßenfahrzeugen

Hiermit wird für[Name und Anschrift des Antragstellers]

gemäß § 5 [Absatz 6 oder 7] 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258) 2 und gemäß [ § 46 Absatz 2] 2 der Straßenverkehrsordnung vom [vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist,] 2 für die innerstaatliche Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße folgende Ausnahme zugelassen:

I. Abweichungen

Abweichend von

der Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) in der Fassung der Bekanntmachung [vom 29. November 2017 (BGBl.2017 II S. 1520), die durch die 27. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2018 (BGBl. 2018 II S. 443) geändert worden sind,] 2 und

abweichend von § 35 bis 35c der GGVSEB

dürfen die folgenden Stoffe und Gegenstände:

vom sicheren Ort
[Ortsangabe]

nach
[Ortsangabe]

am[Datum] in der Zeit von[Zeitangabe] bis[Zeitangabe]

auf der Straße befördert werden, wenn die nachstehenden Nebenbestimmungen eingehalten werden.

II. Nebenbestimmungen

1. Bedingungen

1.1 Fahrzeug/Transportbehälter

Die o. g. Stoffe und Gegenstände sind vorrangig mit den nachfolgend genannten explosionsdruckstoßfesten Transportkugeln 3 / Transportbehältern 4 in einem dafür zugelassenen Sprengstoffäquivalent sowie auf einem darauf ausgerichteten Fahrzeug zu befördern. Sollte dies nicht möglich sein, sind auch die alternativ genannten Fahrzeuge verwendbar:

Transportkugel/Transportbehälter 5

Bauart:

Hersteller:

Typ:

Herstellungs-Nr.:

Zugelassenes Sprengstoffäquivalent:

Transportfahrzeug/Anhänger

Amtliches Kennzeichen des Transportfahrzeugs:

Amtliches Kennzeichen des Anhängers:

Falls die Transportkugel /der Transportbehälter aufgrund von Volumen oder Masse des aufgefundenen Stoffes / Gegenstandes nicht nutzbar ist, dann:

Klasse 1:

Klassen 2 bis 9:

1.2 Mengenbegrenzung

Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Mengenbegrenzungen nach 1.1 dieser Ausnahme eingehalten werden.

1.3 Verwendung von Anhängern und Krafträdern

Bei Verwendung eines Anhängers dürfen nur Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, bei denen die zulässige Anhängelast ausreichend ist. Kraftfahrzeuge, bei denen die Anhängelast nur mit Einschränkungen der Steigfähigkeit erreicht wird, dürfen nicht eingesetzt werden. Krafträder dürfen nicht eingesetzt werden.

1.4 Bestimmung der Fahrstrecke

Eine Fahrwegbestimmung ist abweichend von § 35a GGVSEB nicht erforderlich. Die Beförderung ist dem Empfänger unter Angabe der geplanten Eintreffzeit anzuzeigen. Vor Antritt der Fahrt ist in eigener Verantwortung des Antragstellers zu überprüfen, ob die Beförderung auf der vorgeschriebenen Fahrstrecke durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls erforderliche Nutzung von Umleitungsstrecken darf nur dann erfolgen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Die Tunnelregelungen gemäß ADR sind zu beachten.

1.5 Verwendung der Transportkugel / des Transportbehälters

Die Transportkugel /der Transportbehälter ist vor jeder Beförderung durch eine Fachkundige Person hinsichtlich der Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Die Dichtungen sind bei Beschädigungen bzw. gemäß Herstellerangabe zu erneuern. Nach Zwischenfällen wie Unfällen oder Explosionen ist eine zusätzliche Dichtigkeitskontrolle zu veranlassen.

1.6 Transportführer

Bei der Beförderung von unbestimmbaren Stoffen und Gegenständen ist von der zuständigen Behörde immer ein sachkundiger Transportführer 6 zu bestimmen. Die Aufgabe des Transportführers kann vom Fahrzeugführer oder einem anderen Mitglied der Fahrzeugbesatzung wahrgenommen werden. Fahren die Fahrzeuge in einer Kolonne, reicht es aus, wenn sich nur auf einem Fahrzeug ein Transportführer befindet. Der Transporführer kann sich auch in einem Begleitfahrzeug (Fahrzeug ohne unbestimmbare Stoffe und Gegenstände) befinden. Er muss über eine Ausbildung gemäß Abschnitt 8.2.1 ADR verfügen. Die Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ist mitzuführen.

1.7 Fahrzeugbesatzung

Die Fahrzeugbesatzung besteht mindestens aus einem Fahrzeugführer und einem weiteren Mitglied der Fahrzeugbesatzung, der in der Lage sein muss, den Fahrzeugführer abzulösen. Fahrzeugführer und ein weiteres Mitglied der Fahrzeugbesatzung müssen an einer Schulung gemäß Kapitel 8.2 ADR (Basiskurs und Aufbaukurs Klasse 1, und in Fällen der Klasse 7 ein Aufbaukurs der Klasse 7) erfolgreich teilgenommen haben und im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR sein. Diese Bescheinigung ist mitzuführen.

1.8 Begleitfahrzeuge

Die Beförderungseinheiten mit unbestimmbaren Stoffen und Gegenständen sind auf Autobahnen durch ein dahinter und auf sonstigen Straßen mit Gegenverkehr durch ein davor und ein dahinter fahrendes mehrspuriges Fahrzeug der zuständigen Einsatzkräfte zu begleiten.

1.9 Besondere Ausrüstung

In der Beförderungseinheit ist die nach ADR geforderte Ausrüstung mitzuführen. Aufgrund der vom Stoff und/oder vom Gegenstand ausgehenden besonderen Gefahr[Benennung der Gefahr] ist folgende Ausrüstung 7 zusätzlich mitzuführen:

1.10 Fahrtunterbrechung

Fahrtunterbrechungen sind zu vermeiden. Sind Aufenthalte während der Beförderung unumgänglich, ist ein angemessener Sicherheitsabstand zu bewohnten Orten oder Menschenansammlungen einzuhalten. Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 ADR ist die Beförderungseinheit während der Aufenthalte ständig zu überwachen.

1.11 Kennzeichnung

1.11.1 Kennzeichnung der Beförderungseinheit

1.11.2 Kennzeichnung der Verpackung

Auf die Angabe der offiziellen Benennung für die Beförderung bei Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 gemäß Unterabschnitt 5.2.1.5 ADR kann verzichtet werden.

1.12 Rauchverbot

Während der Beförderung gilt ein absolutes Rauchverbot.

1.13 Verpackungen

1.14 Beladung

Die Beladung der Transportkugel/des Transportbehälters oder der Verpackung hat nach den jeweiligen Angaben des Herstellers zu erfolgen.

1.15 Ersthelfer

Es ist sicherzustellen, dass der Transportführer und die Fahrzeugbesatzung der Beförderungseinheit über eine Ersthelferausbildung mit zusätzlicher Unterweisung über das Verhalten bei Unfällen mit giftigen Stoffen verfügen.

1.16 Fernmeldemittel

In der Beförderungseinheit und ggf. in den Begleitfahrzeugen sind geeignete Fernmeldemittel zur schnellen Verbindungsaufnahme mitzuführen und einsatzbereit zu halten.

2. Auflagen

Diese Einzelausnahme oder eine Kopie der Einzelausnahme ist bei jeder Beförderung mitzuführen und bei einer Kontrolle zuständigen Personen unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen.

III. Zusätzliche Angaben/Bemerkungen

Hinweise zur Klassifizierung der Stoffe und/oder Gegenstände sind der Anlage zu dieser Ausnahme zu entnehmen.

[IV. Widerrufsvorbehalt

Diese Ausnahmezulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für den Fall, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen.]

Ort, Datum

Stempel, Unterschrift

Anlage

Hinweise zur Klassifizierung von Proben:

Die Klassifizierung richtet sich nach der überwiegenden Gefahr. Folgende Reihenfolge ist einzuhalten:

  1. Prüfung auf Klasse 7
  2. Prüfung auf Klasse 1
  3. Prüfung auf Klasse 2
  4. Sind die Prüfungen unter Nr. 1 bis 3 ohne positives Ergebnis verlaufen, ist der Stoff/Gegenstand wie folgt den desensibilisierten explosiven flüssigen oder festen Stoffen zuzuordnen:

Hinweise zur Klassifizierung von Pyrotechnik:

Ist eine eindeutige Zuordnung der Pyrotechnik nicht möglich, so wird diese wie folgt zugeordnet:

________

1) Anpassung nach Betroffenheit des Ressorts

2) Stand 2015, Bezugsquelle ggf. anpassen

3) Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013 sind: MECV 5

4) Zugelassene Behälter nach Stand 5/2013 sind: BOFOS Dynasafe AB

5) Exakte Modelldaten eintragen

6) Transportführer mit erweiterter Sachkunde nach Vorgabe der zuständigen Behörde.

7) Der notwendige Ausrüstungsumfang ist je nach Stoff und/oder Gegenstand und angedachten Notfallmaßnahmen der Fahrzeugbesatzung zu bestimmen und festzulegen.

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Prüfung und außerordentliche Prüfung von Rohrleitungen an Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 Anlage 11

Allgemeines

Die Rohrleitungen von Tanks zur Beförderung der folgenden Gase der Klasse 2 sind unter Zugrundelegung eines anerkannten Druckbehälter-Regelwerks von einer Benannten Stelle nach § 16 der ODV zu prüfen:

1011 BUTAN

1012 BUT-1-EN oder cis-BUT-2-EN oder trans-BUT-2-EN oder BUTENE, GEMISCH

1077 PROPEN

1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G. (Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C)

1969 ISOBUTAN

1978 PROPAN.

Prüfung und Bescheinigung

Über die Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. Diese Prüfbescheinigung ist nur zusammen mit der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR gültig. Ein entsprechender Verweis über die Prüfung der Verrohrung ist unter 11. Bemerkungen in die ADR-Zulassungsbescheinigung aufzunehmen.

Die Mindestanforderungen an die Prüfung und die Mindestangaben in der Bescheinigung sind nachstehend wiedergegeben. Bei den Schweißnähten ist besonders auf Wurzelfehler zu achten:

  1. Titel der Bescheinigung:
    Bescheinigung über die Prüfung oder außerordentliche Prüfung der Verrohrung eines Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 nach Anlage 11 der RSEB.
  2. Angabe des Betreibers.
  3. Hersteller des Tanks.
  4. Herstell-Nr. des Tanks (Identifikations-Nr.).
  5. Beschreibung des Prüfgegenstandes (Rohrleitung, Anzahl der Rohrleitungsabschnitte, ggf. durchgeführte Teilprüfungen mit entsprechenden Beschreibungen).
  6. Beschreibung des Prüfumfanges: äußere Prüfung, innere Prüfung, zerstörungsfreie Prüfung/Art, Festigkeitsprüfung (1,5 x höchster Betriebsüberdruck der Rohrleitung bzw. des Rohrleitungsabschnittes, mindestens jedoch der 1,5-fache Prüfüberdruck des Tanks).
  7. Prüfergebnis.
  8. Angaben zur Kennzeichnung:
    Die geprüften Rohrleitungen sind mit der Herstell-Nr. des Tanks und dem Stempel der Benannten Stelle nach § 16 der ODV zu kennzeichnen.
  9. Angaben zu Ort, Datum und Unterschrift des Mitarbeiters der Benannten Stelle nach § 16 der ODV.

Muster der Bescheinigung

(Die Bescheinigung enthält Mindestangaben. Die Reihenfolge der Einträge und das Layout können frei gewählt werden.)

Betreiber:  
   
   
Bescheinigung *
über die Prüfung oder außerordentliche Prüfung der Verrohrung eines Tanks zur Beförderung von Gasen der Klasse 2 nach Anlage 11 der RSEB
Hersteller des Tanks:  
Herstell-Nr. des Tanks:
Prüfgegenstand
(Zutreffendes ankreuzen):

Anzahl Rohrleitungsabschnitte:   Stück, dies entspricht
[ ] Gesamte Rohrleitung      
[ ] Teilprüfung - Beschreibung:  
   
Prüfumfang:
(Zutreffendes ankreuzen)
       
[ ] Visuelle Prüfung des äußeren und - soweit möglich - des inneren Zustandes
[ ] Zerstörungsfreie Prüfung / Art:
[ ] Druckprüfung (Gas- / Flüssigkeitsdruckprüfung) mit einem Prüfüberdruck
  von   bar

Prüfergebnis: .................

Die geprüften Rohrleitungsabschnitte wurden mit der Herstell.-Nr. des Tanks und dem Stempel gekennzeichnet.

......................... .......................... ............................................................
(Ort) (Datum) Die Benannte Stelle nach § 16 der ODV

_________
* Diese Prüfbescheinigung gilt nur bei gleichzeitiger Tankprüfung und Vorliegen der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR.

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- offen Anlage 12

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Hinweise zur Ausführung der Kapitel 4.3 und 6.8 ADR/RID Anlage 13

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Hinweise zu Absatz 4.3.3.1.1 und 4.3.4.1.1 Tankcodierung "C" sowie 6.8.2.2.2 ADR/RID ehemals
TRT 038
Reinigungsöffnungen

Ein dicht schließender Flansch bei Reinigungsöffnungen liegt z.B. vor, wenn dieser Flansch abschersicher oder gegen Abscheren geschützt ist. Die füllgutbeständige Dichtung sollte gekammert sein. Die Schrauben sind gegen selbsttätiges Lösen zu sichern.
Die Bauart muss gemäß Absatz 6.8.2.2.2 ADR/RID durch die in der GGVSEB festgelegte zuständige Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassen sein.

1.   4.
 
2. 5.
 
3. 6.
 

.

Hinweise zu Absatz 4.3.4.1.1 Tankcodierung "F" und 6.8.2.2.3 ADR/RID ehemals
TRT 006
Explosionsdruckstoßfestigkeit

Allgemeiner Hinweis: Das hier beschriebene Verfahren des Nachweises der Explosionsdruckstoßfestigkeit ist ein zulässiges Alternativverfahren zum Nachweis nach DIN EN 14460.

1. Tanks sind explosionsdruckstoßfest, wenn sie so gebaut sind, dass sie einer Explosion infolge eines Flammendurchschlags standhalten können, ohne dass sie undicht werden, wobei jedoch Verformungen zulässig sind.

Der für den Nachweis der Explosionsdruckstoßfestigkeit maßgebliche Explosionsdruck ist stoffabhängig und abhängig von dem Ausgangsdruck, bei dem die Zündung im Tank erfolgt. Bei Transporttanks ist davon auszugehen, dass eine störungsbedingte Zündung durch eine betriebsmäßig freie Öffnung erfolgt:

Für den Ausgangsdruck kann daher der Atmosphärendruck von 1000 mbar angesetzt werden. Für den Ausgangsdruck von 1000 mbar weist ein Gemisch von 8,0 Vol.-% Ethylen in Luft unter allen bislang untersuchten Stoffen 1den höchsten Explosionsdruck von 9,7 bar (absolut) auf.

2. Ein Tank gilt auch als explosionsdruckstoßfest, wenn in einer experimentellen Prüfung an einem Baumuster eine Explosion mit dem o. g. Gemisch unter atmosphärischen Ausgangsbedingungen vom Tank ertragen wird, ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind. Die Prüfung wird von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin, oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Braunschweig, durchgeführt.

3. Ein Tank gilt ferner als explosionsdruckstoßfest, wenn die Berechnung aller drucktragenden Teile des Tanks auf der Grundlage eines maximalen Explosionsdruckes von mindestens 9,7 bar (absolut) nach den Maßgaben der Europäischen Norm EN 14025 durchgeführt wird. Unter Berücksichtigung der guten Verformungsfähigkeit der eingesetzten Tankwerkstoffe (Bruchdehnung nach Absatz 6.8.2.1.12, 6.8.3.1.1 ADR/RID) ist eine Sicherheit gegen die Zugfestigkeit (Rm) von 1,3 ausreichend. Gewölbte End- und Trennböden von Tanks können bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen als explosionsdruckstoßfest betrachtet werden, auch wenn die Berechnung nach dem vorgenannten Regelwerk eine höhere Wanddicke als die des zylindrischen Teils ergeben würde:

4. Ein Tank gilt auch als explosionsdruckstoßfest, wenn nachgewiesen ist, dass er einem Wasserdruckversuch mit dem 1,3-fachen des höchsten auftretenden Explosionsdruckes standhält, ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind.

5. Die Nachweise nach Nummer 3 und 4 gelten nur für Tanks ohne Einbauten, die den Tankquerschnitt nennenswert einschränken (insbesondere Schwallwände), die zu einer weiteren Druckerhöhung im Explosionsverlauf führen können.

1) Ausgenommen sind solche Stoffe, die zum Selbstzerfall neigen.

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Hinweise zu Absatz 4.3.4.1.1 Tankcodierung "F" und 6.8.2.2.6 ADR/RID ehemals
TRT 30
Lüftungseinrichtungen, Flammendurchschlagsicherungen
  1. Lüftungseinrichtungen belüften oder entlüften das Tankinnere (Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung). Eine Lüftungseinrichtung umfasst alle Stutzen, Armaturen und Rohrleitungen, die dazu dienen, das Tankinnere mit der umgebenen Atmosphäre zu verbinden.
  2. Flammendurchschlagsicherungen sind Armaturen, die den Durchtritt potentiell explosionsfähiger Gemische erlauben, aber den Durchschlag einer Flamme sicher verhindern.
  3. Lüftungseinrichtungen sind flammendurchschlagsicher, wenn sie bei einer Zündung und Explosion außerhalb des Tanks einen Durchschlag der Flamme in das Tankinnere verhindern. Dies wird in der Regel dadurch erzielt, dass in die Lüftungseinrichtung eine Flammendurchschlagsicherung eingebaut wird.
  4. Für die Flammendurchschlagsicherung sollte eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegen; Grundlage dafür ist eine Eignungsprüfung durch eine benannte Stelle.
    Flammendurchschlagsicherungen, die vor dem 01.01.1997 begutachtet und zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden.
  5. Die Flammendurchschlagsicherung sollte hinsichtlich ihrer Eignung klassifiziert sein für

    Fakultativ kann eine Flammendurchschlagsicherung nach entsprechendem Eignungsnachweis auch zusätzlich als sicher gegen Dauerbrand klassifiziert sein.

  6. Flammendurchschlagsicherungen sollten nur verwendet werden, wenn sie für die vorgesehenen Einsatzbedingungen geeignet sind:

    Die Explosionsgruppe der zu transportierenden entzündbaren flüssigen Stoffe muss unter die Explosionsgruppe fallen, für die die Flammendurchschlagsicherung geeignet ist. Die Eignung für II B umfaßt diejenige für II A, die Eignung für II C diejenige für II B und II A.

    Je nach Installations- und Verwendungsart der Flammendurchschlagsicherung sollten folgende Anforderungen erfüllt werden:

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Hinweise zu Absatz 6.8.2.1.8 ADR/RID ehemals
TRT 042
Geeignete metallene Werkstoffe

Die Forderung auf Eignung metallener Werkstoffe, die, sofern in den einzelnen Klassen nicht andere Temperaturbereiche vorgesehen sind, bei einer Temperatur zwischen -20 °C und +50 °C trennbruchsicher sein müssen, gilt für Tanks, für die ein Prüfdruck < 0,1 MPa (10 bar) vorgeschrieben ist, z.B. als erfüllt, wenn

1. für den Werkstoff, der durch Normen oder vergleichbare Regeln in den Behälterbau eingeführt ist, ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 oder 3.2 nach DIN EN 10 204 oder ein vergleichbares Zeugnis erbracht wird, sowie in Bezug auf die Kerbschlagzähigkeit von schweißgeeigneten Werkstoffen bei Tanks aus Stahl mit einer Wanddicke ≥ 5 mm als erfüllt, wenn

2.1 in den einschlägigen Werkstoffnormen bzw. in den vergleichbaren Regeln, z.B. VdTÜV-Werkstoffblättern, ein Mindestwert1 für die Kerbschlagarbeit von 27 J (Kerbschlagzähigkeit 34 J/cm2) bei -20 °C für den Grundwerkstoff ausgewiesen ist oder im Einzelfall ausgewiesen ist1; bei Nachweisen im Einzelfall richtet sich der Prüfumfang nach der jeweiligen Werkstoffnorm; der Nachweis ist mindestens für jede Charge zu erbringen,

2.2 die Werte nach Nummer 2.1 für die Schweißnähte und die Wärmeeinflusszone (WEZ) durch ein Prüfverfahren nach Absatz 6.8.5.3.1 ADR/RID im Rahmen der Schweißverfahrensprüfung nachgewiesen sind

und eine Unempfindlichkeit gegen Spannungsrisskorrosion besteht.

Bei Tanks aus Stahl mit einer Mantelwanddicke < 5 mm ist ein technologischer Biegeversuch an Schweißverbindungen nach DIN EN ISO 5173 durchzuführen. Dabei dürfen Anrisse nicht auftreten.

1) vgl. z.B. Unterabschnitt 6.8.5.2 ADR/RID

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Hinweise zu Absatz 6.8.2.1.9 und 6.8.2.1.24 ADR/RID ehemals
TRT 010
Schutzauskleidungen

Für Schutzauskleidungen auf organischer Basis von Tanks und Ausrüstungsteilen aus metallischen Werkstoffen gelten die Anforderungen z.B. als erfüllt, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Schutzauskleidungen sind gleichmäßig aufgebrachte Beschichtungen oder Auskleidungen aus einem Schutzwerkstoff, die ganzflächig und festhaftend mit den Bereichen des Tankkörpers zu verbinden sind, die mit dem zu transportierenden Stoff in Berührung kommen (auch kommen können).

1.2 Bei Schutzauskleidungen wird in Beschichtungen und Auskleidungen unterteilt. Zudem wird nach Schichtdicke, Aufbau und Aufbringungsart unterschieden.

1.2.1 Beschichtungen sind eine oder mehrere in sich zusammenhängende, aus Beschichtungsstoffen hergestellte Schichten, wie z.B. Lackierungen, Anstriche, Spachtel- und Füllschichten, die auf den mit dem zu transportierenden Produkt in Berührung kommenden Bereichen des Tankkörpers aufgebracht werden.

1.2.2 Auskleidungen sind Folien, Bahnen, Tafeln oder dergleichen und bestehen aus Gummi, Kunststoff (Thermoplaste, Duroplaste) sowie Verbundwerkstoffen. Sie werden auf den mit dem zu transportierenden Produkt in Berührung kommenden Bereichen des Tankkörpers aufgebracht.

2. Hersteller von Werkstoffen für Schutzauskleidungen

2.1 Die Hersteller von Werkstoffen für Schutzauskleidungen müssen ausreichend sachkundig sein und ihre Sachkunde auf Verlangen nachweisen können.

2.2 Die Hersteller von Werkstoffen für Schutzauskleidungen müssen über ein dokumentiertes und zertifiziertes QM-System verfügen.

2.3 Die Hersteller von Werkstoffen für Schutzauskleidungen müssen über Prüflaboratorien verfügen, deren Ausstattung es ermöglicht, Beständigkeitsprüfungen vorzunehmen.

2.4 Die Laboratorien müssen mit sachkundigem Fachpersonal besetzt sein.

2.5 Die Hersteller müssen in der Lage sein, durch geeignete Untersuchungsverfahren nachzuweisen, für welche gefährlichen Güter die Werkstoffe für Schutzauskleidungen geeignet sind. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen müssen in Prüfberichten und Verarbeitungsrichtlinien festgehalten und u. a. dem Verarbeiter der Schutzwerkstoffe ausgehändigt werden.

2.6 Es muss sichergestellt sein, dass für jedes Fertigungslos eines Werkstoffes für Schutzauskleidungen die Ergebnisse des Prüfberichtes eingehalten werden. Die Fertigungen sind laufend durch geeignete Maßnahmen zu überwachen und zu dokumentieren. Hierüber sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen und über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren (60 Monate ab Datum der Ausstellung) aufzubewahren.

3. Verarbeiter von Werkstoffen für Schutzauskleidungen

3.1 Die Verarbeiter von Werkstoffen für Schutzauskleidungen müssen ausreichend sachkundig sein und dies durch eine geeignete Verfahrensprüfung der für die Baumusterzulassung zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle nachweisen.

3.2 Die Verarbeiter von Werkstoffen für Schutzauskleidungen müssen über geeignete Verfahren und Einrichtungen verfügen, um die Werkstoffe für Schutzauskleidungen sach- und fachgerecht aufzubringen.

3.3 Der Verarbeiter des Schutzwerkstoffes darf mit seinen Arbeiten erst beginnen, wenn er sich überzeugt hat, dass der Tank entsprechend den Vorgaben des Herstellers der Werkstoffe für Schutzauskleidungen hergerichtet ist.

3.4 Es dürfen nur solche Werkstoffe für Schutzauskleidungen verarbeitet werden, für die Prüfberichte und Verarbeitungsrichtlinien des zertifizierten Herstellers vorliegen.

3.5 Bei der Verarbeitung des Werkstoffes für Schutzauskleidungen sind die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers einzuhalten. Abweichungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Herstellers des Werkstoffes für Schutzauskleidungen zugelassen.

3.6 Verfügt der Verarbeiter von Werkstoffen für Schutzauskleidungen über Prüflaboratorien nach Nummer 2, darf er den Werkstoff für Schutzauskleidungen auch für andere Güter als geeignet beurteilen sowie andere Verarbeitungsverfahren festlegen. Die Empfehlungen in Nummer 2 gelten dann sinngemäß.

3.7 Die einwandfreie Verarbeitung und Dichtheit des Werkstoffes der Schutzauskleidung ist bei jedem Tank durch einen Sachkundigen zu prüfen.

3.8 Der Sachkundige soll mit Geräten ausgerüstet werden, die es gestatten, nach dem Stand der Technik (z.B. DIN EN 14879) die aufgebrachten Schutzwerkstoffe auf einwandfreie Verarbeitung und Dichtheit zu prüfen.

3.9 Über das Ergebnis der Prüfung ist eine aussagekräftige Bescheinigung auszustellen und dem Verarbeiter auszuhändigen.

3.10 Hat der Sachkundige Mängel festgestellt, sind diese vom Verarbeiter des Werkstoffes der Schutzauskleidung zu beheben. Der Sachkundige hat die Behebung der Mängel erneut zu prüfen.

4. Prüfungen

Hersteller und Verarbeiter des Werkstoffes der Schutzauskleidung geben verbindlich vor, ob und ggf. in welchen Abständen Zwischenkontrollen der gefertigten Schutzauskleidung durch den Betreiber im Benehmen mit dem Verarbeiter und wiederkehrende Prüfungen in verkürzten Fristen durchzuführen sind.

Die Unterlagen der Prüfungen sowie der Fristen für die Abstände der durchzuführenden Prüfungen der angefertigten Schutzauskleidung sind den Unterlagen im Rahmen des Baumusterzulassungsverfahrens nach Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR/RID sowie der Tankakte beizufügen.  

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Hinweise zu Absatz 6.8.2.1.23 und 6.8.2.3.1 ADR/RID ehemals
TRT 206
Erstmaliges Prüfen von Schweißnähten an Tanks für tiefgekühlte verflüssigte Gase

Art und Umfang der zerstörungsfreien Prüfungen

1. Allgemein

Die Prüfungen sind nach Absatz 6.8.2.1.23 unter Berücksichtigung der gemäß Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID vorgeschriebenen Tanknormen für diesen Anwendungsbereich mit den folgenden Zusatzanforderungen durchzuführen:

2. Art der Prüfung

2.1 Durchstrahlungsprüfung nach EN ISO 5579,

2.2 Ultraschallprüfung nach EN ISO 16810,

2.3 Magnetpulverprüfung nach EN ISO 9934-1,

2.4 Farbeindringprüfung nach EN ISO 3452-1,

2.5 Visuelle Prüfung nach EN 13018.

3. Umfang der Prüfung

3.1 Stumpfnähte des Innenbehälters:

Die Stumpfnähte des Innenbehälters sind zu 100 % einer Durchstrahlungs- oder Ultraschallprüfung zu unterziehen.

3.2 Stutzen- und Kehlnähte des Innenbehälters:

Die Prüfungen sind für einen Schweißfaktor von 100 % (λ = 1,0) durchzuführen.

3.3 Verbindungsnähte an Tanks aus Feinkornbaustählen:

Bei Tanks aus Feinkornbaustählen (Tank und/oder Vakuumisolierung) mit Re = 430 N/mm2 sind die besonders hoch beanspruchten Schweißverbindungen zwischen Tankwand und Tragkonstruktion einer Oberflächenrissprüfung nach dem Magnetpulververfahren zu unterziehen.

3.4 Verbindungsnähte Tragleisten/Tanks an Tanks von Eisenbahnkesselwagen:

An Tanks von Eisenbahnkesselwagen (Tank und/oder Vakuumisolierung) aus Feinkornbaustählen mit Re ≥ 430 N/mm2 sind die Verbindungsnähte Tragleisten/Tank auf ihrer gesamten Länge einer Oberflächenrissprüfung nach dem Magnetpulververfahren zu unterziehen. Bei der Verwendung von Feinkornbaustählen mit Re < 430 N/mm2 kann diese Prüfung auf den Bereich der Tragleistenumfassung und einer ab Bodenrundnaht anschließenden Länge von 500 mm beschränkt werden.

3.5 Verbindungsnähte von Tank und Tragkonstruktion:

Verbindungsnähte zwischen Tank und Tragkonstruktion sind zu mindestens 50 % einer Oberflächenrissprüfung zu unterziehen.

3.6 Schweißnähte selbsttragender Außenbehälter:

15 % der am stärksten beanspruchten Schweißnähte sowie alle Stoßstellen von Rund- und Längsnähten sind einer Durchstrahlungs- oder Ultraschallprüfung zu unterziehen. Montagenähte (Schlussnähte) sind zu 100 % einer Oberflächenrissprüfung, z.B. nach dem Farbeindringverfahren, zu unterziehen.

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Hinweise zu Absatz 6.8.2.1.26 ADR/RID ehemals
TRT 008
Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladung von nichtmetallischen Innenbeschichtungen

Tanks zur Beförderung von entzündbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis 60 °C, die mit nichtmetallischen Innenbeschichtungen ausgerüstet sind, sollen zur Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Alle Metallteile des Tanks sowie elektrisch leitfähigen Teile der Innenbeschichtungen müssen untereinander leitfähig verbunden sein. Der Gesamtwiderstand zwischen jedem leitfähigen Teil (z.B. der Innenbeschichtung) und dem Fahrgestell darf nicht größer als 106 Ohm sein. Es wird darauf hingewiesen, dass der elektrische Widerstand zwischen metallischen Teilen und der Schiene bei Güterwagen nicht größer als 0,15 Ohm sein darf.
  2. Der Erdableitwiderstand begehbarer Flächen der Tanks (innen oder außen) darf nicht größer als 108 Ohm sein.
  3. Der Oberflächenwiderstand der Innenbeschichtung soll nicht größer als 109 Ohm sein.

Verwiesen wird auf:

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Hinweise zu Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID ehemals
TRT 002
Verfahren für die Auslegung und Prüfung von Ausrüstungsteilen von Tanks, die über keine getrennte Baumusterzulassung verfügen und die zusammen mit dem Tankkörper zugelassen werden müssen

1. Einleitung

Für die Umsetzung der im ADR/RID vorgegebenen Schutzziele sind in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID Normen vorgegeben, die rechtsverbindlich anzuwenden sind. Werden für die Umsetzung der Schutzziele in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID keine Normen in Bezug genommen, sind das ADR/RID sowie sonstige, geeignete Normen und/oder technischen Regelwerke anzuwenden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

Nachfolgend wird die Vorgehensweise für die Auslegung und Prüfung von Ausrüstungsteilen festgelegt, für die keine getrennte Baumusterzulassung vorliegt. Mit ihrer Anwendung soll bewirkt werden, dass die Ausrüstungsteile die Anforderungen des Abschnitts 6.8.2 ADR/RID erfüllen.

Die Ausrüstungsteile können nur mit dem Tankkörper zugelassen und erstmalig vor Inbetriebnahme geprüft werden.

2. Sonstige geeignete Normen und Regelwerke

Folgende Normen und Regelwerke können angewendet werden, um die Anforderungen des Abschnitts 6.8.2 ADR/RID zu bewerten:

2.1 EN-Normen, auf die in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID nicht normativ verwiesen wird und die als Norm vollumfänglich angewendet werden können. EN-Normen, auf die in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID nicht normativ verwiesen wird oder normativ verwiesen wird *) und die als Norm in wesentlichen Teilen angewendet werden können.

2.2 Normen, auf die im ADR/RID kein Bezug genommen wird, mit deren Umsetzung die im ADR/RID vorgegebenen Schutzziele erfüllt werden, z.B. Industrienormen für Armaturen.

2.3 Technische Regelwerke, mit deren Anwendung die im ADR/RID vorgegebenen Schutzziele erfüllt werden.

Im Rahmen der Anwendung dieser Anlage ist folgende Vorgehensweise zu beachten:

3. Prüfungen

3.1 Prüfungen als Grundlage für das Baumusterzulassungsverfahren des Tanks

In der Bescheinigung der Prüfung des Ausrüstungsteils ist detailliert darzulegen, welche Normen oder deren wesentliche Bestandteile sowie technischen Regelwerke angewandt und welche Prüfungen durchgeführt wurden. Die Bescheinigung dient als Teil der Baumusterprüfung der Zulassungsbehörde als Grundlage für die Zulassung des Tanks. Nach erteilter Baumusterzulassung des Tanks können auf dieser Grundlage Ausrüstungsteile für diesen Tank in Serie gefertigt werden. In der Bescheinigung der Prüfung des Ausrüstungsteils ist festzulegen, welche Prüfungen im Rahmen der Fertigung des Ausrüstungsteils und der erstmaligen Prüfung durchzuführen sind.

Die Bescheinigung kann auch in Baumusterzulassungsverfahren für andere Tanks verwendet werden, wenn dies die Stelle nach § 12 der GGVSEB zulässt (siehe auch Anlage 14 Nummer 5.14 der RSEB).

3.2 Fertigungsprüfung

Der Prüfumfang der Fertigungsprüfung für jedes nachgebaute Ausrüstungsteil ergibt sich aus der Bescheinigung der Prüfung des Ausrüstungsteils sowie ggf. weiteren Auflagen in der Baumusterzulassung des Tanks und falls vorhanden mit den Anforderungen aus den angewandten Normen/Regelwerken.

Die Prüfungen können beim Hersteller des Ausrüstungsteils oder beim Hersteller des Tanks durchgeführt werden. Sie sind von der Stelle nach § 12 der GGVSEB oder dem betriebseigenen Prüfdienst des Herstellers des Ausrüstungsteils auf der Grundlage der Nummer 12.3 der RSEB (Hinweis zu § 12 der GGVSEB) durchzuführen und zu bescheinigen.

3.3 Erstmalige Prüfung

Die erstmalige Prüfung des Ausrüstungsteils wird mit der erstmaligen Prüfung des Tanks durchgeführt (Absatz 6.8.2.4.1 ADR/RID).

Die Bescheinigung über die Fertigungsprüfung des Ausrüstungsteils muss vorliegen.

Die Prüfungen sind im Zusammenhang mit dem Tank zu bescheinigen.

Die Prüfungen sind von einer Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen.

4. Zulassung

Die Baumusterzulassung kann nur für den Tank erteilt werden.

Die Zulassungen sind in Abhängigkeit von der Zuständigkeit von

*) Für die Fälle anwenden, in denen eine zitierte Norm zum Teil oder vollständig auf Ausrüstungsteile angewendet wird, die nicht dem Anwendungsbereich der Norm entsprechen.

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Hinweise zu Abschnitt 6.8.4 Buchstabe a Sondervorschrift TC 2 ADR/RID ehemals
TRT 501
Geeigneter Stahl/Zersetzung

1. Für die Fertigung von Tanks zum Transport von UN 2014, UN 2984 wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für UN 2015 Wasserstoffperoxid wird empfohlen, bei der Verwendung von Stahl dessen Eignung durch Zustimmung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin nachweisen zu lassen. Hierin ist für einen bestimmten Stahl und eine bestimmte Bau- und Verarbeitungsweise festzustellen, unter welchen Bedingungen keine gefährliche Zersetzung auftritt.

2. Für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid sind nach den Ergebnissen der bisher durchgeführten Untersuchungen für nicht wärmeisolierte Behälter grundsätzlich nichtrostende austenitische Stähle geeignet. Dabei wird eine sachgerechte Passivierung und Verarbeitung in Hinblick auf die Verträglichkeit mit den Füllgütern entsprechend Nummer 4 vorausgesetzt.

3. Eine Zersetzung von flüssigen Peroxiden gilt als ungefährlich, solange die durch sie erzeugte Wärme durch eine zulässige Temperaturdifferenz sicher abgeführt wird. Es hängt von den anzunehmenden Umgebungstemperaturen und der niedrigsten Temperatur ab, bei der in dem jeweiligen Stoff unter den Bedingungen der Wärmestaulagerungen eine exotherme Reaktion mit Selbstbeschleunigung abläuft ("self accelerating decomposition temperature", "SADT"), welche Temperaturdifferenz noch zulässig ist.

4. Die Zersetzungsrate hängt auch von der sachgerechten Verarbeitung, Beizung und Passivierung des Stahls ab. Sachgerechte Verarbeitung bedeutet unter anderem die Auswahl geeigneter Schweißverfahren und geeigneter Schweißzusatzwerkstoffe. Für eine sachgerechte Passivierung muss die vorangehende Verarbeitung berücksichtigt werden. Die Einzelheiten in Bezug auf die Verarbeitung und Passivierung müssen in Zusammenarbeit mit den Herstellern der zu befördernden organischen Peroxide bzw. Wasserstoffperoxide abgestimmt werden.

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Hinweise zu Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b Sondervorschriften TE 4 und TE 5 ADR/RID ehemals
TRT 401
Schutzeinrichtung aus schwer entzündbaren Werkstoffen

Das Material (der Werkstoff) bei wärmeisolierenden Schutzeinrichtungen gilt z.B. als schwer entflammbar, wenn mindestens die Anforderungen der DIN EN 13501-1:2010-01 (Schutzklasse B-s1d1 oder B-s1d2) erfüllt sind.

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Hinweise zu Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b Sondervorschrift TE 11 ADR/RID ehemals
TRT 511
Dichtheit der Verschlusseinrichtungen beim Umkippen der Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid

Die Anforderungen an die Dichtheit der Ausrüstungsteile, insbesondere der Verschlusseinrichtungen ist erfüllt, wenn eine Leckrate von 10 Litern pro Stunde nur unter der alleinigen Wirkung des hydrostatischen Druckes von Wasser (max. 0,3 Bar Überdruck) infolge des Umkippens nicht überschritten wird.

Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Summe aus hydrostatischem Druck und dem sich durch Zersetzung des Wasserstoffperoxids aufbauenden zusätzlichen Druck den Prüfüberdruck des Tanks auch in umgekippter Lage nicht übersteigt. Federbelastete Ventile müssen beim Prüfüberdruck einen Flüssigkeitsaustritt bei umgekippten Tanks von mindestens 60 Litern pro Stunde bezogen auf 1 m3 Tankinhalt gewährleisten.

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Verfahren zur Zulassung der Baumuster von Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter nach der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.7, 6.8, 6.9 und 6.10 ADR/RID Anlage 14

1. Tankcontainer (TC), ortsbewegliche Tanks (OT), festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) (T), Aufsetztanks (AT) und Kesselwagen (KW), die nicht nach der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) konformitätsbewertet werden, dürfen als Baumuster zugelassen werden, wenn die für die Beförderung der vorgesehenen gefährlichen Güter maßgebenden Vorschriften des ADR/RID eingehalten werden.

2. Zuständige Behörden für die Zulassung der Baumuster sind

  1. von TC, OT, T und AT:
    Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Berlin,
  2. von KW:
    Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Bonn.

3. Grundlage für die Zulassung der Baumuster ist der Prüfbericht einer nach § 9 der GGVSEB zuständigen anerkannten Prüfstelle (im Folgenden: anerkannte Prüfstelle) bzw. einer Stelle nach § 12 GGVSEB  für die betreffenden Tanks.

4. Der Antragsteller hat mit der Baumusterprüfung eine Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle zu beauftragen. Der zuständigen Behörde für die Zulassung des Baumusters ist eine Kopie des Prüfauftrags und gleichzeitig der Antrag auf Zulassung des Baumusters entsprechend dem Muster nach Anhang 1 zu übersenden.

5. Mit dem Auftrag zur Baumusterprüfung sind der Stelle nach § 12 GGVSEB  bzw. anerkannten Prüfstelle mindestens folgende Angaben und Unterlagen einzureichen:

5.1 Firma und Anschrift des Antragstellers;

5.2 Baubeschreibung des TC, OT, T, AT oder KW:

Mit allen erforderlichen Angaben, z.B. Gesamtmasse, Kammeranzahl und Kammervolumen, Tankform/Tankbauart (z.B. Zylinderform, Kofferform), Wanddicke (reduziert/nicht reduziert), Tankwerkstoff/Schutzauskleidung, Dichtungswerkstoff, Schweißverfahren, -nahtform, -zusatzwerkstoff, -faktor, Verbindung Tank/Fahrgestell, Schutz der Einrichtung auf der Oberseite, Bedienungsausrüstung, Additivierungseinrichtung, Angaben zu begrenzten Abweichungen (Varianten);

5.3 vorgesehene Verwendung (Rechtsvorschrift, nach der die Zulassung erteilt werden soll);

5.4 vorgesehene Betriebsweise (z.B. Druckentleerung);

5.5 schematische Darstellung des TC, OT, T, AT oder KW durch eine Baumusterskizze:

Beschreibung des konkreten und im Fall der Beantragung von Varianten des repräsentativen Baumusters (Prototyp) sowie ggf. bei Varianten alle minimalen und maximalen Hauptabmessungen;

5.6 Schaltschema für Rohrleitungen und Armaturen;

5.7 Datenblatt, das kurz gefasste Angaben über die wichtigsten Betriebsgrößen des TC, OT, T, AT oder KW enthält:

Beispielsweise Angaben zu Leermasse des Tanks und der relevanten Aufbauanteile und Nutzlast, Drücke und Temperaturen, Tankvolumen;

5.8 Berechnung des Tanks und ggf. der Varianten;

5.9 Nachweis darüber, dass der Tank und seine Befestigungseinrichtungen den vorgesehenen Beanspruchungen für die einzelnen Verkehrsträger beim Transport und Umschlag standhalten (z.B. durch Versuch, Berechnung oder nachgewiesen im Vergleich);

5.10 sämtliche zur Beurteilung des TC, OT, T, AT oder KW erforderlichen Zeichnungen einschließlich einer Zusammenstellungszeichnung;

5.11 Armaturenliste mit Armaturendaten;

5.12 Nachweis der Eignung und der ausreichenden Bemessung der Sicherheitseinrichtungen (z.B. Be- und Entlüftung, Flammendurchschlagsicherung, Berstscheiben, Sicherheitsventile);

5.13 ggf. vorhandene Baumusterzulassungen von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen nach Absatz 6.8.2.3.1 ADR/RID, die von Stellen nach § 12 der GGVSEB oder in anderen ADR/RID-Staaten erteilt wurden;

5.14 soweit zutreffend, Prüfnachweise für Bauteile, insbesondere Ventile undandere Bedienungsausrüstung, aus bereits durchgeführten Baumusterzulassungsverfahren sowie Prüfberichte und weitere Unterlagen von akkreditierten zuständigen Prüfstellen oder von zuständigen Behörden in anderen ADR/RID-Herstellungsstaaten; die Akkreditierung der nach dem jeweiligen nationalen Recht zuständigen Prüfstelle nach EN ISO/IEC 17020:2012 (Typ A) muss nachgewiesen werden;

5.15 Zeichnung des unausgefüllten Schildes am TC, OT, T, AT oder KW;

5.16 Darstellung der sonstigen Kennzeichnung des TC, OT, T, AT oder KW;

5.17 Nachweis der Eignung des Tankwerkstoffs oder der Schutzauskleidung und des Dichtungswerkstoffs und/oder Werkstoffgutachten;

5.18 Firma und Anschrift des Herstellers des TC, OT, T, AT oder KW mit den Nachweisen über die zur sachgemäßen Ausführung von Schweißarbeiten durchgeführten Verfahrensprüfungen und, soweit vorhanden, der gültigen Anerkennung für die Befähigung des Herstellers nach Absatz 6.8.2.1.23 ADR bzw. für KW die Vorlage einer gültigen Anerkennung für die Befähigung des Herstellers nach Absatz 6.8.2.1.23 RID;

Diese Anforderung gilt nicht für Tanks nach Kapitel 6.9 ADR/RID;

5.19 soweit erforderlich, die Benennung der Stoffe oder Stoffgruppen, einschließlich UN-Nummer, Klasse, Klassifizierungscode und Verpackungsgruppe nach Kapitel 3.2 sowie bei Stoffen nach n.a.g.-Eintragungen die Angabe von Dampfdruck (absolut) und Dichte bei 50 °C;

5.20 für jeden genannten Stoff oder Gruppe von Stoffen, zur Beurteilung der Korrosion bzw. Korrosionsgeschwindigkeiten, ein Nachweis z.B. gemäß BAM-Liste "Anforderungen an Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter" in der jeweils geltenden Fassung oder nach der Anlage 17 der RSEB;

5.21 bei KW ein Tankdatenblatt;

5.22 Tankcodierung/Tankanweisung und die Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Baumusters (TA) bzw.für OT die Sondervorschriften (TP);

6. Die Stelle nach § 12 GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle muss folgende Prüfungen durchführen:

6.1 Stufe 1:

6.1.1 Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit.

6.1.2 Prüfung der Zeichnungen und Berechnungen sowie der Ausrüstungsteile.

Berechnung des Tanks:

6.1.3 Erstellung eines Prüfberichts Stufe 1 nach Anhang 2a.

6.2 Stufe 2:

6.2.1 Es ist die Bau-, Wasserdruck- und Dichtheitsprüfung und eine Prüfung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Ausrüstungsteile an dem unter Nummer 5.5 beschriebenen Prototypen durchzuführen. Wenn der Tankkörper und seine Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie nach dem Zusammenbau gemeinsam einer Dichtheits- und Funktionsprüfung unterzogen werden.

Für baumusterzugelassene Ausrüstungsteile hat die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung gemäß Absatz 6.8.2.4.1 ADR/RID vorzuliegen.

6.2.2 Es muss ferner nachgeprüft werden, ob das Baumuster entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck den besonderen Anforderungen im Straßen-, Schienenverkehr genügt.

6.2.3 Zusätzlich für Tanks nach Kapitel 6.9 ADR/RID sind die Ergebnisse der Werkstoffprüfungen sowie die Ergebnisse der Prototypprüfungen zu bewerten.

6.2.4 Erstellung eines Prüfberichts Stufe 2 nach Anhang 2b mit einer Darstellung des vollständig ausgefüllten Tankschilds des Baumusters (Prototyps) als Anlage.

7. Ist die Baumusterzulassung für eine Baureihe von TC, OT, T, AT oder KW beantragt worden, so kann sich die Stelle nach § 12 GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf das Prüfen der Größen beschränken, die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baureihe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.

8. Zum Prüfbericht Stufe 1 der Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. der anerkannten Prüfstelle gehören die mit dem Original-Prüfvermerk versehenen eingereichten vollständigen Unterlagen des Antragstellers in Papierform sowie ggf. Vorschläge der Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannten Prüfstelle für weitergehende Prüfungen bei der Serienfertigung. Dafür darf die Norm EN 12972 herangezogen werden.

Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrags durch die zuständige Behörde ist die Vorlage des Prüfberichts Stufe 1 mit vollständigen Unterlagen.

9. Die jeweils zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen auchdie gesonderte Anerkennung der Befähigung von ausländischen Herstellern zur Ausführung der Schweißarbeiten gemäß Absatz 6.8.2.1.23 ADR/RID anerkennen, soweit diese Anerkennung von zuständigen Behörden der Vertragsparteien/Vertragsstaaten des ADR/RID ausgestellt wurde.

Im Regelfall wird die nach Absatz 6.8.2.1.23 ADR/RID erforderliche Anerkennung der Befähigung des Herstellers zur Ausführung der Schweißarbeiten für ausländische Schweißbetriebe jedoch nur als Teil einer konkreten einzelnen Baumusterzulassungerteilt und besitzt in diesem Fall ausschließlich Gültigkeit für den Bau von Tanks nach dieser Baumusterzulassung. Zu diesem Zweck bringt der Hersteller alle erforderlichen Unterlagenbei, auf deren Grundlage die Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle prüft, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung gegeben sind. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in den Bericht zur Anerkennung der Befähigung zur Ausführung von Schweißarbeiten gemäß Absatz 6.8.2.1.23 ADR/RID aufzunehmen.

(https://tes.bam.de/TES/Content/DE/Downloads/musterpruefbericht_schweissen-an-tanks.pdf?__blob=publicationFile;

https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Fahrzeugzulassung/Gefahrgutkesselwagen/gefahrgutkesselwagen_inhalt.html?nn=1557098%20-%20doc1528068bodyText3)

Auf der Grundlage des Prüfberichts entscheidet die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 6.8.2.1.23 ADR/RID erfüllt sind.

10. Auf der Grundlage des erfolgreich geprüften Prüfberichts Stufe 1 entscheidet und informiert die zuständige Behörde über die vorläufige Reservierung einer Zulassungsnummer gemäß den Festlegungen unter Nummer 11 für das Baumuster nach den Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für TC oder OT, die der Definition von Containern gemäß dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container ( CSC) entsprechen, gleichzeitig über die vorläufige Reservierung der Kennzeichnungsnummer nach dem CSC in der jeweils geltenden Fassung.

Nach Vorlage und positiv abschließender Prüfung des Prüfberichts Stufe 2 entscheidet die zuständige Behörde über die endgültige Erteilung der zunächst vorläufig reservierten Zulassungsnummer für die Baumusterzulassung sowie ggf. der vorläufig reservierten Kennzeichnungsnummer nach dem CSC.

11. Die Baumusterzulassungsnummer besteht aus dem Buchstaben "D" (bei OT aus den Buchstaben "UN D"), aus der Kurzbezeichnung der zuständigen Behörde, einer Registriernummer und einer Kodierung der Tankbauart. Für die Kodierung der Tankbauart werden die unter Nummer 1 in Klammern stehenden Großbuchstaben verwendet. Für Kesselwagen entfällt die Angabe der Tankbauart.

Beispiele für Zulassungsnummern:

Tankcontainer = "D / BAM / Registrier-Nr. / TC",
Ortsbeweglicher Tank = "UN / D / BAM / Registrier- Nr. / OT",
Tankfahrzeug = "D-BAM / Registrier-Nr. / T",
Aufsetztank = "D-BAM / Registrier-Nr. / AT",
Kesselwagen = "D / EBa / Registrier-Nr.".

Die Verwendung eines nach einer gültigen Baumusterzulassung hergestellten Tanks richtet sich nach den jeweils für die Beförderung zu beachtenden Rechtsvorschriften.

In der Baumusterzulassung für TC oder OT legt die Zulassungsbehörde gleichzeitig die Kennzeichnung nach dem CSC fest.

12. Die Verlängerung einer Baumusterzulassung sollte, unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen, mindestens sechs Monate vor dem Auslaufen der in Frage stehenden Baumusterzulassung bei der zuständigen Behörde beantragt werden, falls eine kontinuierliche Verwendung der Baumusterzulassung angestrebt wird. Die Verlängerung wird in Form einer Neufassung der Baumusterzulassung erteilt.

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1) verbindlich für 6.8, empfohlen für 6.7

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Antrag auf Zulassung des Baumusters eines Tankcontainers/ortsbeweglichen Tanks/festverbundenen Tanks/Aufsetztanks/Kesselwagens* Anhang 1


Der Antrag auf Baumusterzulassung kann für TC, OT, T, AT unter nachfolgender Internetadresse aufgerufen und ausgefüllt werden:

https://tes.bam.de/TES/Content/DE/Downloads/antrag-auf-zulassung-von-tankcontainern.pdf?__blob=publicationFile.

Der Antrag auf Baumusterzulassung kann für KW unter nachfolgender Internetadresse aufgerufen und ausgefüllt werden:

https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Fahrzeugzulassung/Gefahrgutkesselwagen/gefahrgutkesselwagen_inhalt.html?nn=1557098#doc1528068bodyText3.

Alternativ kann auch der nachfolgende Antrag verwendet werden:

1. Hiermit beantrage(n) ich (wir)* 

.................................................................
(Name, Anschrift des Antragstellers) :

die Zulassung des in dem beigefügten Prüfantrag vom ......................... (einschließlich Anlagen) beschriebenen Baumusters eines TC, OT, T, AT oder KW *) zur Beförderung folgender Güter:

..................................................
(Soweit erforderlich, Benennung der Stoffe oder Stoffgruppen, einschl. UN-Nr., Klasse, Klassifizierungscode, Verpackungsgruppe, Dampfdruck, Dichte)

Tankcodierung/Tankanweisung ..........................................................

Sondervorschriften ...................................................

nach den Vorschriften der GGVSEB und, sofern zutreffend, dem Internationalen Übereinkommen über sichere Container ( CSC)*.

2. Hersteller des Baumusters und der danach zu fertigenden TC, OT, T, AT oder KW* ist (sind)*:

2.1 Tank ......................... (Name und Anschrift)

2.2 Tankarmaturen ......................... (Name und Anschrift)

2.3 Rahmenwerk ......................... (Name und Anschrift)

2.4 Zusammenbau ......................... (Name und Anschrift)

3. Die Prüfungen nach Nummer 6 der Anlage 14 zur RSEB werden durchgeführt von ......................... (Name und Anschrift)

4. Bei Kesselwagen, die nach der Technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Fahrzeuge - Güterwagen" zuständige Stelle ......................... (Name und Anschrift)

5. Bei Kesselwagen, die für die Genehmigung der Inbetriebnahme nach RL 2008/57/EG zuständige Stelle ......................... (Name und Anschrift)

6. Ich (wir)* erklären uns zur Übernahme der Kosten für die Zulassung bereit. ......................... (Name und Anschrift, Unterschrift/Stempel)

*) Nichtzutreffendes jeweils streichen.

.

Bericht über die Prüfung des Baumusters eines Tanks und Varianten gemäß ADR/RID* Anhang 2a-Stufe 1

1. Stelle nach § 12 GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle nach § 9 der GGVSEB:...............................................................

2. Antragsteller: ..........................................................

3. Hersteller: ...............................................................

4. Angaben zum TC, OT, T, AT, KW *): .........................

4.1 Form: zylindrisch/kofferförmig/elliptisch/sonstige *)

4.2.1 Bauart: einwandig/doppelwandig/selbsttragend/wärmeisoliert/beheizbar/Sandwich-Bauweise *)

4.2.2 Tankcodierung/Tankanweisung, Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Baumusters (TA) sowie für OT (TP): ................................................................................

4.3 Berechnet nach: .....................................................

4.4 Tankwerkstoffe (Kurzbezeichnung, Werkstoff-Nr., Werkstoffnorm, Werkstoffgutachten): ................................................................................

4.5 Dichtungswerkstoffe (ggf. Angaben zur Auskleidung, Beschichtung): ................................................................................

4.6 erforderliche Mindestwanddicken:

Tankmantel: ............................................... mm

Endböden: ................................................. mm

Schwallwände/Trennwände: .......................  mm

Schutz- /Isolierboden: ................................  mm

Isolieraufbau: .............................................  mm

Mannlochkragen und -deckel: .................... mm

Korrosionszuschlag: ...................................  mm

4.7 Vorgesehene Schweißverfahren:

Nahtform: ..............................

Schweißnahtkoeffizient : ...................................

4.8 Volumen/Masse: ...................................

höchstzulässige Gesamtmasse T: ...................................

höchstzulässige Bruttomasse TC, OT, AT, KW: ............

Fassungsraum des Tanks (gesamt): ................................

Anzahl der Abteile: ........................................................

Fassungsraum jedes Abteils: ..........................................

4.9 Berechnungstemperatur:

4.10 höchstzulässiger Berechnungsdruck nach ADR/RID* in MPa (bar) : ...................................

4.11 Prüfdruck (Überdruck) Tank in MPa (Bar): .................

Prüfdruck (Überdruck) je Abteil in MPa (Bar): ....................

4.12 höchstzulässiger Betriebsdruck Tank in MPa (Bar): ......................

höchstzulässiger Betriebsdruck je Abteil in MPa (Bar): .........................

4.13 Äußerer Auslegungsdruck in MPa (Bar): ...................

4.14 Angaben zu Tankarmaturen: ......................................

4.15 Bei TC, OT Angaben zum

Rahmenwerk: ....................................................................

Rahmenart (ISO) geschlossen: ...........................................
sonstige: ............................................................................

Hersteller des Rahmenwerkes: ...........................................

Hauptabmessungen: ...........................................................

Art der Verbindung zwischen Tank und Rahmenwerk (geschweißt/geschraubt):

............................................................................................

4.16 Hersteller des Tanks (falls abweichend zu Nummer 3):

............................................................................................

Herstellnummer: ...................................................................

Baujahr: ..............................................................................

4.17 Beschreibung der Varianten: ........................................

4.18 Sonstiges (z.B. Befestigung des Tanks auf dem Fahrzeug):

............................................................................................

5. Prüfungen:

Folgende Prüfungen wurden im Rahmen der Baumusterprüfung durchgeführt:

Ja Nein Bemerkungen

5.1 Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit: .................................

5.2 Prüfung der Zeichnungen, Stücklisten, Berechnungen, Beschreibungen,

Überprüfung der Antragsunterlagen auf Einhaltung der Anforderungen der Vorschriften des ADR/RID *:

6. Prüfergebnis:

6.1 Die Prüfungen der Baumusterunterlagen nach Nummer 5 dieses Prüfberichts ergaben, dass das Baumuster den Bau- und Ausrüstungsvorschriften nach ADR/RID* für die Beförderung folgender Stoffe und/oder Gruppen von Stoffen (soweit zutreffend), der Tankcodierung/Tankanweisung und den Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Baumusters (TA) sowie für OT (TP) entspricht:

UN-Nummer: ................................

Benennung: ................................

Klasse: ................................

Klassifizierungscode: ................................

Verpackungsgruppe: ................................

Dichte (kg/dm3): ................................

Dampfdruck bei 50 °C: ................................

Prüfdruck in MPa (bar) : ................................

Tankcodierung/Tankanweisung: ................................

Sondervorschriften TC, TE, Ta und TP: ................................

6.2 Grundlage der Prüfungen sind ADR/RID* mit - sofern zutreffend - den in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID aufgeführten Normen.

7. Vorschläge für Nebenbestimmungen (Beispiele):

7.1 Die Frist für die wiederkehrende Prüfung für dieses Baumuster und die diesem Baumuster nachgebauten TC, OT, T, AT, KW*) beträgt ..... Jahre.

7.2 Jeder Tank ist auf einem Tankschild/Fabrikschild dauerhaft zu kennzeichnen mit: ................................

8. Angaben/Unterlagen zu Nummer 5 sind in einer besonderen Liste zu diesem Prüfbericht aufgeführt.*

..........................................................
(Ort, Datum, Unterschrift)

..............................................................................................................
(Name der Stelle nach § 12 GGVSEB bzw. anerkannten Prüfstelle nach § 9 der GGVSEB)

________
*) Nichtzutreffendes jeweils streichen.

.

Bericht über die Prüfung des Baumusters eines Tanks gemäß ADR/RID* Anhang 2b-Stufe 2
(siehe Anhang 2a Stufe 1)


1. Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannte Prüfstelle nach § 9 der GGVSEB: ........................

2. Antragsteller: ....................................

3. Hersteller: ........................................

4. Angaben zum TC, OT, T, AT, KW *): .......................

4.1 Form: zylindrisch/kofferförmig/elliptisch/sonstige *

4.2.1 Bauart: einwandig/doppelwandig/selbsttragend/wärmeisoliert/beheizbar/Sandwich-Bauweise *

4.2.2 Tankcodierung/Tankanweisung, Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Baumusters (TA) sowie für OT (TP):

.............................................

4.3 Berechnet nach: ................................................

4.4 Tankwerkstoffe (Kurzbezeichnung, Werkstoffnummer, Werkstoffnorm, Werkstoffgutachten): ..............................

4.5 Dichtungswerkstoffe (ggf. Angaben zur Auskleidung, Beschichtung): ..............................

4.6 Wanddicken (erforderlich / ausgeführt):

Tankmantel: ........................................ mm

Endböden: ..........................................  mm

Schwallwände/Trennwände: ................  mm

Schutz- /Isolierboden: .......................... mm

Isolieraufbau: ....................................... mm

Mannlochkragen und -deckel: ..............  mm

Korrosionszuschlag: ............................. mm

4.7 Angewendete Schweißverfahren:

Nahtform: .........................................

Schweißnahtkoeffizient: .....................

4.8 Volumen/Masse (äquivalent Anhang 2a):

höchstzulässige Gesamtmasse T: ......................

höchstzulässige Bruttomasse TC, OT, AT, KW: ................

Fassungsraum des Tanks (gesamt): ..........................

Anzahl der Abteile: ..............................

Fassungsraum jedes Abteils: ..........................

4.9 Berechnungstemperatur:

4.10 höchstzulässiger Berechnungsdruck nach ADR/RID *) in MPa (Bar): ....................................

4.11 Prüfdruck (Überdruck) Tank in MPa (Bar): ........................

Prüfdruck (Überdruck) je Abteil in MPa (Bar): ...........................

4.12 höchstzulässiger Betriebsdruck Tank in MPa (Bar): ................

höchstzulässiger Betriebsdruck je Abteil inMPa (Bar): .....................

4.13 Äußerer Auslegungsdruck in MPa (Bar): .......................

4.14 Angaben zu Tankarmaturen: .............................

4.15 Bei TC, OT Angaben zum

Rahmenwerk: .............................................

Rahmenart (ISO) geschlossen: ........................
sonstige: .........................................................

Hersteller des Rahmenwerkes: ..........................

Hauptabmessungen: ...........................................

Art der Verbindung zwischen Tank und Rahmenwerk (geschweißt/geschraubt):

.................................................................................

4.16 Hersteller des Tanks (falls abweichend zu Nummer 3): ..............................

Herstellnummer: ......................................................

Baujahr: .......................................

4.17 Sonstiges (z.B. Befestigung des Tanks auf dem Fahrzeug):

.........................................................................

5. Prüfungen:

Folgende Prüfungen wurden im Rahmen der Baumusterprüfung durchgeführt:

Ja Nein Bemerkungen

5.1 Prüfunq der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit:

(Hier könnte der Verweis auf den Prüfbericht Stufe 1 vorgesehen werden. Falls Änderungen erfolgt sind, wären diese aufzunehmen.)

........................................................................

5.2 Technische Prüfung:

5.2.1 Prüfung der Zeichnungen, Stücklisten, Berechnungen, Beschreibungen, Überprüfung der Antragsunterlagen auf
Einhaltung der Anforderungen der Vorschriften des ADR/ RID *

(Hier könnte der Verweis auf den Prüfbericht Stufe 1 vorgesehen werden. Falls Änderungen erfolgt sind, wären diese aufzunehmen.)

........................................................................

5.2.2 Bauprüfung:

5.2.3 Druckprüfung:

Prüfmedium: ..........................................

Prüfüberdruck MPa (Bar): .....................

Standzeit: ..............................................

5.2.4 Abnahmeprüfung:

6. Prüfergebnis:

6.1 Die Prüfungen nach Nummer 5 dieses Prüfberichts ergaben, dass das Baumuster den Bau- und Ausrüstungsvorschriften nach ADR/ RID* für die Beförderung folgender Stoffe und/oder Gruppen von Stoffen (soweit zutreffend), der Tankcodierung/Tankanweisung und den Sondervorschriften für den Bau (TC), die Ausrüstung (TE) und die Zulassung des Baumusters (TA) sowie für OT (TP) entspricht:

UN-Nummer: .....................................

Benennung: .........................................

Klasse: ...............................................

Klassifizierungscode: .............................

Verpackungsgruppe: ...................................

Dichte (kg/dm3): .........................................

Dampfdruck bei 50 °C: .........................................

Prüfdruck in MPa (Bar): ........................................

Tankcodierung/Tankanweisung: ..........................................

Sondervorschriften TC, TE, Ta und TP: ....................................

6.2 Grundlage der Prüfungen sind ADR/ RID* mit - sofern zutreffend - den in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID aufgeführten Normen.

7. Vorschläge für Nebenbestimmungen (Beispiele):

7.1 Die Frist für die wiederkehrende Prüfung für dieses Baumuster und die diesem Baumuster nachgebauten TC, OT, T, AT, KW *) beträgt ............ Jahre.

7.2 Jeder Tank ist auf einem Tankschild/Fabrikschild dauerhaft zu kennzeichnen mit:

....................................................................

8. Angaben/Unterlagen zu Nummer 5 sind in einer besonderen Liste zu diesem Prüfbericht aufgeführt.*

.....................................................................
(Ort, Datum, Unterschrift)

......................................................................
(Name der Stelle nach § 12 der GGVSEB bzw. anerkannten Prüfstelle nach § 9 der GGVSEB)

______

*) Nichtzutreffendes jeweils streichen.

.

Ortsbewegliche Tanks
Berechnung der Mindestwanddicke

(schematisch)
Anhang 3

.

Verzeichnis der Abkürzungen für die Berechnung der Mindestwanddicke nach Anhang 3 Anhang 4


e = Mindestwanddicke (Zylinder, Böden, Deckel)
e0 = Mindestwanddicke bei Baustahl
Di = innerer Tankdurchmesser
Rm1 = Mindestzugfestigkeit des verwendeten Metalls
A1 = Mindestbruchdehnung (quer) des verwendeten Metalls
t = Betriebstemperatur in °C

.

Prüfliste für die Prüfung von Fahrzeugen nach den Vorschriften des ADR zur Ausstellung/Verlängerung der ADR-Zulassungsbescheinigung Anlage 15


    Fahrzeugbezeichnung Fundstelle Prüfungsumfang
EX/ II EX/ III MEMU AT FL   Ausstellung Verlängerung
1. Ausrüstung
1.1 hinterer Anfahrschutz   x   x x 9.7.6 Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit, Zustand
  x     9.8.5
1.2 Verhütung von Feuergefahren
Motor x x x   x 9.2.4.4; 9.3.5 Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit, Erfordernis, Zustand
Feuerlöschsystem für Motorraum   x     9.7.9.1 Ausführung Einsatzbereitschaft (z.B. Plombierung) Zustand Einsatzbereitschaft (z.B. Plombierung)
  x 9.8.7.1
Reifen (Abdeckung)   x     9.7.9.2 Ausführung, Wirksamkeit Erfordernis, Zustand
  x 9.8.7.2
Auspuffanlage x x x   x 9.2.4.5; 9.3.6 Erfordernis, Wirksamkeit, Ausführung Erfordernis, Zustand
Kraftstoffbehälter x x x   x 9.2.4.3 Erfordernis, Wirksamkeit, Ausführung Erfordernis, Zustand
Dauerbremse (Abdeckung) x x x x x 9.2.4.6 Erfordernis, Wirksamkeit, Ausführung Erfordernis, Zustand
Verbrennungsheizgeräte x x x x x 9.2.4.7.1; 9.2.4.7.2;
9.2.4.7.5
Einbau/Funktionsprüfung Zustand
        x 9.2.4.7.3;
9.2.4.7.4
Funktionsprüfung, Kontrolle Herstellernachweis Zustand
x x x     9.2.4.7.6 Einbau/Funktionsprüfung Zustand
x   x x 9.7.7.1
  x     9.8.6.1
Verbrennungsheizgeräte Laderaum x x       9.3.2 Einbau/Funktionsprüfung Zustand
    x x 9.7.7.2
x      9.8.6.2
2. Bremsanlage x x x x x 9.2.3.1 Erfordernis, Ausführung Zustand, Kontrolle
2.1 Automatischer Blockierverhinderer x x x x x Erfordernis, Ausführung Zustand
2.2 Dauerbremse x x x x x Erfordernis, Ausführung und Kontrolle Herstellernachweis Zustand
3. Geschwindigkeitsbegrenzer x x x x x 9.2.5 Nachweis Zustand, Kontrolle
4. Elektrische Ausrüstung
4.1 Allgemeine Vorschriften x x x x x 9.2.2.1 Ausführung Erfordernis, Zustand
Kabel x x x x x 9.2.2.2.1 Ausführung, Wirksamkeit, Kontrolle Herstellernachweis Erfordernis, Zustand
Zusätzlicher Schutz x x x x x 9.2.2.2.2 Ausführung, Wirksamkeit Erfordernis, Zustand
Sicherungen und Schutzschalter x x x x x 9.2.2.3 Ausführung, Wirksamkeit Erfordernis, Zustand
4.2 Batterien x x x x x 9.2.2.4 Ausführung, Zustand
4.3 Beleuchtung x x x x x 9.2.2.5 Ausführung Zustand, Kontrolle
4.4 Elektrische Anschlussverbindungen x x x x x 9.2.2.6 Ausführung, Wirksamkeit, Kontrolle, Herstellernachweis Zustand, Kontrolle
4.5 Spannung x x x   9.2.2.7 Ausführung Zustand
4.6 Batterietrennschalter   x x   x
9.2.2.8 Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit Zustand, Funktion
4.7 Dauerstromkreise
Dauernd versorgte Stromkreise FL x 9.2.2.9.1 Erfordernis, Ausführung, Kontrolle Nachweis Zustand, Kontrolle, ggf. Ausführung
Dauernd versorgte Stromkreise EX/III x x 9.2.2.9.2 Erfordernis, Ausführung, Wirksamkeit
4.8 Elektrische Anlage im Laderaum x x 9.3.7.1; 9.3.7.2; 9.3.7.3 Erfordernis, Ausführung, ggf. Kontrolle Nachweis Zustand, Kontrolle
4.9 Elektrische Ausrüstung Tankfahrzeug FL x 9.7.8.1; 9.7.8.2; 9.7.8.3 Erfordernis, Ausführung, ggf. Kontrolle Nachweis Zustand, Kontrolle
5. V erbindungseinrichtung des Anhängers x x x     9.2.6 Anbau, Kontrolle Nachweis Zustand
6. Tanks und Schüttgut-Container
6.1 Tankprüfbescheinigung, bzw. Schüttgut-Container-Kennzeichnung/wiederkehrende Prüfungen gem. MEMU Baumusterzulassung   x
x x 9.7.2;
6.8.2.4.5
Prüfung, Kontrolle,
Übernahme in ADR-Zulassungsbescheinigung
Kontrolle, Identität, Vollständigkeit
    x     9.8.2;
6.8.2.4.5;
6.11.3.4
BAM Zulassung
6.2 Betreiberangaben   x
x x 9.7.2; 6.8.2.5.2; Identität, Vollständigkeit Identität, Vollständigkeit
  x     9.8.2;
6.8.2.5.2
6.3 Angaben auf Tankschild bzw. Schüttgut-Container-Kennzeichnung   x
x x 9.7.2; 6.8.2.5.1 Identität, Vollständigkeit Identität, Vollständigkeit
  x     9.8.2; 6.8.2.5.1;
6.11.3.4
6.4 Tankwandung   x
x x 9.7.2
6.8.2.1.3;
äußerer Zustand äußerer Zustand
  x     9.8.2;
6.8.2.1.3;
6.11.3.1
6.5 Tankausrüstung/Bedienungsausrüstung   x
x x 9.7.2
6.8.2.2
äußerer Zustand äußerer Zustand
  x     9.8.2;
6.8.2.2; 6.11.3.2
6.6 Tankbefestigung bzw. Auslegungen für den Bau von Schüttgut-Containern
x
x x 9.7.3
6.8.2.1.2;
Wirksamkeit, Ausführung äußerer Zustand
  x     9.8.2;
6.8.2.1.2;
6.11.3.1
6.7 Erdung von Tanks und Schüttgut-Container, Symbol         x 9.7.4; Wirksamkeit,
Ausführung
äußerer Zustand
  *)   6.8.2.1.27;
x     9.8.3
6.8 Stabilität     x
x x 9.7.5.1; Berechnung ----
  x     9.8.4
6.9 Kippstabilität       x x 9.7.5.2 Erfordernis, Kontrolle Nachweis -----
7. Fahrzeugaufbau
7.1 Aufbau   x
      9.3.1; 9.3.3   Erfordernis, Ausführung Zustand
  x       9.3.1, 9.3.4.1; 9.3.4.2
7.2 Schlösser, Herstelleinrichtung, Laderäume     x     9.8.8 Erfordernis, Ausführung Zustand
8. Baumusterzulassung gem. BAM-GGR 010     x     BAM-GGR 010
Anhang 3
Vorhandensein, Identität ------
*) Fahrzeuge "AT", die auch UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017  befördern dürfen, müssen mit Erdungsanschluss und Symbol versehen sein. Das gilt auch für die Beförderung von UN 1361 KOHLE oder RUSS der Verpackungsgruppe II. In Altbescheinigungen kann anstelle der Norm EN 590:2013 + A1:2017 auch die Norm EN 590:2009 + A1:2010 oder EN 590:2004 oder EN 590:1993 angegeben sein.

Erfordernis: Feststellung anhand der Vorschriftentexte, ob diese auf das Fahrzeug zutreffen.

Ausführung: Feststellung, ob das Bauteil den Anforderungen genügt.

Wirksamkeit: Prüfung des Anbaues, ggf. erforderliche Messungen.

.

Anleitung zum Ausfüllen der ADR-Zulassungsbescheinigung Anlage 16

Die einzelnen nummerierten Felder der ADR-Zulassungsbescheinigung (Muster abgebildet in Unterabschnitt 9.1.3.5) sind wie folgt auszufüllen:

1. Bescheinigung Nr.:

Eine Nummer, die von der zuständigen Stelle zuzuweisen ist.

2. Fahrzeughersteller:

Die Angabe ist der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. II (Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief), der Übereinstimmungsbescheinigung (COC), dem Gutachten nach § 21 der StVZO bzw. § 13 EG-FGV oder der Angabe auf dem Fahrzeug zu entnehmen.

3. Fahrzeug-Ident.-Nr.:

Die Angabe ist dem Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, der Übereinstimmungsbescheinigung (COC), dem Gutachten nach § 21 der StVZO bzw. § 13 EG-FGV oder der Angabe auf dem Fahrzeug zu entnehmen.

4. amtl. Kennz.:

Die Angabe ist dem Fahrzeugschein zu entnehmen. Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, wird dieses Feld zunächst offen gelassen. Es soll bei der Zulassung des Fahrzeugs von der Zulassungsbehörde nach § 14 Absatz 6 der GGVSEB nachgetragen werden. Sofern bei einer wiederkehrenden Prüfung das amtliche Kennzeichen noch nicht eingetragen ist, muss es spätestens bei der Verlängerung der Gültigkeit von der Zulassungsbehörde nachgetragen worden sein.

5. Name und Betriebssitz des Beförderers, Betreibers (Halters) oder Eigentümers:

Die Angaben (Halter und Anschrift) sind dem Fahrzeugschein zu entnehmen. Wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist, müssen die Angaben zum zukünftigen Eigentümer, Betreiber (Halter) oder Beförderer eingetragen werden. Sind diese Angaben nicht bekannt, muss die ADR-Zulassungsbescheinigung deutlich mit dem Begriff "ENTWURF" gekennzeichnet werden. In diesem Fall dürfen der Stempel der Ausgabestelle und die Unterschrift nicht angebracht werden.

6. Beschreibung des Fahrzeugs:

Entsprechend der Fußnote 1 der ADR-Zulassungsbescheinigung sind für die Fahrzeugbeschreibung die Begriffe gemäß der Gesamtresolution über die Konstruktion von Fahrzeugen (R.E.3) oder der Richtlinie 2007/46/EG zu verwenden. Diese Begriffe sind im Einzelnen:

Beschreibung von Kraftfahrzeugen gemäß R.E.3

Höchste zulässige Gesamtmasse (zGM) Kraftfahrzeuge der Klasse N
zGM ≤ 3,5t Klasse N1
3,5t < zGM ≤ 12t Klasse N2
zGM > 12t Klasse N3

Beschreibung von Kraftfahrzeugen gemäß Richtlinie 2007/46/EG

Höchste zulässige Gesamtmasse (zGM) Kraftfahrzeuge der Klasse N
zGM ≤ 3,5 t Lastkraftwagen, Straßenzugmaschine, Sattelzugmaschine N1
3,5 t < zGM ≤ 12 t Lastkraftwagen, Straßenzugmaschine, Sattelzugmaschine N2
zGM >12 t Lastkraftwagen, Straßenzugmaschine, Sattelzugmaschine N3

Beschreibung von Anhängern

Höchste zulässige Gesamtmasse Anhänger
zGM ≤ 0,75t Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O1
0,75t < zGM ≤ 3,5t Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O2
3,5t < zGM ≤ 10t Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O3
zGM > 10t Deichselanhänger, Sattelanhänger, Zentralachsanhänger O4

7. Fahrzeugbezeichnung(en) gemäß Unterabschnitt 9.1.1.2 ADR:

Um unbefugte Änderungen an der Bescheinigung zu verhindern, sind alle nicht zutreffenden Bezeichnungen zu streichen. Es können mehrere Fahrzeugbezeichnungen zutreffend sein. Z. B. erfüllt ein Fahrzeug, das den Anforderungen für FL-Fahrzeuge entspricht, ebenfalls die AT-Anforderungen und ein EX/III-Fahrzeug erfüllt ebenfalls die EX/II-Anforderungen. In diesem Fall sind beide Bezeichnungen in der Bescheinigung aufzuführen. Die Informationen unter Nummer 7 bestimmen zusammen mit den Angaben unter Nummer 10, welche Güter mit einem Fahrzeug befördert werden dürfen.

Die Angabe(n) der Fahrzeugbezeichnung(en) muss/müssen mit den Angaben zur elektrischen Ausrüstung des Tanks übereinstimmen.

8. Dauerbremsanlage:

"Nicht zutreffend" ist anzukreuzen, in den ADR-Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen, für die die Vorschriften zur Ausrüstung mit Dauerbremsanlagen nach Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR nicht anzuwenden sind, wegen

in Übereinstimmung mit der Bemerkung f oder g unter Unterabschnitt 9.2.3.1 in der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 ADR.

In den anderen Fällen ist die zweite Zeile der Nummer 8 anzukreuzen und die zulässige Zulassungs-/Betriebsmasse (Definition siehe Richtlinie 2007/46/EG) des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination einzutragen.

Die Fußnote 4 Satz 2 ist in Deutschland nicht von Bedeutung. In einigen Staaten sind jedoch höhere Zulassungs-/Betriebsmassen als 44 t zulässig. In diesen Fällen wird jedoch nach Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR eine Dauerbremsleistung als hinreichend angesehen, die für eine Zuggesamtmasse von 44 t ausreicht, auch wenn die Zulassungs-/Betriebsmasse der Fahrzeugkombination höher ist als 44 t.

9. Beschreibung des (der) festverbundenen Tanks/des (der) Batterie-Fahrzeuge(s):

Die Angaben können der Baumusterzulassung, dem Prüfbericht über die letzte Tankprüfung bzw. dem Tankschild entnommen werden. Die Angaben zu Nummer 9.1 bis 9.5 sind in jedem Fall zwingend anzugeben, die Angabe der TC und TE unter Nummer 9.6 jedoch nicht, wenn die zugelassenen Stoffe unter Nummer 10.2 aufgeführt sind.

10. Zur Beförderung zugelassene gefährliche Güter:

Für andere Fahrzeuge als EX/II- und EX/III-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit festverbundenem Tank oder Batterie-Fahrzeuge sind unter Nummer 10 keine Eintragungen erforderlich. Diese Fahrzeuge (z.B. Sattelzugmaschinen) dürfen für die Beförderung der Güter entsprechend der Fahrzeugbezeichnung in Nummer 7 verwendet werden.

10.1 Gemäß Unterabschnitt 9.3.7.3 ADR muss die elektrische Anlage in Laderäumen von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen der Schutzart IP 65 gemäß Norm IEC 60529 oder einem gleichwertigen Schutz entsprechen, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von explosiven Artikeln und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe J bestimmt ist. Bei anderen explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff muss die elektrische Anlage im Laderaum der Schutzart IP 54 gemäß Norm IEC 60529 oder einem gleichwertigen Schutz entsprechen.

10.2 Für Tankfahrzeuge und Batterie-Fahrzeuge ist eines von zwei Verfahren durch Ankreuzen zu wählen:

10.3 Siehe auch Nummer 19.3.S der RSEB (zu § 19 Absatz 2 Nummer 13 der GGVSEB).

11. Bemerkungen:

Platz für Bemerkungen.

Beispiele:

12. Gültig bis:

Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben, sowie Ort und Datum der Ausstellung. Die ADR-Zulassungsbescheinigung ist von der Ausgabestelle abzustempeln und zu unterzeichnen.

13. Verlängerung der Gültigkeit:

Die Gültigkeit ist mit Tagesdatum anzugeben. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer erfolgt für ein Jahr, wird jedoch innerhalb dieses Jahres eine Tankprüfung fällig, so ist die Gültigkeitsdauer auf den letzten Tag des Monats zu befristen, in dem die Tankprüfung fällig ist. Die Gültigkeit kann auch durch Ablaufen einer Übergangsvorschrift begrenzt sein.

.

Erklärung über Betriebserfahrungen bezüglich der Korrosion von Werkstoffen Anlage 17


Betriebserfahrungen zu den Absätzen 6.7.2.2.2, 6.7.2.2.7 und 6.8.2.1.9 ADR/RID über Widerstandsfähigkeit, Ausschluss der Beeinträchtigung des Transportguts und die merkliche Schwächung des Werkstoffes:

Verbindliche Erklärung über hinreichende Erfahrungen über die Korrosion des Werkstoffes unter Einwirkung des Transportgutes und Ausschluss der Beeinträchtigung des Transportgutes. Dieser Nachweis kann durch Betriebsdaten von transportablen Behältern erbracht werden. Er kann auch durch Betriebsdaten von stationären Behältern oder Anlagen erbracht werden, soweit diese auf Tanks übertragen werden können. Die Erklärung soll nach folgendem Muster abgegeben werden:

Erklärung
über Betriebserfahrungen bezüglich der Korrosion von Werkstoffen unter Einwirkung von Transportgütern

Wir erklären, dass mit dem Tankwandungswerkstoff ............................................................

sowie dem Armaturenwerkstoff ............................................................

bei Transport auf .............................. / bei der Lagerung in ....................................

der nachstehend aufgeführten Stoffe ..................................................................

UN-Nummer Benennung Klasse Verpackungsgruppe
       

unter Berücksichtigung einer maximal auftretenden Temperatur von ................... in transportablen Behältern/ stationären Behältern/Anlagen folgende Betriebserfahrungen vorliegen:

Baujahr des transportablen Behälters/ stationären Behälters/ der stationären Anlage ..........................
Transportgut ..........................
Beaufschlagungszeit von bis ..........................
Monate/Jahre ..........................
ggf. Anzahl der inneren Prüfungen ..........................
Prüfstelle ..........................

Auf Grund dieser Betriebserfahrungen bestätigen wir, dass die Stoffe mit dem Werkstoff nicht gefährlich reagiert haben, keine gefährlichen Stoffe erzeugt haben, den Werkstoff nicht merklich geschwächt haben und den zu befördernden Stoff nicht beeinträchtigt haben.


Name, Datum, Ort (rechtsverbindliche) Unterschrift

...........................................................

...........................................................

Anlagen:

Laboruntersuchungen
Versuchsergebnisse aus Laboruntersuchungen

Bemerkung:

Ergibt die Beurteilung mit der angegebenen Nachweismethode, unter Beachtung der Randbedingungen, eine merkliche Schwächung des Werkstoffes, so kann durch Nebenbestimmungen im Zulassungsbescheid eine gleichartige Sicherheit alternativ herbeigeführt werden, z.B. durch die Forderung nach einer Innenauskleidung, die Verkürzung des Prüfzeitraumes oder durch Korrosionszuschläge.

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Erstellung der Tankcodes für spezielle Tanks bzw. Tanks nach den Übergangsvorschriften des ADR mit Festlegung der Verwendung Anlage 18


Bem.: Tanks sind grundsätzlich nach den Abschnitten 4.3.3 (Kl.2) oder 4.3.4 (Kl.1 und 3-9) zu kodieren.

Nachfolgend werden nur Sonderfälle beschrieben

Beschreibung des Tanks Eintragungen in Bescheinigung nach 6.8.2.4.5 ADR
Tankcode Verwendung
1. Mineralöltanks    
1.1 Tanks, die bis zum 31. Dezember 2001 nach Ausnahme Nr. 6 (S) ohne Flammendurchschlagsicherung im innerstaatlichen Verkehr ausschließlich zur Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff, UN 1202 Gasöl und UN 1202 Heizöl (leicht), jeweils mit einem Flammpunkt von 55 °C oder höher verwendet und die innerstaatlich betrieben werden durften. LGBV 1 "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden''.
2. Fahrwegbefreite Tanks nach § 35c der GGVSEB    
2.1 Tanks nach § 35c der GGVSEB
druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 bar und Druck je Tankabteil geringer (z.B. 0,25 bar), mit 4 bar Dom und Flammendurchschlagsicherung.
LGBF "Tank entspricht § 35c Abs. 3 Nr. 1 der GGVSEB"
2.2 Tanks nach § 35c der GGVSEB
druckloser Betrieb, Berechnungsdruck von 4 bar und Druck je Tankabteil geringer, mit 4 bar Dom ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung und ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil ausgelegt für äußeren Überdruck von ≥ 0,21 bar
LGBV
LGBF
"Tank entspricht § 35c Abs. 3 Nr. 1 der GGVSEB"

Wenn Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil vorhanden oder nachgerüstet oder Tank explosionsdruckstoßfest

2.3 Tanks nach § 35c der GGVSEB
Berechnungsdruck 4 bar, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 bar standhalten, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung in Lüftungsleitung
L4BH "Tank entspricht § 35c Abs. 3 Nr. 1 der GGVSEB"
2.4 Tanks nach § 35c der GGVSEB
Berechnungsdruck 4 bar, mit Chemiedom, ohne Flammendurchschlagsicherung, mit Absperreinrichtung im Tankscheitel, Vakuumventil < 0,21 bar
L4BN "Tank entspricht § 35c Abs. 3 Nr. 1 der GGVSEB"

Hinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt >60 °C geeignet (Kap. 6.8.2.2.3)

3. Tanks für Reinigungszwecke
(nur zum Zwischenlagern während der Tankreinigung)
   
3.1 mit Baumusterzulassung LGBV 1 "Tank darf im innerstaatlichen Verkehr für die Beförderung von UN 1202 Dieselkraftstoff der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder Gasöl oder Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 ohne Flammendurchschlagsicherung betrieben werden".
4. Silotanks    
4.1 mit Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 bar SGAN
S1,5AN
S2,65AN
 
4.2 ohne Sicherheitsventil am Tank und Vakuumventil ≤ 0,05 bar SGAN
S1,5AN
S2,65AN
"Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift 1.6.3.20 ADR"
"Verwendung wie SGAH"
4.3 für äußeren Überdruck von ≥ 0,05 bar gebaut ohne Sicherheitsventil, mit Vakuumventil ≥ 0,05 bar SGAH Hinweis: Nur für Stoffe der VG II und III.
5. Tank mit Mindestberechnungsdruck 4 bar (Chemietanks)    
5.1 mit Sicherheitsventil am Tank
mit Vakuumventil < 0,21 bar
L4BN Hinweis: Ohne Vakuumventil mit Flammendurchschlagsicherung oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt >60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR)
5.2 Tanks, die vor 2003 gebaut wurden:

ohne Sicherheitsventil
mit Vakuumventil < 0,21 bar

L4BN "Der Tank unterliegt der Übergangsvorschrift 1.6.3.20 ADR"
"Verwendung wie L4BH"

Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt >60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR)

5.3 Tanks, die nach 2003 gebaut wurden

ohne Sicherheitsventil
mit Vakuumventil < 0,21 bar

L4BN Kein Transport von Stoffen, die eine "H"-Codierung erfordern, möglich!

Hinweis: Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt >60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3)

5.4 ohne Sicherheitsventil
mit Vakuumventil ≥ 0,21 bar
L4BH Hinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt >60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 ADR)
5.5 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil und Vakuumventil ≥ 0,21 bar L4BH Hinweis:
Ohne Flammendurchschlagsicherung im Vakuumventil oder Tank nicht explosionsdruckstoßfest nur für Flüssigkeiten mit Flammpunkt >60 °C geeignet (Absatz 6.8.2.2.3 / 6.8.2.2.10 ADR)
5.6 ohne Sicherheitsventil, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 bar standhalten L4BH  
5.7 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil, die nicht für eine Ausrüstung mit Vakuumventilen ausgelegt sind, die einem äußeren Überdruck von ≥ 0,4 bar standhalten L4BH Hinweis: Sicherheitsventil, Berstscheibe, Druckmesser gem. Absatz 6.8.2.2.10 ADR
6. Saug-Druck-Tanks für Abfälle    
6.1 nach ehemaliger Ausnahme Nr. 63 in Verbindung mit TRT 011 ohne Sicherheitsventil, Berstscheibe oder ähnliche Sicherheitseinrichtungen am Tank L4BH "Ausnahme 22 GGAV"
"Saug-Druck-Tank für Abfälle"
6.2 nach ehemaliger Ausnahme Nr. 63 in Verbindung mit TRT 011 mit Sicherheitsventil und Berstscheibe mit Druckmesser zwischen Berstscheibe und Sicherheitsventil nachgerüstet L4BH "Saug-Druck-Tank für Abfälle"
6.3 Saug-Druck-Tanks, für Abfälle die nach dem 1.1.1999 gem. Anhang B.1e gebaut worden sind mit Sicherheitsventil und vorgeschalteter Berstscheibe L4AH "Saug-Druck-Tank für Abfälle"

Bemerkung:
Ab 1.1.2003 gilt nach Unterabschnitt 4.5.1.1 "Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 12 der Tankcode L4BH zugeordnet ist"

6.4 Saug-Druck-Tanks für Abfälle die nach dem 1.1.1999 gem. Kap. 6.10 ADR gebaut worden sind mit 3 unabhängigen Verschlüssen (z.B. innere und äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe) L4BH "Saug-Druck-Tank für Abfälle"
6.5 Saug-Druck-Tanks für Abfälle die nach dem 1.1.1999 gem. Kapitel 6.10 ADR mit zwei unabhängigen Verschlüssen (z.B. äußere Absperreinrichtung und Schraubkappe) gebaut worden sind L4AH "Saug-Druck-Tank für Abfälle"

Bemerkung:
Ab 1.1.2003 gilt nach Unterabschnitt 4.5.1.1 ADR
"Verwendung auch für die Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 12 ADR der Tankcode L4BH zugeordnet ist"

7. Tanks aus Kunststoffen    
7.1 Tank aus glasfaserverstärktem Kunststoff
nach ehemaliger Ausnahme 26 (jetzt Ausnahme Nr. 9)
Codierung nach Abschn. 4.3.4 ADR "Verwendung nach Ausnahme 9 GGAV, nur im innerstaatlichen Verkehr"

Bemerkung:
Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt Nr. 9)- durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen

7.2 Tanks aus verstärkten Kunststoffen nach Anhang B.1c ADR Codierung nach Abschn. 4.3.4 ADR "Tank unterliegt der Übergangsvorschrift 1.6.3.40 ADR 2009"

Bemerkung:
Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt Nr. 9)- durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen

7.3 Tanks aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK-Tanks) nach Kapitel 6.9 ADR Codierung nach Abschn. 4.3.4 ADR Bemerkung:
Liste der zugelassenen Stoffe nach der Baumusterzulassung in Verbindung mit der Ausnahme 26 (jetzt Nr. 9)- durch Zulassungsbehörde an das gültige ADR anpassen lassen und beifügen
1) Tanks, die im grenzüberschreitenden Verkehr betrieben werden und alle Tanks, die nach dem 31.12.2001 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein. Codierung LGBF.

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Muster für die Bestimmung von Rangierbahnhöfen mit internen Notfallplänen gemäß Kapitel 1.11 RID Anlage 19

1. Allgemeines

Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur hat dafür zu sorgen, dass für die Beförderung gefährlicher Güter in Rangierbahnhöfen interne Notfallpläne erstellt werden. Die Bestimmungen des Kapitels 1.11 RID gelten bei Anwendung der von der UIC veröffentlichten IRS 20201 (Transport gefährlicher Güter - Leitfaden für die Notfallplanung in Rangierbahnhöfen) als erfüllt. Die IRS 20201 enthält eine weit gefasste Definition für Rangierbahnhöfe. Diese enthält jedoch keine Angaben über Verkehrsmengen oder Infrastrukturdaten als Schwellenwerte, ab denen eine Notfallplanung erforderlich wird. Deshalb sind für die praktische Umsetzung in Deutschland nachvollziehbare Kriterien für die Festlegung der Rangierbahnhöfe mit internen Notfallplänen erforderlich.

2. Grundsätze

Die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes sowie der nicht bundeseigenen Eisenbahnen ermitteln gemäß ihrer Verpflichtung auf der Grundlage der Kriterien unter Punkt 3. welche Rangierbahnhöfe den Regelungen des Kapitels 1.11 RID unterliegen und teilen dies der zuständigen Behörde mit. Es sind grundsätzlich alle Rangier- bzw. Zugbildungsanlagen zu betrachten, die für die betrieblichen Produktionssysteme der Eisenbahn-Verkehrsunternehmen auf der jeweiligen Infrastruktur notwendig sind. In diesem Rahmenwerden die Verkehrs- und Infrastrukturdaten als wesentliche und nachvollziehbare Kriterien für einen Rangierbahnhof zu Grunde gelegt und unter Berücksichtigung der möglichen Spanne dieser Daten in der Praxis differenziert mit Punkten gewichtet. Mit dieser Vorgehensweise wird ein empirischer Ansatz gewählt und mit einer quantitativen Betrachtung der Verkehrs- und Infrastrukturdaten verbunden.

Zur Ermittlung sind die Kriterien gemäß Punkt 3. anzuwenden und die ermittelten Daten in die Bewertungsmatrix gemäß Anhang 1 einzutragen. Werden von 20 möglichen Bewertungspunkten mindestens 10 Punkte erreicht, unterliegt der Rangierbahnhof den Anforderungen des Kapitels 1.11 RID. Die Ermittlung der Daten bezieht sich grundsätzlich auf das zurückliegende Jahr. Es können auch die Durchschnittswerte der letzten 3 Jahre angesetzt werden.

Der Betreiber hat die Ergebnisse spätestens alle 3 Jahre zu überprüfen sowie in kürzeren Zeitabständen, wenn sich die Daten wesentlich verändern. Änderungen sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen des Kapitels 1.11 RID erfüllt werden, kann der Betreiber im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde von der Einstufung abweichen.

Dem Betreiber bleibt es freigestellt, über diesen Mindeststandard hinaus, weitere Anlagen zusätzlich den Anforderungen des Kapitels 1.11 RID zu unterwerfen.

3. Kriterien

3.1 Anzahl der Güterwagen

Die Anzahl der in einem Rangierbahnhof behandelten Wagen stellt ein wesentliches Element für die Auslastung und den Betrieb eines Rangierbahnhofs dar. Es sind alle Güterwagen zu erfassen, die rangierdienstlich behandelt werden. Wagen ohne rangierdienstliche Behandlung (z.B. Beförderung als Ganzzugverkehr) werden nicht erfasst.

Anzahl der Güterwagen pro Jahr Punkte
bis 100.000 1
100.001 - 200.000 2
200.001 - 300.000 3
300.001 - 400.000 4
400.001 - 600.000 5
600.001 - 800.000 6
800.001 - 1.000.000 7
über 1.000.000 8

3.2 Anzahl der Gefahrgutwagen

Der Anteil der Güterwagen mit gefährlichen Gütern am gesamten Wagendurchsatz eines Rangierbahnhofs beeinflusst das Gefährdungspotential und wird deshalb quantitativ stärker gewichtet. Es sind alle Gefahrgutwagen mit rangierdienstlicher Behandlung zu erfassen. Wagen ohne rangierdienstliche Behandlung (z.B. Beförderung als Ganzzugverkehr) werden nicht erfasst.

Anzahl der Gefahrgutwagen pro Jahr Punkte
bis 20.000 1
20.001 - 30.000 2
30.001 - 40.000 3
40.001 - 50.000 4
50.001 - 75.000 5
75.001 - 100.000 6
100.001 - 150.000 7
über 150.000 8

3.3 Bergleistung

Die Bergleistung des Ablaufberges eines Rangierbahnhofs beschreibt den theoretischen Durchschnittswert der abgelaufenen Wagen pro Stunde, bei einer angenommenen Arbeitsleistung von 20 Stunden/Tag. Es können auch vergleichbare Verfahren (z.B. Anzahl der Rangiervorgänge ohne Nutzung eines Ablaufberges) herangezogen werden.

Bergleistung (Wagen/Stunde) Punkte
bis 150 1
über 150 2

3.4 Ausdehnung

Mit der Ausdehnung eines Rangierbahnhofes soll die Infrastruktur bzw. Komplexität einer Anlage hinsichtlich des Einsatzes von Hilfskräften angemessen berücksichtigt werden. Rangierbahnhöfe mit großer räumlicher Ausdehnung besitzen in der Regel eine leistungsstarke Zugbildungsanlage mit einem entsprechend hohen Gefahrgutaufkommen. Für die Ermittlung ist die Flächenausdehnung des Rangierbahnhofs in Hektar (ha) anzugeben. Starke flächenmäßige Unterschiede der Anlagen (z.B. in Seehäfen) können eine Abweichung vom Punktsystem erfordern.

Ausdehnung (Fläche in ha) Punkte
bis 70 ha 1
über 70 ha 2

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  Anhang


3. Bewertungsmatrix
für die Bestimmung von Rangierbahnhöfen mit internen Notfallplänen gemäß Kapitel 1.11 RID
1 2a 2b 3a 3b 4a 4b 5a 5b 6
Rangierbahnhof Anzahl der
Güterwagen
Punkte Anzahl der
Gefahrgutwagen
Punkte Bergleistung
(Wagen / Stunde)
Punkte Ausdehnung
(Fläche in ha)
Punkte Punkt-
summe
                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   
                   


ENDE

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