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IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 (1)

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  • ... zurück Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 6.3.1 Allgemeines 6.3.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verpackungen zur Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A. 6.3.2 Vorschriften für Verpackungen 6.3.2.1 Die Vorschriften in diesem Abschnitt stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen, wie sie in 6.1.4 definiert sind. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschr ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) (5)

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  • ... zurück 6.7.3.14 Baumusterzulassung 6.7.3.14.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks muss von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Durch diese Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der ortsbewegliche Tank von dieser Behörde geprüft wurde, dass er für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels sowie gegebenenfalls den Vorschriften für Gase gemäß der Anweisun ... ...

IMDG Code - Teil 2: Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe Bemerkung: Für die Klasse 7 kann die Art der Verpackung einen entscheidenden Einfluss auf die Klassifizierung haben. 2.7.1 Begriffsbestimmungen 2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung die in 2.7.2.2.1 bis 2.7.2.2.6 aufgeführten Werte übersteigt. 2.7.1.2 Kontamination Kontamination ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf e ... ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

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  • ... Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2012 Vom 10. Januar 2014 (VkBl. Nr.2 vom 31.01.2014 S. 50) Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 36-12 (VkBl. 2012, S. 922 mit Beilage B 8185) bekannt. S. 692 3.4.4.2 Der Unterabschnitt 3.4.4.2 wird durch folgend ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1800 bis 1899

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1800 OCTADECYLTRICHLORSILAN OCTADECYLTRICHLORO- SILANE 8 - II - 0 E0 P010 - - - - T10 TP2 TP7 TP13 F-A, S-B Staukategorie C SW2 - Farblose Flüssigkeit mit stechendem Geruch. Reagiert heftig mit Wasser unter Entwicklung von Chlorwasserstoff, einem ätzenden Gas mit Reizwirkung. Das Gas ist als weißer Nebel sichtbar. Entwickelt bei Feuereinwirkung giftige Gase. Greift bei Feuchtigkeit die ... ...

IMDG Code - Teil 2: Kapitel 2.1 Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 4 Kapitel 4.2 Verwendung ortsbeweglicher Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) (1)

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  • ... zurück Kapitel 4.2 Verwendung ortsbeweglicher Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) Die Vorschriften dieses Kapitels sind auch auf Straßentankfahrzeuge in dem in Kapitel 6.8 angegebenen Umfang anzuwenden. 4.2.0 Übergangsbestimmungen 4.2.0.1 Die Vorschriften über die Verwendung und den Bau ortsbeweglicher Tanks dieses Kapitels und des Kapitels 6.7 beruhen auf den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Ortsbewegliche Tanks und Straßentankfahrzeuge nach der IMO-Typ ... ...

IMDG Code - Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen (1)

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  • ... zurück Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen 1.2.1 Begriffsbestimmungen 18 Es folgt eine Liste allgemein anwendbarer Begriffsbestimmungen, die im gesamten Code verwendet werden. Weitere Begriffsbestimmungen spezifischer Art sind in den einzelnen Kapiteln enthalten. Im Sinne dieses Codes bedeuten: Abfälle: Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände, die ein oder mehrere Bestandteile enthalten oder mit diesem/diesen verunreinigt sind, die diesem Code unterliegen, und für ... ...

IMDG Code - Teil 4 Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen (1)

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  • ... zurück IMDG Code Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen 4.1.0 Begriffsbestimmungen Hermetisch (dicht) verschlossen: Luftdichter Verschluss. Sicher verschlossen: So verschlossen, dass trockener Inhalt bei normaler Handhabung nicht austreten kann; Mindestanforderung an jeden Verschluss. Wirksam verschlossen: Flüssigkeitsdichter Verschluss. 4.1.1 Allgemeine Vorschriften ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2000 bis 2099

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2000 ZELLULOID in Blöcken, Stangen, Rollen, Platten, Rohren, usw. ausgenommen Abfälle CELLULOID in block, rods, rolls, sheets, tubes, etc., except scrap 4.1 - III 223 383 5 kg E1 P002 LP02 PP7 - - - - - F-A, S-I Staukategorie A - Zündet leicht. Unter Feuereinwirkung bilden sich giftige Gase und Dämpfe; in geschlossenen Laderäumen können diese Gase und Dämpfe mit der Luft explosionsfähige ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.1.4.4 Kanister aus Stahl oder Aluminium (1)

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  • ... zurück 6.1.4.4 Kanister aus Stahl oder Aluminium 3A1 aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel 3A2 aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel 3B1 aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel 3B2 aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel 6.1.4.4.1 Das Blech für den Mantel und die Böden muss aus Stahl, aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus einer Legierung auf Aluminiumbasis bestehen. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Kanisters ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) (7)

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  • ... zurück 6.7.5 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) für die Beförderung von nicht tiefgekühlten Gasen 6.7.5.1 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Bauliche Ausrüstung: Die außen an den Elementen angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung. Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs- und Sicherheitsein ... ...

IMDG Code - Teil 4 Kapitel 4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen (7)

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  • ... zurück IBC 520 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs F. Folgende IBC sind für die aufgeführten Zusammensetzungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.7.2 erfüllt sind: Für nicht aufgeführte Zusammensetzungen dürfen nur von der zuständigen Behörde zugelassene IBC verwendet werden (siehe Absatz 4.1.7.2.2). UN- Nr. Organisches Peroxid IBC- Typ Höchst- me ... ...

IMDG Code - Teil 5: Kapitel 5.3 Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 2: Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe 2.7.1 Begriffsbestimmungen für die Klasse 7 - Radioaktive Stoffe 2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind alle Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration in der Sendung und ihre Gesamtaktivität die in 2.7.7.2.1 - 2.7.7.2.6 angegebenen Werte überschreitet. 2.7.1.2 Im Sinne dieses Code fallen die folgenden radioaktiven Stoffe nicht unter die Klasse 7: radioaktive Stoffe, die integraler Bestandteil des Beförderungsmittels ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.7 Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe (3)

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  • ... zurück 6.4.23 Zulassungsanträge und Beförderungsgenehmigungen für radioaktive Stoffe 6.4.23.1 (bleibt offen) 6.4.23.2 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten: den Zeitraum der Beförderung, für den die Genehmigung beantragt wird, den tatsächlichen radioaktiven Inhalt, die vorgesehenen Beförderungsarten, das Beförderungsmittel und den voraussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg und ausführliche Angaben darüber, wie die in den gegebenenfalls nach 5.1.5.2.1.1.3, 5.1.5.2.1.1.6 o ... ...

IMDG Code - Teil 3: Übersicht der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge - Tabelle

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  • ...     (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser AMMONIUM PICRATE dry or wetted with less then 10% water, by mass 1.1 D - - - 0 E0 P112(a) P112(b) P112(c) PP26 - - - - - F-B, S-Y Staukategorie 04 SW1 SG27 SG31 Stoff. 0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung CARTRIDGES FOR WEAPONS with bursting charge 1.1 F - - - 0 E0 P130 - - - - - - F-B, S- ... ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

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  • ... Änderungstext Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2004 Vom 10. Februar 2006 (VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2006 S. 158) Hiermit gebe ich das Korrigendum zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 32-04 (VkBl. 2005 S. 418 mit Beilage B 8185) bekannt. Der IMDG-Code Band 1 wird wie folgt korrigiert: 1.2.1 Die Begriffsbestimmung für "Handbuch über Prüfungen und Kriterien" ändern in: "Handbuch über Prüfungen und ... ...

IMDG Code - Teil 4 Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.6 Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3: Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter (1)

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  • ... zurück Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter 3.4.1 Allgemeines 3.4.1.1 Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern bestimmter Klassen anzuwenden sind. Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7a der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen (außer Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2)

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  • ... Siehe Titel ...

MSC/Rundschreiben 1075 - Gewährung von Ausnahmen von den Vorschriften des internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-CODE) (1)

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IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1500 bis 1599

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1500 NATRIUMNITRIT SODIUM NITRITE 5.1 6.1 III - 5 kg E1 P002 - IBC08 B3 - T1 TP33 F-A, S-Q Staukategorie A SG38 SG49 Farbloser zerfließlicher fester Stoff. Löslich in Wasser. Gemische mit brennbaren Stoffen sind leicht entzündbar und können sehr heftig brennen. Gemische mit Ammonium- verbindungen oder Cyaniden können explodieren. Zersetzt sich bei Erhitzung unter Bildung giftiger nitroser D ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.3 Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 2: Kapitel 2.10 Meeresschadstoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.10 Meeresschadstoffe 2.10.1 Begriffsbestimmung Meeresschadstoffe sind Stoffe, die unter die Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung fallen. 2.10.2 Allgemeine Vorschriften 2.10.2.1 Meeresschadstoffe müssen nach den Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung befördert werden. 2.10.2.2 Die Stoffe und Gegenstände, die als Meeresschadstoffe identifiziert sind, sind im Index in der Spalte MP durch das Symbol P ge ... ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

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  • ... Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2016 Vom 21. Februar 2018 (VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2018 S. 210) G 33/3643-20/9 Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 38-16 (VkBl. 2016, S. 718 mit Beilage B 8185) bekannt. Kapitel 1.2 1.2.1 In der Begriffsbestimmun ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.8 Besondere Vorschriften für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3: Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3: Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 4 Kapitel 4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen (4)

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  • ... zurück P 302 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269. Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Innenverpackungen: Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g f ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0100 bis 0199

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  • ...  zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 0101 STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG FUSE, NON-DETONATING 1.3 G - - - 0 E0 P140 PP74 PP75 - - - - - F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 - s. Glossar der Benennungen in Anhang B. 0102 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel CORD (FUSE), DETONATING, metal-clad 1.2 D - - - 0 E0 P139 PP71 - - - - - F-B, S-X Staukategorie 04 SW1 - s. Glossar der Benennungen in Anhang B. 0103 ANZÜNDSCHNUR, rohrfö ...

IMDG Code - Teil 2: Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe - Tabelle 2

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  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentrations- grenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Kupfer (29) Übersicht Cu-64 6 x 100 1 x 100 1 x 102 1 x 106 Cu-67 1 x 101 7 x 101 1 x 102 1 x 106 Dysprosium (66) Übersicht Dy-159 2 x 101 2 x 101 1 x 103 1 x 107 Dy-165 9 x 10-1 6 x 10-1 1 x 103 1 x 106 Dy-166 (a) 9 x 10-1 3 x 10-1 1 x 103 1 x 106 Erbium (68) Übersicht Er-169 4 x 101 1 x 100 1 x 104 ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide - Tabelle -

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide 2.5.0 Einleitende Bemerkung Wegen der unterschiedlichen Eigenschaften der gefährlichen Güter der Klassen 5.1 und 5.2 ist es nicht möglich, für die Zuordnung zu diesen Klassen ein einzelnes Kriterium festzulegen. Dieses Kapitel behandelt die Prüfungen und Kriterien für die Zuordnung zu den beiden Klassen. 2.5.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften Die Klasse 5 ist in diesem Code wie folgt i ... ...

IMDG Code - Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide - Kopfdatei -

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  • ... UN-Nr. (Gattungs- eintra- gung) ORGANISCHES PEROXID Zurück Konzen- tration (%) Verdün- nungs- mitel Typ A (%) Verdün- nungs- mittel Typ B (%) 1 Inerter fester Stoff (%) Was- ser (%) Verpak- kungs- metho- de Kon- troll- tempe- ratur (°C) Not- fall- tempe- ratur (°C) Zusatz- gefahren u. Bemer- kungen ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3000 bis 3099 - Stand 01.01.2015

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 3005 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber THIOCARBAMATE PESTICIDE, LIQUID, TOXIC, FLAMMABLE, flashpoint not less than 23 °C 6.1 3 I 61 274 0 E5 P001 - - - - T14 TP2 TP13 F-E, S-D Staukategorie B SW2 - Flüssige Pestizide mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C c.c. umfassen einen sehr weiten Bereich der Giftigkeit. Sie en ... ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (9)

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  • ... zurück 5 Schutz der Öffnungen in Begrenzungen von Maschinenräumen 5.1 Anwendung 5.1.1 Dieser Absatz gilt für Maschinenräume der Kategorie A und, soweit die Verwaltung dies für wünschenswert hält, für sonstige Maschinenräume. 5.2 Schutz der Öffnungen in Begrenzungen von Maschinenräumen 5.2.1 Die Anzahl der Oberlichter, Türen, Lüfter, Öffnungen in Schornsteinen für die Abluft und der anderen Öffnungen der Maschinenräume ist unter Berücksichtigung des Lüftungsbedarfs und des ordnungsgemäßen und sic ... ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (2)

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  • ... zurück Regel II-1/2 Begriffsbestimmungen Erl. (MSC.170(79); MSC.194(80); MSC.268(85); MSC.290(87); MSC 392(95), MSC.421(98), MSC.532(107)) Im Sinne dieses Kapitels haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1 "Unterteilungslänge" (Ls) des Schiffes ist die projizierte größte Länge des Schiffes auf Mallkante in Höhe oder unterhalb des oder der Decks, die das Ausmaß einer Flutung des Schiffes der Höhe nach begrenzen, wen ... ...

MSC-MEPC.7/Circ.5 - Richtlinien für die betriebliche Umsetzung des internationalen Codes für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-CODE) durch Unternehmen (1)

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Änderungstext: 30. SOLAS-ÄndV - 30. SOLAS-Änderungsverordnung - Dreißigste Verordnung über

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  • ... 30. SOLAS-ÄndV - 30. SOLAS-Änderungsverordnung Dreißigste Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Vom 20. Februar 2024 (BGBl. II Nr. 73 vom 28.02.2024) Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der ... ...

23. SOLAS-ÄndV - 23. SOLAS-Änderungsverordnung - Dreiundzwanzigste Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (1)

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SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (5)

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  • ... zurück Regel II-1/30 Zusätzliche Anforderungen für elektrische und elektrohydraulische Ruderanlagen Interpr.1416 1 Geräte, die den Betrieb der Motoren elektrischer und elektrohydraulischer Ruderanlagen anzeigen, sind auf der Kommandobrücke und an einer geeigneten Überwachungsstelle für die Hauptmaschinenanlage anzubringen. 2 Jede elektrische oder elektrohydraulische Ruderanlage, die eine oder mehrere Kraftantriebseinheiten umfaßt, muß von mindestens zwei unmittelbar von der Hauptschalttafel ausg ... ...

25. SOLAS-ÄndV - 25. SOLAS-Änderungsverordnung - Fünfundzwanzigste Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (1)

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  • ... Seeschifffahrt 25. SOLAS-ÄndV - 25. SOLAS-Änderungsverordnung Fünfundzwanzigste Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen Vom 5. Dezember 2014 (Bgbl Nr. 30 vom 16.12.2014 S.1121) Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 ... ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (11)

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  • ... zurück Regel II-2/19 Beförderung gefährlicher Güter Interpr.1550 (MSC.134(76); MSC.256(84); MSC. 269(85); MSC.1/Rundschreiben 1574)  1 Ziel Ziel dieser Regel ist es, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Zielsetzungen der Brandsicherheit dieses Kapitels für Schiffe zu erfassen, die gefährliche Güter befördern. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein: Es müssen Brandschutzsysteme vorhanden sein, um das Schiff vor den zusätzlichen Brandgefahren, ... ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See

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  • ... Siehe Titel ...

20. SOLAS-ÄndV - 20. SOLAS-Änderungsverordnung - Anlage zur Zwanzigsten Verordnung zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen

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  • ... Siehe Titel ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (10)

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  • ... zurück Regel II-2/11 Bauliche Widerstandsfähigkeit (MSC 392(95); MSC.1/Rundschreiben 1574)  1 Ziel Ziel dieser Regel ist es, die bauliche Widerstandsfähigkeit eines Schiffes zu erhalten, um einen teilweisen oder gesamten Zusammenbruch der Schiffsstruktur infolge einer Herabsetzung der Festigkeit durch Wärme zu verhindern. Für dieses Ziel müssen die für die Schiffsstruktur verwendeten Werkstoffe gewährleisten, dass die bauliche Widerstandsfähigkeit im Brandfall nicht herabgesetzt wird. 2 Werkstof ... ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (13)

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  • ... zurück Regel III/25 Sammelplätze Jedes Fahrgastschiff muß nicht nur den Anforderungen der Regel 11 entsprechen, sondern es muß für die Fahrgäste auch Sammelplätze haben, die sich in der Nähe der Einbootungsstationen befinden und den Fahrgästen einen leichten Zugang zu diesen ermöglichen, sofern sie nicht in demselben Bereich liegen; die genug Platz, mindestens jedoch 0,35 m2 pro Fahrgast, für das Versammeln und Unterweisen der Fahrgäste bieten. Regel III/26 Zusätzliche Anforderungen an Ro-Ro-Fah ... ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (12)

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  • ... zurück Regel III/4 Bewertung, Erprobung und Zulassung von Rettungsmitteln und -vorrichtungen (MSC. 216(82)) 1 Soweit in den Absätzen 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Rettungsmittel und -vorrichtungen von der Verwaltung zugelassen sein. 2 Bevor die Verwaltung Rettungsmittel und -vorrichtungen zuläßt, stellt sie sicher, daß die Rettungsmittel und -vorrichtungen erprobt werden, damit bestätigt wird, daß sie den Vorschriften dieses Kapitels und des C ... ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (8)

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  • ... zurück Tabelle 9.3 Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte, die benachbarte Räume trennen Interpr.1120 Räume   (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) Kontrollstationen (1) A-0c) A-0 A-60 A-0 A-15 A-60 A-15 A-60 A-60 *) A-60 Gänge (2)   Ce) B-0e) A-0 a) B-0 e) B-0 e) A-60 A-0 A-0 A-15 A-0d) *) A-30g) Unterkunftsräume (3)     Ce) A-0 a) B-O e) B-0 e) A-60 A-0 A-0 A-15 A-0 d) *) A-30 A-0 d) Treppenschächte (4)       A-0 a) B-0 e) A-0a) B-0e) A-60 A-0 A-0 A-15 A-0 d) *) A-30 g) ... ...

28. SOLAS-ÄndV - 28. SOLAS-Änderungsverordnung - Achtundzwanzigste Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (1)

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26. SOLAS-ÄndV - 26. SOLAS-Änderungsverordnung - Sechsundzwanzigste Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (1)

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  • ... Seeschifffahrt 26. SOLAS-ÄndV - 26. SOLAS-Änderungsverordnung Sechsundzwanzigste Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Vom 15. April 2016 (BGBl. II Nr. 11 vom 28.04.2016 S. 411) Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Seeaufgabengesetzes in der F ... ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (1)

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  • ... Seeschifffahrt SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 vom 01.11.1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Fassung vom 1. Juli 1998 (BGBl II Nr. 40 vom 30.09.1998 S. 2579, Anlageband; 30.09.1998 S. 2549 (MSC.65(68)); 27.12.2000 S. 1556 (MSC. 87(71)); 27.12.2001 S. 1648 (MSC.91(72) und MSC.92(72)); 25.06.2002 S. 1523 (MSC.69(69), MSC.99(73) und MSC.100(73)) ... ...

21. SOLAS-ÄndV - 21. SOLAS-Änderungsverordnung - Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (1)

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19. SOLAS-ÄndV - 19. SOLAS-Änderungsverordnung - Neunzehnte Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen

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  • ... Siehe Titel ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (14)

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  • ... zurück Regel IV/14 Leistungsnormen (MSC.123(75)) Alle Ausrüstungsgegenstände, auf welche dieses Kapitel Anwendung findet, müssen von einem von der Verwaltung zugelassenen Typ sein. Diese Ausrüstungsgegenstände müssen einschlägigen Leistungsnormen entsprechen, die nicht geringer sind als die von der Organisation angenommenen. Regel IV/15 Instandhaltungsanforderungen (MSC.69(69); MSC. 152(78)) 1 Die Ausrüstung muß so ausgelegt sein, daß ihre Hauptbestandteile ohne erneute Eichung oder Abstimmung l ... ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (18)

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  • ... zurück Muster des Sicherheitszeugnisses für Reaktor-Frachtschiffe (MSC. 170(79); MSC. 239(83); MSC.308(88); MSC.309(88); MSC.338(91); MSC.344(91), MSC.496(105), MSC. 532(107)) Sicherheitszeugnis für Reaktor-Frachtschiffe Dieses Zeugnis ist durch ein Ausrüstungsverzeichnis zur Frachtschiffsicherheit (Muster C) zu ergänzen (Dienstsiegel) (Staat) Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner zuletzt geänderten ... ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (16)

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  • ... zurück Teil C Bauart und Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut Regel VII/11 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Teiles haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1 "Internationaler Gastankschiff-Code" bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuß der Organisation mit Entschließung MSC.5(48) angenommenen Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung ... ...

29. SOLAS-ÄndV - 29. SOLAS-Änderungsverordnung - Neunundzwanzigste Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (1)

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SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (4)

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  • ... zurück Regel II-1/21 Regelmäßige Betätigung und Überprüfung der wasserdichten Türen und so weiter auf Fahrgastschiffen (MSC.421(98), (MSC.474(102)) 1 In jeder Woche sind wasserdichte Türen, die runden Schiffsfenster sowie die Ventile und Verschlussvorrichtungen von Speigatten Betätigungsprüfungen zu unterziehen. Auf Schiffen, deren Reise länger als eine Woche dauert, muss vor Antritt der Reise eine vollständige Reihe von Betätigungsprüfungen durchgeführt werden; während der Reise sind im Anschlu ... ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (6)

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  • ... zurück Kapitel II-2 Bauart - Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung (MSC.99(73); MSC.134(76); MSC.194(80), MSC.201(81), MSC.216(82) ;MSC.257(84); MSC. 268(85); MSC. 269(85); MSC.291(87); MSC.308(88); MSC.338(91); MSC.365(93); MSC.380(94), MSC.520(106), MSC.532(107), MSC.550(108)) (siehe auch MSC.1/Rundschreiben 1553) (Einheitliche Interpretationen MSC.1120, MSC.1527) Teil A Allgemeines (MSC.338(91), MSC.365(93)) Regel II-2/1 Anwendung 1 (MSC.216(82); MSC.268(85); MSC.269(85); MSC.29 ... ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (3)

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  • ... zurück Teil B-2 Interpr.1572 Unterteilung, Wasserdichtigkeit und Wetterdichtigkeit (MSC. 216(82)) Regel II-1/9 Doppelböden auf Fahrgastschiffen und auf anderen Frachtschiffen als Tankschiffen Erl. (MSC.421(98)) 1 Zwischen Kollisionsschott und Hinterpiekschott muss, soweit durchführbar und mit der Bauart und dem ordnungsgemäßen Betrieb des Schiffes vereinbar, ein Doppelboden eingebaut sein. 2 Wo ein Doppelboden vorgeschrieben ist, muss der Innenboden sich so nach den Schiffsseiten hin erstrec ... ...

SOLAS-Fußnoten (1)

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Protokoll von 1988 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (1)

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Änderungstext: Änderung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens

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  • ... Änderung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) zur verpflichtenden Angabe der verifizierten Bruttomasse von Seecontainern Vom 29. Juni 2016 (VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2016 S. 485) WS23/62333.2/03 Mit der Sechzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (BGBl. 2016 I S. 1504) wird u. a. die Änderung des Internationa ... ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (17)

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  • ... zurück Regel 10 Vorschriften für Hafenanlagen 1 Hafenanlagen müssen die einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B des ISPS-Codes erfüllen. 2 Vertragsregierungen mit Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, auf die diese Regel Anwendung findet, müssen sicherstellen, dass Risikobewertungen für die Hafenanlage nach Maßgabe des Teils A des ISPS-Codes durchgeführt, überprüft und genehmigt werden und dass Pläne zur Gefahrenabweh ... ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (17)

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  • ... zurück Regel XI-2/10 Vorschriften für Hafenanlagen (=> ISPS-Code - Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen) 1 Hafenanlagen müssen die einschlägigen Vorschriften dieses Kapitels und des Teils A des ISPS-Codes unter Berücksichtigung der Hinweise in Teil B des ISPS-Codes erfüllen. 2 Vertragsregierungen mit Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, auf die diese Regel Anwendung findet, müssen sicherstellen, dass Risikobewertungen für die Hafenanlage nach Maßgabe de ... ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (15)

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  • ... zurück Regel V/23 Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen (MSC.308(88); MSC.1463) 1 Anwendung 1.1 Schiffe, die auf ihren Reisen möglicherweise einen Lotsen benötigen, müssen mit Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen ausgerüstet sein. 1.2 Ausrüstungen und Einrichtungen für das Versetzen von Lotsen, die am oder nach dem 1. Juli 2012 eingebaut worden sind, müssen den Anforderungen dieser Regel entsprechen; die von der Organisation angenommenen Normen sind gebührend zu beachten. 1.3 Soweit n ... ...

20. SOLAS-ÄndV - 20. SOLAS-Änderungsverordnung - Anlage zur Zwanzigsten Verordnung zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (1)

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Änderungstext: 32. SOLAS-ÄndV - 32. SOLAS-Änderungsverordnung - Zweiunddreißigste Verordnung über

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  • ... 32. SOLAS-ÄndV - 32. SOLAS-Änderungsverordnung Zweiunddreißigste Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Vom 11. Dezember 2025 (BGBl. II Nr. 306 vom 19.12.2025) Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 7 des Seeaufgabengesetze ... ...

SOLAS - Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (7)

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  • ... zurück Regel II-2/5 Brandentwicklungsvermögen (MSC. 216(82); MSC.1/Rundschreiben 1574) 1 Ziel Ziel dieser Regel ist es, das Brandentwicklungsvermögen in jedem Raum des Schiffes zu begrenzen. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein: Es müssen Bedieneinrichtungen für die Luftversorgung zum Raum vorhanden sein; es müssen Abschalteinrichtungen für entzündbare flüssige Stoffe im Raum vorhanden sein; die Verwendung brennbarer Werkstoffe muss eingeschränkt sein. 2 K ... ...

19. SOLAS-ÄndV - 19. SOLAS-Änderungsverordnung - Neunzehnte Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen (1)

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27. SOLAS-ÄndV - 27. SOLAS-Änderungsverordnung - Siebenundzwanzigste Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (1)

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  • ... Seeschifffahrt 27. SOLAS-ÄndV - 27. SOLAS-Änderungsverordnung Siebenundzwanzigste Verordnung über die Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Vom 17. Juni 2016 (BGBl. II Nr. 16 vom 24.06.2016 S. 627) Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 5 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Seeaufgabengesetzes in der F ... ...

Verordnung (EG) Nr. 725/2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (1)

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IMSBC-Code - Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See Entschließung MSC.268(85) - Anhang 1

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  • ... Siehe Titel ...

Redaktionelle Änderungen der amtlichen Übersetzung des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC Code) (1)

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  • ... Redaktionelle Änderungen der amtlichen Übersetzung des Internationalen Codes für die Beförderung von Schüttgut über See (IMSBC Code) Vom 27.07.2023 (VkBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 432) Durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr werden hiermit redaktionelle Änderungen der amtlichen Übersetzung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.4 ... ...

IMSBC-Code - Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See Entschließung MSC.268(85) - Anhang 1 (5)

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  • ... IMSBC-Code - Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See - Anhang 1 zurück L - IMSBC-Code - Stoffblattseiten für die einzelnen Schüttgüter - LABRADORIT LABRADORITE BESCHREIBUNG Labradorit zählt zu den Kalk-Natronfeldspaten. Kann Staub absondern. MERKMALE PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN GRÖSSE SCHÜTTWINKEL SCHÜTTDICHTE (kg/m3) STAUFAKTOR (m3/t) Brocken: 50 mm bis 300 mm nicht zutreffend 1 667 0,60 GEFAHRENKLASSIFIZIERUNG KLASSE ZUSATZGEFAHR(EN) MHB GRUPPE nicht zutr ... ...

IMSBC-Code - Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See Entschließung MSC.268(85) - Anhang 2

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  • ... Siehe Titel ...

IMSBC-Code - Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See Entschließung MSC.268(85) - Anhang 1 (4)

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  • ... IMSBC-Code - Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See - Anhang 1 zurück D DIAMMONIUMPHOSPHAT (DAP) DIAMMONIUM PHOSPHATE (D.A.P.) BESCHREIBUNG Geruchlose weiße Kristalle oder Pulver. Je nach Herkunft staubend. Hygroskopisch. MERKMALE PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN GRÖSSE SCHÜTTWINKEL SCHÜTTDICHTE (kg/m3) STAUFAKTOR (m3/t) Durchmesser: 2,54 mm 30° bis 40° 833 bis 999 1,10 bis 1,20 GEFAHRENKLASSIFIZIERUNG KLASSE ZUSATZGEFAHR(EN) MHB GRUPPE nicht zutreffend nicht z ... ...

IMSBC-Code - Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See Entschließung MSC.268(85) - Anhang 3 (9)

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  • ... zurück . Eigenschaften von Schüttladungen in fester Form Anhang 3 23 1 Nicht-kohäsive Ladungen 1.1 23 Die folgenden Ladungen sind in trockenem Zustand nicht-kohäsiv: ALUMINIUMFLUORID AMMONIUMNITRAT AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL MHB AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL; UN 2067 AMMONIUMNITRATHALTIGE DÜNGEMITTEL; UN 2071 AMMONIUMSULFAT BORAX, WASSERFREI BRUCIT CALZIUMNITRAT-DÜNGEMITTEL CHLORIT DIAMMONIUMPHOSPHAT (DAP) FERRONICKELSCHLACKE (körnig) FLUGASCHE, BLEI ... ...

BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (1)

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  • ... zurück . Stoffmerkblätter für die einzelnen Schüttgüter Anhang 1 - IMSBC-Code - Stoffblattseiten für die einzelnen Schüttgüter - ALFALFA ALFALFA BESCHREIBUNG Wird aus getrocknetem Alfalfagras gewonnen. Wird in gemahlener Form und in der Form von Pellets usw. versandt. MERKMALE PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN GRÖSSE SCHÜTTWINKEL SCHÜTTDICHTE (kg/m3) STAUFAKTOR (m3/t) feines Pulver nicht zutreffend 508 bis 719 1,39 bis 1,97 GEFAHRENKLASSIFIZIERUNG KLASSE ZUSATZGEFAHR(EN) MHB GRUPPE nicht zut ... ...

IMSBC-Code - Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See Entschließung MSC.268(85) - Anhang 2 (7)

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  • ... zurück . Prüfverfahren für Laboratorien, Laborgeräte und Normen Anhang 2 23 1 Prüfverfahren und -geräte für Schüttladungen, die breiartig werden können oder bei denen es zu einer dynamischen Trennung kommen kann 23 Derzeit sind folgende sechs Prüfverfahren zur Feststellung der Feuchtigkeitsgrenze für die Beförderung mit Seeschiffen allgemein üblich: 1. das Rütteltisch-Verfahren; 2. das Eindringtiefen-Messverfahren; 3. das Proctor-Fagerberg-Verfahren. Da jedes dieser Verfahren seine Vor ... ...

IMSBC-Code - Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See Entschließung MSC.268(85) - Anhang 1 (3)

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  • ... zurück . Stoffmerkblätter für die einzelnen Schüttgüter Anhang 1 23 A - IMSBC-Code - Stoffblattseiten für die einzelnen Schüttgüter - ALFALFA ALFALFA BESCHREIBUNG Wird aus getrocknetem Alfalfagras gewonnen. Wird in gemahlener Form und in der Form von Pellets usw. versandt. MERKMALE PHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN GRÖSSE SCHÜTTWINKEL SCHÜTTDICHTE (kg/m3) STAUFAKTOR (m3/t) feines Pulver nicht zutreffend 508 bis 719 1,39 bis 1,97 GEFAHRENKLASSIFIZIERUNG KLASSE ZUSATZGEFAHR(EN) MHB GRUPPE nich ... ...

IMSBC-Code - Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See Entschließung MSC.268(85) - Anhang 1 (6)

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  • ... IMSBC-Code - Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See - Anhang 1 zurück S - IMSBC-Code - Stoffblattseiten für die einzelnen Schüttgüter - SALZ SALT BESCHREIBUNG Feine weiße Körner. Feuchtigkeitsgehalt unterschiedlich bis zu 5,5 %. Diese Ladung ist in Wasser leicht löslich. Falls Wasser in die Laderäume eindringt, besteht aufgrund der Tatsache, dass sich diese Ladung in Wasser löst, die Gefahr eines Stabilitätsverlusts des Schiffes (Bildung einer flüssigen Bo ... ...

IMSBC-Code - Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See - Entschließung MSC.462 (1)

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IMSBC-Code - Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut über See - Entschließung MSC.268

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  • ... Siehe Titel ...

CSS-Code i - Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen

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  • ... Siehe Titel ...

CSS-Code i - Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen (1)

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  • ... Gefahrgut/Transport, See CSS-Code i - Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen (Entschließung A.714(17)) Vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom 12.01.1991; Nr. 85a 14.02.1996; VkBl. 1988 S. 63; 2003 S. 206; 15.02.2011 S. 119 11; 29.01.2016 S. 100 16; VkBl. Nr. 10 vom 31.05.2024 S. 387 24) Vorwort Die ordnungsgemä ... ...

Änderungstext: Achte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens

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  • ... Achte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten Vom 28. Juni 2013 (BGBl. II Nr. 18 vom 04.07.2013 S. 934) Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. März 1982 zu dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 üb ... ...

Richtlinien für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent (1)

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  • ... Richtlinien für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent Vom 01. Juni 2026 (VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2026 S. 521) Archiv: 2018 I Dauer und Zweck der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit (1) Die in § 42 der Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV) genannte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit (im Folgenden: Ausbildung) als ele ... ...

Richtlinien für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offiziersassistent

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  • ... Siehe Titel ...

Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

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  • ... Siehe Titel ...

STCW-Code - Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1)

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  • ... Seeschifffahrt STCW-Code - Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten Vom 28. Juni 2013 (BGBl. II Nr. 18 vom 04.07.2013 S. 934; 14.03.2015 S. 184 15; 26.02.2016 S. 162 16; VkBl. 21.06.2016 S. 483 16a; BGBl. II 30.03.2017 S. 331 17 / 17a / 17b, 15.01.2018 S. 139 18 / 18a; 14.11.2018 S. 514 18b / 18c; 16.07.2020 S. 486 20 ... ...

STCW-Code - Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten

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  • ... Siehe Titel ...

Entschließung 1 - Änderungen von Manila zur Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW) (1)

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Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (1)

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  • ... Gefahrgut/Transport See Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten Vom 25. März 1982 (BGBl. II Nr. 14 vom 01.04.1982 S. 297) (Siehe auch MSC.1/Rundschreiben 1560) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens - in dem Wunsch, den Schutz des menschlichen Lebens und der Sachwerte ... ...

Entschließung 2 - Änderungen von Manila zum Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) (1)

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Archivdatei - Richtlinien für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit nach Regel III 6/Absatz 2 Nummer 2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen als Elektrotechnischer Offiziersassistent 2018 (1)

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  • ... Gefahrgut/Transport, See Richtlinien für die praktische Ausbildung und Seefahrtzeit nach Regel III 6/Absatz 2 Nummer 2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen als Elektrotechnischer Offiziersassistent Vom 5. Dezember 2018 (VkBl. Nr. 24 vom 31.12.2018 S. 883; 30.06.2026 S. 521, aufgehoben) Zur aktuellen Fassung => Siehe Fn. * I Dauer und Zweck der praktischen Ausbildung und See ... ...

Änderungstext: Zehnte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens

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  • ... Zehnte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten Vom 30. März 2017 (BGBl. II Nr. 8 vom 11.04.2017 S. 331) Auf Grund des Artikels 2 des STCW-Gesetzes vom 25. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 297), der zuletzt durch Artikel 5 ... ...

STCW-Code - Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (2)

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  • ... zurück   Abschnitt A-III/2 Verbindliche Mindestanforderungen für die Erteilung von Zeugnissen über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage und zum Zweiten technischen Schiffsoffizier auf Schiffen mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt Befähigungsnorm 1 Jeder Bewerber um ein Zeugnis über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage oder zum Zweiten technischen Schiffsoffizier auf einem Seeschiff mit einer Antriebsleistung von 3.000 oder mehr Kilowatt muss nachweisen, dass ... ...

STCW-Code - Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (3)

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  • ... zurück   Teil B Empfohlene Anleitungen bezüglich der Bestimmungen des STCW-Übereinkommens und seiner Anlage Einleitung 1 Dieser Teil des STCW-Codes enthält empfehlende Anleitungen, die dazu dienen sollen, Vertragsparteien des STCW-Übereinkommens sowie allen, die daran beteiligt sind, die im Übereinkommen dargestellten Maßnahmen umzusetzen, anzuwenden oder durchzusetzen, um so dem Übereinkommen in einheitlicher Art und Weise voll und ganz Wirksamkeit zu verleihen. 2 Die hier angeregten Maßnahme ... ...

Änderungstext: Dreizehnte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens

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  • ... Dreizehnte Verordnung über Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten Vom 23. Oktober 2024 (BGBl. II Nr. 443 vom 05.11.2024) Auf Grund des Artikels 2 des STCW-Gesetzes vom 25. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 297), der zuletzt durch Arti ... ...

Archivdatei - Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen - ADN

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 2518 1 ... ...

Archivdatei - Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen - ADN

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  • ... zurück   II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 6.1, 8 und 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden   Klasse 2. Gase   Allgemeines 221.000-221.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)   Abschnitt 1. Beförderungsart 221.100-221.199 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)   Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe 221.200-221.220   221.221 Sicherheits- und Kontrolleinrichtu ... ...

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  • ... zurück     Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften 210.300   210.301 Zugang zu Ladetanks, Restetanks, Pumpenräumen unter Deck, Kofferdämmen, Wallgängen, Doppelböden und Aufstellungsräumen; Kontrollen (1) Kofferdämme müssen leer sein. Es muss täglich kontrolliert werden, ob die Kofferdämme trocken sind (Kondenswasser ausgenommen). (2) Das Betreten der Ladetanks, Restetanks, Kofferdämme, Wallgänge, Doppelböden und Aufstellungsräume ist nur gestattet zur Durchführung der Kontrollen und für Rei ... ...

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 3077 U ... ...

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  • ... zurück   . Anhang 1 Muster 1 Muster des Zulassungszeugnisses 1 Zuständige Behörde: ...
  • ... Platz für Staatswappen und Name des Staates Zulassungszeugnis Nr.: ...
  • ... nach Anlage B.2 Rn. 210.282 ADN 1. Name des Schiffes: ...
  • ... 2. Amtliche Schiffsnummer: ...
  • ... 3. Art des Schiffes: ...
  • ... ... ...

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  • ... zurück   . Allgemeine Übergangsbestimmungen Anlage D.1 In dieser Anlage D.1 bedeutet: der Begriff "in Betrieb befindliches Schiff" ein Schiff nach Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens; der Begriff "N.E.U": die Vorschrift gilt nicht für Schiffe, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten, bei Ersatz und bei Umbau. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und ... ...

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbezeichnung Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 ... ...

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  • ... ADN Stoffliste Stoff- Nr. Stoffbezeichnung Klasse, Ziffer und Buchstabe Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausrüstung Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anf. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 1 ... ...

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 1202 G ... ...

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  • ... zurück   Kapitel 3 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs N 331.000-331.099   331.100 Allgemeines Die Bauvorschriften des Kapitels 3 des III. Teils gelten für Tankschiffe des Typs N. 331.101-331.199   331.200 Baustoffe (1) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffsbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein. Für unabhängige Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet werden. Die Gleichwertigkeit muss sich auf die mechanischen ... ...

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  • ... zurück   . Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung Anlage B.1 I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen 10.000 Aufbau der Anlage B.1 (1) Diese Anlage umfasst die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung. (2) Die Vorschriften der Anlage B.1 sind wie folgt gegliedert: I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschrifte ... ...

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 2205 A ... ...

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 3145 A ... ...

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 1912 G ... ...

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 2608 N ... ...

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 1708 T ... ...

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 2920 Ä ... ...

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  • ... zurück   III. Teil Bauvorschriften   Kapitel 1 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs G 311.000-311.099   311.100 Allgemeines Die Bauvorschriften des Kapitels 1 des III. Teils gelten für Tankschiffe des Typs G. 311.101-311.199   311.200 Baustoffe (1) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein. Für die Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet werden. Die Gleichwertigkeit muss sich ... ...

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  • ... zurück   . Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Tankschiffen Anlage B.2 I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen   210.000 Aufbau der Anlage B.2 (1) Diese Anlage umfasst die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Tankschiffen. (2) Die Vorschriften der Anlage B.2 sind wie folgt gegliedert: I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Kl ... ...

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  • ... zurück     Kapitel 2 Bauvorschriften für Tankschiffe des Typs C 321.000-321.099   321.100 Allgemeines Die Bauvorschriften des Kapitels 2 des III. Teils gelten für Tankschiffe des Typs C. 321.101-321.199   321.200 Baustoffe (1) Der Schiffskörper und die Ladetanks müssen aus Schiffsbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein. Für unabhängige Ladetanks dürfen auch andere, gleichwertige Materialien verwendet werden. Die Gleichwertigkeit muss sich auf die mechanisch ... ...

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  • ... zurück   . Vorschriften und Verfahren für Untersuchungen, Ausstellung der Zulassungszeugnisse, Klassifikationsgesellschaften, Abweichungen, Ausnahmegenehmigungen, Kontrollen, Ausbildung und Prüfungen von Sachkundigen Anlage C Kapitel 1 Verfahren zur Erteilung des Zulassungszeugnisses Die Zulassungszeugnisse müssen den Anforderungen der Rn. 10.282 und 10.283 der Anlage B.1 oder der Rn. 210.282 und 210.283 der Anlage B.2 dieser Verordnung entsprechen. Sie werden nach folgendem Verfahren erteilt: ... ...

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  • ... Übersicht der Stoffliste in numerischer Reihenfolge Stoff-Nr. 1000 1100 1200 1300 1400 1500 1600 1700 1800 1900 Stoff-Nr. 2000 2100 2200 2300 2400 2500 2600 2700 2800 2900 Stoff-Nr. 3000 3100 3200 ...

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 1604 E ... ...

Archivdatei - ADN-Gefahrgüterverzeichnis

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  • ... Siehe Titel ...

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 2709 B ... ...

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 1541 A ... ...

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 1805 P ... ...

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 2404 P ... ...

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  • ... zurück   II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden   Klasse 1. Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff   Allgemeines 11.000-11.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)   Abschnitt 1. Beförderungsart 11.100-11.199 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)   Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe 11.200-11.299 (Es gelten nur die a ... ...

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  • ... zurück     Klasse 5.1. Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe   Allgemeines 51.000-51.099 (Es gelten nur die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.)   Abschnitt 1. Beförderungsart 51.100-51.110   51.111 Lose Schüttung Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Klasse 5.1 Ziffer 21c) und die festen Stoffe der Ziffer 22c) dürfen in loser Schüttung befördert werden. Die ammoniumnitrathaltigen Düngemittel der Ziffer 21c) müssen stabilisiert sein und diese Stabilisierung muss den auf ammoniumnitrath ... ...

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  • ... Siehe Titel ...

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 2021 C ... ...

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 2810 G ... ...

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 2303 I ... ...
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