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Archivdatei - Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen - ADN (1)

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk ADN Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (Anlageband BGBl. II Nr. 38 vom 30.11.2007 S. 1) . Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Anlage A Anwendungsanleitung Die Rn. 6002 des I. Teils dieser Anlage nimmt Bezug auf die Vorschriften des II. Teils der Anlage ... ...

Archivdatei - Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen - ADN

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 3256 E ... ...

Archivdatei - Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen - ADN

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 1100 A ... ...

Archivdatei - Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen - ADN

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  • ... zurück   III. Teil Bauvorschriften 110.000-110.199   110.200 Baustoffe Der Schiffskörper muss aus Schiffbaustahl oder aus einem anderen mindestens gleichwertigen Metall gebaut sein, wobei die Gleichwertigkeit sich auf die mechanischen Eigenschaften und auf Beständigkeit gegen Temperatur- und Feuereinwirkung bezieht. 110.201-110.210   110.211 Laderäume (1) Jeder Laderaum muss vorn und hinten durch wasserdichte Metallschotte begrenzt sein. Die Laderäume dürfen kein gemeinsames Schott mit den Brenn ... ...

Archivdatei - Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen - ADN

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  • ... Stoff- Nr. Stoffbez. Klasse, Ziffer und Buchst. Gefahren Tank- schiffstyp Lade- tank- zustand Lade- tanktyp Lade- tank- ausr. Öffnungs- druck des H.-J.- Ventils in kPa Max. zul. Tank- füllungs- grad in % Dichte bei 20 °C Art der Probe- entnahme- einricht. Pumpen- raum unter Deck erlaubt Tempe- ratur- klasse Explo- sions- gruppe Explo- sions- schutz erf. Gasspür- gerät erf. Toxi- meter erf. Anzahl der Kegel / Lichter Zus. Anford. oder Bem. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 1300 T ... ...

Entschließung MSC.391(95) - IGF-Code - Internationaler Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (1)

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  • ... Gefahrgut/Transport / See /MSC IGF-Code - Entschließung MSC.391(95) Internationaler Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden Vom 3. August 2016 (VkBl. Nr. 20 vom 15.10.2016 S. 655; 06.12.2017 S. 1186 (MSC.422(98)) 17; 30.05.2018 S. 582 (MSC.1/RS 1568) 18; 18.05.2020 S. 339 (MSC.458(101)) 20; 04.04.2022 S. 245 ... ...

Entschließung MSC.391(95) - IGF-Code - Internationaler Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.9 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern (1)

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  • ... zurück Kapitel 6.9 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern Bemerkung: Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) dürfen nicht für die Beförderung auf See verwendet werden, sofern in 4.3.3 nichts anderes angegeben ist. 6.9.1 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter: Bedeckter Schüttgut-Container: Ein oben offener Schüttgut-Container mit starrem Boden (einschließlich trichterförmiger Böden), starren Seitenwänden und starren Stirnseiten und einer nic ... ...

IMDG Code - Teil 3: Kapitel 3.3 16 18 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände (1)

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  • ... zurück Kapitel 3.3 22 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände 3.3.1 22 24 Wenn in Spalte 6 der Gefahrgutliste angegeben ist, dass für ein gefährliches Gut eine Sondervorschrift gilt, ist die Bedeutung und die Vorschrift bzw. sind die Vorschriften dieser Sondervorschrift nachstehend aufgeführt: Wenn eine Sondervorschrift eine Vorschrift für die Kennzeichnung des Versandstücks enthält, müssen die Vorschriften in 5.2.1.2.1 bis .4 eingehalten werden. Wenn das erforder ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften (1)

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  • ... zurück IMDG Code Teil 5 Verfahren für den Versand Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften 5.1.1 Anwendung und allgemeine Vorschriften 18 5.1.1.1 Dieser Teil enthält die Vorschriften für Sendungen mit gefährlichen Gütern, die sich auf die Genehmigung von Sendungen und die vorherigen Benachrichtigungen, auf die Kennzeichnung, Bezettelung, Dokumentation (manuelle Verfahren, elektronische Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischer Datenaustausch) und Plakatierung beziehen. 5.1.1.2 Soweit in diesem ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Klassifizierung

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Anhang B: Glossar der Benennungen

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  • ... zurück .  Glossar der Benennungen Anhang B Bemerkung: Die Vorschriften dieses Anhangs sind völkerrechtlich nicht rechtsverbindlich. Hinweis: Dieses Glossar dient nur der Information und darf nicht zum Zweck der Gefahrenklassifizierung benutzt werden. ANZÜNDER Gegenstände, die einen oder mehrere explosive Stoffe enthalten und dazu verwendet werden, eine Deflagration in einer Anzünd- oder Zündkette auszulösen. Sie können chemisch, elektrisch oder mechanisch ausgelöst werden. Die folgenden gesonder ... ...

Bekanntmachung des International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) (1)

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IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.5 - Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) - 6.5.4.2 Prüfvorschriften (3)

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  • ... zurück 6.5.4.2 Prüfvorschriften Die IBC müssen den Bauartprüfungen und gegebenenfalls den erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen gemäß 6.5.4.4 unterzogen werden. 6.5.4.3 Bauartzulassung Für jede IBC-Bauart ist ein Bauartzulassung und ein Kennzeichen (nach den Vorschriften gemäß 6.5.2) zu erteilen, wodurch bestätigt wird, dass die Bauart einschließlich ihrer Ausrüstung den Prüfvorschriften entspricht. 6.5.4.4 Inspektion und Prüfung Bemerkung: Für Prüfungen und Inspektionen von ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte - Tabelle (1)

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  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentrations- grenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Actinium (89) Übersicht Ac-225 (a) 8 x 10-1 6 x 10-3 1 x 101 1 x 104 Ac-227 (a) 9 x 10-1 9 x 10-5 1 x 10-1 1 x 103 Ac-228 6 x 10-1 5 x 10-1 1 x 101 1 x 106 Silber (47) Übersicht Ag-105 2 x 100 2 x 100 1 x 102 1 x 106 Ag-108m (a) 7 x 10-1 7 x 10-1 1 x 101 (b) 1 x 106 (b) Ag-110m (a) 4 x 10-1 4 x 10-1 ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

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  • ... zurück Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) 1.4.0 Anwendungsbereich 1.4.0.1 Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die sich mit der Sicherung gefährlicher Güter bei der Beförderung auf See befassen. Die zuständigen nationalen Behörden können zusätzliche Vorschriften für die Sicherung anwenden, die beachtet werden sollten, wenn gefährliche Güter angeboten oder befördert werden. Die Vorschriften dieses Kapitels bleiben Empfehlungen mit Ausnahme von 1.4.1.1 (siehe 1.1.1.5). 1 ... ...

Listen und Verzeichnisse

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  • ... Listen und Verzeichnisse numerisch / alphabetisch Gefahrgutliste Glossar der Benennungen Liste der richtigen technischen Namen von Sammel- und N.A.G.-Eintragungen Radionuklidwerte deutsch Selbstzersetzliche Stoffe ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.5 - Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Klassifizierung

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  • ... zurück IMDG Code Teil 2 Klassifizierung Kapitel 2.0 Einleitung Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene Klassen einzustufen, einige dieser Klassen zu unterteilen und die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände, die den einzelnen Klassen oder Unterklassen zuzuordnen sind, zu bezeichnen und zu beschreiben. Darüber hinaus sind etliche gefährliche Stoffe in den verschiedenen Klassen nach den Kriterien für die Auswahl von Meeresschadstoffen im S ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (2)

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  • ... zurück (Englisch) UN generic entry SELF-REACTIVE SUBSTANCE Concen- tration (%) Packing- method Control- temperature (°C) Emergency temperature (°C) Remarks 3222 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULPHOCHLORIDE 100 OP5     (2) 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULPHOCHLORIDE 100 OP5     (2) 3223 SELF-REACTIVE LIQUID, SAMPLE   OP2     (8) 3224 AZODICARBONAMIDE FORMULATION TYPE C 100 OP5     (3) 2,2"-AZODI(ISOBUTYRONITRILE) as a water-based paste < 50 OP5       N, N"-DINITROSO-NN"- DIMETHYLT ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.2 - Anweisung für ortsbewegliche Tanks (3)

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  • ... zurück T75 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T75 Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen Vorschriften in 4.2.3 und die Vorschriften in 6.7.4 sind einzuhalten. 4.2.5.3 Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks 16 Bestimmten Stoffen sind Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet, die zusätzlich zu den oder anstelle der Vorschriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den Vorschriften des K ... ...

alphabetisches Gefahrgutverzeichnis - Inhalt -

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  • ... Gefahrgut Übersicht Gefahrgutlisten numerisch/ alphabetisch IMDG Code - Inhalt - Präambel Teil 1 Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Unterweisung Kapitel 1.1 Allgemeine Vorschriften 1.1.0 Einleitende Bemerkung 1.1.1 Anwendung und Umsetzung des Codes 1.1.2 Übereinkommen 1.1.2.1 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See. 1.1.2.2 Internationales Übereinkommen von 1973/78 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, MARPOL ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.2 Klasse 2 - Gase (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.2 Klasse 2 - Gase 2.2.0 Einleitende Bemerkung Der Begriff "toxisch" hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff "giftig". 2.2.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften 2.2.1.1 Gase sind Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. 2.2.1.2 Die Beförderungsbedingung eines Gases wird gemäß seines physikalischen Zustandes beschrieben als: Verdichtetes Gas: Ein ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3300 bis 3399

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87% Ethylenoxid ETHYLENE OXIDE AND CARBON DIOXIDE MIXTURE with more than 87% ethylene oxide 2.3 2.1 - - 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie D SW2 - Verflüssigtes, entzündbares, giftiges farbloses Gas mit etherartigem Geruch. Schwerer als Luft (1,5). 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. CORROSIVE LIQUI ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) - 6.7.2.5 Bedienungsausrüstung (2)

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  • ... zurück 6.7.2.5 Bedienungsausrüstung 6.7.2.5.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie während der Beförderung und des Umschlags gegen das Risiko des Abreißens oder der Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlus ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.3 Verwendung von Schüttgut-Containern

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.2 - Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gefäßen, klein mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.4 Klasse 4 - 2.4.2.3.3 Grundsätze für die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe

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  • ... zurück 2.4.2.3.2.4 Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die nicht in 2.4.2.3.2.3, Verpackungsanweisung IBC 520 oder Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Gattungseintragung müssen durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts vorgenommen werden. Die für die Klassifizierung dieser Stoffe geltenden Grundsätze sind in 2.4.2.3.3 aufgeführt. Die anwendbaren Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahren und - ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... zurück 2.7.6 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) 2.7.6.1 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) 2.7.6.1.1 Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umpackung oder einen Frachtcontainer oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder SCO-I ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln: Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstückes, der Umpackung, des Frachtcontainers oder ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.5 - Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) - 6.5.3 Bauvorschriften (2)

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  • ... zurück 6.5.3 Bauvorschriften 6.5.3.1 Allgemeine Vorschriften 6.5.3.1.1 IBC müssen gegen umgebungsbedingte Schädigungen beständig oder müssen angemessen geschützt sein. 6.5.3.1.2 IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, dass vom Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen, insbesondere durch die Einwirkung von Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder Druck, nichts nach außen gelangen kann. 6.5.3.1.3 IBC und ihre Verschlüsse müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) - 6.7.3.3 Auslegungskriterien (4)

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  • ... zurück 6.7.3.3 Auslegungskriterien 6.7.3.3.1 Tankkörper müssen einen runden Querschnitt haben. 6.7.3.3.2 Tankkörper müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3fachen Berechnungsdruck standhalten. Bei der Konstruktion des Tankkörpers müssen die Mindestwerte für den höchstzulässigen Betriebsdruck berücksichtigt werden, die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 für jedes zur Beförderung vorgesehene nicht gekühlte verflüssigte Gas angegeb ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1400 bis 1499

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  • ... zurück (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1400 BARIUM BARIUM 4.3 - II - 500 g E2 P410 PP31 PP40 IBC07 B4 B21 - T3 TP33 F-G, S-O Staukategorie E H1 SG26 SG35 Zersetzt sich leicht in Wasser und reagiert heftig mit Säuren unter Entwicklung von Wasserstoff, der sich durch die Reaktionswärme entzünden kann. Gesundheitsschädlich beim Verschlucken oder beim Einatmen von Staub. 1401 CALCIUM CALCIUM 4.3 - II - 500 g E2 P410 PP31 ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.2

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  • ... zurück Kapitel 5.2 Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) Bemerkung: Diese Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf die Kennzeichnung und Bezettelung gefährlicher Güter entsprechend ihren Eigenschaften. Jedoch dürfen die Versandstücke, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Kennzeichen oder Symbolen versehen sein, die auf Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung oder Lagerung von Versandstücken hinweisen (wie z.B. das Symbol eines Regenschirms, d ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.2.2.6.2.3 Imperial gallons in Liter und umgekehrt

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  • ... zurück 1.2.2.6.2.3 "Imperial gallons" in Liter und umgekehrt Wenn es sich bei dem Zahlenwert in der mittleren Spalte der folgenden Umrechnungstabelle um "Gallons" handelt, ist der entsprechende Wert in Liter auf der linken Seite abzulesen; wenn es sich bei dem Zahlenwert um Liter handelt, ist der entsprechende Wert in "Gallons" auf der rechten Seite abzulesen. L gal L gal   L gal L gal 2,27 0,5 0,11 159,11 35 7,70 4,55 1 0,22 163,65 36 7,92 9,09 2 0,44 168,20 37 8,1 ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.9 Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

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  • ... Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2014 Vom 01. Februar 2016 (VkBl. Nr. 4 vom 29.02.2016 S. 90) Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 37-14 (VkBl. 2014, S. 810 mit Beilage B 8185) bekannt. . 1.5.1.1 Der letzte Satz wird durch folgenden Satz ersetz ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.5 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 1.5 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe 1.5.1 Geltungsbereich und Anwendung 1.5.1.1 16 Die Vorschriften dieses Codes setzen Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen. Diese Vorschriften basieren auf der Ausgabe 2018 der IAEA-Regelungen für die sichere Beförderung radioaktive ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.2 - Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.5 - Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) (1)

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  • ... zurück Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) 6.5.1 Allgemeine Vorschriften 6.5.1.1 Anwendungsbereich 6.5.1.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für IBC, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe vorgesehen sind. 6.5.1.1.2 Die Vorschriften für IBC in 6.5.3 stützen sich auf die derzeit verwendeten IBC. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, dürfen IBC verwendet werden, deren Spezifikationen von denen in 6.5.3 und 6.5 ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3500 bis 3599

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.2 - 4.2.5.2.6 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks (2)

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  • ... zurück 4.2.5.2.6 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks legen die Anforderungen an einen ortsbeweglichen Tank fest, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet wird. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 bis T22 legen die anwendbaren Mindestprüfdrücke, Mindestwanddicken des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) oder die Mindestwanddicke für ortsbewegliche Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) und die Vorschriften für d ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.2 - Allgemeine Trennvorschriften - 7.2.2 Trennung von Versandstücken (2)

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  • ... zurück 7.2.2 Trennung von Versandstücken 7.2.2.1 Anwendungsbereich 7.2.2.1.1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für die Trennung von: Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden, gefährlichen Gütern in Beförderungseinheiten und konventionell gestauten gefährlichen Gütern von solchen, die in Beförderungseinheiten gestaut sind. 7.2.2.2 Trennung von Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden 7.2.2.2.1 Definition ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0000 bis 0099 - Kopfdatei -

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  • ... Start / IMDG / Gefahrgüter: ADR - RID - ADN > IMDG Begrenzte und freigestellte Mengen Verpackungen IBC Ortsbewegliche Tanks und Schütt- gutcontainer EmS Stauung und Handhabung Tren- nung Eigenschaften und Bemerkung UN- Nr.:  Übersicht numerisch / alphabetisch Klas- se Zus. Ge- fahr Verpak- kungs- gr. Sonder- vorschr. be- gren- zte ~ freige- stellte ~ Anwei- sungen Sonder- vorschr. Anwei- sungen Sonder- vorschr.   Tank- Anw. Vor- schr. (1) (2) (3) ( ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.6 Klasse 6 - Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.6 - Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen (1)

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  • ... zurück Kapitel 6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen 6.6.1 Allgemeines 6.6.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für: Klasse 2, ausgenommen Gegenstände einschließlich Druckgaspackungen, Klasse 6.2, ausgenommen klinische Abfälle der UN-Nummer 3291, Klasse 7 - Versandstücke, die radioaktive Stoffe enthalten. 6.6.1.2 Großverpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde zufriedenstellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, geprüft und wiederaufgea ... ...
UN-Nr
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  • ...  (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 0300 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung AMMUNITION, INCENDIARY with or without burster, expelling charge or propelling charge 1.4 G - - - 0 P130 LP101 PP67 L1 - - - - - 1-04 Staukategorie 02. s. Glossar der Gegenstände mit Explosivstoff "MUNITION, BAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung". 0301 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Tr ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0000 bis 0099

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.4 - Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe - 6.4.11 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten (2)

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  • ... zurück 6.4.11 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten 6.4.11.1 Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass bei Routine-Beförderungsbedingungen, normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen die Unterkritikalität gewährleistet bleibt; insbesondere sind folgende mögliche Ereignisse zu berücksichtigen: Eindringen von Wasser in Versandstücke oder Auslaufen von Wasser aus diesen, Verlust von Wirksamkeit eingebauter Neutronenabsorber oder -moderatoren, Verä ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) - 6.7.2.15 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen (3)

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  • ... zurück 6.7.2.15 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen 6.7.2.15.1 Die Eintrittsöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen im oberen Bereich des Tankkörpers so nahe wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tankkörpers angeordnet sein. Sämtliche Öffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen bei höchster Befüllung im Gasraum des Tankkörpers liegen; die Einrichtungen müssen so angeordnet sein, dass gewährleistet ist, dass die entweichenden Dämpfe ungehindert abgelei ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.5 - Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen (1)

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  • ... zurück Kapitel 7.5 Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen Bemerkung: Zur Erleichterung der Einarbeitung in diese Vorschriften und zur Unterstützung der Unterweisung des betroffenen Personals sind in MSC.1/Circ.1440 bildliche Darstellungen der Vorschriften für die Trennung auf Ro/Ro-Schiffen enthalten. 7.5.1 Einleitung 7.5.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Stauung und Trennung von Güterbeförderungseinheiten, die in Ro/Ro-Laderäumen befördert werden. 7.5.1.2 Bei Ro/Ro-Schiffen ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Anhang A: Liste der richtigen technischen Namen von Gattungseintragungen und N.A.G.-Eintragungen

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  • ... Kapitel 7.9 . Liste der "richtigen technischen Namen" von "Gattungseintragungen" und "N.A.G.-Eintragungen" Anhang A Stoffe und Gegenstände, die nicht in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 namentlich genannt sind, müssen entsprechend 3.1.1.2 klassifiziert werden. Somit ist der Name der Gefahrgutliste, der den Stoff oder den Gegenstand am genauesten beschreibt, als richtiger technischer Name zu verwenden. Die wichtigsten Gattungseintragungen und alle N.A.G.-Eintragunge ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2500 bis 2599

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2501 TRIS-(1-AZIRIDINYL)- PHOSPHINOXID, LÖSUNG TRIS-(1-AZIRIDINYL) PHOSPHINE OXIDE SOLUTION 6.1 - II - 100 ml E4 P001 - IBC02 - - T7 TP2 F-A, S-A Staukategorie A - Wässerige Lösung. Mischbar mit Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. 2501 TRIS-(1-AZIRIDINYL)- PHOSPHINOXID, LÖSUNG TRIS-(1-AZIRIDINYL) PHOSPHINE OXIDE SOLUTION 6.1 - III 223 5 L E ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.9 - Ausnahmen, Genehmigungen und Bescheinigungen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - 2.5.3.2.4 Liste der bereits zugeordneten organischen Peroxide

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0200 bis 0299

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 0204 FALLLOTE, MIT EXPLOSIVSTOFF SOUNDING DEVICES, EXPLOSIVE 1.2 F - - - 0 E0 P134 LP102 - - - - - - F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 - s. Glossar der Benennung in Anhang B. 0207 TETRANITROANILIN TETRANITROANILINE 1.1 D - - - 0 E0 P112(b) P112(c) - - - - - - F-B, S-Y Staukategorie 04 SW1 - Stoff. 0208 TRINITROPHENYLMETHYL- NITRAMIN (TETRYL) TRINITROPHENYLMETHYL- NITRAMINE ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2200 bis 2299

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  • ... zurück (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2200 PROPADIEN, STABILISIERT PROPADIENE, STABILIZED 2.1 - - 386 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie B SW1 SW2 - Verflüssigtes, entzündbares, farbloses Gas. Explosionsgrenzen: 1,7 % bis 12 %. Schwerer als Luft (1,4). Siedepunkt: -34 °C. Wirkt reizend auf Haut, Augen und Schleimhäute. 2201 DISTICKSTOFFMONOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG NITROUS OXIDE, REFRIGERATED LIQUID 2.2 5.1 - - ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.2.2 Maßeinheiten (2)

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  • ... zurück  1.2.2 Maßeinheiten 1.2.2.1 In diesem Code gelten folgende Maßeinheiten 1; Größe SI-Einheit 2) Zusätzlich zugelassene Einheit Beziehung zwischen den Einheiten Länge m (Meter) - - Fläche m2 (Quadratmeter) - - Volumen m ≥(Kubikmeter) L 3) (Liter) 1 m ≥= 10-3 m ≥Zeit s (Sekunde) min (Minute) h (Stunde) d (Tag) 1 min = 60 s 1 h = 3600 s 1 d = 86400 s Masse kg (Kilogramm) g (Gramm) t (Tonne) 1 g = 10-3 kg 1 t = 103 kg Dichte kg/m ≥kg/L 1 kg/L = 10 ≥kg/m ≥Temperatur K (Kelvin) °C (G ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 - P 411 VERPACKUNGSANWEISUNG (5)

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  • ... zurück P 411 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3270. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2); vorausgesetzt, eine Explosion infolge des Anstiegs des Innendrucks ist nicht möglich. Die höchste Nettomasse darf 30 kg nicht übersteigen. P412 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.8 - Vorschriften für Straßentankfahrzeuge und Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 - P 621 VERPACKUNGSANWEISUNG (6)

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  • ... zurück P 621 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, ausgenommen 4.1.1.15, und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Unter der Voraussetzung, dass genügend saugfähiges Material vorhanden ist, um die gesamte Menge der vorhandenen flüssigen Stoffe aufzunehmen, und die Verpackung in der Lage ist, flüssige Stoffe zurückzuhalten: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4 ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3: Gefahrgutliste

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  • ... Hinweis: Bei Einstellen einer angepaßten kleine Schriftgröße stehen die Spalten in Tabellenkopf und Tabellenkörper übereinander      Übersicht der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge: UN-Nr.: 0000 0100 0200 0300 0400 0500 UN-Nr.: 1000 1100 1200 1300 1400 1500 1600 1700 1800 1900 UN-Nr.: 2000 2100 2200 2300 2400 2500 2600 2700 2800 2900 UN-Nr.: 3000 3100 3200 3300 3400 3500 ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2400 bis 2499

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  • ... zurück (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2400 METHYLISOVALERAT METHYL ISOVALERATE 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-D Staukategorie B - Farblose Flüssigkeit. Nicht mischbar mit Wasser. 2401 PIPERIDIN PIPERIDINE 8 3 I - 0 E0 P001 - - - - T10 TP2 F-E, S-C Staukategorie D SGG18 SG35 Farblose Flüssigkeit mit fischartigem Geruch. Mischbar mit Wasser. Reagiert heftig mit Säuren. Die wässerige Lösung ist stark alkalis ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2600 bis 2699

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2601 CYCLOBUTAN CYCLOBUTANE 2.1 - - - 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie B SW2 - Verflüssigtes, entzündbares, farbloses Gas. Explosionsgrenzen: 1,8% bis 10%. Schwerer als Luft (1,9). Siedepunkt: 13°C. 2602 DICHLORDIFLUORMETHAN UND DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74% Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500) DICHLORODIFLUOROMETHANE AND DIFLUOROETHANE, AZEOTR ... ...

IMDG Code - Teil 3: Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter 3.5.1 Freigestellte Mengen 3.5.1.1 Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen - ausgenommen Gegenstände -, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme: der Vorschriften für die Unterweisung des Kapitels 1.3; der Klassifizierungsverfahren und der Kriterien für die Verpackungsgruppen in Teil 2, Klassifizierung; der Verpackungsvorschriften ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.8 - Vorschriften für Straßentankfahrzeuge und Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge (1)

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  • ... zurück Kapitel 6.8 Vorschriften für Straßentankfahrzeuge und Straßen-Gaselemente-Fahrzeuge 6.8.1 Allgemeines 6.8.1.1 Tank- und Elementeauflagerrahmenwerke, Befestigungs- und Haltevorrichtungen 1 6.8.1.1.1 Bei der Auslegung und dem Bau von Straßentankfahrzeugen und Straßen-Gaselemente-Fahrzeugen müssen Stabilisierungseinrichtungen und geeignete Befestigungsvorrichtungen vorgesehen werden, damit ein sicherer Stand während der Beförderung gewährleistet ist. Die Befestigungsvorrichtungen müssen an ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3100 bis 3199

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. OXIDIZING SOLID, SELF-HEATING, N.O.S. 5.1 4.2 I 274 976 0 E0 P099 - - - - - - F-A, S-Q - - - 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. OXIDIZING SOLID, SELF-HEATING, N.O.S. 5.1 4.2 II 274 976 0 E0 P099 - - - - - - F-A, S-Q - - - 3101 ORGANISCHES PEROXID TY ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.3 - Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern (1)

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  • ... zurück Kapitel 5.3 Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern 5.3.1 Plakatierung 5.3.1.1 Vorschriften für die Plakatierung 5.3.1.1.1 Allgemeine Vorschriften Vergrößerte Gefahrzettel (Placards), Kennzeichen und Warnzeichen müssen an den Außenflächen einer Güterbeförderungseinheit oder eines Schüttgut-Containers angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Auf diese Plakat ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.4 - Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 6.4 Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe Bemerkung: Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von bestimmten, auf dem Luftweg beförderten Versandstücken und Stoffen gelten. Obwohl diese Vorschriften nicht für mit Seeschiffen beförderte Versandstücke/Stoffe gelten, sind sie zu Informations-/Identifikationszwecken wiedergegeben, da die für d ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.3 Unterweisung

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  • ... zurück Kapitel 1.3 Unterweisung 1.3.0 Einleitende Bemerkung Die erfolgreiche Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und das Erreichen ihrer Ziele hängen in großem Maße davon ab, dass alle betroffenen Personen die vorhandenen Risiken kennen und die Vorschriften im Detail verstehen. Dieses kann nur durch sorgfältig geplante und durchgeführte Erst- und Wiederholungsschulungen aller am Gefahrguttransport Beteiligten erreicht werden. Die Vorschriften in 1.3.1.4 bis 1.3.1.7 ... ...

IMDG Code - Teil 3: Kapitel 3.3 16 18 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.2.2.6.2.3 Imperial gallons in Liter und umgekehrt (3)

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  • ... zurück 1.2.2.6.2.3 "Imperial gallons" in Liter und umgekehrt Wenn es sich bei dem Zahlenwert in der mittleren Spalte der folgenden Umrechnungstabelle um "Gallons" handelt, ist der entsprechende Wert in Liter auf der linken Seite abzulesen; wenn es sich bei dem Zahlenwert um Liter handelt, ist der entsprechende Wert in "Gallons" auf der rechten Seite abzulesen; L gal L gal   L gal L gal 2,27 0,5 0,11 159,11 35 7,70 4,55 1 0,22 163,65 36 7,92 9,09 2 0,44 168,20 37 8,1 ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1200 bis 1299

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1201 FUSELÖL FUSEL OIL 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-D Staukategorie B - Farblose, ölige Flüssigkeit mit widerlichem Geruch. Gemisch besteht aus Amylalkoholen. Nicht mischbar mit Wasser. 1201 FUSELÖL FUSEL OIL 3 - III 223 955 5 L E1 P001 LP01 - IBC03 - - T2 TP1 F-E, S-D Staukategorie A - Siehe Eintrag oben. 1202 GASÖL oder DIESELKRAFTSTOFF oder HEIZÖL (LEICHT) ... ...

IMDG Code - Teil 4: Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück 4.1.5 Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1 4.1.5.1 Die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 müssen erfüllt sein. 4.1.5.2 Alle Verpackungen für Güter der Klasse 1 müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, dass: die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff geschützt werden, ihr Entweichen verhindert wird und unter normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich vorhersehbarer Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, keine Erhöhung des Risikos e ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.5 - Sondervorschriften

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.5 - Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen

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  • ... Siehe Titel ...

Bekanntmachung zur Gefahrgutverordnung See in Verbindung mit dem International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) in der Fassung des Amendment 34-06 (1)

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IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.3 - Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge) (1)

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  • ... zurück Kapitel 7.3 Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge) 7.3.1 Einleitung Dieses Kapitel enthält Vorschriften für die Personen, die für die Versandvorgänge in der Gefahrgutbeförderungslieferkette verantwortlich sind, einschließlich Vorschriften für das Packen von gefährlichen Gütern in Güterbeförderungseinheiten. 7.3.2 Allgemeine Bestimmungen für Güterbeförderungseinheiten 7.3.2.1 Versandstücke, die gefährliche Güter enth ... ...

IMDG Code - Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück 250 Diese Eintragung darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wurden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muss nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen fe ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2700 bis 2799

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  • ... zurück (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2705 1-PENTOL 1-PENTOL 8 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T7 TP2 F-A, S-B Staukategorie B SG20 SG21 Farblose Flüssigkeit mit wahrnehmbarem Geruch. Kann in Berührung mit Säuren und Alkalien reagieren. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. 2707 DIMETHYLDIOXANE DIMETHYLDIOXANES 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-D Staukategorie B - Farblose Flüssigke ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.1 - 7.1.10.4 Staumaßnahmen für ÖLKUCHEN (UN 1386) (3)

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  • ... zurück 7.1.10.4 Staumaßnahmen für ÖLKUCHEN (UN 1386) 7.1.10.4.1 Staumaßnahmen für ÖLKUCHEN, pflanzliches Öl enthaltend (a), durch Pressen gewonnene Ölsaatrückstände, die mehr als 10 % Öl und oder mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten: Durchlüftung und Oberflächenlüftung sind erforderlich. Wenn eine Seereise länger als 5 Tage dauert, muss das Schiff mit Einrichtungen versehen sein, die das Eingeben von Kohlendioxid oder Inertgas in die Laderäume ermöglichen. Die Säcke müssen immer ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.2 - Allgemeine Trennvorschriften - 7.2.3.3 Trenntabelle für Beförderungseinheiten auf offenen Containerschiffen (3)

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  • ... zurück 7.2.3.3 Trenntabelle für Beförderungseinheiten auf offenen Containerschiffen Trennan- forderungen vertikal horizontal     geschl. gegen geschl. geschl. gegen offen offen gegen offen   geschl. gegen geschl geschl gegen offen offen gegen offen an Deck unter Deck an Deck unter Deck an Deck unter Deck "entfernt von" .1 überein- ander erlaubt offen auf geschl. erlaubt; sonst wie "offen gegen offen" nicht in derselben vertikalen Säule Längs- schiffs keine ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.4 - Stauung und Trennung auf Containerschiffen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1700 bis 1799

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  • ... zurück (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1700 TRÄNENGAS-KERZEN TEAR GAS CANDLES 6.1 4.1 - - 0 E0 P600 - - - - - - F-A, S-G Staukategorie D SW2 - Gegenstände, die Stoffe mit tränenreizender Wirkung enthalten, die bereits in geringen in der Luft verteilten Mengen die Augen sehr stark reizen und starke Tränenbildung hervorrufen. 1701 XYLYLBROMID, FLÜSSIG XYLYL BROMIDE, LIQUID 6.1 - II - 0 E0 P001 PP31 IBC02 - - T7 TP2 TP13 F-A ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3500 bis 3599

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  • ... zurück (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 3500 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G. CHEMICAL UNDER PRESSURE, N.O.S. 2.2 - - 274 362 0 E0 P206 PP97 - - - T50 TP4 TP40 F-C, S-V Staukategorie B - Flüssige Stoffe, Pasten oder Puder, die mit einem Treibmittel beaufschlagt sind, das der Begriffsbestimmung eines Gases entspricht. 3501 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. CHEMICAL UNDER PRESSURE, FLAMMABLE, N.O.S. 2.1 - - 274 362 0 E0 P206 PP ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.2 - Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gefäßen, klein mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas (1)

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  • ... zurück Kapitel 6.2 Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gefäßen, klein mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas Bem.: Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen, die verflüssigtes entzündbares Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften von 6.2.1 bis 6.2.3. 6.2.1 Allgemeine Vorschriften 6.2.1.1 Auslegung und Bau 6.2.1.1.1 Druckgefäße ( ) müssen so ausgeleg ... ...

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  • ... zurück Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 2.4.0 Einleitende Bemerkung Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit weiteren Zusatzgefahren zugeordnet werden können, ist in 2.4.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt. 2.4.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften 2.4.1.1 Die Klasse 4 umfasst in ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.4 - Dokumentation (1)

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  • ... zurück Kapitel 5.4 Dokumentation Bemerkung 1: Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme (EDV) und Übertragungsverfahren unter Nutzung des elektronischen Datenaustauschs (EDI - Electronic data interchange) als Alternative zur Dokumentation auf Papier wird durch die Vorschriften dieses Codes nicht ausgeschlossen. Sämtliche Bezugnahmen auf "Beförderungsdokument für gefährliche Güter" in diesem Kapitel schließen auch die Bereitstellung der erforderlichen Informationen mit Hilfe ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3200 bis 3299

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  • ... zurück (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 3200 PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. PYROPHORIC SOLID, INORGANIC, N.O.S. 4.2 - I 274 0 E0 P404 PP31 - - - T21 TP7 TP33 F-G, S-M Staukategorie D H1 SG26 Neigt an Luft zur Selbstentzündung. Beim Schütteln können sich Funken bilden. Entwickelt bei Berührung mit Wasser Wasserstoff, ein entzündbares Gas. 3205 ERDALKALIMETALLALKOHOLATE, N.A.G. ALKALINE EARTH METAL ALCOHOLATES, ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... zurück Kapitel 2.6 Klasse 6 - Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe 2.6.0 Einleitende Bemerkungen Bemerkung 1: Der Begriff "toxisch" hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff "giftig". Bemerkung 2: Genetisch veränderte Mikroorganismen, die nicht der Begriffsbestimmung für giftige oder ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, müssen für die Einstufung in Klasse 9 in Betracht gezogen und der UN-Nummer 3245 zugeordnet werden. Bemerkung 3: Toxine pflanzlichen, tier ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen (1)

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  • ... zurück Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen 1.2.1 Begriffsbestimmungen Es folgt eine Liste allgemein anwendbarer Begriffsbestimmungen, die im gesamten Code verwendet werden. Weitere Begriffsbestimmungen spezifischer Art sind in den einzelnen Kapiteln enthalten. Im Sinne dieses Code bedeuten: Abfälle - Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände, die einen oder mehrere Bestandteile, die unter die Vorschriften dieses Code fallen, enthalten oder durch diese verunreinigt sin ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1100 bis 1199

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  • ... zurück (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1100 ALLYLCHLORID ALLYL CHLORIDE 3 6.1 I - 0 E0 P001 - - - - T14 TP2 TP13 F-E, S-D Staukategorie E SW2 SGG10 Farblose Flüssigkeit mit unangenehmem, stechendem Geruch. Flammpunkt: -29°C c.c. Explosionsgrenzen: 3,3% bis 11,1%. Siedepunkt: 44°C. Nicht mischbar mit Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. 1104 AMYLACETATE AMYL ACETATES 3 - III - 5 ... ...

IMDG Code 1.2.2 Maßeinheiten

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  • ... zurück 1.2.2 Maßeinheiten 1.2.2.1 In diesem Code gelten folgende Maßeinheiten 1; Größe SI-Einheit 2) Zusätzlich zugelassene Einheit Beziehung zwischen den Einheiten Länge m (Meter) - - Fläche m2 (Quadratmeter) - - Volumen m ≥(Kubikmeter) L 3) (Liter) 1 L = 10-3 m ≥Zeit s (Sekunde) min (Minute) h (Stunde) d (Tag) 1 min = 60 s 1 h = 3600 s 1 d = 86400 s Masse kg (Kilogramm) g (Gramm) t (Tonne) 1 g = 10-3 kg 1 t = 103 kg Dichte kg/m ≥kg/L 1 kg/L = 10 ≥kg/m ≥Temperatur K (Kelvin) °C (Gra ... ...

Nr. 45 Bekanntmachung des Korrigenclums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2008 (1)

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IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.9 Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.9 Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe Bemerkung 1: Im Sinne dieses Codes gelten die in diesem Kapitel aufgeführten Kriterien für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) für die Klassifizierung von Meeresschadstoffen (siehe 2.10). Bemerkung 2: Obwohl die Kriterien für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) für alle Gefahrenklassen mit Ausnahme der Klasse 7 gelten (siehe 2.10.2.3, 2.10.2.5 und 2.10.3.2), w ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.3 Unterweisung

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.1 - Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen (1)

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  • ... zurück IMDG Code Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Straßentankfahrzeuge Kapitel 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen 6.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften 6.1.1.1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für: Druckgefäße, Versandstücke mit radioaktiven Stoffen, die den Regelungen der Internationalen Atomenergie-Organisa ... ...

IMDG Code - Teil 7: Vorschriften für die Beförderung - Kapitel 7.1 - Allgemeine Stauvorschriften (1)

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  • ... zurück IMDG Code Teil 7 Vorschriften für die Beförderung Kapitel 7.1 Allgemeine Stauvorschriften 7.1.1 Einleitung Dieses Kapitel enthält allgemeine Vorschriften für die Stauung gefährlicher Güter in Schiffen aller Art. Besondere Stauvorschriften für Containerschiffe, Ro/Ro-Schiffe, Stückgutschiffe und Trägerschiffe sind in den Kapiteln 7.4 bis 7.7 festgelegt. 7.1.2 Begriffsbestimmungen Bemerkung 1: Der Begriff "Magazin" wird im Rahmen des IMDG-Codes nicht mehr verwendet. Ein Magazi ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.8 Klasse 8 - Ätzende Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte - Tabelle (3)

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  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentrations- grenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Protactinium (91) Übersicht Pa-230 (a) 2 x 100 7 x 10-2 1 x 101 1 x 106 Pa-231 4 x 100 4 x 10-4 1 x 100 1 x 103 Pa-233 5 x 100 7 x 10-1 1 x 102 1 x 107 Blei (82) Übersicht Pb-201 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106 Pb-202 4 x 101 2 x 101 1 x 103 1 x 106 Pb-203 4 x 100 3 x 100 1 x 102 1 x 106 Pb-205 Unbegr ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.3 Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe

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  • ... zurück Kapitel 2.3 Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe 2.3.0 Einleitende Bemerkung Der Flammpunkt eines entzündbaren flüssigen Stoffes kann sich durch vorhandene Unreinheiten ändern. Die in der Klasse 3 der Gefahrgutliste aufgeführten Stoffe müssen in der Regel als chemisch rein angesehen werden. Da die handelsüblichen Erzeugnisse Zusatzstoffe oder Unreinheiten enthalten können, kann der Flammpunkt variieren, und dies kann Auswirkungen auf die Klassifizierung oder die Bestimmung der Verpack ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1600 bis 1699

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1600 DINITROTOLUENE, GESCHMOLZEN DINITROTOLUENES, MOLTEN 6.1 - P II - 0 E0 - - - - - T7 TP3 F-A, S-A Staukategorie C - Schmelze. Mit diesem Eintrag sind die Isomere 2,3-, 2,4-, 2,5-, 2,6-, 3,4- und 3,5- mit Schmelzpunkten zwischen 52°C und 93°C erfasst. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. 1601 DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. DISINFECTANT, SO ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 - P 110b VERPACKUNGSANWEISUNG (2)

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  • ... zurück P 110b VERPACKUNGSANWEISUNG Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Behälter aus Metall aus Holz aus leitfähigem Gummi aus leitfähigem Kunststoff Säcke aus leitfähigem Gummi aus leitfähigem Kunststoff Unterteilungen aus Metall aus Holz aus Kunststoff aus Pappe Kisten aus Naturholz, mit st ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 - P 132a VERPACKUNGSANWEISUNG (3)

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  • ... zurück P 132a VERPACKUNGSANWEISUNG (Gegenstände, die aus einer geschlossenen Umhüllung aus Metall, Kunststoff oder Pappe bestehen und einen detonierenden Explosivstoff enthalten oder die aus einem kunststoffgebundenen detonierenden Explosivstoff bestehen) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen nicht erford ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2300 bis 2399

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  • ... zurück (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2300 2-METHYL-5-ETHYLPYRIDIN 2-METHYL-5-ETHYLPYRIDINE 6.1 - III - 5 L E1 P001 LP01 - IBC03 - - T4 TP1 F-A, S-A Staukategorie A - Farblose Flüssigkeit mit stechendem Geruch. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. 2301 2-METHYLFURAN 2-METHYLFURAN 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-D Staukategorie E - Farblose Flüssigkeit mit süßlichem Geru ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1900 bis 1999

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  • ... zurück (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1902 DIISOOCTYLPHOSPHAT DIISOOCTYL ACID PHOSPHATE 8 - III - 5 L E1 P001 LP01 - IBC03 - - T4 TP1 F-A, S-B Staukategorie A SGG1 SG36 SG49 Ölige Flüssigkeit. Greift schwach die meisten Metalle an. 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. DISINFECTANT, LIQUID, CORROSIVE, N.O.S. 8 - I 274 0 E0 P001 - - - - - - F-A, S-B Staukategorie B - Eine große Anzahl ätzender Flüssigkeit ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 2.4.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften 2.4.1.1 Die Klasse 4 umfasst in diesem Code Stoffe, die nicht als explosive Stoffe klassifiziert sind, die aber unter Beförderungsbedingungen leicht brennen oder einen Brand verursachen oder dazu beitragen können. Die Klasse 4 ist wie folgt unterteilt: Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe Stoffe, ... ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

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  • ... Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2020 Vom 14. November 2022 (VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2022 S. 825) G 16/3643-20/11 Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 40-20 (VkBl. 2020, S. 781 mit Beilage B 8185) bekannt. International Maritime Dangerous Goo ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.2 - Allgemeine Trennvorschriften - 7.2.7.3 Trennung von nicht gefährlichen Gütern (6)

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  • ... zurück 7.2.7.3 Trennung von nicht gefährlichen Gütern 7.2.7.3.1 Im Allgemeinen ist es nicht erforderlich, Güter der Klasse 1 von anderer nicht gefährlicher Ladung zu trennen. 7.2.7.3.2 Post, Gepäck, persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände dürfen jedoch nicht zusammen mit Gütern der Klasse 1 in derselben Abteilung oder Abteilungen unmittelbar darüber oder darunter gestaut werden. Ausgenommen hiervon sind Güter der Verträglichkeitsgruppe S. 7.2.7.3.3 Werden Güter der Klasse 1 gegen ein Tr ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.4 - Dokumentation

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Anhang

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2900 bis 2999

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  • ... zurück (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHR- LICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE INFECTIOUS SUBSTANGE, AFFECTING ANIMALS only 6.2 - - 318 341 0 E0 P620 - - - - BK2 - F-A, S-T Staukategorie E SW2 H1 H5 - Stoffe, die nur für Tiere gefährlich sind. Für Maßnahmen, die im Falle einer Beschädigung oder Leckage eines Versandstücks, das ansteckungsgefährliche Stoffe enthält, zu ergreifen sind, siehe 7.8.3. 2901 ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.1 - 7.1.7.4 Stauvorschriften für Güter der Klasse 1 (2)

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  • ... zurück 7.1.7.4 Stauvorschriften für Güter der Klasse 1 7.1.7.4.1 Allgemeines 7.1.7.4.1.1 Für die Unter-Deck-Stauung für Güter der Klasse 1 in den Staukategorien 09 und 10 die Stauung anderer leicht brennbarer Ladung (z.B. in Stroh verpackte Gegenstände) in derselben Abteilung oder demselben Laderaum ist zu vermeiden, ein direkter Zugang ist zu gewährleisten, indem die Güter nicht überstaut werden durch andere Güter, die nicht der Klasse 1 angehören, alle Güter in der Abteilung oder dem Laderaum, ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2100 bis 2199

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2186 CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG HYDROGEN CHLORIDE, REFRIGERATED LIQUID 2.3 8 - 900 - - - - - - - - - - - Beförderung ist verboten. 2187 KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG CARBON DIOXIDE, REFRIGERATED LIQUID 2.2 - - - 120 ml E1 P203 - - - - T75 TP5 F-C, S-V Staukategorie D - Nicht entzündbares, verflüssigtes Gas, farblos und geruchlos. Schwerer als Luft (1,5). Bleibt oberhalb vo ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) (1)

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  • ... zurück Kapitel 6.7 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Bemerkung 1: Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für Straßentankfahrzeuge in dem in Kapitel 6.8 angegebenen Umfang. Bemerkung 2: Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für ortsbewegliche Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) in dem Kapitel 6.10 angegebenem Umfang. 6.7.1 Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften 6.7 ... ...

IMDG Code - Teil 3: Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen

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  • ... zurück IMDG Code Teil 3 Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen Kapitel 3.1 Allgemeines 3.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften 3.1.1.1 Die Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 erfasst viele gefährliche Güter, die normalerweise befördert werden. Die Liste umfasst namentlich genannte chemische Stoffe und Gegenstände, Gattungseintragungen oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragungen. Da es nicht praxisgerecht ist, für jeden chemischen Stoff oder Gegenstand, der ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.9 - Ausnahmen, Genehmigungen und Bescheinigungen (1)

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  • ... zurück Staat Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden GAMBIA (ISLAMIC REPUBLIC OF) The Director General Gambia Port Authority P.O. Box 617 Banjul THE GAMBIA Telephone: +220 4 227 270, +220 4 227 260, +220 4 227 266 Telefax: +220 4 227 268 GEORGIA Maritime Transport Agency 23 Ninoshvili str. 6000 Batumi GEORGIA Telephone: +995 422 274 925 Telefax: +995 422 273 929 Email: info@mta.gov.ge Website: www.mta.gov.ge State Ships" Registry and Fl ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.2 - Verwendung ortsbeweglicher Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.2 - Allgemeine Trennvorschriften - 7.2.4 Trennung von Beförderungseinheiten auf Roll-on / Roll-off-Schiffen (4)

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  • ... zurück 7.2.4 Trennung von Beförderungseinheiten auf Roll-on / Roll-off-Schiffen 7.2.4.1 Anwendungsbereich 7.2.4.1.1 Diese Vorschriften gelten für die Trennung von Beförderungseinheiten, die auf Roll-on / Roll-off-Schiffen oder auf Roll-on / Roll-off-Stauplätzen befördert werden. 7.2.4.1.2 Für Roll-on / Roll-off-Schiffe, die Beförderungseinheiten auf Decks oder in Laderäumen befördern, gelten für diese Stauplätze die Bestimmungen von 7.2.3, wenn diese Stauplätze so eingerichtet sind, dass für die ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.6 - Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2800 bis 2899

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler BATTERIES, WET, NON-SPILLABLE electric storage 8 - - 238 1 L E0 P003 PP16 - - - - - F-A, S-B Staukategorie A - Metallplatten, eingetaucht in einen gelatinierten sauren oder basischen Elektrolyten in einem auslaufsicheren Gefäß aus Glas, Hartgummi oder Kunststoff. Im aufgeladenen Zustand kann durch einen Kurzschluss ei ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.1 - Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen - 6.1.5 Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen (3)

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  • ... zurück 6.1.5 Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen 6.1.5.1 Durchführung und Wiederholung der Prüfungen 6.1.5.1.1 Die Bauart jeder Verpackung muss den in diesem Abschnitt vorgesehenen Prüfungen nach den von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren unterzogen werden. 6.1.5.1.2 Vor der Verwendung muss jede Bauart einer Verpackung die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten Werkstoff ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften

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  • ... Siehe Titel ...

Änderungstext: Änderungshinweise zum IMDG-Code 2022 (1)

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  • ... Änderungshinweise zum IMDG-Code 2022 Vom 16. November 2022 (VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2022 S. 829) 1.2 alt neu Betriebsdauer für Flaschen und Großflaschen aus Verbundwerkstoffen: Die Anzahl Jahre, für die der Betrieb der Flasche oder Großflasche zugelassen ist.  Betriebsdruck: für ein verdichtetes Gas der entwickelte Druck bei einer Bezugstemperatur von 15 °C i ... ...

Kapitel 6.10 - Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) - BGBL,k 2022 (1)

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  • ... zurück Kapitel 6.10 Vorschriften für die Auslegung, den Bau und die Prüfung von ortsbeweglichen Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) 6.10.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften 6.10.1.1 Die Anforderungen in 6.10.2 gelten für ortsbewegliche Tanks mit einem FVK-Tankkörper zur Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1, 3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 und 9 mit allen Verkehrsträgern. Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen neben den Vorschriften dieses Kapitels die an ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code (1)

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  • ... Gefahrgut IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code Vom 11. November 2022 (VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2022 S. 829 22; Ber. 10.07.2024 S. 558 24, 12.11.2024 S. 764, aufgehoben) anwendbar bis zum 31.12.2025, siehe =>, zum 42. Amendment => Inkrafttreten siehe Punkt 10 der Präambel Archiv 2006, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020 (Einheitliche Interpretation MSC.1/Rundschreiben 1626 ) Interpr. 1626 Vorwort Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlic ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... zurück Kapitel 2.8 Klasse 8 - Ätzende Stoffe 2.8.1 Begriffsbestimmung, allgemeine Vorschriften und Eigenschaften 2.8.1.1 Begriffsbestimmung Stoffe der Klasse 8 (ätzende Stoffe) sind Stoffe, die durch chemische Reaktionen lebendes Gewebe, mit dem sie in Berührung kommen, schwer schädigen oder beim Austreten aus der Verpackung andere Güter oder das Beförderungsmittel stark beschädigen oder sogar zerstören. 2.8.1.1.1 Ätzende Stoffe sind Stoffe, die durch chemische Einwirkung eine irreversible Sch ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Übersicht

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  • ... IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code Übersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Unterweisung 1.1 Allgemeine Vorschriften 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen 1.3 Unterweisung 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) 1.5 Allgemeine Vorschriften betreffend Klasse 7 Teil 2 Klassifizierung 2.0 Einleitung 2.1 Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2.2 Klasse 2 - Gase 2.3 Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stof ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.2 - Allgemeine Trennvorschriften - 7.2.5 Trennung auf Trägerschiffsleichtern und Trägerschiffen (5)

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  • ... zurück 7.2.5 Trennung auf Trägerschiffsleichtern und Trägerschiffen 7.2.5.1 Anwendungsbereich 7.2.5.1.1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten sowohl für die Trennung in Trägerschiffsleichtern als auch für die Trennung von Trägerschiffsleichtern auf Schiffen, die speziell zur Beförderung solcher Leichter gebaut und ausgerüstet sind (siehe auch Kapitel 7.6). 7.2.5.1.2 Für Trägerschiffe, die gleichzeitig Stauplätze für andere Ladung oder für eine andere Art der Stauung haben, gelten die en ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3400 bis 3499

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  • ...  (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF ORGANOMETALLIC SUBSTANCE; SOLID, SELF-HEATING 4.2 - II 274 500 g E2 P410 - IBC06 - - T3 TP33 TP36 F-A, S-J Staukategorie C SG72 Neigt zur Selbsterhitzung oder Selbstentzündung. 3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF ORGANOMETALLIC SUBSTANCE; SOLID, SELF-HEATING 4.2 - III 223 274 1 kg E1 P002 - IBC08 - - T1 TP33 TP36 ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 - 4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen (1)

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  • ... zurück 4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen 4.1.4.1 Verpackungsanweisungen für die Verwendung von Verpackungen (außer IBC und Großverpackungen) P001 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte Verpackungen Höchste(r) Fassungsraum/Nettomasse (siehe 4.1.3.3) Innenverpackungen Außenverpackungen Verpackungs- gruppe I Verpackungs- gruppe II Verpackungs- gruppe III aus Gla ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.10 Meeresschadstoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0300 bis 0399

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 0300 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung AMMUNITION, INCENDIARY with or without burster, expelling charge or propelling charge 1.4 G - - - 0 E0 P130 LP101 PP67 L1 - - - - - F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 - s. Glossar der Benennung in Anhang B. 0301 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung AMMUNITION, TEAR-PRODUCING with bu ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0400 bis 0499

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 0400 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung BOMBS, WITH FLAMMABLE LIQUID with bursting charge 1.2 J - - - 0 E0 P101 - - - - - - F-B, S-X Staukategorie 05 SW1 SG67 s. Glossar der Benennung in Anhang B. 0401 DIPIKRYLSULFID, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser DIPICRYL SULPHIDE dry or wetted with less than 10% water, by mass 1.1 D - - - ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1000 bis 1099

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  • ... zurück (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1001 ACETYLEN, GELÖST ACETYLENE, DISSOLVED 2.1 - - - 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie D SW1 SW2 SG46 Entzündbares Gas mit leichtem Geruch, Explosionsgrenzen: 2,1% bis 80%. Leichter als Luft (0,907). Raue Behandlung und örtliche Erwärmung müssen vermieden werden, da diese Bedingungen zu einer verzögerten Explosion führen können. Leere Flaschen müssen unter den gleichen Vorsichtsmaß ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.2 - Allgemeine Trennvorschriften

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.2 - Allgemeine Trennvorschriften - 7.2.1 Einleitung (1)

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  • ... zurück Kapitel 7.2 18 Allgemeine Trennvorschriften 7.2.1 Einleitung Dieses Kapitel enthält allgemeine Vorschriften für die Trennung von miteinander unverträglichen Gütern. Zusätzliche Trennvorschriften sind festgelegt in: 7.3 Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge); 7.4 Stauung und Trennung auf Containerschiffen; 7.5 Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen; 7.6 Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen; und 7.7 Trägerschiffsl ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.5 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...
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