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IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1900 bis 1999

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IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 2.4.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften 2.4.1.1 Die Klasse 4 umfasst in diesem Code Stoffe, die nicht als explosive Stoffe klassifiziert sind, die aber unter Beförderungsbedingungen leicht brennen oder einen Brand verursachen oder dazu beitragen können. Die Klasse 4 ist wie folgt unterteilt: Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe Stoffe, ... ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

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  • ... Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2020 Vom 14. November 2022 (VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2022 S. 825) G 16/3643-20/11 Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 40-20 (VkBl. 2020, S. 781 mit Beilage B 8185) bekannt. International Maritime Dangerous Goods ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.2 - Allgemeine Trennvorschriften - 7.2.7.3 Trennung von nicht gefährlichen Gütern (6)

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  • ... zurück 7.2.7.3 Trennung von nicht gefährlichen Gütern 7.2.7.3.1 Im Allgemeinen ist es nicht erforderlich, Güter der Klasse 1 von anderer nicht gefährlicher Ladung zu trennen. 7.2.7.3.2 Post, Gepäck, persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände dürfen jedoch nicht zusammen mit Gütern der Klasse 1 in derselben Abteilung oder Abteilungen unmittelbar darüber oder darunter gestaut werden. Ausgenommen hiervon sind Güter der Verträglichkeitsgruppe S. 7.2.7.3.3 Werden Güter der Klasse 1 gegen ein Tr ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.4 - Dokumentation

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Anhang

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2900 bis 2999

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IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.1 - 7.1.7.4 Stauvorschriften für Güter der Klasse 1 (2)

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  • ... zurück 7.1.7.4 Stauvorschriften für Güter der Klasse 1 7.1.7.4.1 Allgemeines 7.1.7.4.1.1 Für die Unter-Deck-Stauung für Güter der Klasse 1 in den Staukategorien 09 und 10 die Stauung anderer leicht brennbarer Ladung (z.B. in Stroh verpackte Gegenstände) in derselben Abteilung oder demselben Laderaum ist zu vermeiden, ein direkter Zugang ist zu gewährleisten, indem die Güter nicht überstaut werden durch andere Güter, die nicht der Klasse 1 angehören, alle Güter in der Abteilung oder dem Laderaum, ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2100 bis 2199

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IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) (1)

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  • ... zurück Kapitel 6.7 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Bemerkung: Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für Straßentankfahrzeuge in dem in Kapitel 6.8 angegebenen Umfang. 6.7.1 Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften 6.7.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für ortsbewegliche Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für MEGC zur Beförderung nicht tiefgekühlter Gase der Klasse 2 mit ... ...

IMDG Code - Teil 3: Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen

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  • ... zurück IMDG Code Teil 3 Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen Kapitel 3.1 Allgemeines 3.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften 3.1.1.1 Die Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 erfasst viele gefährliche Güter, die normalerweise befördert werden. Die Liste umfasst namentlich genannte chemische Stoffe und Gegenstände, Gattungseintragungen oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragungen. Da es nicht praxisgerecht ist, für jeden chemischen Stoff oder Gegenstand, der ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.9 - Ausnahmen, Genehmigungen und Bescheinigungen (1)

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  • ... zurück Staat Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden GAMBIA (ISLAMIC REPUBLIC OF) The Director General Gambia Port Authority P.O. Box 617 Banjul THE GAMBIA Telephone: +220 4 227 270, +220 4 227 260, +220 4 227 266 Telefax: +220 4 227 268 GEORGIA Maritime Transport Agency 23 Ninoshvili str. 6000 Batumi GEORGIA Telephone: +995 422 274 925 Telefax: +995 422 273 929 Email: info@mta.gov.ge Website: www.mta.gov.ge State Ships' Registry and Flag St ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.2 - Verwendung ortsbeweglicher Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.2 - Allgemeine Trennvorschriften - 7.2.4 Trennung von Beförderungseinheiten auf Roll-on / Roll-off-Schiffen (4)

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  • ... zurück 7.2.4 Trennung von Beförderungseinheiten auf Roll-on / Roll-off-Schiffen 7.2.4.1 Anwendungsbereich 7.2.4.1.1 Diese Vorschriften gelten für die Trennung von Beförderungseinheiten, die auf Roll-on / Roll-off-Schiffen oder auf Roll-on / Roll-off-Stauplätzen befördert werden. 7.2.4.1.2 Für Roll-on / Roll-off-Schiffe, die Beförderungseinheiten auf Decks oder in Laderäumen befördern, gelten für diese Stauplätze die Bestimmungen von 7.2.3, wenn diese Stauplätze so eingerichtet sind, dass für die ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.6 - Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2800 bis 2899

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IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.1 - Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen - 6.1.5 Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen (3)

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  • ... zurück 6.1.5 Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen 6.1.5.1 Durchführung und Wiederholung der Prüfungen 6.1.5.1.1 Die Bauart jeder Verpackung muss den in diesem Abschnitt vorgesehenen Prüfungen nach den von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren unterzogen werden. 6.1.5.1.2 Vor der Verwendung muss jede Bauart einer Verpackung die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendeten Werkstoff ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code (1)

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  • ... Gefahrgut IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code Vom 16. November 2020 (VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2020 S. 781; Berichtigung 14.11.2022 S. 825 22; VkBl. Nr. 23 vom 15.12.2022 S. 829, aufgehoben) Inkrafttreten siehe Punkt 10 der Präambel Archiv 2006, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018 Zur aktuellen Fassung => Vorwort Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) regelt in seiner geänderten Fassung zahlreiche Aspekte der Sicherh ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... zurück Kapitel 2.8 Klasse 8 - Ätzende Stoffe 2.8.1 Begriffsbestimmung, allgemeine Vorschriften und Eigenschaften 2.8.1.1 Begriffsbestimmung Stoffe der Klasse 8 (ätzende Stoffe) sind Stoffe, die durch chemische Reaktionen lebendes Gewebe, mit dem sie in Berührung kommen, schwer schädigen oder beim Austreten aus der Verpackung andere Güter oder das Beförderungsmittel stark beschädigen oder sogar zerstören. 2.8.1.1.1 Ätzende Stoffe sind Stoffe, die durch chemische Einwirkung eine irreversible Sch ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Übersicht

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  • ... IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code Übersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Unterweisung 1.1 Allgemeine Vorschriften 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen 1.3 Unterweisung 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) 1.5 Allgemeine Vorschriften betreffend Klasse 7 Teil 2 Klassifizierung 2.0 Einleitung 2.1 Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2.2 Klasse 2 - Gase 2.3 Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stof ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.2 - Allgemeine Trennvorschriften - 7.2.5 Trennung auf Trägerschiffsleichtern und Trägerschiffen (5)

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  • ... zurück 7.2.5 Trennung auf Trägerschiffsleichtern und Trägerschiffen 7.2.5.1 Anwendungsbereich 7.2.5.1.1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten sowohl für die Trennung in Trägerschiffsleichtern als auch für die Trennung von Trägerschiffsleichtern auf Schiffen, die speziell zur Beförderung solcher Leichter gebaut und ausgerüstet sind (siehe auch Kapitel 7.6). 7.2.5.1.2 Für Trägerschiffe, die gleichzeitig Stauplätze für andere Ladung oder für eine andere Art der Stauung haben, gelten die en ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3400 bis 3499

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IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 - 4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen (1)

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  • ... zurück 4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen 4.1.4.1 Verpackungsanweisungen für die Verwendung von Verpackungen (außer IBC und Großverpackungen) 16 18 P001 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte Verpackungen Höchste(r) Fassungsraum/Nettomasse (siehe 4.1.3.3) Innenverpackungen Außenverpackungen Verpackungs- gruppe I Verpackungs- gruppe II Verpackungs- gruppe III a ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.10 Meeresschadstoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0300 bis 0399

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 0300 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung AMMUNITION, INCENDIARY with or without burster, expelling charge or propelling charge 1.4 G - - - 0 E0 P130 LP101 PP67 L1 - - - - - F-B, S-X Staukategorie 02 SW1 - s. Glossar der Benennung in Anhang B. 0301 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung AMMUNITION, TEAR-PRODUCING with bu ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0400 bis 0499

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IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1000 bis 1099

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1001 ACETYLEN, GELÖST ACETYLENE, DISSOLVED 2.1 - - - 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie D SW1 SW2 SG46 Entzündbares Gas mit leichtem Geruch, Explosionsgrenzen: 2,1% bis 80%. Leichter als Luft (0,907). Raue Behandlung und örtliche Erwärmung müssen vermieden werden, da diese Bedingungen zu einer verzögerten Explosion führen können. Leere Flaschen müssen unter den gleichen Vorsicht ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.2 - Allgemeine Trennvorschriften

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.2 - Allgemeine Trennvorschriften - 7.2.1 Einleitung (1)

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  • ... zurück Kapitel 7.2 18 Allgemeine Trennvorschriften 7.2.1 Einleitung Dieses Kapitel enthält allgemeine Vorschriften für die Trennung von miteinander unverträglichen Gütern. Zusätzliche Trennvorschriften sind festgelegt in: 7.3 Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge); 7.4 Stauung und Trennung auf Containerschiffen; 7.5 Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen; 7.6 Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen; und 7.7 Trägerschiffsl ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.5 Allgemeine Vorschriften für radioaktive Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte - Tabelle (4)

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  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentrations- grenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Terbium (65) Übersicht Tb-149 8 x 10-1 8 x 10-1 1 x 101 1 x 106 Tb-157 4 x 101 4 x 101 1 x 104 1 x 107 Tb-158 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106 Tb-160 1 x 100 6 x 10-1 1 x 101 1 x 106 Tb-161 3 x 101 7 x 10-1 1 x 103 1 x 106 Technetium (43) Übersicht Tc-95m (a) 2 x 100 2 x 100 1 x 101 1 x 106 Tc-96 4 x 10- ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - 2.5.3 Liste organischer Peroxide (1)

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  • ...3101 tert-BUTYLPEROXYACETAT 52-77 23       OP5     3 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN > 80-100         OP 5     3 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY-3,3,5- TRIMETHYLCYCLOHEXAN > 90-100         OP5     3 2,5-DIMETHYL-2,5-DI- (tert-BUTYLPEROXY)-HEX-3-IN > 86-100         OP5     3 METHYLETHYLKETONPEROXID(E) 8 48       OP5     3, 8, 13 3102 tert-BUTYLMONOPEROXYMALEAT > 52-100         OP5     3 3-CHLORPEROXYBENZOESÄURE > 57-86     14   OP1     3 DIBENZOYLPEROXID > 52-100     48   OP2     ...

IMDG Code - Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück Kapitel 3.2 Gefahrgutliste 16 18 22 3.2.1 Aufbau der Gefahrgutliste Die Gefahrgutliste ist in 18 Spalten wie nachfolgend unterteilt: Spalte 1 UN-Nummer Diese Spalte enthält die UN-Nummer, die dem gefährlichen Gut durch das "United Nations Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods" zugeordnet wurde (UN-Liste). Spalte 2 Richtiger technischer Name Diese Spalte enthält in Großbuchstaben die richtigen technischen Namen, denen gegebenenfalls ein zusätzlich beschreib ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... zurück SOLAS 74 KAPITEL VII BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER Teil A Beförderung gefährlicher Güter in verpackter oder fester Form als Massengut Regel 1 Anwendung Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieser Teil auf gefährliche Güter Anwendung, die nach Regel 2 in Klassen eingeteilt sind und in verpackter oder fester Form als Massengut (im folgenden als "gefährliche Güter" bezeichnet) auf allen Schiffen, auf die diese Regeln Anwendung finden, sowie auf Fracht ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.3 - Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 7: Vorschriften für die Beförderung - Kapitel 7.1 - Allgemeine Stauvorschriften

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1300 bis 1399

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1300 TERPENTINÖLERSATZ TURPENTINE SUBSTITUTE 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-E Staukategorie B - Nicht mischbar mit Wasser. 1300 TERPENTINÖLERSATZ TURPENTINE SUBSTITUTE 3 - III 223 5 L E1 P001 LP01 - IBC03 - - T2 TP1 F-E, S-E Staukategorie A - Siehe Eintrag oben. 1301 VINYLACETAT, STABILISIERT VINYL ACETATE, STABILIZED 3 - II 386 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.3 Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.1 Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

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  • ... zurück Kapitel 2.1 Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2.1.0 Einleitende Bemerkung (diese Bemerkungen sind völkerrechtlich nicht verbindlich) Bemerkung 1: Klasse 1 ist eine Nur-Klasse, das heißt, dass nur solche explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführt sind, zur Beförderung angenommen werden dürfen. Jedoch behalten sich die zuständigen Behörden im Wege gegenseitiger Vereinbarung das Recht vor, die Beförde ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) - 6.7.4.5 Bedienungsausrüstung (6)

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  • ... zurück 6.7.4.5 Bedienungsausrüstung 6.7.4.5.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie gegen Abreißen oder Beschädigung während der Beförderung und des Umschlags geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tank oder Ummantelung und Tankkörper eine relative Bewegung zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass durch eine solche Bewegung kein Risiko der Beschädigung von Teilen besteht. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.8 - Besondere Vorschriften für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern (1)

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  • ... zurück Kapitel 7.8 Besondere Vorschriften für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern Bemerkung: Die Vorschriften dieses Kapitels sind völkerrechtlich nicht verbindlich. 7.8.1 Allgemeines 7.8.1.1 Für den Fall eines Unfalls mit gefährlichen Gütern sind ausführliche Empfehlungen im EmS-Leitfaden: Überarbeitete Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern enthalten. 7.8.1.2 Für den Fall, dass Personen bei einem Unfall in Kontakt mit gefährlichen Gütern ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.2 Klasse 2 - Gase

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0500 bis 0599

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 0500 ZÜNDEINRICHTUNGEN, für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH DETONATOR ASSEMBLIES, NON-ELECTRIC for blasting 1.4 S - - 347 0 E0 P131 - - - - - - F-B, S-X Staukategorie 01 SW1 - s. Glossar der Benennung in Anhang B. 0501 TREIBSTOFF, FEST PROPELLANT, SOLID 1.4 C - - - 0 E0 P114(b) - - - - - - F-B, S-Y Staukategorie 03 SW1 - s. Glossar der Benennungen in Anhang B. 0502 RAKETEN, mit i ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.5 - Sondervorschriften (1)

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  • ... zurück Kapitel 5.5 Sondervorschriften 5.5.1 (bleibt offen) 5.5.2 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (UN 3359) 1 (vgl. TRGS 512) 5.5.2.1 Allgemeines 5.5.2.1.1 Begaste Güterbeförderungseinheiten (UN 3359), die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften dieses Codes. 5.5.2.1.2 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit zusätzlich zu dem Begasungsmittel auch mit gefährlichen Gütern beladen wird ... ...

IMDG Code - Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 (UN-Nummern 2814 und 2900) 6.3.1 Allgemeines 6.3.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verpackungen zur Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A (UN-Nummern 2814 und 2900). 6.3.2 Vorschriften für Verpackungen 6.3.2.1 Die Vorschriften in diesem Abschnitt stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen, wie sie in 6.1.4 definiert si ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) - 6.7.3.14 Baumusterzulassung (5)

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  • ... zurück 6.7.3.14 Baumusterzulassung 6.7.3.14.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks muss von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Durch diese Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der ortsbewegliche Tank von dieser Behörde geprüft wurde, dass er für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels sowie gegebenenfalls den Vorschriften für Gase gemäß der Anweisun ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... zurück Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe Bemerkung: Für die Klasse 7 kann die Art der Verpackung einen entscheidenden Einfluss auf die Klassifizierung haben. 2.7.1 Begriffsbestimmungen 2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung die in 2.7.2.2.1 bis 2.7.2.2.6 aufgeführten Werte übersteigt. 2.7.1.2 Kontamination Kontamination ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf e ... ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

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  • ... Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2012 Vom 10. Januar 2014 (VkBl. Nr.2 vom 31.01.2014 S. 50) Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 36-12 (VkBl. 2012, S. 922 mit Beilage B 8185) bekannt. S. 692 3.4.4.2 Der Unterabschnitt 3.4.4.2 wird durch folgend ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1800 bis 1899

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1800 OCTADECYLTRICHLORSILAN OCTADECYLTRICHLORO- SILANE 8 - II - 0 E0 P010 - - - - T10 TP2 TP7 TP13 F-A, S-B Staukategorie C SW2 SGG1 SG36 SG49 Farblose Flüssigkeit mit stechendem Geruch. Reagiert heftig mit Wasser unter Entwicklung von Chlorwasserstoff, einem ätzenden Gas mit Reizwirkung. Das Gas ist als weißer Nebel sichtbar. Entwickelt bei Feuereinwirkung giftige Gase. Greift b ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.1 Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.2 - Verwendung ortsbeweglicher Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) (1)

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  • ... zurück Kapitel 4.2 Verwendung ortsbeweglicher Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) Die Vorschriften dieses Kapitels sind auch auf Straßentankfahrzeuge in dem in Kapitel 6.8 angegebenen Umfang anzuwenden. 4.2.0 Übergangsbestimmungen 4.2.0.1 Die Vorschriften über die Verwendung und den Bau ortsbeweglicher Tanks dieses Kapitels und des Kapitels 6.7 beruhen auf den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Ortsbewegliche Tanks und Straßentankfahrzeuge nach der IMO-Typ ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 1: Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen (1)

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  • ... zurück Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen 1.2.1 Begriffsbestimmungen 18 Es folgt eine Liste allgemein anwendbarer Begriffsbestimmungen, die im gesamten Code verwendet werden. Weitere Begriffsbestimmungen spezifischer Art sind in den einzelnen Kapiteln enthalten. Im Sinne dieses Codes bedeuten: Abfälle: Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände, die ein oder mehrere Bestandteile enthalten oder mit diesem/diesen verunreinigt sind, die diesem Code unterliegen, und für ... ...

IMDG Code - Teil 4: Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück IMDG Code Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen 4.1.0 Begriffsbestimmungen Hermetisch (dicht) verschlossen: Luftdichter Verschluss. Sicher verschlossen: So verschlossen, dass trockener Inhalt bei normaler Handhabung nicht austreten kann; Mindestanforderung an jeden Verschluss. Wirksam verschlossen: Flüssigkeitsdichter Verschluss. 4.1.1 Allgemeine Vorschriften ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 2000 bis 2099

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 2000 ZELLULOID in Blöcken, Stangen, Rollen, Platten, Rohren, usw. ausgenommen Abfälle CELLULOID in block, rods, rolls, sheets, tubes, etc., except scrap 4.1 - III 223 383 5 kg E1 P002 LP02 PP7 - - - - - F-A, S-I Staukategorie A - Zündet leicht. Unter Feuereinwirkung bilden sich giftige Gase und Dämpfe; in geschlossenen Laderäumen können diese Gase und Dämpfe mit der Luft explosionsfäh ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.1 - Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen - 6.1.4.4 Kanister aus Stahl oder Aluminium (2)

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  • ... zurück 6.1.4.4 Kanister aus Stahl oder Aluminium 3A1 aus Stahl, mit nicht abnehmbarem Deckel 3A2 aus Stahl, mit abnehmbarem Deckel 3B1 aus Aluminium, mit nicht abnehmbarem Deckel 3B2 aus Aluminium, mit abnehmbarem Deckel 6.1.4.4.1 Das Blech für den Mantel und die Böden muss aus Stahl, aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 % oder aus einer Legierung auf Aluminiumbasis bestehen. Der Werkstoff muss geeignet sein und eine für den Fassungsraum und den Verwendungszweck des Kanisters ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.7 - Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) - 6.7.5 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) für die Beförderung von nicht tiefgekühlten Gasen (7)

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  • ... zurück 6.7.5 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) für die Beförderung von nicht tiefgekühlten Gasen 6.7.5.1 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen: Bauliche Ausrüstung: Die außen an den Elementen angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz und die Stabilisierung. Bedienungsausrüstung: Die Messinstrumente sowie die Füll-, Entleerungs-, Lüftungs- und Sicherheitsein ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 - IBC 520 VERPACKUNGSANWEISUNG (7)

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  • ... zurück IBC 520 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für organische Peroxide und selbstzersetzliche Stoffe des Typs F. Folgende IBC sind für die aufgeführten Zusammensetzungen zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften nach 4.1.7.2 erfüllt sind. Die nachstehend aufgeführten Zubereitungen dürfen, gegebenenfalls mit denselben Kontroll- und Notfalltemperaturen, auch gemäß 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P520 Verpackungsmethode OP8 verp ... ...

IMDG Code - Teil 5: Verfahren für den Versand - Kapitel 5.3 - Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten und Schüttgut-Containern

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... zurück Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe 2.7.1 Begriffsbestimmungen für die Klasse 7 - Radioaktive Stoffe 2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind alle Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration in der Sendung und ihre Gesamtaktivität die in 2.7.7.2.1 - 2.7.7.2.6 angegebenen Werte überschreitet. 2.7.1.2 Im Sinne dieses Code fallen die folgenden radioaktiven Stoffe nicht unter die Klasse 7: radioaktive Stoffe, die integraler Bestandteil des Beförderungsmittels ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.7 - Trägerschiffsleichter auf Trägerschiffen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.4 - Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe - 6.4.23 Zulassungsanträge und Beförderungsgenehmigungen für radioaktive Stoffe (3)

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  • ... zurück 6.4.23 Zulassungsanträge und Beförderungsgenehmigungen für radioaktive Stoffe 6.4.23.1 (bleibt offen) 6.4.23.2 Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten: den Zeitraum der Beförderung, für den die Genehmigung beantragt wird, den tatsächlichen radioaktiven Inhalt, die vorgesehenen Beförderungsarten, das Beförderungsmittel und den voraussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg und ausführliche Angaben darüber, wie die in den gegebenenfalls nach 5.1.5.2.1.1.3, 5.1.5.2.1.1.6 o ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0000 bis 0099

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  • ...     (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 0004 AMMONIUMPIKRAT, trocken oder angefeuchtet mit weniger als 10 Masse-% Wasser AMMONIUM PICRATE dry or wetted with less then 10% water, by mass 1.1 D - - - 0 E0 P112(a) P112(b) P112(c) PP26 - - - - - F-B, S-Y Staukategorie 04 SW1 SGG2 SG27 SG31 Stoff. 0005 PATRONEN FÜR WAFFEN, mit Sprengladung CARTRIDGES FOR WEAPONS with bursting charge 1.1 F - - - 0 E0 P130 LP101 ... ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

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  • ... Änderungstext Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2004 Vom 10. Februar 2006 (VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2006 S. 158) Hiermit gebe ich das Korrigendum zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 32-04 (VkBl. 2005 S. 418 mit Beilage B 8185) bekannt. Der IMDG-Code Band 1 wird wie folgt korrigiert: 1.2.1 Die Begriffsbestimmung für "Handbuch über Prüfungen und Kriterien" ändern in: "Handbuch über Prüfungen und ... ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.6 - Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3: Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter (1)

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  • ... zurück Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter 3.4.1 Allgemeines 3.4.1.1 Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern bestimmter Klassen anzuwenden sind. Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7a der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.1 - Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen

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  • ... Siehe Titel ...

MSC/Rundschreiben 1075 - Gewährung von Ausnahmen von den Vorschriften des internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-CODE) (1)

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IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 1500 bis 1599

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 1500 NATRIUMNITRIT SODIUM NITRITE 5.1 6.1 III - 5 kg E1 P002 - IBC08 B3 - T1 TP33 F-A, S-Q Staukategorie A SGG12 SG38 SG49 Farbloser zerfließlicher fester Stoff. Löslich in Wasser. Gemische mit brennbaren Stoffen sind leicht entzündbar und können sehr heftig brennen. Gemische mit Ammonium- verbindungen oder Cyaniden können explodieren. Zersetzt sich bei Erhitzung unter Bildung giftiger ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.3 - Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.10 Meeresschadstoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.10 Meeresschadstoffe 2.10.1 Begriffsbestimmung Meeresschadstoffe sind Stoffe, die unter die Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung fallen. 2.10.2 Allgemeine Vorschriften 2.10.2.1 Meeresschadstoffe müssen nach den Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung befördert werden. 2.10.2.2 Die Stoffe und Gegenstände, die als Meeresschadstoffe identifiziert sind, sind im Index in der Spalte MP durch das Symbol P ge ... ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

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  • ... Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2016 Vom 21. Februar 2018 (VkBl. Nr. 5 vom 15.03.2018 S. 210) G 33/3643-20/9 Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 38-16 (VkBl. 2016, S. 718 mit Beilage B 8185) bekannt. Kapitel 1.2 1.2.1 In der Begriffsbestimmun ... ...

Änderungstext: Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2018

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  • ... Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.Regelwerk Änderungsumfang Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2018 Vom 31. Juli 2020 (VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2020 S. 529) G 16/3643-20/10 Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 39-18 (VkBl. 2018, S. 847 mit Beilage B 8185) Kapitel 2.8 Klasse 8 - Ätzende Stoffe 2.8.4.3.3 Es wird folgender Satz angefügt: " ... ...

IMDG Code - Teil 7: Kapitel 7.8 - Besondere Vorschriften für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3: Kapitel 3.4 In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3: Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks - Kapitel 4.1 - P 302 VERPACKUNGSANWEISUNG (4)

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  • ... zurück P 302 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269. Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Außenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Innenverpackungen: Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g f ... ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 0100 bis 0199

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  • ...  zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 0101 STOPPINEN, NICHT SPRENGKRÄFTIG FUSE, NON-DETONATING 1.3 G - - - 0 E0 P140 PP74 PP75 - - - - - F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 - s. Glossar der Benennungen in Anhang B. 0102 SPRENGSCHNUR, mit Metallmantel CORD (FUSE), DETONATING, metal-clad 1.2 D - - - 0 E0 P139 PP71 - - - - - F-B, S-X Staukategorie 03 SW1 - s. Glossar der Benennungen in Anhang B. 0103 ANZÜNDSCHNUR, rohrf ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte - Tabelle (2)

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  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentrations- grenzwert für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Kupfer (29) Übersicht Cu-64 6 x 100 1 x 100 1 x 102 1 x 106 Cu-67 1 x 101 7 x 101 1 x 102 1 x 106 Dysprosium (66) Übersicht Dy-159 2 x 101 2 x 101 1 x 103 1 x 107 Dy-165 9 x 10-1 6 x 10-1 1 x 103 1 x 106 Dy-166 (a) 9 x 10-1 3 x 10-1 1 x 103 1 x 106 Erbium (68) Übersicht Er-169 4 x 101 1 x 100 1 x 104 ... ...

IMDG Code - Teil 6: Kapitel 6.4 - Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von Versandstücken für radioaktive Stoffe sowie für die Zulassung solcher Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - 2.5.3 Liste organischer Peroxide

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide 2.5.0 Einleitende Bemerkung Wegen der unterschiedlichen Eigenschaften der gefährlichen Güter der Klassen 5.1 und 5.2 ist es nicht möglich, für die Zuordnung zu diesen Klassen ein einzelnes Kriterium festzulegen. Dieses Kapitel behandelt die Prüfungen und Kriterien für die Zuordnung zu den beiden Klassen. 2.5.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften Die Klasse 5 ist in diesem Code wie folgt i ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code - Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - 2.5.3 Liste organischer Peroxide - Kopfdatei -

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  • ... UN-Nr. (Gattungs- eintra- gung) ORGANISCHES PEROXID Zurück Konzen- tration (%) Verdün- nungs- mitel Typ A (%) Verdün- nungs- mittel Typ B (%) 1 Inerter fester Stoff (%) Was- ser (%) Verpak- kungs- metho- de Kon- troll- tempe- ratur (°C) Not- fall- tempe- ratur (°C) Zusatz- gefahren u. Bemer- kungen ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Teil 3.2 Gefahrgutliste, UN-Nrn. 3000 bis 3099

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16a) (16b) (17) 3005 THIOCARBAMAT-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einem Flammpunkt von 23 °C oder darüber THIOCARBAMATE PESTICIDE, LIQUID, TOXIC, FLAMMABLE, flashpoint not less than 23 °C 6.1 3 I 61 274 0 E5 P001 - - - - T14 TP2 TP13 F-E, S-D Staukategorie B SW2 - Flüssige Pestizide mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C c.c. umfassen einen sehr weiten Bereich der Giftigkeit. Sie ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen (3)

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  • ... zurück Transportblatt 3 FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN, ABGEREICHERTEM URAN ODER NATÜRLICHEM THORIUM  ALS FREIGESTELLTE VERSANDSTÜCKE UN-Nr. 2909   1 Allgemeines 2.7.7.1.2.2, 2.7.9.1, 2.7.9.5 Aus Natururan, abgereichertem Uran oder Naturthorium hergestellte Fabrikate, von denen eine sehr begrenzte radiologische Gefahr ausgeht, dürfen in freigestellten Versandstücken oder als freigestellte Versandstücke befördert werden. 2 Eigenschaften / Stoffe 2.7.7.1.2.2, 2.7.9.5 (a) Fabrikate, in den ... ...

IMDG Code - 6.7 Vorschriften für Auslegung, Bau, Besichtigung und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und den Gascontainern mit mehreren Elemente (MEGC)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück 2798 Phenylphosphordichlorid 2799 Phenylphosphorthiodichlorid 2802 Kupferchlorid 2817 Ammoniumhydrogendifluorid, Lösung 2819 Amylsäurephosphat 2820 Buttersäure 2823 Crotonsäure, fest 2826 Ethylchlorthioformiat 2829 Kapronsäure 2834 Phosphorige Säure 2834 Orthophosphorige Säure 2851 Bortrifluoriddihydrat 2865 Hydroxylaminsulfat 2869 Titantrichlorid, Mischung 2879 Selenoxychlorid 2967 Sulfaminsäure 2985 Chlorsilane, entzündbar, ätzend , n.a.g. 2986 Chlorsilane, ätzend, entzündbar, n.a.g. 29 ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück Kapitel 6.9 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von Schüttgut-Containern Bemerkung: Bedeckte Schüttgut-Container (BK1) dürfen nicht für die Beförderung auf See verwendet werden, sofern in 4.3.3 nichts anderes angegeben ist. 6.9.1 Begriffsbestimmungen Für Zwecke dieses Kapitels versteht man unter: Bedeckter Schüttgut-Container: Ein oben offener Schüttgut-Container mit starrem Boden (einschließlich trichterförmiger Böden), starren Seitenwänden und starren Stirnseiten und einer nic ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück Kapitel 3.3 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände 3.3.1 Wenn in Spalte 6 der Gefahrgutliste angegeben ist, dass für ein gefährliches Gut eine Sondervorschrift gilt, ist die Bedeutung und die Vorschrift bzw. sind die Vorschriften dieser Sondervorschrift nachstehend aufgeführt: 16 Muster von neuen oder bereits bestehenden explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die unter anderem zu Versuchs-, Zuordnungs-, Forschungs- und Entwicklungszwecken, ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen (11)

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  • ... zurück Transportblatt 11 RADIOAKTIVE STOFFE IN TYP B(M)-VERSANDSTÜCKEN UN-Nr. 2917, 3329 soweit zutreffend 1 Allgemeines 2.7.2 Versandstück (g) (a) Radioaktive Stoffe, deren Aktivität den in dem multilateralen Zulassungszeugnis der betreffenden zuständigen Behörden für ein Versandstückmuster vom Typ B(M) festgelegten Grenzwert nicht überschreitet, dürfen in einem Typ-B(M)-Versandstück befördert werden, das so beschaffen sein muss, dass es unwahrscheinlich ist, dass unter Unfall-Beförderungsbedin ... ...

IMDG Code - 5 Verfahren für den Versand / Allgemeine Vorschriften

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  • ... zurück IMDG Code Teil 5 Verfahren für den Versand Kapitel 5.1 Allgemeine Vorschriften 5.1.1 Anwendung und allgemeine Vorschriften 5.1.1.1 Dieser Teil enthält die Vorschriften für Sendungen mit gefährlichen Gütern, die sich auf die Genehmigung von Sendungen und die vorherigen Benachrichtigungen, auf die Beschriftung, Kennzeichnung, Dokumentation (manuelle Verfahren, elektronische Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischer Datenaustausch) und Plakatierung beziehen. 5.1.1.2 Soweit in diesem C ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen (2)

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  • ... zurück Transportblatt 2 INSTRUMENTE ODER FABRIKATE IN FREIGESTELLTEN VERSANDSTÜCKEN UN-Nr. 2911 1 Allgemeines 2.7.7.1.2.1 (a), 2.7.9.1 Festgelegte Mengen radioaktiver Stoffe, die in einem Instrument oder einem anderen Frabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind und von denen eine sehr begrenzte radiologische Gefahr ausgeht, dürfen in freigestellten Versandstücken befördert werden. 2 Eigenschaften / Stoffe 2.7.7.1.2.1 (a), 2.7.9.3 (a), Spalte 2 und 3 der Tabelle unter 2.7.7.1.2.1 (b) ... ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Anhang B: Glossar der Benennungen

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  • ... zurück .  Glossar der Benennungen Anhang B  14 Bemerkung: Die Vorschriften dieses Anhangs sind völkerrechtlich nicht rechtsverbindlich. Hinweis: Dieses Glossar dient nur der Information und darf nicht zum Zweck der Gefahrenklassifizierung benutzt werden. AIRBAG-GASGENERATOREN, PYROTECHNISCH oder AIRBAG-MODULE, PYROTECHNISCH oder GURTSTRAFFER, PYROTECHNISCH Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe enthalten und als lebensrettende Airbags oder Sicherheitsgurte in Fahrzeugen verwendet werden. ANZÜNDE ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück 6.5.4.2 Prüfvorschriften Die IBC müssen den Bauartprüfungen und gegebenenfalls den erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen und Prüfungen gemäß 6.5.4.4 unterzogen werden. 6.5.4.3 Bauartzulassung Für jede IBC-Bauart ist ein Bauartzulassung und ein Kennzeichen (nach den Vorschriften gemäß 6.5.2) zu erteilen, wodurch bestätigt wird, dass die Bauart einschließlich ihrer Ausrüstung den Prüfvorschriften entspricht. 6.5.4.4 Inspektion und Prüfung Bemerkung: Für Prüfungen und Inspektionen von ... ...

IMDG Code Teil Tabelle 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte (1)

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  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Actinium (89) Übersicht Ac-225 (a) 8 x 10-1 6 x 10-3 1 x 101 1 x 104 Ac-227 (a) 9 x 10-1 9 x 10-5 1 x 10-1 1 x 103 Ac-228 6 x 10-1 5 x 10-1 1 x 101 1 x 106 Silber (47) Übersicht Ag-105 2 x 100 2 x 100 1 x 102 1 x 106 Ag-108m (a) 7 x 10-1 7 x 10-1 1 x 101 (b) 1 x 106 (b) Ag-110m (a) 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 101 1 x 106 ... ...

IMDG Code Teil 1: Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

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  • ... zurück Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) 1.4.0 Anwendungsbereich 1.4.0.1 Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die sich mit der Sicherung gefährlicher Güter bei der Beförderung auf See befassen. Die zuständigen nationalen Behörden können zusätzliche Vorschriften für die Sicherung anwenden, die beachtet werden sollten, wenn gefährliche Güter angeboten oder befördert werden. Die Vorschriften dieses Kapitels bleiben Empfehlungen mit Ausnahme von 1.4.1.1 (siehe 1.1.1.5). 1 ... ...

Listen und Verzeichnisse

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  • ... Listen und Verzeichnisse numerisch / alphabetisch Gefahrgutliste Glossar der Benennungen Liste der richtigen technischen Namen von Sammel- und N.A.G.-Eintragungen Radionuklidwerte deutsch Selbstzersetzliche Stoffe   ...

IMDG Code - 6.5 Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Großpackmitteln (IBC)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung

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  • ... zurück IMDG Code Teil 2 Klassifizierung Kapitel 2.0F Einleitung Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene Klassen einzustufen, einige dieser Klassen zu unterteilen und die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände, die den einzelnen Klassen oder Unterklassen zuzuordenen sind, zu bezeichnen und zu beschreiben. Darüber hinaus sind etliche gefährliche Stoffe in den verschiedenen Klassen nach den Kriterien für die Auswahl von Meeresschadstoffen im ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (2)

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  • ... zurück (Englisch) UN generic entry SELF-REACTIVE SUBSTANCE Concen- tration (%) Packing- method Control- temperature (°C) Emergency temperature (°C) Remarks 3222 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULPHOCHLORIDE 100 OP5     (2) 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULPHOCHLORIDE 100 OP5     (2) 3223 SELF-REACTIVE LIQUID, SAMPLE   OP2     (8) 3224 AZODICARBONAMIDE FORMULATION TYPE C 100 OP5     (3) 2,2'-AZODI(ISOBUTYRONITRILE) as a water-based paste < 50 OP5       N, N'-DINITROSO-NN'- DIMETHYLTEREPHTHALAMIDE, ... ...

IMDG Code - 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück   T75 Anweisung für ortsbewegliche Tanks T75 Diese Anweisung für ortsbewegliche Tanks gilt für tiefgekühlt verflüssigte Gase. Die allgemeinen Vorschriften in 4.2.3 und die Vorschriften in 6.7.4 sind einzuhalten.  4.2.5.3 Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks Bestimmten Stoffen sind Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks zugeordnet, die zusätzlich zu den oder anstelle der Vorschriften anzuwenden sind, die in den Anweisungen für ortsbewegliche Tanks oder in den Vorschriften des K ... ...

alphabetisches Gefahrgutverzeichnis - Inhalt -

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  • ... Gefahrgut Übersicht Listen numerisch/ alphabetisch IMDG Code - Inhalt - Präambel IMDG Code Teil 1 Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Unterweisung Kapitel 1.1 Allgemeine Vorschriften 1.1.0 Einleitende Bemerkung 1.1.1 Anwendung und Umsetzung des Codes 1.1.2 Übereinkommen 1.1.2.1 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See. Auszug SOLAS 74 KAPITEL VII BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER Teil A Beförderung gefährlicher Güter in ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.2 Klasse 2 - Gase

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  • ... zurück Kapitel 2.2 Klasse 2 - Gase 2.2.0 Einleitende Bemerkung Der Begriff "toxisch" hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff "giftig". 2.2.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften 2.2.1.1 Gase sind Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben, bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind. 2.2.1.2 Die Beförderungsbedingung eines Gases wird gemäß seines physikalischen Zustandes beschrieben als: Verdichtetes Gas: Ein ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 3300 ETHYLENOXID UND KOHLENDIOXID, GEMISCH mit mehr als 87% Ethylenoxid ETHYLENE OXIDE AND CARBON DIOXIDE MIXTURE with more than 87% ethylene oxide 2.3 2.1 - - 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie D. Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen. Verflüssigtes, entzündbares, giftiges farbloses Gas mit etherartigem Geruch. Schwerer als Luft (1,5). 3301 ÄTZENDER FLÜSSIGER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... Num- ber (gen- eric entry) ORGANIC PEROXIDE Zurück Con- centra- tion (%) Diluent typ A (%) Diluent typ B (%) (1) Inert solid (%) Water (%) Packing Method Control Tem- pera- ture (°C) Emer- gency tempe- rature (°C) Subs- sidiary risks and remarks ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück 6.7.2.5 Bedienungsausrüstung 6.7.2.5.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie während der Beförderung und des Umschlags gegen Abreißen oder Beschädigung geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tank Relativbewegungen zwischen den Baugruppen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt sein, dass diese Bewegungen ohne Beschädigung von Teilen möglich sind. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), das innere Absperrventil ... ...

IMDG Code - 4.3 Verwendung von Bulkverpackungen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - 6.2 Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen und kleinen Gefäßen für Gase, Gaspatronen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4)

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  • ... zurück 2.4.2.3.2.4 Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die nicht in 2.4.2.3.2.3, Verpackungsanweisung IBC 520 oder Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Gattungseintragung müssen durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts vorgenommen werden. Die für die Klassifizierung dieser Stoffe geltenden Grundsätze sind in 2.4.2.3.3 aufgeführt. Die anwendbaren Klassifizierungsverfahren, Prüfverfahren und - ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe (2)

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  • ... zurück 2.7.6 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) 2.7.6.1 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) 2.7.6.1.1 Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umpackung oder einen Frachtcontainer oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder SCO-I ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln: Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstückes, der Umpackung, des Frachtcontainers oder ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück 6.5.3 Bauvorschriften 6.5.3.1 Allgemeine Vorschriften 6.5.3.1.1 IBC müssen gegen umgebungsbedingte Schädigungen beständig oder müssen angemessen geschützt sein. 6.5.3.1.2 IBC müssen so gebaut und verschlossen sein, dass vom Inhalt unter normalen Beförderungsbedingungen, insbesondere durch die Einwirkung von Vibrationen oder Temperaturveränderungen, Feuchtigkeit oder Druck, nichts nach außen gelangen kann 6.5.3.1.3 IBC und ihre Verschlüsse müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit d ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück 6.7.3.3 Auslegungskriterien 6.7.3.3.1 Tankkörper müssen einen runden Querschnitt haben. 6.7.3.3.2 Tankkörper müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie einem Prüfdruck von mindestens dem 1,3fachen Berechnungsdruck standhalten. Bei der Konstruktion des Tanks müssen die Mindestwerte für den höchstzulässigen Betriebsdruck berücksichtigt werden, die in der Anweisung für ortsbewegliche Tanks T50 in 4.2.5.2.6 für jedes zur Beförderung vorgesehene nicht gekühlte verflüssigte Gas angegeben sin ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 1400 BARIUM BARIUM 4.3 - II - 500 g E2 P410 PP31 PP40 IBC07 B2 - T3 TP33 F-G, S-O Staukategorie E. "Getrennt von" Säuren Zersetzt sich leicht in Wasser und reagiert heftig mit Säuren unter Entwicklung von Wasserstoff, der sich durch die Reaktionswärme entzünden kann. Gesundheitsschädlich beim Verschlucken oder beim Einatmen von Staub. 1401 CALCIUM CALCIUM 4.3 - II - 500 g E2 P410 P ... ...

IMDG Code - 5.2 Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung von Versandstücken einschließlich Großpackmitteln (IBC)

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  • ... zurück Kapitel 5.2 Beschriftung und Kennzeichnung von Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) Bemerkung: Diese Vorschriften beziehen sich im Wesentlichen auf die Beschriftung und Kennzeichnung gefährlicher Güter entsprechend ihren Eigenschaften. Jedoch dürfen die Versandstücke, soweit erforderlich, mit zusätzlichen Aufschriften oder Symbolen versehen sein, die auf Vorsichtsmaßnahmen bei der Handhabung oder Lagerung von Versandstücken hinweisen (wie z.B. das Symbol eines Regenschirms ... ...

IMDG Code Anhang A: Liste der Richtigen Technischen Namen von Gruppeneintragungen und N.A.G.-Eintragungen

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  • ... zurück Class or division Subsidiary risk UN Number Proper Shipping Name CLASS 3       Specific entries 3   1224 KETONES, LIQUID, N.O.S. 3   1268 PETROLEUM DISTILLATES, N.O.S. or PETROLEUM PRODUCTS, N.O.S. 3   1987 ALCOHOLS, N.O.S. 3   1989 ALDEHYDES, N.O.S. 3   2319 TERPENE HYDROCARBONS, N.O.S. 3   3271 ETHERS, N.O.S. 3   3272 ESTERS, N.O.S. 3   3295 HYDROCARBONS, LIQUID, N.O.S. 3   3336 MERCAPTANS, LIQUID, FLAMMABLE, N.O.S. or MERCAPTAN MIXTURE, LIQUID, FLAMMABLE, N.O.S. 3   3343 NITROGLYCERIN ... ...

IMDG Code Teil 1: Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen (6)

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  • ... zurück 1.2.2.6.2.3 "Imperial gallons" in Liter und umgekehrt Wenn es sich bei dem Zahlenwert in der mittleren Spalte der folgenden Umrechnungstabelle um "Gallons" handelt, ist der entsprechende Wert in Liter auf der linken Seite abzulesen; wenn es sich bei dem Zahlenwert um Liter handelt, ist der entsprechende Wert in "Gallons" auf der rechten Seite abzulesen. L gal L gal   L gal L gal 2,27 0,5 0,11 159,11 35 7,70 4,55 1 0,22 163,65 36 7,92 9,09 2 0,44 168,20 37 8,1 ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.9 Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG-Code Teil 1: Kapitel 1.5 Allgemeine Vorschriften betreffend Klasse 7 (1)

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  • ... zurück Kapitel 1.5 Allgemeine Vorschriften betreffend Klasse 7 1.5.1 Geltungsbereich und Anwendung 1.5.1.1 Die Vorschriften dieses Codes setzen Sicherheitsstandards fest, die eine ausreichende Überwachung der Strahlung, Kritikalität und thermischen Gefährdung von Personen, Eigentum und Umwelt ermöglichen, soweit diese mit der Beförderung radioaktiver Stoffe in Zusammenhang stehen. Diese Vorschriften basieren auf den IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Ausgabe 2009, ... ...

IMDG Code - 5.2 Beschriftung, Markierung und Kennzeichnung von Versandstücken einschließlich Großpackmitteln (IBC)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück Kapitel 6.5 Bau- und Prüfvorschriften für Großpackmittel (IBC) 6.5.1 Allgemeine Vorschriften 6.5.1.1 Anwendungsbereich 6.5.1.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für IBC, die für die Beförderung bestimmter gefährlicher Stoffe vorgesehen sind. 6.5.1.1.2 Die zuständige Behörde darf ausnahmsweise die Zulassung von IBC und ihren Bedienungsausrüstungen in Betracht ziehen, die den hier aufgestellten Vorschriften zwar nicht genau entsprechen, aber annehmbare Varianten darstellen. Um dem ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück 4.2.5.2.6 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks legen die Anforderungen an einen ortsbeweglichen Tank fest, der für die Beförderung eines bestimmten Stoffes verwendet wird. Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 bis T22 legen die anwendbaren Mindestprüfdrücke, Mindestwanddicken des Tankkörpers (in mm Bezugsstahl) und die Vorschriften für die Druckentlastungseinrichtungen und Bodenöffnungen fest. T1 - T22 Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T1 ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen (8)

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  • ... zurück Transportblatt 8 OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SOC-I UND SCO-II) UN-Nr. 2913, 3326 soweit zutreffend 1 Allgemeines 2.7.2, 2.7.5, 6.4.11.2 (a) Ein oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberflächen jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. Es gibt zwei Gruppen, SCO-I und SCO-II, die sich durch die jeweils höchstzulässige Kontamination voneinander unterscheiden. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, ausgenommen sol ... ...

IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung

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  • ... zurück 7.2.2 Trennung von Versandstücken 7.2.2.1 Anwendungsbereich 7.2.2.1.1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten für die Trennung von: Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden, gefährlichen Gütern in Beförderungseinheiten und konventionell gestauten gefährlichen Gütern von solchen, die in Beförderungseinheiten gestaut sind. 7.2.2.2 Trennung von Versandstücken, die gefährliche Güter enthalten und konventionell gestaut werden 7.2.2.2.1 Definition ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... / Gefahrgut / IMDG-Code Klas- se Zus. Ge- fahr Ver- pak- kungs- gr. Son- der- vor- schr. Begrenzte und freigestellte Mengen Verpackungen IBC Ortsbewegliche Tanks und Schütt- gutcontainer EmS Stauung und Trennung Eigenschaften und Bemerkung UN- Nr.:  Richtiger technischer Name Übersicht numerisch /  alphabetisch be- gren- zte ~ freige- stellte ~ Anwei- sungen Bes. Verp.- Vorschr. Anwei- sungen Bes. Verp.- Vor- schr.   Tank- Anw. Vor- schr. (1) (2) (3 ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.6 Klasse 6 - Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück Kapitel 6.6 Bau- und Prüfvorschriften für Großverpackungen 6.6.1 Allgemeines 6.6.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für: Klasse 2, ausgenommen Gegenstände einschließlich Druckgaspackungen, Klasse 6.2, ausgenommen klinische Abfälle der UN-Nummer 3291, Klasse 7 - Versandstücke, die radioaktive Stoffe enthalten. 6.6.1.2 Großverpackungen müssen nach einem von der zuständigen Behörde zufriedenstellend erachteten Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, geprüft und wiederaufgea ... ...
UN-Nr
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  • ...  (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 0300 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung AMMUNITION, INCENDIARY with or without burster, expelling charge or propelling charge 1.4 G - - - 0 P130 LP101 PP67 L1 - - - - - 1-04 Staukategorie 02. s. Glossar der Gegenstände mit Explosivstoff "MUNITION, BAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung". 0301 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Tr ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen (13)

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  • ... zurück Transportblatt 13 SPALTBARE STOFFE UN-Nr. 2977, 3324, 3325, 3326, 3327, 3328, 3329, 3330, 3331, 3333 soweit zutreffend 1 Allgemeines 2.7.2 Spaltbare Stoffe 6.4.11.1 (a) Radioaktive Stoffe, die auch spaltbare Stoffe sind (außer solchen spaltbaren Stoffen, die eine der Vorschriften gemäß 6.4.1.11.2 dieses Code erfüllen und somit als spaltbar freigestellte Stoffe gelten), müssen so verpackt, befördert und gelagert werden, dass sie die in diesem Code festgelegten Vorschriften über die nuklear ... ...

IMDG Code Gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge:

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück 6.4.11 Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten 6.4.11.1 Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass bei normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen die Unterkritikalität gewährleistet bleibt; insbesondere sind folgende mögliche Ereignisse zu berücksichtigen: Eindringen von Wasser in Versandstücke oder Auslaufen von Wasser aus diesen, Verlust von Wirksamkeit eingebauter Neutronenabsorber oder -moderatoren, Veränderung der Anordnung des Inhalts ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück 6.7.2.15 Anordnung von Druckentlastungseinrichtungen 6.7.2.15.1 Die Eintrittsöffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen im oberen Bereich des Tanks so nahe wie möglich am Schnittpunkt von Längs- und Querachse des Tanks angeordnet sein. Sämtliche Öffnungen der Druckentlastungseinrichtungen müssen bei höchster Befüllung im Gasraum des Tanks liegen; die Einrichtungen müssen so angeordnet sein, dass gewährleistet ist, dass die entweichenden Dämpfe ungehindert abgeleitet werden. Bei en ... ...

IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung

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  • ... zurück Kapitel 7.5 Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen Bemerkung: Zur Erleichterung der Einarbeitung in diese Vorschriften und zur Unterstützung der Unterweisung des betroffenen Personals sind in MSC.1/Circ.1440 bildliche Darstellungen der Vorschriften für die Trennung auf Ro/Ro-Schiffen enthalten. 7.5.1 Einleitung 7.5.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Stauung und Trennung von Güterbeförderungseinheiten, die in Ro/Ro-Laderäumen befördert werden. 7.5.1.2 Bei Ro/Ro-Schiffen ... ...

IMDG Code Teil 1: Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Anhang A: Liste der Richtigen Technischen Namen von Gruppeneintragungen und N.A.G.-Eintragungen

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  • ... Kapitel 7.9 . Liste der "richtigen technischen Namen" von "Gattungseintragungen" und "N.A.G.-Eintragungen" Anhang A Stoffe und Gegenstände, die nicht in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 namentlich genannt sind, müssen entsprechend 3.1.1.2 klassifiziert werden. Somit ist der Name der Gefahrgutliste, der den Stoff oder den Gegenstand am genauesten beschreibt, als richtiger technischer Name zu verwenden. Die wichtigsten Gattungseintragungen und alle N.A.G.-Eintragunge ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 2501 TRIS-(1-AZIRIDINYL)- PHOSPHINOXID, LÖSUNG TRIS-(1-AZIRIDINYL) PHOSPHINE OXIDE SOLUTION 6.1 - II - 100 ml E4 P001 - IBC02 - - T7 TP2 F-A, S-A Staukategorie A. Wässerige Lösung. Mischbar mit Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. 2501 TRIS-(1-AZIRIDINYL)- PHOSPHINOXID, LÖSUNG TRIS-(1-AZIRIDINYL) PHOSPHINE OXIDE SOLUTION 6.1 - III 223 5 L E1 P001 L ... ...

IMDG Code - 7.9 Zulassungen/Genehmigungen der zuständigen Behörde

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - 2.5.3.2.4 Liste der bereits zugeordneten organischen Peroxide

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  • ... Siehe Titel ...
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