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IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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IMDG Code Teil 1: Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen (2)

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  • ... zurück  1.2.2 Maßeinheiten 1.2.2.1 In diesem Code gelten folgende Maßeinheiten 1; Größe SI-Einheit 2) Zusätzlich zugelassene Einheit Beziehung zwischen den Einheiten Länge m (Meter) - - Fläche m2 (Quadratmeter) - - Volumen m ≥(Kubikmeter) L 3) (Liter) 1 m ≥= 10-3 m ≥Zeit s (Sekunde) min (Minute) h (Stunde) d (Tag) 1 min = 60 s 1 h = 3600 s 1 d = 86400 s Masse kg (Kilogramm) g (Gramm) t (Tonne) 1 g = 10-3 kg 1 t = 103 kg Dichte kg/m ≥kg/L 1 kg/L = 10 ≥kg/m ≥Temperatur K (Kelvin) °C (G ... ...

IMDG Code - 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück P 411 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3270. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A2, 3B2, 3H2); vorausgesetzt, eine Explosion infolge des Anstiegs des Innendrucks ist nicht möglich. Die höchste Nettomasse darf 30 kg nicht übersteigen.   P 500 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die ... ...

IMDG Code - 6.8 Vorschriften für Straßentankfahrzeuge

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück P 621 VERPACKUNGSANWEISUNG Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1, ausgenommen 4.1.1.15, und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Unter der Voraussetzung, dass genügend saugfähiges Material vorhanden ist, um die gesamte Menge der vorhandenen flüssigen Stoffe aufzunehmen, und die Verpackung in der Lage ist, flüssige Stoffe zurückzuhalten: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4 ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste

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  • ... Hinweis: Wenn Sie eine angepaßt kleine Schriftgröße einstellen,                      stehen die Spalten in Tabellenkopf und Tabellenkörper übereinander            Übersicht der gefährlichen Güter in UN-numerischer Reihenfolge: UN-Nr.: 0000 0100 0200 0300 0400 0500 UN-Nr.: 1000 1100 1200 1300 1400 1500 1600 1700 1800 1900 UN-Nr.: 2000 2100 2200 2300 2400 2500 2600 2700 2800 2900 UN-Nr.: 3000 3100 3200 3300 3400 3500 ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 2601 CYCLOBUTAN CYCLOBUTANE 2.1 - - - 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie B. Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen. Verflüssigtes, entzündbares, farbloses Gas. Explosionsgrenzen: 1,8% bis 10%. Schwerer als Luft (1,9). Siedepunkt: 13°C. 2602 DICHLORDIFLUORMETHAN UND DIFLUORETHAN, AZEOTROPES GEMISCH mit ca. 74% Dichlordifluormethan (GAS ALS KÄLTEMITTEL R 500) DICHLORODIFLUOROMETHANE AND D ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Anhang A: Liste der Richtigen Technischen Namen von Gruppeneintragungen und N.A.G.-Eintragungen

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  • ... zurück Klasse oder Unterklasse Zusätzliche Gefahr(en) UN-Nr Richtiger Technischer Name KLASSE 6 Klasse 6.1       Spezielle Eintragungen 6.1   1544 ALKALOIDE, FEST N.A.G. 6.1   1544 ALKALOIDSALZE, FEST N.A.G. 6.1   1549 ANTIMONVERBINDUNG, ANORGANISCH, FEST, N.A.G. 6.1   1556 ARSENVERBINDUNG, FLÜSSIG, N.A.G. 6.1   1557 ARSENVERBINDUNG, FEST N.A.G. 6.1   1564 BARIUMVERBINDUNG, N.A.G. 6.1   1566 BERYLLIUMVERBINDUNG, N.A.G. 6.1   1583 CHLORPIKRIN, MISCHUNG, N.A.G. 6.1   1588 CYANIDE, ANORGANISCH, FES ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen (14)

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  • ... zurück Transportblatt 14 RADIOAKTIVE STOFFE, BEFÖRDERUNG AUFGRUND EINER SONDERVEREINBARUNG UN-Nr. 2919, 3331 soweit zutreffend   1 Allgemeines 1.1.3.4 (a) Radioaktive Stoffe, die in dem betreffenden Zeugnis über die multilaterale Genehmigung der Beförderung aufgrund einer Sondervereinbarung aufgeführt sind, dürfen vorbehaltlich der Beachtung besonderer Vorschriften, die von der zuständigen Behörde (oder den zuständigen Behörden bei internationalen Beförderungen) genehmigt werden, aufgrund einer ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen (1)

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  • ... zurück Kapitel 3.5 In freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter 3.5.1 Freigestellte Mengen 3.5.1.1 Freigestellte Mengen gefährlicher Güter bestimmter Klassen - ausgenommen Gegenstände -, die den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften dieses Codes mit Ausnahme: der Vorschriften für die Unterweisung des Kapitels 1.3; der Klassifizierungsverfahren und der Kriterien für die Verpackungsgruppen in Teil 2, Klassifizierung; der Verpackungsvorschriften ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück Kapitel 6.8 Vorschriften für Straßentankfahrzeuge 6.8.1 Allgemeines 6.8.1.1 Tankauflagerrahmenwerke, Befestigungs- und Haltevorrichtungen 1 6.8.1.1.1 Bei der Konstruktion und Herstellung von Straßentankfahrzeugen müssen Stabilisierungeinrichtungen und geeignete Befestigungsvorrichtungen vorgesehen werden, damit ein sicherer Stand während der Beförderung gewährleistet ist. Die Befestigungsvorrichtungen müssen an dem Tankauflager oder an der Fahrzeugstruktur so angeordnet sein, dass das F ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. OXIDIZING SOLID, SELF-HEATING, N.O.S. 5.1 4.2 I 76 274 0 E0 P099 - - - - - - F-A, S-Q - - 3100 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDER FESTER STOFF, SELBSTERHITZUNGSFÄHIG, N.A.G. OXIDIZING SOLID, SELF-HEATING, N.O.S. 5.1 4.2 II 76 274 0 E2 P099 - - - - - - F-A, S-Q - - 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG ... ...

IMDG Code - 5.3 Plakatierung, Markierung und Beschriftung von Beförderungseinheiten

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  • ... zurück Kapitel 5.3 Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten 5.3.1 Plakatierung 5.3.1.1 Vorschriften für die Plakatierung 5.3.1.1.1 Allgemeine Vorschriften Vergrößerte Gefahrenkennzeichen (Placards), Kennzeichen, Beschriftungen und Warnzeichen müssen an den Außenflächen einer Güterbeförderungseinheit angebracht werden. Sie sollen darauf hinweisen, dass ihr Inhalt aus gefährlichen Gütern besteht, von denen Gefahren ausgehen. Auf diese Plakatierung und Kennzeichnung kann verz ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück Kapitel 6.4 Vorschriften für Bau, Prüfung und Zulassung von Versandstücken und Stoffen der Klasse 7 Bemerkung: Dieses Kapitel enthält Vorschriften, die für den Bau, die Prüfung und die Zulassung von bestimmten, auf dem Luftweg beförderten Versandstücken und Stoffen, gelten. Obwohl diese Vorschriften nicht für mit Seeschiffen beförderte Versandstücke/Stoffe gelten, sind sie zu Informations-/Identifikationszwecke wiedergegeben, da die für die Beförderung auf dem Luftweg ausgelegten, geprü ... ...

IMDG Code Teil 1: Kapitel 1.3 Unterweisung

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  • ... zurück Kapitel 1.3 Unterweisung 1.3.0 Einleitende Bemerkung Die erfolgreiche Anwendung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und das Erreichen ihrer Ziele hängen in großen Maße davon ab, dass alle betroffenen Personen die vorhandenen Risiken kennen und die Vorschriften im Detail verstehen. Dieses kann nur durch sorgfältig geplante und durchgeführte Erst- und Wiederholungsschulungen aller am Gefahrguttransport Beteiligten erreicht werden. Die Vorschriften in 1.3.1.4 bis 1.3.1.7 ... ...

IMDG Code 3.3 Anzuwendende Sondervorschriften für bestimmte Stoffe oder Gegenstände

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 1: Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen (3)

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  • ... zurück 1.2.2.6.2.3 "Imperial gallons" in Liter und umgekehrt Wenn es sich bei dem Zahlenwert in der mittleren Spalte der folgenden Umrechnungstabelle um "Gallons" handelt, ist der entsprechende Wert in Liter auf der linken Seite abzulesen; wenn es sich bei dem Zahlenwert um Liter handelt, ist der entsprechende Wert in "Gallons" auf der rechten Seite abzulesen; L gal L gal   L gal L gal 2,27 0,5 0,11 159,11 35 7,70 4,55 1 0,22 163,65 36 7,92 9,09 2 0,44 168,20 37 8,1 ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen (5)

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  • ... zurück Transportblatt 5 STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I) UN-Nr. 2912, 2978 soweit zutreffend 1 Allgemeines 2.7.3, 2.7.3.2 (a), 6.4.11.2 (a) LSA-I ist die erste von drei Gruppen von radioaktiven Stoffen mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder von radioaktiven Stoffen, für die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Spaltbare Stoffe dürfen nur in den nach 6.4.11.2 freigestellten Mengen vorhanden sein. 4.1.9.1.6 (b) Dieses Transportblatt g ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 1201 FUSELÖL FUSEL OIL 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-D Staukategorie B. Farblose, ölige Flüssigkeit mit widerlichem Geruch. Gemisch besteht aus Amylalkoholen. Nicht mischbar mit Wasser. 1201 FUSELÖL FUSEL OIL 3 - III 223 955 5 L E1 P001 LP01 - IBC03 - - T2 TP1 F-E, S-D Staukategorie A. Siehe Eintrag oben. 1202 GASÖL oder DIESELKRAFTSTOFF oder HEIZÖL (LEICHT) GAS OIL ... ...

IMDG Code - 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück 4.1.5 Besondere Vorschriften für das Verpacken von Gütern der Klasse 1 4.1.5.1 Die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 müssen erfüllt sein. 4.1.5.2 Alle Verpackungen für Güter der Klasse 1 müssen so ausgelegt und ausgeführt sein, dass: die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff geschützt werden, ihr Entweichen verhindert wird und normalen Beförderungsbedingungen, einschließlich vorhersehbarer Temperatur-, Feuchtigkeits- oder Druckänderungen, keine Erhöhung der Gefahr einer un ... ...

IMDG Code - 5.5 Sondervorschriften

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - 7.5 Packen von Beförderungseinheiten

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  • ... Siehe Titel ...

Bekanntmachung zur Gefahrgutverordnung See in Verbindung mit dem International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) in der Fassung des Amendment 34-06 (1)

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IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung

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  • ... zurück Kapitel 7.3 Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge) 7.3.1 Einleitung Dieses Kapitel enthält Vorschriften für die Personen, die für die Versandvorgänge in der Gefahrgutbeförderungslieferkette verantwortlich sind, einschließlich Vorschriften für das Packen von gefährlichen Gütern in Güterbeförderungseinheiten. 7.3.2 Allgemeine Bestimmungen für Güterbeförderungseinheiten 7.3.2.1 Versandstücke, die gefährliche Güter enth ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück 250 Diese Eintragung darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wurden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muss nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen fe ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 2705 1-PENTOL 1-PENTOL 8 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T7 TP2 F-A, S-B Staukategorie B. "Entfernt von" Säuren und Alkalien Farblose Flüssigkeit mit wahrnehmbarem Geruch. Kann in Berührung mit Säuren und Alkalien reagieren. Verursacht Verätzungen der Haut, der Augen und der Schleimhäute. 2707 DIMETHYLDIOXANE DIMETHYLDIOXANES 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-D Staukategor ... ...

IMDG Code 2.5.3 Liste organischer Peroxide

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  • ... zurück 3115 ACETYL CYCLOHEXANESULPHONYL PEROXIDE < 32   > 68     OP7 -10 0   tert-AMYL PEROXY-2-ETHYLHEXANOATE < 100         OP7 +2ß +25   tert-AMYL PEROXYNEODECANOATE < 77   > 23     OP7 0 +10   tert-BUTYL PEROXY-2-ETHYLHEXANOATE + 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXYBUTANE < 31 + < 36         OP7 +35 +40   tert-BUTYL PEROXYISOBUTYRATE < 52   > 48     OP7 +15 +20   tert-BUTYL PEROXYNEODECANOATE >77 -100         OP7 -5 +5   tert-BUTYL PEROXYNEODECANOATE < 77   > 23     ... ...

IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung

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  • ... zurück 7.1.10.4 Staumaßnahmen für ÖLKUCHEN (UN 1386) 7.1.10.4.1 Staumaßnahmen für ÖLKUCHEN, pflanzliches Öl enthaltend (a), durch Pressen gewonnene Ölsaatrückstände, die mehr als 10 % Öl und oder mehr als 20 % Öl und Feuchtigkeit zusammen enthalten: Durchlüftung und Oberflächenlüftung sind erforderlich. Wenn eine Seereise länger als 5 Tage dauert, muss das Schiff mit Einrichtungen versehen sein, die das Eingeben von Kohlendioxid oder Inertgas in die Laderäume ermöglichen. Die Säcke müssen immer ... ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung

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  • ... zurück 7.2.3.3 Trenntabelle für Beförderungseinheiten auf offenen Containerschiffen Trennan- forderungen vertikal horizontal     geschl. gegen geschl. geschl. gegen offen offen gegen offen   geschl. gegen geschl geschl gegen offen offen gegen offen an Deck unter Deck an Deck unter Deck an Deck unter Deck "entfernt von" .1 überein- ander erlaubt offen auf geschl. erlaubt; sonst wie "offen gegen offen" nicht in derselben vertikalen Säule Längs- schiffs keine ... ...

IMDG Code - 7.4 Beförderung von Beförderungseinheiten mit Schiffen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 1700 TRÄNENGAS-KERZEN TEAR GAS CANDLES 6.1 4.1 II - 0 E0 P600 - - - - - - F-A, S-G Staukategorie D. Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen. Gegenstände, die Stoffe mit tränenreizender Wirkung enthalten, die bereits in geringen in der Luft verteilten Mengen die Augen sehr stark reizen und starke Tränenbildung hervorrufen. 1701 XYLYLBROMID, FLÜSSIG XYLYL BROMIDE, LIQUID 6.1 - II - 0 E4 P001 PP31 IB ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 3500 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, N.A.G. CHEMICAL UNDER PRESSURE, N.O.S. 2.2 - - 274 362 0 E0 P206 - - - - T50 TP4 TP40 F-C, S-V Staukategorie B. Flüssige Stoffe, Pasten oder Puder, die mit einem Treibmittel beaufschlagt sind, das der Begriffsbestimmung eines Gases entspricht. 3501 CHEMIKALIE UNTER DRUCK, ENTZÜNDBAR, N.A.G. CHEMICAL UNDER PRESSURE, FLAMMABLE, N.O.S. 2.1 - - 274 362 0 E0 P206 PP89 - - - ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück Kapitel 6.2 Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Druckgefäßen, Druckgaspackungen, Gefäßen, klein mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen mit verflüssigtem entzündbarem Gas Bem.: Druckgaspackungen, Gefäße, klein, mit Gas (Gaspatronen) und Brennstoffzellen-Kartuschen, die verflüssigtes entzündbares Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften von 6.2.1 bis 6.2.3. 6.2.1 Allgemeine Vorschriften 6.2.1.1 Auslegung und Bau 6.2.1.1.1 Druckgefäße und deren Verschlüsse ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück 250 Diese Eintragung darf nur für Proben chemischer Substanzen verwendet werden, die in Zusammenhang mit der Anwendung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen zu Analysezwecken genommen wurden. Die Beförderung von Stoffen, die unter diese Eintragung fallen, muss nach der Verfahrenskette für den Schutz und die Sicherheit, die von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen fe ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (3)

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  • ... zurück Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 2.4.0 Einleitende Bemerkung Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit weiteren Zusatzgefahren zugeordnet werden können, ist in 2.4.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe aufgeführt. 2.4.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften 2.4.1.1 Die Klasse 4 umfasst in ... ...

IMDG Code - 5.4 Dokumentation

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  • ... zurück Kapitel 5.4 Dokumentation Bemerkung 1: Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme (EDV) und Übertragungsverfahren unter Nutzung des elektronischen Datenaustausches (EDI - Electronic data interchange) als Alternative zur Dokumentation auf Papier wird durch die Vorschriften dieses Codes nicht ausgeschlossen. Sämtliche Bezugnahmen auf "Beförderungsdokument für gefährliche Güter" in diesem Kapitel schließen auch die Bereitstellung der erforderlichen Informationen mit Hilfe ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 3200 PYROPHORER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. PYROPHORIC SOLID, INORGANIC, N.O.S. 4.2 - I 274 0 E0 P404 PP31 - - - T21 TP7 TP33 F-G, S-M Staukategorie D. Neigt an Luft zur Selbstentzündung. Beim Schütteln können sich Funken bilden. Entwickelt bei Berührung mit Wasser Wasserstoff, ein entzündbares Gas. 3205 ERDALKALIMETALL- ALKOHOLATE, N.A.G. ALKALINE EARTH METAL ALCOHOLATES, N.O.S. 4.2 - ... ...

IMDG Code 2.5.3 Liste organischer Peroxide

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  • ... zurück 3115 ACETYL CYCLOHEXANESULPHONYL PEROXIDE < 32   > 68     OP7 -10 0   tert-AMYL PEROXY-2-ETHYLHEXANOATE < 100         OP7 +2ß +25   tert-AMYL PEROXYNEODECANOATE < 77   > 23     OP7 0 +10   tert-BUTYL PEROXY-2-ETHYLHEXANOATE + 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXYBUTANE < 31 + < 36         OP7 +35 +40   tert-BUTYL PEROXYISOBUTYRATE < 52   > 48     OP7 +15 +20   tert-BUTYL PEROXYNEODECANOATE >77 -100         OP7 -5 +5   tert-BUTYL PEROXYNEODECANOATE < 77   > 23     ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen (12)

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  • ... zurück Transportblatt 12 RADIOAKTIVE STOFFE IN TYP C-VERSANDSTÜCKEN UN-Nr. 3323, 3330 soweit zutreffend 1 Allgemeines 2.7.2 Versandstück (h) (a) Radioaktive Stoffe, deren Aktivität den in dem multilateralen Zulassungszeugnis der betreffenden zuständigen Behörden für ein Versandstückmuster vom Typ C festgelegten Grenzwert nicht überschreitet, dürfen in einem Typ-C-Versandstück befördert werden, das so beschaffen sein muss, dass es unwahrscheinlich ist, dass unter Unfall-Beförderungsbedingen sein ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück 2798 Phenylphosphordichlorid 2799 Phenylphosphorthiodichlorid 2802 Kupferchlorid 2812 Natriumaluminat, fest 2819 Amylsäurephosphat 2820 Buttersäure 2823 Crotonsäure 2826 Ethylchlorthioformiat 2829 Kapronsäure 2834 Phosphorige Säure 2834 Orthophosphorige Säure 2851 Bortrifluoriddihydrat 2865 Hydroxylaminsulfat 2869 Titaniumtrichlorid, Mischung 2879 Selenoxychlorid 2967 Sulfaminsäure 2985 Chlorsilane, entzündbar, ätzend , n.a.g. 2986 Chlorsilane, ätzend, entzündbar, n.a.g. 2987 Chlorsilane, ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.6 Klasse 6 - Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.6 Klasse 6 - Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe 2.6.0 Einleitende Bemerkungen Bemerkung 1: Der Begriff "toxisch" hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff "giftig". Bemerkung 2: Genetisch veränderte Mikroorganismen, die nicht der Begriffsbestimmung für giftige oder ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen, müssen für die Einstufung in Klasse 9 in Betracht gezogen und der UN-Nummer 3245 zugeordnet werden. Bemerkung 3: Toxine pflanzlichen, tier ... ...

IMDG Code Teil 1: Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen (1)

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  • ... zurück Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen 1.2.1 Begriffsbestimmungen Es folgt eine Liste allgemein anwendbarer Begriffsbestimmungen, die im gesamten Code verwendet werden. Weitere Begriffsbestimmungen spezifischer Art sind in den einzelnen Kapiteln enthalten. Im Sinne dieses Code bedeuten: Abfälle - Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände, die einen oder mehrere Bestandteile, die unter die Vorschriften dieses Code fallen, enthalten oder durch diese verunreinigt sin ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 1100 ALLYLCHLORID ALLYL CHLORIDE 3 6.1 I - 0 E0 P001 - - - - T14 TP2 TP13 F-E, S-D Staukategorie E. Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen. Farblose Flüssigkeit mit unangenehmem, stechendem Geruch. Flammpunkt: -29°C c.c. Explosionsgrenzen: 3,3% bis 11,1%. Siedepunkt: 44°C. Nicht mischbar mit Wasser. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. 1104 AMYLACETATE AMYL ... ...

IMDG Code Teil 1: Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen (5)

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  • ... zurück 1.2.2 Maßeinheiten 1.2.2.1 In diesem Code gelten folgende Maßeinheiten 1; Größe SI-Einheit 2) Zusätzlich zugelassene Einheit Beziehung zwischen den Einheiten Länge m (Meter) - - Fläche m2 (Quadratmeter) - - Volumen m ≥(Kubikmeter) L 3) (Liter) 1 L = 10-3 m ≥Zeit s (Sekunde) min (Minute) h (Stunde) d (Tag) 1 min = 60 s 1 h = 3600 s 1 d = 86400 s Masse kg (Kilogramm) g (Gramm) t (Tonne) 1 g = 10-3 kg 1 t = 103 kg Dichte kg/m ≥kg/L 1 kg/L = 10 ≥kg/m ≥Temperatur K (Kelvin) °C (Gra ... ...

Nr. 45 Bekanntmachung des Korrigenclums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2008 (1)

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Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen (6)

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  • ... zurück Transportblatt 6 STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II) UN-Nr. 2977, 2978, 3321, 3324 soweit zutreffend 1 Allgemeines 2.7.3, 2.7.3.2 (b), 6.4.11.2 (a) LSA-II ist die zweite von drei Gruppen von radioaktiven Stoffen mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder von radioaktiven Stoffen, für die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, ausgenommen solche, die einer der Vorschriften gemäß 6.4.11.2 entsprechen, m ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.9 Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.9 Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (Klasse 9) und umweltgefährdende Stoffe Bemerkung 1: Im Sinne dieses Codes gelten die in diesem Kapitel aufgeführten Kriterien für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) für die Klassifizierung von Meeresschadstoffen (siehe 2.10). Bemerkung 2: Obwohl die Kriterien für umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) für alle Gefahrenklassen gelten (siehe 2.10.2.3 und 2.10.2.5), wurden die Kriterien in dieses Kapite ... ...

IMDG Code Teil 1: Kapitel 1.3 Unterweisung

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück IMDG Code Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Straßentankfahrzeuge Kapitel 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen (außer Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2) 6.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften 6.1.1.1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für: Druckgefäße, Versandstücke mit radioaktiven Stoffen, die den Re ... ...

IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung

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  • ... zurück IMDG Code Teil 7 Vorschriften für die Beförderung Kapitel 7.1 Allgemeine Stauvorschriften 7.1.1 Einleitung Dieses Kapitel enthält allgemeine Vorschriften für die Stauung gefährlicher Güter in Schiffen aller Art. Besondere Stauvorschriften für Containerschiffe, Ro/Ro-Schiffe, Stückgutschiffe und Trägerschiffe sind in den Kapiteln 7.4 bis 7.7 festgelegt. 7.1.2 Begriffsbestimmungen Bemerkung: Der Begriff "Magazin" wird im Rahmen des IMDG-Codes nicht mehr verwendet. Ein Magazin, ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.8 Klasse 8 - Ätzende Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil Tabelle 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte (3)

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  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Protactinium (91) Übersicht Pa-230 (a) 2 x 100 7 x 10-2 1 x 101 1 x 106 Pa-231 4 x 100 4 x 10-4 1 x 100 1 x 103 Pa-233 5 x 100 7 x 10-1 1 x 102 1 x 107 Blei (82) Übersicht Pb-201 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106 Pb-202 4 x 101 2 x 101 1 x 103 1 x 106 Pb-203 4 x 100 3 x 100 1 x 102 1 x 106 Pb-205 Unbegrenzt Unbegrenz ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.3 Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.3 Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe 2.3.0 Einleitende Bemerkung Der Flammpunkt eines entzündbaren flüssigen Stoffes kann sich durch vorhandene Unreinheiten ändern. Die in der Klasse 3 der Gefahrgutliste aufgeführten Stoffe müssen in der Regel als chemisch rein angesehen werden. Da die handelsüblichen Erzeugnisse Zusatzstoffe oder Unreinheiten enthalten können, kann der Flammpunkt variieren, und dies kann Auswirkungen auf die Klassifizierung oder die Bestimmung der Verpack ... ...

IMDG Code Teil 1: Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 1600 DINITROTOLUENE, GESCHMOLZEN DINITROTOLUENES, MOLTEN 6.1 - II - 0 E0 - - - - - T7 TP3 F-A, S-A Staukategorie C. Schmelze. Mit diesem Eintrag sind die Isomere 2,3-, 2,4-, 2,5-, 2,6-, 3,4- und 3,5- mit Schmelzpunkten zwischen 52°C und 93°C erfasst. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. 1601 DESINFEKTIONSMITTEL, FEST, GIFTIG, N.A.G. DISINFECTANT, SOLID, TOXIC ... ...

IMDG Code - 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück P 110b VERPACKUNGSANWEISUNG Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen Behälter aus Metall aus Holz aus leitfähigem Gummi aus leitfähigem Kunststoff Säcke aus leitfähigem Gummi aus leitfähigem Kunststoff Unterteilungen aus Metall aus Holz aus Kunststoff aus Pappe Kisten aus Naturholz, mit st ... ...

IMDG Code - 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück P 132a VERPACKUNGSANWEISUNG (Gegenstände, die aus einer geschlossenen Umhüllung aus Metall, Kunststoff oder Pappe bestehen und einen detonierenden Explosivstoff enthalten oder die aus einem kunststoffgebundenen detonierenden Explosivstoff bestehen) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften nach 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Außenverpackungen nicht erford ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 2300 2-METHYL-5-ETHYLPYRIDIN 2-METHYL-5-ETHYLPYRIDINE 6.1 - III - 5 L E1 P001 LP01 - IBC03 - - T4 TP1 F-A, S-A Staukategorie A. Farblose Flüssigkeit mit stechendem Geruch. Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen. 2301 2-METHYLFURAN 2-METHYLFURAN 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-D Staukategorie E. Farblose Flüssigkeit mit süßlichem Geruch. Flammpu ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück Teil 3 Liste der gefährlichen Güter (Gefahrgutliste) und Ausnahmen für begrenzte Mengen Kapitel 3.1 Allgemeines 3.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften 3.1.1.1 Die Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 erfasst viele gefährliche Güter, die normalerweise befördert werden. Die Liste umfasst namentlich genannte chemische Stoffe und Gegenstände, Gruppenbezeichnungen oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)Eintragungen. Da es nicht praxisgerecht ist, für jeden chemischen Stoff od ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 1902 DIISOOCTYLPHOSPHAT DIISOOCTYL ACID PHOSPHATE 8 - III - 5 L E1 P001 LP01 - IBC03 - - T4 TP1 F-A, S-B Staukategorie A. Ölige Flüssigkeit. Greift schwach die meisten Metalle an. 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. DISINFECTANT, LIQUID, CORROSIVE, N.O.S. 8 - I 274 0 E0 P001 - - - - - - F-A, S-A Staukategorie B. Eine große Anzahl ätzender Flüssigkeiten. Verursacht Verätzungen d ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.4 Klasse 4 - Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 2.4.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften 2.4.1.1 Die Klasse 4 umfasst in diesem Code Stoffe, die nicht als explosive Stoffe klassifiziert sind, die aber unter Beförderungsbedingungen leicht brennen oder einen Brand verursachen oder dazu beitragen können. Die Klasse 4 ist wie folgt unterteilt: Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe Stoffe, ... ...

IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung

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  • ... zurück 7.2.7.3 Trennung von nicht gefährlichen Gütern 7.2.7.3.1 Im Allgemeinen ist es nicht erforderlich, Güter der Klasse 1 von anderer nicht gefährlicher Ladung zu trennen. 7.2.7.3.2 Post, Gepäck, persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände dürfen jedoch nicht zusammen mit Gütern der Klasse 1 in derselben Abteilung oder Abteilungen unmittelbar darüber oder darunter gestaut werden. Ausgenommen hiervon sind Güter der Verträglichkeitsgruppe S. 7.2.7.3.3 Werden Güter der Klasse 1 gegen ein Tr ... ...

IMDG Code - 5.4 Dokumentation

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - Anhang

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück 1817 Pyrosulphuryl chloride 1818 Silicon tetrachloride 1826 Nitrating acid mixture, spent 1827 Stannic chloride, anhydrous 1828 Sulphur chlorides 1829 Sulphur trioxide, inhibited or sulphur trioxide, stabilized 1830 Sulphuric acid with more than 51% acid 1831 Sulphuric acid, fuming 1832 Sulphuric acid, spent 1833 Sulphurous acid 1834 Sulphuryl chloride 1836 Thionyl chloride 1837 Thiophosphoryl chloride 1838 Titanium tetrachloride 1839 Trichloroacetic acid 1840 Zinc chloride solution 1848 ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHR- LICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE INFECTIOUS SUBSTANGE, AFFECTING ANIMALS only 6.2 - - 318 341 0 E0 P620 - - - - BK2 - F-A, S-T Wie von den zuständigen Behörden der an der Beförderung beteiligten Länder zugelassen. Stoffe, die nur für Tiere gefährlich sind. Für Maßnahmen, die im Falle einer Beschädigung oder Leckage eines Versandstücks, das ansteckungsgefährliche Stoff ... ...

IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung

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  • ... zurück 7.1.7.4 Stauvorschriften für Güter der Klasse 1 7.1.7.4.1 Allgemeines 7.1.7.4.1.1 Für die Unter-Deck-Stauung für Güter der Klasse 1 in den Staukategorien 09 und 10 die Stauung anderer leicht brennbarer Ladung (z.B. in Stroh verpackte Gegenstände) in derselben Abteilung oder demselben Laderaum ist zu vermeiden, ein direkter Zugang ist zu gewährleisten, indem die Güter nicht überstaut werden durch andere Güter, die nicht der Klasse 1 angehören, alle Güter in der Abteilung oder dem Laderaum, ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 2186 CHLORWASSERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG HYDROGEN CHLORIDE, REFRIGERATED LIQUID 2.3 8 - 900 - - - - - - - - - - - Beförderung ist verboten. 2187 KOHLENDIOXID, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG CARBON DIOXIDE, REFRIGERATED LIQUID 2.2 - - - 120 ml E1 P203 - - - - T75 TP5 F-C, S-V Staukategorie D. Nicht entzündbares, verflüssigtes Gas, farblos und geruchlos. Schwerer als Luft (1,5). Bleibt oberhalb von 31 °C nic ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück Kapitel 6.7 Vorschriften für Auslegung, Bau und Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und von Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) Bemerkung: Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auch für Straßentankfahrzeuge in dem in Kapitel 6.8 angegebenen Umfang. 6.7.1 Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften 6.7.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für ortsbewegliche Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für MEGC zur Beförderung nicht tiefgekühlter Gase der Klasse 2 mit ... ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück IMDG Code Teil 3 Gefahrgutliste, Sondervorschriften und Ausnahmen Kapitel 3.1 Allgemeines 3.1.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften 3.1.1.1 Die Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 erfasst viele gefährliche Güter, die normalerweise befördert werden. Die Liste umfasst namentlich genannte chemische Stoffe und Gegenstände, Gattungseintragungen oder "Nicht Anderweitig Genannt" (N.A.G.)-Eintragungen. Da es nicht praxisgerecht ist, für jeden chemischen Stoff oder Gegenstand, der ... ...

IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung

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  • ... zurück Staat Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden GAMBIA The Director General Gambia Port Authority P.O. Box 617 Banjul THE GAMBIA Telephone: +220 4 227 270/4 227 260/4 227 266 Telefax: +220 4 227 268 GERMANY Federal Ministry of Transport, Building and Urban Affairs Division UI 33 - Transport of Dangerous Goods P.O. Box 20 01 00 53175 Bonn GERMANY Telephone: +49 228 3000 or 300-extension +49 228 300 2643 Telefax: +49 228 300 3428 E-mail ... ...

IMDG Code - 4.2 Verwendung ortsbeweglicher Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung

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  • ... zurück 7.2.4 Trennung von Beförderungseinheiten auf Roll-on / Roll-off-Schiffen 7.2.4.1 Anwendungsbereich 7.2.4.1.1 Diese Vorschriften gelten für die Trennung von Beförderungseinheiten, die auf Roll-on / Roll-off-Schiffen oder auf Roll-on / Roll-off-Stauplätzen befördert werden. 7.2.4.1.2 Für Roll-on / Roll-off-Schiffe, die Beförderungseinheiten auf Decks oder in Laderäumen befördern, gelten für diese Stauplätze die Bestimmungen von 7.2.3, wenn diese Stauplätze so eingerichtet sind, dass für die ... ...

IMDG Code - 6.6 Vorschriften für den Bau und die Prüfung von Großverpackungen

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide (4)

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  • ... zurück 3115 ACETYLCYCLOHEXANSULFONYLPEROXID < 32   > 68     OP7 -10 0   tert-AMYLPEROXY 2-ETHYLHEXANOAT < 100         OP7 +20 +25   tert-AMYLPEROXYNEODECANOAT < 77   > 23     OP7 0 +10   tert-BUTYLPEROXY-2-ETHYLHEXANOAT + 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXIY-BUTAN < 31 + < 36   > 33     OP7 +35 +40   tert-BUTYLPEROXYISOBUTYRAT < 52   > 48     OP7 +15 +20   tert-BUTYLPEROXYNEODECANOAT >77 -100         OP7 -5 +5   tert-BUTYLPEROXYNEODECANOAT < 77   > 23     OP7 0 ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 2800 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, AUSLAUFSICHER, elektrische Sammler BATTERIES, WET, NON-SPILLABLE electric storage 8 - - 29 238 1 L E0 P003 PP16 - - - - - F-A, S-B Staukategorie A. Metallplatten, eingetaucht in einen gelatinierten sauren oder basischen Elektrolyten in einem auslaufsicheren Gefäß aus Glas, Hartgummi oder Kunststoff. Im aufgeladenen Zustand kann durch einen Kurzschluss ein B ... ...

IMDG Code Teil 1: Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Schulungen

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  • ... zurück Auszug SOLAS 74 KAPITEL VII Beförderung gefährlicher Güter Teil A Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form Regel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: IMDG-Code bezeichnet den vom Schiffssicherheitsausschuss der Organisation mit Entschließung MSC.122(75) angenommenen International Maritime Dangerous Goods (IMDG) Code in der jeweils von der Organisation geän ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück 6.1.5 Vorschriften für die Prüfungen der Verpackungen 6.1.5.1 Durchführung und Wiederholung der Prüfungen 6.1.5.1.1 Die Bauart jeder Verpackung muss den in diesem Abschnitt vorgesehenen Prüfungen nach den von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren unterzogen werden. 6.1.5.1.2 Vor der Verwendung muss die Bauart einer Verpackung die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich bestanden haben. Die Bauart der Verpackung wird durch Auslegung, Größe, verwendetem Werkstoff u ... ...

IMDG Code - Liste der bereits zugeordneten organischen, Tabelle /Englisch

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - 5 Verfahren für den Versand / Allgemeine Vorschriften

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 2: Klassifizierung

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  • ... zurück . ...

IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code (1)

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  • ... Gefahrgut IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code Ausgabe 2012 (VkBl. 2012 S. 922; 10.01.2014 S. 50 14) Zur aktuellen Fassung Archiv 2006, 2010 Präambel Die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr wird durch Vorschriften geregelt, damit Verletzungen von Personen oder Schäden am Schiff und seiner Ladung so weit wie möglich verhindert werden. Die Beförderung von Meeresschadstoffen wird im Wesentlichen durch Vorschriften geregelt, um Schäden von der Meeresumwelt ab ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.8 Klasse 8 - Ätzende Stoffe (1)

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  • ... zurück Kapitel 2.8 Klasse 8 - Ätzende Stoffe 2.8.1 Begriffsbestimmung und Eigenschaften 2.8.1.1 Begriffsbestimmung Stoffe der Klasse 8 (ätzende Stoffe) sind Stoffe, die durch chemische Reaktionen lebendes Gewebe, mit dem sie in Berührung kommen, schwer schädigen oder beim Austreten aus der Verpackung andere Güter oder das Beförderungsmittel stark beschädigen oder sogar zerstören. 2.8.1.2 Eigenschaften 2.8.1.2.1 In Fällen, in denen mit besonders schweren Verletzungen bei Personen gerechnet werd ... ...

IMDG Code 2.5.3 Liste organischer Peroxide

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  • ...3101 tert-AMYL PEROXY 3,5,5-TRIMETHYLHEXANOATE < 100         OP5     3 tert-BUTYL PEROXYACETATE < 52-77 > 23       OP5     3 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)CYCLOHEXANE >80-100         OP 5     3 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-3,3,5- TRIMETHYLCYCLOHEXANE >90-100         OP5     3 2,5-DIMETHYL-2,5-DI-(tert-BUTYLPEROXY)- HEXYNE-3 >86-100         OP5     3 METHYL ETHYL KETONE PEROXIDE(S) < 52 > 48       OP5     3, 8, 13 3102 tert-BUTYL MONOPEROXYMALEATE >52-100         OP5     3 tert ...

IMDG Code - Übersicht

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  • ... IMDG Code - International Maritime Dangerous Goods Code Übersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Unterweisung 1.1 Allgemeine Vorschriften 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen 1.3 Unterweisung 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr) 1.5 Allgemeine Vorschriften betreffend Klasse 7 Teil 2 Klassifizierung 2.0 Einleitung 2.1 Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2.2 Klasse 2 - Gase 2.3 Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stof ... ...

IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung

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  • ... zurück 7.2.5 Trennung auf Trägerschiffsleichtern und Trägerschiffen 7.2.5.1 Anwendungsbereich 7.2.5.1.1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten sowohl für die Trennung in Trägerschiffsleichtern als auch für die Trennung von Trägerschiffsleichtern auf Schiffen, die speziell zur Beförderung solcher Leichter gebaut und ausgerüstet sind (siehe auch Kapitel 7.6). 7.2.5.1.2 Für Trägerschiffe, die gleichzeitig Stauplätze für andere Ladung oder für eine andere Art der Stauung haben, gelten die en ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF ORGANOMETALLIC SUBSTANCE; SOLID, SELF-HEATING 4.2 - II 274 500 g E2 P410 - IBC06 - - T3 TP33 TP36 F-A, S-J Staukategorie C Neigt zur Selbsterhitzung oder Selbstentzündung. 3400 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER METALLORGANISCHER FESTER STOFF ORGANOMETALLIC SUBSTANCE; SOLID, SELF-HEATING 4.2 - III 223 274 1 kg E1 P002 - IBC08 - - T1 TP33 TP36 F-A, S-J St ... ...

IMDG Code - 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück 4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen 4.1.4.1 Verpackungsanweisungen für die Verwendung von Verpackungen (außer IBC und Großverpackungen) P001 VERPACKUNGSANWEISUNG (FLÜSSIGE STOFFE) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte Verpackungen Höchste(r) Fassungsraum/Nettomasse (siehe 4.1.3.3) Innenverpackungen Außenverpackungen Verpackungs- gruppe I Verpackungs- gruppe II Verpackungs- gruppe III aus Gla ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.10 Meeresschadstoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 0300 MUNITION, BRAND, mit oder ohne Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung AMMUNITION, INCENDIARY with or without burster, expelling charge or propelling charge 1.4 G - - - 0 E0 P130 LP101 PP67 L1 - - - - - F-B, S-X Staukategorie 02. Geschützt vor Wärmequellen. s. Glossar der Benennung in Anhang B. 0301 MUNITION, AUGENREIZSTOFF, mit Zerleger, Ausstoß- oder Treibladung AMMUNITION, TEAR-PRODUC ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 0400 BOMBEN, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT ENTHALTEN, mit Sprengladung BOMBS, WITH FLAMMABLE LIQUID with bursting charge 1.2 J - - - 0 E0 P101 - - - - - - F-B, S-X Staukategorie 05. "Getrennt von" Unterklasse 1.4 und "In Längsrichtung getrennt durch eine dazwischenliegende ganze Abteilung oder einen dazwischenliegenden Laderaum von" Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 außer den ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 1001 ACETYLEN, GELÖST ACETYLENE, DISSOLVED 2.1 - - - 0 E0 P200 - - - - - - F-D, S-U Staukategorie D. Geschützt vor Wärmequellen. Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen. "Getrennt von" Chlor Entzündbares Gas mit leichtem Geruch, Explosionsgrenzen: 2,1% bis 80%. Leichter als Luft (0,907). Raue Behandlung und örtliche Erwärmung müssen vermieden werden, da diese Bedingungen zu einer verzögerten ... ...

IMDG Code - 7.2 Trennung

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen (10)

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  • ... zurück Transportblatt 10 RADIOAKTIVE STOFFE IN TYP-B(U)-VERSANDSTÜCKEN UN-Nr. 2916, 3328 soweit zutreffend 1 Allgemeines 2.7.2 Versandstück (f) (a) Radioaktive Stoffe, deren Aktivität den in dem multilateralen Zulassungszeugnis der betreffenden zuständigen Behörde für ein Versandstückmuster vom Typ B(U) festgelegten Grenzwert nicht überschreitet, dürfen in einem Typ-B(U)-Versandstück befördert werden, das so beschaffen sein muss, dass es unwahrscheinlich ist, dass unter Unfall-Beförderungsbeding ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen (9)

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  • ... zurück Transportblatt 9 RADIOAKTIVE STOFFE IN TYP-A-VERSANDSTÜCKEN UN-Nr. 2915, 2977, 2978, 3327, 3332, 3333 soweit zutreffend 1 Allgemeines 2.7.2, Versandstück (e) (a) Radioaktive Stoffe in Mengen, von denen nur eine begrenzte Gefährdung durch Strahlung ausgeht, dürfen in Typ-A-Versandstücken befördert werden, die so ausgelegt sind, dass sie den Beanspruchungen bei normalen Beförderungsbedingungen standhalten. 6.4.11.2 (b) Sind spaltbare Stoffe vorhanden, ausgenommen solche, die einer der Vorsc ... ...

IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung

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  • ... zurück Kapitel 7.2 Allgemeine Trennvorschriften 7.2.1 Einleitung Dieses Kapitel enthält allgemeine Vorschriften für die Trennung von miteinander unverträglichen Gütern. Zusätzliche Trennvorschriften sind festgelegt in: 7.3 Packen und Verwendung von Güterbeförderungseinheiten und damit zusammenhängende Vorschriften (Versandvorgänge); 7.4 Stauung und Trennung auf Containerschiffen; 7.5 Stauung und Trennung auf Ro/Ro-Schiffen; 7.6 Stauung und Trennung auf Stückgutschiffen; und 7.7 Trägerschiffsle ... ...

IMDG-Code Teil 1: Kapitel 1.5 Allgemeine Vorschriften betreffend Klasse 7

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil Tabelle 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte (4)

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  • ... zurück Radionuklid (Atomzahl) A1 (TBq) A2 (TBq) Aktivitäts- konzentration für freigestellte Stoffe (Bq/g) Aktivitäts- grenzwert für eine freigestellte Sendung (Bq) Terbium (65) Übersicht Tb-157 4 x 101 4 x 101 1 x 104 1 x 107 Tb-158 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106 Tb-160 1 x 100 6 x 10-1 1 x 101 1 x 106 Technetium (43) Übersicht Tc-95m (a) 2 x 100 2 x 100 1 x 101 1 x 106 Tc-96 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 101 1 x 106 Tc-96m (a) 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 103 1 x 107 Tc-97 Unbegrenzt Unbe ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide (2)

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  • ...3101 tert-BUTYLPEROXYACETAT 52-77 23       OP5     3 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY)-CYCLOHEXAN > 80-100         OP 5     3 1,1-DI-(tert-BUTYLPEROXY-3,3,5- TRIMETHYLCYCLOHEXAN > 90-100         OP5     3 2,5-DIMETHYL-2,5-DI- (tert-BUTYLPEROXY)-HEX-3-IN > 86-100         OP5     3 METHYLETHYLKETONPEROXID(E) 8 48       OP5     3, 8, 13 3102 tert-BUTYLMONOPEROXYMALEAT > 52-100         OP5     3 3-CHLORPEROXYBENZOESÄURE > 57-86     14   OP1     3 DIBENZOYLPEROXID > 51-100     48   OP2     ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück Kapitel 3.2 Gefahrgutliste 3.2.1 Aufbau der Gefahrgutliste Die Gefahrgutliste ist in 18 Spalten wie nachfolgend unterteilt: Spalte 1 UN-Nummer Diese Spalte enthält die UN-Nummer, die dem gefährlichen Gut durch das "United Nations Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods" zugeordnet wurde (UN-Liste). Spalte 2 Richtiger technischer Name Diese Spalte enthält in Großbuchstaben die richtigen technischen Namen, denen gegebenenfalls ein zusätzlich beschreibender Tex ... ...

IMDG Code Teil 1: Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen und Schulungen

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  • ... zurück SOLAS 74 KAPITEL VII BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER Teil A Beförderung gefährlicher Güter in verpackter oder fester Form als Massengut Regel 1 Anwendung Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, findet dieser Teil auf gefährliche Güter Anwendung, die nach Regel 2 in Klassen eingeteilt sind und in verpackter oder fester Form als Massengut (im folgenden als "gefährliche Güter" bezeichnet) auf allen Schiffen, auf die diese Regeln Anwendung finden, sowie auf Fracht ... ...

IMDG Code - 6.3 Bau und Prüfvorschriften von Verpackungen für Stoffe der Klasse 6.2

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  • ... Siehe Titel ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen (7)

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  • ... zurück Transportblatt 7 STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III) UN-Nr. 2977, 2978, 3322, 3325 soweit zutreffend 1 Allgemeines 2.7.3, 2.7.3.2 (b), 6.4.11.2 (a) LSA-III ist die dritte von drei Gruppen von radioaktiven Stoffen mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder von radioaktiven Stoffen, für die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Sind spaltbare Stoffe vorhanden, ausgenommen solche, die einer der Vorschriften gemäß 6.4.11.2 entsprechen, ... ...

IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 1300 TERPENTINÖLERSATZ TURPENTINE SUBSTITUTE 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-E Staukategorie B. Nicht mischbar mit Wasser. 1300 TERPENTINÖLERSATZ TURPENTINE SUBSTITUTE 3 - III 223 5 L E1 P001 LP01 - IBC03 - - T2 TP1 F-E, S-E Staukategorie A. Siehe Eintrag oben. 1301 VINYLACETAT, STABILISIERT VINYL ACETATE, STABILIZED 3 - II - 1 L E2 P001 - IBC02 - - T4 TP1 F-E, S-D Stauka ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.3 Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.1 Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

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  • ... zurück Kapitel 2.1 Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 2.1.0 Einleitende Bemerkung (diese Bemerkungen sind völkerrechtlich nicht verbindlich) Bemerkung 1: Klasse 1 ist eine Nur-Klasse, das heißt, dass nur solche explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführt sind, zur Beförderung angenommen werden dürfen. Jedoch behalten sich die zuständigen Behörden im Wege gegenseitiger Vereinbarung das Recht vor, die Beförde ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück 6.7.4.5 Bedienungsausrüstung 6.7.4.5.1 Die Bedienungsausrüstung muss so angeordnet sein, dass sie gegen Abreißen oder Beschädigung während der Beförderung und des Umschlags geschützt ist. Wenn die Verbindung zwischen Rahmen und Tank oder Ummantelung und Tankkörper Relativbewegungen zulässt, muss die Ausrüstung so befestigt werden, dass diese Bewegungen ohne Beschädigung von Teilen möglich sind. Die äußeren Entleerungseinrichtungen (Rohranschlüsse, Verschlusseinrichtungen), das Absperrvent ... ...

Archivdatei - IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen (4)

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  • ... zurück Transportblatt 4 LEERE VERPACKUNGEN ALS FREIGESTELLTE VERSANDSTÜCKE UN-Nr. 2908   1 Allgemeines 2.7.9.1, 2.7.9.6   Leere Verpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten haben und von denen eine sehr begrenzte radiologische Gefahr ausgeht, dürfen als freigestellte Versandstücke befördert werden.   2 Eigenschaften / Stoffe 2.7.9.6 (a) Leere Verpackungen, die zuvor radioaktive Stoffe enthalten haben. 2.7.9.6 (b) (b) Wenn die Verpackungkonstruktion Uran oder Thorium enthält, ist die Vorschrift ... ...

IMDG Code Teil 7: Vorschriften für die Beförderung

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  • ... zurück Kapitel 7.8 Besondere Vorschriften für Unfälle und Brandschutzmaßnahmen bei gefährlichen Gütern Bemerkung: Die Vorschriften dieses Kapitels sind völkerrechtlich nicht verbindlich. 7.8.1 Allgemeines 7.8.1.1 Für den Fall eines Unfalls mit gefährlichen Gütern sind ausführliche Empfehlungen im EmS-Leitfaden: Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern enthalten. 7.8.1.2 Für den Fall, dass Personen bei einem Unfall in Kontakt mit gefährlichen Gütern kommen, sind a ... ...

IMDG Code 2.5.3 Liste organischer Peroxide

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  • ... zurück 3106 ACETYL ACETONE PEROXIDE < 32 P         OP7     20 tert-BUTYL CUMYL PEROXIDE < 42     > 58   OP7       n-BUTYL-4,4-DI-(tert-BUTYLPEROXY)VALERATE < 52     > 48   OP7       tert-BUTYL PEROXYBENZOATE < 52     > 48   OP7       tert-BUTYL PEROXY-2-ETHYLHEXANOATE + 2,2-DI-(tert-BUTYLPEROXY)BUTANE < 12 + < 14 >14   > 60   OP7       3-tert-BUTYLPEROXY-3-PHENYLPHTHALIDE < 100         OP7       tert-BUTYLPEROXY STEARYLCARBONATE < 100         OP7   ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.2 Klasse 2 - Gase

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 3: Gefahrgutliste, Ausnahmen für begrenzte Mengen

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  • ... zurück 1817 Pyrosulphuryl chloride 1818 Silicon tetrachloride 1826 Nitrating acid mixture, spent 1827 Stannic chloride, anhydrous 1828 Sulphur chlorides 1829 Sulphur trioxide, inhibited or sulphur trioxide, stabilized 1830 Sulphuric acid with more than 51% acid 1831 Sulphuric acid, fuming 1832 Sulphuric acid, spent 1833 Sulphurous acid 1834 Sulphuryl chloride 1836 Thionyl chloride 1837 Thiophosphoryl chloride 1838 Titanium tetrachloride 1839 Trichloroacetic acid 1840 Zinc chloride solution 1848 ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 0500 ZÜNDEINRICHTUNGEN, für Sprengungen, NICHT ELEKTRISCH DETONATOR ASSEMBLIES, NON-ELECTRIC for blasting 1.4 S - - 347 0 E0 P131 - - - - - - F-B, S-X Staukategorie 01. Geschützt vor Wärmequellen. Siehe Glossar der Benennung in Anhang B. 0501 TREIBSTOFF, FEST PROPELLANT, SOLID 1.4 C - - - 0 E0 P114(b) - - - - - - F-B, S-Y Staukategorie 02. Geschützt vor Wärmequellen. Siehe Glossar der Benennung ... ...

IMDG Code - 5.5 Sondervorschriften

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  • ... zurück Kapitel 5.5 Sondervorschriften 5.5.1 (bleibt offen) 5.5.2 Sondervorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten (UN 3359) (vgl. TRGS 512) 5.5.2.1 Allgemeines 5.5.2.1.1 Begaste Güterbeförderungseinheiten (UN 3359), die keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen neben den Vorschriften dieses Abschnitts keinen weiteren Vorschriften dieses Codes. 5.5.2.1.2 Wenn die begaste Güterbeförderungseinheit zusätzlich zu dem Begasungsmittel auch mit gefährlichen Gütern beladen wird, ge ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück Kapitel 6.3 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A der Klasse 6.2 6.3.1 Allgemeines 6.3.1.1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verpackungen zur Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A. 6.3.2 Vorschriften für Verpackungen 6.3.2.1 Die Vorschriften in diesem Abschnitt stützen sich auf die derzeit verwendeten Verpackungen, wie sie in 6.1.4 definiert sind. Um den wissenschaftlichen und technischen Fortschr ... ...

IMDG Code Teil 6: Prüf-Vorschriften für den Bau von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, ortsbeweglichen Tanks und Straßenfahrzeugen

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  • ... zurück 6.7.3.14 Baumusterzulassung 6.7.3.14.1 Für jedes neue Baumuster eines ortsbeweglichen Tanks muss von der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle eine Baumusterzulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Durch diese Bescheinigung muss bestätigt werden, dass der ortsbewegliche Tank von dieser Behörde geprüft wurde, dass er für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist und den Vorschriften dieses Kapitels sowie gegebenenfalls den Vorschriften für Gase gemäß der Anweisun ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe

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  • ... zurück Kapitel 2.7 Klasse 7 - Radioaktive Stoffe Bemerkung: Für die Klasse 7 kann die Art der Verpackung einen entscheidenden Einfluss auf die Klassifizierung haben. 2.7.1 Begriffsbestimmungen 2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung die in 2.7.2.2.1 bis 2.7.2.2.6 aufgeführten Werte übersteigt. 2.7.1.2 Kontamination Kontamination ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf e ... ...

Änderungstext: Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG

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  • ... Bekanntmachung des Korrigendums zur amtlichen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes 2012 Vom 10. Januar 2014 (VkBl. Nr.2 vom 31.01.2014 S. 50) Hiermit gebe ich Korrekturen zur amtlichen deutschen Fassung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 36-12 (VkBl. 2012, S. 922 mit Beilage B 8185) bekannt. S. 692 3.4.4.2 Der Unterabschnitt 3.4.4.2 wird durch folgend ... ...

IMDG Code Teil 3.2 Gefahrgutliste

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  • ... zurück   (1)   (2) (3) (4) (5) (6) (7a) (7b) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) 1800 OCTADECYLTRICHLORSILAN OCTADECYLTRICHLORO- SILANE 8 - II - 0 E0 P010 - - - - T10 TP2 TP7 TP13 F-A, S-B Staukategorie C. Frei von Wohn- und Aufenthaltsräumen. Farblose Flüssigkeit mit stechendem Geruch. Reagiert heftig mit Wasser unter Entwicklung von Chlorwasserstoff, einem ätzenden Gas mit Reizwirkung. Das Gas ist als weißer Nebel sichtbar. Entwickelt bei Feuereinwirkung giftige Gase. Grei ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.1 Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code - 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück Kapitel 4.2 Verwendung ortsbeweglicher Tanks und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) Die Vorschriften dieses Kapitels sind auch auf Straßentankfahrzeuge in dem in Kapitel 6.8 angegebenen Umfang anzuwenden. 4.2.0 Übergangsbestimmungen 4.2.0.1 Die Vorschriften über die Verwendung und den Bau ortsbeweglicher Tanks dieses Kapitels und des Kapitels 6.7 beruhen auf den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter. Ortsbewegliche Tanks und Straßentankfahrzeuge nach der IMO-Typ ... ...

IMDG Code Teil 2: Kapitel 2.5 Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide

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  • ... Siehe Titel ...

IMDG Code Teil 1: Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen (4)

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  • ... zurück Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen, Maßeinheiten und Abkürzungen 1.2.1 Begriffsbestimmungen Es folgt eine Liste allgemein anwendbarer Begriffsbestimmungen, die im gesamten Code verwendet werden. Weitere Begriffsbestimmungen spezifischer Art sind in den einzelnen Kapiteln enthalten. Im Sinne dieses Codes bedeuten: Abfälle: Stoffe, Lösungen, Gemische und Gegenstände, die ein oder mehrere Bestandteile enthalten oder mit diesem/diesen verunreinigt sind, die diesem Code unterliegen, und für di ... ...

IMDG Code - 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln und Großverpackungen

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  • ... zurück IMDG Code Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen 4.1.0 Begriffsbestimmungen Hermetisch (dicht) verschlossen: Luftdichter Verschluss. Sicher verschlossen: So verschlossen, dass trockener Inhalt bei normaler Handhabung nicht austreten kann; Mindestanforderung an jeden Verschluss. Wirksam verschlossen: Flüssigkeitsdichter Verschluss. 4.1.1 Allgemeine Vorschriften ... ...
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